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Verfahren : 2021/2680(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0315/2021

Eingereichte Texte :

B9-0315/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0270

Angenommene Texte
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Dienstag, 8. Juni 2021 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Übergangszeitraums
P9_TA(2021)0270B9-0315/2021

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums zu erheben (C(2021)3114 – 2021/2680(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)3114),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. Mai 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 6,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 8. Juni 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorsieht, dass die in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegte Clearingpflicht während eines Übergangszeitraums bis zum 18. Juni 2021 weder auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, noch auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen, Anwendung findet; in der Erwägung, dass dieser Übergangszeitraum eingeführt wurde, um nachteilige Auswirkungen des zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger abzuwenden und Zeit für die Entwicklung gangbarer technischer Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme einzuräumen;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Kommission diesen Übergangszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr verlängern kann, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass noch keine gangbaren technischen Lösungen entwickelt wurden und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in ihrem Bericht vom Dezember 2020 der Kommission empfohlen hat, die Ausnahme um ein Jahr zu verlängern, um zentralen Gegenparteien mehr Zeit dafür einzuräumen, dass diese ihre Zugangsmodelle so verfeinern, dass sie für Altersversorgungssysteme umfassender verfügbar werden, und gleichzeitig eine Situation abzuwenden, in der nach der Marktdynamik der COVID-19-Pandemie eine Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme eingeführt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission unter Berücksichtigung des Berichts der ESMA der Auffassung ist, dass es in der Tat notwendig ist, den Übergangszeitraum um ein Jahr zu verlängern, damit die geplanten Lösungen optimiert und weiterentwickelt werden können;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission daher die Delegierte Verordnung erlassen hat, mit der der Übergangszeitraum bis zum 18. Juni 2022 verlängert wird;

F.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung dringend in Kraft treten sollte, um den Altersversorgungssystemen der Union die Gewissheit zu verschaffen, die sie in Bezug auf die Ausnahme für das zentrale Clearing benötigen;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen