Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 - Finanzierung der Reaktion auf COVID-19 und Vornahme von Verbesserungen und Aktualisierungen im Zusammenhang mit der endgültigen Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 – Finanzierung der Reaktion auf COVID-19 und Vornahme von Verbesserungen und Aktualisierungen im Zusammenhang mit der endgültigen Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens (08145/2021 – C9-0155/2021 – 2021/0078(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021(2), der am 18. Dezember 2020 endgültig erlassen wurde,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) (MFR-Verordnung),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4),
– gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021, der von der Kommission am 24. März 2021 angenommen wurde (COM(2021)0200),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021, der vom Rat am 23. April 2021 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 26. April 2021 zugeleitet wurde (08145/2021 – C9-0155/2021),
– gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0160/2021),
A. in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag in erster Linie zwei Ziele verfolgt: Zum einen sollen zusätzliche Mittel für die Prävention, Vorsorge und Reaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, für eine sichere und dauerhafte Öffnung und für die möglichen Auswirkungen sonstiger europäischer Initiativen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bereitgestellt werden; zum anderen sollen technische Änderungen, die sich aus politischen Vereinbarungen über sektorspezifische Rechtsgrundlagen nach der Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Dezember 2020 ergeben, sowie Anpassungen in Bezug auf die Mittelausstattung der Garantie für Außenmaßnahmen vorgenommen werden; außerdem wird vorgeschlagen, einen Betrag in Höhe von 47 981 598 EUR, was den nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) für 2020 entspricht, unmittelbar auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen und sonstige Anpassungen und technische Aktualisierungen vorzunehmen;
B. in der Erwägung, dass sich die Nettoauswirkungen des Vorschlags auf die Ausgaben im Haushaltsplan 2021 auf 260 681 598 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und auf 252 581 598 EUR an Mitteln für Zahlungen belaufen;
C. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit einem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nur ein Zweck verfolgt werden sollte;
1. nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 zur Kenntnis;
2. hebt seine uneingeschränkte Unterstützung für eine entschlossene Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie hervor; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach alles Erdenkliche – auch im Rahmen sämtlicher verfügbarer Möglichkeiten des Unionshaushalts und der Haushaltsordnung – zur Bekämpfung der Pandemie und zur Ermöglichung einer sicheren und nachhaltigen Erholung in Europa unternommen werden sollte;
3. bedauert, dass die Kommission trotz des Beharrens des Parlaments beschlossen hat, Aspekte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemeinsam mit dem Teil, der die Angleichung an die Rechtsgrundlagen der Programme des MFR betrifft, einzubringen, da diese beiden Teile getrennt hätten behandelt werden können und sollen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission – damit das Vorrecht der Haushaltsbehörde stärker geachtet wird – einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans für nur einen Zweck vorlegen und nicht mehrere Zwecke mit ein und demselben Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans verfolgen sollte;
4. beharrt darauf, dass die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021, mit dem insbesondere die Aufnahme der Vorbereitungen für die Errichtung eines gemeinsamen Rahmens für ein digitales grünes Zertifikat ermöglicht wird, das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat über die Verordnung über ein digitales grünes Zertifikat unberührt lässt;
5. ist der Ansicht, dass die Kommission mit Blick auf den Eingliederungsplan für geografische Programme in Asien dem Ergebnis der Verhandlungen über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt nicht hinreichend Rechnung getragen hat; ersucht die Kommission, einen neuen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, der den Vereinbarungen über die sektorspezifischen Rechtsgrundlagen gerecht wird; hebt im Einklang mit seinen Leitlinien für den Haushaltsplan 2022 hervor, dass eine solche Harmonisierung im Vorfeld des Haushaltsverfahrens 2022 erfolgen könnte und sollte;
6. ersucht die Kommission, beiden Teilen der Haushaltsbehörde umfassende Informationen über die gemäß Artikel 30 der Haushaltsordnung geplanten eigenständigen Mittelübertragungen vorzulegen, die zusätzlich zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 darauf abzielen, den Haushaltsplan 2021 in Bezug auf die politischen Vereinbarungen über die sektorspezifischen Rechtsgrundlagen des MFR anzupassen, und hierbei auch – falls verfügbar – die entsprechenden Beträge anzugeben;
7. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021;
8. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2021 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.