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Verfahren : 2018/0131(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0048/2021

Eingereichte Texte :

A9-0048/2021

Aussprachen :

PV 24/03/2021 - 18
CRE 24/03/2021 - 18

Abstimmungen :

PV 25/03/2021 - 2
PV 25/03/2021 - 17
CRE 25/03/2021 - 2
CRE 25/03/2021 - 17

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0104

Angenommene Texte
PDF 159kWORD 47k
Donnerstag, 25. März 2021 - Brüssel
Eigenmittel, die auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie bestimmte Aspekte der BNE-Eigenmittel *
P9_TA(2021)0104A9-0048/2021

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (13142/2020 – C9-0018/2021 – 2018/0131(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13142/2020),

–  gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9‑0018/2021),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(2), insbesondere auf Artikel 10,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020(3) und zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(7),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen MFR, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan(8),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(9),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0048/2021),

1.  billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Entwurf des Rates   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf einer Verordnung
Erwägung 13
(13)  Ein zuverlässiges und zügiges Überprüfungsverfahren sollte zur Klärung möglicher Streitigkeiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission im Hinblick auf Angleichungen der Verbuchungen in Bezug auf die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel oder in Bezug auf eine, einem Mitgliedstaat zuzuschreibende, mutmaßliche versäumte Vorlage von Daten entstehen können, eingeführt werden, um so zeitaufwändige und kostspielige Verletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden.
entfällt
Abänderung 2
Entwurf einer Verordnung
Erwägung 15
(15)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung von Formularen für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel und für die detailliertere Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(15)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung von Formularen für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Abänderung 3
Entwurf einer Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
(4)  Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilte Angleichung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist. Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angleichung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Angleichung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Angleichung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.
entfällt
Abänderung 4
Entwurf einer Verordnung
Artikel 9 – Absatz 5
(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels detaillierter festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 5
Entwurf einer Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission über die Frage, ob das mutmaßliche Versäumnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann, werden im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Überprüfung beigelegt.
entfällt
Abänderung 6
Entwurf einer Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Leitet ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 4 genannte Überprüfung ein, so werden Zinsen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt berechnet.
entfällt

(1) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(2) ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(3) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 51.
(4) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 71.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0032.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0124.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen