Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2020)0314 – C9-0213/2020 – 2020/0148(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0314),
– gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0213/2020),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0015/2021),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) In den vergangenen Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates21 mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Dies Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung aufzudecken und zu bekämpfen.
(1) In den vergangenen Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates21 mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung aufzudecken und zu bekämpfen und so die Steuereinnahmen zu sichern und für eine gerechte Besteuerung zu sorgen.
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21 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
21 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) Das breitere Instrumentarium für die Zusammenarbeit, der digitale Wandel und die angestrebte verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erfordern qualifizierte Humanressourcen und angemessene Finanzmittel. Daher müssen die vorgeschlagenen Änderungen mit angemessenen Investitionen einhergehen, vor allem in die Anpassung der EDV und der digitalen Infrastruktur sowie in die Berufsausbildung. Schließlich sollten die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung aller eingegangenen Finanzinformationen verbessert und die finanziellen, personellen und IT-Ressourcen der Steuerverwaltungen aufgestockt werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Die Kommission hat in den vergangenen Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung22 durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt; einige geltende Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen, müssen jedoch noch verbessert werden.
(2) Die Kommission hat in den vergangenen Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung22 durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt; einige geltende Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen, müssen jedoch noch verbessert werden. Jene Richtlinie muss möglicherweise regelmäßig aktualisiert werden, um der Entwicklung der Lage im Hinblick auf die Steuertransparenz Rechnung zu tragen.
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22 Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (SWD(2019)0328).
22 Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (SWD(2019)0328).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der Standard der vorhersehbaren Erheblichkeit klar abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass der Standard der vorhersehbaren Erheblichkeit nicht für Ersuchen um zusätzliche Informationen im Anschluss an einen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU betreffend einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung gilt.
(3) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige, sollte der Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ gewährleistet werden soll, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, klar abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass der Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht für Ersuchen um zusätzliche Informationen im Anschluss an einen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU betreffend einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung gilt.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für ein harmonisiertes Sanktionssystem in der gesamten Union sorgen, um zu verhindern, dass Plattformbetreiber Lücken in und Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten ausnutzen. Bei Verstößen gegen die Vorschriften sollten finanzielle Sanktionen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen in Betracht gezogen werden. In besonders schweren Fällen und in Wiederholungsfällen sollte dem Plattformbetreiber die Gewerbeerlaubnis entzogen werden können.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Um die Steuerpflichtigen korrekt und umfassend zu informieren, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Arten von Einkünften offenlegen, zu denen Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Drittlandsteuergebieten ausgetauscht werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Alle Informationen über grenzüberschreitende Strategien, die Auswirkungen auf Drittländer haben, sollten auch den Steuerbehörden dieser Länder mitgeteilt werden. Diese Anforderung sollte insbesondere für Entwicklungsländer gelten, die in vielen Fällen nur einen begrenzten Zugang zu internationalen Systemen für den Austausch von Steuerinformationen haben.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Voraussetzung für einen funktionierenden Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen ist die ordnungsgemäße Identifizierung der Steuerpflichtigen. Eine Steueridentifikationsnummer sollte immer dann zur Verfügung gestellt werden, wenn dies gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erforderlich ist, und es sollte eine europäische Steueridentifikationsnummer geschaffen werden, die das beste Hilfsmittel für diese Identifizierung darstellen würde. Die europäische Steueridentifikationsnummer würde es Dritten ermöglichen, bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt zu ermitteln und zu erfassen, und sie würde als eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten dienen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Betreibern digitaler Plattformen an, was diesen erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten verursacht. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie eine Vielzahl nationaler Meldestandards einhalten müssen. Eine standardisierte Meldepflicht für den gesamten Binnenmarkt wäre daher von zentraler Bedeutung.
(7) Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Betreibern digitaler Plattformen an, was diesen erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten verursacht. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie eine Vielzahl nationaler Meldestandards einhalten müssen. Eine standardisierte Meldepflicht für den gesamten Binnenmarkt wäre daher von zentraler Bedeutung. Diese Standardisierung ist von wesentlicher Bedeutung, um drei Hauptziele zu verfolgen: Minimierung der Befolgungskosten für die Betreiber, Steigerung der Effizienz der nationalen Behörden und Verringerung des Bürokratieaufwands für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Digitalisierung der Wirtschaft ist einer der Eckpfeiler der künftigen Wirtschafts- und Wachstumsstrategie der Union. Die Union sollte ein attraktives Terrain für digitale Unternehmen sein, insbesondere wegen ihres Geschäfts-, Innovations- und Beschäftigungspotenzials. Digitale Waren und Dienstleistungen sind aber in der Regel sehr mobil und immateriell und daher anfälliger für Praktiken der aggressiven Steuerplanung, da bei zahlreichen Geschäftsmodellen für die Abwicklung von Transaktionen mit Kunden und für die Erwirtschaftung von Gewinnen keine physische Infrastruktur erforderlich ist. Dadurch wird infrage gestellt, ob die Körperschaftsteuermodelle der Union – die für den stationären Handel entwickelt wurden – angemessen sind, auch hinsichtlich der Frage, inwiefern Bewertungs- und Berechnungskriterien neu konzipiert werden könnten, damit sie den gewerblichen Tätigkeiten des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Darüber hinaus führt dies zu einer Situation, in der Online-Verkäufer und Verkäufer, die über Plattformen tätig sind, derzeit die Möglichkeit haben, Umsätze zu generieren, die nur unzureichend gemeldet werden und somit ein hohes Risiko bergen, unterbesteuert oder sogar unbesteuert zu bleiben.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Angesichts des digitalen Charakters und der Flexibilität digitaler Plattformen sollten sich die Meldepflichten auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber dort weder steuerlich ansässig sind, noch eingetragen sind oder verwaltet werden, noch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben. Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen den Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um dies zu erleichtern, sollten nicht in der EU ansässige Plattformen verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten.
(13) Angesichts des digitalen Charakters und der Flexibilität digitaler Plattformen sollten sich die Meldepflichten auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber dort weder steuerlich ansässig sind noch eingetragen sind oder verwaltet werden noch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben. Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen den Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um dies zu erleichtern, sollten nicht in der EU ansässige Plattformen verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten, wobei der Standort ihres globalen oder regionalen Hauptsitzes, der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem gewählten Mitgliedstaat berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu)
(14a) In Anbetracht der Tatsache, dass die fortschreitend digitalisierte und globalisierte Wirtschaft komplexe und herausfordernde Dimensionen wie Kryptowerte aufweist, ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen in diesem Bereich zu verstärken. Eine klare Definition dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist – wobei die laufenden Arbeiten innerhalb der OECD und der „Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering and Terrorist Financing“ (Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – FATF) berücksichtigt werden sollten –, ist wichtig für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Förderung einer gerechten Besteuerung. Die FATF hat eine weit gefasste Definition des Begriffs der virtuellen Währung angenommen und empfohlen, in den Anwendungsbereich der Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle natürlichen bzw. juristischen Personen aufzunehmen, die Tätigkeiten nachgehen wie dem Austausch von Kryptowerten, der Übertragung von Kryptowerten sowie der Beteiligung an und der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer virtueller Währungen. Die Verbreitung von Kryptowährungen ist ein aktuelles Thema und sollte bei allen Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Auch angesichts des globalen technologischen Fortschritts sind fortgeschrittene Überwachungsmechanismen vonnöten, die in engem Kontakt mit den maßgeblichen Einrichtungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung stehen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Das Ziel, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, mittels Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die nationalen Steuerbehörden ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen binnen eines Monats nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Austausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen.
(15) Das Ziel, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, mittels Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die nationalen Steuerbehörden ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen unverzüglich und spätestens binnen eines Monats nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Austausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen. Die digitale Infrastruktur sollte resilient sein und den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu)
(15a) Durch diese Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden auf Daten zur Dauer von Mietverträgen zugreifen können, wenn die kurzfristige Vermietung von Immobilien zeitlich beschränkt ist, um die Umsetzung dieser Beschränkungen und die Kontrolle über Mietpreiserhöhungen in der Union zu erleichtern.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu)
(15b) Personen, die Zugang zu sensiblen Steuerinformationen von Plattformbetreibern und multinationalen Unternehmen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungs- und Steuervermeidungspraktiken haben, sollten ermutigt werden, sich zu melden und unter Achtung des Verschwiegenheitsgebots und des Allgemeininteresses mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Personen, die dies tun, sollten einen umfassenden Schutz erhalten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU hat ergeben, dass ein konsequentes Monitoring der wirksamen Anwendung der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften, die diese Anwendung ermöglichen, notwendig ist. Damit die Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2011/16/EU weiter ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Statistiken über diesen Austausch jährlich der Kommission zu übermitteln.
(16) Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU hat ergeben, dass ein konsequentes Monitoring der wirksamen Anwendung der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften, die diese Anwendung ermöglichen, notwendig ist. Damit die Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2011/16/EU weiter ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Statistiken über diesen Austausch jährlich der Kommission zu übermitteln. Sie sollten der Kommission auch jährlich alle aussagekräftigen Informationen über Hindernisse für die ordnungsgemäße Umsetzung der genannten Richtlinie übermitteln.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Durchführung und Effizienz der Bestimmungen, die mit dieser Richtlinie in die Richtlinie 2011/16/EU aufgenommen werden, vorlegen und konkrete Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschläge, zu ihrer Verbesserung unterbreiten. Dieser Bericht sollte veröffentlicht werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für zwei oder mehr Steuerverwaltungen in der Union sind, gezeigt. Da es keine explizite Rechtsgrundlage für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen gibt, werden solche gemeinsamen Maßnahmen derzeit auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten in Kombination mit den Bestimmungen über gleichzeitige Prüfungen durchgeführt. In vielen Fällen hat sich dieses Vorgehen jedoch als unzureichend erwiesen, und es mangelt an Rechtsklarheit und Rechtsicherheit.
(19) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für zwei oder mehr Steuerverwaltungen in der Union sind, gezeigt. Daher sollten Vor-Ort-Kontrollen und gemeinsame Prüfungen Teil des Unionsrahmens für die Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen sein. Da es keine explizite Rechtsgrundlage für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen gibt, werden solche gemeinsamen Maßnahmen derzeit auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten in Kombination mit den Bestimmungen über gleichzeitige Prüfungen durchgeführt. In vielen Fällen hat sich dieses Vorgehen jedoch als unzureichend erwiesen, und es mangelt an Rechtsklarheit und Rechtsicherheit. Deshalb ist es wichtig, diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und diese Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit einer Rechtsgrundlage zu versehen.
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5 Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
5 Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
(20) Die Mitgliedstaaten sollten einen eindeutigen und effizienten rechtlichen Rahmen erlassen, um ihren Steuerbehörden die Durchführung gemeinsamer Prüfungen von Personen zu ermöglichen, die grenzüberschreitend tätig sind. Gemeinsame Prüfungen sind behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um einen Fall im Zusammenhang mit einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für diese Mitgliedstaaten zu prüfen. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Gemeinsame Prüfungen sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf die Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten einen eindeutigen und effizienten rechtlichen Rahmen erlassen, um ihren Steuerbehörden die Durchführung gemeinsamer Prüfungen von Personen zu ermöglichen, die grenzüberschreitend tätig sind. Gemeinsame Prüfungen sind behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um einen Fall im Zusammenhang mit einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für diese Mitgliedstaaten zu prüfen. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Gemeinsame Prüfungen sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf die Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten. Zusätzlich zu dem erforderlichen Rechtsrahmen sollten die Mitgliedstaaten Bedingungen schaffen, die die Organisation gemeinsamer Prüfungen auf operativer Ebene erleichtern, insbesondere durch die Unterstützung von Schulungen, einschließlich Sprachausbildung, für die Mitarbeiter, die voraussichtlich gemeinsame Prüfungen durchführen werden. Es wird daran erinnert, dass die diesbezügliche finanzielle Unterstützung aus dem Programm „Fiscalis“ bereitgestellt werden kann.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten, sollten Ersuchen um gemeinsame Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. Die Ablehnung eines solchen Ersuchens sollte hinreichend begründet werden. Auf eine gemeinsame Prüfung sollten die Verfahrensregelungen des Mitgliedstaats anwendbar sein, in dem die einschlägigen Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Entsprechend sollten die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung gesammelten Beweise von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) anerkannt werden. Ebenso ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden sich auf den Sachverhalt und die Umstände des Falls einigen und sich um eine Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) bemühen. Um zu gewährleisten, dass das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, sollte der Prüfungsbericht die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben wie die einschlägigen nationalen Instrumente, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Prüfung ausgestellt werden. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den rechtlichen Rahmen für die Ausführung einer entsprechenden Berichtigung schaffen.
(21) Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten, sollten Ersuchen um gemeinsame Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. Die Ablehnung eines solchen Ersuchens sollte hinreichend begründet werden und nur aus den in dieser Richtlinie genannten Gründen zulässig sein. Die ersuchende Behörde sollte ein Recht auf Stellungnahme haben. Auf eine gemeinsame Prüfung sollten die Verfahrensregelungen des Mitgliedstaats anwendbar sein, in dem die einschlägigen Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Entsprechend sollten die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung gesammelten Beweise von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) anerkannt werden. Ebenso ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden sich auf den Sachverhalt und die Umstände des Falls einigen und sich um eine Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) bemühen. Um zu gewährleisten, dass das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, sollte der Prüfungsbericht die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben wie die einschlägigen nationalen Instrumente, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Prüfung ausgestellt werden. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den rechtlichen Rahmen für die Ausführung einer entsprechenden Berichtigung schaffen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu)
(24a) Ebenso wichtig ist es zu betonen, dass nicht nur der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden, sondern auch der Austausch bewährter Verfahren zu einer effizienteren Steuererhebung beiträgt. Im Einklang mit dem Programm Fiscalis 2020 sollten die Mitgliedstaaten dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden Priorität einräumen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26
(26) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ausgeübt werden.
(26) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ausgeübt werden. Die Kommission ist berechtigt, Berichte und Dokumente zu erstellen, indem sie die ausgetauschten Informationen in anonymisierter Form verwendet, um dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung zu tragen und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerecht zu werden.
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25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu)
(26a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU sollte weiterhin im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Die Datenverarbeitung nach der Richtlinie 2011/16/EU erfolgt zu dem ausschließlichen Zweck, einem allgemeinen öffentlichen Interesse im Bereich der Besteuerung zu dienen, nämlich der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, was die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Inklusion in den Mitgliedstaaten verbessert. Daher sollten in der Richtlinie 2011/16/EU die Bezugnahmen auf das einschlägige Unionsrecht zum Datenschutz aktualisiert und um die Vorschriften ergänzt werden, die in dieser Richtlinie festgelegt sind.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe 9 – Buchstabe a
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a, 8aa, 8ab und 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a, 8aa, 8ab und 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter und neuer Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14
(1a) Artikel 3 Nummer 14 wird wie folgt geändert:
(14) „grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(14) „Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es unabhängig von ihrem/seinem formellen oder informellen, rechtlich verbindlichen oder nicht verbindlichen Charakter die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
a) Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
b) sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
b) sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
c) sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
c) sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
d) sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
e) sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterielle Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
e) sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 16
1b) Artikel 3 Nummer 16 wird gestrichen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 5a – Absatz 1
(1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 gelten die erbetenen Informationen als voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht nach die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich sind und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sind.
(1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 gelten die erbetenen Informationen als voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht nach die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich sind und für die Zwecke der Festsetzung, Erhebung und Verwaltung von Steuern gerechtfertigt sind.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 5a – Absatz 2
(2) Um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen nachzuweisen, übermittelt die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten Behörde unterstützende Informationen insbesondere zu dem steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und zu den Gründen für die Vermutung, dass diese Informationen sich bei der ersuchten Behörde oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde fallenden Person befinden.
(2) Um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen nachzuweisen, übermittelt die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten Behörde unterstützende Informationen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung.
(1) Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 7 – Absatz 6 a (neu)
(3b) In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
(6a) Vor dem 1. Januar 2023 legt die Kommission einen Bericht vor, der, auf einer länderbezogenen Basis, einen Überblick und eine Bewertung bezüglich der erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen, einschließlich inkrementeller Steuereinnahmen, des Informationsaustauschs auf Ersuchen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält, einschließlich der Anzahl der von den einzelnen Ländern erhaltenen und übermittelten Ersuchen, denen stattgegeben bzw. die abgelehnt wurden, der erforderlichen Bearbeitungszeit und anderer Aspekte, die für eine umfassende Bewertung von Bedeutung sind.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind oder mit vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden können:
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über alle in Unterabsatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 2
(2) Bis zum 1. Januar 2023 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen betreffend in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt. Die Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
aa) Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
ba) Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die der tatsächliche wirtschaftliche Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Überschrift
-a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 2 – Unterabsatz 4
-aa) Absatz 2 Unterabsatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
-ab) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die zuständige Behörde verhandelt und vereinbart keine neuen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern, wenn diese nicht ihre Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2022 erlauben.“
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a c (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 4
-ac) Absatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe a
aa) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Angaben zu der Person – mit Ausnahme von natürlichen Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
a) Angaben zu der Person – einschließlich natürlicher Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe b
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, die aber nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde.
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, aller relevanten direkten und indirekten steuerlichen Auswirkungen, wie z. B. der effektiven Steuersätze, und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führen könnten, die die öffentliche Ordnung verletzen würde.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aa – Absatz 2
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht auch den zuständigen Dienststellen der Kommission, die für das zentrale Register der länderbezogenen Berichte zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht jährlich anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten für alle Mitgliedstaaten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ab – Absatz 14 – Buchstabe h a (neu)
(5b) In Artikel 8ab Absatz 14 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ha) die Liste der Begünstigten, die jährlich aktualisiert wird.“
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
h) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschreibung der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
h) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschreibung der VERGÜTUNG erfolgt, die der PLATTFORMBETREIBER erfasst;
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Unbeschadet der Vorschriften zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der meldepflichtige Verkäufer ansässig ist, werden die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Informationen erhalten, aus Gründen der Abschreckung und Verfolgung von Verstößen gegen lokale oder nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugänglich gemacht.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 3
(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 erfolgt unter Verwendung des Standardformblatts nach Artikel 20 Absatz 7 binnen 2 Monaten nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des PLATTFORMBETREIBERS beziehen.
(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 erfolgt unter Verwendung des Standardformblatts nach Artikel 20 Absatz 7 unverzüglich und spätestens binnen eines Monats nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des PLATTFORMBETREIBERS beziehen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lassen kann.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats registrieren zu lassen, wobei bei Fehlen einer Mehrwertsteuer-Identifikation gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F der Standort seines globalen oder regionalen Hauptsitzes, der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung und das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem gewählten Mitgliedstaat berücksichtigt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8b – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs, sowie eine Bewertung der Verwendbarkeit der Daten, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac ausgetauscht werden, und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8b – Absatz 2
b) Absatz 2 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8b – Absatz 2
ba) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Vor dem 1. Januar 2019 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick sowie eine Bewertung bezüglich der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Artikel 8 Absatz 3a genannten Angaben oder zu beidem.
(2) Vor dem 1. Januar 2022 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick sowie eine Bewertung bezüglich der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie der effektiven Nutzung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Daten für steuerliche oder andere Zwecke, administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission unterbreitet dem Rat einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein oder zur Verfügung gestellt werden müssen, und zu den in Artikel 8 Absatz 3a genannten Angaben, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentums.
Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2019 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen, und
a) die Listen der Arten von Einkünften und Vermögen nach Artikel 8 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, auch wenn sie derzeit nicht verfügbar sind, und entsprechend ausgetauscht werden;
b) die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen sowie der Angaben in Artikel 8 Absätze 1 und 3a um andere Arten von Einkünften und Vermögen sowie Angaben, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.
b) die Arten von Einkünften nach Artikel 8 Absatz 1 um nicht finanzielle Vermögenswerte, wie Immobilien, Kunstwerke oder Schmuck, und um neue Formen der Vermögensverwahrung, wie Freihäfen und Schließfächer, erweitert werden;
ba) die Listen von Vermögensgegenständen nach Artikel 8 Absatz 3a um die Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft erweitert werden und die Umgehung durch zweite oder mehrfache Steueransässigkeit bekämpft wird;
bb) den Mitgliedstaaten generell gestattet wird, die erhaltenen Informationen für andere als die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden;
bc) die effektive Nutzung der eingegangenen Daten richtig bewertet wird.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 11 – Absatz 1
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Regelungen:
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Regelungen:
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.
c) falls angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen.
c) falls angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen.
Eine zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 30 Tagen, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.
Eine zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 30 Tagen, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.
In Fällen, in denen eine begründete Ablehnung erfolgt, kann sich die ersuchende Behörde erneut an die zuständige Behörde wenden und zusätzliche Angaben machen, um eine Genehmigung für ihren Beamten zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aufgaben zu erhalten. Die zuständige Behörde beantwortet dieses zweite Ersuchen binnen 30 Tagen nach dessen Eingang.
Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 2
(2) Ersucht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats (oder mehrerer Mitgliedstaaten) um die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für alle diese Mitgliedstaaten, so antworten die ersuchten Behörden binnen 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(2) Ersuchen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats (oder die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten) um die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für alle diese Mitgliedstaaten, so antworten die ersuchten Behörden binnen 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 3 – Einleitung
(3) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann in begründeten Fällen und insbesondere aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
(3) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende(n) Person(en) über die Gründe hierfür.
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende(n) Person(en) darüber, aus welchem der beiden in Absatz 3 genannten Gründe das Ersuchen abgelehnt wurde.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern verwendet werden.
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach dem nationalen Recht des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedstaats und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern, die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern sowie die Informationen gemäß Artikel 8ac Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet werden.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 2
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden.
(2) Informationen und Dokumente, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen dieser Richtlinie erhalten hat, können nur insoweit für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist.
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen. Die zuständige Behörde, die Informationen erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Unterabsatz 1 genannte Zustimmung verwenden.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 4
ba) Absatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
(13a) In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Die in Absatz 4 genannte Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen abzulehnen, besteht nicht, wenn die ersuchende Behörde nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und nur zur Prüfung, Verwaltung und Kontrolle der fraglichen Steuerangelegenheiten der Person oder Gruppe von Personen verwendet werden, auf die sich das Ersuchen um Informationen bezieht.“
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 21 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.
Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt jede erforderliche technische und logistische Unterstützung bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Die Kommission sorgt dafür, dass diese zentrale Schnittstelle mit einem Höchstmaß an Cybersicherheit und zertifizierten technischen Verfahren gesichert wird, um den Datenschutz sicherzustellen. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und teilen der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung, wobei sie auch die Befolgungskosten untersuchen und bewerten, die sich aus einer möglichen Übererfassung ergeben können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist unter Berücksichtigung der Rechte der Steuerpflichtigen und des Gebots der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen nicht so weit aufgeschlüsselt werden, dass sie einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, einschließlich der inkrementellen Steuereinnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.Die übermittelten Daten werden von der Kommission zumindest nach Ländern aufgeschlüsselt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel26 Absatz2 genannten Verfahren erlassen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 1
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern ihre Nichtweitergabe nicht dem öffentlichen Interesse schadet, die Informationen einem einzigen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ihre Weitergabe die Rechte der Steuerpflichtigen verletzen würde.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.
Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher zuordnungsfähiger Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche ZustimmungderKommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden und müssen allen interessierten Parteien und anschließend der Öffentlichkeit zugänglich sein, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht einem einzigen Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und ihre Offenlegung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den ZugangderÖffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Einklang steht.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.
Die Kommission veröffentlicht jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 die zuständigen Behörden die Kommission als Datenverarbeiterin auffordern können, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, als Schadensminderungsmaßnahme auszusetzen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 oder bei einer Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates* die zuständigen Behörden die Kommission als Datenverarbeiterin auffordern können, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, als Schadensminderungsmaßnahme auszusetzen.
_________________
* Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L. 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Diese Aussetzung bleibt bestehen, bis die zuständigen Behörden die Kommission auffordern, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, wieder zu ermöglichen.
Diese Aussetzung bleibt bestehen, bis die zuständigen Behörden die Kommission auffordern, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, wieder zu ermöglichen. Die Kommission ermöglicht den Informationsaustausch nur dann, wenn ein technischer Nachweis vorliegt, dass der Datenfluss geschützt ist.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25a – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Anhang V. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25b (neu)
(20a) Der folgende Artikel wird hinzugefügt:
„Artikel 25b
Überprüfung
Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] legt die Kommission einen Bericht über die Umsetzung und Wirksamkeit der mit der Richtlinie (EU) .../...*+ des Rates eingeführten Bestimmungen vor und unterbreitet spezifische Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschläge, zur Verbesserung der vorliegenden Richtlinie. Der Bericht wird veröffentlicht.
Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags prüft der Rat eine weitere Verschärfung der Meldepflicht der meldenden Plattformbetreiber.
________
* Richtlinie (EU) .../... des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. ...).
+ ABl.: Bitte die Nummer dieser Änderungsrichtlinie in den Text einfügen und die Fußnote durch Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle ergänzen.“
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Absatz 2 a (neu)
Dieser Anhang enthält auch mehrere mögliche Sanktionen gemäß Artikel 25a, die von den Mitgliedstaaten verhängt werden können.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 3 a (neu)
(3a) „AUSGENOMMENER MELDENDER PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet ein meldender Plattformbetreiber, dessen im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union erwirtschaftete Umsätze 100 000 EUR nicht überstiegen haben.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 4 a (neu)
(4a) „AUSGENOMMENE RELEVANTE TÄTIGKEIT“ bedeutet einen unentgeltlichen und nicht monetären Austausch von Waren und Dienstleistungen.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt III – Buchstabe B – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erfasst, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt III – Buchstabe B – Absatz 3 – Buchstabe b
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erfasst, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt IV – Buchstabe C – Absatz 1 a (neu)
Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] bewertet die Kommission die Effizienz der Verwaltungsverfahren und die Qualität der Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten. Die Bewertung kann mit Gesetzgebungsvorschlägen einhergehen, wenn Verbesserungen erforderlich sind.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt IV – Buchstabe F a (neu)
Fa. Sanktionen für Verstöße
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Meldepflichten durch meldende Plattformbetreiber zu verhängen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, für einen gemeinsamen Satz von Sanktionen zu sorgen, um ähnliche Sanktionen in der Union zu gewährleisten und ein „Registrierungsshopping“ auf der Grundlage der Schwere der drohenden Sanktionen zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten werden besonders ermutigt, als Sanktionen Optionen für Beschränkungen regulierter Zahlungsmittel, die Erhebung zusätzlicher Folgegebühren pro Transaktion, den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie, in besonders schweren Fällen und in Wiederholungsfällen, den Entzug der Gewerbeerlaubnis des Plattformbetreibers in Betracht zu ziehen.