Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2021 zu der politischen Lage in Uganda (2021/2545(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Uganda,
– unter Hinweis auf die am 20. Januar 2021 im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) zu der Wahl in Uganda,
– unter Hinweis auf die Erklärung des HR/VP vom 12. Januar 2021 zur bevorstehenden Parlamentswahl in Uganda,
– unter Hinweis auf die Ausführungen des EU-Botschafters Attilio Pacifici vom 12. Januar 2021 zum Einfrieren von Bankkonten regierungsunabhängiger Organisationen,
– unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der Delegation der Europäischen Union in Uganda und der diplomatischen Vertretungen Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, Irlands, Italiens, der Niederlande, Schwedens, Islands und Norwegens in Uganda vom 26. November 2020 zur jüngsten Gewalt im Zusammenhang mit der Wahl in Uganda,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilungen des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 8. Januar 2021,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Sachverständigen der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 29. Dezember 2020 mit Titel „Uganda: UN experts gravely concerned by election clampdown“ (Uganda: Sachverständigen der Vereinten Nationen äußerst besorgt über brutales Vorgehen im Vorfeld der Wahl),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Uganda unterzeichnet hat,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, der am 21. Juni 1995 von Uganda ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27. Juni 1981,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vom 30. Januar 2007,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Uganda aus dem Jahr 1995, die 2005 geändert wurde,
– unter Hinweis auf Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 23. Juni 2000 (Abkommen von Cotonou)(1) und insbesondere auf dessen Artikel 8 Absatz 4 zum Diskriminierungsverbot,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie EU-Afrika,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission in Uganda vom 18. Februar 2016,
– unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der Partners for Democracy and Governance Group (Gruppe der Partner für Demokratie und Governance, PDG) vom 23. Dezember 2020 zur Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten in Uganda,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die darin enthaltenen Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf das nationale Richtprogramm der EU für Uganda und den 11. Europäischen Entwicklungsfonds,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die ugandischen Wähler am 14. Januar 2021 in einer Wahl, die zahlreichen Berichten zufolge von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet war, einen Präsidenten und Mitglieder des Parlaments gewählt haben, und in der Erwägung, dass die Wahlkommission am 16. Januar 2021 Präsident Yoweri Museveni, der seit 35 Jahren im Amt ist, mit 59 % der Stimmen zum Wahlsieger für seine sechste Amtszeit als Präsident gegen den wichtigsten Oppositionsführer Robert Kyagulanyi Ssentamu, auch bekannt als Bobi Wine, erklärt hat, der 35 % der Stimmen erhielt; in der Erwägung, dass die Wahlergebnisse schwer zu überprüfen waren, weil sich die Wahlkommission nicht an das vorgeschriebene Auszählungsverfahren gehalten hat;
B. in der Erwägung, dass das Vorfeld der ugandischen Präsidentschaftswahl 2020 von Gewalt geprägt war, wobei Oppositionskandidaten, zivilgesellschaftliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Wahlexperten und Journalisten bei der Ausübung ihrer legitimen Rechte systematisch unterdrückt und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden den Wahlprozess ernsthaft beeinträchtigt hat;
C. in der Erwägung, dass die Behörden seit Herbst 2020 im Vorfeld der Wahl die Repressionsmaßnahmen gegen die politische Opposition verschärft haben und dass die Sicherheitsbehörden die wichtigsten Oppositionskandidaten Bobi Wine, Patrick Oboi Amuriat und Generalleutnant Henry Tumukunde verhaftet, ihre Kundgebungen aufgelöst und die Medienberichterstattung über die Wahl eingeschränkt haben;
D. in der Erwägung, dass der Präsidentschaftskandidat der Oppositionspartei Forum for Democratic Change (Forum für Demokratischen Wandel), Patrick Oboi Amuriat, vor der Wahl mehrfach verhaftet wurde, wobei die Menschenmenge bei einer seiner Wahlkampfveranstaltungen am 9. November 2020 durch Tränengas auseinandergetrieben und sein Konvoi am 6. Januar 2021 von der Polizei beschossen wurde;
E. in der Erwägung, dass die zunehmende Brutalisierung des Wahlkampfs am 18. und 19. November 2020 besonders deutlich wurde, als Sicherheitskräfte massiv gegen Demonstranten vorgingen, die die Freilassung des damals inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Bobi Wine forderten, was dazu führte, dass mindestens 54 Demonstranten in mindestens sieben Bezirken im ganzen Land ums Leben kamen, Hunderte festgenommen wurden und andere verschwanden;
F. in der Erwägung, dass der Oppositionskandidat Bobi Wine nach der Wahl de facto unter Hausarrest gestellt wurde und die Sicherheitskräfte sein Haus elf Tage lang umstellt hielten;
G. in der Erwägung, dass Bobi Wine am 1. Februar 2021 beim Obersten Gerichtshof Ugandas einen Antrag auf Anfechtung der Wahlergebnisse eingereicht hat, in dem weit verbreiteter Wahlbetrug geltend gemacht wird, darunter die Beteiligung des Militärs an der Befüllung von Wahlurnen, der Stimmabgabe für Dritte und dem Abschrecken von Wählern vom Betreten der Wahllokale; in der Erwägung, dass nach den letzten vier Wahlen beim Obersten Gerichtshof Klagen gegen Präsident Museveni eingereicht wurden;
H. in der Erwägung, dass Bobi Wine am 7. Januar 2021 eine Petition beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) eingereicht hat, in der er Präsident Museveni und neun weiteren hohen Beamten wiederholte Menschenrechtsverletzungen vorwarf;
I. in der Erwägung, dass internationale Beobachter- und Missionen von Wahlexperten mehrheitlich nicht bei der Wahl anwesend sein konnten, da die ugandischen Behörden die Missionen nicht akkreditiert hatten, und in der Erwägung, dass die Behörden auch den Empfehlungen früherer Missionen nicht gefolgt sind; in der Erwägung, dass die EU angeboten hatte, ein kleines Team von Wahlbeobachtern zu entsenden, das Angebot jedoch abgelehnt wurde; in der Erwägung, dass die USA ihre Beobachtung der Parlamentswahl in Uganda abgesagt haben, da die meisten ihrer Anträge auf Akkreditierung abgelehnt wurden; in der Erwägung, dass der Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission von 2016 etwa 30 Empfehlungen enthielt, darunter die Notwendigkeit eines stärker unabhängigen Wahlgremiums und die Einstellung der übermäßigen Gewaltanwendung durch die Sicherheitsdienste, die von den ugandischen Behörden jedoch sämtlich nicht befolgt wurden;
J. in der Erwägung, dass die Regierung den Internetzugang vor der Wahl eingeschränkt und damit begonnen hat, eine Steuer auf soziale Medien für Nutzer einzuführen, die für Internetdaten bezahlen, und in der Erwägung, dass Berichte darüber vorliegen, dass der Zugang zu Online-Nachrichtendiensten und Plattformen sozialer Medien vor der Wahl blockiert wurde; in der Erwägung, dass der Zugang zu einigen Websites sozialer Medien nach wie vor eingeschränkt ist;
K. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie auch als Vorwand für Repressionen und unverhältnismäßige Beschränkungen von Versammlungen und Aktivitäten der Opposition genutzt wurde; in der Erwägung, dass Uganda etwa 40 000 COVID-19-Fälle gemeldet hat; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 genutzt wurden, um die politischen Freiheiten und die politische Teilhabe während des Wahlprozesses einzuschränken; in der Erwägung, dass Uganda am 26. Dezember 2020 den Wahlkampf in Gebieten, in denen die Opposition eine besondere Popularität genießt, darunter Mbarara, Kabarole, Luwero, Kasese, Masaka, Wakiso, Jinja, Kalungu, Kazo, Kampala City und Tororo, unter Hinweis auf Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ausgesetzt hat;
L. in der Erwägung, dass die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 mehrmals gegen bestimmte Gruppen gerichtet wurden, was zu übermäßiger Gewalt und willkürlichen Festnahmen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand geführt hat, wie durch die polizeiliche Razzia vom 29. März 2020 bei der Stiftung Children of the Sun, einer Unterkunft für obdachlose junge Menschen, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell oder transsexuell identifizieren, verdeutlicht wird;
M. in der Erwägung, dass das nationale Büro für NRO im November 2020 die Tätigkeit der neu gegründeten Organisation National Election Watch Uganda, einer zivilgesellschaftlichen Organisation, die zur Beobachtung von Wahlen gegründet wurde, willkürlich eingestellt hat; in der Erwägung, dass die ugandische Finanzermittlungsbehörde die Bankkonten mehrerer zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter des Uganda National NGO Forum (Ugandisches Forum für NRO) und des Uganda Women’s Network (Netzwerk Ugandischer Frauen, UWONET) unter Berufung auf unbestätigte Anschuldigungen der Terrorismusfinanzierung eingefroren hat;
N. in der Erwägung, dass die ugandischen Behörden in den vergangenen Jahren zunehmend gegen zivilgesellschaftliche Organisationen vorgegangen sind, insbesondere gegen solche, die sich mit Menschenrechten und Wahlen befassen; in der Erwägung, dass Nicholas Opiyo, ein führender Menschenrechtsanwalt und Sacharow-Stipendiat, am 23. Dezember 2020 zusammen mit drei weiteren Anwälten – Herbert Dakasi, Anthony Odur und Esomu Obure – und Hamid Tenywa, Mitglied der National Unity Platform (Plattform der Nationalen Einheit, NUP), wegen Vorwürfen der Geldwäsche und der Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantien Ugandas festgenommen wurde; in der Erwägung, dass Nicholas Opiyo am 30. Dezember 2020 gegen Kaution freigelassen wurde, jedoch immer noch auf sein Gerichtsverfahren wartet; in der Erwägung, dass Opiyo die Anschuldigungen scharf zurückweist und erklärt, dass die Gelder rechtmäßig zur Unterstützung der Arbeit der Organisation Chapter Four Uganda im Bereich Menschenrechte verwendet wurden;
O. in der Erwägung, dass Hunderte von Anhängern der NUP von Sicherheitspersonal während des Wahlkampfs entführt wurden und eine ungewisse Zahl von ihnen nach wie vor gewaltsam festgehalten wird oder unauffindbar ist;
P. in der Erwägung, dass Präsident Museveni am 2. Januar 2020 in einem Schreiben an das Finanzministerium die Aussetzung der Fazilität für demokratische Staatsführung (Democratic Governance Facility, DGF) angeordnet hat; in der Erwägung, dass die DGF die Mehrheit der NRO in Uganda finanziert und von zahlreichen Mitgliedstaaten unterstützt wird, darunter Österreich, Norwegen, die Niederlande, Schweden, Dänemark und Irland; in der Erwägung, dass ihr Zweck darin besteht, die Demokratisierung zu stärken, die Menschenrechte zu schützen, den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Rechenschaftspflicht zu stärken; in der Erwägung, dass die Umsetzung wichtiger Programme, die mit EU-Mitteln finanziert werden, stark behindert wird;
Q. in der Erwägung, dass das Human Rights Network for Journalists – Uganda (Menschenrechtsnetzwerk für Journalisten – Uganda) berichtet hat, dass es im Dezember 2020 über 100 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten gab, einschließlich Polizeigewalt, zu denen es vor allem dann kam, als die betreffenden Journalisten über den Wahlkampf politischer Kandidaten berichteten; in der Erwägung, dass die Polizei am 30. Dezember 2020 erklärte, dass nur „zertifizierte Journalisten“ über die Wahl berichten dürften; in der Erwägung, dass die Behörden Ende November 2020 drei kanadische Journalisten ausgewiesen haben; in der Erwägung, dass Uganda aktuell auf der von „Reporter ohne Grenzen“ für das Jahr 2020 erstellten Rangliste der Pressefreiheit unter 180 Ländern auf Platz 125 steht;
R. in der Erwägung, dass die Regierung am 12. Dezember 2020 die Vermögenswerte von vier NRO, die Wahlkampagnen zur Förderung der Wahlbeteiligung von Frauen und Jugendlichen betrieben haben – UWONET, das Uganda National NGO Forum, das Women International Peace Centre (Internationales Frauen-Friedenszentrum) und die Alliance of Finance Election Monitoring (Allianz für Finanzielle Wahlbeobachtung) – wegen des Vorwurfs der Terrorismusfinanzierung eingefroren hat;
S. in der Erwägung, dass das Amt der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 11. Januar 2021 die „sich verschlechternde Menschenrechtslage in Uganda“, wie es sich ausdrückte, verurteilt und über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen berichtet hat, so gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf friedliche Versammlung und Teilhabe, außerdem über willkürliche Tötungen, Festnahmen und Inhaftierungen sowie über Folter;
T. in der Erwägung, dass im Wahlkampf und in den Äußerungen von Präsident Museveni eine zunehmend antiwestliche Rhetorik festzustellen war;
U. in der Erwägung, dass Uganda eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden Bevölkerungen der Welt hat, von denen viele ihr Wahlrecht auf friedliche Weise ausgeübt haben; in der Erwägung, dass eine Million junger Wahlberechtigter von der Nationalen Wahlkommission Ugandas nicht registriert wurde, die behauptete, ihr fehlten die dafür erforderlichen materiellen Mittel;
V. in der Erwägung, dass die EU Uganda über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 578 Mio. EUR zur Verfügung stellt, und zwar um die Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung zu unterstützen, die Infrastruktur zu verbessern, die Ernährungssicherheit sicherzustellen und die Landwirtschaft zu fördern; in der Erwägung, dass Uganda außerdem 112,2 Mio. EUR aus dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika erhält;
W. in der Erwägung, dass die Sicherheits- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen Uganda und der EU, den USA und anderen Ländern im Rahmen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) erfolgt;
X. in der Erwägung, dass Uganda im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen auf Platz 159 von 189 und laut Transparency International im Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 137 von 180 Ländern steht;
Y. in der Erwägung, dass Uganda eines der strengsten Gesetze der Welt gegen Homosexualität hat und dass Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ+-Personen an der Tagesordnung sind;
Z. in der Erwägung, dass der ehemalige Milizenführer und Kindersoldat Dominic Ongwen aus Uganda am 4. Februar 2021 in einem bahnbrechenden Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) für schuldig befunden wurde, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben; in der Erwägung, dass er in 61 Einzelanklagen wegen Mordes, Vergewaltigung, sexueller Sklaverei, Entführung und Folter verurteilt wurde, die er während seiner Zeit als Kommandeur der Lord's Resistance Army (LRA) begangen hatte, einer gewalttätigen Sekte, die von Mitte der 1980er-Jahre bis vor einigen Jahren einen blutigen Feldzug der Gewalt in Uganda und Nachbarländern führte;
1. bedauert, dass der Wahlprozess nicht demokratisch und transparent war; verurteilt den übermäßigen Einsatz von Gewalt durch die Polizei und die Streitkräfte bei der Präsidentschaftswahl und ihre zunehmende Einmischung in den politischen Prozess; bedauert, dass es unabhängigen, lokalen und internationalen Wahlbeobachtern untersagt war, die Wahl zu beobachten, wodurch verhindert wurde, dass sie anhand international anerkannter Standards bewertet werden konnte; unterstreicht die grundlegende Bedeutung freier und fairer Wahlen, die eine Voraussetzung für eine nachhaltige und langfristige Entwicklung sind; lobt in diesem Sinne das ugandische Volk, insbesondere die junge Bevölkerung, für den Mut und den Enthusiasmus für die Demokratie, den sie während dieses Wahlkampfes gezeigt haben;
2. verurteilt die Gewalt gegen Führer der politischen Opposition in Uganda, ihre fortgesetzte Schikanierung und das systematische Vorgehen gegen sie sowie die Unterdrückung der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Medien sowie die Störung von Plattformen der sozialen Medien und die Sperrung des Internets;
3. fordert die Regierung daher auf, die anhaltende Anwendung tödlicher und exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte sowie die willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen von Oppositionspolitikern und -anhängern, Demonstranten, Menschenrechtsverteidigern und Journalisten sowie die Angriffe auf sie zu beenden;
4. fordert die ugandische Regierung auf, für Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für alle Opfer zu sorgen, indem sie unparteiische, gründliche und unabhängige Untersuchungen der Schießereien und der von den Sicherheitskräften verübten Gewalt durchführt, und fordert ebenso die ugandische Justiz auf, den bestehenden Rechtsrahmen objektiv und unabhängig anzuwenden und die vorliegenden Fakten und Belege vollständig zu würdigen; fordert die ugandischen Behörden auf, unverzüglich eine unabhängige Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 18. und 19. November 2020 einzuleiten, bei denen mindestens 54 Menschen nach der Verhaftung von Bobi Wine durch die Polizei grundlos ihr Leben verloren haben und hunderte weitere verletzt wurden, was selbst Präsident Museveni eingeräumt hat, und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;
5. unterstreicht, dass Einsprüche gegen Wahlergebnisse und ihre Anfechtung ein grundlegendes Merkmal eines glaubwürdigen Wahlprozesses sind; erwartet, dass alle Wahlanfechtungen und -beschwerden in einer unabhängigen und transparenten Weise unter Nutzung der verfügbaren verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechtsmittel bearbeitet werden;
6. fordert die Regierung auf, alle Personen, die ausschließlich wegen der Teilnahme an friedlichen politischen Versammlungen oder der Ausübung ihres Rechts auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen und inhaftiert wurden, einschließlich des Sacharow-Stipendiaten des Europäischen Parlaments 2016 Nicholas Opiyo, unverzüglich und bedingungslos freizulassen oder alle Anklagen gegen sie fallen zu lassen; erinnert die Regierung Ugandas daran, dass sie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf friedliche und sichere Versammlung, einschließlich der Freizügigkeit aller politischen Akteure und ihrer Anhänger, zu respektieren hat, und verurteilt das anhaltende harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft; fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Nicholas Opiyo auf ein ordentliches Verfahren und einen fairen Prozess unter Wahrung der höchsten Standards geachtet werden;
7. erinnert die ugandischen Behörden an ihre Verpflichtung, die Grundrechte – einschließlich der bürgerlichen und politischen Rechte der Bürger des Landes –, die faire Vertretung unabhängig vom ethnischen Hintergrund, die Redefreiheit und die Versammlungsfreiheit zu garantieren, zu schützen und zu fördern, und die entscheidende Rolle zu bekräftigen, die die politische Opposition, Akteure der Zivilgesellschaft, Journalisten und die Medien im Lande spielen; fordert die Behörden auf, alle Einschränkungen aufzuheben, die das Recht der Menschen auf friedliche Versammlung, freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit beschränken könnten;
8. erinnert die Regierung Ugandas an die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und die Rolle freier und pluralistischer Medien in einer demokratischen Gesellschaft; stellt mit Besorgnis fest, dass Journalisten, die über die Wahlen berichteten, routinemäßig Einschüchterungen und Gewalt ausgesetzt waren; erwartet von den ugandischen Behörden, dass sie ein Umfeld schaffen, in dem Journalisten ihre Arbeit ungehindert verrichten können;
9. fordert die ugandischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass jeder sicher und ungehindert auf das Internet zugreifen kann, auch auf soziale Medien und Online-Nachrichtenplattformen, da man andernfalls von einem ernsthaften Hindernis für die Informationsfreiheit, einschließlich der Medienfreiheit, ausgehen muss;
10. fordert die ugandischen Behörden nachdrücklich auf, die willkürliche Aussetzung zivilgesellschaftlicher Tätigkeiten sowie die Verhaftung von Aktivisten der Zivilgesellschaft und das Einfrieren ihrer finanziellen Vermögenswerte zu beenden; verurteilt in diesem Zusammenhang aufs Schärfste die Versuche, die Finanzierung der Zivilgesellschaft einzuschränken, insbesondere durch die von Präsident Museveni angeordnete Aussetzung der mit mehreren Millionen Euro ausgestatteten DGF, eines von der EU und nationalen Entwicklungspartnern koordinierten Pools zur Unterstützung von Gruppen, die sich für die Förderung der Menschenrechte, die Vertiefung der Demokratie und die Verbesserung der Rechenschaftspflicht in Uganda einsetzen;
11. erwartet von der ugandischen Regierung, dass sie es unverzüglich unterlässt, die COVID-19-Pandemie als Vorwand dafür zu nutzen, Gesetze und politische Maßnahmen einzuführen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, und Menschenrechtsgarantien zurückzunehmen, einschließlich der unangemessenen Einschränkung der Rechte auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung, deren Hauptzielgruppe LGTBTQ+-Personen sind; fordert die ugandischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Rechte und die Würde der Bevölkerung des Landes zu achten und die Ausübung der Notstandsbefugnisse strikt auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu beschränken;
12. kritisiert Ugandas harte Gesetze gegen Homosexualität scharf und fordert deren dringende Revision, zusammen mit einer Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ+-Personen;
13. besteht darauf, dass die EU-Delegation in Uganda die Situation von LGBTQ+-Personen weiterhin genau beobachtet und zivilgesellschaftliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und LGBTQ+-Personen vor Ort aktiv unterstützt;
14. bekräftigt die Zusage und die Bereitschaft der EU, mit den ugandischen Behörden zusammenzuarbeiten und die dringend benötigten demokratischen Reformen und Reformen der Regierungsführung zu unterstützen; betont jedoch, dass der Erfolg dieser Zusammenarbeit weitgehend von der Bereitschaft der ugandischen Seite abhängt, diese Reformen auch tatsächlich umzusetzen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der systematische Einsatz von staatlicher Repression und Gewalt die künftigen Beziehungen der EU zu Uganda grundlegend beeinträchtigen könnte; fordert die EU auf, sich die politische Hebelwirkung von Entwicklungshilfeprogrammen – und konkret von Budgethilfeprogrammen – zunutze zu machen, um die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte in Uganda zu fördern;
15. fordert nachdrücklich, dass die EU und andere internationale Akteure ihren integrierten und koordinierten Ansatz in Bezug auf Uganda beibehalten und verstärken, der die Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung, der Demokratie und der Menschenrechte sowie die Stärkung des Justizsystems und der Rechtsstaatlichkeit umfasst, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Anliegen über öffentliche und diplomatische Kanäle zur Sprache zu bringen; bekräftigt, dass Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen, die für Menschenrechtsverletzungen in Uganda verantwortlich sind, auf EU-Ebene im Rahmen des neuen EU-Sanktionsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen, des sogenannten EU-Magnitski-Gesetzes, beschlossen werden müssen;
16. empfiehlt eine verstärkte Kontrolle der Haushaltsführung und -transparenz in Uganda; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst nachdrücklich auf, weiterhin systematische Überprüfungen von EU-Budgethilfeprogrammen durchzuführen, bei denen die Gefahr besteht, dass Mittel zur Verwendung durch die ugandischen Behörden für Aktivitäten zweckentfremdet werden, die Menschenrechtsverletzungen Vorschub leisten und gegen Aktivisten gerichtet sind;
17. begrüßt das Urteil im Fall gegen den ehemaligen LRA-Kommandanten Dominic Ongwen, der vom IStGH für schuldig befunden wurde, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, und betrachtet es als einen bedeutenden Schritt in Richtung Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für die von der LRA begangenen Gräueltaten;
18. ist weiterhin besorgt über die allgemeine Sicherheitslage in der Region und unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Arbeit der AMISOM; betont, dass ihre langfristigen Ziele nur erreicht werden können, wenn alle Beteiligten mit gutem Beispiel vorangehen, wenn es um die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der demokratischen Grundsätze geht;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Präsidenten des ugandischen Parlaments sowie der Afrikanischen Union und ihren Institutionen zu übermitteln.