Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021/2523(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,
– unter Hinweis auf die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes(1),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern(2),
– unter Hinweis auf die globale Studie der Vereinten Nationen zu Kindern, denen die Freiheit entzogen wird, vom Juli 2019,
– unter Hinweis auf den Kurzbericht der Vereinten Nationen vom 15. April 2020 mit dem Titel „The impact of COVID-19 on children“ (Die Auswirkungen von COVID-19 auf Kinder) und auf die positive Reaktion unter der gemeinsamen Federführung der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (GRULAC), die von 173 Ländern unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die politische Stellungnahme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „What is the impact of the COVID-19 pandemic on immigrants and their children?“ (Welche Auswirkungen hat die COVID-19-Pandemie auf Einwanderer und ihre Kinder?),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarates vom 1. Februar 2012 zum Anstieg des Antiziganismus und zur rassistisch motivierten Gewalt gegen Roma in Europa,
– gestützt auf Artikel 3 Absätze 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie(3) („Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“),
– unter Hinweis auf die Richtlinien der EU über Verfahrensrechte(4),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(5),
– unter Hinweis auf das Internationale Jahr für die Beseitigung der Kinderarbeit 2021 und den Null-Toleranz-Ansatz der Kommission gegenüber Kinderarbeit,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 über den Schutz minderjähriger Migranten(6),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zum Schutz minderjähriger Migrantinnen und Migranten,
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission, die im Einklang mit den politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission (2019–2024) angenommen wurden, um eine Union der Gleichheit zu schaffen(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025)“(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa(12),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (O-000007/2021 – B9-0007/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
A. in der Erwägung, dass ein Kind, unabhängig von seiner ethnischen Herkunft, seinem Geschlecht, seiner Nationalität, seinem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergrund, seinen Fähigkeiten und seinem Migrations- oder Aufenthaltsstatus, in erster Linie ein Kind ist, besonderen Schutzes bedarf und Anspruch auf alle Rechte hat, die im Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert sind;
B. in der Erwägung, dass bei allen Handlungen und Entscheidungen, die ein Kind und sein körperliches und psychisches Wohlergehen betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangiger Gesichtspunkt sein muss;
C. in der Erwägung, dass Kinder das Recht auf inklusive, erschwingliche frühkindliche Erziehung und Bildung, hochwertige Betreuung und Freizeit haben; in der Erwägung, dass Kinder, insbesondere Kinder aus benachteiligten Verhältnissen, das Recht auf Schutz vor Armut und auf spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ausgrenzung im Bildungsbereich haben; in der Erwägung, dass Investitionen in die frühkindliche Förderung aus wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht hohe Erträge bringen;
D. in der Erwägung, dass vor der COVID-19-Pandemie die Wahrscheinlichkeit, in extremer Armut zu leben, bei Kindern doppelt so hoch war wie bei Erwachsenen(13); in der Erwägung, dass infolge der Pandemie die Zahl der Kinder, die unter der jeweiligen nationalen Armutsgrenze leben, Schätzungen zufolge um bis zu 117 Millionen ansteigen könnte und dass ca. 150 Millionen weitere Kinder von mehrdimensionaler Armut betroffen sind(14); in der Erwägung, dass verglichen mit der Zeit vor COVID-19, als bereits jedes vierte Kind in Europa von Armut bedroht war, durch die derzeitige Pandemie die Ungleichheiten weiter verschärft werden und das Risiko steigt, dass Kinder in extreme Armut geraten;
E. in der Erwägung, dass weltweit bis zu 1,6 Milliarden Kinder von Schulschließungen aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie betroffen sind und schätzungsweise mindestens 24 Millionen Schülerinnen und Schüler als Folge davon die Schule möglicherweise abbrechen werden(15); in der Erwägung, dass weltweit 370 Millionen Kinder – von denen viele auf Schulmahlzeiten als wichtigste Grundlage ihrer täglichen Ernährung angewiesen sind – durchschnittlich 40 % weniger Schulmahlzeiten in Anspruch nehmen konnten, seit die Schulen aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkt geöffnet sind(16); in der Erwägung, dass Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, insbesondere Mädchen und Kinder mit Behinderungen, besonders stark von den Auswirkungen von Schulschließungen sowie von Maßnahmen betroffen sind, die den Zugang zu Bildung sowohl im Präsenz- als auch im Fernunterricht einschränken;
F. in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung durch COVID-19 stark in Mitleidenschaft gezogen wurde; in der Erwägung, dass die Bildungspolitik zwar nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, dass jedoch die COVID-19-Pandemie und die durch sie verursachten Ungleichheiten im Bildungsbereich eine gemeinsame Herausforderung darstellen, die ein gemeinsames Vorgehen, gemeinsame Strategien und gemeinsame Instrumente der Union erforderlich macht;
G. in der Erwägung, dass Untersuchungen von Eurostat(17) zeigen, dass im Jahr 2018 88,3 % der Kinder in der EU im Alter zwischen drei Jahren und dem Mindestschulpflichtalter eine formale Kinderbetreuung erhielten, was deutlich macht, dass mehr Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder eingerichtet werden müssen, weil sie ein wichtiges Instrument für die kognitive und soziale Entwicklung von Kindern von einem frühen Alter an sind;
H. in der Erwägung, dass Heimunterricht für mehr als zwei Drittel der Kinder weltweit immer noch keine Option ist, weil sie keinen Internetzugang haben; in der Erwägung, dass durch den Heimunterricht in vielen EU-Mitgliedstaaten wie auch weltweit die Bildungs- und die digitale Kluft deutlich geworden ist, die sich auf die Chancen der Kinder im Leben sowie auf ihre körperliche und psychische Gesundheit auswirkt, und in der Erwägung, dass junge Mädchen und junge Menschen in prekären Situationen und aus rassifizierten Gruppen besonders von der digitalen Kluft betroffen sind;
I. in der Erwägung, dass weltweit jedes vierte Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren sich nicht in Bildung, Beschäftigung oder Ausbildung befindet, während nur jeder zehnte Junge in dieser Situation ist; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung von Mädchen von zentraler Bedeutung ist, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden(18);
J. in der Erwägung, dass Kinder von den schwerwiegendsten gesundheitlichen Folgen der derzeitigen weltweiten Pandemie offenbar verschont werden; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise dennoch von Kindern einen hohen Tribut fordert, weil sie auch im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit eine zunehmende und direkte Bedrohung ihres Wohlergehens und ihrer Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen, unbegleitete Minderjährige und Kinder, die Minderheiten angehören, etwa Roma-Kinder, besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass bisherigen Schätzungen zufolge weitere 1,2 Millionen Kinder und 56 700 Mütter innerhalb von sechs Monaten sterben könnten, weil grundlegende Maßnahmen wie die Bereitstellung routinemäßiger Gesundheitsleistungen nicht mehr gewährleistet werden können; in der Erwägung, dass sich ein unzureichender Zugang zu Gesundheitsleistungen auf alle Lebensbereiche auswirken kann(19);
K. in der Erwägung, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten die Selbstmordrate gestiegen ist; in der Erwägung, dass in einer aktuellen Befragung von jungen Menschen in der gesamten EU fast jede fünfte Personen angab, dass sie unter psychischen Problemen oder unter Symptomen wie Depression oder Ängsten leidet(20); in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen vor einer weltweiten Krise im Hinblick auf die psychische Gesundheit warnen und dass bei Untätigkeit langfristig verheerende gesellschaftliche und wirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft entstehen könnten, wobei Kinder und Jugendliche am stärksten gefährdet wären(21);
L. in der Erwägung, dass Unzulänglichkeiten bei den nationalen Kinderschutzsystemen und fehlende Mechanismen für transnationale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter zur sozialen Ausgrenzung sowie zur Ausbeutung von Kindern, insbesondere von Kindern, die auf der Flucht sind oder keinen festen Wohnsitz haben, beitragen können; in der Erwägung, dass es auch aufgrund der Verfahren und Praktiken der Behörden bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, die Kinder involvieren, zu einer gewissen Diskriminierung kommt(22); in der Erwägung, dass von Telefonhotlines auch ein Anstieg von Anrufen im Zusammenhang mit Fällen von Kindesentführung gemeldet wird, insbesondere in den letzten Monaten, was auf die Zuspitzung bestehender internationaler Familienkonflikte zurückzuführen ist;
M. in der Erwägung, dass dem jüngsten Bericht der Kommission über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels(23) zufolge Kinder fast ein Viertel aller registrierten Opfer in allen Mitgliedstaaten ausmachten;
N. in der Erwägung, dass weltweit 152 Millionen Kinder zu Kinderarbeit herangezogen werden und etwa 73 Millionen dieser Kinder eine der schlimmsten Formen von Kinderarbeit erbringen müssen: Sklaverei, Zwangsarbeit, gefährliche Arbeit oder sexuelle Ausbeutung(24); in der Erwägung, dass die Kommission „Nulltoleranz gegenüber Kinderarbeit“ zu einer politischen Priorität erklärt hat, die einzuhalten ist;
O. in der Erwägung, dass jedes dritte Mädchen Genitalverstümmelung erlebt und jedes fünfte Mädchen noch im Kindesalter verheiratet wird; in der Erwägung, dass die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen international als Verletzung der Menschenrechte anerkannt wird; in der Erwägung, dass Kinderheirat in einigen Mitgliedstaaten immer noch ein Thema ist und verheerende Auswirkungen auf die Rechte und die Gesundheit von Mädchen und Frauen hat, einschließlich des hohen Risikos von Komplikationen während der Schwangerschaft und dass Mädchen sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt und sogar Ehrenmorden ausgesetzt werden;
P. in der Erwägung, dass infolge der Pandemie und der Ausgangsbeschränkungen häusliche und geschlechtsbezogene Gewalt sowie laut dem jüngsten Bericht von Europol(25) sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet sowohl im Oberflächen-Web als auch im Darknet in der EU zugenommen haben; in der Erwägung, dass zwischen 70 % und 85 % der missbrauchten Kinder den Täter persönlich kennen und dass die überwiegende Mehrheit dieser Kinder Opfer von Menschen sind, denen sie vertrauen(26); in der Erwägung, dass andere Risiken, die damit zu tun haben, dass mehr Zeit im Internet verbracht wird, etwa Cybermobbing, aufgrund dieser Maßnahmen ebenfalls zugenommen haben;
Q. in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen angreifbar sind und mit sozialer Ausgrenzung, Marginalisierung, Diskriminierung und eingeschränktem Zugang zu Leistungen konfrontiert sein können; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sie vernachlässigt, ausgebeutet oder sexuell missbraucht werden; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen mehr Bedarf an medizinischer Versorgung haben und stärker auf wohnortnahe Dienste angewiesen sind(27);
R. in der Erwägung, dass 2019 30,3 % der Asylbewerber Kinder waren, was 207 215 Kindern in der EU entspricht; in der Erwägung, dass 7,1 % dieser Kinder unbegleitete Minderjährige waren(28); in der Erwägung, dass viele Kinder an den Außengrenzen der EU oder außerhalb der EU inakzeptablen humanitären Situationen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass unbegleitete Kinder eine stark gefährdete Gruppe darstellen und entlang der Migrationsrouten zur und innerhalb der EU verschiedenen Gefahren wie Opfer von kriminellen Netzen zu werden, Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind(29); in der Erwägung, dass Migrantenkindern oft der Zugang zu Integrations- und Eingliederungsmaßnahmen, zu Schutz und zu sozialer Sicherheit verwehrt wird; in der Erwägung, dass unbegleitete asylsuchende Kinder vor besonderen Herausforderungen stehen, sobald sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, weil sie oft ihre kinderspezifische Unterkunft verlassen müssen; in der Erwägung, dass Kinder, die internationalen Schutz beantragen, aufgrund von Verzögerungen bis zum Ergehen der endgültigen Entscheidung leiden könnten;
S. in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem festgelegten besonderen Schutzmaßnahmen und Verfahrensgarantien für Kinder erhebliche Lücken und Mängel bestehen, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit, dass Kinder ohne Freiheitsentzug bei ihren Familienangehörigen und/oder ihrem Vormund bleiben, und insbesondere hinsichtlich der Familienzusammenführung im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates(30), den Aufnahmebedingungen, der Ernennung von gesetzlichen Vertretern und Vormunden und des Zugangs zu kindgerechten Informationen, Gesundheits- und Sozialleistungen und Bildung;
T. in der Erwägung, dass weiterhin Kinder staatenlos geboren werden, auch in der EU, und vom Zugang zu den Grundrechten ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass schätzungsweise 200 Millionen Kinder weltweit keine Geburtsurkunde besitzen, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und sie beim Zugang zu Rechten und Leistungen stark benachteiligt; in der Erwägung, dass das Recht des Kindes, unmittelbar nach der Geburt eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und registriert zu werden, in Artikel 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert ist;
U. in der Erwägung, dass Kinder zu den durch die Auswirkungen des Klimawandels am stärksten gefährdeten Gruppen gehören, da sich der Klimawandel auf ihre Lebenserwartung, ihre Gesundheit, ihr Recht auf Bildung und ihr Recht auf Schutz auswirkt und in Regionen, die durch Naturkatastrophen bedroht sind, zu Umsiedlungen führt; in der Erwägung, dass jeder vierte Todesfall bei Kindern auf Umweltrisiken zurückzuführen ist(31);
V. in der Erwägung, dass Kinder nach wie vor kaum an der Gestaltung der internen und externen Politik der EU beteiligt sind; in der Erwägung, dass auf Ebene der EU, auf nationaler und auf kommunaler Ebene systemische Wege umgesetzt werden sollten, um die auf Rechten basierende Beteiligung von Kindern an der Politikgestaltung zu verankern; in der Erwägung, dass Kinder ein Recht darauf haben, am demokratischen Leben und an Entscheidungen, die sie direkt oder indirekt betreffen, mitzuwirken; in der Erwägung, dass die am stärksten marginalisierten und ausgegrenzten Gruppen noch weniger Möglichkeiten haben, sich an politischen Prozessen und an Entscheidungsprozessen zu beteiligen;
W. in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von Kindern immer noch in der EU inhaftiert ist; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes klargestellt hat, dass Kinder niemals zu Einwanderungszwecken inhaftiert werden sollten und dass im Einklang mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016 Freiheitsentziehung niemals damit gerechtfertigt werden kann, dass sie dem Wohl des Kindes dient; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angemessene, humane und nicht freiheitsentziehende Alternativen zur Inhaftierung vorsehen und dabei auch dafür sorgen müssen, dass COVID-19-Maßnahmen niemals zur Inhaftierung von Kindern führen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten systematisch aufgeschlüsselte Daten über die Inhaftierung von Kindern im Zusammenhang mit Migration erheben sollten, während die Kommission über Eurostat die Vergleichbarkeit solcher Daten fördern sollte;
X. in der Erwägung, dass Kinder, die in geschlossenen Einrichtungen untergebracht sind, von der Pandemie besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Gefährdung von Kindern erhöht wird, die in psychiatrischen und sozialen Betreuungseinrichtungen, Waisenhäusern, Flüchtlingslagern, Haftanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen leben; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Fälle von Gewalt gegen Kinder, die in diesen Einrichtungen untergebracht sind, unentdeckt bleiben, und dass die Kinder- und Familienfürsorgedienste überlastet und in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind;
Y. in der Erwägung, dass in der Datenschutz-Grundverordnung(32) festgestellt wird, dass Kinder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten besonderen Schutz verdienen und dass sie Informationen über ihre Daten in kindgerechter Sprache erhalten müssen; in der Erwägung, dass der Zugang von Kindern zu Social-Media-Plattformen mit ihrem besseren Verständnis von digitalen Technologien Hand in Hand gehen muss; in der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes gefährdeter Gruppen, insbesondere von Kindern, die Förderung von digitaler Bildung, digitaler Kompetenz und digitalen Fähigkeiten der Schlüssel ist, um dem Missbrauch sozialer Medien einen Riegel vorzuschieben, insbesondere im Fall von minderjährigen Nutzern, die auf Plattformen zugreifen, die keine Altersverifizierung erfordern;
1. begrüßt die Initiative der Kommission, zehn Jahre nach der EU-Agenda für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2011 eine neue, umfassende Kinderrechtsstrategie zu formulieren; fordert angemessene legislative und nichtlegislative Vorschläge sowie verbindliche und nicht verbindliche EU-Instrumente, um die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen Kinder konfrontiert sind;
2. hebt hervor, dass ein Kind, unabhängig von seiner ethnischen Herkunft, seinem Geschlecht, seiner Nationalität, seinem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergrund, seinen Fähigkeiten oder seinem Migrations- oder Aufenthaltsstatus, in erster Linie ein Kind ist und dass das Wohl des Kindes in allen Strategien, Verfahren und Maßnahmen der EU, die Kinder betreffen, verankert sein muss;
3. fordert die Kommission erneut auf, im Rahmen der EU-Kinderrechtsstrategie alle Bestimmungen zu berücksichtigen, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes genannt hat;
4. betont, dass im Rahmen der EU-Strategie ein geschlechtergerechter Ansatz verfolgt werden muss, bei dem die Geschlechterperspektive in allen Programmbereichen berücksichtigt wird, wobei das Wohlergehen und die Stärkung der Stellung von Mädchen im Mittelpunkt stehen, ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen und ihre Rechte anerkannt werden müssen;
5. betont, dass die Mitgliedstaaten im Zuge der Strategie aufgefordert werden sollten, alle erforderlichen Ressourcen für die wirksame Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, sich mit strukturellen Ungleichheiten zu befassen und öffentlichen Investitionen in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum, Familienförderung und Kinderbetreuung Vorrang einzuräumen sowie in hochwertige universelle Dienstleistungen zu investieren, die alle Kinder erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten der Beschäftigten von Sozialdiensten zu stärken, um Kinder und Familien, die vor besonderen Herausforderungen stehen, zu unterstützen, und Akteure bei Kinderschutzdiensten zu unterstützen, die an vorderster Front tätig sind;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, jedem Kind das Recht auf Bildung zu garantieren und Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention eines Schulabbruchs zu ergreifen sowie einen geschlechtergerechten Zugang zu hochwertiger, inklusiver Bildung von der frühen Kindheit an bis zum Jugendalter sicherzustellen, auch für Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen, staatenlose Kinder, Migrantenkinder sowie Kinder, die unter Bedingungen einer humanitären Notsituation leben;
7. betont, dass digitaler Unterricht niemals auf Dauer Präsenzunterricht ersetzen sollte, insbesondere dort, wo der Zugang zu Technologien begrenzt ist, und nur in Zeiten großer Schwierigkeiten, etwa während Pandemien, oder ergänzend zum Präsenzunterricht eingesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung dessen vorzunehmen, wie das Recht auf Bildung durch die Krise beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Analyse Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auszusprechen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Abläufe für einen „sicheren Schulbesuch“ einzuführen, einschließlich der Bereitstellung von Hygieneartikeln und der kindgerechten Vermittlung von Informationen über das Händewaschen und andere Hygienemaßnahmen während der COVID-19-Pandemie;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf inklusive Bildung zu gewährleisten und den Zugang zu umfassenden, altersgerechten Informationen über Sex und Sexualität sowie den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung und zu Beziehungsunterricht sicherzustellen; weist darauf hin, dass Bildung in diesem Bereich erforderlich ist, um im Einklang mit dem jüngsten Bericht der Kommission sicherzustellen, dass Kinder uneingeschränkt aufgeklärt und geschützt sind;
10. fordert die EU erneut auf, ihre Maßnahmen zur Beendigung aller Formen von Gewalt gegen Kinder und Diskriminierung von Kindern zu verstärken, unter anderem im Hinblick auf körperliche, sexuelle, wirtschaftliche und psychologische Gewalt, Verletzung, Missbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung und Ausbeutung, die sowohl online als auch offline begangen werden, Zwangsheirat, Menschenhandel, Missbrauch und Ausbeutung von Migrantenkindern, Folter, Ehrenmord, Genitalverstümmelung, Inzest, erzwungenen Schulabbruch und den Einsatz von Kindern als Soldaten; betont, dass im Interesse der Kohärenz beim Schutz von Kindern vor Gewalt, Menschenhandel und Ausbeutung alle legislativen und nichtlegislativen Initiativen, die die Rechte von Kindern betreffen, der EU-Kinderrechtsstrategie Rechnung tragen müssen; fordert die Kommission auf, einen Zeitplan für derartige Vorschläge zu veröffentlichen und gleichzeitig mittels eines geeigneten und wirksamen Überwachungsmechanismus dafür zu sorgen, dass ihre Empfehlungen umgesetzt werden;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Kinderarbeit und alle sonstigen Formen von Arbeit, bei denen die Gesundheit und Sicherheit von Kindern beeinträchtigt werden könnte, rechtlich und praktisch zu unterbinden; betont, dass dieses Problem dringend angegangen werden muss, auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die von plötzlichen Einkommensverlusten und einem unzureichenden Zugang zu sozialer Absicherung betroffen sind, was dazu führt, dass mehr Kinder zum Arbeiten gezwungen werden; fordert die Kommission daher auf, die Rechte des Kindes in den künftigen EU-Rahmen für nachhaltige Governance, darunter auch die verbindlichen EU-Sorgfaltspflichten, aufzunehmen und Drittländer mithilfe von Kooperationsprogrammen bei der Abschaffung der Kinderarbeit zu unterstützen; empfiehlt, branchenübergreifend verbindliche Sorgfaltsprüfungen einzuführen und sicherzustellen, dass alle politischen Maßnahmen der EU kinderfreundlich sind, indem eine Verpflichtung zur Durchführung von Ex-ante- und Ex-post-Menschenrechtskontrollen eingegangen wird;
12. fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, die Bemühungen zu intensivieren, schwerwiegenden Verletzungen der Rechte von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vorzubeugen und ein Ende zu bereiten; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Gruppen und ihre Rekrutierung in bewaffnete Gruppen häufig geschieht, wenn Kindern keine anderen Optionen mehr offenstehen; betont, wie wichtig es ist, die Agenda für Kinderrechte und bewaffnete Konflikte (CAAC) im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU sowie der Terrorismusbekämpfungs- und Sicherheitspolitik im Einklang mit dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie voranzubringen und in politische Dialoge, Missionen und Operationen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie in Reformen des Sicherheitssektors und Vermittlungsbemühungen einzubeziehen; fordert die Kommission und den HR/VP auf, in den EU-Delegationen spezielle Beauftragte und Dienststellen für den Kinderschutz einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, minderjährige Staatsangehörige zu schützen, die u. U. wegen sicherheitsrelevanter Vergehen oder ihrer Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert sind, und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts ihre Rückführung in ihr Herkunftsland zu erleichtern, damit je nach Situation Rehabilitierungs-, Wiedereingliederungs- und/oder Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden können;
13. betont, dass der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von wesentlicher Bedeutung ist; bedauert, dass 23 Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern noch nicht umgesetzt haben; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Europarat bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in erster Linie auf die Zusammenarbeit verschiedener Akteure stützt, zu denen Strafverfolgungsbehörden, nationale Behörden, Meldestellen und Provider/Unternehmen gehören; begrüßt die Absicht der Kommission, im ersten Halbjahr 2021 einen langfristigeren Rechtsrahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorzuschlagen; bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung eines europäischen Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wie sie derzeit von der Kommission geprüft wird; begrüßt die Präventionsarbeit von Europol, insbesondere dessen Sensibilisierungskampagnen, um der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet vorzubeugen(33)(34);
14. betont, dass Gewalt und Missbrauch gegen Kinder in besorgniserregendem Ausmaß zugenommen haben, wohingegen der Zugang zu sozialen Diensten und Schutzeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert war; betont, wie wichtig es ist, auf EU-Ebene präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder zu entwickeln; hebt die Rolle der Agenturen und Einrichtungen der EU bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens für die Rechte des Kindes hervor; fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan in die Strategie aufzunehmen, der Standards und Benchmarks für Anbieter von Online-Diensten und Technologieunternehmen vorsieht, damit Kinder im Internet umfassend geschützt sind und nicht nur davor, Gegenstand illegaler Inhalte zu sein oder schädlichen Inhalten ausgesetzt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Online-Grooming und Cyberstalking unter Strafe zu stellen;
15. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Strategie mit den Prioritäten und Legislativvorschlägen in Einklang steht, die in der kürzlich angenommenen EU-Strategie zur wirksameren Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, im strategischen EU-Rahmen zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Roma, in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter sowie in der EU-Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 aufgeführt sind;
16. vertritt die Auffassung, dass es zur Beseitigung der Kinderarmut unerlässlich ist, konkrete Maßnahmen in die EU-Strategie aufzunehmen, mit denen in Kinder investiert wird, einschließlich der Einrichtung einer hinreichend finanzierten Europäischen Kindergarantie; fordert die Kommission auf, sich an ihre Zusage zu halten und im ersten Quartal 2021 einen Vorschlag zur Einführung einer Europäischen Kindergarantie vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine schnelle Umsetzung zu sorgen und alle verfügbaren Ressourcen, darunter EU-Fonds wie den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF +), die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (ReactEU), die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), InvestEU, Erasmus+ und den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) für die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung einzusetzen; betont, dass die Mitgliedstaaten sowohl mehrjährige nationale Strategien zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung als auch nationale Aktionspläne zur Kindergarantie aufstellen sollten;
17. ist besorgt darüber, dass im Zusammenhang mit der Erholung von der COVID-19-Krise die Notwendigkeit der Bekämpfung der Kinderarmut zunehmen wird und die Armut sich immer stärker auf Kinder auswirken wird, da diese von allen benachteiligten Gruppen die am meisten gefährdete Gruppe darstellen; fordert nachdrücklich, dass die EU-Strategie durch eine umfassende Strategie zur Armutsbekämpfung ergänzt wird, die auch Maßnahmen zur Sicherstellung von menschenwürdigem und bezahlbarem Wohnraum sowie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit vorsieht; weist darauf hin, dass bei jeder Strategie zur Beseitigung von Kinderarmut die Lebenssituation von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien berücksichtigt werden muss, da Haushalte mit nur einem Elternteil und kinderreiche Familien zu den gefährdeten Gruppen zählen;
18. betont, wie wichtig es ist, dass im Rahmen der EU-Strategie Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Kinder und Familien im Einklang mit dem Programm EU4Health einen guten Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten, wobei den Schwierigkeiten, die Kinder beim Zugang zu diesem Recht haben, Rechnung zu tragen ist;
19. betont, wie wichtig es ist, dass mit der EU-Strategie Maßnahmen zur Aktualisierung des bestehenden EU-Aktionsrahmens für psychische Gesundheit und Wohlbefinden eingeführt werden, der vollständig inklusiv sein sollte, um auch den Bedürfnissen von Kindern in prekären Situationen sowie von marginalisierten und rassisch definierten Gruppen gerecht zu werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in Dienste für die psychische Gesundheit und psychosoziale Dienste für Kinder und Familien zu erhöhen, insbesondere in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen und in fragilen humanitären Situationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen für eine frühzeitige Erkennung von Problemen im Bereich der psychischen Gesundheit einzurichten; fordert, dass die psychosoziale und psychische Unterstützung umfassend in nationale und transnationale Kinderschutzsysteme integriert wird und Fachkräfte im Hinblick auf die besonderen Bedürfnissen von Kindern geschult werden;
20. bekräftigt seine Forderung, für ein kindgerechtes Justizsystem mit geeigneten und inklusiven Verfahren zu sorgen, die den Bedürfnissen aller Kinder Rechnung tragen; betont, wie wichtig es ist, in allen Phasen des Gerichtsverfahrens das Recht des Kindes auf Anhörung, auf Beistand durch einen gesetzlichen Vertreter und auf umfassende Unterrichtung in kindgerechter Weise gemäß den Artikeln 4 und 16 der Richtlinie (EU) 2016/800 und den Artikeln 22 und 24 der Richtlinie 2012/29/EU(35) sicherzustellen, und zwar auch bei minderjährigen Migranten und unter besonderer Berücksichtigung von unbegleiteten Minderjährigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine zügige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinien zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Kinder- und Familiengerichte ihren grundlegenden Funktionen nachkommen, indem sie weiterhin Notanhörungen durchführen und gerichtliche Anordnungen zur Betreuung und zum Schutz von Kindern erlassen, bei denen eine unmittelbare Gefahr der Vernachlässigung oder des Missbrauchs besteht; weist darauf hin, dass für Kinder, die mit Gerichtsverfahren oder ähnlichen Verfahren zu tun haben, besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden sollten, und betont, dass Fachkräfte geschult werden müssen;
21. stellt mit Bedauern fest, dass 11 von 27 Mitgliedstaaten Kindern keinen Zugang zu gezielten Online-Informationen über das Justizsystem gewähren, etwa im Wege einer interaktiven Aufklärung über ihre gesetzlichen Rechte, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder auf kindgerechte Weise auf diese Informationen zugreifen können, wobei etwaige Behinderungen, die den Zugang erschweren könnten, zu berücksichtigen sind(36);
22. unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls in grenzüberschreitenden Familienrechtsstreitigkeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung(37) nachkommen, und fordert die nationalen Behörden auf, Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken, die in familienrechtlichen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, wie etwa Sorgerechtsentscheidungen und Entscheidungen zu Umgangsrechten und Unterhaltspflichten; betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit und eine effiziente Kommunikation zwischen den verschiedenen nationalen und lokalen Behörden ist, die an Verfahren im Bereich der Kindesfürsorge beteiligt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht von Kindern auf Umgang mit ihren Eltern trotz der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Pandemie zu achten, solange dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Kinder nicht gefährdet wird;
23. fordert die EU, ihre Agenturen und die Mitgliedstaaten auf, der Staatenlosigkeit von Kindern innerhalb und außerhalb der EU ein Ende zu bereiten, unter anderem indem die an vorderster Linie eingesetzten Bediensteten besser in die Lage versetzt werden, Fälle von Staatenlosigkeit im Migrations- und Asylkontext zu erkennen, zu erfassen und angemessen darauf zu reagieren, sowie durch Förderung und Sicherstellung eines universellen Zugangs zur Geburtenregistrierung und -bescheinigung unabhängig vom Status der Eltern, darunter auch für LGBTQI+ Familien, durch Einführung, Verbesserung und Umsetzung rechtlicher Garantien zur Verhinderung der Staatenlosigkeit im Kindesalter sowie durch Einführung und Verbesserung von auf Kinderrechten basierenden Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit, damit den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Staatenlosigkeit im Migrationskontext im Einklang mit dem Wohl des Kindes und seinem Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit genüge getan wird;
24. betont, dass in die EU-Strategie Maßnahmen aufgenommen werden müssen, die darauf abzielen, die Situation minderjähriger Migranten zu verbessern und ihre Interessen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU und in jeder Phase des Asylverfahrens zu schützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Umsetzung der Garantien und Verfahrensrechte für Kinder im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu sorgen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf zügigen Verfahren zur Familienzusammenführung im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG, dem Zugang zu angemessenen Aufnahmebedingungen, sozialer und medizinischer Versorgung, der rechtzeitigen Ernennung qualifizierter gesetzlicher Vertreter und Betreuer für unbegleitete Minderjährige und dem Zugang zu kindgerecht aufbereiteten Informationen liegen sollte;
25. unterstreicht, wie wichtig die Integration und Inklusion von minderjährigen Migranten und Flüchtlingen ist; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, alle Hindernisse für den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und zu Integrations- und Inklusionsmaßnahmen, einschließlich der psychosozialen und psychischen Gesundheit, zu beseitigen und Kindern Möglichkeiten zur Verbesserung der sozialen Inklusion zu bieten; fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie wichtig es ist, die Narrative über Migration zu verändern und negative Stereotypen zu bekämpfen;
26. ist der Ansicht, dass die Rechte von Kindern im Zusammenhang mit Freiheitsentzug eine Priorität der Strategie darstellen sollten, und zwar im Einklang mit den diesbezüglichen Rechten, wie sie in der weltweiten Studie der Vereinten Nationen über Kinder im Freiheitsentzug dargelegt werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Beendigung der Inhaftierung von Kindern, insbesondere im Zusammenhang mit Migration, zu verstärken und gemeinschaftsbasierte Alternativen zum Freiheitsentzug auszuarbeiten, die dem Kindeswohl entsprechen und es den Kindern ermöglichen, außerhalb des Freiheitsentzugs bei Familienangehörigen und/oder Betreuern unterzukommen, bis ihr Migrationsstatus geklärt ist;
27. ist der Ansicht, dass die EU-Strategie die Rechte schutzbedürftiger Kinder in allen Politikbereichen durchgängig berücksichtigen und fördern und einen umfassenden Ansatz verfolgen sollte, bei dem die vielfältigen Formen der Diskriminierung berücksichtigt werden, denen unter anderem Kinder aus rassisch definierten Gruppen, Kinder mit Behinderungen, Kinder, die keiner elterlichen Fürsorge unterstehen oder in Gefahr sind, diese zu verlieren, Kinder in Heimen, LGBTIQ-Kinder, Kinder, die ethnischen Minderheiten angehören, Migranten- und Flüchtlingskinder, staatenlose Kinder und Kinder ohne Ausweispapiere, Kinder, die von Gewalt und sexuellem Missbrauch betroffen sind, Kinder, die direkt oder indirekt von Justizsystemen betroffen sind, Kinder mit psychischen Problemen, obdachlose Kinder, Mädchen und Kinder von inhaftierten Eltern ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass soziale Dienste und familiäre Unterstützung von wesentlicher Bedeutung sind, um eine Trennung der Familie und soziale Ausgrenzung zu vermeiden;
28. betont, dass Roma-Kinder, insbesondere Roma-Mädchen, in ganz Europa einer zusätzlichen Belastung durch Rassismus und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt sind, wodurch sie an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden; betont, dass ein niedriges Bildungsniveau, ein hoher Anteil bei unregelmäßigem Schulbesuch und Schulabbruch, nicht inklusive Schulsysteme, hohe Arbeitslosenquoten und schlechte Beschäftigungsmöglichkeiten Roma-Jungen und -Mädchen keine realistischen Möglichkeiten für die Integration und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft bieten; weist erneut darauf hin, dass viele Roma-Mädchen aufgrund fehlender Personalpapiere daran gehindert sind, Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu erhalten, und weist ferner darauf hin, dass sich zunehmender Rassismus und Antiziganismus auf die Sicherheit von Roma-Mädchen auswirken und ihre Anfälligkeit für soziale Ausgrenzung, Ausbeutung, Menschenhandel und Gewalt verstärken(38);
29. ist der Ansicht, dass im Rahmen der EU-Strategie ein inklusiver Ansatz zum Schutz der am meisten gefährdeten Kinder vorgeschlagen werden sollte, der mit der Charta, der UN-Kinderrechtskonvention, den Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in Einklang steht und bei dem kein Kind zurückgelassen wird; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, durch soziale Investitionen ein sicheres Umfeld für schutzbedürftige Kinder und ihre Familien zu schaffen, und stellt fest, dass die Wohnverhältnisse für Kinder und Familien anerkannt und in die Definition der Schutzbedürftigkeit einbezogen werden sollten; betont, dass auf nationaler und transnationaler Ebene integrierte Kinderschutzsysteme entwickelt und ausgebaut werden müssen, die mit Ressourcen und Umsetzungs- und Überwachungsprogrammen einhergehen;
30. betont, wie wichtig es ist, dass sich die EU in ihren internen und externen Politikbereichen mit den physischen (schlechte Infrastruktur und geografische Lage), technologischen (Geräte mit geringer Funktionalität), kulturellen (geschlechtsspezifische und soziale Normen, kulturelle Praktiken, Behinderten- oder Minderheitenstatus), wirtschaftlichen und sozialen Barrieren für digitale Technologien auseinandersetzt;
31. hebt hervor, wie wichtig es für die EU ist, in digitale Kompetenzen zu investieren, um allen Kindern, insbesondere Kindern aus unterversorgten oder marginalisierten Gemeinschaften, einen freien Zugang zu digitalen Kompetenzen und digitaler Bildung zu garantieren, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit und psychosozialer Unterstützung liegen sollte; weist darauf hin, dass diese Investitionen im Rahmen des europäischen Bildungsraums und der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen sowie mit Unterstützung aus den EU-Fonds für Entwicklung und humanitäre Hilfe getätigt werden könnten; weist darauf hin, dass Investitionen, um sicherzugstellen, dass die Bildungssysteme allen Kindern digitale Bildung, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln können, von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Verständnis von Kindern für digitale Technologien zu fördern, Ungleichheiten zu überwinden, die digitale Inklusion zu verbessern und Kinder und ihre Rechte online und offline zu stärken und zu schützen; weist darauf hin, dass Kinder durch die Entwicklung digitaler Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in die Lage versetzt werden sollten, Gefahren im digitalen Raum abzuwehren und bei der Interaktion im digitalen Raum ihre Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;
32. fordert die Kommission auf, Kindern Gehör zu verschaffen, indem förmliche Mechanismen für Dialog und Konsultation geschaffen werden und ihre umfassende und sinnvolle Beteiligung an der Entscheidungsfindung sichergestellt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf liegen sollte, den Stimmen der am stärksten gefährdeten Gruppen wie Mädchen, in Armut lebende Kinder, vertriebene Kinder, Kinder mit Migrationshintergrund und Kinder mit Behinderungen mehr Gewicht zu verleihen;
33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Mechanismen zur Bewertung der Auswirkungen von COVID-19 auf alle Kinder einzurichten, um Daten zu erheben, die es ermöglichen, auf der Grundlage der Beiträge von Kindern bessere nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Probleme von Kindern zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung ihrer nationalen Aufbaupläne die Kinderrechte zu berücksichtigen;
34. fordert den Rat auf, Schlussfolgerungen zur EU-Strategie anzunehmen, in denen ein neuer verbindlicher Rahmen für die EU-Organe und Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des Europäischen Entwicklungskonsenses dargelegt wird, mit dem die Umsetzung von gut konzipierten, umfassenden und hinreichend finanzierten integrierten nationalen und transnationalen Kinderschutzsystemen sichergestellt wird;
35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte des Kindes bei sämtlichen innen- und außenpolitischen Strategien, Maßnahmen und Programmen der EU, die Kinder betreffen, durchgängig und vorrangig berücksichtigt werden, damit bei sämtlichen Instrumenten, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Kinder auswirken, eine konsistente und kohärente Vorgehensweise sichergestellt ist;
36. fordert die Kommission auf, für die Zuweisung ihrer Haushaltsmittel einen „Kindervermerk“ zu entwickeln, damit die Organe und Partner der EU auf der Grundlage aufgeschlüsselter und spezifischer Daten in die Lage versetzt werden, die Kindern zugutekommenden EU-Ausgaben zu messen und zu überwachen, Diskrepanzen zwischen politischen Vorgaben und finanziellen Verpflichtungen zu erkennen und den Umfang der von der EU geleisteten Unterstützung für die Rechte von Kindern abzuschätzen;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen jährlichen Aktionsplan zur Umsetzung der in der EU-Kinderrechtsstrategie vorgesehenen Bestimmungen auszuarbeiten und ihre nationalen Aktionspläne in den Aufbau- und Resilienzplan der EU zu integrieren;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der EU-Kinderrechtsstrategie eine angemessene Finanzausstattung zur Verfügung steht, damit die in der Strategie festgelegten Prioritäten mit den internen und externen Finanzierungsinstrumenten der EU sowie mit den nationalen Haushalten umgesetzt werden können;
39. fordert die Kommission auf, für eine angemessene Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie durch die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen; weist erneut darauf hin, dass während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie für eine sinnvolle und inklusive Teilhabe von Kindern auf der Grundlage der Rechte gesorgt werden muss und dass Benchmarks und Indikatoren verwendet werden müssen, um die Fortschritte besser zu überwachen;
40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Insbesondere die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 zu allgemeinen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Nr. 6 zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes; Nr. 10 zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit; Nr. 12 zum Recht des Kindes, gehört zu werden; Nr. 13 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt; Nr. 14 zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt; Nr. 15 zum Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit; und Nr. 16 zu den Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf die Auswirkungen der Wirtschaft auf Kinderrechte.
Insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1) und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
Insbesondere die Mitteilungen vom 24. November 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027“ (COM(2020)0758), vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025“ (COM(2020)0565), vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (COM(2020)0152) und vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698).
UNICEF-Broschüre zu den Auswirkungen von COVID-19 auf mehrdimensionale Kinderarbeit, September 2020; https://data.unicef.org/resources/impact-of-covid-19-on-multidimensional-child-poverty/
UNICEF-Forschungsinstitut Innocenti und das Welternährungsprogramm, Arbeitspapier „COVID-19: Missing More than a Classroom. The impact of school closures on children’s nutrition“ (Nicht nur das Klassenzimmer fehlt. Die Auswirkungen von Schulschließungen auf die Ernährung von Kindern), Januar 2021.
FAO, IFAD, UNICEF, WFP und WHO, „The State of Food Security and Nutrition in the World 2020“ (Stand von Lebensmittelsicherheit und Ernährung in der Welt 2020), 2020.
ChildFund Alliance, Eurochild, Save The Children, UNICEF und World Vision, „Our Europe. Our Rights. Our Future“ (Unser Europa. Unsere Rechte. Unsere Zukunft), Januar 2021.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 107).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).