Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098) sowie auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Leading the way to a global circular economy: state of play and outlook“ (Vorreiter auf dem Weg zu einer globalen Kreislaufwirtschaft: Bestandsaufnahme und Ausblick, SWD(2020)0100),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Nachhaltigkeitsziel 12 – „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“ – und Nachhaltigkeitsziel 15 – „Leben an Land“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667)(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf den Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats vom Mai 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit dem Titel „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa – Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt“ (COM(2018)0673),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu einer europäischen strategischen, langfristigen Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung(9),
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 14. Oktober 2020 vorgelegten Vorschlag für das 8. Umweltaktionsprogramm, insbesondere auf das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Vorschlags festgelegte vorrangige Ziel, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Sonderberichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima bzw. über 1,5 °C globale Erwärmung sowie auf den fünften Sachstandsbericht (AR5) des IPCC und den dazugehörigen Synthesebericht vom September 2018,
– unter Hinweis auf den im Jahr 2015 vorgestellten Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614)) und die nach diesem Plan ergriffenen Maßnahmen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie(14),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt(15) („Richtlinie über Einwegkunststoffartikel“),
– unter Hinweis auf die 2018 überarbeiteten EU-Abfallvorschriften: Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(16) („Abfallrahmenrichtlinie“), Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle(17), Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien(18) und Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(19),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(20) („CLP-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2017 mit dem Titel „Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft“ (COM(2017)0034),
– unter Hinweis auf die Berichte des International Resource Panel mit den Titeln „Global Resources Outlook 2019“ (Weltressourcenbericht 2019)(21) und „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel)(22),
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung mit dem Titel „Evaluating scenarios toward zero plastic pollution“ (Bewertung von Szenarien auf dem Weg zur Beseitigung der Verschmutzung durch Kunststoffe) in der Fachzeitschrift „Science“(23),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0008/2021),
A. in der Erwägung, dass aus dem Bericht des International Resource Panel mit dem Titel „Global Resources Outlook 2019“ hervorgeht, dass die Hälfte der gesamten Treibhausgasemissionen und mehr als 90 % des Verlusts an biologischer Vielfalt und des Wasserstresses auf die Gewinnung und Verarbeitung von Ressourcen zurückzuführen sein dürften; in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft Ressourcen verbraucht, die dem eineinhalbfachen Wert der Ressourcen des Planeten entsprechen und dass bereits jetzt drei Planeten benötigt würden, wenn alle Menschen in demselben Tempo Ressourcen verbrauchen würden wie die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Durchschnitt, und in der Erwägung, dass eine deutliche Senkung des Gesamtverbrauchs von natürlichen Ressourcen und eine deutliche Verringerung des Abfallaufkommens in der EU das übergeordnete Ziel der Kreislaufwirtschaft sein sollten; in der Erwägung, dass hierfür eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourcenverbrauch erforderlich ist, wobei auf die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Entkopplung zu achten ist;
B. in der Erwägung, dass diese Zahlen veranschaulichen, dass der nachhaltige Verbrauch von Ressourcen, insbesondere von Primärrohstoffen, von zentraler Bedeutung ist und dass die entsprechenden Maßnahmen auf allen Ebenen und in der ganzen Welt verstärkt werden müssen; in der Erwägung, dass das Konzept der Kreislaufwirtschaft naturgemäß einen Querschnittscharakter hat und entscheidend zur Verwirklichung anderer Umweltschutzziele, etwa der Ziele des Übereinkommens von Paris, beitragen soll;
C. in der Erwägung, dass der Übergang zur Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen der EU und die Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 sowie des Ziels, die Union bis spätestens 2050 treibhausgasneutral zu machen, eine entscheidende Rolle spielt und einen tiefgreifenden Wandel der Wertschöpfungsketten in der gesamten Wirtschaft erforderlich macht;
D. in der Erwägung, dass ein Übergang zur Kreislaufwirtschaft das Potenzial birgt, ein nachhaltiges Geschäftsgebaren zu fördern, und in der Erwägung, dass von den Unternehmen und Volkswirtschaften in der EU erwartet wird, dass sie im globalen Wettlauf um die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft die Führung übernehmen und auch Nutzen daraus ziehen, da die EU über gut entwickelte Geschäftsmodelle, über Kenntnisse im Bereich der Kreislaufwirtschaft sowie über Erfahrungen im Bereich Recycling verfügt;
E. in der Erwägung, dass die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft das Kernstück der europäischen und nationalen Industriepolitik sowie der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität sein sollten;
F. in der Erwägung, dass der Gesamtenergieverbrauch in der EU sehr hoch ist und die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft auch die Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung von Energiequellen betreffen sollten;
G. in der Erwägung, dass die Kreislaufwirtschaft für mehrere Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Ziels 12 – „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ – und des Ziels 13 – „Klimaschutz“, von Belang ist;
H. in der Erwägung, dass die Produktgestaltung ohne Abfallverursachung und Umweltverschmutzung einer der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft ist;
I. in der Erwägung, dass die Kreislaufwirtschaft aktuellen Studien zufolge das Potenzial hat, eine Steigerung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU um zusätzliche 0,5 % und die Schaffung von mehr als 700 000 neuen Arbeitsplätzen bis 2030 zu bewirken(24) sowie die Qualität der Arbeitsplätze zu verbessern; in der Erwägung, dass die Zahl der mit der Kreislaufwirtschaft verbundenen Arbeitsplätze in der EU von 2012 bis 2018 um 5 % auf rund 4 Millionen anstieg; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die Wiederaufarbeitung in der EU dank unterstützender Maßnahmen und Investitionen der Industrie bis 2030 einen jährlichen Wert von etwa 70 bis 100 Mrd. EUR erreichen und sich die Anzahl der damit verbundenen Arbeitsplätze auf etwa 450 000 bis fast 600 000 belaufen könnte;
J. in der Erwägung, dass eine nachhaltige und verantwortungsvolle Beschaffung von Primärrohstoffen entscheidend dazu beiträgt, Ressourceneffizienz zu erreichen und die auf die Kreislaufwirtschaft bezogenen Ziele zu verwirklichen; in der Erwägung, dass daher Normen für eine nachhaltige Beschaffung vorrangig benötigter Materialien und Rohstoffe entwickelt werden müssen;
K. in der Erwägung, dass bis zu 80 % der Umweltauswirkungen eines Produkts bereits in der Entwurfsphase festgelegt werden und nur 12 % der in der EU-Industrie verwendeten Werkstoffe aus dem Recycling stammen;
L. in der Erwägung, dass es durch die rasche Zunahme des elektronischen Handels zu einem deutlich vermehrten Aufkommen von Verpackungsabfällen wie Einwegkunststoff und Kartonabfällen gekommen ist; in der Erwägung, dass die Verbringung von Abfällen in Drittstaaten nach wie vor Anlass zur Sorge gibt;
M. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge in der EU jedes Jahr 88 Mio. Tonnen Lebensmittel verschwendet werden und über 50 % der verschwendeten Lebensmittel in den Haushalten und bei den Verbrauchern anfallen; in der Erwägung, dass die Lebensmittelverschwendung etwa 6 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU verursacht und somit erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat;
N. in der Erwägung, dass Kunststoffe, wenn sie nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, Umweltprobleme im Hinblick auf Vermüllung, auf Schwierigkeiten bei Wiederverwendung und Recycling sowie auf bedenkliche Stoffe, Treibhausgasemissionen und den Ressourcenverbrauch verursachen;
O. in der Erwägung, dass die ECHA ein wissenschaftliches Gutachten angenommen hat, um die Verwendung von Mikroplastik einzuschränken, das Produkten auf dem EU-/EWR-Markt absichtlich in Konzentrationen mit einem Massenanteil von über 0,01 % zugesetzt wird;
P. in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Europäischen Umweltagentur (EUA) die Menge der pro Person in der EU gekauften Kleidungsstücke zwischen 1996 und 2012 um 40 % gestiegen ist, während gleichzeitig mehr als 30 % der Kleidungsstücke in den Kleiderschränken in der EU seit mindestens einem Jahr nicht mehr getragen wurden; in der Erwägung, dass ferner mehr als die Hälfte der aussortierten Kleidungsstücke nicht rezykliert wird, sondern im gemischten Hausmüll landet und in der Folge in Verbrennungsanlagen oder auf Deponien entsorgt wird(25);
Q. in der Erwägung, dass der IPCC vor nunmehr über zwei Jahren seinen Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung veröffentlicht hat, in dem es heißt, eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C erfordere rasche, weitreichende und bislang beispiellose Veränderungen in allen Bereichen der Gesellschaft;
1. begrüßt den von der Kommission vorgelegten neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft; hebt hervor, dass die Kreislaufwirtschaft in Kombination mit dem Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, den gesamten ökologischen Fußabdruck der Produktion und des Konsums in der Union zu verringern, die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten nicht zu überschreiten, die Gesundheit des Menschen zu schützen und gleichzeitig für eine wettbewerbsfähige und innovative Wirtschaft Sorge zu tragen; betont, dass die Kreislaufwirtschaft einen erheblichen Beitrag dazu leisten kann, die Ziele des Übereinkommens von Paris, die Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
2. fordert die Kommission auf, sämtliche im Aktionsplan genannten Initiativen zu den Terminen vorzulegen, die im Anhang der Mitteilung festgelegt sind, und die einzelnen Gesetzgebungsvorschläge auf eine umfassende Folgenabschätzung zu stützen; betont, dass auch die Kosten der Untätigkeit berücksichtigt werden müssen;
3. betont, dass mit der Kreislaufwirtschaft Lösungen für die neuen Herausforderungen, die durch die COVID-19-Krise verursacht wurden und deutlich zutage getreten sind, geschaffen werden können, indem die Wertschöpfungsketten in der EU und weltweit gestärkt und die Schwachstellen dieser Ketten verringert werden und indem das Umfeld für die Industrie in der EU widerstandsfähiger und nachhaltiger sowie wettbewerbsfähiger und einträglicher gestaltet wird; stellt fest, dass dadurch die strategische Autonomie der EU vorangebracht und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen wird; betont, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass ein günstiges Umfeld für die Kreislaufwirtschaft geschaffen werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kreislaufwirtschaft durchgängig in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einzubeziehen;
4. ist der Ansicht, dass der EU und den Unternehmen aus der EU durch die Kreislaufwirtschaft die Möglichkeit geboten wird, auf dem Weltmarkt innovativ und wettbewerbsfähig zu bleiben und gleichzeitig ihren jeweiligen ökologischen Fußabdruck zu verringern; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich zu Direktinvestitionen auf, um Kreislaufwirtschaftsinitiativen auszuweiten und Innovation zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass mithilfe des Aufbauinstruments der Europäischen Union (NextGenerationEU), des Fonds für einen gerechten Übergang und von Horizont Europa Initiativen, Verfahren, Infrastruktur und Technologien im Bereich der Kreislaufwirtschaft eingerichtet und unterstützt werden sollten;
5. betont, dass die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft in der EU ist; hebt insbesondere hervor, dass es für einen gut funktionierenden, nachhaltigen Binnenmarkt wichtig ist, die bestehenden Vorschriften ordnungsgemäß umzusetzen und wirksam durchzusetzen; weist erneut darauf hin, dass die EU die zweitgrößte Wirtschaftsmacht und die größte Handelsmacht der Welt ist; weist darauf hin, dass der Binnenmarkt ein wirkungsvolles Instrument ist, das zur Entwicklung nachhaltiger und kreislauforientierter Produkte oder Technologien genutzt werden muss, die in der Zukunft als Maßstab gelten, sodass die Bürgerinnen und Bürger sichere, unbedenkliche, gesunde und umweltverträgliche Produkte und Erzeugnisse zu einem erschwinglichen Preis erwerben können;
6. unterstreicht, dass die vollständige Entkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourcenverbrauch unbedingt notwendig ist; fordert die Kommission auf, wissenschaftlich fundierte bindende mittel- und langfristige Ziele der EU für die Senkung des Verbrauchs von Primärrohstoffen und die Verringerung der Umweltauswirkungen vorzuschlagen; fordert, die Ziele der EU mittels eines rückblickenden Ansatzes festzulegen, damit die politischen Ziele in glaubwürdiger Weise so gestaltet werden, dass spätestens 2050 eine CO2-neutrale, ökologisch nachhaltige, schadstofffreie und vollständig kreislauforientierte Wirtschaft innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten erreicht ist;
7. fordert die Kommission auf, bindende EU-Ziele für 2030 vorzuschlagen, mit denen der Materialfußabdruck und der Konsumfußabdruck der EU erheblich verringert und bis 2050 die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten nicht mehr überschritten werden, und dabei die Indikatoren heranzuziehen, die bis Ende 2021 als Teil des aktualisierten Überwachungsrahmens zu beschließen sind; fordert die Kommission auf, die ehrgeizigsten Mitgliedstaaten als Vorbild heranzuziehen, dabei aber die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Ausgangslage und Fähigkeiten gebührend zu berücksichtigen;
8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis 2021 harmonisierte, vergleichbare und einheitliche Kreislaufindikatoren einzuführen, die aus Indikatoren für den Material- und den Konsumfußabdruck sowie aus einer Reihe von Subindikatoren für die Ressourceneffizienz und Ökosystemleistungen bestehen; ist der Ansicht, dass mit diesen Indikatoren der Ressourcenverbrauch und die Ressourcenproduktivität gemessen und auf Ein- und Ausfuhren auf der Ebene der EU, der Mitgliedstaaten und der Branchen abgestellt werden sollte und dass diese Indikatoren mit den harmonisierten Methoden zur Lebenszyklusbewertung und zur Bilanzierung des Naturkapitals im Einklang stehen sollten; vertritt die Auffassung, dass die Indikatoren bei allen Politikbereichen, Finanzinstrumenten und Regelungsinitiativen der Union angewandt werden sollten;
9. begrüßt die Zusage der Kommission, den Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft zu aktualisieren und zu überarbeiten; bedauert, dass der gegenwärtige Überwachungsrahmen keine umfassende und vollständige Reihe von Indikatoren enthält, anhand deren sich die Entkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourcenverbrauch und den Auswirkungen auf die Umwelt messen lässt; hebt hervor, dass der Überwachungsrahmen die genannten Kreislaufindikatoren umfassen und überdies das gesamte Spektrum der Ziele und der konkreten Maßnahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft abdecken sollte, damit sich der Grad der Kreislauffähigkeit und der Fortschritt im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele insgesamt und effizient messen lassen;
10. betont zudem, dass wissenschaftlich fundierte Messverfahren erforderlich sind, um Synergieeffekte zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Eindämmung des Klimawandels zu erfassen, auch mittels Verfahren zur Messung des CO2-Fußabdrucks;
11. hebt hervor, dass mit der optimierten Nutzung von Produkten und Dienstleistungen zusätzlich zu Maßnahmen zur Verlängerung des Lebenszyklus und zur längeren Nutzung von Materialien Chancen verbunden sind; betont in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Möglichkeiten bestehen, Kreislaufwirtschaftslösungen und die Digitalisierung miteinander zu kombinieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Strategien zu erarbeiten, um neue nachhaltige und kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu unterstützen, etwa Ansätze wie „Produkt als Dienstleistung“, mit denen Ressourcen geschont und die Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden, gleichzeitig aber der Verbraucherschutz gewahrt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen Initiative für nachhaltige Produkte Ansätze wie „Produkt als Dienstleistung“ zu fördern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unangemessene rechtliche und steuerliche Hindernisse für diese Ansätze zu beseitigen und die Entwicklung von Infrastrukturen zu fördern, mit denen die Kreislaufwirtschaft und eine nachhaltige digitale Wirtschaft ermöglicht werden; weist nochmals darauf hin, dass die Digitalisierung auch erhebliche Auswirkungen auf Klima und Umwelt hat, etwa eine steigende Energienachfrage und Rohstoffgewinnung und die Entstehung von Elektronikabfällen; fordert die Kommission auf, diese Herausforderungen zu bewerten und anzugehen, indem sie Methode zur Überwachung und Quantifizierung der Auswirkungen von digitalen Technologien, Strukturen und Dienstleistungen und auch von Rechenzentren auf die Umwelt ausarbeitet und Maßnahmen – erforderlichenfalls auch Gesetzgebungsmaßnahmen – vorschlägt, um die ökologische Nachhaltigkeit digitaler Lösungen sicherzustellen, indem die Energieeffizienz, die Verringerung der THG-Emissionen und des Ressourcenverbrauchs und die Einführung der Kreislaufwirtschaft in den Mittelpunkt eines nachhaltigen digitalen Wandels gestellt werden;
12. fordert die Kommission auf, zu ermitteln, welche Regelungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, um administrative und rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer Kreislaufwirtschaft des Teilens und der Dienstleistungen im Wege stehen, und Anreize für den Aufbau dieser Wirtschaftsform zu setzen; fordert die Kommission insbesondere auf, Lösungen für Probleme wie Haftungsfragen und Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungen zu prüfen und dabei zu berücksichtigen, dass die Verbesserung der Rechtssicherheit von entscheidender Bedeutung ist, wenn derartige Wirtschaftskonzepte sowohl von den Herstellern als auch von den Verbrauchern angenommen werden sollen; regt an, dass die Kommission in Betracht zieht, eine europäische Strategie für die Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungen auszuarbeiten und darin auf diese Angelegenheiten wie auch auf sozialpolitische Fragen einzugehen;
13. betont, dass ein besseres Verständnis dessen erforderlich ist, wie die Kreislaufwirtschaft mithilfe von KI-Technologien vorangebracht werden kann, indem KI-Anwendungen in den Bereichen Gestaltung, Geschäftsmodelle und Infrastruktur gefördert werden; erachtet es als wichtig, die Digitalisierung als Wegbereiter der Kreislaufwirtschaft zu betrachten, insbesondere im Hinblick auf Produktpässe oder Materialinformationen in einem unionsweiten „Datenraum“; betont, dass die Verbesserung der Verfügbarkeit und Weitergabe von Daten, während gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die Akteure aktiv zusammenarbeiten, künftig von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass neue Ansätze tatsächlich fair und inklusiv bleiben und Datenschutz und Datensicherheit garantiert sind;
14. hält es für dringend geboten, wirtschaftliche Anreize zu setzen und ein passendes Regelungsumfeld für Innovationen in Bezug auf kreislauforientierte Lösungen, Materialien und Geschäftsmodelle zu schaffen und gleichzeitig marktverzerrende und umweltschädliche Subventionen abzuschaffen, und fordert im Rahmen der neuen Industriestrategie für Europa und der KMU-Strategie zur Unterstützung hierfür auf; hebt hervor, dass Pionierunternehmen, KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Start-up-Unternehmen beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft eine besondere Funktion übernehmen; unterstreicht, dass die Erforschung von nachhaltigen Materialien, Verfahren, Technologien und Produkten sowie ihrer breiten industriellen Nutzung Unternehmen aus der EU einen weltweiten Wettbewerbsvorteil verschaffen kann; betont, dass Strategien auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten benötigt werden, um Vorreiter im Bereich der Kreislaufwirtschaft und kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu unterstützen;
15. betont, dass die Industrie aus der EU als Akteur in den Übergang zu einer stärker ausgeprägten Kreislaufwirtschaft eingebunden werden muss; weist erneut darauf hin, dass Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung einer dekarbonisierten Industrie sind; fordert, dass in der Wirtschaft auf allen Ebenen der Produktgestaltung, der Materialbeschaffung, der Wiederverwendung und des Recyclings von Produkten sowie der Abfallbewirtschaftung kreislauforientierte Ansätze verfolgt werden, und betont, dass die Entwicklung von Leitmärkten für nachhaltige industrielle Materialien und Produkte gefördert werden muss;
16. regt die Unternehmen dazu an, im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung Pläne für den Übergang auszuarbeiten, in denen sie beschreiben, wie und wann sie Klimaneutralität, die Kreislaufwirtschaft im eigenen Unternehmen und Nachhaltigkeit zu erreichen gedenken;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, Optionen mit minimalem Verwaltungsaufwand Vorrang einzuräumen und die Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich Forschung und Entwicklung zu stärken, die systemische und gesamtheitliche Lösungen bieten;
18. fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Zertifizierung aller naturbasierten und technologischen Lösungen zur Entfernung von CO2 zu schaffen, zu denen auch die CO2-Abscheidung, ‑Speicherung und ‑Nutzung (CCSU) zählt;
19. betont, dass der Biomimetik als Beschleuniger der Kreislaufwirtschaft eine entscheidende Funktion bei der Förderung biomimetischer Lösungen zukommt, bei denen dank ihrer Konzeption der Material- und Energieverbrauch und die Verwendung toxischer Verbindungen minimiert wird und die nachhaltige, regenerative und innovative Lösungen bieten, die auf Beispielen aus der Natur beruhen und sich für eine Vielzahl von Branchen eignen;
20. fordert eine angemessene Personal- und Mittelausstattung für die Dienststellen der Kommission, die für die erfolgreiche Umsetzung des Aktionsplans zuständig sind; hebt hervor, dass die Mittelzuweisungen sowohl den aktuellen als auch den langfristigen politischen Prioritäten entsprechen müssen, und erwartet daher im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal, dass insbesondere in der Generaldirektion Umwelt der Kommission in erheblichem Maße Personal eingestellt wird;
Ein Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik
21. betont, dass die lineare Wirtschaft des Nehmens, Herstellens und Wegwerfens in eine echte Kreislaufwirtschaft umgewandelt werden muss, die auf folgenden Grundsätzen beruht: Verringerung des Energie- und Ressourcenverbrauchs, Werterhaltung in der Wirtschaft, Abfallvermeidung, Produktgestaltung ohne Abfallverursachung, Schadstofffreisetzung und Umweltverschmutzung, Verwendung von Produkten und Materialien in geschlossenen Kreisläufen, Schutz der Gesundheit des Menschen, Förderung von Vorteilen für die Verbraucher und Regeneration natürlicher Systeme; ist der Ansicht, dass diese Ziele die Leitprinzipien für den neuen Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik, die Strategie für die Kreislaufwirtschaft als Ganzes und die Industriestrategie sein sollten; betont, dass das Konzept nachhaltiger Kreislaufsysteme vollständig in alle Tätigkeiten, einschließlich Strategien, Produkte, Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle, integriert werden muss;
22. betont, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und schadstofffreie Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt nicht die Ausnahme sein, sondern zur Regel werden und als für alle Verbraucher attraktive, erschwingliche und erhältliche Standardoption gelten sollten; begrüßt deshalb den Plan der Kommission, einen Gesetzgebungsinitiative zu nachhaltigen Produkten vorzuschlagen, in der Grundsätze für die Produktpolitik und bindende Anforderungen an Produkte festgelegt werden, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden;
23. spricht sich nachdrücklich dafür aus, den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie(26) so zu erweitern, dass auch Produkte ohne Energiebezug erfasst werden und dass für im Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Produkte horizontale Nachhaltigkeitsgrundsätze und produktspezifische Vorgaben in Bezug auf Leistungsfähigkeit, Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Schadstofffreiheit, Aufrüstbarkeit, Rezyklierbarkeit, Rezyklatanteil und Ressourcen- und Energieeffizienz festgelegt werden, und fordert die Kommission auf, hierfür 2021 einen Vorschlag vorzulegen; bekräftigt gleichzeitig seine Forderung an die Kommission, innerhalb des derzeitigen Anwendungsbereichs der Ökodesign-Richtlinie bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen an alle energieverbrauchsrelevanten Produkte ambitioniert vorzugehen, auch in Bezug auf Aspekte der Kreislaufwirtschaft;
24. erachtet es als sehr wichtig, einen schlüssigen und eindeutigen Rechtsrahmen der Union für nachhaltige Produkte beizubehalten, und hebt hervor, dass die Synergieeffekte mit anderen Maßnahmen, etwa der Vergabe des EU-Umweltzeichens, verstärkt werden müssen; hebt hervor, dass es neben der Festlegung rechtlicher Mindestanforderungen an die Produktgestaltung auch wichtig ist, Marktanreize für die am nachhaltigsten wirtschaftenden Unternehmen und für nachhaltige Produkte und Materialien zu setzen;
25. fordert die Kommission auf, für alle auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produktkategorien und auch für die CO2-intensivsten Halbfabrikate bindende Ziele in Bezug auf den Materialfußabdruck und den ökologischen Fußabdruck während des gesamten Produktlebenszyklus vorzuschlagen; fordert die Kommission zudem auf, produkt- bzw. branchenspezifische bindende Ziele für den Rezyklatanteil einzuführen und dafür zu sorgen, dass die Produkte dabei leistungsfähig und sicher bleiben und rezyklierbar ausgelegt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, förderliche technologische, regulatorische und marktmäßige Bedingungen zu schaffen, um diese Ziele zu verwirklichen, und dabei den in den einzelnen Wirtschaftszweigen erforderlichen Investitionszyklen und industriellen Wandlungsprozessen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission mit dem gleichen Nachdruck auf, verbindliche Anforderungen in Betracht zu ziehen, um die Nachhaltigkeit von Dienstleistungen zu steigern;
26. unterstützt den Plan zur Einführung digitaler Produktpässe, um Unternehmen, Verbrauchern und Marktüberwachungsbehörden dabei zu helfen, die Auswirkungen eines Produkts auf das Klima, die Umwelt, die Gesellschaft usw. in der gesamten Wertschöpfungskette zu verfolgen und verlässliche, transparente und leicht zugängliche Informationen bereitzustellen, was die Haltbarkeit eines Produkts, die Möglichkeiten zu seiner Wartung, Wiederverwendung, Reparatur und Demontage und die Handhabung am Ende seiner Lebensdauer sowie seine materialbezogene und chemische Zusammensetzung und deren Auswirkungen auf die Umwelt und weitere Auswirkungen betrifft; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten im Hinblick auf eine diesbezügliche Kennzeichnung zu prüfen; ist der Ansicht, dass Produktpässe so eingeführt werden sollten, dass Unternehmen und insbesondere KMU dabei kein unnötiger Regelungsaufwand entsteht; vertritt die Auffassung, dass diese Pässe mit anderen digitalen Instrumenten wie dem künftigen Gebäuderenovierungspass und der SCIP-Datenbank kompatibel sein sollten;
27. erachtet es als besonders wichtig, schadstofffreie und restaurative Materialkreisläufe zu verwirklichen, damit die Kreislaufwirtschaft zu einem Erfolg wird, ein nachhaltiger Binnenmarkt geschaffen wird und letztendlich die Unionsbürgerinnen und -bürger in einer schadstofffreien Umwelt leben können; bekräftigt daher seine Standpunkte, die es in seiner Entschließung zu der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und seiner Entschließung zu der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallgesetzgebung vertritt, und beharrt darauf, dass rasch Maßnahmen ergriffen werden, um die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit für eine schadstofffreie Umwelt umzusetzen;
28. betont das Recht der Verbraucher auf klarere, harmonisierte und genaue Informationen über die Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen auf die Umwelt und das Klima während ihres gesamten Lebenszyklus, auch im Hinblick auf die Haltbarkeit und Reparierbarkeit, und fordert Maßnahmen gegen Grünfärberei und falsche Umweltaussagen in Bezug auf online und offline angebotene Produkte; bestärkt die Kommission nachdrücklich in ihrem Bestreben, Vorschläge für Vorschriften vorzulegen, die den Gebrauch von Umweltaussagen betreffen und die Einführung zuverlässiger und harmonisierter Berechnungsmethoden über die gesamte Wertschöpfungskette vorsehen, und zwar auf der Grundlage harmonisierter Indikatoren und Lebenszyklusbewertungen des ökologischen Fußabdrucks, auch im Hinblick auf Abfallvermeidung, Rohstoffverbrauch, Schadstoffvermeidung, Haltbarkeit und Langlebigkeit des Produkts und ein auf Reparierbarkeit und Rezyklierbarkeit ausgelegtes Design; betont, dass die kürzlich geänderte Richtlinie 2005/29/EG(27) durch vorausschauende Maßnahmen zum Umgang mit Umweltaussagen durchgesetzt werden muss;
29. fordert die Kommission auf, die Entwicklung digitaler Instrumente für Verbraucherinformationen zu unterstützen, um die Verbraucher im digitalen Zeitalter zu stärken; betont die Bedeutung von Online-Plattformen und ‑Marktplätzen für die Förderung nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen und stellt fest, dass sie den Verbrauchern klarere und verständlichere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit der dort angebotenen Produkte liefern könnten;
30. betont, dass das EU-Umweltzeichen als Maßstab für ökologische Nachhaltigkeit gestärkt werden muss, indem seine Bekanntheit und sein Wiedererkennungswert auf dem Markt und bei den Verbrauchern erhöht wird, umfassende Vorgaben festgelegt werden, das System auf weitere einschlägige Produkte ausgeweitet wird und seine Verwendung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtert wird;
31. unterstützt die geplanten Initiativen zur Verbesserung der Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Abfallvermeidung in der Abfallhierarchie bei gleichzeitiger Stärkung der Verbraucherrechte sowohl auf den Business-to-Consumer- als auch auf den Business-to-Business-Märkten; begrüßt deshalb ausdrücklich die geplanten Initiativen zur Einführung eines neuen „Rechts auf Reparatur“, das sich mindestens auf den erweiterten Lebenszyklus von Produkten, auf den Zugang zu Ersatzteilen und umfassenden Informationen und auf für die Verbraucher erschwingliche Reparaturdienstleistungen erstrecken sollte;
32. fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, mit denen allen Marktteilnehmern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verbrauchersicherheit und unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943(28) kostenloser Zugang zu den erforderlichen Reparatur- und Wartungsinformationen einschließlich Informationen über Ersatzteile und Softwareaktualisierungen gewährt wird, mit denen der Zugang zu Ersatzteilen ohne unfaire Hindernisse für alle an Reparaturen beteiligten Akteure einschließlich unabhängiger Reparaturbetriebe und der Verbraucher sichergestellt wird und mit denen verbindliche Mindestzeiträume für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und/oder Aktualisierungen sowie maximale Lieferfristen für eine erweiterte Produktpalette unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Produkte festgelegt werden, und fordert, dass geprüft wird, wie Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Garantieregelungen gefördert werden können; betont, dass die Verkäufer alle Marktteilnehmer über die Reparierbarkeit ihrer Produkte informieren sollten;
33. fordert zur Erleichterung der Entscheidungsfindung der Verbraucher eine klare und leicht verständliche harmonisierte Kennzeichnung, die die Form eines Index annehmen könnte, zur Haltbarkeit (d. h. der geschätzten Lebensdauer) und Reparierbarkeit des Produkts sowie die Entwicklung einer einheitlichen Reparaturkennzahl und die Einführung von Verbrauchszählern für bestimmte Produktkategorien; fordert Mindestinformationspflichten gemäß den Richtlinien 2005/29/EC und 2011/83/EU(29); fordert die Kommission auf, bei den Vorbereitungsarbeiten für die Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/771(30) in Erwägung zu ziehen, sowohl die gesetzlichen Garantierechte als auch die Regeln für die umgekehrte Beweislast für bestimmte Produktkategorien mit einer höheren geschätzten Lebensdauer auszuweiten und die unmittelbare Herstellerhaftung einzuführen;
34. fordert gesetzgeberische Maßnahmen, mit denen Praktiken, die zu einer geplanten Obsoleszenz führen, unterbunden werden, auch indem in Betracht gezogen wird, solche Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EC aufzunehmen;
35. begrüßt die Absicht der Kommission, Rechtsvorschriften einzuführen, mit denen die Vernichtung nicht verkaufter langlebiger Waren untersagt wird, sofern mit ihnen kein Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko verbunden ist; hebt hervor, dass das Recycling, die Wiederverwendung und das erneute Inverkehrbringen von Bedarfsgütern die Norm sein und mittels Rechtsvorschriften durchgesetzt werden sollten;
36. erachtet es als sehr wichtig, den Binnenmarkt für nachhaltige Produkte zu stärken, und ist der Ansicht, dass die öffentliche Hand mit gutem Beispiel vorangehen sollte; stellt fest, dass öffentliche Stellen häufig immer noch nur das Kriterium des niedrigsten Preises als Vergabekriterium für die Auswahl des besten Angebots für Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten anwenden; unterstützt die Einführung verpflichtender Mindestkriterien und ‑ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge in branchenspezifischen Rechtsvorschriften;
37. betont, dass der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge hohe Bedeutung zukommt, wenn es gilt, den Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen, und hält es für dringend geboten, im Zuge der wirtschaftlichen Erholung in der EU auf die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzugreifen;
38. fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag über Verfahren für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzulegen; ist der Ansicht, dass wiederverwendete, reparierte, aufbereitete, aufgearbeitete und andere energieeffiziente und ressourcenschonende Produkte und Lösungen, mit denen die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus so gering wie möglich gehalten werden, im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Standardoption sind und dass der Grundsatz „Befolgen oder erläutern“ Anwendung finden sollte, wenn diese Option nicht gewählt wird; fordert die Kommission außerdem auf, Leitlinien zur Förderung der nachhaltigen Auftragsvergabe durch Unternehmen bereitzustellen; fordert Berichtspflichten für die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihrer Beschaffungsentscheidungen, wobei das Subsidiaritätsprinzip zu achten ist.
39. hält es für sehr wichtig, hochwertige Abläufe für die Sammlung von Materialien, eine hochwertige Wiederverwendung und hochwertiges Recycling von Materialien zu fördern, den höchstmöglichen Wert von Materialien zu erhalten und saubere, schadstofffreie und nachhaltige geschlossene Materialkreisläufe zu verwirklichen; erachtet es als sehr wichtig, die Verfügbarkeit und Qualität von Rezyklaten zu verbessern und dabei den Schwerpunkt darauf zu legen, dass sich ein Werkstoff dazu eignet, seine inhärenten Eigenschaften nach dem Recycling beizubehalten und bei künftigen Anwendungen Primärrohstoffe zu ersetzen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sowohl Anreize für höhere Rezyklierbarkeit bei der Produktgestaltung gesetzt als auch Maßnahmen wie wirksame Systeme für die getrennte Sammlung und Pfandrückgabesysteme gefördert werden müssen; fordert Unterstützung für den Bau von Recyclinganlagen und die Errichtung von Recyclingkapazitäten nach dem Grundsatz der örtlichen Nähe an Orten, an denen es noch keine solchen Anlagen und Einrichtungen gibt;
40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung hochwertiger Sammel- und Sortierinfrastrukturen und hochwertiger Infrastrukturen für die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien zu unterstützen und die Forschung im Bereich der Entwicklung neuer innovativer Technologien zu fördern, mit denen im Vergleich zu anderen Technologien der Ressourcenverbrauch und die Entstehung von Siedlungsabfällen so gering wie möglich gehalten wird, die Ergiebigkeit und die Qualität von rezyklierbaren und wiederverwendbaren Sekundärstoffen gesteigert wird, Rezyklate dekontaminiert werden und der ökologische Fußabdruck – einschließlich des energetischen und des klimatischen Fußabdrucks – insgesamt verringert wird; ist der Ansicht, dass mit chemischem Recycling, sofern es diese Kriterien erfüllt, dazu beigetragen werden könnte, den Materialkreislauf bei bestimmten Abfallströmen zu schließen;
41. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen von Prozessen und Ergebnissen neuer Recycling- und Rückgewinnungstechnologien auf Gesundheit, Umwelt und Klima auf industrieller Ebene gründlich bewertet werden, bevor Anreize für sie geschaffen werden, und bei der Evaluierung durchweg Transparenz sicherzustellen;
42. ist der Ansicht, dass das chemische Recycling die Definition von Recycling nach Maßgabe der Abfallrahmenrichtlinie erfüllen muss, damit die erneute Verarbeitung in Materialien und Stoffen, die als Brennstoff verwendet werden sollen, nicht als chemisches Recycling gilt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesbezüglich eine juristische Bestätigung herbeizuführen;
43. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Einführung neuer digitaler Technologien wie der Blockchain und digitalen Wasserzeichen zu unterstützen und diese Technologien interoperabel zu machen, sodass mit ihnen der Aufbau der Kreislaufwirtschaft vorangebracht werden kann, indem der Ressourcenverbrauch und Produktflüsse in allen Phasen des Lebenszyklus ermittelt, nachverfolgt und erfasst werden;
44. erachtet es als sehr wichtig, den Zugang zu Finanzmitteln für Forschungs- und Innovationsprojekte zur Kreislaufwirtschaft zu verbessern; fordert die Kommission daher auf, die Maßnahmen im Rahmen des Programms Horizont Europa verstärkt auf die Förderung von Forschung und Entwicklung folgender Bereiche auszurichten:
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Recyclingverfahren und -technologien,
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Ressourceneffizienz industrieller Prozesse,
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innovative und nachhaltige Materialien, Produkte, Verfahren, Technologien und Dienstleistungen sowie deren breite industrielle Nutzung,
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Bioökonomie durch biogestützte Innovationen, wozu auch die Entwicklung biogestützter Materialien und Produkte gehört,
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Erdbeobachtungssatelliten, da sie eine wichtige Funktion bei der Überwachung der Entwicklung der Kreislaufwirtschaft übernehmen können, indem die Nachfrage nach neuen Rohstoffen und die Emissionswerte bewertet werden;
45. betont, dass nachhaltigen erneuerbaren Ressourcen bei Kreislaufprozessen im Hinblick auf die Dekarbonisierung hohe Bedeutung zukommen kann und dass durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Berücksichtigung des Kreislaufprinzips in Lebenszyklen von Produkten verbessert und gleichzeitig die Energiewende vorangetrieben werden kann;
46. betont, dass sich die Rechtsvorschriften eines „Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik“ auf ein robustes und transparentes System für die CO2- und Umweltbilanzierung stützen sollten, das als Katalysator für Investitionen in Produkte und Verfahren der Kreislaufwirtschaft dient;
47. erachtet es als sehr wichtig, dass der gesamte Lebenszyklus eines Produkts „von der Wiege bis zur Bahre“ und die Auswirkungen der Beschaffung und von Halbfabrikaten, Ersatzteilen und Nebenprodukten in der gesamten Wertschöpfungskette bei der Festlegung von Produktnormen bezüglich der Auswirkungen auf Klima und Umwelt berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Normen in einem offenen, transparenten und wissenschaftsgestützten Verfahren unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger festgelegt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang die Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszyklusanalyse und eine verbesserte Datenerhebung;
48. betont, dass die Normung für die Umsetzung einer nachhaltigen Produktpolitik von entscheidender Bedeutung ist, da hierdurch zuverlässige Definitionen, Parameter und Tests für Merkmale wie Haltbarkeit und Reparierbarkeit bereitgestellt werden;
49. beharrt darauf, dass EU-Normen zeitnah und in Übereinstimmung mit den realen Nutzungsbedingungen ausgearbeitet werden, wobei für die beteiligten Akteure keine Verwaltungsengpässe entstehen dürfen, die zu Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Normen führen;
50. weist auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Normen für das 21. Jahrhundert“ und die Arbeiten an einer „Gemeinsamen Normungsinitiative“ (GNI) hin; fordert die Kommission auf, die GNI weiter zu stärken und neue Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Funktionsweise der europäischen Normungsorganisationen anzunehmen;
51. betont, dass eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Produktsicherheits- und Nachhaltigkeitsanforderungen von entscheidender Bedeutung ist, damit die in Verkehr gebrachten Produkte diesen Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020(31) entsprechen; fügt hinzu, dass sehr viele Produkte, die online gekauft und in die EU eingeführt werden, die Mindestsicherheitsanforderungen der EU nicht erfüllen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, damit Produkte, einschließlich online verkaufter Produkte, den Vorschriften entsprechen, und gegen die Risiken vorzugehen, die gefälschte Produkte für die Sicherheit der Verbraucher darstellen, und zwar durch verstärkte Marktüberwachung und gleichwertige Zollkontrollvorschriften sowie durch verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich und durch die Aufstockung der finanziellen und personellen Mittel; fordert daher eine wirksamere Aufsicht durch die EU, indem harmonisierte Vorschriften für die Mindestanzahl und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt werden und der Kommission die Befugnis übertragen wird, die Tätigkeiten der nationalen Marktüberwachungsbehörden zu kontrollieren und zu prüfen;
52. betont, dass sich freiwillige Vereinbarungen als unwirksam erwiesen haben, um eine nachhaltige und einheitliche Ladelösung für Mobilfunkgeräte zu finden; fordert die Kommission erneut auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU(32) über Funkanlagen unverzüglich umzusetzen und insbesondere ein einheitliches Ladegerät für Smartphones und alle kleinen und mittelgroßen elektronischen Geräte einzuführen, um bestmöglich für die Normung, Kompatibilität und Interoperabilität der Lademöglichkeiten, einschließlich des drahtlosen Aufladens, im Rahmen der globalen Strategie zur Verringerung von Elektronikabfällen Sorge zu tragen; fordert die Kommission auf, zeitnah eine Entkopplungsstrategie auszuarbeiten, mit der sichergestellt wird, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, mit neuen Geräten auch neue Ladegeräte zu kaufen, um so größere Umweltvorteile, Kosteneinsparungen und einen Nutzen für die Verbraucher zu erzielen; bekräftigt, dass es wichtig ist, den Verbrauchern durch eine harmonisierte Kennzeichnung in einem leicht lesbaren Format vertrauenswürdige und einschlägige Informationen über relevante Merkmale von Ladegeräten wie Interoperabilität und Ladeleistung, einschließlich der Einhaltung von USB 3.1 oder höher, bereitzustellen, damit sie eine möglichst zweckdienliche, kosteneffiziente und nachhaltige Wahl treffen können;
53. erachtet es als sehr wichtig, dass bei sämtlichen vorhandenen und künftigen Maßnahmen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten politische Kohärenz gewahrt wird, damit die Ziele des Aktionsplans tatsächlich erreicht werden und für wirtschaftliche Sicherheit und Investitionssicherheit in Bezug auf Technologien, Produkte und Dienstleistungen der Kreislaufwirtschaft gesorgt wird, wodurch zudem die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Union gestärkt werden; fordert die Kommission auf, alle etwaigen Regelungsunstimmigkeiten, Hemmnisse bzw. Formen von Rechtsunsicherheit anzugehen, durch die die flächendeckende Einführung der Kreislaufwirtschaft behindert wird; fordert wirtschaftliche Anreize wie eine CO2-Bepreisung, eine erweiterte Herstellerverantwortung mit umweltbezogener Gebührenstaffelung und steuerliche Anreize sowie weitere finanzielle Anreize zur Förderung nachhaltigen Verbraucherverhaltens; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen, falls relevant, mit den in der Taxonomie-Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für die Kreislaufwirtschaft im Einklang stehen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zielen der Kreislaufwirtschaft in sämtlichen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass diese Rechtsvorschriften vollständig mit den Zielen und Maßnahmen der Strategie der EU für die Kreislaufwirtschaft im Einklang stehen; fordert die Kommission zudem auf, sich auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft zu konzentrieren, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft sichergestellt sind;
Zentrale Produktwertschöpfungsketten: Elektronik und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
54. unterstützt die „Initiative für auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtete Elektronik“, mit der die Defizite bei der Haltbarkeit, dem nachhaltigen Design, dem Gehalt an gefährlichen Stoffen und Schadstoffen, dem Rezyklatanteil, der Reparierbarkeit, der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, der Aufrüstbarkeit sowie bei der Vermeidung, der Sammlung, der Wiederverwendung und dem Recycling von Elektronikabfällen in Angriff genommen werden sollten; fordert zudem, dass auch Probleme im Zusammenhang mit frühzeitiger Obsoleszenz und auch der durch Softwareänderungen verursachten Produktobsoleszenz in die Initiative aufgenommen werden; fordert die Harmonisierung und Verbesserung der Recyclinginfrastruktur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in der EU;
55. ist der Ansicht, dass die Sammlung von Elektronikschrott für die Verbraucher wesentlich erleichtert werden muss; begrüßt die Zusage der Kommission, Optionen für ein unionsweites Rücknahmesystem für IKT-Produkte zu prüfen, und vertritt die Auffassung, dass ein möglichst breites Spektrum an Produkten unter dieses System fallen sollte; hält es für sehr wichtig, ein solches Rücknahmesystem und andere Sammelmodelle so zu gestalten, dass die Wiederverwendbarkeit von IKT-Produkten sichergestellt ist und Wiederverwendungsbetrieben Zugang zu wiederverwendbaren Waren gewährt wird;
56. betont das Potenzial von Ökodesign-Maßnahmen und weist darauf hin, dass dank der Ökodesign-Richtlinie und der Richtlinie über die Energieeffizienzkennzeichnung(33) nahezu die Hälfte der von der EU für 2020 festgelegten Zielvorgaben für Einsparungen durch Energieeffizienzmaßnahmen erreicht werden konnte; bekräftigt, dass die laufenden Arbeiten an Ökodesign-Anforderungen an Elektronik und IKT, insbesondere für Smartphones, Tablets, Computer und Drucker (einschließlich Kartuschen), Mobilfunknetzstationen und ‑teilsysteme und Netzwerkgeräte rasch abgeschlossen werden müssen, damit spätestens 2021 Maßnahmen vorgeschlagen werden können;
57. erachtet es als sehr wichtig, bei elektronischen Geräten und IKT ein nachhaltigeres Konsumverhalten und nachhaltigere Produktionsmuster zu fördern, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, den Verbrauchern Informationen zur Unterscheidung zwischen Korrekturaktualisierungen und von den Nutzern veranlassten Aktualisierungen und zu den durch den Datenverbrauch verursachten CO2-Emissionen zur Verfügung zu stellen;
58. fordert die Einführung eines obligatorischen Zertifizierungssystems für Elektronikabfallrecyclingbetriebe, um für eine effiziente Materialrückgewinnung und den Umweltschutz Sorge zu tragen;
59. fordert die Kommission auf, neben der Initiative für auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtete Elektronikgeräte eine Initiative für eine kreislauforientierte und nachhaltige Digitalisierung, IKT und KI auszuarbeiten;
Zentrale Produktwertschöpfungsketten: Batterien und Fahrzeuge
60. betont, dass eine strategische, ökologisch nachhaltige und ethische Herangehensweise an die neuen Legislativrahmen für Batterien und Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Übergang zu emissionsfreier Mobilität und aus erneuerbaren Energiequellen gespeisten Stromnetzen wichtig ist und für eine nachhaltige und ethische Beschaffung von Rohstoffen und kritischen Rohstoffen gesorgt werden muss; fordert, wettbewerbsfähige und resiliente Wertschöpfungsketten für die Herstellung, die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien in der EU zu schaffen;
61. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung über Batterien und Altbatterien und ist der Ansicht, dass der neue Rechtsrahmen der EU für Batterien mindestens eine nachhaltige, ethische und sichere Beschaffung, das Ökodesign einschließlich Maßnahmen zum Rezyklatanteil, die möglichst weitgehende Substitution gefährlicher und schädlicher Stoffe, Verbesserungen bei der getrennten Sammlung, der Wiederverwendung, der Aufbereitung, der Aufarbeitung, der Umwidmung und dem Recycling sowie höhere Recyclingziele, die Rückgewinnung wertvoller Materialien, eine erweiterten Herstellerverantwortung und Verbraucherinformationen umfassen sollte; ist der Ansicht, dass in diesem Rahmen die Auswirkungen auf die Umwelt über den gesamten Lebenszyklus behandelt werden und spezielle Bestimmungen über Batterien im Zusammenhang mit Mobilität und Energiespeicherung enthalten sein sollten;
62. ist besorgt darüber, dass die EU bei der Batterieherstellung stark von Rohstoffeinfuhren abhängig ist; ist davon überzeugt, dass ein erheblicher Teil der Rohstoffe, die für die Batterieherstellung in der EU benötigt werden, durch bessere Regelungen für das Recycling von Batterien bereitgestellt werden könnte;
63. bringt seine Besorgnis über die sozioökonomischen Auswirkungen der mineralgewinnenden Industrie, insbesondere in der Kobaltindustrie, zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, Optionen für einen tragfähigen Rechtsrahmen zu prüfen, mit dem die ethische Materialbeschaffung und die Einführung verbindlicher Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sichergestellt wird, um negative Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in einem internationalen Kontext anzugehen;
64. begrüßt die Pläne der Kommission zur Überprüfung der Altfahrzeug-Richtlinie(34); fordert die Kommission auf, diese Richtlinie zu aktualisieren, um den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft vollständig Ausdruck zu verleihen und Geltung zu verschaffen, zu denen auch Produktgestaltung ohne Abfallverursachung, Aufrüstbarkeit, Modularität, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit der Materialien auf höchstem Wertniveau zählen, wobei der Wiederverwendung oberste Priorität eingeräumt wird; fordert die Kommission auf, sich für effiziente Wiederverwendungsketten einzusetzen und dazu Systeme der erweiterten Herstellerhaftung für Automobilhersteller einzuführen; fordert die Kommission auf, das Meldewesen bezüglich Altfahrzeugen mittels einer unionsweiten Datenbank zu verbessern; fordert die Kommission auf, den Grundsatz zu verdeutlichen, zu stärken und zu überwachen, dass das Zerlegen des Fahrzeugs und die Wiederverwendung der Teile stets vor dem Verschrotten und Schreddern von Autos erfolgen müssen;
65. betont, dass Forschung und Innovation im Hinblick auf Recyclingverfahren und ‑technologien im Rahmen von Horizont Europa weiter gefördert werden müssen, um das Kreislaufwirtschaftspotenzial von Batterien zu erhöhen; stellt fest, dass KMU in den Branchen Sammelsysteme und Recycling eine wichtige Rolle spielen;
66. bekräftigt das Ziel, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder rezyklierbar zu machen, und fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag vorzulegen, der in der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle auch Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung und ambitionierte wesentliche Anforderungen enthält, um übermäßige Verpackungen – auch im elektronischen Handel – zu reduzieren, die Rezyklierbarkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern; betont, dass die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden darf und die Lebensmittelhygienevorschriften eingehalten werden müssen; fordert, dass mit diesen Maßnahmen angestrebt werden sollte, im Einklang mit der Abfallhierarchie das bestmögliche Gesamtergebnis für die Umwelt und einen kleinen CO2-Fußabdruck zu erzielen;
67. betont, dass Verpackungen für die Produktsicherheit von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere für die Lebensmittelsicherheit und ‑hygiene und für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung, und fordert die Industrie auf, Regulierungsmaßnahmen durch zusätzliche freiwillige Maßnahmen zu ergänzen, um unnötige Verpackungen noch besser zu vermeiden und die Menge der von ihr in Verkehr gebrachten Verpackungen erheblich zu verringern, ressourcenschonendere, kreislauforientierte und klimafreundliche Verpackungslösungen wie harmonisierte Verpackungsformate und wiederverwendbare und wiederbefüllbare Verpackungen zu entwickeln und die Verwendung wiederverwendbarer Transportverpackungen zu erleichtern; unterstützt Initiativen wie die Allianz für die Kunststoffkreislaufwirtschaft und den europäischen Kunststoffpakt;
68. bekräftigt, dass hochwertiges Recycling eine echte Marktnachfrage nach rezykliertem Material erzeugt und zu den wichtigsten Faktoren bei der Steigerung der Gesamtmenge an Verpackungen gehört, die gesammelt, sortiert und rezykliert werden, und fordert den Einsatz moderner und effizienter Sortieranlagen und Trenntechnologien in Verbindung mit einem besseren Ökodesign von Verpackungen, wozu auch gehört, dass Verpackungslösungen auf der Grundlage verbesserter Ökobilanzkriterien neu gestaltet werden müssen;
69. fordert die Kommission auf, verschiedene Arten von im elektronischen Handel verwendeten Verpackungen zu analysieren, um bewährte Verfahren bei der Optimierung von Verpackungen zu ermitteln und Umverpackungen zu reduzieren; fordert die Kommission auf, die Wiederverwendung von Verpackungsmaterialien zur Lieferung mehrerer Artikel als Alternative zu Einwegverpackungsmaterialien zu befürworten;
70. betont, dass der Verkauf unverpackter Produkte bei der Verringerung des Verpackungsaufkommens von entscheidender Bedeutung sein kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige Maßnahmen zu fördern, aber gleichzeitig für die Lebensmittelsicherheit und ‑hygiene Sorge zu tragen;
71. hebt hervor, dass Innovationsfonds und -programme von zentraler Bedeutung für Innovationen in den Bereichen Materialreduzierung und Recycling sind;
72. stellt fest, dass der Online-Verkauf wächst und dabei auch der Paketversand zunimmt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Online-Verkäufer unabhängig von ihrem Standort die wesentlichen Anforderungen erfüllen, die Produkte in die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung in den EU-Mitgliedstaaten, in denen die Produkte in Verkehr gebracht werden, eintragen und einen finanziellen Beitrag zu diesen Systemen leisten;
73. fordert die Kommission auf, die getrennte Sammlung und Sortierung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, wie sie in der Richtlinie (EU) 2018/852 verankert ist, und sicherzustellen, dass sie von den Mitgliedstaaten zeitnah umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Überarbeitung des Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien (Entscheidung 97/129/EG(35)) zu prüfen, um die getrennte Sammlung für die Bürger im Einklang mit der Rezyklierbarkeit von Verpackungen zu erleichtern;
74. fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für kompatible nationale Pfandrückgabesysteme zu unterstützen und zu prüfen, um die erforderliche Sammelquote von 90 % bei Kunststoffgetränkebehältern zu erreichen und einen Schritt zur Schaffung eines Binnenmarkts für Verpackungen, insbesondere in benachbarten Mitgliedstaaten, zu unternehmen; ist der Ansicht, dass kompatible Systeme durch Serialisierung und eine kodifizierte und einheitliche Kennzeichnung verwirklicht werden könnten; vertritt die Auffassung, dass den Mitgliedstaaten, die kein solches System haben oder eine Umgestaltung ihres Systems planen, nahegelegt werden sollte, anhand bewährter Verfahren und einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse ein System zu wählen, das mit denen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar oder damit kompatibel ist;
Zentrale Produktwertschöpfungsketten: Kunststoffe
75. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft fortzusetzen, insbesondere durch die Förderung von besserem Design, Geschäftsmodellen der Kreislaufwirtschaft und innovativen Produkten und Ansätze im Bereich „Produkt als Dienstleistung“, die den Weg zu einem nachhaltigeren Verbraucherverhalten eröffnen;
76. fordert die Kommission auf, sich umfassend des Problems der Kunststoffe einschließlich Mikroplastik anzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die allgemeine allmähliche Abschaffung der absichtlichen Zusetzung von Mikroplastik zu beschließen und im Wege neuer verbindlicher Regulierungsmaßnahmen die unbeabsichtigte Freisetzung sämtlicher Mikroplastikteilchen, etwa aus Reifen, Textilien, Kunstrasen und bei der Herstellung von Kunststoffpellets, zu verringern; hält es für besonders wichtig, die Lücken bei den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Mikroplastik und Nanoplastik zu schließen und die Entwicklung von weniger bedenklichen Alternativen und Wettbewerbsmärkte mit mikroplastikfreien Produkten zu fördern; bekräftigt gleichzeitig, dass dringend binnen kurzer Zeit Maßnahmen ergriffen werden müssen; hebt hervor, dass der größte Teil der Verschmutzung durch Mikroplastik auf den Abbau von Makroplastik in der Umwelt zurückzuführen ist, und befürwortet gezielte Maßnahmen bei Kunststoffprodukten, etwa Ökodesign-Anforderungen schon während der Produktionsphase, um die Freisetzung von sekundären Mikrokunststoffen in die Umwelt zu verhindern; fordert die Kommission auf, die Quellen, die Verteilung, den Verbleib und die Auswirkungen sowohl von Makro- als auch Mikroplastik im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung und der Regenwasserbewirtschaftung zu untersuchen; weist darauf hin, dass 80 % der Abfälle im Meer ihren Ursprung an Land haben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in den mit besonders viel Meeresmüll belasteten Bereichen von Flüssen und Mündungsgebieten tätig zu werden;
77. hebt hervor, dass Einwegprodukte eine erhebliche Belastung für die Umwelt und die Ressourcen sind und Einwegprodukte auf umweltfreundliche Weise und ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelhygiene und ‑sicherheit durch wiederverwendbare Produkte ersetzt werden sollten, sofern wiederverwendbare bzw. langlebige Alternativen vorhanden sind; fordert die Kommission diesbezüglich auf, Legislativmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, beispielsweise indem im Zuge der Überprüfung der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel der Geltungsbereich ausgeweitet wird; fordert die Kommission auf, Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen und in Bezug auf Ersatzprodukte für Einwegverpackungen, ‑geschirr und ‑besteck auszuarbeiten;
78. stellt fest, dass biobasiertem und biologisch abbaubarem und kompostierbarem Kunststoff in der Kreislaufwirtschaft durchaus eine Funktion zukommen kann, gibt jedoch warnend zu bedenken, dass biobasierte und/oder biologisch abbaubare Kunststoffe allein keine Lösung für die mit Kunststoffen verbundenen Umweltprobleme sind, und erachtet es als besonders wichtig, das Bewusstsein für die richtige Verwendung von biobasierten und biologisch abbaubaren Kunststoffen zu schärfen;
79. befürwortet den Vorschlag zu eindeutigen internationalen Normen für Materialien, Produkte, Design und Recycling;
80. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen einheitlichen Transparenzrahmen zu schaffen und Berichtspflichten für alle Akteure der Wertschöpfungskette in Bezug auf die Herstellung von, den Handel mit sowie die Verwendung und Entsorgung von Kunststoffen am Ende ihrer Lebensdauer einzuführen;
81. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung zu entwickeln, mit denen die Hersteller hinsichtlich der Lebensdauer von Kunststoffprodukten in die Verantwortung genommen werden;
Zentrale Produktwertschöpfungsketten: Textilien
82. hält eine neue umfassende EU-Strategie für Textilien für wichtig, mit der die Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft sowie die Rückverfolgbarkeit und Transparenz in der Textil- und Kleidungsbranche der EU gefördert und dem globalen Charakter der Wertschöpfungsketten und der Schnelllebigkeit der Modebranche Rechnung getragen wird; fordert, dass eine solche Strategie kohärente strategische Maßnahmen umfasst und mit ihr neue Geschäftsmodelle gefördert werden, um das gesamte Spektrum an ökologischen und sozialen Auswirkungen in der gesamten Wertschöpfungskette zu berücksichtigen, indem Textilien so gestaltet werden, dass sich ihre Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit und mechanische Rezyklierbarkeit verbessern, insbesondere durch eine Kombination aus Ökodesign-Anforderungen, Regelungen für die Herstellerverantwortung und Kennzeichnungssystemen;
83. begrüßt die Anwendung des neuen produktpolitischen Rahmens für Textilien und betont, dass dabei im Einklang mit der Abfallhierarchie der Abfallvermeidung, der Haltbarkeit, der Wiederverwendbarkeit und der Reparierbarkeit sowie der Vermeidung gefährlicher und schädlicher Chemikalien Vorrang eingeräumt werden muss; fordert Maßnahmen in der Entwurfs- und Produktionsphase gegen den Verlust synthetischer Mikrofasern sowie weitere Maßnahmen wie die Entwicklung eines kontrollierten und umweltschonenden industriellen Vorwaschens und Normen für die Ausstattung neuer Waschmaschinen mit Mikrofaserfiltern; fordert spezifische EU-weite Abfallendekriterien für Textilien;
84. fordert, dass die Anwendung des neuen produktpolitischen Rahmens für Textilien mit anderen politischen Instrumenten im Einklang steht, insbesondere mit dem bevorstehenden Vorschlag für EU-Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und zur Sorgfaltspflicht im Umweltbereich, damit Aspekte der Arbeitnehmerrechte, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter in allen Abschnitten der textilen Wertschöpfungskette berücksichtigt werden;
Zentrale Produktwertschöpfungsketten: Bauwirtschaft und Gebäude
85. fordert die Kommission auf, die Initiative „Renovierungswelle“ im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft umzusetzen und dabei der Vielfalt der Branche Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, sowohl horizontale als auch produktspezifische Anforderungen festzulegen; betont das Potenzial für Treibhausgaseinsparungen und Umweltvorteile durch die Verlängerung der Lebensdauer von Gebäuden anstelle des Abrisses; fordert die Kommission auf, die Festlegung von Reduktionszielen für den CO2-Fußabdruck und den Materialfußabdruck von Gebäuden in der EU und die Anwendung des Rahmens für nachhaltige Gebäude als verbindlichen Rahmen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Erwägung zu ziehen; hält es für notwendig, rechtliche Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeit von Gebäuden aufzunehmen, um die Ressourceneffizienz und die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern;
86. weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet ist, eine Überarbeitung der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen und ihrer materialspezifischen Fraktionen zu prüfen, und ist der Ansicht, dass dies eine Zielvorgabe für die stoffliche Verwertung von ausgehobenen Böden umfassen sollte; schlägt vor, Zielvorgaben für Wiederverwendung und Recycling sowie für die Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauanwendungen aufzunehmen und diese leichter rückverfolgbar zu machen; fordert die Kommission auf, die Bauprodukteverordnung zu überarbeiten, und begrüßt die Ankündigung einer Strategie für eine nachhaltige Bauwirtschaft im Jahr 2021; ist der Ansicht, dass die Einführung digitaler Lösungen in der baulichen Umwelt, etwa zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen, eine bessere Energieeffizienz von Gebäuden und eine verbesserte Kreislauforientierung in der Bauwirtschaft ermöglichen würde;
87. erachtet es als wichtig, hochwertige Planungsstrategien für das Gebäudewesen zu entwickeln, indem Lösungen Priorität eingeräumt wird, bei denen, wo immer möglich, der Erneuerung, Umnutzung und Weiternutzung von Gebäuden Vorrang vor Neubaulösungen eingeräumt wird;
88. betont, dass 90 % der baulichen Umwelt von 2050 schon jetzt vorhanden sind und deshalb besondere Anforderungen an die Sanierungsbetriebe gestellt werden sollten, damit bis 2050 vollständig modulare, an verschiedene Nutzungsarten anpassbare Gebäude und Plusenergiehäuser entstehen; ist der Ansicht, dass dieses Vorhaben auch tiefgreifende Sanierungen, die Produktion vor Ort und die Wiederverwendbarkeit umfasst;
Zentrale Produktwertschöpfungsketten: Lebensmittel, Wasser und Nährstoffe
89. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Legislativvorschläge vorzulegen, um das Ziel der Halbierung der Lebensmittelabfälle bis 2030 zu verwirklichen, und zwar im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie und den Verpflichtungen im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und auf der Grundlage der Daten, die gemäß der Abfallrahmenrichtlinie von den Mitgliedstaaten übermittelt werden; fordert die Kommission auf, die Vermeidung von Lebensmittelverlusten und Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette in die einschlägigen politischen Maßnahmen der EU einzubeziehen, wie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dargelegt, und weist darauf hin, dass diese Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie stehen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um die Menge der Lebensmittelabfälle deutlich zu begrenzen und Lebensmittelspenden zu fördern;
90. fordert die Kommission dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Nährstoffkreislauf in der Landwirtschaft zu schließen, die Abhängigkeit der Union von Einfuhren pflanzlicher Proteine, die an Tiere verfüttert werden, zu verringern und anstelle von synthetischen Düngern die Verwendung wiederverwerteten Tiermists und anderer organischer Nährstoffe, wie Kompost und Gärrückstände, zu erhöhen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit, die Umwelt und die Ökosysteme sicherzustellen;
91. fordert eine Kreislaufwirtschaft, die auf einem umweltgerechten Regelungsrahmen beruht, um möglichen negativen toxischen Auswirkungen auf aquatische Ökosysteme entgegenzuwirken; begrüßt die unlängst verabschiedete Verordnung über Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Wasser und die Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie(36), und fordert deren vollständige Umsetzung; fordert die Kommission auf, den Zusammenhang zwischen Wasser und Energie vollständig in die Politik der EU einzubeziehen, und weist darauf hin, dass die Qualität der Wasserressourcen und der Zugang zu ihnen von einer guten Umsetzung der Kontrolle an der Quelle und dem Verursacherprinzip abhängen; spricht sich für einen kreislauforientierten Ansatz bei der Abwasserbehandlung und -bewirtschaftung aus, um die Rückgewinnung von kommunalem Abwasser zu fördern; hebt hervor, dass aus Abwasser Ressourcen gewonnen werden können, die von Zellulose über Biokunststoffe bis hin zu Nährstoffen, Energie und Wasser reichen, auch durch eine weitere Analyse möglicher Wiederverwendungsoptionen bei gleichzeitiger Senkung des Energie- und Wasserverbrauchs; unterstützt die geplante Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser(37); fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, legislative Maßnahmen zu ergreifen, um die Wassereffizienz von Gebäuden zu verbessern;
92. betont, dass durch einen verbesserten Zugang zu Wasser für alle Menschen in der Europäischen Union der Kreislaufaspekt erheblich verbessert und gleichzeitig die Abhängigkeit von abgepacktem Wasser reduziert werden kann; fordert, dass die in der Trinkwasserrichtlinie enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu Wasser vollständig umgesetzt werden;
93. hebt hervor, dass nachhaltigen biobasierten Produkten beim Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft eine wichtige Funktion zukommt, insbesondere im Hinblick eine bessere Verwertung von Bioabfällen und die Nutzung von Rückständen und Nebenprodukten;
94. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass mit der getrennten Sammlung von Bioabfällen, wie sie durch die Abfallrahmenrichtlinie eingeführt wurde, das Ziel verfolgt wird, hochwertigen Kompost zu erzeugen, um die Bodenverbesserung, ungefährliche Chemikalien, andere Produkte und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen, soweit dies machbar und der Umwelt förderlich ist;
95. betont das Potenzial einer nachhaltigen Bioökonomie und eines nachhaltigen forstbasierten Sektors; erachtet es als sehr wichtig, die Strategien der EU für Bioökonomie und biologische Vielfalt umzusetzen, um die Kreislauforientierung zu verbessern, indem fossile Materialien durch erneuerbare, biobasierte Materialien ersetzt werden, soweit diese umweltfreundlich und nachhaltig sind, auch im Hinblick auf die biologische Vielfalt, wobei die steigende Nachfrage nach biobasierten Materialien zu berücksichtigen ist;
Weniger Abfall, mehr Wert
96. hält es für sehr wichtig, dass sowohl bei der Produktpolitik als auch bei der Abfallpolitik die Abfallvermeidung im Einklang mit der EU-Abfallhierarchie Vorrang erhält; fordert die Kommission auf, bei der für 2024 vorgesehenen Überprüfung der Abfallrahmenrichtlinie und der Deponierichtlinie verbindliche Zielvorgaben für die Abfallreduzierung insgesamt und die Verringerung von Abfällen in bestimmten Abfallströmen und Produktgruppen sowie Zielvorgaben für die Begrenzung der Erzeugung von Restabfällen vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass die Ziele für die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und für das Recycling voneinander getrennt sein sollten, um der Vorbereitung auf die Wiederverwendung die Priorität einzuräumen, die sie in der Abfallhierarchie hat;
97. bringt seine Besorgnis über die ungleiche Umsetzung der EU-Abfallziele in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die derzeitigen Abfallziele und das Abfallpaket für 2018 von allen Mitgliedstaaten wirksam und vollständig umgesetzt werden, und fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rechtsvorschriften von 2018 unverzüglich vollständig umzusetzen;
98. ist der Ansicht, dass der Aufbau der Kreislaufwirtschaft unter anderem durch nicht wettbewerbsfähige Preise und einen Mangel an hochwertigen Sekundärrohstoffen und Märkten für solche Rohstoffe behindert wird; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, um Sekundärrohstoffe wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig zu einer schadstofffreien Umwelt beizutragen;
99. hält die Privatwirtschaft für einen starken Partner bei der Steigerung der Nachfrage und des Kundeninteresses an kreislauforientierten Lösungen und Produkten und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Unternehmen zu unterstützen, die über Geschäftsmodelle, Dienstleistungen oder Produkte verfügen, mit denen Abfälle und der Ressourcenverbrauch reduziert werden, und ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen;
100. befürwortet nachdrücklich das Ziel, unbeschadet der Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie und der Verordnung über die Verbringung von Abfällen einen gut funktionierenden EU-Markt für hochwertige, schadstofffreie Sekundärrohstoffe einzurichten, und hebt hervor, dass hierfür gemeinsame Qualitätsnormen erforderlich sein werden; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Kriterien für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft festlegen können, und fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie harmonisierte EU-Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die wichtigsten Abfallströme vorzuschlagen, um Marktbarrieren zu beseitigen und eine hochwertige Materialrückgewinnung sicherzustellen; bedauert, dass die Kommission keine spezifischen EU-Kriterien für Papier, Reifen und Textilien festgelegt hat, wie dies in der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen war;
101. fordert die Kommission auf, den Vorschriften für die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen zwischen den EU-Mitgliedstaaten Aufmerksamkeit zu schenken und eine Anpassung dieser Vorschriften zu erwägen, um ihre Klarheit und Verständlichkeit zu verbessern, administrative Hemmnisse zu beseitigen und gleichzeitig die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt aufrechtzuerhalten sowie ihre Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren, auch durch die Einrichtung eines unionsweit einheitlichen elektronischen Systems zur Erfassung von Abfallverbringungen;
102. unterstützt die laufenden Arbeiten der Kommission, um die angemessene Behandlung von Altölen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, wie es in der Richtlinie 2008/98/EG(38) festgelegt ist, bis 2022 einen Legislativvorschlag mit zusätzlichen Maßnahmen zur Förderung der Altölaufbereitung, einschließlich der Einführung quantitativer Ziele, vorzulegen;
103. weist erneut darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Bioabfälle bis zum 31. Dezember 2023 entweder an der Quelle getrennt und rezykliert oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich zu Direktinvestitionen auf, um die Sammlung und Kompostierung organischer Abfälle auszuweiten;
104. hebt unter Verweis auf die EU-Abfallziele hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten gemäß der Abfallhierarchie verpflichtet sind, die Abfallvermeidung und die Vorbereitung auf die Wiederverwendung zu stärken, vermehrt auf hochwertiges Recycling zu setzen, sich von der Abfalldeponierung abzuwenden und zugleich die Müllverbrennung so weit wie möglich zu reduzieren; fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen unionsweiten Ansatz für die Bewirtschaftung von nicht rezyklierbaren Siedlungsabfällen festzulegen, damit sie optimal behandelt werden und bei der Müllverbrennung auf der Ebene der EU keine Überkapazitäten entstehen, durch die Knebeleffekte verursacht werden könnten und die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft behindert werden könnte; ist der Ansicht, dass die Verbrennung – sofern auf diese Art der Abfallbehandlung gesetzt wird – in der EU in modernsten Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen mit hoher Energieeffizienz und geringen Emissionen erfolgen sollte;
105. unterstreicht, dass die getrennte Sammlung von Abfällen eine Voraussetzung dafür ist, dass hochwertiges Recycling erfolgen kann und wertvolle Stoffe und Produkte im Recyclingkreislauf gehalten werden; unterstützt die Pläne der Kommission, Maßnahmen zur Verbesserung und Harmonisierung der bestehenden Systeme der getrennten Sammlung vorzuschlagen, bei denen bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten berücksichtigt und die unterschiedlichen regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden sollten und die sich nicht negativ auf gut funktionierende bestehende Systeme auswirken sollten; fordert die Kommission auf, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie sicherzustellen;
106. betont, dass Abfallstrategien und politische Maßnahmen auf soliden wissenschaftlichen Daten und Methoden aufbauen müssen, um die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der EU-Statistiken zu verbessern; fordert die Kommission daher auf, die Abfallstatistiken weiter zu harmonisieren und an drei Stellen Daten über rezyklierte Materialien und Abfälle zu erheben, nämlich bei der Sammlung, am Eintrittspunkt der Recyclinganlage und bezüglich des Anteils der tatsächlichen Wiederverwendung rezyklierter Materialien;
107. bedauert, dass in der Deponierichtlinie die Abfallvermeidung nicht im Mittelpunkt steht, und fordert daher ihre Anpassung an die übergeordneten Prinzipien des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft und eine Zielvorgabe von 10 % für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, ausgehend von einem Referenzjahr und einer jährlichen Menge an Abfall pro Person, um die Verlagerung von der Ablagerung auf die Müllverbrennung zu verhindern;
108. weist darauf hin, dass die Industriesymbiose ein zentrales Element ist, um durch die Förderung von Verbundnetzen eine Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen, bei der die Abfälle eines Industriezweigs zum Rohstoff eines anderen werden und Energie und Materialien immer wieder den Kreis durchlaufen, damit die Ressourcen so lange wie möglich produktive Verwendung finden; fordert daher verstärkte Bemühungen zur Erweiterung der Industriesymbiose auf der Ebene der EU und zur effizienteren und wettbewerbsfähigeren Gestaltung der industriellen Wertschöpfungskette;
109. hebt hervor, dass die territorialen Einheiten im Interesse der Entwicklung einer Industriesymbiose ihre lokalen Ressourcenströme besser nachvollziehen und verwalten müssen, damit sie in der Folge in Zusammenarbeit mit Industrie, Interessenträgern, kommunaler Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern neue Strategien der Raumplanung umsetzen können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorzuschreiben, durch genaue Zuordnung der wirtschaftlichen Vorgänge und eine verbindliche Analyse der Ressourcenströme Möglichkeiten der Industriesymbiose zu ermitteln;
110. erachtet es als sehr wichtig, dass Artikel 8a Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt wird, in dem eindeutig festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Zuständigkeiten und Aufgaben von Organisationen zur Herstellerverantwortung genau zu definieren;
111. ist der Ansicht, dass der Ausbau lokaler Wertschöpfungsketten auf der Grundlage der stofflichen Verwertung von Bioabfall zur Erzeugung erneuerbarer Energie, beispielsweise Biomethan, unterstützt werden sollte, um engere Beziehungen zwischen ländlichen und städtischen Gemeinschaften zu schaffen, wobei die Abfallhierarchie vollständig angewandt wird;
112. betont, dass die Kreislaufwirtschaft und die Ressourcenintensität von Produkten in grenzüberschreitende Ausgleichsmechanismen einbezogen werden muss;
Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft für Menschen, Regionen und Städte
113. stellt fest, dass Regionalregierungen, Gebietskörperschaften, Kommunen und KMU in der Kreislaufwirtschaft, bei der Abfallbewirtschaftung und bei der Umsetzung der Maßnahmen aus dem Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft eine wichtige Aufgabe zukommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung und Zusammenarbeiten von Knotenpunkten der Kreislaufwirtschaft in allen europäischen Regionen, Industrieclustern und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne der Initiative „Neues europäisches Bauhaus“ zu fördern, um die Entwicklung von Kreislaufmodellen in den Bereichen Konzeption, Auftragsvergabe und Abfallbewirtschaftung zu unterstützen;
114. unterstützt den Vorschlag, die Kompetenzagenda im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft zu aktualisieren, und fordert die Kommission auf, diese Agenda auf spezielle Arbeitsmarktbedürfnisse, darunter auch Anforderungen an die allgemeine und berufliche Bildung, sowie auf die neuen Arbeitsplätze, die für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft geschaffen werden müssen, auszurichten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter verknüpft wird, und einen gerechten Übergang sicherzustellen; betont auch, dass die Sozialpartner bei den beschäftigungsbezogenen und sozialen Aspekten des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft eine sehr wichtige Aufgabe haben;
115. betont, dass den Verbrauchern bei der Abfallvermeidung und ‑bewirtschaftung eine zentrale Funktion zukommt und dass den Bürgerinnen und Bürgern die Mitwirkung an der getrennten Abfallsammlung erleichtert werden muss; weist erneut darauf hin, dass es für die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wichtig ist, die Öffentlichkeit für nachhaltigen Konsum, einschließlich Verbrauchsmustern, die auf Wiederverwendung, Miete oder gemeinsamer Nutzung beruhen, sowie für Abfallvermeidung und die effiziente Abfalltrennung und ‑entsorgung zu sensibilisieren;
116. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft bei allen Tätigkeiten zum Tragen kommen, und dass sie die Mitgliedstaaten beim Austausch von Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf die diversen Bemühungen unterstützt, die in der EU auf regionaler und lokaler Ebene zur Förderung der Kreislaufwirtschaft unternommen werden;
117. betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, lokalen Gebietskörperschaften Hochschulen und Unternehmen, einschließlich Herstellern und Käufern wichtig ist, um kreislauforientierte Maßnahmen anzuregen und auszuweiten; erachtet es als sehr wichtig, diese Zusammenarbeit auf weitere Akteure wie Sozialunternehmen, Start-up-Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen auszuweiten;
118. stellt fest, dass die Reparatur- und Wartungsbranche über ein beträchtliches Potenzial verfügt, Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, und dass ihre Entwicklung unterstützt und gefördert werden muss, insbesondere was lokale, bürgernahe und gemeinschaftliche Reparaturinitiativen, Genossenschaften und Sozialunternehmen betrifft;
119. betont die Rolle, die die umweltverträgliche CO2-Abscheidung, ‑Speicherung und ‑Verwendung spielen können, wenn es darum geht, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen; unterstützt einen integrierten politischen Kontext, um die Übernahme umweltfreundlicher Anwendungen der CO2-Abscheidung, ‑Speicherung und ‑Verwendung zu begünstigen, mit denen eine Nettoreduzierung der Treibhausgasemissionen bewirkt wird, damit die Schwerindustrie klimaneutral wird, wenn keine direkten Emissionsminderungsoptionen zur Verfügung stehen(39); bekräftigt jedoch, dass die Union im Rahmen ihrer Strategie zur Emissionsneutralität direkten Emissionsminderungen sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Senken und Reservoirs der Union Vorrang einräumen sollte(40);
Führungsrolle bei den Bemühungen auf globaler Ebene
120. unterstützt das Vorhaben der Kommission, die Abfallverbringungsverordnung zu überarbeiten, um für Transparenz und Rückverfolgbarkeit des Handels mit Abfällen innerhalb der EU zu sorgen, die Ausfuhr von umwelt- und gesundheitsschädlichen Abfällen in Drittstaaten zu unterbinden und wirksamer gegen illegale Praktiken vorzugehen, damit sichergestellt ist, dass alle Abfälle gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft behandelt werden; unterstützt die Kommission zudem bei der Umsetzung der jüngsten Änderungen des Basler Übereinkommens über Kunststoffabfälle sowie bei der uneingeschränkten Einhaltung der Verpflichtungen, die sich für die EU aus diesem Übereinkommen ergeben; fordert die Kommission auf, den Schwerpunkt auch auf Folgendes zu legen:
–
finanzielle Anreize zur Schaffung eines echten Binnenmarkts und gleicher Wettbewerbsbedingungen für hochwertige Sekundärrohstoffe,
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Erleichterung von Verfahren zur Förderung von Recyclingkapazitäten und ‑infrastrukturen für die Abfallbehandlung in der EU,
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die Umsetzung des Systems für den elektronischen Datenaustausch (EDI), um Abfallströme besser zu überwachen,
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die Umsetzung der Richtlinie über die Verbringung von Abfällen(41) und der Abfallrahmenrichtlinie;
121. begrüßt die globale Allianz für Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz zur Beschleunigung des globalen Übergangs zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und fordert die Kommission auf, bei den Bemühungen um eine internationale Vereinbarung über die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen eine führende Rolle einzunehmen, damit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten nicht überschritten werden;
122. unterstützt die Bemühungen der Kommission auf internationaler Ebene, eine globale Vereinbarung zu Kunststoffen zu erzielen und die weltweite Übernahme des EU-Konzepts zur Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe zu fördern; unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass die verschiedenen auf EU-Ebene und globaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen auf integrierte und transparente Weise zurückverfolgt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine aktive Führungsrolle zu übernehmen, damit weiter an internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Kunststoffabfälle im Meer und von Mikroplastik gearbeitet wird;
123. betont, dass vorgeschrieben werden sollte, dass in die EU eingeführte Primär- und Sekundärrohstoffe Vorgaben in den Bereichen Menschenrechte, Gesundheit des Menschen und Umweltschutz entsprechen müssen, die den in der EU geltenden Vorgaben gleichwertig sind, darunter auch der bevorstehende Legislativvorschlag der Kommission zu nachhaltiger Unternehmensführung und Sorgfaltspflichten, und dass gleiche Wettbewerbsbedingungen in den wichtigsten Lieferketten der EU sichergestellt werden müssen; hält es für sehr wichtig, im Hinblick auf die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft für Kohärenz zwischen den internen und der externen politischen Maßnahmen der Union zu sorgen, auch was die Außenbeziehungen der Union und Außenhandelsabkommen betrifft;
124. fordert die Hersteller aus der Union auf, beim Verkauf von Produkten in Drittstaaten Verantwortung zu übernehmen, und schlägt vor, dass sich die Wirtschaftsakteure dazu verpflichten, ihre Herstellerverantwortung auf die Organisation oder Finanzierung einer getrennten Sammlung ihrer Produkte auszudehnen, wenn diese in Drittstaaten zu Abfällen werden; fordert die Hersteller zudem auf, Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität von Ausfuhrprodukten und solchen, die auf dem EU-Markt verkauft werden, zu beseitigen;
125. befürwortet, dass sich die Kommission für multilaterale Gespräche über ein nachhaltiges Niveau der Ressourcennutzung und über die Belastungsgrenzen des Planeten einsetzt, einschließlich der Sondierung wissenschaftlich fundierter Ziele für die Ressourcennutzung;
126. betont, dass die Agenda 2030 im Hinblick auf Aspekte, die sich auf die Stärkung des internationalen Managements von durch Chemikalien verursachten Gesundheits- und Umweltschäden und des Schutzes vor ihnen beziehen, dringend umgesetzt werden muss; hebt vor allem den Stellenwert des laufenden Prozesses gemäß dem strategischen Ansatz für das internationale Chemikalienmanagement (SAICM) hervor, damit im Juli 2021 auf der ICCM 5 in Bonn ein solider Rahmen für das ordnungsgemäße Management von Chemikalien und Abfällen über 2020 hinaus vereinbart wird;
127. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mithilfe internationaler Übereinkommen die Nutzung von Indikatoren für Ressourceneffizienz zu fördern, damit eine Vergleichbarkeit zwischen Industriezweigen und Volkswirtschaften herbeigeführt und für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird, und sich für den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten einzusetzen;
128. ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Prämisse, dass die Ressourcen der Erde begrenzt sind, ein internationales Übereinkommen zur Ressourcensuffizienz geschlossen werden sollte, damit Gespräche über den Zugang zu Ressourcen und die Folgen des Ressourcenverbrauchs stattfinden, bei denen Nachhaltigkeit und Gerechtigkeit im Mittelpunkt stehen;
129. weist darauf hin, dass zusätzlich zu der Verabschiedung von Maßnahmen zur Verwirklichung des EU-Ziels der Klimaneutralität bis 2050 der CO2-Fußabdruck im Zusammenhang mit der Nachfrage der EU nach eingeführten Erzeugnissen verringert werden muss; fordert die Kommission auf, Hemmnisse für umweltverträgliches Wachstum und Öko-Innovation sowie solche, die den Zugang kreislauforientierter Produkte und Dienstleistungen aus Drittstaaten zum Markt behindern oder beschränken, zu ermitteln und zu beseitigen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten und Vorteile einer Verringerung tarifärer und nichttarifärer Hemmnisse für bestimmte Produkte auszuloten, um die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft auch im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Überarbeitung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU zu fördern; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, die Kreislaufwirtschaft als Thema in die Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern aufzunehmen, und ist der Ansicht, dass diese Verhandlungen intensiviert werden sollten; fordert die Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen, KMU bei der Integration der Kreislaufwirtschaft in ihr Geschäftsmodell, auch durch Anreize, zu unterstützen und sie bei der Umsetzung von Geschäftsstrategien für die Ausfuhr von kreislauforientierten Produkten zu unterstützen, insbesondere durch die Einführung eines Risikobewertungsinstruments für Ursprungsregeln, wie es derzeit von der Kommission in Erwägung gezogen wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen der WTO eine Führungsrolle zu übernehmen, um Produkte auf der Grundlage der mit ihnen verbundenen CO2-Emissionen zu bewerten und so für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Regulierung zu sorgen;
130. ist der Ansicht, dass Handelsabkommen rechtlich solide Bestimmungen enthalten müssen, damit einschlägige EU-Rechtsvorschriften über die Kreislaufwirtschaft nicht als Handelshemmnis gelten;
131. betont, dass eine strategische Handelspolitik ein wesentliches Instrument ist, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und die Nachhaltigkeitsagenda der EU und der Vereinten Nationen weltweit bis 2030 voranzubringen, und hebt daher hervor, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass Handels- und Investitionsabkommen mit den Strategien im Bereich der Kreislaufwirtschaft im Einklang stehen;
132. legt der Kommission nahe, in einen offenen und transparenten Dialog mit den Handelspartnern der EU zu treten und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um die Ziele der Kreislaufwirtschaft weiter voranzubringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen internationaler Foren (UNCTAD, WTO, G20, G7) weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Agenda der EU zur Kreislaufwirtschaft zu verfolgen und gemeinsam mit den internationalen Partnern weltweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, indem die Möglichkeit geprüft wird, mithilfe digitaler Pässe die Verfügbarkeit von Daten über die Zusammensetzung, den CO2-Fußabdruck und die Rezyklierbarkeit eines Produkts zu fördern, die verstärkte Kreislauforientierung zu ermöglichen und die erweiterte Herstellerverantwortung sowie nachhaltige Verbraucherentscheidungen zu fördern; schlägt in diesem Zusammenhang ferner vor, dass die Kommission mit den entsprechenden multilateralen Organisationen zusammenarbeitet, um eine Einigung über eine internationale Kennzeichnung zu erzielen, die für Verbraucher leicht verständlich ist und anzeigt, ob ein Produkt rezyklierbar ist; betont zudem, dass besonders darauf geachtet werden muss, wie weniger entwickelte Partnerländer an der Kreislaufwirtschaft teilhaben und sie sich zunutze machen können; fordert die Kommission auf, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft insbesondere in ihre Strategie mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ einzubeziehen; fordert die Kommission auf, unter Rückgriff auf die Handelshilfe und das APS+ Entwicklungsländer bei der Einführung von Verfahren der Kreislaufwirtschaft, etwa von Produktnormen, zu unterstützen;
o o o
133. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Umweltindikatorenbericht 2014: Environmental Impacts of Production-Consumption Systems in Europe (Ökologische Auswirkungen der Produktions- und Verbrauchssysteme in Europa). Europäische Umweltagentur, 2014.
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28).
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, Ziffer 13.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).