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Verfahren : 2020/2169(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0092/2021

Eingereichte Texte :

A9-0092/2021

Aussprachen :

PV 27/04/2021 - 8
CRE 27/04/2021 - 8

Abstimmungen :

PV 28/04/2021 - 2
PV 29/04/2021 - 19

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0193

Angenommene Texte
PDF 165kWORD 56k
Donnerstag, 29. April 2021 - Brüssel
Entlastung 2019: Europäische Fischereiaufsichtsagentur
P9_TA(2021)0193A9-0092/2021
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2169(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9‑0066/2021),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(4), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur(5), insbesondere auf Artikel 45,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0092/2021),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf
(2) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(4) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(5) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.
(6) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2169(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9‑0066/2021),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(3), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(4), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur(5), insbesondere auf Artikel 45,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0092/2021),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf
(2) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf
(3) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(4) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(5) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.
(6) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019 sind (2020/2169(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2019,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0092/2021),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(1) zufolge auf 17 247 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Rückgang um 0,93 % darstellt; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2019 der Agentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss 2019 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  begrüßt, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,88 % geführt haben, was gegenüber 2018 einem geringfügigen Anstieg um 0,15 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 85,69 % lag und somit gegenüber 2018 um 1,93 % zurückgegangen ist;

Leistung

2.  begrüßt, dass die Agentur anhand bestimmter Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren den zusätzlichen Nutzen ihrer Tätigkeiten bewertet und anhand anderer Messgrößen ihre Haushaltsführung verbessert, zu denen unter anderem die Zahl der Inspektionen, Tendenzen zu Verstößen, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie der Haushaltsvollzug je Quartal zählen;

3.  stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2019 99 % ihrer Tätigkeiten zeitgerecht durchgeführt und ihren jährlichen strategischen Kommunikationsplan vollständig umgesetzt hat; weist darauf hin, dass die Agentur 2019 32 381 Inspektionen von Fischereifahrzeugen koordiniert hat, bei denen 1 487 mutmaßliche Verstöße festgestellt wurden, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 20,2 % bzw. 107,8 % darstellt; vertritt die Auffassung, dass aus diesen Zahlen hervorgeht, dass die Inspektionen und die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sind;

4.  begrüßt, dass die Agentur 2019 ihren Tätigkeitsbereich ohne zusätzliche Ressourcen erheblich erweitert hat; betont insbesondere, dass die Agentur Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen koordiniert hat, die etwa 45 zusätzliche Fischarten in europäischen Gewässern betreffen, einschließlich aller Arten, die Anlandevorschriften unterliegen, und dass die Agentur diese Tätigkeiten auf die Freizeitfischerei (Dorsch in der westlichen Ostsee) ausgeweitet hat;

5.  weist darauf hin, dass die Fischereiaufsicht von großer Bedeutung ist, um die Ziele der GFP zu erreichen; weist auf den wesentlichen Beitrag der Agentur für die Umsetzung dieser Ziele hin; hebt hervor, dass die derzeitige Überarbeitung der Bestimmungen zur Fischereiaufsicht einen Anstieg der Arbeitsbelastung der Agentur nach sich ziehen wird; weist auf den Widerspruch zwischen den zusätzlichen Aufgaben und dem Fehlen angemessener Ressourcen für ihre Bewältigung hin; unterstreicht daher, dass die Mittel- und Personalausstattung der Agentur in den kommenden Jahren aufgestockt werden muss;

6.  weist darauf hin, dass die Agentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) eine dreiseitige Arbeitsvereinbarung über ihre gegenseitige Zusammenarbeit sowie ihre Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden abgeschlossen haben, die Tätigkeiten im Bereich der Küstenwache ausführen, zu der die Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung von Informationen und Ausrüstung, die Durchführung von Schulungen und die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen gehören; stellt fest, dass die Agentur im Laufe des Jahres 2019 die operative Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust im Rahmen der europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen, zu denen auch illegale Fangtätigkeiten gehören, ausgeweitet hat; vertritt die Auffassung, dass diese Arbeitsvereinbarung ein erfolgreiches Beispiel für die Synergieeffekte darstellt, die sich bei der Zusammenarbeit von Agenturen der Union erzielen lassen, und eine Vorbild für in anderen Bereichen tätige Agenturen darstellen sollte;

7.  legt der Agentur nahe, die Digitalisierung ihrer Dienste voranzutreiben, um Bürokratie abzubauen;

8.  stellt fest, dass die Ergebnisse der zweiten fünfjährigen unabhängigen externen Evaluierung der Agentur für den Zeitraum 2012–2016 im Jahr 2017 vorgestellt wurden; begrüßt, dass zehn der elf abgegebenen Empfehlungen umgesetzt wurden und bei der letzten noch nicht umgesetzten Empfehlung Fortschritte im Einklang mit dem dem Verwaltungsrat am 22. Oktober 2019 vorgelegten Fahrplan erzielt werden;

9.  stellt fest, dass die Agentur – in Zusammenarbeit mit den Küstenwachenforen – den dritten Workshop des Forums für Europäische Küstenwachfunktionen (ECGFF) zum Thema „Multipurpose Maritime Operations“ (MMO) (maritime Mehrzweckeinsätze) unterstützte, der vom 3. bis 5. Juni 2019 in Catania (Sizilien) stattfand und an dem 90 Delegierte aus 16 Mitgliedstaaten sowie von der EMSA und Frontex teilnahmen;

10.  hebt hervor, dass die Agentur die Kommission bei der Zusammenarbeit mit Drittländern unterstützt und eine maßgebliche Aufgabe bei der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit sämtlichen Küstenstaaten übernimmt; hält es in diesem Zusammenhang für geboten, der Agentur mehr Ressourcen zuzuweisen, damit sie das erhöhte Arbeitsaufkommen bewältigen kann, das mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und den etwaigen Auswirkungen der veränderten Beziehungen auf die Strukturen der Fischereiaufsicht einhergehen wird;

Personalpolitik

11.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2019 96,72 % der Planstellen besetzt und 59 der 61 im Rahmen des Haushaltsplans der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (2018 waren es 61 bewilligte Stellen); stellt ferner fest, dass die Agentur im Jahr 2019 zehn Vertragsbedienstete und sechs abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

12.  begrüßt die Bemühungen der Agentur, im Arbeitsumfeld und bei der Arbeitsweise für mehr Diversität und Inklusivität zu sorgen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden; fordert die Agentur auf, Möglichkeiten zu prüfen, um die Grundsätze der Chancengleichheit bei Einstellung, Fortbildung, Laufbahnentwicklung und Arbeitsbedingungen noch stärker zu berücksichtigen und einzubeziehen, und die Bediensteten für diese Aspekte zu sensibilisieren; fordert mögliche sinnvolle Verbesserungen und Veränderungen der Gebäude der Agentur (Barrierefreiheit, angemessene Büroausstattung) für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder sonstigen Behinderungen;

13.  äußert Bedenken angesichts des unausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern auf der Ebene der höheren Führungskräfte und des Verwaltungsrats (43 Männer und 13 Frauen); bedauert, dass Frauen nur 26 % des Personals, das in der Besoldungsgruppe AD8 oder höher beschäftigt ist, ausmachen, während sie fast die Hälfte des gesamten Personals stellen; begrüßt jedoch, dass sich diese Zahl gegenüber 2018 um neun Prozentpunkte und im Vergleich zu 2017 um zwei Prozentpunkte verbessert hat; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auf allen Ebenen zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen;

14.  nimmt die von der Agentur verfolgte Politik zur Kenntnis, die Gleichbehandlung der Bediensteten zu fördern und hinsichtlich der Beschäftigtenzahl, der Besoldungsgruppe und der Verantwortungsebene das Ziel einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern anzustreben;

15.  fordert die Agentur auf, eine langfristige Strategie für die Personalpolitik zu entwickeln, in der Themen wie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der Bediensteten, lebensbegleitende Beratung und Laufbahnentwicklung, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Telearbeit, Diskriminierungsverbot, geografische Ausgewogenheit sowie die Einstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass die Agentur mit der Ausarbeitung einer umfassenden Personalstrategie beschäftigt ist, die bis Ende 2020 fertiggestellt sein soll;

Vergabeverfahren

16.  hebt hervor, dass bei den Vergabeverfahren im Jahr 2019 die Veröffentlichung von zwei offenen Ausschreibungen – für Softwareentwicklung und IT-Dienste einerseits und für Kommunikationsdienste und -material andererseits – im Mittelpunkt stand;

17.  begrüßt, dass die Agentur 2019 im Einklang mit dem Ziel der Agenturen der Union, gemeinsame Vergabeverfahren durchzuführen, eine interinstitutionelle offene Ausschreibung veröffentlichte und dass sich zwei weitere Agenturen an diesem Vergabeverfahren beteiligten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf ihre gemeinsamen Vergabeverfahren Bericht zu erstatten; hält diese Vorgehensweise für ein nachahmenswertes Beispiel; legt der Agentur nahe, weiter nach Möglichkeiten einer Rationalisierung der Verfahren mit anderen Einrichtungen zu suchen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

18.  würdigt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur, die darauf abzielen, für Transparenz, die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und den Schutz von Hinweisgebern zu sorgen; stellt mit Bedauern fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen einiger Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht sind; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und die Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

19.  hebt hervor, dass sich die Agentur verpflichtet hat, die Tätigkeiten der Behörde transparenter zu gestalten, indem über Treffen von Mitarbeitern der Behörde bzw. dem Exekutivdirektor mit externen Interessenträgern Bericht erstattet wird und diese Berichte über die Website der Behörde abrufbar sind; bedauert, dass diese Informationen in einem Bereich der Website veröffentlicht werden, der nur auf Englisch angeboten wird; fordert die Agentur auf, ihrer Zusage nachzukommen und auf ihrer Website die Seite mit diesen Informationen in allen Sprachfassungen regelmäßig zu aktualisieren;

20.  begrüßt die Bemühungen der Agentur, ihre Tätigkeit sowohl in der traditionellen Presse als auch in sozialen Netzwerken bekannter zu machen; ist der Ansicht, dass die von der Agentur verfolgte Kommunikationsstrategie dazu beiträgt, dass die Öffentlichkeit die Aufgaben, die institutionelle Organisation und die Tätigkeit der Union im Bereich der Fischereiaufsicht besser versteht; fordert die Agentur auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen und ihre Verbindungen zur Zivilgesellschaft, insbesondere zu Wissenschafts- und Hochschulkreisen, zu stärken;

Interne Kontrollen

21.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2019 einen Prüfungsbericht zur Umsetzung und Bewertung der gemeinsamen Einsatzpläne vorlegte und dass ein Aktionsplan vereinbart wurde, der sich auf Bereiche bezieht, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

22.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission 2018 einen Prüfungsbericht zur Planung, Budgetierung und Überwachung bei der Agentur vorlegte und dass ein Aktionsplan vereinbart wurde, der sich auf Bereiche bezieht, in denen potenziell Verbesserungsbedarf besteht; stellt fest, dass die Agentur vier von fünf Empfehlungen umgesetzt hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

23.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im April 2019 einen überarbeiteten Rahmen für die interne Kontrolle angenommen hat, der an den von der Kommission angenommenen Rahmen für die interne Kontrolle angelehnt und nach Artikel 30 der neuen Haushaltsordnung der EFCA vorgeschrieben ist(2); weist darauf hin, dass die jährliche Bewertung des Rahmens für die interne Kontrolle ergab, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Komponente Kontrolltätigkeiten weiter zu verbessern, und zwar insbesondere im Bereich der Vertragsverwaltung; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

24.  stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2019 drei Ausnahmen und ein Verstoß mit einem Nominalwert von insgesamt 46 000 EUR verzeichnet wurden, wobei es hauptsächlich um die verspätete Unterzeichnung von Vertragsänderungen ging; stellt fest, dass den Fällen zwar ein Nominalwert zugeordnet wurde, die Agentur aber keine finanziellen Auswirkungen bzw. Verluste erlitt und derzeit geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit solche Fehler nicht mehr auftreten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

Sonstige Bemerkungen

25.  stellt fest, dass die Agentur ein Verfahren eingeleitet hat, um sich nach dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU (EMAS) zertifizieren zu lassen, und mehrere Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu verringern; weist allerdings darauf hin, dass die Agentur keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen hat, um CO2-Emissionen zu verringern oder auszugleichen;

26.  stellt fest, dass die Agentur eine Analyse der wahrscheinlichen Auswirkungen der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, durchgeführt und die notwendigen Maßnahmen ermittelt hat, um die Folgen aufzufangen;

o
o   o

27.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021(3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 192 vom 8.6.2020, S. 1.
(2) Beschluss Nr. 19-W-5 des Verwaltungsrats der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur vom 29. August 2019 über die Haushaltsordnung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (https://www.efca.europa.eu/sites/default/files/AB%20Decision%2019-W-5_Financial%20Regulation.pdf).
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0215.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen