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Verfahren : 2018/0190(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0161/2021

Eingereichte Texte :

A9-0161/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0239

Angenommene Texte
PDF 136kWORD 44k
Mittwoch, 19. Mai 2021 - Brüssel
Das Programm Kreatives Europa ***II
P9_TA(2021)0239A9-0161/2021
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (14146/1/2020 – C9-0134/2021 – 2018/0190(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14146/1/2020 – C9‑0134/2021),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0366),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A9‑0161/2021),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.
(2) ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 37.
(3) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 934.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärungen der Kommission

Im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 23 und Anhang I Artikel 1 spezifische Maßnahmen e sowie Artikel 7 Absatz 5 der genannten Verordnung, wie von den gesetzgebenden Organen am 14. Dezember 2020 vereinbart, bekräftigt die Europäische Kommission ihre Absicht, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Anträge auf mehrjährige Betriebskostenzuschüsse zu veröffentlichen, die vom Jugendorchester der Europäischen Union und anderen Einrichtungen beantragt werden könnten und die die notwendige Stabilität im Hinblick auf die Deckung des Bedarfs dieser Einrichtungen gewährleisten würden. Diese Aufforderungen werden von der Annahme von Arbeitsprogrammen abhängig gemacht, in denen genaue Bedingungen festgelegt werden, wie der Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Laufzeit der geplanten Finanzhilfevereinbarungen. Die Kommission bekräftigt ferner ihre Absicht, die erste dieser Aufforderungen im Jahresarbeitsprogramm 2021 einzuleiten. Diese Absicht unterliegt der Annahme der genannten Verordnung und der endgültigen Einigung über den Haushaltsplan der Union für 2021.

***

Die Kommission bedauert, dass die beiden gesetzgebenden Organe beschlossen haben, das MEDIA-Logo beizubehalten. Dies widerspricht dem horizontalen Ansatz, im Rahmen des künftigen langfristigen Haushalts keine programmspezifischen Logos zu verwenden. Die Kommission will sicherstellen, dass die Europäerinnen und Europäer dank der Verwendung des einheitlichen europäischen Emblems für die verschiedenen Programme der Union diese als ein Ganzes wahrnehmen können. Dieses Emblem ist allen EU-Organen gemeinsam und wird ein wichtiger Bestandteil der einfachen, kohärenten und verbindlichen, für alle Programme geltenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen sein. Damit eine allgemeine Einigung über das Programm erzielt werden kann, ist die Kommission bereit, die Beibehaltung des MEDIA-Logos unter der Bedingung zu akzeptieren, dass es auf den betreffenden Programmplanungszeitraum beschränkt bleibt.

Die Kommission ist nach wie vor davon überzeugt, dass in Bezug auf die Kommunikation und Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit mehr Wirkung erzielt wird, wenn keine programmspezifischen Logos verwendet werden. Die Kommission ist bereit, dies den beiden gesetzgebenden Organen frühzeitig vor den Verhandlungen über den anschließenden Programmplanungszeitraum nachzuweisen.

Letzte Aktualisierung: 9. September 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen