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Verfahren : 2020/0141(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0102/2021

Eingereichte Texte :

A9-0102/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/05/2021 - 13
PV 19/05/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0237

Angenommene Texte
PDF 180kWORD 56k
Mittwoch, 19. Mai 2021 - Brüssel
Forschungsfonds für Kohle und Stahl *
P9_TA(2021)0237A9-0102/2021

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (COM(2020)0320 – C9-0214/2020 – 2020/0141(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0320),

–  gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl , gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0214/2020),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0102/2021),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
(1)  Am 5. Oktober 2016 ratifizierte die Union das Übereinkommen von Paris28. Mit diesem internationalen Übereinkommen werden die Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, aufgefordert, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, indem sie den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad begrenzen.
(1)  Am 5. Oktober 2016 ratifizierte die Union das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris28, das am 4. November 2016 in Kraft trat. Mit diesem internationalen Übereinkommen werden die Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, aufgefordert, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, indem sie den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad halten und Anstrengungen unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen28a.
__________________
__________________
28 Multilateraler Vertrag, Kapitel XXVII Umwelt, 7.d, Übereinkommen von Paris. Seit dem 4. November 2016 in Kraft.
28 ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
28a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Daher ist es erforderlich‚ die Ziele des RFCS-Forschungsprogramms an internationale Übereinkommen, wie das Übereinkommen von Paris, sowie an die wissenschaftlichen, technologischen und politischen Ziele der Union in Bezug auf die Klimaneutralität bis 2050 anzugleichen.
(6)  Daher ist es erforderlich‚ die Ziele des RFCS-Forschungsprogramms an internationale Übereinkommen, wie das Übereinkommen von Paris, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen dargelegten Erkenntnisse, sowie die technologischen und politischen Ziele der Union in Bezug auf die Klimaneutralität bis 2050 anzugleichen.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Angesichts ihres großen Potenzials für die Entwicklung hochmoderner Produkte in strategischen Wertschöpfungsketten, wie Batterieanoden oder Kohlenstofffasern, und in der Chemieindustrie sollte im Rahmen des Forschungsprogramms ein besonderes Augenmerk auf die Erforschung von Rohstoffen aus Kohleabfällen gerichtet werden.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 1
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 2 – Unterabsatz 2
Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl unterstützt, die in Projekte zur nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte, mit denen der gerechte Übergang von bereits stillgelegten oder von sich im Prozess der Stilllegung befindlichen Kohlebergwerken und damit verbundener Infrastruktur im Einklang mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates gesteuert werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielsetzungen der Union und ergänzt die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden EU-Forschungsprogramme, insbesondere des Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden als „Forschungsrahmenprogramm“ bezeichnet).
Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor für alle einschlägigen Interessenträger, auch für kleine und mittlere Unternehmen. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl unterstützt, die in Projekte zur nahezu kohlenstofffreien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte, einschließlich größerer Industrieforschungsprojekte, mit denen der gerechte Übergang von bereits stillgelegten oder von sich im Prozess der Stilllegung befindlichen Kohlebergwerken und damit verbundener Infrastruktur im Einklang mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates gesteuert werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, sozialen, wirtschaftlichen, klimapolitischen, umweltpolitischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielsetzungen der Union und ergänzt die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Union, insbesondere des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa (im Folgenden als „Forschungsrahmenprogramm“ bezeichnet). Das Forschungsprogramm steht insbesondere in Einklang mit dem Übereinkommen von Paris.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 1
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungstätigkeiten, einschließlich Demonstrationsvorhaben, die Technologien, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind, näher an den Markt bringen.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 4 – Absatz 1
(1)  Forschungsprojekte dienen der Förderung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zu unterstützen, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden durch sich im Prozess der Stilllegung befindliche oder bereits stillgelegte Kohlebergwerke und in deren Umgebung zu vermeiden oder zu sanieren. Die Projekte konzentrieren sich insbesondere auf Folgendes:
(1)  Forschungsprojekte tragen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 bei und dienen der Unterstützung der Industrie beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zu unterstützen, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Standorten von Bergwerken oder Kohlekraftwerken zu entwickeln und Umweltschäden durch sich im Prozess der Stilllegung befindliche oder bereits stillgelegte Kohlebergwerke und in deren Umgebung zu vermeiden oder zu sanieren. Unbeschadet des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konzentrieren sich die Projekte insbesondere auf Folgendes:
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Abscheidung, Verwendung und Speicherung von Kohlendioxid;
a)  Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Abscheidung, Verwendung und Speicherung von Kohlendioxid im Zusammenhang mit der Kohlenutzung, einschließlich der Wiederverwertung von Kohlenstoff in Brennstoffen und Materialien, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern;
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Nutzung geothermischer Energie an ehemaligen Kohlestandorten;
b)  Entwicklung von sauberer Energie an ehemaligen Kohlestandorten unter besonderer Berücksichtigung von Energieeffizienz und Versorgungssicherheit, einschließlich der Nutzung geothermischer Ressourcen, Energiespeicherung, E-Fuels und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen;
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Umstellung von kohlebasierter Infrastruktur für die Beheizung und Kühlung, etwa von Fernwärme- und Fernkältenetzen und diesbezüglichen industriellen Abläufen, auf erneuerbare Alternativen für die Wärme- und Kälteversorgung, wie geothermische Energie;
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  nichtenergetische Verwendungszwecke und die Herstellung von Rohstoffen aus Bergbauabfällen und Rückständen aus bereits stillgelegten oder sich im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken, wobei gebührend zu prüfen ist, ob ihre Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit so gering wie möglich sind, und geringer als bei Alternativlösungen;
c)  nichtenergetische Verwendungszwecke und die Herstellung von Rohstoffen aus Bergbauabfällen und Rückständen aus bereits stillgelegten Kohlebergwerken oder aus sich im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken, wobei gebührend zu prüfen ist, ob ihre Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit so gering wie möglich sind, und geringer als bei Alternativlösungen, und wobei dies in Einklang mit dem Ansatz der Kreislaufwirtschaft geschehen muss;
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Förderung der Entwicklung effizienter Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeitnehmer, die vom Kohleausstieg betroffen sind. Dazu gehören Forschungsarbeiten zur Ausbildung und Umschulung von Arbeitskräften, die im Kohlesektor beschäftigt sind oder waren.
e)  Bewertung der Auswirkungen auf die Beschäftigung in den vom Kohleausstieg betroffenen lokalen Gemeinschaften und Regionen und Förderung der Entwicklung eines regionalen Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie effiziente Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für betroffene Arbeitnehmer in diesen Regionen. Dazu gehören Forschungsarbeiten zur Ausbildung und Umschulung von Arbeitskräften, die im Kohlesektor beschäftigt sind oder waren, zur Unterstützung von Kohleregionen im Wandel.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 3
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 5 – Absatz 2
Die Forschungsprojekte konzentrieren sich auf Krankheiten im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten, mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz der Menschen in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden, zu verbessern. Die Forschungsprojekte müssen auch Schutzmaßnahmen während der Stilllegung von Bergwerken sowie in ehemaligen Bergwerken gewährleisten.
Die Forschungsprojekte konzentrieren sich auf Krankheiten im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten, mit besonderem Schwerpunkt auf durch Luftverschmutzung verursachten Krankheiten, mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz der Menschen in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden, zu verbessern. Die Forschungsprojekte müssen auch Schutzmaßnahmen während der Stilllegung von Bergwerken sowie in ehemaligen Bergwerken gewährleisten.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 4
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Überschrift
Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase
Vermeidung und Minimierung der Umweltauswirkungen des Kohlesektors in der Übergangsphase
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 4
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:
(2)  Vorzug erhalten Projekte, die auf innovativen Technologien oder der innovativen Anbindung von Technologien basieren und zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 4
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten aus sich im Prozess der Stilllegung befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Abfallarten;
c)  Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten aus sich im Prozess der Stilllegung befindlichen Kohlebergwerken und ‑kraftwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken und ‑kraftwerken, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Abfallarten;
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 4
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  Wiederherstellung der Umwelt ehemaliger oder sich im Stilllegungsprozess befindlicher Anlagen, die Kohle verbraucht haben, und ihrer Umgebung, insbesondere von Wasser, Land, Böden und biologischer Vielfalt;
f)  Wiederherstellung der Umwelt ehemaliger oder sich im Stilllegungsprozess befindlicher Kohleanlagen und ihrer Umgebung, insbesondere von Wasser, Land, Böden und biologischer Vielfalt;
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 4
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
ga)  Entwicklung eines regionalen Ansatzes zur Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit im Interesse der lokalen Entwicklung und der Schaffung grüner und hochwertiger Arbeitsplätze mit einer entsprechenden Umgestaltung der Beschäftigungsstruktur und einer entsprechenden Anpassung der Qualifikationen.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 6
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
Ziel der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) ist die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu kohlenstofffreier Stahlproduktionsprozesse, in der Absicht, die Produktqualität zu erhöhen und die Produktivität zu steigern. Eine erhebliche Verringerung der Emissionen, des Energieverbrauchs, des CO2-Fußabdrucks und anderer Umweltauswirkungen sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
Ziel der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) ist die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu kohlenstofffreier Stahlproduktionsprozesse in der Absicht, in enger Synergie mit den Unternehmen der Branche die Produktqualität zu erhöhen und die Produktivität zu steigern. Eine erhebliche Verringerung der Emissionen, des Energieverbrauchs, des CO2-Fußabdrucks und anderer Umweltauswirkungen unter Rückgriff auf objektiv überprüfbare Instrumente, Parameter und Daten sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 6
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  innovative Technologien und Lösungen für die Prozesse der Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung sektorübergreifender Tätigkeiten, Demonstrationsprojekte, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen.
g)  innovative Technologien und Lösungen für die Prozesse der Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung von sektorübergreifenden Tätigkeiten, Synergieeffekten, industriellen Clustern und Symbiosen, um die Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen, sowie von Demonstrationsprojekten, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 7
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen;
b)  Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen, mit besonderem Augenmerk auf rezykliertem Stahl;
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 7
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und/oder anderen schädlichen Wirkungen;
c)  Verlängerung der Lebensdauer, Entwicklung eines kreislauforientierten Designs, einschließlich Modularität, und Materialeffizienz, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und/oder anderen schädlichen Wirkungen;
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 7
Beschuss 2008/376/EG
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und/oder Sicherheitslösungen.
g)  Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und/oder einer Sicherheitslösung wie hochfeste Stähle.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 8
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Recyclingtechniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott;
a)  Recyclingtechniken und Upcycling-Techniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott, mit besonderem Augenmerk auf der Vermeidung einer Qualitätsminderung des Stahls aufgrund von Verunreinigungen mit anderen Metallen, wie etwa Kupfer;
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 8
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks;
b)  Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks, sowie Wiederverwendung von Sekundärrohstoffen, Rückständen und Nebenprodukten aus anderen Industriezweigen, z. B. Biomasse, für die Stahlerzeugung und das Legieren;
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 8
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die die Rückgewinnung von Stahl für Recycling oder Wiederverwendung erleichtern;
d)  Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die eine verbesserte Schrottbewirtschaftung und Demontage am Ende des Lebenszyklus erleichtern, um die Rückgewinnung, die Wiederverwendung und das Recycling von Stahl und anderen Materialien zu erleichtern;
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Punkt 9
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 10a – Buchstabe b a (neu)
ba)  Verbesserung des Personalmanagements mit Prognosemodellen für die Nachfrage nach und Umverteilung von Arbeitskräften.
Letzte Aktualisierung: 9. September 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen