Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021zu der Gestaltung der digitalen Zukunft Europas: Beseitigung von Hindernissen für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt und Verbesserung des Einsatzes von KI für europäische Verbraucher (2020/2216(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067),
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung“ (COM(2020)0064),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2020 mit dem Titel „Neue Verbraucheragenda – Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (COM(2020)0696),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 zu „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018)0237),
– unter Hinweis auf das von McKinsey & Company für die Kommission erstellte Arbeitspapier zur Gestaltung des digitalen Wandels in Europa vom Februar 2020(1),
– unter Hinweis auf den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2020 (DESI – Digital Economy and Society Index) und auf die Ergebnisse der Eurobarometer-Spezial-Umfrage mit dem Titel „Attitudes towards the impact of digitalisation on daily lives“(2) (Einstellungen zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf das tägliche Leben),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)(6),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(7),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“(10),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG(11),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012(12),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union(13),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen(14),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(15),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zum Thema „Automatisierte Entscheidungsfindungsprozesse: Gewährleistung des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen“(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Entwicklung von KI-Technologien(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für eine Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs(22),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0149/2021),
A. in der Erwägung, dass im digitalen Binnenmarkt nach wie vor Hürden bestehen, die beseitigt werden müssen, um sein volles Potenzial auszuschöpfen, und dass ein gemeinsamer auf den Menschen ausgerichteter EU-Ansatz für seinen Erfolg von entscheidender Bedeutung ist;
B. in der Erwägung, dass die Digitalisierung auf dem Binnenmarkt insgesamt für erheblichen Mehrwert sorgen kann und sowohl für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union als auch für die traditionellen und für die nicht traditionellen Branchen wichtig ist und sich als Wettbewerbsvorteil auf dem globalen Markt erweisen kann;
C. in der Erwägung, dass auf dem digitalen Binnenmarkt andere Herausforderungen herrschen als auf traditionellen Märkten, und in der Erwägung, dass der Grundsatz „Was außerhalb des Internets verboten ist, ist auch im Internet illegal“ gewahrt werden sollte;
D. in der Erwägung, dass KI bereits – zu einem gewissen Grad – bestehenden gesetzlichen Anforderungen unterliegt;
E. in der Erwägung, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in KI gestärkt werden muss, indem dafür Sorge getragen wird, dass die umfassende Achtung der Grundrechte, Verbraucherschutz, Datenschutz und Datensicherheit selbstverständlicher Bestandteil der KI sind, und in der Erwägung, dass wir Innovationen in Europa fördern müssen;
F. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft gemäß dem Weißbuch zur künstlichen Intelligenz zu den Bereichen gehört, in denen die Effizienz durch KI gesteigert werden kann, und dass eines der allgemeinen Ziele der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) darin besteht, die intelligente Landwirtschaft zu fördern; in der Erwägung, dass KI-Forschung und -Arbeit im Bereich Landwirtschaft und Tierhaltung die Möglichkeit bieten, die Attraktivität des Sektors für jüngere Menschen zu erhöhen und die landwirtschaftliche Leistung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen sowie den Tierschutz und die Produktivität zu verbessern; in der Erwägung, dass die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie darauf abzielen, die Landwirte dabei zu unterstützen, hochwertige Produkte zu erzeugen und den Nährstoffverlust und den Einsatz von Pestiziden bis 2030 zu verringern;
G. in der Erwägung, dass für den digitalen Wandel mehr Investitionen in die zentralen Wegbereiter der digitalen Wirtschaft und in die Abstimmung mit den politischen Maßnahmen und Strategien für den grünen Wandel erforderlich sind;
H. in der Erwägung, dass KI viele Chancen bietet, aber auch bestimmte Risiken birgt;
I. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten sowie die Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte jedes Menschen auf Privatsphäre, Datenschutz, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit, Nichtdiskriminierung, Würde und die sonstigen Grundrechte durch den Einsatz neuer und neu entstehender Technologien nicht unangemessen eingeschränkt werden;
J. in der Erwägung, dass die Verwendung von KI auch Risiken birgt und Bedenken hinsichtlich der Ethik, des Umfangs und der Transparenz der Erhebung, Nutzung und Verbreitung von personenbezogenen Daten aufwirft;
Teil 1: Beseitigung von Hindernissen für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt
1. vertritt die Auffassung, dass durch die EU-Digitalpolitik die wesentlichen Grundlagen geschaffen bzw. gestärkt werden sollten, die erforderlich sind, damit sowohl der öffentliche als auch der private Sektor der Union im Bereich der vertrauenswürdigen, auf den Menschen ausgerichteten, digitalen Innovation weltweit eine Führungsposition einnehmen können; ist der Auffassung, dass der digitale Binnenmarkt zu diesen Grundlagen gehört und es dabei um die Freisetzung des vollen Potenzials neuer Technologien geht, indem ungerechtfertigte nationale Hindernisse beseitigt werden sowie Rechtsklarheit für Verbraucher und Unternehmen geschaffen wird, was den europäischen Bürgern zugutekommt und den Wettbewerb stärkt; ist der Ansicht, dass durch einen besser organisierten und gemeinsamen europäischen Ansatz für die Marktintegration und -harmonisierung hierzu beigetragen werden kann; vertritt ferner die Auffassung, dass hierzu sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene weitere Maßnahmen notwendig sind;
2. betont, wie wichtig und nützlich ein voll funktionierender digitaler Binnenmarkt für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Unternehmen ist; verlangt, dass KMU beim digitalen Wandel unterstützt werden; fordert die Kommission dazu auf, eine Eignungsprüfung im Hinblick auf KMU einzuführen, die durchgeführt werden muss, bevor Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden;
3. vertritt die Auffassung, dass der Digitalisierungsansatz der EU vollständig im Einklang mit den Grundrechten sowie dem Verbraucherschutz, der Technologieneutralität, der Netzneutralität und den Datenschutzvorschriften, der Inklusivität und der Nichtdiskriminierung stehen muss;
4. vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung und neu entstehende Technologien wie KI dazu beitragen können, die Ziele der Industriestrategie der EU und des Grünen Deals zu erreichen und einige der durch die COVID-19-Krise verursachten Schwierigkeiten zu überwinden; vertritt ferner die Auffassung, dass mit sich gegenseitig verstärkenden politischen Ansätzen in Richtung des Grünen Deals, der Industriestrategie und der Digitalisierung sowohl zur Verwirklichung der Ziele ihrer Digitalisierung als auch zur Förderung der technologischen Führungsrolle beigetragen werden könnte; weist darauf hin, dass digitale Lösungen, wie Telearbeit und KI-Anwendungen, ein Potenzial aufweisen, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen Binnenmarkt zu fördern; ist der Auffassung, dass die COVID-19-Krise auch eine Chance zur Beschleunigung der Digitalisierung bietet und dass der digitale Wandel dem öffentlichen Interesse insgesamt dienen muss; vertritt ferner die Auffassung, dass der digitale Wandel dazu beitragen könnte, den Bedürfnissen der städtischen, ländlichen und entlegenen Gebiete in der Union Rechnung zu tragen;
5. stellt fest, dass die neuen Technologien Potenzial für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und einer nachhaltigen Wirtschaft bergen, indem die Einführung von kreislauforientierten Wirtschaftsmodellen erleichtert, die Energieeffizienz der Datenverarbeitung und Speichersysteme gefördert, ein Beitrag zu nachhaltigeren Wertschöpfungsketten geleistet und die Ressourcennutzung optimiert wird;
6. fordert die Kommission dazu auf, bei der Umsetzung des Grünen Deals den Einsatz und die Weiterentwicklung nachhaltiger Technologie zu fördern und zu unterstützen, unter anderem durch die Bewertung hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Datenaustauschs und hinsichtlich der Infrastrukturen, die für einen nachhaltigen Ausbau der digitalen Infrastruktur erforderlich sind;
7. betont, dass die Ermöglichung des Austauschs von und des Zugangs zu wesentlichen und genau definierten Datensätzen von entscheidender Bedeutung sein wird, wenn das Potenzial des Grünen Deals voll ausgeschöpft werden soll; fordert die Kommission dazu auf, zu bewerten, welche Datensätze für diesen Zweck von wesentlicher Bedeutung sind;
8. ist der Ansicht, dass Praktiken, die den Verbraucher- und Datenschutz sowie Arbeitsrechte untergraben, beseitigt werden sollten;
9. betont, dass die Kommission bei der Gesetzgebung einen ausgewogenen, zukunftssicheren und faktengestützten Ansatz auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips verfolgen sollte, mit dem ein digitaler Binnenmarkt geschaffen wird, auf dem die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sichergestellt wird, der wettbewerbsfähig, fair, zugänglich, technologisch neutral, innovationsfreundlich, verbraucherfreundlich, auf den Menschen ausgerichtet und vertrauenswürdig ist und der die Grundlage für eine sichere Datengesellschaft und -wirtschaft bildet;
10. betont, dass bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft und der traditionellen Wirtschaft gleiche Bedingungen herrschen sollten, indem ein gemeinsames Verständnis dafür gefunden wird, wo die Wertschöpfung entsteht;
11. weist darauf hin, dass KMU und andere Wirtschaftsakteure gegebenenfalls davon profitieren könnten, wenn sie je nach Situation oder Kontext und unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften kooperative Modelle wie Open-Source-Software und offene Software einsetzen, wobei die potenziellen Vorteile, die Cybersicherheit, die Privatsphäre und der Datenschutz zu berücksichtigen sind; ist der Ansicht, dass dies zur Verwirklichung der strategischen Autonomie Europas im digitalen Bereich beitragen kann;
12. fordert die Kommission auf, ihren Leitprinzipien in ihren künftigen Legislativvorschlägen Rechnung zu tragen und die Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts zu vermeiden, bestehende ungerechtfertigte Hindernisse und unnötige Verwaltungsanforderungen zu beseitigen, Innovationen insbesondere für KMU zu unterstützen und geeignete Anreize einzusetzen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen gleichberechtigten Zugang zu Investitionsmöglichkeiten schaffen;
13. fordert die Kommission dazu auf, für eine wirksame und effiziente Durchsetzung sowohl aktueller als auch neuer gesetzlicher Anforderungen zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass es einer effektiven grenz- und sektorübergreifenden Durchsetzung bedarf, einschließlich einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den Behörden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Expertise und Kompetenz der einzelnen Behörden; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission einen Bezugsrahmen schaffen sollte, um bei allen neuen regulatorischen Anforderungen im Bereich KI oder in ähnlichen Bereichen eine entsprechende Koordinierung zu gewährleisten;
14. fordert die Kommission auf, sich um ein innovations- und verbraucherfreundliches Regelungsumfeld zu bemühen und die finanzielle und institutionelle Unterstützung der europäischen digitalen Wirtschaft in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern beispielsweise durch folgende Maßnahmen zu stärken: Investitionen in Bildung, Forschung und Entwicklung, Unterstützung von Innovationen in Europa, Bereitstellung eines besseren und breiteren Zugangs zu leicht lesbaren und interoperablen hochwertigen industriellen und öffentlichen Daten, Aufbau digitaler Infrastruktur, Verbesserung der allgemeinen Verfügbarkeit digitaler Kompetenzen in der Bevölkerung, Förderung der technologischen Führungsposition für das Unternehmensumfeld und Schaffung eines verhältnismäßigen und harmonisierten Regelungsumfelds;
15. vertritt die Auffassung, dass der intelligenten Vergabe öffentlicher Aufträge – etwa über die europäische GovTech-Plattform – eine wichtige Rolle zukommt, um die Digitalisierung EU-weit voranzutreiben;
16. ist der Auffassung, dass erhebliche Investitionen und eine Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Bereich der KI und andere neue Schlüsseltechnologien erforderlich sind; begrüßt es insofern, dass die Finanzierungsprogramme der EU dafür genutzt werden, die Digitalisierung unserer Gesellschaft und Industrie voranzutreiben, als sie auf den Grundsätzen der Effizienz, der Transparenz und der Inklusivität aufbauen; fordert, dass die Mittel aus den einzelnen Fonds in koordinierter Weise eingesetzt werden, um die Synergieeffekte zwischen den Programmen voll auszuschöpfen; schlägt eine strategische Priorisierung der Mittel für den Aufbau der erforderlichen digitalen Infrastruktur vor; fordert verstärkte Investitionen über NextGenerationEU sowie mehr öffentliche und private Investitionen, um dem Ziel der EU, im Technologiebereich weltweit eine Spitzenposition einzunehmen, ihre Forschung und ihr Wissen zu vertiefen und den mit der Digitalisierung verbundenen Nutzen für alle in der Gesellschaft voll auszuschöpfen, gerecht zu werden;
17. ist der Auffassung, dass KI für KMU mit besonderen Herausforderungen verbunden ist und dass unnötig komplexe regulatorische Anforderungen ihre Wettbewerbsfähigkeit unverhältnismäßig beeinflussen können; stellt fest, dass der Übergang zu KI-Lösungen diese Unternehmen dabei unterstützen sollte und neue Rechtsvorschriften über den Einsatz von KI nicht zu einem ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand führen sollten, der ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt gefährdet;
18. fordert die Kommission auf, eine umfassende Koordinierung der Investitionen im Rahmen des Aufbauplans NextGenerationEU sicherzustellen; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieses Plans konkrete Maßnahmen zur Unterstützung von Technologien und Infrastruktur mit hohem Wirkungsgrad in der EU vorzuschlagen, wie beispielsweise künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechentechnik, Quanteninformatik, Cloud-Infrastruktur, Plattformen, intelligente Städte, 5G und Glasfaserinfrastruktur;
19. weist darauf hin, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind und besonderer Unterstützung aus den Finanzierungsprogrammen der EU bedürfen, um den digitalen Wandel zu vollziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, Start-up-Unternehmen sowie kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen (KKMU) über das Binnenmarktprogramm, die Zentren für digitale Innovation sowie die Aufbau- und Resilienzfazilität stärker bei der Entwicklung und Anwendung digitaler Technologien zu unterstützen, um den digitalen Wandel weiter voranzutreiben und die genannten Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihr digitales Potenzial und ihre Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung in der Union voll zu entfalten;
20. merkt an, dass es in der EU im Vergleich zu anderen Märkten einen erheblichen Mangel an Risiko- und Startkapital sowie an privatem Beteiligungskapital gibt; ist der Auffassung, dass Start-up-Unternehmen, die in der Union gegründet werden, für ihre Scale-up-Phase deshalb oftmals auf Märkte außerhalb der Union wechseln, statt in der Union zu expandieren; vertritt die Auffassung, dass dies die Wirtschaft der Union insgesamt daran hindert, den vielfältigen Begleitnutzen, der sich aus in der Union gegründeten Start-up-Unternehmen ergibt, auszuschöpfen; hebt die unverhältnismäßig große Rolle öffentlicher Stellen bei der derzeitigen Finanzierung von Forschung und Innovation und die erheblichen Unterschiede in den Ökosystemen für Start-up-Unternehmen und den verfügbaren Finanzmitteln in den verschiedenen Mitgliedstaaten hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen umfassenden europäischen Ansatz vorzuschlagen, um die Finanzierungsquellen für technologische Investitionen in der EU zu erweitern, einschließlich Initiativen zur Unterstützung von Angel-Investitionen von führenden Vertretern des europäischen Privatsektors, und die Verfügbarkeit von Wagniskapital und Seed-Kapital für europäische Unternehmen und Start-up-Unternehmen zu erleichtern;
21. betont, dass das Programm „Digitales Europa“ sowie die Programme „Horizont Europa“ und „Connecting Europe“ notwendig sind, um den digitalen Wandel in Europa voranzutreiben, und dass sie angemessen finanziert werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Instrumente möglichst bald genutzt werden können; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung im Rahmen der Strategie Europa 2020 nachkommen müssen, 3 % ihres BIP in Forschung und Entwicklung zu investieren;
22. fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, dass die EU eine Führungsrolle bei der Einführung und Standardisierung neuer Technologien einnimmt und dafür sorgt, dass KI auf den Menschen ausgerichtet ist und im Einklang mit den europäischen Werten, Grundrechten und Normen steht; betont, dass es angesichts des globalen Charakters der Technologieführerschaft und -entwicklung einer Zusammenarbeit mit Normungsgremien, der Industrie und internationalen Partnern zur Festsetzung globaler Standards bedarf; ist der Auffassung, dass mit der Nutzung von CEN-Workshop-Vereinbarungen (CWA – CEN Workshop Agreement) in bestimmten Bereichen – etwa KI und neu entstehende Technologien – die Effizienz bei der Schaffung harmonisierter Normen gesteigert werden kann;
23. unterstützt das Ziel der Kommission, die Verfügbarkeit und den Austausch nicht personenbezogener Daten zu verbessern und die europäische Wirtschaft zu stärken; ist der Ansicht, dass bei der Verwirklichung dieses Ziels den mit einem verbesserten Zugang zu nicht personenbezogenen Daten verbundenen Risiken wie der Deanonymisierung Rechnung getragen werden sollte;
24. hält es für notwendig, Anreize für den Zugang von KMU zu mehr Daten zu schaffen, und fordert Anreize, die KMU den Zugang zu nicht personenbezogenen Daten ermöglichen sollen, die von anderen privaten Interessenträgern im Rahmen eines freiwilligen und für beide Seiten vorteilhaften Verfahrens erstellt wurden, und hebt hervor, dass alle erforderlichen Garantien im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sowie dem Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums einzuhalten sind;
25. stellt fest, dass öffentliche Unternehmen bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen oder bei öffentlichen Aufträgen eine beträchtliche Menge nicht personenbezogener Daten generieren, erheben und verarbeiten, was für ihre kommerzielle Weiterverwendung und für die Gesellschaft von erheblichem Wert ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Daten umfassender für die Weiterverwendung im allgemeinen Interesse zur Verfügung zu stellen, um die Ziele der Richtlinie über offene Daten zu fördern;
26. erinnert daran, dass wir eine die gesamte EU umfassende Datenwirtschaft benötigen, da sie ein zentraler Wegbereiter der Digitalisierung ist; ist der Auffassung, dass ein hohes Maß an Datenschutz für vertrauenswürdige KI dazu beitragen könnte, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die EU unbedingt für ein hohes Maß an Datenkontrolle durch Kunden und gegebenenfalls Verbraucher Sorge tragen sowie die strengsten Standards für den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen sollte und dass dies mit klaren und ausgewogenen Bestimmungen unter anderem über geistige Eigentumsrechte einhergehen sollte; hält es jedoch für unerlässlich, gegenüber Drittländern offen zu bleiben und erachtet den freien, grenzüberschreitenden Verkehr nicht-personenbezogener Daten für wichtig;
27. nimmt das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte zur Kenntnis und vertritt die Auffassung, dass diese dazu beitragen sollten, die Innovation zu fördern, ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz sicherzustellen sowie die Rechte, das Vertrauen und die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet zu stärken; betont, dass sichergestellt werden muss, dass der europäische Markt weiterhin aktiv und in hohem Maße wettbewerbsfähig bleibt;
28. hebt hervor, dass der Verbraucherschutz eine wichtige Rolle im Gesetz über digitale Dienste spielen sollte, und ist überzeugt, dass eine stärkere Transparenz und Sorgfaltspflicht für Online-Marktplätze die Produktsicherheit erhöhen und damit das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Online-Marktplätze stärken würden;
29. betont deshalb, dass es klarer Zuständigkeiten auf Online-Marktplätzen basierend auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf; weist darauf hin, dass die Verantwortung von Hosting-Plattformen für Inhalte für über sie verkaufte oder beworbene Waren geklärt werden sollte, um die Rechtslücke zu schließen, die sich ergibt, wenn der Käufer nicht die Zufriedenheit erlangt, auf die er nach dem Gesetz oder dem Vertrag über die Lieferung von Waren Anspruch hat, weil er beispielsweise nicht in der Lage ist, den ursprünglichen Verkäufer zu identifizieren (Geschäftsgrundsatz „Know Your Customer“ („Kenne deinen Kunden“));
30. begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene neue Verbraucheragenda und fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Anpassungen am Verbraucherschutzrecht vorzunehmen, um den Auswirkungen neuer Technologien und möglichen Nachteilen für die Verbraucher besser Rechnung zu tragen, wobei vor allem die besonders schutzbedürftigen Gruppen und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen sind; ist der Ansicht, dass die europäischen Verbraucher in die Lage versetzt werden sollten, eine aktive Rolle beim digitalen Wandel zu spielen, und dass das Vertrauen der Verbraucher und die Einführung digitaler Technologien davon abhängen, dass ihre Rechte unter allen Umständen geschützt werden;
31. weist erneut darauf hin, dass das ungerechtfertigte Geoblocking von Online-Diensten ein erhebliches Hemmnis für den Binnenmarkt und eine unberechtigte Diskriminierung zwischen den Verbrauchern in der Union darstellt; nimmt die von der Kommission durchgeführte erste kurzfristige Überprüfung der Geoblocking-Verordnung zur Kenntnis und fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, ihre Bewertung fortzusetzen und einen Dialog mit den Interessenträgern aufzunehmen und dabei der steigenden Nachfrage nach grenzüberschreitendem Zugang zu audiovisuellen Diensten Rechnung zu tragen, um die Verbreitung hochwertiger Inhalte in der gesamten EU zu fördern;
32. bekräftigt die Grundrechte der EU auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, unter anderem die ausdrückliche Einwilligung nach Aufklärung, wie sie in der DSGVO verankert ist; weist darauf hin, dass die Einwilligung auf verständlichen und leicht zugänglichen Informationen darüber beruhen sollte, wie die personenbezogenen Daten verwendet und verarbeitet werden, und dass dies auch dann mit Hilfe von Algorithmen respektiert werden sollte;
33. begrüßt die neue Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade, die unverzichtbar ist, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu sichern, in vollem Umfang von der durch den digitalen Wandel ermöglichten Innovation, Konnektivität und Automatisierung zu profitieren und zugleich die Grundrechte zu schützen; fordert die wirksame und zügige Umsetzung der in der genannten Strategie umrissenen Maßnahmen;
34. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit unverzüglich anzuwenden, um Barrieren für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen wirksam abzubauen und die Verfügbarkeit barrierefreier digitaler Dienste sowie die Angemessenheit der Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt werden, sicherzustellen, womit insgesamt darauf abgezielt werden sollte, einen vollständig inklusiven und zugänglichen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, auf dem die Gleichbehandlung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen sichergestellt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung der Richtlinie über die Zugänglichkeit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf öffentlich zugängliche Bereiche auszudehnen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Verkehr, Post und Telekommunikation(23);
Teil 2: Verbesserung des Einsatzes von KI für europäische Verbraucher
35. ist der festen Überzeugung, dass KI, wenn sie im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften entwickelt wird, das Potenzial hat, bestimmte Bereiche für die europäischen Bürgerinnen und Bürgern verbessern und in den Bereichen Wirtschaft, Sicherheit, Bildung, Gesundheitsversorgung, Verkehr und Umwelt von erheblichem Nutzen und Wert sein kann; ist der Ansicht, dass die Sicherheit, Inklusivität, Nichtdiskriminierung, Zugänglichkeit und Fairness von KI-gestützten Produkten und Diensten, insbesondere für Gruppen von Verbrauchern, die sich in einer prekären Lage befinden, sichergestellt werden müssen, damit niemand zurückgelassen wird und ihre Vorteile in der gesamten Gesellschaft verfügbar sind;
36. bekräftigt, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft wirksam zusammenarbeiten und ein geeignetes Ökosystem schaffen müssen, um eine sichere und auf den Menschen ausgerichtete KI zu entwickeln und von ihr zu profitieren;
37. merkt an, dass KI zwar gute Chancen bietet, aufgrund von Problemen wie Einseitigkeit und Opazität aber auch hohe Risiken bergen kann; vertritt die Auffassung, dass sich diese Risiken je nach spezifischem Kontext und Anwendungsfall von KI manifestieren können; fordert, dass die Verfahren zur Rückverfolgbarkeit von KI-gestützten Systemen transparent sein müssen und im Falle nachgewiesener ernsthafter Schäden überprüft werden können müssen;
38. ist der Auffassung, dass – neben einigen Hemmnissen, die die Entwicklung, Einführung und wirksame Regulierung von digitalen Technologien in der EU behindern, – mangelndes Vertrauen der Verbraucher einer breiten Nutzung von KI im Wege stehen kann; weist darauf hin, dass die Bürger nicht verstehen, wie fortschrittliche algorithmische Systeme und Systeme der künstlichen Intelligenz Entscheidungen treffen;
39. stellt fest, dass die Verbraucher einen klaren und vorhersehbaren Rechtsrahmen im Falle von Produktfehlfunktionen benötigen;
40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Umsetzung künftiger Rechtsvorschriften zur KI zuständig sein wird, kontinuierlich zu verbessern;
41. begrüßt das Weißbuch der Kommission zu KI und fordert die Kommission auf, einen auf den Menschen ausgerichteten, risikobasierten, klaren und zukunftssicheren gemeinsamen EU-Regelungsrahmen für KI zu erarbeiten; ist der Ansicht, dass dies zur Überwachung automatisierter Entscheidungsfindungssysteme erforderlich ist und dass dies die bestehenden, für KI relevanten Rechtsvorschriften ergänzen und sicherstellen sollte, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Risikoniveau stehen;
42. betont, dass sichergestellt werden muss, dass es eine angemessene menschliche Kontrolle über die algorithmische Entscheidungsfindung gibt und dass angemessene und wirksame Abhilfemechanismen vorhanden sind;
43. betont, wie wichtig es ist, den Verbrauchern grundlegende Schulungen und Kenntnisse über KI zu vermitteln, damit sie mehr von diesen Technologien profitieren und sich gleichzeitig vor möglichen Bedrohungen schützen können;
44. stellt fest, dass AI zwar in unterschiedlichem Maße bereits aktuellem EU-Recht unterliegt, jedoch neue, bislang ungelöste Rechtsfragen aufwirft, die die Verbraucher betreffen, und fordert die Kommission daher auf, klare Leitlinien für die Funktionsweise und das Zusammenspiel aktuell gültiger Rechtsvorschriften und möglicher neu vorgeschlagener Maßnahmen zu definieren, um die bestehenden rechtlichen Lücken zu schließen und einen verhältnismäßigen und kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen; hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten zur Stärkung des digitalen Binnenmarkts zusammenarbeiten;
45. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine enge Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Rechtsrahmens zu gewährleisten, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern;
46. hält KI für eine sich rasch entwickelnde Technologie, die wirksame Rechtsvorschriften, die auf Grundsätzen und Verhältnismäßigkeit beruhen, und nicht nur Leitlinien erfordert; ist der Ansicht, dass dafür eine umfassende Definition für KI erforderlich ist, damit alle Regulierungsmaßnahmen in den verschiedenen Sektoren flexibel und anpassungsfähig bleiben können, um künftigen Entwicklungen und den unterschiedlichen Risikoniveaus von KI-Nutzungszwecken angemessen Rechnung zu tragen, die innerhalb des sektoralen Rahmens genauer zu definieren sind; ist der Ansicht, dass die künftige Verordnung dem Ausmaß angemessen Rechnung tragen muss, in dem die wahrgenommenen KI-Risiken in der Praxis im Rahmen der unterschiedlichen Art und Weise der Nutzung und des Einsatzes von KI entstehen;
47. weist darauf hin, dass die Verwendung von Selbstlernalgorithmen es Unternehmen ermöglicht, einen umfassenden Einblick in die persönlichen Umstände und Verhaltensmuster der Verbraucher zu erlangen; fordert daher die Kommission auf, KI-Technologien umfassend zu regulieren, um eine unfaire oder missbräuchliche Nutzung solcher Systeme zu verhindern;
48. vertritt die Auffassung, dass das Ziel eines Regelungsrahmens für KI die Schaffung eines Binnenmarkts für vertrauenswürdige und sichere KI-gestützte Produkte, Anwendungen und Dienste sein sollte und dass die Basis hierfür Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sein sollte;
49. betont, dass die Verbraucher das Recht haben, rechtzeitig und in leicht zugänglicher Form angemessen über das Vorhandensein und die möglichen Ergebnisse von KI-Systemen sowie darüber informiert zu werden, wie die Entscheidungen des Systems überprüft, sinnvoll angefochten und korrigiert werden können;
50. fordert, dass Verbraucher verpflichtend darüber informiert werden, wenn sie mit KI-Systemen interagieren;
51. ist der Ansicht, dass Erklärbarkeit und Transparenz für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Nutzer in KI-Systeme von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass sich hieraus ergibt, dass Prozesse transparent sein müssen, die Fähigkeiten und der Zweck von KI-Systemen offen kommuniziert werden müssen und Entscheidungen für die direkt Betroffenen nachvollziehbar sein müssen;
52. vertritt die Auffassung, dass der Regelungsrahmen die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme unterstützen muss und hohe Verbraucherschutzstandards gewährleisten sollte, um das Vertrauen der Verbraucher in KI-gestützte Produkte zu stärken; ist der Ansicht, dass eine schrittweise Festlegung von Risiken und entsprechende rechtliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen gegen Schäden für die Verbraucher erforderlich sind; glaubt ferner, dass der Regelungsrahmen Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleisten und dafür sorgen muss, dass den Verbrauchern und zuständigen Behörden die einschlägigen Anforderungen klar kommuniziert werden sowie Anreize für Entwickler und Deployer von KI schaffen sollte, um vertrauenswürdige KI proaktiv einzuführen;
53. fordert die Kommission auf, den Informationsaustausch im Zusammenhang mit algorithmischen Systemen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu fördern und die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von algorithmischen Systemen im Binnenmarkt durch die Herausgabe von Leitlinien, Stellungnahmen und Gutachten zu unterstützen;
54. glaubt, dass ein solcher Rahmen auf einem während der Konzeption, Entwicklung und Lebensdauer von KI-Produkten zu verfolgenden ethischen, auf den Menschen ausgerichteten und grundrechtsbasierten Ansatz beruhen sollte, der auf der Wahrung der Grundrechte sowie auf den Prinzipien Transparenz, (gegebenenfalls) Erklärbarkeit, Rechenschaftspflicht und den Rechten und Pflichten der DSGVO – einschließlich des Grundsatzes der Datenminimierung, des Grundsatzes der Zweckbindung und des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) – basiert;
55. glaubt, dass der Umfang neuer regulatorischer Anforderungen so weit gefasst werden sollte, dass KI-Anwendungen in ihrem spezifischen Kontext, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie das höchste Risiko darstellen, den strengsten regulatorischen Anforderungen und Kontrollen unterliegen, einschließlich der Möglichkeit, schädliche oder diskriminierende Praktiken zu verbieten; fordert die Kommission auf, neben den im geltenden Verbraucherrecht bereits existierenden Ansätzen eine objektive Methode für die Ermittlung des Schadensrisikos zu entwickeln; ist der Meinung, dass dabei kein restriktiver, binärer Ansatz angewandt werden sollte, der schnell überholt sein kann, sondern dass vielmehr Kontext, Anwendung und spezifische Nutzung von KI im Vordergrund stehen sollten;
56. betont, dass eine EU-weite Standardisierung von KI Innovation und Interoperabilität fördern und ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten dürfte; erkennt an, dass es trotz zahlreicher bereits bestehender Standards einer weiteren Förderung und Entwicklung gemeinsamer KI-Standards, z. B. für Bauteile und vollständige Anwendungen, bedarf;
57. ist der Auffassung, dass die Rolle einer freiwilligen, vertrauenswürdigen Kennzeichnung für KI in Betracht gezogen werden könnte, sobald klare rechtliche Regeln und Durchsetzungsmechanismen vorhanden sind, wobei zu bedenken ist, dass sich die Rolle von Kennzeichnungssystemen aufgrund der Informationsasymmetrie, die algorithmischen Lernsystemen eigen ist, sehr komplex gestaltet; ist der Ansicht, dass eine solche Kennzeichnung die Transparenz von KI-gestützten Technologien verbessern könnte; hebt hervor, dass ein solches System zur Kennzeichnung für die Verbraucher verständlich sein muss und nachweislich einen messbaren Vorteil in Bezug auf das Bewusstsein der Verbraucher mit Blick auf konforme KI-Anwendungen bieten muss, durch das sie in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen, da sonst keine ausreichende Akzeptanz in der Praxis erreicht wird;
58. ist der festen Überzeugung, dass neue regulatorische Anforderungen und Bewertungen sowohl verständlich als auch umsetzbar sein müssen und nach Möglichkeit in bereits existierende sektorspezifische Anforderungen integriert werden sollten, um den Verwaltungsaufwand auf einem verhältnismäßigen Niveau zu halten;
59. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative regulatorische Instrumente wie „regulatorische Sandkästen“ im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip zu nutzen, um Start-ups und kleinen Unternehmen eine klare Wachstumsperspektive zu bieten; ist der Ansicht, dass diese Instrumente dazu beitragen sollten, Innovationen zu fördern, wenn sie in einem kontrollierten Umfeld eingesetzt werden; weist darauf hin, dass die Schaffung eines kohärenten Umfelds für innovative Tests und die Validierung von Produkten, die auf Technologien wie KI basieren, den europäischen Unternehmen helfen wird, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu überwinden und das Wachstumspotenzial in der gesamten EU zu nutzen;
60. weist darauf hin, dass der effizienteste Weg zur Verringerung von Verzerrungen darin besteht, die Qualität der Datensätze sicherzustellen, die für das Training von KI-Systemen verwendet werden;
61. ist der Ansicht, dass die Nutzung von KI in einem Hochrisikokontext auf spezifische Fälle beschränkt sein sollte und dass eine solche Nutzung unter uneingeschränkter Einhaltung des geltenden Rechts erfolgen und Transparenzpflichten unterliegen sollte; betont, dass allein ein klarer und rechtssicherer Rechtsrahmen entscheidend dafür sein wird, die Sicherheit, den Daten- und Verbraucherschutz und das Vertrauen und die Zustimmung der Öffentlichkeit zur Notwendigkeit und Angemessenheit des Einsatzes dieser Technologien zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob es bestimmte Anwendungsfälle, Situationen oder Praktiken gibt, für die spezifische technische Standards, einschließlich zugrunde liegender Algorithmen, festgelegt werden sollten; hält es bei Festlegung solcher technischen Standards für notwendig, dass diese angesichts der Geschwindigkeit der technologischen Entwicklung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft und neu bewertet werden;
62. ist der Ansicht, dass die Einrichtung von Prüfgremien für KI-Produkte und -Dienste durch Organisationen und Unternehmen zur Bewertung des potenziellen Nutzens und Schadens, insbesondere der potenziellen sozialen Auswirkungen, die sich aus weitreichenden KI-basierten Projekten mit hohem Risiko ergeben, ein nützliches Instrument sein kann, um Organisationen dabei zu helfen, verantwortungsbewusste Entscheidungen über KI-Produkte und -Dienste zu treffen, insbesondere wenn relevante Interessenträger einbezogen werden;
63. betont, wie wichtig Bildung und Forschung für KI sind; betont, dass die EU ihre digitalen Kapazitäten ausbauen muss, indem mehr Menschen ermutigt werden, eine Laufbahn in IKT-bezogenen Sektoren zu verfolgen, und indem mehr Datenexperten im Bereich KI sowie Fachkräfte in damit verbundenen neuen Bereichen wie KI-Investment und KI-Sicherheit geschult werden; fordert umfangreiche Investitionen in das Europäische Netzwerk der Exzellenzzentren für Künstliche Intelligenz und die Schaffung europaweiter Hochschul- und Forschungsnetzwerke mit Schwerpunkt auf KI; ist der Ansicht, dass dieses Netzwerk dazu beitragen sollte, den Wissensaustausch über KI zu stärken, Talente im Bereich der KI innerhalb der EU zu fördern und neue Talente anzuziehen, die Zusammenarbeit zwischen innovativen Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KI-Entwicklern zu fördern sowie fachliche Schulungen und Weiterbildungen in den Regulierungsbehörden anzubieten, um die ordnungsgemäße Nutzung dieser Technologien sicherzustellen und die europäischen Bürger vor potenziellen Risiken und Schäden mit Blick auf ihre Grundrechte zu schützen; betont, wie wichtig Maßnahmen und Informationskanäle sind, mit denen kleinen und mittleren Unternehmen und Start-up-Unternehmen geholfen wird, effektiv zu digitalisieren und in die „Industrie 5.0“ vorzustoßen; nimmt zur Kenntnis, dass der Austausch und die Wiederverwendung von Komponenten KI-gestützter Anwendungen für die Nutzung und die Akzeptanz von KI-Lösungen förderlich sind; stellt die Bedeutung der Grundlagenforschung im Bereich KI heraus; hebt hervor, dass darauf hingewirkt werden muss, dass alle Anwendungen und Technologien im Bereich der künstlichen Intelligenz gründlich erforscht werden können;
64. fordert Folgenabschätzungen zu den Folgen der digitalen Kluft für die Menschen und konkrete Maßnahmen zur Überwindung dieser Kluft; fordert eine Abmilderung der negativen Auswirkungen durch Bildung, Umschulung und Fortbildung; hebt hervor, dass die geschlechtsspezifische Dimension angesichts der ungenügenden Vertretung von Frauen in der MINT-Branche und in Digitalunternehmen berücksichtigt werden muss; ist der Ansicht, dass Programmen zur Vermittlung von Kompetenzen im Bereich künstlicher Intelligenz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
65. fordert die Kommission auf, den bestehenden Rahmen für die Produktsicherheit und die Produkthaftung anzupassen, um den neuen Herausforderungen, die sich im Zusammenhang mit den neu entstehenden digitalen Technologien wie KI stellen, gerecht zu werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unter anderem die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und die Produkthaftungsrichtlinie zu überarbeiten, indem sie insbesondere in Betracht zieht, das Konzept der Beweislast für Schäden, die durch neue digitale Technologien verursacht werden, in klar definierten Fällen und nach einer ordnungsgemäßen Bewertung umzukehren und die Begriffe „Produkt“, „Schaden“ und „Fehler“ so anzupassen, dass sie der Komplexität neu entstehender Technologien Rechnung tragen, einschließlich der Produkte mit KI, IoT und Robotik, eigenständiger Software und Software oder Aktualisierungen, die eine substanzielle Änderung am Produkt mit sich bringen, die de facto zu einem neuen Produkt führt;
66. hebt hervor, dass zur Einführung von KI sowie von anderen neuen Technologien für eine geeignete Konnektivität gesorgt werden muss, auch in Regionen, die mit demografischen oder wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert sind; fordert, dass der ungleiche Zugang zu Technologien in ländlichen Gebieten insbesondere dann berücksichtigt wird, wenn für den Aufbau von 5G-Netzen, zur Verringerung von Funklöchern und für Konnektivitätsinfrastruktur im Allgemeinen EU-Mittel verwendet werden; fordert eine EU-Kommunikationsstrategie, durch die EU-Bürger vertrauenswürdige Informationen erhalten, sowie eine Aufklärungskampagne zu 5G;
67. fordert die Kommission auf, die Entwicklung und Nutzung von auf dezentralen Transaktionsnetzwerken basierenden Technologien, einschließlich der Blockchain-Technologie, und insbesondere von intelligenten Verträgen im digitalen Binnenmarkt zu bewerten, Orientierungshilfe bereitzustellen und die Entwicklung eines geeigneten Rechtsrahmens zu erwägen, um den Unternehmen und Verbrauchern Rechtssicherheit zu bieten, vor allem was die Frage der Rechtmäßigkeit, die Durchsetzung intelligenter Verträge in grenzüberschreitenden Sachlagen und – soweit erforderlich – das Erfordernis einer notariellen Beurkundung betrifft;
68. fordert, dass die plurilateralen Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) über den elektronischen Handel mit einem ausgewogenen Ergebnis abgeschlossen werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Quellcode-Klausel, die derzeit im Rahmen der Verhandlungen über den elektronischen Handel auf künftige EU-Rechtsvorschriften im Bereich der KI auf WTO-Ebene erörtert wird, sorgfältig zu prüfen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Verbraucherrechte, und das Europäische Parlament in diese Bewertung einzubeziehen; bedauert, dass EU-Unternehmen in Ermangelung internationaler Vorschriften mit nichttarifären Handelshemmnissen im digitalen Handel konfrontiert sein könnten, wie etwa ungerechtfertigtes Geoblocking, Datenlokalisierung und verbindliche Anforderungen an den Technologietransfer; weist darauf hin, dass diese Hindernisse insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Herausforderungen darstellen; betont, dass der Verbraucherschutz durch internationale Vorschriften für den digitalen Handel weiter verbessert werden könnte; spricht sich dafür aus, dass das Moratorium der WTO für die elektronische Datenübermittlung dauerhaften Charakter erhält, und betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, in Bezug auf die Definition von elektronischen Datenübermittlungen für Klarheit zu sorgen; fordert die vollständige Umsetzung und breitere Annahme des WTO-Übereinkommens über Informationstechnologie, seiner Ausweitung und des WTO-Referenzpapiers zu Telekommunikationsdiensten;
69. erkennt das Bestreben an, die EU zu einem weltweiten Vorreiter auf dem Gebiet der Entwicklung und Anwendung künstlicher Intelligenz (KI) zu machen; fordert die EU auf, mit Partnern wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der WTO enger zusammenzuarbeiten und globale Standards für KI festzulegen, um Handelshemmnisse zu verringern und vertrauenswürdige KI im Einklang mit den Werten der EU zu fördern; unterstützt die internationale Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Ländern der OECD in Bezug auf die digitale Wirtschaft, darunter die Globale Partnerschaft für künstliche Intelligenz; fordert die EU auf, ihre Arbeit mit den Vereinten Nationen und internationalen Normungsgremien in diesem Bereich zu intensivieren; nimmt den Abschluss des auf Regeln beruhenden Abkommens über eine umfassende regionale Wirtschaftspartnerschaft Asiens (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) zur Kenntnis, das den Weg für das weltweit größte Projekt der wirtschaftlichen Integration geebnet hat; ist der Ansicht, dass die EU Vorschriften im Digitalbereich fördern sollte, die mit den demokratischen Grundsätzen, den Menschenrechten und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines EU-US-Handels- und Technologierates (Trade and Technology Council – TTC);
70. unterstützt in diesem Zusammenhang die Arbeit an einem transatlantischen KI-Abkommen zur Schaffung eines stärkeren und breiteren Konsenses in Bezug auf die Grundsätze ethischer KI und die Daten-Governance sowie – im Rahmen dieser Grundsätze – zur Förderung der Innovation und der Weitergabe von Daten zur Entwicklung von KI sowie zur Förderung des Handels und der Entwicklung kompatibler Regeln und Standards im digitalen Handel, wodurch dafür gesorgt wird, dass die EU eine zentrale Rolle bei der Festlegung dieser Standards einnimmt; betont, dass dieses transatlantische KI-Abkommen auch ein Kapitel enthalten sollte, das der Datensicherheit und dem Datenschutz von Nutzern und Verbrauchern gewidmet ist, um den Schutz der EU-Vorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, weiterhin mit den USA, Japan und anderen gleichgesinnten Partnern an der Reform der WTO-Regeln — unter anderem in Bezug auf Subventionen, erzwungene Technologietransfers und staatseigene Unternehmen — zu arbeiten; betont, dass Freihandelsabkommen der EU wichtig sind, um die Interessen und Werte der Unternehmen, Verbraucher und Arbeitnehmer der EU in der globalen digitalen Wirtschaft zu fördern, und betrachtet sie als Ergänzung zu einem wettbewerbsorientierten digitalen Binnenmarkt; hält insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich, das in der globalen digitalen Wirtschaft eine wichtige Rolle spielt, für wesentlich;
71. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Aufbaupläne Projekte zur Digitalisierung des Verkehrs aufzunehmen; betont, dass eine stabile und angemessene Finanzierung des Aufbaus von Verkehrs- und IKT-Infrastrukturen für intelligente Verkehrssysteme (IVS), einschließlich der sicheren Bereitstellung von 5G, Entwicklung der 6G-Netze und künftiger drahtloser Netze, sichergestellt werden müssen, um das volle Potenzial des digitalisierten Verkehrs auszuschöpfen und gleichzeitig für hohe Standards in der Verkehrssicherheit zu sorgen; betont diesbezüglich, dass neue Infrastrukturen entwickelt und die bestehenden Infrastrukturen modernisiert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine sichere, widerstandsfähige und hochwertige Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen, die die Einführung vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste erleichtert; weist darauf hin, dass die Modernisierung der einschlägigen Verkehrsinfrastruktur und digitalen Infrastruktur im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) beschleunigt werden muss; fordert daher die Kommission auf, im Zuge der Überarbeitung der TEN-V-Verordnung und der Verordnung über Schienengüterverkehrskorridore Mechanismen vorzuschlagen, um dies sicherzustellen;
72. betont, welch ungeheures Potenzial KI in der Verkehrsbranche durch eine Steigerung der Automatisierung des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehrs hat; hebt die Rolle hervor, die KI bei der Förderung der Multimodalität und der Verlagerung auf alternative Verkehrsträger sowie bei der Entwicklung intelligenter Städte zukommt, wodurch sich das Reiseerlebnis aller Bürger verbessert, da der Verkehr, die Logistik und die Verkehrsflüsse effizienter, sicherer und umweltfreundlicher werden, wodurch Reisezeiten verkürzt, Staus vermindert, schädliche Emissionen verringert und Kosten gesenkt werden können; betont das enorme Potenzial von Systemen, die KI im Verkehrssektor in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und die Verwirklichung der in der „Vision Null“ festgelegten Ziele einsetzen; betont, dass KI zur weiteren Entwicklung einer nahtlosen Multimodalität gemäß dem Konzept von Mobilität als Dienstleistung (MaaS) beitragen wird; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie die ausgewogene Entwicklung von Mobilität als Dienstleistung insbesondere in städtischen Gebieten erleichtert werden kann;
73. begrüßt die Errungenschaften des gemeinsamen Unternehmens SESAR (Single European Sky ATM Research) und fordert eine Intensivierung der Forschung und von Investitionen, um das Potenzial von KI in der Luftfahrt für die Verbraucher durch Verbesserungen im Marketing, im Verkauf, im Vertrieb, bei Preisfestsetzungsverfahren von Fluglinien sowie bei der Bodenabfertigung (Sicherheitskontrollen usw.) zu maximieren; stellt fest, dass mithilfe von KI eine automatisierte Navigation sowohl im Lang- als auch im Kurzstreckenseeverkehr und in der Binnenschifffahrt entwickelt und die Seeraumüberwachung angesichts eines zunehmenden Schiffsverkehrs verbessert werden kann; fordert die Einführung von KI und eine Ausweitung der Digitalisierung im großen Maßstab in allen europäischen Häfen, um eine höhere Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen; hebt hervor, dass die Digitalisierung, KI und Robotik in der Tourismusbranche eine herausragende Rolle spielen und dadurch langfristig zu deren Nachhaltigkeit beitragen werden; stellt fest, dass angemessene Finanzmittel und Anreize für touristische Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere für Kleinstunternehmen, kleinere und mittlere Unternehmen, damit sie die Vorteile der Digitalisierung nutzen und ihr Angebot für die Verbraucher modernisieren können; weist darauf hin, dass dadurch zur Förderung der digitalen Führungsrolle der EU im Bereich des nachhaltigen Tourismus durch Forschung und Entwicklung, Gemeinschaftsunternehmen und öffentlich-private Partnerschaften beigetragen wird;
74. weist darauf hin, dass KI zu Verzerrungen und folglich zu verschiedenen Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, führen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechte aller Menschen uneingeschränkt geschützt werden müssen und dass auf KI beruhende Initiativen in keiner Weise diskriminierend sein dürfen; betont, dass derartige Verzerrungen und Diskriminierung aus bereits verzerrten Datensätzen, die die bestehende Diskriminierung in der Gesellschaft widerspiegeln, hervorgehen können; hebt hervor, dass KI Verzerrungen, die zu verbotener Diskriminierung führen, vermeiden muss und keine Diskriminierungsprozesse reproduzieren darf; betont, dass diesen Risiken bei der Entwicklung von KI-Technologien Rechnung getragen werden muss, und dass es wichtig ist, mit Anbietern von KI-Technologien zusammenzuarbeiten, um die anhaltenden Lücken, die Diskriminierung begünstigen, zu schließen; betont, dass die Teams, die mit der Konzipierung und Entwicklung von KI betraut sind, die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln sollten;
75. hebt hervor, dass Algorithmen transparent sein müssen, damit die Grundrechte umfassend geschützt sind; betont, dass die Gesetzgeber in Anbetracht der wichtigen ethischen und rechtlichen Aspekte die komplexe Frage der Haftung, insbesondere für Personen- und Sachschäden, berücksichtigen müssen und dass bei allen KI-Anwendungen stets eine natürliche oder juristische Person haften sollte;
76. betont, dass KI der Kultur- und Kreativwirtschaft in ganz Europa auf breiter Basis zugänglich gemacht werden muss, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen fairen Wettbewerb für alle Interessengruppen und Akteure in Europa aufrechtzuerhalten; weist auf das Potenzial hin, das KI-gestützte Technologien für die Kultur- und Kreativwirtschaft bergen und das von einer Verbesserung des Publikumsmanagements, der Publikumserschließung und der Publikumsbindung über die unterstützte Inhaltskuratierung zur Aufwertung kultureller Archive bis hin zur Unterstützung von Faktenprüfung und Datenjournalismus reichen; betont, dass Lern- und Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden müssen, damit die europäische Gesellschaft die Möglichkeit erhält, die Nutzung sowie die potenziellen Risiken und Chancen von KI zu verstehen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass Innovationen in KI und Robotik in die Bildungspläne und Schulungsprogramme integriert werden müssen; erinnert an die besonderen Anforderungen, die im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung hinsichtlich KI bestehen, und fordert, dass auf europäischer Ebene ein auf Zusammenarbeit beruhender Ansatz verfolgt wird, der zum Ziel hat, das Potenzial von KI im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung in ganz Europa zu verbessern; betont, dass die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(24) (AVMD-Richtlinie) in nationales Recht von entscheidender Bedeutung ist, wenn ein echter digitaler Binnenmarkt verwirklicht werden soll, in dessen Rahmen die kulturelle Vielfalt gefördert wird;
77. hebt hervor, dass die Finanzierung durch europäisches Risikokapital und der Zugang zu Finanzmitteln unzureichend und nicht hinreichend Daten verfügbar sind; nimmt ferner Kenntnis von den externen und internen Hindernissen bei der Einführung von KI-Technologien, insbesondere für weniger entwickelte Wirtschaftszweige und KMU; fordert einen umfassenden Ansatz in der Union, der auf der Förderung des Unternehmertums durch eine investorenfreundliche Regulierung basiert, um den Zugang zu Finanzmitteln für vielversprechende europäische Start-up-Unternehmen in allen Wachstumsphasen zu gewährleisten; fordert, dass gemeinsame Bemühungen unternommen werden, um die Abwanderung von vielversprechenden jungen europäischen Unternehmen, die häufig unmittelbar nach ihrem Markteintritt in Finanzierungsschwierigkeiten geraten, zu verhindern und ihr entgegenzuwirken;
78. weist darauf hin, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften der EU keine verbindlichen Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten und Dienstleistungen im Allgemeinen vorsehen; fordert, dass in die Entwurfsphase grundlegende Anforderungen aufgenommen werden (eingebaute Sicherheit) und dass sowohl während des Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen als auch in ihren Lieferketten angemessene Cybersicherheitsstandards und -verfahren angewandt werden;
79. weist darauf hin, dass die vierte industrielle Revolution unter anderem vom Zugang zu Rohstoffen wie Lithium und seltenen Erden abhängen wird und dass die Union ihre Abhängigkeit von ihrer Einfuhr durch eine Drosselung des Gesamtverbrauchs und den Aufbau einer eigenen umweltverträglichen Bergbau- und Kreislaufwirtschaft verringern muss; vertritt die Auffassung, dass ein entschlosseneres Vorgehen bei der Kreislaufwirtschaft für digitale Geräte und Halbleiter dazu beitragen könnte, sowohl die industrielle Souveränität der Union zu stärken als auch die nachteiligen Folgen des Abbaus von Rohstoffen abzuwenden;
80. fordert, dass eine klarere Strategie für die europäischen Drehscheiben für digitale Innovation entwickelt wird, um der breiten Nutzung neuer Technologien durch KMU, Midcap-Unternehmen und Start-ups den Weg zu ebnen; weist darauf hin, dass das Netzwerk der europäischen Drehscheiben für digitale Innovation in Europa möglichst flächendeckend – also auch in abgelegenen und ländlichen Regionen sowie in Inselregionen – vertreten sein und einen sektorübergreifenden Dialog anstoßen sollte; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige und umfassende Strategie zu entwickeln, um ein günstiges Umfeld für die Gründung und das Wachstum von Start-ups zu schaffen, sodass innerhalb von zehn Jahren eine neue Generation von europäischen digitalen Einhörnern heranwächst, insbesondere sollten bei der Strategie Maßnahmen wie Steuervergünstigungen für Start-ups und neu gegründeten KMU und die Einführung von EU-Start-up-Visa in den Blick genommen werden;
81. begrüßt die neue Cloud-Strategie der Kommission und die europäische Cloud-Initiative;
82. begrüßt die positiven Auswirkungen, die KI auf die europäischen Arbeitsmärkte haben könnte, darunter die Schaffung von Arbeitsplätzen, sicherere und integrativere Arbeitsplätze, die Bekämpfung von Diskriminierung in den Bereichen Personalbeschaffung und Entlohnung sowie die Förderung einer besseren Abstimmung von Qualifikationen auf den Bedarf des Arbeitsmarkts und die Förderung besserer Arbeitsabläufe, sofern die Risiken gemindert und die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Voranschreiten der digitalen Welle regelmäßig aktualisiert werden;
83. fordert die Mitgliedstaaten auf, in hochwertige, reaktionsfähige und integrative Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens sowie in Maßnahmen zur Umschulung und Fortbildung von Arbeitnehmern in Branchen zu investieren, die potenziell stark von KI beeinflusst werden, auch im Bereich Land- und Forstwirtschaft; betont, dass der Eingliederung benachteiligter Gruppen in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;
84. nimmt das Qualifikationsdefizit auf dem europäischen Arbeitsmarkt zur Kenntnis; begrüßt die aktualisierte europäische Kompetenzagenda und den neuen Aktionsplan für digitale Bildung (2021–2027) der Kommission, mit denen Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, ihre digitalen Kompetenzen zu verbessern und sich für die künftige Arbeitswelt zu qualifizieren, und die dazu beitragen werden, die Anpassung und den Erwerb von Qualifikationen und Wissen im Hinblick auf den digitalen und ökologischen Wandel anzugehen; betont, dass die ethischen Aspekte von KI und die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich ethischer Fragen zu einem festen Bestandteil der Lehrpläne für die Aus- und Weiterbildung von Entwicklern und Menschen, die mit KI arbeiten, gemacht werden müssen; betont, dass Entwickler, Programmierer, Entscheidungsträger und Unternehmen, die KI einsetzen, sich ihrer ethischen Verantwortung bewusst sein müssen; betont, dass durch den Zugang zu den richtigen Fähigkeiten und dem richtigen Wissen über KI die digitale Kluft in der Gesellschaft überwunden werden kann und dass KI-Lösungen die Integration schutzbedürftiger Gruppen wie Menschen mit Behinderungen oder Menschen in entlegenen oder ländlichen Gebieten in den Arbeitsmarkt unterstützen sollten;
85. hebt hervor, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundprinzip der Europäischen Union ist und in allen Politikbereichen der EU zum Ausdruck kommen sollte; fordert, dass die zentrale Funktion von Frauen bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Strategie der Union im Einklang mit den Zielen der Geschlechtergleichstellung gewürdigt wird; weist darauf hin, dass die Teilhabe von Frauen an der digitalen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, eine florierende digitale Gesellschaft zu gestalten und den digitalen Binnenmarkt der EU zu stärken; fordert die Kommission auf, für die Umsetzung der ministeriellen Verpflichtungserklärung zu dem Thema „Frauen im digitalen Bereich“ Sorge zu tragen; ist der Ansicht, dass KI unter der Voraussetzung, dass ein geeigneter Rechts- und Ethikrahmen ausgearbeitet wird, bewusste und unbewusste Verzerrungen beseitigt werden und die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter geachtet werden, erheblich dazu beitragen kann, geschlechterbezogene Diskriminierung zu überwinden und die frauenspezifischen Herausforderungen anzugehen, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;
86. betont, dass die Landwirtschaft ein Sektor ist, in dem KI eine Schlüsselrolle bei der Lösung von Problemen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Lebensmittelerzeugung und -versorgung spielen wird; betont, dass Technologien des Internets der Dinge und insbesondere KI eine bedeutende Chance für die Modernisierung, Automatisierung und Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors sowie für die lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten bieten, wodurch die pflanzliche Erzeugung gesteigert und die Pflanzenqualität verbessert werden kann; ist der Ansicht, dass der Einsatz von digitalen Technologien und KI sowie die Intensivierung von Forschung und Entwicklung im Agrar- und Lebensmittelsektor erforderlich ist, um die Nachhaltigkeit, Effizienz und Genauigkeit zu verbessern und die Produktivität zu steuern; betont die Möglichkeiten des Internets der Dinge und der KI in der Präzisionslandwirtschaft, insbesondere bei der Ermittlung der Wetterbedingungen, der Bodennährstoffe und des Wasserbedarfs, sowie bei der Feststellung von Schädlingsbefall und Pflanzenkrankheiten; betont, dass die Überwachung mithilfe automatisierter und digitaler Instrumente dazu beitragen kann, den ökologischen und klimatischen Fußabdruck der Landwirtschaft zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ressourcen und Investitionen für den Agrarsektor für diese Zwecke aufzustocken, ausreichende Ressourcen bereitzustellen und Instrumente für die Erforschung des Einsatzes von KI in diesen Bereichen zu entwickeln, um eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen durch die betroffenen Landwirte zu erleichtern, Effizienz und Produktion zu steigern und die Schaffung von Innovationszentren und Start-up-Unternehmen in diesem Bereich zu fördern;
87. ist der Auffassung, dass die Anwendung von KI in der Union und die damit verbundene Nutzung von personenbezogenen Daten der Unionsbürger im Einklang mit unseren Werten und den in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Grundrechten, etwa der Menschenwürde, dem Schutz der Privatsphäre, dem Datenschutz und der Sicherheit, erfolgen sollte; betont, dass die EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), geachtet werden müssen, da künstliche Intelligenz per definitionem Datenverarbeitung umfasst; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, unabhängige Datenschutzbehörden mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie in der Lage sind, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen und wirksam durchzusetzen;
88. hebt hervor, dass Investitionen in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Digitales und KI, die Förderung eines besseren Zugangs zu Risikokapital, die Entwicklung einer starken Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen und elektronischer Kommunikationsnetze und der Zugang zu unverzerrten hochwertigen Daten die Grundpfeiler der Wahrung der digitalen Souveränität der Union bilden; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, auf welch unterschiedliche Weise die Union von externen Akteuren abhängig zu werden droht; stellt fest, dass unklare, überzogene oder fragmentierte Vorschriften das Entstehen innovativer High-Tech-Einhörner, Start-up-Unternehmen und KMU behindern oder sie dazu anregen werden, ihre Produkte und Dienstleistungen außerhalb Europas zu entwickeln;
89. betont, dass die Verwirklichung einer sicheren und inklusiven europäischen Gigabit-Gesellschaft eine Voraussetzung dafür ist, dass der digitale Wandel der EU erfolgreich verläuft; unterstreicht die Rolle der Konnektivität, die insbesondere durch 5G und Glasfaserinfrastruktur angetrieben wird, bei der Transformation von Arbeits- und Bildungsmodi, Geschäftsmodellen und ganzen Sektoren wie Fertigung, Verkehr und Gesundheitswesen, insbesondere in Verbindung mit anderen Technologien wie Virtualisierung, Cloud-Computing, Edge-Computing, KI, Network Slicing und Automatisierung, und unterstreicht, dass sie das Potenzial hat, für eine höhere Produktivität und mehr Innovation und Nutzererfahrungen zu sorgen;
90. fordert die Kommission auf, Anreize für europäische Unternehmen zu schaffen, damit diese mit der Entwicklung und dem Aufbau von Technologiekapazitäten für Mobilfunknetze der nächsten Generation beginnen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des ungleichen Zugangs zu digitalen Technologien und der Unterschiede bei der Konnektivität in den Mitgliedstaaten zu analysieren;
91. weist darauf hin, dass Investitionen in Hochleistungsrechentechnik (HPC) von entscheidender Bedeutung sind, um das volle Potenzial von KI und anderen neuen Technologien zu nutzen; fordert, dass die Investitionslücke im Bereich der Konnektivität durch das Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ sowie durch öffentliche und private Fördermittel geschlossen wird, um die Kürzungen der Investitionen der EU in neue Technologien im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 auszugleichen;
92. fordert einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz in Sachen Cybersicherheit; hebt hervor, dass neue Ansätze für Cybersicherheit auf der Grundlage von Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit an Belastungen und Angriffe konzipiert werden sollten; fordert einen ganzheitlichen Ansatz im Hinblick auf Cybersicherheit, bei dem das gesamte System vom Systemdesign und der Benutzerfreundlichkeit bis hin zur Ausbildung und Schulung der Bürger berücksichtigt wird; betont, dass infolge des digitalen Wandels und der damit einhergehenden rasanten Digitalisierung von Dienstleistungen und der großflächigen Einführung von vernetzten Geräten unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft zwangsläufig anfälliger für Cyberangriffe werden; hebt hervor, dass durch Fortschritte auf dem Gebiet des Quanten-Computing die derzeitigen Verschlüsselungsmethoden erhebliche Veränderungen erfahren werden; fordert die Kommission auf, Forschungen zu unterstützen, die es Europa ermöglichen, diese Herausforderung zu meistern, und betont die Notwendigkeit einer starken und sicheren Übermittlungsverschlüsselung; fordert die Kommission auf, den Einsatz von Cybersicherheitsprotokollen und ‑anwendungen auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu prüfen, mit denen die Widerstandsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Robustheit von KI-Infrastrukturen verbessert werden kann; unterstreicht, dass Elemente der Cybersicherheit in alle sektorspezifischen Politikbereiche aufgenommen werden müssen; hebt hervor, dass die EU und die nationalen Institutionen für einen wirksamen Schutz mit der Unterstützung der ENISA zusammenarbeiten müssen, um die Sicherheit, Integrität, Resilienz und Nachhaltigkeit kritischer Infrastrukturen und elektronischer Kommunikationsnetze sicherzustellen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit, durch die der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden soll und die Unterschiede bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten verringert werden sollen; fordert einen vorsichtigen Ansatz in Bezug auf potenzielle Abhängigkeiten von Anbietern mit hohem Risiko, insbesondere beim Aufbau von 5G-Netzen;
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93. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1), Erwägungsgrund 34.
Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).