Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (COM(2018)0368 – C8-0238/2018 – 2018/0193(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 6
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen27,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
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27ABl. C vom , S. .
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 reformiert. Die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereiaufsicht und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der genannten Verordnung dargelegt. Die erfolgreiche Umsetzung hängt von einer wirksamen und aktuellen Kontroll- und Sanktionsregelung ab.
(1) Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 reformiert. Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereiaufsicht und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der genannten Verordnung dargelegt. Der Erfolg ihrer Umsetzung hängt davon ab, dass die Kontrollregelung nachvollziehbar, einfach, transparent und wirksam ist und die effektive und einheitliche Anwendung der geltenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten gewährleistet.
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28 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
28 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch vor der Annahme der neuen gemeinsamen Fischereipolitik erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen und die Nutzung moderner und kosteneffizienter Kontrolltechnologien vorzusehen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch vor der Annahme der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen, die Nutzung moderner und kosteneffizienterer Kontrolltechnologien vorzusehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur ökologischen Nachhaltigkeit von Fischerei und Aquakultur Rechnung zu tragen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a) Wenn die Gemeinsame Fischereipolitik kohärent, plausibel, transparent, fair und robust durchgesetzt wird, trägt dies nicht nur zur Förderung einer dynamischen Fischereiwirtschaft und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die Fischer bei, sondern wirkt sich auch zugunsten der Nachhaltigkeit in der Fischereiwirtschaft und der Verwirklichung der Ziele für biologische Vielfalt aus.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Im Interesse einer stärkeren Harmonisierung des Rechtsrahmes der Union sollte eine neue Bestimmung des Begriffs „empfindliche Art“ hinzugefügt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält eine Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“, die jedes Schiff umfasst, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, wie Fangschiffe, Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ aus der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestrichen werden.
(10) Die Verordnung(EU) Nr. 1380/2013 enthält eine Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“, die jedes Schiff umfasst, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ aus der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestrichen werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Im Interesse einer Verdeutlichung und Harmonisierung des Rechtsrahmens der Union und somit seiner besseren Anwendung sollte eine neue Bestimmung des Begriffs „Direktverkauf“ hinzugefügt werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Da sich kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände auswirken, ist es wichtig, dass kontrolliert wird, ob die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Hierzu müssen die Positionsdaten dieser Schiffe bekannt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, jederzeit zu orten. Schiffe mit einer Länge von 12 m können jetzt mobile Geräte nutzen, die kostengünstiger und leicht zu handhaben sind.
(12) Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Da sich kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände auswirken, ist es wichtig, dass kontrolliert wird, ob die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Hierzu müssen die Positionsdaten dieser Schiffe bekannt sein, und es sollte unbeschadet anderer Anforderungen in internationalen Übereinkünften möglich sein, diese Daten in regelmäßigen Zeitabständen – idealerweise annähernd in Echtzeit – zu empfangen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, jederzeit zu orten. Diese Schiffe können jetzt mobile Geräte nutzen, die kostengünstiger und leicht zu handhaben sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte in jedem Fall ausgewogen und im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sein, keine übermäßige Belastung für die Flotte – insbesondere für die nichtindustrielle Fischereiflotte – mit sich bringen und aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds unterstützt werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Fischereifahrzeuge sollten auf freiwilliger Basis mit Videoüberwachungssystemen ausgerüstet werden können. In diesem Fall sollten sie in den Genuss entsprechender Vorteile wie etwa der Löschung von Punkten kommen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Bei der Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Wohlergehen der Tiere und gegebenenfalls die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie die Tiergesundheit in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Bei Schiffen mit einer Länge von 12 m oder mehr ist es wichtig, dass die Eintragungen im Logbuch präziser werden und Angaben zu den Fängen je Hol oder je Fangeinsatz gemacht werden, weil dadurch die Kontrollen wirksamer werden. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m sollten die Verpflichtungen zum Ausfüllen undzur Übermittlungdes Logbuchs vereinfacht werden, und die Kapitäne sollten nur verpflichtet sein, die Logbuchdaten ein Mal, vor der Ankunft im Hafen, zu übermitteln.
(18) Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, ist es wichtig, dass die Eintragungen im Logbuch präziser werden und Angaben zu den Fängen je Fangtag oder je Fangeinsatz gemacht werden. Im Falle der nichtindustriellen Küstenfischerei und beim Fischfang ohne Boot sollten das elektronische Logbuch und die Übermittlung dieser Angaben keinen übermäßigen Aufwand für die Schiffe und ihre Möglichkeiten, dem Fischfang nachzugehen, verursachen.Um diese Schiffe angemessen kontrollieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeiten mithilfe eines vereinfachten Formats für die Führung eines elektronischen Logbuchs und für die Übermittlung der Logbuchinformationen überwachen. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten die Kapitäne deshalb nur verpflichtet sein, die Logbuchdaten mindestens ein Mal, vor Beginn des Anlandevorgangs, zu übermitteln.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20) Wenn ein Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Logbuch gestartet werden; zudem ist dieser Fangreise eine individuelle Kennnummer zuzuweisen. Im Logbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese individuelle Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um verstärkte Kontrollen zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Um die Übermittlung von Informationen über verloren gegangenes Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Logbuchformat auch Informationen über verloren gegangenes Fanggerät vorsehen.
(20) Wenn ein Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Logbuch gestartet werden; zudem ist dieser Fangreise eine individuelle Kennnummer zuzuweisen. Im Logbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese individuelle Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um verstärkte Kontrollen zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Um die Übermittlung von Informationen über Fanggerät und über den Verlust von Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Logbuchformat auch Informationen über Fanggerät und verloren gegangenes Fanggerät vorsehen. Wenn ungefähre Angaben verlangt werden, sollten diese als Orientierung betrachtet werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird.
(24) Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird. Diese Daten sollten nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden und einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten.
(26) Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden und einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten. Die für die Bestimmung der Fangkapazität verwendeten Parameter Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW) sollten überprüft und erforderlichenfalls je nach Genauigkeit, Eignung und Relevanz für die Fischereiflotte der Union ersetzt werden, damit die Gemeinsame Fischereipolitik zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen der in der Fischereiindustrie Beschäftigten beitragen kann.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Instrumente vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Freizeitfischerei wirksam kontrollieren können. Durch ein Registrierungs- oder Lizenzsystem sollte eine exakte Erfassung natürlicher und juristischer Personen, die Freizeitfischerei betreiben, und die Erhebung zuverlässiger Daten über Fangmengen und Fangmethoden ermöglicht werden. Die Erhebung ausreichender und zuverlässiger Daten zur Freizeitfischerei ist erforderlich, um die Auswirkungen der jeweiligen Fangmethoden auf die Bestände zu bewerten und den Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen an die Hand zu geben, die für eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze notwendig sind.
(30) Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Instrumente vorgesehen werden, die eine einheitliche, wirksame und umfassende Kontrolle der Freizeitfischerei durch alle Mitgliedstaaten ermöglichen, wofür ein geeignetes Sanktionssystem eingeführt werden sollte, das bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Anwendung kommt. Durch ein Registrierungs- oder Lizenzsystem sollte eine exakte Erfassung natürlicher und juristischer Personen, die Freizeitfischerei betreiben, und die Erhebung zuverlässiger Daten über Fangmengen und Fangmethoden ermöglicht werden. Die Erhebung ausreichender und zuverlässiger Daten zur Freizeitfischerei ist erforderlich, um die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Fangmethoden insbesondere mit Blick auf Bestandsabschätzungen zu bewerten und den Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen an die Hand zu geben, die für eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze notwendig sind.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Die Bestimmungen über die Kontrollen in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich des Transports, Kontrollen und Inspektionen durchführen können.
(32) Die Bestimmungen über die Kontrollen in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich des Transports, Kontrollen und Inspektionen durchführen können. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „Einzelhandel“ im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verstanden werden; er umfasst die Bereitstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Hotels, Restaurants, Catering-Unternehmen und ähnlichen Gastronomiebetrieben („HoGa“).
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu)
(32a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine an die in der Freizeitfischerei tätigen Fischer und anderen Marktteilnehmer gerichtete Kommunikationskampagne vorbereiten und in Gang setzen, damit diese Zielgruppen ordnungsgemäß über die neuen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Auch die Vorschriften für das Zusammenfassen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Losen sollten klarer gefasst werden. Es sollte klargestellt werden, dass die einzelnen Lose aus Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer einzigen Art bestehen müssen, es sei denn, es handelt sich um sehr kleine Mengen.
(33) Auch die Vorschriften für das Zusammenfassen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Losen sollten klarer gefasst werden. Lose sollten zu einer neuen Charge zusammengefasst werden können, wenn die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit erfüllt sind und wenn die Herkunft und die Art dieser Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse entlang der gesamten Lebensmittelkette ermittelt werden können.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34
(34) Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates32 sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission33 bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt; insbesondere müssen die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den das Fischereierzeugnis geliefert wird. Die Rückverfolgbarkeit im Fischereisektor ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um Kontrollen zu ermöglichen und die Interessen der Verbraucher zu schützen.
(34) Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates32 sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission33 bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt; insbesondere müssen die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den das Fischereierzeugnis geliefert wird. Die Rückverfolgbarkeit im Fischereisektor ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um Kontrollen zu ermöglichen, die Interessen der Verbraucher zu schützen, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und gesetzestreue Fischer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.
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32 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
32 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
33 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).
33 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Dieselben Vorschriften sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Fangbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/200834 enthalten.
(37) Dieselben Vorschriften sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden, damit hohe Standards für die Lebensmittelsicherheit gewährleistet sind und nachhaltige Fangmethoden in diesen Drittländern gefördert werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Fangbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/200834 enthalten.
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34 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
34 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unabdingbar, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung genauer festzulegen.
(40) Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unabdingbar, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein, ohne jedoch die Geschäftstätigkeit der Marktteilnehmer zu behindern. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung zu vereinfachen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Geräten und von Personen, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Alle Erzeugnisse sollten bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, da hierdurch eine präzisere Meldung der Fänge gewährleistet wird. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen elektronisch erfasst und drei Jahre lang gespeichert werden.
(41) Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Geräten und von Personen, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Alle Erzeugnisse sollten getrennt nach Arten gewogen werden, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat hat einen von der Kommission gebilligten Stichprobenplan angenommen, da hierdurch eine präzisere Meldung der Fänge gewährleistet wird. Die Marktteilnehmer sollten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, damit es durch das Wiegen nicht zu Verzögerungen bei der Vermarktung der frischen Erzeugnisse kommt. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen elektronisch erfasst und drei Jahre lang gespeichert werden. Die Geräte sollten den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Mindestanforderungen entsprechen, damit sie in der gesamten Union standardisiert werden können.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Um die Kontrollen zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen.
(43) Um die Kontrollen zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen und Übernahmeerklärungen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 a (neu)
(47a) Im Interesse der Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über nichtkooperierende Drittländer sollten Schutzmaßnahmen eingeführt werden können. Wird einem Drittland mitgeteilt, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, sollte die Kommission die Präferenzzölle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus diesem Drittland vorübergehend außer Kraft setzen können. Die Kommission sollte darauf hinwirken, dass entsprechende Bestimmungen in alle internationalen Übereinkünfte, die zwischen der Union und Dritten abgeschlossen werden, aufgenommen werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 a (neu)
(48a) Zur Verbesserung der Transparenz und zur wirksameren Überwachung des Punktesystems sollte eine europäische Verstoßkartei eingerichtet werden, in der die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten über die festgestellten Verstöße erfasst werden.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Um dafür zu sorgen, dass alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Mitgliedstaaten rechtlich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden.
(49) Um dafür zu sorgen, dass alle Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Mitgliedstaaten rechtlich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden, sodass sie in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und kohärent angewendet werden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52
(52) Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen Verstoßkartei haben. Wenn die Mitgliedstaaten die Informationen in den nationalen Registern in völlig transparenter Weise austauschen, wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.
(52) Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen und zur europäischen Verstoßkartei haben. Wenn die Mitgliedstaaten die Informationen in den nationalen Registern in völlig transparenter Weise austauschen, wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55
(55) Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten. Schließlich sind die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten auch für das statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) wertvoll, das auf dieser Grundlage Statistiken über die Fischerei vorlegen kann.
(55) Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen und ordnungsgemäß anonymisierten Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten, sofern diese Daten keinen Bezug mehr auf die Identifikationsnummern der Schiffe umfassen und keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen. Schließlich sind die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten auch für das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) wertvoll, das auf dieser Grundlage Statistiken über die Fischerei vorlegen kann. Diese Daten sollten stets in einem anonymisierten Format vorliegen, damit weder einzelne Schiffe noch natürliche Personen identifiziert werden können.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55 a (neu)
(55a) Die von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur erfassten Daten sollten der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zugänglich sein, damit das Wissen über die Meeresumwelt verstärkt gemeinsam genutzt werden kann. Eine engere Zusammenarbeit der Agenturen würde dazu beitragen, dass meerespolitische Angelegenheiten generell besser verstanden werden und gleichzeitig die Bewirtschaftung der europäischen Meere verbessert wird. Der Kommission sollte die Aufgabe übertragen werden, ein Protokoll für die Partnerschaft zwischen den Agenturen zu erstellen, in dem der Rahmen für ihre Zusammenarbeit festgelegt wird.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58
(58) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei der Fischereiaufsicht und der Durchsetzung von Fischereivorschriften erforderlich. Insbesondere bei der Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Daten aus Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen Informationen über Fischereitätigkeiten zu verarbeiten, um die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Daten validieren zu können. Damit die Kommission Überprüfungen und Audits durchführen und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie Zugang zu den Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern sowie zur Verstoßdatenbank haben und diese Informationen verarbeiten können. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen sollte die Kommission, soweit erforderlich, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns.
(58) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei der Fischereiaufsicht und der Durchsetzung von Fischereivorschriften erforderlich. Insbesondere bei der Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Daten aus Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und andere Informationen über Fischereitätigkeiten zu verarbeiten, um die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Daten validieren zu können. Damit die Kommission Überprüfungen und Audits durchführen und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie Zugang zu den Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern sowie zur Verstoßdatenbank haben und diese Informationen verarbeiten können. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen sollte die Kommission, soweit erforderlich, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns. Wenn die öffentliche Gesundheit bzw. die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist, sollten die gespeicherten Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58 a (neu)
(58a) Alle erhobenen, übermittelten und gespeicherten personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a geschützt werden.
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 64 – Spiegelstrich 7
– technische Anforderungen an Systeme mit elektronischen Überwachungsgeräten, einschließlich CCTV, und deren Merkmale;
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 75 a (neu)
(75a) Im Interesse der Kohärenz zwischen der Handels- und der Fischereipolitik der Union sollten die von der Union mit Drittländern geschlossenen Handelsabkommen eine Schutzklausel enthalten, die eine vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ermöglicht, solange das Drittland als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Land eingestuft oder vorab eingestuft wird.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3
ba) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
3. „Kontrolle“: Überwachung;
„3. ‚Kontrolle‘: Überwachung sämtlicher Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich der Vertriebs- und Vermarktungstätigkeiten entlang der gesamten Handelskette;“
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
4. „Inspektion“: eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;
„4. ‚Inspektion‘: eine Vor-Ort-Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;“
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5
bc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
5. „Überwachung“: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder behördliche Flugzeuge und technischen Ortungs- und Identifizierungsmethoden;
„5. ‚Überwachung‘: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten durch Vertreter der Behörden anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, behördliche Flugzeuge und Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;“
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 6
bd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
6. „Vertreter der Behörden“: die von einer nationalen Behörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;
„6. ‚Vertreter der Behörden‘: die von einer nationalen Fischereiaufsichtsbehörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;“
(Begründung betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b e (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 7
be) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
7. „Unionsinspektoren“: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;
„7. ‚Unionsinspektoren‘: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;“
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 14
14. „Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein Meeresgebiet, in dem die Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist;
„14. Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein Meeresgebiet, in dem die Fischereitätigkeit aufgrund von regionalen, nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist;“
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 15
ea) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
15. „Fischereiüberwachungszentrum“: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;
„15. ‚Fischereiüberwachungszentrum‘: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung, ‑analyse, ‑kontrolle und ‑überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;“
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 16
eb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
16. „Umladung“: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
„16. ‚Umladung‘: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff im Hafen oder auf See;“
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe f Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 20
20. „Los“: eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;
20. „Los“: eine bestimmte Menge an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art mit derselben Herkunft;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe f a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
fa) Folgende Nummer wird eingefügt:
„20a. ‚Charge‘: eine bestimmte Menge an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;“
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe f b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21
fb) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
21. „Verarbeitung“: Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
„21. ‚Verarbeitung‘: Prozess der Vorbereitung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen. Hierzu gehören jegliche Art des Zerlegens, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen für den Markt;“
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe f c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 22
fc) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
22. „Anlandung“: das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
„22. ‚Anlandung‘: Zeitraum, der für den gesamten Prozess des Entladens aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land erforderlich ist;“
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe h Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 23
(h) Nummer 23 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe i a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 28 a (neu)
ia) Folgende Nummer wird eingefügt:
„28a. ‚Charterboot für die Freizeitfischerei‘: ein von einem Kapitän geführtes Boot oder Schiff, das von Fahrgästen für die Freizeitfischerei auf See genutzt wird;“
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe i b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 28 b (neu)
ib) Folgende Nummer wird eingefügt:
„28b. ‚Angeltourismus‘: Freizeitfischereiaktivitäten, die von Fischern zusätzlich zu ihrer Hauptaktivität organisiert werden, das von Fahrgästen für die Freizeitfischerei auf See genutzt wird;“
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe k a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 a (neu)
ka) Folgende Nummer wird angefügt:
„34a. ‚Direktverkauf‘: der Verkauf von frischen oder verarbeiteten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch den Erzeuger oder eine von ihm beauftragte natürliche Person ohne Zwischenhändler an den Endverbraucher an einem beliebigen Ort, einschließlich des ambulanten Verkaufs;“
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe k b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 b (neu)
kb) Folgende Nummer wird angefügt:
„34b. ‚empfindliche Art‘: eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates*;“
________________
* Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe k c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 c (neu)
kc) Folgende Nummer wird angefügt:
„34c. ‚Rückverfolgbarkeit‘: die Möglichkeit, die Informationen über ein Lebensmittel durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Wege von registrierten Identifizierungskennzeichen zur Gänze oder zum Teil systematisch zu verfolgen;“
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe k d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 d (neu)
kd) Folgende Nummer wird angefügt:
„34d. ‚Fischfang ohne Boot‘: eine Fischereitätigkeit, bei der wie etwa im Falle des Einsammelns von Meeresfrüchten, der Fischerei zu Fuß oder des Eisangelns kein Fischereifahrzeug verwendet wird;“
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe k e (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 e (neu)
ke) Folgende Nummer wird angefügt:
„34e. ‚empfindlicher Lebensraum‘: empfindlicher Lebensraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241;“
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 6 – Absatz 3
(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Eigentümers, Reeders oder Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er angeordnet hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus und setzt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur umgehend davon in Kenntnis.Solange die Aussetzung in Kraft ist, darf weder das Schiff noch die Lizenz verkauft, verpachtet oder übertragen werden.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
fa) Verfahren für die Meldung nicht mehr verwendeten Fanggeräts im Einklang mit den Richtlinien (EU) 2019/883* und (EU) 2019/904** des Europäischen Parlaments und des Rates.
_________________
* Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
** Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in den Gewässern des Mitgliedstaats Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der Schiffspositionsdaten kontinuierlich und systematisch überwacht und kontrolliert wird.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt die Schiffspositionsdaten und überwacht und kontrolliert kontinuierlich und systematisch, dass diese Daten korrekt sind.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen automatisch Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist.
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist, oder im Wege einer anderen verfügbaren Datenübertragungs- und -meldetechnik, mit der für Datensicherheit gesorgt ist.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 3
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Mobilfunknetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor dem Einlaufen in den Hafen.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein betriebsbereites mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Kommunikationsnetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor Beginn des Anlandevorgangs.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 4
(4) Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten werden auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.
(4) Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten der betreffenden Fangreisen werden automatisch auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fangtätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 5
(5) Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.
(5) Wird ein Fischereifahrzeug der Union für Fangtätigkeiten in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden die Schiffspositionsdaten der betreffenden Fangreisen, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, automatisch auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Dieser Artikel gilt auch für Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 7
(7) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, zu erlassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, und der Häufigkeit der Übertragung der Positions- und Bewegungsdaten von Fischereifahrzeugen unter anderem in Gebieten mit Fangbeschränkungen zu erlassen.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 8 – Buchstabe c
(c) die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen;
entfällt
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9a – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten, Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, und Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittstaaten, für die es Bestimmungen bzw. Empfehlungen gibt, die von einer regionalen internationalen Organisation ausgegeben wurden.Die Fischereiüberwachungszentren erstatten außerdem Bericht über die Anzahl aufgegebener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte und über Maßnahmen, mit denen der Einleitung solcher Fanggeräte vorgebeugt und ihre Anzahl verringert wird.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9a – Absatz 2
(2) Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.
(2) Jeder Flaggenmitgliedstaat wählt eine nationale oder regionale zuständige Behörde aus, ernennt sie zur vornehmlich für das Fischereiüberwachungszentrum zuständigen Behörde und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über ausreichend Personal sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung, ‑analyse, ‑kontrolle und ‑überwachung sowie elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9a – Absatz 3
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben und rund um die Uhr arbeiten.
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben, sodass die Überwachung rund um die Uhr erfolgen kann.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9a – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit sofortige Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 10 – Absatz 1
Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht.
Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem voll funktionsfähigen, stets angeschalteten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Abweichend von Absatz 1 kann das automatische Schiffsidentifizierungssystem abgeschaltet werden, wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union der Auffassung ist, dass der ständige Betrieb des automatischen Schiffsidentifizierungssystems die Sicherheit gefährden könnte, oder wenn es zu Sicherheitsvorfällen kommen kann.
Wird das automatische Schiffsidentifizierungssystem gemäß Unterabsatz 1 abgeschaltet, meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union diese Maßnahme und den Grund dafür den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Küstenstaats. Der Kapitän nimmt das automatische Schiffsidentifizierungssystem wieder in Betrieb, sobald die Gefahrenquelle nicht mehr besteht.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zu Kontrollzwecken, etwa zum Abgleich der Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems mit anderen verfügbaren Daten, gemäß den Artikeln 109 und 110 zur Verfügung stehen.
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sowie natürliche Personen, die Fischfang ohne Boot betreiben, führen ein elektronisches Logbuch in einem vereinfachten Format.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
(2) Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 weist in der gesamten Union dasselbe Format auf und enthält insbesondere folgende Angaben:
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der Fänge;
d) Datum der Fänge;
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Art des Fanggeräts, technische Spezifikationen und Abmessungen;
f) Art und ungefähre Abmessungen des Fanggeräts;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag; für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Hol oder je Fangeinsatz gemacht;
g) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag; für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben am Ende des Fangtages übermittelt;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h) geschätzte Rückwurfmenge des Lebendgewichtäquivalents aller Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen;
h) geschätzte Rückwurfmenge aller Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) Art des verlorenen Fanggeräts;
a) Art und ungefähre Abmessungen des verlorenen Fanggeräts;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Datum und Uhrzeit, als das Fanggerät verloren ging;
b) Datum und ungefähre Uhrzeit, als das Fanggerät verloren ging;
Abänderung 338 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Im Falle des Fangs empfindlicher Arten enthält das Logbuch zudem folgende Angaben:
a) gefangene Arten;
b) Anzahl der gefangenen Tiere;
c) Zeitpunkt und geografische Position des Fangs;
d) Anzahl der getöteten Tiere;
e) Anzahl der freigesetzten Tiere;
f) Anzahl der verletzten und freigesetzten Tiere.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen Fisch an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für an Bord behaltene Arten von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art.
Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen Fisch an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für gemischte Fischereien, mit Ringwaden gefischte kleine pelagische Arten oder an Bord behaltene Arten von maximal 100 kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art. Bei Thun beträgt die erlaubte Toleranzspanne 25 %.
Abänderung 328 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Absatz 1 - Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 - Absatz 4 - Unterabsatz 2
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unsortiert angelandet werden, die in diesem Absatz festgelegten Toleranzgrenzen nicht für Fänge von Arten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge kleiner pelagischer Arten (Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Europäische Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte) und für Fänge der Industriefischerei (etwa Lodde, Großer Sandaal und Stintdorsch), die unsortiert angelandet werden, folgende Ausnahmeregelungen:
a) sie entsprechen weniger als 1 % des Gewichts aller angelandeten Arten und
a) Die in diesem Absatz festgelegten Toleranzgrenzen gelten nicht für Fänge von Arten, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie entsprechen weniger als 1 % des Gewichts aller angelandeten Arten oder ii) ihr Gesamtgewicht beträgt weniger als 100 kg;
b) ihr Gesamtgewicht beträgt weniger als 100 kg.
b) Für die Mitgliedstaaten, die für das Wiegen von unsortierten Anlandungen einen risikobasierten Stichprobenplan angenommen haben, der von der Kommission genehmigt wurde, gelten die folgenden Toleranzspannen:
i) für kleine pelagische Arten und für die Industriefischerei beträgt die zulässige Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen in Kilogramm je Art 10 % der Gesamtmenge aller im Fischereilogbuch eingetragenen Arten;
ii) für andere Nichtzielarten beträgt die zulässige Toleranzspanne bei den eventuell im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen in Kilogramm je Art 200 kg oder 1 % der Gesamtmenge aller im Fischereilogbuch eingetragenen Arten und
iii) für die Gesamtmenge aller Arten beträgt die zulässige Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Gesamtmenge in Kilogramm 10 % der Gesamtmenge aller im Fischereilogbuch eingetragenen Arten.
Bei der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch – für Arten, die einem von der Kommission genehmigten risikobasierten Stichprobenplan unterliegen – beträgt die zulässige Toleranzspanne bei der im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzung der an Bord mitgeführten Gesamtmenge in Kilogramm abweichend von Absatz 1 für alle Arten zusammengenommen 10 % der angelandeten Gesamtmenge aller Arten zusammengenommen.
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 14 – Absatz 7
(7) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
(7) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern oder in internationalen Gewässern mit gemeinsam genutzten Fischbeständen tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) mindestens einmal täglich und gegebenenfalls nach jedem Hol und
a) mindestens einmal am Ende des Fangtages und
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor dem Einlaufen in den Hafen.
b) nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn des Anlandevorgangs.
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 15 – Absatz 2
(2) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Einfahrt in den Hafen elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.
(2) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn des Anlandevorgangs elektronisch und in einem einheitlichen und vereinfachten Format die Angaben gemäß Artikel 14.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 15 – Absatz 4
(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.
(4) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermitteln elektronische Meldungen mit den Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 an die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 15 – Absatz 5
(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.
(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 15a – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) die Häufigkeit der Übermittlung von Logbuchdaten.
entfällt
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit:
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die Fangreisen von mehr als 24 Stunden Dauer unternehmen, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit:
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 17 – Absatz 1 a
(1a) Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die ausschließlich in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, eine kürzere Frist für die Anmeldung setzen, sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird.
(1a) Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, die Frist für die Anmeldung anpassen, sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)
ba) Es wird folgender Absatz eingefügt:
„(1b) Werden zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung und der Ankunft im Hafen Fänge getätigt, müssen diese Fänge nach der Aufnahme an Bord und vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich gemeldet werden.“
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 17 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Arten von Fischereierzeugnissen;
a) Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Arten von Fischereierzeugnissen und des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 19
(17) In Artikel 19 werden die Wörter „gemäß den Artikeln 17 und 18“ durch „gemäß Artikel 17“ ersetzt.
17. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19
Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt, darunter sehr schlechte Witterungsbedingungen und Situationen, in denen die Sicherheit der Besatzung in Gefahr ist.“
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 19a – Absatz 1
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens drei Tage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat.
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat.
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 19a – Absatz 2
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung der Fanggründe vom Hafen für die Anmeldung nach Absatz1 eine kürzere Frist von mindestens vier Stunden festlegen.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen sowie des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Vorschriften, die in den Gewässern des Drittlandes gelten, in dem die Fischereifahrzeuge tätig sind, für die Anmeldung nach Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Bei der Risikoeinstufung tragen die Mitgliedstaaten schweren Verstößen, die mit den betreffenden Fischereifahrzeugen begangen wurden, Rechnung.
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 19a – Absatz 3 – Buchstabe h
(h) die Mengen jeder anzulandenden Art.
h) die Mengen jeder anzulandenden Art, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen oder Zahl der Tiere, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 19a – Absatz 4
(4) Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.
(4) Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die in den Gewässern des Drittlandes oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 20 – Absatz 2a
(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen.
(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen. Umladungen auf See in Unionsgewässern sind jedoch bei bestimmten Fängen pelagischer Arten zulässig, wenn ein Schiff weit vom Festland entfernt ist und so wenige Fänge getätigt hat, dass eine Rückkehr des Schiffs in den Hafen zum Verkauf dieser Fänge nicht lohnt.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 20 – Absatz 2b
(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Tage vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:
(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 20 – Absatz 2b – Buchstabe c
(c) FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c) FAO-Alpha-3-Code jeder umgeladenen Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 20 – Absatz 2b – Buchstabe d
(d) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung;
d) geschätzte Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung;
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 21 – Absatz 1
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung
(2) Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Die Umladeerklärung nach Absatz 1 weist in der gesamten Union dasselbe Format auf und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c) FAO-Alpha-3-Code jeder umgeladenen Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
d) geschätzte Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 21 – Absatz 3
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 10 % je Art.
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 15 % je Art.
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 21 – Absatz 6
(6) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen bzw. der Art der Fischereierzeugnisse sowie des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften. Bei der Risikoeinstufung ist schweren Verstößen, die mit den betreffenden Fischereifahrzeugen begangen wurden, Rechnung zu tragen.
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 22 – Absatz 1
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch in einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen, auf Unionsebene harmonisierten Format der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 22 – Absatz 5 – Buchstabe a
(a) Format und Inhalt der Umladeerklärung;
a) harmonisiertes Format und Inhalt der Umladeerklärung;
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 23 – Absatz 1
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) Datum und Uhrzeit der Anlandung;
f) Datum und Uhrzeit der Beendigung des Anlandevorgangs;
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 23 – Absatz 4
(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.
(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder die Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 1
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Angaben nach Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 in einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen, auf Unionsebene harmonisierten Format so bald wie möglich, jedoch spätestens binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten 24-Stunden-Frist werden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht berücksichtigt.
Werden die Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen vom Anlandeort abtransportiert, gilt der Anlandevorgang für die Zwecke dieses Artikels erst dann als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
da) die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Anlandeerklärungen;
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)
db) die Häufigkeit der Übermittlung der Angaben in der Anlandeerklärung.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) Format und Inhalt der Anlandeerklärung;
a) harmonisiertes Format und Inhalt der Anlandeerklärung;
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 6 – Buchstabe f
(f) die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Anlandeerklärungen;
entfällt
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 6 – Buchstabe g
(g) die Häufigkeit der Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung.
entfällt
Änderungsantrag 340 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein nach Absatz 2 festgelegter Mindestanteil der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein Mindestanteil der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, und die im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nach Artikel 95 als Fischereifahrzeuge ermittelt wurden, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie die Anlandeverpflichtung nicht einhalten, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern, wobei sämtliche geltenden Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind.Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen nach Artikel 95 erlauben, dass ein Fischereifahrzeug Kontrollbeobachter nach Artikel 73a an Bord nimmt.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 2
(2) Der Anteil der Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 wird für verschiedene Risikokategorien in spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, die nach Artikel 95 angenommen werden, festgelegt. In diesen Programmen werden auch die Risikokategorien und die Arten von Fischereifahrzeugen, die zu diesen Kategorien zählen, bestimmt.
entfällt
Abänderung 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der elektronischen Überwachungssysteme bei der Überwachung der Einhaltung der Anlandeverpflichtung und ihren Beitrag mit Blick auf die Umsetzung des höchstmöglichen Dauerertrags bei den jeweiligen Beständen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht vor.
Abänderung 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den elektronischen Überwachungssystemen, die für die Kontrolle der Anlandeverpflichtung eingesetzt werden, auch den Einsatz von Systemen unterstützen, mit denen die Selektivität der Fangtätigkeiten direkt am Fanggerät besser überwacht werden kann.
Abänderung 341 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 3 c (neu)
(3c) Betreiber können ihre Fischereifahrzeuge auf freiwilliger Basis mit Video-Überwachungssystemen ausrüsten. Zu diesem Zweck setzen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 Anreize wie eine Erhöhung der Quote oder die Streichung von Punkten.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 3 d (neu)
(3d) Fischereifahrzeuge werden zwingend mit Videoüberwachungssystemen ausgerüstet, wenn mit ihnen zwei oder mehr schwere Verstöße gegen die Vorschriften des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 begangen wurden und die zuständige Behörde dies als flankierende Sanktionsmaßnahme beschließt.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 3 e (neu)
(3e) Die CCTV-Aufzeichnungen verbleiben stets im Eigentum des Eigners des Fischereifahrzeugs. Das Geschäftsgeheimnis und das Recht auf Privatsphäre werden während des gesamten Verfahrens von den zuständigen Behörden geschützt und gewährleistet.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25a – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Durchführungsbestimmungen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme, sowie entsprechende Anreize festlegt.
Abänderung 327 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 25b (neu)
23a. In Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 25b
Bewertung der elektronischen Fernüberwachung
Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Bericht mit einer Bewertung der Wirksamkeit der elektronischen Fernüberwachung und ihres Beitrags zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Kontrolle von Beifängen und der Verlässlichkeit der Fangdaten vorlegen.“
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 33 – Absatz 3
(3) In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.
(3) In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.
Abänderung 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 33 – Absatz 4
(4) Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, überprüft er die Daten und gleicht sie ab, um die Unstimmigkeiten zu korrigieren. Außerdem übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.
Abänderung 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 33 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten getätigte Fänge können für soziale Projekte – beispielsweise für die Versorgung von Obdachlosen – gespendet werden.
Abänderung 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 34 – Absatz 1
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt.
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass
a) 80 % der den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zustehenden Fänge eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote unterliegt, ausgeschöpft sind oder
b) 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für ein Fanggerät oder eine konkrete Fischerei und für ein entsprechendes geografisches Gebiet für alle oder einen Teil der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erreicht wurden.
In diesem Fall kann die Kommission detailliertere Angaben und eine häufigere Übermittlung als in Artikel 33 vorgesehen verlangen.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des zulässigen Fischereiaufwands für ein Fanggerät oder eine konkrete Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet erreicht wurden.In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die gewünschten Angaben.
Abänderung 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 39a – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von über 221 Kilowatt ausgestattet sind oder
a) die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von über 221Kilowatt ausgestattet sind und
Abänderung 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 39a – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit zertifizierter Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet und in Gebieten tätig sind, in denen Aufwandsregelungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Maschinenleistung gelten.
b) die Schiffe in Gebieten tätig sind, in denen Fischereiaufwandsbeschränkungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Maschinenleistung gelten.
Abänderung 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 39a – Absatz 1 a (neu)
(1a) Zusätzlich tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, mit denen ein Verstoß im Zusammenhang mit der Manipulation an einer Maschine mit dem Ziel begangen wurde, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern, dauerhaft mit Vorrichtungen zur Messung und Erfassung der Maschinenleistung ausgerüstet werden.
Abänderung 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 39a – Absatz 2
(2) Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt.
(2) Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt.
Abänderung 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 35 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 40 – Absatz 3
35a. Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.
„(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern. Diese Zertifizierungsgesellschaften und anderen Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Zertifizierungen verantwortlich.“
Abänderung 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 36 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 40 – Absatz 6
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festzulegen.
Abänderung 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 37 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 41 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten prüfen die Richtigkeit und die Kohärenz der Daten zur Maschinenleistung und zur Raumzahl und ziehen hierfür sämtliche verfügbaren Informationen über die technischen Merkmale des jeweiligen Fischereifahrzeugs heran.
Abänderung 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 37 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 über die Ergebnisse der Kontrollen nach Maßgabe dieses Artikels und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, wenn die Maschinenleistung oder die Raumzahl des Fischereifahrzeugs größer ist als in der Fanglizenz oder im Flottenregister der Union oder des Mitgliedstaats angegeben.
Abänderung 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 39 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 44
39a. Artikel 44 erhält folgende Fassung:
Artikel 44
„Artikel 44
Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt
Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt
(1) Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(1) Alle Fänge von demersalen Zielbeständen, für die ein Wiederauffüllungsplan, gemäß Artikel 95 angenommene gezielte Kontroll- und Inspektionsprogramme mit Bestimmungen über die getrennte Lagerung oder in den Mehrjahresplänen festgelegte gezielte Kontrollmaßnahmen gelten, und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die in Absatz 1 genannten Fänge von demersalen Beständen nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.
(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.
(3) Fänge der in Absatz 1 genannten demersalen Bestände dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.“
Abänderung 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 48 – Absatz 3
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.
Abänderung 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 42 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 48 – Absatz 5
(5) Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage übermittelt.
(5) Alle Angaben zu verlorenem Fanggerät gemäß Absatz 3 werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur übermittelt.
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur leitet diese Informationen im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit an die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Umweltagentur weiter.
In der Verstoßkartei der Union, die gemäß Artikel 93 Absatz 1 eingerichtet wird, werden Fanggeräte, die auf See verloren gegangen sind, verzeichnet, und durch die Kartei wird sichergestellt, dass die Informationen erfasst werden und den Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung stehen.
Die Informationen werden unverzüglich elektronisch übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Bestimmungen für die Übermittlung dieser Informationen detaillierter ausführt.
Abänderung 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 43 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 50 – Überschrift
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen und der Meeresschutzgebiete
Abänderung 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 43 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 50 – Absatz 1
(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.
(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen und in Meeresschutzgebieten in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen und in Meeresschutzgebiete unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.
Abänderung 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 43 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 50 – Absatz 2
(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen auf Hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.
(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen und Meeresschutzgebieten auf hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.
Abänderung 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 43 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 50 – Absatz 3 – Einleitung
(3) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:
(3) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Meeresschutzgebiet fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union einschließlich der im Rahmen von Mehrjahresplänen ergriffenen Maßnahmen ausgeübt wird.
Abänderung 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a) Sie führen ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen, und
a) Sie knüpfen an in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Verfahren an, sie führen ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen, sowie ein geeignetes Sanktionssystem im Falle von Verstößen, sie informieren die Antragsteller, die eine solche Lizenz beantragen, über die Erhaltungsmaßnahmen der Union in diesem Gebiet, die Fangbeschränkungen und die Sanktionsregelung und
Abänderung 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
(b) sie erheben Daten zu Fängen aus diesen Fischereien durch Fangmeldungen oder andere Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die der Kommission mitgeteilt wird.
b) sie erheben Daten zu Fängen aus diesen Fischereien im Wege eines einfachen, kostenlosen und harmonisierten elektronischen Formulars oder einer entsprechenden Anwendung.
Abänderung 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 2 – Einleitung
(2) In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
(2) In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei, wie etwa zusätzlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommen wurden, unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
Abänderung 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Sie stellen sicher, dass die an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen für diese Bestände oder Arten die Fänge aufzeichnen und den zuständigen Behörden täglich oder nach jeder Fangreise elektronisch Fangerklärungen übermitteln, und
a) Sie stellen sicher, dass die an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen für diese Bestände oder Arten anschauliche Informationen über die geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union erhalten, die Fänge aufzeichnen und den zuständigen Behörden täglich oder nach jeder Fangreise elektronisch Fangerklärungen übermitteln, und
Abänderung 342 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Der Kapitän eines für Angeltourismus eingesetzten Fischereifahrzeugs meldet den zuständigen Behörden vorab jeden Einsatz des Fischereifahrzeugs für diesen besonderen Zweck. Artikel 15 findet keine Anwendung.
Abänderung 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 4
(4) Die nationalen Kontrollprogramme nach Artikel 93a umfassen spezifische Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Freizeitfischerei.
entfällt
Abänderung 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Folgendes festlegt:
Abänderung 343 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)
(aa) die Meldung durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 3a;
Abänderung 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) die Erhebung von Daten sowie die Aufzeichnung und Übermittlung der Fangdaten;
b) die Erhebung von Daten sowie die Aufzeichnung und Übermittlung der Fangdaten mithilfe eines einfachen, kostenlosen und harmonisierten elektronischen Formulars oder einer entsprechenden Anwendung;
Abänderung 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) die Ortung der für die Freizeitfischerei eingesetzten Schiffe und
c) die Ortung eines für Angeltourismus eingesetzten Schiffs und von Charterbooten für die Freizeitfischerei und
Abänderung 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
(d) die Kontrolle und Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird.
d) die einfache und angemessene Kontrolle und Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird.
Abänderung 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.
entfällt
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 6
(6) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.
(6) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, die beispielsweise mit Unterstützung eines Schiffes, während eines Tauchgangs oder zu Fuß unter Verwendung beliebiger Fang- oder Ernteverfahren durchgeführt werden, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden, sowie Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit dem Angeltourismus und mit Charterbooten für die Freizeitfischerei.
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 44 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Kapitel V a (neu)
44a. In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL Va
Kontrolle des Fischfangs ohne Boot
Artikel 55a
Fischfang ohne Boot
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischfang ohne Boot in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
(2) Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der am Fischfang ohne Boot beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen.“
Abänderung 332 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56 – Absatz 1
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel oder in der HoGa-Branche einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird. Abweichend von Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Interesse der gesellschaftlichen Solidarität und der Verringerung von Verschwendung gestattet, Erzeugnisse aus Fischen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, für wohltätige bzw. soziale Zwecke zu spenden. Diese Abweichung darf nicht zur Schaffung eines Marktes für Fänge unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung führen.
Abänderung 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 1
(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor der Vermarktung als Lose gepackt.
(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden vor der Vermarktung als Lose gepackt.
Abänderung 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 2
(2) Ein Los darf nur Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art enthalten, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage stammen.
(2) Für die Zwecke der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen besteht bei Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates fallen, jedes Los aus einer einzigen Art in derselben Aufmachung, aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet, von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage.
Abänderung 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 3
(3) Abweichend von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, oder von einem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dasselbe Los gepackt werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, bei der Auktion oder von dem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dieselbe Charge gepackt werden.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 4 a (neu)
(4a) Abweichend von Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Interesse der gesellschaftlichen Solidarität und der Verringerung von Verschwendung gestattet, Fische unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für wohltätige bzw. soziale Zwecke zu verwenden.
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 5 – Einleitung
(5) Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:
(5) Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn die durch das Zusammenfassen geschaffene Charge oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:
Abänderung 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 5 – Buchstabe a
(a) sie enthalten Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art und der gleichen Aufmachung;
entfällt
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 5 – Buchstabe b
(b) die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absätze 5 und 6 werden für das/die neu geschaffene(n) Los(e) bereitgestellt;
b) die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absätze 5 und 6 werden für die neu geschaffene Charge bzw. das neu geschaffene Los bereitgestellt;
Abänderung 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 5 – Buchstabe c
(c) der für die Vermarktung des neu geschaffenen Loses verantwortliche Marktteilnehmer ist in der Lage, Angaben zur Zusammensetzung des neu geschaffenen Loses zu machen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das neue Los besteht, stammen.
c) der für das Inverkehrbringen der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse aus der neu geschaffenen Charge oder dem neu geschaffenen Los verantwortliche Marktteilnehmer ist in der Lage, Angaben zur Zusammensetzung der neu geschaffenen Charge oder des neu geschaffenen Loses zu machen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die sie bzw. es enthält, wie etwa zu den Arten und der Herkunft.
Abänderung 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 56a – Absatz 6
(6) Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 gilt dieser Artikel für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 57 – Absatz 2
(2) Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports, durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln.
(2) Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln.
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 1
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose und Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
Abänderung 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 2
(2) Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6
(2) Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los oder jede Charge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 3
(3) Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
(3) Lose und Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet oder in Verkehr gebracht werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet oder in Verkehr gebracht werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 5 – Einleitung
(5) Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:
(5) Die Angaben zu Losen oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 5 – Buchstabe c
(c) den FAO-Alpha-3-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;
c) den FAO-Alpha-3-Code der Art, ihren wissenschaftlichen Namen und ihren gebräuchlichen Handelsnamen;
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 5 – Buchstabe f
(f) bei Fischereierzeugnissen das Datum der Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen das Datum der Ernte und gegebenenfalls das Herstellungsdatum;
f) bei Fischereierzeugnissen das Datum der Fänge oder der Anlandung der Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen das Datum der Ernte oder gegebenenfalls das Herstellungsdatum;
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 6 – Einleitung
(6) Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:
(6) Die Angaben zu Losen oder Chargen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 6 – Buchstabe d
(d) das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen werden, oder das Fang- oder Produktionsgebiet im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse, die in Süßwasser gefangen werden, und für Aquakulturerzeugnisse;
d) die einschlägigen geografischen Gebiete für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen werden, angegeben durch das FAO-Gebiet/Untergebiet bzw. die Division, wo der Fang getätigt wurde, und eine Angabe, ob der Fang auf hoher See, im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder in einer AWZ erfolgt ist, oder das Fang- oder Produktionsgebiet im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse, die in Süßwasser gefangen werden, und für Aquakulturerzeugnisse;
Abänderung 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 6 – Buchstabe h a (neu)
ha) für auf See gefangene Fischereierzeugnisse die IMO-Nummer oder ein anderes eindeutiges Schiffskennzeichen (wenn eine IMO-Nummer nicht anwendbar ist) des Fangschiffs.
Abänderung 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 7
(7) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten.
(7) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die vom Kapitän oder einem Vertreter des Kapitäns vom Fischereifahrzeug aus direkt an den Verbraucher verkauft und anschließend nicht vermarktet, sondern nur für den privaten Verbrauch verwendet werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Mengen 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 9
(9) Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.
(9) Dieser Artikel gilt für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.
Abänderung 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 10
(10) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere und Weichtiere.
(10) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und Algen.
Abänderung 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 48 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 59a – Absatz 1 a (neu)
(1a) Wenn unmittelbar nach der Anlandung gewogene Erzeugnisse nicht am selben Tag verkauft werden, ist eine Toleranzspanne von 10 % zwischen dem Gewicht bei der Anlandung und dem Gewicht beim Verkauf zulässig. Diese Toleranzspanne gilt nur in den Fällen, in denen frische Erzeugnisse in Einrichtungen zugelassener Betreiber gelagert werden und dies durch ein Übernahmedokument bestätigt wird, um an den folgenden Tagen verkauft zu werden.
Abänderung 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 48 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 59a – Absatz 2
(2) Bevor ein Marktteilnehmer für das Wiegen von Fischereierzeugnissen eingetragen wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Marktteilnehmer befähigt und angemessen ausgestattet ist, um das Wiegen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten richten ferner ein System ein, demzufolge Marktteilnehmer, die die Voraussetzungen für die Durchführung des Wiegens nicht mehr erfüllen, nicht länger eingetragen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden, für das ein Stichprobenplan gemäß Artikel 60 Absatz 1 gilt.
Abänderung 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 48 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 59a – Absatz 3 a (neu)
(3a) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, der Wiegevorgang findet gemäß Absatz 2 an Bord eines Fischereifahrzeugs statt; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.
Abänderung 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 48 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 59a – Absatz 4
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Festlegung der Kriterien für die Registrierung von Marktteilnehmern, die berechtigt sind, Fischereierzeugnisse zu wiegen, und den Inhalt der Wiegeaufzeichnungen zu erlassen.
entfällt
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 48 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 59a – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann verlangen, dass Fischereierzeugnisse, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unabhängig von der angelandeten Menge in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von der Kommission im Einklang mit der in Absatz 6 genannten Methode genehmigte Stichprobenpläne annehmen, in denen die Mengen der zu wiegenden Fischereierzeugnisse und die Wiegeorte festgelegt werden. Nach Maßgabe dieses Plans können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse
a) bei der Anlandung
b) an Bord des Fischereifahrzeugs bzw.
c) nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, gewogen werden.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 3
(3) Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben.
(3) Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän unverzüglich übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 4
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass Fischereierzeugnisse, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unabhängig von der angelandeten Menge von Vertretern der Behörden oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 5 brauchen diese Mengen an Fischereierzeugnissen nicht erneut gewogen zu werden.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 5 – Buchstabe c
(c) bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen: ein zweites Wiegen pro Fischart wird von zugelassenem Wiegepersonal vorgenommen. Dieses zweite Wiegen kann nach dem Transport bei einer Fischauktion, in den Räumlichkeiten eines eingetragenen Käufers oder einer eingetragenen Erzeugerorganisation stattfinden. Das Ergebnis dieses zweiten Wiegens wird dem Kapitän übermittelt.
c) bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen: ein zweites Wiegen pro Fischart wird von zugelassenem Wiegepersonal vorgenommen. Dieses zweite Wiegen kann nach dem Transport bei einer Fischauktion, in den Räumlichkeiten eines eingetragenen Käufers oder einer eingetragenen Erzeugerorganisation stattfinden. Das Ergebnis dieses zweiten Wiegens wird unverzüglich dem Kapitän übermittelt.
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind. Diese Erlaubnis ist daran geknüpft, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen risikobasierten Methode beruht und von der Kommission genehmigt wurde.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 5 b (neu)
(5b) Abweichend von Absatz 1 können Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Gebietes der Union Fischereierzeugnisse anlanden, diese Erzeugnisse nach dem Abtransport vom Anlandeort wiegen, wenn der Flaggenmitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen risikobasierten Methode beruht und von der Kommission genehmigt wurde.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 49 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60 – Absatz 6
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 50 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 60a – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Unterrichtung der zuständigen Behörden vor Einfahrt in den Hafen;
c) die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen;
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 52 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 62 – Absatz 1
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 54 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 64 – Absatz 1 – Einleitung
Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben:
Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 weisen in der gesamten Union ein einheitliches Format auf, tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben:
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 54 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d) FAO-Alpha-3-Code, wissenschaftlicher Name und gebräuchlicher Handelsname jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 54 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 66 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
d) FAO-Alpha-3-Code, wissenschaftlicher Name und gebräuchlicher Handelsname jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 68 – Absatz 2
(2) Vor dem Beginn des Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse, sofern zutreffend.
(2) Innerhalb von 48 Stunden nach dem Beladen übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und gegebenenfalls dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse.
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 68 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c) FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c) FAO-Alpha-3-Code, wissenschaftlicher Name und gebräuchlicher Handelsname jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 68 – Absatz 4 – Buchstabe d
(d) die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort;
d) die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und gegebenenfalls nach Anzahl der Tiere sowie gegebenenfalls nach Bestimmungsort.
Die zulässige Toleranzspanne beträgt 5 %, wenn die zurückzulegende Strecke weniger als 500 km oder die Transportdauer fünf Stunden oder weniger beträgt; die Toleranzspanne beträgt 15 %, wenn die zurückzulegende Strecke und die Transportdauer über diesen Werten liegen;
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 68 – Absatz 5
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 50 km vom Anlandeort befördert werden.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 68 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Das Transportdokument kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung oder ein gleichwertiges Dokument für die beförderten Mengen ersetzt werden, sofern dieses Dokument die gemäß Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthält.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 57 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 71 – Absatz 1 – Buchstabe a
57a. Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(a) anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder Überwachungsflugzeuge,
„a) anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden,“
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 57 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 71 – Absatz 3
57b. Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.
„(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen, der in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Format aufweist, und sendet diesen Bericht unverzüglich elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.“
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 1
(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.
(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der in den Gewässern des Drittlands oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit technischen Maßnahmen und dem Schutz der Meeresumwelt durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) müssen von einem Mitgliedstaat zertifiziert und für ihre Aufgaben geschult werden;
a) müssen von einem Mitgliedstaat zertifiziert und mit Blick auf die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und der technischen Maßnahmen, die der Erhaltung der Fischereiressourcen und dem Schutz der Meeresökosysteme dienen, für ihre Aufgaben geschult werden;
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) müssen regelmäßig Schulungen erhalten, um sich auf Änderungen der europäischen Rechtsvorschriften einstellen zu können;
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 5
ba) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.
„(5) Die Kontrollbeobachter erstellen elektronisch einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.“
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe b b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 6
bb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.
„(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fangtätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die in den Gewässern des Drittlands oder in den Hochseegewässern, in denen das Fischereifahrzeug tätig ist, geltenden Vorschriften verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.“
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe b c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 7
bc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Werden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.
„(7) Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.“
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe b d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 8
bd) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.
„(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel.“
Abänderung 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 9 – Buchstabe b
(b) Format und Inhalt der Berichte von Kontrollbeobachtern;
b) das in der gesamten Union einheitliche Format sowie der Inhalt der Berichte von Kontrollbeobachtern;
Abänderung 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 59 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 73 – Absatz 9 – Buchstabe f a (neu)
fa) Mindestanforderungen der Union für die Ausbildung der Kontrollbeobachter der Union.
Abänderung 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 2
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.
(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.
Abänderung 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die an Bord mitgeführten Arten sowie die für die Bergung der Fanggeräte gemäß Artikel 48 verwendete Ausrüstung;
b) die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und die Beifangarten, für die an Bord mitgeführten Arten sowie die für die Bergung der Fanggeräte gemäß Artikel 48 verwendete Ausrüstung;
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) die Markierungen der Schiffe und der Fanggeräte;
d) die Markierungen und Kennzeichnungen der Schiffe und der Fanggeräte;
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 3 – Buchstabe f
(f) den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und anderen elektronischen Geräten;
f) gegebenenfalls den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und anderen elektronischen Überwachungsgeräten wie etwa die vollständig dokumentierte Fischerei, sofern diese zugelassen ist;
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 3 – Buchstabe g
(g) die Beachtung der technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.
g) die Beachtung der anzuwendenden technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.
Abänderung 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 4
(4) Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
(4) Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, benutztes und an Bord mitgeführtes Fanggerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.
Abänderung 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Inspektoren erhalten die notwendige Ausbildung, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, und sind mit den für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet.
Abänderung 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 5
(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.
(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden, um jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion zu vermeiden.
Abänderung 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 6 – Buchstabe b
(b) die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte;
b) die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte und bei der Mindesthäufigkeit der Inspektionen;
Abänderung 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 74 – Absatz 6 – Buchstabe g
(g) Inspektionen auf See und in Häfen, Transportkontrollen und Marktkontrollen.
g) Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie und in Häfen, Transportkontrollen und Marktkontrollen.
Abänderung 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 75 – Absatz 1
(1) Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
(1) Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, den Laderäumen des Schiffs, dem Transportfahrzeug, den Kisten oder den Lagerräumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
Abänderung 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion auf der Grundlage eines elektronischen Formulars, das für alle Mitgliedstaaten dieselben Informationen umfasst, einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und dem Betreiber oder dem Kapitän. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den im einheitlichen elektronischen Formular enthaltenen Angaben weitere Angaben aufnehmen. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Abänderung 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Betreiber, dem Kapitän und der Kommission im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Abänderung 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder – nach Maßgabe internationaler Übereinkommen – eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder– nach Maßgabe internationaler Übereinkommen– eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Betreiber und dem Kapitän unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Abänderung 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 76 – Absatz 3
(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, vorzugsweise auf elektronischem Weg eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Abänderung 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 78 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand.
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine für nicht vertrauliche und nicht sensible Informationen öffentlich zugängliche elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur zentralisiert die Datenbanken der Mitgliedstaaten.
Abänderung 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 79 – Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Unionsinspektoren erstatten den Behörden des Mitgliedstaats oder der Kommission Meldung, wenn Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, in internationalen Gewässern, in denen die Anforderungen bzw. Empfehlungen einer regionalen internationalen Organisation gelten, Fangtätigkeiten nachgehen, die einen Verstoß darstellen.
Abänderung 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Schulung von Fischereiinspektoren aus Drittländern, die bei der Überwachung von Unionsschiffen, die außerhalb der Union tätig sind, unterstützend tätig sind.
Abänderung 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 79 – Absatz 4 – Buchstabe b
(b) allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenz, Bescheinigung der Maschinenleistung, CCTV-Daten, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Informationen und Unterlagen,
b) allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenz, Bescheinigung der Maschinenleistung, Daten von elektronischen Überwachungsgeräten, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Informationen und Unterlagen,
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 79 – Absatz 6 a (neu)
(6a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Befugnisse und Pflichten der Unionsinspektoren festlegt.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 79 – Absatz 7 – Buchstabe f a (neu)
fa) Mindestanforderungen für die Ausbildung der Unionsinspektoren mit Blick auf detaillierte Kenntnisse der Gemeinsamen Fischereipolitik und der einschlägigen Umweltvorschriften der Union.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 68 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 88 – Absatz 3
(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.
(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 89 – Absatz 1
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden.
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden.
Bei jedem konkreten Verstoß gemäß Unterabsatz 1 kann nicht mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren einleiten oder Sanktionen gegen die jeweilige natürliche oder juristische Person verhängen.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 89a – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende straf- bzw. verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 89a – Absatz 3
(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung.
(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten außerdem die wirtschaftliche Lage der jeweiligen natürlichen Person.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 89a – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn fest, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde, und tragen dabei der Schwere des Verstoßes Rechnung.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 89a – Absatz 4 a (neu)
(4a) Ein begangener Verstoß darf nicht zu mehreren Verfahren oder mehreren Sanktionen gegen dieselbe Person wegen derselben Taten führen.
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Behinderung der Arbeiten von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder
d) Behinderung der Arbeiten von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, außer in Fällen höherer Gewalt, etwa in Situationen, in denen ein Sicherheitsrisiko für die Besatzung besteht, oder
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h) Beteiligung am Betrieb, Management oder Eigentum von Schiffen oder Anheuern auf Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt ist; oder
h) Beteiligung am Betrieb, Management oder Eigentum von Schiffen oder Anheuern auf Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt sind, Erbringung von Dienstleistungen für Betreiber im Zusammenhang mit einem an der IUU-Fischerei beteiligten Schiff oder Ziehung eines Nutzens aus, Unterstützung von oder Beteiligung an IUU-Fischerei, unter anderem als Betreiber, wirtschaftliche Nutznießer, Eigentümer, Logistik- und Dienstleistungsanbieter wie etwa Anbieter von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen, oder
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe i
(i) Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder
i) Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder Entfernungen zur Küste, einschließlich Gebieten mit Fangbeschränkungen oder Schongebieten zum Schutz empfindlicher Arten und empfindlicher Lebensräume gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates**, oder
_______________
* Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
** Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe j
(j) gezielte Befischung von Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt, oder das Mitführen an Bord, Umladen, Umsetzen oder Anlanden solcher Arten, oder
j) Fangtätigkeiten, die auf Arten abzielen, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt, oder das Mitführen an Bord, Umladen oder Anlanden solcher Arten oder
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
ja) Nichteinhaltung technischer Maßnahmen und anderer Vorkehrungen zur Verringerung der Beifänge von Jungfischen und geschützten Arten;
Abänderung 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe q a (neu)
qa) vorsätzliche Entsorgung von Fanggerät und Meeresabfall durch Fischereifahrzeuge auf See.
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) die Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, oder
d) die Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten oder der Verpflichtungen in Bezug auf technische Maßnahmen und den Schutz der Meeresumwelt im Einklang mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und insbesondere der Verpflichtungen in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge empfindlicher Arten oder
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Bevor sie die Bestimmungen über Sanktionen anwendet, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, damit sichergestellt ist, dass der Schweregrad eines Verstoßes in der Union einheitlich bestimmt wird und die verschiedenen anwendbaren Sanktionen einheitlich ausgelegt werden. Diese Leitlinien werden auf der Website der Kommission veröffentlicht und können auch von der breiten Öffentlichkeit eingesehen werden.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 90 – Absatz 3 b (neu)
(3b) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erstellt die Agentur einen Bericht über die Umsetzung der Leitlinien auf Unionsebene.
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 91 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schwerenVerstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen schweren Verstoß haftbar zu sein, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie
(1) Wird eine natürliche Person bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder wurde im Zuge einer Inspektion mit Blick auf diese natürliche Person ein schwerer Verstoß aufgedeckt oder ist eine juristische Person nachweislich für einen solchen schweren Verstoß haftbar, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 91a – Absatz 1 – Einleitung
(1) Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht verhängen die Mitgliedstaaten bei einem nachgewiesenen schweren Verstoß, wenn durch den schweren Verstoß Fischereierzeugnisse gewonnen wurden, Geldbußen in Höhe
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 91a – Absatz 1 – Spiegelstrich 1
– mindestens des dreifachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse und
– mindestens des zweifachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse und
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 91a – Absatz 4 a (neu)
(4a) Keinesfalls darf mehr als ein Mitgliedstaat für ein und denselben Verstoß Verfahren einleiten oder Sanktionen verhängen.
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 91b – Absatz 1 – Nummer 10
(10) der vorübergehenden Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ihrer dauerhaften Einstellung,
(10) der vorübergehenden Aussetzung der mit der Fischerei zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ihrer dauerhaften Einstellung,
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 91b – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)
(11a) bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Pflicht zur Anlandung: dem Einsatz kontinuierlich aufzeichnender Videoüberwachungssysteme (CCTV), die die Daten speichern.
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 92 – Absatz 3
(3) Wird das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen oder wechselt es auf andere Art den Eigentümer, so verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der das Fischereifahrzeug verkauft, werden gleichzeitig aber auch auf einen künftigen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen.
(3) Im Falle eines Verkaufs, einer Übertragung oder eines anderen Eigentümerwechsels nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der den Verstoß begangen und das Fischereifahrzeug anschließend verkauft hat. Sie werden keinesfalls auf den neuen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen.
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 92 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz.
(4) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz. Die Punkte, mit denen der Kapitän des Schiffes belegt wird, werden im amtlichen Zertifizierungsdokument unter Angabe des jeweiligen Datums, an dem die Punkte verhängt bzw. gelöscht werden, erfasst.
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 92 – Absatz 7 a (neu)
(7a) Hat der Inhaber der Fanglizenz oder der Kapitän eines Schiffes während eines Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, gerechnet ab dem 1. Januar des … [Jahr des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung], keine schweren Verstöße begangen, so werden ihm in den nationalen Ranglisten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zwei Prioritätspunkte zuerkannt.
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 92 – Absatz 13 – Buchstabe a
(a) die Änderung des Schwellenwerts von Punkten, der Auslöser ist für die Aussetzung und den endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen;
entfällt
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 92 – Absatz 14 a (neu)
(14a) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Klärung der Auslegung der Vorschriften über Verstöße und Sanktionen, damit es nicht zu einer Ungleichbehandlung in den verschiedenen Mitgliedstaaten kommt.
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle mutmaßlichen und nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.
Abänderung 267 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93 – Absatz 2
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.
(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten die in der Verstoßkartei der Union gemäß Artikel 93a enthaltenen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen abfragen, die den betreffenden Verstoß begangen haben oder auf frischer Tat ertappt wurden.
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93 – Absatz 3
(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.
entfällt
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93 – Absatz 4
(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.
(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr, wobei sämtliche anzuwendenden Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind.
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 69 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel -93 a (neu)
Artikel -93a
Verstoßkartei der Union
(1) Die Kommission richtet eine Verstoßkartei der Union (Unionskartei) ein, in der die Informationen der Mitgliedstaaten über Verstöße gemäß Artikel 93 Absatz 1 sowie über verloren gegangenes Fanggerät gemäß Artikel 48 Absatz 5 gesammelt werden. Die Mitgliedstaaten tragen zu diesem Zweck dafür Sorge, dass die in ihren nationalen Karteien gemäß Artikel 93 gespeicherten Informationen sowie die gemäß Artikel 48 Absatz 5 erhobenen und gespeicherten Informationen ebenfalls in die Unionskartei eingetragen werden.
(2) Informationen über einen von einer natürlichen Person begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der eine Verurteilung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten nach sich gezogen hat und in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt, werden nicht in die Unionskartei aufgenommen.
(3) Informationen über einen von einer natürlichen Person begangenen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der eine Verurteilung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 nach sich gezogen hat und in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, werden nicht in die Unionskartei aufgenommen.
(4) Die Unionskartei besteht aus einem zentralen System, einem zentralen nationalen Zugangspunkt in jedem Mitgliedstaat, einer Schnittstellensoftware, die die Anbindung der zuständigen Behörden an das zentrale System über die zentralen nationalen Zugangspunkte ermöglicht, und einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen System und den zentralen nationalen Zugangspunkten.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Unionskartei nur abfragen, um zu überprüfen, ob mit Blick auf ein Fischereifahrzeug der Union oder eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat Informationen über einen Verstoß im Zusammenhang mit diesem Fischereifahrzeug der Union oder dieser natürlichen Person oder über verloren gegangenes Fanggerät vorliegen.
(6) Die Mitgliedstaaten können die Daten, die sie in das zentrale System der Unionskartei eingespeist haben, jederzeit berichtigen oder löschen. Wenn ein Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, der die Daten eingespeist hat, Grund zu der Annahme hat, dass die im zentralen System gespeicherten Daten unrichtig sind, nimmt er unverzüglich Kontakt zum zentralen Zugangspunkt des Mitgliedstaats auf, damit die unrichtigen Daten berichtigt werden.
(7) In der Unionskartei gespeicherte Daten werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 4 in der nationalen Kartei gespeichert sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten, die in der nationalen Kartei gelöscht werden, unverzüglich auch aus dem zentralen System der Unionskartei entfernt werden.
(8) Jeder Mitgliedstaat ist für die sichere Anbindung seiner nationalen Kartei an den zentralen nationalen Zugangspunkt verantwortlich, sorgt für eine Anbindung seiner nationalen Systeme an die Unionskartei, verwaltet den Zugang ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter der zentralen Behörden zu der Unionskartei gemäß dieser Verordnung und trifft entsprechende Vorkehrungen. Jeder Mitgliedstaat stellt den Bediensteten seiner zuständigen Behörde, die auf die Unionskartei zugreifen dürfen, angemessene Schulungen insbesondere über die Vorschriften zu Datensicherheit und Datenschutz sowie über die anwendbaren Bestimmungen über die Grundrechte bereit, bevor sie ermächtigt werden, in der Unionskartei gespeicherte Daten zu verarbeiten.
(9) Im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union trägt jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission dafür Sorge, dass die in der Unionskartei gespeicherten Daten rechtmäßig registriert werden, und stellt insbesondere sicher, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Daten zugreifen können, dass die Daten rechtmäßig und auf eine Art und Weise erhoben werden, die der Menschenwürde und den Grundrechten der betroffenen Personen vollumfänglich Rechnung trägt, dass die Daten rechtmäßig in die Unionskartei eingespeist werden und dass die Daten bei der Einspeisung richtig und aktuell sind.
(10) Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur verfügt für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 über unmittelbaren Zugang zu der Unionskartei. Im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union trägt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur dafür Sorge, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete auf die Daten zugreifen können.
(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie Durchführungsbestimmungen über die technische Entwicklung und Umsetzung der Unionskartei festlegt, die insbesondere die Übermittlung der Daten von den nationalen Karteien an das zentrale System der Unionskartei, die technischen Spezifikationen der Schnittstellensoftware, die Pflege der Unionskartei und den Zugang zu ihr gemäß Absatz 3 und die Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen an die Unionskartei betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.
(12) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des zentralen Systems, der Kommunikationsinfrastruktur und der Schnittstellensoftware gehen zu Lasten des EMFF. Die Kosten für die Anbindung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur an die Unionskartei gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur. Weitere Kosten – insbesondere die Kosten für die Anbindung der bestehenden nationalen Karteien und der zuständigen Behörden an die Unionskartei – werden von den Mitgliedstaaten übernommen.
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 70 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93a – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen, die Überwachung und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 70 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen.
Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die Schlussfolgerungen des jährlichen Bewertungsberichts gemäß Absatz 2b zu berücksichtigen.
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 70 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93a – Absatz 2
(2) Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen und Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden.
(2) Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen, die Überwachung und die Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden. Diese Berichte werden bis zum 31. März jedes Jahres auf der offiziellen Website der Mitgliedstaaten veröffentlicht.
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 70 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93a – Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Bericht über die Inspektionen, die Überwachung und die Kontrollen gemäß Absatz 2 enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) Höhe der insgesamt für die Fischereikontrolle bereitgestellten Haushaltsmittel,
b) Anzahl und Art der durchgeführten Inspektionen, Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen,
c) Anzahl und Art der mutmaßlichen und bestätigten Verstöße einschließlich schwerer Verstöße,
d) Art der Folgemaßnahmen bei bestätigten Verstößen (etwa einfache Verwarnung, Verwaltungssanktion, strafrechtliche Sanktion, sofortige Vollstreckungsmaßnahme oder Anzahl der vergebenen Strafpunkte).
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 70 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 93a – Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 1. September jedes Jahres einen Bericht mit einer Bewertung der Umsetzung der nationalen Kontrollprogramme. Dieser Bericht umfasst die wichtigsten Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Berichte und enthält außerdem eine Analyse der Anwendung dieser Verordnung durch in Drittstaaten registrierte Fischereifahrzeuge, die in Unionsgewässern tätig sind, und insbesondere durch in Nachbarländern der Union registrierte Fischereifahrzeuge. Der Bericht wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 71 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 101 – Absatz 4 a (neu)
71a. An Artikel 101 wird folgender Absatz angefügt:
(4a) Falls es dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Erlass der Maßnahme noch immer nicht gelingt, Abhilfe zu schaffen und die Mängel in seinem Kontrollsystem zu beseitigen, leitet die Kommission eine Untersuchung im Hinblick auf die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat ein.
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 77 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 109 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten.
(1) Die Mitgliedstaaten richten bis zum … [31. Dezember des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten. Die Datensätze aus den Datenbanken der Mitgliedstaaten werden in einer von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verwalteten gemeinsamen Datenbank gesammelt.
Abänderung 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 77 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 109 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer x
(x) Daten von Videoüberwachungsanlagen an Bord von Fischereifahrzeugen und aus anderen elektronischen Systemen zur Überwachung der Pflicht zur Anlandung im Einklang mit Artikel 25a.
x) Daten aus elektronischen Geräten zur Überwachung der Pflicht zur Anlandung.
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 78 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 110 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden.
Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten müssen in einem anonymisierten Format vorliegen, damit weder einzelne Schiffe noch natürliche Personen identifiziert werden können.
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 78 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 110 – Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Jahresberichte über die nationalen Kontrollprogramme jährlich auf der Website ihrer zuständigen Behörden.
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 81 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 112 – Absatz 3
(3) Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens fünf Jahre lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.
(3) Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens ein Jahr lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.
Abänderung 333 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 80 a (neu) – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 113 – Absatz 2
80a. Artikel 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.
„(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, eine entsprechende begründete Ablehnung vorlegen, um die Daten nicht offenzulegen.“
Abänderung 334 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 80 a (neu) – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 113 – Absatz 3
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten.
„(3) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen zu einem anderen als dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, dass die Behörden, welche die Daten übermitteln, eine entsprechende begründete Ablehnung vorlegen, damit die Daten nicht in dieser Weise verwendet werden.“
Abänderung 335 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 80 a (neu) – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 113 – Absatz 7 a (neu)
c) Der folgende Absatz wird angefügt:
„(7a) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.“
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 82 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 114 – Absatz 1
Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat eine offizielle Website für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthält.
Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat oder jede Region eine oder mehrere offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten.
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 82 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 115 – Absatz 1 – Einleitung
Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:
Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten oder Regionen unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 82 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 115 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) das festgelegte nationale Kontrollprogramm, die Ergebnisse und innerhalb von 30 Tagen nach den in Artikel 93a genannten Fristen den Bewertungsbericht, der von der Kommission erstellt wurde.
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
1a. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(a) „Überwachung und Kontrolle“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten – insbesondere gemäß Artikel 23, 24 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 – zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;
„a) ‚Überwachung und Kontrolle‘ Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.)
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 3 – Buchstabe e
(e) Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer harmonisierten Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik;
e) Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer harmonisierten Durchführung und Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich ihrer externen Dimension;
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/473.)
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
ba) In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ja) Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beim Austausch einschlägiger Daten und Informationen, um die Gewinnung und gemeinsame Nutzung von Kenntnissen über die Meeresumwelt zu fördern.“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.)
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
ca) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Die Kommission erstellt ein Protokoll über die Partnerschaft zwischen den Agenturen gemäß Absatz 1 Buchstabe ja, um einen Rahmen für ihre verstärkte Zusammenarbeit zu schaffen.“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.)
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 17g
4a. Artikel 17g erhält folgende Fassung:
Artikel 17g
„Artikel17g
Zusammenarbeit in Meeresfragen
Zusammenarbeit in Meeresfragen
Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.
Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und unterstützt diese und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben.Artikel 17g der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/473.)
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe c – Unterabsatz 1
legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.
„legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/473.)
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe a b (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe c – Unterabsatz 2
Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;
„Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls das Europäische Parlament oder die Kommission binnen 30Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/473.)
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 24 – Absatz 1
5a. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.
„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und Vertretern des Europäischen Parlaments zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Das Europäische Parlament hat das Recht, zwei Vertreter zu ernennen. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.“
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/473.)
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 768/2005 Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) Er erstellt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;
(a) Er erstellt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;
(Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wurde kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2019/473 aufgehoben. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 entspricht Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/473.)
Abänderung 294 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Artikel 18 – Absatz 3
9a. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden.
„(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf wird für karitative Zwecke verwendet.“
Abänderung 295 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Artikel 32 a (neu)
10a. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 32a
Schutzmaßnahmen
Wurde einem Drittland gemäß Artikel 32 mitgeteilt, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, kann die Kommission Schutzmaßnahmen ergreifen, mit denen die Präferenzzölle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Diese Schutzmaßnahmen können so lange gelten, wie die Kommission über Nachweise für die gemeldeten konkreten Schwachstellen verfügt, die in mutmaßliche oder bestätigte IUU-Tätigkeiten münden, und wie die gegenüber dem Drittland eingeleiteten Verfahren nicht beendet sind.“
Abänderung 296 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Artikel 42 – Absatz 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel90 Absatz2 Buchstabena bis p der Verordnung (EG) Nr.1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90Absatz3 Buchstabena, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr.1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird.
Abänderung 297 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Artikel 43 – Absatz 1
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen an.
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen an.
Bei jedem konkreten Verstoß gemäß Unterabsatz 1 kann nicht mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren einleiten oder Sanktionen gegen die jeweilige natürliche oder juristische Person verhängen.
Abänderung 298 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Artikel 43 – Absatz 2
(2) Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar zu sein, so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Wird eine natürliche Person bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder wurde im Zuge einer Inspektion mit Blick auf diese natürliche Person ein schwerer Verstoß aufgedeckt oder ist eine juristische Person nachweislich für einen derartigen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar, so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Abänderung 299 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 sind ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] anwendbar.
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Hiervon ausgenommen sind Artikel 1 Absatz 1 Nummern 6, 11, 12, 21, 22, 23, 44 und 46, die ab dem … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gelten.
Abänderung 300 Vorschlag für eine Verordnung ANHANG I Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anhang III – Tabelle – Zeile 5
Vorschlag der Kommission
Nr.
Schwerer Verstoß
Punkte
5
Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
4
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 301 Vorschlag für eine Verordnung ANHANG I Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anhang III – Tabelle – Zeile 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Nr.
Schwerer Verstoß
Punkte
6a
Bei Fischereifahrzeugen, die keine einer Fischereiaufwandsregelung unterliegenden Bestände befischen: Manipulationen an einer Maschine mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern.
5
Abänderung 302 Vorschlag für eine Verordnung ANHANG I Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anhang III – Tabelle – Zeile 16 – Spalte 2 („Schwerer Verstoß“)
Schwerer Verstoß
Schwerer Verstoß
Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen.
Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder Entfernungen zur Küste.
Abänderung 303 Vorschlag für eine Verordnung ANHANG II Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ANHANG II – Tabelle 1 – Zeile 4
Vorschlag der Kommission
2. Name des Fischereifahrzeugs
Flagge — Heimathafen und Registriernummer
Rufzeichen
IMO-/Lloyd-Nummer
(falls vergeben)
Geänderter Text
2. Name des Fischereifahrzeugs
Flagge — Heimathafen und Registriernummer
Rufzeichen
IMO-Nummer / eindeutige Schiffsidentifizierung
(falls vergeben)
Abänderung 304 Vorschlag für eine Verordnung ANHANG II Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ANHANG II – Tabelle 1 – Zeile 7
Vorschlag der Kommission
Art
Erzeugniscode
Fanggebiet(e) und -zeiten
Geschätztes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in kg)
Geschätztes anzulandendes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in kg)
Überprüftes Anlandegewicht (Nettogewicht in kg)
Geänderter Text
Art
Erzeugniscode
Fanggerät
(1)
Fanggebiet(e)
(2)
Fangdatum: von … bis …
Geschätztes Netto-Anlandegewicht der Fische (kg)
Nettogewicht der Fische (kg)
Überprüftes Nettogewicht der Fische (kg)
(3)
(1)Gemäß der Internationalen Statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO zu verwendender Code.
(2)Fanggebiet:
—FAO-Gebiet(e) und
—Ausschließliche Wirtschaftszone(n) bzw. Hochsee und
—Einschlägige Übereinkommensbereiche der regionalen Fischereiorganisation
(3)Nur bei Überprüfung im Rahmen einer offiziellen Inspektion auszufüllen
Abänderung 305 Vorschlag für eine Verordnung ANHANG II Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ANHANG II – Tabelle 1 – Zeile 11
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0016/2021).
Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem mit in der Union erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (COM(2020)0852 – C9-0430/2020 – 2020/0378(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0852),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0430/2020),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021(1),
– gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut
Gleichstellung von Feldbesichtigungen und die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen landwirtschaftlicher Pflanzenarten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von Feldbesichtigungen im Vereinigten Königreich und die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen landwirtschaftlicher Pflanzenarten (COM(2020)0853 – C9-0431/2020 – 2020/0379(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0853),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0431/2020),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021(1),
– gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von Feldbesichtigungen im Vereinigten Königreich und die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen landwirtschaftlicher Pflanzenarten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop‑P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (2021/2552(RSP))
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop‑P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 17 und 21,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 10. Dezember 2020,
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten(3),
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass Dimoxystrobin am 1. Oktober 2006 durch die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission(6) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(7) aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;
B. in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Dimoxystrobin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(8) läuft;
C. in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin, die ursprünglich am 30. September 2016 auslaufen sollte, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission(9) bereits um 16 Monate und anschließend durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/84(10), (EU) 2018/1796(11) und (EU) 2019/2094(12) der Kommission um weitere Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert wurde und nun mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52, mit der die Gültigkeitsdauer der Genehmigung bis zum 31. Januar 2022 verlängert wurde, erneut um ein Jahr verlängert wurde;
D. in der Erwägung, dass die Kommission es versäumt hat, in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 die Gründe für die Verlängerungen zu erläutern, sondern lediglich Folgendes feststellt: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann.“;
E. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden soll;
F. in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;
G. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung in einem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Risiken stehen sollte, die mit der Verwendung solcher Stoffe verbunden sind, wobei im Fall von Wirkstoffen, die der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 unterliegen, jedoch klar ist, dass diese Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist;
H. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen ein Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wurde, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen, indem sie die vorläufigen Maßnahmen zur Risikoeindämmung ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit des Menschen sicherzustellen;
I. in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission insbesondere dann, wenn es ihrer Ansicht nach aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung nicht mehr erfüllt, die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung des Stoffes führen kann;
Endokrinschädliche Eigenschaften
J. in der Erwägung, dass Dimoxystrobin im Jahr 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in die Liste der „Substitutionskandidaten“ aufgenommen wurde, weil die akute Referenzdosis (ARfD) für diesen Wirkstoff deutlich niedriger ist als die der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe innerhalb ihrer Wirkstoffgruppe und weil er als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können;
K. in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem festgestellt wurde, dass er endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände dieses Wirkstoffs in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) festgelegten Standardwert nicht übersteigen;
L. in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass die Verwendung von Stoffen, auf die die Ausschlusskriterien für mutagene, karzinogene bzw. reproduktionstoxische Wirkstoffe bzw. für Wirkstoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt festgelegt wurden, bekanntermaßen zutreffen, in der Union weiterhin gestattet ist, wodurch die Gesundheit des Menschen und die Umwelt gefährdet werden;
M. in der Erwägung, dass Antragsteller das in die Arbeitsmethoden der Kommission integrierte automatische System ausnutzen können, mit dem die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch verzögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zur Folge hat, da die Exposition gegenüber dem gefährlichen Stoff in der Zwischenzeit fortbesteht;
N. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;
O. in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2019(14) Einwände gegen die vorige Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Dimoxystrobin erhoben hat und die Kommission weder eine überzeugende Antwort auf die Entschließung gegeben noch ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass sie mit einer weiteren Verlängerung ihre Durchführungsbefugnisse nicht überschreitet;
P. in der Erwägung, dass nach der vorangegangenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für zehn Wirkstoffe einschließlich Dimoxystrobin im Jahr 2019 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 die Genehmigung nur eines dieser Wirkstoffe nicht erneuert wurde, während mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die verbleibenden neun Wirkstoffe erneut verlängert wurde – bei vielen zum dritten oder vierten Mal und bei zweien mittlerweile schon zum sechsten Mal;
1. vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. ist der Ansicht, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission das Vorsorgeprinzip nicht geachtet wird;
3. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Dimoxystrobin zu verlängern, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass dieser Stoff sicher verwendet werden kann, noch auf einer erwiesenen dringenden Notwendigkeit, den Wirkstoff für die Lebensmittelerzeugung in der Union einzusetzen, beruht;
4. fordert die Kommission auf, ihre Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 aufzuheben und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, in dem den wissenschaftlichen Nachweisen zu den schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Wirkstoffe – insbesondere von Dimoxystrobin – Rechnung getragen wird;
5. fordert die Kommission auf, in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Vorschlag für die Nichterneuerung der Genehmigung für Dimoxystrobin vorzulegen;
6. fordert die Kommission auf, dem Parlament mitzuteilen, aus welchen konkreten Gründen die Bewertung der Stoffe aus Gründen, auf die die Antragsteller keinen Einfluss haben, verzögert wurde, welche konkreten Endpunkte noch bewertet werden, und warum die Durchführung dieser Bewertung so viel Zeit erfordert;
7. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, nur Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht in einen Vorschlag der Kommission mündet, die Genehmigung für den jeweiligen Wirkstoff nicht zu erneuern;
8. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, Stoffen die Genehmigung zu entziehen, wenn es Belege dafür gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen, oder diesbezüglich begründete Zweifel bestehen;
9. bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Genehmigungen der Wirkstoffe zu sorgen, für die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;
o o o
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 34).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos‑methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop‑P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos‑methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop‑P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop‑P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 15).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop‑P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102).
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop‑P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0099).
Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119
204k
58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D070621/02 – 2021/2553(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D070621/02),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission(2),
– unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,
– unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 21. Juni 2018 angenommen und am 25. Juli 2018 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass die Bayer CropScience AG (im Folgenden als „Antragsteller“ bezeichnet) am 30. September 2014 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 (im Folgenden als „GV-Baumwolle“ bezeichnet) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV-Baumwolle mit kombinierten Eigenschaften enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;
B. in der Erwägung, dass die EFSA am 21. Juni 2018 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die am 25. Juli 2018 veröffentlicht wurde;
C. in der Erwägung, dass die GV-Baumwolle aus der Kreuzung von drei genetisch veränderten Transformationsereignissen bei Baumwolle stammt, tolerant gegenüber Herbiziden ist, die Glufosinat und Glyphosat enthalten, und zwei insektizide Proteine (Bt- oder Cry-Toxine) erzeugt, Cry1Ab und Cry2Ae, die toxisch für bestimmte Lepidopterenlarven sind, die sich von Baumwolle ernähren(6);
D. in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist; in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird(7); in der Erwägung, dass Baumwolle auch in Form von Baumwollmehl vom Menschen konsumiert wird;
E. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;
F. in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidresistente Pflanzen von Bedeutung ist; in der Erwägung, dass ferner die verschiedenen Standorte, die für die Feldversuche ausgewählt werden, die unterschiedlichen meteorologischen und agronomischen Bedingungen widerspiegeln müssen, unter denen die Pflanzen angebaut werden;
Fehlende Daten zu Genausprägung und Pflanzenzusammensetzung
G. in der Erwägung, dass Feldversuche für die Bewertung der Zusammensetzung und Agronomie der GV-Baumwolle in den USA an lediglich acht Standorten durchgeführt wurden, jedoch nicht in anderen einschlägigen Baumwollerzeugungsgebieten; in der Erwägung, dass nur Daten aus einem Jahr (2012) herangezogen wurden, um Daten zu den einschlägigen meteorologischen Bedingungen zu produzieren, unter denen die Pflanzen angebaut werden können;
H. in der Erwägung, dass Glufosinat und Glyphosat nicht in den hohen Dosen verwendet wurden, die im Rahmen der zunehmenden Unkrautresistenz möglicherweise zu erwarten gewesen wären;
I. in der Erwägung, dass die EFSA keine weiteren Studien angefordert hat, z. B. Feldversuche mit einer Dauer von mehr als einer Saison und von Standorten in anderen Baumwollerzeugungsgebieten; in der Erwägung, dass außerdem keine Daten generiert wurden, die extremere Umweltbedingungen widerspiegeln, wie sie etwa vom Klimawandel verursacht werden, obwohl nachgewiesen wurde, dass Umweltfaktoren die Expression von Bt-Toxinen beeinflussen können(8);
Fehlende Bewertung der komplementären Herbizide
J. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt sogenannte komplementäre Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(9); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass genetisch veränderte Baumwolle sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat und Glyphosat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;
K. in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat;
L. in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, anhand derer das Risiko für die Verbraucher bewertet werden könnte, das von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten ausgeht, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind(10);
M. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist(12); in der Erwägung, dass die Glufosinat-Toleranz von GV-Baumwolle verdoppelt wurde, damit noch höhere Dosen auf die Pflanzen aufgebracht werden können;
N. in der Erwägung, dass Studien ergeben haben, dass Glyphosat und Glufosinat schwerwiegende Auswirkungen auf das Mikrobiom haben können(13), weshalb zunächst die Langzeittoxizität (Gemischtoxizität) ganzer Lebens- und Futtermittel der Bt-Toxine für den Darm aufgrund der Besprühung mit Glyphosat und Glufosinat bewertet werden sollte, bevor eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Gesundheitsfolgen und die Lebensmittelsicherheit getroffen werden kann;
O. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können(14);
Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen
P. in der Erwägung, dass in Escherichia coli (E. coli) bzw. B. thuringiensis erzeugte Cry1Ab- und Cry2Ae-Proteine verwendet wurden, um die Sicherheitsstudien durchzuführen, statt Proteine zu verwenden, die von der GV-Pflanze selbst erzeugt werden(15), weshalb die Bewertung der toxischen Wirkungen auf der angenommenen Äquivalenz künstlich in Bakterien erzeugter Bt-Toxine mit den von der Pflanze erzeugten Bt-Toxinen beruht; in der Erwägung, dass jedoch die Bewertungen nicht ausschließlich auf Tests mit transgenen Bt-Toxinen, die in mikrobiellen Systemen erzeugt werden, beruhen sollten, damit die Synergieeffekte angemessen berücksichtigt werden können;
Q. in der Erwägung, dass ferner den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in GV-Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert(16);
R. in der Erwägung, dass diese Auswirkungen bei den Folgenabschätzungen der EFSA nie berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;
S. in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(17), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;
T. in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Sprührückstände von Glyphosat und Glufosinat bekanntlich das Mikrobiom stören, das z. B. Immunreaktionen in Kombination mit Bt-Toxinen verbessern kann(18);
Bt-Pflanzen: Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und erhöhte Resistenz
U. in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;
V. in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können(19); in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden(20);
W. in der Erwägung, dass eine Reihe von Nichtzielorganismen in der Union durch Verschütten, Abfälle und Dung Bt-Toxinen ausgesetzt sein könnten, die auf die Einfuhr von Bt-Kulturen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht bewertet wurden;
X. in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Entwicklung einer Resistenz der Zielschädlinge gegen Bt-Toxine nicht berücksichtigt wurde, was möglicherweise zur Verwendung von weniger umweltverträglichen Pestiziden oder höheren Dosen und einer höheren Anzahl von Anwendungen auf die GV-Kultur im Anbauland führen könnte; in der Erwägung, dass die US-Umweltschutzbehörde plant, viele Bt-Maishybriden sowie einige Bt-Baumwollsorten in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund der zunehmenden Insektenresistenz gegen solche Kulturen aus dem Verkehr zu ziehen(21);
Y. in der Erwägung, dass zwar behauptet wurde, dass der Einsatz von Bt-Pflanzen zu einem Rückgang des Einsatzes von Insektiziden führe, eine kürzlich in den Vereinigten Staaten veröffentlichte Studie(22) jedoch feststellt, dass bei mehreren Analysen über den Einfluss von Bt-Pflanzen auf den üblichen Pestizideinsatz offenbar der Einsatz von Beizmitteln nicht berücksichtigt und daher möglicherweise der Rückgang des Einsatzes von Insektiziden (insbesondere der „behandelten Fläche“) im Zusammenhang mit Bt-Pflanzen überbewertet worden sei;
Z. in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei der Biodiversitätskonvention der Vereinten Nationen ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben;
Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
AA. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(23); in der Erwägung, dass sich diese kritischen Anmerkungen unter anderem darauf bezogen, dass die vorgelegten Daten und Datenanalysen zur phänotypischen Bewertung, Zusammensetzung und Toxizität unzureichend sind, dass bei der Analyse der Zusammensetzung Rückstände oder Metaboliten der komplementären Herbizide nicht berücksichtigt wurden und dass der vom Antragsteller vorgeschlagene Umweltüberwachungsplan nicht die in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24) festgelegten Zielvorgaben erfüllt und dass die Überwachungstätigkeiten nicht mit den einschlägigen Schutzzielen in Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Vorschlag, genetisch veränderte Baumwolle in Verkehr zu bringen, mit der Begründung abgelehnt hat, dass die früheren Bewertungen für die drei Einzelereignisse nicht ausreichten, um einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten;
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union
AB. in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(25); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll(26); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch veränderter Baumwolle die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen würde, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wurde, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmerexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;
Undemokratische Beschlussfassung
AC. in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Januar 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass 13 Mitgliedstaaten (die 35,52 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) gegen die Zulassung gestimmt haben, während nur 10 Mitgliedstaaten (die 27,49 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) dafür stimmten; in der Erwägung, dass sich 4 Mitgliedstaaten (die 37 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) der Stimme enthielten;
AD. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;
AE. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 16 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;
AF. in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;
AG. in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt(27);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen(29); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;
5. fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;
6. fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;
8. fordert die EFSA auf, endlich die wesentlichen Unterschiede zwischen nativen Bt-Toxinen und solchen, die von synthetischen Transgenen in GV-Pflanzen gebildet werden, zu akzeptieren und ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Bt-Toxinen, GV-Pflanzen und ihren Bestandteilen, Rückständen aus dem Spritzen mit den ergänzenden Herbiziden und der Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit umfassend zu berücksichtigen;
9. fordert die EFSA auf, Toxizitätsstudien auf der Grundlage isolierter Proteine, die sich wahrscheinlich in Struktur und biologischen Wirkungen von denen der Pflanze selbst unterscheiden, nicht länger zu akzeptieren und zu verlangen, dass alle Tests mit Gewebe aus der GV-Pflanze durchgeführt werden;
10. fordert die EFSA auf sicherzustellen, dass die Daten aus Feldversuchen oder Gewächshäusern ein ausreichend breites Spektrum agronomischer und ökologischer Bedingungen abdecken, um die Auswirkungen aller Stressfaktoren, mit denen während des Anbaus gerechnet werden muss, auf die Genexpression und die Pflanzenzusammensetzung zu bewerten;
11. fordert die EFSA auf sicherzustellen, dass die Daten aus Feldversuchen oder Gewächshäusern ein ausreichend breites Spektrum verschiedener Sorten abdecken, um den Einfluss verschiedener genetischer Hintergründe auf die Genexpression und die Pflanzenzusammensetzung zu bewerten;
12. fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;
13. fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden;
14. hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(30) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614× T304-40 × GHB119 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014-122). EFSA Journal 2018, 16(7):5349, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5349
–––––––––––––––– Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4‑5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17‑3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).
Vgl. etwa Adamczyk, J. J. Jr., Meredith, W. R. Jr.: „Genetic basis for variability of Cry1Ac expression among commercial transgenic Bacillus thuringiensis (Bt) cotton cultivars in the United States“ (Genetische Grundlage für die Variabilität der Expression von Cry1Ac bei kommerziellen transgenen Bt-Baumwollkultivaren in den USA). Journal of Cotton Science, 2004, 8(1), S. 443, https://pubag.nal.usda.gov/catalog/10670, und Trtikova, M., Wikmark, O. G., Zemp, N., Widmer, A., Hilbeck, A.: „Transgene expression and Bt protein content in transgenic Bt maize (MON810) under optimal and stressful environmental conditions“ (Transgene Expression und Bt-Proteingehalt bei transgenem Bt-Mais (MON810) unter optimalen und stressigen Umweltbedingungen). Plos ONE, 2015, 10(4), e0123011, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0123011
Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“ (Genetisch veränderte herbizidtolerante Pflanzen, Unkräuter und Herbizide: Überblick und Auswirkungen). Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“ (Auswirkungen von genetisch veränderten Pflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA: die ersten 16 Jahre). Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht („Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263).
Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag EFSA-GMO-NL-2011-97 der Bayer CropScience AG auf Genehmigung des Inverkehrbringens von insektenresistenter und herbizidtoleranter genetisch veränderter Baumwolle T304-40 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2013, 11(6):3251, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3251, und Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag EFSA-GMO-NL-2011-96 der Bayer CropScience AG auf Genehmigung des Inverkehrbringens von insektenresistenter und herbizidtoleranter genetisch veränderter Baumwolle GHB119 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, zur Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2016, 14(10):4586 (https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4586, S. 14).
MacIntosh, S. C., Kishore, G. M., Perlak, F. J., Marrone, P. G., Stone, T. B., Sims, S. R., Fuchs, R. L.: „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“ (Potenzierung der Bt-Insektizidwirkung durch Serinprotease-Hemmer). Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051.
Eine Übersicht findet sich bei Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L.: „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in sammals“ (Überblick über die sicherheitsbezogenen und biologischen Auswirkungen von Bt-Cry-Toxinen auf Säugetiere). Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/jat.3252/full
Parenti, M. D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C.: „Literature review in support of adjuvanticity/immuno-genicity assessment of proteins“ (Literaturüberprüfung zur Stützung der Bewertung des Adjuvanzvermögens/der Immunogenizität von Proteinen). Begleitende Veröffentlichungen der EFSA, Supporting Publications, Januar 2019, 16(1):1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551
Siehe beispielsweise, Hilbeck, A., Otto, M., „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“, Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fenvs.2015.00071/full
Douglas, M.R., Tooker, J.F., „Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“, Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, S. 5088-5097, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g.
Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister (Referenz: EFSA-Q-2014-00721): https://www.efsa.europa.eu/en/register-of-questions
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Genetisch veränderter Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98‑3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D070620/02 – 2021/2554(RSP))
– unter Hinweis den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98‑3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D070620/02),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission(2),
– unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 28. Mai 2020 angenommen und am 26. Juni 2020 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass Syngenta Crop Protection NV/SA (im Folgenden „der Antragsteller“) am 25. April 2017 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (im Folgenden „der genetisch veränderte Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, beantragt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den genetisch veränderten Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;
B. in der Erwägung, dass die EFSA am 28. Mai 2020 eine befürwortende Stellungnahme angenommen hat, die am 26. Juni 2020 veröffentlicht wurde;
C. in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais verändert wurde, um ihn tolerant gegenüber Herbiziden zu machen, die Glufosinat (das „Komplementärherbizid“) enthalten, und um zwei insektizide Proteine (Bt- oder Cry-Toxine) zu erzeugen, nämlich die Proteine eCry3.1Ab und mCry3A, die toxisch für bestimmte Koleopterenlarven sind, die sich von Mais ernähren(6);
D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
E. in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge für herbizidresistente Pflanzen besonders relevant ist; in der Erwägung, dass ferner die für die Feldversuche ausgewählten Versuchsorte die verschiedenen meteorologischen und agronomischen Bedingungen widerspiegeln müssen, unter denen die Pflanze angebaut werden soll;
Fehlende Daten zur Genexpression und zur Pflanzenzusammensetzung
F. in der Erwägung, dass Feldversuche für die Bewertung der Zusammensetzung des genetisch veränderten Maises und für dessen agronomische Bewertung in den Vereinigten Staaten an lediglich acht Versuchsorten durchgeführt wurden, jedoch keine derartigen Versuche in anderen einschlägigen Maisanbaugebieten wie Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass nur Daten aus einem Jahr (2013) herangezogen wurden, um Daten zu den entsprechenden meteorologischen Bedingungen zu gewinnen, unter denen die Pflanzen angebaut werden können; in der Erwägung, dass Glufosinat nicht in den hohen Dosen, mit denen im Rahmen der zunehmenden Resistenz von Unkraut gerechnet werden sollte, als Komplementärherbizid verwendet wurde;
G. in der Erwägung, dass die EFSA versäumt hat, weitere Studien anzufordern, z. B. Feldversuche mit einer Dauer von mehr als einer Saison und in anderen Maisananbauregionen; in der Erwägung, dass außerdem keine Daten generiert wurden, die extremere Umweltbedingungen wie die vom Klimawandel verursachten Umweltbedingungen widerspiegeln, obwohl nachgewiesen wurde, dass sich Umweltfaktoren auf die Bt-Toxin-Expression auswirken können(7);
Fehlende Analyse von Glufosinatrückständen
H. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ausschlusskriterien erfüllt(8); in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist(9);
I. in der Erwägung, dass Studien ergeben haben, dass Glufosinat schwerwiegende Auswirkungen auf das Mikrobiom haben kann(10), weshalb zunächst die Langzeittoxizität (Mischungstoxizität) ganzer Lebens- und Futtermittel, die Bt-Toxine enthalten, für den Darm aufgrund der Besprühung mit Glufosinat bewertet werden sollte, bevor eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Gesundheitsfolgen und die Lebensmittelsicherheit gezogen werden kann;
J. in der Erwägung, dass die Bewertung von Rückständen und Abbauprodukten von Herbiziden in genetisch veränderten Pflanzen sowie ihrer Interaktion mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GMO-Gremium der EFSA“) fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen des Zulassungsverfahrens für genetisch veränderte Organismen keine derartige Bewertung vorgenommen wird;
Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine
K. in der Erwägung, dass für die Durchführung der Sicherheitsstudien keine Proteine, die von der genetisch veränderten Pflanze selbst erzeugt wurden, sondern von Escherichia coli (E. coli) erzeugte eCry3.1Ab- und mCry3A-Proteine verwendet wurden(11) und die Bewertung der toxischen Wirkungen somit auf der angenommenen Äquivalenz zwischen von E. coli erzeugten Bt-Toxinen und von Pflanzen erzeugten Bt-Toxinen beruht; in der Erwägung, dass Bewertungen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zufolge nicht ausschließlich auf Tests mit transgenen Bt-Toxinen, die in mikrobiellen Systemen erzeugt wurden, beruhen sollten, damit Synergieeffekte angemessen berücksichtigt werden können(12);
L. in der Erwägung, dass ferner den toxikologischen Untersuchungen, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da Bt-Toxine in genetisch veränderten Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, u. a. in einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität von Bt-Toxinen auf das bis zu Zwanzigfache steigert(13);
M. in der Erwägung, dass diese Auswirkungen niemals bei Risikobewertungen der EFSA berücksichtigt wurden, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung sind, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass die sich aus dieser erhöhten Toxizität aufgrund der Interaktion zwischen Protease-Hemmern und Bt-Toxinen ergebenden Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel konsumieren, nicht ausgeschlossen werden können;
N. in der Erwägung, dass mehrere Studien zeigen, dass Nebenwirkungen beobachtet wurden, die sich nach einer Exposition gegenüber Bt-Toxinen auf das Immunsystem auswirken könnten, und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(14), was bedeutet, dass sie eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken können, mit denen sie in Berührung kommen;
O. in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GMO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung keine derartige Bewertung vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Glufosinatsprührückstände bekanntlich das Mikrobiom stören, wodurch z. B. Immunantworten in Verbindung mit Bt-Toxinen verstärkt werden können(15);
Bt-Pflanzen: Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und erhöhte Resistenz
P. in der Erwägung, dass die Verwendung genetisch veränderter Bt-Pflanzen im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;
Q. in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine einzige zielspezifische Wirkungsweise aufweisen, nicht mehr als zutreffend gelten kann und dass Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können(16); in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass in einer vor Kurzem erschienenen Übersicht 39 von Fachkollegen begutachtete Veröffentlichungen erwähnt werden, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite befindliche“ Arten berichtet wird(17);
R. in der Erwägung, dass eine Reihe von Nichtzielorganismen in der Union durch Verschütten, Abfälle und Dung aufgrund der Einfuhr von Bt-Pflanzen Bt-Toxinen ausgesetzt sein könnte; in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht bewertet wurden;
S. in der Erwägung, dass bei der Risikobewertung die Entwicklung einer Resistenz der Zielschädlinge gegen Bt-Toxine, die zur Verwendung weniger umweltverträglicher Pestizide oder zu höheren Dosen und einer höheren Anzahl von Anwendungen auf die genetisch veränderten Pflanzen im Anbauland führen könnte, nicht berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass die Umweltschutzbehörde der Vereinigten Staaten plant, viele Bt-Maishybride sowie einige Bt-Baumwollsorten in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund der zunehmenden Resistenz von Insekten gegen diese Pflanzen aus dem Verkehr zu ziehen(18);
T. in der Erwägung, dass zwar behauptet wurde, dass der Einsatz von Bt-Pflanzen zu einem Rückgang des Einsatzes von Insektiziden führe, in einer vor Kurzem in den Vereinigten Staaten veröffentlichten Studie(19) jedoch festgestellt wird, dass Saatgutbehandlungen bei mehreren Analysen zum Einfluss von Bt-Pflanzen auf die Art des Einsatzes von Pestiziden offenbar nicht berücksichtigt worden seien und der Rückgang des Einsatzes von Insektiziden (insbesondere bei der „behandelten Fläche“) im Zusammenhang mit Bt-Pflanzen dabei daher möglicherweise überbewertet worden sei;
U. in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben;
Anmerkungen der Mitgliedstaaten
V. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen der Mitgliedstaaten an die EFSA übermittelt wurden(20); in der Erwägung, dass sich diese kritischen Anmerkungen unter anderem darauf beziehen, dass die aus den Feldversuchen vorgelegten Daten unzureichend sind, um festzustellen, ob das Versuchsgelände in Bezug auf agronomische Verfahren oder abiotische Faktoren (beispielsweise Bodenfeuchtigkeit und Fertilität) und biotische Faktoren (beispielsweise vorherrschende Gefahren durch Schädlinge und Krankheiten sowie Unkrautprofile) repräsentativ ist, dass der Geltungsbereich der Vergleichsanalysen zu eng gefasst ist, da der Einsatz von Glufosinat bei genetisch verändertem Mais unberücksichtigt blieb, dass der Kontrollplan nicht ausreicht, um mögliche Auswirkungen von genetisch verändertem Mais auf die Umwelt zu bewältigen, dass die vom Antragsteller übermittelten Studien nicht hinreichend sind, um daraus zu schließen, dass die Umweltexposition und folglich die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vernachlässigbar sind, und dass kein abschließendes Fazit möglich ist, was die langfristigen Auswirkungen der Lebens- und Futtermittel auf die Fortpflanzung und Entwicklung insgesamt betrifft;
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union
W. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass solche legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Klimaschutzübereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;
X. in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wurde, dass gefährliche Pestizide insbesondere in Entwicklungsländern katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(21); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll(22); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch verändertem Mais die Nachfrage nach dieser Kultur erhöhen würde, die mit einem fortpflanzungsgefährdenden Herbizid behandelt wurde, das in der Union nicht mehr verwendet werden darf, und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Exposition von Arbeitnehmern bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;
Undemokratische Beschlussfassung
Y. in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Januar 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass 13 Mitgliedstaaten (die 35,52 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) gegen die Zulassung gestimmt haben, während nur 10 Mitgliedstaaten (die 27,49 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) dafür stimmten; in der Erwägung, dass sich 4 Mitgliedstaaten (die 37 % der Bevölkerung der Union repräsentieren) der Stimme enthielten;
Z. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;
AA. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 16 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;
AB. in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;
AC. in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt(23);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen(25); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;
5. fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und unter vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;
6. fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;
8. fordert die EFSA auf, endlich die wesentlichen Unterschiede zwischen nativen Bt-Toxinen und solchen, die von synthetischen Transgenen in genetisch veränderten Pflanzen gebildet werden, anzuerkennen und ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechsel- und Kombinationswirkungen zwischen Bt-Toxinen, genetisch veränderten Pflanzen und ihren Bestandteilen, Rückständen aus dem Spritzen mit Komplementärherbiziden und der Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit umfassend zu berücksichtigen;
9. fordert die EFSA auf, Toxizitätsstudien auf der Grundlage isolierter Proteine, die sich wahrscheinlich in Struktur und biologischen Wirkungen von denen der Pflanze selbst unterscheiden, nicht länger zu akzeptieren und zu verlangen, dass alle Tests mit Gewebe aus der genetisch veränderten Pflanze durchgeführt werden;
10. fordert die EFSA auf sicherzustellen, dass die Daten aus Feldversuchen oder Gewächshäusern ein ausreichend breites Spektrum agronomischer und ökologischer Bedingungen abdecken, um die Auswirkungen aller Stressfaktoren, mit denen während des Anbaus gerechnet werden muss, auf die Genausprägung und die Pflanzenzusammensetzung zu bewerten;
11. fordert die EFSA auf sicherzustellen, dass die Daten aus Feldversuchen oder Gewächshäusern ein ausreichend breites Spektrum verschiedener Sorten abdecken, um den Einfluss verschiedener genetischer Hintergründe auf die Genausprägung und die Pflanzenzusammensetzung zu bewerten;
12. fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus genetisch veränderten Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;
13. fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß den internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden;
14. hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(26) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MZIR098 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2017-142), EFSA Journal 2020, 18(6):6171, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2020.6171
–––––––––––––––– Das Parlament nahm in seiner achten Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner neunten Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704‑12 (ACS-GMØØ5‑3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278‑9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278‑9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1‑3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788‑1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278‑9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278‑9, 1507 × NK603 × DAS-40278‑9 und NK603 × DAS-40278‑9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2‑5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4‑5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17‑3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34‑3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).
Siehe beispielsweise: Trtikova, M., Wikmark, O. G., Zemp, N., Widmer, A., Hilbeck, A.: „Transgene expression and Bt protein content in transgenic Bt maize (MON810) under optimal and stressful environmental conditions“ (Transgenexpression und Bt-Proteingehalt bei transgenem Bt-Mais (MON810) unter optimalen und Stress auslösenden Umweltbedingungen). PLoS ONE, 2015, 10(4): e0123011, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0123011
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister (Referenz: EFSA-Q-2017-00398): https://www.efsa.europa.eu/de/register-of-questions, S. 21.
MacIntosh, S. C., Kishore, G. M., Perlak, F. J., Marrone, P. G., Stone, T. B., Sims, S. R., Fuchs, R. L.: „Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors“ (Potenzierung der Insektizidwirkung von Bacillus thuringiensis durch Serinprotease-Hemmer), Journal of Agricultural and Food Chemistry, 38, S. 1145–1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051
Ein Überblick findet sich bei: Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L.: „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“ (Überblick über die sicherheitsbezogenen und biologischen Auswirkungen von Bt-Cry-Toxinen auf Säugetiere), Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252
Parenti, M. D., Santoro, A., Del Rio, A., Franceschi, C.: „Literature review in support of adjuvanticity/immunogenicity assessment of proteins“ (Literaturüberprüfung zur Stützung der Bewertung der Adjuvantizität/Immunogenizität von Proteinen), begleitende Veröffentlichungen der EFSA, Januar 2019, 16(1): 1551, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1551
Siehe beispielsweise: Hilbeck, A., Otto, M.: „Specificity and combinatorial effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in the context of GMO environmental risk assessment“ (Spezifitäten und kombinatorische Auswirkungen von Bt-Cry-Toxinen im Zusammenhang mit Umweltrisikobewertungen in Bezug auf genetisch veränderte Organismen), Frontiers in Environmental Science 2015, 3:71, https://doi.org/10.3389/fenvs.2015.00071
Hilbeck, A., Defarge, N., Lebrecht, T., Bøhn, T.: „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“ (Insektizide Bt-Pflanzen. Risikobewertungsansatz der EFSA für genetisch veränderte Bt-Pflanzen von vornherein zum Scheitern verurteilt), RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/RAGES_report-Insecticidal%20Bt%20plants.pdf
Douglas, M. R., Tooker, J. F., „Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“ (Der großflächige Einsatz von Saatgutbehandlungen hat die rasche Zunahme des Einsatzes von Neonicotinoiden und des vorbeugenden Pflanzenschutzes bei Feldfrüchten in den Vereinigten Staaten vorangetrieben), Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, S. 5088–5097, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g
Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister (Referenz: EFSA-Q-2017-00398): https://www.efsa.europa.eu/en/register-of-questions
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2019 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1),
– unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf Artikel 54, Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 232 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU(2),
– unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Parlament verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0013/2021),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2019 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Parlaments am 5. Mai 2020 offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 3. September 2020 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;
B. in der Erwägung, dass Emily O'Reilly am 18. Dezember 2019 vom Europäischen Parlament auf seiner Plenartagung in Straßburg wiedergewählt wurde;
C. in der Erwägung, dass in Artikel 41 Absatz 1 der Charta festgelegt ist, dass „[j]ede Person [...] ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;
D. in der Erwägung, dass in Artikel 43 der Charta festgelegt ist, dass „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat [...] das Recht [haben], den Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“;
E. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU über genügend Informationen verfügen, um die Politik und die Rechtsetzung der EU verfolgen und sich maßgeblich an europäischen demokratischen Prozessen beteiligen zu können; in der Erwägung, dass das Vertrauen der Menschen in die öffentlichen Verwaltungen gestärkt wird, wenn sie sehen können, dass die Institutionen für das öffentliche Wohl arbeiten und hohen ethischen Standards genügen;
F. in der Erwägung, dass die Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger nach den Verträgen und der Charta uneingeschränkt geachtet werden und dass das Recht auf eine gute Verwaltung die höchsten Standards widerspiegelt, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erwartet werden, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse ausübt; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine Schlüsselrolle dabei spielt, den europäischen Institutionen zu helfen, Offenheit, Effizienz und Bürgernähe zu verbessern, um das Vertrauen der Bürger in die Union zu stärken;
G. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte eine strategische Initiative zu den Rechten bestimmter EU-Bediensteter auf Urlaub und das Wohl des Kindes (SI/1/2019/AMF)(3) eingeleitet hat, die zur Harmonisierung der Regelungen der Kommission und des Rates für die Urlaubsrechte von Bediensteten, die durch Leihmutterschaft Eltern werden, geführt hat; in der Erwägung, dass im Europäischen Parlament aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Anpassung seiner Urlaubsregelung keine vergleichbaren Ergebnisse erzielt wurden;
H. in der Erwägung, dass im Jahr 2020 der 25. Jahrestag der Einsetzung des Europäischen Bürgerbeauftragten begangen wird; in der Erwägung, dass das Büro der Bürgerbeauftragten seit seiner Eröffnung 57 000 Beschwerden bearbeitet hat, die zu über 7 300 Untersuchungen geführt haben; in der Erwägung, dass die kontinuierlichen Bemühungen des Büros und seiner Mitarbeiter um die Achtung und Aufrechterhaltung von Transparenz, Ethik und Rechenschaftspflicht in der EU-Verwaltung gebührend anerkannt und gewürdigt werden sollten;
I. in der Erwägung, dass nach der Eurobarometer-Erhebung vom Juni 2019 44 % der europäischen Bürger Vertrauen in die Europäische Union haben, während ihr 46 % kein Vertrauen entgegenbringen; in der Erwägung, dass es für die Institutionen von entscheidender Bedeutung ist, rechenschaftspflichtig zu sein, um die Zufriedenheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu erhöhen;
J. in der Erwägung, dass nach Artikel 10 Absatz 3 EUV „alle Bürgerinnen und Bürger [...] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, und dass „die Entscheidungen [...] so offen und bürgernah wie möglich getroffen“ werden;
K. in der Erwägung, dass in Artikel 24 AEUV vorgesehen ist, dass sich „jeder Unionsbürger [...] an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;
L. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Untersuchungen im Zusammenhang mit Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, durchzuführen;
M. in der Erwägung, dass 19 619 Bürgerinnen und Bürger im Jahr 2019 die Bürgerbeauftragte um Unterstützung baten und 16 045 über den interaktiven Leitfaden auf der Website der Bürgerbeauftragten beraten wurden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2019 2 201 Beschwerden registrierte, während sie 1 373 Auskunftsersuchen erhielt;
N. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte insgesamt 2 201 Beschwerden bearbeitete, von denen 879 innerhalb ihres Mandats lagen und 1 330 nicht unter ihr Mandat fielen;
O. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte bei 2 201 Beschwerden in 862 Fällen den Beschwerdeführer beriet oder die Angelegenheit überwies, bei 883 von ihnen dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm kein weiterer Rat erteilt werden könne, und bei 456 Beschwerden eine Untersuchung eingeleitet wurde;
P. in der Erwägung, dass von den von der Bürgerbeauftragten abgeschlossenen Untersuchungen 26,9 % Anträge auf Information und Zugang zu Dokumenten betrafen, 22 % die Dienstleistungskultur, wie z. B. Bürgerfreundlichkeit, sprachbezogene Angelegenheiten und Einhaltung von Fristen, 19,8 % die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessensspielraums, einschließlich in Vertragsverletzungsverfahren, 13,2 % die Einhaltung der Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör, 13 % ordnungsgemäße Verwaltung und Personalangelegenheiten, 12,3 % Einstellung und 8,4 % die Achtung der Grundrechte;
Q. in der Erwägung, dass die Dauer der meisten von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2019 abgeschlossenen Untersuchungen zwischen drei (43,4 %) und 18 Monaten (10,2 %) lag; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Zeit für den Abschluss einer Untersuchung weniger als sieben Monate betrug;
R. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte im Verlauf ihrer Untersuchungen die Befugnis hat, den Organen und Institutionen der Union Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie ein Problem gelöst oder ihre Verwaltungspraxis verbessert werden kann; in der Erwägung, dass diese Vorschläge die Form von Lösungen, Empfehlungen und Anregungen haben;
S. in der Erwägung, dass laut dem im Dezember 2019 veröffentlichten Jahresbericht „Putting it Right?“, in dem die Antworten der Institutionen auf die Vorschläge der Bürgerbeauftragten im Rahmen der 2018 abgeschlossenen Untersuchungen analysiert werden, die von den EU-Institutionen auf die Vorschläge der Europäischen Bürgerbeauftragten angewandte Umsetzungsrate 77 % beträgt, während 11 Institutionen eine Umsetzungsrate von 100 % erreichten, wobei für die Kommission, gegen die sich die Mehrzahl der Beschwerden richtete, eine Rate von 70,9 % erreicht wurde;
T. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Rahmen ihrer strategischen Arbeit im Jahr 2019 vier neue strategische Untersuchungen eingeleitet hat: zur Transparenz in den Vorbereitungsgremien der Eurogruppe, zu den „Drehtüren“ in der Kommission, zur Behandlung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des gemeinsamen Krankenversicherungssystems der EU und zur Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) sowie zu den „Tätigkeiten vor der Einreichung“ von Arzneimitteln zur Zulassung;
U. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2019 neun strategische Initiativen eingeleitet hat, unter anderem zur Wirksamkeit der Mechanismen der Mitgliedstaaten zur Behandlung von Beschwerden über die Strukturfonds, zur Transparenz bei den Brexit-Verhandlungen, zur Transparenz bei der Lobbyarbeit und zum Transparenzregister der EU über das Verfahren der EU zur Bewertung von Lebensmittelrisiken, über die Transparenz der Treffen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und Interessenvertretern, über Verbesserunen der Europäischen Bürgerinitiative, über die Integration von Kindern mit Behinderungen in die Europäischen Schulen und über das Urlaubsrecht für Mitarbeiter der EU, die durch Leihmutterschaft Eltern werden;
V. in der Erwägung, dass die Rolle des Bürgerbeauftragten als Teil des EU-Rahmens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) darin besteht, dessen Umsetzung auf der Ebene der EU-Institutionen zu schützen, zu fördern und zu überwachen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2019 den Vorsitz des EU-Rahmens innehatte;
W. in der Erwägung, dass in Artikel 19 des UNCRPD festgelegt ist, dass „die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens [...] das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen [anerkennen], mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und [...] wirksame und geeignete Maßnahmen [treffen], um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern“;
X. in der Erwägung, dass das Parlament am 12. Februar 2019 seinen Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten)(4) angenommen hat, und dass diese neue Verordnung nun noch vom Rat gebilligt werden muss;
Y. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte im Jahr 2019 458 Untersuchungen einleitete, von denen 2 aus eigener Initiative eingeleitet wurden, während sie 560 Untersuchungen (552 auf der Grundlage einer Beschwerde und 8 aus eigener Initiative) abschloss; in der Erwägung, dass der größte Teil der Untersuchungen erneut die Kommission betraf (274 Untersuchungen oder 59,7 %), gefolgt von dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) (44 Untersuchungen oder 9,6 %) und den EU-Agenturen (33 Untersuchungen oder 7,2 %) und dass sich der Rest wie folgt verteilte: das Parlament (21 Untersuchungen oder 4,6 %), der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) (17 Untersuchungen oder 3,7 %), die Europäische Investitionsbank (7 Untersuchungen oder 1,5 %) und andere Institutionen (54 Untersuchungen oder 11,8 %);
Z. in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des Rechts der EU und die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Einklang mit den Pflichten, die sich aus den Verträgen und der Charta ergeben, in die Verantwortung der Organe und Einrichtungen der EU fallen;
AA. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung der am 17. September 2019 öffentlich bekannt gegebenen Entscheidung der Europäischen Bankbehörde (EBA) einleitete, mit der die EBA ihrem Exekutivdirektor gestattete, Vorstandsvorsitzender der Association for Financial Markets in Europe (AFME), einer Lobbyorganisation der Finanzindustrie, zu werden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Missstände in der Verwaltungstätigkeit der EBA feststellte, weil sie es versäumt hatte, die Risiken von Interessenkonflikten zu mindern, als sie den Stellenwechsel genehmigte, und weil sie ihrem scheidenden Exekutivdirektor weiterhin Zugang zu vertraulichen Informationen gewährte;
AB. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung eingeleitet hat, nachdem eine Beschwerde eingegangen, war, die das Sponsoring des EU-Ratsvorsitzes durch Unternehmen betraf; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte feststellte, dass der Einsatz von Sponsoring durch den Vorsitz Reputationsrisiken für die EU als Ganzes mit sich bringt, und empfahl, dass der Rat den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Frage des Sponsorings des Vorsitzes an die Hand gibt, um diese Reputationsrisiken zu mindern;
AC. in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Juli 2019 eine Ausschreibung für eine Studie zur Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen zur Integration von umwelt-, sozial- und ordnungspolitischen Zielen in die EU-Bankenvorschriften veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, BlackRock Investment Management damit zu beauftragen, ein Unternehmen, das Investitionen in große Unternehmen für fossile Brennstoffe und systemrelevante Banken verwaltet, die von neuen Vorschriften bezüglich umwelt-, sozial- und ordnungspolitischer Fragen auf EU-Ebene betroffen sind; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte in ihrer Untersuchung zu diesem Fall festgestellt hat, dass die Kommission wachsamer hätte sein sollen und dass ihre Entscheidung, den Auftrag an BlackRock zu vergeben, keine ausreichende Gewähr dafür bot, das Risiko von Interessenkonflikten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung auszuschließen, da das Unternehmen offensichtlich ein Interesse an der Ausarbeitung einer künftigen EU-Verordnung hatte, die sich auf BlackRock selbst und seine Kunden auswirken wird;
1. begrüßt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht für 2019;
2. beglückwünscht Emily O'Reilly zu ihrer Wiederwahl als Europäische Bürgerbeauftragte und zu ihrer ausgezeichneten Arbeit; unterstützt ihre Zusage, ihre Bemühungen fortzusetzen um sicherzustellen, dass die EU die höchsten Standards der Verwaltung, Transparenz und Ethik gewährleistet, und die Zugänglichkeit und Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten, die die EU den EU-Bürgern bietet; weist erneut darauf hin, dass Transparenz ein Grundsatz ist, der die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ergänzt, und dass seine Umsetzung darauf abzielen sollte, die Bürger in die Lage zu versetzen, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen;
Transparenz und ethische Fragen
3. schätzt seine fruchtbare Beziehung zur Bürgerbeauftragten, einer wichtigen und unverzichtbaren Partnerin des Europäischen Parlaments, das die scheidende Bürgerbeauftragte, Emily O'Reilly, für eine zweite Amtszeit wiedergewählt und ihren Vorschlag für einen Sonderbericht über die Transparenz im Rat unterstützt hat, indem es eine Entschließung angenommen hat, die in einer Plenarsitzung im Januar 2019 mehrheitlich gebilligt wurde;
4. ist erfreut über die enge Zusammenarbeit der Bürgerbeauftragten und ihres Teams mit dem Petitionsausschuss, die dazu beiträgt, die Qualität der europäischen Verwaltung und die Zugänglichkeit und Qualität der Dienstleistungen, die sie den EU-Bürgern bietet, zu verbessern;
5. betont, dass die EU-Institutionen ein Höchstmaß an Transparenz und Objektivität aufrechterhalten müssen, damit die Bürgerinnen und Bürger den Entscheidungsprozess verfolgen und sich aktiv daran beteiligen können, um ihr Vertrauen in die Institutionen und ihr Gefühl der Nähe zu ihnen zu stärken, wobei gleichzeitig der Zugang zu allen relevanten Informationen gewährleistet sein muss, damit sie ihre demokratischen Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und sichergestellt sein muss, dass sie die Institutionen wirklich zur Rechenschaft ziehen können; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung der Weigerung der Kommission eingeleitet hat, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen zu gewähren; fordert die vollständige Veröffentlichung von Verträgen und anderen Vereinbarungen, die mit Pharmaunternehmen geschlossen wurden, einschließlich der Dokumente im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit diesen über die Entwicklung, die Herstellung, den Kauf und die Bereitstellung von COVID-19-Impfstoffen, sowie vollständige Transparenz im Hinblick auf sämtliche Ergebnisse klinischer Prüfungen bezüglich dieser Impfstoffe;
6. betont, dass die mangelnde Transparenz des EU-Gesetzgebungsverfahrens zu mehr Misstrauen bei den Bürgern führt und die Legitimität des Entscheidungsprozesses insgesamt schwächt;
7. begrüßt das Bestreben der Europäischen Bürgerbeauftragten, unter allen Umständen auch im Falle einer gesundheitlichen Krisensituation ein Maß an Wachsamkeit bei der Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Transparenz- und Ethikstandards aufrechtzuerhalten;
8. fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, weiterhin eine größere Transparenz der legislativen Debatten in den Vorbereitungsgremien des Rates der Europäischen Union zu fördern, sowohl im Hinblick auf den öffentlichen Zugang zu seinen legislativen Dokumenten als auch auf seinen Entscheidungsprozess;
9. fordert den Rat nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten umzusetzen und seine Geheimhaltungspolitik zu überarbeiten, um ein Höchstmaß an Transparenz in seiner Arbeit zu gewährleisten, so dass ein zeitnaher öffentlicher Zugang zu legislativen Dokumenten leicht möglich ist; fordert die transparente und systematische Identifizierung von Regierungen der Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Standpunkte darlegen, da der Rat als Mitgesetzgeber der Öffentlichkeit gegenüber für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen werden muss; erinnert an die in seiner Entschließung zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU unterbreiteten Vorschläge;
10. bedauert die Praxis der Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben, Unternehmenssponsoring zu akzeptieren; ist der Auffassung, dass eine solche Praxis verhindert werden muss, um den Ruf und die Integrität des Rates und der EU als Ganzes zu wahren;
11. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten sorgfältiger nachzukommen;
12. stellt fest, dass die Kommission und der Rat im Anschluss an die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten während der gesamten Verhandlungen über die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein hohes Maß an Transparenz im Gesetzgebungsprozess gewahrt haben, indem sie mehr als 100 Verhandlungsdokumente veröffentlicht und den Bürgern den Zeitplan des Verhandlungsführers zugänglich gemacht haben, und fordert sie nachdrücklich auf, dies bei der Ausarbeitung des neuen Freihandelsabkommens ebenfalls zu tun; fordert die Kommission generell auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsprüfungen bei allen Handelsabkommen der EU nachzukommen;
13. erinnert daran, dass Transparenz seit Jahren der Hauptgegenstand von Beschwerden ist, einschließlich des Zugangs zu Dokumenten, und begrüßt die Tatsache, dass die Bürgerbeauftragte in verschiedenen Untersuchungen gefordert hat, dass der Öffentlichkeit Zugang gewährt wird; bedauert jedoch, dass die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nicht immer umgesetzt werden und dass der Bericht des OLAF über die Verwendung eines dem deutschen Automobilhersteller Volkswagen gewährten Darlehens bislang noch nicht veröffentlicht wurde; fordert nachdrücklich eine Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(5)), um die Arbeit des Bürgerbeauftragten zu erleichtern; fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Beratungen auf der Grundlage der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(6) wieder aufzunehmen;
14. begrüßt den ehrgeizigeren Ansatz in Bezug auf die Transparenz der Organe, die die Sitzungen der Eurogruppe vorbereiten, die sich auf Ersuchen der Bürgerbeauftragten bereit erklärt haben, die Termine und Tagesordnungsentwürfe für die Sitzungen der Eurogruppe früher als bisher zu veröffentlichen, in den Schreiben, in dem die Sitzungen zusammengefasst werden, mehr Einzelheiten anzugeben und auf der Website der Eurogruppe mehr Informationen über ihre Aktivitäten zu veröffentlichen;
15. begrüßt die wiederholten Bemühungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Bekämpfung von Interessenkonflikten; unterstreicht, dass im Rat mehr Transparenz vonnöten ist; unterstützt nachdrücklich die an das Generalsekretariat des Rates im Zusammenhang mit dem Fall 1946/2018/KR gerichteten Empfehlungen der Bürgerbeauftragten; begrüßt, dass im Anschluss an diese Untersuchung die Protokolle der Treffen zwischen Interessenvertretern, dem Präsidenten des Europäischen Rates und Mitgliedern seines Kabinetts veröffentlicht wurden, und unterstreicht die Notwendigkeit der Verabschiedung eines fairen und ehrgeizigen Rechtsakts über das Transparenzregister, um es für alle Organe und sonstigen Stellen der EU uneingeschränkt verpflichtend und rechtsverbindlich zu machen und Verpflichtungen für Dritte und Interessenvertreter zu schaffen und so die vollständige Transparenz der Lobbyarbeit zu gewährleisten; nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in dem Fall 1302/2017/MH nicht zu folgen und keinen Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit den Gutachten ihres Juristischen Dienstes betreffend das Transparenzregister zu gewähren;
16. unterstützt die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten im Rahmen ihrer Untersuchung 853/2020/KR zum Fall BlackRock und ist der festen Überzeugung, dass die Kommission den diesbezüglichen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten folgen muss; fordert die Kommission daher auf, alle geltenden Vorschriften für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich ihrer Leitlinien, zu aktualisieren und konsequenter zu gestalten, damit es nicht zu Interessenkonflikten kommt; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Integrität und Glaubwürdigkeit der Politikgestaltung im Zusammenhang mit der Annahme neuer Vorschriften zu umwelt-, sozial- und ordnungspolitischen Fragen auf EU-Ebene zu wahren;
17. begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Bürgerbeauftragte im Anschluss an eine im Jahr 2019 eingereichte Beschwerde über die Verwendung von Sponsorengeldern während der rumänischen Ratspräsidentschaft eine klare Haltung zu der Frage des Sponsoring des Vorsitzes eingenommen hat(7), da der Eindruck externer Einflussnahme die Integrität der EU als Ganzes untergraben kann; nimmt die Schritte zur Kenntnis, die der Rat als Antwort auf die Empfehlung der Bürgerbeauftragten, dass den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Frage des Sponsorings des Vorsitzes an die Hand gegeben werden sollten, unternommen hat; empfiehlt dem Rat, diese Frage unverzüglich weiterzuverfolgen; begrüßt die Entscheidung des deutschen Ratsvorsitzes, von jeglicher Form des Sponsoring abzusehen, und ermutigt andere Mitgliedstaaten, diesem Beispiel zu folgen;
18. stellt fest, dass die Kommission zugesagt hat, im Anschluss an eine Untersuchung der Bürgerbeauftragten die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen der „beratenden Organe“, die Einfluss auf die Entwicklung der EU-Politik haben, sowie die Bemerkungen der Teilnehmer früherer Gruppen zu veröffentlichen und für alle künftigen solchen Gruppen die gleichen Transparenzstandards anzuwenden, wie sie von Expertengruppen angenommen wurden;
19. unterstreicht die Bedeutung des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten, die die von den Mitgliedstaaten im Entscheidungsfindungsprozess vertretenen Standpunkte enthalten; unterstützt die Ergebnisse der Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dem Fall 2142/2018/EWM und bedauert die anhaltende Weigerung der Kommission, Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren, die sich mit der Bewertung des Risikos von Pestiziden für Bienen befassen;
20. stellt fest, dass sich die Kommission verpflichtet hat, viele der Vorschläge der Bürgerbeauftragten umzusetzen, insbesondere den Vorschlag, die Personen, die in die Privatwirtschaft wechseln, aufzufordern, zusätzliche Informationen über die Organisation, der sie beitreten, und die Art der beruflichen Tätigkeit, die sie aufnehmen, bereitzustellen; betont, dass solche Wechsel nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen, da sie zu Interessenkonflikten führen könnten, wenn ehemalige Beamte eine Stelle bei einem Unternehmen antreten, um Lobbyarbeit zu politischen Konzepten zu betreiben, die sie zuvor als Gesetze verabschiedet haben oder an denen sie mitgearbeitet haben; stellt fest, dass laut einem Bericht aus jüngster Zeit(8) 99 % der Anträge auf einen Wechsel in den privaten Sektor von der Kommission genehmigt wurden, bei einer Ablehnungsquote von nur 0,62 %, was auf die Notwendigkeit einer verstärkten Aufsicht hinweist; erinnert daran, dass Ethikregeln keine bloße Formalität sind und dass sie von allen Institutionen eingehalten werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, allen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nachzukommen, das Problem der „Drehtüren“ konsequenter zu bekämpfen und die vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Verbots neuer Tätigkeiten, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass das öffentliche Interesse diesen Tätigkeiten entgegenstünde, und alle damit zusammenhängenden Informationen zu jedem Fall ehemaliger leitender Bediensteter, der im Hinblick auf die Umsetzung des einjährigen Verbots der Lobbyarbeit und der Interessenvertretung geprüft wurde, direkt und zeitnah auf ihrer Ethik-Website zu veröffentlichen;
21. betont, dass die öffentliche Verwaltung der EU ihre Regeln und Standards verbessern muss, mit denen Interessenkonflikte vermieden und die Achtung der Pflicht zur Diskretion und Integrität gewährleistet werden sollen; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, die höchsten Ethikregeln und -standards in allen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zu fördern und sicherzustellen, dass sie vollständig und konsequent umgesetzt werden; fordert im Übrigen, dass die Bewertung der Interessenerklärungen designierter Kommissionsmitglieder unabhängig und mit geeigneten Mitteln durchgeführt wird; unterstreicht die Notwendigkeit, die derzeitigen Regeln und Verfahren zu überarbeiten, um die Integritätsanforderungen an die Kommissionsmitglieder sowohl während als auch nach ihrer Amtszeit zu stärken, und betont, dass die Fristen für die Meldung einer neuen Beschäftigung nach dem Ablauf des Mandats eines Kommissionsmitglieds verlängert werden müssen;
22. betont, dass der derzeitige Kodex für gute Verwaltungspraxis unbedingt verbessert und aufgewertet werden muss, indem zu diesem Zweck eine verbindliche Rechtsvorschrift angenommen wird;
23. lobt die Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten zu Fällen vom Typ „Drehtür“, die unter anderem dazu geführt haben, dass die EBA ihre Politik zur Bewertung von Einschränkungen und Verboten für Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überarbeitet und ihre Verfahren zur sofortigen Aussetzung des Zugangs zu vertraulichen Informationen für Mitarbeiter, von denen bekannt ist, dass sie eine andere Stelle antreten werden, verbessert hat; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Bemühungen fortzusetzen um sicherzustellen, dass alle Organe und sonstigen Stellen der EU wirksame Regeln einführen, um Fälle vom Typ „Drehtür“ und mögliche Interessenkonflikte zu verhindern;
24. unterstützt voll und ganz, dass die Bürgerbeauftragte ihre Feststellung bestätigt hat, dass im Prozess der Ernennung des höchsten Beamten der Kommission vier Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind, und begrüßt die Tatsache, dass die neue Kommission 2019 ein spezielles Ernennungsverfahren für ihren Generalsekretär eingeführt hat, bei dem die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung und die Aufnahme der Ernennung in die Tagesordnung der wöchentlichen Sitzung der Kommissionsmitglieder mit ausreichend Zeit für eine ordnungsgemäße vorherige Prüfung vorgesehen sind;
25. weist darauf hin, dass die EMA im Anschluss an die von der Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative durchgeführte Untersuchung Maßnahmen eingeführt hat, um die Unabhängigkeit und Objektivität des Verfahrens zur Beantragung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu verbessern und die Transparenz in Bereichen wie klinische Versuche zu erhöhen; fordert die EMA auf, die neuen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten umzusetzen, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten und somit jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden;
26. begrüßt die zunehmende und notwendige Bedeutung, die die Bürgerbeauftragte Problemen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren beimisst;
27. begrüßt den langfristigen Charakter der Auszeichnung für gute Verwaltungspraxis, deren Ziel es ist, Initiativen und Projekte der EU-Verwaltung auszuzeichnen, die sich positiv auf das Leben der EU-Bürgerinnen und -Bürger auswirken; beglückwünscht die Kommission zum Erhalt der Auszeichnung in Anerkennung ihrer Strategie zur Reduzierung der Plastikverschmutzung; ist der Ansicht, dass eine größere Medienberichterstattung über diese Auszeichnung dazu beitragen würde, den EU-Bürgern zu zeigen, dass die Institutionen der EU Maßnahmen ergreifen, um konkrete Lösungen zu finden;
28. begrüßt die verstärkte Aufmerksamkeit der Bürgerbeauftragten für Dossiers, die das Management von EU-finanzierten Projekten durch die Kommission betreffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die transparente Verteilung und Verwaltung der Mittel zu sorgen; besteht darauf, dass die Kommission die Transparenz ihres Verfahrens zur Erstellung der jährlichen Arbeitsprogramme für die von ihr verwalteten Mittel verbessert; fordert die Kommission insbesondere auf, dafür zu sorgen, dass die Mittel der europäischen Struktur- und Investitionsfonds von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem UNCRPD im Hinblick auf die eigenständige Lebensführung von Menschen mit Behinderungen ausgegeben werden;
29. legt dem Petitionsausschuss nahe, Fälle zu prüfen, in denen den Vorschlägen der Bürgerbeauftragten an die EU-Institutionen nicht nachgekommen wurde;
Behinderung
30. begrüßt die Rolle des Bürgerbeauftragten beim Schutz, bei der Förderung und bei der Überwachung der Umsetzung des UNCRPD durch die EU-Verwaltung sowie bei der Stärkung der EU-Agenda für die Rechte von Menschen mit Behinderungen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Vorschläge der Kommission bezüglich der neuen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 genau zu überwachen; hält es für dringend erforderlich, sich mit der Tatsache zu befassen, dass es keine geeignete Rechtsgrundlage gibt, die sicherstellt, dass bei den Ausgaben der EU die UNCRPD vollständig eingehalten wird;
31. beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer strategischen Untersuchung über die Zugänglichkeit der Websites der Kommission und begrüßt die Bemühungen, ihren Empfehlungen zu entsprechen, indem sie mehr Informationen in „leicht lesbaren“ Formaten zur Verfügung stellt; stellt jedoch fest, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um die Websites der EU-Institutionen für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen, einschließlich der nationalen Gebärdensprachen; schlägt vor, Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, in diesen Prozess einzubeziehen;
32. beglückwünscht die Bürgerbeauftragte dazu, dass sie auf die Beschwerde einer sehbehinderten Person eine notwendige Untersuchung über die Zugänglichkeit der Online-Tools, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung benutzt, eingeleitet hat;
33. fordert die Kommission auf, eine umfassende, ehrgeizige und langfristige europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 vorzuschlagen, um u. a. die vollständige und kohärente Umsetzung des UNCRPD zu ermöglichen;
34. würdigt den Anstieg der Zahl der Personen, denen das Büro der Bürgerbeauftragten im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 geholfen hat (19 619 gegenüber 17 996), sowie ihre Bemühungen, praktische Lösungen für die Probleme der Bürgerinnen und Bürger zu finden, sei es durch Beratung über den interaktiven Leitfaden auf der Website und die Beantwortung von Informationsanfragen oder durch der Bearbeitung neuer Beschwerden (2 201 solcher Beschwerden im Jahr 2019); weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass das Büro über die erforderlichen Haushalts- und Personalressourcen verfügt, um den EU-Bürgern weiterhin angemessen und effizient zu helfen;
Beschwerden
35. stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2019 zahlreiche Beschwerden von EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen erhalten hat, die beim Versuch, sich bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 registrieren zu lassen und/oder an der Wahl teilzunehmen, auf Schwierigkeiten stießen, und erinnert daran, dass das Wahlrecht ein in den EU-Verträgen anerkanntes Grundrecht ist;
36. beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu den 2019 eingeleiteten Untersuchungen, die die folgenden Hauptthemen betrafen: Transparenz in den EU-Institutionen, Transparenz der Lobbytätigkeit, Dienstleistungskultur, Grundrechte, ethische Fragen, Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess der EU, gutes Management von Personalangelegenheiten und Einstellungen sowie wirtschaftliche Haushaltsführung;
37. stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2019 1 300 Beschwerden bearbeitet hat, die außerhalb ihres Mandats lagen, hauptsächlich weil sie nicht die Tätigkeit eines Organs oder einer Institution der EU betrafen, billigt den Ansatz der Bürgerbeauftragten, allen, die sich an sie wenden, zu antworten, ihr Mandat zu erläutern und Ratschläge zu erteilen und sie so weit wie möglich an andere Einrichtungen zu verweisen, die ihnen helfen könnten, und ermutigt sie, dies auch weiterhin zu tun;
38. empfiehlt, dass die Bürgerbeauftragte bei der Behandlung von Beschwerden über Grundrechte, einschließlich Gleichheit, Nichtdiskriminierung und das Recht auf Anhörung, wachsam und resolut bleibt; begrüßt ihre Untersuchung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und ihre Befragungen von Asylbewerbern sowie ihre Untersuchung der Behandlung einer Beschwerde über Diskriminierung der Roma in Italien durch die Kommission;
39. stellt fest, dass die Zahl der das EPSO betreffenden Untersuchungen von 23 im Jahr 2018 auf 44 im Jahr 2019 gestiegen ist; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die ordnungsgemäße Umsetzung allgemeiner Maßnahmen gegen Diskriminierung im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren genau zu überwachen; schlägt eine strategische Untersuchung der von EPSO und anderen Stellen angewandten Methoden vor um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Fairness und Offenheit bei allen Einstellungsverfahren uneingeschränkt Anwendung finden;
40. stellt fest, dass die Zahl der Beschwerden, die nicht unter das Mandat des Bürgerbeauftragten fallen, relativ stabil geblieben ist (1 330 Fälle im Jahr 2019 gegenüber 1 300 Fällen im Jahr 2018); ist der Auffassung, dass eine bessere und koordinierte Kommunikation auf der Ebene aller EU-Institutionen über die Zuständigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten dazu beitragen könnte, die Zahl der Beschwerden, die außerhalb des Mandats des Bürgerbeauftragten liegen, zu verringern und die Reaktion auf Probleme der Bürger zu straffen;
41. begrüßt, dass sich die Bürgerbeauftragte für das Recht der Bürger, in den demokratischen Prozess der Union einbezogen zu werden, engagiert, wie ihre Organisation der Jahreskonferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten im April 2019 über die Notwendigkeit, die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Prozess zu stärken, gezeigt hat; befürwortet ihre Entscheidung, allen Hilfesuchenden in der Sprache ihrer Beschwerde zu antworten, und fordert die öffentliche Verwaltung der EU auf, alle Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass die Bürger in der Lage sind, in den 24 Amtssprachen der EU und in nationalen Gebärdensprachen effektiv mit ihr zu kommunizieren; begrüßt den Entwurf von Leitlinien der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Verwendung von Sprachen auf den Websites der EU-Institutionen; unterstreicht, dass solche Leitlinien von größter Bedeutung für den Schutz der reichen sprachlichen Vielfalt Europas sind; stellt fest, dass die Websites der EU-Institutionen die Gleichberechtigung aller 24 EU-Amtssprachen besser verdeutlichen sollten; bedauert die Tatsache, dass viele Abschnitte der Websites der EU-Institutionen und die darauf hochgeladenen Veröffentlichungen nach wie vor nur in bestimmten populären Sprachen verfügbar sind und dass niemals alle 24 Amtssprachen der EU abgedeckt werden, wie es nach den Grundsätzen der Union erforderlich ist;
42. unterstützt die Bemühungen der EU-Institutionen, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten Folge zu leisten (77 %), und ermutigt sie, dies auch weiterhin zu tun; ist nach wie vor besorgt über die anhaltende Quote von 23 % der Empfehlungen, denen nicht nachgekommen wurde; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Vorschläge der Bürgerbeauftragten nicht rechtsverbindlich sind; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen nachdrücklich auf, schnell, wirksam und verantwortungsbewusst auf die Empfehlungen und kritischen Anmerkungen der Bürgerbeauftragten zu reagieren;
43. begrüßt, dass die Dauer der Untersuchungen der von der Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2019 abgeschlossenen Fälle im Durchschnitt weniger als sieben Monate betrug; stellt jedoch fest, dass der Abschluss einiger Fälle bis zu 18 Monate dauern kann; fordert alle EU-Institutionen auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Büro des Bürgerbeauftragten im Interesse der EU-Bürger zu verbessern, die rasche Antworten auf ihre Probleme erwarten;
44. begrüßt die Überarbeitung der Website der Europäischen Bürgerbeauftragten, durch die diese zu einem leichter verständlichen und funktionaleren Instrument für die EU-Bürger geworden ist; empfiehlt der Bürgerbeauftragten, die Übersetzung ihrer Veröffentlichungen in die verschiedenen Sprachen der Union weiter auszuweiten;
45. erkennt den wichtigen Beitrag des Europäischen Verbindungsnetzes von Bürgerbeauftragten bei dem Austausch bewährter Verfahren und der Bereitstellung von Informationen über den Auftrag und die Kompetenzen seiner Mitglieder und die ordnungsgemäße Umsetzung des europäischen Rechts an; führt an, dass dieses Netz enger in die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von EU-Geldern eingebunden werden könnte; meint, dass es auch nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten Unterstützung anbieten könnte, die von ihren Regierungen stark unter Druck gesetzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit Verletzungen von Rechten, die durch die Charta garantiert sind; empfiehlt dem Netzwerk, darüber nachzudenken, welche Rolle die nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten bei dem Bestreben spielen könnten, die EU-Bürger stärker in den Entscheidungsprozess der EU einzubinden; betont, dass das Netz auch zur Förderung einer Kultur der guten Verwaltung auf der Ebene der Mitgliedstaaten beitragen könnte, indem es die Zusammenarbeit stärkt und die nationalen Bürgerbeauftragten für die Bedeutung der Verteidigung der Rechte der Bürger sensibilisiert; weist darauf hin, dass die dem Netz zugewiesenen Mittel aufgestockt werden sollten; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, am Sitz des Europäischen Bürgerbeauftragten ein regelmäßiges Treffen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten zu organisieren, dessen Kernaufgabe es ist, die Achtung der Grundrechte sicherzustellen;
46. begrüßt nachdrücklich die strategische Initiative der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Urlaubsrecht bestimmter EU-Mitarbeiter und zum Wohle des Kindes; vertritt den Standpunkt, dass durch die Inkohärenz der Vorschriften des Europäischen Parlaments mit denen der anderen Organe(9) in Bezug auf die Urlaubsansprüche von Bediensteten, die durch Leihmutterschaft Eltern werden, wie z. B. unfruchtbare, gleichgeschlechtliche und alleinerziehende Eltern, der Vorrang des übergeordneten Wohls des Kindes ignoriert wird und diese Bediensteten einem erheblichen Diskriminierungsrisiko ausgesetzt werden; erinnert an die Schlussfolgerungen der Bürgerbeauftragten bezüglich der Bedeutung des Schutzes des Kindeswohls; fordert, dass das Parlament in einen interinstitutionellen Dialog eintritt und einen Beschluss zur Harmonisierung dieser Regeln mit denen des Rates und der Kommission erlässt;
Statut und Befugnisse
47. fordert den Rat auf, einen Dialog mit dem Europäischen Parlament über die Überarbeitung des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten aufzunehmen, damit das Büro der Bürgerbeauftragten besser in der Lage ist, die höchsten Standards für ethisches Verhalten in den Institutionen zu fördern, und über ein angemessenes Mandat verfügt, um seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen;
48. fordert; dass das Parlament das Nominierungsverfahren für die Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten überarbeitet, damit die Wahl zu Beginn der Wahlperiode mit mehr Informationen und in einer einheitlicheren, transparenten und geordneteren Weise stattfinden kann; fordert konkret eine detailliertere Beschreibung der Fristen für die Unterschriftensammlung und den Wahlkampf der Kandidaten;
49. beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer vergangenen fünfjährigen Strategie „Die nächsten Schritte bis 2019“, mit der sie einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz zur Förderung einer guten Verwaltungspraxis eingeführt hat; begrüßt die Veröffentlichung der neuen Strategie „Die nächsten Schritte bis 2024“ am 7. Dezember 2020, die der beispiellosen Situation in Europa vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen sollte;
50. erinnert daran, dass der Sitz des Bürgerbeauftragten der Sitz des Europäischen Parlaments ist; empfiehlt der Bürgerbeauftragten daher, vorrangig die in Straßburg verfügbaren Räumlichkeiten zu nutzen;
51. fordert die Bürgerbeauftragte auf, im Interesse der Transparenz die Veranstaltungen, die sie zu veranstalten gedenkt, weiterhin zu veröffentlichen und für jede Veranstaltung anzugeben, wo sie stattfinden wird;
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52. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Corporate Europe Observatory, „From Facebook friends to lobby consultants – EU revolving door rules not fit for purpose“, 22. Oktober 2020 (https://corporateeurope.org/en/2020/10/facebook-friends-lobby-consultants).
Die Kommission gewährt Bediensteten, die durch Leihmutterschaft Eltern werden, 20 Wochen Sonderurlaub, zusätzlich zu 10 Tagen für die Geburt eines jeden Neugeborenen, wie in ihrem Beschluss vom März 2020 kodifiziert (https://egalite-online.eu/wp-content/uploads/2020/03/C_2020_1559_F1_COMMISSION_DECISION_EN_V3_P1_1043892.pdf). Der Rat wendet die gleiche Regel auf Ad-hoc-Basis an. Das Parlament hat bestimmt, dass es Bediensteten, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, nur die 10 Tage Urlaub für jedes Neugeborene gewähren würde, da der Mutterschaftsurlaub die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft erfordere. Die Gewährung von Sonderurlaub für diesen Zweck sieht das Parlament nicht vor.
Europäisches Semester: Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zum Thema „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ (2021/2004(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 121, 126 und 136 und das Protokoll Nr. 12,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
– unter Hinweis auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(8),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020 über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (COM(2020)0123),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Mai 2020 für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID‑19-Pandemie (COM(2020)0441),
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ (COM(2020)0575) und vom 18. November 2020 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2021“ (COM(2020)0745),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 29. Oktober 2019, die Erklärung des Europäischen Fiskalausschusses vom 24. März 2020 zu COVID-19 und die Bewertung des angemessenen haushaltspolitischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2021 durch den Europäischen Fiskalausschuss vom 1. Juli 2020,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(9),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „European Economic Forecast: Winter 2021“ (Institutional Paper 144)(10),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020 zum MFR und zu NextGenerationEU, COVID-19, Klimawandel, Sicherheit und Außenbeziehungen (EUCO 22/20),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0036/2021),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Semester bei der Koordinierung der Wirtschafts-, Haushalts- und Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten, die der Sicherstellung solider öffentlicher Finanzen, der Vermeidung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, der Unterstützung von Strukturreformen und der Förderung von Investitionen dient, eine wesentliche Rolle spielt und derzeit den Rahmen bildet, der der Union und den Mitgliedstaaten als Richtschnur für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erholung auf der Grundlage der politischen Prioritäten der EU dient; in der Erwägung, dass die Union seit der Staatsschuldenkrise von 2008 wesentlich robuster gegenüber Krisen ist, sich aber neue Herausforderungen für die gesamtwirtschaftliche Stabilität herausbilden;
B. in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die in den Verträgen verankerten Grundwerte zu achten und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, die europäische Säule sozialer Rechte und das Pariser Klimaschutzübereinkommen umzusetzen;
C. in der Erwägung, dass Aspekte im Zusammenhang mit der möglichen Zukunft des haushaltspolitischen Rahmens der EU im Rahmen der Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens in dem speziellen Initiativbericht des Europäischen Parlaments zu diesem Thema behandelt werden; in der Erwägung, dass der Rahmen überprüft wird und entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung angepasst werden sollte;
D. in der Erwägung, dass die beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum im Rahmen des begleitenden Berichts mit dem Titel „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ behandelt werden;
E. in der Erwägung, dass eine hohe Staatsverschuldung schwer auf den Schultern künftiger Generationen lasten und die Erholung hemmen könnte;
F. in der Erwägung, dass die Pandemie alle Mitgliedstaaten getroffen und einen symmetrischen Schock ausgelöst hat, dass sich jedoch das Ausmaß der Auswirkungen, die spezifischen wirtschaftlichen Risiken und die Ausgangslage sowie das Tempo und die Stärke der Erholung erheblich unterscheiden werden;
G. in der Erwägung, dass gute Zeiten genutzt werden müssen, um Strukturreformen umzusetzen, insbesondere für Maßnahmen, die darauf abzielen, Haushaltsdefizite, Staatsverschuldung und notleidende Darlehen zu reduzieren, und sich auf eine mögliche weitere Wirtschaftskrise oder Rezession vorzubereiten;
H. in der Erwägung, dass Frauen von den Folgen der Krise unverhältnismäßig stark betroffen sind und in den vorgeschlagenen Aufbaumaßnahmen auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise in der Pflegebranche und die besonderen Herausforderungen, denen sich Frauen gegenübersehen, eingegangen wird;
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Pandemie umfangreiche haushaltspolitische Maßnahmen ergriffen haben (4,2 % des BIP im Jahr 2020 und 2,4 % des BIP im Jahr 2021); in der Erwägung, dass die Wirtschaftsleistung der EU im Jahr 2022 kaum wieder das Niveau von vor der Pandemie erreichen wird;
J. in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne ihre jeweiligen nationalen Agenden für Reformen und Investitionen umfassen werden, die im Einklang mit den politischen Zielen der EU ausgearbeitet wurden und unter anderem auf den ökologischen und den digitalen Wandel ausgerichtet sind;
I.COVID-Krise, Aufbau- und Resilienzfazilität, vorübergehende Anpassung des Semesters
1. nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Semester und die Aufbau- und Resilienzfazilität eng miteinander verflochten sind; stellt fest, dass die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne anhand von 11 Kriterien, die in die Kategorien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz fallen, erfolgen wird; fordert die Kommission auf, die Pläne gründlich zu prüfen, um sicherzustellen, dass der Aufschwung einen europäischen Mehrwert schafft, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und die Aussicht auf nachhaltiges Wachstum in den Mitgliedstaaten verbessert und die europäischen Volkswirtschaften dazu anleitet, die Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) anzugehen und ihre Vorteile zu nutzen;
2. begrüßt darüber hinaus die rasche und entschiedene erste Reaktion auf die Krise im Bereich der Geld- und Fiskalpolitik, sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten, sowie die Annahme des nächsten MFR und des Instruments NextGenerationEU; fordert die Kommission und den Rat auf, die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität zu beschleunigen, damit die Mittel rasch ausgezahlt werden können; betont, dass die soziale Dimension und die Binnenmarktdimension im Mittelpunkt des ökologischen und digitalen Wandels stehen müssen, damit dieser erfolgreich sein kann; fordert nachdrücklich, dass bei der Bereitstellung von Fördermitteln und Ressourcen für Projekte und Begünstigte darauf geachtet wird, dass die Mittel verantwortungsvoll, wirksam und für tragfähige und nachhaltige Vorhaben mit größtmöglicher Wirkung eingesetzt werden; weist auf die Rolle hin, die das Europäische Parlament im Rahmen des mit der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität geschaffenen Dialogs über Aufbau und Resilienz spielen wird, wobei seine zuständigen Ausschüsse auch die Verbindung zwischen dem Europäischen Semester und der Aufbau- und Resilienzfazilität prüfen werden;
3. betont, dass das Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität darin besteht, die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten widerstandsfähiger zu machen und wettbewerbsgerechte Nachhaltigkeit, Konvergenz und den Zusammenhalt innerhalb der EU zu fördern; betont, dass nationale Eigenverantwortung und Transparenz wesentliche Elemente für eine rasche und erfolgreiche Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Aufbaupläne sein werden; hält es daher für wesentlich, dass in den nationalen Parlamenten Debatten geführt werden und dass die Kommission proaktiv mit den nationalen Behörden und den einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeitet, um die Entwürfe der nationalen Pläne frühzeitig zu erörtern und maßgeschneiderte Lösungen und spezifische Reformen zu ermöglichen;
4. begrüßt, dass die Mitgliedstaaten und die EU-Organe NextGenerationEU geschaffen haben, um die beispiellose Krise infolge von COVID-19 zu bewältigen und die Erholung zu unterstützen; stellt daher fest, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität eine einzigartige Gelegenheit bietet, die Reformen und Investitionen umzusetzen, die die EU benötigt, um sich für die derzeitigen Herausforderungen zu rüsten;
5. ist der Überzeugung, dass die symmetrischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die sozioökonomische Kluft zwischen den Mitgliedstaaten der EU und ihren Regionen sogar noch vergrößert haben;
6. stellt außerdem fest, dass sich die Fristen für das Europäische Semester und für die Aufbau- und Resilienzfazilität überschneiden werden, sodass die Zeitpläne des Semesters vorübergehend angepasst werden müssen, damit die Aufbau- und Resilienzfazilität ordnungsgemäß eingeführt werden kann; betont, dass die Erholung der EU eine einzigartige Gelegenheit bietet, den Mitgliedstaaten Leitlinien dazu an die Hand zu geben, wo Reformen und Investitionen am dringendsten benötigt werden, um den Übergang zu einer nachhaltigeren, widerstandsfähigeren und inklusiveren EU zu beschleunigen;
7. unterstützt die Leitlinien der Kommission, denen zufolge die Mitgliedstaaten Investitionen und Reformen in Schwerpunktbereichen, die dem Ziel der EU eines gerechten ökologischen und digitalen Wandels entsprechen, in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufnehmen sollten;
8. ist der Auffassung, dass die vier in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 festgelegten Dimensionen – soziale und ökologische Nachhaltigkeit, Produktivität, Gerechtigkeit und Stabilität – bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten, in deren Mittelpunkt die in der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Säulen stehen sollten; bekräftigt, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne dem Rat und dem Europäischen Parlament gleichzeitig übermitteln wird, um Transparenz sicherzustellen;
9. betont, dass in der Verordnung zur Schaffung der Aufbau- und Resilienzfazilität anerkannt wird, dass Frauen von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind, da sie die Mehrheit des Personals im medizinischen Bereich in der Union ausmachen und unbezahlte Betreuungsarbeit mit ihren beruflichen Verpflichtungen vereinbaren müssen;
10. ist der Auffassung, dass die vorübergehende Anpassung des diesjährigen Zyklus nicht zu einer Aufhebung des ursprünglichen Zwecks und der ursprünglichen Funktion des Europäischen Semesters führen und seine Weiterentwicklung nicht behindern darf; weist darauf hin, dass der Zyklus des Europäischen Semesters ein gut funktionierender Rahmen für die Mitgliedstaaten der EU ist, um ihre Haushalts-, Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik zu koordinieren, und dass ein funktionierendes Europäisches Semester nach der COVID-19-Krise mehr denn je benötigt wird, um diese Politikbereiche in der gesamten Europäischen Union zu koordinieren, stellt jedoch auch fest, dass das Europäische Semester seit seiner Einführung erweitert wurde und dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzsektor und der Besteuerung sowie Zielvorgaben im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung einbezogen wurden, um im Rahmen der Wirtschaftspolitik der EU die Menschen weltweit gebührend zu berücksichtigen; stellt fest, dass die EU die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umsetzen muss, um die wirtschaftliche und soziale Resilienz weiter zu stärken; weist darauf hin, dass eine verantwortliche Haushaltspolitik, Strukturreformen, wirksame Investitionen, der digitale Wandel und ein grüner und gerechter Übergang gefördert werden müssen, wenn langfristig ein stärkeres und nachhaltiges Wachstum gefördert werden soll; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in den Aufbauplänen für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Förderung von nachhaltigen, wachstumsfördernden öffentlichen und privaten Investitionen und Strukturreformen zu sorgen;
11. ist der Ansicht, dass das Europäische Semester 2021 eine hervorragende Gelegenheit bietet, die nationale Eigenverantwortung zu verbessern, da die Mitgliedstaaten maßgeschneiderte Aufbau- und Resilienzpläne ausarbeiten, um ihren unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass die demokratische Legitimität garantiert und schließlich erhöht werden muss, auch was eine angemessene Rolle des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Fazilität anbelangt, wie dies in der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität verankert ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Verwaltungs- und Überwachungskapazitäten – gegebenenfalls mit Hilfe des Instruments für technische Unterstützung – aufzubauen, um wirksame Garantien für die ordnungsgemäße und wirksame Verwendung der Mittel sowie eine hohe Absorptionskapazität zu bieten; weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzprogramme den horizontalen Anforderungen an eine solide wirtschaftspolitische Steuerung und dem allgemeinen Regelungsrahmen für den Schutz des Haushalts der Union unterliegen;
II.Wirtschaftsaussichten für die EU
12. stellt mit großer Besorgnis fest, dass sich die Volkswirtschaften der EU in einer äußerst schwierigen Situation befinden und dass das BIP der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Winter 2021 zufolge sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der EU insgesamt auf beispiellose Weise gesunken ist; stellt fest, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um 6,3 % (6,8 % im Euro-Währungsgebiet) geschrumpft ist, wohingegen für 2021 eine wirtschaftliche Erholung von 3,7 % (3,8 % im Euro-Währungsgebiet) prognostiziert wird;
13. betont, dass die beispiellose Rezession im Jahr 2020 und die als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen Maßnahmen dazu führen werden, dass die Schuldenquote der EU im Jahr 2020 auf einen neuen Höchststand von rund 93,9 % (101,7 % im Euro-Währungsgebiet) und 2021 weiter auf etwa 94,6 % (102,3 % im Euro-Währungsgebiet) ansteigen wird; betont, dass nach wie vor ein hohes Maß an Unsicherheit herrscht und dass die wirtschaftlichen Aussichten stark davon abhängen, wie schnell die Pandemie überwunden werden kann; ist sich ferner bewusst, dass diese Schuldenniveaus bei ausreichendem Wirtschaftswachstum tragfähig sind; weist erneut darauf hin, wie wichtig die langfristige Tragfähigkeit der Staatsverschuldung ist; stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten schon zu Beginn der aktuellen Krise eine schwache Finanzlage aufwiesen, die sich durch die Pandemie noch verschlechtert;
14. ist besorgt über die außerordentlich negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit, und betont, wie wichtig die Umsetzung des europäischen Grünen Deals, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung ist; ist daher der Ansicht, dass die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten eines der wesentlichen Instrumente zur Verringerung der genannten negativen Auswirkungen ist; ist der Ansicht, dass sowohl für das Euro-Währungsgebiet als auch für die EU insgesamt das Risiko besteht, bei der Verwirklichung der Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität, der Gerechtigkeit und der makroökonomischen Stabilität noch weiter zurückzufallen, sollte die EU nicht angemessen auf die aktuelle Krise reagieren können;
15. bekräftigt, wie wichtig es ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen, wobei den physischen Merkmalen der Inselregionen, der Randgebiete und der dünn besiedelten Regionen der EU und der Situation der am wenigsten entwickelten Regionen der EU Rechnung getragen werden muss, was eine notwendige Voraussetzung ist, um unter anderem den digitalen Wandel und den ökologischen und gerechten Übergang, Innovationen, eine schnellere Erholung und eine stärkere Wettbewerbsfähigkeit zu fördern;
16. fordert unter anderem eine bessere Umsetzung verantwortungsvoller öffentlicher Finanzen, sozial ausgewogene Strukturreformen zur Verbesserung der langfristigen Aussichten sowie hochwertige und effiziente öffentliche und private Investitionen, um den ökologischen und digitalen Wandel zu verwirklichen;
17. ist nach wie vor besorgt über die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie angesichts des niedrigen Produktivitätswachstums in der EU und über den starken Rückgang des Produktivitätswachstums im Euro-Währungsgebiet vor der Pandemie; ist der Ansicht, dass eine ausgewogene Strategie verfolgt werden sollte, um nachhaltiges Wachstum und ein investitionsfreundliches Umfeld zu fördern und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern; betont, dass besonderes Augenmerk auf zukunftsorientierte Investitionen und Maßnahmen gelegt werden sollte, insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, die finanzpolitischen Spielraum für Investitionen zur Förderung nachhaltigen und inklusiven Wachstums haben;
18. begrüßt den europäischen Grünen Deal als die neue EU-Strategie für nachhaltiges Wachstum, die vier Dimensionen – Umwelt, Produktivität, Stabilität und Gerechtigkeit – umfasst und durch digitale und grüne Technologien, eine innovative industrielle Basis und strategische Autonomie ermöglicht wird;
III.Verantwortungsvolle Fiskalpolitik und nachhaltige politische Maßnahmen
19. stellt fest, dass die Wirtschafts- und Währungsunion trotz neuer Herausforderungen in Bezug auf die makroökonomische Stabilität wesentlich besser in der Lage ist, Krisen zu bewältigen, als während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008; ist davon überzeugt, dass die Förderung einer krisenbeständigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung im Einklang mit den politischen Zielen der EU, in deren Mittelpunkt der grüne, gerechte und digitale Wandel steht, eine der wichtigsten unmittelbaren Prioritäten ist; stellt fest, dass die Mittel zur Überwindung der gegenwärtigen Krise so beschaffen sind, dass – so lange wie nötig – eine expansive Fiskalpolitik erforderlich ist;
20. weist darauf hin, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die über Haushaltspuffer verfügten, in der Lage waren, Konjunkturpakete viel schneller und ohne damit verbundene Kreditkosten zu mobilisieren, was dazu beigetragen hat, die negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie abzufedern; bekräftigt, dass es wichtig sein wird, die Haushaltspuffer im Laufe der Zeit auf sozial verantwortliche Weise wieder aufzufüllen, um für künftige Krisen gewappnet zu sein; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat jedoch nachdrücklich auf, bei der Reaktion auf die Wirtschaftskrise die Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen; teilt die Auffassung des Europäischen Fiskalausschusses, dass eine zügige Umkehr des haushaltspolitischen Kurses für die Erholung nicht ratsam ist;
21. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, im Jahr 2021 – wie im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen – Empfehlungen zur Haushaltslage der Mitgliedstaaten auszusprechen; weist darauf hin, dass in dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung auch die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden sollten, dass er mit den politischen Prioritäten der EU in Einklang stehen sollte und dass mit ihm gleichzeitig die Einhaltung vereinfachter, klarer und praktischer Haushaltsregeln, die überprüft und – je nach Ergebnis – angepasst werden, verbessert werden sollte; fordert einen pragmatischeren Ansatz und hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass der Rahmen in Zeiten günstiger Konjunktur strikter und in Zeiten ungünstiger Konjunktur flexibler ist;
22. hebt unbeschadet der Ergebnisse der Debatten über die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts hervor, dass die derzeitigen Fiskal- und Haushaltsvorschriften der EU durch die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts die in Krisenzeiten erforderliche Flexibilität bieten und es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, den zum Schutz der Volkswirtschaften der EU notwendigen haushaltpolitischen Kurs zu verfolgen, und damit eine außerordentliche antizyklische Wirkung zeigen;
23. erwartet, dass die allgemeine Ausweichklausel so lange aktiviert bleibt, wie die der Aktivierung zugrunde liegenden Umstände bestehen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, sich von der durch die Pandemie verursachten Krise zu erholen und ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Resilienz zu stärken; nimmt die Ansicht der Kommission zur Kenntnis, dass nach den derzeitigen vorläufigen Anzeichen die allgemeine Ausweichklausel 2022 weiter angewendet und 2023 deaktiviert werden sollte; fordert die Kommission auf, die Deaktivierung oder weitere Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel als Teil ihres Pakets zum Europäischen Semester auf der Grundlage ihrer Wirtschaftsprognose vom Frühjahr 2021 zu bewerten; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission länderspezifische Situationen nach der Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel weiterhin berücksichtigen wird;
24. nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Kommission zur fiskalpolitischen Reaktion auf COVID-19(11), in der ihre Überlegungen dazu dargelegt werden, wie die Durchführung der Haushaltspolitik auf EU-Ebene koordiniert und beim gemeinsamen Ansatz zur Bekämpfung der Pandemie, zur Stützung der Wirtschaft, zur Förderung einer nachhaltigen Erholung und zur Wahrung der mittelfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine neue Phase eingeläutet werden; nimmt zur Kenntnis, dass die allgemeine Ausweichklausel es den Mitgliedstaaten ermöglicht, vorübergehend vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel abzuweichen, vorausgesetzt, die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wird dadurch nicht gefährdet und die Verfahren des Pakts werden nicht ausgesetzt; nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass die Risiken für die Tragfähigkeit aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen der Krise gestiegen sind und dass dies mittelfristig zu weniger günstigen Wachstums- und Haushaltspfaden führen dürfte; hebt die Forderung der Kommission hervor, die allgemeine Ausweichklausel und NextGenerationEU bestmöglich zu nutzen;
25. fordert die Kommission auf, entschlossen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche vorzugehen, die den nationalen Haushalten potenzielle Ressourcen entziehen und die Handlungsfähigkeit der Regierungen, u. a. im Hinblick auf die Erholung von der COVID-19-Pandemie, beeinträchtigen;
26. stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, bis Ende April 2021 eingehende Überprüfungen durchzuführen, um den aktuellen Stand der Ungleichgewichte in ausgewählten Mitgliedstaaten zu bewerten; stellt ferner fest, dass zahlreiche bestehende makroökonomische Ungleichgewichte durch die COVID-19-Krise verschärft werden;
27. verweist auf das dringende Erfordernis, die Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion durch die Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion zu vervollständigen und zu stärken, um die Bürger zu schützen und den Druck auf die öffentlichen Finanzen bei externen Schocks zu verringern und so soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte zu überwinden;
IV.Wachstumsfördernde, ausgewogene und nachhaltige Strukturreformen
28. ist sich bewusst, dass die COVID-19-Krise nicht allein durch den aktuellen haushaltspolitischen Kurs gelöst werden wird; betont daher, wie wichtig es ist, tiefgreifende, wachstumsfördernde, ausgewogene, nachhaltige und sozial gerechte maßgeschneiderte Strukturreformen durchzuführen, um unter anderem nachhaltiges und sozial inklusives Wachstum sowie nachhaltige und sozial inklusive Arbeitsplätze zu schaffen, die die Erholung wirksam unterstützen können, sowie den digitalen Wandel und den ökologischen Wandel, hochwertige Beschäftigung, die Verringerung der Armut und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit und der Binnenmarkt gestärkt sowie mehr Konvergenz und ein stärkeres und nachhaltiges Wachstum in der Union und den Mitgliedstaaten erreicht werden können; weist darauf hin, dass insbesondere das langfristige Wachstumspotenzial der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten nur durch strukturelle Verbesserungen erhöht werden kann; weist jedoch darauf hin, dass die Wirksamkeit und der Erfolg der Angleichung der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten von der Überprüfung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und – in Abhängigkeit von deren Ergebnis – von dessen Anpassung sowie einer stärkeren Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen abhängen werden;
29. fordert die Kommission auf, mit der Arbeit an der Schaffung eines Klimaschutzindikators zu beginnen, damit die Diskrepanz zwischen der Struktur der Haushalte der Mitgliedstaaten und einem am Übereinkommen von Paris orientierten Szenario bei jedem der nationalen Haushalte bewertet werden kann; betont, dass dieser Indikator den Mitgliedstaaten Informationen über ihren Zielpfad im Rahmen des Übereinkommens von Paris liefern muss, damit Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent werden kann; erwartet, dass der Klimaschutzindikator als Referenz für die verschiedenen Politikbereiche der EU und somit auch als Richtschnur für das Europäische Semester dient, ohne dass dabei sein ursprünglicher Zweck abgeschwächt wird;
30. ist der Auffassung, dass die Entwicklung digitaler Kompetenzen eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Europäer an der Gesellschaft teilhaben und von den Vorteilen des digitalen Übergangs profitieren können; weist darauf hin, dass dies Reformen im Bereich der Bildung, der Qualifikationen und auch des lebenslangen Lernens erfordert, um einen im Wandel befindlichen Arbeitsmarkt zu steuern, digitale Schlüsseltechnologien zu entwickeln und zu fördern und die digitale Zukunft Europas zu gestalten; weist ferner darauf hin, dass der gleichberechtigte Zugang zu digitaler Infrastruktur, Digitalgeräten und digitalen Kompetenzen in sämtlichen Bereichen gefördert werden sollte, damit keine digitale Kluft entsteht;
31. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, unter Wahrung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und unter Einhaltung der Vorschriften über die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einen Regelungs- und Steuerungsrahmen mit Investitionsvorschriften oder anderen angemessenen Mechanismen zu schaffen, die berechenbar sind und mit denen öffentliche und private Investitionen im Einklang mit den langfristigen Zielen der EU unterstützt werden, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, auf künftige Krisen zu reagieren;
32. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität nahelegt, ihre nationalen Reformprogramme und ihre Aufbau- und Resilienzpläne in Form eines einzigen Gesamtdokuments vorzulegen;
33. hebt hervor, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität, mit der finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird, eine einzigartige Gelegenheit sein kann, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung ihrer Herausforderungen zu unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden;
34. weist darauf hin, dass sozial ausgewogene, wachstumsfreundliche Strukturreformen nicht immer haushaltspolitischen Spielraum erfordern, sondern vielmehr politische, legislative und administrative Bemühungen;
35. betont, dass kontinuierliche Überwachung und Wachsamkeit erforderlich sein werden und dass die Mitgliedstaaten aufkommende Ungleichgewichte durch Reformen angehen sollten, mit denen die wirtschaftliche und soziale Resilienz, die Digitalisierung sowie der ökologische Wandel und ein gerechter Übergang gestärkt werden; begrüßt, dass die Kommission die Umsetzung der in den länderspezifischen Empfehlungen der Vorjahre vorgeschlagenen Reformen durch die Mitgliedstaaten weiterhin überwachen wird; ist der Auffassung, dass bei diesem Prozess die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten;
V.Investitionen
36. betont, dass die EU vor der beispiellosen Herausforderung steht, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, wobei den Strategien der EU mit Blick auf dauerhafte Auswirkungen auf die Resilienz der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, und ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Erholung durch eine Stärkung des Binnenmarkts, Forschung und Innovation und im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Wettbewerbsfähigkeit bei gleichzeitiger Verbesserung der Lage von KMU und des Zugangs von KMU zu privatem Kapital erfolgen sollte; ist davon überzeugt, dass dies sowohl auf lange Sicht ein höheres Maß an wirtschaftlich, sozial, ökologisch und digital tragfähigen Investitionen als auch eine verstärkte Konvergenz und Kohäsion in der EU und den Mitgliedstaaten erfordert;
37. weist nachdrücklich auf den Mangel an Investitionen hin, zumal Prognosen darauf hindeuten, dass die Investitionen ausgeweitet werden müssen; hebt hervor, dass öffentliche Investitionen begrenzt sind, da sie knappe Ressourcen darstellen, die zum größten Teil von den Steuerzahlern finanziert werden; weist darauf hin, dass angesichts der Größe der Investitionslücke auch umfangreiche private und öffentliche Investitionen, der Aufbau einer angemessenen Infrastruktur und ein berechenbares und für diese Investitionen förderliches Geschäftsumfeld erforderlich sind;
38. betont, dass die Mitgliedstaaten vorrangig gezielte, nachhaltige öffentliche und private Investitionen in zukunftssichere Infrastrukturen und andere Bereiche tätigen sollten, mit denen der Binnenmarkt weiter gefestigt und der Übergang zu einer saubereren, sozial inklusiven, nachhaltigen und digitalen Gesellschaft vorangetrieben wird und die Wettbewerbsfähigkeit und die strategische Autonomie der EU gestärkt werden; ist daher der Ansicht, dass grenz- und länderübergreifende Projekten Vorrang eingeräumt werden muss;
39. hält es für geboten, investitionsfreundliche Strategien anzunehmen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, insbesondere für KMU, die der Motor für Wirtschaft und Arbeitsplätze in der EU sind; ist der Ansicht, dass dadurch sowohl die wirtschaftliche Erholung begünstigt würde als auch günstige Bedingungen für ein langfristiges Wachstum geschaffen würden;
VI.Ein demokratischeres Europäisches Semester
40. weist auf die Bedeutung umfassender Aussprachen und einer angemessenen Beteiligung der Parlamente der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments an dem Verfahren des Europäischen Semesters hin; verlangt erneut, dass die demokratische Rolle des Europäischen Parlaments innerhalb des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung gestärkt wird, und fordert den Rat und die Kommission auf, die von Parlamenten angenommenen Entschließungen gebührend zu berücksichtigen; ersucht die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat als Mitgesetzgeber gleichermaßen über alle Aspekte der Anwendung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch über die Vorbereitungsphasen, auf dem Laufenden zu halten;
41. fordert eine engagierte Koordinierung mit den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene, um die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz zu stärken;
42. hebt die wichtige Aufgabe des Ausschusses für Wirtschaft und Währung hervor, wenn es darum geht, Maßnahmen zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament zu ergreifen, zumal die bei der Durchführung des Europäischen Semesters bisher gesammelten Erfahrungen zeigen, dass der derzeitige Rahmen für die Rechenschaftspflicht verbessert werden könnte, um seine Legitimität und Wirksamkeit zu erhöhen;
43. weist erneut darauf hin, dass es sich beim Europäischen Semester um eine gemischte Maßnahme handelt, die sich im Jahresverlauf aus dem „nationalen“ und dem Europäischen Semester zusammensetzt; weist erneut auf die Bedeutung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit hin;
o o o
44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Ein Jahr nach dem Ausbruch von COVID-19 – die fiskalpolitische Reaktion“ (COM(2021)0105).
Europäisches Semester: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte in der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte in der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 (2020/2244(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ (COM(2020)0575),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 18. November 2020 für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht der Kommission und des Rates (COM(2020)0744),
– unter Hinweis auf den Wirtschaftsausblick der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Ausgabe 2020/2 vom 1. Dezember 2020,
– unter Hinweis auf den „Global Wage Report 2020-21“ (Weltlohnbericht 2020/21) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 2. Dezember 2020 über Löhne und Mindestlöhne in Zeiten der COVID-19-Pandemie und die ILO-Monitore zu COVID-19 und zur Arbeitswelt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (COM(2020)0014),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 10 und 13,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),
– unter Hinweis auf die Aufbau- und Resilienzfazilität,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Angepasstes Arbeitsprogramm 2020 der Kommission“ (COM(2020)0440),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Mai 2020 für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0441),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 1. Juli 2020 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates mit dem Titel „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ (SWD(2020)0124),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(3),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen(4),
– unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission für das Frühjahr 2020, die am 6. Mai 2020 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2020 zum Thema „Angemessene Mindestlöhne in ganz Europa“(5),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2020 zum Thema „Der Aufbauplan für Europa und der mehrjährige Finanzrahmen 2021–2027“(6),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Gemeinsame EU-Mindeststandards im Bereich der Arbeitslosenversicherung – ein konkreter Schritt zur wirksamen Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“(7),
– unter Hinweis auf die Studie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „COVID-19: Policy responses across Europe“ (COVID-19: politische Reaktionen in Europa),
– unter Hinweis auf die am 9. Oktober 2019 von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vorgelegten politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024 mit dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“,
– unter Hinweis auf die vom Rat, von der Kommission und vom Parlament am 17. November 2017 proklamierte europäische Säule sozialer Rechte,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),
– unter Hinweis auf die Studie der OECD vom 15. Juni 2018 mit dem Titel „A Broken Social Elevator? How to Promote Social Mobility“ (Eine marode soziale Aufstiegsleiter? Wie die soziale Mobilität gefördert werden kann),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu dem Thema „Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive“(9),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 zum digitalen Geschlechtergefälle(10),
– unter Hinweis auf die Zusammenfassung der Sechsten Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen von Eurofound (überarbeitete Fassung von 2017),
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Kommission und von Eurofound mit dem Titel „How computerisation is transforming jobs: evidence from Eurofound’s European Working Conditions Survey“ (Wie die Informatisierung Arbeitsplätze verändert: Erkenntnisse aus der Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen), der 2019 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Studie des Referats Wissenschaftliche Vorausschau (STOA) des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 31. März 2020 mit dem Titel „Rethinking education in the digital age“ (Umdenken in der Bildung im digitalen Zeitalter),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2018 zu Betreuungsangeboten in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter(11),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung(12),
– unter Hinweis auf die Aussprache über die Prioritäten des Europäischen Semesters 2021 mit Vertretern der nationalen Parlamente,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge(13),
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Kommission und der OECD vom 19. November 2020 mit dem Titel „Health at a Glance: Europe 2020 – State of Health in the EU cycle“ (Gesundheit auf einen Blick: Europa 2020 – Der Zustand der Gesundheit im EU-Zyklus),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investing in Health“ (Investieren in Gesundheit) (SWD(2013)0043),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2014 zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen (COM(2014)0215),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Expertengremiums der Kommission für die Beratung über wirksame Gesundheitsinvestitionen vom 25. November 2020 zum Thema „The organisation of resilient health and social care following the COVID-19 pandemic“ (Organisation eines widerstandsfähigen Gesundheits- und Sozialwesens nach der COVID-19-Pandemie),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Ökonomie des Wohlergehens,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0026/2021),
A. in der Erwägung, dass das BIP nach einer ersten Schätzung von Eurostat zur Jahreswachstumsrate für 2020(14) im Euro-Währungsgebiet um 6,8 % und in der EU um 6,4 % gesunken ist; in der Erwägung, dass das BIP der EU laut der Wirtschaftsprognose der Kommission für Europa vom Winter 2020 im Jahr 2021 geringfügig um 1,4 % und das BIP des Euro-Währungsgebiets um 1,2 % wachsen wird, wobei die Wirtschaftsleistung der EU im Jahr 2022 kaum wieder das Niveau vor der Pandemie erreichen wird; in der Erwägung, dass der Anstieg des Konsums der Privathaushalte im Jahr 2022 voraussichtlich gebremst wird, was vor allem der anhaltenden Ungewissheit hinsichtlich Beschäftigungs- und Einkommensaussichten geschuldet ist, wodurch die vorsorgliche Spartätigkeit voraussichtlich auf einem hohen Niveau bleiben wird; in der Erwägung, dass Investitionsausgaben wiederum von einer in hohem Maße akkommodierenden Geldpolitik, gestiegenen öffentlichen Investitionen und zielgerichteten staatlichen Förderregelungen profitieren werden; in der Erwägung, dass das Szenario einer dritten Welle oder weiterer Wellen der COVID-19-Pandemie, wodurch die derzeitigen Bedingungen der wirtschaftlichen und sozialen Krise noch verschärft werden könnten, in der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum nicht berücksichtigt wurde;
B. in der Erwägung, dass die im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 vorgesehenen EU-Mittel und -Programme in einigen Mitgliedstaaten noch nicht vollständig in Anspruch genommen bzw. umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass Finanzmittel für das Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ (NGEU), insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, erst nach der Ratifizierung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates(15) durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen werden;
C. in der Erwägung, dass die Organe der EU wiederholt anerkannt haben, dass Maßnahmen erforderlich sind, mit denen die Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut und verringert werden und die Gesundheit der Menschen in der derzeitigen wirtschaftlichen Rezession geschützt wird(16);
D. in der Erwägung, dass der Ausbruch der COVID-19-Pandemie die positive Entwicklung der Beschäftigungsquote der letzten sechs Jahre in den EU-27 umgekehrt hat, mit der Folge, dass die Zahl der Erwerbstätigen im zweiten Quartal 2020 um ca. 6,1 Mio. sinken wird, wobei für das gesamte Jahr 2020 ein Rückgang von 4,5 % zu erwarten ist(17); in der Erwägung, dass Eurostat zufolge 8,5 % der EU-Bevölkerung unter 60 Jahren im Jahr 2019 – vor der Pandemie – in Haushalten lebten, in denen die Erwachsenen im vorangegangenen Jahr weniger als 20 % der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gearbeitet hatten und sich in einer besorgniserregenden Situation der Armut trotz Erwerbstätigkeit befanden(18); in der Erwägung, dass prekäre Beschäftigungsverhältnisse nach wie vor ein erhebliches Problem darstellen, das sich negativ auf die Arbeitsmärkte auswirkt; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die weiterhin in Beschäftigung verbleiben, einen erheblichen Rückgang der geleisteten Arbeitsstunden und folglich Einkommenseinbußen hinnehmen mussten, und in der Erwägung, dass diese Entwicklung die größten Auswirkungen auf Arbeitnehmer hat, die schutzbedürftigen Gruppen angehören; in der Erwägung, dass es besonders besorgniserregend ist, dass in einem demnächst erscheinenden Bericht von Eurofound aufgezeigt wird, dass der Rückgang der Zahl der Beschäftigten in der EU-27 während der ersten Welle der Pandemie mit einem größeren Übergang zu Inaktivität als zu Arbeitslosigkeit und einer daraus resultierenden Schwächung der Bindung an den Arbeitsmarkt verbunden war(19);
E. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden schneller steigen wird als die Zahl der Beschäftigten und dass die Beschäftigungsquote noch weiter sinken könnte, wenn die Kurzarbeitsregelungen auslaufen; in der Erwägung, dass die Mobilität von Arbeitskräften in der Regel ein langwieriger Prozess ist und dass erwartet wird, dass die Beschäftigung im Jahr 2021 leicht zurückgehen wird; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU trotz der wirtschaftlichen Erholung, mit der im nächsten Jahr zu rechnen ist, weiter von 7,7 % im Jahr 2020 auf 8,6 % im Jahr 2021 steigen wird und im Jahr 2022 voraussichtlich auf 8,0 % sinken wird, wobei Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen werden(20);
F. in der Erwägung, dass Investitionen, die zu einer Steigerung der gesamten Faktorproduktivität führen können, angesichts der bislang gemischten Ergebnisse, einschließlich der langsamen wirtschaftlichen Erholung vor der Pandemie und der Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse, zu begrüßen sind; in der Erwägung, dass sich der derzeitige doppelte ökologische und digitale Wandel je nach Branche, Region und Arbeitnehmerstatus wesentlich, aber in unterschiedlicher Weise auf die Beschäftigung auswirken wird; in der Erwägung, dass dies neue Chancen, aber auch erhebliche sozioökonomische Herausforderungen in zahlreichen Regionen und Wirtschaftszweigen mit sich bringen wird; in der Erwägung, dass die EU eine gemeinsame Strategie zur Begleitung der betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen benötigt, damit niemand zurückgelassen wird; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise diese Auswirkungen, insbesondere auf die Arbeitsmarktentwicklungen, beschleunigt hat und sich voraussichtlich auch auf die Nachfrage nach Bildung, Qualifizierung und Weiterqualifizierung auswirken wird; in der Erwägung, dass der Ausbruch der COVID-19-Pandemie die Gepflogenheiten des Arbeitsmarktes erheblich verändert hat und infolgedessen mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer in der EU aufgefordert wurden, im Homeoffice zu arbeiten(21); in der Erwägung, dass das „Abschalten“ von der Arbeit ein wesentlicher Grundsatz sein sollte, der es Arbeitnehmern gestattet, außerhalb der Arbeitszeit keine arbeitsbezogenen Aufgaben auszuführen und keine elektronische Kommunikation zu betreiben, ohne dass sie mit Konsequenzen rechnen müssen, und somit eine angemessene Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu genießen;
G. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Trends trotz Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten vor der COVID-19-Pandemie in den Jahresberichten im Rahmen des Europäischen Semesters allgemein als positiv beschrieben wurden; in der Erwägung, dass nachweislich anhaltende und wachsende Ungleichheiten zwischen Menschen sowie zwischen und in den Ländern und Regionen zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass dies zu zahlreichen Unterschieden führt, die mithilfe eines sektorübergreifenden Ansatzes abgebaut werden müssen, um Chancengleichheit und ein würdevolles Leben für alle Gruppen zu gewährleisten; in der Erwägung, dass während einigen Regionen, die mit mehr Herausforderungen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung ihrer Industrie konfrontiert sind, Mittel, z. B. aus dem Fonds für einen gerechten Übergang, zugewiesen werden sollen, anderen Regionen, die in zu hohem Maße vom Tourismus und damit verbundenen Dienstleistungen abhängig sind, nicht für spezifische Mittel für den Übergang infrage kommen, obwohl einige dieser Gebiete zu den Gebieten mit der höchsten Arbeitslosigkeit gehören; in der Erwägung, dass bei den Beihilfen, die Arbeitnehmern und Unternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden, große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass weltweite Herausforderungen wie die Digitalisierung und die Bekämpfung des Klimawandels unabhängig von der COVID-19-Krise fortbestehen werden und einen gerechten Übergang erfordern, damit niemand zurückgelassen wird;
H. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise zu einer zunehmenden Lohnungleichheit auf der ganzen Welt geführt hat, die nur teilweise durch staatliche Subventionen und Maßnahmen für Mindestlöhne ausgeglichen wurde, was zu schwerwiegenden Situationen der Prekarität und des mangelnden Schutzes führt; in der Erwägung, dass gering entlohnte Arbeitnehmer, darunter eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Frauen und jungen Arbeitnehmern, am stärksten von den sozioökonomischen Folgen der Krise und der daraus resultierenden Zunahme der Ungleichheiten betroffen sind, während die Stabilität ihrer Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bereits infrage gestellt wird;
I. in der Erwägung, dass die Sozialschutzsysteme sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und enorm unter Druck stehen, um die sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern und für menschenwürdige Lebensbedingungen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Wohnraum für alle zu sorgen; in der Erwägung, dass die Wohn- und Kinderbetreuungskosten Haushalte in die Armut abdrängen können, sowie in der Erwägung, dass es wichtig ist, dies bei der Messung der Erwerbstätigenarmut zu berücksichtigen und zu versuchen, die Wohnkosten in die Standardindikatoren der gesellschaftsbezogenen Rechnungslegung zu integrieren; in der Erwägung, dass sich 2018 der Anteil der EU-27-Einwohner, die mehr als 40 % ihres verfügbaren Medianeinkommens für Wohnraum ausgaben, auf 9,6 % belief, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren; in der Erwägung, dass die Armut trotz Erwerbstätigkeit in der EU seit der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008 zugenommen hat und Schätzungen zufolge 10 % der erwerbstätigen EU-Bürger von Armut bedroht sind(22);
J. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote aufgrund der COVID-19-Krise gestiegen und im September 2020 auf 17,1 % geklettert ist und voraussichtlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass 11,6 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche)15 ; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise den Zugang zu Bildung für benachteiligte soziale Gruppen beeinträchtigt, wie Alleinerziehende, Familien mit geringem Einkommen und kinderreiche Familien, die Schwierigkeiten haben, sich digitale Bildungseinrichtungen für ihre Kinder zu leisten; in der Erwägung, dass die wachsenden Ungleichheiten zwischen den Generationen sowohl die Nachhaltigkeit unserer sozialen Sicherungssysteme als auch die Stabilität unserer Demokratie beeinträchtigen; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftlichen Folgen langfristig negativ auf die Beschäftigung junger Menschen auswirken werden, und in der Erwägung, dass junge Menschen möglicherweise weniger und/oder schlechtere Chancen und schlechte Arbeitsbedingungen haben werden;
K. in der Erwägung, dass Frauen aufgrund von sozialen Betreuungspflichten und der ungleichen Verteilung der unbezahlten Hausarbeit und Betreuungsarbeit, Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft, der Segregation auf dem Arbeitsmarkt und prekäreren Beschäftigungsverhältnissen besonders anfällig für Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt sind; in der Erwägung, dass eine sektorübergreifende Bewertung zeigt, dass Frauen in schutzbedürftigen Gruppen, wie z. B. junge Frauen mit Kindern und insbesondere alleinerziehende Mütter, Romnija, Frauen mit Behinderungen oder mit Migrationshintergrund, sich mit größerer Wahrscheinlichkeit in einer schlechteren Lage befinden(23);
L. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle (11,4 %), das geschlechtsspezifische Lohngefälle (14 %) und das geschlechtsspezifische Rentengefälle (30 %) weiterhin unvertretbar hoch sind; in der Erwägung, dass die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles aufgrund der Auswirkungen auf das Leben von Frauen, einschließlich ihrer finanziellen Sicherheit und Lebensqualität, und der anhaltenden wirtschaftlichen Kosten in Höhe von rund 320 Mrd. EUR im Jahr 2018 (2,4 % des BIP der EU) ein soziales und wirtschaftliches Gebot ist(24); in der Erwägung, dass verbesserte Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen, die Gewährleistung gleichen Entgelts und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie die angemessene Anerkennung des Beitrags der Kindererziehungszeiten in den Rentensystemen – auch für Männer – für ein nachhaltiges soziales Wachstum und Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung, für Produktivität und für eine langfristige haushaltspolitische Tragfähigkeit in der EU von entscheidender Bedeutung sind;
M. in der Erwägung, dass Menschen, die marginalisiert sind oder unter sozialer Ausgrenzung und Armut leiden, aufgrund der COVID-19-Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen, und in der Erwägung, dass sie von den sich daraus ergebenden Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass die Roma-Bevölkerung in der EU nach wie vor mit einigen der schlechtesten sozioökonomischen Indikatoren konfrontiert ist, wobei mehr als 80 % von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, nur 43 % einer bezahlten Beschäftigung nachgehen und die NEET-Rate unverhältnismäßig hoch ist; in der Erwägung, dass die Roma von der COVID-19-Krise besonders hart getroffen werden, nicht zuletzt was den Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung betrifft;
N. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund der Pandemie mit einem noch eingeschränkteren Zugang zu Dienstleistungen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass die digitale Kluft, einschließlich digitaler Armut, geringer digitaler Kompetenz und Schwierigkeiten mit dem barrierefreien Design, die Hürden erhöht, die Menschen mit Behinderungen überwinden müssen, um ihre sozialen Rechte wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gesammelten Belege die erheblichen Hindernisse beim Zugang zu Bildung für Kinder mit Behinderungen aufzeigen(25);
O. in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit unter Leiharbeitnehmern während der COVID-19-Pandemie zugenommen hat; in der Erwägung, dass jeder fünfte Arbeitnehmer in der EU einen minderwertigen Arbeitsplatz hat; in der Erwägung, dass zu erwarten ist, dass im nächsten Jahrzehnt die Polarisierung der Arbeitsplätze und atypische Beschäftigungsverhältnisse weiter zunehmen werden und dass die Zahl der Arbeitsplätze am oberen und am unteren Ende des Qualifikationsspektrums zunehmen wird(26); in der Erwägung, dass der technologische Wandel und der Einsatz künstlicher Intelligenz den Arbeitsmarkt erheblich verändern könnten; in der Erwägung, dass dies zu weiteren Unterschieden bei den Einkommen führen könnte; in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Mitte der Lohnskala stets am schwächsten war, und zwar am deutlichsten während der Rezession und des Beschäftigungsrückgangs von 2008 bis 2013(27); in der Erwägung, dass sich dieser Trend durch die Pandemie wahrscheinlich noch verstärken wird; in der Erwägung, dass gering qualifizierte Arbeitsplätze für die Gesellschaften immer unverzichtbar sein werden und menschenwürdige Löhne und Bedingungen bieten müssen; in der Erwägung, dass der Arbeitsmarkt mit einem raschen Wandel hin zu einem umweltfreundlicheren und digitaleren Umfeld konfrontiert ist, in dem Arbeitsplätze geschaffen werden, die aktualisierte Kompetenzen erfordern, und in der Erwägung, dass ein erheblicher Schwerpunkt auf die Strategie für Ausbildung, Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern aller Altersgruppen gelegt werden muss; in der Erwägung, dass dies gleichzeitig mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze für alle einhergehen muss;
P. in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung ein grundlegendes Ziel der Europäischen Union ist und dass die soziale Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung für einen fairen und integrativen grünen, digitalen und demografischen Übergang ist; in der Erwägung, dass die soziale Marktwirtschaft auf zwei sich ergänzenden Säulen beruht, nämlich der Durchsetzung des Wettbewerbs und robusten sozialpolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung von Vollbeschäftigung und sozialem Fortschritt führen sollten; in der Erwägung, dass die drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische sind; in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung unter anderem auf Vollbeschäftigung und sozialem Fortschritt beruht; in der Erwägung, dass dies ein grundlegendes Ziel der Europäischen Union ist, das in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert ist;
Q. in der Erwägung, dass Ungleichheiten im Gesundheitsbereich aufgrund des sozioökonomischen Status bereits vor der COVID-19-Krise erheblich waren; in der Erwägung, dass sich die Fortschritte bei der Erhöhung der Lebenserwartung in der EU verlangsamt haben und ins Stocken geraten sind; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise die körperliche und geistige Gesundheit insbesondere der am stärksten gefährdeten Gruppen verschlechtert hat;
R. in der Erwägung, dass die Auswirkungen von COVID-19 durch bereits bestehende Ungleichheiten verschärft werden, die in den letzten zehn Jahren zugenommen haben; in der Erwägung, dass die Kürzung von Investitionen in öffentliche Dienstleistungen nach der globalen Finanzkrise zur Vergrößerung der Ungleichheiten bei der Deckung von Gesundheitsbedürfnissen beigetragen hat;
S. in der Erwägung, dass neue Beschäftigungsformen entstanden sind bzw. zugenommen haben, die die Arbeitswelt in Zukunft erheblich verändern dürften, wie z. B. Telearbeit und atypische Arbeitsformen; in der Erwägung, dass auch neue Realitäten entstanden sind und dass sich die bestehenden Trends während der Ausgangsbeschränkungen verschärft haben, darunter die Verwischung der Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben, zunehmende häusliche Gewalt, Gesundheitsprobleme unter Arbeitnehmern, die nicht nur unmittelbar mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehen, wie Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychische Probleme, sowie Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung einer guten Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in der neuen Realität der Arbeitsmuster und der Notwendigkeit, Arbeit mit Betreuungspflichten und oft mit häuslichem Unterricht zu verbinden;
T. in der Erwägung, dass die Pandemie die gesundheitlichen und sozialen Ungleichheiten(28) für zahlreiche Gruppen, darunter Kinder in Familien mit niedrigem Einkommen und ältere Menschen, verschärft hat, und in der Erwägung, dass ein Anstieg der Armutsquote (derzeit sind mehr als 90 Millionen Bürger in der EU von Armut bedroht(29)), eine der Nebenwirkungen der COVID-19-Pandemie sein dürfte und neue Gruppen von Bürgern betrifft; in der Erwägung, dass Eurofound vorschlägt, das soziale Scoreboard, das die europäische Säule sozialer Rechte begleitet, mit zusätzlichen Indikatoren auszustatten, darunter die Qualität der Arbeitsplätze, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit, robuste soziale Sicherungssysteme und faire Mobilität;
U. in der Erwägung, dass der soziale Dialog im Sozialmodell der EU entscheidend ist, da er dazu beiträgt, maßgeschneiderte Lösungen für den Arbeitsmarkt zu finden; in der Erwägung, dass der soziale Dialog im Zuge eines Dezentralisierungsprozesses, der auf die Krise von 2008 folgte, und der in einigen Mitgliedstaaten eingeleiteten Arbeitsmarktreformen geschwächt wurde und die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen in der gesamten EU zurückgegangen ist, wie in den Länderberichten im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt wurde; in der Erwägung, dass Eurofound zufolge die Beteiligung der Sozialpartner an der Ausarbeitung arbeitsmarktpolitischer Reaktionen auf die COVID-19-Pandemie in vielen Mitgliedstaaten geringer war als in Zeiten ohne Krise(30);
V. in der Erwägung, dass die Einkommensungleichheit in der EU nach wie vor groß ist; in der Erwägung, dass der Wettbewerb bei Steuern und Arbeitskosten dem Binnenmarkt und dem Zusammenhalt der Mitgliedstaaten schadet; in der Erwägung, dass gut durchdachte progressive Steuer- und Sozialleistungssysteme, soziale Investitionen und die Bereitstellung hochwertiger öffentlicher und sozialer Dienstleistungen wichtige Hilfsmittel sind um zu verhindern, dass Nachteile von einer Generation an die nächste weitergegeben werden;
W. in der Erwägung, dass die Pandemie das Bildungssystem in der EU stark beeinträchtigt, was zur Schließung von Schulen, Hochschulen und höheren Lehranstalten geführt hat; in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen proaktiver Schulschließungen auf die körperliche und geistige Gesundheit von Kindern und auf ihre Bildung wahrscheinlich schwerer wiegen als die Vorteile der Entscheidung, Schulen zu schließen, insbesondere in Gebieten, in denen die Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist;
X. in der Erwägung, dass die demografische Herausforderung einen umfassenden Ansatz erfordert, der auf einem Mix aus integrativen, nicht diskriminierenden politischen Lösungen in den Bereichen Renten, soziale Sicherheit und Schutz, hochwertige und zugängliche Betreuungsdienste und Infrastrukturen für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Unterstützung von Familien, Wohnraum, frühkindliche Bildung, Langzeitpflege, Gesundheitssysteme, einschließlich präventiver Betreuung und psychosozialer Unterstützung, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Integration von Migranten und Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Gleichstellung der Geschlechter, gesundes und aktives Altern, hohes Beschäftigungsniveau und hohe Löhne beruht; in der Erwägung, dass gute Arbeits- und Lebensbedingungen während des gesamten Lebens von entscheidender Bedeutung für die Vorbeuge von Pflegebedarf sind, sowie in der Erwägung, dass angemessener und erschwinglicher Wohnraum sowie lokale Bereiche, die auch in ihrer physischen, sozialen und dienstleistungsbezogenen Dimension hochwertig sind, wichtig sind, da sie ein unabhängiges Leben ermöglichen;
Y. in der Erwägung, dass Eurofound gezeigt hat, dass die Zahl der Beschäftigten in der Langzeitpflege in den letzten zehn Jahren um ein Drittel gestiegen ist und dass dieser Sektor nicht nur zur Gewährleistung der Lebensqualität einer alternden Bevölkerung, sondern auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter in dreifacher Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist: der größte Teil der Langzeitpflege wird derzeit von informellen Pflegekräften erbracht, von denen die meisten Frauen sind, die meisten Beschäftigten in diesem Sektor sind Frauen, was sich kaum geändert hat, und die meisten Pflegebedürftigen sind Frauen, die in allen Mitgliedstaaten im Durchschnitt eine höhere Lebenserwartung aufweisen als Männer(31);
Z. in der Erwägung, dass eine kritische Zeit in unserer Geschichte vor uns liegt, in der die Annahme, dass sich Wirtschaftswachstum automatisch auf alle Bereiche der Gesellschaft auswirkt, allgemein in Frage gestellt wird; in der Erwägung, dass wir Zeugen der Ausdünnung des Mittelstands, zunehmend prekärer Arbeitsbedingungen und Erwerbstätigenarmut bei Arbeitern, gering qualifizierten Arbeitskräften und Plattformarbeitern sowie einer wachsenden Polarisierung in Bezug auf Einkommen und Vermögen sind; in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativbranche und die Tourismusbranche, einschließlich Veranstaltungen und Darbietungen, Kulturtourismus und des immateriellen Kulturerbes, neben kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Selbstständigen, lokalen und Familienunternehmen wirtschaftlich stark von den Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 betroffen sind;
AA. in der Erwägung, dass das Armutsrisiko bei Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen seit der Rezession offenbar zugenommen hat und dass sich dieser Trend durch die anhaltende COVID-19-Pandemie noch weiter verstärkt;
AB. in der Erwägung, dass öffentliche Investitionen und ihre Sogeffekte im Gegensatz zur Hypothese der Verdrängung, die in den letzten drei Jahrzehnten im wirtschaftlichen Denken vorherrschte, eine zentrale Rolle in diesem neuen wirtschaftlichen Paradigma spielen sollten; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik als wichtigste Investitionspolitik der EU für soziale, wirtschaftliche und territoriale Entwicklung ihre Wirksamkeit bei der Verringerung von Ungleichheiten und regionalen Unterschieden, insbesondere in den ärmsten Regionen, unter Beweis gestellt hat; in der Erwägung, dass der soziale Zusammenhalt eine Voraussetzung für Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beschäftigung ist;
AC. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit eine Angelegenheit der öffentlichen Gesundheit sind; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union jede Nacht schätzungsweise 700 000 Obdachlose auf der Straße oder in Notunterkünften schlafen müssen, was einem Anstieg von 70 % in den letzten zehn Jahren entspricht;
1. erinnert daran, dass die Kommission in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 und im Frühjahrs- und Sommerpaket des Europäischen Semesters 2020 dargelegt hat, dass das Europäische Semester zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen soll; begrüßt die Einbeziehung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in die Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021; fordert nachdrücklich, dass Fairness und soziale Rechte in einem Sozial- und Wirtschaftsmodell, das den Wohlstand der Menschen in der EU verbessert, den gleichen Stellenwert erhalten wie makroökonomische Ziele; weist auf die zentrale Aufgabe hin, die dem im Rahmen des Europäischen Semesters erstellten sozialen Scoreboard zukommt(32);
2. nimmt die Schlussfolgerung des Europäischen Fiskalausschusses zur Kenntnis, dass der finanzpolitische Rahmen überarbeitet werden muss, um komplexe Regelungen und Unklarheiten zu begrenzen, einen besseren und dauerhafteren Schutz für nachhaltige, wachstumsfördernde Staatsausgaben zu bieten und realistische Ziele für den Schuldenabbau in den Mitgliedstaaten festzulegen, die die soziale Konvergenz nach oben nicht untergraben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle sozioökonomischen, makroökonomischen und fiskalpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu den Zielen und Vorgaben der europäischen Säule sozialer Rechte, des europäischen Grünen Deals und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen und in vollem Umfang damit in Einklang stehen, und dass soziale und ökologische Ziele und Vorgaben im Rahmen des Verfahrens der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie im Rahmen eines verstärkten Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten eingeführt werden; ist der Auffassung, dass die Aufnahme der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der sozialen Säule in den Anwendungsbereich des Europäischen Semesters die Anpassung bestehender Indikatoren und die Schaffung neuer Indikatoren zur Überwachung der Umsetzung der Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitik der EU sowie Kohärenz zwischen den politischen Zielen und den Haushaltsmitteln erforderlich macht; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Methode zur Nachverfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung für den EU-Haushalt zu entwickeln, die auch zur Bewertung von Investitionen im Rahmen nationaler Aufbau- und Resilienzpläne verwendet werden kann;
3. stellt fest, dass zehn Jahre nach der Einführung des Zyklus der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters die beschäftigungspolitischen und sozialen Ungleichgewichte in der EU, wie z. B. die Segmentierung des Arbeitsmarktes, die Einkommensverteilung, die zunehmenden Ungleichheiten und die Armut, insbesondere die Kinderarmut, nicht beseitigt wurden, sondern sich sogar noch verschlimmert haben, was zeigt, dass die öffentliche Politik in einigen Mitgliedstaaten nicht kraftvoll genug war, um robuste Sozialschutzsysteme und einen gerechteren EU-Arbeitsmarkt aufzubauen, und dass eine stärkere Politik und Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich sind; ist der festen Überzeugung, dass die Unterstützung durch die EU über die Bereitstellung von Mitteln hinausgehen muss; betont, wie wichtig es ist, Lehren aus der derzeitigen Gesundheits- und Wirtschaftskrise zu ziehen und in Zukunft proaktiv zu handeln;
4. hebt hervor, dass die demokratische Rechenschaftspflicht für den aktuellen Semester-Evaluierungsprozess gestärkt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den finanziellen Rechtsrahmen und den Prozess des europäischen Semesters zu reformieren, um die demokratische Rechenschaftspflicht und die Beteiligung des Europäischen Parlaments zu stärken, die Rolle und die Beteiligung der Sozialpartner auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene aufzuwerten und die Ziele des sozialen Fortschritts in Bezug auf die sozialen Sicherungssysteme und hochwertige Beschäftigung in künftigen Anpassungsprogrammen und im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu schützen;
5. betont, dass es in den Prozess des Europäischen Semesters, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen, verstärkt eingebunden werden sollte; betont die wichtige Rolle eines breitenwirksameren sozialen Dialogs mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung des Europäischen Semesters; betont, dass eine – für die Aufbau- und Resilienzfazilität zu entwickelnde – wirksame, transparente, umfassende, ergebnisorientierte und leistungsbasierte Methodik zur Erfassung sozialer Aspekte für eine Verbesserung des Europäischen Semesters sorgen wird, indem soziale, geschlechtsbezogene und ökologische Herausforderungen besser widergespiegelt werden und den gleichen Stellenwert wie die haushaltspolitische Koordinierung erhalten und indem beispielsweise aggressiver Steuerplanung, der Armutsbekämpfung, der Gleichstellung der Geschlechter, der sozialen Gerechtigkeit, dem sozialen Zusammenhalt und der Aufwärtskonvergenz mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird;
6. ist der Meinung, dass sich der Prozess des nachhaltigen Semesters gleichermaßen auf drei Dimensionen konzentrieren muss: ökologische Nachhaltigkeit, wirtschaftliche Nachhaltigkeit und soziale Nachhaltigkeit; bekräftigt, dass soziale Nachhaltigkeit nur durch den Abbau von Ungleichheiten und Armut sowie durch das Angebot von sozialen und Beschäftigungsmöglichkeiten und gemeinsamen Wohlstand erreicht werden kann; betont, dass soziale Gerechtigkeit, menschenwürdige Arbeit mit existenzsichernden Löhnen, Chancengleichheit, faire Mobilität und tragfähige Sozialsysteme wesentliche Elemente eines gerechten Übergangs zu einer nachhaltigen und sozialen EU sind; fordert die Kommission auf, die Dimensionen des Jahreswachstumsberichts sorgfältig zu bewerten um zu gewährleisten, dass sie voll und ganz im Einklang mit Artikel 3 EUV stehen, in dem die nachhaltige Entwicklung als das Ziel festgelegt wird, auf das die EU hinarbeiten muss, auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie auf ein hohes Maß an Umweltschutz und verbesserten Umweltbedingungen abzielt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam mit dem Europäischen Parlament auf die Bewältigung dieser Herausforderungen durch eine ökosoziale EU-Politik zu konzentrieren, die gemeinsamen wirtschaftlichen Wohlstand, sozialen Fortschritt und nachhaltige Entwicklung verbindet;
Soziale Dimension der Aufbau- und Resilienzfazilität
7. begrüßt die Annahme der Aufbau- und Resilienzfazilität; ist sich bewusst, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität mit dem Prozess des Europäischen Semesters verbunden sein wird; betont, dass die Koordinierung zwischen den beiden Prozessen transparent sein und die übergeordneten Ziele der EU wie die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Strategie der EU für die Gleichstellung der Geschlechter, des europäischen Grünen Deals und des digitalen Wandels unterstützen muss; weist darauf hin, dass das Europäische Semester, das auch die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umfasst, den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Durchführung bildet; beharrt darauf, dass Reformen auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer gerechten Verteilung des Wohlstands beruhen müssen, mit dem Ziel, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und für nachhaltiges Wachstum, gleiche Chancen für alle und soziale Absicherung zu sorgen sowie gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen und den Lebensstandard aller in der EU zu verbessern;
8. geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zu Kindern und jungen Menschen in ihre nationalen Aufbaupläne aufnehmen müssen, um Zugang zu dem Fonds zu erhalten; stellt fest, dass soziale Etappenziele und Zielvorgaben in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität weder ausdrücklich festgelegt noch bestimmt wurden, dass aber die Kommission gemäß der angenommenen Verordnung die gemeinsamen Indikatoren, die für die Berichterstattung über Fortschritte und zum Zweck der Überwachung und Evaluierung der Fazilität zu verwenden sind, festlegen und eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, unter anderem für Kinder und Jugendliche, im Rahmen der Fazilität bestimmen sollte; weist auf die besondere Bedeutung von Indikatoren hin, die sich auf die Umsetzung der Prinzipien der europäischen Säule sozialer Rechte, hochwertige Beschäftigung, soziale Aufwärtskonvergenz, Chancengleichheit und Zugang zu Chancen und sozialem Schutz, Bildung und Qualifikationen sowie auf Investitionen in den Zugang von Kindern und jungen Menschen zu Bildung, Gesundheit, Ernährung, Arbeitsplätzen und Wohnraum und damit zusammenhängende Möglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Kinder- und Jugendgarantie beziehen; fordert die Kommission auf, mit dem Europäischen Parlament, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz zusammenzuarbeiten, um diese Indikatoren im Einklang mit den in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge geschaffenen Indikatoren festzulegen, damit die Investitionen in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und deren Reformen sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Fortschritten in Richtung dieser Ziele bewertet werden können;
9. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen maßgeschneiderten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der Kriterien und des Sechs-Säulen-Konzepts der Aufbau- und Resilienzfazilität und der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Investitions- und Reformprioritäten im Einklang mit ihren nationalen Reformprogrammen, den nationalen Klima- und Energieplänen, den Plänen für einen gerechten Übergang, den Umsetzungsplänen für die Jugendgarantie und den für EU-Fonds geschaffenen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen entwerfen werden; erinnert daran, dass jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Aufbau- und Resilienzplan eine detaillierte Erklärung darüber aufnehmen muss, wie der Plan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und wie er die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, die soziale Aufwärtskonvergenz, Investitionen in junge Menschen und Kinder, die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle stärkt; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auch soziale Zielvorgaben und Etappenziele aufzunehmen und die geschätzte Höhe der Investitionen in den sozialen Fortschritt zu deren Erreichung anzugeben; bekräftigt, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, zur Umsetzung der EU-Strategie für nachhaltiges Wachstum gemäß dem europäischen Grünen Deal und zur Einhaltung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der allgemeinen Ausweichklausel voll auszuschöpfen, um Unternehmen zu unterstützen, die sich in Schwierigkeiten befinden und denen es an Liquidität mangelt, insbesondere durch die Verbesserung des Zugangs von KMU zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, durch die Sicherung von Arbeitsplätzen, Löhnen und Arbeitsbedingungen der in der EU Beschäftigten und durch Investitionen in Menschen und Sozialsysteme;
10. fordert die Kommission auf, die sozialen Indikatoren aus dem sozialen Scoreboard des Europäischen Semesters, insbesondere diejenigen, die sich auf menschenwürdige Arbeit, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit, robuste Sozialsysteme und faire Mobilität beziehen, in die gemeinsamen Indikatoren aufzunehmen, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Berichterstattung über die Fortschritte und die Überwachung und Bewertung der Pläne verwendet werden sollen, sowie in die Methodik für die Berichterstattung über soziale Investitionen, auch für die Kindergarantie und die Jugendgarantie; betont, dass das Europäische Parlament den delegierten Rechtsakt, den die Kommission in dieser Angelegenheit vorlegen wird, eingehend prüfen wird um festzustellen, ob die sozialen Indikatoren, das Scoreboard und die soziale Methodik den Zielen entsprechen, und um sich zu vergewissern, dass keine Einwände erhoben werden müssen;
11. ist der Ansicht, dass solide Sozialsysteme, die auf starken wirtschaftlichen und sozialen Strukturen beruhen, den Mitgliedstaaten dabei helfen, effizienter und in gerechter und inklusiver Weise auf Erschütterungen zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen; hebt hervor, dass die Sozialsysteme dazu beitragen zu gewährleisten, dass die Gesellschaften der EU und alle in der EU lebenden Menschen Zugang zu den integralen Dienstleistungen und der wirtschaftlichen Unterstützung haben, die sie für ein menschenwürdiges Leben benötigen, und dass sie die folgenden Interventionsbereiche umfassen: soziale Absicherung, Gesundheitsversorgung, Bildung und Kultur, Wohnen, Beschäftigung, Justiz und Sozialleistungen für benachteiligte Gruppen; hebt darüber hinaus hervor, dass die Sozialsysteme eine Schlüsselrolle bei der Erreichung einer nachhaltigen sozialen Entwicklung, der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Förderung von Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit spielen; gibt zu bedenken, dass die Sozialsysteme während der COVID-19-Krise unter einem beispiellosen Druck stehen, da sie nicht darauf ausgelegt sind, den durch eine gesundheitliche und wirtschaftliche Notlage ausgelösten sozialen Anforderungen zu entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der EU ihre Sozialsysteme zu stärken, damit sie leistungsfähig sind und die gesamte Bevölkerung unterstützen können, insbesondere in Krisensituationen oder bei systemischen Schocks, u. a. durch die Festlegung von Zielen für soziale Investitionen, die in puncto Ambition den digitalen und grünen Investitionen entsprechen;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Aufbaumaßnahmen auf die Bedürfnisse von Kindern einzugehen und Maßnahmen zu ergreifen, um einen gleichberechtigten Zugang aller Kinder zu frühkindlicher Förderung, Bildung in Bezug auf neue Technologien, Fähigkeiten und den ethischen und sicheren Umgang mit digitalen Instrumenten sowie Möglichkeiten für soziales, geistiges, kulturelles und körperliches Wohlbefinden zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Strategie zur Armutsbekämpfung vorzuschlagen und mehr Haushaltsmittel für die Kindergarantie bereitzustellen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die bevorstehende Kindergarantie den gleichberechtigten Zugang von Kindern zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung gewährleistet;
13. ist der Ansicht, dass mit den in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen skizzierten Reformen und Investitionen für nachhaltiges Wachstum und mehr Gerechtigkeit die strukturellen Schwächen der sozialen Dienste und der Sozialschutzsysteme behoben werden müssen und ihre Widerstandsfähigkeit gestärkt werden muss; bekräftigt die Bedeutung der Kohäsionspolitik, die nach seinem Verständnis eine Strategie zur Förderung und Unterstützung der „harmonischen Entwicklung“ ihrer Mitgliedstaaten und Regionen „als Ganzes“ ist, mit dem Ziel, die wirtschaftliche und territoriale Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt durch den Abbau der Ungleichheiten innerhalb der EU zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf den ärmsten Regionen liegen muss; weist in diesem Sinne darauf hin, dass die Reformen und Investitionen in den sozialen und territorialen Zusammenhalt auch zur Armutsbekämpfung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beitragen, zur Schaffung hochwertiger und stabiler Arbeitsplätze und zur Eingliederung und Integration benachteiligter Gruppen führen und die Stärkung des sozialen Dialogs, des Unternehmertums, der sozialen Infrastruktur, des Sozialschutzes und der Sozialsysteme ermöglichen sollten;
14. ist der Ansicht, dass wir – um sicherzustellen, dass die EU widerstandsfähig bleibt – alle politischen Maßnahmen darauf ausrichten müssen, einen dauerhaften Wiederaufbau zu gewährleisten und eine verfrühte Beendigung von Maßnahmen und Finanzinstrumenten zur Unterstützung von Unternehmen und Arbeitnehmern zu vermeiden und sie zu stärken, wo und wann immer dies erforderlich ist; begrüßt die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bis mindestens Ende 2021; erwartet, dass sie so lange aktiviert bleibt, wie die zugrunde liegende Ursache für die Aktivierung fortbesteht; besteht darauf, dass sich alle künftigen Anpassungsprogramme auf nachhaltiges Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze konzentrieren und mit Reformen oder Investitionen in den sozialen Fortschritt im Hinblick auf die im Prozess des Europäischen Semesters und in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten sozialen Etappenziele und Zielvorgaben, insbesondere Fortschritte bei der Verringerung von Armut und Ungleichheiten, kohärent sein und sie nicht behindern sollten; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung durch die Aufbau- und Resilienzfazilität sichergestellt werden muss, damit die Mitgliedstaaten diese sozialen Etappenziele und Zielvorgaben erreichen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für nachhaltige Investitionen zu sorgen und die KMU und ihre Beschäftigten beim Übergang zu einer digitaleren und umweltfreundlicheren Wirtschaft und bei der Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen sowie die KMU angemessen zu berücksichtigen, indem sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung auf sie analysieren, da die KMU einer der wichtigsten Motoren der EU-Wirtschaft und für ein nachhaltiges Wachstum unerlässlich sind;
15. ist der Ansicht, dass beim Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung eine Prozyklizität vermieden werden muss, die zu einer Zunahme von Armut und Ungleichheiten und einer Entfernung von den in der Aufbau- und Resilienzfazilität vereinbarten sozialen Zielen führen könnte; fordert, dass die möglichen sozial negativen Folgen der Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 9 AEUV bewertet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten, wenn es darum geht, die notwendigen Änderungen an der wirtschaftspolitischen Steuerung vorzuschlagen, mit denen sozialer Fortschritt sichergestellt wird und die Schwächsten davor geschützt werden, die Folgen etwaiger künftiger Anpassungsprogramme tragen zu müssen;
16. erkennt die Bedeutung des Aufbauinstruments an, bedauert jedoch, dass der begrenzte Umfang des EU-Haushalts, der darüber hinaus von der Ausgabenseite geprägt ist und dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs unterliegt, zur Folge hat, dass seine Umverteilungs- und Stabilisierungsfunktionen ebenfalls begrenzt sind; erkennt die Bedeutung sozial- und kohäsionspolitischer Maßnahmen an und sieht ihrer Stärkung im Falle eines zunehmenden Bedarfs erwartungsvoll entgegen; betont, dass es daher umso wichtiger ist, alle Möglichkeiten, die im Rahmen des MFR, des Aufbauinstruments der Europäischen Union und des Eigenmittelsystems vorhanden sind, voll auszuschöpfen, um einen integrativen Aufschwung auf nationaler Ebene, soziale Gerechtigkeit sowie ökologische, wirtschaftliche, soziale und inklusive Resilienz zu unterstützen sowie Maßnahmen und Investitionen im sozialen Bereich zu fördern, und gleichzeitig den EU-Haushalt durch ein breiteres Spektrum an Eigenmitteln zu stärken;
17. ist der Ansicht, dass das Aufbauinstrument der Europäischen Union, der MFR und der EU-Haushalt Investitionen für soziale Ziele und insbesondere für den sozialen Fortschritt vorsehen müssen, wie in Artikel 3 EUV und Artikel 9 AEUV festgelegt, die in puncto Ambition den Investitionen im digitalen und im grünen Bereich entsprechen, und ist der Ansicht, dass die Verringerung von Armut und Ungleichheiten ebenfalls ein Querschnittsthema bei allen Ausgabenentscheidungen sein sollte; ist der Ansicht, dass die Umverteilungs- und Stabilisierungsfunktionen des EU-Haushalts für einen starken und integrativen Wiederaufbau möglicherweise gestärkt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten im Rahmen des MFR, des Aufbauinstrument der Europäischen Union und des Eigenmittelsystems in vollem Umfang zu nutzen, um soziale Ziele und soziale Gerechtigkeit bei ihrem nationalen Wiederaufbau zu unterstützen, um die soziale Ambition sowohl im MFR als auch in der Aufbau- und Resilienzfazilität zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung der EU-Programme und -Fonds im Rahmen des MFR 2014-2020 zu beschleunigen und den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 umgehend zu ratifizieren, und betont, dass die Umsetzung des Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel von entscheidender Bedeutung sein wird, um die im Rahmen des EU-Aufbauinstruments ausgegebenen Gelder zurückzuzahlen, ohne dass es zu einer unangemessenen Kürzung der EU-Ausgaben oder -Investitionen im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Rahmen des MFR 2021-2027 kommt;
18. begrüßt die Aufnahme von Komponenten in das Europäische Semester, die sich auf die spezifischen Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Kultur, Sport und Medien, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgeübt werden, beziehen; fordert die Kommission auf, die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der nationalen Reformprogramme im Rahmen des Europäischen Semesters genau zu überwachen, damit überprüft werden kann, inwieweit die Ziele der Aufbau- und Resilienzfazilität erreicht wurden;
19. betont, dass in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 die Erreichung des EU-Ziels der wettbewerbsfähigen Nachhaltigkeit erwähnt wird, dass dieses Konzept jedoch nicht als Ziel in den EU-Verträgen festgelegt und auch nicht in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung aufgeführt ist; fordert die Kommission daher auf, die in Artikel 3 EUV und den Artikeln 8 bis 11 AEUV festgelegten Ziele zu verwirklichen und den Begriff „Widerstandsfähigkeit bzw. Resilienz“ genauer zu definieren, denn er bedeutet nicht nur, Herausforderungen standzuhalten und zu meistern, sondern auch, fälligen Wandel nachhaltig, gerecht und demokratisch zu gestalten(33);
20. hebt hervor, dass der soziale Fortschritt eines der in Artikel 3 Absatz 3 EUV festgelegten Ziele der EU ist; stellt fest, dass bei der Einigung über den MFR die schwerwiegenden sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie und die Notwendigkeit einer robusten Reaktion angemessen berücksichtigen werden müssen, um in die Vermeidung eines weiteren Anstiegs von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung zu investieren und sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird; betont die Notwendigkeit, den sozialen Fortschritt zusammen mit dem grünen und digitalen Übergang zu einer Investitionspriorität zu machen, um alle Menschen in unseren Gesellschaften, insbesondere die Schwächsten, vor den negativen Auswirkungen der aktuellen Krise zu schützen und der Ausweitung der Ungleichheiten entgegenzuwirken; erinnert daran, dass die Kommission den Investitionsbedarf in die soziale Infrastruktur auf 192 Mrd. EUR schätzt, wobei 62 % auf Gesundheit und Langzeitpflege entfallen (57 Mrd. EUR für erschwinglichen Wohnraum, 70 Mrd. EUR für Gesundheit, 50 Mrd. EUR für Langzeitpflege und 15 Mrd. EUR für Bildung und lebenslanges Lernen)(34); bekräftigt die Bedeutung von Projekten, die positive soziale Auswirkungen haben und die soziale Inklusion fördern; weist erneut darauf hin, dass in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Pläne des sozialen Fortschritts aufgenommen werden müssen, in denen die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der sozialen Investitionen dargelegt wird, um die Investitionslücke bei sozialen Infrastrukturen zu verringern; betont die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber und fordert, dass sein Beitrag berücksichtigt wird, um die demokratische Überwachung in den Aufbau- und Resilienzplänen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen einzurichten, die den Dialog mit den regionalen Sozialpartnern gewährleisten;
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anteil ihrer Bildungsausgaben am Bruttoinlandsprodukt zu erhöhen und ehrgeizige Investitionen für alle Bildungsstufen in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen, auch in Bezug auf die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Weiterqualifizierung und Umschulung, denn dies ist eine Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau, der den sozialen Zusammenhalt fördert und Ungleichheiten abbaut;
Soziale Dimension
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit der digitalen Kluft beim Zugang zu öffentlichen Diensten, von denen viele im Zuge der COVID-19-Pandemie digitalisiert wurden, aktiv zu befassen, indem sie EU-Unterstützung, einschließlich finanzieller Unterstützung, für solche sozialen Innovationen auf lokaler Ebene sicherstellen, die darauf abzielen, öffentliche Dienste leichter zugänglich zu machen, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Ausweitung innovativer Bottom-up-Initiativen für digitale Integration und Datenkompetenz um sicherzustellen, dass jeder in der EU Zugang zu hochwertigen, zugänglichen und benutzerfreundlichen Leistungen der Daseinsvorsorge hat; betont, wie wichtig es ist, die digitalen Kompetenzen weiter zu verbessern und den digitalen Wandel in der Wirtschaft sowie die Digitalisierung öffentlicher Verwaltungen zu fördern; betont, dass die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen dazu beitragen kann, eine faire Arbeitskräftemobilität zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für diese Digitalisierung zu engagieren; betont, dass sich die Mitgliedstaaten auch auf Innovationen und Investitionen in eine verbesserte Konnektivität und Infrastruktur für städtische und ländliche Haushalte und entlang wichtiger Verkehrskorridore konzentrieren sollten;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die digitale Infrastruktur, die Vernetzung und die in Schulen, Universitäten und Bildungszentren verwendeten Bildungsmethoden zu stärken, die Reformen zur Umsetzung des digitalen Wandels zu beschleunigen, damit alle in der EU davon profitieren können, und besondere Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass alle Zugang zu Online-Unterricht haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Lehrkräfte, Ausbildende und Eltern, die alle eine entscheidende Rolle beim digitalen Wandel spielen, angemessen geschult werden müssen, insbesondere im Hinblick auf neue Formate wie Fernunterricht und integriertes Lernen; weist darauf hin, dass die Auswirkungen der übermäßigen Exposition gegenüber der digitalen Welt gründlich bewertet werden müssen, und fordert Maßnahmen, die ein besseres Verständnis der von digitalen Technologien ausgehenden Risiken fördern, von denen insbesondere Kinder und junge Menschen betroffen sein können; betont, dass der Zugang zu digitaler und Online-Bildung langfristig nicht als Ersatz dienen sondern vielmehr als Ergänzung der direkten Interaktion zwischen Lehrkräften und Lernenden dienen soll, da nur das persönliche Lernen den Erwerb von zwischenmenschlichen und sozialen Kompetenzen wirksam gewährleisten kann;
24. betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bessere und stärker harmonisierte Daten zur Zahl der Obdachlosen in der EU erheben müssen, da diese Daten die Grundlage jeder wirksamen staatlichen Politik bilden;
25. betont, dass Investitionen in soziale Rechte wichtig sind, ebenso wie das Bemühen, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Prinzipien durchgängig zu berücksichtigen, wobei unterschiedliche sozioökonomische Umgebungen, die Vielfalt der nationalen Systeme und die Rolle der Sozialpartner gebührend zu berücksichtigen sind;
26. ist besorgt über die großen Beträge an Steuern, die aufgrund von groß angelegter Steuervermeidung nicht erhoben werden; fordert den Rat auf, die Verhandlungen über die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung und einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu beschleunigen und sowohl die Kriterien der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ als auch die Kriterien für die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu überarbeiten;
27. fordert die Kommission und den Rat auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu bekämpfen und um wirksam gegen die von einigen Mitgliedstaaten angewandten schädlichen Steuerpraktiken vorzugehen;
28. bedauert, dass die Art und Weise, wie die Daten im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgelegt werden, nicht eindeutig ist und dass die Daten oft nicht schlüssig oder schwer vergleichbar sind, und zwar in Bezug auf die Entwicklung von Löhnen, die Produktivität, Kapitalgewinne und Erträge, Subventionen und Steuervergünstigungen für Unternehmen und die Steuerbelastung für Arbeit und Kapital; warnt, dass die Multifaktorproduktivität nicht gemessen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsindex als weiteres Instrument in das Europäische Semester aufzunehmen und die strukturellen Reformen unter dem Aspekt der Gleichstellung zu analysieren; erinnert daran, dass zum Verständnis der neuen Anforderungen, Verhaltensweisen und Reaktionen eine bessere Erfassung, Überwachung und Nutzung bestehender und neuer Arten von Daten und Belegen erforderlich ist; ist besorgt darüber, dass nicht ausreichend auf die Bekämpfung von Diskriminierung und Rassismus sowie die Sicherstellung von Chancengleichheit und eines würdevollen Lebens für alle Gruppen hingewiesen wird, was auch für Kinder hinsichtlich ihres Zugangs zu Bildung gilt; fordert die Kommission auf, die Umsetzung von Antidiskriminierungsvorschriften, -strategien und -verfahren zu stärken, um Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich Antiziganismus, wirksam zu bekämpfen und im Rahmen der Aufbaumaßnahmen das soziale, geistige, kulturelle und physische Wohlbefinden zu erhalten;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Paket für nachhaltige hochwertige Beschäftigung zu entwickeln und dabei die verschiedenen Formen nationaler Gepflogenheiten und die Rolle der Sozialpartner und von Tarifverhandlungen zu berücksichtigen, einschließlich gesetzgeberischer Initiativen, die nicht nur auf die Verbesserung der Löhne abzielen, sondern auch auf die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für alle, mit besonderem Schwerpunkt auf Telearbeit, dem Recht auf Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, dem psychischen Wohlbefinden am Arbeitsplatz, Eltern- und Betreuungsurlaub, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, den Rechten von Plattformarbeitern, der Gewährleistung hochwertiger Arbeitsplätze für Arbeitnehmer in systemrelevanten Funktionen und der Stärkung der Demokratie am Arbeitsplatz sowie der Rolle der Sozialpartner und von Tarifverhandlungen; betont, dass die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätzen eines der Ziele der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist und dass dies durch ein umfassendes Paket von Reformen und Investitionen sowie durch Maßnahmen zur Gewährleistung von stabilen Verträgen, angemessenen Löhnen, Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und eines Mindestniveaus für den Sozialschutz, einschließlich angemessener Renten oberhalb der Armutsgrenze, geschehen sollte; fordert die Kommission auf, diese Indikatoren in die Leitlinien zur Bewertung des sozialen Fortschritts im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen; weist darauf hin, dass die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durchgeführten Arbeitsmarktreformen mit der Erreichung dieser Ziele in Einklang stehen müssen;
30. stellt fest, dass makroökonomische Maßnahmen, mit denen ein hohes Beschäftigungsniveau garantiert wird, sowie eine gerechte Besteuerung für die Tragfähigkeit unserer nationalen Rentensysteme in dem demografischen Kontext einer alternden Bevölkerung in den Mitgliedstaaten unabdingbar sind; betont die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung für Arbeitnehmer und Unternehmen, da die Mitgliedstaaten nach der COVID-19-Krise weiterhin um makroökonomische Stabilität bemüht sind; fordert ein abgestimmtes Konzept auf EU-Ebene, damit ein unfairer und ungesunder Arbeitskostenwettbewerb verhindert und die soziale Aufwärtskonvergenz für alle gestärkt wird;
31. betont, dass der soziale Dialog und Tarifverhandlungen wichtige Instrumente sind, die Arbeitgebern und Gewerkschaften helfen, faire Löhne und Arbeitsbedingungen festzulegen, und dass starke Tarifverhandlungssysteme die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten in Zeiten einer Wirtschaftskrise erhöhen; ist der festen Überzeugung, dass ein demokratischer, widerstandsfähiger und sozial gerechter Aufbau auf dem sozialen Dialog, zu dem auch Tarifverhandlungen gehören, beruhen sollte; bekräftigt seine Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten, um eine hohe Gewerkschaftsdichte zu fördern und dem Rückgang der Tarifbindung entgegenzuwirken; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer in der EU durch angemessene Mindestlöhne, gesetzlich oder tarifverträglich geschützt sind, um ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, wo immer sie arbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, mit der die Tarifbindung verbessert und sichergestellt werden soll, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union durch die Festlegung von Mindestlöhnen auf angemessenem Niveau geschützt werden;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Zugangs zu den Sozialschutzsystemen zu ergreifen, um eine angemessene soziale Absicherung für alle Arbeitnehmer (insbesondere für schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, Selbstständige, Migranten und Menschen mit Behinderungen) zu gewährleisten, indem sie insbesondere der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige(35) Folge leisten; weist noch einmal darauf hin, dass es die Annahme dieser Empfehlung als einen ersten Schritt sowie die Zusage der Kommission, die Sozialschutzsysteme in der EU zu stärken, begrüßt; betont jedoch, dass es erforderlich ist, einen universellen Zugang zum Sozialschutz zu verwirklichen, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen schwierigen Lage; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu entwickeln und zu verstärken, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer zu erhöhen und gleichzeitig die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Rentensysteme sicherzustellen;
33. fordert die Kommission auf, der Veröffentlichung ihrer Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Vorrang einzuräumen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen, die die im Zusammenhang mit der Pandemie erlassenen Maßnahmen auf schutzbedürftige Gruppen haben, zu berücksichtigen und darauf hinzuarbeiten, diese auszugleichen;
34. erinnert daran, dass die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten durch die COVID-19-Krise in beispielloser Weise beansprucht sind, was zeigt, wie wichtig eine angemessene Finanzierung insbesondere durch bestmögliche Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verbesserung der Fähigkeiten zur Krisenvorsorge und zur Stärkung der sozialen und institutionellen Resilienz ist und wie wichtig es ist, die Kapazitäten, die Zugänglichkeit, die Effektivität und die Qualität des Gesundheitswesens und mit ausreichend Personal ausgestatteter Gesundheitssysteme zu stärken, auch um die koordinierte Verteilung von Impfstoffen an alle Mitgliedstaaten und alle Menschen und somit deren zeitnahen Zugang dazu zu beschleunigen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Aufbau einer starken EU-Gesundheitsunion; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten und allgemeinen Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, einschließlich Prävention, Langzeitpflege und Gesundheitsförderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer hochwertigen Versorgung älterer Menschen, insbesondere durch gezielte Investitionen in diesem Bereich und die Beendigung der prekären Beschäftigung und des Missbrauchs von Zeitarbeit im Gesundheitssektor;
35. betont, dass die Bekämpfung der Pandemie eine Voraussetzung für die soziale und wirtschaftliche Erholung und für die Wirksamkeit der Aufbaubemühungen ist; begrüßt die Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen, ist jedoch sehr besorgt über die schwerwiegenden Verstöße gegen die Produktions- und Lieferfristen; fordert, dass COVID-19-Impfstoffe in der Praxis als öffentliche Güter behandelt werden, die allen zur Verfügung stehen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse und Beschränkungen, die sich aus Patenten und Rechten des geistigen Eigentums ergeben, zu überwinden, um die Massenproduktion von Impfstoffen und deren zeitnahe Verteilung an alle Länder und alle Menschen sicherzustellen;
36. ruft in Erinnerung, dass das Beschäftigungsgefälle, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und das geschlechtsspezifische Rentengefälle nach wie vor extrem ausgeprägt sind; betont, dass das Europäische Semester und die Aufbau- und Resilienzfazilität dazu beitragen sollten, diese Herausforderungen zu meistern; fordert, dass die Gleichstellung der Geschlechter durch ihre durchgängige Berücksichtigung gestärkt wird, und fordert die Kommission auf, die Einführung einer wirksamen, transparenten, umfassenden, ergebnisorientierten und leistungsbasierten Methodik für alle EU-Programme zu beschleunigen; begrüßt die Absicht der Kommission, verbindliche Maßnahmen zur Lohntransparenz einzuführen, darunter einen Index für Lohngleichheit von Männern und Frauen; fordert, dass diese Maßnahmen rasch angenommen werden, um eine weitere Zunahme der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Unternehmertum von Frauen zu unterstützen und Frauen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Blockade der Verhandlungen über die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten im Rat aufzuheben;
37. fordert die Kommission auf, die länderspezifischen Empfehlungen in Zukunft um ein Ergebnis hinsichtlich der Beteiligung der Sozialpartner an den Lohnfindungsmechanismen und der Wirksamkeit ihrer Beteiligung zu erweitern;
38. betont, dass die zeitnahe, wirksame und gerechte Umsetzung der EU-Agenda für Kompetenzen von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Beschäftigung im Gesundheitssektor und die Überwindung des Fachkräftemangels in neuen Arbeitsbereichen ist; weist jedoch warnend darauf hin, dass eine Kompetenzagenda allein nicht ausreicht, um die zunehmende Prekarität und Armut trotz Erwerbstätigkeit auf dem EU-Arbeitsmarkt zu bekämpfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass auf hochwertige, erschwingliche und integrative Weise ein Kompetenzerwerb und eine Berufsausbildung durch den Erwerb und die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und die Anerkennung und Validierung von Kompetenzen, Lernergebnissen und Abschlüssen auf allen Bildungsebenen sowie von nicht-formalem Lernen mit maßgeschneiderter Unterstützung und aktiver Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für die am stärksten marginalisierten Gruppen der Gesellschaft, entwickelt werden, wodurch die Stereotypisierung vermieden wird; betont, dass lebenslanges Lernen in der gesamten EU gefördert werden muss, da es sich als zentrales Element für den Übergang zu einer digitalen, umweltverträglichen, wettbewerbsfähigen und krisenfesten EU-Wirtschaft erweisen wird;
39. erinnert an die Bedeutung von EU-Programmen wie der Jugendgarantie, deren Paket vor Kurzem gestärkt wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Programm in enger Abstimmung mit EU-Fonds wie dem Europäischen Sozialfonds Plus zügig umzusetzen, um die bei ihnen gegebene Situation hinsichtlich Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren (NEET) zu verbessern, mit besonderem Augenmerk auf diejenigen, die in ländlichen Gebieten und Regionen leben, die natürliche oder demografische Nachteile auf ihren Arbeitsmärkten aufweisen, um sicherzustellen, dass alle jungen Menschen unter 30 Jahren ein hochwertiges Angebot für eine Beschäftigung, eine weiterführende Ausbildung, eine Berufsausbildung oder eine Schulung erhalten und in der Lage sind, die für Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Vielzahl von Sektoren erforderlichen Fähigkeiten zu entwickeln, oder dass ihnen binnen vier Monaten nach dem Verlust einer Arbeit oder dem Verlassen der Schule eine vergütete Lehrstelle oder ein bezahltes Praktikum angeboten wird;
40. legt den Mitgliedstaaten nahe, das Programm der EU für Obst, Gemüse und Milch in der Schule vorübergehend an die Schließung von Schulen anzupassen, wenn diese Schließungen zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Kinder in solchen Zeiten gesunde Ernährungsgewohnheiten beibehalten, um Mangelernährung bei von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern zu verhindern und um lokale Erzeuger zu unterstützen;
41. weist auf die Bedeutung einer horizontalen Koordinierung zwischen EU-Programmen und nationalen Maßnahmen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit, der Gleichstellung und der sozialen Entwicklung sowie zur Bekämpfung der Armutsgefährdung und sozialen Ausgrenzung hin, wobei hierzu auch Kinderarmut, Erwerbstätigenarmut und die Verhütung des Auftretens eines Mangels an qualifizierten Arbeitskräften und von Einkommensungleichheiten gehören; weist darauf hin, dass der Europäische Sozialfonds das beste Beispiel für eine solche horizontale Koordinierung ist; weist gleichzeitig nachdrücklich darauf hin, dass die sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen in allen Ausgabenprogrammen bereichsübergreifend berücksichtigt werden sollten;
42. betont, dass die Auffangfunktion des EU-Haushalts, seine Anleihe- und Darlehensfunktionen und insbesondere das EU-Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (Programm SURE) perfekte Beispiele dafür sind, wie die Kreditkapazität und die Reputation des EU-Haushalts genutzt werden können, um insbesondere unter den außergewöhnlichen Umständen einer in der Geschichte der EU noch nie dagewesenen Gesundheits- und Wirtschaftskrise Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Prioritäten zu unterstützen;
43. fordert eine bessere Koordinierung zwischen Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie zwischen den verschiedenen Aufbau- und Strukturfonds, um die Synergien zu verbessern und die Mittel für soziale Investitionen aufzustocken, insbesondere im Hinblick auf die „Ersthelfer“ in der Krise, wie z. B. auf Arbeitnehmer in systemrelevanten Funktionen, wobei das Prinzip, niemanden zurückzulassen, zugrunde gelegt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle relevanten nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf den entsprechenden Ebenen in die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester einzubeziehen, insbesondere im Gesundheitssektor und im Sozialbereich, die häufig bei wirtschaftlichen und steuerlichen Erwägungen außen vor bleiben;
44. begrüßt die Aufnahme der Erschwinglichkeit von Wohnraum in das Europäische Semester; fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Obdachlosigkeit vorzuschlagen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, das Prinzip „Housing First“ zu übernehmen, das dazu beiträgt, die Rate der Obdachlosigkeit erheblich zu senken, indem der Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum für Obdachlose Vorrang eingeräumt wird, Wege zur Bekämpfung der Energiearmut vorgeschlagen werden, Zwangsräumungen gestoppt werden und der Kriminalisierung der Obdachlosigkeit ein Ende gesetzt wird; hält es außerdem für geboten, dass bessere und stärker harmonisierte Daten über Obdachlose in der EU erhoben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Vorschläge vorzulegen, um sich in angemessener Weise mit dem Problem der Energiearmut im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu befassen;
45. fordert die Kommission auf, ein Instrument zur Abmilderung der Auswirkungen asymmetrischer Schocks vorzulegen, das langfristig wirksam ist, wie etwa ein angemessenes und praktikables System der Arbeitslosenversicherung (Rückversicherung), das nationale Systeme unterstützen könnte, wenn ein Teil der EU einen vorübergehenden wirtschaftlichen Schock erleidet; betont, dass es äußerst wichtig ist, Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln in der EU zu fördern, um KMU mit Solvenzproblemen zu unterstützen, Arbeitsplätze in strategischen Sektoren zu schaffen sowie den territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der EU zu fördern; hebt die Tatsache hervor, dass zur Linderung der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Beschäftigung Mittel aus dem neuen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung mobilisiert werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, rasch Finanzierungsanträge bei der Kommission einzureichen, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EU, die infolge von COVID-19 ihren Arbeitsplatz verloren haben, bei ihrer Umschulung, Neuqualifizierung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen;
46. begrüßt die Tatsache, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung auch genutzt wird, um auf diese Pandemie zu reagieren, indem EU-Unternehmen mit einem Umstrukturierungsbedarf unterstützt werden; stellt fest, dass der für den Zugang zum Fonds geltende Schwellenwert bei der Entlassung von Arbeitnehmern auf mindestens 200 gesenkt wurde und dass dieses EU-Instrument dazu beitragen könnte, personalisierte Unterstützungsmaßnahmen wie maßgeschneiderte Schulungs-, Umschulungs- und Weiterqualifizierungsprogramme zu finanzieren; fordert die beteiligten EU-Institutionen auf, flexibel zu sein und die Aktivierungsanträge schnell zu prüfen um sicherzustellen, dass die für die Mobilisierung des Fonds erforderliche Zeit auf ein Minimum reduziert wird;
47. betont, dass das Phänomen der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte die Kluft bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung innerhalb der EU vergrößert; fordert die Kommission auf, der Abwanderung von Fachkräften in bestimmten Regionen und Sektoren auf den Grund zu gehen und erforderlichenfalls Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen sowie mobile Arbeitnehmer zu unterstützen, indem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ohne Beschränkungen sichergestellt und die Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen gestärkt wird; ersucht die Kommission darum, einen Vorschlag für eine digitale EU-Sozialversicherungsnummer vorzulegen;
48. stellt fest, dass der Mediensektor, der in unseren Demokratien eine entscheidende Rolle spielt, in einer Weise unterstützt werden muss, dass die Freiheit und der Pluralismus der Medien geachtet und gefördert werden, zumal wir in einer Zeit leben, in der das Online-Umfeld zunehmend von einigen wenigen großen Akteuren mit wachsender Marktmacht und mobilen Steuerbemessungsgrundlagen dominiert wird, wodurch es vielen kleineren EU-Unternehmen mitunter schwerer fällt, im Binnenmarkt Fuß zu fassen und zu expandieren, wie in der Mitteilung der Kommission über die jährliche Strategie der EU für nachhaltiges Wachstum 2021(36) hervorgehoben wird; macht die Mitgliedstaaten auf die im Medienaktionsplan der Kommission vom 3. Dezember 2020 dargelegten spezifischen Maßnahmen aufmerksam, mit denen die Rundfunk-, Nachrichten- und Kinobranche dabei unterstützt werden soll, sich von den erheblichen Verlusten an Werbeeinnahmen zu erholen, die durch den aufgrund der Pandemie verhängten Lockdown verursacht wurden, und ihre Produktion und Verbreitung digitaler Inhalte zu fördern;
49. weist darauf hin, dass Fairness-Klauseln für Unternehmen, die Zugang zu öffentlichen Mitteln und öffentlicher Unterstützung wünschen, in Betracht gezogen werden sollten um zu verhindern, dass diese Unterstützung Unternehmen mit Sitz in einem Land oder Gebiet gewährt wird, das in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke(37) aufgeführt ist; und weist darauf hin, dass Tarifverhandlungen und die Beteiligung oder Mitbestimmung von Arbeitnehmern an Entscheidungsprozessen im Unternehmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nicht unterwandert werden dürfen; weist ferner darauf hin, dass der Zugang zu öffentlichen Mitteln und öffentlicher Unterstützung von der Aufrechterhaltung des gleichen Niveaus der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Schutzes vor Entlassungen und Lohnsenkungen, sowie davon abhängig gemacht werden sollte, dass keine Bonuszahlungen an Manager oder Dividendenzahlungen an Aktionäre geleistet werden;
50. betont, dass die Bewertung der Rechtsstaatlichkeit und der Wirksamkeit des Justizsystems daher weiterhin in das Europäische Semester einbezogen werden sollte;
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51. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorläufige Schnellschätzung von Eurostat vom 2. Februar 2021: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/portlet_file_entry/2995521/2-02022021-AP-EN.pdf/0e84de9c-0462-6868-df3e-dbacaad9f49f
Beschluss (EU, Euratom)2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
Vermerk des Rates vom 16. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 („Programm EU4Health“) und Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie (angenommene Texte, P9_TA(2020)0205).
Eurostat, Over 20% of EU population at risk of poverty or social exclusion in 2019 (Über 20 % der EU-Bevölkerung 2019 von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht), Europäische Kommission, Luxemburg, 2020.
Eurofound, COVID-19: Some implications for employment and working life (COVID-19: Einige Implikationen für Beschäftigung und Arbeitsleben), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021 (wird demnächst veröffentlicht).
Eurostat, 1 in 10 employed persons at risk of poverty in 2018, (Über 20 % der EU-Bevölkerung 2019 von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht), Europäische Kommission, Luxemburg, 2020, https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/DDN-20200131-2
Beratender Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern, Opinion on Intersectionality in Gender Equality Laws, Policies and Practices (Stellungnahme zur Intersektionalität in Gesetzen, politischen Maßnahmen und Verfahrensweisen zur Gleichstellung der Geschlechter), Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, Vilnius, 2020.
Eurofound, Women and labour market equality: Has COVID-19 rolled back recent gains? (Frauen und Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt: Hat COVID-19 die jüngsten Erfolge wieder zunichte gemacht?) Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg 2020
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Coronavirus pandemic in the EU – fundamental rights implications: focus on social rights, Bulletin 6, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020.
Eurofound, Upward convergence in the EU: Concepts, measurements and indicators, (Aufwärtskonvergenz in der EU: Konzepte, Messungen und Indikatoren), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2018.
Europäische Kommission, Labour market and wage developments in Europe defy economic slowdown, (Arbeitsmarkt- und Lohnentwicklung in Europa trotzen der wirtschaftlichen Flaute) Europäische Kommission, Brüssel, 2019.
Eurostat, People at risk of poverty or social exclusion, Europäische Kommission, Luxemburg, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/t2020_50/default/table?lang=en
Demnächst erscheinende Berichte: Eurofound, COVID-19: Some implications for employment and working life, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021; Eurofound, Involvement of social partner in policy making during COVID-19, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. September 2020 mit dem Titel „Strategische Vorausschau – Weichenstellung für ein resilienteres Europa“ (COM(2020)0493).
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Identifying Europe's recovery needs“ (Ermittlung der Bedürfnisse Europas für den Wiederaufbau) (SWD(2020)0098).
Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo und Tötung des italienischen Botschafters Luca Attanasio und seiner Begleiter
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo und zur Tötung des italienischen Botschafters Luca Attanasio und seiner Begleiter (2021/2577(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo (DRK), insbesondere die Entschließung vom 18. Januar 2018 zur Demokratischen Republik Kongo(1) und die Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Fall Dr. Denis Mukwege in der Demokratischen Republik Kongo(2),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2021 zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 20. Mai 2020 zu der Sicherheitslage in der Provinz Ituri,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution 2463 vom 29. März 2019 über die Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) bis zum 20. Dezember 2019,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/2033 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo(3),
– unter Hinweis auf die in der Resolution 2528 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Juni 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen des mit der Resolution 2293 (2016) des Sicherheitsrats verhängten Waffenembargos gegen die DRK bis zum 1. Juli 2021 und die Verlängerung des Mandats der gemäß der Resolution 1533 (2004) eingesetzten Sachverständigengruppe bis zum 1. August 2021 festgelegten Maßnahmen, mit denen eine Reihe von Sanktionen, etwa ein Waffenembargo gegen bewaffnete Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, ein Ausreiseverbot für Personen und das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, bis zum 1. Juli 2021 verlängert wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom August 2010 über die Bestandsaufnahme, in dem schwerste Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts dokumentiert werden, die zwischen März 1993 und Juni 2003 im Hoheitsgebiet der DRK begangen wurden,
– unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der MONUSCO vom 6. Juli 2020 über Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch die bewaffnete Gruppe der Alliierten Demokratischen Kräfte und Mitglieder der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Territorium Beni in der Provinz Nord-Kivu und in den Territorien Irumu und Mambasa in der Provinz Ituri zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2020,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Verordnung zu Mineralien aus Konfliktgebieten)(4),
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen)(5),
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die am 27. Juni 1981 verabschiedet wurde und am 21. Oktober 1986 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo, die am 18. Februar 2006 verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der italienische Botschafter in der DRK, Luca Attanasio, sein Fahrer Moustapha Milambo und der Offizier der italienischen Militärpolizei Vittorio Iacovacci am 22. Februar 2021 bei einem bewaffneten Angriff auf ihren Konvoi getötet wurden; in der Erwägung, dass der Botschafter und seine Begleiter in einem Fahrzeug der Vereinten Nationen von der Stadt Goma aus auf dem Weg waren, um ein Schulprojekt des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) in der Stadt Rutshuru zu besuchen; in der Erwägung, dass die Route über eine Straße führte, die zuvor als sicher und als ohne Eskorte zu befahren ausgewiesen worden war;
B. in der Erwägung, dass Wildhüter aus dem Nationalpark Virunga noch versuchten, das Leben des Botschafters und seiner Begleiter zu retten; in der Erwägung, dass Wildhüter selbst bei ihrer Arbeit der ständigen Gefahr ausgesetzt sind, von Rebellengruppen entführt oder getötet zu werden; in der Erwägung, dass bei einem Anschlag im Januar 2021 in der Region Nyamitwitwi sechs Wildhüter getötet wurden und ein siebter verletzt wurde; in der Erwägung, dass im April 2020 zwölf Wildhüter und fünf Zivilpersonen bei einem Angriff aus dem Hinterhalt getötet wurden;
C. in der Erwägung, dass sich die ernste Sicherheitslage im Osten der DRK insbesondere an der Grenze zwischen den Provinzen Ituri, Süd-Kivu und Nord-Kivu weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass etwa 120 bewaffnete Gruppen, darunter die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas, die Alliierten Demokratischen Kräfte und die Nduma défense du Congo – Rénové, in der Region operieren, wobei sie um den Zugang zu den natürlichen Ressourcen, einschließlich Mineralien, und die Kontrolle darüber konkurrieren und für Entführungen, Tötungen, Folter und sexuelle Gewalt verantwortlich sind;
D. in der Erwägung, dass die Gewalt im Osten der DRK im Jahr 2020 mehr als 2 000 Opfer gefordert hat; in der Erwägung, dass die Gewalt seit Anfang 2021 noch zugenommen hat; in der Erwägung, dass Zivilpersonen, mehrheitlich Frauen und Kinder, Zielscheibe der wiederholten Gewalttaten sind, durch die zwischen dem 11. Dezember 2020 und dem 10. Januar 2021 über 150 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass in den ersten beiden Monaten des Jahres 2021 mehr als 100 Menschen entführt und viele weitere verletzt wurden; in der Erwägung, dass medizinische Infrastruktur und natürliche Ressourcen zerstört wurden und Berichten zufolge Häuser in Brand gesetzt wurden; in der Erwägung, dass die humanitären Folgen dieser Gewalt Anlass zur Sorge geben; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen bislang mehr als 67 000 Vertriebene registriert haben;
E. in der Erwägung, dass nach Angaben der Website „Kivu Security Tracker“ seit dem 1. Januar 2021 152 Tötungen von Zivilpersonen, 61 Entführungen mit Lösegeldforderungen und 34 Verschleppungen in Nord- und in Süd-Kivu gemeldet wurden;
F. in der Erwägung, dass die Schwedin Zaida Catalán und der Amerikaner Michael Sharp, beide Ermittler der Vereinten Nationen, die dabei waren, Menschenrechtsverletzungen in der zentral gelegenen Provinz Kasaï der DRK zu dokumentieren, sowie ihr Dolmetscher Betu Tshintela am 12. März 2017 von bewaffneten Männern getötet wurden;
G. in der Erwägung, dass die DRK eine der höchsten Zahlen an Binnenvertriebenen weltweit zu verzeichnen hat; in der Erwägung, dass mehr als fünf Millionen Menschen aufgrund der Unsicherheit innerhalb der Grenzen des Landes entwurzelt wurden; in der Erwägung, dass viele Frauen und Kinder unter prekären Bedingungen leben, unter freiem Himmel oder in überfüllten öffentlichen Räumen schlafen und der Gefahr von Belästigung, Übergriffen oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Vertriebene oft keine grundlegenden lebensrettenden Maßnahmen erhalten und von Unterernährung und Krankheiten bedroht sind; in der Erwägung, dass am 4. Februar 2021 ein Ebola-Ausbruch in der Provinz Nord-Kivu vermeldet wurde;
H. in der Erwägung, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten berichtet, dass humanitäre Helfer und Hilfskonvois zunehmend Entführungen und gegen sie gerichteten Angriffen zum Opfer fallen, was dazu geführt hat, dass humanitäre Organisationen die Bereitstellung von Hilfe aufschieben und ihre Tätigkeit aussetzen mussten; in der Erwägung, dass Mitglieder der Zivilgesellschaft, darunter Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, nach wie vor Schikanen, Einschüchterungen und Angriffen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass viele von ihnen ihr Leben aufs Spiel setzen, um die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit zu verteidigen;
I. in der Erwägung, dass das Mandat der MONUSCO am 20. Dezember 2021 und die mit der Resolution 1533 der Vereinten Nationen eingeführte Sanktionsregelung für die DRK am 1. Juli 2021 ausläuft; in der Erwägung, dass die Zahl der Truppen und die Haushaltsmittel für die MONUSCO weiter verringert werden;
J. in der Erwägung, dass die EU im Dezember 2020 die gezielten Sanktionen gegen elf offizielle Vertreter der DRK, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, verlängert hat;
K. in der Erwägung, dass in der Bestandsaufnahme der Vereinten Nationen, die 2010 veröffentlicht wurde, zwischen 1993 und 2003 insgesamt 617 schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Osten der DRK bestätigt wurden; in der Erwägung, dass in der Bestandsaufnahme mehrere Empfehlungen abgegeben wurden, die größtenteils nicht umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass Straffreiheit weiterhin ein gravierendes Problem darstellt;
1. verurteilt die Tötung von Luca Attanasio, Moustapha Milambo und Vittorio Iacovacci aufs Schärfste und spricht den Angehörigen der Opfer, der italienischen Regierung und dem nationalen Team des Welternährungsprogramms sein tiefstes Mitgefühl aus; missbilligt, dass unschuldige Zivilisten ihr Leben verlieren und getötet werden;
2. fordert eine sorgfältige, unabhängige und transparente Untersuchung der Begleitumstände der Morde; begrüßt die Zusage des Präsidenten Félix Tshisekedi, eine Untersuchung einzuleiten, und fordert die Regierung der DRK und die Entscheidungsträger in der Provinz nachdrücklich auf, umfassend mit den italienischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten;
3. hebt hervor, dass in erster Linie die Regierung der DRK für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, wobei sie die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht stets achten und Schutz vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit und vor Kriegsverbrechen gewähren muss;
4. beharrt nachdrücklich darauf, dass die staatlichen Stellen der DRK ihre Bemühungen um die Beendigung bewaffneter Angriffe auf Zivilisten intensivieren und dass sie sämtliche Tötungen sorgfältig, unabhängig, wirksam und unparteiisch untersuchen und die Verantwortlichen in fairen Gerichtsverfahren der Justiz zuführen;
5. verurteilt die schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch lokale Milizen im Osten der DRK aufs Schärfste; fordert die Regierung der DRK nachdrücklich auf, einen Justiz- und Rechenschaftsmechanismus für die Personen, die für die in der Bestandsaufnahme der Vereinten Nationen dokumentierten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und für andere in der DRK begangene Straftaten, die im Völkerrecht und im humanitären Völkerrecht als schwerwiegend eingestuft werden, einzuführen;
6. fordert den Präsidenten Félix Tshisekedi eindringlich auf, seine Zusage einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die für die Ermordung der UN-Ermittler Zaida Catalán und Michael Sharp und ihres Dolmetschers Betu Tshintela Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert, dass bei dieser Untersuchung vollständige Transparenz an den Tag gelegt wird;
7. ist besorgt darüber, dass Zivilisten im Osten der DRK nach wie vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ausgesetzt sind, wobei hier etwa Schnellhinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und die groß angelegte Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen sowie die Tötung von Zivilisten durch Mitglieder der Sicherheitskräfte der DRK zu nennen sind; hebt hervor, dass diese Handlungen im Völkerrecht als Kriegsverbrechen eingestuft werden könnten; bedauert, dass die Bevölkerung vor Ort, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer, internationale Organisationen, Diplomaten und im Osten der DRK tätige Menschenrechtsverteidiger kontinuierlich von Gewalt bedroht sind;
8. ist zutiefst besorgt über das unveränderte Ausmaß an Straflosigkeit in dem Land; stellt fest, dass das Versäumnis, gegen die Straflosigkeit der für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen vorzugehen, nur weitere Verletzungen nach sich zieht; fordert die staatlichen Stellen der DRK eindringlich auf, die für den Anschlag vom 22. Februar 2021 Verantwortlichen rasch der Justiz zu überstellen und entschlossene Maßnahmen hin zu einer Übergangsjustiz zu ergreifen;
9. bekräftigt seine Forderung, dass die Empfehlungen in der Bestandsaufnahme der Vereinten Nationen befolgt werden, und zwar insbesondere die Empfehlung zur Einrichtung spezieller gemischter Kammern in den Gerichten der DRK, sodass die Justiz der DRK und die internationale Gemeinschaft bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zusammenarbeiten können; fordert die Stärkung des nationalen Justizwesens insgesamt, damit Straftaten verfolgt werden können, die schwere Menschenrechtsverletzungen nach sich gezogen haben;
10. verurteilt die von den Sicherheits- und Verteidigungskräften begangenen Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht; fordert die staatlichen Stellen der DRK eindringlich auf, Amtsträger der Sicherheitskräfte und andere Beamte der Exekutive, die den Vereinten Nationen, Menschenrechtsorganisationen der DRK und internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind, aus ihrem Amt zu entfernen; fordert die Einrichtung eines formellen Prüfungsmechanismus im Rahmen der umfassenderen Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors, damit sichergestellt ist, dass die am besten geeigneten Bewerber eingestellt werden und dass die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen die internationalen Menschenrechtsnormen und die Normen des humanitären Völkerrechts beachten; fordert die staatlichen Stellen auf, der Unterstützung bewaffneter Gruppen durch Beamte der Sicherheitskräfte und politische Entscheidungsträger ein Ende zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass die für diese Unterstützung Verantwortlichen in fairen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft gezogen werden;
11. fordert die Regierung der DRK auf, mit Blick auf die Zusammenarbeit von politischen Entscheidungsträgern, den Streitkräften und der Polizei mit bewaffneten Gruppen keine Toleranz walten zu lassen;
12. fordert die staatlichen Stellen der DRK auf, umgehend ein wirksames Programm für Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) und eine Strategie für den Umgang mit bewaffneten Gruppen aufzustellen, die eine langfristige Unterstützung umfasst, damit ehemalige Kämpfer nicht wieder in den Kampf ziehen; fordert die staatlichen Stellen der DRK eindringlich auf, den hunderten demobilisierten Kämpfern, die derzeit in DDR-Lagern stationiert sind, kaum mit Lebensmitteln versorgt werden und keinen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung haben, die dringend benötigte humanitäre Hilfe zuteilwerden zu lassen;
13. hebt die Entschlossenheit der MONUSCO hervor, weiterhin alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Zivilbevölkerung im Einklang mit ihrem Mandat zu schützen und die staatlichen Bemühungen um die Konsolidierung von Frieden und Stabilität in dem Land zu unterstützen; stellt fest, dass ihre Rolle mithilfe eines eindeutigen Mandats bekräftigt werden sollte, in dem Richtgrößen für die Sicherheitslage festgelegt werden, die erreicht werden müssen, bevor sie sich aus der Region zurückziehen kann;
14. weist erneut darauf hin, dass die Gewalt im Osten der DRK eng mit dem Rohstoffhandel verknüpft ist; betont, dass Unternehmen, Einzelpersonen, staatliche und mit dem Staat in Verbindung stehende Akteure, die zu derartigen Verbrechen beitragen, vor Gericht gestellt werden müssen; begrüßt das Inkrafttreten der Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten im Januar 2021; hebt hervor, dass die DRK mit dieser Verordnung auf der Liste der Konflikt- und Hochrisikoländer verbleibt; stellt fest, dass die größte Herausforderung nach wie vor der handwerkliche Goldbergbau ist, dessen Regelung zu Instabilität in der Region führt; betont, dass dringend weitere Maßnahmen in Bezug auf die verbindliche Sorgfaltspflicht und das verantwortungsvolle Handeln von in Konfliktgebieten tätigen Unternehmen getroffen werden müssen;
15. hält weitere Bemühungen für geboten, die darauf abzielen, bewaffnete Gruppen, die im Wege des illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen wie Gold oder aus wild lebenden Tieren gewonnenen Produkten an der Destabilisierung mitwirken, von Mittelzuflüssen abzuschneiden;
16. bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Sicherheitslage und der humanitären Lage und insbesondere angesichts des aktuellen Anstiegs der Zahl der Binnenvertriebenen in der DRK, wovon die Zivilbevölkerung nach wie vor in hohem Maße betroffen ist; weist auf seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden militärischen Aktivitäten aus- und inländischer bewaffneter Gruppen und über den Schmuggel von natürlichen Ressourcen aus der DRK hin; fordert alle internationalen Investoren einschließlich Chinas auf, das Völkerrecht und die Standards und bewährten Verfahren für einen verantwortungsvollen Bergbau ausnahmslos einzuhalten;
17. verurteilt die Tötung von Wildhütern des Virunga-Nationalparks während der Angriffe im Jahr 2020; fordert die Regierung der DRK eindringlich auf, die Rebellen zu entwaffnen und die Sicherheit in der Nationalparkregion wiederherzustellen;
18. begrüßt die Veröffentlichung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Januar 2021 mit dem Titel „United Nations Strategy for Peace Consolidation, Conflict Prevention and Conflict Resolution in the Great Lakes region“ (Strategie der Vereinten Nationen für Friedenskonsolidierung, Konfliktverhütung und Konfliktlösung in der Region der Großen Seen); fordert die Beteiligten nachdrücklich auf, die grenzübergreifende Zusammenarbeit beispielsweise über das Büro des UN-Sondergesandten für die Region der Großen Seen fortzusetzen, um Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit im Osten der DRK zu begegnen;
19. fordert die Regierung der DRK auf, auf allen staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen – darunter auch bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und der Korruptionsbekämpfung – für ein verantwortungsvolleres Management zu sorgen; fordert, dass der Sanktionsmechanismus der EU bei der Bekämpfung der Korruption zum Einsatz kommt; hält es für geboten, dass ein seriöser Wahlprozess im Jahr 2023 organisiert und für anhaltende Sicherheit im Osten der DRK gesorgt wird;
20. fordert den VP/HR, die EU-Delegation und die EU-Missionen in der DRK auf, ihre Unterstützung für in Gefahr befindliche Menschenrechtsverfechter in der DRK mithilfe aller zur Verfügung stehenden Instrumente (politischer, diplomatischer und finanzieller Art) sichtbarer zu machen, indem sie zu deren Schutz die Menschenrechtsarbeit dieser Personen und ihre wichtige Funktion im Einsatz für Stabilität und Frieden in der Region würdigen, gegebenenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu erleichtern und vorübergehend Schutz in den Mitgliedstaaten zu gewähren;
21. fordert die Europäische Union auf, die Finanzmittel für die DRK aufzustocken, um die dramatische Unterfinanzierung der UN-Agenturen, die mit Behörden und Gemeinschaften vor Ort zum Schutz der Zivilbevölkerung zusammenarbeiten, anzugehen;
22. hält es für dringend geboten, dass die Anrainerstaaten der Afrikanischen Großen Seen länderübergreifend zusammenarbeiten und die Nachbarstaaten der DRK eine regionale Strategie gegen Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in der DRK festlegen; fordert die Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der afrikanischen Region der Großen Seen auf, zur Stabilisierung der Sicherheitslage und zur Verbesserung der humanitären Lage beizutragen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.
Die Menschenrechtslage im Königreich Bahrain, insbesondere im Hinblick auf zum Tode Verurteilte und Menschenrechtsverteidiger
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu der Menschenrechtslage im Königreich Bahrain, insbesondere im Hinblick auf zum Tode Verurteilte und Menschenrechtsverteidiger (2021/2578(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bahrain, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2018 zur Menschenrechtslage in Bahrain, insbesondere zum Fall Nabil Radschab(1), und vom 16. Februar 2017 zu Hinrichtungen in Kuwait und Bahrain(2),
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 13. Juli 2020 zur Aufrechterhaltung von Todesurteilen in Bahrain, vom 10. Juni 2020 zur Freilassung des Menschenrechtsverteidigers Nabil Radschab, vom 9. Januar 2020 zur Bestätigung der Todesstrafe gegen zwei bahrainische Bürger und vom 27. Juli 2019 zu den Hinrichtungen von Ali al-Arab und Ahmed al-Malali,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Agnès Callamard, Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Fionnuala Ní Aoláin, Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, und Nils Melzer, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, vom 12. Februar 2020, in der Bahrain aufgefordert wird, die Todesurteile gegen Mohammed Ramadan und Hussain Ali Mussa aufzuheben,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der VP/HR, Federica Mogherini, im Namen der EU, und der Generalsekretärin des Europarates, Marija Pejčinović Burić, vom 10. Oktober 2019 zum Europäischen Tag und Welttag gegen die Todesstrafe,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsverteidigern, zur Todesstrafe, zu Folter, zu den Menschenrechtsdialogen mit Drittländern und zum Recht auf freie Meinungsäußerung,
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte, mit dem der Schutz, die Achtung und die Verwirklichung der Menschenrechte in den Mittelpunkt aller Strategien der EU gerückt werden sollen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 25. Tagung des Gemeinsamen Rates und Ministertagung der EU und des Golf-Kooperationsrats vom 18. Juli 2016,
– unter Hinweis auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der EU und Bahrain,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, deren Vertragspartei Bahrain ist,
– unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains vom November 2011,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 3,
– unter Hinweis auf die Arabische Charta der Menschenrechte,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die bahrainischen Staatsorgane auch nach dem Volksaufstand von 2011 weiterhin die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung verletzen und einschränken, insbesondere das Recht des Einzelnen auf friedlichen Protest, freie Meinungsäußerung und digitale Freiheit im Internet und im Alltag; in der Erwägung, dass Menschenrechtsanwälte, Journalisten und politische Aktivisten ständig und in systematischer Weise Kontrollen, Schikanen, Verhaftungen, Folter, Einschüchterung, Reiseverboten und der Aberkennung der Staatsbürgerschaft ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Staatsorgane seit 2011 alle Forderungen der demokratischen Opposition und von Menschenrechtsverteidigern nach Achtung der Rede- und Versammlungsfreiheit zurückgewiesen haben; in der Erwägung, dass Bahrain keine politische Opposition duldet; in der Erwägung, dass die Staatsorgane mehrere Kinder festnehmen ließen, weil diese im Februar 2021 an den Protesten teilgenommen hatten, und Berichten zufolge diesen Kindern Vergewaltigung und Elektroschocks angedroht wurden; in der Erwägung, dass sich mindestens drei dieser Kinder am 4. März 2021 noch in Haft befanden, darunter ein 16-Jähriger mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen;
B. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger Abdulhadi al-Chawadscha, der die bahrainische und dänische Staatsangehörigkeit besitzt und Mitgründer des Bahrainischen Zentrums für Menschenrechte und des Golf-Zentrums für Menschenrechte ist, seit fast genau zehn Jahren im Gefängnis sitzt und eine lebenslange Haftstrafe wegen „Finanzierung von und Beteiligung an Terrorismus mit dem Ziel, die Regierung zu stürzen, und Spionage für das Ausland“ verbüßt; in der Erwägung, dass Abdulhadi al-Chawadscha nach seiner Verhaftung geschlagen, gefoltert und in einem unfairen Verfahren, das weder mit dem bahrainischen Strafrecht noch mit den internationalen Normen für ein faires Verfahren im Einklang stand, verurteilt wurde; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen im Juli 2012 zu dem Schluss kam, dass die Verhaftung von Abdulhadi al-Chawadscha willkürlich war, da sie aufgrund der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die zu den Grundrechten gehören, erfolgte, und seine Freilassung gefordert hat;
C. in der Erwägung, dass Nabil Radschab, einer der prominentesten bahrainischen Menschenrechtsverteidiger, am 9. Juni 2020 aus dem Gefängnis entlassen wurde und den Rest seiner fünfjährigen Haftstrafe gemäß dem Gesetz über alternative Strafmaßnahmen verbüßen soll;
D. in der Erwägung, dass in Bahrain zwischen 2011 und 2020 etwa 50 Menschen zum Tode verurteilt wurden, während zwischen 2001 und 2010 nur sieben Todesurteile verhängt wurden; in der Erwägung, dass sich in Bahrain derzeit 27 Personen in der Todeszelle befinden, von denen 26 unmittelbar die Hinrichtung droht; in der Erwägung, dass Bahrain am 15. Januar 2017 mit der Hinrichtung von drei Zivilisten ein De-facto-Moratorium von sieben Jahren in Bezug auf die Todesstrafe beendet hat; in der Erwägung, dass seitdem sechs Menschen hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass diese Hinrichtungen von der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen zu außergerichtlichen Tötungen erklärt wurden; in der Erwägung, dass die Todesstrafe die grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung schlechthin ist und gegen das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Recht auf Leben verstößt; in der Erwägung, dass die Bedingungen in der Todeszelle extremes seelisches Leid verursachen;
E. in der Erwägung, dass unabhängige Beobachter berichten, dass die bahrainischen Staatsorgane im Zusammenhang mit den meisten der jüngsten Hinrichtungen Geständnisse durch Folter erzwungen haben und dass den Angeklagten keine fairen Gerichtsverfahren garantiert wurden; in der Erwägung, dass seit den Protesten von 2011 und im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains über staatliche Übergriffe eine Reihe innerstaatlicher Gremien wie das im Innenministerium angesiedelte Amt des Bürgerbeauftragten, eine bei der Generalstaatsanwaltschaft angesiedelte Sonderermittlungseinheit und die Kommission für die Rechte von Gefangenen und Häftlingen eingerichtet wurden, die jedoch nicht schlagkräftig und unabhängig genug sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit dieser Gremien die Regierung und die Sicherheitskräfte von Bahrain nicht hinreichend zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass dies einer Kultur der Straflosigkeit Vorschub geleistet hat, die die Bemühungen um demokratische Reformen untergräbt und das Land noch weiter destabilisiert;
F. in der Erwägung, dass Ali al-Arab und Ahmed al-Malili, beide bahrainische Staatsbürger, die in einem Massenverfahren wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden und mutmaßlich von Folter und schweren Verstößen gegen ein ordentliches Gerichtsverfahren betroffen waren, am 27. Juli 2019 durch ein Erschießungskommando hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass Mohammed Ramadan am 18. Februar 2014 von den bahrainischen Staatsorganen festgenommen wurde, weil er zusammen mit Hussain Ali Mussa am 14. Februar 2014 in Al-Dair an einem Bombenanschlag beteiligt gewesen sein soll; in der Erwägung, dass das Kassationsgericht am 13. Juli 2020 die gegen Mohammed Ramadan und Hussain Ali Mussa verhängten Todesurteile in letzter Instanz bestätigt hat, und dies trotz eines ungerechten Verfahrens mit einem Urteil, das auf Geständnissen beruhte, die von den Angeklagten mutmaßlich unter Folter erzwungen worden waren, und trotz der Ergebnisse der Ermittlungen der Sonderermittlungseinheit zu den Foltervorwürfen in den Fällen Mussa und Ramadan; in der Erwägung, dass Agnès Callamard, Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, warnte, dass die Verurteilung von bzw. die Verhängung der Todesstrafe gegen Hussain Ali Mussa und Mohammed Ramadan willkürlich seien und eindeutig gegen deren Recht auf Leben verstießen und einer willkürlichen Tötung gleichkämen; in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen Bahrain aufgefordert haben, die beiden Männer nicht hinrichten zu lassen; in der Erwägung, dass Mohammed Ramadan und Hussain Ali Mussa der unmittelbaren Gefahr der Hinrichtung ausgesetzt sind und alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben;
G. in der Erwägung, dass die bahrainischen Staatsorgane Al-Wifaq, die größte friedliche politische Oppositionspartei des Landes, aufgelöst, ihre Vermögenswerte beschlagnahmt und ihr Führungspersonal verhaftet haben; in der Erwägung, dass der Parteivorsitzende, Scheich Ali Salman, wegen angeblicher Spionagetätigkeiten derzeit eine lebenslange Haftstrafe verbüßt;
H. in der Erwägung, dass mehrere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens allein wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien strafrechtlich verfolgt wurden, darunter die bekannten Rechtsanwälte Abdullah al-Schamlawi und Abdullah Haschim; in der Erwägung, dass in Bahrain keine unabhängigen Medien mehr tätig sind, seit das Informationsministerium Al-Wassat, die einzige unabhängige Zeitung des Landes, im Jahr 2017 vorläufig verboten hat;
I. in der Erwägung, dass die Gesundheits- und Hygienebedingungen in den überfüllten Gefängnissen Bahrains nach wie vor äußerst besorgniserregend sind; in der Erwägung, dass Bahrain im März 2020 aufgrund der Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie 1 486 Gefangene freigelassen hat; in der Erwägung, dass Oppositionsführer, Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger von den Freilassungen größtenteils ausgenommen waren; in der Erwägung, dass die bahrainischen Staatsorgane Häftlingen die dringend notwendige medizinische Versorgung verweigern, wodurch deren Gesundheit und Wohlbefinden gefährdet sind, was einen Verstoß gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen darstellt; in der Erwägung, dass zahlreiche politische Gefangene in einen Streik getreten sind, um gegen die schlechte Behandlung in der Haft zu protestieren;
J. in der Erwägung, dass die bahrainischen Gerichte nach wie vor Entscheidungen erlassen und aufrechterhalten, mit denen Bürgerinnen und Bürgern ihre Staatsangehörigkeit entzogen wird; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 mehr als 300 Menschen und im Jahr 2019 mehr als 100 Menschen, darunter Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Journalisten und religiösen Führern, von bahrainischen Gerichten ihre Staatsangehörigkeit entzogen wurde und dass diese Menschen in den meisten Fällen staatenlos bleiben; in der Erwägung, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit gegen Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstößt;
K. in der Erwägung, dass Bahrain im Dezember 2018 sein Arbeitsrecht geändert hat und es Arbeitgebern nun untersagt ist, Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Sprache oder ihrer Weltanschauung zu diskriminieren; in der Erwägung, dass in Bahrain sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nun strafrechtlich verfolgt werden kann; in der Erwägung, dass Bahrain nach wie vor ein Ort ist, an dem Wanderarbeitnehmer, insbesondere Frauen, die als Hausangestellte eingestellt werden, aufgrund des Kafala-Systems, das Ausbeutung ermöglicht, tatsächlich ausgebeutet werden;
L. in der Erwägung, dass nach dem bahrainischem Familienrecht Frauen nach wie vor diskriminiert werden, etwa im Hinblick auf das Recht auf Scheidung und die Übertragung der bahrainischen Staatsangehörigkeit an ihre Kinder, die nicht in gleicher Weise wie bei Männern möglich ist; in der Erwägung, dass Bahrain im Jahr 2002 dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beigetreten ist, jedoch Vorbehalte zu mehreren Artikeln geltend macht, die Bestimmungen enthalten, die für den Zweck des Übereinkommens von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass eine Person, die eine Vergewaltigung begangen hat, nach Artikel 353 des Strafgesetzbuchs von der Strafverfolgung und Bestrafung ausgenommen ist, wenn sie ihr Opfer heiratet; in der Erwägung, dass das bahrainische Parlament im Jahr 2016 die vollständige Aufhebung dieses Artikels vorgeschlagen, die Regierung den Vorschlag jedoch abgelehnt hat; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 334 des Strafgesetzbuchs die Strafen für Personen, die sogenannte Ehrenverbrechen und Ehebruch begangen haben, herabgesetzt werden, und in der Erwägung, dass sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe nach wie vor unter Strafe stehen;
M. in der Erwägung, dass Bahrain ein wichtiger Partner der EU am Persischen Golf ist, auch im Hinblick auf die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, Energie und Sicherheit; in der Erwägung, dass das Königreich Bahrain über eine lange Tradition der Offenheit gegenüber anderen Kulturen aus der ganzen Welt verfügt und aktiv an der Vertrauensbildung und der Förderung des Dialogs und der Stabilität in der Golfregion und im Nahen und Mittleren Osten beteiligt ist;
N. in der Erwägung, dass der Wechsel der politischen Führung im November 2020 und die Ernennung des neuen Ministerpräsidenten Prinz Salman bin Hamad al-Chalifa Bahrain die Gelegenheit bieten, politische Reformen und eine alle Seiten einbeziehende nationale Aussöhnung, einschließlich der Aussöhnung zwischen Sunniten und Schiiten, voranzubringen; in der Erwägung, dass im Februar 2021 ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain stattgefunden hat; in der Erwägung, dass Bahrain das zweite Land in der Golfregion ist, mit dem die EU einen Menschenrechtsdialog aufgenommen hat;
1. ist zutiefst besorgt darüber, dass sich zehn Jahre nach den Protesten in Bahrain im Rahmen des Arabischen Frühlings die Menschenrechtslage in dem Land weiter verschlechtert, was sich an der Anwendung der Todesstrafe, willkürlichen Festnahmen, der strafrechtlichen Verfolgung und der Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, der Verweigerung bürgerlicher und politischer Rechte und der Verweigerung der Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowohl im Internet als auch im Alltag zeigt;
2. verurteilt aufs Schärfste, dass gegen Mohammed Ramadan und Hussain Ali Mussa die Todesstrafe verhängt wurde; fordert die bahrainischen Staatsorgane und insbesondere Seine Majestät Scheich Hamad bin Issa al-Chalifa nachdrücklich auf, die Hinrichtung der beiden Männer umgehend zu unterbinden, die gegen sie verhängten Urteile abzuändern, ein Wiederaufnahmeverfahren anzuordnen, das den internationalen Normen für faire Gerichtsverfahren uneingeschränkt entspricht und bei dem unter Folter erlangte Beweise außer Acht gelassen werden, und eine unabhängige Untersuchung der Foltervorwürfe zuzulassen; fordert Bahrain auf, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit seiner innerstaatlichen Gremien unter die Lupe zu nehmen, deren Aufgabe die Überprüfung mutmaßlicher staatlicher Übergriffe ist und zu denen etwa der Bürgerbeauftragte, die Sonderermittlungseinheit und die Kommission für die Rechte von Gefangenen und Häftlingen zählen, zumal diese Gremien unzulängliche Untersuchungen durchführen und bezüglich der Tatsache, dass sich bahrainische Gerichte auf erzwungene Geständnisse stützen, nur um Urteile verhängen zu können, Schönfärberei betreiben, auch im Zusammenhang mit der Untersuchung der Vorwürfe in den Fällen von Mohammed Ramadan und Hussain Ali Mussa;
3. bedauert zutiefst, dass das De-facto-Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe aufgehoben wurde; fordert die bahrainischen Staatsorgane auf, einen Schritt in Richtung der Abschaffung der Todesstrafe zu unternehmen und umgehend ein Moratorium einzuführen; fordert, sämtliche Todesurteile umfassend zu überprüfen und sich dabei zu vergewissern, dass die diesbezüglichen Gerichtsverfahren internationalen Normen entsprachen, und sicherzustellen, dass Personen, deren Menschenrechte verletzt und die unrechtmäßig zum Tode verurteilt wurden, eine Entschädigung erhalten; weist erneut darauf hin, dass die EU die Todesstrafe ablehnt und als grausame und unmenschliche Strafe einstuft, die keine abschreckende Wirkung auf kriminelles Verhalten hat und im Fall eines Irrtums nicht rückgängig gemacht werden kann;
4. hebt hervor, dass der Wechsel der politischen Führung in Bahrain im November 2020 der EU die Gelegenheit bietet, ihre Außenpolitik gegenüber dem Land neu auszurichten, auch im Lichte des neuen nationalen Aktionsplans für Menschenrechte; fordert den neuen Ministerpräsidenten Prinz Salman bin Hamad al-Chalifa auf, seine Macht zu nutzen, um Bahrain zu politischen Reformen und zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bewegen;
5. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Menschenrechtsverteidiger und Gefangenen aus Gewissensgründen, auch von Abdulhadi al-Chawadscha, Abduldschalil al-Sinkais, Nadschi Fatil, Abdulwahab Hussain, Ali Hadschi, Scheich Ali Salman und Hassan Mschaima, die festgenommen und verurteilt wurden, nur weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen haben, und alle Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen; fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, mit einer energischen Kampagne die sofortige Freilassung der inhaftierten Menschenrechtsverteidiger zu erwirken, da deren Freilassung ein entscheidender Baustein für eine bessere Zusammenarbeit zwischen der EU und Bahrain ist; fordert die bahrainischen Staatsorgane auf, für einen sicheren Raum für Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien zu sorgen; fordert die Regierung von Bahrain nachdrücklich auf, ausländischen Journalisten und Menschenrechtsorganisationen die Einreise nach Bahrain zu gestatten; lobt ausdrücklich die Arbeit aller Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte, deren Arbeit für die Verteidigung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Regierung Bahrains nachdrücklich auf, das einzige unabhängige Medienunternehmen des Landes, Al-Wassat, wieder zuzulassen und es unabhängigen politischen Gesellschaften, einschließlich jener, die aufgelöst wurden, zu gestatten, sich in Bahrain zu betätigen;
6. begrüßt die Freilassung von Nabil Radschab auf der Grundlage des Gesetzes über alternative Strafmaßnahmen, fordert die bahrainischen Staatsorgane jedoch nachdrücklich auf, auch das gegen ihn verhängte Reiseverbot aufzuheben;
7. fordert die Regierung Bahrains auf, der Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern ein Ende zu setzen und das gegen sie verhängte Reiseverbot unverzüglich aufzuheben, und besteht darauf, dass die Staatsorgane unter allen Umständen garantieren, dass Menschenrechtsverteidiger in Bahrain ihre legitimen Menschenrechtsaktivitäten im Land selbst und außerhalb des Landes durchführen können;
8. ist besonders besorgt über den missbräuchlichen Rückgriff auf Gesetze zur Terrorismusbekämpfung in Bahrain und betont, dass Bahrain unbedingt Unterstützung benötigt, insbesondere was sein Justizsystem betrifft, um die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen sicherzustellen; fordert die Staatsorgane Bahrains auf, unverzüglich das Gesetz Nr. 58 (2006) des Landes über den Schutz der Gesellschaft vor terroristischen Handlungen und alle anderen Gesetze zu ändern, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die politischen Freiheiten eingeschränkt werden und die nicht vollständig mit den internationalen Verpflichtungen und Normen im Einklang stehen;
9. verurteilt die fortgesetzte Anwendung von Folter, einschließlich der Verweigerung medizinischer Versorgung, und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gegen Häftlinge, auch gegen friedliche Demonstranten und Zivilisten; fordert gründliche und glaubwürdige Ermittlungen zu allen Foltervorwürfen, damit die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können; bedauert die schlimmen Haftbedingungen in dem Land; fordert die bahrainischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Häftlinge vor der von COVID-19 ausgehenden Gefahr zu schützen;
10. fordert die Regierung Bahrains nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter nachzukommen, auch in Bezug auf Artikel 15, dem zufolge es untersagt ist, Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, als Beweis in einem Verfahren zu verwenden; fordert die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und des zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielen;
11. fordert die Regierung Bahrains auf, uneingeschränkt mit den Gremien der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, den Vertretern sämtlicher Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine dauerhafte Einladung nach Bahrain auszusprechen und aktiv mit ihnen zusammenzuarbeiten; fordert die Regierung Bahrains auf, EU-Beamten, unabhängigen Beobachtern und Menschenrechtsgruppen den Besuch bahrainischer Gefängnisse zu gestatten, und fordert die bahrainischen Staatsorgane nachdrücklich auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, zur Lage von Menschenrechtsverteidigern, zur Meinungsfreiheit und zu Versammlungs- und Organisationsfreiheit in das Land einreisen dürfen;
12. verurteilt die anhaltende Praxis, Staatsangehörigen willkürlich ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen, was in vielen Fällen dazu geführt hat, dass Menschen unter Verstoß gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit staatenlos geworden sind; fordert die bahrainischen Staatsorgane auf, das Staatsbürgerschaftsgesetz des Landes zu ändern und denjenigen Personen, denen die bahrainische Staatsbürgerschaft in unfairer Weise entzogen wurde, diese wieder zuzuerkennen;
13. nimmt die laufenden Bemühungen der Regierung Bahrains zur Kenntnis, das Strafgesetzbuch des Landes und das Verfahrensrecht zu reformieren, und bestärkt das Land darin, diesen Prozess fortzuführen; fordert, dass die Empfehlungen, die von der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains und im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegeben wurden, vollständig umgesetzt werden; unterstützt die Reformagenda der Regierung Bahrains auch künftig und legt dem Königreich Bahrain nahe, sich um Stabilität zu bemühen, indem es weitere Reformen durchführt und eine alle Seiten einbeziehende Aussöhnung in einem Umfeld betreibt, in dem friedliche Proteste gegen politische Missstände im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes frei geäußert werden können;
14. fordert die EU-Delegation auf, die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vollständig umzusetzen, die inhaftierten Menschenrechtsverteidiger in angemessener Weise zu unterstützen, unter anderem durch die Organisation von Besuchen in Gefängnissen, die Beobachtung von Gerichtsverfahren und öffentliche Erklärungen, und die Zivilgesellschaft zu unterstützen und von Verfolgung bedrohten Menschen Schutz zu gewähren;
15. fordert den VP/HR, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den Rat und die Mitgliedstaaten auf, systematisch Besorgnis zum Ausdruck zu bringen, was Menschenrechtsverletzungen in Bahrain und den fehlenden politischen Raum für die Äußerung legitimer und friedlicher abweichender Meinungen anbelangt, und gezielte Maßnahmen gegen diejenigen zu prüfen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;
16. nimmt den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain zur Kenntnis; fordert eine Stärkung des Dialogs im Einklang mit den Leitlinien der EU für Menschenrechtsdialoge; stellt fest, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Bahrain kein Ersatz für einen echten Dialog zwischen der Regierung, der Opposition und der Zivilgesellschaft in Bahrain selbst ist; fordert den EAD nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der informelle Menschenrechtsdialog mit Bahrain auf konkrete Ergebnisse und Zusagen ausgerichtet ist, wozu auch die Konsultation der Zivilgesellschaft vor und nach dem Dialog gehört; betont, dass sich die Staatsorgane Bahrains auf sinnvolle Weise und aufrichtig in diesen Prozess einbringen sollten; unterstützt auch künftig den Dialog, das Engagement und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich Menschenrechte und Gerichtsverfahren zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Bahrain;
17. fordert die EU nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte in allen Bereichen der Zusammenarbeit mit Bahrain durchgängig berücksichtigt werden, auch im Kooperationsabkommen zwischen der EU und Bahrain, das unlängst geschlossen wurde und keinen Verweis auf die Menschenrechte enthält;
18. ist beunruhigt über Berichte über den Einsatz von Überwachungstechnologien gegen bahrainische Menschenrechtsverteidiger; bekräftigt, dass mit Überwachungstechnologien, die von in der Union ansässigen Unternehmen nach Bahrain ausgeführt werden, der Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern Vorschub geleistet werden könnte; betont, dass die Ausfuhrkontrollbehörden der EU Menschenrechtskriterien berücksichtigen müssen, bevor sie Genehmigungen für die Ausfuhr in Drittländer erteilen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren strikt einzuhalten und insbesondere sämtliche Lieferungen von Waffen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen einzustellen, die von Bahrain zu Überwachungszwecken und nachrichtendienstlichen Zwecken bei seinen ständigen Verstößen gegen die Menschenrechte eingesetzt werden könnten;
19. betont, dass der Chaillot-Preis der EU-Delegation für die Förderung der Menschenrechte in der Region des Golf-Kooperationsrates nicht jenen verliehen werden sollte, die Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen;
20. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das Kafala-System Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte und Einschränkungen von Sozial- und Gewerkschaftsbewegungen im Land ermöglicht; fordert die Regierung Bahrains nachdrücklich auf, das Arbeitsrecht zu ändern, damit Hausangestellte die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer erhalten, auch hinsichtlich der Begrenzung ihrer Arbeitszeit, der wöchentlichen Ruhetage und eines Mindestlohns;
21. fordert die Regierung Bahrains auf, die Rechtsvorschriften erforderlichenfalls zu ändern, um die Diskriminierung von Frauen bei der Eheschließung, in der Ehe, bei der Auflösung von Ehen und im Zusammenhang mit Kindern und Erbschaften zu beseitigen und es Frauen zu ermöglichen, ihre Staatsangehörigkeit auf der gleichen Grundlage wie Männer an ihre Kinder weiterzugeben; fordert die Regierung Bahrains nachdrücklich auf, sämtliche Vorbehalte gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zurückzuziehen, die Artikel 353 und 334 des Strafgesetzbuchs, in denen Gewalt gegen Frauen gebilligt wird, aufzuheben und auch die Bestimmungen aufzuheben, mit denen einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen unter Strafe gestellt werden;
22. fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklungen in dem Land und in der Golfregion im Allgemeinen aufmerksam zu verfolgen und alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einflussnahme zu nutzen; bedauert die zum Zwecke der Destabilisierung betriebene Einmischung des Auslands in die Innenpolitik Bahrains;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain und den Mitgliedern des Golf-Kooperationsrats zu übermitteln.
Die Massenprozesse gegen die Opposition und die Zivilgesellschaft in Kambodscha
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Massenprozessen gegen die Opposition und die Zivilgesellschaft in Kambodscha (2021/2579(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha, insbesondere die vom 14. September 2017 zu Kambodscha, insbesondere zu dem Fall Kem Sokha(1), vom 14. Dezember 2017 zu Kambodscha, insbesondere der Auflösung der Partei der nationalen Rettung Kambodschas(2) und vom 13. September 2018 zu Kambodscha, insbesondere zu dem Fall Kem Sokha(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Februar 2018 zu Kambodscha,
– unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Paris von 1991, in dessen Artikel 15 die Verpflichtung verankert ist, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kambodscha zu wahren, was auch für die internationalen Unterzeichner gilt,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2020(4), die Kambodscha im Rahmen des Handelsprogramms „Alles außer Waffen“ der Europäischen Union gewährten Zollpräferenzen ab dem 12. August 2020 teilweise zurückzunehmen,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 11. September 2020 zur Festnahme des bekannten Gewerkschafters Rong Chhun und von 24 weiteren Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern(5),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 2. März 2021 zu den Massenprozessen gegen Oppositionelle,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Mitglieder der Arbeitsgruppe zur Diskriminierung von Frauen und Mädchen und des Sonderberichterstatters für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung vom 16. November 2020 zu dem massiven Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und den Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger in Kambodscha,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha vom 29. April 1997(6),
– unter Hinweis auf das kambodschanische Strafgesetzbuch,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2008,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Rhona Smith, vom 25. November 2020,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im November 2020 mindestens 137 Personen der Verbindungen zur aufgelösten Oppositionspartei „Partei der nationalen Rettung Kambodschas“ (CNRP) beschuldigt und auf der Grundlage politisch motivierter Anklagen wegen Anstiftung, Verschwörung und Angriffen gegen den Staat gemäß den Artikeln 451, 453, 494 und 495 des Strafgesetzbuchs vor Gericht gestellt wurden;
B. in der Erwägung, dass das Amtsgericht Phnom Penh am 1. März 2021 die neun führenden Vertreter der CNRP im Zusammenhang mit dem Versuch, am 9. November 2019 nach Kambodscha zurückzukehren, des „versuchten Staatsstreichs zum Sturz der Regierung“ für schuldig befunden hat;
C. in der Erwägung, dass der ehemalige CNRP-Vorsitzende Sam Rainsy 2019 versuchte, nach Kambodscha zurückzukehren; in der Erwägung, dass gegen ihn mit 25 Jahren Haft das schärfste Strafmaß verhängt wurde; in der Erwägung, dass zusammen mit Sam Rainsy auch Mu Sochua, Eng Chhay Eang, Ou Chanrith, Ho Vann, Long Ry, Men Sothavrin, Tiolung Saumura und Nuth Romduol verurteilt wurden; in der Erwägung, dass alle Angeklagten Haftstrafen zwischen 20 und 25 Jahren erhielten; in der Erwägung, dass ihnen ihr aktives und passives Wahlrecht entzogen wurde;
D. in der Erwägung, dass die Oppositionspolitiker in Abwesenheit vor Gericht gestellt wurden, da sie nicht nach Kambodscha zurückkehren durften, um sich vor Gericht zu verteidigen;
E. in der Erwägung, dass diese Fälle zwar von den Gerichten beschleunigt behandelt werden, das Verfahren gegen den ehemaligen CNRP-Vorsitzenden Kem Sokha, der gegen Kaution und unter Auflagen freigelassen wurde, jedoch weiterhin ausgesetzt ist und seine Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurden;
F. in der Erwägung, dass das Gericht im Juli 2019 Kong Atith, den neu gewählten Vorsitzenden der Textilarbeitergewerkschaft (Coalition of Cambodian Apparel Workers Democratic Union – CCAWDU), wegen vorsätzlicher Gewalttaten im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen Fahrern und dem Busunternehmen „Capitol Bus Company“ aus dem Jahr 2016 in Abwesenheit schuldig gesprochen hat; in der Erwägung, dass Kong Atith wegen der gegen ihn verhängten dreijährigen Bewährungsstrafe nicht mehr in führender Position für eine Gewerkschaft tätig werden darf;
G. in der Erwägung, dass die Staatsorgane am 31. Juli 2020 Rong Chhun, den Vorsitzenden des unabhängigen kambodschanischen Gewerkschaftsdachverbands ohne Vorlage eines Haftbefehls in seiner Wohnung in Phnom Penh festgenommen haben und dass er am 1. August 2020 gemäß den Artikeln 494 und 495 des kambodschanischen Strafgesetzbuchs wegen „Anstiftung zu einer schweren Straftat“ angeklagt wurde; in der Erwägung, dass er sich seitdem in der Vollzugsanstalt 1 in Phnom Penh in Untersuchungshaft befindet;
H. in der Erwägung, dass in den von November 2020 bis Februar 2021 geführten Massenprozessen keine stichhaltigen Beweise vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass die Angeklagten bei den Gerichtsverfahren nicht anwesend sein durften; in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit von den Gerichtsverfahren weitgehend ausgeschlossen war; in der Erwägung, dass Angeklagte Berichten zufolge gegen die in dem Gerichtsverfahren verwendeten Geständnisse Einspruch erhoben und dabei geltend machten, dass sie diese unter Zwang und ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistands unterzeichnet bzw. mit ihrem Fingerabdruck versehen hatten;
I. in der Erwägung, dass die Verfahren vor dem Amtsgericht Phnom Penh den verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen an einen fairen Prozess nicht gerecht werden, wie sie im kambodschanischen Strafgesetzbuch und in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert sind;
J. in der Erwägung, dass die Regierung Kambodschas seit 2017 eine Reihe repressiver Maßnahmen ergriffen hat, mit denen die politische Teilhabe und das Wahlrecht im Land eingeschränkt wurden, wodurch sich das Land von demokratischen Verhältnissen wegbewegt und ein autoritärer Staat geschaffen wird;
K. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof am 16. November 2017 die Auflösung der CNRP verkündete;
L. in der Erwägung, dass bei den Wahlen 2018 in Kambodscha die internationalen Mindeststandards für demokratische Wahlen nicht erfüllt wurden und die Regierungspartei des Landes, die Kambodschanische Volkspartei (CPP), die vollständige Kontrolle über alle Sitze sowohl im Senat als auch in der Nationalversammlung übernehmen konnte, wodurch de facto ein Einparteienstaat ohne parlamentarische Opposition geschaffen wurde;
M. in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kambodschas für den 5. Juni 2022 Kommunalwahlen angekündigt haben, während die bedeutendste Oppositionspartei CNRP nach wie vor per Gesetz aufgelöst ist, gegen deren führende Vertreter Gerichtsurteile gefällt und Verbote der politischen Betätigung ausgesprochen wurden und deren Anhänger drangsaliert, verhaftet und tätlich angegriffen werden;
N. in der Erwägung, dass sich Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen besorgt über die zunehmenden Beschränkungen der Zivilgesellschaft in Kambodscha geäußert haben;
O. in der Erwägung, dass die Kommission am 12. Februar 2020 beschlossen hat, einen Teil der Kambodscha im Rahmen der Regelung „Alles außer Waffen“ gewährten einseitigen Handelspräferenzen zurückzunehmen, was auf die schwerwiegende und systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte zurückzuführen ist, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind;
1. fordert die Regierung Kambodschas auf, allen Formen der Drangsalierung, Einschüchterung und politisch motivierter strafrechtlicher Anklagen gegen Oppositionelle, Gewerkschafter, Menschenrechtsverteidiger, Medien und Akteure der Zivilgesellschaft ein Ende zu setzen; fordert die Sicherheitskräfte auf, von unnötiger und übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten abzusehen;
2. fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, die Urteile gegen Sam Rainsy, Mu Sochua, Eng Chhay Eang, Ou Chanrith, Ho Vann, Long Ry, Men Sothavrin, Tiolung Saumura und Nuth Romduol unverzüglich und bedingungslos aufzuheben;
3. fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, einen Prozess der nationalen Aussöhnung einzuleiten und dazu einen aufrichtigen, weitreichenden Dialog mit den Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft zu führen;
4. fordert die Regierung Kambodschas auf, alle Personen, die wegen der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte inhaftiert wurden, unverzüglich freizulassen und alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte fallenzulassen; betont, dass die Anklagen, die sich gegen mehr als 130 Personen richten, politisch motiviert sind und darauf abzielen, abweichende Meinungen zu unterdrücken;
5. ist entsetzt über die eskalierenden Menschenrechtsverletzungen in Kambodscha und verurteilt diese, wozu die Gewalt gegen friedliche Demonstranten, die Verabschiedung neuer repressiver Gesetze und die Verhaftung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Oppositionellen, Umweltschützern, Studenten und einfachen Bürgern gehören, weil diese ihre Meinung friedlich geäußert haben;
6. fordert die Regierung Kambodschas nachdrücklich auf, alle repressiven Gesetze aufzuheben, einschließlich der jüngsten Dekrete und Gesetzesentwürfe, die auf die Regelung des digitalen Umfelds abzielen und der Regierung eine stärkere Überwachung sowie Zensur und Kontrolle des Internets ermöglichen, sowie alle kürzlich erfolgten Änderungen der Verfassung, des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über politische Parteien, des Gewerkschaftsgesetzes, des Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen und aller anderen Rechtsvorschriften aufzuheben, durch die die Redefreiheit und die politischen Freiheiten eingeschränkt werden und die nicht in vollem Umfang mit Kambodschas Verpflichtungen und Völkerrechtsnormen vereinbar sind;
7. fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, das Recht aller Bürger auf ein faires Verfahren, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu achten;
8. fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, weitere Formen der Drangsalierung, einschließlich juristischer Schikanen und der Einschüchterung von Oppositionellen im Land, unverzüglich einzustellen;
9. verurteilt repressive Maßnahmen unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes und weist erneut darauf hin, dass Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht eingesetzt werden dürfen, um damit lediglich abweichende Meinungen zu unterdrücken;
10. bringt seine Besorgnis über das zunehmende harte Vorgehen gegen Umweltschützer zum Ausdruck; ist beunruhigt über ihre Einbeziehung in die jüngsten Massenprozesse;
11. bekräftigt, dass die Wahlen weder frei noch fair waren und die Kambodschanische Volkspartei nicht als legitime Regierungspartei Kambodschas betrachtet werden darf; betont, dass Wahlen nur dann wirklich frei und fair sein können, wenn die Oppositionsparteien teilnehmen dürfen;
12. fordert die Regierung Kambodschas auf, die Demokratie wiederherstellen und dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung des Rechts die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden, was mithin auch bedeutet, dass den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Pluralismus, Vereinigungsfreiheit und freie Meinungsäußerung uneingeschränkt Rechnung getragen wird;
13. erklärt sich sehr besorgt über anhaltende staatliche Maßnahmen und Schikanen gegen unabhängige Medien und Journalisten, wodurch deren Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wird, was auch ihr Recht, Meinungen zu vertreten und Informationen und Ideen ohne staatliche Einmischung zu erhalten und weiterzugeben, einschließt, und drückt seine Besorgnis darüber aus, dass unter fadenscheinigen Vorwürfen mehrere Journalisten wegen unabhängiger Berichterstattung inhaftiert wurden;
14. bedauert, dass die Regierung Kambodschas ihrer Verantwortung bei der Bekämpfung schwerwiegender und systematischer Verstöße im Zusammenhang mit der politischen Teilhabe, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit nicht nachgekommen ist, was die Kommission zu dem Beschluss veranlasst hat, die Zollpräferenzen, die Kambodscha im Rahmen der EU-Handelsregelung „Alles außer Waffen“ gewährt wurden, ab dem 12. August 2020 teilweise zurückzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in all ihren Interaktionen mit der Regierung Kambodschas auf klar definierten Zielvorgaben im Bereich Menschenrechte zu bestehen und die in dieser Entschließung hervorgehobenen Bedenken im Rahmen ihrer andauernden verstärkten Zusammenarbeit mit den Staatsorganen einzubeziehen, auch in Bezug auf die Handelsregelung „Alles außer Waffen“; fordert die Kommission auf, die Lage genau zu beobachten und zu bewerten, wie sich die partielle Rücknahme der Handelsregelung „Alles außer Waffen“ auf die schwächsten Teile der Zivilgesellschaft auswirkt;
15. stellt fest, dass das diesjährige Gipfel des Asien-Europa-Treffens (ASEM) in Phnom Penh stattfinden soll; ist der Ansicht, dass die EU diesen Ausrichtungsort nur akzeptieren sollte, wenn in dem Land die Demokratie wiederhergestellt wird;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche bilaterale finanzielle Unterstützung für die Regierung Kambodschas auszusetzen und sich stattdessen auf Organisationen der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien zu konzentrieren;
17. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtslage in Kambodscha zu beobachten und in vollem Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie und den Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu handeln; fordert die EU-Delegation in Phnom Penh und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf, bei Gerichtsverfahren als Beobachter aufzutreten und Häftlinge in Gefängnissen zu besuchen;
18. fordert nachdrücklich, dass die Regierung Kambodschas mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenarbeitet und sich auch im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen kooperativ zeigt, damit diese ihre Mandate störungsfrei erfüllen können;
19. fordert die Regierung Kambodschas auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Auflösung der Partei der nationalen Rettung Kambodschas rasch rückgängig gemacht und ihre 5 007 Kommunalräte wiedereingesetzt werden;
20. bekräftigt die Forderung, die die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Rhona Smith, an die Staatsorgane Kambodschas richtete und bei der es darum ging, den zivilgesellschaftlichen Raum zu öffnen, die Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, zu schützen und zu fördern und das Recht auf ein faires Verfahren für alle sicherzustellen, wie es durch internationale Menschenrechtsbestimmungen und kambodschanische Gesetze garantiert wird;
21. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, eine umfassende, strategische Demokratieinitiative zu den Ländern der ASEAN-Region auszuarbeiten und dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Monaten vorzulegen;
22. ist der Ansicht, dass gezielte Sanktionen, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, die sich gegen die Führungsspitze Kambodschas und ihre wirtschaftlichen Interessen richten, überfällig sind; fordert den Rat nachdrücklich auf, restriktive Maßnahmen gegen die politische Führungsriege und die leitende Spitze der Sicherheitskräfte, die für schwere Menschenrechtsverletzungen, die Auflösung und anschließende Unterdrückung der Opposition in Kambodscha verantwortlich zeichnen, sowie gegen die wirtschaftlichen Interessen dieser Führungskader im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ergreifen;
23. fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestrebungen auf der bevorstehenden 48. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Verabschiedung einer entschlossenen Resolution, die sich mit der Menschenrechtslage in Kambodscha befasst, anzuführen, was bedeutet, dass auch das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha verlängert und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte aufgefordert werden soll, die Menschenrechtslage in Kambodscha zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten und die Maßnahmen darzulegen, die die Regierung ergreifen sollte, um ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen;
24. fordert den Europäischen Rat auf, einen förmlichen Standpunkt zur Menschenrechtslage und zur Schwächung der Demokratie in Kambodscha festzulegen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär des Verbands Südostasiatischer Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung Kambodschas zu übermitteln.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 1).
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließungen vom 15. März 2018 zur Lage in Syrien(1), vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien(2), vom 4. Juli 2017 zu dem Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Völkermord(3), vom 24. Oktober 2019 zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen(4), vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens über die Rechte des Kindes(5) und vom 17. November 2011 zu der Unterstützung der Europäischen Union für den Internationalen Strafgerichtshof(6),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der EU vom 6. März 2020 und auf die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates der EU zu Syrien vom 14. Oktober 2019, 16. April 2018 und 3. April 2017,
– unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Syrien, einschließlich der Erklärung vom Februar 2020 zum Zugang zu humanitärer Hilfe in Idlib, vom 13. Januar 2020 und 26. September 2019 zu Syrien und vom 9. Oktober 2019 zu den Entwicklungen im Nordosten Syriens,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/30 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(7), in dessen Rahmen der neue syrische Außenminister in die EU-Liste der Personen aufgenommen wurde, gegen die Sanktionen aufgrund der gewaltsamen Unterdrückung in Syrien verhängt werden,
– unter Hinweis auf die EU-Strategie für Syrien vom 3. April 2017 und die Schlussfolgerungen des Rates zu der EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da'esh vom 16. März 2015,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vereinten Nationen und der Europäischen Union, die gemeinsam den Vorsitz bei der vierten Brüsseler Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ vom 30. Juni 2020 führten,
– unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Syrien, einschließlich der Erklärungen seines Sprechers vom 1. und 18. Februar 2020,
– unter Hinweis auf die jüngste Erklärung des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Geir O. Pedersen, vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) am 22. Januar 2021,
– unter Hinweis auf die für Syrien relevanten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates seit 2011, insbesondere die Resolution 2254 (2015), in der ein Fahrplan für den Friedensprozess in Syrien gebilligt wird, die Resolution 2249 (2015) über den Islamischen Staat im Irak und in Syrien und die Resolution 2533 (2020) zur Verlängerung des am Grenzübergang Bab Al Hawa geltenden Mechanismus zur Bereitstellung humanitärer Hilfe bis zum 10. Juli 2021,
– unter Hinweis auf die jüngsten Berichte der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien, die am 1. März 2021 dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Unicef vom 28. Februar 2021 zur sicheren Wiedereingliederung und Rückführung aller Kinder im Lager Al-Haul und im Nordosten Syriens und auf den Bericht von Unicef vom 2. Februar 2021 über die humanitäre Gesamtlage in Syrien 2020,
– unter Hinweis auf die 2011 erfolgte Einrichtung des Sekretariats des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, das bei Eurojust angesiedelt ist,
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof(8), auf seinen Aktionsplan für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) aus dem Jahr 2004 mit Blick auf eine universelle Ratifizierung und Umsetzung sowie auf den überarbeiteten EU-Aktionsplan aus dem Jahr 2011,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des IStGH,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Übereinkommen der Vereinten Nationen, denen Syrien als Vertragsstaat angehört, einschließlich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen unterstützten Genfer Kommuniqués von 2012 und 2014,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Ende Februar 2011 syrische Kinder in Deraa durch das syrische Regime festgenommen, inhaftiert und gefoltert wurden, weil sie auf Wänden in der Stadt Grafitti anbrachten, auf denen Präsident Baschar Al-Assad kritisiert wurde; in der Erwägung, dass am 15. März 2011 in Deraa und Damaskus Tausende von Syrern in Rekordzahl auf die Straße gingen, um demokratische Reformen, die Freilassung der politischen Gefangenen, ein Ende der Folter, die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, die Abhaltung freier und fairer Wahlen sowie die Beseitigung der Korruption zu fordern; in der Erwägung, dass sich die Proteste der Bevölkerung für mehrere Jahre auf das ganze Land ausweiteten, aus größeren Städten wie Homs, Hama, Idlib und bekannten Stadtvierteln von Aleppo und Damaskus auf kleinere Städte wie Al-Hasakah im Nordosten und Kafr Nabl im Nordwesten des Landes;
B. in der Erwägung, dass der Aufstand in Syrien im Jahr 2011, an dem sich führende Persönlichkeiten aus allen ethnischen und religiösen Gruppen und aus allen Landesprovinzen beteiligten, die ethnische und religiöse Vielfalt des Landes veranschaulichte;
C. in der Erwägung, dass das syrische Regime auf die legitimen demokratischen Bestrebungen seiner Bevölkerung mit äußerster Brutalität vonseiten der syrischen Sicherheitskräfte und der unter ihrem Kommando stehenden verbündeten Milizen reagierte; in der Erwägung, dass mehr als eine halbe Million Menschen umgekommen sind und über eine Million Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte („Syrian Network for Human Rights“ – SNHR) seit März 2011 über 230 000 Zivilisten getötet wurden, von diesen 88 % durch das syrische Regime, 3 % durch russische Streitkräfte, 2 % durch den IS und 2 % durch bewaffnete Oppositionsgruppen; in der Erwägung, dass mehr als 15 000 Zivilisten zu Tode gefoltert wurden, von diesen 99 % in Gefängnissen des Regimes; in der Erwägung, dass bis heute mehr als 150 000 Zivilisten gewaltsam verschleppt und nicht mehr freigelassen wurden, von diesen 88 % durch das syrische Regime, 6 % durch den IS und 3 % durch bewaffnete Oppositionsgruppen; in der Erwägung, dass bis heute über 3 400 Mitarbeiter im Gesundheitswesen gewaltsam verschleppt oder verhaftet wurden, von diesen 98 % durch das syrische Regime;
D. in der Erwägung, dass die Konfliktparteien, darunter Regierungstruppen und ihre Verbündeten, oppositionelle bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen als Terrororganisationen gelistete Gruppen wie der IS in unterschiedlichem Ausmaß gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen haben, einschließlich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; in der Erwägung, dass die Taktik sowohl des brutalen Regimes als auch der Dschihadisten auf die Vernichtung moderater und pro-demokratischer Kräfte ausgerichtet war; in der Erwägung, dass alle, die für diese Verbrechen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen;
E. in der Erwägung, dass das syrische Regime in dicht besiedelten zivilen Wohngebieten wie Homs, Hama und Ost-Aleppo chemische Waffen, Scud-Raketen, konventionelle Artillerie und Fliegerbomben sowie Fassbomben, Streubomben und Brandbomben eingesetzt hat; in der Erwägung, dass aus dem von Frankreich im Mai 2014 vor dem VN-Sicherheitsrat vorgestellten Caesar-Bericht nachweislich hervorgeht, dass friedliche Demonstranten, die von syrischen Sicherheitskräften mit scharfer Munition verletzt worden waren, nicht behandelt und in Militärkrankenhäusern und Hafteinrichtungen im ganzen Land zu Tode gefoltert wurden; in der Erwägung, dass Familien routinemäßig daran gehindert wurden, ihre Toten auf Friedhöfen beizusetzen; in der Erwägung, dass ganze Städte belagert und vorsätzlich ausgehungert wurden; in der Erwägung, dass kollektive Bestrafungen, außergerichtliche Tötungen und mehrere Massaker an Hunderten von Männern, Frauen und Kindern in ländlich geprägten Städten, beispielsweise im Mai 2012 in Houla, stattgefunden haben; in der Erwägung, dass nach Berichten der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien Streitkräfte des syrischen Regimes und dessen Milizen Vergewaltigung und andere Formen von sexueller Gewalt systematisch als Kriegswaffe eingesetzt haben;
F. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im Rahmen des Mandats ihrer Sondergesandten eine Reihe von Initiativen ins Leben gerufen haben, damit ein Waffenstillstand zwischen allen Parteien erzielt wird, Häftlinge freigelassen werden, ein humanitärer Zugang zu allen Teilen des Landes gewährleistet wird, Journalisten und nichtstaatliche Organisationen geschützt werden und ein inklusiver Dialog im Hinblick auf eine politische Lösung des nach 2011 ausgebrochenen Konflikts geführt wird; in der Erwägung, dass weder bei diesem Prozess noch in Bezug auf den von den Vereinten Nationen eingesetzten syrischen Verfassungsausschuss („Syrian Constitutional Committee“ – SCC) Fortschritte erzielt werden konnten;
G. in der Erwägung, dass unter der Schirmherrschaft des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien und im Einklang mit der Resolution 2254 (2015) des VN-Sicherheitsrates im Oktober 2019 der syrische Verfassungsausschuss eingerichtet und ihm das Mandat übertragen wurde, eine politische Lösung für den Syrien-Konflikt zu finden; in der Erwägung, dass der syrische Verfassungsausschuss trotz seiner strukturellen Mängel und des anhaltenden Widerstands Assads gegen eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des syrischen Verfassungsausschusses nach wie vor ein zentrales Instrument ist, um eine friedliche politische Lösung des Konflikts zu erreichen;
H. in der Erwägung, dass Russland mit Unterstützung Chinas seit 2011 bei 16 Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sein Veto eingelegt hat, auch als es darum ging, dass sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit Syrien befasst und dass der humanitäre Zugang verbessert wird; in der Erwägung, dass sich der Iran und die Hisbollah unmittelbar daran beteiligt haben, das syrische Regime bei der Unterdrückung der Zivilbevölkerung zu unterstützen; in der Erwägung, dass Russland seit 2015 logistische, diplomatische und finanzielle Ressourcen für eine groß angelegte militärische Intervention der russischen Luftwaffe zur Unterstützung des syrischen Regimes bereitstellt;
I. in der Erwägung, dass die Türkei seit 2016 unter Verletzung des Völkerrechts direkt in Syrien interveniert, um die nördlichen Teile des Landes zu besetzen, die überwiegend aus syrisch-kurdischen Enklaven bestehen, wobei sie im Oktober 2019 auch in von den Demokratischen Kräften Syriens kontrollierte Gebiete einmarschiert ist; in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten als Reaktion auf das Vorgehen der Türkei den Verkauf von Waffen an die Türkei formell ausgesetzt haben;
J. in der Erwägung, dass die Türkei nach Angaben der Länder, die den Ko-Vorsitz der Minsker Gruppe der OSZE innehaben, syrische Söldner nach Bergkarabach verlegt hat;
K. in der Erwägung, dass die internationale Allianz ihre Anstrengungen im Irak, in Syrien und weltweit fortsetzt, um die Vorhaben des IS zu vereiteln und die Betätigung seiner Ableger und Netzwerke zu unterbinden;
L. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die diplomatischen Beziehungen zum syrischen Regime 2012 ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass die EU ihre Delegation in Damaskus im Dezember 2012 abgezogen hat und dem Beispiel der Mitgliedstaaten gefolgt ist, die ihre Botschaften Anfang 2012 geschlossen haben;
M. in der Erwägung, dass der Rat Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen verhängt hat, die an der Unterdrückung von Zivilpersonen beteiligt waren, wobei diese Sanktionen 2011 angenommen und seitdem erweitert wurden, um auf dem Verhandlungsweg eine politische Übereinkunft zu erzielen; in der Erwägung, dass diese Sanktionen humanitäre Ausnahmeregelungen vorsehen;
N. in der Erwägung, dass die Antwort des syrischen Regimes auf den Aufstand dazu geführt hat, dass das wirtschaftliche und gesellschaftliche Gefüge Syriens zerstört wurde; in der Erwägung, dass der Sturz der syrischen Lira aufgrund des Zusammenbruchs der libanesischen Volkswirtschaft seit 2019 und der globalen wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seit März 2020 von noch größerer Tragweite ist; in der Erwägung, dass sich die Preise für Grundnahrungsmittel seit 2019 um mehr als 100 % erhöht haben;
O. in der Erwägung, dass Syrien, das unter enormen internationalen Druck geriet, im Oktober 2013 das Chemiewaffenübereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, nachdem das Land seine bislang großflächigsten Angriffe mit Chemiewaffen auf ein ziviles Wohngebiet östlich von Damaskus in Ost-Ghuta durchgeführt hatte; in der Erwägung, dass das Ermittlungs- und Identifizierungsteam der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) festgestellt hat, dass das syrische Regime seitdem mehrfach für den Einsatz chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung Verantwortung trägt; in der Erwägung, dass der Exekutivrat der OVCW im Juli 2020 erneut formell gefordert hat, dass das syrische Regime seine Chemiewaffenanlagen offenlegt;
P. in der Erwägung, dass der Konflikt dazu geführt hat, dass fast 7 Millionen Menschen aus Syrien geflohen und zugleich über 13 Millionen Menschen in dem Land auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, zu denen 6 Millionen Frauen und Kinder, 6,8 Millionen Binnenvertriebene und 3 Millionen Menschen zählen, die in schwer zugänglichen und belagerten Gebieten leben; in der Erwägung, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe allein im letzten Jahr um ein Fünftel gestiegen ist, dass weitere 4,5 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen sind und dass 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben; in der Erwägung, dass der humanitäre Zugang zu der gesamten notleidenden Bevölkerung nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist und dass 40 % der syrischen Bevölkerung in Gebieten leben, die nicht von der Regierung kontrolliert werden; in der Erwägung, dass sich im Zuge der COVID-19-Pandemie neben der allgemeinen Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung auch der grenzüberschreitende Zugang in den nordwestlichen und nordöstlichen Teil Syriens als weiterhin entscheidend erweist; in der Erwägung, dass der Winter und die anschließenden Überschwemmungen, von denen etwa 121 000 Menschen in 304 Lagern für Binnenvertriebene im Nordwesten Syriens betroffen waren, die Menschen, die sich ohnehin in einer sehr prekären Lage befinden, zusätzlichem Leid ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Syriens und in anderen Teilen des Landes auferlegt;
Q. in der Erwägung, dass rund 12 000 Ausländer, die größtenteils verdächtigt werden, direkt oder indirekt mit dem IS in Verbindung zu stehen, in sieben von den Demokratischen Kräften Syriens im Nordosten Syriens geführten Gefängnissen einsitzen; in der Erwägung, dass 9 000 von ihnen im landesweit größtem Lager Al Haul einsitzen, in dem insgesamt 64 000 Personen untergebracht sind, überwiegend Familien mit Verbindungen zum IS, bei denen es sich bei 94 % um Frauen und Kinder handelt, auch um EU-Staatsangehörige; in der Erwägung, dass die derzeitigen Bedingungen äußerst besorgniserregend sind, insbesondere nach den jüngsten, seit Anfang dieses Jahres zu verzeichnenden Tötungen;
R. in der Erwägung, dass sich der Konflikt besonders schwerwiegend auf das Leben und die Menschenrechte von Kindern in Syrien auswirkt; in der Erwägung, dass dem SNHR zufolge mehr als 29 500 Kinder getötet wurden, von diesen 78 % durch das syrische Regime und iranische Milizen, 7 % durch russische Streitkräfte und 3 % durch den IS; in der Erwägung, dass mehr als 2,6 Millionen Mädchen und Jungen als Binnenvertriebene ihr Zuhause verlassen mussten, und in der Erwägung, dass die psychische Gesundheit vieler syrischer Kinder in hohem Maße von der schieren Brutalität des Konflikts geschädigt ist und dies auch weiter sein wird; in der Erwägung, dass syrische Kinder der Gefahr der Staatenlosigkeit ausgesetzt sind, da sie häufig weder Geburtsurkunde noch Ausweispapiere erhalten; in der Erwägung, dass Millionen Kinder über Jahre keine Bildung erhalten haben und 2,8 Millionen Kinder in Syrien derzeit keine Schule besuchen;
S. in der Erwägung, dass die anhaltenden Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen das syrische Gesundheitswesen schwer getroffen haben und die Syrer die Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nur mit Mühe bewältigen können; in der Erwägung, dass weniger als 64 % der Krankenhäuser und 52 % der Erstversorgungszentren in Syrien funktionsfähig sind; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 70 % des Gesundheitspersonals aus dem Land geflohen sind;
T. in der Erwägung, dass regelmäßige Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen von Beginn an ein Kennzeichen des syrischen Konflikts waren, was eine eklatante Verletzung des humanitären Völkerrechts darstellt und auch 2020 während der Pandemie nicht eingestellt wurde; in der Erwägung, dass der systematische Charakter der Angriffe auf die Gesundheitsversorgung in Syrien in den letzten zehn Jahren auf internationaler Ebene zwar immer mehr anerkannt wurde, dass jedoch trotz der Resolutionen 2139 (2014) und 2286 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine klare Verantwortung hierfür schwer nachzuweisen ist; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen einen internen Untersuchungsausschuss der Vereinten Nationen eingesetzt hat, durch den zwischen September 2019 und April 2020 eine begrenzte Anzahl von Vorfällen im Nordwesten Syriens geprüft wurde;
U. in der Erwägung, dass diejenigen, die sich für humanitäre Belange einsetzen und praktische Hilfe leisten, angesichts der in vielen Landesteilen herrschenden Bedingungen und der Zweifel am Ansatz der syrischen Regierung hinsichtlich einer politischen Aussöhnung weiterhin um die Sicherheit und den Schutz von Rückkehrern und Vertriebenen besorgt sind;
V. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit 2011 20 Mrd. EUR für humanitäre Hilfe und Hilfe zur Stabilisierung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der syrischen Bevölkerung in Syrien und in den Nachbarländern bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass die EU die treibende Kraft bei den Geberkonferenzen für Syrien ist, die in vier aufeinanderfolgenden Jahren (2017–2020) in Brüssel stattfanden, wobei die fünfte Brüsseler Konferenz am 29. und 30. März 2021 stattfinden soll;
W. in der Erwägung, dass mit der Resolution 2533 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11. Juli 2020 zu grenzüberschreitender Hilfe nur der Grenzübergang Bab al-Hawa um einen Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 10. Juli 2021 verlängert wird, die Grenzübergänge Bab al-Salam, Al-Jarubija und Al-Ramtha dadurch jedoch geschlossen werden;
X. in der Erwägung, dass seit 2011 Millionen von Syrern ihre Eigentumsrechte entzogen wurden, indem neue syrische Eigentumsgesetze gegen Personen erlassen wurden, die sich dem Militärdienst entziehen oder ohne vorherige Genehmigung aus dem Land fliehen;
Y. in der Erwägung, dass die Golanhöhen syrisches Hoheitsgebiet sind und seit 1967 vom Staat Israel besetzt werden;
Z. in der Erwägung, dass im Verlauf des Konflikts mehrere Kulturerbestätten von verschiedenen Akteuren angegriffen wurden, wobei unter anderem der IS archäologische Stätten zerstört und geplündert hat und die Syrische Nationale Armee in Afrin archäologische Stätten und jesidische Heiligtümer und Gräber dem Erdboden gleichgemacht, geplündert und zerstört hat;
AA. in der Erwägung, dass in dem von allen Mitgliedstaaten unterzeichneten und ratifizierten Römischen Statut des IStGH bekräftigt wird, dass die schwersten Verbrechen, die die gesamte internationale Gemeinschaft betreffen, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht ungestraft bleiben dürfen;
AB. in der Erwägung, dass seit 2009 alle Mitgliedstaaten das Römische Statut des IStGH ratifiziert haben; in der Erwägung, dass der Rat im Jahr 2011 das Sekretariat des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (Genozid-Netz), eingerichtet hat, das bei Eurojust angesiedelt ist; in der Erwägung, dass die EU in ihrer Strategie für Syrien aufgefordert wird, die Rechenschaftspflicht für in Syrien begangene Kriegsverbrechen zu stärken, um einen nationalen Aussöhnungsprozess und eine Übergangsjustiz zu erleichtern;
AC. in der Erwägung, dass 2018 erstmals eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) unter Leitung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden in Frankreich und Deutschland ins Leben gerufen wurde, um es nach der Veröffentlichung des Caesar-Berichts über das systematische Aushungern und die systematische Folter von Zehntausenden Frauen und Männern in syrischen Hafteinrichtungen seit 2011 zu vereinfachen, dass syrische Kriegsverbrecher festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden;
1. bringt seine Unterstützung für die demokratischen Bestrebungen des syrischen Volkes zum Ausdruck, das vor zehn Jahren, am 15. März 2011, in Deraa, Damaskus und im übrigen Land friedlich für demokratische Reformen demonstriert hat; würdigt die 500 000 Personen, die seit Beginn des Volksaufstands der Unterdrückung und dem Konflikt in Syrien zum Opfer gefallen sind; ist der Überzeugung, dass die Zukunft Syriens in den Händen der Syrer liegen sollte; bringt seine Unterstützung für die Einheit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit des syrischen Staates und seines Volkes zum Ausdruck;
2. bringt seine tiefe Besorgnis über den anhaltenden politischen Stillstand zum Ausdruck und würdigt die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen, Geir O. Pedersen, um eine politische Lösung des Konflikts; teilt die Bedenken des Sondergesandten, dass keinerlei Fortschritte erzielt werden konnten; bekräftigt, dass eine dauerhafte Lösung des Syrien-Konflikts nicht auf militärischem Weg erreicht werden kann; ist gleichermaßen besorgt über den wirtschaftlichen Zusammenbruch und die verheerende humanitäre Krise in Syrien;
3. bekundet seine Unterstützung für die Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der ein Verfassungsreformprozess unter syrischer Federführung festgelegt wird; bedauert zutiefst das mangelnde Engagement des syrischen Regimes, zumal Vertreter der syrischen Opposition wiederholt ihr Engagement und ihre Bereitschaft bekundet haben, mit dem syrischen Regime über die Ausarbeitung einer neuen syrischen Verfassung zu verhandeln; betont in diesem Zusammenhang, dass ein Mechanismus zur Überwachung und Kontrolle der Waffenruhe sowie einer entsprechenden Berichterstattung unter Federführung der Vereinten Nationen eingerichtet werden sollte;
4. lehnt jegliche Normalisierung der diplomatischen Beziehungen zu dem syrischen Regime ab, solange sich vor Ort in Syrien keine grundlegenden Fortschritte sowie ein klares, nachhaltiges und glaubwürdiges Engagement im Rahmen eines inklusiven politischen Prozesses abzeichnen; ist der Auffassung, dass die im Jahr 2021 anstehende Präsidentschaftswahl in Syrien aus Sicht der internationalen Gemeinschaft im aktuellen Kontext keinerlei Glaubwürdigkeit besitzt; verurteilt entschieden die Besuche von MdEP beim syrischen Regime und betont, dass diese MdEP nicht das Europäische Parlament vertreten;
5. bedauert, dass einige Akteure den Genfer Prozess behindern und somit die zersplitterte syrische Opposition weiter auseinanderdividiert haben;
6. verurteilt aufs Schärfste alle Gräueltaten und Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die insbesondere durch das Assad-Regime, aber auch durch russische, iranische und türkische Akteure verübt werden, und fordert Russland, den Iran und die Hisbollah auf, alle unter ihrem Kommando stehenden Truppen und Hilfstruppen abzuziehen, mit Ausnahme solcher, die sich an einer internationalen Friedenssicherungs- oder Stabilisierungstruppe im Rahmen des Mandats des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beteiligen; bedauert die Rolle Russlands und des Iran bei der Unterstützung des syrischen Regimes, das die Zivilbevölkerung komplett unterdrückt, und die Übernahme des politischen Prozesses und der wirtschaftlichen Ressourcen Syriens durch die beiden Länder;
7. fordert die Türkei auf, ihre Streitkräfte aus Nordsyrien abzuziehen, da sie diesen Landesteil außerhalb eines Mandats der Vereinten Nationen rechtswidrig besetzt; verurteilt, dass die Türkei kurdische Syrer aus dem besetzten Nordsyrien zum Zwecke der Inhaftierung und Strafverfolgung rechtswidrig in die Türkei überführt und dadurch gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes im Rahmen der Genfer Konventionen verstößt; fordert nachdrücklich, dass alle syrischen Häftlinge, die in die Türkei verbracht wurden, unverzüglich in die besetzten Gebiete in Syrien zurückgeführt werden; ist besorgt darüber, dass die anhaltenden Vertreibungen durch die Türkei einer ethnischen Säuberung an der syrisch-kurdischen Bevölkerung gleichkommen könnten; betont, dass durch das Eingreifen der Türkei die internationalen Bemühungen gegen den IS geschwächt wurden; betont, dass die illegale Invasion und Besetzung durch die Türkei den Frieden in Syrien, im Nahen Osten und im östlichen Mittelmeerraum gefährdet; verurteilt aufs Schärfste, dass die Türkei unter Bruch des Völkerrechts syrische Söldner in den Konflikten in Libyen und Bergkarabach eingesetzt hat;
8. glaubt fest an die religiöse und ethnische Vielfalt Syriens; bedauert die seit langem praktizierte Diskriminierung kurdischer Syrer durch das syrische Regime; verurteilt die gezielten Angriffe des syrischen Regimes gegen kritische Stimmen, wie den Träger des Sacharow-Preises des Europäischen Parlaments Ali Ferzat für seine Kritik an Präsident Assad, sowie die Angriffe des syrischen Regimes auf 124 christliche Kirchen, die vom syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentiert wurden; verurteilt entschieden die Ermordung religiöser Minderheiten durch den IS und insbesondere dessen Verbrechen des Völkermords an Jesiden und Menschen schiitisch-muslimischen und christlichen Glaubens in den Jahren 2014 bis 2018; bedauert zutiefst die Verfolgung von Minderheiten unter bewaffneten Oppositionsgruppen;
9. erinnert die internationale Gemeinschaft an die Schwere und das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen in Syrien, die von verschiedenen Konfliktparteien begangen werden; weist darauf hin, dass das syrische Regime die Hauptverantwortung für seine Entscheidung trägt, friedlichen Protesten mit rücksichtsloser Unterdrückung und mit unsäglichen Mitteln zu begegnen; weist auf die Bedeutung des Caesar-Berichts und der Bestätigung hin, die Frankreich dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2014 vorgelegt hat, dass die Fotos der 11 000 identifizierten Gefangenen, die zwischen 2011 und 2013 in Haftanstalten und Militärkrankenhäusern in der Umgebung von Damaskus verhungert sind und zu Tode gefoltert wurden, glaubwürdig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen vom März 2021 zu unterstützen, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus mit einem internationalen Mandat und einem opferorientierten Ansatz zur Auffindung der Vermissten oder ihrer sterblichen Überreste – auch aus Massengräbern – zu ermöglichen;
10. verurteilt entschieden die Tötung von 550 internationalen und syrischen Journalisten durch das syrische Regime und von Dutzenden durch den IS und andere bewaffnete Gruppen; fordert das syrische Regime auf, die 400 Journalisten, die es nach Angaben des SNHR in Haft hält, unverzüglich freizulassen;
11. verurteilt auf das Schärfste den Einsatz von Vergewaltigung als Kriegswaffe gegen Frauen, sei es durch das syrische Regime und seine Milizen – wie von der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen dokumentiert – oder durch den IS an jesidischen und schiitischen Frauen; erinnert an die Rolle, die Frauen beim Aufstand von 2011 gespielt haben, und an die grundlegende Bedeutung der Einbeziehung von Frauen auf allen Ebenen der politischen, wirtschaftlichen und justiziellen Machtstrukturen Syriens und auch in die Übergangsjustiz; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass auch Frauen und junge Menschen an dem Prozess zur Lösung des Konflikts beteiligt werden;
12. verurteilt erneut aufs Schärfste die russischen Luftangriffe, bei denen insgesamt mehr als 6 900 Zivilisten, darunter 2 000 Kinder, unter Einsatz von Streumunition, Vakuumbomben und Langstreckenraketen getötet wurden und die unabhängige Medienzentren, Krankenhäuser, humanitäre Infrastruktur, darunter nach Angaben des SNHR mehr als 207 medizinische Einrichtungen, und syrische Zivilschutzeinheiten wie Mitglieder der humanitären Organisation „Weißhelme“ zum Ziel hatten; verurteilt die Versuche Russlands, den Ruf der Weißhelme in den westlichen Medien durch eine aggressive und anhaltende Desinformationskampagne in den sozialen Medien zu beschädigen; verurteilt aufs Schärfste die Beteiligung russischer Kampfflugzeuge an den Chemieangriffen des syrischen Regimes, wie beim chemischen Massaker vom April 2017 in Chan Schaichun, nach dem russische Kampfflugzeuge sofort das einzige Krankenhaus bombardiert haben, in dem die Opfer behandelt wurden;
13. fordert das syrische Regime nachdrücklich auf, die 130 000 widerrechtlich inhaftierten politischen Gefangenen, darunter Frauen, Männer und Kinder, die syrische Sicherheitskräfte gewaltsam haben verschwinden lassen, unverzüglich freizulassen; verurteilt entschieden den systematischen Einsatz von Folter, unmenschlicher Behandlung und sexueller Gewalt in den entsetzlichen Bedingungen, unter denen sie festgehalten werden, ohne Zugang zu einem zivilen Gericht, einem Rechtsanwalt, medizinischer Versorgung oder ihren Familien; betont, dass ihnen ihre grundlegenden Rechte auf ein faires Verfahren verweigert werden, einschließlich der Vorenthaltung von Informationen über ihre Verhaftung und Folter, um Scheingeständnisse zu erzwingen; fordert die syrischen Behörden nachdrücklich auf, anerkannten internationalen humanitären Nichtregierungsorganisationen und Beobachtungsorganisationen ausnahmslos unverzüglichen und ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen ohne vorherige Ankündigung zu gewähren;
14. betont, dass der IS immer noch in der Region aktiv und nicht besiegt ist; äußert seine Besorgnis über die Schwierigkeiten dabei, Beweise für vom IS begangene Verbrechen zu sichern und Zugang zu ihnen zu bekommen und aufzuklären, was mit entführten Personen geschehen ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen vor Ort zu unterstützen, um diese Verbrechen zu dokumentieren und entsprechende Beweise zu sichern; begrüßt die strafrechtliche Verfolgung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen, die sich dem IS angeschlossen haben;
15. bringt seine Besorgnis über das Wiedererstarken des IS im Nordosten Syriens zum Ausdruck; würdigt die Bemühungen der internationalen Koalition gegen den IS; betont, wie wichtig ein kontinuierliches, langfristiges Engagement der USA in der Koalition ist; bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der internationalen Allianz gegen den IS und hebt den wichtigen Beitrag hervor, den die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) als Verbündete im Kampf gegen den IS leisten;
16. äußert seine Besorgnis über die zunehmenden Spannungen in Irakisch-Kurdistan, das in den letzten Jahren mehr Stabilität als Syrien genossen und syrischen Flüchtlingen einen sicheren Zufluchtsort geboten hat;
17. bekräftigt, dass die für völkerrechtliche Kernverbrechen verantwortlichen Personen ordnungsgemäß strafrechtlich verfolgt werden müssen, und zwar auch von den EU-Mitgliedstaaten, wenn es keine anderen internationalen oder nationalen Verfahren der Übergangsjustiz gibt; betont, wie fundamental wichtig es ist, die Frage der Verhafteten und Verschwundenen aufseiten aller Konfliktparteien zu lösen, da dies ein grundlegender Bestandteil eines jeden Übergangsprozesses im Hinblick auf die Verwirklichung des Friedens ist;
18. weist erneut darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) die primäre gerichtliche Zuständigkeit für die internationale Ahndung von Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression behalten sollte; vertritt die Ansicht, dass die mangelnde Rechenschaftspflicht weiteren Gräueltaten Vorschub leistet und das Leid der Opfer noch verstärkt; beharrt daher darauf, dass alle Täter zur Rechenschaft gezogen werden müssen, indem insbesondere der Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit angewandt wird, und dass die Opfer Wiedergutmachung erhalten müssen; hebt hervor, dass mit der Einführung von Maßnahmen der opferorientierten Justiz nicht bis zum Ende des Konflikts gewartet werden darf, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für Prozesse, die von repräsentativen Gruppen von Syrern geleitet werden, zu verstärken; verurteilt nachdrücklich die 16 Vetos, die Russland – mit Unterstützung Chinas – im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dagegen eingelegt hat, dass der IStGH mit Syrien befasst wird;
19. begrüßt, dass am 24. Februar 2021 erstmals ein Sicherheitsoffizier des syrischen Regimes von einem Gericht in Koblenz (Deutschland) wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurde;
20. würdigt die Anstrengungen, die die EU-Mitgliedstaaten seit 2019 unternommen haben, um eine breite internationale Unterstützung für die Sicherung einer langfristigen Finanzierung im Rahmen des allgemeinen Haushalts der Vereinten Nationen für den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung sicherzustellen;
21. begrüßt die gemeinsame deutsch-französische Ermittlungsgruppe zur Unterstützung der strafrechtlichen Verfolgung der im Caesar-Bericht dokumentierten Verbrechen gegen die Menschlichkeit; begrüßt die von beiden Ländern im Jahr 2018 ausgestellten internationalen Haftbefehle zur Festnahme von drei hochrangigen Sicherheitsbeamten; würdigt die Rolle, die lokale syrische nichtstaatliche Organisationen bei der Überprüfung, der Dokumentation, der Sammlung und dem Schutz von Beweisen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gespielt haben, sowie die ergänzende Rolle, die nichtstaatliche Organisationen wie die Kommission für internationale Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht bei der Unterstützung der europäischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der wirksamen strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern, die sich im Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten aufhalten, gespielt haben; fordert die EU auf, mehr juristische Schulungen für Syrer anzubieten, damit sie eine Rolle im Kampf gegen Straflosigkeit spielen können;
22. fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan zur Straflosigkeit vorzulegen, der ein spezielles Kapitel zu Syrien enthält; betont, dass dieser Aktionsplan darauf abzielen sollte, dass die Ressourcen und Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern in der EU besser koordiniert und harmonisiert werden; ist der Ansicht, dass die Übergangsjustiz eine grundlegende Rolle bei der langfristigen Friedenssicherung spielt; fordert die EU auf, einen speziellen europäischen Fonds für die Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien einzurichten;
23. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Koordinierung der Ressourcen für die Justiz, die Polizei und die Einwanderung durch die Entwicklung zusammengelegter Gerichtsbarkeiten zu verbessern, damit ihre gerichtlichen Zuständigkeiten gegenseitig anerkannt werden und die Strafverfolgung erleichtert wird; betont, dass besser ausgestattete Mitgliedstaaten ihre Sachverständigen und Dolmetscher teilen sollten, um effiziente und wirksame Ermittlungen zu erleichtern, wobei jeder Mitgliedstaat bestrebt sein sollte, einen speziellen Staatsanwalt für diese Straftaten zu ernennen, damit die Bemühungen um die justizielle Koordinierung beschleunigt werden;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf EU-Ebene automatisch Informationen über mutmaßliche Kriegsverbrecher gemäß Artikel 1 Buchstabe F der Genfer Konvention auszutauschen; ist der Ansicht, dass auch eine engere Zusammenarbeit zwischen Einwanderungsbehörden und Staatsanwaltschaften in Bezug auf mutmaßliche Kriegsverbrecher auf nationaler Ebene stattfinden muss;
25. fordert ausnahmslos alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Bekämpfung der Straflosigkeit in jeder Hinsicht kooperativ zu sein; ist zutiefst besorgt über die mangelnde Kooperation bestimmter Mitgliedstaaten bei der strafrechtlichen Verfolgung syrischer Kriegsverbrecher;
26. unterstützt voll und ganz die seit September 2020 unter Führung der Niederlande unternommenen europäischen Bemühungen darum, vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen des Verstoßes Syriens gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ein Gerichtsverfahren gegen das Land einzuleiten;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der bevorstehenden Konferenz der OVCW im Frühjahr 2021 die Aussetzung der Mitgliedschaft Syriens in der OVCW wegen der Fälschung von Beweisen für den Einsatz chemischer Waffen zu beantragen; bekräftigt seine Bestürzung über die 336 dokumentierten Angriffe des syrischen Regimes mit Chemiewaffen, bei denen Chlorgas, Sarin und Schwefelsenfgas auf Zivilisten abgeworfen wurden, und verurteilt diese Angriffe erneut;
28. verurteilt nachdrücklich Angriffe auf humanitäre Hilfskräfte von allen Seiten, insbesondere durch das syrische Regime und den IS; weist darauf hin, dass dem syrischen Regime eine besondere Verantwortung für die gezielte Tötung humanitärer Hilfskräfte seit 2011 zukommt; hebt die enorme Verantwortung hervor, die Russland für die Angriffe auf humanitäre Hilfskräfte zukommt, insbesondere aufgrund der Bombardierung von 21 Feldlazaretten von Ärzte ohne Grenzen im Oktober 2015;
29. ist zutiefst besorgt über das anhaltende Leiden der syrischen Bevölkerung zehn Jahre nach dem Beginn des Konflikts; ist besonders besorgt darüber, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe in Syrien allein im letzten Jahr um ein Fünftel gestiegen ist, dass weitere 4,5 Millionen Syrer nun von Ernährungsunsicherheit betroffen sind und dass 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben; ist der Auffassung, dass der Zugang zu humanitärer Hilfe in Syrien für die EU eine zentrale Priorität bleiben muss und dass der gestiegene Bedarf eine stärker finanzielle und politische Reaktion der EU erforderlich macht; stellt fest, dass die Resolution 2533 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über den Grenzübergang Bab al-Hawa im Juli 2021 verlängert werden soll; bedauert, dass sich Russland und China bei der letzten Abstimmung der Stimme enthielten, anstatt für die Resolution zu stimmen; ist der Auffassung, dass eine konfliktlinienübergreifende Erbringung humanitärer Hilfe für die Menschen, die derzeit auf grenzüberschreitende Hilfe angewiesen sind, nicht infrage kommt; weist erneut darauf hin, dass 2,4 Millionen Syrer zum Überleben auf den Grenzübergang angewiesen sind und dass es schwerwiegende und lebensbedrohliche Folgen hätte, wenn die Öffnung dieses Grenzübergangs nicht um mindestens zwölf Monate verlängert würde; verurteilt das Vorgehen derjenigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die versucht haben, den humanitären Zugang aus politischen Gründen einzuschränken; fordert alle Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die Verlängerung der Resolution über den Grenzübergang zu unterstützen, um eine Verschärfung der humanitären Krise zu verhindern und die Ausweitung und Unterstützung von konfliktlinienübergreifenden Interventionen sicherzustellen, die im Einklang mit humanitären Grundsätzen durchgeführt werden; betont, dass es wichtig ist, für die umgehende erneute Zulassung der Öffnung der Grenzübergänge Bab al-Salam und Jarubija im Einklang mit der Resolution 74/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu sorgen, um sicherzustellen, dass die Hilfe die hilfsbedürftige Bevölkerung sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten auf dem direktesten Weg erreicht; betont, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass humanitäre Hilfe ausschließlich auf die hilfsbedürftigsten Menschen ausgerichtet ist;
30. fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich dringend mit dem humanitären Bedarf der syrischen Bevölkerung innerhalb und außerhalb Syriens zu befassen, der auf einem Rekordniveau liegt; bestärkt die EU als Gastgeber der Syrien-Geberkonferenz Brüssel V darin, andere internationale Geber dazu zu bewegen, die Unterstützung für das Gesundheitswesen im Rahmen des Plans für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien durch eine aufgestockte, flexible, mehrjährige Finanzierung, die den Bedarf der Bevölkerung langfristig deckt, zu steigern; fordert die internationalen Geber auf, gezielt in Programme zu investieren, mit denen zusätzlich zu anderen zivilen Infrastrukturen, die Schaden erlitten haben, beschädigte oder zerstörte Gesundheitseinrichtungen repariert, wiederhergestellt und verstärkt werden;
31. fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, ausdrückliche Aufrufe zum Schutz der Beschäftigten im Gesundheitswesen in künftige Resolutionen der Vereinten Nationen und offizielle Beratungen aufzunehmen; fordert die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Initiativen und Ermittlungen unter Führung der Vereinten Nationen im Bereich der Rechenschaftspflicht politisch zu fördern und operativ zu unterstützen, um das humanitäre Völkerrecht zu wahren;
32. betont im Vorfeld der Geberkonferenz Brüssel V am 29. und 30. März 2021, dass es wichtig ist, die Zusagen für humanitäre Hilfe nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern sie für Syrer, Binnenvertriebene und Flüchtlinge sowie für die von der Krise in der Region betroffenen Gemeinschaften noch zu erhöhen; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten Geber von humanitärer Hilfe zur Bewältigung der humanitären Krise in Syrien sind, wobei sich die Zuwendungen seit 2011 auf 20 Mrd. EUR belaufen; ist zutiefst besorgt über angebliche Pläne der britischen Regierung, ihre Hilfsbeiträge erheblich zu verringern, einschließlich Kürzungen um 67 % für Syrien und um 88 % für den Libanon;
33. würdigt die Rolle der Nachbarstaaten, die sich solidarisch zeigen und syrischen Flüchtlingen im Libanon, in Jordanien, in der Türkei und im Irak Hilfe leisten; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin humanitäre Hilfsprogramme in den Aufnahmeländern von Flüchtlingen sowie für Binnenvertriebene in Syrien zu finanzieren; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Mittel und Hilfen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass alle syrischen Flüchtlingskinder in den Aufnahmeländern Zugang nicht nur zur Grundschul-, sondern auch zur Sekundarschulbildung haben; fordert alle Aufnahmeländer nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu erreichen, und etwaige administrative oder rechtliche Hindernisse zu beseitigen; ersucht die Aufnahmeländer, sich auf den Zugang zu Beschäftigung, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie auf Personenstandsurkunden zu konzentrieren, was die Fähigkeit der Flüchtlinge fördern wird, darauf hinzuarbeiten, auf eigenen Füßen zu stehen;
34. stellt fest, dass der Madad-Treuhandfonds der EU als Reaktion auf die Syrien-Krise Ende 2021 ausläuft; fordert die Kommission auf, die Finanzmittel für die humanitäre Reaktion der EU auf die Krise in Syrien im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit zu sichern und dafür zu sorgen, dass die in diesem Rahmen durchgeführten Projekte ungehindert funktionieren;
35. fordert alle Mitgliedstaaten auf, grundsatzorientierte humanitäre Hilfe zu unterstützen, ohne die Beziehungen zum syrischen Regime zu normalisieren; warnt davor, finanzielle Mittel der EU direkt oder indirekt in den allgemeinen Wiederaufbau Syriens zu investieren, wenn das syrische Regime keinen glaubwürdigen politischen Prozess in Gang setzt; fordert den VP/HR auf, im Rahmen seiner langfristigen Planung für die Reaktion in Syrien in enger Zusammenarbeit mit der syrischen Zivilgesellschaft eine robuste Politik der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht für künftige Wiederaufbaumaßnahmen und einen Überwachungsrahmen mit konkreten Indikatoren für Menschenrechtsstandards zu entwickeln; bedauert die Pläne russischer, iranischer, chinesischer und türkischer Unternehmen, von der Zerstörung Syriens zu profitieren;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen gegen Einzelpersonen und Einrichtungen, die an der Unterdrückung in Syrien beteiligt sind, aufrechtzuerhalten; betont, wie wichtig es ist, unbeabsichtigte negative Folgen von Sanktionen durch Ausnahmeregelungen für grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden, und dass es wichtig ist, sich gemeinsam mit den USA mit dem Problem der Übererfüllung von Auflagen zur Einschränkung der Tätigkeit von Banken zu befassen;
37. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Liste der Personen, gegen die gezielte Sanktionen verhängt wurden, im Rahmen der neuen globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu erweitern und auch zivile und militärische Befehlshaber Syriens, Russlands und des Iran aufzunehmen, die glaubhaft an Kriegsverbrechen beteiligt waren;
38. unterstützt die Annahme von wirksamen EU-Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen, mit denen EU-Unternehmen und Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte auferlegt werden;
39. erinnert alle Mitgliedstaaten daran, dass Syrien kein sicheres Land für die Rückkehr ist; ist der Ansicht, dass jede Rückkehr im Einklang mit dem erklärten Standpunkt der EU sicher, freiwillig, in Würde und in Kenntnis der Sachlage erfolgen sollte; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, von einer Verlagerung der nationalen Politik in Richtung der Aberkennung des Schutzstatus für bestimmte Kategorien von Syrern abzusehen und diesen Trend umzukehren, wenn sie eine solche Politik bereits verfolgt haben; fordert den Libanon, die Türkei und alle Länder in der Region nachdrücklich auf, Abschiebungen von Syrern zurück nach Syrien gegen ihren Willen auszusetzen;
40. verurteilt den irreparablen Schaden, den Assads Taktik der verbrannten Erde an Kulturstätten verursacht hat, sowie die Plünderung und den Schmuggel von Artefakten durch Dschihadisten, die sie zur Finanzierung ihrer Rolle in dem Konflikt nutzen;
41. ist äußerst besorgt über die sich verschlechternde humanitäre, gesundheitliche und sicherheitspolitische Lage in den Lagern im Nordosten Syriens, insbesondere in den Lagern Al-Hol und Roj, die nach wie vor Nährboden für Radikalisierung sind; ist der Ansicht, dass EU-Bürger, die verdächtigt werden, einer terroristischen Vereinigung anzugehören, und in diesen Lagern inhaftiert sind, vor Gericht gestellt werden sollten; drückt seine Erschütterung darüber aus, dass am 24. Februar 2021 ein Mitarbeiter von Ärzte ohne Grenzen, der im Lager Al-Hol arbeitete, getötet wurde, was ein weiterer Beweis für den hohen Blutzoll ist, den die Gewalt und die unsicheren Lebensbedingungen in diesem Lager fordern;
42. fordert die Mitgliedstaaten auf, minderjährige Staatsangehörige zu schützen, die u. U. wegen sicherheitsrelevanter Vergehen oder ihrer Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert sind;
43. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle europäischen Kinder zurückzuführen und dabei ihrer jeweiligen familiären Situation und dem Kindeswohl vorrangig Rechnung zu tragen, und ihnen die erforderliche Unterstützung für ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung zu gewähren, und zwar in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung Kurdistans und der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(4),
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024)(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen(6),
– unter Hinweis auf die 2013 vom Rat angenommenen Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) 2019 durchgeführte LGBT-Erhebung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht(8),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 31. März 2010 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität (CM/Rec(2010)5) und auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Standards,
– unter Hinweis auf das Memorandum der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 3. Dezember 2020 zur Stigmatisierung von LGBTI-Personen in Polen,
– unter Hinweis auf die Debatte im Ausschuss für aktuelle Angelegenheiten des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und seine nachfolgenden Berichte mit dem Titel „Fact-finding report on the role of local authorities with regard to the situation and rights of LGBTIQ people in Poland“ (Informationsbericht über die Rolle der lokalen Behörden im Zusammenhang mit der Lage und den Rechten von LGBTIQ-Personen in Polen) vom 27. Januar 2021 und „Protecting LGBTIQ people in the context of rising anti-LGBTIQ hate speech and discrimination: The role of local and regional authorities“ (Schutz von LGBTIQ-Personen vor dem Hintergrund zunehmender gegen sie gerichteter Hetze und Diskriminierung: Die Rolle der lokalen und regionalen Behörden) vom 10. Februar 2021,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ-Personen um Menschenrechte handelt;
B. in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den EU-Verträgen und in der Charta verankertes Grundrecht ist und uneingeschränkt geachtet werden sollte; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte eingegangen sind; in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen Ungleichheit in der EU eine gemeinsame Verantwortung ist, die gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen auf allen Regierungsebenen erfordert;
C. in der Erwägung, dass seit März 2019 über 100 Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden in ganz Polen Entschließungen verabschiedet haben, mit denen sie sich für frei von der sogenannten LGBT-Ideologie erklärt haben, oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ angenommen haben; in der Erwägung, dass die ungarische Stadt Nagykáta im November 2020 eine Entschließung zum Verbot der „Verbreitung und Förderung von LGBTQ-Propaganda“ verabschiedet hat; in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen durch diese Resolutionen direkt und indirekt diskriminiert werden; in der Erwägung, dass in den Entschließungen zu LGBT-freien Zonen die „Ideologie der LGBT-Bewegung“ abgelehnt wird und die lokalen Gebietskörperschaften aufgefordert werden, von allen Maßnahmen zur Förderung der Toleranz gegenüber LGBTIQ-Personen abzusehen, etwa indem Organisationen, die auf die Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichstellung hinarbeiten, die finanzielle Unterstützung entzogen wird; in der Erwägung, dass in den „Regionalen Chartas der Familienrechte“ eine sehr enge Definition des Familienbegriffs verwendet wird und die Gemeinden aufgefordert werden, bei all ihren Strategien, Initiativen und Finanzierungsmaßnahmen die Familienrechte zu schützen; in der Erwägung, dass mit diesen Regionalen Chartas durch den Umstand, dass sie sich ausschließlich auf diese Familienmodelle konzentrieren, indirekt dazu aufgerufen wird, alle anderen Familienmodelle – insbesondere Familien mit Alleinerziehenden, gleichgeschlechtlichen Paaren sowie Regenbogenfamilien – zu diskriminieren und von der finanziellen Unterstützung von Projekten und Initiativen abzusehen, die Grundrechte schützen und fördern, Bildungsmaßnahmen gegen Diskriminierung veranstalten oder auf andere Weise Gleichstellung fördern und LGBTIQ-Personen unterstützen;
D. in der Erwägung, dass der polnische Bürgerbeauftragte für Menschenrechte neun Beschwerden gegen einige der Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden eingereicht hat, die Entschließungen verabschiedet hatten, mit denen sie sich für frei von der „LGBT-Ideologie“ erklärten, was bislang dazu geführt hat, dass vier Entschließungen von Verwaltungsgerichten für verfassungswidrig erklärt wurden; in der Erwägung, dass die polnische Stadt Nowa Dęba im Januar 2021 nach dem Verlust einer Partnerschaftsvereinbarung mit der irischen Stadt Fermoy ihre Entschließung, mit der sie sich für frei von der sogenannten LGBT-Ideologie erklärt hatte, zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass der polnische Landkreis Sztum und die polnische Stadt Tomaszów Mazowiecki ihre Entschließungen zur Annahme Regionaler Chartas der Familienrechte im September bzw. Oktober 2020 zurückgezogen haben;
E. in der Erwägung, dass sich Norwegen aus der Gewährung von Finanzmitteln für die Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden in Polen, die Entschließungen verabschiedet hatten, mit denen sie sich für frei von der sogenannten „LGBT-Ideologie“ erklärten, oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ angenommen hatten, zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen ihres Städtepartnerschaftsprogramms Anträge von polnischen Städten auf EU-Finanzierung abgelehnt hat, die Entschließungen zu LGBTI-freien Zonen oder zu Familienrechten verabschiedet hatten; in der Erwägung, dass bei allen EU-Mitteln, die gemäß den Dachverordnungen für den Zeitraum 2021– 2027 verwaltet werden, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die im Vertrag verankerten Grundrechte, auch diejenigen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung, geachtet werden müssen, und in der Erwägung, dass Gemeinden, die als Arbeitgeber fungieren, im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache C-507/18 (Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI)(9) die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG einhalten müssen, wonach Diskriminierung und Belästigung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Rahmen der Beschäftigung verboten sind;
F. in der Erwägung, dass der Kommission von drei nichtstaatlichen Organisationen eine rechtliche Beschwerde vorgelegt wurde, in der diese Organisationen hervorheben, dass „Regionale Chartas der Familienrechte“ und Entschließungen, mit denen sich Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden für frei von der sogenannten LGBTI-Ideologie erklären, eine Diskriminierung von LGBTIQ-Personen bewirken und damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie gegen die Artikel 15 und 21 der Charta betreffend die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten bzw. auf Nichtdiskriminierung verstoßen; in der Erwägung, dass die Kommission bislang weder eine Antwort auf diese rechtliche Beschwerde vorgelegt noch offiziell anerkannt hat, dass ein Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften vorliegt;
G. in der Erwägung, dass die Annahme von Entschließungen zur Befreiung von der sogenannten LGBT-Ideologie oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ in einen breiteren Kontext eingebettet sind, der geprägt ist von zunehmender Diskriminierung und Übergriffen auf die LGBTIQ-Gemeinschaft in Polen – wozu auch gehört, dass die Vielfalt von Sexualität, Identität und Ausdrucksformen als gefährliche Ideologie gebrandmarkt wird –, von zunehmender Hetze vonseiten von Behörden, gewählten Amtsträgern – auch vonseiten des derzeitigen Präsidenten – und regierungsfreundlichen Medien sowie von Verhaftungen von LGBTIQ-Aktivisten, von Angriffen auf Pride-Märsche und Sensibilisierungsprogramme und -maßnahmen bzw. von Verboten derartiger Märsche und Programme, auch an Schulen, sowie von diskriminierenden Anti-LGBT-Demonstrationen; in der Erwägung, dass das Klima der Intoleranz gegenüber und der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen durch Hetze vonseiten öffentlicher Stellen legitimiert und weiter geschürt wird; in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung insbesondere für Behörden, Politiker und Meinungsführer mit Pflichten und Verantwortlichkeiten einhergeht, und in der Erwägung, dass sich diese Personen nicht an Hetze oder Diskursen, in deren Rahmen LGBTIQ-Personen stigmatisiert werden, beteiligen sollten und derartige Narrative und Stigmatisierungen entschieden anprangern und bekämpfen sollten, auch wenn sie von privaten Parteien zum Ausdruck gebracht werden;
H. in der Erwägung, dass sich polnische Aktivisten, die gegen die Entschließungen zur Befreiung von der sogenannten LGBTI-Ideologie und die „Regionalen Chartas der Familienrechte“ vorgehen und die Öffentlichkeit darüber informieren, aufgrund ihrer Arbeit mit strategischen Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (sogenannten SLAPP-Klagen) konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass polnische Aktivisten, die daran arbeiten, gegen LGBTIQ-Personen gerichtete Erklärungen und Familienchartas anzuprangern – darunter die Autoren der Website „Atlas of Hate“ (Atlas des Hasses) und der Schöpfer des Fotoprojekts über LGBT-freie Zonen –, ohne Begründung von lokalen Gebietskörperschaften oder fundamentalistischen Organisationen verklagt wurden, die eine erhebliche finanzielle Entschädigung fordern, und dass sich diese Aktivisten einer Verleumdungskampagne ausgesetzt sehen, in der sie als Lügner diffamiert werden, weil sie sich kreativer Mittel der Interessenvertretung bedienen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen eindeutig darauf abzielen, die Zivilgesellschaft einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen; in der Erwägung, dass die polnischen Behörden die Pflicht haben, alle Menschen, die Minderheiten angehören, auch LGBTIQ-Personen, umfassend vor Feindseligkeiten und Aggression zu schützen und es diesen Menschen zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten frei auszuüben; in der Erwägung, dass die Kommission trotz wiederholter Forderungen des Parlaments keine Rechtsvorschriften gegen sogenannte SLAPP-Klagen erlassen hat;
I. in der Erwägung, dass dem Petitionsausschuss zwei Petitionen (Nr. 0448/2020 und Nr. 0354/2020) zum Thema „LGBTI-freie Zonen in Polen“ übermittelt wurden; in der Erwägung, dass diese Petitionen am 26. Januar 2021 im Petitionsausschuss erörtert wurden und aufgrund der unbefriedigenden Antwort der Kommission noch nicht abgeschlossen wurden, damit die Kommission den Sachverhalt weiter klären kann;
J. in der Erwägung, dass aus der im Mai 2020 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichten zweiten LGBTI-Erhebung hervorgeht, dass LGBTIQ-Personen oder Personen, die als solche wahrgenommen werden, in Polen zunehmender Intoleranz und Gewalt ausgesetzt sind und dass nur 4 % der befragten LGBTIQ-Personen in Polen – der unionsweit niedrigste Wert – glauben, dass die Regierung Anstrengungen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt unternimmt, und dass 79 % der Befragten – der unionsweit höchste Wert – bestimmte Orte meiden, da sie befürchten, dort angegriffen, belästigt oder bedroht zu werden; in der Erwägung, dass dadurch ein klarer Zusammenhang zwischen einer von LGBTIQ-Phobie geprägten Regierungsführung und einer Zunahme von Diskriminierung und Gewalt gegenüber LGBTIQ-Personen aufgezeigt wird;
K. in der Erwägung, dass das Parlament die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert hat, die Praxis der sogenannten Konversionstherapie unter Strafe zu stellen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Bericht des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität aufgefordert wurden, die Praxis der „Konversionstherapie“ zu verbieten; in der Erwägung, dass die Praxis nach wie vor in mindestens 69 Ländern weltweit durchgeführt wird, auch in der Europäischen Union, wo Berichten zufolge bei Konversionstherapien in den EU-Mitgliedstaaten Medikamente, Psychotherapien und rituelle Reinigungen zum Einsatz kamen(10); in der Erwägung, dass diese Praxis lediglich in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich in Malta und in Deutschland, verboten wurde;
L. in der Erwägung, dass die Rückschritte im Zusammenhang mit LGBTIQ-Personen häufig mit einer allgemeineren Verschlechterung der Lage in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte einhergehen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in mehreren Entschließungen seine tiefe Besorgnis über die sich verschlechternde Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen bekundet hat, insbesondere was die Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz der Grundrechte betrifft; in der Erwägung, dass noch keine angemessene Reaktion auf die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte eingegangen ist, der im Wege einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament, Kommission und Rat verwaltet werden soll;
M. in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt in mehreren Entschließungen zur Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in Polen bekundet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass eine systemische Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung dieser Werte besteht; in der Erwägung, dass die vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV als Reaktion auf die Verletzungen der gemeinsamen europäischen Werte in Polen organisierten Anhörungen mit polnischen Behörden keinerlei Ergebnisse hervorgebracht haben; in der Erwägung, dass die Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Polen seit der Auslösung des Verfahrens nicht nur nicht angegangen wurde, sondern sich sogar noch erheblich verschlechtert hat, was auch für die Lage der Grundrechte, insbesondere von LGBTIQ-Personen und Frauen, gilt; in der Erwägung, dass der Rat sicherstellen sollte, dass bei Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV auch auf neue Entwicklungen eingegangen wird und die Risiken von Verstößen gegen die Grundrechte bewertet werden;
N. in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2020 vor dem Plenum des Europäischen Parlaments erklärte, dass es sich bei LGBTQI-freien Zonen um Zonen handle, „in denen der Respekt vor Mitmenschen abhandengekommen ist“, wofür es in unserer Union keinen Platz gebe; in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission ebenfalls erklärte, dass LGBTIQ eine Frage der Identität einer Person und keine Ideologie sei(11); in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat davon absehen sollten, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eng auszulegen; in der Erwägung, dass die Kommission nicht zögern sollte, sämtliche Instrumente, darunter Vertragsverletzungsverfahren, den Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, Artikel 7 EUV und die vor Kurzem verabschiedete Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, einzusetzen, um überall in der Union gegen Verstöße gegen die Grundrechte von LGBTIQ-Personen vorzugehen; in der Erwägung, dass das neue Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ zum Aufbau einer diskriminierungsfreien und gerechteren Gesellschaft beitragen kann, indem in diesem Rahmen Gelder für zivilgesellschaftliche Organisationen bereitgestellt werden, die sich für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen einsetzen;
O. in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten LGBTIQ-Personen in der Vergangenheit durch diskriminierende Gesetze und politische Maßnahmen diskriminiert und verfolgt haben; in der Erwägung, dass während des Zweiten Weltkriegs Tausende LGBTIQ-Personen festgenommen, inhaftiert und in Konzentrationslagern getötet wurden; in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen in Polen systematisch diskriminiert werden, dass Diskriminierung aber auch ein EU-weites Problem darstellt, zumal bei der Eindämmung der anhaltenden Diskriminierung und Schikanierung von LGBTIQ-Personen nur wenig bis gar keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass öffentliche Diskriminierung, Hetze und Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen EU-weit nach wie vor verbreitet sind; in der Erwägung, dass mit diesen Angriffen die Grundrechte von LGBTIQ-Personen verletzt werden und die Reaktionen der Behörden nach wie vor allzu oft unzulänglich sind; in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen in allen Mitgliedstaaten nach wie vor in allen Lebensbereichen mehr Diskriminierung als andere erfahren, auch bei der Arbeit und in der Schule, und häufig körperlichen, emotionalen und sexuellen Übergriffen – sowohl online als auch offline – ausgesetzt sind, was dazu führt, dass die Suizidrate unter jungen LGBTIQ-Personen und insbesondere unter jungen Transgender-Personen besorgniserregend ist(12); in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften aktualisiert haben, um LGBTIQ-Personen besser zu integrieren; in der Erwägung, dass ungeachtet dessen noch eine Reihe von Gesetzeslücken besteht, die politischen Willen und Engagement der nationalen Gesetzgeber erfordern, damit LGBTIQ-Personen tatsächlich gleichgestellt sind;
P. in der Erwägung, dass Transgender-Personen nach wie vor mit einigen der schlimmsten Formen von Diskriminierung, Gewalt und Verfolgung konfrontiert sind; in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2018 eine Studie mit dem Titel „Trans and intersex equality rights in Europe – a comparative analysis“ (Gleichstellungsrechte trans- und intersexueller Personen in Europa – eine vergleichende Analyse) veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass nur in 13 der 31 in der Studie untersuchten Ländern nationale Rechtsvorschriften in Kraft sind, die zumindest bis zu einem gewissen Grad Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität und/oder der Geschlechtsmerkmale bieten;
Q. in der Erwägung, dass im Jahr 2021 in den sozialen Medien Initiativen wie die Bewegung #MeTooGay entstanden sind, die sexuellen Missbrauch innerhalb der LGBTIQ-Gemeinschaft anprangern; in der Erwägung, dass sich Guillaume Tran Thanh, der Student, der diesen Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung initiierte, kurz darauf das Leben nahm, nachdem er infolge seiner Denunzierung in den sozialen Medien unter zu großen Druck geraten war; in der Erwägung, dass diese Tragödie Fragen bezüglich der Mängel bei der Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt aufwirft;
R. in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine spezifischen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung gibt, die wenigstens den EU-Mindeststandards genügen und Menschen vor Diskriminierung, Hetze und Gewalt aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale schützen, und in der Erwägung, dass diese Mitgliedstaaten bislang keine Maßnahmen ergriffen haben, um diese Rechtslücke zu schließen; in der Erwägung, dass die horizontale Richtlinie über Nichtdiskriminierung, die diese jenseits des Bereichs Beschäftigung bestehende Schutzlücke teilweise schließen könnte, im Rat seit über zehn Jahren blockiert wird; in der Erwägung, dass die Umsetzung von rechtlichen Maßnahmen gegen Diskriminierung, sofern vorhanden, in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend ist; in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, die Liste der „EU-Straftaten“ in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um Hasskriminalität und Hetze zu erweitern, unter anderem wenn sie gegen LGBTIQ-Personen gerichtet sind;
S. in der Erwägung, dass Diskriminierung von und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen durch die Polizei in der Europäischen Union nach wie vor ein Problem darstellen; in der Erwägung, dass die Polizei LGBTIQ-Personen ohne entsprechende Schulung davon abhalten kann, gegen sie gerichtete Gewalt und Diskriminierung anzuzeigen; in der Erwägung, dass dies nach wie vor ein großes Hindernis für eine wirksame Gleichstellung darstellt; in der Erwägung, dass Schulungsprogramme für Strafverfolgungsbehörden dazu beitragen, diskriminierende Praktiken und Hassverbrechen zu verhindern und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Hetze und Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen unter Berücksichtigung von voreingenommenen Motiven umfassend untersucht und die Täter angemessen strafrechtlich verfolgt werden sollten;
T. in der Erwägung, dass lediglich Malta, Portugal und einige Regionen in Spanien medizinische Eingriffe bei intersexuellen Personen ohne deren Zustimmung untersagt haben; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten weiterhin einen in hohem Maße medizinorientierten und pathologisierenden Ansatz verfolgen;
U. in der Erwägung, dass die Grundrechte von LGBTIQ-Personen durch rechtliche Entwicklungen in Ungarn stark beeinträchtigt worden sind; in der Erwägung, dass mit der Verabschiedung von Artikel 33 des umfassenden Gesetzes T/9934 eine rechtliche Anerkennung des Geschlechts bei trans- und intersexuellen Personen in Ungarn de facto untersagt wird, wodurch diese Personen Diskriminierung ausgesetzt sind und deren Recht auf Privatsphäre verletzt wird; in der Erwägung, dass das ungarische Parlament im Dezember 2020 Verfassungsänderungen angenommen hat, in deren Zuge die Rechte von LGBTIQ-Personen weiter eingeschränkt werden, der Umstand vernachlässigt wird, dass es Transgender und nichtbinäre Personen gibt, und deren Recht auf ein Familienleben eingeschränkt wird, sowie ein Gesetz, mit dem unverheirateten Paaren das Recht auf Adoption verwehrt wird;
V. in der Erwägung, dass das lettische Parlament im Januar 2021 mit der Prüfung der Verfassungsänderung begonnen hat, um die im Urteil des Verfassungsgerichts dargelegte Ausweitung des Familienbegriffs möglichst einzuschränken, wobei das Verfassungsgericht die Anwendung des Arbeitsrechts auf unterschiedliche Familienmodelle anerkannt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, die Unterstützung und den Schutz gleichgeschlechtlicher Paare sicherzustellen;
W. in der Erwägung, dass im Juni 2020 vom rumänischen Senat ein Gesetzesentwurf angenommen wurde, mit dem Tätigkeiten verboten werden, die sich mit der Theorie der Geschlechtsidentität im Bildungskontext befassen sollen; in der Erwägung, dass sich der rumänische Präsident weigerte, das Gesetz zu verkünden, und stattdessen forderte, eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzunehmen; in der Erwägung, dass das rumänische Verfassungsgericht im Dezember 2020 erklärt hat, dass das Gesetz nicht mit der Verfassung vereinbar sei; in der Erwägung, dass hier aufgezeigt wird, dass wirksame Kontrollen und Gegenkontrollen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für den Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen von zentraler Bedeutung sind;
X. in der Erwägung, dass man, wenn man in einem Mitgliedstaat Vater oder Mutter ist, in allen Mitgliedstaaten Vater oder Mutter ist; in der Erwägung, dass es Fälle gibt, in denen Kinder, die zwei gleichgeschlechtliche Elternteile haben, mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, da es keine rechtlichen Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung einer Geburtsurkunde mit zwei gleichgeschlechtlichen Eltern gibt; in der Erwägung, dass der EuGH in einem in der Rechtssache C-490/20 vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen über einen Fall entscheiden wird, in dem ein Kind mit zwei lesbischen Müttern aufgrund dieser Gesetzeslücke von Staatenlosigkeit bedroht ist; in der Erwägung, dass in der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen eine Gesetzesinitiative zur Schließung dieser Rechtslücke und eine Überarbeitung der Leitlinien zur Freizügigkeit aus dem Jahr 2009 vorgesehen sind, wobei beides 2022 geschehen soll; in der Erwägung, dass gleichgeschlechtliche Paare nach wie vor auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU wahrnehmen, dass die Kommission jedoch nicht vorgeschlagen hat, Rechtsvorschriften zur gegenseitigen Anerkennung von Beziehungen in die Wege zu leiten;
Y. in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Ungleichheit in der EU eine gemeinsame Verantwortung ist, die gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen auf allen Regierungsebenen erfordert, und in der Erwägung, dass lokale und regionale Behörden dabei eine Schlüsselrolle spielen müssen; in der Erwägung, dass diese Behörden häufig dafür verantwortlich sind, das Unionsrecht umzusetzen und Gleichstellung und Vielfalt zu fördern; in der Erwägung, dass der Kongress der Gemeinden und Regionen in Europa des Europarates eine Resolution verabschiedet und die lokalen Behörden auf ihre Verantwortung hingewiesen hat, die Rechte von LGBTIQ-Personen zu schützen, und diese Behörden aufgefordert hat, einen Sachverständigen für die Gleichstellung und Vielfalt vor Ort zu ernennen(13);
Z. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss der Regionen als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU aufgefordert wurde, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs Maßnahmen zu ergreifen, um auf die Schaffung von Zonen zu reagieren, die frei von der sogenannten LGBT-Ideologie sind;
AA. in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen überall in der Europäischen Union das Recht haben sollten, öffentlich zu ihrer sexuellen Ausrichtung, Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksform und ihren Geschlechtsmerkmalen zu stehen und ohne Angst vor entsprechender Intoleranz, Diskriminierung oder Verfolgung zu leben; in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl in der Charta garantiert ist; in der Erwägung, dass im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und seiner Reform für einen angemessenen Schutz gefährdeter Antragsteller, einschließlich Antragsteller, bei denen es sich um LGBTIQ-Personen handelt, gesorgt werden muss;
AB. in der Erwägung, dass die Behörden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen in der gesamten Europäischen Union die Gleichheit und die Grundrechte aller Menschen, auch von LGBTIQ-Personen, schützen und fördern und deren Rechte in vollem Umfang gewährleisten sollten, anstatt LGBTIQ-Personen zu diskriminieren;
1. erklärt hiermit die Europäische Union zum „Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen“;
2. beklagt sämtliche Formen von Gewalt gegen oder Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Ausrichtung; verurteilt aufs Schärfste den Mord an David Polfliet in Belgien, der aus offensichtlich homophoben Motiven begangen wurde;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.
„A long way to go for LGBTI equality“ (Noch ein langer Weg bis zur Gleichstellung von LGBTI-Personen), FRA 2020, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2020-lgbti-equality-1_en.pdf; 2020 Rainbow Europe report (Rainbow-Europe-Bericht 2019), ILGA-Europe, https://www.ilga-europe.org/rainboweurope/2020
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,
– unter Hinweis auf die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes(1),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern(2),
– unter Hinweis auf die globale Studie der Vereinten Nationen zu Kindern, denen die Freiheit entzogen wird, vom Juli 2019,
– unter Hinweis auf den Kurzbericht der Vereinten Nationen vom 15. April 2020 mit dem Titel „The impact of COVID-19 on children“ (Die Auswirkungen von COVID-19 auf Kinder) und auf die positive Reaktion unter der gemeinsamen Federführung der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (GRULAC), die von 173 Ländern unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die politische Stellungnahme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „What is the impact of the COVID-19 pandemic on immigrants and their children?“ (Welche Auswirkungen hat die COVID-19-Pandemie auf Einwanderer und ihre Kinder?),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarates vom 1. Februar 2012 zum Anstieg des Antiziganismus und zur rassistisch motivierten Gewalt gegen Roma in Europa,
– gestützt auf Artikel 3 Absätze 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie(3) („Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“),
– unter Hinweis auf die Richtlinien der EU über Verfahrensrechte(4),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(5),
– unter Hinweis auf das Internationale Jahr für die Beseitigung der Kinderarbeit 2021 und den Null-Toleranz-Ansatz der Kommission gegenüber Kinderarbeit,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 über den Schutz minderjähriger Migranten(6),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zum Schutz minderjähriger Migrantinnen und Migranten,
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission, die im Einklang mit den politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission (2019–2024) angenommen wurden, um eine Union der Gleichheit zu schaffen(7),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025)“(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Notwendigkeit eines verstärkten strategischen Rahmens der EU für nationale Strategien zur Integration der Roma und für eine intensivere Bekämpfung des Antiziganismus für die Zeit nach 2020(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa(12),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (O-000007/2021 – B9-0007/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
A. in der Erwägung, dass ein Kind, unabhängig von seiner ethnischen Herkunft, seinem Geschlecht, seiner Nationalität, seinem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergrund, seinen Fähigkeiten und seinem Migrations- oder Aufenthaltsstatus, in erster Linie ein Kind ist, besonderen Schutzes bedarf und Anspruch auf alle Rechte hat, die im Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert sind;
B. in der Erwägung, dass bei allen Handlungen und Entscheidungen, die ein Kind und sein körperliches und psychisches Wohlergehen betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangiger Gesichtspunkt sein muss;
C. in der Erwägung, dass Kinder das Recht auf inklusive, erschwingliche frühkindliche Erziehung und Bildung, hochwertige Betreuung und Freizeit haben; in der Erwägung, dass Kinder, insbesondere Kinder aus benachteiligten Verhältnissen, das Recht auf Schutz vor Armut und auf spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ausgrenzung im Bildungsbereich haben; in der Erwägung, dass Investitionen in die frühkindliche Förderung aus wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht hohe Erträge bringen;
D. in der Erwägung, dass vor der COVID-19-Pandemie die Wahrscheinlichkeit, in extremer Armut zu leben, bei Kindern doppelt so hoch war wie bei Erwachsenen(13); in der Erwägung, dass infolge der Pandemie die Zahl der Kinder, die unter der jeweiligen nationalen Armutsgrenze leben, Schätzungen zufolge um bis zu 117 Millionen ansteigen könnte und dass ca. 150 Millionen weitere Kinder von mehrdimensionaler Armut betroffen sind(14); in der Erwägung, dass verglichen mit der Zeit vor COVID-19, als bereits jedes vierte Kind in Europa von Armut bedroht war, durch die derzeitige Pandemie die Ungleichheiten weiter verschärft werden und das Risiko steigt, dass Kinder in extreme Armut geraten;
E. in der Erwägung, dass weltweit bis zu 1,6 Milliarden Kinder von Schulschließungen aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie betroffen sind und schätzungsweise mindestens 24 Millionen Schülerinnen und Schüler als Folge davon die Schule möglicherweise abbrechen werden(15); in der Erwägung, dass weltweit 370 Millionen Kinder – von denen viele auf Schulmahlzeiten als wichtigste Grundlage ihrer täglichen Ernährung angewiesen sind – durchschnittlich 40 % weniger Schulmahlzeiten in Anspruch nehmen konnten, seit die Schulen aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkt geöffnet sind(16); in der Erwägung, dass Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen, insbesondere Mädchen und Kinder mit Behinderungen, besonders stark von den Auswirkungen von Schulschließungen sowie von Maßnahmen betroffen sind, die den Zugang zu Bildung sowohl im Präsenz- als auch im Fernunterricht einschränken;
F. in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung durch COVID-19 stark in Mitleidenschaft gezogen wurde; in der Erwägung, dass die Bildungspolitik zwar nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, dass jedoch die COVID-19-Pandemie und die durch sie verursachten Ungleichheiten im Bildungsbereich eine gemeinsame Herausforderung darstellen, die ein gemeinsames Vorgehen, gemeinsame Strategien und gemeinsame Instrumente der Union erforderlich macht;
G. in der Erwägung, dass Untersuchungen von Eurostat(17) zeigen, dass im Jahr 2018 88,3 % der Kinder in der EU im Alter zwischen drei Jahren und dem Mindestschulpflichtalter eine formale Kinderbetreuung erhielten, was deutlich macht, dass mehr Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder eingerichtet werden müssen, weil sie ein wichtiges Instrument für die kognitive und soziale Entwicklung von Kindern von einem frühen Alter an sind;
H. in der Erwägung, dass Heimunterricht für mehr als zwei Drittel der Kinder weltweit immer noch keine Option ist, weil sie keinen Internetzugang haben; in der Erwägung, dass durch den Heimunterricht in vielen EU-Mitgliedstaaten wie auch weltweit die Bildungs- und die digitale Kluft deutlich geworden ist, die sich auf die Chancen der Kinder im Leben sowie auf ihre körperliche und psychische Gesundheit auswirkt, und in der Erwägung, dass junge Mädchen und junge Menschen in prekären Situationen und aus rassifizierten Gruppen besonders von der digitalen Kluft betroffen sind;
I. in der Erwägung, dass weltweit jedes vierte Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren sich nicht in Bildung, Beschäftigung oder Ausbildung befindet, während nur jeder zehnte Junge in dieser Situation ist; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung von Mädchen von zentraler Bedeutung ist, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden(18);
J. in der Erwägung, dass Kinder von den schwerwiegendsten gesundheitlichen Folgen der derzeitigen weltweiten Pandemie offenbar verschont werden; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise dennoch von Kindern einen hohen Tribut fordert, weil sie auch im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit eine zunehmende und direkte Bedrohung ihres Wohlergehens und ihrer Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen, unbegleitete Minderjährige und Kinder, die Minderheiten angehören, etwa Roma-Kinder, besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass bisherigen Schätzungen zufolge weitere 1,2 Millionen Kinder und 56 700 Mütter innerhalb von sechs Monaten sterben könnten, weil grundlegende Maßnahmen wie die Bereitstellung routinemäßiger Gesundheitsleistungen nicht mehr gewährleistet werden können; in der Erwägung, dass sich ein unzureichender Zugang zu Gesundheitsleistungen auf alle Lebensbereiche auswirken kann(19);
K. in der Erwägung, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten die Selbstmordrate gestiegen ist; in der Erwägung, dass in einer aktuellen Befragung von jungen Menschen in der gesamten EU fast jede fünfte Personen angab, dass sie unter psychischen Problemen oder unter Symptomen wie Depression oder Ängsten leidet(20); in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen vor einer weltweiten Krise im Hinblick auf die psychische Gesundheit warnen und dass bei Untätigkeit langfristig verheerende gesellschaftliche und wirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft entstehen könnten, wobei Kinder und Jugendliche am stärksten gefährdet wären(21);
L. in der Erwägung, dass Unzulänglichkeiten bei den nationalen Kinderschutzsystemen und fehlende Mechanismen für transnationale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter zur sozialen Ausgrenzung sowie zur Ausbeutung von Kindern, insbesondere von Kindern, die auf der Flucht sind oder keinen festen Wohnsitz haben, beitragen können; in der Erwägung, dass es auch aufgrund der Verfahren und Praktiken der Behörden bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten, die Kinder involvieren, zu einer gewissen Diskriminierung kommt(22); in der Erwägung, dass von Telefonhotlines auch ein Anstieg von Anrufen im Zusammenhang mit Fällen von Kindesentführung gemeldet wird, insbesondere in den letzten Monaten, was auf die Zuspitzung bestehender internationaler Familienkonflikte zurückzuführen ist;
M. in der Erwägung, dass dem jüngsten Bericht der Kommission über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels(23) zufolge Kinder fast ein Viertel aller registrierten Opfer in allen Mitgliedstaaten ausmachten;
N. in der Erwägung, dass weltweit 152 Millionen Kinder zu Kinderarbeit herangezogen werden und etwa 73 Millionen dieser Kinder eine der schlimmsten Formen von Kinderarbeit erbringen müssen: Sklaverei, Zwangsarbeit, gefährliche Arbeit oder sexuelle Ausbeutung(24); in der Erwägung, dass die Kommission „Nulltoleranz gegenüber Kinderarbeit“ zu einer politischen Priorität erklärt hat, die einzuhalten ist;
O. in der Erwägung, dass jedes dritte Mädchen Genitalverstümmelung erlebt und jedes fünfte Mädchen noch im Kindesalter verheiratet wird; in der Erwägung, dass die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen international als Verletzung der Menschenrechte anerkannt wird; in der Erwägung, dass Kinderheirat in einigen Mitgliedstaaten immer noch ein Thema ist und verheerende Auswirkungen auf die Rechte und die Gesundheit von Mädchen und Frauen hat, einschließlich des hohen Risikos von Komplikationen während der Schwangerschaft und dass Mädchen sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt und sogar Ehrenmorden ausgesetzt werden;
P. in der Erwägung, dass infolge der Pandemie und der Ausgangsbeschränkungen häusliche und geschlechtsbezogene Gewalt sowie laut dem jüngsten Bericht von Europol(25) sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet sowohl im Oberflächen-Web als auch im Darknet in der EU zugenommen haben; in der Erwägung, dass zwischen 70 % und 85 % der missbrauchten Kinder den Täter persönlich kennen und dass die überwiegende Mehrheit dieser Kinder Opfer von Menschen sind, denen sie vertrauen(26); in der Erwägung, dass andere Risiken, die damit zu tun haben, dass mehr Zeit im Internet verbracht wird, etwa Cybermobbing, aufgrund dieser Maßnahmen ebenfalls zugenommen haben;
Q. in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen angreifbar sind und mit sozialer Ausgrenzung, Marginalisierung, Diskriminierung und eingeschränktem Zugang zu Leistungen konfrontiert sein können; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sie vernachlässigt, ausgebeutet oder sexuell missbraucht werden; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen mehr Bedarf an medizinischer Versorgung haben und stärker auf wohnortnahe Dienste angewiesen sind(27);
R. in der Erwägung, dass 2019 30,3 % der Asylbewerber Kinder waren, was 207 215 Kindern in der EU entspricht; in der Erwägung, dass 7,1 % dieser Kinder unbegleitete Minderjährige waren(28); in der Erwägung, dass viele Kinder an den Außengrenzen der EU oder außerhalb der EU inakzeptablen humanitären Situationen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass unbegleitete Kinder eine stark gefährdete Gruppe darstellen und entlang der Migrationsrouten zur und innerhalb der EU verschiedenen Gefahren wie Opfer von kriminellen Netzen zu werden, Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind(29); in der Erwägung, dass Migrantenkindern oft der Zugang zu Integrations- und Eingliederungsmaßnahmen, zu Schutz und zu sozialer Sicherheit verwehrt wird; in der Erwägung, dass unbegleitete asylsuchende Kinder vor besonderen Herausforderungen stehen, sobald sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, weil sie oft ihre kinderspezifische Unterkunft verlassen müssen; in der Erwägung, dass Kinder, die internationalen Schutz beantragen, aufgrund von Verzögerungen bis zum Ergehen der endgültigen Entscheidung leiden könnten;
S. in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem festgelegten besonderen Schutzmaßnahmen und Verfahrensgarantien für Kinder erhebliche Lücken und Mängel bestehen, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit, dass Kinder ohne Freiheitsentzug bei ihren Familienangehörigen und/oder ihrem Vormund bleiben, und insbesondere hinsichtlich der Familienzusammenführung im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates(30), den Aufnahmebedingungen, der Ernennung von gesetzlichen Vertretern und Vormunden und des Zugangs zu kindgerechten Informationen, Gesundheits- und Sozialleistungen und Bildung;
T. in der Erwägung, dass weiterhin Kinder staatenlos geboren werden, auch in der EU, und vom Zugang zu den Grundrechten ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass schätzungsweise 200 Millionen Kinder weltweit keine Geburtsurkunde besitzen, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und sie beim Zugang zu Rechten und Leistungen stark benachteiligt; in der Erwägung, dass das Recht des Kindes, unmittelbar nach der Geburt eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und registriert zu werden, in Artikel 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert ist;
U. in der Erwägung, dass Kinder zu den durch die Auswirkungen des Klimawandels am stärksten gefährdeten Gruppen gehören, da sich der Klimawandel auf ihre Lebenserwartung, ihre Gesundheit, ihr Recht auf Bildung und ihr Recht auf Schutz auswirkt und in Regionen, die durch Naturkatastrophen bedroht sind, zu Umsiedlungen führt; in der Erwägung, dass jeder vierte Todesfall bei Kindern auf Umweltrisiken zurückzuführen ist(31);
V. in der Erwägung, dass Kinder nach wie vor kaum an der Gestaltung der internen und externen Politik der EU beteiligt sind; in der Erwägung, dass auf Ebene der EU, auf nationaler und auf kommunaler Ebene systemische Wege umgesetzt werden sollten, um die auf Rechten basierende Beteiligung von Kindern an der Politikgestaltung zu verankern; in der Erwägung, dass Kinder ein Recht darauf haben, am demokratischen Leben und an Entscheidungen, die sie direkt oder indirekt betreffen, mitzuwirken; in der Erwägung, dass die am stärksten marginalisierten und ausgegrenzten Gruppen noch weniger Möglichkeiten haben, sich an politischen Prozessen und an Entscheidungsprozessen zu beteiligen;
W. in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von Kindern immer noch in der EU inhaftiert ist; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes klargestellt hat, dass Kinder niemals zu Einwanderungszwecken inhaftiert werden sollten und dass im Einklang mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016 Freiheitsentziehung niemals damit gerechtfertigt werden kann, dass sie dem Wohl des Kindes dient; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angemessene, humane und nicht freiheitsentziehende Alternativen zur Inhaftierung vorsehen und dabei auch dafür sorgen müssen, dass COVID-19-Maßnahmen niemals zur Inhaftierung von Kindern führen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten systematisch aufgeschlüsselte Daten über die Inhaftierung von Kindern im Zusammenhang mit Migration erheben sollten, während die Kommission über Eurostat die Vergleichbarkeit solcher Daten fördern sollte;
X. in der Erwägung, dass Kinder, die in geschlossenen Einrichtungen untergebracht sind, von der Pandemie besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Gefährdung von Kindern erhöht wird, die in psychiatrischen und sozialen Betreuungseinrichtungen, Waisenhäusern, Flüchtlingslagern, Haftanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen leben; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Fälle von Gewalt gegen Kinder, die in diesen Einrichtungen untergebracht sind, unentdeckt bleiben, und dass die Kinder- und Familienfürsorgedienste überlastet und in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind;
Y. in der Erwägung, dass in der Datenschutz-Grundverordnung(32) festgestellt wird, dass Kinder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten besonderen Schutz verdienen und dass sie Informationen über ihre Daten in kindgerechter Sprache erhalten müssen; in der Erwägung, dass der Zugang von Kindern zu Social-Media-Plattformen mit ihrem besseren Verständnis von digitalen Technologien Hand in Hand gehen muss; in der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes gefährdeter Gruppen, insbesondere von Kindern, die Förderung von digitaler Bildung, digitaler Kompetenz und digitalen Fähigkeiten der Schlüssel ist, um dem Missbrauch sozialer Medien einen Riegel vorzuschieben, insbesondere im Fall von minderjährigen Nutzern, die auf Plattformen zugreifen, die keine Altersverifizierung erfordern;
1. begrüßt die Initiative der Kommission, zehn Jahre nach der EU-Agenda für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2011 eine neue, umfassende Kinderrechtsstrategie zu formulieren; fordert angemessene legislative und nichtlegislative Vorschläge sowie verbindliche und nicht verbindliche EU-Instrumente, um die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen Kinder konfrontiert sind;
2. hebt hervor, dass ein Kind, unabhängig von seiner ethnischen Herkunft, seinem Geschlecht, seiner Nationalität, seinem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergrund, seinen Fähigkeiten oder seinem Migrations- oder Aufenthaltsstatus, in erster Linie ein Kind ist und dass das Wohl des Kindes in allen Strategien, Verfahren und Maßnahmen der EU, die Kinder betreffen, verankert sein muss;
3. fordert die Kommission erneut auf, im Rahmen der EU-Kinderrechtsstrategie alle Bestimmungen zu berücksichtigen, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes genannt hat;
4. betont, dass im Rahmen der EU-Strategie ein geschlechtergerechter Ansatz verfolgt werden muss, bei dem die Geschlechterperspektive in allen Programmbereichen berücksichtigt wird, wobei das Wohlergehen und die Stärkung der Stellung von Mädchen im Mittelpunkt stehen, ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen und ihre Rechte anerkannt werden müssen;
5. betont, dass die Mitgliedstaaten im Zuge der Strategie aufgefordert werden sollten, alle erforderlichen Ressourcen für die wirksame Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, sich mit strukturellen Ungleichheiten zu befassen und öffentlichen Investitionen in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum, Familienförderung und Kinderbetreuung Vorrang einzuräumen sowie in hochwertige universelle Dienstleistungen zu investieren, die alle Kinder erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten der Beschäftigten von Sozialdiensten zu stärken, um Kinder und Familien, die vor besonderen Herausforderungen stehen, zu unterstützen, und Akteure bei Kinderschutzdiensten zu unterstützen, die an vorderster Front tätig sind;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, jedem Kind das Recht auf Bildung zu garantieren und Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention eines Schulabbruchs zu ergreifen sowie einen geschlechtergerechten Zugang zu hochwertiger, inklusiver Bildung von der frühen Kindheit an bis zum Jugendalter sicherzustellen, auch für Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen, staatenlose Kinder, Migrantenkinder sowie Kinder, die unter Bedingungen einer humanitären Notsituation leben;
7. betont, dass digitaler Unterricht niemals auf Dauer Präsenzunterricht ersetzen sollte, insbesondere dort, wo der Zugang zu Technologien begrenzt ist, und nur in Zeiten großer Schwierigkeiten, etwa während Pandemien, oder ergänzend zum Präsenzunterricht eingesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung dessen vorzunehmen, wie das Recht auf Bildung durch die Krise beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Analyse Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auszusprechen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Abläufe für einen „sicheren Schulbesuch“ einzuführen, einschließlich der Bereitstellung von Hygieneartikeln und der kindgerechten Vermittlung von Informationen über das Händewaschen und andere Hygienemaßnahmen während der COVID-19-Pandemie;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf inklusive Bildung zu gewährleisten und den Zugang zu umfassenden, altersgerechten Informationen über Sex und Sexualität sowie den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung und zu Beziehungsunterricht sicherzustellen; weist darauf hin, dass Bildung in diesem Bereich erforderlich ist, um im Einklang mit dem jüngsten Bericht der Kommission sicherzustellen, dass Kinder uneingeschränkt aufgeklärt und geschützt sind;
10. fordert die EU erneut auf, ihre Maßnahmen zur Beendigung aller Formen von Gewalt gegen Kinder und Diskriminierung von Kindern zu verstärken, unter anderem im Hinblick auf körperliche, sexuelle, wirtschaftliche und psychologische Gewalt, Verletzung, Missbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung und Ausbeutung, die sowohl online als auch offline begangen werden, Zwangsheirat, Menschenhandel, Missbrauch und Ausbeutung von Migrantenkindern, Folter, Ehrenmord, Genitalverstümmelung, Inzest, erzwungenen Schulabbruch und den Einsatz von Kindern als Soldaten; betont, dass im Interesse der Kohärenz beim Schutz von Kindern vor Gewalt, Menschenhandel und Ausbeutung alle legislativen und nichtlegislativen Initiativen, die die Rechte von Kindern betreffen, der EU-Kinderrechtsstrategie Rechnung tragen müssen; fordert die Kommission auf, einen Zeitplan für derartige Vorschläge zu veröffentlichen und gleichzeitig mittels eines geeigneten und wirksamen Überwachungsmechanismus dafür zu sorgen, dass ihre Empfehlungen umgesetzt werden;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Kinderarbeit und alle sonstigen Formen von Arbeit, bei denen die Gesundheit und Sicherheit von Kindern beeinträchtigt werden könnte, rechtlich und praktisch zu unterbinden; betont, dass dieses Problem dringend angegangen werden muss, auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die von plötzlichen Einkommensverlusten und einem unzureichenden Zugang zu sozialer Absicherung betroffen sind, was dazu führt, dass mehr Kinder zum Arbeiten gezwungen werden; fordert die Kommission daher auf, die Rechte des Kindes in den künftigen EU-Rahmen für nachhaltige Governance, darunter auch die verbindlichen EU-Sorgfaltspflichten, aufzunehmen und Drittländer mithilfe von Kooperationsprogrammen bei der Abschaffung der Kinderarbeit zu unterstützen; empfiehlt, branchenübergreifend verbindliche Sorgfaltsprüfungen einzuführen und sicherzustellen, dass alle politischen Maßnahmen der EU kinderfreundlich sind, indem eine Verpflichtung zur Durchführung von Ex-ante- und Ex-post-Menschenrechtskontrollen eingegangen wird;
12. fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, die Bemühungen zu intensivieren, schwerwiegenden Verletzungen der Rechte von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, vorzubeugen und ein Ende zu bereiten; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Gruppen und ihre Rekrutierung in bewaffnete Gruppen häufig geschieht, wenn Kindern keine anderen Optionen mehr offenstehen; betont, wie wichtig es ist, die Agenda für Kinderrechte und bewaffnete Konflikte (CAAC) im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU sowie der Terrorismusbekämpfungs- und Sicherheitspolitik im Einklang mit dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie voranzubringen und in politische Dialoge, Missionen und Operationen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie in Reformen des Sicherheitssektors und Vermittlungsbemühungen einzubeziehen; fordert die Kommission und den HR/VP auf, in den EU-Delegationen spezielle Beauftragte und Dienststellen für den Kinderschutz einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, minderjährige Staatsangehörige zu schützen, die u. U. wegen sicherheitsrelevanter Vergehen oder ihrer Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert sind, und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts ihre Rückführung in ihr Herkunftsland zu erleichtern, damit je nach Situation Rehabilitierungs-, Wiedereingliederungs- und/oder Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden können;
13. betont, dass der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von wesentlicher Bedeutung ist; bedauert, dass 23 Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern noch nicht umgesetzt haben; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Europarat bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in erster Linie auf die Zusammenarbeit verschiedener Akteure stützt, zu denen Strafverfolgungsbehörden, nationale Behörden, Meldestellen und Provider/Unternehmen gehören; begrüßt die Absicht der Kommission, im ersten Halbjahr 2021 einen langfristigeren Rechtsrahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorzuschlagen; bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung eines europäischen Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wie sie derzeit von der Kommission geprüft wird; begrüßt die Präventionsarbeit von Europol, insbesondere dessen Sensibilisierungskampagnen, um der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet vorzubeugen(33)(34);
14. betont, dass Gewalt und Missbrauch gegen Kinder in besorgniserregendem Ausmaß zugenommen haben, wohingegen der Zugang zu sozialen Diensten und Schutzeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert war; betont, wie wichtig es ist, auf EU-Ebene präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder zu entwickeln; hebt die Rolle der Agenturen und Einrichtungen der EU bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens für die Rechte des Kindes hervor; fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan in die Strategie aufzunehmen, der Standards und Benchmarks für Anbieter von Online-Diensten und Technologieunternehmen vorsieht, damit Kinder im Internet umfassend geschützt sind und nicht nur davor, Gegenstand illegaler Inhalte zu sein oder schädlichen Inhalten ausgesetzt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Online-Grooming und Cyberstalking unter Strafe zu stellen;
15. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Strategie mit den Prioritäten und Legislativvorschlägen in Einklang steht, die in der kürzlich angenommenen EU-Strategie zur wirksameren Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, im strategischen EU-Rahmen zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Roma, in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter sowie in der EU-Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 aufgeführt sind;
16. vertritt die Auffassung, dass es zur Beseitigung der Kinderarmut unerlässlich ist, konkrete Maßnahmen in die EU-Strategie aufzunehmen, mit denen in Kinder investiert wird, einschließlich der Einrichtung einer hinreichend finanzierten Europäischen Kindergarantie; fordert die Kommission auf, sich an ihre Zusage zu halten und im ersten Quartal 2021 einen Vorschlag zur Einführung einer Europäischen Kindergarantie vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine schnelle Umsetzung zu sorgen und alle verfügbaren Ressourcen, darunter EU-Fonds wie den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF +), die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (ReactEU), die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), InvestEU, Erasmus+ und den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) für die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung einzusetzen; betont, dass die Mitgliedstaaten sowohl mehrjährige nationale Strategien zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung als auch nationale Aktionspläne zur Kindergarantie aufstellen sollten;
17. ist besorgt darüber, dass im Zusammenhang mit der Erholung von der COVID-19-Krise die Notwendigkeit der Bekämpfung der Kinderarmut zunehmen wird und die Armut sich immer stärker auf Kinder auswirken wird, da diese von allen benachteiligten Gruppen die am meisten gefährdete Gruppe darstellen; fordert nachdrücklich, dass die EU-Strategie durch eine umfassende Strategie zur Armutsbekämpfung ergänzt wird, die auch Maßnahmen zur Sicherstellung von menschenwürdigem und bezahlbarem Wohnraum sowie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit vorsieht; weist darauf hin, dass bei jeder Strategie zur Beseitigung von Kinderarmut die Lebenssituation von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien berücksichtigt werden muss, da Haushalte mit nur einem Elternteil und kinderreiche Familien zu den gefährdeten Gruppen zählen;
18. betont, wie wichtig es ist, dass im Rahmen der EU-Strategie Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Kinder und Familien im Einklang mit dem Programm EU4Health einen guten Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten, wobei den Schwierigkeiten, die Kinder beim Zugang zu diesem Recht haben, Rechnung zu tragen ist;
19. betont, wie wichtig es ist, dass mit der EU-Strategie Maßnahmen zur Aktualisierung des bestehenden EU-Aktionsrahmens für psychische Gesundheit und Wohlbefinden eingeführt werden, der vollständig inklusiv sein sollte, um auch den Bedürfnissen von Kindern in prekären Situationen sowie von marginalisierten und rassisch definierten Gruppen gerecht zu werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in Dienste für die psychische Gesundheit und psychosoziale Dienste für Kinder und Familien zu erhöhen, insbesondere in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen und in fragilen humanitären Situationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen für eine frühzeitige Erkennung von Problemen im Bereich der psychischen Gesundheit einzurichten; fordert, dass die psychosoziale und psychische Unterstützung umfassend in nationale und transnationale Kinderschutzsysteme integriert wird und Fachkräfte im Hinblick auf die besonderen Bedürfnissen von Kindern geschult werden;
20. bekräftigt seine Forderung, für ein kindgerechtes Justizsystem mit geeigneten und inklusiven Verfahren zu sorgen, die den Bedürfnissen aller Kinder Rechnung tragen; betont, wie wichtig es ist, in allen Phasen des Gerichtsverfahrens das Recht des Kindes auf Anhörung, auf Beistand durch einen gesetzlichen Vertreter und auf umfassende Unterrichtung in kindgerechter Weise gemäß den Artikeln 4 und 16 der Richtlinie (EU) 2016/800 und den Artikeln 22 und 24 der Richtlinie 2012/29/EU(35) sicherzustellen, und zwar auch bei minderjährigen Migranten und unter besonderer Berücksichtigung von unbegleiteten Minderjährigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine zügige Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinien zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Kinder- und Familiengerichte ihren grundlegenden Funktionen nachkommen, indem sie weiterhin Notanhörungen durchführen und gerichtliche Anordnungen zur Betreuung und zum Schutz von Kindern erlassen, bei denen eine unmittelbare Gefahr der Vernachlässigung oder des Missbrauchs besteht; weist darauf hin, dass für Kinder, die mit Gerichtsverfahren oder ähnlichen Verfahren zu tun haben, besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden sollten, und betont, dass Fachkräfte geschult werden müssen;
21. stellt mit Bedauern fest, dass 11 von 27 Mitgliedstaaten Kindern keinen Zugang zu gezielten Online-Informationen über das Justizsystem gewähren, etwa im Wege einer interaktiven Aufklärung über ihre gesetzlichen Rechte, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder auf kindgerechte Weise auf diese Informationen zugreifen können, wobei etwaige Behinderungen, die den Zugang erschweren könnten, zu berücksichtigen sind(36);
22. unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls in grenzüberschreitenden Familienrechtsstreitigkeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung(37) nachkommen, und fordert die nationalen Behörden auf, Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken, die in familienrechtlichen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, wie etwa Sorgerechtsentscheidungen und Entscheidungen zu Umgangsrechten und Unterhaltspflichten; betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit und eine effiziente Kommunikation zwischen den verschiedenen nationalen und lokalen Behörden ist, die an Verfahren im Bereich der Kindesfürsorge beteiligt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht von Kindern auf Umgang mit ihren Eltern trotz der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Pandemie zu achten, solange dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Kinder nicht gefährdet wird;
23. fordert die EU, ihre Agenturen und die Mitgliedstaaten auf, der Staatenlosigkeit von Kindern innerhalb und außerhalb der EU ein Ende zu bereiten, unter anderem indem die an vorderster Linie eingesetzten Bediensteten besser in die Lage versetzt werden, Fälle von Staatenlosigkeit im Migrations- und Asylkontext zu erkennen, zu erfassen und angemessen darauf zu reagieren, sowie durch Förderung und Sicherstellung eines universellen Zugangs zur Geburtenregistrierung und -bescheinigung unabhängig vom Status der Eltern, darunter auch für LGBTQI+ Familien, durch Einführung, Verbesserung und Umsetzung rechtlicher Garantien zur Verhinderung der Staatenlosigkeit im Kindesalter sowie durch Einführung und Verbesserung von auf Kinderrechten basierenden Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit, damit den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Staatenlosigkeit im Migrationskontext im Einklang mit dem Wohl des Kindes und seinem Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit genüge getan wird;
24. betont, dass in die EU-Strategie Maßnahmen aufgenommen werden müssen, die darauf abzielen, die Situation minderjähriger Migranten zu verbessern und ihre Interessen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU und in jeder Phase des Asylverfahrens zu schützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Umsetzung der Garantien und Verfahrensrechte für Kinder im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu sorgen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf zügigen Verfahren zur Familienzusammenführung im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG, dem Zugang zu angemessenen Aufnahmebedingungen, sozialer und medizinischer Versorgung, der rechtzeitigen Ernennung qualifizierter gesetzlicher Vertreter und Betreuer für unbegleitete Minderjährige und dem Zugang zu kindgerecht aufbereiteten Informationen liegen sollte;
25. unterstreicht, wie wichtig die Integration und Inklusion von minderjährigen Migranten und Flüchtlingen ist; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, alle Hindernisse für den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und zu Integrations- und Inklusionsmaßnahmen, einschließlich der psychosozialen und psychischen Gesundheit, zu beseitigen und Kindern Möglichkeiten zur Verbesserung der sozialen Inklusion zu bieten; fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie wichtig es ist, die Narrative über Migration zu verändern und negative Stereotypen zu bekämpfen;
26. ist der Ansicht, dass die Rechte von Kindern im Zusammenhang mit Freiheitsentzug eine Priorität der Strategie darstellen sollten, und zwar im Einklang mit den diesbezüglichen Rechten, wie sie in der weltweiten Studie der Vereinten Nationen über Kinder im Freiheitsentzug dargelegt werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Beendigung der Inhaftierung von Kindern, insbesondere im Zusammenhang mit Migration, zu verstärken und gemeinschaftsbasierte Alternativen zum Freiheitsentzug auszuarbeiten, die dem Kindeswohl entsprechen und es den Kindern ermöglichen, außerhalb des Freiheitsentzugs bei Familienangehörigen und/oder Betreuern unterzukommen, bis ihr Migrationsstatus geklärt ist;
27. ist der Ansicht, dass die EU-Strategie die Rechte schutzbedürftiger Kinder in allen Politikbereichen durchgängig berücksichtigen und fördern und einen umfassenden Ansatz verfolgen sollte, bei dem die vielfältigen Formen der Diskriminierung berücksichtigt werden, denen unter anderem Kinder aus rassisch definierten Gruppen, Kinder mit Behinderungen, Kinder, die keiner elterlichen Fürsorge unterstehen oder in Gefahr sind, diese zu verlieren, Kinder in Heimen, LGBTIQ-Kinder, Kinder, die ethnischen Minderheiten angehören, Migranten- und Flüchtlingskinder, staatenlose Kinder und Kinder ohne Ausweispapiere, Kinder, die von Gewalt und sexuellem Missbrauch betroffen sind, Kinder, die direkt oder indirekt von Justizsystemen betroffen sind, Kinder mit psychischen Problemen, obdachlose Kinder, Mädchen und Kinder von inhaftierten Eltern ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass soziale Dienste und familiäre Unterstützung von wesentlicher Bedeutung sind, um eine Trennung der Familie und soziale Ausgrenzung zu vermeiden;
28. betont, dass Roma-Kinder, insbesondere Roma-Mädchen, in ganz Europa einer zusätzlichen Belastung durch Rassismus und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt sind, wodurch sie an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden; betont, dass ein niedriges Bildungsniveau, ein hoher Anteil bei unregelmäßigem Schulbesuch und Schulabbruch, nicht inklusive Schulsysteme, hohe Arbeitslosenquoten und schlechte Beschäftigungsmöglichkeiten Roma-Jungen und -Mädchen keine realistischen Möglichkeiten für die Integration und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft bieten; weist erneut darauf hin, dass viele Roma-Mädchen aufgrund fehlender Personalpapiere daran gehindert sind, Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu erhalten, und weist ferner darauf hin, dass sich zunehmender Rassismus und Antiziganismus auf die Sicherheit von Roma-Mädchen auswirken und ihre Anfälligkeit für soziale Ausgrenzung, Ausbeutung, Menschenhandel und Gewalt verstärken(38);
29. ist der Ansicht, dass im Rahmen der EU-Strategie ein inklusiver Ansatz zum Schutz der am meisten gefährdeten Kinder vorgeschlagen werden sollte, der mit der Charta, der UN-Kinderrechtskonvention, den Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in Einklang steht und bei dem kein Kind zurückgelassen wird; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, durch soziale Investitionen ein sicheres Umfeld für schutzbedürftige Kinder und ihre Familien zu schaffen, und stellt fest, dass die Wohnverhältnisse für Kinder und Familien anerkannt und in die Definition der Schutzbedürftigkeit einbezogen werden sollten; betont, dass auf nationaler und transnationaler Ebene integrierte Kinderschutzsysteme entwickelt und ausgebaut werden müssen, die mit Ressourcen und Umsetzungs- und Überwachungsprogrammen einhergehen;
30. betont, wie wichtig es ist, dass sich die EU in ihren internen und externen Politikbereichen mit den physischen (schlechte Infrastruktur und geografische Lage), technologischen (Geräte mit geringer Funktionalität), kulturellen (geschlechtsspezifische und soziale Normen, kulturelle Praktiken, Behinderten- oder Minderheitenstatus), wirtschaftlichen und sozialen Barrieren für digitale Technologien auseinandersetzt;
31. hebt hervor, wie wichtig es für die EU ist, in digitale Kompetenzen zu investieren, um allen Kindern, insbesondere Kindern aus unterversorgten oder marginalisierten Gemeinschaften, einen freien Zugang zu digitalen Kompetenzen und digitaler Bildung zu garantieren, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit und psychosozialer Unterstützung liegen sollte; weist darauf hin, dass diese Investitionen im Rahmen des europäischen Bildungsraums und der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen sowie mit Unterstützung aus den EU-Fonds für Entwicklung und humanitäre Hilfe getätigt werden könnten; weist darauf hin, dass Investitionen, um sicherzugstellen, dass die Bildungssysteme allen Kindern digitale Bildung, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln können, von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Verständnis von Kindern für digitale Technologien zu fördern, Ungleichheiten zu überwinden, die digitale Inklusion zu verbessern und Kinder und ihre Rechte online und offline zu stärken und zu schützen; weist darauf hin, dass Kinder durch die Entwicklung digitaler Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in die Lage versetzt werden sollten, Gefahren im digitalen Raum abzuwehren und bei der Interaktion im digitalen Raum ihre Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;
32. fordert die Kommission auf, Kindern Gehör zu verschaffen, indem förmliche Mechanismen für Dialog und Konsultation geschaffen werden und ihre umfassende und sinnvolle Beteiligung an der Entscheidungsfindung sichergestellt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf liegen sollte, den Stimmen der am stärksten gefährdeten Gruppen wie Mädchen, in Armut lebende Kinder, vertriebene Kinder, Kinder mit Migrationshintergrund und Kinder mit Behinderungen mehr Gewicht zu verleihen;
33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Mechanismen zur Bewertung der Auswirkungen von COVID-19 auf alle Kinder einzurichten, um Daten zu erheben, die es ermöglichen, auf der Grundlage der Beiträge von Kindern bessere nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Probleme von Kindern zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung ihrer nationalen Aufbaupläne die Kinderrechte zu berücksichtigen;
34. fordert den Rat auf, Schlussfolgerungen zur EU-Strategie anzunehmen, in denen ein neuer verbindlicher Rahmen für die EU-Organe und Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des Europäischen Entwicklungskonsenses dargelegt wird, mit dem die Umsetzung von gut konzipierten, umfassenden und hinreichend finanzierten integrierten nationalen und transnationalen Kinderschutzsystemen sichergestellt wird;
35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte des Kindes bei sämtlichen innen- und außenpolitischen Strategien, Maßnahmen und Programmen der EU, die Kinder betreffen, durchgängig und vorrangig berücksichtigt werden, damit bei sämtlichen Instrumenten, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Kinder auswirken, eine konsistente und kohärente Vorgehensweise sichergestellt ist;
36. fordert die Kommission auf, für die Zuweisung ihrer Haushaltsmittel einen „Kindervermerk“ zu entwickeln, damit die Organe und Partner der EU auf der Grundlage aufgeschlüsselter und spezifischer Daten in die Lage versetzt werden, die Kindern zugutekommenden EU-Ausgaben zu messen und zu überwachen, Diskrepanzen zwischen politischen Vorgaben und finanziellen Verpflichtungen zu erkennen und den Umfang der von der EU geleisteten Unterstützung für die Rechte von Kindern abzuschätzen;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen jährlichen Aktionsplan zur Umsetzung der in der EU-Kinderrechtsstrategie vorgesehenen Bestimmungen auszuarbeiten und ihre nationalen Aktionspläne in den Aufbau- und Resilienzplan der EU zu integrieren;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der EU-Kinderrechtsstrategie eine angemessene Finanzausstattung zur Verfügung steht, damit die in der Strategie festgelegten Prioritäten mit den internen und externen Finanzierungsinstrumenten der EU sowie mit den nationalen Haushalten umgesetzt werden können;
39. fordert die Kommission auf, für eine angemessene Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie durch die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen; weist erneut darauf hin, dass während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie für eine sinnvolle und inklusive Teilhabe von Kindern auf der Grundlage der Rechte gesorgt werden muss und dass Benchmarks und Indikatoren verwendet werden müssen, um die Fortschritte besser zu überwachen;
40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Insbesondere die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 zu allgemeinen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Nr. 6 zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes; Nr. 10 zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit; Nr. 12 zum Recht des Kindes, gehört zu werden; Nr. 13 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt; Nr. 14 zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt; Nr. 15 zum Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit; und Nr. 16 zu den Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf die Auswirkungen der Wirtschaft auf Kinderrechte.
Insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1) und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
Insbesondere die Mitteilungen vom 24. November 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027“ (COM(2020)0758), vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025“ (COM(2020)0565), vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (COM(2020)0152) und vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698).
UNICEF-Broschüre zu den Auswirkungen von COVID-19 auf mehrdimensionale Kinderarbeit, September 2020; https://data.unicef.org/resources/impact-of-covid-19-on-multidimensional-child-poverty/
UNICEF-Forschungsinstitut Innocenti und das Welternährungsprogramm, Arbeitspapier „COVID-19: Missing More than a Classroom. The impact of school closures on children’s nutrition“ (Nicht nur das Klassenzimmer fehlt. Die Auswirkungen von Schulschließungen auf die Ernährung von Kindern), Januar 2021.
FAO, IFAD, UNICEF, WFP und WHO, „The State of Food Security and Nutrition in the World 2020“ (Stand von Lebensmittelsicherheit und Ernährung in der Welt 2020), 2020.
ChildFund Alliance, Eurochild, Save The Children, UNICEF und World Vision, „Our Europe. Our Rights. Our Future“ (Unser Europa. Unsere Rechte. Unsere Zukunft), Januar 2021.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2018 zu der Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 107).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).