Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 1. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 hinsichtlich der Grundlage für die Zuweisung des Finanzbeitrags im Bienenzuchtsektor zu erheben (C(2021)00429 – 2021/2535(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00429),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. Februar 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 24. Februar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 227,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. März 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) („Übergangsverordnung“), mit der die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert wurde, indem die Beiträge der Union zu den Imkereiprogrammen für die Jahre 2021 und 2022 verlängert werden, erst am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten ist;
B. in der Erwägung, dass die Kommission für den Zeitraum 2021–2027 vorgeschlagen hatte, den Unionsbeitrag für die Imkereiprogramme auf 60 000 000 EUR pro Jahr zu erhöhen, wobei die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten in Anhang VIII des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgeschlüsselt sind; in der Erwägung, dass die Grundlage für die Zuweisung des Unionsbeitrags an die Mitgliedstaaten in jenem Kommissionsvorschlag die Zuweisung von Unionsmitteln für die Imkereiprogramme 2017–2019 bildete, die wiederum auf der Zahl der Bienenstöcke basierte, die die Mitgliedstaaten 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für 2014–2016 gemeldet hatten;
C. in der Erwägung, dass es im Hinblick darauf, für Übereinstimmung mit dem genannten Kommissionsvorschlag COM(2018)0392 zu sorgen und die Kohärenz zwischen den Zuweisungen für Imkereiprogramme für die Jahre 2021 und 2022 und ab 2023 sicherzustellen sowie den Mitgliedstaaten Sicherheit zu geben und die Genehmigung von Imkereiprogrammen zu vereinfachen, von grundlegender Bedeutung ist, dass diese delegierte Verordnung so rasch wie möglich veröffentlicht wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).