Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (06116/1/2021 – C9-0179/2021 – 2018/0233(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06116/1/2021 – C9‑0179/2021),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0443),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A9‑0167/2021),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis, die vom Parlament sehr geschätzt wird und entscheidend für das Erreichen der endgültigen Einigung war;
3. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
5. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Der Rat nimmt das Interesse des Parlaments an mehr Transparenz in Bezug auf die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zur Kenntnis. Im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen der Verträge, dem die interinstitutionellen Beziehungen unterliegen, erkennt der Rat den Mehrwert an, der dadurch entsteht, dass auf der Grundlage der jährlichen Fortschrittsberichte der Kommission ein jährlicher Gedankenaustausch mit dem Europäischen Parlament und der Kommission über die aus dem Programm „Fiscalis“ gewonnenen Erkenntnisse geführt wird.