Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Bestimmung global systemrelevanter Institute und Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute zu erheben (C(2021)0772 – 2021/2561(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)0772),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 18. Februar 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. März 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1) (CRD), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 18 und Artikel 149,
– unter Hinweis auf die am 4. November 2020 von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(2) vorgelegten Entwürfe technischer Regulierungsstandards,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. März 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juli 2018 eine aktualisierte Bewertungsmethodik für global systemrelevante Banken (G-SIB) veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass sich diese Änderungen der Bewertungsmethode für global systemrelevante Banken in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission(3) niederschlagen sollten; in der Erwägung, dass Artikel 131 der CRD durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geändert wurde und dass sich auch diese Änderungen in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission widerspiegeln sollten;
B. in der Erwägung, dass die Änderungen an der CRD seit 29. Dezember 2020 gültig sind, aber keine Frist für die Vorlage des delegierten Rechtsakts zur Änderung angegeben ist; in der Erwägung, dass die EBA der Kommission am 4. November 2020 Entwürfe zur Änderung der technischen Regulierungsstandards vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Kommission darauf abzielt, dass die zusätzliche EU-Methodik, die in den Entwürfen zur Änderung der technischen Regulierungsstandards dargelegt ist, bereits bei der jährlichen Bestimmung global systemrelevanter Institute (G-SRI, als Entsprechung zu G-SIB in der Union) angewendet werden kann, die die EBA im April 2021 (auf der Grundlage von Daten von Ende 2020) einleiten wird und die im November 2021 abgeschlossen sein wird;
C. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, damit die Kommission ihr Ziel, die Anwendung der zusätzlichen EU-Methodik 2021 bei der ersten G-SRI-Bestimmung im Rahmen der geänderten CRD zu ermöglichen, verwirklichen kann; in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung zur Änderung spätestens im April 2021 in Kraft treten sollte, damit es Rechtssicherheit für die dann beginnende Bestimmung gibt;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27).
Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und ‑befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).