Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (05265/1/2021 – C9-0091/2021 – 2018/0232(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05265/1/2021 – C9‑0091/2021),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0442),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A9‑0038/2021),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Ein mit den WTO-Regeln zu vereinbarendes CO2-Grenzausgleichssystem
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“ (2020/2043(INI))
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen 2019 über die Emissionslücke („Emissions Gap Report“),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) mit dem Titel „Global Warming of 1.5 °C“ (Globale Erwärmung um 1,5 °C) sowie auf dessen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ (COM(2020)0562) und die dazugehörige Folgenabschätzung (SWD(2020)0176),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019 und vom 17. bis 21. Juli 2020,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 18/2020 vom 15. September 2020 mit dem Titel „Das Emissionshandelssystem der EU: kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sollte gezielter erfolgen“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal(3),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt zum Klimaziel für 2030, nämlich eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 % gegenüber dem Stand von 1990(4),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0019/2021),
A. in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels eine unmittelbare Bedrohung für die Lebensgrundlage des Menschen und die terrestrischen und marinen Ökosysteme sind, was in den Sonderberichten des IPCC über die globale Erwärmung um 1,5 °C und über den Ozean und die Kryosphäre bestätigt wurde; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen ungleich verteilt sind, wobei die meisten negativen Auswirkungen in den ärmeren Ländern und bei ärmeren Menschen zum Tragen kommen;
B. in der Erwägung, dass der Klimawandel nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ab 2030 voraussichtlich zu etwa 250 000 zusätzlichen Todesfällen jährlich aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung beiträgt;
C. in der Erwägung, dass die durchschnittliche globale Temperatur bereits um mehr als 1,1 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau gestiegen ist(5);
D. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet sind, Klimaschutzmaßnahmen auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ergreifen, und nun das Ziel haben, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
E. in der Erwägung, dass es der EU in den vergangenen Jahrzehnten gelungen ist, die territorialen Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) erfolgreich vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln, wobei die THG-Emissionen um 24 % gesunken sind, während das BIP zwischen 1990 und 2019 um mehr als 60 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass dabei die im Rahmen des internationalen Handels entstehenden Emissionen der EU nicht berücksichtigt werden und daher ihr globaler CO2-Fußabdruck unterschätzt wird;
F. in der Erwägung, dass im Jahr 2015 das Verhältnis von importierten zu exportierten Emissionen in der EU etwa 3:1 betrug, wobei 1,317 Mrd. Tonnen CO2-Emissionen importiert und 424 Mio. Tonnen CO2-Emissionen exportiert wurden(6);
G. in der Erwägung, dass das geltende Unionsrecht bei der Verwirklichung der bisher beschlossenen Klimaziele wirksam war; in der Erwägung, dass die derzeitige Ausgestaltung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS), insbesondere die geltenden Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen, keine wirksamen Anreize für die notwendige Dekarbonisierung bestimmter Wirtschaftszweige, insbesondere in der Industrie, bietet und in einigen Fällen zu ungerechtfertigten Marktlagengewinnen für die begünstigten Unternehmen führte, wie der Europäische Rechnungshof hervorhob(7);
H. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Ausarbeitung von Methoden zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks und des ökologischen Fußabdrucks eines Produkts fortsetzen sollte, indem sie einen auf den vollständigen Lebenszyklus bezogenen Ansatz verfolgt und sicherstellt, dass bei der Bilanzierung der mit Produkten verbundenen Emissionen die Realität so gut wie möglich abgebildet wird, wozu auch die Emissionen aus dem internationalen Verkehr zählen;
I. in der Erwägung, dass sich die Kommission mit der Rückverfolgbarkeit von Produkten und Dienstleistungen auseinandersetzen sollte, um die Auswirkungen von deren Lebenszyklen – etwa mit Blick auf die Gewinnung und den Verbrauch von Rohstoffen, das Herstellungsverfahren, den Energieverbrauch und die Verkehrsträger – genauer zu bestimmen und Datenbanken aufzubauen;
J. in der Erwägung, dass etwa 27 % der weltweiten CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen derzeit auf international gehandelte Güter entfallen(8); in der Erwägung, dass 90 % des internationalen Güterverkehrs auf dem Seeweg abgewickelt werden, was zu erheblichen THG-Emissionen führt; in der Erwägung, dass nur die THG-Emissionen aus der inländischen Schifffahrt in den ursprünglichen national festgelegten Beitrag der EU einbezogen wurden; in der Erwägung, dass dies im Hinblick auf das erweiterte Ziel der EU für 2030 überarbeitet wird;
K. in der Erwägung, dass aus der COVID-19-Krise einige wichtige Lehren gezogen werden konnten, weshalb in dem Vorschlag der Kommission für ein neues Aufbauinstrument – NextGenerationEU – hervorgehoben wird, dass die Autonomie und Resilienz der Union gestärkt werden muss und dass kurze Kreisläufe, insbesondere kürzere Lebensmittelversorgungsketten, benötigt werden;
L. in der Erwägung, dass die Kommission die Klimaschutzpolitik unbedingt von allen Seiten betrachten sollte, beispielsweise indem die Emissionsreduktionsziele, etwa für den Seeverkehr, in Abstimmung mit Strategien zur CO2-Bepreisung verfolgt werden;
M. in der Erwägung, dass eine wirksame und sinnvolle CO2-Bepreisung im Rahmen eines breiter angelegten Regelungsumfelds als wirtschaftlicher Anreiz für Herstellungsverfahren mit einem niedrigeren THG-Fußabdruck wirken und Investitionen in Innovation und neue Technologien zur Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union und zur Einführung des Kreislaufprinzips anregen kann; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang ein wirksames CO2-Grenzausgleichssystem von Bedeutung sein kann;
N. in der Erwägung, dass der Handel ein wichtiges Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sein kann; in der Erwägung, dass der Unionsbinnenmarkt der zweitgrößte Verbrauchermarkt der Welt ist, wodurch die Union als Organisation, die weltweit Maßstäbe setzt, eine einzigartige Position innehat;
O. in der Erwägung, dass sich die Bekämpfung des Klimawandels auf die Wettbewerbsfähigkeit und die soziale Gerechtigkeit auswirkt und ein erhebliches Potenzial in Bezug auf die industrielle Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation und die regionale Entwicklung birgt;
P. in der Erwägung, dass die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses (Buchstabe b) oder zum Schutz natürlicher Hilfsquellen (Buchstabe g) erforderliche Maßnahmen ergreifen dürfen;
Q. in der Erwägung, dass die EU die Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems durch ein Drittland akzeptieren sollte, wenn es dabei einen höheren CO2-Preis zugrunde legt;
R. in der Erwägung, dass sich US-Präsident Biden in seinem Wahlprogramm dafür ausgesprochen hat, CO2-Anpassungsabgaben oder -quoten für CO2-intensive Güter aus Ländern aufzuerlegen, die ihren Klima- und Umweltverpflichtungen nicht nachkommen; in der Erwägung, dass dies eine neue Gelegenheit für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Wiederherstellung dieser wichtigen Partnerschaft bieten könnte;
S. in der Erwägung, dass die höheren Bestrebungen der EU in Bezug auf den Klimawandel nicht zu dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch die Industriezweige aus der Union führen sollte;
Allgemeine Bemerkungen
1. ist zutiefst besorgt darüber, dass derzeit keiner der übermittelten national festgelegten Beiträge, auch nicht die der EU und ihrer Mitgliedstaaten, dem Ziel gerecht wird, die globale Erwärmung wie im Übereinkommen von Paris vorgesehen weit unter 2 °C zu halten und sich weiter dafür einzusetzen, dass der weltweite Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau beschränkt wird;
2. ist besorgt darüber, dass bei den internationalen Klimaschutzverhandlungen in den vergangenen Jahren einige Handelspartner der EU es an Zusammenarbeit mangeln ließen, wodurch – wie kürzlich auf der COP25 festzustellen war – die Möglichkeiten der Weltgemeinschaft, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, gefährdet werden; legt allen Parteien nahe, die kollektiven und wissenschaftlich fundierten globalen Anstrengung zu unterstützen, damit diese Ziele doch noch erreicht werden können; fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen des UNFCCC eine transparente, faire und alle Seiten einbeziehende Entscheidungsfindung beizubehalten;
3. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Verantwortung und die Möglichkeit haben, zusammen mit den anderen weltweit größten Emittenten in der globalen Klimaschutzpolitik auch künftig mit gutem Beispiel voranzugehen; weist darauf hin, dass die EU in der globalen Klimaschutzpolitik als Vorreiterin agiert, wie ihre Annahme des Ziels, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und ihr Plan, sich ein anspruchsvolleres Ziel für die Verringerung der THG-Emissionen bis 2030 zu setzen, belegen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nachdrücklich nahe, ihre Klimadiplomatie vor und nach der Verabschiedung des Gesetzgebungsvorschlags für ein CO2-Grenzausgleichssystem zu intensivieren und insbesondere für einen kontinuierlichen Dialog mit den Handelspartnern zu sorgen, damit Anreize für globale Klimaschutzmaßnahmen geschaffen werden; betont, dass gleichzeitig diplomatische Bemühungen erforderlich sind, damit auch die Nachbarländer der EU frühzeitig mit ins Boot geholt werden;
4. betont die zentrale Funktion der Bürger und Verbraucher bei der Energiewende und erachtet es als besonders wichtig, die Verbraucher zu Entscheidungen im Sinne der Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels anzuregen und sie in diesen Entscheidungen zu bestärken, indem nachhaltiges Handeln gefördert wird und positive Nebeneffekte erzielt werden, die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen;
5. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, das Klimaziel der EU für 2030 auf eine Verringerung der Nettoemissionen um mindestens 55 % im Vergleich zu den Werten von 1990 festzusetzen; betont jedoch, dass das Parlament ein höheres Ziel von 60 % beschlossen hat;
6. stellt fest, dass die EU zwar ihre internen THG-Emissionen erheblich reduziert hat, die in den Einfuhren in die EU enthaltenen THG-Emissionen jedoch ständig gestiegen sind, was den Bemühungen der Union um eine Verringerung ihres globalen THG-Fußabdrucks zuwiderläuft; betont, dass mehr als 20 % der internen CO2-Emissionen der Union auf die Nettoeinfuhren von Waren und Dienstleistungen in die EU entfallen; ist der Auffassung, dass der THG-Gehalt von Einfuhren besser überwacht werden sollte, um mögliche Maßnahmen zur Verringerung des globalen THG-Fußabdrucks der EU zu ermitteln;
Gestaltung eines WTO‑konformen CO2-Grenzausgleichssystems
7. unterstützt die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems unter der Voraussetzung, dass es insofern mit den WTO-Regeln und den EU-Freihandelsabkommen vereinbar ist, als es weder diskriminierend wirkt noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels ist; ist der Ansicht, dass mit dem CO2-Grenzausgleichssystem ein Anreiz für die Wirtschaft der Union und die Handelspartner der Union geschaffen werden sollte, ihre Wirtschaftszweige zu dekarbonisieren, und mit diesem System deshalb sowohl die globale Klimaschutzpolitik als auch die Klimaschutzpolitik der EU im Hinblick auf THG-Neutralität im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vorangebracht würde; stellt unmissverständlich fest, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem nicht als Instrument zur Förderung von Protektionismus, ungerechtfertigter Diskriminierung oder ungerechtfertigten Beschränkungen missbraucht werden, sondern ausschließlich Klimaschutzzielen dienen sollte; betont, dass mit diesem System die ökologischen Ziele der EU unterstützt werden sollten, insbesondere um die in der Industrie der Union und im internationalen Handel entstehenden THG-Emissionen besser in den Griff zu bekommen, wobei es nicht diskriminierend sein sollte und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen angestrebt werden sollten;
8. betont, dass auf die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern gesondert eingegangen werden sollte, um ihren Besonderheiten und den möglichen negativen Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems auf ihre Entwicklung Rechnung zu tragen;
9. weist auf die besonderen Zwänge und Herausforderungen hin, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage insbesondere aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage und der beschränkten Größe ihrer Märkte konfrontiert sind, und fordert, dass im CO2-Grenzausgleichssystem im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ihren besonderen Merkmalen gebührend Rechnung getragen wird;
10. bekräftigt, dass die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems Teil eines Pakets von Legislativmaßnahmen sein sollte, mit denen für eine rasche Verringerung der THG-Emissionen aus Produktion und Verbrauch in der EU gesorgt wird, insbesondere durch die Erhöhung der Energieeffizienz und den verstärkten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem an politische Maßnahmen gekoppelt werden sollte, die darauf abzielen, Investitionen in CO2-arme Industrieprozesse zu ermöglichen und zu fördern, etwa durch innovative Finanzierungsinstrumente, den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und eine umfassendere EU-Industriepolitik, die sowohl ökologisch ehrgeizig als auch sozial gerecht ist, um eine dekarbonisierte Reindustrialisierung der Union anzusteuern, hochwertige Arbeitsplätze auf lokaler Ebene zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu wahren, wobei gleichzeitig die klimapolitischen Ambitionen der EU erfüllt sowie Vorhersehbarkeit und Sicherheit geboten werden müssen, damit Investitionen in die Klimaneutralität getätigt werden;
11. betont, dass mit Produktnormen für eine CO2-arme, ressourcenschonende Herstellung gesorgt und dazu beigetragen werden kann, dass die negativen Umweltauswirkungen durch den Produktgebrauch möglichst gering bleiben; fordert daher die Kommission auf, ergänzend zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems ehrgeizigere und rechtlich bindende Normen und Vorschriften für in der EU in Verkehr gebrachte Produkte hinsichtlich der Reduzierung von THG-Emissionen und der Einsparung von Ressourcen und Energie vorzuschlagen, um den Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik und den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen;
12. ist der Ansicht, dass in einem CO2-Grenzausgleichssystem alle Einfuhren von Produkten und Rohstoffen, die unter das EU-EHS fallen, erfasst werden sollten, auch wenn sie bei der Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten angefallen sind, damit im Binnenmarkt und entlang der Wertschöpfungskette keine Verzerrungen entstehen; betont, dass im CO2-Grenzausgleichssystem als Ausgangspunkt (bereits ab 2023) und nach einer Folgenabschätzung die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige wie Zement, Stahl, Aluminium, Ölraffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel erfasst werden sollten, die nach wie vor in erheblichem Umfang kostenlose Zuteilungen erhalten und nach wie vor 94 % der Industrieemissionen in der EU ausmachen;
13. hebt hervor, dass der Gehalt an THG-Emissionen von Einfuhren auf der Grundlage transparenter, zuverlässiger und aktueller produktspezifischer Vergleichsmaßstäbe auf der Ebene der Anlagen in Drittländern berechnet werden sollte und dass in Fällen, in denen der Einführer keine Daten zur Verfügung stellt, stets dem globalen durchschnittlichen Gehalt an THG-Emissionen einzelner Produkte – aufgeschlüsselt nach verschiedenen Produktionsmethoden mit unterschiedlicher Emissionsintensität – Rechnung getragen werden sollte; ist der Ansicht, dass bei der CO2-Bepreisung von Einfuhren sowohl die direkten als auch die indirekten Emissionen erfasst werden sollten und daher auch die länderspezifische CO2-Intensität des Stromnetzes oder, wenn der Einführer entsprechende Daten zur Verfügung stellt, die CO2-Intensität des Energieverbrauchs der Anlage berücksichtigt werden sollte;
14. stellt fest, dass die Kommission derzeit alle einzelnen Optionen für die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems prüft, die von steuerlichen Instrumenten bis hin zu Mechanismen reichen, die auf das EU-EHS abstellen; betont, dass die Modalitäten für die Gestaltung eines CO2-Grenzausgleichssystems parallel zur Überarbeitung des EU-EHS geprüft werden sollten, damit sie einander ergänzen und kohärent sind und keine Überschneidungen entstehen, die zu einem doppelten Schutz der Industrie der Union führen würden; hält es für wichtig, dass das Verfahren für die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems transparent gestaltet wird, auch durch die Einbeziehung der WTO und der Handelspartner der EU in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und durch eine sorgfältige Bewertung und einen Vergleich der Wirksamkeit, der Effizienz und der rechtlichen Durchführbarkeit verschiedener Formen eines CO2-Grenzausgleichssystems im Hinblick auf die Verringerung der gesamten globalen THG-Emissionen; betont, dass das Hauptziel des CO2-Grenzausgleichssystems der Umweltschutz ist und dass daher Umweltkriterien bei der Wahl des Instruments einen entscheidenden Stellenwert erhalten sollten, damit ein vorhersehbarer und ausreichend hoher CO2-Preis entsteht, mit dem Anreize für Investitionen in die Dekarbonisierung gesetzt werden und so die Ziele des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden können;
15. betont, dass die Auswirkungen aller Optionen auf den Lebensstandard der Verbraucher – insbesondere derjenigen, die schutzbedürftigeren Gruppen angehören – sowie auf die Einkommen analysiert werden müssen; fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung je nach dem gewählten Konzept und den gewählten Modalitäten auch die Auswirkungen der Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem als Eigenmittel auf den Unionshaushalt aufzunehmen;
16. ist der Auffassung, dass über das CO2-Grenzausgleichssystem – um dem potenziellen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken und gleichzeitig die WTO-Regeln einzuhalten – der CO2-Gehalt von Einfuhren in einer Weise in Rechnung gestellt werden muss, dass dabei die von den EU-Erzeugern getragenen CO2-Kosten zum Ausdruck kommen; betont, dass bei der CO2-Bepreisung im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems die dynamische Entwicklung des Preises für Zertifikate im Rahmen des EU-EHS berücksichtigt und gleichzeitig für Vorhersehbarkeit und geringere Volatilität des CO2-Preises gesorgt werden sollte; ist der Ansicht, dass Einführer Zertifikate aus einem Pool erwerben sollten, der vom EU-EHS getrennt ist und deren CO2-Preis dem Preis im EU-EHS am Tag der Transaktion entspricht; unterstreicht, dass die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems nur eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals ist und auch mit den notwendigen Maßnahmen in den nicht unter das EU-EHS fallenden Wirtschaftszweigen und einer ehrgeizigen Reform des EU-EHS einhergehen werden muss, damit CO2-Emissionen sinnvoll bepreist werden und dabei dem Verursacherprinzip in vollem Umfang Rechnung getragen und damit zur notwendigen Verringerung der THG-Emissionen im Einklang mit dem aktualisierten EU-Klimaschutzziel für 2030 und dem Netto-Null-THG-Emissionsziel für 2050 beigetragen wird, auch durch Überlegungen zum linearen Kürzungsfaktor, eine Umstellung auf ein neues Basisjahr und die Prüfung der Frage, ob ein Mindestpreis für CO2-Emissionen festgelegt werden muss;
17. betont, dass mit einer Verbrauchsabgabe oder Verbrauchsteuer auf den CO2-Gehalt aller inländischen und eingeführten Konsumgüter das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen möglicherweise nicht in vollem Umfang eingedämmt werden kann, dass sie angesichts der Komplexität der Rückverfolgung von CO2-Emissionen in den globalen Wertschöpfungsketten eine technische Herausforderung darstellen würde und dass sie für die Verbraucher eine erhebliche Belastung bedeuten könnte; stellt fest, dass eine feste Abgabe oder Steuer auf Einfuhren ein einfaches Instrument sein könnte, um ein starkes und stabiles ökologisches Preissignal für den CO2-Gehalt eingeführter Produkte zu geben; vertritt jedoch die Auffassung, dass eine solche Steuer – weil sie eine feste Steuer ist – ein weniger flexibles Instrument für die Wiedergabe des schwankenden Preises des EU-EHS wäre; betont, dass eine schwankende Steuer, die automatisch dem Preis des EU-EHS entspricht, in der Praxis einem fiktiven EHS gleichkäme; stellt fest, dass ein System auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 2 AEUV eingeführt werden könnte, wenn das CO2-Grenzausgleichssystem auf Steuern beruhen würde;
18. betont, dass Einführer die Möglichkeit haben sollten, im Einklang mit den EU-Normen für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung des EU-EHS nachzuweisen, dass der CO2-Gehalt ihrer Produkte unter diesen Werten liegt, und dass sie in diesem Fall ein Anrecht auf einen entsprechend angepassten zu zahlenden Betrag haben sollten, damit Innovationen und Investitionen in nachhaltige Technologien in der ganzen Welt gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass dies keine unverhältnismäßige Belastung für KMU darstellen sollte; hebt hervor, dass die Einführung des Systems durch eine Reihe von EU-Vorschriften abgesichert werden muss, damit es nicht umgangen oder missbraucht werden kann, und dass für seine Verwaltung eine starke unabhängige Infrastruktur erforderlich ist;
19. betont, dass durch das CO2-Grenzausgleichssystem sichergestellt werden sollte, dass Einführer aus Drittländern wegen des CO2-Gehalts ihrer Produkte nicht doppelt belastet werden, damit Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot gewahrt werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der verschiedenen Optionen für ein CO2-Grenzausgleichssystem auf die am wenigsten entwickelten Länder sorgfältig zu prüfen;
20. unterstreicht, dass in dem System – im Gegensatz zum EU-EHS – das Verbrennen von Holz als Brennstoff nicht als CO2-neutral behandelt werden sollte und in dem überarbeiteten und aktualisierten Rahmen das in geschlagenem Holz enthaltene CO2 und die ausgelaugten Böden einen Preis haben sollten;
21. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Risiko, dass in die EU ausführende Unternehmen versuchen, das System zu umgehen oder seine Wirksamkeit zu schwächen, beispielsweise durch die Umlenkung der Produktion zwischen Märkten oder die Ausfuhr von Halbfertigerzeugnissen, minimiert wird;
Handelsbezogene Aspekte des CO2-Grenzausgleichssystems
22. fordert, dass das Übereinkommen von Paris und seine Ziele zu einem der wichtigsten Leitprinzipien der Handelspolitik wird, an das alle Handelsinitiativen und deren politischen Instrumente angepasst werden müssen, indem es unter anderem als wesentliches Element in Freihandelsabkommen (FHA) aufgenommen wird; ist überzeugt, dass mit solch einer zielgerichteten Handelspolitik die Dekarbonisierung der Volkswirtschaften beträchtlich vorangetrieben werden kann, um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris und den europäischen Grünen Deal zu verwirklichen;
23. bringt seine tiefe Besorgnis über die Erosion des multilateralen Handelssystems zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, aktiv mit den Regierungen der Handelspartner zusammenzuarbeiten, um für einen kontinuierlichen Dialog über diese Initiative zu sorgen und so Anreize für Klimaschutzmaßnahmen sowohl in der Union als auch bei den Handelspartnern zu schaffen; betont, dass die Handelspolitik dazu genutzt werden kann und sollte, eine positive Umweltagenda zu fördern und keine großen Unterschiede bei den Umweltambitionen zwischen der EU und dem Rest der Welt entstehen zu lassen, und dass ein CO2-Grenzausgleichssystem als Maßnahme ausgestaltet werden sollte, mit der die Maßnahmen im Rahmen der Kapitel zum Handel und zur nachhaltigen Entwicklung in den FHA der Union ergänzt werden; betont ferner, dass das letztendliche Ziel der Initiative globale Maßnahmen sein müssen, durch die das CO2-Grenzausgleichssystem überflüssig wird, da sich der Rest der Welt an die Zielvorgaben der EU zur Reduzierung der CO2-Emissionen angleicht; ist daher der Ansicht, dass das CO2-Grenzausgleichssystem nicht als Instrument des Protektionismus, sondern als Mittel zur Beschleunigung dieser Angleichung betrachtet werden sollte; erwartet, dass die Kommission Verhandlungen über einen globalen Ansatz im Rahmen der WTO oder der G20 in die Wege leitet;
24. vertritt die Auffassung, dass der internationale Handel und die Handelspolitik wichtige Faktoren für den Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten globalen Kreislaufwirtschaft sind und als solche zur Unterstützung der globalen Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris dienen; hält es für dringend erforderlich, eine umfassende Reform der WTO voranzutreiben, wodurch sie in die Lage versetzt wird, für fairen Handel zu sorgen und gleichzeitig die Erderwärmung zu bekämpfen; stellt fest, dass die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) auf das Jahr 1947 zurückgehen, und ist der Ansicht, dass sie im aktuellen Kontext der Klimakrise überarbeitet werden müssen; erwartet, dass die Kommission umgehend Maßnahmen zur Reform der WTO ergreift, um die Vereinbarkeit mit den Klimazielen herbeizuführen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine globale CO2-Bepreisung und die Erleichterung des Handels mit Klima- und Umweltschutztechnologien zu intensivieren, beispielsweise durch handelspolitische Initiativen wie das WTO-Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern;
25. fordert die Kommission auf, multilaterale WTO-Reformen voranzutreiben, mit denen das internationale Handelsrecht mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und anderen Aspekten des Völkerrechts, insbesondere den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), in Einklang gebracht wird; weist darauf hin, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem mit den WTO-Regeln vereinbar ist, wenn es mit einem klaren Umweltziel zur Verringerung der globalen THG-Emissionen konzipiert und die höchste Umweltintegrität gewahrt ist;
26. betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem dabei helfen kann, einen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu leisten; weist darauf hin, dass die Förderung menschenwürdiger Arbeit ebenfalls ein Ziel für nachhaltige Entwicklung ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Waren, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, unter Bedingungen hergestellt werden, die den Übereinkommen der IAO entsprechen;
27. stellt fest, dass GATT-Bestimmungen wie Artikel I (das Prinzip der Meistbegünstigung), Artikel III (das Prinzip der Gleichbehandlung mit Inlandswaren) und, falls erforderlich, Artikel XX (allgemeine Ausnahmen) die Grundlage für die Ausgestaltung eines mit den WTO-Regeln vereinbaren CO2-Grenzausgleichssystems sein könnten, das ausschließlich und strikt mit einer ökologischen Zielsetzung – Reduzierung der globalen CO2-Emissionen und Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen – geschaffen wird;
28. verweist auf den Grundsatz des Diskriminierungsverbots im Sinne von Artikel III GATT; betont, dass für Einfuhren und inländische Erzeugung unbedingt Gleichbehandlung gelten muss, damit etwaige Maßnahmen mit der WTO vereinbar sind; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU für inländische und ausländische Herstellerschaffen sollte, indem in diesen Wirtschaftszweigen eine herkunftsunabhängige Abgabe, die dem EHS gleichwertig ist, auf die in eingeführten Waren enthaltenen CO2-Emissionen eingeführt wird, wodurch ein umfassender Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen durch die Industrie der Union sichergestellt und die Verlagerung von Emissionen in Drittländer verhindert würde; betont, dass die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems verhindern sollte, dass Anlagen in der EU doppelt geschützt werden, wobei die Auswirkungen auf die Ausfuhren und davon abhängige Wirtschaftszweige entlang der Wertschöpfungskette zu bewerten sind; betont, dass die Gestaltung des CO2-Grenzausgleichssystems dem einfachen Grundsatz folgen sollte, wonach eine Tonne CO2 nicht doppelt geschützt werden sollte;
29. erachtet es als sehr wichtig, im Interesse die Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige der EU für weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, ohne dabei schädliche Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt zu verursachen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die mögliche Einführung von Ausfuhrrabatten in Erwägung zu ziehen, jedoch nur, wenn sie deren positive Auswirkungen auf das Klima und ihre Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln lückenlos nachweisen kann; betont, dass zur Abwendung falscher Klimaauswirkungen durch Anreize für weniger effiziente Produktionsmethoden in den ausfuhrorientierten Industriebetrieben der Union und zur Wahrung der WTO-Konformität jedwede Ausfuhrunterstützung transparent und verhältnismäßig sein, keinesfalls zu Wettbewerbsvorteilen für in Drittländer exportierende Industriezweige aus der Union führen und strikt auf die effizientesten Anlagen beschränkt sein sollte, damit die Anreize zur Verringerung der THG-Emissionen für ausführende Unternehmen aus der Union erhalten bleiben;
30. betont, dass mit einem solchen System Anreize für die Industriezweige in der Union und in Drittländern geschaffen werden müssen, saubere und wettbewerbsfähige Produkte herzustellen und die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, ohne dabei Handelsmöglichkeiten zu gefährden;
31. weist darauf hin, dass das CO2-Grenzausgleichssystem Teil des europäischen Grünen Deals und ein Instrument zur Verwirklichung des Netto-Null-THG-Emissionsziels der EU bis 2050 ist; stellt fest, dass sich das CO2-Grenzausgleichssystem direkt oder indirekt auf die CO2- und handelsintensivsten Industriezweige auswirken könnte und dass diese Industriezweige während des gesamten Prozesses konsultiert werden sollten; stellt zudem fest, dass durch das CO2-Grenzausgleichssystem die Lieferketten so beeinflusst werden könnten, dass eine Internalisierung der CO2-Kosten bewirkt wird; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem leicht zu handhaben sein sollte und keine unnötige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für Unternehmen, insbesondere KMU, bedeuten darf;
Das CO2-Grenzausgleichssystem und die Eigenmittel
32. stellt fest, dass das CO2-Grenzausgleichssystem entweder als Erweiterung der derzeitigen Zollregelung oder als zusätzliche Regelung innerhalb des bestehenden EU-EHS eingerichtet werden könnte; betont, dass beide Ansätze durchaus mit einer Eigenmittelinitiative vereinbar sein könnten;
33. unterstützt die Absicht der Kommission, vom CO2-Grenzausgleichssystem generierte Erträge als neue Eigenmittel für den Unionshaushalt zu verwenden, und fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Verwendung dieser Erträge für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen; betont jedoch, dass die haushaltspolitische Funktion des CO2-Grenzausgleichssystems nur ein Nebenprodukt des Instruments sein sollte; vertritt die Auffassung, dass diese neuen Einnahmen es ermöglichen sollten, Klimaschutzmaßnahmen und die Ziele des Grünen Deals wie den gerechten Übergang und die Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union stärker zu unterstützen und den Beitrag der EU zu den internationalen Finanzmitteln für den Klimaschutz zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, die durch den Klimawandel am stärksten gefährdet sind, zu erhöhen, um diese Länder insbesondere dabei zu unterstützen, ihre Industrialisierung auf der Grundlage sauberer und CO2-freier Technologien zu bewerkstelligen; fordert die Kommission auf, in ihrem bevorstehenden Vorschlag die sozialen Auswirkungen des Systems zu berücksichtigen und dabei so gering wie möglich zu halten; betont, dass die Einnahmen aus einem CO2-Grenzausgleichssystem auf keinen Fall als verdeckte Subventionen für Industriezweige aus der Union mit hohem Verschmutzungsgrad verwendet werden sollten, da dadurch letztlich die Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln gefährdet würde;
34. weist darauf hin, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(9) (IIV) darauf geeinigt haben, dass während der Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens neue Eigenmittel, auch durch das CO2-Grenzausgleichssystem, eingeführt werden; betont, dass ein Beitrag zur Minderung der Probleme im Zusammenhang mit der haushaltspolitischen Äquivalenz geleistet, für eine gerechte Verteilung der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten gesorgt und zudem eine schlanke Struktur mit minimalen administrativen Gemeinkosten gewahrt werden könnte, wenn die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem in den Unionshaushalt flössen; kommt daher zu dem Schluss, dass der Anteil der BNE-basierten Beiträge an der Finanzierung des Unionshaushalts verringert und somit dazu beigetragen würde, die Wirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems in gerechter Weise auf alle Mitgliedstaaten zu verteilen, wenn die Erlöse zu Eigenmitteln der Union erklärt würden; ist der Ansicht, dass sich durch etwaige Einsparungen auf nationaler Ebene im Zuge geringerer BNE-Beiträge der haushaltspolitische Spielraum der Mitgliedstaaten vergrößern dürfte;
35. nimmt zur Kenntnis, dass die verschiedenen vorsichtigen Voranschläge der Einnahmen je nach Geltungsbereich und Auslegung des neuen Instruments zwischen 5 und 14 Mrd. EUR jährlich betragen; hebt hervor, dass der Unionshaushalt jedenfalls auf einzigartige Weise dazu geeignet ist, Schwankungen bei den Einnahmen oder auch langfristige regressive Effekte abzufedern;
36. ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Eigenmittel aus dem CO2-Grenzausgleichssystem Teil eines Korbs von Eigenmitteln sind, der ausreicht, um die Höhe der voraussichtlichen Gesamtausgaben für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen der im Rahmen des Instruments NextGenerationEU aufgenommenen Anleihen zu decken, wobei der Grundsatz der Gesamtdeckung zu beachten ist; weist überdies nochmals darauf hin, dass ein etwaiger Überschuss aus dem Tilgungsplan als allgemeine Einnahme im Unionshaushalt verbleiben muss;
37. betont, dass die Einführung eines Korbs von neuen Eigenmitteln gemäß dem Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel im Rahmen der IIV bewirken könnte, dass der Schwerpunkt der Ausgaben auf Unionsebene vermehrt auf prioritären Bereichen und Gemeingütern mit einem hohen Effizienzgewinn im Vergleich zu nationalen Ausgaben liegt; weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die in der IIV vereinbarten Bestimmungen durch eines der drei Organe rechtliche Schritte der anderen Organe nach sich ziehen könnte;
38. fordert die Organe auf, nach Geist und Wortlaut des Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel gemäß der IIV zu handeln, wonach diese neue Eigenmittelquelle spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll;
Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems und sonstige Aspekte
39. hebt hervor, dass die Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems mit der Abschaffung aller Formen umweltschädlicher Subventionen einhergehen muss, die energieintensiven Industriezweigen auf nationaler Ebene gewährt werden; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen unterschiedlichen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips zu bewerten;
40. verlangt, dass das CO2-Grenzausgleichssystem durch ein unabhängiges Gremium unter der Leitung der Kommission überwacht wird, das dem Parlament, dem Rat und der Kommission auf Antrag und mindestens zweimal pro Jahr regelmäßig Bericht erstattet und transparente Informationen liefert;
41. stellt fest, dass mit den Einfuhren in die EU weltweit die höchsten CO2-Emissionen verbunden sind und dass der CO2-Gehalt aus der EU ausgeführter Waren weit unter dem CO2-Gehalt in die EU eingeführter Waren liegt; schließt daraus, dass die Bemühungen der Union um die Bekämpfung des Klimawandels über dem internationalen Durchschnitt liegen; betont, dass es für die Messung der gesamten Auswirkungen der Union auf das Klima einer robusten Berichterstattungsmethode bedarf, bei der die Emissionen der in die EU eingeführten Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden;
42. hebt hervor, dass ausreichende internationale Klimaschutzbemühungen wie etwa eine robuste, weit verbreitete und kohärente internationale CO2-Bepreisung und in hohem Maße wettbewerbsfähige emissionsarme Technologien, Erzeugnisse und Herstellungsverfahren das System im Laufe der Zeit hinfällig machen dürften; ist der Ansicht, dass der Klimawandel ein globales Problem ist, das globale Lösungen erfordert, und vertritt deshalb die Auffassung, dass die EU im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris auch künftig für die Schaffung eines globalen Rahmens für die CO2-Bepreisung eintreten sollte; hält die Kommission dazu an, das System mit einem klaren und ambitionierten Zeitplan für seine Einrichtung und Weiterentwicklung auszustatten; weist darauf hin, dass sich manche technischen Lösungen zur Reduzierung der CO2-Emissionen noch in der Pilotphase befinden, und fordert die Kommission daher auf, ihre Bemühungen um ihre Weiterentwicklung fortzusetzen; fordert die Kommission auf, das System als Teil eines umfassenden und langfristig ausgerichteten Bündels politischer Maßnahmen zu konzipieren, das mit dem Ziel, bis spätestens 2050 eine hochgradig energie- und ressourceneffiziente Wirtschaft mit Netto-Null-THG-Emissionen zu erreichen, im Einklang steht;
43. weist darauf hin, dass die Klima- und Industriepolitik der EU und das Ziel der EU, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und zu steigern, Hand in Hand gehen müssen; betont, dass das künftige System in die Industriestrategie der Union integriert werden muss, sodass Anreize für die Industrie zur Herstellung umweltverträglicher und wettbewerbsfähiger Produkte gesetzt werden;
44. hebt hervor, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes System die Senkung der in die EU eingeführten Emissionen sicherstellen, einen möglichst wirksamen Schutz des Klimas vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bieten und gleichzeitig mit den WTO-Regeln vereinbar sein sollte; betont, dass das System so konzipiert sein sollte, dass es wirksam und einfach anzuwenden ist und gleichzeitig nicht durch den Rückgriff auf Methoden wie die Vermengung von Rohstoffen oder die Einfuhr von Halbfabrikaten oder Endprodukten, die nicht in den Geltungsbereich des Systems fallen, umgangen werden kann;
45. fordert die Kommission auf, die Industriebetriebe in der Union und in Drittländern und dabei insbesondere KMU im Hinblick auf die Einführung zuverlässiger Systeme zur Abrechnung von THG-Emissionen bei Einfuhren zu beraten und zu unterstützen, um eine starke Industrie in der Union zu erhalten, ohne technische Hindernisse für die Handelspartner zu schaffen;
46. fordert eine gesonderte Bewertung der Auswirkungen des Systems auf KMU und auf den Wettbewerb im Binnenmarkt; fordert, dass nötigenfalls ein Mechanismus zur Unterstützung von KMU geschaffen wird, damit sie sich erfolgreich an die neue Marktrealität anpassen können und auf diese Weise verhindert wird, dass größere Marktteilnehmer unfaire Praktiken gegenüber ihnen anwenden;
47. weist ferner darauf hin, dass durch das System keine Wettbewerbsnachteile zwischen konkurrierenden Materialien entstehen sollten, damit es auf dem Unionsmarkt nicht zu unlauterem Wettbewerb kommt; hebt hervor, dass die klimaschonendsten Materialien keine Wettbewerbsnachteile erleiden sollten;
48. betont seine herausragende Funktion bei der Vertretung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihrer Interessen sowie bei der Verwirklichung der Prioritäten der Union, zu denen der Klimaschutz, nachhaltiges Wachstum und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zählen; fordert daher die Kommission und den Rat auf, das Parlament als Mitgesetzgeber vollumfänglich in das Gesetzgebungsverfahren zur Einrichtung des Systems einzubeziehen;
o o o
49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0253).
Fezzigna, P., Borghesi, S., Caro, D., „Revising Emission Responsibilities through Consumption-Based Accounting: A European and Post-Brexit Perspective“ in Sustainability, 17. Januar 2019.
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), „CO2 emissions embodied in international trade and domestic final demand: methodology and results using the OECD inter-country input-output database“, 23. November 2020.
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung *
251k
72k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2020)0314 – C9-0213/2020 – 2020/0148(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0314),
– gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0213/2020),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0015/2021),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) In den vergangenen Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates21 mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Dies Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung aufzudecken und zu bekämpfen.
(1) In den vergangenen Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates21 mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung aufzudecken und zu bekämpfen und so die Steuereinnahmen zu sichern und für eine gerechte Besteuerung zu sorgen.
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21 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
21 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) Das breitere Instrumentarium für die Zusammenarbeit, der digitale Wandel und die angestrebte verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erfordern qualifizierte Humanressourcen und angemessene Finanzmittel. Daher müssen die vorgeschlagenen Änderungen mit angemessenen Investitionen einhergehen, vor allem in die Anpassung der EDV und der digitalen Infrastruktur sowie in die Berufsausbildung. Schließlich sollten die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung aller eingegangenen Finanzinformationen verbessert und die finanziellen, personellen und IT-Ressourcen der Steuerverwaltungen aufgestockt werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Die Kommission hat in den vergangenen Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung22 durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt; einige geltende Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen, müssen jedoch noch verbessert werden.
(2) Die Kommission hat in den vergangenen Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung22 durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt; einige geltende Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen, müssen jedoch noch verbessert werden. Jene Richtlinie muss möglicherweise regelmäßig aktualisiert werden, um der Entwicklung der Lage im Hinblick auf die Steuertransparenz Rechnung zu tragen.
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22 Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (SWD(2019)0328).
22 Europäische Kommission, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (SWD(2019)0328).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der Standard der vorhersehbaren Erheblichkeit klar abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass der Standard der vorhersehbaren Erheblichkeit nicht für Ersuchen um zusätzliche Informationen im Anschluss an einen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU betreffend einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung gilt.
(3) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige, sollte der Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ gewährleistet werden soll, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, klar abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass der Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht für Ersuchen um zusätzliche Informationen im Anschluss an einen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU betreffend einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung gilt.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für ein harmonisiertes Sanktionssystem in der gesamten Union sorgen, um zu verhindern, dass Plattformbetreiber Lücken in und Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten ausnutzen. Bei Verstößen gegen die Vorschriften sollten finanzielle Sanktionen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen in Betracht gezogen werden. In besonders schweren Fällen und in Wiederholungsfällen sollte dem Plattformbetreiber die Gewerbeerlaubnis entzogen werden können.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Um die Steuerpflichtigen korrekt und umfassend zu informieren, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Arten von Einkünften offenlegen, zu denen Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Drittlandsteuergebieten ausgetauscht werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu)
(4b) Alle Informationen über grenzüberschreitende Strategien, die Auswirkungen auf Drittländer haben, sollten auch den Steuerbehörden dieser Länder mitgeteilt werden. Diese Anforderung sollte insbesondere für Entwicklungsländer gelten, die in vielen Fällen nur einen begrenzten Zugang zu internationalen Systemen für den Austausch von Steuerinformationen haben.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Voraussetzung für einen funktionierenden Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen ist die ordnungsgemäße Identifizierung der Steuerpflichtigen. Eine Steueridentifikationsnummer sollte immer dann zur Verfügung gestellt werden, wenn dies gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erforderlich ist, und es sollte eine europäische Steueridentifikationsnummer geschaffen werden, die das beste Hilfsmittel für diese Identifizierung darstellen würde. Die europäische Steueridentifikationsnummer würde es Dritten ermöglichen, bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt zu ermitteln und zu erfassen, und sie würde als eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten dienen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Betreibern digitaler Plattformen an, was diesen erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten verursacht. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie eine Vielzahl nationaler Meldestandards einhalten müssen. Eine standardisierte Meldepflicht für den gesamten Binnenmarkt wäre daher von zentraler Bedeutung.
(7) Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Betreibern digitaler Plattformen an, was diesen erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten verursacht. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie eine Vielzahl nationaler Meldestandards einhalten müssen. Eine standardisierte Meldepflicht für den gesamten Binnenmarkt wäre daher von zentraler Bedeutung. Diese Standardisierung ist von wesentlicher Bedeutung, um drei Hauptziele zu verfolgen: Minimierung der Befolgungskosten für die Betreiber, Steigerung der Effizienz der nationalen Behörden und Verringerung des Bürokratieaufwands für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Digitalisierung der Wirtschaft ist einer der Eckpfeiler der künftigen Wirtschafts- und Wachstumsstrategie der Union. Die Union sollte ein attraktives Terrain für digitale Unternehmen sein, insbesondere wegen ihres Geschäfts-, Innovations- und Beschäftigungspotenzials. Digitale Waren und Dienstleistungen sind aber in der Regel sehr mobil und immateriell und daher anfälliger für Praktiken der aggressiven Steuerplanung, da bei zahlreichen Geschäftsmodellen für die Abwicklung von Transaktionen mit Kunden und für die Erwirtschaftung von Gewinnen keine physische Infrastruktur erforderlich ist. Dadurch wird infrage gestellt, ob die Körperschaftsteuermodelle der Union – die für den stationären Handel entwickelt wurden – angemessen sind, auch hinsichtlich der Frage, inwiefern Bewertungs- und Berechnungskriterien neu konzipiert werden könnten, damit sie den gewerblichen Tätigkeiten des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Darüber hinaus führt dies zu einer Situation, in der Online-Verkäufer und Verkäufer, die über Plattformen tätig sind, derzeit die Möglichkeit haben, Umsätze zu generieren, die nur unzureichend gemeldet werden und somit ein hohes Risiko bergen, unterbesteuert oder sogar unbesteuert zu bleiben.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Angesichts des digitalen Charakters und der Flexibilität digitaler Plattformen sollten sich die Meldepflichten auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber dort weder steuerlich ansässig sind, noch eingetragen sind oder verwaltet werden, noch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben. Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen den Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um dies zu erleichtern, sollten nicht in der EU ansässige Plattformen verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten.
(13) Angesichts des digitalen Charakters und der Flexibilität digitaler Plattformen sollten sich die Meldepflichten auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber dort weder steuerlich ansässig sind noch eingetragen sind oder verwaltet werden noch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben. Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen den Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um dies zu erleichtern, sollten nicht in der EU ansässige Plattformen verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten, wobei der Standort ihres globalen oder regionalen Hauptsitzes, der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem gewählten Mitgliedstaat berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu)
(14a) In Anbetracht der Tatsache, dass die fortschreitend digitalisierte und globalisierte Wirtschaft komplexe und herausfordernde Dimensionen wie Kryptowerte aufweist, ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen in diesem Bereich zu verstärken. Eine klare Definition dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist – wobei die laufenden Arbeiten innerhalb der OECD und der „Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering and Terrorist Financing“ (Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – FATF) berücksichtigt werden sollten –, ist wichtig für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Förderung einer gerechten Besteuerung. Die FATF hat eine weit gefasste Definition des Begriffs der virtuellen Währung angenommen und empfohlen, in den Anwendungsbereich der Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle natürlichen bzw. juristischen Personen aufzunehmen, die Tätigkeiten nachgehen wie dem Austausch von Kryptowerten, der Übertragung von Kryptowerten sowie der Beteiligung an und der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer virtueller Währungen. Die Verbreitung von Kryptowährungen ist ein aktuelles Thema und sollte bei allen Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Auch angesichts des globalen technologischen Fortschritts sind fortgeschrittene Überwachungsmechanismen vonnöten, die in engem Kontakt mit den maßgeblichen Einrichtungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung stehen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15
(15) Das Ziel, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, mittels Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die nationalen Steuerbehörden ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen binnen eines Monats nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Austausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen.
(15) Das Ziel, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, mittels Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die nationalen Steuerbehörden ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen unverzüglich und spätestens binnen eines Monats nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Austausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen. Die digitale Infrastruktur sollte resilient sein und den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu)
(15a) Durch diese Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden auf Daten zur Dauer von Mietverträgen zugreifen können, wenn die kurzfristige Vermietung von Immobilien zeitlich beschränkt ist, um die Umsetzung dieser Beschränkungen und die Kontrolle über Mietpreiserhöhungen in der Union zu erleichtern.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu)
(15b) Personen, die Zugang zu sensiblen Steuerinformationen von Plattformbetreibern und multinationalen Unternehmen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungs- und Steuervermeidungspraktiken haben, sollten ermutigt werden, sich zu melden und unter Achtung des Verschwiegenheitsgebots und des Allgemeininteresses mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Personen, die dies tun, sollten einen umfassenden Schutz erhalten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU hat ergeben, dass ein konsequentes Monitoring der wirksamen Anwendung der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften, die diese Anwendung ermöglichen, notwendig ist. Damit die Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2011/16/EU weiter ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Statistiken über diesen Austausch jährlich der Kommission zu übermitteln.
(16) Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU hat ergeben, dass ein konsequentes Monitoring der wirksamen Anwendung der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften, die diese Anwendung ermöglichen, notwendig ist. Damit die Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2011/16/EU weiter ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Statistiken über diesen Austausch jährlich der Kommission zu übermitteln. Sie sollten der Kommission auch jährlich alle aussagekräftigen Informationen über Hindernisse für die ordnungsgemäße Umsetzung der genannten Richtlinie übermitteln.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Durchführung und Effizienz der Bestimmungen, die mit dieser Richtlinie in die Richtlinie 2011/16/EU aufgenommen werden, vorlegen und konkrete Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschläge, zu ihrer Verbesserung unterbreiten. Dieser Bericht sollte veröffentlicht werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für zwei oder mehr Steuerverwaltungen in der Union sind, gezeigt. Da es keine explizite Rechtsgrundlage für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen gibt, werden solche gemeinsamen Maßnahmen derzeit auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten in Kombination mit den Bestimmungen über gleichzeitige Prüfungen durchgeführt. In vielen Fällen hat sich dieses Vorgehen jedoch als unzureichend erwiesen, und es mangelt an Rechtsklarheit und Rechtsicherheit.
(19) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für zwei oder mehr Steuerverwaltungen in der Union sind, gezeigt. Daher sollten Vor-Ort-Kontrollen und gemeinsame Prüfungen Teil des Unionsrahmens für die Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen sein. Da es keine explizite Rechtsgrundlage für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen gibt, werden solche gemeinsamen Maßnahmen derzeit auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten in Kombination mit den Bestimmungen über gleichzeitige Prüfungen durchgeführt. In vielen Fällen hat sich dieses Vorgehen jedoch als unzureichend erwiesen, und es mangelt an Rechtsklarheit und Rechtsicherheit. Deshalb ist es wichtig, diesen Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und diese Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit einer Rechtsgrundlage zu versehen.
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5 Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
5 Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
(20) Die Mitgliedstaaten sollten einen eindeutigen und effizienten rechtlichen Rahmen erlassen, um ihren Steuerbehörden die Durchführung gemeinsamer Prüfungen von Personen zu ermöglichen, die grenzüberschreitend tätig sind. Gemeinsame Prüfungen sind behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um einen Fall im Zusammenhang mit einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für diese Mitgliedstaaten zu prüfen. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Gemeinsame Prüfungen sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf die Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten einen eindeutigen und effizienten rechtlichen Rahmen erlassen, um ihren Steuerbehörden die Durchführung gemeinsamer Prüfungen von Personen zu ermöglichen, die grenzüberschreitend tätig sind. Gemeinsame Prüfungen sind behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um einen Fall im Zusammenhang mit einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für diese Mitgliedstaaten zu prüfen. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Gemeinsame Prüfungen sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf die Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten. Zusätzlich zu dem erforderlichen Rechtsrahmen sollten die Mitgliedstaaten Bedingungen schaffen, die die Organisation gemeinsamer Prüfungen auf operativer Ebene erleichtern, insbesondere durch die Unterstützung von Schulungen, einschließlich Sprachausbildung, für die Mitarbeiter, die voraussichtlich gemeinsame Prüfungen durchführen werden. Es wird daran erinnert, dass die diesbezügliche finanzielle Unterstützung aus dem Programm „Fiscalis“ bereitgestellt werden kann.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten, sollten Ersuchen um gemeinsame Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. Die Ablehnung eines solchen Ersuchens sollte hinreichend begründet werden. Auf eine gemeinsame Prüfung sollten die Verfahrensregelungen des Mitgliedstaats anwendbar sein, in dem die einschlägigen Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Entsprechend sollten die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung gesammelten Beweise von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) anerkannt werden. Ebenso ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden sich auf den Sachverhalt und die Umstände des Falls einigen und sich um eine Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) bemühen. Um zu gewährleisten, dass das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, sollte der Prüfungsbericht die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben wie die einschlägigen nationalen Instrumente, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Prüfung ausgestellt werden. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den rechtlichen Rahmen für die Ausführung einer entsprechenden Berichtigung schaffen.
(21) Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu gewährleisten, sollten Ersuchen um gemeinsame Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden. Die Ablehnung eines solchen Ersuchens sollte hinreichend begründet werden und nur aus den in dieser Richtlinie genannten Gründen zulässig sein. Die ersuchende Behörde sollte ein Recht auf Stellungnahme haben. Auf eine gemeinsame Prüfung sollten die Verfahrensregelungen des Mitgliedstaats anwendbar sein, in dem die einschlägigen Prüfmaßnahmen durchgeführt werden. Entsprechend sollten die im Zuge einer gemeinsamen Prüfung gesammelten Beweise von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) anerkannt werden. Ebenso ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden sich auf den Sachverhalt und die Umstände des Falls einigen und sich um eine Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) bemühen. Um zu gewährleisten, dass das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgesetzt werden kann, sollte der Prüfungsbericht die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben wie die einschlägigen nationalen Instrumente, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Prüfung ausgestellt werden. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den rechtlichen Rahmen für die Ausführung einer entsprechenden Berichtigung schaffen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu)
(24a) Ebenso wichtig ist es zu betonen, dass nicht nur der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden, sondern auch der Austausch bewährter Verfahren zu einer effizienteren Steuererhebung beiträgt. Im Einklang mit dem Programm Fiscalis 2020 sollten die Mitgliedstaaten dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden Priorität einräumen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26
(26) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ausgeübt werden.
(26) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ausgeübt werden. Die Kommission ist berechtigt, Berichte und Dokumente zu erstellen, indem sie die ausgetauschten Informationen in anonymisierter Form verwendet, um dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung zu tragen und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerecht zu werden.
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25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu)
(26a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU sollte weiterhin im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Die Datenverarbeitung nach der Richtlinie 2011/16/EU erfolgt zu dem ausschließlichen Zweck, einem allgemeinen öffentlichen Interesse im Bereich der Besteuerung zu dienen, nämlich der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, was die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Inklusion in den Mitgliedstaaten verbessert. Daher sollten in der Richtlinie 2011/16/EU die Bezugnahmen auf das einschlägige Unionsrecht zum Datenschutz aktualisiert und um die Vorschriften ergänzt werden, die in dieser Richtlinie festgelegt sind.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe 9 – Buchstabe a
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a, 8aa, 8ab und 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a, 8aa, 8ab und 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter und neuer Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14
(1a) Artikel 3 Nummer 14 wird wie folgt geändert:
(14) „grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(14) „Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es unabhängig von ihrem/seinem formellen oder informellen, rechtlich verbindlichen oder nicht verbindlichen Charakter die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
a) Sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird,
b) sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
b) sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
c) sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
c) sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
d) sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
e) sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterielle Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
e) sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Rechtsraum, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt. Die Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 16
1b) Artikel 3 Nummer 16 wird gestrichen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 5a – Absatz 1
(1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 gelten die erbetenen Informationen als voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht nach die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich sind und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sind.
(1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 gelten die erbetenen Informationen als voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht nach die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich sind und für die Zwecke der Festsetzung, Erhebung und Verwaltung von Steuern gerechtfertigt sind.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 5a – Absatz 2
(2) Um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen nachzuweisen, übermittelt die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten Behörde unterstützende Informationen insbesondere zu dem steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und zu den Gründen für die Vermutung, dass diese Informationen sich bei der ersuchten Behörde oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde fallenden Person befinden.
(2) Um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen nachzuweisen, übermittelt die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten Behörde unterstützende Informationen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung.
(1) Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 7 – Absatz 6 a (neu)
(3b) In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
(6a) Vor dem 1. Januar 2023 legt die Kommission einen Bericht vor, der, auf einer länderbezogenen Basis, einen Überblick und eine Bewertung bezüglich der erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen, einschließlich inkrementeller Steuereinnahmen, des Informationsaustauschs auf Ersuchen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält, einschließlich der Anzahl der von den einzelnen Ländern erhaltenen und übermittelten Ersuchen, denen stattgegeben bzw. die abgelehnt wurden, der erforderlichen Bearbeitungszeit und anderer Aspekte, die für eine umfassende Bewertung von Bedeutung sind.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind oder mit vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden können:
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über alle in Unterabsatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 2
(2) Bis zum 1. Januar 2023 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen betreffend in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt. Die Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
aa) Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
ba) Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die der tatsächliche wirtschaftliche Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Überschrift
-a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
(Dieser Abänderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 2 – Unterabsatz 4
-aa) Absatz 2 Unterabsatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
-ab) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die zuständige Behörde verhandelt und vereinbart keine neuen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern, wenn diese nicht ihre Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2022 erlauben.“
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe -a c (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 4
-ac) Absatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe a
aa) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Angaben zu der Person – mit Ausnahme von natürlichen Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
a) Angaben zu der Person – einschließlich natürlicher Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8a – Absatz 6 – Buchstabe b
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, die aber nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde.
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, aller relevanten direkten und indirekten steuerlichen Auswirkungen, wie z. B. der effektiven Steuersätze, und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, wobei aber solche Informationen nicht erteilt werden, die zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führen könnten, die die öffentliche Ordnung verletzen würde.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8aa – Absatz 2
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht auch den zuständigen Dienststellen der Kommission, die für das zentrale Register der länderbezogenen Berichte zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht jährlich anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten für alle Mitgliedstaaten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ab – Absatz 14 – Buchstabe h a (neu)
(5b) In Artikel 8ab Absatz 14 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ha) die Liste der Begünstigten, die jährlich aktualisiert wird.“
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
h) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschreibung der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
h) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschreibung der VERGÜTUNG erfolgt, die der PLATTFORMBETREIBER erfasst;
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Unbeschadet der Vorschriften zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der meldepflichtige Verkäufer ansässig ist, werden die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Informationen erhalten, aus Gründen der Abschreckung und Verfolgung von Verstößen gegen lokale oder nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugänglich gemacht.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 3
(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 erfolgt unter Verwendung des Standardformblatts nach Artikel 20 Absatz 7 binnen 2 Monaten nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des PLATTFORMBETREIBERS beziehen.
(3) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 erfolgt unter Verwendung des Standardformblatts nach Artikel 20 Absatz 7 unverzüglich und spätestens binnen eines Monats nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des PLATTFORMBETREIBERS beziehen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8ac – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lassen kann.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen von Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats registrieren zu lassen, wobei bei Fehlen einer Mehrwertsteuer-Identifikation gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F der Standort seines globalen oder regionalen Hauptsitzes, der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung und das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem gewählten Mitgliedstaat berücksichtigt werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8b – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs, sowie eine Bewertung der Verwendbarkeit der Daten, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac ausgetauscht werden, und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8b – Absatz 2
b) Absatz 2 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8b – Absatz 2
ba) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Vor dem 1. Januar 2019 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick sowie eine Bewertung bezüglich der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Artikel 8 Absatz 3a genannten Angaben oder zu beidem.
(2) Vor dem 1. Januar 2022 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick sowie eine Bewertung bezüglich der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie der effektiven Nutzung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Daten für steuerliche oder andere Zwecke, administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission unterbreitet dem Rat einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein oder zur Verfügung gestellt werden müssen, und zu den in Artikel 8 Absatz 3a genannten Angaben, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentums.
Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass
a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2019 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen, und
a) die Listen der Arten von Einkünften und Vermögen nach Artikel 8 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, auch wenn sie derzeit nicht verfügbar sind, und entsprechend ausgetauscht werden;
b) die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen sowie der Angaben in Artikel 8 Absätze 1 und 3a um andere Arten von Einkünften und Vermögen sowie Angaben, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.
b) die Arten von Einkünften nach Artikel 8 Absatz 1 um nicht finanzielle Vermögenswerte, wie Immobilien, Kunstwerke oder Schmuck, und um neue Formen der Vermögensverwahrung, wie Freihäfen und Schließfächer, erweitert werden;
ba) die Listen von Vermögensgegenständen nach Artikel 8 Absatz 3a um die Daten über die letztendliche wirtschaftliche Eigentümerschaft erweitert werden und die Umgehung durch zweite oder mehrfache Steueransässigkeit bekämpft wird;
bb) den Mitgliedstaaten generell gestattet wird, die erhaltenen Informationen für andere als die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden;
bc) die effektive Nutzung der eingegangenen Daten richtig bewertet wird.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 11 – Absatz 1
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Regelungen:
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Regelungen:
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.
b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.
c) falls angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen.
c) falls angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen.
Eine zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 30 Tagen, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.
Eine zuständige Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 30 Tagen, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.
In Fällen, in denen eine begründete Ablehnung erfolgt, kann sich die ersuchende Behörde erneut an die zuständige Behörde wenden und zusätzliche Angaben machen, um eine Genehmigung für ihren Beamten zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aufgaben zu erhalten. Die zuständige Behörde beantwortet dieses zweite Ersuchen binnen 30 Tagen nach dessen Eingang.
Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 2
(2) Ersucht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats (oder mehrerer Mitgliedstaaten) um die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für alle diese Mitgliedstaaten, so antworten die ersuchten Behörden binnen 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(2) Ersuchen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats (oder die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten) um die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für alle diese Mitgliedstaaten, so antworten die ersuchten Behörden binnen 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 3 – Einleitung
(3) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann in begründeten Fällen und insbesondere aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
(3) Das Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 12a – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende(n) Person(en) über die Gründe hierfür.
Lehnt eine ersuchte Behörde das Ersuchen ab, so informiert sie die ersuchende(n) Person(en) darüber, aus welchem der beiden in Absatz 3 genannten Gründe das Ersuchen abgelehnt wurde.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern verwendet werden.
Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach dem nationalen Recht des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedstaats und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern, die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern sowie die Informationen gemäß Artikel 8ac Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet werden.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 2
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden.
(2) Informationen und Dokumente, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen dieser Richtlinie erhalten hat, können nur insoweit für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist.
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen. Die zuständige Behörde, die Informationen erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Unterabsatz 1 genannte Zustimmung verwenden.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 16 – Absatz 4
ba) Absatz 4 wird gestrichen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
(13a) In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Die in Absatz 4 genannte Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen abzulehnen, besteht nicht, wenn die ersuchende Behörde nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Öffentlichkeit preisgegeben und nur zur Prüfung, Verwaltung und Kontrolle der fraglichen Steuerangelegenheiten der Person oder Gruppe von Personen verwendet werden, auf die sich das Ersuchen um Informationen bezieht.“
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 21 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.
Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt jede erforderliche technische und logistische Unterstützung bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Die Kommission sorgt dafür, dass diese zentrale Schnittstelle mit einem Höchstmaß an Cybersicherheit und zertifizierten technischen Verfahren gesichert wird, um den Datenschutz sicherzustellen. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und teilen der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten in ihrem Hoheitsgebiet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung, wobei sie auch die Befolgungskosten untersuchen und bewerten, die sich aus einer möglichen Übererfassung ergeben können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist unter Berücksichtigung der Rechte der Steuerpflichtigen und des Gebots der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen nicht so weit aufgeschlüsselt werden, dass sie einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs auf Ersuchen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, einschließlich der inkrementellen Steuereinnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.Die übermittelten Daten werden von der Kommission zumindest nach Ländern aufgeschlüsselt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel26 Absatz2 genannten Verfahren erlassen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 1
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern ihre Nichtweitergabe nicht dem öffentlichen Interesse schadet, die Informationen einem einzigen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ihre Weitergabe die Rechte der Steuerpflichtigen verletzen würde.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.
Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher zuordnungsfähiger Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche ZustimmungderKommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.
Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden und müssen allen interessierten Parteien und anschließend der Öffentlichkeit zugänglich sein, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht einem einzigen Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und ihre Offenlegung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den ZugangderÖffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Einklang steht.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23a – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.
Die Kommission veröffentlicht jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 die zuständigen Behörden die Kommission als Datenverarbeiterin auffordern können, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, als Schadensminderungsmaßnahme auszusetzen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 oder bei einer Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates* die zuständigen Behörden die Kommission als Datenverarbeiterin auffordern können, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, als Schadensminderungsmaßnahme auszusetzen.
_________________
* Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L. 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
Abänderung 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Diese Aussetzung bleibt bestehen, bis die zuständigen Behörden die Kommission auffordern, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, wieder zu ermöglichen.
Diese Aussetzung bleibt bestehen, bis die zuständigen Behörden die Kommission auffordern, den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie mit dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung erfolgte, wieder zu ermöglichen. Die Kommission ermöglicht den Informationsaustausch nur dann, wenn ein technischer Nachweis vorliegt, dass der Datenfluss geschützt ist.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25a – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Anhang V. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25b (neu)
(20a) Der folgende Artikel wird hinzugefügt:
„Artikel 25b
Überprüfung
Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] legt die Kommission einen Bericht über die Umsetzung und Wirksamkeit der mit der Richtlinie (EU) .../...*+ des Rates eingeführten Bestimmungen vor und unterbreitet spezifische Vorschläge, einschließlich Gesetzgebungsvorschläge, zur Verbesserung der vorliegenden Richtlinie. Der Bericht wird veröffentlicht.
Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags prüft der Rat eine weitere Verschärfung der Meldepflicht der meldenden Plattformbetreiber.
________
* Richtlinie (EU) .../... des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. ...).
+ ABl.: Bitte die Nummer dieser Änderungsrichtlinie in den Text einfügen und die Fußnote durch Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle ergänzen.“
Abänderung 70 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Absatz 2 a (neu)
Dieser Anhang enthält auch mehrere mögliche Sanktionen gemäß Artikel 25a, die von den Mitgliedstaaten verhängt werden können.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 3 a (neu)
(3a) „AUSGENOMMENER MELDENDER PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet ein meldender Plattformbetreiber, dessen im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union erwirtschaftete Umsätze 100 000 EUR nicht überstiegen haben.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt I – Buchstabe A – Absatz 4 a (neu)
(4a) „AUSGENOMMENE RELEVANTE TÄTIGKEIT“ bedeutet einen unentgeltlichen und nicht monetären Austausch von Waren und Dienstleistungen.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt III – Buchstabe B – Absatz 2 – Buchstabe b
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erfasst, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt III – Buchstabe B – Absatz 3 – Buchstabe b
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
b) die KENNUNG DES FINANZKONTOS, die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erfasst, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;
Abänderung 75 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt IV – Buchstabe C – Absatz 1 a (neu)
Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] bewertet die Kommission die Effizienz der Verwaltungsverfahren und die Qualität der Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten. Die Bewertung kann mit Gesetzgebungsvorschlägen einhergehen, wenn Verbesserungen erforderlich sind.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I Richtlinie 2011/16/EU ANHANG V – Abschnitt IV – Buchstabe F a (neu)
Fa. Sanktionen für Verstöße
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Meldepflichten durch meldende Plattformbetreiber zu verhängen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, für einen gemeinsamen Satz von Sanktionen zu sorgen, um ähnliche Sanktionen in der Union zu gewährleisten und ein „Registrierungsshopping“ auf der Grundlage der Schwere der drohenden Sanktionen zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten werden besonders ermutigt, als Sanktionen Optionen für Beschränkungen regulierter Zahlungsmittel, die Erhebung zusätzlicher Folgegebühren pro Transaktion, den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie, in besonders schweren Fällen und in Wiederholungsfällen, den Entzug der Gewerbeerlaubnis des Plattformbetreibers in Betracht zu ziehen.
Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL))
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen(1) („Holzverordnung“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(2) („Rechnungslegungsrichtlinie“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen(3) („Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(4) („Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre(5) („Richtlinie über Aktionärsrechte“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden(6) („Richtlinie über Hinweisgeber“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor(7) („Offenlegungsverordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(8) („Taxonomie-Verordnung“),
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums(9),
– unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal(10),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)(11) und auf die Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten(13), vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche(14) und vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen(15),
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 angenommene Übereinkommen von Paris,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die 2015 angenommen wurde, und insbesondere die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Rahmen der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2008,
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011(16),
– unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen(17),
– unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns(18),
– unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Schuh- und Bekleidungsindustrie(19),
– unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(20),
– unter Hinweis auf die OECD-FAO-Leitlinien für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten(21),
– unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln für institutionelle Investoren(22),
– unter Hinweis auf den Leitfaden der OECD „Due Diligence Guidance for Responsible Corporate Lending and Securities Underwriting“ (Sorgfaltspflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe an Unternehmen und zur Übernahme der Emission von Wertpapieren)(23),
– unter Hinweis auf die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen(24),
– unter Hinweis auf die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO von 2017 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik(25),
– unter Hinweis auf die Broschüre der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Dimensions of the Guiding Principles on Business and Human Rights” (Geschlechtsspezifische Dimensionen der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte)(26),
– unter Hinweis auf das französische Gesetz Nr. 2017-399 über eine Sorgfaltspflicht für Mutterunternehmen und auftraggebende Unternehmen(27),
– unter Hinweis auf das niederländische Gesetz zur Einführung einer Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, die unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt bzw. erbracht werden(28),
– unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2016)3 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Menschenrechte und Wirtschaft, die vom Ministerkomitee am 2. März 2016 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Februar 2019 über den Zugang zu Rechtsmitteln für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen in Drittländern(29),
– unter Hinweis auf die Briefings der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Juni 2020 mit dem Titel „EU Human Rights Due Diligence Legislation: Monitoring, Enforcement and Access to Justice for Victims“(30) (EU-Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte: Überwachung, Durchsetzung und Zugang zur Justiz für Opfer) und „Substantive Elements of Potential Legislation on Human Rights Due Diligence“ (Wesentliche Elemente möglicher Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte),
– unter Hinweis auf die für die Kommission ausgearbeitete Studie über Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette(31),
– unter Hinweis auf die für die Kommission ausgearbeitete Studie über Pflichten von Vorständen und nachhaltige Unternehmensführung(32),
– unter Hinweis auf die Grundsätze zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen, die von UNICEF, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und der Organisation „Save the Children“ entwickelt wurden(33),
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission für eine Kapitalmarktunion (COM(2020)0590),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „obligatorische Sorgfaltspflicht“,
– gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0018/2021),
A. in der Erwägung, dass in den Artikeln 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Grundsätze, nämlich die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung und den Schutz der Menschenrechte, wahrt und fördert und zur nachhaltigen Entwicklung der Erde, zur Solidarität, zum freien und fairen Handel sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts beiträgt; in der Erwägung, dass die Union – mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, – insbesondere die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer fördert; in der Erwägung, dass die Union diese Grundsätze achtet und diese Ziele bei der Entwicklung und Umsetzung der externen Aspekte ihrer anderen Politikbereiche verfolgt;
B. in der Erwägung, dass in Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, dass die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt;
C. in der Erwägung, dass die Globalisierung des Wirtschaftsgeschehens nachteilige Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten auf die Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte und der Arbeitnehmerrechte, auf die Umwelt und auf die verantwortungsvolle Staatsführung verschlimmert hat; in der Erwägung, dass es auf der Ebene der Primärproduktion, insbesondere bei der Beschaffung von Rohstoffen und der Herstellung von Produkten, häufig zu Menschenrechtsverletzungen kommt;
D. in der Erwägung, dass die Charta für alle Rechtsvorschriften der Union und für nationale Behörden, die das Unionsrecht in der EU und in Drittstaaten umsetzen, gilt;
E. in der Erwägung, dass die Unternehmen, wenn die Sorgfaltspflichten umfassend umgesetzt werden, langfristig von besserem unternehmerischem Handeln profitieren werden, bei dem statt der Schadensbehebung Prävention im Mittelpunkt steht;
F. in der Erwägung, dass sich künftige Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht für europäische Unternehmen angesichts der zu erwartenden extraterritorialen Auswirkungen derartiger Rechtsvorschriften auch auf die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre Aussichten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, auswirken würden; in der Erwägung, dass diese erheblichen Auswirkungen zur Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele der Union beitragen könnten;
G. in der Erwägung, dass Unternehmen die Menschenrechte, einschließlich internationaler verbindlicher Rechte und der in der Charta verankerten Grundrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung achten und diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen verursachen oder zu ihnen beitragen sollten; in der Erwägung, dass die Sorgfaltspflicht auf dem Grundsatz der Schadensvermeidung beruhen sollte; in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, die durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta geschützte universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu festigen, um für eine nachhaltige Entwicklung und für Kohärenz zwischen ihrem auswärtigen Handeln und ihren übrigen Politikbereichen zu sorgen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union anerkannt hat, dass die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen in Unternehmensabläufen und Lieferketten wichtig ist, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen;
H. in der Erwägung, dass die Demokratie, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt, die einzige Regierungsform ist, die mit nachhaltiger Entwicklung vereinbar ist; in der Erwägung, dass Korruption und fehlende Transparenz die Menschenrechte in hohem Maße untergraben;
I. in der Erwägung, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht als grundlegende Menschenrechte in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie in den Artikeln 6 und 13 der EMRK und Artikel 47 der Charta verankert sind; in der Erwägung, dass die Union im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Menschenrechte weltweit zu fördern, zu schützen und umzusetzen, im Einklang mit den Richtlinien 2011/36/EU(34) und 2012/29/EU(35) des Europäischen Parlaments und des Rates dazu beitragen sollte, die Rechte von Opfern unternehmensbezogener Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Drittstaaten, die als Straftaten einzustufen sind, zu fördern;
J. in der Erwägung, dass Korruption im Rahmen von Gerichtsverfahren verheerende Auswirkungen auf die rechtmäßige Rechtspflege und die Integrität der Justiz haben kann und das Recht auf ein unparteiisches Gericht, das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zwangsläufig verletzt; in der Erwägung, dass Korruption zu Fällen einer systematischen Verletzung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Kontext führen kann, beispielsweise indem Einzelpersonen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die Staaten bereitstellen müssen, um ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen, verwehrt wird oder indem diese Waren und Dienstleistungen verteuert werden, indem der unrechtmäßige Erwerb oder die Aneignung von Land durch Unternehmen gefördert wird, Geldwäsche erleichtert wird oder Unternehmen im Bereich des Rohstoffabbaus unrechtmäßige Genehmigungen oder Konzessionen erteilt werden;
K. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise einige schwerwiegende Nachteile globaler Wertschöpfungsketten aufgezeigt und deutlich gemacht hat, wie leicht es für bestimmte Unternehmen ist, die nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten sowohl direkt als auch indirekt auf andere Gebiete, insbesondere auf Gebiete außerhalb der Union, zu verlagern, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden; in der Erwägung, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgezeigt hat, dass Unternehmen, die vorausschauende Maßnahmen ergriffen haben, um den Risiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise so entgegenzutreten, dass nachteilige Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Lieferketten abgefedert werden, einen längerfristigen Mehrwert schaffen und größere Widerstandsfähigkeit aufbauen und damit ihre kurzfristige Rentabilität und mittel- bis langfristigen Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung verbessern werden;
L. in der Erwägung, dass die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der friedlichen Versammlung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt und angemessene Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, hervorgehoben werden sollten;
M. in der Erwägung, dass es Statistiken der IAO zufolge weltweit 25 Millionen Opfer von Zwangsarbeit und 152 Millionen Opfer von Kinderarbeit gibt, dass jährlich 2,78 Millionen Menschen an arbeitsbezogenen Krankheiten sterben und dass sich die Zahl der nicht tödlichen arbeitsbezogenen Verletzungen jährlich auf 374 Millionen beläuft; in der Erwägung, dass die IAO mehrere Übereinkommen zum Schutz von Arbeitnehmern ausgearbeitet hat, deren Durchsetzung jedoch noch immer unzureichend ist, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmärkte in Entwicklungsländern;
N. in der Erwägung, dass die Ausbeutung und Erniedrigung von Menschen durch Zwangsarbeit und sklavenähnliche Praktiken Millionen Menschen betrifft und dass sich einige Unternehmen, öffentliche und private Einrichtungen und Personen diese im Jahr 2019 weltweit zunutze gemacht haben, anhalten; in der Erwägung, dass die Lage von schätzungsweise 152 Millionen von Kinderarbeit betroffenen Kindern, von denen 72 Millionen unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, wobei viele mit Gewalt, Erpressung und anderen gesetzeswidrigen Mitteln zur Arbeit gezwungen werden, nicht hinnehmbar und besonders besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass Unternehmen die besondere Verantwortung tragen, Kinder zu schützen und insbesondere sämtliche Formen von Kinderarbeit zu verhindern;
O. in der Erwägung, dass die grundlegenden Rechte in den Bereichen Arbeit, Soziales und Wirtschaft in mehreren internationalen Menschenrechtsverträgen und -übereinkommen verankert sind, unter anderem im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, in der Europäischen Sozialcharta und in der Charta; in der Erwägung, dass das Recht auf Arbeit, auf freie Beschäftigungswahl und auf eine Bezahlung, die den Beschäftigten und ihren Familien eine menschenwürdige Existenz sichert, grundlegende, in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass eine unzureichende staatliche Arbeitsaufsicht, ein eingeschränktes Recht auf Rechtsbehelf, überlange Arbeitszeiten, Armutslöhne, ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle und andere Formen von Diskriminierung in einer zunehmenden Anzahl von Ländern, vor allem in Exporthandelszonen, noch immer Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben;
P. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte betont hat, dass sich Geschäftstätigkeiten auf unterschiedliche Weise und unverhältnismäßig stark auf Frauen und Mädchen auswirken, und dargelegt hat, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte tatsächliche und mögliche Auswirkungen auf die Rechte von Frauen abdecken sollte;
Q. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt dargelegt hat, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter ebenfalls betont hat, dass der Verlust an biologischer Vielfalt die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte untergräbt und dass Staaten von der Privatwirtschaft und von staatlichen Stellen verursachte Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt regulieren sollten; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt hat; in der Erwägung, dass diese Rechte von möglichen Rechtsvorschriften abgedeckt werden sollten;
R. in der Erwägung, dass Unternehmen im Allgemeinen nur ein begrenztes Bewusstsein dafür haben, welche Reichweite die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Lieferketten auf die Kinderrechte haben und welche potenziell lebensverändernden Folgen diese Auswirkungen für Kinder haben können;
S. in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dargelegt haben, dass sich der Klimawandel negativ auf die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte auswirkt; in der Erwägung, dass die Staaten verpflichtet sind, bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels die Menschenrechte zu achten; in der Erwägung, dass sämtliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen müssen;
T. in der Erwägung, dass durch systematische Korruption gegen die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Diskriminierungsfreiheit verstoßen wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte hat; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption verpflichtet sind, wirksame Verfahren umzusetzen, um Korruption vorzubeugen; in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Teil der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Sorgfaltspflichten sein sollten;
U. in der Erwägung, dass diese besorgniserregende Lage aufgezeigt hat, dass es dringend notwendig ist, dass Unternehmen besser auf die nachteiligen Auswirkungen, die sie verursachen, zu denen sie beitragen oder mit denen sie unmittelbar in Verbindung stehen, reagieren, die Verantwortung dafür tragen und dafür zu Rechenschaft gezogen werden, und eine Debatte darüber ausgelöst hat, wie dies zu erreichen ist, wobei deutlich wurde, dass ein verhältnismäßiges und harmonisiertes unionsweites Konzept für diese Angelegenheiten benötigt wird, das auch notwendig ist, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen;
V. in der Erwägung, dass der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge zahlreiche Menschenrechtsverteidiger bedroht werden, weil sie Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen auf die Menschenrechte äußern;
W. in der Erwägung, dass diese Debatte unter anderem dazu geführt hat, dass innerhalb der Vereinten Nationen, des Europarats, der OECD und der IAO Rahmen und Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht angenommen wurden; in der Erwägung, dass diese Standards jedoch freiwillig sind und daher nur in begrenztem Umfang umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Union schrittweise und konstruktiv auf diesen Rahmen und Standards aufbauen sollten; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte unterstützen und sich daran beteiligen sollten, und dass der Rat die Kommission beauftragen sollte, sich aktiv an den laufenden Verhandlungen zu beteiligen;
X. in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission zufolge derzeit nur 37 % der befragten Unternehmen der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt und die Menschenrechte nachkommen;
Y. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten wie Frankreich und die Niederlande Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu stärken, und verbindliche Rahmen für die Sorgfaltspflicht eingeführt haben; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten derzeit die Verabschiedung solcher Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, darunter Deutschland, Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Luxemburg; in der Erwägung, dass das Fehlen eines gemeinsamen unionsweiten Ansatzes in diesem Bereich zu weniger Rechtssicherheit führen kann, was die Aufgaben von Unternehmen betrifft, sowie zu Ungleichgewichten bei den Bedingungen für einen fairen Wettbewerb, sodass Unternehmen, die sich aktiv für soziale und ökologische Belange einsetzen, Gefahr laufen, gleich mehrfach benachteiligt zu werden; in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen, die in der Union tätig sind, gefährdet;
Z. in der Erwägung, dass die Union für bestimmte Branchen bereits Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht angenommen hat, darunter die Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten, die Holzverordnung, die Verordnung über die Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor (FLEGT) und die Anti-Folter-Verordnung; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften zu einem Maßstab für gezielte, verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Lieferketten geworden sind; in der Erwägung, dass die künftigen Rechtsvorschriften der Union Unternehmen bei der Verwaltung und Erfüllung ihrer unternehmerischen Verantwortung unterstützen sollten sowie mit allen bestehenden branchenspezifischen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten, etwa der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, uneingeschränkt im Einklang stehen und mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften kohärent sein müssen, um Duplizierungen zu vermeiden;
AA. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft eine umfassende Strategie für die Bekleidungsbranche zu entwickeln, die durch die Aufnahme einheitlicher Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und die soziale Verantwortung ein weiteres Beispiel für die Integration eines detaillierteren Ansatzes für eine bestimmte Branche sein könnte; in der Erwägung, dass die Kommission weitere branchenspezifische Rechtsvorschriften der Union über eine verbindliche Sorgfaltspflicht vorschlagen sollte, zum Beispiel für Rohstoffe mit Wald- und Ökosystemrisiken und für die Bekleidungsbranche;
1. ist der Auffassung, dass freiwillige Standards für die Sorgfaltspflicht Beschränkungen aufweisen und bei dem Schutz der Menschenrechte und der Umwelt vor Schaden sowie bei der Ermöglichung des Zugangs zur Justiz nicht zu wesentlichen Fortschritten geführt haben; ist der Auffassung, dass die Union dringend verbindliche Anforderungen annehmen sollte, um Unternehmen zu verpflichten, potenzielle und/oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln, zu bewerten, ihnen vorzubeugen, sie zu beenden, zu verringern, zu überwachen, zu kommunizieren, Rechenschaft darüber abzulegen, sie anzugehen und zu beheben; ist der Ansicht, dass dies den Interessenträgern zugutekäme und in Bezug auf Harmonisierung, Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Minderung unfairer Wettbewerbsvorteile von Drittstaaten, die sich aus niedrigeren Schutzstandards sowie aus Sozial- und Umweltdumping im internationalen Handel ergeben, auch den Unternehmen; betont, dass damit das Ansehen der Unternehmen in der Union und der Union als der Stelle, die Standards setzt, gesteigert würde; hebt hervor, dass wirksame Verfahren zur Sicherstellung eines verantwortungsvollen Handelns nachweislich zu Vorteilen für die Unternehmen – wie beispielsweise besseres Risikomanagement, niedrigere Kapitalkosten, insgesamt bessere Geschäftsergebnisse und gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit – führen; ist überzeugt, dass die Sorgfaltspflicht die Sicherheit und Transparenz hinsichtlich der Liefermethoden von Unternehmen, die Ressourcen aus Drittstaaten beziehen, erhöht, zu einem besseren Schutz der Verbraucherinteressen durch Sicherstellung der Qualität und Zuverlässigkeit der Produkte beiträgt und zu verantwortungsbewussteren Beschaffungsverfahren und langfristigen Lieferantenbeziehungen von Unternehmen führt; betont, dass der Rahmen auf einer Verpflichtung für Unternehmen beruhen sollte, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen;
2. betont, dass die Unternehmen zwar die Pflicht haben, die Menschenrechte und die Umwelt zu achten, Staaten und Regierungen aber dafür verantwortlich sind, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen und dass diese Verantwortung nicht auf private Akteure übertragen werden sollte; weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie ein vorbeugender Mechanismus ist und dass die Unternehmen vorrangig verpflichtet werden sollten, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese anzugehen;
3. fordert die Kommission auf, in ihre außenpolitischen Tätigkeiten, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen, stets Bestimmungen und Aussprachen über den Schutz der Menschenrechte einzubeziehen;
4. fordert, dass die Kommission eine sorgfältige Überprüfung von Unternehmen mit Sitz in Xinjiang, die Produkte in die Union ausführen, vornimmt, um mögliche Menschenrechtsverstöße, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Uiguren, zu ermitteln;
5. ruft in Erinnerung, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, Gesundheit, Nahrung und Wasser, vom Erhalt der biologischen Vielfalt abhängig ist, die die Grundlage für die Ökosystemdienstleistungen bietet, mit denen das Wohlergehen der Menschen aufs Engste verbunden ist;
6. nimmt zur Kenntnis, dass sich kleine und mittlere Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen Lage befinden; weist darauf hin, dass ihre Unterstützung und die Schaffung eines günstigen Marktumfelds für die Union vorrangige Ziele darstellen;
7. betont, dass Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Sozial- und Umweltstandards das Ergebnis der eigenen Tätigkeiten eines Unternehmens oder der seiner Geschäftsbeziehungen unter seiner Kontrolle und entlang seiner Wertschöpfungskette sein können; betont daher, dass sich die Sorgfaltspflicht auf die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken, aber auch eine Priorisierungsstrategie umfassen sollte; erinnert daran, dass alle Menschenrechte universell gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und auf gerechte, ausgewogene und diskriminierungsfreie Weise gefördert und geachtet werden sollten;
8. fordert, dass die Rückverfolgbarkeit von Lieferketten auf der Grundlage der Ursprungsregeln des Zollkodexes der Union gestärkt wird; weist darauf hin, dass die Menschenrechtspolitik der Union und die künftigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die als Ergebnis eines Legislativvorschlags der Kommission angenommen werden, bei der Durchführung der Handelspolitik der Union berücksichtigt werden sollten, auch im Zusammenhang mit der Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen, und den Handel mit allen Handelspartnern abdecken sollten, nicht nur mit denjenigen, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat; betont, dass Handelsinstrumente der Union wirksame Durchsetzungsmechanismen wie den Entzug des präferenziellen Zugangs im Fall von Verstößen umfassen sollten;
9. ist der Auffassung, dass ein künftiger verbindlicher Rahmen der Union für die Sorgfaltspflicht weit gefasst sein und alle großen Unternehmen abdecken sollte, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Gebiet der Union niedergelassen sind, einschließlich Unternehmen, die Finanzprodukte und -dienstleistungen anbieten, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich und davon, ob sie sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Staates befinden sowie alle börsennotierten oder mit einem hohen Risiko behafteten kleinen und mittleren Unternehmen; ist der Auffassung, dass der Rahmen auch Unternehmen abdecken sollte, die außerhalb der Union niedergelassen, aber auf dem Binnenmarkt tätig sind;
10. ist davon überzeugt, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eine Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt sein sollte und dass die Marktteilnehmer verpflichtet sein sollten, durch die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht Nachweise darüber zu erbringen und bereitzustellen, dass die Produkte, die sie auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, mit den in den künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht festgelegten Umwelt- und Menschenrechtskriterien im Einklang stehen; fordert ergänzende Maßnahmen wie das Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit oder Kinderarbeit im Zusammenhang stehen; betont, dass das Ziel der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der Handelsabkommen der Union aufgenommen werden muss;
11. ist der Auffassung, dass einige Unternehmen und insbesondere börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung möglicherweise weniger umfangreiche und formalisierte Sorgfaltspflichtverfahren benötigen und dass im Rahmen eines verhältnismäßigen Konzepts unter anderem der Tätigkeitsbereich, die Größe des Unternehmens, die Höhe und Wahrscheinlichkeit von Risiken für die Einhaltung der Menschenrechte, die Governance- und die Umweltfaktoren, die mit seinen Tätigkeiten und dem – auch geographischen – Umfeld seiner Geschäftstätigkeit verbunden sind, sein Geschäftsmodell, seine Position in Wertschöpfungsketten und die Art seiner Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden sollten; fordert, dass Unternehmen in der Union, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, spezifische technische Unterstützung geleistet wird, damit sie den Sorgfaltspflichten nachkommen können;
12. betont, dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen der Union in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt, einschließlich des europäischen Grünen Deals und der Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu verringern, und der internationalen Politik der EU im Einklang stehen sollten, insbesondere mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Übereinkommen von Paris und seinen Zielen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen; fordert die Kommission auf, unter sinnvoller Beteiligung der einschlägigen Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union eine Reihe von Leitlinien für die Sorgfaltspflicht, einschließlich branchenspezifischer Leitlinien, auszuarbeiten, in denen erläutert wird, wie bestehende und künftige verbindliche Rechtsinstrumente der Union und internationale verbindliche Rechtsinstrumente und freiwillige Rahmen für die Sorgfaltspflicht, einschließlich kohärenter Methoden und eindeutiger Parameter zur Messung der Auswirkungen und Fortschritte, in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung eingehalten werden können, und weist erneut darauf hin, dass solche Leitlinien für kleine und mittlere Unternehmen besonders nützlich wären;
13. weist darauf hin, dass zertifizierte Branchenregelungen kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit bieten, Verantwortung effizient zu bündeln und zu teilen; betont jedoch, dass der Rückgriff auf zertifizierte Branchenregelungen die Möglichkeit, dass ein Unternehmen gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt oder im Einklang mit nationalem Recht haftbar gemacht werden kann, nicht ausschließt; weist darauf hin, dass zertifizierte Branchenregelungen von der Kommission bewertet, anerkannt und überwacht werden müssen;
14. fordert die Kommission auf, in dem künftigen Gesetzgebungsakt den in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten; betont, dass es wichtig ist, mögliche Widersprüche zu minimieren und Synergien mit der Strategie der Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer aufzubauen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen; ist der Ansicht, dass dies in der Praxis bedeutet, die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission aktiv in die laufenden legislativen Arbeiten einzubeziehen und im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung(36) und dem Instrument 34 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung(37) eine gründliche Bewertung der Auswirkungen des künftigen einschlägigen Gesetzgebungsakts der Union auf die Entwicklungsländer unter den Gesichtspunkten Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umwelt durchzuführen; weist darauf hin, dass die Ergebnisse dieser Bewertung in den künftigen Legislativvorschlag einfließen sollten;
15. betont, dass Komplementarität und Koordinierung mit den Strategien, Instrumenten und Akteuren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit entscheidend sind und dass daher entsprechende Bestimmungen in den künftigen Gesetzgebungsakt der Union aufgenommen werden sollten;
16. betont, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sorgfältig als fortlaufender und dynamischer Prozess und nicht als reine formale Übung gestaltet werden sollte und dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit dem dynamischen Charakter der nachteiligen Auswirkungen im Einklang stehen sollten; ist der Auffassung, dass diese Strategien alle tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder das verantwortungsvolle Regierungshandeln abdecken sollten, auch wenn im Rahmen einer Priorisierungsstrategie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen in Betracht gezogen werden sollte; ist der Ansicht, dass es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wichtig ist, bestehende Instrumente und Rahmenbedingungen so weit wie möglich miteinander in Einklang zu bringen; betont, dass die Kommission eine solide Folgenabschätzung durchführen muss, um Arten potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen zu ermitteln, die Folgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa und weltweit, einschließlich des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, die positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Staatsführung zu untersuchen und Regeln zu konzipieren, die die Wettbewerbsfähigkeit, den Schutz der Interessenträger und der Umwelt verbessern, funktionell sind und für alle Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich hochriskanter und börsennotierter kleiner und mittlerer Unternehmen, gelten; betont, dass bei der Folgenabschätzung auch die Auswirkungen der künftigen Richtlinie in Bezug auf Veränderungen an globalen Wertschöpfungsketten hinsichtlich betroffener Einzelpersonen und Unternehmen und in Bezug auf komparative Vorteile von Entwicklungspartnerländern berücksichtigt werden sollten;
17. hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; weist darauf hin, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Aufsicht und Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen, die Überwachungskapazität der Interessenträger und der Verbraucher verbessern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass in den künftigen Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht digitale Lösungen berücksichtigt werden sollten, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten;
18. weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht auch erfordert, dass die Wirksamkeit der Verfahren und Maßnahmen durch angemessene Prüfungen bewertet und über die Ergebnisse informiert wird, unter anderem, indem regelmäßig in standardisiertem Format und auf der Grundlage eines geeigneten, einheitlichen Rahmens für die Berichterstattung öffentliche Bewertungsberichte über die Sorgfaltspflichtverfahren der Unternehmen und deren Ergebnisse ausgearbeitet werden; empfiehlt, dass die Berichte leicht zugänglich und verfügbar sein sollten, insbesondere für betroffene und möglicherweise betroffene Personen; weist darauf hin, dass bei Offenlegungspflichten die Wettbewerbspolitik und das berechtigte Interesse, internes unternehmerisches Know-how zu schützen, berücksichtigt werden sollten und dass diese nicht zu unverhältnismäßigen Hürden oder finanziellen Belastungen für die Unternehmen führen sollten;
19. betont, dass eine wirksame Due-Diligence-Prüfung voraussetzt, dass die Unternehmen nach Treu und Glauben zielführende, sinnvolle und sachkundige Gespräche mit den einschlägigen Interessenträgern führen; betont, dass ein EU-Rahmen für die Sorgfaltspflicht die umfassende Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter auf nationaler, europäischer und globaler Ebene in die Einführung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sicherstellen sollte; betont, dass bei den Verfahren für die Einbeziehung der Interessenträger die Sicherheit und der Schutz der physischen und rechtlichen Integrität der Interessenträger sichergestellt sein müssen;
20. betont, dass die Zusammenarbeit mit Handelspartnern im Geiste der Gegenseitigkeit wichtig ist, um sicherzustellen, dass mit der Sorgfaltspflicht ein Wandel herbeigeführt wird; betont, dass begleitende Maßnahmen und Projekte wichtig sind, um die Umsetzung von Freihandelsabkommen der EU zu erleichtern, und fordert eine enge Verbindung zwischen derartigen Maßnahmen und horizontalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht; fordert daher, dass Finanzierungsinstrumente wie die Handelshilfe eingesetzt werden, um die Aufnahme eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in Partnerländern zu fördern und zu unterstützen, unter anderem durch technische Unterstützung für Schulungen zur Sorgfaltspflicht, Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die Einbeziehung exportorientierter Reformen in Partnerländern; betont in diesem Zusammenhang, dass eine verantwortungsvolle Unternehmensführung gefördert werden muss;
21. fordert, dass Handelsinstrumente mit der Überwachung der Anwendung der künftigen Verordnung über die Sorgfaltspflicht durch EU-Unternehmen, die außerhalb der Union tätig sind, verknüpft und die Delegationen der Union aktiv in sie einbezogen werden, indem unter anderem gehaltvolle und unterstützende Aussprachen mit Rechteinhabern, lokalen Gemeinschaften, Handelskammern und nationalen Menschenrechtsinstitutionen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Gewerkschaften geführt werden; fordert die Kommission auf, bei der Bereitstellung von Online-Tools und -Informationen mit den Handelskammern und den nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zu unterstützen;
22. weist darauf hin, dass durch eine Koordinierung auf Branchenebene die Kohärenz und die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbessert werden könnten, der Austausch bewährter Verfahren ermöglicht und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beigetragen werden könnte;
23. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Sorgfaltspflicht nationale Behörden einrichten oder benennen sollten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Untersuchungen durchzuführen sowie Sanktionen unter Berücksichtigung der Schwere und des wiederholten Auftretens der Verletzungen zu überwachen und zu verhängen; unterstreicht, dass solche unabhängigen nationalen Behörden mit ausreichenden Ressourcen und Befugnissen ausgestattet werden sollten, damit sie ihren Auftrag erfüllen können; ist der Auffassung, dass die Kommission ein europäisches Netzwerk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einrichten sollte, das zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden für die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Aufsichtsverfahren, den Informationsaustausch und die Überwachung der Leistung der zuständigen nationalen Behörden zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen sollten, dass die Unternehmen ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf einer öffentlich zugänglichen und zentralen Plattform veröffentlichen, die von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt wird;
24. hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; weist darauf hin, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt der künftigen Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht auf digitalen Lösungen liegen sollte, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, und fordert die Kommission auf, neue technologische Lösungen zu untersuchen, mit denen die Einrichtung und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in globalen Lieferketten unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Blockchain-Technologie zu diesem Ziel beitragen kann;
25. ist der Auffassung, dass durch einen Beschwerdemechanismen auf Unternehmensebene frühzeitig wirksam für Abhilfe gesorgt werden kann, vorausgesetzt sie sind rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Menschenrechten vereinbar, beruhen auf Engagement und Dialog und schützen vor Vergeltung; ist der Ansicht, dass solche privaten Mechanismen angemessen mit gerichtlichen Mechanismen verknüpft werden müssen, um den höchsten Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, zu gewährleisten; betont, dass solche Mechanismen niemals das Recht eines Opfers untergraben dürfen, eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden einzureichen oder ihr Recht vor einem Gericht geltend zu machen; schlägt vor, dass die Justizbehörden in der Lage sein sollten, Beschwerden Dritter nachzugehen, die über sichere und zugängliche Kanäle, bei denen nicht die Gefahr von Repressalien besteht, eingereicht werden;
26. begrüßt die Ankündigung, dass der Vorschlag der Kommission eine Haftungsregelung enthalten wird, und vertritt die Auffassung, dass den Opfern dadurch zu einem wirksamen Rechtsbehelf verholfen werden sollte, dass Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für Schäden haftbar gemacht werden sollten, die unter ihrer Kontrolle stehende Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen diese beigetragen haben, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen oder Umweltschäden verursacht haben, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass es im Einklang mit seinen Sorgfaltspflichten mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um eine solche Schädigung zu verhindern; betont, dass zeitliche Beschränkungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweisen, die fehlende Gleichstellung der Geschlechter, Schutzbedürftigkeit und Ausgrenzung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten erhebliche praktische und verfahrenstechnische Hindernisse darstellen können, die ihren Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen behindern; betont, dass ein wirksamer, unter Berücksichtigung der Belange der Geschlechtergerechtigkeit erfolgender Zugang zu Rechtsbehelfen wichtig ist, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen, und zwar auch für schutzbedürftige Personen, wie in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, gemäß Artikel 47 der Charta Prozesskostenhilfe bereitstellen müssen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam sicherzustellen;
27. weist darauf hin, dass die Rückverfolgbarkeit von Unternehmen in der Wertschöpfungskette schwierig sein kann; fordert die Kommission auf, Instrumente zu bewerten und vorzuschlagen, um die Unternehmen bei der Rückverfolgbarkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu unterstützen; betont, dass digitale Technologien die Unternehmen bei ihrer Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette unterstützen und die Kosten senken könnten; ist der Ansicht, dass das Innovationsziel der Union mit der Förderung der Menschenrechte und der nachhaltigen Führung im Rahmen der zukünftigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht verknüpft werden sollte;
28. ist der Auffassung, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Unternehmen nicht automatisch von der Haftung für Schäden, die sie verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, entbinden sollte; ist jedoch außerdem der Auffassung, dass ein solides und wirksames Sorgfaltspflichtverfahren dazu beitragen kann, dass die Unternehmen keinen Schaden verursachen; ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht nicht unbeschadet anderer anwendbarer Rahmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Untervergabe, die Entsendung und die Haftung in der Lieferkette, einschließlich der gesamtschuldnerischen Haftung in Untervergabeketten, gelten sollte;
29. betont, dass Opfer von unternehmensbezogenen nachteiligen Auswirkungen durch das Recht des Landes, in dem der Schaden verursacht wurde, häufig nicht ausreichend geschützt sind; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass davon ausgegangen werden sollte, dass die einschlägigen Bestimmungen der künftigen Richtlinie Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind(38);
30. fordert die Kommission auf, ein Verhandlungsmandat für die Europäische Union vorzuschlagen, damit sie sich konstruktiv an der Aushandlung eines völkerrechtlich verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen zur Regelung der Aktivitäten transnationaler und anderer Unternehmen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsvorschriften beteiligen kann;
31. empfiehlt, bei der Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regierungshandeln und den Zugang zur Justiz in Drittstaaten gegebenenfalls dem Kapazitätsaufbau von Kommunalbehörden in den Bereichen, für die die künftigen Rechtsvorschriften gelten, Vorrang einzuräumen;
32. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag über eine verbindliche Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorzulegen, der sich an den im Anhang dargelegten Empfehlungen orientiert; ist der Auffassung, dass unbeschadet detaillierter Aspekte des künftigen Legislativvorschlags Artikel 50, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag gewählt werden sollten;
33. vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Union hat;
34. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
EMPFEHLUNGEN FÜR DIE AUSARBEITUNG EINER RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE SORGFALTSPFLICHT UND RECHENSCHAFTSPFLICHT VON UNTERNEHMEN
TEXT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 83 Absatz 2 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(39),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Bewusstsein für die Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte gewann in den 1990er-Jahren an Bedeutung, als man durch neue Auslagerungspraktiken in der Bekleidungs- und Schuhproduktion auf die schlechten Arbeitsbedingungen aufmerksam wurde, mit denen viele Arbeitnehmer, darunter auch Kinder, in globalen Wertschöpfungsketten konfrontiert sind. Gleichzeitig stießen zahlreiche Erdöl-, Erdgas-, Bergbau-und Lebensmittelunternehmen in immer entlegenere Gebiete vor, wodurch häufig indigene Gemeinschaften ohne angemessene Konsultation oder Entschädigung vertrieben wurden.
(2) Vor dem Hintergrund zunehmender Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung wurde das Anliegen drängender, sicherzustellen, dass die Unternehmen die Menschenrechte achten und die Opfer Zugang zur Justiz haben, insbesondere wenn sich die Wertschöpfungsketten einiger Unternehmen in Ländern mit schwachen Rechtssystemen und mangelnder Rechtsdurchsetzung ausbreiten, und sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften für die Verursachung oder den Beitrag zu Schäden zur Rechenschaft zu ziehen. Vor diesem Hintergrund begrüßte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahre 2008 einstimmig den Rahmen „Schutz, Achtung und Abhilfe“. Dieser Rahmen beruht auf drei Säulen: der staatlichen Verpflichtung, durch geeignete Strategien, Vorschriften und Urteile vor Menschenrechtsverletzungen durch Dritte, einschließlich Unternehmen, zu schützen; der Verantwortung der Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte, d. h. das Handeln mit der gebotenen Sorgfalt, um Verletzungen der Rechte anderer zu verhindern und gegen eintretende nachteilige Auswirkungen vorzugehen; und einem besseren Zugang der Opfer zu wirksamen Rechtsbehelfen, sei er gerichtlich oder außergerichtlich.
(3) Diesem Rahmen folgte die Billigung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011. Mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte wurde der erste weltweit gültige Standard für die „Sorgfaltspflicht“ eingeführt und den Unternehmen ein nicht bindender Rahmen für die Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in der Praxis an die Hand gegeben. In der Folge entwickelten andere internationale Organisationen auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte Standards für die Sorgfaltspflicht. In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen aus dem Jahre 2011 wird ausführlich auf die Sorgfaltspflicht Bezug genommen, und die OECD hat Leitlinien entwickelt, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in bestimmten Branchen und Lieferketten zu unterstützen. Im Jahr 2016 nahm das Ministerkomitee des Europarats eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über Menschenrechte und Wirtschaft an, in der die Mitgliedstaaten des Europarats aufgefordert werden, legislative und andere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsverletzungen in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung vor europäischen Gerichten nach sich ziehen. 2018 nahm die OECD Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an. In ähnlicher Weise nahm die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) im Jahr 2017 die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik an, in der die Unternehmen dazu angehalten werden, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, um die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die international anerkannten Menschenrechte zu erkennen, zu verhindern, zu mindern und Rechenschaft für den Umgang mit ihnen abzulegen. In den Grundsätzen zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen von 2012, die von der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Organisation „Save the Children“ und von UNICEF entwickelt wurden, werden die wichtigsten Überlegungen zu Kinderrechten im Zusammenhang mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft aufgezeigt, und UNICEF hat eine Reihe von Leitfäden zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen und der Kinder ausgearbeitet. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2013 nennt ein umfassendes Spektrum von Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich der Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte von Kindern, darunter auch Staaten, die von den Unternehmen verlangen, die Sorgfaltspflicht für Kinderrechte wahrzunehmen.
(4) Die Unternehmen verfügen derzeit über eine Vielzahl internationaler Instrumente zur Sorgfaltspflicht, die ihnen dabei helfen können, ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachzukommen. Die Bedeutung dieser Instrumente für Unternehmen, die ihre Pflicht zur Achtung der Menschenrechte ernst nehmen, kann kaum überschätzt werden, aber ihr freiwilliger Charakter kann ihre Wirksamkeit beeinträchtigen, und ihre Wirkung hat sich als begrenzt erwiesen, da lediglich eine begrenzte Zahl von Unternehmen freiwillig die Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in Bezug auf ihre Tätigkeiten und die ihrer Geschäftsbeziehungen anwendet. Verschärft wird dies durch die übermäßige Konzentration vieler Unternehmen auf eine kurzfristige Gewinnmaximierung.
(5) Die bestehenden internationalen Instrumente für die Sorgfaltspflicht haben den Opfern von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt keinen Zugang zu den Gerichten und Rechtsbehelfen verschafft, da sie außergerichtlich und freiwillig sind. Die vorrangige Pflicht, die Menschenrechte zu schützen und den Zugang zu den Gerichten zu gewähren, liegt bei den Staaten, und das Fehlen öffentlicher gerichtlicher Mechanismen, um Unternehmen für Schäden, die in ihren Wertschöpfungsketten entstehen, haftbar zu machen, sollte nicht und kann nicht angemessen durch die Entwicklung privater betrieblicher Beschwerdemechanismen kompensiert werden. Auch wenn solche Mechanismen bei der Bereitstellung von Soforthilfe und der schnellen Entschädigung für kleine Schäden nützlich sind, sollten sie von den Behörden streng reguliert werden und dürfen sie das Recht der Opfer auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren vor staatlichen Gerichten nicht untergraben.
(6) Die Union hat verbindliche Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in ganz bestimmten Bereichen erlassen, um Praktiken zu bekämpfen, die den Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten schaden, wie die Finanzierung des Terrorismus oder die Entwaldung. Im Jahr 2010 nahm die Union die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(40) an, die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, den Sorgfaltspflichten unterwirft und die Händler in der Lieferkette verpflichtet, grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, um die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen zu verbessern. Mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates(41) wurde ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen, mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken.
(7) Einen anderen, allgemeineren und ergänzenden Ansatz, der auf Transparenz und Nachhaltigkeit setzt, wird mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(42) verfolgt, durch die Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet werden, über die von ihnen verfolgten Strategien in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Sorgfaltspflicht, Bericht zu erstatten.
(8) In einigen Mitgliedstaaten hat die Notwendigkeit, die Unternehmen dazu zu bewegen, die Menschenrechte besser zu achten und besser auf Probleme in den Bereichen Umwelt und verantwortungsvolle Führung zu reagieren, zur Annahme nationaler Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht geführt. In den Niederlanden verpflichtet das Gesetz über die Sorgfaltspflicht hinsichtlich Kinderarbeit die auf dem niederländischen Markt tätigen Unternehmen, zu untersuchen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Kinderarbeit hergestellt wurden, und im Falle eines begründeten Verdachts einen Aktionsplan anzunehmen und umzusetzen. In Frankreich schreibt das Gesetz über die Sorgfaltspflicht von Mutterunternehmen und auftraggebenden Unternehmen einigen großen Unternehmen die Annahme, Veröffentlichung und Umsetzung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vor, um die von dem betreffenden Unternehmen, seinen Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmern oder Lieferanten ausgehenden Risiken in den Bereichen Menschenrechte, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu ermitteln und zu verhindern. Im französischen Recht ist eine verwaltungsrechtliche Haftung für den Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen der Sorgfaltspflicht und eine zivilrechtliche Haftung verankert, die vorsieht, dass ein Unternehmen für Schäden aufkommen muss, die es verursacht hat. In zahlreichen anderen Mitgliedstaaten wird derzeit über die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten für Unternehmen diskutiert, und einige Mitgliedstaaten ziehen derzeit die Annahme solcher Rechtsvorschriften in Erwägung, unter anderem Deutschland, Schweden, Österreich, Finnland, Dänemark und Luxemburg.
(9) 2016 bekundeten acht nationale Parlamente ihre Unterstützung für eine „Green Card Initiative“, in der sie die Kommission aufforderten, Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen vorzulegen, darunter die Parlamente Estlands, Litauens, der Slowakei und Portugals, die niederländische Zweite Kammer, der Senat der Republik Italien, die französische Nationalversammlung und das britische Oberhaus.
(10) Die unzureichende Rechtsangleichung kann sich negativ auf die Niederlassungsfreiheit auswirken. Eine weitere Harmonisierung ist daher unerlässlich, um die Entstehung unfairer Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ist es wichtig, dass die Regeln für alle – also sowohl in der Union als auch in Drittstaaten ansässige – Unternehmen gelten, die auf dem Binnenmarkt tätig sind.
(11) Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Sorgfaltspflicht, einschließlich der zivilrechtlichen Haftung, die für in der Union ansässige Unternehmen gelten. Es ist notwendig, das Entstehen künftiger Handelshemmnisse zu verhindern, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung dieser nationalen Gesetze ergeben.
(12) Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollte die Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte im Rahmen internationaler Standards zu achten, in eine rechtliche Verpflichtung auf Unionsebene umgewandelt werden. Durch die Koordinierung der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Unternehmensführung sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass alle innerhalb und außerhalb der Union ansässigen großen sowie mit einem hohen Risiko behafteten oder börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, harmonisierten Sorgfaltspflichten unterliegen, wodurch eine regulatorische Fragmentierung verhindert und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert würde.
(13) Die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene kann den Unternehmen Vorteile in Bezug auf Harmonisierung, Rechtssicherheit und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen bringen und könnte den ihnen unterliegenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, da die Gesellschaften zunehmend von den Unternehmen verlangen, dass sie ethischer und nachhaltiger werden. Diese Richtlinie könnte durch die Festlegung eines EU-Standards für die Sorgfaltspflicht dazu beitragen, die Entstehung eines weltweit gültigen Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern.
(14) Ziel dieser Richtlinie ist es, potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in der Wertschöpfungskette zu verhindern und abzumildern sowie sicherzustellen, dass Unternehmen für derartige Auswirkungen zur Rechenschaft gezogen werden können und dass jeder, der in dieser Hinsicht einen Schaden erlitten hat, das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht und das Recht auf Abhilfe im Einklang mit dem nationalen Recht wirksam ausüben kann.
(15) Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, bereits geltende branchenspezifische Rechtsvorschriften der Union über die Sorgfaltspflicht zu ersetzen oder die Einführung weiterer branchenspezifischer Rechtsvorschriften der Union auszuschließen. Folglich sollte sie unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten gelten, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 995/2010 und (EU) 2017/821, festgelegt sind, es sei denn, die Sorgfaltspflichten in dieser Richtlinie sehen gründlichere Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung vor.
(16) Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus bei den Menschenrechten oder dem Umweltschutz dienen. Insbesondere sollte sie keine Auswirkungen auf andere geltende Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe, bei der Entsendung von Arbeitnehmern oder für die Haftung in der Lieferkette haben, die auf nationaler, unionsweiter oder internationaler Ebene festgelegt wurden. Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, sollte nicht bedeuten, dass das Unternehmen von seinen Verpflichtungen aus anderen Haftungsrahmen entbunden wird oder dass diese Verpflichtungen abgeschwächt werden, und daher sollten etwaige gerichtliche Verfahren, die auf der Grundlage anderer Haftungsrahmen gegen das betreffende Unternehmen eingeleitet werden, nicht aufgrund dieses Umstands abgewiesen werden.
(17) Diese Richtlinie sollte für alle großen Unternehmen gelten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, im Hoheitsgebiet der Union niedergelassen oder im Binnenmarkt tätig sind, unabhängig davon, ob sie sich in privatem oder staatlichem Besitz befinden und in welchem Wirtschaftszweig sie tätig sind, einschließlich des Finanzsektors. Diese Richtlinie sollte auch für börsennotierte und mit einem hohen Risiko behaftete kleine und mittlere Unternehmen gelten(43).
(18) Die Verhältnismäßigkeit ist in das Sorgfaltspflichtverfahren integriert, da dieses Verfahren von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen, die ein Unternehmen verursachen, zu denen es beitragen oder mit denen es in direktem Zusammenhang stehen könnte, von seinem Tätigkeitsbereich, der Größe des Unternehmens, der Art und dem Kontext seiner Geschäftstätigkeit, einschließlich der geografischen Lage, seinem Geschäftsmodell, seiner Position in der Wertschöpfungskette und der Art seiner Produkte und Dienstleistungen abhängt. Ein großes Unternehmen, dessen direkte Geschäftsbeziehungen alle in der Union angesiedelt sind, oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, das nach Durchführung einer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen in seinen Geschäftsbeziehungen festgestellt hat, könnte eine entsprechende Erklärung veröffentlichen, die auch seine Risikobewertung mit den einschlägigen Daten, Informationen und Methoden enthält und die in jedem Fall bei Änderungen der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsbeziehungen oder des betrieblichen Kontexts des Unternehmens überprüft werden sollte.
(19) Bei Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates befinden, sollte die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfordern, dass sie Dienstleistungen von Unternehmen beziehen, die ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, Unternehmen, die die Ziele dieser Richtlinie nicht einhalten, keine staatliche Unterstützung zu gewähren, auch nicht durch staatliche Beihilfen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Exportkreditagenturen oder staatlich besicherte Darlehen.
(20) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Sorgfaltspflicht“ als die Verpflichtung eines Unternehmens verstanden werden, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen seiner Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass es in seiner Wertschöpfungskette zu nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung kommt, und um gegen derartige Auswirkungen vorzugehen, wenn sie auftreten. In der Praxis besteht die Sorgfaltspflicht aus einem von einem Unternehmen eingeführten Verfahren, mit dem die potenziellen und/oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Rechte, auf die Umwelt, darunter der Beitrag zum Klimawandel, und auf die verantwortungsvolle Führung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und seiner Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette ermittelt, bewertet, verhindert, abgemildert, beendet, überwacht, kommuniziert, angegangen und behoben werden und mit dem Rechenschaft über sie abgelegt wird. Unternehmen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die Sorgfaltspflichten nicht an Zulieferer weitergeben.
(21) Anhang xx enthält eine Liste der Arten von unternehmensbezogenen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte. Soweit sie für Unternehmen relevant sind, sollte die Kommission in diesen Anhang die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte aufnehmen, die in den für die Union oder die Mitgliedstaaten verbindlichen internationalen Menschenrechtskonventionen, der Internationalen Charta der Menschenrechte, dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die besonders schutzbedürftigen Gruppen oder Gemeinschaften angehören, und in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verankerten Grundprinzipien in Bezug auf die Grundrechte sowie diejenigen, die im IAO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, im IAO Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem IAO-Übereinkommen über die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit und dem IAO-Übereinkommen über die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verankert sind. Hierzu gehören ferner unter anderem nachteilige Auswirkungen in Bezug auf weitere Rechte, die in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und in einer Reihe von IAO-Übereinkommen anerkannt werden, beispielsweise die Rechte in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit, die Kollektivverhandlungen, das Mindestalter, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Gleichheit des Entgelts sowie die Rechte, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den nationalen Verfassungen und Gesetzen zur Anerkennung bzw. Umsetzung von Menschenrechten anerkannt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind.
(22) Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind häufig eng mit nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte verknüpft. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt hat dargelegt, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind. Außerdem hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt. Durch die COVID-19-Pandemie wurde nicht nur deutlich gemacht, wie wichtig ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld ist, sondern auch, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie in ihren Wertschöpfungsketten keine Gesundheitsrisiken verursachen oder zu ihnen beitragen. Folglich sollten diese Rechte unter diese Richtlinie fallen.
(23) Anhang xxx enthält eine Liste von Arten unternehmensbezogener nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft sind, die für Unternehmen relevant sind. Zu diesen Auswirkungen sollten unter anderem die Abfallentstehung, die diffuse Verschmutzung und Treibhausgasemissionen, die zu einer globalen Erwärmung von mehr als 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau führen, die Entwaldung sowie alle sonstigen Auswirkungen auf das Klima, die Qualität von Luft, Böden und Wasser, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme gehören. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind. Um zur internen Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union beizutragen und für Rechtssicherheit zu sorgen, wird diese Liste im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(44) erstellt.
(24) Anhang xxxx enthält eine Liste von Arten unternehmensbezogener nachteiliger Auswirkungen auf die verantwortungsvolle Führung, die für Unternehmen relevant sind. Zu diesen Auswirkungen sollten unter anderem die Nichteinhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Kapitel VII über die Bekämpfung von Bestechung, Bestechungsgeldforderungen und Schmiergelderpressung und die Grundsätze des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Situationen von Korruption und Bestechung gehören, in denen ein Unternehmen ungebührlichen Einfluss auf Beamte ausübt oder unerlaubte Geldvorteile an Beamte leitet, um rechtswidrig Privilegien oder eine unfaire Bevorzugung zu erhalten, was auch Situationen einschließt, in denen ein Unternehmen auf unlautere Weise in lokale politische Tätigkeiten involviert wird, rechtswidrige Wahlkampfbeiträge leistet oder sich nicht an die geltenden Steuervorschriften hält. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind.
(25) Nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung sind nicht geschlechtsneutral. Die Unternehmen werden darin bestärkt, die Geschlechterperspektive in ihre Sorgfaltspflichtverfahren zu integrieren. Ein Leitfaden ist in der Broschüre der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Dimensions of the Guiding Principles on Business and Human Rights” (Geschlechtsspezifische Dimensionen der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) zu finden.
(26) Potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die Führung können in von Konflikten betroffenen Gebieten spezifisch sein und stärker ins Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen, die in von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind, ihre Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Führung in angemessener Weise erfüllen, ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einhalten und sich auf bestehende internationale Standards und Leitlinien, einschließlich der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, beziehen.
(27) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen, die in von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind oder dort Geschäftsbeziehungen unterhalten, und dementsprechend die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen zu ergreifen, wobei die spezifischen und hervorstechenden Risiken in diesen Gebieten gebührend zu berücksichtigen sind.
(28) Die wirtschaftliche Tätigkeit hat Auswirkungen auf das gesamte Spektrum der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und in anderen einschlägigen internationalen Normen definierten Rechte. Die Kindheit ist ein einzigartiger Zeitraum der körperlichen, geistigen, emotionalen und spirituellen Entwicklung, und die Verletzung von Rechten des Kindes, wie z. B. die Exposition gegenüber Gewalt oder Missbrauch, Kinderarbeit, eine unangemessene Vermarktung, oder unsichere Produkte oder Umweltgefährdungen können lebenslange, irreversible und sogar generationsübergreifende Folgen haben. Mechanismen für die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, die ohne die gebührende Berücksichtigung der Belange von Kindern konzipiert wurden, sind möglicherweise nicht wirksam, wenn es um den Schutz ihrer Rechte geht.
(29) Verstöße von Unternehmen gegen Menschenrechte und Sozial-, Umwelt- und Klimanormen oder nachteilige Auswirkungen von Unternehmen auf sie können das Ergebnis ihrer eigenen Tätigkeiten oder der Tätigkeiten ihrer Geschäftsbeziehungen sein, das betrifft insbesondere Lieferanten, Unterauftragnehmer und Unternehmen, in die investiert wird. Um wirksam zu sein, sollten die Sorgfaltspflichten der Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette umfassen, wobei ein risikobasierter Ansatz verfolgt und eine Priorisierungsstrategie auf der Grundlage von Grundsatz 17 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen festgelegt werden sollte. Die Rückverfolgbarkeit aller Unternehmen, die in die Wertschöpfungskette eingreifen, kann jedoch schwierig sein. Die Kommission sollte Instrumente bewerten und vorschlagen, um Unternehmen bei der Rückverfolgbarkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu helfen. Dazu könnten innovative Informationstechnologien wie Blockchain gehören, die eine Rückverfolgung aller Daten ermöglichen und deren Entwicklung gefördert werden sollte, um die Verwaltungskosten zu minimieren und Entlassungen bei Unternehmen, die die Sorgfaltspflicht erfüllen, zu verhindern.
(30) Die Sorgfaltspflicht ist in erster Linie ein präventiver Mechanismus, bei dem Unternehmen verpflichtet sind, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese Auswirkungen zu beenden, zu verhindern, zu mildern, zu überwachen, zu kommunizieren, anzugehen, zu beheben und Rechenschaft darüber abzulegen, wie sie gegen diese Auswirkungen vorgehen. Unternehmen sollten verpflichtet werden, ein Dokument zu erstellen, in dem sie ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf jede dieser Phasen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses öffentlich mitteilen. Diese Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte ordnungsgemäß in die allgemeine Geschäftsstrategie des Unternehmens integriert werden. Sie sollte jährlich bewertet und überarbeitet werden, wenn dies als Ergebnis einer derartigen Bewertung für notwendig erachtet wird.
(31) Unternehmen, die keine Risikoerklärungen veröffentlichen, sollten nicht von etwaigen Kontrollen oder Untersuchungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen, und sie können nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.
(32) Unternehmen sollten ein internes Verfahren zur Erfassung der Wertschöpfungskette einrichten, bei dem alle verhältnismäßigen und angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um ihre Geschäftsbeziehungen in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln.
(33) Das Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Richtlinie sollte für alle Informationen gelten, die die Voraussetzungen erfüllen, um als „Geschäftsgeheimnis“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(45) zu gelten, d. h. Informationen, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, dass sie von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und dass sie Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.
(34) Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte keine rein formale Übung sein, sondern einen fortlaufenden Prozess und eine Bewertung der Risiken und Auswirkungen umfassen, die dynamisch sind und sich aufgrund neuer Geschäftsbeziehungen oder kontextbezogener Entwicklungen ändern können. Die Unternehmen sollten daher ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontinuierlich überwachen und entsprechend anpassen. Diese Strategien sollten darauf abzielen, jede tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkung abzudecken, obwohl die Art und der Kontext der jeweiligen Geschäftstätigkeit, einschließlich der geografischen Lage, der Schwere und der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkung, berücksichtigt werden sollten, wenn die Festlegung einer Priorisierungsstrategie erforderlich ist. Zertifizierungssysteme Dritter können die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergänzen, vorausgesetzt, sie sind vom Umfang her geeignet und erfüllen angemessene Anforderungen an Transparenz, Unparteilichkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit. Eine Zertifizierung durch Dritte sollte jedoch keinen Grund darstellen, eine Abweichung von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen oder die potenzielle Haftung eines Unternehmens in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.
(35) Damit davon ausgegangen werden kann, dass ein Tochterunternehmen der Verpflichtung zur Festlegung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nachkommt, sollte das Tochterunternehmen, wenn es in die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht seines Mutterunternehmens einbezogen ist, in seinem Jahresbericht eindeutig angeben, dass dies der Fall ist. Eine derartige Anforderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit Transparenz besteht, damit die zuständigen nationalen Behörden die entsprechenden Untersuchungen durchführen können. Das Tochterunternehmen sollte sicherstellen, dass das Mutterunternehmen über ausreichende, einschlägige Informationen verfügt, um in seinem Namen der Sorgfaltspflicht nachkommen zu können.
(36) Die angemessene Häufigkeit der Überprüfung in einem bestimmten Zeitraum, die der Begriff „regelmäßig“ impliziert, sollte in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit und dem Schweregrad der nachteiligen Auswirkungen festgelegt werden. Je wahrscheinlicher und schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto regelmäßiger sollte die Überprüfung der Einhaltung durchgeführt werden.
(37) Die Unternehmen sollten zunächst versuchen, eine potenzielle oder tatsächliche Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung in Absprache mit den Interessenträgern anzugehen und zu beseitigen. Ein Unternehmen, das über Möglichkeiten verfügt, um die nachteilige Auswirkung zu verhindern oder abzumildern, sollte diese Möglichkeiten nutzen. Ein Unternehmen, das seinen Einfluss verstärken möchte, könnte dem betreffenden Unternehmen beispielsweise den Kapazitätsaufbau oder andere Anreize bieten oder mit anderen Akteuren zusammenarbeiten. Wenn eine nachteilige Auswirkung nicht verhindert oder abgemildert und der Einfluss nicht vergrößert werden kann, könnte die Entscheidung, sich von einem Lieferanten oder einer anderen Geschäftsbeziehung zu trennen, das letzte Mittel sein; diese Entscheidung sollte auf verantwortungsvolle Weise getroffen werden.
(38) Eine solide Erfüllung der Sorgfaltspflicht setzt voraus, dass alle einschlägigen Interessenträger wirksam und sinnvoll konsultiert werden und dass insbesondere die Gewerkschaften angemessen einbezogen werden. Durch die Konsultation und Einbeziehung der Interessenträger kann den Unternehmen dabei geholfen werden, potenzielle und tatsächliche nachteilige Auswirkungen genauer zu ermitteln und eine wirksamere Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzustellen. Diese Richtlinie schreibt daher Debatten mit Interessenträgern und deren Einbeziehung in allen Phasen des Sorgfaltspflichtverfahrens vor. Darüber hinaus kann durch eine derartige Debatte und Beteiligung denjenigen Gehör verschafft werden, die ein starkes Interesse an der langfristigen Tragfähigkeit eines Unternehmens haben. Mit der Beteiligung der Interessenträger kann dazu beigetragen werden, die langfristige Leistung und Rentabilität der Unternehmen zu verbessern, da ihre größere Tragfähigkeit positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen hätte.
(39) Bei der in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführung von Debatten mit Interessenträgern sollten die Unternehmen sicherstellen, dass diese Debatten, wenn es sich bei den Interessenträgern um indigene Völker handelt, im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker(46), einschließlich der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung und des Rechts indigener Völker auf Selbstbestimmung, geführt werden.
(40) Der Begriff „Interessenträger“ bezeichnet Personen, deren Rechte und Interessen durch die Entscheidungen eines Unternehmens beeinträchtigt werden können. Der Begriff umfasst daher Arbeitnehmer, lokale Gemeinschaften, Kinder, indigene Völker, Bürgervereinigungen und Aktionäre sowie Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, für die Einhaltung der Menschen- und Sozialrechte, der Umweltstandards und der Normen für eine verantwortungsvolle Führung zu sorgen, wie Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft.
(41) Um das Risiko zu verhindern, dass die Ansichten kritischer Interessenträger im Rahmen des Sorgfaltspflichtverfahrens außer Acht gelassen oder an den Rand gedrängt werden, sollte mit dieser Richtlinie den einschlägigen Interessenträgern das Recht auf sichere und substanzielle Debatten in Bezug auf die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens eingeräumt und die angemessene Einbeziehung von Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern sichergestellt werden.
(42) Einschlägige Informationen über die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten den potenziell betroffenen Interessenträgern auf Anfrage und in einer dem Kontext dieser Interessenträger angemessenen Weise mitgeteilt werden, indem beispielsweise die Amtssprache des Landes der Interessenträger, ihr Alphabetisierungsgrad und ihr Zugang zum Internet berücksichtigt werden. Die Unternehmen sollten jedoch nicht verpflichtet sein, ihre gesamte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht proaktiv in einer dem Kontext der Interessenträger angemessenen Weise offenzulegen, und die Anforderung, einschlägige Informationen mitzuteilen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Kontext und Größe des Unternehmens stehen.
(43) Verfahren, mit denen Bedenken geäußert werden, sollten sicherstellen, dass die Anonymität oder Vertraulichkeit dieser Bedenken, gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht, sowie die Sicherheit und die körperliche und rechtliche Unversehrtheit aller Beschwerdeführer, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer, geschützt werden. Für den Fall, dass derartige Verfahren Hinweisgeber betreffen, sollten diese Verfahren im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(47) stehen.
(44) Unternehmen sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle verhältnismäßigen und angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Lieferanten und Unterauftragnehmer zu ermitteln und die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gebührend zu berücksichtigen ist. Um uneingeschränkt wirksam zu sein, sollte die Sorgfaltspflicht nicht auf die jeweils erste nachgelagerte und vorgelagerte Stufe der Lieferkette beschränkt sein, sondern auch diejenigen umfassen, die während des Sorgfaltspflichtverfahrens von dem Unternehmen als erheblich risikobehaftet eingestuft worden sein könnten. Diese Richtlinie sollte jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht alle Unternehmen über die gleichen Ressourcen oder Fähigkeiten verfügen, um alle ihre Lieferanten und Unterauftragnehmer zu ermitteln, und daher sollte diese Verpflichtung den Grundsätzen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen, was jedoch von den Unternehmen keinesfalls als Vorwand ausgelegt werden sollte, ihrer Verpflichtung, alle erforderlichen Anstrengungen in dieser Hinsicht zu unternehmen, nicht nachzukommen.
(45) Damit die Sorgfaltspflicht in die Unternehmenskultur und -struktur eingebettet werden kann, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens für die Annahme und Umsetzung seiner Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sein.
(46) Durch die Koordinierung der Bemühungen der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und freiwillige Kooperationsmaßnahmen auf Branchenebene oder branchenübergreifender Ebene könnte die Kohärenz und Wirksamkeit ihrer Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbessert werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten die Annahme von Aktionsplänen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Branchenebene oder branchenübergreifender Ebene fördern. Die Interessenträger sollten sich an der Festlegung dieser Pläne beteiligen. Die Entwicklung von derartigen kollektiven Maßnahmen sollte das Unternehmen in keiner Weise von seiner individuellen Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entbinden oder verhindern, dass es für einen Schaden, den es verursacht oder zu dem es beigetragen hat, nach nationalem Recht haftbar gemacht wird.
(47) Um wirksam zu sein, sollte ein Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Beschwerdemechanismen auf der Ebene des Unternehmens oder auf Branchenebene umfassen, und damit sichergestellt werden kann, dass derartige Mechanismen wirksam sind, sollten die Unternehmen bei der Entwicklung von Beschwerdemechanismen Entscheidungen treffen, denen sie sich an dem Standpunkt der Interessenträger orientieren. Diese Mechanismen sollten es den Interessenträgern ermöglichen, berechtigte Bedenken vorzubringen, und sie sollten als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung und Mediationssystem fungieren. Sie sollten rechtmäßig, zugänglich, vorhersehbar, gerecht, transparent und mit den Rechten vereinbar sein, eine Quelle für kontinuierliches Lernen darstellen und auf Engagement und Dialog beruhen. Im Rahmen der Beschwerdemechanismen sollten Vorschläge dafür unterbreitet werden dürfen, wie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen von dem betroffenen Unternehmen angegangen werden könnten. Im Rahmen dieser Mechanismen sollte es auch möglich sein, einen angemessenen Rechtsbehelf vorzuschlagen, wenn in ihnen durch Vermittlung offengelegt wird, dass ein Unternehmen einen Schaden verursacht hat oder zu einem Schaden beigetragen hat.
(48) Im Zuge der Beschwerdemechanismen sollten die Mitgliedstaaten nicht von ihrer primären Pflicht entbunden werden, die Menschenrechte zu schützen und den Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen zu gewähren.
(49) Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Behörden benennen, die die ordnungsgemäße Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen überwachen und für die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sorgen. Diese nationalen Behörden sollten unabhängig sein und über die entsprechenden Befugnisse und Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie sollten berechtigt sein, von sich aus oder aufgrund begründeter und angemessener Bedenken von Interessenträgern und Dritten geeignete Kontrollen durchzuführen und unter Berücksichtigung der Schwere und der Wiederholung von Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen einhalten. Auf Unionsebene sollte die Kommission ein Europäisches Netzwerk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einrichten, das sich aus den zuständigen Behörden zusammensetzt, um die Zusammenarbeit sicherzustellen.
(50) Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Geldbußen vorzusehen, die in ihrer Höhe mit den derzeit im Wettbewerbsrecht und im Datenschutzrecht vorgesehenen Geldbußen vergleichbar sind.
(51) Die nationalen Behörden werden aufgefordert, mit den in ihrem Land verfügbaren nationalen Kontaktstellen der OECD und den in ihrem Land verfügbaren nationalen Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
(52) Im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte sollte die Erfüllung der Sorgfaltspflicht die Unternehmen nicht per se von der Haftung für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden entbinden. Das Vorhandensein eines soliden und angemessenen Sorgfaltspflichtverfahrens kann Unternehmen jedoch dabei helfen, das Auftreten von Schäden zu verhindern.
(53) Bei der Einführung einer Haftungsregelung sollten die Mitgliedstaaten für eine widerlegbare Vermutung sorgen, die ein gewisses Maß an Beweisen erfordert. Die Beweislast würde von einem Opfer auf ein Unternehmen verlagert, um zu beweisen, dass ein Unternehmen keine Kontrolle über eine Geschäftseinheit hatte, die an der Menschenrechtsverletzung beteiligt war.
(54) Verjährungsfristen sollten als vernünftig und angemessen angesehen werden, wenn durch diese Fristen das Recht der Opfer auf Zugang zur Justiz nicht eingeschränkt wird, wobei die praktischen Herausforderungen, denen sich potenzielle Kläger gegenübersehen, gebührend zu berücksichtigen sind. Den Opfern von nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Führung sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, wobei ihre geografische Lage, ihre Mittel und die allgemeine Schwierigkeit, zulässige Ansprüche vor den Gerichten der Union geltend zu machen, berücksichtigt werden sollten.
(55) Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein international anerkanntes Menschenrecht, das in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, und stellt außerdem ein Grundrecht der Union dar (Artikel 47 der Charta). Wie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dargelegt, haben die Staaten die Pflicht, mit geeigneten juristischen, administrativen, legislativen oder sonstigen Mitteln sicherzustellen, dass von unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen betroffene Personen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben. Deshalb wird in der Richtlinie im Einklang mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung konkret auf diese Verpflichtung verwiesen.
(56) Große Unternehmen sind dazu angehalten, beratende Ausschüsse einzusetzen, die ihre Leitungsgremien in Fragen der Sorgfaltspflicht beraten, und Interessenträger in ihre Zusammensetzung einzubeziehen.
(57) Die Gewerkschaften sollten mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Rechte in Bezug auf die Sorgfaltspflicht wahrzunehmen, auch um Verbindungen zu Gewerkschaften und Arbeitnehmern in den Unternehmen herzustellen, zu denen das Hauptunternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält.
(58) Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden Haftungsregelungen nutzen oder erforderlichenfalls weitere Rechtsvorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für Schäden infolge von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die Führung, die sie oder von ihnen kontrollierte Einrichtungen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, um einen solchen Schaden zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
(59) Um Klarheit und Sicherheit für Unternehmen zu schaffen und die Kohärenz ihrer Verfahren sicherzustellen, sollte die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung einer Reihe von Fachagenturen, insbesondere der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, Leitlinien ausarbeiten. Es gibt bereits eine Reihe von Leitlinien internationaler Organisationen für die Sorgfaltspflicht, und diese könnten der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien im Rahmen dieser Richtlinie speziell für Unternehmen der Union als Referenz dienen. Diese Richtlinie sollte auf eine vollständige Harmonisierung der Normen zwischen den Mitgliedstaaten abzielen. Zusätzlich zu den allgemeinen Leitlinien, die allen Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anwendung der Sorgfaltspflicht bei ihren Tätigkeiten als Richtschnur dienen sollten, sollte die Kommission die Erstellung branchenspezifischer Leitlinien in Betracht ziehen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Länderdatenblätter bereitstellen, um den Unternehmen dabei zu helfen, die potenziellen und tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen. In diesen Datenblättern sollte insbesondere angegeben werden, welche der in den Anhängen xx, xxx und xxxx zu dieser Richtlinie aufgeführten Übereinkommen und Verträge von einem bestimmten Land ratifiziert wurden.
(60) Um die Arten von nachteiligen Auswirkungen zu aktualisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge xx, xxx und xxxx dieser Richtlinie zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(48) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(61) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
1. Durch diese Richtlinie soll dafür gesorgt werden, dass die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, ihrer Verpflichtung nachkommen, die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung zu wahren, und durch ihre eigenen Tätigkeiten oder durch solche, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen durch eine Geschäftsbeziehung oder in ihrer Wertschöpfungskette unmittelbar verbunden sind, keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung verursachen oder dazu beitragen, und diese nachteiligen Auswirkungen verhindern und mindern.
2. Diese Richtlinie legt die Sorgfaltspflichten der in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen in der Wertschöpfungskette fest, die besagen, dass diese Unternehmen alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen haben, um zu verhindern, dass in ihren Wertschöpfungsketten nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung auftreten, und um gegen solche nachteiligen Auswirkungen angemessen vorzugehen, wenn sie auftreten. Die Ausübung der Sorgfaltspflicht verlangt von den Unternehmen, dass sie die potenziellen und/oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die durch ihre eigenen Tätigkeiten und die Tätigkeiten ihrer Wertschöpfungsketten und Geschäftsbeziehungen entstehen können, ermitteln, bewerten, ihnen vorbeugen, sie beenden, verringern, überwachen, kommunizieren, Rechenschaft darüber ablegen, sie angehen und beheben. Indem Sicherungsmaßnahmen für den Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung koordiniert werden, soll durch diese Sorgfaltspflichten die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert werden.
3. Ferner soll mit dieser Richtlinie dafür gesorgt werden, dass Unternehmen für die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die sie verursachen oder zu denen sie in ihrer Wertschöpfungskette beitragen, nach nationalem Recht zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden können, und dass der Zugang der Opfer zu Rechtsbehelfen sichergestellt wird.
4. Diese Richtlinie gilt unbeschadet weiterer Sorgfaltsanforderungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Verordnung (EU) 2017/821, festgelegt sind, es sei denn, die Sorgfaltsanforderungen gemäß dieser Richtlinie sehen gründlichere Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung vor.
5. Die Umsetzung dieser Richtlinie soll in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus bei Menschenrechten oder dem Umweltschutz dienen. Insbesondere gilt sie unbeschadet anderer anwendbarer auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene festgelegter Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe, bei der Entsendung oder in der Wertschöpfungskette.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Richtlinie gilt für große Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Unionsgebiet niedergelassen sind.
2. Diese Richtlinie gilt auch für alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen mit hohem Risiko.
3. Diese Richtlinie gilt ebenso für große Unternehmen, für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko tätig sind, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und nicht im Gebiet der Union niedergelassen sind, wenn sie durch den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt tätig sind. Diese Unternehmen erfüllen die in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, und unterliegen den in dieser Richtlinie festgelegten Sanktions- und Haftungsregelungen gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) „Interessenträger“ Personen und Personengruppen, deren Rechte oder Interessen womöglich durch die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die durch ein Unternehmen oder seine Geschäftsbeziehungen entstehen, betroffen sind, sowie Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck die Verteidigung der Menschenrechte, einschließlich sozialer Rechte und der Arbeitnehmerrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung ist; dazu können Arbeitnehmer und ihre Vertreter, lokale Gemeinschaften, Kinder, indigene Völker, Bürgervereinigungen, Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und die Aktionäre der Unternehmen gehören;
(2) „Geschäftsbeziehungen“ Tochtergesellschaften und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens entlang seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Zulieferer und Unterauftragnehmer, die direkt mit den Geschäften, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen;
(3) „Zulieferer“ ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ein Produkt, einen Teil eines Produktes oder eine Dienstleistung bereitstellt;
(4) „Unterauftragnehmer“ alle Geschäftsbeziehungen, die eine Dienstleistung oder Tätigkeit durchführen, die zum Abschluss der Geschäfte eines Unternehmens beiträgt;
(5) „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten, Geschäfte, Geschäftsbeziehungen und Investitionsketten eines Unternehmens, einschließlich Einrichtungen, mit denen das Unternehmen direkt oder indirekt in einer vor- oder nachgelagerten Geschäftsbeziehung steht und die entweder
a) Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen bereitstellen, die zu den eigenen Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens beitragen, oder
b) Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen erhalten;
(6) „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die Menschenrechte“ jede potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung, die möglicherweise die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Personen oder Personengruppen in Bezug auf Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte, Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte, beeinträchtigt, wie in Anhang xx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich Menschenrechte; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xx zu ändern;
(7) „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die Umwelt“ jeden Verstoß gegen international anerkannte Umweltstandards und in der Union geltende Umweltstandards, wie in Anhang xxx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich Umweltschutz und Eindämmung des Klimawandels; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xxx zu ändern;
(8) „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die verantwortungsvolle Führung“ jede potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die verantwortungsvolle Führung eines Landes, einer Region oder eines Gebiets, wie in Anhang xxxx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich verantwortungsvolle Führung; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xxxx zu ändern;
(9) „Kontrolle“ die Möglichkeit eines Unternehmens, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, insbesondere durch Eigentum oder das Recht zur Nutzung des gesamten oder eines Teils des Vermögens des letzteren Unternehmens oder durch Rechte oder Verträge oder andere Mittel, die unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Entscheidungsgremien eines Unternehmens gewähren;
(10) „beitragen zu“ die Tatsache, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens in Verbindung mit den Tätigkeiten anderer Unternehmen eine Auswirkung verursachen oder dass die Tätigkeiten des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen veranlassen, erleichtern oder fördern. Der Beitrag muss erheblich sein, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Bei der Beurteilung, ob ein Beitrag als erheblich anzusehen ist und ob die Handlungen des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen möglicherweise veranlasst, erleichtert oder gefördert haben, können mehrere Faktoren berücksichtigt werden.
Folgende Faktoren können berücksichtigt werden:
– das Ausmaß, in dem ein Unternehmen nachteilige Auswirkungen durch ein anderes Unternehmen begünstigen oder fördern kann, d. h. das Ausmaß, in dem die Tätigkeit das Risiko des Eintretens der Auswirkungen erhöht hat;
– das Ausmaß, in dem ein Unternehmen von der nachteiligen Auswirkung oder dem Potenzial für nachteilige Auswirkungen wissen konnte oder hätte wissen müssen, d. h. der Grad der Vorhersehbarkeit;
– das Ausmaß, in dem eine der Tätigkeiten des Unternehmens die nachteilige Auswirkung tatsächlich gemildert oder das Risiko des Auftretens der Auswirkung verringert hat.
Das bloße Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder von Tätigkeiten, die die allgemeinen Voraussetzungen schaffen, unter denen nachteilige Auswirkungen eintreten können, stellt für sich genommen kein Beitragsverhältnis dar. Die betreffende Tätigkeit sollte das Risiko nachteiliger Auswirkungen erheblich erhöhen.
Artikel 4
Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um dafür zu sorgen, dass die Unternehmen in ihren Geschäften und Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung wirksame Sorgfalt walten lassen.
2. Die Unternehmen werden fortlaufend alle ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Art und den Kontext ihrer Tätigkeiten, auch geografisch, zu ermitteln und zu bewerten und um festzustellen, ob ihre Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen verursachen, zu ihnen beitragen oder direkt mit ihnen verbunden sind, wobei eine risikobasierte Überwachungsmethodik verwendet wird, die die Wahrscheinlichkeit, Schwere und Dringlichkeit potenzieller oder tatsächlicher Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung berücksichtigt.
3. Kommt ein großes Unternehmen, dessen gesamte direkte Geschäftsbeziehungen in der Union angesiedelt sind, oder ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß Absatz 2 zu dem Schluss, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht, nicht zu einer solchen Auswirkung beiträgt und nicht in direktem Zusammenhang mit einer solchen Auswirkung steht, so veröffentlicht es eine entsprechende Erklärung einschließlich seiner Risikobewertung und der einschlägigen Daten, Informationen und Methoden, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben. Insbesondere kann dieses Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung hat, wenn die Ermittlung der Auswirkungen und die Risikoanalyse ergeben, dass alle seine direkten Zulieferer im Einklang mit dieser Richtlinie die gebotene Sorgfalt walten lassen. Diese Erklärung wird überprüft, falls neue Risiken auftreten oder falls das Unternehmen neue Geschäftsbeziehungen eingeht, die Risiken aufwerfen können.
4. Sofern ein Unternehmen nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 zu dem Schluss kommt, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht, nicht zu einer solchen Auswirkung beiträgt und nicht in direktem Zusammenhang mit einer solchen Auswirkung steht, muss es eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festlegen und wirksam umsetzen. Im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht müssen die Unternehmen
i) die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ermittelt und bewertet wurden und die bei seiner Tätigkeit und seinen Geschäftsbeziehungen wahrscheinlich auftreten, sowie den Grad ihrer Schwere, Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit und die einschlägigen Daten, Informationen und Methoden, die zu diesen Schlussfolgerungen geführt haben, angeben;
ii) ihre Wertschöpfungskette erfassen und unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses einschlägige Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens offenlegen, zu denen Namen, Standorte, Arten der gelieferten Produkte und Dienstleistungen sowie andere einschlägige Informationen über Tochterunternehmen, Zulieferer und Geschäftspartner in seiner Wertschöpfungskette gehören können;
iii) alle verhältnismäßigen und angemessenen Konzepte und Maßnahmen ergreifen und angeben, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu beenden, zu verhindern oder zu verringern;
iv) auf der Grundlage von Prinzip 17 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte eine Priorisierungsstrategie aufstellen, für den Fall, dass sie nicht in der Lage sind, alle potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen gleichzeitig zu bewältigen. Die Unternehmen berücksichtigen den Schweregrad, die Wahrscheinlichkeit und die Dringlichkeit der einzelnen potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung, die Art und den Kontext ihrer Aktivitäten, auch geografisch, den Umfang der Risiken, ihr Ausmaß und die Frage, inwieweit sie möglicherweise unbehebbar sind, und greifen, falls notwendig, bei ihrer Bewältigung auf die Priorisierungsstrategie zurück.
5. Die Unternehmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsstrategie und ihre Konzepte mit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Einklang stehen. Die Unternehmen nehmen diesbezüglich Erklärungen in ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf.
6. Bei den Tochterunternehmen eines Unternehmens gilt die Verpflichtung, eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzustellen, als erfüllt, wenn ihr Mutterunternehmen sie in die eigene Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einschließt.
7. Die Unternehmen gehen in ihrer Wertschöpfungskette mit einer Sorgfalt vor, die der Wahrscheinlichkeit und Schwere ihrer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen und ihrer spezifischen Umstände, insbesondere ihrer Branche, der Größe und Länge ihrer Wertschöpfungskette, der Größe des Unternehmens, seiner Kapazität, seinen Ressourcen und seiner Hebelwirkung angemessen und verhältnismäßig ist.
8. Die Unternehmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsbeziehungen Konzepte zu Menschenrechten, Umwelt und verantwortungsvoller Führung aufstellen und durchführen, die mit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang stehen, etwa durch Rahmenvereinbarungen, Vertragsklauseln, die Annahme von Verhaltenskodizes oder zertifizierte und unabhängige Prüfungen. Die Unternehmen stellen sicher, dass durch ihre Einkaufspolitik keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht werden oder zu solchen beigetragen wird.
9. Die Unternehmen überprüfen regelmäßig, ob die Unterauftragnehmer und Zulieferer ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 8 nachkommen.
Artikel 5
Einbeziehung von Interessenträgern
1. Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Unternehmen, wenn sie ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufstellen und umsetzen, in gutem Glauben zielführende, sinnvolle und sachkundige Gespräche mit einschlägigen Interessenträgern führen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere das Recht der Gewerkschaften auf der entsprechenden Ebene sicher, einschließlich der branchenspezifischen, nationalen, europäischen und globalen Ebene, sowie das Recht der Arbeitnehmervertreter, an der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in gutem Glauben mit ihrem Unternehmen beteiligt zu werden. Die Unternehmen können den Gesprächen mit den am stärksten betroffenen Interessenträgern Vorrang einräumen. Die Unternehmen führen Gespräche und beteiligen Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in einer Weise, die ihrer Größe sowie der Art und dem Zusammenhang ihrer Tätigkeit angemessen ist.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessenträger das Recht haben, von dem Unternehmen zu verlangen, dass sie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung, die für sie im Sinne von Absatz 1 relevant sind, erörtern.
3. Das Unternehmen stellt sicher, dass betroffene oder potenziell betroffene Interessenträger nicht aufgrund einer Beteiligung an den in Absatz 1 genannten Gesprächen gefährdet werden.
4. Die Arbeitnehmervertreter werden von dem Unternehmen gemäß den Richtlinien 2002/14/EG(49) und 2009/38/EG(50) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates(51) über seine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung unterrichtet, zu der sie einen Beitrag leisten können. Darüber hinaus ist das Recht auf Kollektivverhandlungen in vollem Umfang zu achten, wie es insbesondere durch die IAO-Übereinkommen 87 und 98, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta des Europarates sowie die Beschlüsse des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, des Sachverständigenausschusses für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen (CEACR) und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte des Europarates (ECSR) anerkannt wird.
Artikel 6
Veröffentlichung und Mitteilung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
1. Die Mitgliedstaaten stellen unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses sicher, dass Unternehmen ihre aktuelle Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die Erklärung einschließlich der Risikobewertung gemäß Artikel 4 Absatz 3 öffentlich zugänglich und kostenlos abrufbar zur Verfügung stellen, insbesondere auf den Websites der Unternehmen.
2. Die Unternehmen teilen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ihren Arbeitnehmervertretern, den Gewerkschaften, Geschäftsbeziehungen sowie auf Antrag einer der gemäß Artikel 12 benannten zuständigen nationalen Behörden mit.
Die Unternehmen übermitteln den potenziell betroffenen Interessenträgern auf Anfrage und in einer Weise, die dem Kontext dieser Interessenträger angemessen ist, einschlägige Informationen über ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, z. B. unter Berücksichtigung der Amtssprache des Landes der Interessenträger.
3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die Erklärung, einschließlich der Risikobewertung gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf eine zentrale europäische Plattform hochladen, die von den zuständigen nationalen Behörden überwacht wird. Bei dieser Plattform könnte es sich um den einheitlichen europäischen Zugangspunkt handeln, der von der Kommission in ihrem jüngsten Aktionsplan für die Kapitalmarktunion COM(2020)0590 genannt wird. Die Kommission stellt ein standardisiertes Muster für das Hochladen der Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf die zentrale europäische Plattform bereit.
Artikel 7
Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen
Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen, die bestimmten Unternehmen durch die Richtlinie 2013/34/EU auferlegt werden, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die eine Beschreibung der von dem Unternehmen verfolgten Politik mindestens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die angewandten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält.
Artikel 8
Evaluierung und Überarbeitung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
1. Die Unternehmen evaluieren mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Angemessenheit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und ihrer Umsetzung und überarbeiten sie entsprechend, wenn aufgrund der Evaluierung eine Überarbeitung für notwendig erachtet wird.
2. Die Evaluierung und Überarbeitung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolgt in Absprache mit den Interessenträgern und unter Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in derselben Weise wie bei der Festlegung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4.
Artikel 9
Beschwerdeverfahren
1. Die Unternehmen stellen sowohl als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung als auch als Schlichtungssystem ein Beschwerdeverfahren bereit, das es allen Interessenträgern ermöglicht, begründete Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu äußern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen in die Lage versetzt werden, einen derartigen Mechanismus durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Organisationen, durch Teilnahme an auf vielen Interessenträgern beruhenden Beschwerdemechanismen oder durch Beitritt zu einer globalen Rahmenvereinbarung zu ermöglichen.
2. Beschwerdeverfahren müssen rechtmäßig, barrierefrei, vorhersagbar, sicher, gerecht, transparent, rechtskompatibel und anpassungsfähig sein, wie in den Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren in Prinzip 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegt. Diese Mechanismen müssen die Möglichkeit vorsehen, anonym oder vertraulich Bedenken vorzubringen, je nachdem, was im Einklang mit dem nationalen Recht angemessen ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es sowohl bei Warnungen als auch bei Äußerungen von Bedenken rasch und wirksam gegenüber den Interessenträgern zu reagieren.
4. Die Unternehmen erstatten Bericht über die im Rahmen ihrer Beschwerdeverfahren vorgebrachten begründeten Bedenken und berichten regelmäßig über die hierbei erzielten Fortschritte. Alle Informationen werden in einer Weise veröffentlicht, die die Sicherheit der Interessenträger nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung ihrer Identität.
5. Über Beschwerdeverfahren dürfen dem Unternehmen Vorschläge dazu unterbreitet werden, wie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen angegangen werden können.
6. Bei der Entwicklung von Beschwerdemechanismen treffen die Unternehmen Entscheidungen auf der Grundlage der Standpunkte der Interessenträger.
7. Die Inanspruchnahme eines Beschwerdemechanismus schließt nicht aus, dass Beschwerdeführer Zugang zu gerichtlichen Mechanismen haben.
Artikel 10
Außergerichtliche Rechtsbehelfe
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Unternehmen, das feststellt, dass es eine nachteilige Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat, für einen Abhilfeprozess sorgt oder daran mitwirkt. Stellt ein Unternehmen fest, dass es in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nachteiligen Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung steht, so wirkt es nach bestem Wissen und Gewissen beim Abhilfeprozess mit.
2. Der Rechtsbehelf kann als Ergebnis einer Schlichtung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 9 vorgeschlagen werden.
3. Der Rechtsbehelf wird in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern festgelegt und kann aus einer der folgenden Abhilfemaßnahmen bestehen: finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, Wiedereinstellung, öffentliche Entschuldigung, Rückerstattung, Rehabilitation oder ein Beitrag zu einer Untersuchung.
4. Die Unternehmen verhindern, dass zusätzliche Schäden entstehen, indem sie garantieren, dass der betreffende Schaden nicht wiederholt wird.
5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Vorschlag eines Unternehmens für Abhilfe die betroffenen Interessenträger nicht daran hindert, zivilrechtliche Verfahren nach nationalem Recht einzuleiten. Insbesondere sind Opfer weder verpflichtet, außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, bevor sie eine Klage bei einem Gericht einreichen, noch darf durch laufende Verfahren vor einem Beschwerdeverfahren der Zugang der Opfer zu einem Gericht behindert werden. Entscheidungen, die von einem Beschwerdeverfahren erlassen werden, werden von den Gerichten gebührend geprüft, sind jedoch für sie nicht bindend.
Artikel 11
Branchenspezifische Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
1. Die Mitgliedstaaten können die Annahme freiwilliger branchenspezifischer oder branchenübergreifender Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene fördern, die darauf abzielen, die Strategien der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu koordinieren.
Unternehmen, die an branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Aktionsplänen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht teilnehmen, sind nicht von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ausgenommen.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass einschlägige Interessenträger, insbesondere Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter und Organisationen der Zivilgesellschaft, das Recht haben, sich an der Festlegung branchenspezifischer Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu beteiligen, ohne dass die Pflicht jedes Unternehmens zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 5 berührt wird.
3. Die branchenspezifischen Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht können ein einziges gemeinsames Beschwerdeverfahren für die zum jeweiligen Geltungsbereich gehörenden Unternehmen enthalten. Das Beschwerdeverfahren muss mit Artikel 9 dieser Richtlinie in Einklang stehen.
4. Die Entwicklung branchenspezifischer Beschwerdemechanismen wird durch den Standpunkt der Interessenträger untermauert.
Artikel 12
Aufsicht
1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige nationale Behörden, die für die Aufsicht über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrer in nationales Recht umgesetzten Form und für die Verbreitung bewährter Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zuständig sind.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden unabhängig sind und über die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten, Infrastrukturen und Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden bis zum ... [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
4. Die Kommission veröffentlicht – unter anderem im Internet – ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
Artikel 13
Untersuchungen zu Unternehmen
1. Die in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind befugt, Untersuchungen durchzuführen um sicherzustellen, dass die Unternehmen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einhalten, einschließlich Unternehmen, die erklärt haben, dass sie keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung festgestellt haben. Diese zuständigen Behörden sind befugt, Kontrollen von Unternehmen vorzunehmen und Befragungen von betroffenen oder potenziell betroffenen Beteiligten oder deren Vertretern durchzuführen. Diese Kontrollen können eine Überprüfung der Strategie des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der Funktionsweise des Beschwerdemechanismus und Kontrollen vor Ort umfassen.
Die Unternehmen leisten jede erforderliche Unterstützung, um den zuständigen Behörden die Durchführung ihrer Untersuchungen zu erleichtern.
2. Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden entweder nach einem risikobasierten Ansatz oder in dem Fall durchgeführt, dass eine zuständige Behörde im Besitz einschlägiger Informationen über einen mutmaßlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ist, auch auf der Grundlage begründeter und berechtigter Bedenken Dritter.
3. Die Kommission und die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern Dritten die Äußerung begründeter und berechtigter Bedenken im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch Maßnahmen wie harmonisierte Formulare für die Äußerung von Bedenken. Die Kommission und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Beschwerdeführer das Recht hat zu verlangen, dass seine Bedenken im Einklang mit dem nationalen Recht vertraulich oder anonym bleiben. Die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Formular auch elektronisch ausgefüllt werden kann.
4. Die zuständige Behörde unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
5. Stellt eine zuständige Behörde infolge der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen eine Nichteinhaltung dieser Richtlinie fest, räumt sie dem betroffenen Unternehmen eine angemessene Frist ein, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn solche Maßnahmen möglich sind.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Nichteinhaltung dieser Richtlinie unmittelbar zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte, angeordnet werden kann, dass das betreffende Unternehmen einstweilige Maßnahmen ergreift oder – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – vorübergehend seine Tätigkeit aussetzt. Bei Unternehmen, die dem Recht eines Nichtmitgliedstaats unterliegen und im Binnenmarkt tätig sind, kann die vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit ein Verbot der Tätigkeit im Binnenmarkt bedeuten.
7. Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gemäß Artikel 18 für Unternehmen vor, die innerhalb der eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, Geldbußen zu verhängen.
8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen, in denen insbesondere die Art und das Ergebnis der Untersuchungen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen nach Absatz 5 führen. Die zuständigen Behörden veröffentlichen unter gebührender Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu den schwerwiegendsten Verstößen und der Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen wurde.
Artikel 14
Leitlinien
1. Um Klarheit und Sicherheit für Unternehmen zu schaffen und die Kohärenz ihrer Verfahren sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen allgemeine unverbindliche Leitlinien für Unternehmen, in denen dargelegt wird, wie den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten am besten nachgekommen werden kann. Diese Leitlinien enthalten praktische Anleitungen dazu, wie je nach Größe und Sektor des Unternehmens bei den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Auswirkungen, Sektoren und geografische Gebiete die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Priorisierung vorgenommen werden kann. Die Leitlinien werden spätestens ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zur Verfügung gestellt.
2. Die Kommission kann in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen spezifische unverbindliche Leitlinien für Unternehmen ausarbeiten, die in bestimmten Branchen tätig sind.
3. Bei der Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten unverbindlichen Leitlinien sind die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie, die OECD-Leitlinien für verantwortliches Geschäftsgebaren institutioneller Anleger, der Bericht der OECD zum Thema „Due Diligence for Responsible Corporate Lending and Securities Underwriting“ (Sorgfaltspflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe an Unternehmen und Emission von Wertpapieren) und die OECD-FAO-Leitlinien für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten, die in der allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegten staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte von Kindern sowie die Grundsätze von UNICEF zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen gebührend zu berücksichtigen. Die Kommission überprüft regelmäßig die Eignung ihrer Leitlinien und passt sie an neue bewährte Verfahren an.
4. Länderdatenblätter werden von der Kommission regelmäßig aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht, um aktuelle Informationen über die von jedem Handelspartner der Union ratifizierten internationalen Übereinkommen und Verträge bereitzustellen. Die Kommission sammelt und veröffentlicht Handels- und Zolldaten über die Herkunft von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten und veröffentlicht Informationen über potenzielle oder tatsächliche Risiken in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Unternehmensführung, die mit bestimmten Ländern oder Regionen, Sektoren und Teilsektoren sowie Produkten verbunden sind.
Artikel 15
Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein spezielles Portal für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung steht, auf dem sie um Beratung ersuchen und zusätzliche Unterstützung und Informationen darüber erhalten können, wie sie ihren Sorgfaltspflichten am besten nachkommen können.
2. Mit Blick auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten kommen kleine und mittlere Unternehmen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Unionsprogramme zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Betracht.
Artikel 16
Zusammenarbeit auf Unionsebene
1. Die Kommission richtet ein Europäisches Netz der für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zuständigen Behörden ein, um gemeinsam mit den in Artikel 12 genannten zuständigen nationalen Behörden die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zu erleichtern und die Leistung der zuständigen nationalen Behörden zu überwachen.
Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen, um die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durchzusetzen.
2. Die Kommission veröffentlicht mit der Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen auf der Grundlage der Informationen, die von den zuständigen nationalen Behörden und in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen und Interessenträgern des öffentlichen Sektors genutzt werden, einen jährlichen Anzeiger hinsichtlich der Sorgfaltspflicht.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 18
Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten legen angemessene Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und der Schwere der begangenen Verstöße sowie der Tatsache Rechnung tragen, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde oder nicht.
2. Die zuständigen nationalen Behörden können insbesondere verhältnismäßige Geldbußen verhängen, die auf der Grundlage des Umsatzes eines Unternehmens berechnet werden, Unternehmen vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit von öffentlichen Aufträgen, von staatlichen Beihilfen und von öffentlichen Förderregelungen, einschließlich Regelungen, die sich auf Exportkreditagenturen und -darlehen stützen, ausschließen, auf die Beschlagnahme von Waren zurückgreifen und andere geeignete Verwaltungssanktionen verhängen.
Artikel 19
Zivilrechtliche Haftung
1. Die Tatsache, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, entbindet das Unternehmen nicht von der Haftung, die es nach nationalem Recht treffen kann.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über eine Haftungsregelung verfügen, nach der Unternehmen nach innerstaatlichem Recht für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sie oder von ihnen kontrollierte Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können und für Abhilfe sorgen müssen.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Haftungsregelung gemäß Absatz 2 so beschaffen ist, dass Unternehmen, die nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie alle gebotene Sorgfalt haben walten lassen, um den betreffenden Schaden zu vermeiden, oder dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn alle gebotene Sorgfalt angewandt worden wäre, nicht für diesen Schaden haftbar gemacht werden können.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche für Schäden, die sich aus nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ergeben, angemessen ist.
Artikel 20
Internationales Privatrecht
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass davon ausgegangen wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(52) sind..
Artikel 21
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis ... [binnen 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre, JORF Nr. 0074 vom 28. März 2017.
Wet van 24 oktober 2019 n. 401 houdende de invoering van een zorgplicht ter voorkoming van de levering van goederen en diensten die met behulp van kinderarbeid tot stand zijn gekomen (Wet zorgplicht kinderarbeid).
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
* Die Kommission sollte Wirtschaftszweige mit hohem Risiko bestimmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung haben, um die in diesen Wirtschaftszweigen tätigen kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Mit einem hohen Risiko behaftete kleine und mittlere Unternehmen sollten von der Kommission in dieser Richtlinie definiert werden. Bei der Definition sollte die Branche des Unternehmens oder die Art seiner Tätigkeit berücksichtigt werden.
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.).
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).
Umsetzung der Bauprodukteverordnung
169k
52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) (2020/2028(INI))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten(1) (Bauprodukteverordnung/BauPVO),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (Normungsverordnung),
– unter Hinweis auf die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten durch die Kommission vom 24. Oktober 2019 (SWD(2019)1770),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Ergebnisse der Bewertung der Relevanz der Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 derselben Verordnung durch die Union finanziert werden (COM(2019)0800),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93(4),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Saubere Energie für alle Europäer“ (COM(2016)0860),
– unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0012/2021),
A. in der Erwägung, dass in Europa 18 Millionen Menschen unmittelbar im Bauwesen beschäftigt sind und in diesem Wirtschaftszweig 9 % des BIP erwirtschaftet werden(8);
B. in der Erwägung, dass der Zweck der Bauprodukteverordnung (BauPVO) darin besteht, technische Handelshemmnisse für Bauprodukte zu beseitigen, um ihren freien Verkehr im Binnenmarkt zu fördern und gleichzeitig zu gewährleisten, dass diese Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und ihre erklärte Leistung unter Berücksichtigung der mit ihrer Verwendung verbundenen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte erbringen, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden;
C. in der Erwägung, dass sich das europäische System der technischen Regulierung und Normung als Motor für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation erwiesen hat und gleichzeitig zur Sicherheit der Verbraucher und zur Verringerung der Unfallzahlen beiträgt, wodurch die EU-Normen zu einem weltweiten Maßstab werden;
D. in der Erwägung, dass die schleppende Einführung und Veröffentlichung harmonisierter Normen problematisch sind, da die Geschwindigkeit des Einführungsprozesses hinter den Entwicklungen im Bauwesen zurückbleibt, sodass für Unternehmen Unsicherheit entsteht; in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Normen und die Unvollständigkeit bestehender Normen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen an Bauprodukte beigetragen haben, die Hindernisse für ihren freien Verkehr im Binnenmarkt schaffen; in der Erwägung, dass diese Anforderungen für die Verbraucher und die Mitgliedstaaten nachteilig sein können, wenn es darum geht, ihrer Verantwortung in Bezug auf die strukturelle Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der Umwelt, andere den Bausektor betreffende Angelegenheiten und den Verbraucherschutz nachzukommen;
E. in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften für Bauwerke so konzipiert und ausgeführt werden sollten, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Verbraucher gewährleistet ist und die Umwelt nicht geschädigt wird, was sich auch auf die Anforderungen an Bauprodukte auswirken kann;
F. in der Erwägung, dass die Befolgungskosten im Hinblick auf die BauPVO 0,6 % bis 1,1 % des Umsatzes im Bauwesen ausmachen, die hauptsächlich von den Herstellern getragen werden, was für KMU sehr belastend sein kann;
1. begrüßt die Bewertung der BauPVO und die laufende Überprüfung durch die Kommission, die darauf abzielen, die Hindernisse im Binnenmarkt für Bauprodukte weiter zu beseitigen und zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft beizutragen und gleichzeitig den technologischen Entwicklungen und Innovationen Rechnung zu tragen;
2. weist auf die Besonderheit der BauPVO hin, die sich von den allgemeinen Grundsätzen des neuen Rechtsrahmens (NRR) vor allem dadurch unterscheidet, dass sie keine spezifischen Anforderungen oder Mindestsicherheitsniveaus für Bauprodukte harmonisiert, sondern lediglich eine gemeinsame Fachsprache festlegt, die für alle Bauprodukte, die unter die BauPVO fallen, gleich ist, um die Leistung von Bauprodukten anhand ihrer wesentlichen Merkmale zu bewerten, die in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind;;
3. hebt hervor, dass mit der gegenwärtigen BauPVO der freie Verkehr von Bauprodukten in der Union sichergestellt wird, während die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Vorschriften für Bauwerke behalten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden müssen, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen; weist darauf hin, dass die Bauvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten im Allgemeinen auch auf der Grundlage der Leistung der bei Bauarbeiten verwendeten Bauprodukte festgelegt werden;
Gemeinsame Fachsprache, einschließlich Normen
4. stellt fest, dass die durch die BauPVO eingeführte gemeinsame Fachsprache durch harmonisierte europäische Normen und durch Europäische Bewertungsdokumente für Produkte, die nicht – oder nicht vollständig – durch harmonisierte Normen abgedeckt sind, definiert wird, um die Leistungsanforderungen der Mitgliedstaaten zu erfüllen; nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) die zuständigen Stellen für den Entwurf harmonisierter Normen sind, während die Europäische Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) und die Technischen Bewertungsstellen für die Erstellung von Europäischen Bewertungsdokumenten zuständig sind;
5. weist darauf hin, dass die Verwendung harmonisierter Normen im Rahmen der BauPVO im Gegensatz zu anderen Rechtsvorschriften des NRR zwingend vorgeschrieben ist, was ein wirksames System für ihre Annahme erfordert, um den Bedürfnissen der Industrie gerecht zu werden und die wirksamsten Verfahren widerzuspiegeln, Wege für Innovationen zu ebnen, mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für KMU zu gewährleisten und den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten zu decken; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, die aktive Einbeziehung der Industrie und der einschlägigen Interessenträger zu gewährleisten um sicherzustellen, dass neue Normen so sachgerecht wie möglich sind; weist auf die Bedeutung der aktiven Beteiligung der Mitgliedstaaten am Normungsprozess hin;
6. ist angesichts der Tatsache besorgt, dass von 444 vorhandenen harmonisierten Normen für Bauprodukte nach Einführung der BauPVO nur zwölf neue Normen verabschiedet wurden; vertritt die Auffassung, dass die für die Entwicklung und Veröffentlichung von Normen benötigte Zeit sowie der Rückstau bei der Überprüfung und Aktualisierung vorhandener Normen (Besitzstand der BauPVO), die mangelnde Rechtsklarheit im derzeitigen Rechtsrahmen und das Fehlen eines produktiven Dialogs zwischen allen derzeit am Prozess beteiligten Partnern zu den wichtigsten Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung der BauPVO gehören;
7. weist darauf hin, dass eine erhebliche Zahl von Normen nicht alle grundlegenden Anforderungen abdeckt, die die Verwendung von Bauprodukten für Bauarbeiten erforderlich sind; ist besorgt darüber, dass diese Unvollständigkeit der Harmonisierung teilweise zu zusätzlichen nationalen Anforderungen und obligatorischen nationalen Kennzeichnungen für Bauprodukte geführt hat, die dazu dienen, ungerechtfertigte Hindernisse zu schaffen, den Binnenmarkt zu fragmentieren und zu schwächen und Rechtsunsicherheiten für Unternehmen, Bauherren, Bauunternehmer, Planer und Architekten zu schaffen, was zu potenziellen Sicherheitsrisiken für Bauwerke führt;
8. fordert die Kommission auf, eine schnelle und tragfähige Lösung zu finden, um Normungsprozesse zu verbessern und den Rückstau bei den nicht veröffentlichten Normen zu beseitigen; unterstützt in diesem Zusammenhang eine Kombination aus kurzfristigen Maßnahmen zur Beseitigung des Rückstands und der Regelungsmängel mit langfristigen Maßnahmen zur Verbesserung des Prozesses der Festlegung der gemeinsamen Fachsprache durch umfassende harmonisierte Normen;
9. weist darauf hin, dass die Probleme bei der Entwicklung harmonisierter Normen in allen Schritten des Ausarbeitungsprozesses behoben werden müssen; fordert die Kommission auf, sich während der Vorbereitungsphase im Einklang mit der Normungsverordnung eng mit allen einschlägigen Interessenträgern abzustimmen, und betont, wie wichtig eine ausgewogene Vertretung sowie Transparenz und Offenheit aller Beteiligten sind, um praktikable Lösungen zu finden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die von der Kommission erteilten Normungsaufträge von hoher Qualität sind, und dass es notwendig ist, klare und pragmatische Leitlinien zu bieten; bestärkt die Kommission ferner darin, umfassende und horizontale Leitlinien für die Normungsgremien zu entwickeln, in denen die Struktur und die Anforderungen an die in Auftrag gegebenen Normen dargestellt sind; empfiehlt, der Kommission klar umrissene Zeitrahmen für die Prüfung der ausgearbeiteten Normen vorzugeben und allen Parteien klare Fristen zu setzen, um weitere Überarbeitungen sicherzustellen, falls festgestellt wird, dass ein Normungsantrag oder die BauPVO nicht eingehalten wurde; hält es für wichtig, den Anwendungsbereich der Normen genauer zu bestimmen, sodass Herstellern klare Leitlinien zur Verfügung stehen, wenn sie erklären, dass ihre Produkte in den Anwendungsbereich fallen;
10. ist der Ansicht, dass die Texte der veröffentlichten harmonisierten Normen aufgrund ihres verbindlichen Charakters im Kontext der BauPVO und der Tatsache, dass sie als Teil des Unionsrechts betrachtet werden, in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein sollten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Zugang zu hochwertigen Übersetzungen ohne zusätzliche Kosten zu gewährleisten und die Beteiligung der nationalen Normungsgremien am Übersetzungsprozess zu verstärken; fordert die Kommission auf, die finanziellen Regelungen für die Übersetzung von harmonisierten Normen weiter zu unterstützen und zu vereinfachen;
11. ist darüber besorgt, dass für Produkte, die nicht oder nicht vollständig durch harmonisierte Normen erfasst sind, zwar ein alternatives Verfahren in die BauPVO aufgenommen wurde, damit innovative Produkte auf dem Markt eingeführt werden können, die große Mehrheit von Europäischen Bewertungsdokumenten jedoch nicht innovative Produkte betrifft;
12. ist folglich der Ansicht, dass die derzeit unzureichende Leistung des Normungssystems ein Faktor ist, der zu einer verstärkten Anwendung des Verfahrens der EOTA als alternative Normungsmethode führt;
13. weist auf die lange Dauer und die hohen Kosten des Verfahrens der EOTA hin, die nicht KMU-freundlich und meistens nur für große Marktakteure erschwinglich ist; betont, dass ungeachtet der Notwendigkeit allgemeiner Verbesserungen im Normungsprozess das derzeitige Verfahren zur Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten als zusätzlicher Weg zur Förderung der Entwicklung innovativer Produkte und der Beteiligung von KMU hilfreich sein kann, dass man dabei aber auch dem Ziel der Hersteller Rechnung tragen muss, innovative Produkte unter Einhaltung der Produktanforderungen der Union so schnell wie möglich auf den Markt zu bringen, und dass es nicht als dauerhafte Alternative zum Normungssystem gesehen werden sollte;
14. betont, dass eine gemeinsame Fachsprache zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft beitragen könnte, da sie es ermöglicht, die Leistung von Bauprodukten auf einheitliche Weise zu erklären; ist der Ansicht, dass Normen, die zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft in Europa beitragen können, stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten;
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung
15. weist darauf hin, dass Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung legal in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden und anschließend auch auf dem Gebiet eines beliebigen anderen Mitgliedstaats vermarktet werden können; fürchtet allerdings, dass wegen Tatsache, dass sich die CE-Kennzeichnung gemäß der BauPVO von anderen Rechtsvorschriften des NRR unterscheidet, weil sie sich nur auf die Produktleistung bezieht und nicht auch die Konformität mit spezifischen Produktanforderungen bescheinigt, ein solcher den Ansatz betreffender Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften des NRR zu Verwirrung in Bezug auf die CE-Kennzeichnung führen und ihren Wert schmälern könnte; weist in diesem Zusammenhang auf die Überschneidungen im Hinblick auf die für die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung erforderlichen Informationen hin; ist der Ansicht, dass durch diese Doppelung für Unternehmen unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Kosten entstehen und sie angegangen werden sollte, unter anderem durch die verstärkte Nutzung digitaler Lösungen;
16. bedauert, dass die CE-Kennzeichnung im Rahmen der BauPVO fälschlicherweise als Gütezeichen verstanden wird und dass sie nicht angibt, ob ein Bauprodukt sicher ist oder bei Bauwerken verwendet werden kann; meint, dass weitere Lösungen erforderlich sind, um Endnutzern genaue und klare Informationen über die Art der CE-Kennzeichnung in Bezug auf die Sicherheit von Bauprodukten und ihre Konformität mit nationalen Anforderungen an die Gebäudesicherheit und Anforderungen in Bezug auf Bauwerke zur Verfügung zu stellen;
17. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen und gründlich zu bewerten, die BauPVO schrittweise zu erweitern, indem darin zusätzliche Informationspflichten und Anforderungen an die Produktleistung in Bezug auf Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte aufgenommen werden, und zwar im Anschluss an eine Folgenabschätzung und die Bewertung des Regelungsbedarfs der Union und der Mitgliedstaaten für jede Produktkategorie; fordert die Kommission ferner auf zu prüfen, welcher Ansatz sich für die BauPVO als wirksam erweisen würde;
18. weist auf die mangelnde Digitalisierung im Bausektor hin und betont, dass es wichtig ist, in vollem Umfang die digitalen Technologien auszuschöpfen, mit denen Wirtschaftsakteuren und Endverwendern klare, transparente und zuverlässige Informationen bereitgestellt, Überschneidungen der Informationspflichten beseitigt und Marktüberwachungsbehörden in die Lage versetzt werden könnten, ihre Tätigkeiten wirksamer auszuüben; fordert die Kommission auf, die Vorteile des Einsatzes solcher Technologien zu bewerten und Lösungen für eine intelligente Integration vorhandener Daten zu entwickeln, die in verschiedenen Informationssystemen genutzt werden können;
19. ist der Ansicht, dass digitale Lösungen die Transparenz des Marktes für Bauprodukte erhöhen und die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen gewährleisten sowie die Vergleichbarkeit von Bauprodukten auf der Grundlage ihrer erklärten Leistung, einschließlich der Sicherheits- und Umweltleistung, erleichtern könnten, so dass Wirtschaftsakteure und Endnutzer von den von den Herstellern bereitgestellten Informationen profitieren können, indem sie die Anforderungen an Bauwerke schnell bewerten und mit den in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen vergleichen können;
20. betont, dass die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, für die CE-Kennzeichnung und die BauPVO sensibilisiert werden müssen, auch über das einheitliche digitale Zugangstor; ist der Auffassung, dass ein solcher Ansatz das Vertrauen in die Harmonisierung in der Union und die Qualität der harmonisierten Normen stärken und dazu beitragen würde, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verringern; hebt die wichtige Rolle der nationalen Produktinformationsstellen für das Bauwesen hervor, die die Wirtschaftsakteure über die Anwendung der BauPVO informieren und verlässliche Informationen über die Bestimmungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu den Anforderungen an Bauwerke bereitstellen, die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts gelten; schlägt vor, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um das Bewusstsein für die Existenz dieser Informationsstellen zu schärfen, da sie 2018 nur 57 % der Interessenträger bekannt waren;
Marktüberwachung
21. ist darüber besorgt, dass die Marktüberwachung für Bauprodukte von der Industrie als nicht ausreichend und unwirksam angesehen wird; betont, dass sich durch eine derartige Situation die Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure, die die Rechtsvorschriften einhalten, verschlechtern, während unseriöse Geschäftemacher, die dies nicht tun, profitieren; weist darauf hin, dass durch eine inkonsequente Marktüberwachung die Zahl der Produkte zunehmen könnte, die die deklarierte Leistung nicht erfüllen, sodass die Endverwender gefährdet werden;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung (EU) 2019/1020 vollständig durchzuführen, die darauf abzielt, die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, einschließlich der BauPVO, fallen, zu verstärken, und die den Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren festlegt; betont die Notwendigkeit einer kohärenten, harmonisierten und einheitlichen Durchsetzung neuer Vorschriften durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden und einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu diesem Zweck, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bausektor und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten;
23. erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020, den Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Gewährleistung, dass sie über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kompetenzen verfügen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden, auch auf grenzüberschreitender Ebene, zu verstärken und die Anzahl, Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, um Bauprodukte, die nicht mit ihrer erklärten Leistung übereinstimmen, identifizieren und verhindern zu können, dass sie auf dem Binnenmarkt gehandelt werden;
24. fordert die Kommission auf, zügig Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 zu erlassen, um die Leistung der Marktüberwachungsbehörden weiter anzugleichen, indem sie einheitliche Bedingungen für die Kontrollen, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Kontrollen und des Umfangs der zu kontrollierenden Proben in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktkategorien sowie Benchmarks und Techniken für die Kontrollen harmonisierter Produkte festlegt, wobei die Besonderheiten der betroffenen Sektoren, einschließlich Bauprodukte, und die Auswirkungen auf eine überprüfte BauPVO gebührend zu berücksichtigen sind; verweist auf die wichtige Rolle des Unionsnetzwerks für Produktkonformität und der Gruppen für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO-Gruppen) bei der Sicherstellung einer strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und bei der Straffung der Marktüberwachungsverfahren, um diese wirksamer zu gestalten;
25. hält es für entscheidend, dass die für Bauprodukte zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden eng mit den nationalen Bauaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um einen differenzierten Ansatz bei der Bewertung der Konformität von in Bauwerken verwendeten Bauprodukten mit der erklärten Leistung oder dem erklärten Verwendungszweck zu gewährleisten und die Einhaltung der Bauvorschriften sicherzustellen und so den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Bauprodukte verwenden, und der Nutzer von Bauwerken zu gewährleisten;
26. betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Vorschriften für Bauwerke, einschließlich der Anforderungen an die Sicherheit von Gebäuden während der Bauphase, der Instandhaltung und des Abbruchs von Bauwerken, Verantwortung übernehmen sollten, indem sie andere für das öffentliche Interesse wichtige Aspekte wie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt berücksichtigen;
27. weist auf die zunehmende Anzahl von Online-Verkäufen im Bauwesen hin; betont, dass eine wirksame Marktüberwachung von online verkauften Bauprodukten sichergestellt werden muss, insbesondere derjenigen, die von Wirtschaftsakteuren aus Drittländern erworben werden, da sie möglicherweise nicht den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und daher die Qualität und Sicherheit von Bauwerken beeinflussen könnten, um die Konformität der auf dem Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte mit ihrer erklärten Leistung oder ihrem erklärten Verwendungszweck unabhängig von ihrer Herkunft zu gewährleisten; unterstreicht die Rolle, die Online-Marktplätze in dieser Hinsicht spielen könnten;
28. betont, wie wichtig es ist, ein einheitliches Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten, die Bewertungen der Leistung von Bauprodukten durchführen, damit ihre Aufgaben auf demselben Niveau und unter denselben Bedingungen wahrgenommen werden; nimmt in diesem Zusammenhang die Rolle der mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführten Prüfeinrichtungen der Union zur Kenntnis, die dazu beitragen, die Laborkapazitäten zu erhöhen sowie die Zuverlässigkeit und Einheitlichkeit der Prüfungen für die Zwecke der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
29. betont die Notwendigkeit, die Bereitstellung und den Austausch von Informationen über potenziell gefährliche Stoffe in Bauprodukten zu verbessern und die Zusammenarbeit mit den Datenbanken der Europäischen Chemikalienagentur in Übereinstimmung mit den aktuellen Rechtsvorschriften zu verstärken;
30. fordert die Kommission auf, die Überwachung ungerechtfertigter Hemmnisse im Binnenmarkt, die auf nationale Vorschriften zurückzuführen sind, fortzuführen und dagegen vorzugehen; betont die Notwendigkeit eines verstärkten Dialogs und einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, um Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die den freien Verkehr von Bauprodukten im Binnenmarkt behindern, wie z. B. die ständige Verwendung von nationalen Kennzeichnungen und zusätzlichen Zertifizierungen für Bauprodukte;
Nachhaltigkeit von Bauprodukten
31. hebt hervor, dass bei der Beschaffung, der Herstellung, der Wiederverwendung und der Wiederverwertung von Bauprodukten und bei ihrer Verwendung für Bauwerke insgesamt ein Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft vollzogen werden muss; betont, dass die Nachhaltigkeit von Bauprodukten und die Verfügbarkeit von Sekundärprodukten und erneuerbaren Erzeugnissen und Materialien auf dem Markt verbessert werden müssen;
32. begrüßt in diesem Zusammenhang das Ziel der Kommission, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass sie bei der Überarbeitung der BauPVO die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt, wie im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft angekündigt; unterstützt die Zusage der Kommission, die Rechtsvorschriften über Bauprodukte mit den horizontalen Umweltstrategien abzustimmen und kohärenter zu machen;
33. fordert die Kommission auf, die Aufnahme bestimmter Anforderungen an die Umweltverträglichkeits- und Nachhaltigkeitskriterien über den gesamten Lebenszyklus von Produkten in die harmonisierten Normen für bestimmte Produktkategorien im Rahmen der BauPVO ins Auge zu fassen und dabei Markt- und Technologieentwicklungen sowie nationale Regulierungsanforderungen für den Bausektor oder die Gebäudepolitik zu berücksichtigen, um den Herstellern einen einheitlichen Rahmen für die Bewertung und Prüfung von Produkten zu bieten, wenn sich einschlägige gemeinsame Konformitätsanforderungen ergeben; hebt die Tatsache hervor, dass die derzeitigen grundlegenden Anforderungen an Bauwerke, die in der BauPVO festgelegt sind, bereits die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierten technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten bilden können; betont, wie wichtig es ist, dass die Produktkategorien, für die solche Anforderungen gelten würden, ordnungsgemäß bewertet werden, und dass alle einschlägigen Interessenträger in den Bewertungsprozess einbezogen werden müssen; hebt hervor, dass diese Aufnahme nicht zu einem Anstieg der Preise von Bauprodukten führen sollte;
34. fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Kreislaufwirtschaft bei Bauprodukten, einschließlich wiederverwendeter oder wiederaufbereiteter Produkte oder solcher, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden, durch die BauPVO unterstützt werden könnte; betont, dass dies zuverlässige Daten über die vorherige Verwendung von Bauprodukten unter Berücksichtigung der damit verbundenen potenziellen Kosten erfordert; begrüßt in diesem Zusammenhang das Ziel der Kommission, einen gemeinsamen europäischen Datenraum für intelligente kreislauforientierte Anwendungen mit Daten zu Produktinformationen einzurichten(9);
Spezifische Empfehlungen für die Überprüfung der BauPVO
35. hebt hervor, dass alle Interessenträger in den Konsultations- und Bewertungsprozess einbezogen werden müssen; betont die Bedeutung einer umfassenden Folgenabschätzung der möglichen regulatorischen Optionen; unterstreicht die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines geringeren Verwaltungsaufwands bei den Bauproduktvorschriften für alle Unternehmen, insbesondere für KMU, unter Berücksichtigung neuer Geschäftsmodelle, sowie eines fairen Wettbewerbs auf globaler Ebene; fordert in diesem Zusammenhang eine weitere Klärung und Verbesserung der vereinfachten Verfahren für Kleinstunternehmen;
36. betont, wie wichtig es ist, Überschneidungen zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die überarbeitete BauPVO mit den bestehenden Rechtsvorschriften und künftigen Rechtsetzungsinitiativen in Einklang steht; fordert die Kommission auf, die Beziehung der BauPVO zu verbundenen Binnenmarktvorschriften wie der Ökodesign-Richtlinie(10), der Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung(11), der Abfallrahmenrichtlinie(12) und der Trinkwasserrichtlinie(13) zu klären, um mögliche Überschneidungen zu vermeiden, und soweit erforderlich die einschlägigen Bestimmungen zu straffen, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten;
37. betont, dass jede Überarbeitung der BauPVO mit den Grundsätzen und Zielen der Normungsverordnung in Bezug auf die Ausarbeitung harmonisierter Normen im Einklang stehen sollte, um deren Transparenz und Qualität zu gewährleisten; hebt hervor, dass bei der Überarbeitung alle interessierten Parteien und der Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten auf angemessene Weise einbezogen werden sollten;
38. betont die Notwendigkeit, für eine Übergangszeit Rechtsklarheit in Bezug auf eine etwaige Überarbeitung der BauPVO und die Überprüfung des Besitzstandes der BauPVO zu gewährleisten, um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden und den reibungslosen Übergang von den bestehenden zu den neuen Bestimmungen sicherzustellen;
39. fürchtet, dass eine etwaige Überarbeitung der BauPVO und insbesondere die Überprüfung des Besitzstandes der BauPVO viel Zeit in Anspruch nehmen wird, während Hersteller, Bauherren, Bauunternehmer, Planer, Architekten und andere Endnutzer sofortige Lösungen benötigen, um die Rechtsunsicherheit zu überwinden, die sich u. a. aus dem Fehlen aktualisierter harmonisierter Normen und aus Regelungslücken ergibt; fordert die Kommission auf, diese Fragen im Rahmen ihrer erwarteten Überarbeitung der BauPVO zu behandeln, auch dadurch, dass sie eine Lösung findet, um die dringenden rechtlichen und technischen Herausforderungen in den Griff zu bekommen;
40. fordert eine ehrgeizige Überarbeitung der BauPVO im Hinblick auf die Schaffung eines soliden Rechtsrahmens mit wirksamen, leicht durchsetzbaren und harmonisierten Vorschriften;
o o o
41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK
203k
67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK (2020/2086(INI))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK), das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft(1) am 21. Januar 2011 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Allgemeinen Bemerkungen des VN-BRK-Ausschusses zur Umsetzung der VN-BRK, insbesondere die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 (2014) vom 22. Mai 2014 zum Recht auf Zugänglichkeit, die Allgemeine Bemerkung Nr. 3 (2016) vom 26. August 2016 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 (2017) vom 27. Oktober 2017 zum Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Allgemeine Bemerkung Nr. 6 (2018) vom 26. April 2018 über Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung,
– unter Hinweise auf die abschließenden Bemerkungen des VN-BRK-Ausschusses vom 2. Oktober 2015 zum ursprünglichen Bericht der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030 der Vereinten Nationen) und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsziele (SDG),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte (ESSR),
– unter Hinweis auf das Ziel im Rahmen der Strategie Europa 2020, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) (Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen(6),
– unter Hinweis auf die Verordnungen zur Festlegung von Vorschriften für EU‑Finanzierungsprogramme im mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF), die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), das Erasmus-Programm und den Fonds für einen gerechten Übergang, über die die EU finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Lage von Menschen mit Behinderungen bereitstellt,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(7), insbesondere auf die Verpflichtung der Arbeitgeber, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, und darauf, dass die Arbeitgeber die Kosten der Einhaltung dieser Verpflichtung nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen dürfen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2017 mit dem Titel „Progress Report on the implementation of the European Disability Strategy (2010–2020)“ (Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020) (SWD(2017)0029),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. Juni 2018 zu Standards für Gleichstellungsstellen(8),
– unter Hinweis auf das Pilotprojekt der Kommission aus dem Jahr 2013 zur Einführung eines EU-Behindertenausweises,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2020 zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2017 zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zu der vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen angenommenen Fragenliste im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bericht der Europäischen Union(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose(17), vom 18. November 1998 zur Gebärdensprache(18) und vom 23. November 2016 zu Gebärdensprachen und professionellen Gebärdensprachdolmetschern(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2017(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zur Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(22),
– unter Hinweis auf die einschlägigen Studien der Fachabteilung A, insbesondere die Studie mit dem Titel „Discrimination and Access to Employment for Female Workers with Disabilities“ (Diskriminierung und Zugang zu Beschäftigung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderungen) von 2017 und der Studie mit dem Titel „Reasonable Accommodation and Sheltered Workshops for People with Disabilities: Cost and Returns of Investments“ (Angemessene Vorkehrungen und geschützte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen: Kosten und Renditen) von 2015,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Studien des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments, insbesondere die Evaluierungen der europäischen Umsetzung von 2016 mit den Titeln „EU Implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)“ (Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (VN-BRK) durch die EU) und „The obligations of the EU public administration under the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities“ (Die Pflichten der öffentlichen Verwaltung der EU im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen),
– unter Hinweis auf die ständig wachsende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2018 und 2019 der Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die strategischen Untersuchungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Kommission sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu ihren Websites haben (OI/6/2017/EA), wie die Kommission Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für EU-Bedienstete behandelt (OI/4/2016/EA), und auf die Entscheidung über die gemeinsame Untersuchung in den Fällen 1337/2017/EA und 1338/2017/EA über die Zugänglichkeit für sehbehinderte Bewerber in Auswahlverfahren zur Einstellung von EU-Beamten, die vom Europäischen Amt für Personalauswahl abgehalten werden,
– unter Hinweis auf die Initiativuntersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Einhaltung der Grundrechte bei der Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik (OI/8/2014/AN),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Shaping the EU agenda for disability rights 2020‑2030“ (Gestaltung der EU-Agenda für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2020–2030),
– unter Hinweis auf die thematischen Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, einschließlich ihrer COVID-19-Pandemie-Bulletins,
– unter Hinweis auf das Kompendium mit Praxisbeispielen bezüglich Gleichstellungsdaten und auf die Leitlinien zur Verbesserung der Erhebung und Nutzung von Gleichstellungsdaten (Gleichstellungsdatenleitlinien), die von der Untergruppe zu Gleichstellungsdaten der Hochrangigen Gruppe der EU für Nichtdiskriminierung, Vielfalt und Gleichstellung ermittelt wurden,
– unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen,
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Berichte und Empfehlungen von repräsentativen Organisationen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Autism-Europe, Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen, Europäische Blindenunion, Europäisches Behindertenforum, Europäisches Netzwerk für selbstbestimmtes Leben, Europäische Gehörlosenunion, Inclusion Europe und International Federation for Spina Bifida and Hydrocephalus und Mental Health Europe, sowie die Berichte und Empfehlungen von Equinet und Akademikern, die im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen tätig sind,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0014/2021),
A. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen(23) das Recht haben, vollumfänglich am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft teilzuhaben, ihnen ihre Grundrechte jedoch häufig vorenthalten werden; in der Erwägung, dass sie in überwältigendem Ausmaß vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind und ihnen ihr Recht verwehrt wird, gleichberechtigt mit anderen einer Beschäftigung nachzugehen, oder dass sie große Schwierigkeiten haben, einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und gleiche Bedingungen für die Teilhabe am Arbeitsmarkt vorzufinden;
B. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung und ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, ihrer Religion oder ihres Glaubens, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Migrationsstatus oder ihres sozioökonomischen Hintergrunds und ihres Bildungsgrads weiterhin zahlreichen und sich überschneidenden Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Diskriminierung in den verschiedenen Phasen des Arbeitszyklus, angefangen bei der Einstellung, zu beobachten ist, was zur sozialen Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen führen kann; in der Erwägung, dass Diskriminierung und mangelnde Diversität am Arbeitsplatz mit erheblichen menschlichen und wirtschaftlichen Kosten einhergehen;
C. in der Erwägung, dass gemäß der Charta Diskriminierung aus jedwedem Grund, einschließlich aufgrund von Behinderung, verboten ist, und die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkannt sind(24);
D. in der Erwägung, dass die EU im Dezember 2010 die VN-BRK ratifiziert hat und das Übereinkommen in der EU im Januar 2011 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass die VN-BRK für die EU, ihre Organe und Mitgliedstaaten verbindlich ist, denen daher die direkte Pflicht obliegt, sie umfassend umzusetzen, einschließlich Artikel 27 über Arbeit und Beschäftigung; in der Erwägung, dass seit ihrer Annahme gewisse, aber nicht ausreichende Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der VN-BRK erzielt wurden;
E. in der Erwägung, dass die EU daher verpflichtet ist, im Einklang mit der VN-BRK zu handeln, und dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verpflichtet ist, die EU-Gesetzgebung, einschließlich der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, in einer Art und Weise auszulegen, die mit der VN-BRK in Einklang steht;
F. in der Erwägung, dass in der VN-BRK das medizinische Modell der Behinderung abgelehnt und stattdessen das Verständnis von Behinderung nach dem Menschenrechtsmodell und nach dem sozial-kontextuellen Ansatz befürwortet werden; in der Erwägung, dass in der VN-BRK inklusive Gleichstellung für Menschen mit Behinderungen gefordert werden; in der Erwägung, dass gemäß der VN-BRK Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit haben wie andere und dass sie das Recht haben, ihre berufliche Tätigkeit frei zu wählen, akzeptiert zu werden und in einem offenen, inklusiven und barrierefreien Arbeitsumfeld zu arbeiten;
G. in der Erwägung, dass sich gemäß der Definition und den Maßgaben der VN-BRK angemessene Vorkehrungen auf die spezifischen Bedürfnisse von Einzelpersonen konzentrieren, während sich Fördermaßnahmen auf eine ganze, potenziell diskriminierte Personengruppe beziehen; in der Erwägung, dass beides notwendig ist, um Diversität am Arbeitsplatz sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Arbeit gleichberechtigt ausüben können; in der Erwägung, dass klare EU-Leitlinien für angemessene Vorkehrungen fehlen und dieses Konzept von Arbeitgebern oftmals nicht ausreichend verstanden wird bzw. diese Vorkehrungen nicht vorhanden oder unzureichend sind; in der Erwägung, dass sich angemessene Vorkehrungen mit Blick auf die Bedürfnisse von Arbeitnehmern mit Behinderungen wesentlich auf die Qualität der Arbeitsplätze, die beruflichen Perspektiven und die Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses auswirken;
H. in der Erwägung, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wesentlich zu ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum Übergang von institutioneller zu gemeinschaftsbasierter Unterstützung beiträgt; in der Erwägung, dass der Prozess der Abkehr von der Unterbringung in gesonderten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden muss, da Menschen mit Behinderungen das Recht haben, in der Gemeinschaft zu leben und vollumfänglich an ihr teilzuhaben; in der Erwägung, dass dieser Prozess der Deinstitutionalisierung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich weit gediehen ist und dass trotz der Einführung von Strategien und der Zuweisung erheblicher Mittel in der EU noch immer eine Million Menschen in Einrichtungen leben;
I. in der Erwägung, dass die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden „die Richtlinie“), die im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, derzeit das wesentliche Rechtsinstrument der EU ist, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen; in der Erwägung, dass es in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fällt, Gleichbehandlung sicherzustellen und das Diskriminierungsverbot durchzusetzen;
J. in der Erwägung, dass die Richtlinie nur teilweise an der VN-BRK ausgerichtet ist, da darin nicht das Menschenrechtsmodell von Behinderung aufgegriffen wird, Diskriminierung aufgrund von angenommener oder künftiger Behinderung nicht behandelt wird, nicht auf sich überschneidende Diskriminierung abgezielt wird, die Mitgliedstaaten nicht aufgefordert werden, Fördermaßnahmen zu treffen, sie auf den Bereich Beschäftigung und Berufsbildung beschränkt ist, nicht – wie gemäß der VN-BRK vorgesehen – alle Lebensbereiche einbezogen werden, die Freizügigkeit aus beruflichen Gründen nicht behandelt wird, nicht die Einrichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen gefordert wird, nicht für die systemische Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren repräsentativen Organisationen an der Überwachung gesorgt wird und keine Verpflichtung enthalten ist, aufgeschlüsselte Daten zu erfassen;
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie nicht rechtlich verpflichtet werden, eine Gleichstellungsstelle zu benennen, die gegen Diskriminierung aufgrund von Behinderungen vorgeht, was sehr problematisch ist, da Gleichstellungsstellen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung von Gleichbehandlungsrichtlinien in Bereichen spielen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wie etwa zur Verhinderung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft;
L. in der Erwägung, dass die Erhebung vergleichbarer Daten über Gleichstellung für eine faktengestützte Politikgestaltung und Entscheidungsfindung von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass es an amtlichen Statistiken mangelt, insbesondere über Menschen mit Behinderungen, die in institutionellen Betreuungseinrichtungen leben, und über Merkmale wie deren Rasse, ethnische Herkunft oder sexuelle Orientierung, worauf auch in den Leitlinien für Daten zur Gleichstellung hingewiesen wurde; in der Erwägung, dass sich dieser Umstand durch die Verordnung (EU) 2019/1700(25) erheblich verbessern wird, was die Daten aus der Haushaltserhebung zur Beschäftigung, nach Art der Behinderung aufgeschlüsselte Daten und Daten über das Herkunftsland (erste und zweite Generation) betrifft, wobei gemäß dieser Verordnung zudem Pilotstudien zu in Einrichtungen lebenden Personen vorgesehen sind; in der Erwägung, dass weiterhin Lücken bestehen werden, die geschlossen werden sollten;
M. in der Erwägung, dass nur 50,6 % der Menschen mit Behinderungen erwerbstätig sind (48,3 % der Frauen und 53,3 % der Männer), im Vergleich zu 74,8 % der Menschen ohne Behinderung(26); in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, die in Institutionen leben oder als arbeitsunfähig gelten, aus der Statistik ausgeschlossen werden(27); in der Erwägung, dass aus diesen Zahlen keine Informationen über die Art, Qualität und die Bedingungen der Beschäftigung hervorgehen, zum Beispiel dazu, ob die Beschäftigung über den offenen Arbeitsmarkt erfolgt, ob der Arbeitnehmerstatus mit Arbeitnehmerrechten einhergeht und ob die Zahlung eines Mindestlohns sichergestellt ist; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen eine vielfältige Gruppe bilden und oft sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, deren Kumulationswirkung die Beschäftigung erheblich beeinträchtigt;
N. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten überwiegend in geschützten Werkstätten beschäftigt sind; in der Erwägung, dass es das Ziel solcher geschützten Werkstätten sein sollte, die Inklusion und Rehabilitation und einen möglichst raschen Übergang in den offenen Arbeitsmarkt zu unterstützen; in der Erwägung, dass geschützte Werkstätten häufig ein isoliertes Umfeld sind, in dem die Arbeitnehmer mit Behinderungen keinen Arbeitnehmerstatus und keine Arbeitnehmerrechte haben oder keinen garantierten Mindestlohn erhalten; in der Erwägung, dass dies eindeutig einen Verstoß gegen die VN-BRK darstellt; stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten geschützte Werkstätten derzeit als Übergangsstation zum offenen Arbeitsmarkt genutzt werden; in der Erwägung, dass Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu den Merkmalen und der Vielfalt geschützter Werkstätten, die bisweilen auch als geschütztes Beschäftigungsverhältnis bezeichnet werden, dazu beitragen könnten, bewährte Verfahren zu ermitteln, die Debatte voranzubringen und für die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und der VN-BRK zu sorgen; in der Erwägung, dass integrative Modelle der unterstützten Beschäftigung, sofern sie auf Rechten beruhen und als Beschäftigung anerkannt werden, die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen ermöglichen sowie der Inklusion und dem Übergang in den offenen Arbeitsmarkt dienen können;
O. in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen (17,1 %) fast doppelt so hoch liegt wie bei der Gesamtbevölkerung (10,2 %)(28) und die Arbeitslosigkeit bei Menschen mit Behinderungen, unabhängig von ihren Qualifikationen, länger dauert als bei Menschen ohne Behinderung;
P. in der Erwägung, dass junge Menschen mit Behinderungen (Personen zwischen 16 und 24 Jahren) mit 24,9 % im Vergleich zu 16,6 % der Gesamtbevölkerung die am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffene Gruppe sind; in der Erwägung, dass dieser Unterschied untrennbar mit Bildungschancen verbunden ist;
Q. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen, die 16 % der gesamten weiblichen Bevölkerung und 60 % aller Menschen mit Behinderungen in der EU ausmachen, in allen Bereichen des Lebens immer noch zahlreichen und sich überschneidenden Diskriminierungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Nichterwerbsquote bei Frauen mit Behinderungen mehr als zwei Drittel über derjenigen der gesamten weiblichen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (16–64 Jahre) liegt; in der Erwägung, dass nur 20,7 % der Frauen mit Behinderungen eine Vollzeitbeschäftigung haben, im Vergleich zu 28,6 % der Männer mit Behinderungen;
R. in der Erwägung, dass vor allem Frauen für die Haushaltsführung verantwortlich sind und die große Mehrheit der Betreuungs- und Pflegekräfte für Menschen mit Behinderungen stellen; in der Erwägung, dass ledige Mütter, die Kinder mit Behinderungen betreuen, einem hohen Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass alle Altersgruppen von Diskriminierung aus Gründen des Alters betroffen sind, was mit Stereotypen und Hindernissen einhergehen kann; in der Erwägung, dass sich ältere Frauen mit Behinderungen oftmals allein um Familienangehörige mit Behinderungen kümmern müssen; in der Erwägung, dass sich dieser Umstand unmittelbar auf ihre Anfälligkeit für Armut und soziale Ausgrenzung und auf ihren Zugang zu Arbeitsplätzen sowie auf ihre berufliche Weiterbildung auswirkt und ihre Beschäftigungsbedingungen beeinträchtigen kann;
S. in der Erwägung, dass in der erweiterten EU über 30 Millionen blinde und teilweise sehbehinderte Menschen leben; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Arbeitslosenquote in dieser Bevölkerungsgruppe bei 75 % und bei Frauen noch höher liegt, was zu sozialer Ausgrenzung und Armut führt(29); in der Erwägung, dass in der EU ungefähr eine Million Gehörlose leben, die die Gebärdensprache verwenden, und dass es 51 Millionen schwerhörige Menschen gibt, wovon viele ebenfalls die Gebärdensprache verwenden, deren Arbeitslosigkeit unzureichend gemeldet und nicht ausreichend erforscht ist; in Erwägung, dass in der EU ungefähr sieben Millionen Menschen mit geistiger Behinderung leben, deren Beschäftigungsgrad erheblich unter dem Durchschnitt liegt(30); in der Erwägung, dass in Europa nur ungefähr 10 % der Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung erwerbstätig sind, meist in Teilzeit und auf schlecht bezahlten Arbeitsplätzen oder solchen, für die nur eine geringe Qualifizierung erforderlich ist, oder in betreuten Einrichtungen(31);
T. in der Erwägung, dass unter den Menschen mit Behinderungen in der EU 29,5 % der Frauen und 27,5 % der Männer von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, im Vergleich zu 22,4 % der Gesamtbevölkerung; in der Erwägung, dass für Menschen mit Behinderungen aufgrund der zusätzlichen Kosten infolge ihrer Behinderung (zum Beispiel für die Gesundheitsversorgung, logistische Unterstützung und Pflege), des Verlusts des Anspruchs auf Behindertenrente, sobald sie erwerbstätig werden, sowie der Tatsache, dass sie weniger verdienen als ihre Kollegen in einer gleichwertigen Stellung und dass ihre Beförderung unwahrscheinlicher ist, eine größere Wahrscheinlichkeit von Armut trotz Erwerbstätigkeit besteht als für Menschen ohne Behinderung (11 % im Vergleich zu 9,1 %)(32); in der Erwägung, dass bei Menschen mit schwerem Behinderungsgrad das Armutsrisiko noch höher ist;
U. in der Erwägung, dass ein unverhältnismäßig großer Anteil von Menschen mit Behinderungen obdachlos ist und dass Menschen mit Behinderungen einem erhöhten Risiko, obdachlos zu werden, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass bei Obdachlosen die Risiken, die sich aus ihren Lebensbedingungen ergeben, eine Behinderung zur Folge haben können, wie zum Beispiel die Amputation von Gliedmaßen;
V. in der Erwägung, dass infolge der Kumulationswirkung von sich überschneidender Diskriminierung davon auszugehen ist, dass für Roma mit Behinderungen noch mehr Barrieren bestehen, dass sie unter höherer Arbeitslosigkeit, noch extremerer Armut und einem eingeschränkteren Zugang zu Bildung und Leistungen leiden als Roma ohne Behinderung(33);
W. in der Erwägung, dass LGBTI mit Behinderungen mit zusätzlichen Hindernissen bei der Beschäftigung konfrontiert sind, da 16 % der LGBTI aufgrund ihrer Identität nach eigenen Angaben bereits Stellen oder Beförderungen verwehrt wurden, im Vergleich zu 10 % aller LGBTI, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden; in der Erwägung, dass ein Viertel der LGBTI-Personen mit Behinderungen bereits abfällige Kommentare, Mobbing und Missbrauch ertragen musste und ohne ihr Einverständnis geoutet wurde(34);
X. in der Erwägung, dass laut einer jüngeren EU-weiten Umfrage unter Menschen mit Behinderungen 96 % von ihnen den Zugang zum offenen Arbeitsmarkt für ungenügend oder verbesserungswürdig halten, nur 10 % der Ansicht sind, die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen seien angemessen, um Menschen mit Behinderungen auf dem offenen Arbeitsmarkt vor Diskriminierung zu schützen, und es 18 % nicht bekannt war, dass in ihrem Land gesetzliche Bestimmungen existieren, mit denen sie vor Diskriminierung geschützt werden sollen(35);
Y. in der Erwägung, dass diese Daten zeigen, dass im Rahmen der EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 nicht genug Nachdruck auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und auf sich überschneidende Diskriminierungen gelegt wurde, mit denen sie konfrontiert sind;
Z. in der Erwägung, dass aufgrund von Belästigungen am Arbeitsplatz, einschließlich sexueller Belästigung und Repressalien infolge von Beschwerden, insbesondere für Frauen mit Behinderungen der Zugang zu Arbeit und Beschäftigung sowie deren Erhalt und zu einer gleichberechtigten Berufslaufbahn erschwert ist;
AA. in der Erwägung, dass Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt kein singuläres Problem sind, sondern mit mangelnder inklusiver Bildung unter anderem in der frühen Kindheit, fehlenden Möglichkeiten lebenslangen Lernens einschließlich der Berufsbildung, Segregation und Diskriminierung in Bezug auf Wohnraum und Gesundheit, fehlender Barrierefreiheit im Verkehr und fehlenden anderen Dienstleistungen und Produkten zusammenhängen; in der Erwägung, dass daher ein komplexer Ansatz und umfassende Maßnahmen erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen;
AB. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Vorbeugung von psychischen Erkrankungen und psychosozialen Behinderungen am Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung sind;
AC. in der Erwägung, dass die Barrierefreiheit von Arbeitsplätzen und Verkehrsmitteln sowie der Zugang zu Unterstützungsleistungen, insbesondere zu persönlicher Betreuung, und die Zugänglichkeit der Gesellschaft als Ganzes für Menschen mit Behinderungen von grundlegender Bedeutung sind, wenn es darum geht, dass sie ihr Recht auf eine selbstständige Lebensführung und ihr Recht auf Arbeit tatsächlich wahrnehmen können; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich ebenfalls für die Schaffung einer barrierefreien baulichen Umwelt einsetzen sollten; in der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach ihrer Umsetzung erhebliche Verbesserungen im Sinne einer barrierefreien Gesellschaft bewirken wird; in der Erwägung, dass ihre Umsetzung daher zeitnah und genau überwacht werden muss;
AD. in der Erwägung, dass die Streichung von Erwerbsunfähigkeitsrenten, sobald ein Mensch mit Behinderung eine bezahlte Arbeitsstelle antritt, eine hoch riskante und belastende Politik, ein erhebliches Hindernis beim Zugang zum Arbeitsmarkt und sozial ungerecht ist, weil die mit einer Behinderung verbundenen höheren Lebenshaltungskosten dabei nicht berücksichtigt werden;
AE. in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Definitionen von Behinderung, die in den Mitgliedstaaten angewendeten unterschiedlichen und oftmals unklaren Beurteilungs- und Einstufungsmethoden von Behinderung sowie die fehlende gegenseitige Anerkennung des Behinderungsstatus Menschen mit Behinderungen die Freizügigkeit innerhalb der EU erschweren;
AF. in der Erwägung, dass Sensibilisierung von grundlegender Bedeutung ist, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, in Kenntnis ihrer Pflichten und Rechte im Bereich des Diskriminierungsverbots adäquat zu handeln und zu reagieren;
AG. in der Erwägung, dass mithilfe neuer Technologien, insbesondere KI-gestützten Systemen, effiziente, barriere- und diskriminierungsfreie Einstellungsverfahren entwickelt werden können, während technologische Entwicklungen, die nicht inklusiv gestaltet sind, das Risiko neuer Barrieren und Formen der Diskriminierung bergen; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 der VN-BRK der gleichberechtigte Zugang zu Informationen und zu Kommunikationstechnologien und -systemen sichergestellt werden muss;
1. fordert die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtung zu bekräftigen, inklusive Gleichstellung für Menschen mit Behinderungen zu realisieren und die VN-BRK umfassend umzusetzen, einschließlich Artikel 27 zu Arbeit und Beschäftigung; fordert die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen zu verstärken und darauf hinzuarbeiten, mit einem ganzheitlichen strategischen Konzept auf der Grundlage des Lebenszyklus einen inklusiven, barrierefreien und diskriminierungsfreien Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen und für alle Menschen zu schaffen, und zwar im Einklang mit den EU-Verträgen, den in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Rechten und den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung verankerten internationalen Werten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Fakultativprotokoll zur VN-BRK zu ratifizieren;
2. vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf so bald wie möglich überarbeitet werden muss, um sie mit den Bestimmungen der VN-BRK vollständig in Einklang zu bringen und ein Beteiligungsverfahren umzusetzen, mit dem eine direkte und umfassende Einbeziehung von Organisationen sichergestellt werden soll, die Menschen mit Behinderungen vertreten;
Für einen inklusiven und barrierefreien Arbeitsplatz
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Standards für barrierefreies Design und Leitlinien für die Barrierefreiheit von Umgebungen, Programmen, Diensten und Produkten, einschließlich Arbeitsplätzen, ihrer Ausstattung und ihrer Einrichtungen, anzunehmen, damit sie für alle Menschen nutzbar werden;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden, ohne dass die Arbeitnehmer für die Kosten aufkommen müssten; fordert die Kommission auf, klare EU-Leitlinien über angemessene Vorkehrungen auszuarbeiten, in denen im Detail aufgeführt ist, welche Formen sie im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen annehmen können, damit Artikel 5 der Richtlinie effektiv in innerstaatliches Recht umgesetzt werden kann; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und die Mitgliedstaaten zu bestärken, sicherzustellen, dass eine Sanktionsregelung in Kraft ist, falls keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, da dies eine Form von Diskriminierung darstellt; hält es für möglich, dass das Parlament auf die Option zurückgreift, die Kommission aufzufordern, solche Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, unterstützende Materialien und Leitlinien zu erstellen und einschlägige Schulungen in barrierefreien Formaten für Arbeitgeber, Verantwortliche, Arbeitnehmer und Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, damit diese mit dem notwendigen Wissen, den notwendigen Kompetenzen und dem notwendigen Bewusstsein für die praktische Umsetzung angemessener Vorkehrungen ausgestattet werden und dem Mythos der damit einhergehenden unerschwinglichen Kosten entgegengewirkt wird;
5. bedauert nachdrücklich die uneinheitliche und unzureichende Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates in einigen Mitgliedstaaten, die anhaltende Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften nicht wirksam und einheitlich überwachen und sanktionieren;
6. ist der Ansicht, dass das Recht aller Menschen auf Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz vor Diskriminierung ein allgemeines Menschenrecht ist, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurde, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden; weist darauf hin, dass das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf untersagt;
7. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf die Einführung verpflichtender Diversitätsquoten am Arbeitsplatz zurückzugreifen oder diese zu prüfen, um ein inklusives Arbeitsumfeld mit wirksamen und verhältnismäßigen Sanktionen bei Nichterfüllung zu fördern; schlägt vor, dass Geldstrafen zu Inklusionszwecken reinvestiert werden; betont, dass solche Maßnahmen unter Berücksichtigung kleiner Strukturen verhältnismäßig sein müssen; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, öffentliche und private Unternehmen bei der Umsetzung jährlicher Diversitätspläne mit messbaren Zielen und regelmäßigen Evaluierungen sowie Arbeitgeber bei der Einstellung von Menschen mit Behinderungen durch Maßnahmen wie die Einrichtung einer auf Freiwilligkeit basierenden Liste oder ein zentrales Portal für Bewerber mit Behinderungen zu unterstützen, über das Bewerber für eine Einstellung ausgewählt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Quoten mit Schulungen für Arbeitgeber zum Inhalt und Anwendungsbereich der geltenden Vorschriften zu begleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Arbeitsverwaltungen mit der Erstellung einer auf Freiwilligkeit basierenden Liste von Bewerbern mit Behinderungen zu beauftragen, die es Arbeitgebern erleichtert, der Auflage von Diversitätsquoten nachzukommen;
8. fordert die Institutionen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, beispielsweise durch die Festlegung einer allgemeinen Diversitätsquote und einer spezifischen Diversitätsquote für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, die Entwicklung interner Leitlinien für angemessene Vorkehrungen, die Sicherstellung von Fairness und vollumfänglicher Barrierefreiheit beim Auswahlverfahren und am Arbeitsplatz sowie die Einstellung von Menschen mit allen Arten von Behinderungen auf allen Ebenen und die aktive Suche nach Menschen mit Behinderungen bei der Besetzung von Stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren öffentlichen Verwaltungen gleichermaßen zu verfahren;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, nachhaltige inklusive Beschäftigungsmaßnahmen zu verabschieden, etwa angepasste Einstellungsverfahren, Job-Carving, maßgeschneiderte, flexible und unterstützte Beschäftigung, Jobsharing, individuelle Vermittlung und Unterstützung sowie inklusive Unternehmen, wobei den besonderen Merkmalen von Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen Rechnung zu tragen und deren Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern ist; fordert die Mitgliedstaaten auf,
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Steueranreize und andere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, einschließlich KMU, einzusetzen, die Menschen mit Behinderungen einstellen oder ihnen eine Berufsausbildung und Lehrstellen bieten,
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inklusive Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen auf dem offenen Arbeitsmarkt eine Anstellung bieten, mittels Vergabe öffentlicher Aufträge zu unterstützen,
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gezielte Modelle der Arbeitsplatzvermittlung zu fördern,
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die gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Organisationen der Sozialwirtschaft zu unterstützen, die ihre Gewinne in soziale Ziele reinvestieren,
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und Arbeitgeber über diese Strategien und Anreize zu informieren;
fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen zu unterstützen, die zielgerichtete Fördermaßnahmen anbieten, um gegen mehrfache Benachteiligungen vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, um einen gezielten Mix von Maßnahmen zu ermitteln und anzuwenden, mit dem die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im Bereich der Beschäftigung gefördert wird;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die wichtigsten Tendenzen für die Zukunft der Arbeit aus einer Behindertenperspektive unter aktiver Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zu bewerten, um spezifische Maßnahmen zu ermitteln und einzuleiten, damit der Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Vielfalt von Menschen mit Behinderungen inklusiver gestaltet wird; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig inklusive und barrierefreie Initiativen einhergehend mit einer angemessenen Finanzierung sind, deren Ziele lebenslanges Lernen, darunter eine berufliche Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen bei Menschen mit Behinderungen von klein auf, sind, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf digitalen und ökologischen Kompetenzen im Einklang mit den sich schnell wandelnden Gegebenheiten und Anforderungen des derzeitigen und künftigen Arbeitsmarkts liegt; betont ferner, dass es wichtig ist, Menschen mit Behinderungen im Laufe ihres gesamten Lebens in geeigneter Weise zu unterstützen, innovative Technologien besser einzusetzen, um gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen und Hindernisse für die Berufsausbildung und Beschäftigung zu beseitigen, und Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu digitalen Werkzeugen und Software zu helfen, die für deren eigenständige Lebensführung unabdingbar sind;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu erhöhen, um ein Netzwerk inklusiver Unternehmen aufzubauen, um auf jeder Ebene spezialisierte Arbeitsvermittler, etwa Arbeitsberater, einzustellen, die eine Beurteilung der individuellen Bedürfnisse vornehmen, Schulungen anbieten und Menschen mit Behinderungen, die eine Arbeit suchen, unterstützen, und um solange wie nötig Assistenten bei der Ausübung der Arbeit bereitzustellen, um Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, auf dem offenen Arbeitsmarkt ihrer Arbeit nachzugehen;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, menschenrechtsgestützte Ansätze in der Bildung zu fördern, um inklusive und diskriminierungsfreie Bildungssysteme einzurichten, die Entwicklung und Bereitstellung von Schulungen in den Bereichen barrierefreies Design, angemessene Vorkehrungen und Diversität am Arbeitsplatz für Hochschulstudierende an den einschlägigen Fakultäten unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Schulung von Arbeitsberatern, Assistenten bei Ausübung der Arbeit sowie Behinderten- und Diversitätsberatern mit Schwerpunkt auf den Besonderheiten der verschiedenen Behinderungen zu fördern;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Charakteristika, die Vielfalt und die Effektivität der bestehenden geschützten Werkstätten zur Vermittlung von Kompetenzen an Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt gemeinsam mit Vertretern von Menschen mit Behinderungen laufend zu bewerten, dafür zu sorgen, dass diese von Rechtsrahmen erfasst und geschützt werden, die soziale Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne und das Diskriminierungsverbot umfassen, und zugleich die Bestimmungen, die nicht im Einklang mit der VN-BRK und insbesondere mit deren Artikel 27 stehen, schrittweise abzuschaffen; fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu überwachen; weist darauf hin, dass geschützte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen lediglich eine Option für einen befristeten Zeitraum in ihrem Arbeitsleben darstellen sollten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, inklusive Beschäftigungsmodelle auf dem offenen Arbeitsmarkt und außerhalb geschützter Werkstätten in voller Übereinstimmung mit der VN-BRK auszuarbeiten und zu fördern; betont darüber hinaus, dass Arbeitnehmern mit Behinderungen in geschützten Werkstätten zumindest die Rechte und der Status gewährt werden sollten, die den Arbeitsrechten von Menschen entsprechen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, die Enthospitalisierung zu beschleunigen, wirksame regionale und dezentrale Versorgungssysteme, darunter Dienste zur gesellschaftlichen Aktivierung, auf allen Ebenen der Gesellschaft bereitzustellen und eine reibungslosere Einbindung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft insgesamt sicherzustellen;
14. bedauert, dass Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung die Verwirklichung der Ziele des EUV unterlaufen kann;
15. begrüßt Initiativen der Kommission wie die Auszeichnung „Access City Award“ und spricht sich für entsprechende Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene aus;
16. bedauert, dass Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen vielfältigen rechtlichen, institutionellen, kommunikativen und sozialen Barrieren bei der Ausübung ihrer Rechte ausgesetzt sind, die sie daran hindern, zu wählen, sich um ein öffentliches Amt zu bewerben, ihre Bürgerbeteiligung auszuüben oder einfach nur ihr eigenes Leben mitzubestimmen; legt den Mitgliedstaaten nahe, unverzüglich Maßnahmen zur Reform ihrer Rechtsrahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 12 der VN-BRK in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, und weist darauf hin, dass die politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, gemäß Artikel 29 der VN-BRK gewährleistet werden müssen;
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass EU-Mittel nicht für Programme zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in einer abgetrennten Umgebung aufgewendet werden, die keine Aussicht auf Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt bieten;
Für einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz
18. appelliert mit Nachdruck an die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen, den sie vertretenden Organisationen und Gleichstellungsstellen zu intensivieren, damit für Arbeitgeber, Verantwortliche in allen Bereichen und die Gesellschaft im weiteren Sinne umfassende Sensibilisierungsmaßnahmen und gezielte Schulungen in zugänglichen Formaten und Gebärdensprachen vorbereitet und durchgeführt werden, bei denen es um die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen sowie um die Vorteile von Vielfalt, Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot geht, um das derzeitige Stigma und die Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, Mobbing, Belästigungen und Ausbeutung zu bekämpfen und die inklusive Gleichbehandlung aller Menschen zu verwirklichen;
19. betont, wie wichtig es ist, dass Opfer von Diskriminierung Zugang zu Informationen erhalten; hält es für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Schritte unternehmen, damit Opfer in allen Phasen des Rechtsweges angemessene und zugängliche Rechtsberatung und Rechtshilfe durch Gleichbehandlungsstellen oder geeignete zwischengeschaltete Stellen erhalten können, wozu auch vertrauliche und persönliche Beratung und emotionale, persönliche und moralische Unterstützung zählen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zu bekämpfen, die die Würde einer Person verletzen und/oder ein von Beleidigungen geprägtes Umfeld am Arbeitsplatz erzeugen;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive Maßnahmen zu ergreifen, um das Diskriminierungsverbot gegenüber allen Menschen, einschließlich gegenüber Menschen mit Behinderungen, zu garantieren, um im Einklang mit der VN-BRK die Zugänglichkeit zum Arbeitsplatz, zu Verkehrsmitteln und zur bebauten Umgebung sicherzustellen und um in allen beruflichen Phasen – von der Einstellung bis hin zum beruflichen Aufstieg – angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zugunsten sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen und des beruflichen Wiedereinstiegs bereitzustellen; fordert die Institutionen der EU auf, die gleichen Maßnahmen zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte unter gleichen Bedingungen wahrnehmen können und vor Gewalt, Mobbing, Cybermobbing und Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung und insbesondere jener, die sich gegen Frauen mit Behinderungen richtet, geschützt sind; fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck nachdrücklich auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren, das sich übergreifend auf alle EU-Rechtsvorschriften auswirken soll, mit besonderem Augenmerk auf Frauen mit Behinderungen, die Mehrfachdiskriminierung und einem höheren Risiko von Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind; fordert die Institutionen der EU auf, die gleichen Maßnahmen zu treffen;
21. betont überdies, dass eine Garantie der Rechte von Menschen mit Behinderungen erforderlich ist, die mit konkreten Maßnahmen einhergeht, durch die den Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung getragen wird;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Inklusionsstrategien für die Branchen- und Unternehmensebene in Abstimmung mit Arbeitnehmervertretern festgelegt werden;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Arbeitnehmer mit Behinderungen, die von einem Unfall herrühren, zu unterstützen, sodass sie ihrer Beschäftigung weiter nachgehen können oder der betroffenen Person eine gleichwertige Beschäftigung angeboten wird, die ihren neuen Fähigkeiten entspricht, ohne dass sie die Rechte und Arbeitsbedingungen verlieren, die sie vor dem Unfall hatten;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Unterstützung der Einstellung und Rückkehr von Menschen mit Behinderungen an den Arbeitsplatz einen vorbeugenden und inklusiven Ansatz für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verfolgen; merkt an, dass dies durch integrierte Wege erreicht werden könnte, bei denen die Vorbeugung im Rahmen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit verschiedenen Maßnahmen für die Beschäftigungsfähigkeit, etwa individuelle Unterstützung, Beratung, Anleitung und Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, kombiniert wird;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Lohngefälle aufgrund von Geschlecht, Behinderung und ethnischer Herkunft zu beheben und dabei direkte und indirekte Lohndiskriminierung und die Gefahr von Armut trotz Erwerbstätigkeit für Arbeitnehmer, die bei der Arbeit auf Hürden stoßen und einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, insbesondere LGBTI-Personen, Frauen, Roma und Flüchtlinge, zu bekämpfen; erwartet, dass die Kommission die angekündigte Gesetzesvorlage über Lohntransparenz am Arbeitsplatz im ersten Quartal 2021 vorstellt, um gegen das Lohngefälle vorzugehen, von dem benachteiligte soziale Gruppen und insbesondere Menschen mit Behinderungen betroffen sind;
26. betont, dass der Schutz von Transgender-Personen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz wirksam sein muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere im Beschäftigungsbereich gegen diese Diskriminierung vorzugehen;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen keine Ansprüche auf Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu entziehen, durch die ihre mit der Behinderung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen gedeckt werden, wenn sie sich in den Arbeitsmarkt eingliedern oder ein bestimmtes Einkommensniveau überschreiten, da diese Praxis zu Armut trotz Erwerbstätigkeit und Altersarmut führt, zumal diese Ansprüche dazu dienen, Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Hürden zu unterstützen, und dazu beitragen können, dass deren Würde und Gleichbehandlung gewährleistet werden;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung von sozialer Unterstützung und sozialen Vergünstigungen ausreichend Flexibilität vorzusehen, damit diese an die individuellen Bedürfnisse und beruflichen Laufbahnen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können;
29. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob in den Mitgliedstaaten detaillierte Bestimmungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternzeit und Pflegefreistellung sowie Regelungen für eine flexible Arbeitszeit vorgesehen sind und ob diese an die unterschiedlichen Bedürfnisse von Müttern mit Behinderungen, von Müttern von Kindern mit Behinderungen oder mit chronischen Erkrankungen oder von Müttern, die sich in einer besonderen Lage, beispielsweise bedingt durch eine Frühgeburt, befinden, angepasst sind; fordert ehrgeizigere Maßnahmen zur Förderung einer gleichberechtigten Rolle der Männer als pflegende Angehörige; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien vorzulegen, um informell Pflegende zu unterstützen; betont, dass es hochwertige und zugängliche Kinderbetreuungsdienstleistungen geben muss, damit Frauen gleichberechtigt am Arbeitsumfeld teilnehmen können;
30. fordert die Kommission auf, nach Konsultationen von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Rechtsvorschriften für Standards von Gleichstellungsstellen vorzuschlagen, ihnen damit ein stärkeres Mandat und angemessene Ressourcen zum Schutz der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen zu gewähren und die barrierefreie Informationsvermittlung für alle sicherzustellen;
31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kapazitätsaufbau von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, nachhaltig zu finanzieren und so die wichtige Rolle anzuerkennen, die diese bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen spielen;
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Definition des Begriffs Behinderung untereinander abzustimmen und für die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in allen Mitgliedstaaten zu sorgen, damit die Freizügigkeit für Menschen mit Behinderungen und die Ausübung ihrer Rechte als Unionsbürger sichergestellt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, eine Studie über die geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen und bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten zu sammeln; weist darauf hin, dass die Freizügigkeit in der EU ein Grundrecht ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Verwendung des EU-Behindertenausweises auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen und dessen Anwendungsbereich zu erweitern, sodass er zur Anerkennung des Behindertenstatus und für den Zugang zu Diensten EU-weit eingesetzt werden kann und es für Menschen mit Behinderungen einfacher wird, im Ausland zu leben und zu arbeiten; fordert die Kommission auf, eine zentrale Auskunftsstelle in nationalen Gebärdensprachen und in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten einzurichten, über die Informationen zu verfügbaren Diensten für Menschen mit Behinderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erhältlich sind;
33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine nutzergesteuerte persönliche Assistenz im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 des Fachausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzuerkennen und zu fördern, um ein eigenständiges Leben und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Freizügigkeitsbestimmungen infolge der besonderen Eigenschaften der persönlichen Assistenz an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst werden müssen; fordert, dass die EU Maßnahmen im Bereich der persönlichen Assistenz ergreift, insbesondere was die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen und ihren persönlichen Assistenten betrifft;
34. weist darauf hin, dass neue Technologien für alle Arbeitnehmer und insbesondere für Menschen mit Behinderungen sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance darstellen; betont in diesem Zusammenhang, dass neue Technologien für Menschen mit Behinderungen größere Herausforderungen im Bereich des Zugangs mit sich bringen könnten; unterstreicht daher, dass Barrierefreiheit als Vorbedingung in sämtliche Initiativen der EU aufgenommen werden muss und dass die EU Maßnahmen ergreifen sollte, um die Anwendbarkeit von barrierefreiem Design zu unterstützen und die Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Assistenztechnologien sicherzustellen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit der VN-BRK sicherzustellen, dass Informations- und Kommunikationstechnologien und ‑systeme gleichermaßen uneingeschränkt und tatsächlich barrierefrei sind, und in diesem Zusammenhang Leitlinien anzuwenden, die KI-Entwicklern dabei helfen, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung zu berücksichtigen, und keine neuen diskriminierenden Verzerrungen entstehen zu lassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungsprogramme zu unterstützen, in deren Mittelpunkt die Entwicklung assistiver Technologien, einschließlich Robotik, digitaler Technologien und künstlicher Intelligenz, steht, damit sich Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens vollständig integrieren können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu erschwinglichen digitalen Werkzeugen und Software haben, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und bei der Festlegung, welche digitalen Werkzeuge oder Software für die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen am besten geeignet sind, auf die Expertise von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, aufzubauen;
Weiterführende zielgerichtete Maßnahmen und Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
35. begrüßt die öffentliche Konsultation der Kommission zu ihrer EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020; fordert die Kommission auf, in der Strategie dem Bereich Beschäftigung besondere Beachtung zukommen zu lassen, alle Bestimmungen der VN-BRK abzudecken, klare, messbare und ehrgeizige Ziele im Sinne der Diversität am Arbeitsplatz zu erstellen, die der Heterogenität von Menschen mit Behinderungen gerecht werden, gegen Mehrfachdiskriminierung und intersektionelle Diskriminierung vorzugehen und die Effizienz der Strategie unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und von Organisationen, die diese vertreten, zu überwachen; betont, dass die Zusammenarbeit mit Behörden, Sozialpartnern, Organisationen und der Zivilgesellschaft auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene unerlässlich ist, um die Umsetzung der Strategie und der VN-BRK sicherzustellen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um Herausforderungen in Zusammenhang mit COVID-19 sowie Verstöße gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzugehen; betont, dass sich die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung während der COVID-19-Pandemie verschärft hat, wodurch das Leben von Menschen mit Behinderungen gefährdet und ihre körperliche und geistige Gesundheit bedroht wird; fordert die Kommission auf, die künftige Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit dem Prozess des Europäischen Semesters zu verknüpfen;
36. fordert die Erfassung von EU-weiten Daten im Zusammenhang mit Behinderungen mit einem auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz, wobei sich die Daten auch auf Beschäftigung und berufliche Bildung beziehen und nach Geschlecht, Alter, Art der Behinderung, Rasse/ethnischer Herkunft, sexueller Ausrichtung, Bildungsstand usw. aufgeschlüsselt sein sollten und auch Menschen mit Behinderungen, die bislang nicht in den Statistiken berücksichtigt wurden, einbezogen werden sollten; fordert die Erfassung von Daten zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Menschen mit Behinderungen, um in Vorbereitung auf künftige Krisen Strategien zu entwickeln;
37. fordert alle Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend dem Motto „nichts über uns ohne uns“ vorzugehen und eine enge Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen und den Organisationen, die diese vertreten, zu etablieren, auf deren Fachwissen aufzubauen und sie in allen Phasen der einschlägigen Entscheidungsfindung sowie in die Ausarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Strategien, Maßnahmen und Programme aktiv einzubinden, auch wenn sie allgemeiner Art sind;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchgängig zu berücksichtigen und dabei bei allen Vorschlägen im Zusammenhang mit Beschäftigung der besonderen Situation von Menschen, die mit Mehrfachdiskriminierung konfrontiert sind, Rechnung zu tragen, auch wenn es um Vorschläge zu den erwarteten Veränderungen der künftigen Arbeitswelt sowie um die Ausgestaltung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung von digitalen und ökologischen Kompetenzen geht;
39. fordert die Kommission, insbesondere die Task-Force für Gleichheitspolitik, und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung von Menschen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, systematisch in allen einschlägigen Gesetzen, Strategien und Programmen zu berücksichtigen, da Gleichbehandlung bei der Beschäftigung untrennbar mit Gleichberechtigung beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum, Justiz und Sozialschutz verbunden ist, und fordert, die Barrierefreiheit noch stärker ins Blickfeld zu rücken, damit Fortschritte bei der Barrierefreiheit in der bebauten Umgebung, im öffentlichen Raum, im Verkehr sowie bei Informations- und Kommunikationstechnologien usw. erzielt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass in allen EU-Institutionen einschließlich aller Generaldirektionen der Kommission und aller EU-Agenturen eine Kontaktstelle für Behinderungsfragen benannt werden muss und dass es darüber hinaus eines interinstitutionellen Koordinierungsmechanismus bedarf, damit die durchgängige Berücksichtigung des Themas Behinderung in der gesamten EU-Gesetzgebung sichergestellt wird;
40. ist besorgt darüber, dass für Menschen mit Behinderungen und insbesondere für Blinde und Taube, Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung erhebliche Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation bestehen; weist darauf hin, dass Unterschiede bei den Fähigkeiten des Einzelnen, Informationen zu empfangen und zu übermitteln sowie Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, ein Wissensgefälle darstellen, das Ungleichheit schafft;
41. fordert eine bereichsübergreifende und umfassende Überprüfung des Unionsrechts und der Unionspolitik, um die uneingeschränkte Einhaltung der VN-BRK sicherzustellen;
42. fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe eines integrierten Ansatzes gegen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern mit Behinderungen vorzugehen und dabei anzuerkennen, dass sie einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer solcher Verhaltensweisen zu werden; betont, dass die Stimme von Kindern mit Behinderungen gehört werden sollte, wenn es um die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von entsprechenden Gesetzen, Strategien, Dienstleistungen und Maßnahmen geht;
43. betont, dass spezifische und geeignete Bestimmungen in das neue Migrations- und Asylpaket aufgenommen werden müssen, damit die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in allen Phasen und Prozessen angemessen berücksichtigt werden;
44. bedauert, dass das Unionsrecht Einzelpersonen außerhalb des Arbeitsplatzes und über den Bereich der Beschäftigung hinaus nicht vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung schützt;
45. fordert den Rat auf, die Blockade der Verhandlungen über die vorgeschlagene horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie unverzüglich aufzuheben und auf eine Einigung hinzuarbeiten, um so den Schutz von Menschen mit Behinderungen über den Bereich der Beschäftigung hinaus zu erweitern;
46. ist tief besorgt darüber, dass die meisten allgemeinen Programme, einschließlich derjenigen, die unter die Strukturfonds fallen, die am stärksten benachteiligten Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, nicht erreichen; fordert den Europäischen Rechnungshof daher auf, die Leistung der EU-Programme zu überprüfen und dabei besonders genau auf Bildungs- und Beschäftigungsprogramme zu achten, beispielsweise auf den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Erasmus+;
47. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Fonds mit den europäischen und internationalen Menschenrechtsnormen und Übereinkommen, etwa der VN-BRK, im Einklang stehen und dass damit keine Maßnahmen und Programme unterstützt werden, die zu Segregation oder sozialer Ausgrenzung beitragen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Maßnahmen zu finanzieren, durch die ein barrierefreies Umfeld sowie barrierefreie Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Geräte geschaffen werden, die Enthospitalisierung gefördert und eine persönliche Assistenz unterstützt wird, und dafür zu sorgen, dass von der EU finanzierte Maßnahmen Menschen mit Behinderungen zugutekommen und deren aktive Teilhabe an der Gesellschaft sicherstellen;
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48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Bewerberländer, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Europäischen Rechnungshof, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – zwecks Weiterleitung an die subnationalen Parlamente und Räte –, dem Europarat und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
Wir verwenden den Begriff „Menschen mit Behinderungen“ gemäß Artikel 1 der VN-BRK: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).
ONCE und Europäische Blindenunion, „Bericht über die Situation blinder und sehbehinderter Menschen in Bezug auf die Beschäftigung in Europa zehn Jahre nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Herausforderungen und Chancen“, Oktober 2019.
Kommission für Gleichstellung und Menschenrechte, Forschungsbericht Nr. 107 – , Forschung zum Einkommensgefälle, „The Disability Pay Gap“ (Einkommensgefälle bei Menschen mit Behinderung), August 2017.
Europäisches Zentrum für Minderheitenfragen, Studie Nr. 8, „Not Even in the Margins: Where are Roma with Disabilities?“ (Nicht einmal am Rande – Wo sind die Roma mit Behinderungen?), Februar 2016.