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Verfahren : 2020/0289(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0152/2021

Eingereichte Texte :

A9-0152/2021

Aussprachen :

PV 19/05/2021 - 18
CRE 19/05/2021 - 18

Abstimmungen :

PV 20/05/2021 - 12
PV 20/05/2021 - 20
CRE 20/05/2021 - 12
PV 05/10/2021 - 9

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0254
P9_TA(2021)0397

Angenommene Texte
PDF 204kWORD 62k
Donnerstag, 20. Mai 2021 - Brüssel
Umwelt: die Århus-Verordnung ***I
P9_TA(2021)0254A9-0152/2021

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4 wurde erlassen, um zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus beizutragen, indem Vorschriften für dessen Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt wurden.
(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4 wurde erlassen, um zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus beizutragen, indem Vorschriften für dessen Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt wurden. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geändert.
__________________
__________________
4 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
4 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ an, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ins Auge zu fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Umweltorganisationen, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Entscheidungen, die sich auf die Umwelt auswirken, mit dem Umweltrecht haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf Unionsebene zu erleichtern. Darüber hinaus sagte die Kommission zu, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern; zu diesem Zweck veröffentlichte sie eine Mitteilung über die „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“.
(3)  Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal an, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ins Auge zu fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Umweltorganisationen, die konkrete Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Verwaltungsakten, die sich auf die Umwelt auswirken, mit dem Umweltrecht haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf Unionsebene zu erleichtern. Darüber hinaus sagte die Kommission zu, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern; zu diesem Zweck veröffentlichte sie ihre Mitteilung vom 14. Oktober 2020 über die „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“, in der es wie folgt heißt: „Der Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und über die nationalen Gerichte als Unionsgerichte trägt wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals bei. Auf diese Weise kann auch die Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz im demokratischen Raum gestärkt werden“.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus sollten Gerichtsverfahren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens fallen, nicht übermäßig teuer sein. Um sicherzustellen, dass Gerichtsverfahren nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht übermäßig teuer1a und für den Antragsteller vorhersehbar sind, sollten die Organe bzw. Einrichtungen der Union im Falle ihres Obsiegens in einem Rechtsstreit Kostenanträge stellen, deren Höhe angemessen sind.
__________________
1a Mitteilung der Kommission vom 4. April 2019 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2019: Ein Europa, das seine Bürgerinnen und Bürger schützt und ihre Lebensqualität verbessert“ und Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus sowie der vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus geäußerten Bedenken5 sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist.
(4)  Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus sowie der vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus abgegebenen Empfehlungen sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts, einschließlich der Verträge, und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte entsprechend geändert werden.
__________________
__________________
5 Siehe Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Sache ACCC/C/2008/32 unter https://www.unece.org/env/pp/compliance/Compliancecommittee/32TableEC.html.
5 Siehe Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus ACCC/M/2017/3 und ACCC/C/2015/128, abrufbar unter https://unece.org/env/pp/cc/accc.m.2017.3_european-union und https://unece.org/env/pp/cc/accc.m.2017.3_european-union.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus „stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“ Die in der Århus-Verordnung vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfung stellt eine Ergänzung zum allgemeinen EU-System der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung dar, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar sowohl im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 AEUV als auch gemäß Artikel 267 AEUV über nationale Gerichte, die gemäß den Verträgen einen integralen Bestandteil des EU-Systems bilden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist das Haupthindernis für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 jener Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher muss der Anwendungsbereich des in jener Verordnung festgelegten internen Überprüfungsverfahrens auf nichtlegislative Akte mit allgemeiner Geltung ausgeweitet werden.
(5)  Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist der wichtigste Unzulässigkeitsgrund für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 der genannten Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des in der genannten Verordnung festgelegten internen Überprüfungsverfahrens auf nichtlegislative Akte mit allgemeiner Geltung auszuweiten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte die Definition des Begriffs „Verwaltungsakt“ nichtlegislative Akte umfassen. Jedoch könnte ein nichtlegislativer Akt Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene nach sich ziehen, gegen die im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen gerichtlichen Schutz erwirken können, und zwar auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV. Daher sollten diejenigen Bestimmungen solcher nichtlegislativen Akte, für die nach dem Unionsrecht Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich sind, vom Anwendungsbereich der internen Überprüfung ausgenommen werden.
(6)  Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte die Definition des Begriffs „Verwaltungsakt“ nichtlegislative Akte umfassen. Jedoch könnte ein nichtlegislativer Akt Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene nach sich ziehen, gegen die gerichtlicher Schutz erwirkt werden kann, und zwar auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Damit solche Bestimmungen vom Begriff des Verwaltungsakts ausgenommen werden, muss das Unionsrecht – im Interesse der Rechtssicherheit – ausdrücklich den Erlass von Durchführungsakten für diese Bestimmungen vorschreiben.
entfällt
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte. Dagegen bezieht sich Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus auf die Anfechtung von Handlungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“. Daher muss klargestellt werden, dass anhand interner Überprüfungen festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht verstößt.
(9)  Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf im Bereich des Umweltrechts erlassene Verwaltungsakte. Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus bezieht sich auf die Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“. Daher muss im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt werden, dass anhand interner Überprüfungen festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen Umweltrecht im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung möglicherweise gegen das Umweltrecht verstoßen, ist zu erwägen, ob sich die Bestimmungen nachteilig auf die Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union auswirken können. Folglich sollte sich der Mechanismus der internen Überprüfung auch auf Akte erstrecken, die zur Umsetzung anderer politischer Maßnahmen als der Umweltpolitik der Union erlassen wurden.
(10)  Bei der Feststellung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu prüfen, ob sich die Bestimmungen nachteilig auf die Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union auswirken können. Wenn dies der Fall ist, sollte sich der Mechanismus der internen Überprüfung auch auf Akte erstrecken, die zur Umsetzung anderer politischer Maßnahmen als der Umweltpolitik der Union erlassen wurden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Gemäß der Auslegung von Artikel 263 Absatz 1 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union1a gilt eine Handlung als außenwirksam und somit einer Überprüfung zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen. Verwaltungsakte, wie z. B. Ernennungen oder vorbereitende Handlungen, die keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten und gemäß der Rechtsprechung des EuGH nicht als außenwirksam angesehen werden können sollten daher keine Verwaltungsakte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 darstellen.
__________________
1a Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a. / Parlament und Rat, C-583/11 P, ECLI:EU:C:2013:625, Rn. 56.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Um rechtliche Kohärenz zu gewährleisten, gilt eine Handlung als rechtswirksam und somit gemäß der Auslegung von Artikel 263 Absatz 1 AEUV durch den EuGH1a als für eine Überprüfung in Frage kommend. Wird eine Handlung als rechtswirksam betrachtet, so bedeutet dies, dass sie unabhängig von ihrer Form Gegenstand einer Überprüfung sein kann, da ihre rechtliche Natur im Hinblick auf ihre Wirkungen, ihr Ziel und ihren Inhalt festgestellt wird1b.
__________________
1a Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 2021 in der Rechtssache T-9/19, ClientEarth/EIB, ECLI:EU:C:2021:42, Rn. 149 und 153. Siehe auch Urteil in der Rechtssache C-583/11 P, Rn. 56.
1b Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1957, Usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, ECLI:EU:C:1957:13, S. 114; vom 31. März 1971, Kommission gegen Rat, 22/70, ECLI:EU:C:1971:32, Rn. 42; vom 16. Juni 1993, Frankreich gegen Kommission, C-325/91, ECLI:EU:C:1993:245, Rn. 9; vom 20. März 1997, Frankreich gegen Kommission, C-57/95, ECLI:EU:C:1997:164, Rn. 22; und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland gegen Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, ECLI:EU:C:2011:656, Rn. 36.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 c (neu)
(10c)  Verfahrensfristen für die Einleitung einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung sollten erst dann zu laufen beginnen, wenn der Inhalt eines Verwaltungsakts, der sich auf ein überwiegendes, durch das Umweltrecht geschütztes öffentliches Interesse bezieht und später angefochten wird, den Personen, die ein Interesse daran haben, tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, und zwar insbesondere in Fällen, in denen sich der konkrete Verwaltungsakt erledigt hat. Dies ist notwendig, um Praktiken zu vermeiden, die Artikel 9 des Übereinkommens von Århus und der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2019 in der Rechtssache C-261/18, Kommission/Irland1a, zuwiderlaufen könnten.
__________________
1a Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2019 in der Rechtssache C-261/18, Kommission/Irland, ECLI:EU:C:2019:955.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 d (neu)
(10d)  Frühzeitige und wirksame Instrumente der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von legislativen und nichtlegislativen Rechtsakten der Union sind wichtig, um frühzeitig auf Bedenken eingehen zu können und zu beurteilen, ob ein weiterer Vorschlag zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung in horizontaler Hinsicht erforderlich ist.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  In Anbetracht der entscheidenden Rolle von nichtstaatlichen Umweltorganisationen bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Einleitung rechtlicher Schritte sollten die Organe und Einrichtungen der Union sicherstellen, dass ein angemessener Zugang zu Informationen, zur Bürgerbeteiligung und zu den Gerichten besteht.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Nach der Rechtsprechung des EuGH6 müssen im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in den Gründen für ihren Überprüfungsantrag alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel begründen können.
(12)  Nach der Rechtsprechung des EuGH6 müssen Beteiligte‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in der Begründung ihres Überprüfungsantrags alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel begründen können. Diese Anforderung sollte auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gelten.
__________________
__________________
6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-82/17 P, TestBioTech/Kommission, ECLI:EU:C:2019:719, Rn. 69.
6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-82/17 P, TestBioTech/Kommission, ECLI:EU:C:2019:719, Rn. 69, und das Urteil in der Rechtssache T-9/19.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Solange ein Antrag auf interne Überprüfung geprüft wird, sollten andere von dem betreffenden Antrag unmittelbar betroffene Parteien, wie etwa Unternehmen oder Behörden, die Möglichkeit haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 festgelegten Fristen Stellungnahmen an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union zu richten.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  Nach der Rechtsprechung des EuGH1a können staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Verstoß gegen Bestimmungen des Umweltrechts der Union einhergehen. Die Kommission sollte eindeutige Leitlinien erlassen, um die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich des Umweltrechts der Union, zu erleichtern.
_____________
1a Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020 in der Rechtssache C-594/18 P, Österreich/Kommission, ECLI:EU:C:2020:742.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 werden gemeinsame Bestimmungen, deren Anwendungsbereich und entsprechende Begriffsbestimmungen für den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf der Ebene der Union festgelegt. Dies ist zweckmäßig und trägt dazu bei, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen zu verbessern, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus ergriffen werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erstrecken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Verfahren nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht auf Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die nicht im Antrag auf Überprüfung enthalten sind, da andernfalls der Zweck der Anforderung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags auf Überprüfung entfallen und der Zweck des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens geändert würde1a.
__________________
1a Siehe Urteil in der Rechtssache C-82/17 P, Rn. 39.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Rechtsakte, darunter auch nationale Durchführungsmaßnahmen, die gemäß einem nichtlegislativen Rechtsakt des Unionsrechts auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen, fallen im Einklang mit den Verträgen und dem Grundsatz der Autonomie der nationalen Gerichte nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Diese Verordnung trägt zur Wirksamkeit des Unionssystems der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung bei, stärkt somit die Anwendung der Artikel 41 und 47 der Charta und trägt auf diese Weise zu der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Rechtsstaatlichkeit bei.
(14)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Grundsatz des Umweltschutzes (Artikel 37), dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Diese Verordnung trägt zur Wirksamkeit des Unionssystems der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung in Umweltangelegenheiten bei, stärkt somit die Anwendung der Artikel 37, 41 und 47 der Charta und trägt auf diese Weise zu der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Rechtsstaatlichkeit bei.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  ,Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen nichtlegislativen Akt, der rechtsverbindlich ist, Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen dieses Akts, für die das Unionsrecht ausdrücklich Durchführungsmaßnahmen auf Unions- oder nationaler Ebene vorschreibt;
g)  ,Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen nichtlegislativen Akt, der eine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten hat und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen; von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Akte fallen nicht unter den Begriff „Verwaltungsakt“;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 2 – Absatz 2
1a.  Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen von:
(2) Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, und zwar im Rahmen von:
a)   den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags (Wettbewerb),
a)   den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [Artikel 101 und 102 AEUV] (einschließlich Fusionskontrollvorschriften),
b)  den Artikeln 226 und 228 des Vertrags (Vertragsverletzungsverfahren),
b)  den Artikeln 226 und 228 des Vertrags [Artikel 258 und 260 AEUV] (Vertragsverletzungsverfahren),
c)  Artikel 195 des Vertrags (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),
c)  Artikel 195 des Vertrags [Artikel 228 AEUV] (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),
d)  Artikel 280 des Vertrags (Maßnahmen des OLAF).
d)  Artikel 280 des Vertrags [Artikel 325 AEUV] (Maßnahmen des OLAF),
da)  den Artikeln 86 und 87 des Vertrags [Artikel 106 und 107 AEUV] (Wettbewerb) bis zum .... [18 Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung].
db)  Bis spätestens ... [18 Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung] erlässt die Kommission Leitlinien zur Erleichterung der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit den einschlägigen Vorschriften des Umweltrechts der Union, einschließlich der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Notifizierung staatlicher Beihilfen an die Kommission zu machen haben.“
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 4 – Absatz 2
1b.   Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes:
„(2) Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, werden folgende Dokumente in die Datenbanken oder Register aufgenommen, sobald sie konsolidiert sind:
a)  den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt;
a)  der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie von Rechtsvorschriften der Union über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Strategien, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt;
aa)   die Standpunkte der Mitgliedstaaten, die diese bei der Beschlussfassung über die Annahme von Rechtsvorschriften und Verwaltungsakten der Union über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt vertreten;
b)  Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
b)  Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Union in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
c)  die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags;
c)  die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags;
d)  Umweltzustandsberichte nach Absatz 4;
d)  Umweltzustandsberichte nach Absatz 4;
e)  Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
e)  Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
f)  Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können;
f)  Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder ein Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können;
g)  Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.“
g)  Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.“
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen Verwaltungsakt angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht verstößt.
Nichtregierungsorganisationen oder Mitglieder der Öffentlichkeit, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllen, können bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen Verwaltungsakt angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht verstößt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene, die durch einen anderen nichtlegislativen Akt vorgeschrieben ist, so kann die Nichtregierungsorganisation im Zusammenhang mit der Beantragung der Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahme auch die Überprüfung der Bestimmung des nichtlegislativen Akts, für die diese Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, beantragen.
Handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene, die durch einen anderen nichtlegislativen Akt vorgeschrieben ist, so kann die Nichtregierungsorganisation oder das Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, im Zusammenhang mit der Beantragung der Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahme auch die Überprüfung der Bestimmung des nichtlegislativen Akts, für die diese Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, beantragen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 2
(2)  Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen der Union legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung derselben Handlung oder Unterlassung, die auf dieselben Gründe gestützt werden, so kann das Organ oder die Einrichtung beschließen, die Anträge zu verbinden und als einen einzigen Antrag zu bearbeiten. In diesem Fall teilt das Organ oder die Einrichtung der Union diesen Beschluss so bald wie möglich allen Personen mit, die eine interne Überprüfung derselben Handlung oder Unterlassung beantragt haben. Innerhalb von vier Wochen nach Einreichung eines solchen Antrags können Dritte, die unmittelbar von dem Antrag betroffen sind, diesem Organ oder dieser Einrichtung der Union eine Stellungnahme übermitteln. Die Organe oder Einrichtungen der Union legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
2a.   In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Vorbehaltlich von Absatz 2 kann ein Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 auch von Mitgliedern der Öffentlichkeit gestellt werden, die ein hinreichendes Interesse oder eine Verletzung eines Rechts glaubhaft machen.“
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 11 – Absatz 2
2b.  Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)   Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die notwendig sind, um eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien zu gewährleisten.
„(2) Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die notwendig sind, um eine transparente und kohärente Anwendung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Kriterien zu gewährleisten. Bis spätestens ... [18 Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12a, in dem sie die Kriterien festlegt, die von den in Absatz 1a genannten Mitgliedern der Öffentlichkeit erfüllt werden müssen. Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre die Anwendung dieser Kriterien und ändert gegebenenfalls den delegierten Rechtsakt, um die wirksame Ausübung der Befugnis sicherzustellen, die den in Absatz 1a genannten Mitgliedern der Öffentlichkeit übertragen wurde.
Die in dem gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Kriterien müssen
a)  im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Übereinkommens von Århus einen wirksamen Zugang zu den Gerichten sicherstellen,
b)  verlangen, dass ein Antrag von Mitgliedern der Öffentlichkeit aus verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt werden muss, wenn es sich um eine Handlung oder Unterlassung der Union handelt, die die Öffentlichkeit in mehr als einem Mitgliedstaat betrifft,
c)  dergestalt sein, dass Popularklagen verhindert werden, indem unter anderem sichergestellt wird, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit zum Nachweis eines hinreichenden Interesses oder einer Verletzung eines Rechts glaubhaft machen müssen, dass sie im Vergleich zur breiten Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind,
d)  den Verwaltungsaufwand für die Organe und Einrichtungen der Union so gering wie möglich halten.“
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 11 a (neu)
2c.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 11a
Öffentliches Register der Anträge auf interne Überprüfung
Die Organe und Einrichtungen der Union erstellen bis spätestens 31. Dezember 2021 ein Register aller Anträge, die die in Artikel 11 aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, sowie der Antragsteller, die diese Anforderungen erfüllen und die Anträge eingereicht haben. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.“
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 1
2d.  Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)  Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.
(1) Wenn Nichtregierungsorganisationen oder Mitglieder der Öffentlichkeit, die einen Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt haben, der Auffassung sind, dass eine Entscheidung des Organs oder der Einrichtung als Reaktion auf diesen Antrag nicht ausreicht, um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen, können sie gemäß Artikel 263 des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen zu lassen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 2
2e.  Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)  Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.
(2) Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation oder das Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 eingereicht hat, nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
2f.  Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Unbeschadet der Befugnis des Gerichtshofs, die Verfahrenskosten aufzuteilen, muss sichergestellt werden, dass die Gerichtsverfahren, die nach dieser Bestimmung eingeleitet werden, nicht übermäßig teuer sind. Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Organe und Einrichtungen der Union dürfen nur Kostenanträge stellen, deren Höhe angemessen ist.“
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 a (neu)
2g.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 12a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen sowie die Öffentlichkeit im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0152/2021).

Letzte Aktualisierung: 9. September 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen