Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Maßnahmen zur Behebung der durch die COVID‑19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID‑19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor zu erheben (C(2021)00368 – 2021/2531(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 der Kommission(1),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 24. Februar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 228,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. März 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände unter anderem im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, die Marktteilnehmer in allen Mitgliedstaaten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Planung, Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen konfrontiert sind;
B. in der Erwägung, dass die Kommission angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen am 30. April 2020 ihre Delegierte Verordnung (EU) 2020/592(3) angenommen hat, die Flexibilität vorsieht und Abweichungen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässt, damit die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor behoben werden;
C. in der Erwägung, dass es trotz des Nutzens dieser Maßnahmen jedoch nicht gelungen ist, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinsektor wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie nicht erwartet wird, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird;
D. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie voraussichtlich noch während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird und die Kommission daher in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/95 vorgeschlagen hat, die Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegten Maßnahmen bis zum 15. Oktober 2021 zu verlängern;
E. in der Erwägung, dass diese fortgesetzten Flexibilitätsmaßnahmen und Abweichungsregelungen zur Bewältigung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Stützungsprogramme, der Verhinderung weiterer wirtschaftlicher Verluste und der Bewältigung der Marktsituation und der Störungen im Weinsektor rasch umgesetzt werden müssen, wenn sie wirksam und effizient sein sollen;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).