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Verfahren : 2020/0155(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0228/2020

Eingereichte Texte :

A9-0228/2020

Aussprachen :

PV 10/02/2021 - 9
CRE 10/02/2021 - 9

Abstimmungen :

PV 11/02/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0047

Angenommene Texte
PDF 142kWORD 45k
Donnerstag, 11. Februar 2021 - Brüssel
EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie ***I
P9_TA(2021)0047A9-0228/2020
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0281 – C9-0206/2020 – 2020/0155(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0281),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0206/2020),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0228/2020),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 30.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Februar 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID‑19-Krise
P9_TC1-COD(2020)0155

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/337.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die politische Einigung in Bezug auf den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Prospektverordnung zur Einführung eines EU-Wiederaufbauprospekts eine Änderung der Transparenzrichtlinie enthält, mit der die Verpflichtung zur Erstellung von Finanzberichten unter Verwendung des einheitlichen europäischen elektronischen Formats (ESEF) verschoben wird. Diese Verschiebung war im ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten. Nach Ansicht der Kommission steht die Verschiebung der Anwendung der Anforderungen des ESEF mit den Grundsätzen der Union für eine bessere Rechtsetzung und dem Initiativrecht der Kommission nicht im Einklang. Er sollte daher keinen Präzedenzfall darstellen. Da die Verschiebung der Anwendung der Anforderungen des ESEF keine wesentliche Änderung der Politik darstellt und darin die schwierigen Umstände zum Ausdruck kommen, mit denen sich die Unternehmen aufgrund der COVID‑19-Pandemie konfrontiert sehen, steht die Kommission der Verabschiedung des ESEF nicht im Wege.

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen