Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zur Sicherung der Ziele der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Fischereipolitik (2019/2177(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2019 über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 (COM(2019)0274),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ (COM(2020)0248),
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen(2),
– unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), in denen sie die Einhaltung der Anlandeverpflichtung in der Nordsee (2016/2017), in den nordwestlichen Gewässern (2016/2017) und für Makrelen in der Nordsee und den nordwestlichen Gewässern (2015–2017) bewertet hat,
– unter Hinweis auf die Plenumsberichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) (PLEN-20-01, PLEN-19-01, PLEN-18-01 und PLEN-17-01) und seine Berichte mit den Titeln „Evaluation of Member States' Annual Reports on the Landing Obligation (for 2019)“ (Adhoc-20-02), „Monitoring the performance of the Common Fisheries Policy“ (Adhoc-20-01) und „Evaluation of Joint Recommendations on the Landing Obligation and on the Technical Measures Regulation“ (STECF-20-04),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation(3),
– unter Hinweis auf den Artikel mit dem Titel „The unintended impact of the European discard ban“, veröffentlicht im ICES Journal of Marine Science(4),
– unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Umsetzung der derzeitigen Fischereikontrollregelung durch die Mitgliedstaaten (2014–19)“ für den Fischereiausschuss,
– unter Hinweis auf die Studien für den Fischereiausschuss mit den Titeln „Landing obligation and choke species in multispecies and mixed fisheries in the North Sea“(5), „Landing obligation and choke species in multispecies and mixed fisheries in the North Western Waters“(6) und „Landing obligation and choke species in multispecies and mixed fisheries in the South Western Waters“(7) und die Studien „Discard ban, landing obligation and maximum sustainable yield (MSY) in the Western Mediterranean“(8),(9),
– unter Hinweis auf das im Jahr 2019 veröffentlichte Buch mit dem Titel „The European Landing Obligation: Reducing discards in complex, multi-species and multi-jurisdictional fisheries“(10),
– unter Hinweis auf den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Jahr 2019 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „A third assessment of global marine fisheries discards“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0147/2021),
A. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft durch die Zielvorgabe 14.4 des Ziels 14 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen mit Nachdruck dazu aufgefordert wird, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
B. in der Erwägung, dass das Ausmaß der jährlichen Rückwürfe bei der weltweiten Meeresfischerei auf 9,1 Million Tonnen geschätzt wird, was 10,8 % der durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2010–2014 entspricht; in der Erwägung, dass Fischereien, die auf Thunfischarten und andere pelagische Arten ausgerichtet waren, die niedrigsten Rückwurfquoten hatten, während Fischereien, die auf Krebstiere ausgerichtet waren, die höchsten Rückwurfquoten aufwiesen; in der Erwägung, dass Fischereien, die auf Grundfische ausgerichtet waren, volumenmäßig die meisten Rückwürfe verzeichneten und Fischereien, die auf Weichtiere (außer Kopffüßler) abzielten, die wenigsten; in der Erwägung, dass die jährlichen weltweiten Rückwürfe im Jahr 1989 mit 18,8 Millionen Tonnen einen Höhepunkt erreichten und bis 2014 stufenweise auf weniger als 10 Millionen Tonnen sanken(11);
C. in der Erwägung, dass Rückwürfe eine weit verbreitete Methode in der Fischerei sind, bei der unerwünschte Fänge tot oder lebendig ins Meer zurückgeworfen werden, wenn die Fische beschädigt bzw. untermaßig sind (Beschränkungen der Mindestgröße), nicht vermarktet werden können, keine Quote zur Verfügung steht oder ein Konflikt mit den Vorschriften über die Fangzusammensetzung besteht; in der Erwägung, dass es vor der Einführung der Anlandeverpflichtung nicht gestattet war, untermaßigen Fisch an Bord zu haben oder anzulanden;
D. in der Erwägung, dass unerwünschte Fänge und Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung natürlicher Ressourcen für die menschliche Ernährung darstellen und sich abträglich auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und der Meeresökosysteme und auf die finanzielle Tragfähigkeit von Fischereien auswirken können und dies auch oft tut; in der Erwägung, dass vor allem in gemischten Fischereien ein gewisses Maß an unerwünschtem Beifang und Rückwürfen unvermeidbar ist;
E. in der Erwägung, dass die seit jeher großen Rückwurfmengen in manchen Fischereien der EU ein ernstes Problem für die langfristige Nachhaltigkeit der EU-Fischerei darstellen, wodurch die Glaubwürdigkeit der Fischereipolitik der Union in Frage gestellt wird;
F. in der Erwägung, dass das 2010 in der EU eingeführte Verbot der Fangaufwertung (Rückwürfe von absatzfähigem Fisch) kaum umgesetzt worden ist;
G. in der Erwägung, dass mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahr 2013 sichergestellt werden soll, dass die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem minimiert werden, und die folgenden Ziele eingeführt wurden: (a) „unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls und der besten wissenschaftlichen Gutachten die Rückwürfe unterbinden, indem Beifänge nach Möglichkeit verhindert und reduziert werden und sichergestellt wird, dass Fänge von regulierten marktgängigen Arten schrittweise angelandet werden“ und (b) „falls erforderlich unerwünschte Fänge bestmöglich auszuschöpfen, ohne dass dabei ein Markt für solche Fänge, die unter den Referenzmindestgrößen liegen, geschaffen wird, damit die Bestandserhaltung erwirkt wird“;
H. in der Erwägung, dass keine verlässlichen Daten zu Rückwurfmengen bzw. keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Durchführung der Anlandeverpflichtung zu einer erheblichen Reduzierung unerwünschter Fänge führt; in der Erwägung, dass die unzureichende Durchführung in manchen Fischereien zu einem Verlust der Sichtbarkeit der Fänge und zu einer Verschlechterung der wissenschaftlichen Beratung und der Datenqualität geführt hat;
I. in der Erwägung, dass die Fischereibranche im Hinblick auf das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags Fortschritte erzielt hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2020 99 % der Anlandungen in der Ostsee, der Nordsee und dem Atlantik, die ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden und zu denen wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen, aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammten; in der Erwägung, dass im Nordostatlantik die Biomasse im Jahr 2018 bei vollständig bewerteten Beständen 48 % höher war als im Jahr 2003; in der Erwägung, dass wesentliche Herausforderungen bestehen bleiben, insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, wo rund 75 % der wissenschaftlich bewerteten Bestände überfischt werden;
J. in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung, die über einen Zeitraum von vier Jahren (2015–2019) eingeführt wurde, die Verpflichtung umfasst, alle Fänge regulierter Arten in den EU-Gewässern, die Fanggrenzen und im Mittelmeer Mindestgrößen unterliegen, bzw. in bestimmten Fällen die Fänge von EU-Schiffen in internationalen Gewässern anzulanden und auf die geltenden Quoten anzurechnen, und mit der die Verwendung untermaßiger Fische für den unmittelbaren menschlichen Verzehr untersagt wird;
K. in der Erwägung, dass gemäß dem STECF(12) keine Informationen hinsichtlich der Einführung der Anlandeverpflichtung für die Hochseefangflotten außerhalb von EU-Gewässern vorgebracht werden konnten; in der Erwägung, dass der Beirat für die Fernflotte hervorhob, dass die Anlandeverpflichtung in der Praxis nicht für EU-Schiffe außerhalb von EU-Gewässern gilt;
L. in der Erwägung, dass angelandete Fische unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung weiterhin als Fischmehl, Tiernahrung oder als Köder in der Schleppnetzfischerei verwendet werden, was wirtschaftlich unrentabel ist; in der Erwägung, dass diese alternativen Verwendungen wirtschaftlich machbar sind, wenn eine Produktionsstätte in der Nähe des Anlandehafens existiert, aber die Machbarkeit zurückgeht oder nicht mehr gegeben ist, wenn ein Bedarf an Logistik und Infrastruktur für Hochseeflotten besteht oder Investitionen in neue Produktionsstätten erforderlich sind(13);
M. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass die Gesetze ausgeweitet werden sollten, um den Fang von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, für wohltätige Zwecke zu gestatten;
N. in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung kein vollständiges Verbot von Rückwürfen ist, da sie nur für regulierte Arten (zulässige Gesamtfangmenge – TAC – und aufwandsregulierte Fischereien, bei denen eine Mindestgröße festgelegt wurde) gilt und Ausnahmeregelungen für Fische, die durch Raubfische beschädigt wurden, sowie Ausnahmeregelungen aufgrund hoher Überlebensraten und eine Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 5 % umfasst, wenn Steigerungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind oder wenn unverhältnismäßig hohe Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen anfallen würden; in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung auch von der ausgiebigen Nutzung temporärer Ausnahmen abhängig ist, die einer Überprüfung anhand einer wissenschaftlichen Untersuchung bedürfen und viel Zeit und Bemühungen von Entscheidungsträgern und der Fischereibranche in Anspruch nehmen;
O. in der Erwägung, dass die Rückwurfniveaus je nach Region und Art erheblich variieren, da Rückwürfe in den Fischereien, in denen die Gesamtheit oder ein Teil der Fänge einen wirtschaftlichen Wert haben und verwertet werden, bereits minimal oder gar nicht auftreten, wie es in kleinen oder traditionellen Fischereien, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs produzieren, der Fall ist;
P. in der Erwägung, dass die Kleinfischerei mehr Unternehmen beschäftigt und selektiveres Fanggerät einsetzt, wodurch weniger Umweltschäden verursacht werden, und sie eine wesentliche soziale und wirtschaftliche Rolle einnimmt, wie im Bericht über den Zustand der Fischerei im Mittelmeer und Schwarzen Meer (SoMFi-Bericht) 2018 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) hervorgehoben wird;
Q. in der Erwägung, dass Rückwürfe in der Fischerei zur Ernährung einer Reihe von aasfressenden Vogelarten, im Mesopelagial lebenden Arten und benthischen Arten, die von Bedeutung für die Nahrungskette sind, beitragen können; in der Erwägung, dass in der wissenschaftlichen Literatur festgestellt wird, dass die Reduzierung der Rückwürfe aufgrund der Anlandeverpflichtung in einigen Gebieten Auswirkungen auf die Populationen einiger Arten nach sich ziehen könnte, was generell jedoch eher unwahrscheinlich ist;
R. in der Erwägung, dass die „limitierenden Arten” diejenigen Arten oder Fischbestände sind, für die ein bestimmter Mitgliedstaat, eine bestimmte Flotte oder ein bestimmtes Schiff unter einzelner Betrachtung geringere Fangmöglichkeiten (Quoten) in Vergleich zu anderen Arten aufweist; in der Erwägung, dass die vollständige und strikte Einhaltung der Anlandeverpflichtung, besonders bei den gemischten Fischereien, die Schließung der entsprechenden Fischerei („Limitierung“) bedeutet, sobald die (begrenzte) Quote einer Art ausgeschöpft wurde, damit nachfolgende Fänge derselben vermieden werden; in der Erwägung, dass die mögliche starke Limitierung der Fangmöglichkeiten für eine Zielart aufgrund einer Art mit geringerer Quote in gemischten Fischereien nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt und möglicherweise zur geringen Umsetzung der Anlandeverpflichtung beigetragen und den Austausch von Quoten zwischen Mitgliedstaaten ausgebremst hat, was wiederum die Unternutzung der Fischfangmöglichkeiten begünstigt hat;
S. in der Erwägung, dass Selektivität die Probleme in diesen Fischereien nicht vollständig lösen wird, da es technisch möglicherweise schwierig sein wird, die Fänge aus den entsprechenden Beständen wirtschaftlich wenig bedeutender Spezies, deren Quoten bereits erreicht wurden, zu reduzieren, ohne dabei größere Verluste bei anderen kommerziell nutzbaren Fängen zu erzeugen und dadurch den betroffenen Flotten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bereiten; in der Erwägung, dass die Quotenzahlen für Beifänge angepasst wurden, um Situationen mit limitierenden Arten zu vermeiden, was jedoch im Hinblick auf die Effektivität noch untersucht werden muss;
T. in der Erwägung, dass die Menge an unerwünschtem Fisch, der im Netz gefangen und an Bord gezogen wird, in erster Linie durch räumliche und zeitliche Einschränkungen sowie durch technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität signifikant reduziert werden kann, wodurch auch die Bearbeitungszeiten, der Kraftstoffverbrauch und die benötigten Lagerkapazitäten reduziert werden;
U. in der Erwägung, dass der STECF betont, dass relativ wenige Maßnahmen zur Erhöhung der Selektivität in den gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten zur Einführung der Anlandeverpflichtung 2021 enthalten waren; in der Erwägung, dass die Anzahl der Pilotprojekte zur Testung von selektiveren Fanggeräten oder Vermeidungsstrategien gemäß Artikel 14 der GFP zurückgeht;
V. in der Erwägung, dass der Rat in den letzten Jahren mehrere Arten von der Liste der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) entfernt hat, wodurch sie auch nicht mehr der Anlandeverpflichtung unterliegen;
W. in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung ein Instrument zur Erreichung der Selektivitätsziele der GFP und kein Selbstzweck ist;
X. in der Erwägung, dass die Quotenzahlen für Beifänge angepasst wurden, um Situationen mit limitierenden Arten zu vermeiden;
Y. in der Erwägung, dass die Rückwürfe der Beifänge ein Phänomen darstellen, das in allen Fischereien weltweit und nicht nur in Europa existiert; in der Erwägung, dass die Gewässer der Europäischen Union durch eine Fülle an gemischten Fischereien charakterisiert sind; in der Erwägung, dass mehrere Drittstaaten und Hoheitsgebiete mit Selbstregierung wie etwa Kanada, die Färöer, Norwegen, Island, Chile und Neuseeland in unterschiedlichem Maße Rückwurfverbote erlassen haben; andere Drittstaaten, wie die Vereinigten Staaten, Rückwürfe nicht verboten haben, sondern in der Gesetzgebung im Hinblick auf die Fischereitätigkeit andere Vorgehensweisen nutzen, um die Beifänge zu reduzieren; das Verbot der Rückwürfe in Norwegen und Island im Verlauf von 30 Jahren fortwährend geändert wurde, um auf spezifische Probleme zu antworten; die Auswirkung des Verbots von Rückwürfen in Chile nicht vollständig bekannt ist, da seine Anwendung erst begonnen hat; die Rückwürfe weiterhin ein bedeutendes Problem für die Bewirtschaftung der Fischbestände in Neuseeland darstellen;
Z. In der Erwägung, dass der Grundsatz der relativen Stabilität, der erstmals 1983 in der Grundlagenverordnung der GFP festgesetzt und in der TAC- und Quotenverordnung praktisch verankert wurde, einen Verteilungsschlüssel des TAC per Mitgliedstaat beruhend auf dem Grundsatz der Zuweisung historischer Fangmuster (1973–1978), Abhängigkeit, die in den Haager Präferenzen von 1976 gesammelt wurde, und gerichtlicher Verluste (1973–1976) festsetzt;
AA. in der Erwägung, dass fast 4 000 wissenschaftliche Publikationen zu Rückwürfen veröffentlicht wurden, von denen sich mehr als 3 700 mit Industriefischereien und weniger als 200 mit kleinen Küstenfischereien befassen;
AB. in der Erwägung, dass seit etwa 1950 bei vielen Meeresarten verschiedener Artengruppen aufgrund der Meereserwärmung und biogeochemischer Veränderungen der Lebensräume, wie etwa dem sinkenden Sauerstoffgehalt, Veränderungen beim geografischen Verbreitungsgebiet und bei den saisonalen Aktivitäten festzustellen sind, was Verschiebungen in der Artenzusammensetzung, im Artenreichtum und in der Biomasse-Erzeugung von Ökosystemen vom Äquator bis zu den Polen bewirkt hat; in der Erwägung, dass die Veränderung der Verteilung der Fischbestände Auswirkungen auf das zukünftige Fischereimanagement und damit auch auf die Umsetzung der Anlandeverpflichtung hat;
AC. in der Erwägung, dass die Kommission eine sozioökonomische Folgenabschätzung von Strategien zur Reduzierung von Rückwurfmengen durchgeführt hat, bevor sie im Juli 2011 ihren Vorschlag für eine neue GFP-Grundverordnung vorlegte, bisher jedoch keine eingehende Untersuchung ihrer sozioökonomischen Folgen und Auswirkungen auf die Sicherheit an Bord vorgenommen oder Antworten auf die von den Beiräten und Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Umsetzung geliefert hat;
AD. in der Erwägung, dass nach wie vor nicht bekannt ist, in welchem Maße die Rückwürfe reduziert wurden; in der Erwägung, dass bis zu fünf Mitgliedstaaten keine Antworten auf die Befragung der Kommission zur Einführung der Anlandeverpflichtung für das Jahr 2019 lieferten und zwei dieser Staaten dies in den vergangenen drei Jahren nicht taten;
AE. in der Erwägung, dass Unterschiede bei Kontrolle und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten führen können; in der Erwägung, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) in ihren Berichten über die Bewertung der Einhaltung der Anlandeverpflichtung eine unzureichende Durchführung seitens der Mitgliedstaaten feststellte und Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrolle vorlegte;
AF. in der Erwägung, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Umsetzung der GFP, auch über die Anlandeverpflichtung, vorlegen muss;
1. bekräftigt das übergreifende Ziel der EU, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und den Schutz der Meeresökosysteme sicherzustellen; hebt hervor, dass eine Reduzierung von Rückwürfen und von unerwünschten Fängen auf ein Mindestmaß eine politische Priorität darstellt, die aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Rechenschaftspflicht, den Erhalt und die Verschwendung von natürlichen Ressourcen und aufgrund des wissenschaftlichen Erfordernisses, alle Ursachen der fischereilichen Sterblichkeit vollständig zu berücksichtigen, eingeführt wurde;
2. bedauert, dass die Jahresberichte der Kommission über den Stand der GFP nur sehr wenige Informationen über die Umsetzung der Anlandeverpflichtung enthalten und bisher weder Informationen über das Ausmaß der im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Reduzierung der Rückwürfe noch Analysen über die sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung oder die Auswirkungen ihrer Umsetzung auf die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen vorliegen;
3. weist darauf hin, dass die Einführung der Anlandeverpflichtung einen Paradigmenwechsel und eine der größten Herausforderungen in der Geschichte des Fischereimanagements der EU – von der Erfassung der Anlandungen, und auch manchmal zu Rückwürfen verpflichtend, hin zu einem System, bei dem der gesamte Fang erfasst wird – darstellt, die zusammen mit der Einführung des höchstmöglichen Dauerertrags zwangsläufig mehrere kurz- und langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen weitreichend nach sich zieht; betont, dass die sozioökonomischen Folgen der Anlandeverpflichtung beurteilt werden müssen;
4. weist darauf hin, dass die Einführung von MSY-Maßnahmen nicht bedeutet, dass es keine Rückwürfe gibt und dass es, wenn es Rückwürfe gibt, nicht bedeutet, dass der höchstmögliche Dauerertrag nicht gesichert werden konnte – Belege für beide Aussagen lassen sich bei vielen Beständen, auch bei Beifangarten, finden;
5. hebt die Fortschritte hervor, die mit Blick auf die Zusammenarbeit der Akteure und die Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass nach Angaben der Kommission und des STECF die Anlandeverpflichtung bislang generell kaum umgesetzt wird und dass die Rückwürfe im Vergleich zu den Jahren vor der Einführung der Anlandeverpflichtung kaum abgenommen haben;
6. nimmt zur Kenntnis, dass seit 2010 gemäß der Kontrollverordnung die Verpflichtung besteht, Rückwürfe im Logbuch zu erfassen; bedauert, dass trotz der Einführung der Anlandeverpflichtung nach wie vor wenig zuverlässige Daten und Erkenntnisse über das Rückwurfvolumen vorhanden sind, dass die Zahl der vorsorglichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) im Gegensatz zur Verringerung der Mengen der analytischen TACs gestiegen ist und dass sich die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen über den Zustand der Bestände nicht verbessert hat;
7. stellt fest, dass die Anlandeverpflichtung sowohl in der Fischereibranche als auch in der wissenschaftlichen Gemeinschaft weiterhin große Bedenken hervorruft; stellt fest, dass Gründe für die Bedenken in der Fischereibranche das Fehlen von angemessener Infrastruktur in den Häfen, der Anstieg der Betriebskosten, das Fehlen von Anreizen für die Einhaltung seitens der öffentlichen Verwaltungen und Schwierigkeiten mit dem Erreichen einer größeren Selektivität ohne Gefährdung der Rentabilität der Fangtätigkeit sind, insbesondere in gemischten Fischereien mit einem höheren Risiko für limitierende Arten, was zu einer unzureichenden Ausschöpfung der verfügbaren Quoten und möglicherweise einer frühzeitigen Schließung der Fischerei führt und den betroffenen Flotten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet; weist darauf hin, dass bisher nur zwei Fälle gemeldet wurden: Seezunge (Belgien) und Großaugenthun (Frankreich);
8. bedauert, dass trotz der Fortschritte bei der Sicherung des höchstmöglichen Dauerertrags die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Rückwurfverbots zu einer negativen Darstellung der Fischer und der Bemühungen der Fischereibranche geführt haben;
9. weist auf die bislang ergriffenen Maßnahmen hin – Quotentausch und Quotenpools für Beifangarten –, obwohl diese Maßnahmen größtenteils nicht dauerhaft und Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten sind und ihre Wirksamkeit noch eingehend bewertet werden muss; betont, dass für eine wirksame Umsetzung der Anlandeverpflichtung administrative Hindernisse beseitigt werden müssen und die Entwicklung und Einführung neuer selektiver Fanggeräte verbessert werden muss und wirksame Pläne zur Reduzierung von Beifang ausgearbeitet werden müssen, damit gefährdete Bestände wiederaufgefüllt werden;
10. hebt den potenziellen und notwendigen Rückgriff auf die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen (hohe Überlebensraten und Geringfügigkeitsgrenze) hervor, um die Umsetzung zu erleichtern und etwaigen Fällen limitierender Arten zu begegnen; ruft in Erinnerung, dass es belastbarer und präziser Belege und Daten bedarf, und empfiehlt, dass das Verfahren für die Genehmigung von Ausnahmen rationalisiert und die Erhebung von wissenschaftlichen Daten verbessert werden sollte;
11. hebt hervor, dass der STECF zur Kenntnis genommen hat, dass sich die Qualität der zur Untermauerung der Anträge auf die Inanspruchnahme der Ausnahmen vorgelegten Belege seit der Vorlage der ersten gemeinsamen Empfehlungen im Jahr 2014 im Allgemeinen verbessert hat; ist sich bewusst, dass die Bereitstellung von Daten und Informationen zur Untermauerung der Beantragung der Ausnahmen aufgrund der Art der erforderlichen Daten eine Herausforderung darstellen kann; stellt allerdings mit Besorgnis fest, dass der STECF hervorgehoben hat, dass es viele Fälle gibt, in denen die gelieferten Informationen und Daten nicht art- und/oder fischereispezifisch sind und dieselben Studien und Annahmen zur Untermauerung mehrerer Ausnahmen verwendet werden; hebt hervor, dass aufgrund des Mangels an arten- und fischereispezifischen Daten und Informationen sich die voraussichtliche Auswirkung der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung nur schwierig bewerten lässt bzw. sich nur schwierig feststellen lässt, ob die Ausnahmeregelung die einschlägigen Bedingungen (hohe Überlebensraten und Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt;
12. äußert seine Sorge darüber, dass die schrittweise Reduzierung einiger Flexibilitätsregelungen, wie die Geringfügigkeitsgrenze, die Limitierung der Fangmöglichkeiten für eine Zielart und die Schließung von Fischereien verursachen oder verschlimmern könnte; ist der Auffassung, dass wirksame Programme zur Reduzierung der Beifänge in Fischereien beschränkter Selektivität, wie die pelagische Schleppnetzfischerei, weiterentwickelt werden müssen;
13. ruft in Erinnerung, dass die Anlandeverpflichtung kein Selbstzweck ist, sondern ein Instrument, mit dem Verbesserungen in der Fischerei und den Abläufen gefördert werden sollen, Anreize für die Entwicklung und Verwendung von selektiverem Fanggerät gesetzt werden sollen, damit unerwünschte Fänge reduziert werden, und die Fänge präziser dokumentiert werden sollen, damit die Fischbestände besser verstanden und wissenschaftlich bewertet werden; stellt jedoch fest, dass viele Fischer keinen Zusammenhang zwischen den Zielen und dem Umsetzungsprozess der Anlandeverpflichtung sehen, was tendenziell ihre Einhaltung beeinträchtigt; weist darauf hin, dass die Verwirklichung des letztgenannten Ziels Zeit und ausreichendes Wissen erfordert und dass es vermehrter Anstrengungen bedarf, um ein gemeinsames Verständnis hierüber zu fördern und die Ergebnisse der von Wissenschaftlern und Fischern durchgeführten Studien zur Verbesserung der Selektivität und Reduzierung unerwünschter Beifänge in die Praxis umzusetzen; fordert die Kommission auf, Pläne zur Verbesserung der Selektivität, gegebenenfalls auch durch Anreize für die Einführung selektiverer Fanggeräte, weiterhin zu unterstützen;
14. hebt die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage hervor, insbesondere in Bezug auf verschiedene Aspekte, die die Anlandeverpflichtung unter Umständen wenig praktikabel machen, wie etwa die Schiffe, alternde Flotten und Häfen mit einer geringen Lager- und Verarbeitungskapazität;
15. stellt fest, dass das Ausmaß der Rückwürfe in Fischereien und Meeresbecken höchst unterschiedlich ist, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass eine einheitliche Regelung möglicherweise nicht die beste Strategie dafür ist, Fischer dazu zu bewegen, auf selektiveres Fanggerät umzustellen; fordert die Kommission auf, die größten Unzulänglichkeiten zu ermitteln und angepasste und maßgeschneiderte Lösungen für die einzelnen Fischereien in jedem Meeresbecken vorzuschlagen, wobei der kleinen, handwerklichen Fischerei, insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
16. ruft in Erinnerung, dass der derzeitige Rechtsrahmen die Rechtsgrundlage für eine aktive Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der flexibleren Festlegung von Bestimmungen für eine selektive Fischerei und beim Einsatz wissenschaftlich erprobter Instrumente zur Abfederung negativer Auswirkungen bietet; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit im Wege einer regionalen Herangehensweise zu intensivieren, einschlägige Akteure und Beiräte daran zu beteiligen und die ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Zuschüsse voll auszuschöpfen; weist erneut darauf hin, dass einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sichergestellt werden müssen;
17. begrüßt die Ergebnisse aktueller wissenschaftlicher Studien (etwa DiscardLess, MINOUW und LIFE iSEAS) zu innovativem Fanggerät für eine bessere Selektivität, zu Vermeidungsstrategien und zu Umrüstungen auf den Schiffen für den Umgang mit unerwünschten Fängen an Bord; hält es für notwendig, weiter Forschung zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, der Vermeidungsstrategien und des Umgangs mit unerwünschten Fängen zu betreiben; begrüßt die vorgeschlagene „Mission Seestern 2030: Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben“ und ist der Auffassung, dass eine Mission im Bereich gesunder Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer dazu beitragen wird, dringend benötigte Lösungen zu entwickeln, die der Fischereibranche und der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen direkt zugutekommen;
18. hebt hervor, dass effiziente Systeme des Fischereimanagements, die unter anderem in der Lage sind, alle Faktoren zu nutzen, um die Anlandeverpflichtung ordnungsgemäß umzusetzen und die Ziele der GFP zu verwirklichen, auf präzisen und belastbaren Daten zur Dokumentation der Fänge und auf wissenschaftlichen Daten beruhen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die uneingeschränkte Anwendung des EU-Rechts erforderlichenfalls auszuweiten und weitere Maßnahmen zu ergreifen, damit für eine umfassende Dokumentation und Erhebung von Daten gesorgt ist, im Fall der handwerklichen Küstenfischerei proportional zu ihrer Fangkapazität;
19. ist besorgt darüber, dass die Anlandeverpflichtung nicht ordnungsgemäß kontrolliert und nicht eingehalten wird, und hebt die abträglichen Auswirkungen dieser Unzulänglichkeiten auf die Nachhaltigkeit hervor, auch aufgrund der Festlegung der TACs auf der Grundlage der Gesamtfangmenge einschließlich sogenannter „Aufstockungen“, um bereits zurückgeworfenen Fisch mit einzuberechnen;
20. betont, dass die im Laufe der letzten Jahre eingeführten Vorschriften, Ausnahmen und Abweichungen die Umsetzung der Anlandeverpflichtung und die Überprüfung der Einhaltung durch die EFCA erschweren und es umso schwieriger machen, das Ziel des Schutzes und der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei zu erreichen; betont, dass der Rückgriff auf die in der GFP vorgesehenen Ausnahmeregelungen von größter Bedeutung für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung ist;
21. fordert einen vermehrten Rückgriff auf neue Technologien und digitale Lösungen, die in Zusammenarbeit mit der Fischereibranche und den Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt wurden, damit die Überwachung, Kontrolle und Beobachtung unter vollständiger Wahrung der Datenschutzrechte und Geschäftsgeheimnisse verbessert werden können;
22. betont die entscheidende Rolle der Fischer und anderer Interessenparteien an der Umsetzung der Politik, wodurch eine Kultur der Rechtstreue gestärkt wird und im Laufe der Zeit schrittweise anpassbare Änderungen in die Verordnungen über die Anlandeverpflichtung eingeführt werden; unterstreicht die zusätzlichen Vorteile von freiwilligen Systemen und solchen Systemen, die mit Anreizen verbunden sind, um die Einbeziehung der Fischer zu verbessern;
23. hebt hervor, dass die Verbesserung der Selektivität weiterhin hohe Priorität haben muss und dass die Umsetzung der Anlandeverpflichtung eine branchenübergreifende Herangehensweise und eindeutige Anreize erfordert, damit die negativen Auswirkungen im Wege bewährter Verfahren abgemildert werden; empfiehlt die folgenden Begleitmaßnahmen und Managementinstrumente:
a)
den verstärkten Rückgriff auf quotenbasierte Instrumente und deren Optimierung im Einklang mit den Grundsätzen der GFP und unter der Voraussetzung, dass wirksame Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, beispielsweise:
–
die Aufteilung von Quoten im Einklang mit der erwarteten Fangzusammensetzung;
–
Anpassungen im Wege eines Quotentauschs mit anderen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern, mit denen die EU Bestände teilt, auf flexible und wirksame Weise zur Vermeidung der Nichtausschöpfung der Quoten durch beispielsweise einen Übergang von jährlich verlängerbaren zu dauerhaften Mechanismen nach abgeschlossener Festlegung von TACs und Quoten unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten;
–
die Zuteilung von geschätzten Rückwurfquoten für Fischer, besonders in der Kleinfischerei, die sich für selektiveres Fanggerät entscheiden;
b)
die Prüfung der Durchführbarkeit der Umsetzung eines Konzepts für maritime Raumordnung und gebietsbezogene Bewirtschaftung, um Rückwürfe dadurch zu verhindern, dass Fischer in die Gebiete gelenkt werden, in denen vermutlich weniger untermaßige Fische vorhanden sind, und um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nicht dazu führen, dass andere Arten mit kommerzieller Größe nicht genutzt werden;
c)
die Gewährung von mehr Flexibilität, damit die Fischer zwischen verschiedenen Optionen für Fanggerät auswählen können, und eine größere Verantwortung für die Dokumentation (umfassende Dokumentation der Fänge);
d)
die Bereitstellung flexibler Mechanismen für die Zulassung neuer Arten von selektivem Fanggerät, um Anreize für die Akteure zu setzen, dass sie Pilotprojekte beantragen und durchführen;
e)
die Gewährung eines exklusiven Zugangs zu Fischgründen oder die Genehmigung des Fischfangs zu bestimmten Zeiten als Anreize für Selektivität;
f)
die Konzipierung von Strategien, mit denen unerwünschte Fänge für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestmöglich ausgeschöpft werden, ohne dass dabei eine Nachfrage nach untermaßigen Fängen geschaffen wird, sofern dies für die Fischer wirtschaftlich und betrieblich realisierbar ist;
g)
die Ausarbeitung eines Rückwurfatlas zur Bestandsaufnahme unerwünschter Fänge in den verschiedenen Fischereien und Gebieten, um zur Entwicklung regionaler Beifangpläne unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Fischereibranche und mit Unterstützung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds beizutragen;
h)
den Rückgriff auf und die Entwicklung von freiwilligen und mit Anreizen verbundenen Instrumenten der künstlichen Intelligenz zur Verbesserung von Selektivität und Kontrolle sowie zur Verbesserung der Bestimmung der Arten in Zusammenarbeit mit der Fischereibranche und den Behörden der Mitgliedstaaten;
i)
die schrittweise Einführung der Anforderung, dass bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern dieselbe Rückwurfpolitik eingehalten werden muss, um dem Wettbewerbsnachteil und dem unlauteren Wettbewerb für die europäische Flotte ein Ende zu setzen und für einen besseren Schutz der globalen Fischereiressourcen zu sorgen;
j)
die Erneuerung der Verpflichtung der Kommission zu einem Jahresbericht über den Stand der GFP und die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sowie die Bereitstellung von mehr Informationen über ihre Umsetzung einschließlich die sozioökonomischen Folgen und neben weiteren Aspekten den Kraftstoffverbrauch, die Lagerkapazitäten, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen, die Reduzierung von Rückwürfen und von unerwünschten Fängen und den verbesserten Status der Bestände (MSY);
24. fordert die Kommission im Rahmen des 2022 fälligen Bewertungsberichts über die Umsetzung der GFP zu Folgendem auf:
a)
der Beurteilung, inwieweit die im Rahmen der Anlandeverpflichtung vereinbarte Reduzierung der Rückwürfe erreicht wurde und ob sie zur Verbesserung des Status der Bestände (MSY) und zur Minderung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem beigetragen hat;
b)
der Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung, des Entlohnungssystems, der Anzahl der Besatzungsmitglieder sowie der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen an Bord in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der FAO und der ILO;
c)
der Ermittlung und Überwachung von Fischereien, bei denen wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hindeuten, dass eine Erhöhung der Selektivität derzeit nur schwer möglich ist;
d)
der Beurteilung der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der jüngsten Annahme von Quotenpools für Beifang als effizientes und umsetzbares Instrument zum besseren Umgang mit limitierenden Arten;
e)
der Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Arten, die der Rat in den letzten Jahren von der Liste der Bestände mit TAC entfernt hat, sowie eine Beurteilung der potenziellen Folgen ihrer Wiedereinführung im Rahmen des TAC-Systems;
f)
der Ermittlung und Beseitigung der administrativen Schwierigkeiten bei der Entwicklung und Durchführung von Pilotprojekten zur Selektivität, die die Bemühungen der Fischer, stärker zu selektieren, behindern;
g)
der Ermittlung kommerzieller und/oder wohltätiger Verwendungsmöglichkeiten zur bestmöglichen Nutzung dieser unvermeidbaren angelandeten Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sowie der unerwünschten Fänge, um die Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Gefährdung der Nachhaltigkeitsziele der GFP zu vermeiden;
h)
der Beurteilung, ob die Anlandeverpflichtung in ihrer derzeitigen Form zweckmäßig ist, und der Einschätzung, ob es machbar ist, die Anlandeverpflichtung auf Einzelfallbasis je nach Fischerei und/oder Bestand anzupassen;
i)
der Prüfung von Möglichkeiten zur besseren Anpassung und Vereinfachung von Artikel 15 der GFP, um sein Verständnis und seine Umsetzung durch alle Beteiligten zu erleichtern, und insbesondere der Nutzung aller verfügbaren Instrumente, die der bestehende Rechtsrahmen zur Verbesserung der Selektivität und Reduzierung unerwünschter Beifänge bietet, durch die Mitgliedstaaten;
25. fordert die Kommission auf, anhand dieser Beurteilung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, damit sich die Ziele der Reduzierung der Rückwürfe und der Verbesserung der Bestände besser verwirklichen lassen;
26. unterstreicht seine Besorgnis darüber, dass für Bestände, die gemeinsam mit Drittländern bewirtschaftet werden, nicht immer die gleichen Bestimmungen zu Rückwürfen gelten; betont die Notwendigkeit einer schrittweisen Konvergenz in Bezug auf die wichtigsten Ziele des Fischereimanagements, um die höchsten Standards für die Erreichung eines guten Umweltzustands des gemeinsam genutzten Meeresökosystems, die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit und die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern, insbesondere dem Vereinigten Königreich, sicherzustellen;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Borges, L., The unintended impact of the European discard ban, ICES Journal of Marine Science, Band 78, Ausgabe 1, Januar–Februar 2021, S. 134–141, https://doi.org/10.1093/icesjms/fsaa200
Uhlmann, Sven & Ulrich, Clara & Kennelly, Steven. (2019). The European Landing Obligation Reducing Discards in Complex, Multi-Species and Multi-Jurisdictional Fisheries: Reducing Discards in Complex, Multi-Species and Multi-Jurisdictional Fisheries.