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Verfahren : 2021/0109(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0188/2021

Eingereichte Texte :

A9-0188/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/06/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0266

Angenommene Texte
PDF 144kWORD 51k
Dienstag, 8. Juni 2021 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport – Belgien
P9_TA(2021)0266A9-0188/2021
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport (COM(2021)0212 – C9-0159/2021 – 2021/0109(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0212 – C9‑0159/2021),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027(2), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (IIV vom 16. Dezember 2020)(3), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0188/2021),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Belgien infolge von 1 468 Entlassungen(4) beim Unternehmen Swissport Belgium innerhalb des Bezugszeitraums vom 9. Juni 2020 bis zum 9. Oktober 2020 den Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingereicht hat;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission am 27. April 2021 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Belgien angenommen hat, mit dem die 1 468 Begünstigten – die bei Swissport Belgium entlassenen Arbeitskräfte – bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag 1 468 Arbeitskräfte betrifft, die bei Swissport Belgium entlassen wurden;

E.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

F.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die darauffolgende weltweite Wirtschaftskrise der Reisebranche in Belgien und insbesondere Luftfahrtunternehmen und am Flughafen Brüssel tätigen Unternehmen einen schweren Schlag versetzt haben, da die Zahl der Flüge in der ersten Woche des Lockdowns (16. bis 22. März 2020) um 58 % gegenüber Januar 2020 gesunken ist und die Flugbewegungen von Passagierflugzeugen am Flughafen in den folgenden Wochen fast vollständig zum Erliegen gekommen sind;

G.  in der Erwägung, dass das internationale Passagieraufkommen 2020 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 60 % zurückging (von 4,5 Milliarden auf 1,8 Milliarden Fluggäste), und 50 % der Flugzeuge weltweit eingelagert wurden; in der Erwägung, dass 60 % der Abfertigungs- und Reinigungsdienste am Flughafen von Swissport Belgium, einem der beiden Bodenabfertigungsunternehmen des Flughafens, erbracht wurden;

H.  in der Erwägung, dass Swissport Belgium am 9. Juni 2020 nach Wochen, in denen die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Brüssel fast vollständig eingestellt worden waren, wegen fehlender Liquidität für zahlungsunfähig erklärt wurde, was zu den betreffenden Entlassungen führte;

I.  in der Erwägung, dass Swissport Belgium vor dem Ausbruch der Pandemie gerade erfolgreich dabei war, einen Sanierungsplan umzusetzen, sodass 2020 ein Rückgang der Verluste um 37 % gegenüber 2019 zu erwarten war, und am 9. Juni 2020 vom Brüsseler Unternehmensgericht für insolvent erklärt wurde;

J.  in der Erwägung, dass sich angesichts der großen Unsicherheit, was die kurzfristige Erholung des Passagierflugverkehrs anbelangt, kein Unternehmen daran interessiert zeigte, die Erbringung der Abfertigungsdienste von Swissport Belgium zu übernehmen;

K.  in der Erwägung, dass die reale Gefahr besteht, dass es im Laufe des Jahres 2021 zu weiteren Insolvenzen bei Bodenabfertigungsdienstleistern kommen wird;

L.  in der Erwägung, dass es sich um eine der ersten Fälle von Inanspruchnahme des EGF infolge der COVID-19-Krise nach der Annahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)(5) handelt, in der darauf hingewiesen wurde, dass der EGF in Anspruch genommen werden könnte, um dauerhaft entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige im Rahmen der weltweiten Krise infolge von COVID-19 zu unterstützen, ohne dass die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden muss;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, einen Aufbauplan für die Wirtschaft vorgelegt hat und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument unterstrichen hat(6);

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 3 719 224 EUR hat, was 60 % der sich auf 6 198 708 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 5 977 108 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 221 600 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 22. Dezember 2020 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 27. April 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.  stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

4.  stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 1 468 Arbeitskräfte bezieht, die beim Unternehmen Swissport Belgium entlassen wurden, von denen 1 086 Männer und 382 Frauen sind; begrüßt, dass alle entlassenen Arbeitskräfte in die Maßnahmen einbezogen werden sollen;

5.  ruft in Erinnerung, dass die plötzliche Schließung bestimmter Schlüsselbranchen in Belgien (Catering, Tourismus, Kultur usw.) dazu geführt hat, dass die Arbeitslosigkeit in Brüssel im dritten Quartal 2020 auf 15 % angestiegen ist(7), und dass es sich bei einem großen Teil der ehemaligen Arbeitskräfte von Swissport Belgium um Angehörige benachteiligter Gruppen handelt, da sie zumeist gering qualifiziert oder teilqualifiziert und zu etwa einem Drittel (32,5 %) über 50 Jahre alt sind;

6.  betont, dass alle Beschäftigten diskriminierungsfrei und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in diese Förderung durch den EGF eingebunden und mit den darin vorgesehenen Maßnahmen unterstützt werden müssen;

7.  stellt fest, dass Belgien am 9. Juni 2020 begonnen hat, den zu unterstützenden Begünstigten personalisierte Dienstleistungen bereitzustellen, und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 9. Juni 2020 bis zum 22. Dezember 2022 besteht;

8.  ruft in Erinnerung, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Information, Hilfe bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Schulungsmaßnahmen, Unterstützung bei der und Leistung eines Beitrags zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen; begrüßt, dass Arbeitskräfte, die sich für eine Ausbildung in einem Beruf entscheiden, in dem der Anteil von Frauen und Männern unausgewogen ist(8) und in dem sie dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören, einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 700 EUR erhalten; weist erneut darauf hin, dass die Einbeziehung der Geschlechterperspektive wichtiger Bestandteil des Unionshaushalts ist, und ist der Ansicht, dass sie in allen Phasen der Durchführung des Finanzbeitrags aus dem EGF gefördert werden sollte;

9.  stellt fest, dass Belgien ab dem 10. Juni 2020 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF entstanden sind und somit die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung im Zeitraum vom 10. Juni 2020 bis zum 22. Juni 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

10.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von den belgischen Behörden in Absprache mit Arbeitnehmervertretern und den Sozialpartnern sowie mit einem auf die Luftfahrtbranche spezialisierten Arbeitsvermittlungsdienst geschnürt wurde;

11.  hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden;

12.  weist erneut darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung aus dem EGF so rasch und so wirksam wie möglich bereitgestellt werden sollte; hält es für geboten, den Zeitraum für die Bewertung der Anträge durch die Kommission möglichst kurz zu halten;

13.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

14.  nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem EGF derzeit ansteigt; bekundet seine Besorgnis über die anhaltenden Auswirkungen der von der COVID-19-Pandemie verursachten weltweiten Wirtschaftskrise auf die Beschäftigung und über die Frage, ob der EGF dem künftigen Bedarf gerecht werden kann;

15.  spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass der EGF auch in den Jahren 2021–2027 solidarisch bleibt und der Schwerpunkt von der Ursache der Umstrukturierung auf deren Auswirkungen verlagert wird; begrüßt, dass die Dekarbonisierung nach den neuen Vorschriften auch ein Grund dafür sein wird, dass die Antragsteller für eine Förderung in Betracht kommen;

16.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(4) Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0141.
(6) COM(2020)0442.
(7) https://statbel.fgov.be/fr/themes/emploi-formation/marche-du-travail/emploi-et-chomage
(8) Berufe, bei denen mindestens 75 % der Arbeitskräfte demselben Geschlecht angehören.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/1020.)

Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen