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Verfahren : 2019/2188(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0006/2021

Eingereichte Texte :

A9-0006/2021

Aussprachen :

PV 08/02/2021 - 19
CRE 08/02/2021 - 19

Abstimmungen :

PV 09/02/2021 - 14
PV 10/02/2021 - 3

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0044

Angenommene Texte
PDF 266kWORD 86k
Mittwoch, 10. Februar 2021 - Brüssel
Verringerung der Ungleichheiten mit besonderem Augenmerk auf der Erwerbstätigenarmut
P9_TA(2021)0044A9-0006/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu der Verringerung der Ungleichheiten mit besonderem Augenmerk auf der Erwerbstätigenarmut (2019/2188(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf das in Artikel 3 EUV festgelegte Kohäsionsziel, insbesondere die soziale Aufwärtskonvergenz,

–  unter Hinweis auf die in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltene horizontale Sozialklausel,

–  unter Hinweis auf die Sozialpolitik gemäß Artikel 151 ff. AEUV,

–  unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 6 EUV,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere auf die Grundsätze 5 und 6,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG),

–  unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und dessen Inkrafttreten in der Europäischen Union am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des VN-BRK durch die Europäische Gemeinschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(3),

–  unter Hinweis auf die politischen Leitlinien von Ursula von der Leyen,

–  unter Hinweis auf das angepasste Arbeitsprogramm der Kommission für 2020,

–  unter Hinweis auf das in der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung,

–  unter Hinweis auf den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen(10),

–  unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 über Strategien zu der Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel zur Armutsbekämpfung(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen(13),

–  unter Hinweis auf den Globalen Rechtsindex des Internationalen Gewerkschaftsbunds (IGB)(14),

–  unter Hinweis auf die Berichte des Europäischen Netzes gegen Armut sowie die einschlägigen Berichte des Europäischen Behindertenforums und des Europäischen Netzwerks von Roma-Basisorganisationen (European Roma Grassroots Organisations Network, ERGO),

–  unter Hinweis auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele, einen gerechten und fairen Übergang zu erreichen, indem der Zugang zu Umschulungsprogrammen und Beschäftigungsmöglichkeiten in neuen Wirtschaftsbereichen ermöglicht wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (COM(2020)0014),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0006/2021),

Zunehmende Ungleichheit und Armut

A.  in der Erwägung, dass zu den Stärken der EU ihr Sozialmodell gehört; in der Erwägung, dass die technologischen Entwicklungen und der globale Trend zu zunehmenden Ungleichheiten es erfordern, dass das Sozialmodell neu bewertet und an unser modernes, schnelllebiges, komplexes und unvorhersehbares globales Umfeld angepasst wird;

B.  in der Erwägung, dass nach der Definition von Eurostat Personen von Erwerbstätigenarmut bedroht sind, wenn sie länger als ein halbes Jahr arbeiten und ihr jährliches verfügbares Äquivalenzeinkommen weniger als 60 % des nationalen medianen Haushaltseinkommens (nach Sozialtransfers) beträgt; in der Erwägung, dass aus den jüngsten Zahlen von Eurostat hervorgeht, dass 9,4 % der europäischen Arbeitnehmer im Jahr 2018 von Armut bedroht waren(15);

C.  in der Erwägung, dass Ungleichheiten sowohl in als auch zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und die Ungleichheiten sehr unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass sich die Kluft beim Nettovermögen zwischen den wohlhabendsten Perzentilen und allen anderen vergrößert; in der Erwägung, dass, während das Nettovermögen pro Haushalt in den Ländern der Eurogruppe im Jahr 2017 bei den niedrigsten 20 % zurückging, es in den oberen 20 %(16) relativ stark zunahm und die unteren 20 % der Haushalte über Nettoschulden von durchschnittlich 4 500 EUR, die reichsten 10 % hingegen über ein Nettovermögen von durchschnittlich 1 189 700 EUR verfügten(17);

D.  in der Erwägung, dass die Faktoren, die zur Armut und zur Zunahme der Ungleichheiten beim Nettovermögen beitragen, komplex und miteinander verknüpft sind und in erster Linie Lohnungleichheit, geschlechtsspezifische Diskrepanz, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum, Diskriminierung, ein niedriges Bildungsniveau, technologische Veränderungen in der Arbeitswelt und strukturelle Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt umfassen; in der Erwägung, dass durch eine steigende Produktivität ohne entsprechende Lohn- und Gehaltserhöhungen auch die wirtschaftlichen Unterschiede in und zwischen den Mitgliedstaaten verschärft werden;

E.  in der Erwägung, dass das Risiko, dass das Phänomen der Einkommensausgrenzung von Arbeitnehmern zunimmt, nicht nur auf gering qualifizierte Arbeitnehmer, sondern auch auf Absolventen (einschließlich Hochschulabsolventen), die in den Arbeitsmarkt eintreten, besondere Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass sich das Einkommensgefälle zwischen den Höchst- und den Niedrigstverdienern voraussichtlich vergrößern wird;

F.  in der Erwägung, dass jeder sechste Arbeitnehmer in der EU einen Niedriglohn bezieht, d. h. einen Lohn, der weniger als zwei Drittel des nationalen Medianeinkommens beträgt, und dass dieser Anteil stetig steigt; in der Erwägung, dass sich die Schere zwischen niedrigen Löhnen und anderen Löhnen in vielen Mitgliedstaaten weiter geöffnet hat, wodurch sich die Einkommensungleichheiten und die Erwerbstätigenarmut verschärft haben und die Fähigkeit von Geringverdienern, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewältigen, verringert wird;

G.  in der Erwägung, dass der Abschwung auf dem Arbeitsmarkt während der vorangegangenen Krise zu einem drastischen Anstieg der Zahl der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigten geführt hat, die am ehesten in einfachen oder niedriger eingestuften Dienstleistungsberufen und Branchen mit einem sehr hohen Risiko für Erwerbstätigenarmut tätig sind;

H.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören, die im EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

I.  in der Erwägung, dass Frauen in der EU-27 im Durchschnitt 15 % weniger verdienen als Männer(18) (bzw. 9,38 % weniger, wenn diese Zahl um verschiedene Ursachen bereinigt wird)(19); in der Erwägung, dass das jahrzehntelange Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu einem geschlechtsspezifischen Rentengefälle von 37 % geführt hat, was eine Lage darstellt, bei der ein ungleiches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zwischen älteren Frauen und Männern geschaffen wird;

J.  in der Erwägung, dass die ungleiche Verteilung von Betreuungs- und Pflegepflichten in der EU – wobei Frauen eine unverhältnismäßig große Last als Hauptbetreuerinnen in Familien tragen – zusammen mit dem begrenzten Zugang zu Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen in einigen Mitgliedstaaten zu Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und somit zu geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefällen führt; in der Erwägung, dass diese ungleiche Verteilung der Betreuungs- und Pflegepflichten sowie die ungleiche Entlohnung für von in der Regel von Frauen ausgeführten Tätigkeiten und die Auswirkungen, die Unterbrechungen der Berufstätigkeit auf berufliche Beförderungen und das Rentenniveau haben, allesamt Faktoren für Frauenarmut sind;

K.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für Frauen mit 23,3 % höher war als für Männer (21,6 %)(20);

L.  in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei Berufseinsteigern im Allgemeinen geringer ist(21); in der Erwägung, dass die Chancengleichheit weiterhin gefördert werden sollte, um die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern weiter abzubauen;

M.  in der Erwägung, dass die Beschäftigung von Frauen im Dienstleistungssektor erheblich höher ist als in der Industrie, wobei Frauen vor allem im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe, im Bildungswesen und in der Wirtschaft beschäftigt sind und der Anteil der Frauen, die einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einem Gelegenheitsjob nachgehen, zunimmt;

N.   in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung ein wichtiges Instrument für die Einbindung der Geschlechtergleichstellung in alle politischen Strategien, Maßnahmen und Aktionen der EU darstellt, wie etwa in Strategien in den Bereichen Arbeitsmarkt und Soziales, mit denen Chancengleichheit gefördert und alle Formen der Diskriminierung von Frauen bekämpft werden sollen;

O.   in der Erwägung, dass Empfehlungen zu Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit und aktiver Unterstützung für Beschäftigung Bestandteil der europäischen Säule sozialer Rechte sind;

P.  in der Erwägung, dass in Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt ist, dass Erwerbstätigenarmut verhindert werden muss und dass angemessene Mindestlöhne sichergestellt werden müssen, die vor dem Hintergrund der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und ihrer Familien gerecht werden und gleichzeitig den Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, wahren; in der Erwägung, dass gemäß der europäischen Säule sozialer Rechte jede Bezugnahme auf Arbeitnehmer im Rahmen eines Grundsatzes alle erwerbstätigen Personen betrifft, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus, der Art oder Dauer der Beschäftigung;

Q.  in der Erwägung, dass junge Menschen Schwierigkeiten haben, hochwertige und stabile Arbeitsplätze zu finden, die mit unbefristeten Arbeitsverträgen verbunden sind, und dass sie häufig von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten den Arbeitgebern gestatten, jüngeren Arbeitnehmern ein niedrigeres Gehalt zu zahlen, was eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer darstellt; in der Erwägung, dass junge Menschen häufig unbezahlte Praktika ohne eine Aussicht auf Beschäftigung annehmen;

R.  in der Erwägung, dass einige Gruppen von prekären Beschäftigungsverhältnissen deutlich stärker betroffen sind als andere Personengruppen, wobei einige Bevölkerungsgruppen, wie etwa Roma, in atypischen, instabilen und schlecht bezahlten Arbeitsverhältnissen überrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass 80 % der Roma und ihre Kinder von einem Einkommen unterhalb der jeweiligen nationalen Armutsgefährdungsschwelle leben(22), unabhängig davon, ob sie einer Beschäftigung nachgehen oder nicht; in der Erwägung, dass die Roma von der Pandemie und den Eindämmungsmaßnahmen schwer betroffen sind(23);

S.  in der Erwägung, dass 95 Millionen Menschen (21,7 %) in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, was bedeutet, dass das wirtschaftliche Überleben, die soziale Teilhabe und die Lebensqualität(24) von jedem fünften Menschen im drittgrößten Wirtschaftsraum der Welt gefährdet sind; in der Erwägung, dass nach Sozialtransfers 85,3 Millionen Menschen (16,9 %) in der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen sind;

T.  in der Erwägung, dass aus den EU-Statistiken über Armut hervorgeht, dass zwischen den Mitgliedstaaten größere Unterschiede bestehen, wenn es darum geht, das Ziel der Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verwirklichen;

U.  in der Erwägung, dass es im Vergleich zur Ausgangslage im Jahr 2008 8,2 Millionen Menschen gelang, die Kategorien der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen hinter sich zu lassen, was größtenteils auf die verbesserten Arbeitsmarktbedingungen und den Rückgang der schweren materiellen Deprivation(25) und des Anteils der Menschen, die in einigen Mitgliedstaaten in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben(26), zurückzuführen ist;

V.  in der Erwägung, dass die EU trotz einer erheblichen Verbesserung der Lage in einigen Mitgliedstaaten ihr im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegtes Ziel, die absolute Zahl der von Armut bedrohten Menschen bis 2020 im Vergleich zu 2008 um 20 Mio. Personen zu verringern, verfehlt hat;

W.  in der Erwägung, dass einige Kategorien von Arbeitnehmern, wie etwa Saisonarbeitskräfte oder bestimmte Grenzgänger, besonders stark von Erwerbstätigenarmut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind und häufig im Rahmen kurzfristiger Arbeitsverträge beschäftigt werden, wobei ihnen nur ein geringes Maß an Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitsrechten oder sozialem Schutz geboten wird oder diese Faktoren überhaupt nicht vorhanden sind;

X.  in der Erwägung, dass prekäre Lebens- und Arbeitsbedingungen und Erwerbstätigenarmut verschiedene wirtschaftliche und soziale Folgen haben, darunter ein geringeres subjektives psychisches Wohlbefinden, Probleme im Zusammenhang mit dem Wohnraum und dem eigenen Lebensumfeld, schlechte Beziehungen und das Gefühl der sozialen Ausgrenzung(27);

Y.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die von Erwerbstätigenarmut betroffen sind, häufig einer Beschäftigung unter nicht hinnehmbaren Arbeitsbedingungen nachgehen, worunter u. a. das Fehlen eines Tarifvertrags, Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen(28) und berufsbedingte Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gehören;

Z.  in der Erwägung, dass sich diese Arbeitnehmer in Zeiten einer Rezession in einer noch schwächeren Position auf dem Arbeitsmarkt befinden;

AA.  in der Erwägung, dass Teilzeitbeschäftigte und insbesondere unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte insgesamt einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, wenn verschiedene Risikofaktoren zusammenfallen, darunter niedrige Entlohnung, unsichere Arbeitsplätze, Alleinverdiener zu sein und mit abhängigen Haushaltsmitgliedern zusammenzuleben(29);

AB.  in der Erwägung, dass im Jahr 2019 5,8 % der Bevölkerung der EU-27 in einem Zustand schwerer materieller Deprivation lebten, und in der Erwägung, dass in zahlreichen Regionen und Gemeinden extreme Armut herrscht; in der Erwägung, dass dieser Anteil angesichts der COVID-19-Pandemie wahrscheinlich erheblich steigen wird, was dieses Problem noch dringlicher macht;

AC.  in der Erwägung, dass Energiearmut in ganz Europa ein besonders weit verbreitetes Problem ist, wobei zwischen 50 und 125 Millionen Menschen sich keinen angemessenen Wärmekomfort in ihren Wohnräumen leisten können(30); in der Erwägung, dass 11 % der Haushalte in der EU über keinen Internetzugang verfügen(31);

AD.  in der Erwägung, dass die Zahl der von Armut betroffenen Haushalte(32) langsam abnimmt(33), wobei jedes vierte Kind unter 18 Jahren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist und damit in einem Kreislauf gefangen ist, in dem die soziale Benachteiligung von Generation zu Generation weitergegeben wird(34); in der Erwägung, dass Alleinerziehende (34,2 %) und kinderreiche Familien besonders betroffen sind(35); in der Erwägung, dass Familien mit einem Kind oder anderen Angehörigen mit Behinderungen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind;

AE.  in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Mieten stetig steigen; in der Erwägung, dass die Quote der Überbelastung durch Wohnkosten(36) in der EU 9,6 % beträgt, was bedeutet, dass die in diesen Haushalten lebenden Menschen 40 % oder mehr ihres verfügbaren Äquivalenzeinkommens für Wohnraum ausgeben(37); in der Erwägung, dass in manchen Mitgliedstaaten die Quote der Überbelastung durch Wohnkosten sogar bei 50–90 % liegt(38); in der Erwägung, dass einkommensschwache Mieterhaushalte in der EU im Median mit Wohnkosten zwischen 20 und 45 % ihres verfügbaren Einkommens konfrontiert sind;

AF.  in der Erwägung, dass die Entwicklungen der Immobilienpreise zu den Hauptfaktoren für das Nettovermögensgefälle gehören; in der Erwägung, dass die Knappheit an erschwinglichem Wohnraum in vielen Mitgliedstaaten zur Hauptursache für Ungleichheiten wird;

AG.  in der Erwägung, dass die Obdachlosigkeit in ganz Europa zunimmt und im Jahr 2019 schätzungsweise 700 000 Menschen obdachlos waren(39), d. h. 70 % mehr als vor zehn Jahren(40);

AH.  in der Erwägung, dass im Jahr 2017 der Anteil der jungen Menschen im Alter von 18 bis 24 Jahren, die trotz Erwerbstätigkeit von Armut bedroht waren, in der Europäischen Union auf 11 % und in Rumänien auf bis zu 28,2 % geschätzt wurde(41);

AI.  in der Erwägung, dass die Altersarmut weiter zunimmt, wobei die Armutsgefährdungsquote bei über 65-Jährigen im Durchschnitt bei 16,1 % (EU-27) lag; in der Erwägung, dass diese Zahl vor allem aufgrund prekärer und atypischer Beschäftigungsverhältnisse, die bei älteren Menschen besonders häufig vorkommen, weiter ansteigen wird(42);

AJ.  in der Erwägung, dass durch Erwerbstätigenarmut die Arbeit ihren grundlegenden Zweck verfehlt, den Arbeitnehmern und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, zumal sie daran gehindert werden, wirtschaftlich unabhängig zu werden;

AK.  in der Erwägung, dass in Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta des Europarates festgelegt ist, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt haben, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;

Sinkende Tarifbindung

AL.  in der Erwägung, dass die Tarifbindung in den OECD-Ländern in den letzten drei Jahrzehnten von durchschnittlich 46 % auf 32 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass in mindestens 14 Mitgliedstaaten der EU 50 % der Arbeitnehmer ohne Tarifvertrag beschäftigt sind; in der Erwägung, dass nur in sieben Mitgliedstaaten die Rate der Tarifbindung höher als 80 % liegt(43); in der Erwägung, dass der Rückgang in Ländern, in denen Strukturreformen durchgeführt wurden, die auf Tarifverhandlungen abzielten, am schnellsten erfolgte(44);

AM.  in der Erwägung, dass durch gut koordinierte Tarifverhandlungssysteme mit umfassender Bindung eine gute Lage auf dem Arbeitsmarkt gefördert wird, und in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die unter Tarifverträge fallen, in der Regel in den Genuss von besseren Arbeitsbedingungen und einem qualitativ besseren Arbeitsumfeld kommen als diejenigen, die nicht unter Tarifverträge fallen;

AN.  in der Erwägung, dass die Zahl der Länder weltweit, in denen Arbeitnehmern das Recht auf die Gründung einer Gewerkschaft oder den Beitritt zu einer Gewerkschaft verwehrt wird, von 92 im Jahr 2018 auf 107 im Jahr 2019 gestiegen ist; in der Erwägung, dass der höchste Anstieg in Europa zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass 40 % der europäischen Länder den Arbeitnehmern nicht gestatten, Gewerkschaften beizutreten, und 68 % der europäischen Länder das Streikrecht und 50 % das Recht auf Tarifverhandlungen verletzen(45);

AO.  in der Erwägung, dass es für Arbeitnehmer in ländlichen Gebieten schwieriger ist, eine gewerkschaftliche Vertretung zu erhalten und lokale Tarifverträge und Branchentarifverträge auszuhandeln, was auch von der Branche abhängt;

AP.  in der Erwägung, dass das Lohnwachstum im Euro-Währungsgebiet zwischen 2000 und 2016 unter dem Produktivitätswachstum lag(46); in der Erwägung, dass die Lohnerhöhungen nicht mit dem Anstieg der Wertschöpfung Schritt gehalten haben, was die bestehende Ungleichheit verfestigt hat;

AQ.  in der Erwägung, dass mit Tarifverhandlungen und Branchentarifverträgen nicht nur das Lohnniveau, sondern auch die Arbeitsbedingungen, wie z. B. Arbeitszeit, bezahlter Urlaub, sonstiger Urlaub und Weiterbildungsmöglichkeiten, geregelt werden;

AR.  in der Erwägung, dass starke Sozialpartner und Tarifverhandlungen sich positiv auf das gesamte Lohnniveau in Europa auswirken können, einschließlich des Mindestlohns und des Medianeinkommens; in der Erwägung, dass durch Tarifverhandlungen sichergestellt wird, dass den Arbeitnehmern Gehör verschafft wird und sie geachtet werden; in der Erwägung, dass es Belege für eine positive Korrelation zwischen der Beteiligung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und der Leistung und den Einnahmen des Unternehmens gibt(47);

Zunahme von atypischen und prekären Beschäftigungsverhältnissen

AS.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote für Menschen mit Behinderungen (50,6 %) im Jahr 2017 deutlich niedriger war als die Gesamtbeschäftigungsquote (74,8 %)(48);

AT.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen infolgedessen einem höheren Risiko der Erwerbstätigenarmut ausgesetzt sind (11 % gegenüber dem EU-Durchschnitt von 9,1 %)(49);

AU.  in der Erwägung, dass nur 20,7 % der Frauen mit Behinderungen und 28,6 % der Männer mit Behinderungen vollzeitbeschäftigt sind(50);

AV.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen häufig bei Aufnahme einer Beschäftigung ihre Leistungsansprüche im Zusammenhang mit ihrer Behinderung verlieren, was ihr Risiko, von Erwerbstätigenarmut betroffen zu sein, erhöht;

AW.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Werkstätten beschäftigt sind, nicht unbedingt einen Arbeitnehmerstatus, Arbeitnehmerrechte oder einen garantierten Mindestlohn haben(51);

AX.  in der Erwägung, dass sich im Zuge der Finanzkrise die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt als noch schwieriger erwiesen hat(52);

AY.  in der Erwägung, dass der Anteil der Arbeitnehmer, die in einem von Armut bedrohten Haushalt leben, innerhalb von zehn Jahren von 8 % auf 9,4 % gestiegen ist, was 20,5 Millionen Menschen entspricht(53);

AZ.  in der Erwägung, dass eine Korrelation zwischen der Zunahme von atypischen Beschäftigungsformen und dem erhöhten Anteil der von Erwerbstätigenarmut bedrohten Europäer festgestellt wurde(54); in der Erwägung, dass 16,2 % der Personen, die in Teilzeit oder im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, ein höheres Risiko haben, von Erwerbstätigenarmut betroffen zu sein, als Personen, die im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind (6,1 %);

BA.  in der Erwägung, dass das Bildungsniveau eine maßgebliche Bedeutung für das Risiko der Erwerbstätigenarmut hat; in der Erwägung, dass das Risiko der Erwerbstätigenarmut für gering qualifizierte Arbeitskräfte erheblich höher ist; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten sogar für höher qualifizierte Arbeitskräfte ein Risiko besteht, trotz Erwerbstätigkeit in Armut zu fallen(55);

BB.  in der Erwägung, dass es in der EU unterschiedliche Lohnsetzungsmechanismen gibt;

BC.  in der Erwägung, dass Mindestlohnsysteme – so es sie denn gibt – in den Mitgliedstaaten nach Umfang und Deckung stark variieren(56); in der Erwägung, dass Mindestlohnsysteme hinsichtlich ihres absoluten und relativen Niveaus ebenfalls variieren, und in der Erwägung, dass erhebliche Lücken in Bezug auf Deckung und Angemessenheit bestehen, wenn es darum geht, ein menschenwürdiges Leben zu sichern; in der Erwägung, dass, selbst wenn diese Unterschiede geringer ausfallen, wenn den Unterschieden beim Preisniveau Rechnung getragen wird, die Unterschiede gemessen in Kaufkraftstandards nach wie vor hoch sind(57); in der Erwägung, dass auch der Prozentsatz der Menschen, die einen Mindestlohn erhalten, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausfällt;

BD.  in der Erwägung, dass der Mindestlohn nur in drei Mitgliedstaaten durchweg über der definierten Armutsrisikoschwelle (60 % des Bruttomedianlohns) liegt und dass er in anderen Mitgliedstaaten nicht vor Armut schützt; in der Erwägung, dass bestimmte Branchen, Arbeitnehmergruppen und Arbeitsformen teilweise nicht in Mindestlohnregelungen oder Tarifverträge einbezogen oder darin erfasst werden;

BE.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die einen Mindestlohn beziehen, häufig Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen; in der Erwägung, dass sieben von zehn Arbeitnehmern, die einen Mindestlohn beziehen, zumindest „gewisse“ Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen, während dies unter anderen Umständen bei fünf von zehn Arbeitnehmern der Fall ist, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen(58);

BF.  in der Erwägung, dass infolge des Beschäftigungsrückgangs im Zuge der Finanzkrise im Jahr 2008 die Zahl der Menschen in atypischer Beschäftigung, Kurzarbeit und Teilzeitbeschäftigung, einschließlich unfreiwilliger Teilzeitbeschäftigung, drastisch zugenommen hat(59); in der Erwägung, dass unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte am ehesten in einfachen oder niedriger eingestuften Dienstleistungsberufen und Branchen arbeiten und mit am stärksten vom Risiko der Erwerbstätigenarmut betroffen sind; in der Erwägung, dass über ein Drittel der Teilzeitbeschäftigten unfreiwillig in Teilzeit arbeitet und jeder Zweite in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis(60);

BG.  in der Erwägung, dass unbefristete Standardverträge mit Vollzeitbeschäftigung 59 % der Beschäftigung in der EU insgesamt ausmachen, während es immer mehr atypische Beschäftigungsverhältnisse (die häufig, aber nicht immer prekär sind) gibt(61);

BH.  in der Erwägung, dass kurzfristige Beschäftigung für die Weiterentwicklung und Schulung der Arbeitnehmer sowie für die Anpassung ihrer Kompetenzen an ein sich veränderndes Arbeitsumfeld nicht förderlich ist;

BI.  in der Erwägung, dass es bei der Zahl der Erwerbstätigen, die in der EU prekärer Arbeit nachgehen, große Schwankungen gibt, was den Groß- und Einzelhandel, das Verkehrswesen, das Hotel- und Gaststättengewerbe(62) sowie die Bereiche Kultur und Event-Management betrifft;

BJ.  in der Erwägung, dass Erwerbstätigenarmut auch junge Berufstätige mit hohem Bildungsniveau betreffen kann, insbesondere in Mitgliedstaaten mit hoher Jugendarbeitslosigkeit; in der Erwägung, dass der Prozentsatz junger Menschen, die von Erwerbstätigenarmut betroffen sind, bei denjenigen, die über einen Hochschulabschluss verfügen, zwar geringer ist als bei denjenigen mit einem niedrigeren Bildungsniveau, in einigen Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor hoch ist; in der Erwägung, dass diese jungen Erwachsenen häufig mit niedrigen Löhnen, unfairen Arbeitsbedingungen, Scheinselbständigkeit, atypischen Arbeitsverträgen oder sogar nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit fertigwerden müssen(63);

BK.  in der Erwägung, dass zusätzliches Einkommen, eine größere Flexibilität, Erfahrungsgewinn, Kundengewinnung und mangelnde Chancen auf dem traditionellen Arbeitsmarkt die Hauptbeweggründe für die Plattformarbeit zu sein scheinen; in der Erwägung, dass die Plattformarbeit für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Allgemeinen positiv ist(64); in der Erwägung, dass die Plattformarbeit heterogen ist und eine einheitliche Lösung daher die Entstehung wichtiger Arbeitsformen untergaben würde(65);

BL.  in der Erwägung, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) im Juli 2019 eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit zu unterstützen; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die ELA ihre volle Einsatzfähigkeit bis 2024 erreicht;

BM.  in der Erwägung, dass die Kommission zwar ihre Absicht bekundet hat, einen Vorschlag für eine Europäische Sozialversicherungsnummer vorzulegen, dass allerdings noch keine konkreten Vorschläge im Raum stehen;

BN.  in der Erwägung, dass die Quote der Erwachsenenbildung in der EU 2018 bei 11,1 % lag, während das Ziel für 2020 bei 15 % lag(66); in der Erwägung, dass Technologie und Innovation ein großes Chancenpotenzial haben, allerdings über 40 % der Erwachsenen in der EU nicht über grundlegende digitale Fähigkeiten verfügen:

Wirtschaftliche und soziale Folgen der COVID-19-Pandemie

BO.  in der Erwägung, dass während der Finanzkrise 2008 die Arbeitslosigkeit sowie prekäre und atypische Beschäftigung sprunghaft angestiegen sind und in der COVID-19-Krise auch die soziale Frage mit Arbeitsplatzverlust, Kurzarbeit und Existenznot, beispielsweise in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), im Kleinhandwerk, bei kleinen Gewerbetreibenden und Grenzgängern, in den Fokus rücken; in der Erwägung, dass der Mittelstand schrumpft, die Schere zwischen Arm und Reich wächst und die Ungleichgewichte in und zwischen den Mitgliedstaaten durch die COVID-19-Krise verschärft werden;

BP.  in der Erwägung, dass im Zuge der COVID-19-Pandemie im April 2020 50 % der Arbeitnehmer in der EU eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit hinnehmen mussten, wobei mehr als ein Drittel (34 %) der Erwerbstätigen angaben, dass die Arbeitszeit „stark“ zurückgegangen sei, bzw. 16 %, dass sie „leicht“ zurückgegangen sei(67);

BQ.  in der Erwägung, dass 75 % der EU-Bürger der Ansicht sind, dass ihre finanzielle Lage derzeit schlechter ist als vor der COVID-19-Pandemie, während 68 % der Menschen berichten, dass sie Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen, und 68 % nicht in der Lage sind, ihren Lebensstandard länger als drei Monate ohne Einkommen aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass 16 % der Arbeitnehmer in der EU davon ausgehen, dass sie in naher Zukunft ihren Arbeitsplatz wahrscheinlich verlieren(68);

BR.  in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise schwerwiegende und langfristige Folgen für den Arbeitsmarkt und insbesondere für junge Menschen oder schutzbedürftige Arbeitnehmer haben könnte, die in der Folge womöglich gezwungen werden, prekäre und atypische Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, wodurch die Arbeitsbedingungen erheblich verschlechtert und bestehende Ungleichheiten verschärft werden;

BS.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie daher aller Wahrscheinlichkeit nach unmittelbare Auswirkungen in Form einer zunehmenden Armut und Erwerbstätigenarmut(69) zeitigen wird, insbesondere was die schutzbedürftigsten Gruppen in der Gesellschaft betrifft;

BT.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit eines umfassenderen Sozialschutzes für alle Arten von Arbeitnehmern aufgezeigt hat, insbesondere für Selbstständige und Plattformbeschäftigte;

BU.  in der Erwägung, dass niedrig- und hochbezahlte Arbeitsplätze weiter zunehmen, die Zahl der Berufe mit mittlerer Bezahlung jedoch sinkt; in der Erwägung, dass gering bezahlte Arbeitsplätze nicht zwangsläufig mit geringen Qualifikationen gleichzusetzen sind, insbesondere wenn es um Plattformbeschäftigte geht; in der Erwägung, dass die Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften, selbst bei schlecht bezahlten Arbeitsplätzen, zunimmt;

1.  betont, dass die EU gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dafür zu sorgen hat, dass für alle Arbeitnehmer gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen bestehen, und macht darauf aufmerksam, dass durch Armut und Ausgrenzung auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft Ungleichheiten und Segregation verschärft werden; weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Strategien das Sozialmodell der EU weiter stärken und den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards und einer angemessenen sozialen Absicherung für alle sowie der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Rechnung tragen sollten;

2.  betont, dass im EUV festgelegt ist, dass die Union die grundlegende Pflicht hat, auf eine nachhaltige Entwicklung in Europa hinzuarbeiten, und zwar unter anderem auf der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie auf ein hohes Schutzniveau abzielt; betont, dass die EU soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern sollte;

3.  stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Einkommensungleichheit in der EU als Weltregion geringer ist als in einigen anderen großen fortgeschrittenen Volkswirtschaften, aber weiterhin Anlass zur Sorge gibt; betont, dass eine hohe Ungleichheit Bedenken hinsichtlich der Fairness aufwirft, da eine verfestigte Ungleichheit zu Chancenungleichheit führen und das Wachstumspotenzial verringern kann; betont, dass eine relativ hohe Ungleichheit mit einer höheren Armutsgefährdungsquote, einer stärker ausgeprägten sozialen Ausgrenzung und einem häufigeren Auftreten finanzieller Notlagen einhergehen kann, wodurch wiederum der soziale Zusammenhalt geschwächt werden könnte(70);

4.  weist darauf hin, dass zwar in den Mitgliedstaaten der Anteil an Frauen, die in Armut leben, jeweils ganz unterschiedlich hoch ist, dass aber das Risiko von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung für die Risikogruppen, etwa für ältere Frauen, alleinstehende Frauen, Frauen mit Kindern und alleinerziehende Mütter, weibliche Flüchtlinge und Migrantinnen, farbige Frauen, Frauen, die zu ethnischen Minderheiten gehören, homosexuelle, bisexuelle und Transgender-Frauen sowie Frauen mit Behinderungen, hoch ist, wobei Frauen im Allgemeinen einem höheren Risiko von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung ausgesetzt sind als Männer (22,8 % im Jahr 2018 in der EU); weist darauf hin, dass weitere zusätzliche Risikofaktoren wie etwa Beschäftigungslosigkeit und unzureichende Betreuungsmöglichkeiten von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen das Armutsrisiko für bestimmte Gruppen von Frauen noch erhöhen;

5.   betont, dass einer von zwei Migranten aus Drittstaaten von Armut oder gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht ist, dass Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge besonders häufig von prekären Beschäftigungsverhältnissen betroffen sind und dass die Armutsquote unter Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen oder mit irregulärem Status extrem hoch ist; betont, dass vier von fünf Roma Einkommen unterhalb der Armutsgrenze beziehen und nicht einmal jede fünfte Roma-Frau im Alter von 16 Jahren und darüber einer Beschäftigung nachgeht; hebt hervor, dass Diskriminierung beim Zugang zu hochwertiger Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu dieser Situation beiträgt; fordert die EU auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigungsnormen der EU und der Mitgliedstaaten ohne Diskriminierungen gleich welcher Art umfassend umgesetzt werden, auch durch Überwachungs-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren, die wirksam, unabhängig und für alle Arbeitnehmer zugänglich sind;

6.  weist darauf hin, dass nach Angaben von Eurostat derzeit 64,6 Mio. Frauen und 57,6 Mio. Männer in den Mitgliedstaaten in Armut leben, was deutlich macht, dass Frauen und Männer in unterschiedlicher Weise von Armut betroffen sind; stellt fest, dass diese Zahlen erkennbar machen, wie viele Frauen betroffen sind, und zusammen mit anderen Indikatoren wie Alter, Lebenserwartung, Einkommensungleichheiten, Lohngefälle zwischen Frauen und Männern, Haushaltsart und Sozialtransfers untersucht werden müssen, um ihre Bedeutung in vollem Umfang zu verstehen; hebt hervor, dass vermutlich unterschätzt wird, wie sehr Frauen von Armut betroffen sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten zur Armut so zu erfassen, dass sie sowohl die Lage des Haushalts, in dem eine Person lebt, als auch ihre individuelle Lage wiedergeben, und auch einschlägige Daten zur Gleichstellung zu erfassen und geschlechtsbezogene Analysen der Armutsstatistiken und der Maßnahmen zur Armutsbekämpfung durchzuführen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mittel unter den Männern und Frauen eines Haushalts jeweils gleichmäßig aufgeteilt werden;

Maßnahmen gegen Ungleichheit

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch eine soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz das Ziel vergleichbarer Lebensbedingungen zu verwirklichen, gegen die zunehmenden Ungleichheiten innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten vorzugehen und die Solidarität zu stärken; legt den Mitgliedstaaten nahe, Tarifverhandlungssysteme zu stärken und ein Mindestniveau für den Sozialschutz sowie Sozialversicherungssysteme für alle Altersgruppen sicherzustellen; betont, dass diese Ziele durch Instrumente wie Mindesteinkommen, Mindestlöhne und Mindestrenten im Rahmen der ersten Säule(71) im Einklang mit den Zuständigkeiten und Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und unter Achtung aller allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union, einschließlich der Grundrechte, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Subsidiarität, erreicht werden können;

8.  erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass das Ziel, Erwerbstätigenarmut zu verhindern und zu bekämpfen, im Rahmen des Gesamtziels, die Armut in der Europäischen Union zu beseitigen, verfolgt werden muss;

9.  vertritt die Auffassung, dass die Verfügbarkeit von erschwinglichen, zugänglichen und hochwertigen Diensten (insbesondere von öffentlichen Diensten) von grundlegender Bedeutung ist, um Ungleichheiten und Armut zu verringern; hält es daher für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu hochwertigen Diensten und in der Folge einen universellen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, erschwinglichem Wohnraum, Energieversorgung und sozialem Schutz zu gewährleisten;

10.  ist davon überzeugt, dass der Grundsatz „Arbeit ist das beste Mittel gegen Armut“ angesichts von Niedriglohnbeschäftigung und prekären Arbeitsbedingungen (darunter Formen von atypischer Beschäftigung) heute nicht immer zutrifft, wodurch die Nachhaltigkeit und die Angemessenheit der Systeme der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden; ist ferner davon überzeugt, dass funktionierende Tarifvertrags- und Mindestlohnsysteme – soweit vorhanden – wichtige Instrumente zur Bekämpfung von Armut sind;

11.  weist darauf hin, dass Wachstum für die Bekämpfung von prekären Beschäftigungsverhältnissen und Armut von grundlegender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass unternehmerische Initiativen auch bei Frauen und jungen Menschen gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass KMU unterstützt werden müssen, da sie Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen und das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden; weist darauf hin, dass sie die Dynamik der Regionen ankurbeln und zur Innovation und zum Aufbau eines wettbewerbsfähigen, diversifizierten und nachhaltigen Arbeitsmarkts beitragen; betont, dass die Gesetzgebung der Union unternehmensfreundlich gestaltet werden muss, vor allem in Bezug auf KMU;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage ihrer Verpflichtungen gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und der revidierten Europäischen Sozialcharta sowie ihrer Zusagen im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und der Nachhaltigkeitsziele Tarifverhandlungen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen, falls dadurch Tarifverhandlungen und das Recht, sich zu vereinigen und Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, beeinträchtigt werden, und, soweit erforderlich, das Recht auf faire Mindestlöhne zu achten und durchzusetzen;

13.  hebt hervor, dass technologische Entwicklungen und der Wandel in der Wirtschaftsstruktur zu einer erhöhten Konzentration der Wirtschaftstätigkeit und hochqualifizierter Arbeitsplätze in Ballungsräumen führen, wodurch sich soziale und geografische Ungleichheiten verschärfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in digitale Technologie im ländlichen Raum zu verstärken, um die öffentlichen Dienstleistungen auszubauen, ihre Qualität und Effizienz zu steigern und neue Arten der Bereitstellung von Dienstleistungen in entlegenen und unterversorgten Gebieten zu schaffen, damit gegen Ungleichheiten vorgegangen und für bessere Beschäftigungsmöglichkeiten gesorgt wird;

14.  begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Kompetenzagenda; hebt hervor, dass ein niedriger Bildungsstand zu den eigentlichen Ursachen der Erwerbstätigenarmut zählt, wogegen vorgegangen werden muss;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten Zugang zu einer inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung für alle sicherzustellen und ihre Anstrengungen zur Verringerung von Schulabbrüchen zu verstärken;

16.  unterstreicht, dass eine hochwertige Bildung von früher Kindheit an, eine berufliche Ausbildung sowie Umschulungen und Fortbildungen wesentlich sind, um Ungleichheiten abzubauen und die Fähigkeit von Arbeitnehmern, sich an ein verändertes Arbeitsumfeld anzupassen, zu verbessern und einen erfolgreichen Übergang in eine Beschäftigung in die Wege zu leiten;

17.  fordert die Mitgliedstaaten daher auf, eng mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung, Unternehmen und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu stärken und besser zu gestalten und ihre Qualität und Relevanz für den Arbeitsmarkt und die Selbstentfaltung zu verbessern, auch damit Menschen einen Zugang zu lebenslangem Lernen haben können;

18.  betont, dass aufgrund des digitalen Wandels und der zunehmenden Anzahl hochqualifizierter und anspruchsvoller Berufe gezielte Investitionen in lebenslanges Lernen erforderlich sind; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, kohärente und umfassende Unterstützung bereitzustellen, damit die erforderlichen digitalen Kompetenzen, auch bei älteren Arbeitnehmern, entwickelt werden; fordert daher gezielte Investitionen in die digitale Umschulung und Fortbildung, damit sich Arbeitnehmer an den Wandel anpassen und höhere Löhne sichergestellt werden können;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, junge Menschen mit einem angemessenen Grad an allgemeiner und beruflicher Bildung auszustatten, sodass sie den Bedarf und die Herausforderungen des Arbeitsmarkts meistern können, und ihnen Wissen über ihre Arbeits- und Sozialrechte zu vermitteln, damit sie nicht in atypische und prekäre Beschäftigungsverhältnisse geraten;

20.  weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass bei Kollisionen der wirtschaftlichen Grundfreiheiten mit grundlegenden Sozial- und Arbeitnehmerrechten Letztere gleichrangig mit den wirtschaftlichen Freiheiten des Binnenmarkts behandelt werden;

21.  verlangt eine übergreifende europäische Strategie zur Armutsbekämpfung, die mit ehrgeizigen Zielen zur Verringerung der Armut und zur Beseitigung extremer Armut in Europa bis 2030 einhergeht, mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte niedergelegten Grundsätzen im Einklang steht und den Nachhaltigkeitszielen Rechnung trägt;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Finanzierungsinstrumente wie die Jugendgarantie und EU-Programme zu nutzen, um Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu verbessern und sie dazu anzuregen, stabile und nicht-prekäre Arbeitsplätze anzunehmen;

23.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug zu ergreifen, um so einen wichtigen Beitrag zum Abbau wirtschaftlicher Ungleichheiten und zur Verbesserung des Steueraufkommens in den Mitgliedstaaten zu leisten;

24.  fordert die Kommission auf, ihren Rahmen für die Gründung und Entwicklung von Genossenschaften und Unternehmen der Sozialwirtschaft, die ihrem Wesen nach mehr Gewicht auf faire Arbeitsbedingungen und die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht der Beschäftigten legen, zu aktualisieren;

25.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Stärkung der Position von Frauen durch Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen sowie zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Finanzierung, unternehmerischer Selbständigkeit und zukunftsorientierten Wirtschaftszweigen vorzulegen, um den Zugang zu hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen sicherzustellen; fordert insbesondere eine verstärkte Förderung von MINT-Fächern, digitaler Bildung, künstlicher Intelligenz und Finanzwissen, um die bestehenden Stereotype zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass sich mehr Frauen für diese Wirtschaftszweige entscheiden und zu ihrer Weiterentwicklung beitragen;

26.   hebt den regelmäßigen Dialog zwischen Frauen, die von Armut betroffen sind, und Entscheidungsträgern im Rahmen von Foren auf nationaler, regionaler und EU-Ebene hervor, in dessen Rahmen die Wirksamkeit aktueller politischer Strategien und Dienste bewertet wird und Lösungen vorgeschlagen werden;

27.   betont, dass nichtstaatliche Organisationen angemessen finanziert werden müssen; hebt hervor, dass sie Zugang zu EU-Mitteln haben müssen, um innovative und wirksame Dienstleistungen zur Bekämpfung der Armut bereitstellen zu können;

28.  begrüßt das Vorhaben der Kommission, unverzüglich eine Kindergarantie einzuführen(72);

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu menschenwürdigem, bezahlbarem, zugänglichem, energieeffizientem und gesundem Wohnraum für alle sicherzustellen und sich stärker dafür einzusetzen, Sozialwohnungen, auch Wohnungen der öffentlichen Hand, zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der wirksamen sozialen Wohnungspolitik zu stärken;

30.  fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, eine geeignete Wohnungspolitik zu verfolgen, um Voraussetzungen für Investitionen in sozialen und erschwinglichen Wohnraum zu schaffen und diese zu unterstützen und um gegen Energiearmut vorzugehen;

31.  fordert die Kommission auf, angesichts der Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigenarmut und Obdachlosigkeit einen strategischen EU-Rahmen für die nationalen Strategien gegen Obdachlosigkeit vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um Obdachlosigkeit vorzubeugen und dagegen vorzugehen und Zwangsräumungen zu unterbinden;

32.  betont, wie wichtig es ist, die Mittel für die am stärksten von Armut betroffenen Personen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) aufzustocken, da es sich dabei um ein Grundelement der europäischen Solidarität und um einen Beitrag zur Bekämpfung der schlimmsten Formen der Armut in der EU, wie Nahrungsmangel und Kinderarmut, handelt;

Mindestabsicherung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

33.  vertritt die Auffassung, dass ein Rechtsrahmen zur EU-weiten Regulierung der Telearbeit erforderlich ist, um menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen und auf diese Weise zur Verringerung von Ungleichheiten beizutragen sowie gegen das Problem der Erwerbstätigenarmut anzugehen;

34.  fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für Mindesteinkommen vorzulegen;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in eine aktive Arbeitsmarktpolitik zu investieren, um die europäischen Beschäftigten und Volkswirtschaften widerstandsfähiger zu machen und die Beschäftigten mit wertvollen Kompetenzen auszustatten;

36.  würdigt den Vorschlag der Kommission zur Ausarbeitung einer EU-Richtlinie, mit der sichergestellt werden soll, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union durch angemessene Mindestlöhne geschützt werden, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen;

37.  betont, dass die Richtlinie klare Garantien in den Mitgliedstaaten vorsehen sollte, in denen die Löhne in der Regel durch Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern vereinbart werden;

38.  weist auf die in den politischen Leitlinien der Kommission für den Zeitraum 2019–2024(73) vorgeschlagenen Maßnahmen hin, mit denen sichergestellt werden soll, dass Arbeitnehmer in der Union faire Mindestlöhne beziehen, die ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen;

39.  erinnert daran, dass die Richtlinien über Arbeitnehmerrechte im Einklang mit dem Grundsatz des Regressionsverbots und unbeschadet günstigerer Bestimmungen Mindeststandards vorsehen und dass es den einzelnen Mitgliedstaaten freisteht, für ein höheres Schutzniveau und höhere Standards zu sorgen;

40.  ist der Ansicht, dass mit dieser Richtlinie mittels Tarifverträgen und gesetzlicher Mindestlöhne sichergestellt werden sollte, dass Arbeitnehmer oder ihre Familien nicht armutsgefährdet sind und dass jeder von seiner Arbeit leben und an der Gesellschaft teilhaben kann;

41.  unterstreicht, dass mit der endgültigen Fassung der Richtlinie gewährleistet werden sollte, dass gesetzliche Mindestlöhne – sofern vorhanden – oberhalb der Armutsschwelle liegen;

42.  fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Mindestlöhne sicherzustellen, und zwar in Übereinstimmung mit nationalen Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erwerbstätigenarmut;

43.  betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Arbeitgeber auf Praktiken zurückgreifen, in deren Zuge die Kosten zur Verrichtung der Arbeit, etwa die Kosten für Unterkunft, Arbeitskleidung, Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstung und sonstige Ausrüstung, vom Mindestlohn abgezogen werden;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Rechtsrahmen für Mindestarbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer durchzusetzen, insbesondere wenn es um Arbeitnehmer geht, die unter prekären Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, was häufig auch auf atypische Arbeitnehmer und nicht standardmäßig Beschäftigte in der Gig-Ökonomie zutrifft, und diesen Rahmen zu verbessern, indem Lücken in der Gesetzgebung geschlossen und bestehende Richtlinien(74) verbessert oder bei Bedarf neue Rechtsakte erlassen werden;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Sozialversicherungssysteme für alle Arbeitnehmer sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer zu ergänzen und zu unterstützen;

46.  hebt hervor, dass die Mobilität der Arbeitskräfte von entscheidender Bedeutung ist, um die Talente und Ambitionen der Europäer optimal zu nutzen, die Wirtschaftsleistung und den Erfolg von Unternehmen und Einzelpersonen zu maximieren und den Menschen eine Vielzahl an Möglichkeiten zu bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse, die der Mobilität in der Union nach wie vor entgegenstehen, zu beseitigen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz Sorge zu tragen(75);

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Praktiken zu bekämpfen, die zur Erwerbstätigenarmut beitragen, wie nicht erfasste Überstunden, unzuverlässige oder unvorhersehbare Arbeitszeitplanung vonseiten der Arbeitgeber, Null-Stunden-Verträge, nicht angemeldete Wirtschaftstätigkeit und Schattenwirtschaft; ruft in Erinnerung, dass die Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich sind und dass berufliche Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit stattfinden müssen;

49.  nimmt zur Kenntnis, dass das von der Kommission auszurichtende europäische Gipfeltreffen zur Plattformarbeit, in dessen Rahmen Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten ausgelotet werden sollten, aufgrund der COVID-19-Krise verschoben wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieses Gipfeltreffen so bald wie möglich abzuhalten;

50.  nimmt die gesellschaftlichen Folgen der Plattformarbeit zur Kenntnis, die darin bestehen, dass Arbeitnehmer nicht in den Genuss von Arbeitnehmerrechten und sozialem Schutz kommen und dass es keine Sozialabgaben und Steuern gibt;

51.  erkennt das Vorhaben der Kommission, einen Legislativvorschlag(76) zu Plattformbeschäftigten anzunehmen, an; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbeziehungen zwischen Plattformen und Arbeitnehmern an die neuen Gegebenheiten einer digitalisierten Gesellschaft und Wirtschaft angepasst und mittels der Abdeckung dieser Arbeitnehmer durch bestehende arbeitsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit klar geregelt werden, um die Arbeitsbedingungen, die Kompetenzen und die Bildung von Plattformbeschäftigten zu verbessern und sicherzustellen, dass ihre Arbeitszeiten vorhersehbar sind;

52.  betont, dass mit dem Legislativvorschlag der EU sichergestellt werden sollte, dass Plattformbeschäftigte Arbeitnehmervertretungen bilden und sich zu Gewerkschaften zusammenschließen können, um Tarifverträge abzuschließen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben rasch umzusetzen und uneingeschränkt anzuwenden(77);

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Kinderbetreuung im Allgemeinen und insbesondere für Alleinerziehende, Eltern von Kindern mit Behinderungen und Eltern in kinderreichen Familien sicherzustellen; weist darauf hin, dass der Zugang zu Kinderbetreuung für Arbeitsuchende und Arbeitnehmer in einer instabilen Beschäftigungssituation, unabhängig von der Art des Vertrags, sowie der Zugang zu Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Angehörige besonders wichtig sind, um zu verhindern, dass derartige Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Pflegepflichten in prekären Beschäftigungsverhältnissen gefangen sind, die häufig zu Erwerbstätigenarmut führen;

55.  betont, dass verbesserte Möglichkeiten zur geteilten Nutzung der Elternzeit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen haben könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen davor geschützt sind, unter die Armutsgrenze zu fallen;

56.  betont, dass die Einhaltung der Vorschriften über die Gleichstellung sichergestellt werden muss, um gegen sämtliche Formen von Diskriminierung, insbesondere in Bezug auf die Löhne und Arbeitsbedingungen, vorzugehen, dass Chancengleichheit geboten werden muss und dass Lücken in der Rechtsetzung, die benachteiligte Gruppen betreffen, geschlossen werden müssen; fordert ferner, dass die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie nicht länger blockiert wird;

57.  fordert die Kommission auf, gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit für Frauen und Männer am Arbeitsmarkt zu fördern und Initiativen vorzulegen, mit denen der Zugang von Frauen zu Finanzmitteln, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen und die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen gefördert werden;

58.  hebt hervor, dass es für die Bekämpfung der Erwerbstätigenarmut unter Frauen von entscheidender Bedeutung ist, gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle und das sich daraus ergebende Rentengefälle vorzugehen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, angemessene finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuung während des Mutterschafts- und Elternurlaubs bereitzustellen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Berücksichtigung von Kindererziehungspflichten in Rentensystemen in Betracht zu ziehen, wenn Frauen während derartiger Zeiträume nicht in der Lage sind, zu arbeiten und angemessene Beiträge zu leisten;

60.  betont, dass Maßnahmen zur Lohntransparenz darauf ausgerichtet sein sollten, Lohngleichheit zu erreichen, und es Sozialpartnern ermöglichen sollten, Tarifverträge abzuschließen, um dieses Ziel zu verwirklichen;

61.  fordert die Kommission auf, eine Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für den Zeitraum nach 2020 vorzulegen, um die umfassende Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet werden, um einen Arbeitsplatz auf dem offenen Arbeitsmarkt zu finden, und dass sie durch das Arbeitsrecht, Sozialschutz und Mindestlöhne abgedeckt sind;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen nicht ihren Ansprüchen auf Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu entziehen, mit denen ihre mit der Behinderung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen abgedeckt werden, wenn sie sich in den Arbeitsmarkt eingliedern oder ein bestimmtes Einkommensniveau überschreiten, da diese Praxis zur Erwerbstätigenarmut beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Hindernissen zu unterstützen;

63.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmerrechte und ihre gewerkschaftlichen Rechte in der gleichen Weise wahrnehmen können wie andere Arbeitnehmer;

64.  bekräftigt seine Forderung(78) an die Kommission, im Einklang mit ihrer Zusage in der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 unverzüglich verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorzulegen(79); ist der Ansicht, dass bei diesen Maßnahmen die Autonomie der nationalen Sozialpartner uneingeschränkt geachtet werden sollte;

65.  besteht darauf, dass alle Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Sektor der Lohntransparenz nachkommen sollten, wobei die Besonderheiten von KMU gebührend zu berücksichtigen sind, während Praktiken, mit denen die Verwirklichung des Grundsatzes „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ untergraben wird, zu verhindern sind;

66.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen Erwerbstätigenarmut unter jungen Menschen vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit und die Ausbeutung junger Arbeitnehmer durch niedrige Löhne und unklare oder ungerechte Arbeitsbedingungen, die Erwerbstätigenarmut zur Folge haben können, zu ergreifen; betont, dass es dringend erforderlich ist, den europäischen Qualitätsrahmen für Praktika zu überarbeiten und zu stärken und dabei in die Qualitätskriterien den Grundsatz aufzunehmen, dass Praktika zu vergüten sind, sowie den angemessenen Zugang zu den Sozialschutzsystemen sicherzustellen; erklärt erneut, dass die Beschäftigung junger Menschen nicht als Möglichkeit für billige Arbeitskraft gesehen werden sollte und dass junge Menschen im Einklang mit ihrer Erfahrung und ihren Qualifikationen gerechte Arbeitsbedingungen und Löhne sowie reguläre Arbeitsverträge erhalten sollten;

67.  äußert sich besorgt darüber, dass atypische und prekäre Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der COVID-19-Krise zunehmen könnten; hebt hervor, dass gesetzliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer gelten sollten, einschließlich der derzeit ausgenommenen Arbeitnehmer, die beispielsweise in atypischen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind;

68.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, detailliertere statistische Daten zur Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse und einiger Formen atypischer Beschäftigung auf den Arbeitsmärkten zu erheben und reaktive Maßnahmen zu ergreifen, indem die bestehenden arbeitsrechtlichen Vorschriften angepasst und modernisiert werden;

69.  begrüßt die Initiativen der Mitgliedstaaten zur Verringerung prekärer Beschäftigungsverhältnisse und zur Beseitigung betrügerischer Praktiken, die auf Lohnunterbietung und die Vermeidung von Sozialabgaben ausgerichtet sind(80), und fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer durch die Verträge festgelegten Zuständigkeiten Vorschläge vorzulegen;

70.  weist darauf hin, dass öffentliche Arbeitsverwaltungen weiterhin möglichst viele hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten sollten;

71.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Verwendung von Null-Stunden-Verträgen schrittweise abzuschaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung vorzugehen und entschiedene Anstrengungen zu unternehmen, um unbefristete Beschäftigung zu fördern und den Einsatz von immer wieder verlängerten befristeten Arbeitsverträgen einzuschränken;

72.  vertritt entschieden die Auffassung, dass Arbeitgeber die volle Verantwortung dafür tragen, ihren Arbeitnehmern die erforderliche Ausrüstung, Kleidung und Versicherung bereitzustellen, sodass diese ihre Aufgaben erfüllen können, ohne dass ihnen Kosten entstehen; hebt hervor, dass die Arbeitgeber die volle Verantwortung dafür tragen, die anfallenden Kosten zu übernehmen bzw. die erforderliche Schulung bereitzustellen, sodass die Arbeitnehmer ihre Funktion erfüllen können;

73.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften über die Mobilität der Arbeitskräfte und die Koordinierung der sozialen Sicherheit ordnungsgemäß durchgesetzt werden, und insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung ihrer Verträge in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien informiert werden(81); fordert die ELA und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Arbeitskontrollen einzurichten und in grenzüberschreitenden Fällen die ELA einzubeziehen;

74.  betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass nationale Arbeitsaufsichtsbehörden wirksame und angemessene Kontrollen und Prüfungen durchführen, geeignete Beschwerdemechanismen bereitstellen und die Rechte aller Arbeitnehmer, insbesondere derjenigen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und einigen Formen atypischer Beschäftigung, wahren, und dafür sorgen sollten, dass sie ausreichende Finanzmittel erhalten;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern durchzusetzen, um echten Schutz für die Arbeitnehmer dieser Gruppe sicherzustellen;

76.  betont, dass Aufsicht und Kontrolle insbesondere in Fällen von Drittstaatsangehörigen, die in der Union arbeiten, besonders wichtig sind, um ihren Schutz sicherzustellen und Verstöße zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang eng mit der ELA zusammenzuarbeiten;

77.  fordert, dass die ELA tatsächliche Kontrollbefugnisse erhält, damit sie wirksam gegen illegale Praktiken sowie die Ausbeutung und den Missbrauch von Arbeitnehmern vorgehen kann;

78.  begrüßt die Leitlinien der Kommission vom 16. Juli 2020 zum Schutz von Saisonarbeitnehmern und die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Oktober 2020 zu Saisonarbeitnehmern;

79.  nimmt zur Kenntnis, dass beim Petitionsausschuss eine hohe Zahl von Petitionen eingegangen ist, in denen auf den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge sowohl im öffentlichen(82) als auch im privaten(83) Sektor hingewiesen wird, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass als häufigste Ursache von Stress bei der Arbeit prekäre Beschäftigungsverhältnisse genannt werden; fordert die Kommission auf, sich mit diesen Petitionen zu befassen und besser darauf zu reagieren, wobei ihre Befugnisse und die der Mitgliedstaaten zu wahren sind, um die Erwerbstätigenarmut, die soziale Ausgrenzung und prekäre Arbeitsverhältnisse wirksam zu bekämpfen;

80.   hält Prostitution für eine schwere Form der Gewalt und Ausbeutung, von der vor allem Frauen und Kinder betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Ursachen der Prostitution zu bekämpfen und Prostituierte bei ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen;

81.  ist der Ansicht, dass größeres Augenmerk auf Werte und politische Maßnahmen gelegt werden sollte, mit denen die Arbeit und ihre Bedeutung für die Verbesserung der Lebensqualität der Menschen gefördert werden, wobei diese Werte und Maßnahmen einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des sozialen und physischen Umfelds der Menschen leisten sollten;

82.  begrüßt die Annahme des Mobilitätspakets; vertritt die Auffassung, dass das Mobilitätspaket ein wirksames Instrument ist, um gegen Sozialdumping und Erwerbstätigenarmut in der Verkehrsbranche vorzugehen; fordert, dass die Verordnung (EU) 2020/1054(84) über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtenschreiber zugunsten von Lastkraftwagenfahrern in ganz Europa rasch und umfassend umgesetzt wird; hebt hervor, dass weitere vergleichbare Initiativen auf den Weg gebracht werden müssen, um gegen Sozialdumping und Erwerbstätigenarmut in anderen Branchen vorzugehen, die von Sozialdumping und schlechten Arbeitsbedingungen betroffen sind, wie beispielsweise Luft- und Seeverkehr;

83.  vertritt die Auffassung, dass Unternehmen Praktika nicht als kostenlose Arbeit, sondern als Investition betrachten sollten; ruft in Erinnerung, dass junge Menschen, während sie ein Praktikum absolvieren, oftmals über keine anderen Einkommensquellen verfügen; vertritt die Auffassung, dass Praktikanten einen wertvollen und wesentlichen Beitrag leisten und eine Entlohnung verdienen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Praxis unbezahlter Praktika ein Ende zu setzen und hochwertige Praktika mit angemessener Entlohnung sicherzustellen;

84.  vertritt die Auffassung, dass junge erwachsene Arbeitnehmer entsprechend ihrer Erfahrung entlohnt werden sollten und keiner Diskriminierung in Gestalt einer deutlich niedrigeren Entlohnung, die lediglich auf ihrem Alter beruht, ausgesetzt sein sollten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, der Praxis, wonach junge erwachsene Arbeitnehmer einen gesetzlichen Lohn erhalten können, der unter dem Mindestlohn liegt, ein Ende zu setzen;

Tarifverträge

85.  weist darauf hin, dass die Autonomie von Sozialpartnern ein wertvolles Gut ist, und betont, dass sie in allen Mitgliedstaaten sichergestellt und ihre Einhaltung auf Ebene der EU überwacht werden muss; weist auf den Vorschlag der Kommission(85) hin, die Tarifverhandlungssysteme auf nationaler Ebene, insbesondere auf Branchenebene, zu schützen und zu stärken;

86.  fordert die Kommission auf, den Einsatz des ESF+ für den Kapazitätsaufbau unter den Sozialpartnern zu fördern, um die Tarifverhandlungen in Europa zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Institutionen und Mechanismen einzurichten, um Tarifverhandlungen zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk auf branchenspezifische Tarifverhandlungen zu legen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Sozialpartner zu konsultieren und sie gegebenenfalls in Gesetzgebungsprozesse einzubeziehen;

87.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen sollten, um bei einer Abdeckung von weniger als 70 %(86) der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen zu schaffen; betont, dass die Sozialpartner bei der Einleitung derartiger Maßnahmen in die Beschlussfassung einbezogen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass durch Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen werden, die Autonomie der Sozialpartner nicht beeinträchtigt werden darf;

88.  fordert, dass das Vereinigungsrecht aller Arbeitnehmer sowie ihr Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, von der Kommission überwacht und von den Mitgliedstaaten sichergestellt wird, und dass bei Verletzungen dieses Rechts umgehend Maßnahmen ergriffen werden;

89.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Gewerkschaften Zugang zum Arbeitsplatz haben, auch bei Telearbeit, um die Organisation der Beschäftigten, den Austausch von Informationen sowie Beratung zu ermöglichen;

90.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur Unterbindung von Wettbewerb zulasten der Löhne die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge(87) so zu verbessern, dass nur erfolgreich bieten kann, wer geltende Tarifverträge nicht unterläuft; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung zu sorgen;

91.  stellt fest, dass die Digitalisierung und die Globalisierung zu einer erheblichen Zunahme von selbständiger Erwerbstätigkeit und atypischen Beschäftigungsformen geführt haben; begrüßt die Zusage der Kommission, zu bewerten, ob es erforderlich ist, Maßnahmen auf Ebene der EU anzunehmen, die es alleine arbeitenden Selbständigen ermöglichen, sich zusammenzuschließen und Tarifverträge abzuschließen, sowie ihre Zusage, erforderlichenfalls Änderungen der Rechtsvorschriften vorzuschlagen, und die in diesem Zusammenhang kürzlich veranstaltete öffentliche Konsultation; sieht der Veröffentlichung der Folgenabschätzung zu den ersten Möglichkeiten für künftige Maßnahmen erwartungsvoll entgegen; hebt hervor, dass dies nicht dazu dienen darf, andere Initiativen der Kommission zum Vorgehen gegen Scheinselbstständigkeit und zur Sicherstellung der Rechte von Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen zu verzögern;

92.  ist der Auffassung, dass alle Arbeitnehmer Zugang zu einem vollständigen Überblick über ihren Arbeitgeber und ihre Lohn- und Arbeitnehmerrechte haben müssen, entweder gemäß dem Branchentarifvertrag oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften; vertritt die Ansicht, dass diese Informationen Arbeitsaufsichtsbehörden zur Verfügung stehen sollten; ist der Auffassung, dass dies in Form eines speziellen Ausweises für grenzüberschreitende Arbeitnehmer umgesetzt werden könnte, der sich in einigen Mitgliedstaaten bereits als wirksam erwiesen hat; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, umgehend eine digitale europäische Sozialversicherungsnummer einzuführen; vertritt die Ansicht, dass eine europäische Sozialversicherungsnummer ein erhebliches Potenzial als Kontrollmechanismus sowohl für Einzelpersonen als auch für die zuständigen Behörden bietet, um sicherzustellen, dass Sozialversicherungsbeiträge im Einklang mit den Vorschriften gezahlt werden, und um gegen Betrug im Bereich der sozialen Sicherheit vorzugehen;

Soziale Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

93.   fordert von der Kommission eine Reaktion auf EU-Ebene, um die Unterstützung für KMU, die von Frauen geführt werden, während und nach der Krise auszuweiten;

94.  weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigte und benachteiligte Personen hatte; betont, dass die politischen Reaktionen auf die Pandemie auf den Menschen ausgerichtet sein müssen und dass weltweite Solidarität zugrunde zu legen ist; betont nachdrücklich, dass insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Erwerbstätigenarmut erforderlich sind, und dass diese auf eine rasche, gerechte und grüne Erholung ausgerichtet sein sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, während der Pandemie einen angemessenen Schutz aller gefährdeten Arbeitnehmer sicherzustellen und mit den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, um wirksame, praktikable und gerechte Lösungen für die Herausforderungen zu erarbeiten, die sich durch die Pandemie ergeben; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass ein hinreichender Anteil der im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel dazu verwendet werden sollte, die im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen bereitgestellten Mittel aufzustocken, um diesen Personenkreis zu unterstützen; betont ferner, dass im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens unbedingt genügend Mittel für den ESF+ vorgesehen werden müssen;

95.  fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf die wirtschaftlichen Auswirkungen von Kurzarbeitsregelungen, dauerhaft oder vorübergehend entlassene Personen und die sozialen Auswirkungen auf in prekären Verhältnissen lebende Menschen zu richten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kurzarbeitsregelungen nicht in allen Mitgliedstaaten identisch sind und sich die Zulagen erheblich unterscheiden können, wobei Arbeitnehmer, die niedrige Zulagen erhalten, in besonderem Maße von Erwerbstätigenarmut bedroht sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Arbeitnehmer zu schützen, um dazu beizutragen, dass sie ihren Arbeitsplatz behalten können, unter anderem durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung, etwa durch Kurzarbeitsregelungen und Unterstützung für Personen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und einigen Formen atypischer Beschäftigung, und finanzielle Unterstützung für einige Arten von alleine arbeitenden Selbständigen, die aufgrund der Krise ihre finanzielle Grundlage verloren haben, in Betracht zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, in prekären Verhältnissen lebende Menschen zu schützen;

96.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Mindeststandards für ihre jeweiligen nationalen Arbeitslosenversicherungssysteme und Mindestsicherungssysteme in Form von Rechtsrahmen vorzulegen, um die Arbeitnehmer und Einwohner in Europa sozial besser abzusichern;

97.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass es infolge von COVID-19 erneut zu einer Zunahme der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung kommt;

98.  verweist auf beunruhigende Berichte über Verstöße gegen die Rechte von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern im Zusammenhang mit ihren Arbeits- und Lebensbedingungen, die während der Krise aufgetaucht sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen missbräuchliche Praktiken vorzugehen und die Rechte von Saisonarbeitnehmern und Grenzgängern in der gesamten Untervergabe- und Lieferkette zu schützen; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, für angemessene und erschwingliche Unterkünfte für Beschäftigte zu sorgen, ohne dass die Kosten dafür von deren Lohn abgezogen werden;

99.  hebt hervor, dass sich während der COVID-19-Krise gezeigt hat, wie wichtig die Beschäftigung in Berufen ist, die sich als systemrelevant für unsere Wirtschaft und Gesellschaft erwiesen haben; weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten viele der Arbeitnehmer, die an vorderster Front tätig sind, schlecht bezahlte Arbeitsplätze haben, häufig nicht ausreichend wertgeschätzt und unterbezahlt werden und unsichere Arbeitsbedingungen hinnehmen müssen, unter anderem da es an Gesundheits- und Sozialschutz fehlt; betont, dass diese Berufe überwiegend von Frauen ausgeübt werden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Gesundheitsversorgung eine Aufwärtskonvergenz erforderlich ist;

100.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bewältigung erheblicher Schocks langfristige Strategien annehmen sollten, um die Beschäftigung und die Qualifikationen von Arbeitnehmern zu erhalten und den Druck auf die nationalen öffentlichen Finanzen zu mindern;

101.  fordert die Kommission auf, eine EU-Strategie für Betreuung vorzulegen, die sich mit den sozialen Auswirkungen auf Personen mit Betreuungs- und Pflegepflichten befasst, bei denen es sich überproportional häufig um Frauen handelt; hebt hervor, dass mit dieser Strategie umfangreiche Investitionen in die Pflegewirtschaft bewirkt und die Maßnahmen zum Ausgleich zwischen Arbeit und Betreuungs- und Pflegepflichten während der gesamten Lebenszeit ausgebaut werden sollten und dass der Arbeitskräftemangel insbesondere durch Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen und verbesserte Arbeitsbedingungen in diesen Branchen behoben werden sollte;

102.  sieht angesichts dessen, dass die Entlassungen wahrscheinlich zunehmen werden, dem anstehenden Vorschlag der Kommission für eine langfristige europäische Arbeitslosenrückversicherungsregelung entgegen; fordert, dass mit diesem Vorschlag die Länder der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erfasst werden und ferner die Möglichkeit besteht, Ländern, die nicht der WWU angehören, die Beteiligung zu gestatten;

103.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die schwerwiegendsten Folgen von COVID-19 durch gezielte Unterstützung der EU und der Mitgliedstaaten abzufedern und dafür ausreichende Mittel bereitzustellen; begrüßt in dieser Hinsicht die Einrichtung des Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) und fordert die Mitgliedstaaten auf, es rasch umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die in Ländern registriert sind, die in Anhang 1 der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste der nicht kooperativen Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke aufgeführt sind, keine finanzielle Unterstützung gewährt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Begünstigte die in den Verträgen verankerten Grundwerte einhalten und dass Unternehmen, die öffentliche finanzielle Unterstützung erhalten, die Arbeitnehmer schützen, angemessene Arbeitsbedingungen garantieren, Gewerkschaften achten und geltende Tarifverträge einhalten, ihren Anteil an Steuern entrichten, keine Aktienrückkäufe tätigen und keine Boni an die Leitungsebenen oder Dividenden an Aktionäre auszahlen;

104.  legt den Mitgliedstaaten nahe, Investitionen in die Ausweitung des Zugangs zu Breitband-Internet, Fernunterricht und Fernlernen in ländlichen Gebieten zu tätigen, die von Entvölkerung und generationsbedingter Armut bedroht sind;

105.  schlägt vor, das vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um einer möglichen hohen Arbeitslosigkeit mithilfe von Strategien der EU und der Mitgliedstaaten und nationalen Beschäftigungsprogrammen entgegenzuwirken und einen grünen, digitalen, sozialen, nachhaltigen und gerechten Wandel, bei dem niemand zurückgelassen wird, zu fördern, indem in neue, nachhaltige und zugängliche hochwertige Arbeitsplätze, Umschulungsprogramme, zukunftsorientierte Infrastruktur, Innovation und den digitalen Wandel investiert wird; vertritt die Auffassung, dass der Förderung der Beschäftigung junger Menschen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

106.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten die Folgen der Krise anzugehen und den Übergang zu erleichtern und daher eine rasche Zuweisung der verfügbaren Mittel sicherzustellen, etwa durch Schulungen für zukunftsorientierte Arbeitsplätze, Weiterbildungen und Umschulungen, und indem der ESF+ zu diesem Zweck finanziell weiterentwickelt wird;

107.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die Branchen zu überwachen, in denen ein hohes Maß an prekärer Beschäftigung herrscht, um den Missbrauch von Arbeitnehmern, etwa von denjenigen auf befristeten Stellen in der Landwirtschaft, in denen Saisonarbeiter mit missbräuchlichen Beschäftigungsbedingungen konfrontiert sind, die in einigen Fällen nicht nur die Arbeitnehmerrechte, sondern auch die Grundrechte der Arbeitnehmer verletzen, zu verhindern;

108.  hebt hervor, dass Beschäftigte mit niedrigem Einkommen einem höheren COVID-19-Risiko ausgesetzt sind, da sie in Branchen mit deutlich mehr Kontakt zu anderen Menschen tätig sind, etwa im Gesundheits- und Verkehrswesen, oder Arbeit über Online-Plattformen annehmen und keine Möglichkeit zur Telearbeit haben; kritisiert scharf, dass es so lange gedauert hat, COVID-19 im Rahmen der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe(88) einzustufen; fordert dringend eine Überarbeitung der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe, um sie an globale Pandemien und andere außergewöhnliche Umstände anzupassen und so schnell wie möglich den umfassenden Schutz der Arbeitnehmer vor Expositionsrisiken sicherzustellen;

109.  hebt hervor, dass Beschäftigte mit niedrigem Einkommen häufig in Branchen arbeiten, in denen ein hohes Risiko einer körperlichen Beeinträchtigung besteht, was mit langfristigen Auswirkungen auf das körperliche und psychische Wohlergehen verbunden sein kann und die zukünftige Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, beeinträchtigt; vertritt die Auffassung, dass in den derzeitigen Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit kein ausreichendes Gewicht auf die Verhinderung von berufsbedingten Verletzungen gelegt wird; fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich einen neuen strategischen Rahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Zeit nach 2020 vorzulegen, und ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang darum, die Herausforderungen für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen zu ermitteln und Instrumente vorzuschlagen, mit denen für Abhilfe gesorgt werden kann; hebt hervor, dass in dieser Strategie auch ein Schwerpunkt auf Plattformbeschäftigte und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen gelegt werden muss; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2004/37/EG(89) zu ändern und die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz im Hinblick auf eine Reihe von krebserregenden oder erbgutverändernden Stoffen zu überarbeiten und ihren Geltungsbereich auszuweiten;

110.  hebt hervor, dass arbeitsbedingter Stress in Branchen mit niedrigem Einkommen weit verbreitet ist; vertritt die Auffassung, dass arbeitsbedingtem Stress in den europäischen Rechtsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit Vorrang eingeräumt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern in den Mitgliedstaaten eine Richtlinie über arbeitsbedingten Stress vorzulegen, die Leitlinien dazu enthält, wie auf Unternehmensebene gegen arbeitsbedingte Stressfaktoren vorzugehen ist, und durch die alle Unternehmen verpflichtet werden, eine Unternehmensstrategie zu arbeitsbedingtem Stress auszuarbeiten;

111.  erachtet es als äußerst wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Umsetzung des Aufbauplans für Europa darauf abgezielt wird, Armut und sozioökonomische Ungleichheiten zu beseitigen, und dass diese Umsetzung auf einem wirksamen Mechanismus beruht, der Zielvorgaben und Richtwerte umfasst, die eine transparente Messung der erzielten Fortschritte ermöglichen; hebt hervor, dass das Europäische Parlament in die Ex-ante- und die Ex-post-Prüfung des Aufbauplans umfassend einbezogen werden muss und dass seine gewählten Mitglieder eine förmliche Rolle erhalten müssen, um einen umfassend demokratischen und transparenten Bewertungs- und Umsetzungsprozess sicherzustellen;

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112.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(4) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(5) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.
(7) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 19.
(8) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 31.
(9) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.
(10) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 164.
(11) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 156.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
(13) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 88.
(14) https://www.ituc-csi.org/rechtsindex-2019
(15) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/sdg_01_41/default/table?lang=de
(16) Household Finance and Consumption Network (Netzwerk für Finanzen und Konsum der Haushalte), „The Household Finance and Consumption Survey: Results from the 2017 wave“ (Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum: Ergebnisse der Welle 2017), Statistik-Papier-Reihe der Europäischen Zentralbank Nr. 36, März 2020, S. 25. https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpsps/ecb.sps36~0245ed80c7.en.pdf?bd73411fbeb0a33928ce4c5ef2c5e872
(17) Household Finance and Consumption Network (Netzwerk für Finanzen und Konsum der Haushalte), „The Household Finance and Consumption Survey: Wave 2017 – Statistical tables“ (Haushaltsbefragung zu Finanzen und Konsum: Welle 2017 – statistische Tabellen), Juni 2020, S. 5. https://www.ecb.europa.eu/home/pdf/research/hfcn/HFCS_Statistical_Tables_Wave_2017.pdf?656f4e10de45c91c3c882840e9174eac
(18) https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/society/20200227STO73519/geschlechtsspezifisches-lohngefalle-zahlen-und-fakten-infografik
(19) Die Bereinigung ist eine statistische Methode, die es ermöglicht, Bevölkerungsgruppen zu vergleichen, indem Unterschiede in der Verteilung verschiedener Faktoren (Tätigkeitsbereich, Alter, Erwerbstätigkeit usw.) zwischen diesen Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Das unbereinigte geschlechtsspezifische Lohngefälle wird als relativer Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Stundenverdienst von Frauen und Männern berechnet. Es stellt einen einfachen Indikator für Lohnungleichheiten dar, was seine umfangreiche Verwendung durch politische Entscheidungsträger erklärt. Das unbereinigte geschlechtsspezifische Lohngefälle umfasst jedoch auch die mögliche Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Sinne von „ungleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ sowie die Auswirkungen von Unterschieden bei den durchschnittlichen Merkmalen von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt. https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/aid_development_cooperation_fundamental_rights/report-gender-pay-gap-eu-countries_october2018_en_0.pdf.
(20) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/EDN-20181017-1?inheritRedirect=true
(21) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Gender_pay_gap_statistics#Gender_pay_gap_much_lower_for_young_employees
(22) https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2016-eu-minorities-survey-roma-selected-findings_de.pdf
(23) http://ergonetwork.org/2020/04/eu-recovery-plan-the-case-of-roma/
(24) Lebensqualität ist der Begriff des menschlichen Wohlergehens (Wohlbefindens), was anhand sozialer Indikatoren und nicht durch quantitative Messgrößen in Form von Einkommen und Produktion gemessen wird (Quelle: Eurostat).
(25) Materielle Deprivation umfasst die wirtschaftliche Belastung und ist definiert als die unfreiwillige Unfähigkeit (im Unterschied zur Wahlfreiheit), für folgende Ausgaben aufkommen zu können: unerwartete Ausgaben, einen einwöchigen Jahresurlaub an einem anderen Ort, jeden zweiten Tag eine Fleisch-, Geflügel- oder Fischmahlzeit, angemessene Beheizung der Wohnung oder langlebige Gebrauchsgüter wie Waschmaschine oder Farbfernseher. Eine erhebliche materielle Deprivation bezieht sich hingegen auf die Unfähigkeit, für mindestens vier der folgenden elf Kategorien von Ausgaben aufkommen zu können: Hypotheken- oder Mietschulden oder Rechnungen für Versorgungsleistungen, Mietkaufraten oder sonstige Kreditzahlungen, einen einwöchigen Jahresurlaub, eine fleisch-, fisch- oder eiweißhaltige Mahlzeit jeden zweiten Tag, unerwartete finanzielle Ausgaben, ein Telefon (einschließlich eines Mobiltelefons), ein Farbfernseher, eine Waschmaschine, ein Auto oder eine Heizung (https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Quality_of_life_indicators_-_material_living_conditions#General_overview).
(26) Der Indikator „Personen, die in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität leben“ wird definiert als die Anzahl der Personen, die in Haushalten leben, in denen die Personen im erwerbsfähigen Alter in den vorangegangenen zwölf Monaten weniger als 20 % ihres gesamten Erwerbspotentials gearbeitet haben. Die Erwerbsintensität des Haushalts bezieht sich auf die Anzahl der Monate im Einkommensbezugsjahr, in denen alle Haushaltsmitglieder im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig waren, im Verhältnis zur Anzahl der Monate, in denen eine Erwerbstätigkeit dieser Haushaltsmitglieder theoretisch möglich gewesen wäre. Personen im erwerbsfähigen Alter sind Personen im Alter zwischen 18 und 59 Jahren, mit Ausnahme von Schülern und Studenten zwischen 18 bis 24 Jahren. Haushalte, die nur aus Kindern, Schülern und Studenten und/oder Personen im Alter von unter 25 Jahren und/oder Personen im Alter von 60 Jahren und darüber bestehen, fließen nicht in die Berechnung des Indikators ein.
(27) Eurofound, „Erwerbstätigenarmut in der EU“, 5. September 2017.
(28) Im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie, ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.
(29) Eurofound, „Erwerbstätigenarmut in der EU“, 5. September 2017.
(30) https://ec.europa.eu/energy/content/introduction-5_de
(31) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Digital_economy_and_society_statistics_-_households_and_individuals/de
(32) Ein Haushalt ist in Zusammenhang mit Erhebungen über die sozialen Bedingungen definiert als gemeinsam wirtschaftende Einheit oder operativ als eine soziale Einheit, die eine gemeinsame Haushaltsführung aufweist, die sich die Haushaltsausgaben oder die täglichen Ausgaben teilt und die eine Wohnung gemeinsam nutzt. Ein Haushalt besteht demnach entweder aus einer allein lebenden Person oder einer Gruppe von – nicht unbedingt verwandten – Personen, die in derselben Wohnung leben und eine gemeinsame Haushaltsführung haben, also in der Regel täglich zusammen essen oder gemeinsam ein Wohnzimmer nutzen.
(33) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10163468/3-16102019-CP-EN.pdf/edc3178f-ae3e-9973-f147-b839ee522578
(34) Eurostat, „EU statistics on income and living conditions (EU-SILC) methodology – 2011 intergenerational transmission of disadvantages“ (Methode der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) – Übertragung der Benachteiligungen von einer Generation zur nächsten Generation 2011) (https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/EU_statistics_on_income_and_living_conditions_(EU-SILC)_methodology_-_2011_intergenerational_transmission_of_disadvantages).
(35) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Quality_of_life_indicators_-_material_living_conditions#General_overview
(36) Prozentualer Anteil der Bevölkerung in Haushalten, in denen die Gesamtwohnkosten (nach Abzug von Wohngeld) mehr als 40 % des insgesamt verfügbaren Haushaltseinkommens (nach Abzug von Wohngeld) ausmachen.
(37) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Housing_statistics/de
(38) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tessi163/default/table?lang=de
(39) https://www.europarl.europa.eu/news/en/agenda/briefing/2020-01-13/11/housing-urgent-action-needed- to-address-homelessness-in-europe
(40) https://www.feantsa.org/public/user/Resources/magazine/2019/Spring/Homeless_in_Europe_magazine_-_Spring_2019.pdf; https://www.feantsa.org/en/news/2020/07/23/fifth-overview-of-housing-exclusion-in-europe-2020
(41) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/DDN-20190122-1?inheritRedirect=true
(42) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tessi012/default/table?lang=de
(43) OECD, Visser (2016) ICTWSS-Datenbank. https://www.etuc.org/en/document/etuc-reply-first-phase-consultation-social-partners-under-article-154-tfeu-possible-action, S. 6, Ziffer 15.
(44) Eurofound, „Industrial relations: Developments 2015-2019“ (Beziehungen zwischen den Sozialpartnern: Entwicklungen 2015–2019), 11. Dezember 2020.
(45) https://www.ituc-csi.org/IMG/pdf/2019-06-ituc-global-rights-index-2019-report-en-2.pdf
(46) OECD, „Negotiating Our Way Up: Collective Bargaining in a Changing World of Work“ (Den Weg nach oben verhandeln: Tarifverhandlungen in einer sich verändernden Arbeitswelt), 18. November 2019, Abbildung 3.10, S. 125.
(47) Van den Berg, A., Grift, Y., van Witteloostuijn, A., „The effect of employee workplace representation on firm performance: a cross-country comparison within Europe“ (Die Auswirkungen der betrieblichen Arbeitnehmervertretung auf die Unternehmensleistung: ein länderübergreifender Vergleich innerhalb Europas), Forschungspapier 2013-008, ACED 2013-016, Universität Antwerpen, April 2013.
(48) https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/society/20200604STO80506/parlament-fordert-ehrgeizige-strategie-zugunsten-von-menschen-mit-behinderungen
(49) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/pdfscache/34425.pdf
(50) Gleichstellungsindex 2019.
(51) https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/documents/empl/dv/empl20141120-wss-people-disabilities-/empl20141120-wss-people-disabilities-en.pdf
(52) Erläuterung der Eurostat-Statistiken, „Europe 2020 indicators – poverty and social exclusion“ (Indikatoren für Europa 2020 – Armut und soziale Ausgrenzung), 11. Juni 2020 (https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Archive:Europe_2020_indicators_-_poverty_and_social_exclusion&oldid=394836).
(53) https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=89&furtherNews=yes&langId=de&newsId=9378
(54) Eurofound, „Erwerbstätigenarmut in der EU“, 5. September 2017.
(55) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_peps04/default/table?lang=de
(56) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Minimum_wage_statistics
(57) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Minimum_wage_statistics#Minimum_wages_expressed_in_purchasing_power_standards
(58) Eurofound, „Minimum wages in 2020: Annual review“, 4. Juni 2020.
(59) ETUI, Benchmarking Working Europe 2019, Kapitel „Labour market and social developments“, 2019. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=89&furtherNews=yes&langId=de&newsId=9378
(60) https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/587285/IPOL_STU%282016%29587285‌EN.pdf
(61) Eurofound, „In-work poverty in the EU“, 5. September 2017 (https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2017/in-work-poverty-in-the-eu).
(62) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/DDN-20200511-1
(63) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/DDN-20200511-1
(64) https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef18001en.pdf
(65) https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef18001en.pdf
(66) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/DDN-20190517-1
(67) Eurofound, „Living, Working and COVID-19 dataset“, 28. September 2020 (http://eurofound.link/covid19data).
(68) Eurofound, „Living, Working and COVID-19 dataset“, 28. September 2020 (http://eurofound.link/covid19data).
(69) https://www.worldbank.org/en/topic/poverty/brief/projected-poverty-impacts-of-COVID-19
(70) Employment and Social Developments in Europe 2019 (https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738⟨Id=en&pubId=8219https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=8219).
(71) Die „erste Säule“ eines typischen Drei-Säulen-Ansatzes für Renten besteht aus gesetzlichen Renten, die vom Staat verwaltet und in der Regel aus Sozialversicherungsbeiträgen und/oder allgemeinen Steuereinnahmen nach dem Umlageverfahren finanziert werden. Quelle: EPRS-Briefing, „European Union pension systems: adequate and sustainable?“, November 2015.
(72) Vgl. die Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 19) und politische Leitlinien der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2019 bis 2024: „Um jedes bedürftige Kind zu unterstützen, werde ich das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Konzept einer Europäischen Kindergarantie aufgreifen und umsetzen.“
(73) „Eine Union, die mehr erreichen will: Meine Agenda für Europa“, Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission (2019–2024).
(74) Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).
(75) Die Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen gehört zu den Pflichten gemäß der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16) und gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(76) Anhänge des Arbeitsprogramms der Kommission für 2021 (COM(2020)0690), politisches Ziel Nr. 9 unter dem Abschnitt mit dem Titel „Ein Europa für das digitale Zeitalter“.
(77) Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).
(78) Entschließung vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern, Ziffer 2, Angenommene Texte (P9_TA(2020)0025).
(79) Der Strategie zufolge hätte die Kommission bis Ende 2020 verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz vorgelegt haben sollen.
(80) Beispielsweise die Gründung von Tochterunternehmen (oder Briefkastenfirmen) und/oder von Zeitarbeitsagenturen in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Löhnen, die lediglich dazu dienen, entsandte Arbeitnehmer zu beschäftigen, statt Arbeitnehmer vor Ort einzustellen.
(81) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).
(82) Darunter folgende Petitionen: 0240/18, 0328/18, 0365/18, 0374/18, 0396/18, 0419/18, 0829/2018, 0897/2018, 1161/2018, 0290/19, 0310/2019, 0335/2019, 0579/19, 0624/19, 0652/19, 0683/2019, 0737/2019, 1017/19, 1045/2019, 1241/2019, 1318/2019 und 0036/2020.
(83) Darunter folgende Petitionen: 1378/2013, 0019/2016, 0020/2016, 0021/2016, 0099/2017, 1162/2017, 0110/2018 und 0335/2019.
(84) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1).
(85) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2020 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (COM(2020)0682).
(86) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2020 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (COM(2020)0682).
(87) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(88) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).
(89) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

Letzte Aktualisierung: 22. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen