Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung zu erheben (C(2021)0766 – 2021/2562(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)0766),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 16. Februar 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. März 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5 und Artikel 93 Absatz 6,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. März 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass sich der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) bei der Berechnung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission(2) genannten einzelnen jährlichen Beiträge auf die Daten zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen stützt, die die Europäische Zentralbank (EZB) von den dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erhebt, um die Aufsichtsgebühren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank(3) zu berechnen; in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 durch die Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank(4) dahingehend geändert wurde, dass die jährlichen Aufsichtsgebühren nicht mehr im Voraus an die EZB entrichtet werden, sondern erst nach dem Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums erhoben werden;
B. in der Erwägung, dass aufgrund dieser Änderungen durch die EZB die Fristen für die Übermittlung der Daten und für die Ausstellung der Beitragsbescheide gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 geändert werden müssen, damit die Kohärenz zwischen dem System des Ausschusses der Beitragserhebung im Voraus und der neuen Regelung der EZB gewahrt wird und damit der Ausschuss die jährlichen Beiträge weiterhin im Voraus berechnen und erheben kann;
C. in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten sollte, da der Ausschuss die Übergangsbestimmungen anwenden muss, um die Beiträge für seine Verwaltungsausgaben für das Geschäftsjahr 2021 möglichst bald nach Beginn des Jahres zu erheben;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 6).
Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).
Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70).