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Verfahren : 2020/2028(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0012/2021

Eingereichte Texte :

A9-0012/2021

Aussprachen :

PV 08/03/2021 - 23
CRE 08/03/2021 - 23

Abstimmungen :

PV 10/03/2021 - 14

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0074

Angenommene Texte
PDF 169kWORD 52k
Mittwoch, 10. März 2021 - Brüssel
Umsetzung der Bauprodukteverordnung
P9_TA(2021)0074A9-0012/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) (2020/2028(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten(1) (Bauprodukteverordnung/BauPVO),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (Normungsverordnung),

–  unter Hinweis auf die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten durch die Kommission vom 24. Oktober 2019 (SWD(2019)1770),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Ergebnisse der Bewertung der Relevanz der Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 derselben Verordnung durch die Union finanziert werden (COM(2019)0800),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Saubere Energie für alle Europäer“ (COM(2016)0860),

–  unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0012/2021),

A.  in der Erwägung, dass in Europa 18 Millionen Menschen unmittelbar im Bauwesen beschäftigt sind und in diesem Wirtschaftszweig 9 % des BIP erwirtschaftet werden(8);

B.  in der Erwägung, dass der Zweck der Bauprodukteverordnung (BauPVO) darin besteht, technische Handelshemmnisse für Bauprodukte zu beseitigen, um ihren freien Verkehr im Binnenmarkt zu fördern und gleichzeitig zu gewährleisten, dass diese Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und ihre erklärte Leistung unter Berücksichtigung der mit ihrer Verwendung verbundenen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte erbringen, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden;

C.  in der Erwägung, dass sich das europäische System der technischen Regulierung und Normung als Motor für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation erwiesen hat und gleichzeitig zur Sicherheit der Verbraucher und zur Verringerung der Unfallzahlen beiträgt, wodurch die EU-Normen zu einem weltweiten Maßstab werden;

D.  in der Erwägung, dass die schleppende Einführung und Veröffentlichung harmonisierter Normen problematisch sind, da die Geschwindigkeit des Einführungsprozesses hinter den Entwicklungen im Bauwesen zurückbleibt, sodass für Unternehmen Unsicherheit entsteht; in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Normen und die Unvollständigkeit bestehender Normen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen an Bauprodukte beigetragen haben, die Hindernisse für ihren freien Verkehr im Binnenmarkt schaffen; in der Erwägung, dass diese Anforderungen für die Verbraucher und die Mitgliedstaaten nachteilig sein können, wenn es darum geht, ihrer Verantwortung in Bezug auf die strukturelle Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der Umwelt, andere den Bausektor betreffende Angelegenheiten und den Verbraucherschutz nachzukommen;

E.  in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften für Bauwerke so konzipiert und ausgeführt werden sollten, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Verbraucher gewährleistet ist und die Umwelt nicht geschädigt wird, was sich auch auf die Anforderungen an Bauprodukte auswirken kann;

F.  in der Erwägung, dass die Befolgungskosten im Hinblick auf die BauPVO 0,6 % bis 1,1 % des Umsatzes im Bauwesen ausmachen, die hauptsächlich von den Herstellern getragen werden, was für KMU sehr belastend sein kann;

1.  begrüßt die Bewertung der BauPVO und die laufende Überprüfung durch die Kommission, die darauf abzielen, die Hindernisse im Binnenmarkt für Bauprodukte weiter zu beseitigen und zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beizutragen und gleichzeitig den technologischen Entwicklungen und Innovationen Rechnung zu tragen;

2.  weist auf die Besonderheit der BauPVO hin, die sich von den allgemeinen Grundsätzen des neuen Rechtsrahmens (NRR) vor allem dadurch unterscheidet, dass sie keine spezifischen Anforderungen oder Mindestsicherheitsniveaus für Bauprodukte harmonisiert, sondern lediglich eine gemeinsame Fachsprache festlegt, die für alle Bauprodukte, die unter die BauPVO fallen, gleich ist, um die Leistung von Bauprodukten anhand ihrer wesentlichen Merkmale zu bewerten, die in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind;;

3.  hebt hervor, dass mit der gegenwärtigen BauPVO der freie Verkehr von Bauprodukten in der Union sichergestellt wird, während die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Vorschriften für Bauwerke behalten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden müssen, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen; weist darauf hin, dass die Bauvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten im Allgemeinen auch auf der Grundlage der Leistung der bei Bauarbeiten verwendeten Bauprodukte festgelegt werden;

Gemeinsame Fachsprache, einschließlich Normen

4.  stellt fest, dass die durch die BauPVO eingeführte gemeinsame Fachsprache durch harmonisierte europäische Normen und durch Europäische Bewertungsdokumente für Produkte, die nicht – oder nicht vollständig – durch harmonisierte Normen abgedeckt sind, definiert wird, um die Leistungsanforderungen der Mitgliedstaaten zu erfüllen; nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) die zuständigen Stellen für den Entwurf harmonisierter Normen sind, während die Europäische Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) und die Technischen Bewertungsstellen für die Erstellung von Europäischen Bewertungsdokumenten zuständig sind;

5.  weist darauf hin, dass die Verwendung harmonisierter Normen im Rahmen der BauPVO im Gegensatz zu anderen Rechtsvorschriften des NRR zwingend vorgeschrieben ist, was ein wirksames System für ihre Annahme erfordert, um den Bedürfnissen der Industrie gerecht zu werden und die wirksamsten Verfahren widerzuspiegeln, Wege für Innovationen zu ebnen, mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für KMU zu gewährleisten und den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten zu decken; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, die aktive Einbeziehung der Industrie und der einschlägigen Interessenträger zu gewährleisten um sicherzustellen, dass neue Normen so sachgerecht wie möglich sind; weist auf die Bedeutung der aktiven Beteiligung der Mitgliedstaaten am Normungsprozess hin;

6.  ist angesichts der Tatsache besorgt, dass von 444 vorhandenen harmonisierten Normen für Bauprodukte nach Einführung der BauPVO nur zwölf neue Normen verabschiedet wurden; vertritt die Auffassung, dass die für die Entwicklung und Veröffentlichung von Normen benötigte Zeit sowie der Rückstau bei der Überprüfung und Aktualisierung vorhandener Normen (Besitzstand der BauPVO), die mangelnde Rechtsklarheit im derzeitigen Rechtsrahmen und das Fehlen eines produktiven Dialogs zwischen allen derzeit am Prozess beteiligten Partnern zu den wichtigsten Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung der BauPVO gehören;

7.  weist darauf hin, dass eine erhebliche Zahl von Normen nicht alle grundlegenden Anforderungen abdeckt, die die Verwendung von Bauprodukten für Bauarbeiten erforderlich sind; ist besorgt darüber, dass diese Unvollständigkeit der Harmonisierung teilweise zu zusätzlichen nationalen Anforderungen und obligatorischen nationalen Kennzeichnungen für Bauprodukte geführt hat, die dazu dienen, ungerechtfertigte Hindernisse zu schaffen, den Binnenmarkt zu fragmentieren und zu schwächen und Rechtsunsicherheiten für Unternehmen, Bauherren, Bauunternehmer, Planer und Architekten zu schaffen, was zu potenziellen Sicherheitsrisiken für Bauwerke führt;

8.  fordert die Kommission auf, eine schnelle und tragfähige Lösung zu finden, um Normungsprozesse zu verbessern und den Rückstau bei den nicht veröffentlichten Normen zu beseitigen; unterstützt in diesem Zusammenhang eine Kombination aus kurzfristigen Maßnahmen zur Beseitigung des Rückstands und der Regelungsmängel mit langfristigen Maßnahmen zur Verbesserung des Prozesses der Festlegung der gemeinsamen Fachsprache durch umfassende harmonisierte Normen;

9.  weist darauf hin, dass die Probleme bei der Entwicklung harmonisierter Normen in allen Schritten des Ausarbeitungsprozesses behoben werden müssen; fordert die Kommission auf, sich während der Vorbereitungsphase im Einklang mit der Normungsverordnung eng mit allen einschlägigen Interessenträgern abzustimmen, und betont, wie wichtig eine ausgewogene Vertretung sowie Transparenz und Offenheit aller Beteiligten sind, um praktikable Lösungen zu finden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die von der Kommission erteilten Normungsaufträge von hoher Qualität sind, und dass es notwendig ist, klare und pragmatische Leitlinien zu bieten; bestärkt die Kommission ferner darin, umfassende und horizontale Leitlinien für die Normungsgremien zu entwickeln, in denen die Struktur und die Anforderungen an die in Auftrag gegebenen Normen dargestellt sind; empfiehlt, der Kommission klar umrissene Zeitrahmen für die Prüfung der ausgearbeiteten Normen vorzugeben und allen Parteien klare Fristen zu setzen, um weitere Überarbeitungen sicherzustellen, falls festgestellt wird, dass ein Normungsantrag oder die BauPVO nicht eingehalten wurde; hält es für wichtig, den Anwendungsbereich der Normen genauer zu bestimmen, sodass Herstellern klare Leitlinien zur Verfügung stehen, wenn sie erklären, dass ihre Produkte in den Anwendungsbereich fallen;

10.  ist der Ansicht, dass die Texte der veröffentlichten harmonisierten Normen aufgrund ihres verbindlichen Charakters im Kontext der BauPVO und der Tatsache, dass sie als Teil des Unionsrechts betrachtet werden, in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein sollten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Zugang zu hochwertigen Übersetzungen ohne zusätzliche Kosten zu gewährleisten und die Beteiligung der nationalen Normungsgremien am Übersetzungsprozess zu verstärken; fordert die Kommission auf, die finanziellen Regelungen für die Übersetzung von harmonisierten Normen weiter zu unterstützen und zu vereinfachen;

11.  ist darüber besorgt, dass für Produkte, die nicht oder nicht vollständig durch harmonisierte Normen erfasst sind, zwar ein alternatives Verfahren in die BauPVO aufgenommen wurde, damit innovative Produkte auf dem Markt eingeführt werden können, die große Mehrheit von Europäischen Bewertungsdokumenten jedoch nicht innovative Produkte betrifft;

12.  ist folglich der Ansicht, dass die derzeit unzureichende Leistung des Normungssystems ein Faktor ist, der zu einer verstärkten Anwendung des Verfahrens der EOTA als alternative Normungsmethode führt;

13.  weist auf die lange Dauer und die hohen Kosten des Verfahrens der EOTA hin, die nicht KMU-freundlich und meistens nur für große Marktakteure erschwinglich ist; betont, dass ungeachtet der Notwendigkeit allgemeiner Verbesserungen im Normungsprozess das derzeitige Verfahren zur Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten als zusätzlicher Weg zur Förderung der Entwicklung innovativer Produkte und der Beteiligung von KMU hilfreich sein kann, dass man dabei aber auch dem Ziel der Hersteller Rechnung tragen muss, innovative Produkte unter Einhaltung der Produktanforderungen der Union so schnell wie möglich auf den Markt zu bringen, und dass es nicht als dauerhafte Alternative zum Normungssystem gesehen werden sollte;

14.  betont, dass eine gemeinsame Fachsprache zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft beitragen könnte, da sie es ermöglicht, die Leistung von Bauprodukten auf einheitliche Weise zu erklären; ist der Ansicht, dass Normen, die zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft in Europa beitragen können, stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten;

CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung

15.  weist darauf hin, dass Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung legal in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden und anschließend auch auf dem Gebiet eines beliebigen anderen Mitgliedstaats vermarktet werden können; fürchtet allerdings, dass wegen Tatsache, dass sich die CE-Kennzeichnung gemäß der BauPVO von anderen Rechtsvorschriften des NRR unterscheidet, weil sie sich nur auf die Produktleistung bezieht und nicht auch die Konformität mit spezifischen Produktanforderungen bescheinigt, ein solcher den Ansatz betreffender Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften des NRR zu Verwirrung in Bezug auf die CE-Kennzeichnung führen und ihren Wert schmälern könnte; weist in diesem Zusammenhang auf die Überschneidungen im Hinblick auf die für die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung erforderlichen Informationen hin; ist der Ansicht, dass durch diese Doppelung für Unternehmen unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Kosten entstehen und sie angegangen werden sollte, unter anderem durch die verstärkte Nutzung digitaler Lösungen;

16.  bedauert, dass die CE-Kennzeichnung im Rahmen der BauPVO fälschlicherweise als Gütezeichen verstanden wird und dass sie nicht angibt, ob ein Bauprodukt sicher ist oder bei Bauwerken verwendet werden kann; meint, dass weitere Lösungen erforderlich sind, um Endnutzern genaue und klare Informationen über die Art der CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Sicherheit von Bauprodukten und ihre Konformität mit nationalen Anforderungen an die Gebäudesicherheit und Anforderungen in Bezug auf Bauwerke zur Verfügung zu stellen;

17.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen und gründlich zu bewerten, die BauPVO schrittweise zu erweitern, indem darin zusätzliche Informationspflichten und Anforderungen an die Produktleistung in Bezug auf Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte aufgenommen werden, und zwar im Anschluss an eine Folgenabschätzung und die Bewertung des Regelungsbedarfs der Union und der Mitgliedstaaten für jede Produktkategorie; fordert die Kommission ferner auf zu prüfen, welcher Ansatz sich für die BauPVO als wirksam erweisen würde;

18.  weist auf die mangelnde Digitalisierung im Bausektor hin und betont, dass es wichtig ist, in vollem Umfang die digitalen Technologien auszuschöpfen, mit denen Wirtschaftsakteuren und Endverwendern klare, transparente und zuverlässige Informationen bereitgestellt, Überschneidungen der Informationspflichten beseitigt und Marktüberwachungsbehörden in die Lage versetzt werden könnten, ihre Tätigkeiten wirksamer auszuüben; fordert die Kommission auf, die Vorteile des Einsatzes solcher Technologien zu bewerten und Lösungen für eine intelligente Integration vorhandener Daten zu entwickeln, die in verschiedenen Informationssystemen genutzt werden können;

19.  ist der Ansicht, dass digitale Lösungen die Transparenz des Marktes für Bauprodukte erhöhen und die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen gewährleisten sowie die Vergleichbarkeit von Bauprodukten auf der Grundlage ihrer erklärten Leistung, einschließlich der Sicherheits- und Umweltleistung, erleichtern könnten, so dass Wirtschaftsakteure und Endnutzer von den von den Herstellern bereitgestellten Informationen profitieren können, indem sie die Anforderungen an Bauwerke schnell bewerten und mit den in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen vergleichen können;

20.  betont, dass die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, für die CE-Kennzeichnung und die BauPVO sensibilisiert werden müssen, auch über das einheitliche digitale Zugangstor; ist der Auffassung, dass ein solcher Ansatz das Vertrauen in die Harmonisierung in der Union und die Qualität der harmonisierten Normen stärken und dazu beitragen würde, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verringern; hebt die wichtige Rolle der nationalen Produktinformationsstellen für das Bauwesen hervor, die die Wirtschaftsakteure über die Anwendung der BauPVO informieren und verlässliche Informationen über die Bestimmungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu den Anforderungen an Bauwerke bereitstellen, die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts gelten; schlägt vor, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um das Bewusstsein für die Existenz dieser Informationsstellen zu schärfen, da sie 2018 nur 57 % der Interessenträger bekannt waren;

Marktüberwachung

21.  ist darüber besorgt, dass die Marktüberwachung für Bauprodukte von der Industrie als nicht ausreichend und unwirksam angesehen wird; betont, dass sich durch eine derartige Situation die Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure, die die Rechtsvorschriften einhalten, verschlechtern, während unseriöse Geschäftemacher, die dies nicht tun, profitieren; weist darauf hin, dass durch eine inkonsequente Marktüberwachung die Zahl der Produkte zunehmen könnte, die die deklarierte Leistung nicht erfüllen, sodass die Endverwender gefährdet werden;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung (EU) 2019/1020 vollständig durchzuführen, die darauf abzielt, die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, einschließlich der BauPVO, fallen, zu verstärken, und die den Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren festlegt; betont die Notwendigkeit einer kohärenten, harmonisierten und einheitlichen Durchsetzung neuer Vorschriften durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden und einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu diesem Zweck, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bausektor und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten;

23.  erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020, den Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Gewährleistung, dass sie über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kompetenzen verfügen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden, auch auf grenzüberschreitender Ebene, zu verstärken und die Anzahl, Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, um Bauprodukte, die nicht mit ihrer erklärten Leistung übereinstimmen, identifizieren und verhindern zu können, dass sie auf dem Binnenmarkt gehandelt werden;

24.  fordert die Kommission auf, zügig Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 zu erlassen, um die Leistung der Marktüberwachungsbehörden weiter anzugleichen, indem sie einheitliche Bedingungen für die Kontrollen, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Kontrollen und des Umfangs der zu kontrollierenden Proben in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktkategorien sowie Benchmarks und Techniken für die Kontrollen harmonisierter Produkte festlegt, wobei die Besonderheiten der betroffenen Sektoren, einschließlich Bauprodukte, und die Auswirkungen auf eine überprüfte BauPVO gebührend zu berücksichtigen sind; verweist auf die wichtige Rolle des Unionsnetzwerks für Produktkonformität und der Gruppen für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO-Gruppen) bei der Sicherstellung einer strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und bei der Straffung der Marktüberwachungsverfahren, um diese wirksamer zu gestalten;

25.  hält es für entscheidend, dass die für Bauprodukte zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden eng mit den nationalen Bauaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um einen differenzierten Ansatz bei der Bewertung der Konformität von in Bauwerken verwendeten Bauprodukten mit der erklärten Leistung oder dem erklärten Verwendungszweck zu gewährleisten und die Einhaltung der Bauvorschriften sicherzustellen und so den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Bauprodukte verwenden, und der Nutzer von Bauwerken zu gewährleisten;

26.  betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Vorschriften für Bauwerke, einschließlich der Anforderungen an die Sicherheit von Gebäuden während der Bauphase, der Instandhaltung und des Abbruchs von Bauwerken, Verantwortung übernehmen sollten, indem sie andere für das öffentliche Interesse wichtige Aspekte wie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt berücksichtigen;

27.  weist auf die zunehmende Anzahl von Online-Verkäufen im Bauwesen hin; betont, dass eine wirksame Marktüberwachung von online verkauften Bauprodukten sichergestellt werden muss, insbesondere derjenigen, die von Wirtschaftsakteuren aus Drittländern erworben werden, da sie möglicherweise nicht den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und daher die Qualität und Sicherheit von Bauwerken beeinflussen könnten, um die Konformität der auf dem Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte mit ihrer erklärten Leistung oder ihrem erklärten Verwendungszweck unabhängig von ihrer Herkunft zu gewährleisten; unterstreicht die Rolle, die Online-Marktplätze in dieser Hinsicht spielen könnten;

28.  betont, wie wichtig es ist, ein einheitliches Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten, die Bewertungen der Leistung von Bauprodukten durchführen, damit ihre Aufgaben auf demselben Niveau und unter denselben Bedingungen wahrgenommen werden; nimmt in diesem Zusammenhang die Rolle der mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführten Prüfeinrichtungen der Union zur Kenntnis, die dazu beitragen, die Laborkapazitäten zu erhöhen sowie die Zuverlässigkeit und Einheitlichkeit der Prüfungen für die Zwecke der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

29.  betont die Notwendigkeit, die Bereitstellung und den Austausch von Informationen über potenziell gefährliche Stoffe in Bauprodukten zu verbessern und die Zusammenarbeit mit den Datenbanken der Europäischen Chemikalienagentur in Übereinstimmung mit den aktuellen Rechtsvorschriften zu verstärken;

30.  fordert die Kommission auf, die Überwachung ungerechtfertigter Hemmnisse im Binnenmarkt, die auf nationale Vorschriften zurückzuführen sind, fortzuführen und dagegen vorzugehen; betont die Notwendigkeit eines verstärkten Dialogs und einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, um Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die den freien Verkehr von Bauprodukten im Binnenmarkt behindern, wie z. B. die ständige Verwendung von nationalen Kennzeichnungen und zusätzlichen Zertifizierungen für Bauprodukte;

Nachhaltigkeit von Bauprodukten

31.  hebt hervor, dass bei der Beschaffung, der Herstellung, der Wiederverwendung und der Wiederverwertung von Bauprodukten und bei ihrer Verwendung für Bauwerke insgesamt ein Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft vollzogen werden muss; betont, dass die Nachhaltigkeit von Bauprodukten und die Verfügbarkeit von Sekundärprodukten und erneuerbaren Erzeugnissen und Materialien auf dem Markt verbessert werden müssen;

32.  begrüßt in diesem Zusammenhang das Ziel der Kommission, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass sie bei der Überarbeitung der BauPVO die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt, wie im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft angekündigt; unterstützt die Zusage der Kommission, die Rechtsvorschriften über Bauprodukte mit den horizontalen Umweltstrategien abzustimmen und kohärenter zu machen;

33.  fordert die Kommission auf, die Aufnahme bestimmter Anforderungen an die Umweltverträglichkeits- und Nachhaltigkeitskriterien über den gesamten Lebenszyklus von Produkten in die harmonisierten Normen für bestimmte Produktkategorien im Rahmen der BauPVO ins Auge zu fassen und dabei Markt- und Technologieentwicklungen sowie nationale Regulierungsanforderungen für den Bausektor oder die Gebäudepolitik zu berücksichtigen, um den Herstellern einen einheitlichen Rahmen für die Bewertung und Prüfung von Produkten zu bieten, wenn sich einschlägige gemeinsame Konformitätsanforderungen ergeben; hebt die Tatsache hervor, dass die derzeitigen grundlegenden Anforderungen an Bauwerke, die in der BauPVO festgelegt sind, bereits die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierten technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten bilden können; betont, wie wichtig es ist, dass die Produktkategorien, für die solche Anforderungen gelten würden, ordnungsgemäß bewertet werden, und dass alle einschlägigen Interessenträger in den Bewertungsprozess einbezogen werden müssen; hebt hervor, dass diese Aufnahme nicht zu einem Anstieg der Preise von Bauprodukten führen sollte;

34.  fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Kreislaufwirtschaft bei Bauprodukten, einschließlich wiederverwendeter oder wiederaufbereiteter Produkte oder solcher, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden, durch die BauPVO unterstützt werden könnte; betont, dass dies zuverlässige Daten über die vorherige Verwendung von Bauprodukten unter Berücksichtigung der damit verbundenen potenziellen Kosten erfordert; begrüßt in diesem Zusammenhang das Ziel der Kommission, einen gemeinsamen europäischen Datenraum für intelligente kreislauforientierte Anwendungen mit Daten zu Produktinformationen einzurichten(9);

Spezifische Empfehlungen für die Überprüfung der BauPVO

35.  hebt hervor, dass alle Interessenträger in den Konsultations- und Bewertungsprozess einbezogen werden müssen; betont die Bedeutung einer umfassenden Folgenabschätzung der möglichen regulatorischen Optionen; unterstreicht die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines geringeren Verwaltungsaufwands bei den Bauproduktvorschriften für alle Unternehmen, insbesondere für KMU, unter Berücksichtigung neuer Geschäftsmodelle, sowie eines fairen Wettbewerbs auf globaler Ebene; fordert in diesem Zusammenhang eine weitere Klärung und Verbesserung der vereinfachten Verfahren für Kleinstunternehmen;

36.  betont, wie wichtig es ist, Überschneidungen zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die überarbeitete BauPVO mit den bestehenden Rechtsvorschriften und künftigen Rechtsetzungsinitiativen in Einklang steht; fordert die Kommission auf, die Beziehung der BauPVO zu verbundenen Binnenmarktvorschriften wie der Ökodesign-Richtlinie(10), der Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung(11), der Abfallrahmenrichtlinie(12) und der Trinkwasserrichtlinie(13) zu klären, um mögliche Überschneidungen zu vermeiden, und soweit erforderlich die einschlägigen Bestimmungen zu straffen, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten;

37.  betont, dass jede Überarbeitung der BauPVO mit den Grundsätzen und Zielen der Normungsverordnung in Bezug auf die Ausarbeitung harmonisierter Normen im Einklang stehen sollte, um deren Transparenz und Qualität zu gewährleisten; hebt hervor, dass bei der Überarbeitung alle interessierten Parteien und der Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten auf angemessene Weise einbezogen werden sollten;

38.  betont die Notwendigkeit, für eine Übergangszeit Rechtsklarheit in Bezug auf eine etwaige Überarbeitung der BauPVO und die Überprüfung des Besitzstandes der BauPVO zu gewährleisten, um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden und den reibungslosen Übergang von den bestehenden zu den neuen Bestimmungen sicherzustellen;

39.  fürchtet, dass eine etwaige Überarbeitung der BauPVO und insbesondere die Überprüfung des Besitzstandes der BauPVO viel Zeit in Anspruch nehmen wird, während Hersteller, Bauherren, Bauunternehmer, Planer, Architekten und andere Endnutzer sofortige Lösungen benötigen, um die Rechtsunsicherheit zu überwinden, die sich u. a. aus dem Fehlen aktualisierter harmonisierter Normen und aus Regelungslücken ergibt; fordert die Kommission auf, diese Fragen im Rahmen ihrer erwarteten Überarbeitung der BauPVO zu behandeln, auch dadurch, dass sie eine Lösung findet, um die dringenden rechtlichen und technischen Herausforderungen in den Griff zu bekommen;

40.  fordert eine ehrgeizige Überarbeitung der BauPVO im Hinblick auf die Schaffung eines soliden Rechtsrahmens mit wirksamen, leicht durchsetzbaren und harmonisierten Vorschriften;

o
o   o

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(3) ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
(4) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(5) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
(6) ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1.
(7) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 56.
(8) Kommission: „The European construction sector – A global partner“ (Das europäische Bauwesen – ein globaler Partner), 2016.
(9) Wie im Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft angegeben.
(10) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(11) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(12) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(13) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen