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Angenommene Texte
Dienstag, 9. Februar 2021 - Brüssel
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro
 Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
 Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
 Keine Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Unterstützung für den Obst- und Gemüsesektor sowie für den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Änderung festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro
PDF 124kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro (2019/2150(IMM))
P9_TA(2021)0030A9-0009/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro, übermittelt durch das Tribunal Judicial da Comarca da Guarda, Juízo Local Criminal da Guarda – Juiz 2 (Bezirksgericht Guarda, örtliches Strafgericht von Guarda, Zweite Strafkammer), vom 17. Oktober 2019 und bekannt gegeben in der Plenarsitzung vom 13. November 2019,

–  nach Anhörung von Álvaro Amaro gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 157 Absätze 2 und 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik und Artikel 11 des Gesetzes 7/93 vom 1. März 1993, in dem der Status der Abgeordneten der Versammlung der Portugiesischen Republik geregelt ist,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0009/2021),

A.  in der Erwägung, dass der zuständige Richter des Tribunal Judicial da Comarca da Guarda einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Álvaro Amaro im Zusammenhang mit einer Anklage wegen einer Straftat der Vorteilsnahme, die in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 34/87 vom 16. Juli 1987 in der durch das portugiesische Gesetz Nr. 41/2010 vom 3. September 2010 geänderten Fassung vorgesehen und nach dieser Vorschrift strafbar ist (in Idealkonkurrenz mit einer Straftat der wirtschaftlichen Beteiligung, die in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehen und nach dieser Vorschrift strafbar ist, sowie einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder, die in Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes vorgesehen und nach dieser Vorschrift strafbar ist) und in Realkonkurrenz mit einer Straftat des Betrugs bei der Erlangung von Beihilfen oder Zuschüssen, die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c, Absätze 2 und 5, Buchstaben a und b, und Absatz 8 Buchstabe b des Gesetzesdekrets Nr. 28/84 vom 20. Januar 1984 vorgesehen und nach dieser Vorschrift strafbar ist, gestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass Álvaro Amaro ab 2013 Bürgermeister von Guarda war, ein Amt, in das er 2017 wiedergewählt wurde und das er bis zum 11. April 2019 innehatte in der Erwägung, dass er in Ausübung dieses Amtes für die politische Leitung und administrative Verwaltung der Gemeinde Guarda verantwortlich war; in der Erwägung, dass Gegenstand der Untersuchung die Vorzugsbehandlung mittels eines Vergabeverfahren ist, die die Gemeinde Guarda Anfang 2014 einer Genossenschaft und einer Theatergruppe bei der jährlichen Organisation der Karnevalsfeierlichkeiten jenes Jahres gewährt haben soll;

C.  in der Erwägung, dass Álvaro Amaro im Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde;

D.  in der Erwägung, dass die vorgeworfene Straftat nicht eine von Álvaro Amaro in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

F.  in der Erwägung, dass es allein Sache des Parlaments ist, in einem bestimmten Fall über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden, und dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann(2); in der Erwägung, dass Álvaro Amaro während seiner Anhörung angedeutet hat, dass er die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität befürworte;

G.  in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

H.  in der Erwägung, dass die Straftaten, derer Álvaro Amaro angeklagt ist, vor seiner Wahl zum Europäischen Parlament begangen worden sein sollen;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass ein fumus persecutionis vorlag, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das betreffende Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, die politische Tätigkeit des Abgeordneten und damit des Europäischen Parlaments zu untergraben;

J.  in der Erwägung, dass erstens das Parlament nicht mit einem Gericht gleichgesetzt werden kann und zweitens der Abgeordnete im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ angesehen werden kann(3);

1.  beschließt, die Immunität von Álvaro Amaro aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den portugiesischen Behörden und Álvaro Amaro zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C 163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnr. 28.
(3) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.


Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
PDF 125kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2021 über den Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N9-0080/2020 – C9-0425/2020 – 2020/0910(NLE))
P9_TA(2021)0031A9-0007/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2020 zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C9-0425/2020),

–  gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(3),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 24. November 2020 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank(4),

–  gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0007/2021),

A.  in der Erwägung, dass die EZB dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates einen Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden ihres Aufsichtsgremiums zur Billigung übermittelt;

B.  in der Erwägung, dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt werden muss;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

D.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 10. Dezember 2020(5) Frank Elderson gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 15. Dezember 2020 zum Mitglied des Direktoriums der EZB ernannt hat;

E.  in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2020 einen Vorschlag für die Ernennung von Frank Elderson zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat;

F.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates;

G.  in der Erwägung, dass der Ausschuss am 25. Januar 2021 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

H.  in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

I.  in der Erwägung, dass das Direktorium der EZB derzeit aus vier Männern und zwei Frauen besteht, von denen eine die Präsidentin ist;

1.  gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Frank Elderson als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0311.
(5) ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 22.


Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ***I
PDF 130kWORD 42k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text) (COM(2020)0048 – C9-0017/2020 – 2020/0029(COD))
P9_TA(2021)0032A9-0010/2021

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0048),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0017/2020),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2020(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 109 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0010/2021),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Februar 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)

P9_TC1-COD(2020)0029


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2021/555.)

(1) ABl. C 311 vom 18.9.2020, S. 52.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Keine Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte
PDF 130kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion auszusprechen (D069494/02 – 2020/2917(RPS))
P9_TA(2021)0033B9-0107/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (D069494/02),

–  gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(1), insbesondere auf Artikel 15,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses vom 11. November 2020,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 2020, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission aussprechen wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament am 5. Dezember 2020 den Entwurf der Verordnung der Kommission übermittelt hat, womit die Frist zur Prüfung von Einwänden des Parlaments gegen diese Verordnung zu laufen begann;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2019 die Verordnungen (EU) 2019/424(3), (EU) 2019/1781(4), (EU) 2019/2019(5), (EU) 2019/2020(6), (EU) 2019/2021(7), (EU) 2019/2022(8), (EU) 2019/2023(9) und (EU) 2019/2024(10) (die „geänderten Verordnungen“) in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion erlassen hat;

C.  in der Erwägung, dass technische Ungereimtheiten festgestellt wurden, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung der geänderten Verordnungen gefährdet würde, sobald sie 2021 in Kraft treten; in der Erwägung, dass die Kommission aus diesem Grund einen Entwurf einer Verordnung ausgearbeitet hat, um diese technischen Ungereimtheiten zu beheben und einige Bestimmungen in den geänderten Verordnungen zu präzisieren und einander anzugleichen; in der Erwägung, dass im Entwurf einer Verordnung der Kommission unter anderem der Begriff „angegebener Wert“ einheitlich definiert wird, damit klargestellt wird, welche Werte den Marktaufsichtsbehörden zur Überprüfung der Konformität und insbesondere im Hinblick auf die physische Prüfung zu übermitteln sind;

D.  in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission spätestens am 1. März 2021 in Kraft treten sollte, sodass die Änderungen der geänderten Verordnungen am selben Tag Gültigkeit erlangen wie die meisten der geänderten Verordnungen;

E.  in der Erwägung, dass der vorliegende Beschluss eine einmalige Maßnahme ist, um zu vermeiden, dass für die Akteure, die die in den geänderten Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen müssen, eine Zeit lang Rechtsunsicherheit besteht;

1.  erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und – zur Information – dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).
(4) Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74).
(5) Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).
(6) Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209).
(7) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
(8) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
(9) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
(10) Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313).


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021
PDF 124kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beträge der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021 zu erheben (C(2021)00188 – 2021/2517(DEA))
P9_TA(2021)0034B9-0110/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00188),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 22. Januar 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 2. Februar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 83 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) („Übergangsverordnung“), mit der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert wurde, indem die nationalen Finanzrahmen für die Jahre 2021 und 2022 aufgenommen wurden, erst am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten ist;

B.  in der Erwägung, dass die festgelegten Finanzrahmen angepasst werden müssen, sobald die Mitgliedstaaten die Kommission über die Höhe der Kürzung von Zahlungen im Umfang von mehr als 150 000 EUR und über die Umsetzung der Flexibilität zwischen den Säulen unterrichten;

C.  in der Erwägung, dass die entsprechende Mitteilung in den Vorjahren im August erfolgte und die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Änderung der Finanzrahmen im Herbst annahm, dies jedoch aufgrund der späten Annahme der Übergangsverordnung im Jahr 2020 nicht möglich war;

D.  in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass die Delegierte Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für 2021 beginnen können;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(2) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Unterstützung für den Obst- und Gemüsesektor sowie für den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
PDF 128kWORD 43k
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zu erheben (C(2021)00371 – 2021/2530(DEA))
P9_TA(2021)0035B9-0111/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00371),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 2. Februar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 115 Absatz 5,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b und h und Artikel 227 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, alle Mitgliedstaaten und die Landwirte in allen Mitgliedstaaten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Planung, Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor gemäß den Artikeln 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konfrontiert sind;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen am 4. Mai 2020 im Rahmen ihrer Delegierten Verordnung (EU) 2020/884(3) Bestimmungen erlassen hat, die Flexibilität vorsehen und Abweichungen von den für den Weinsektor geltenden delegierten Verordnungen zulassen;

C.  in der Erwägung, dass es trotz des Nutzens dieser Maßnahmen jedoch nicht gelungen ist, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinsektor wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie nicht erwartet wird, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird;

D.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie voraussichtlich noch während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird und die Kommission daher vorgeschlagen hat, die Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2021 zu verlängern;

E.  in der Erwägung, dass diese fortgesetzten Flexibilitätsmaßnahmen und Abweichungsregelungen zur Bewältigung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Stützungsprogramme im Weinsektor, der Verhinderung weiterer wirtschaftlicher Verluste und der Bewältigung der Marktsituation und der Störungen der Lieferkette im Weinsektor rasch umgesetzt werden müssen, wenn sie wirksam und effizient sein sollen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 1).


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Änderung festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten
PDF 124kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten zu erheben (C(2020)9147 – 2020/2942(DEA))
P9_TA(2021)0036B9-0098/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)9147),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 26. Januar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass durch Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen die Verpflichtung eingeführt wird, über Risikomanagementverfahren zu verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten („Einschussanforderungen“) in Bezug auf finanzielle Gegenparteien, die außerbörsliche („OTC“) Derivatekontrakte abschließen, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei („CCP“) gecleart werden, sowie in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen genannten nichtfinanziellen Gegenparteien vorschreiben; in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission(2) diese Verfahren weiter spezifiziert werden und für die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen bestimmten Gegenparteien ein späteres Datum vorgesehen wird, damit sichergestellt ist, dass solche Kontrakte vorübergehend nicht den Anforderungen unterliegen;

B.  in der Erwägung, dass die Anwendung dieser bilateralen Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate im Rahmen gruppeninterner Kontrakte daher weiter aufgeschoben werden sollte, um die unbeabsichtigten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden, die das Auslaufen dieser Freistellung auf in der Union niedergelassene Gegenparteien hätte; in der Erwägung, dass die in der Delegierten Verordnung enthaltenen Änderungen eine derartige wesentliche Erleichterung für in der Union niedergelassene Gegenparteien umfassen; in der Erwägung, dass es sich bei den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 um begrenzte Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens handelt;

C.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um sicherzustellen, dass die Union vorbereitet ist und die Interessen von in der Union niedergelassenen Gegenparteien gestärkt werden, da das Unionsrecht seit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr im Vereinigten Königreich findet;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird
PDF 124kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2020)9148 – 2020/2943(DEA))
P9_TA(2021)0037B9-0097/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)9148),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 26. Januar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass in der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen Clearingpflichten festgelegt sind; in der Erwägung, dass in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205(2), (EU) 2016/592(3) und (EU) 2016/1178(4) der Kommission unter anderem die Daten festgelegt werden, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten Verordnungen aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen;

B.  in der Erwägung, dass die in der Delegierten Verordnung enthaltenen Änderungen eine wesentliche Erleichterung für in der Union niedergelassene Gegenparteien umfassen, die beschließen, ihre Kontrakte von Gegenparteien im Vereinigten Königreich auf Gegenparteien zu übertragen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und dort zugelassen sind, indem eine Situation vermieden wird, bei der die aus diesen Novationen resultierenden neuen Kontrakte einer Clearingpflicht oder Verpflichtungen, Sicherheiten auszutauschen, unterliegen könnten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der ursprünglichen Kontrakte nicht bestanden; in der Erwägung, dass dieses Ziel erreicht wird, indem die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 vorgesehenen Freistellungen für einen festen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung verlängert werden; in der Erwägung, dass es sich bei den Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 um begrenzte Anpassungen des geltenden Regelungsrahmens handelt;

C.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um sicherzustellen, dass die Union vorbereitet ist und die Interessen von in der Union niedergelassenen Gegenparteien gestärkt werden, da das Unionsrecht seit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr im Vereinigten Königreich findet;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

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