– befasst mit einem am 9. Juli 2020 von der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) Brüssel übermittelten und am 14. September 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lívia Járóka,
– unter Hinweis darauf, dass Lívia Járóka gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat,
– unter Hinweis auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0050/2021),
A. in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) Brüssel einen Antrag auf Aufhebung der Immunität der für Ungarn gewählten Abgeordneten Lívia Járóka wegen eines Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 erster Unterabsatz des belgischen Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung öffentlicher Straßen und gegen Artikel 29 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei übermittelt hat; in der Erwägung, dass es sich bei dem Verstoß insbesondere um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt;
B. in der Erwägung, dass am 17. November 2018 um 10.30 Uhr eine fest installierte Radarkamera in Uccle, die in Abwesenheit eines Ordnungshüters funktioniert, einen Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines auf den Namen von Lívia Járóka zugelassenen Fahrzeugs registriert hat; in der Erwägung, dass ein Polizeibericht erstellt und Lívia Járóka am 29. November 2018 eine Kopie mit Antwortformular übermittelt wurde; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Feststellung, ob Frau Járóka die Fahrerin des fraglichen Fahrzeugs war, mehrfach erfolglos versucht hat, sie zu befragen; in der Erwägung, dass Lívia Járóka nach Angaben des Protokolldienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten ihren Wohnsitz in Belgien nicht regularisiert hatte; in der Erwägung, dass die Akte fünfzehn Tage nach Übersendung der Kopie des Polizeiberichts der Staatsanwaltschaft in Brüssel übermittelt wurde;
C. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht und seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden können;
D. in der Erwägung, dass erstens das Parlament nicht mit einem Gericht gleichgesetzt werden kann und zweitens der Abgeordnete im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ angesehen werden kann(2);
E. in der Erwägung, dass es allein Sache des Parlaments ist, in einem bestimmten Fall über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden, und dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann(3);
F. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Lívia Járóka steht und keine in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Stimmabgabe im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;
G. in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für das Vorliegen eines fumus persecutionis feststellen konnte, d. h. eines hinreichend ernsten und genauen Verdachts, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Lívia Járóka aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen belgischen Behörden und Lívia Járóka zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C 163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
– befasst mit einem am 16. Juni 2020 von der Generalstaatsanwaltschaft beim Cour d‘appel de Paris übermittelten und am 8. Juli 2020 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-François Jalkh im Zusammenhang mit einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung von Fälschungen, der Schwarzarbeit durch Verschleierung eines Beschäftigungsverhältnisses, der Veruntreuung öffentlicher Mittel sowie der Hehlerei im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Mittel,
– nach Anhörung von Thierry Mariani in Vertretung von Jean-François Jalkh gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019(1),
– unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0051/2021),
Α. in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Jean-François Jalkh beantragt haben, damit er im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Straftat gehört werden kann;
Β. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-François Jalkh auf den Verdacht der Untreue, der Fälschung und Verwendung von Fälschungen, des bandenmäßigen Betrugs, der Schwarzarbeit durch Verschleierung eines Beschäftigungsverhältnisses, der Veruntreuung öffentlicher Mittel sowie der Hehlerei im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Mittel bezieht, bei denen es sich um strafbare Handlungen gemäß den Artikeln 314-1, 314-10, 321-2, 321-3, 321-4, 321-9, 321-10, 441-l, 441-10, 441-11, 313-1, 313-2, 313-3, 313-7, 313-8, 313-9, 432-15 und 432-17 des französischen Strafgesetzbuchs sowie gemäß den Artikeln L8221-1, L8221-5, L8224-1, L8224-3, L8224-4 und L8224-5 des französischen Arbeitsgesetzbuchs handelt;
C. in der Erwägung, dass im Anschluss an eine Voruntersuchung aufgrund einer Anzeige des damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. März 2015 bezüglich einiger parlamentarischer Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments am 5. Dezember 2016 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde;
D. in der Erwägung, dass von den 23 MdEP des Front National und den 54 aufgeführten parlamentarischen Assistenten nur 15 MdEP, 21 örtliche parlamentarische Assistenten und 5 akkreditierte parlamentarische Assistenten in dem im Februar 2015 veröffentlichten Organigramm des Front National erschienen; in der Erwägung, dass einige parlamentarische Assistenten den Sitz des Front National in Nanterre zu ihrem Arbeitsort erklärten, und dies in manchen Fällen sogar in Vollzeit, obwohl sie zwischen 120 und 945 km vom angegebenen Arbeitsplatz entfernt wohnten; in der Erwägung, dass sich beim damaligen Stand der Ermittlungen herausstellte, dass acht parlamentarische Assistenten eigentlich keine oder keine nennenswerte parlamentarische Assistenz im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten geleistet haben;
E. in der Erwägung, dass bei den Ermittlungen auch Umstände festgestellt wurden, aufgrund derer es unwahrscheinlich scheint, dass die betreffenden parlamentarischen Assistenten tatsächlich Aufgaben in Verbindung mit dem Europäischen Parlament nachgingen, insbesondere folgende Umstände:
–
Beschäftigungsverträge als parlamentarische Assistenten beim Europäischen Parlament, die zwischen zwei Arbeitsverträgen mit dem Front National zwischengeschaltet waren,
–
Überschneidung von Beschäftigungsverträgen als parlamentarische Assistenten beim Europäischen Parlament und Arbeitsverträgen mit dem Front National,
–
Arbeitsverträge mit dem Front National, die sich unmittelbar an Beschäftigungsverträge als parlamentarische Assistenten beim Europäischen Parlament anschlossen;
F. in der Erwägung, dass die Untersuchung ergab, dass Jean-François Jalkh von Juli 2009 bis April 2014 als örtlicher parlamentarischer Assistent von Jean-Marie Le Pen für ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3 011,14 EUR in Vollzeit beschäftigt war; in der Erwägung, dass er nacheinander oder gleichzeitig mehrere Führungspositionen beim Front National bekleidete und von zwei verschiedenen Unternehmen Vergütungen für Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erhielt; in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Europäischen Parlaments am 29. Januar 2016 entschied, den vom Europäischen Parlament aufgrund des Vertrags mit Jean-François Jalkh ausgezahlten Betrag von 320 026,23 EUR von Jean-Marie Le Pen zurückzufordern; in der Erwägung, dass die verschiedenen gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfe und Klagen zurückgewiesen wurden, u. a. durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2018(2) sowie durch Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2018(3);
G. in der Erwägung, dass die Untersuchung des Weiteren ergab, dass Jean-François Jalkh in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 4. Januar 2016, mit Ausnahme des Zeitraums vom 24. August 2015 bis 14. Dezember 2015, eine örtliche parlamentarische Assistentin auf Vollzeitbasis mit einem Bruttomonatsgehalt von 2 950 EUR beschäftigte; in der Erwägung, dass keine einschlägigen E-Mails oder sonstigen Hinweise auf eine Tätigkeit als parlamentarische Assistentin gefunden wurden; in der Erwägung, dass die entsprechende parlamentarische Assistentin in dem im Februar 2015 veröffentlichten Organigramm des Front National als Assistentin des für Rechtsangelegenheiten zuständigen Vizepräsidenten, Jean-François Jalkh, aufgeführt wurde; in der Erwägung, dass für die Zeit des Wahlkampfs für die französischen Wahlen im Jahr 2015 und für die Kommunalwahlen 2014 E-Mails von ihr mit der Signatur „Assistentin von Jean-François Jalkh – Dienststelle Wahlen“ gefunden wurden; in der Erwägung, dass E‑Mails aus dem Zeitraum Juni 2015 bis 21. Dezember 2015 gefunden wurden, aus denen hervorgeht, dass sie für den Wahlkampf von Wallerand de Saint-Just, dem Spitzenkandidaten des Front National bei den Wahlen in der Region Île de France, tätig war, obwohl ihr Vertrag über eine Tätigkeit als parlamentarische Assistentin nur vom 24. August bis zum 14. Dezember 2015 ausgesetzt war; in der Erwägung, dass sie am 11. Dezember 2019 wegen Hehlerei im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Mittel angeklagt wurde;
H. in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter es für notwendig erachten, Jean-François Jalkh zu hören;
I. in der Erwägung, dass Jean-François Jalkh, der für den 18. Dezember 2018 von den Ermittlern vorgeladen worden war und zunächst seine Verfügbarkeit mitgeteilt hatte, dann aber nicht erschien, nachdem sein Anwalt vier Tage vor dem vereinbarten Termin eine Vertagung beantragt und gleichzeitig darauf hingewiesen hatte, dass Jean-François Jalkh von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle; in der Erwägung, dass Jean-François Jalkh bei einer weiteren Vorladung der Ermittler vom 25. Juni 2019 erneut nicht erschien ohne sein Nichterscheinen zu begründen, obwohl in einem Schreiben seines Anwalts vom 19. Februar 2019 zugesichert worden war, dass Jean-François Jalkh für eine freiwillige Anhörung zur Verfügung stehe; in der Erwägung, dass er es unter Berufung auf seine parlamentarische Immunität ablehnte, am 15. November 2019 vor den Untersuchungsrichtern zu erscheinen, die ihn vorgeladen hatten;
J. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Aufhebung der Immunität von Jean-François Jalkh beantragt haben, damit dieser zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt gehört werden kann;
K. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf(4);
L. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern ihres nationalen Parlaments zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
M. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, und dass es dieser Genehmigung nicht bedarf, wenn das Mitglied bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat gestellt wird oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
N. in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;
O. in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis festgestellt hat, d. h. von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das betreffende Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, die politische Tätigkeit des Mitglieds als Mitglied des Europäischen Parlaments, zu untergraben;
1. beschließt, die Immunität von Jean-François Jalkh aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen französischen Behörden und Jean-François Jalkh zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
Das Eigenmittelsystem der Europäischen Union ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (10045/2020 – C9-0024/2021 – 2018/0132(APP))
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (10045/2020),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0024/2021),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(1),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(2) und insbesondere Artikel 10,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 zum nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020(3) und zur Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(7),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan(8),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(9),
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Haushaltsausschusses (A9-0047/2021),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren zu erheben (C(2021)00993 – 2021/2566(DEA))
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00993),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. Februar 2021, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 17. März 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6, Artikel 77 Absatz 7 und Artikel 115 Absatz 5,
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 25. März 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates(2) festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführen müssen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ähnliche Anforderungen im Hinblick auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern enthält und dass die Vorschriften für die Berücksichtigung von Verstößen im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung dieser drei Tierkategorien angeglichen werden sollten;
B. in der Erwägung, dass angesichts der Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und aus Gründen der Vereinfachung die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission(4) dahin gehend geändert werden sollten, dass für bis zu drei als nicht ermittelt geltende Tiere keine Verwaltungssanktionen angewendet werden und dass die Höhe der Sanktionen bei mehr als drei als nicht ermittelt geltenden Tieren angepasst wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).
Gestaltung der Politik im Bereich digitale Bildung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zur Gestaltung der Politik im Bereich digitale Bildung (2020/2135(INI))
– gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 14,
– unter Hinweis auf Artikel 2 des Protokolls zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Recht auf Bildung,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG(1),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Kultur und Bildung vom 22. September 2020 zur der Bildung in Europa im Zusammenhang mit COVID-19,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu dem Thema „Bildung im digitalen Zeitalter: Herausforderungen, Chancen und Erkenntnisse für die Gestaltung der EU-Politik“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2018 zur Modernisierung des Bildungswesens in der EU(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas(6),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2020 zu europäischen Lehr- und Ausbildungskräfte für die Zukunft(7),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2019 zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern(8),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(10),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2016 zur Entwicklung der Medienkompetenz und des kritischen Denkens durch allgemeine und berufliche Bildung(11),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene(12),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2015 zu der Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz(13),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens(14),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027: Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (COM(2020)0624) und das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2020)0209),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 zur Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020)0625),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2018 zum Aktionsplan für digitale Bildung (COM(2018)0022),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2017 zum Thema „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ (COM(2017)0673),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2017 mit dem Titel „Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht“ (COM(2017)0248),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2016 mit dem Titel „Verbesserung und Modernisierung der Bildung“ (COM(2016)0941),
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Titel „Education responses to COVID-19: an implementation strategy toolkit“ (Antworten auf COVID-19 im Bildungsbereich: ein Toolkit zur Umsetzungsstrategie),
– unter Hinweis auf den Bericht der OECD mit dem Titel „OECD Skills Outlook 2019: Thriving in a Digital World“ (Ausblick der OECD zum Thema Kompetenzen 2019: Erfolg in einer digitalen Welt),
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) mit dem Titel „Skills for a connected world“ (Kompetenzen für eine vernetzte Welt),
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung vom 4. Juni 2020 mit dem Titel „Digital gap during COVID-19 for vocational training learners at risk in Europe“ (Digitale Kluft während der COVID-19-Pandemie für ausbildungsabbruchgefährdete Lernende in Europa),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter in Form von Änderungsanträgen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9‑0042/2021),
A. in der Erwägung, dass eine inklusive, gerechte und angemessen finanzierte hochwertige Bildung eine wichtige Triebkraft für den ökologischen und digitalen Wandel ist; in der Erwägung, dass Bildung eine Investition in unsere gemeinsame Zukunft darstellt, die zu sozialem Zusammenhalt, nachhaltigem Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Beschäftigung und damit zu einer gerechten Gesellschaft beiträgt; in der Erwägung, dass Bildung ein entscheidendes Instrument für die individuelle Entwicklung und Selbstverwirklichung ist und damit die Teilhabe am demokratischen Leben gefördert wird;
B. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist, der in den Artikeln 8 und 19 AEUV verankert ist;
C. in der Erwägung, dass digitale Technologien die Gesellschaft umgestalten, weshalb grundlegende digitale Kenntnisse und digitale Kompetenz heute für alle Bürgerinnen und Bürger unabdingbar sind;
D. in der Erwägung, dass im ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegt wird, dass es wichtig ist, Kompetenzen zu bewahren und zu erwerben, die „Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang“ ermöglichen, und festgelegt ist, dass jede Person „das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form“ hat, „damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen“;
E. in der Erwägung, dass die Beherrschung grundlegender horizontaler Kompetenzen, wie etwa mathematische Fähigkeiten, kritisches Denken und Kompetenzen in sozialer Kommunikation, eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass digitale Fertigkeiten und Kompetenzen erworben werden können; in der Erwägung, dass gleichzeitig der Bedarf an digitalen Kompetenzen wie Kodierung, Logistik oder Robotik in Zukunft steigen wird, was sich nicht nur auf die IT-Bildung, sondern auch auf den Lehrplan insgesamt auswirken wird; in der Erwägung, dass im Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger der Bedeutung persönlicher Kompetenzen, einschließlich Kommunikation, Zusammenarbeit und Erstellung von Inhalten, die häufig in den geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Fächern vermittelt werden, Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass eine interdisziplinäre Herangehensweise an das Studium in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Ingenieurwesen, Künste und Mathematik zu einer besseren, stärker auf den Menschen ausgerichteten Gestaltung von digitalen Lösungen führen kann;
F. in der Erwägung, dass eine Grundausbildung in Cyberhygiene, Cybersicherheit und Medienkompetenz altersgerecht und an den Entwicklungsstand der Lernenden angepasst sein muss, um ihnen dabei behilflich zu sein, kritische Lernende, aktive Bürger, Internetnutzer und Mitgestalter einer demokratischen digitalen Gesellschaft zu werden, sachkundige Entscheidungen zu treffen und sich der Risiken, die mit dem Internet verbunden sind, wie z. B. Desinformation im Internet, Mobbing und Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, bewusst zu sein und sie zu bewältigen; in der Erwägung, dass das Thema Cybersicherheit in die Lehrpläne aufgenommen werden sollte;
G. in der Erwägung, dass der digitale Wandel den Arbeitsmarkt prägt, wobei Schätzungen(15) der Kommission zufolge in einer Reihe von Beschäftigungskategorien voraussichtlich bis zu 90 % der Arbeitsplätze in Zukunft digitale Kompetenzen erfordern werden und voraussichtlich 65 % der heutigen Grundschulkinder noch nicht existierende Beschäftigungen haben werden; in der Erwägung, dass fortgeschrittene digitale Kompetenzen in hohem Maße nachgefragt sind, was wahrscheinlich zu einer stärkeren Konzentration auf die MINKT-Fächer führen wird;
H. in der Erwägung, dass die Auswirkungen von neuen Technologien wie Robotik und Künstlicher Intelligenz (KI) auf den Arbeitsmarkt umfassend untersucht werden müssen; in der Erwägung, dass bereits jetzt klar ist, dass digitale Kompetenzen schnell zu einer allgegenwärtigen Qualifikation werden, die für Arbeitsplätze benötigt werden, die zuvor einen geringen oder keinen Bezug zum digitalen Bereich hatten, einschließlich handwerklicher Tätigkeiten; in der Erwägung, dass Umschulung und Weiterqualifizierung notwendig sind, damit die Menschen sich an die sich wandelnden Bedürfnisse und Gegebenheiten eines zunehmend digitalisierten Arbeitsmarktes anpassen können; in der Erwägung, dass der COVID-19-bedingte Übergang zur Telearbeit neue Herausforderungen in den Bereichen digitale Kompetenzen und Kommunikation sowie in anderen Bereichen mit sich bringt; in der Erwägung, dass die Arbeitgeber den Arbeitnehmern digitale Fortbildung und digitale Ausrüstung zur Verfügung stellen sollten, wobei sie besondere Bedürfnisse wie etwa durch die Bereitstellung angemessener Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gebührend berücksichtigen sollten; in der Erwägung, dass der Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine entscheidende Rolle dabei spielt, künftigen Arbeitnehmern die Kompetenzen und Qualifikationen zu vermitteln, die sie für den sich entwickelnden Arbeitsmarkt benötigen;
I. in der Erwägung, dass es 42 % der Europäerinnen und Europäer noch immer selbst an digitalen Grundkenntnissen mangelt(16), wobei es erhebliche Unterschiede innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten und ausgehend von Faktoren wie dem sozioökonomischen Status, Alter, Geschlecht, Einkommen, Bildungsniveau und Beschäftigung gibt; in der Erwägung, dass nur 35 % der 55- bis 74-Jährigen im Vergleich zu 82 % der 16- bis 24-Jährigen(17) über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, wodurch ältere Menschen anfälliger für digitale Ausgrenzung sind; in der Erwägung, dass die Kompetenzagenda darauf abzielt, bis 2025 sicherzustellen, dass 70 % der Erwachsenen zwischen 16 und 74 Jahren über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, was einer durchschnittlichen Zunahme von zwei Prozent pro Jahr gegenüber einem jährlichen Anstieg um 0,75 Prozentpunkte zwischen 2015 und 2019 entspricht; in der Erwägung, dass es für Lernende bei dem Erwerb digitaler Kompetenzen niemals Chancengleichheit geben wird, solange es derart große Lücken bei grundlegenden Kompetenzen gibt;
J. in der Erwägung, dass nach wie vor Ungleichheiten beim Zugang zu digitaler Infrastruktur und Ausrüstung bestehen, wobei ländliche und entlegene Gebiete sowie benachteiligte städtische Gebiete häufig unter mangelnder Konnektivität leiden und Haushalte mit niedrigerem Einkommen häufig keinen Zugang zu Computern haben; in der Erwägung, dass 10 % der Haushalte in ländlichen Gebieten der EU keinen Festnetz-Internetzugang und weitere 41 % keinen Breitband-Anschluss besitzen;
K. in der Erwägung, dass bei den digitalen Kompetenzen eine geschlechtsspezifische Diskrepanz von 11 % besteht;(18) in der Erwägung, dass laut Eurostat nur einer von drei Hochschulabsolventen in MINT-Fächern eine Frau ist, obwohl 54 % der Hochschulstudierenden Frauen sind; in der Erwägung, dass sich die Einstellung zu den MINT-Fächern von Jungen und Mädchen in der Grundschule nicht unterscheidet, dass aber das Interesse von Mädchen ab dem Alter von 15 Jahren schwindet; in der Erwägung, dass weniger als drei Prozent der Mädchen im Teenageralter eine Tätigkeit als IKT-Fachkraft anstreben;
L. in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den Geschlechtern in der allgemeinen und beruflichen Bildung Auswirkungen auf die Beschäftigung haben, wobei nur 17 % der Arbeitsplätze im IKT-Sektor von Frauen besetzt sind und der Anteil der Männer im digitalen Sektor 3,1-mal größer ist als der von Frauen(19), und dass das geschlechtsspezifische Gefälle in der KI-Branche, in der weltweit nur 22 % der Beschäftigten Frauen sind, besonders ausgeprägt ist; in der Erwägung, dass diese Unterschiede Einfluss darauf haben, inwieweit Frauen die Möglichkeit haben, in gut bezahlten, zukunftsorientierten Branchen zu arbeiten, und in ähnlicher Weise die Vielfalt innerhalb des digitalen Sektors einschränken, beispielsweise im Hinblick auf die technologische Gestaltung;
M. in der Erwägung, dass die Faktoren verstanden werden müssen, die die Bildungs- und Berufswahl von Mädchen und Frauen beeinflussen, einschließlich geschlechtsspezifischer Vorurteile, und sie motiviert werden müssen, Studiengänge und Laufbahnen in den MINT- und IKT-Fächern anzustreben; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Lösungen für die Berufsberatung weiterentwickelt werden müssen;
N. in der Erwägung, dass die digitalen Technologien mit Blick auf barrierefreie, offene, soziale und personalisierte Technologien, die zu inklusiveren Bildungswegen führen können, ein beträchtliches Potenzial für Lehrkräfte, Ausbilder, Erzieher und Lernende in allen Bildungssektoren und -umgebungen bergen; in der Erwägung, dass mit dem intelligenten Einsatz digitaler Technologien, der durch innovative Lehrmethoden vorangetrieben wird, und durch die Stärkung der Rolle der Lernenden den Bürgern Schlüsselkompetenzen für ihr Leben wie kreatives Denken, Neugier und Problemlösungskompetenzen vermittelt werden können; in der Erwägung, dass die Nutzung digitaler Technologien niemals als Maßnahme zur Kosteneinsparung betrachtet werden darf; in der Erwägung, dass im Mittelpunkt des Bildungsprozesses weiterhin die Freiheit Lehrkräfte stehen sollte, die beste Kombination von Lehrmethoden und Inhalten zu wählen;
O. in der Erwägung, dass die Interaktion zwischen Lehrkräften und Lernenden für das Wohlbefinden und die Entwicklung der Lernenden von entscheidender Bedeutung ist und dass daher der Präsenzunterricht weiterhin im Mittelpunkt des Bildungsangebots stehen muss; in der Erwägung, dass digitale Werkzeuge und Technologien nicht die Lehrkraft ersetzen können, aber dennoch eine Reihe von Vorteilen als Ergänzung zum Präsenzunterricht bieten, unter anderem in Form hybrider Bildungsmodelle; in der Erwägung, dass ein übermäßiger Einsatz von Technologie und digitaler Ausrüstung zu Problemen wie Schlafmangel, Abhängigkeit und Bewegungsmangel führen kann; in der Erwägung, dass jüngeren Kindern und Lernenden mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen oder Behinderungen, für die das Online-Lernen eine besondere Herausforderung darstellt, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;
P. in der Erwägung, dass digitale Technologien in einer an den Lernenden ausgerichteten, altersgerechten und entwicklungsorientierten Weise eingeführt werden sollten; in der Erwägung, dass bei digitalen Lernstrategien der Erforschung der Auswirkungen Rechnung getragen werden muss, die eine frühe Nutzung von Digitaltechnologien auf die Entwicklung von kleinen Kindern haben kann;
Q. in der Erwägung, dass die Entwicklung digitaler Infrastrukturen und Technologien im Bildungswesen erhebliche öffentliche Investitionen erfordert, auch in das IT-Personal in Bildungseinrichtungen; in der Erwägung, dass private Investitionen auch wesentlich zur Entwicklung von E-Learning-Lösungen beitragen;
R. in der Erwägung, dass der Zugang zu digitaler Infrastruktur, einschließlich des Hochgeschwindigkeitsinternets, sowie zu hochwertigen und auf den Bildungsbedarf zugeschnittenen Geräten und Inhalten eine Voraussetzung für digitales Lernen ist; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der plötzliche digitale Wandel hin zum Fern- oder Online-Unterricht die Kluft beim Zugang und bei der Konnektivität innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten offenbart haben, wobei die Auswirkungen auf die verschiedenen Bildungssektoren unterschiedlich ausfallen; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten bis zu 32 %(20) der Schüler und Studierenden während des COVID-19-Lockdowns im Frühjahr 2020 keinen Zugang zum Internet und zu digitalen Instrumenten hatten;
S. in der Erwägung, dass der plötzliche Übergang zum Online- und Fernunterricht auch einen Mangel an Bereitschaft innerhalb der Bildungssysteme in den meisten Teilen Europas sowie Lücken bei den digitalen Kompetenzen von Lehrkräften, Pädagogen, Eltern und Lernenden sowie in Bezug auf deren Fähigkeit, digitale Technologien wirksam und sicher zu nutzen, offenbart hat; in der Erwägung, dass sich vor der Krise nur 39 % der Lehrkräfte in der EU gut oder sehr gut auf den Einsatz digitaler Technologien im Unterricht vorbereitet fühlten, wobei erhebliche Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bestanden; in der Erwägung, dass die Lehrkräfte dennoch bewiesen haben, dass sie sich an tief greifende Veränderungen in den Bildungssystemen anpassen können, wenn sie durch ausreichende Flexibilität und Autonomie gestärkt werden, und das Innovationspotenzial des Online- und Fernunterrichts bestmöglich nutzen können;
T. in der Erwägung, dass der Übergang zum Online- und Fernunterricht die bestehenden Ungleichheiten verschärft hat, wodurch benachteiligte und gefährdete Lernende, Lernende mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen sowie Lernende mit Behinderungen weiter zurückbleiben, die Abbrecherquoten in allen Bildungsbereichen steigen und ein Mangel an seelsorgerischer und sozialer Unterstützung im digitalen Umfeld deutlich wird; in der Erwägung, dass sich Ungleichheiten in der frühen Kindheit negativ auf die Lernergebnisse und die Beschäftigungsaussichten im späteren Leben auswirken; in der Erwägung, dass die Qualität und Inklusivität der Online-Bildung dringend verbessert werden müssen;
U. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie tief greifende Veränderungen unserer Lebensweise mit sich bringen wird und sehr deutlich gemacht hat, dass hochwertige Bildung für alle in großem Maßstab bereitgestellt werden muss, damit wir uns für potenzielle künftige Krisen wappnen, die längerfristige Resilienz der Bildungssysteme stärken und die Grundlagen für einen erfolgreichen digitalen Wandel schaffen können;
V. in der Erwägung, dass die Lehrinhalte und die Gestaltung der Bildungssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die neuen Herausforderungen jedoch eine wirksame Koordinierung und gegebenenfalls mittel- und längerfristige Maßnahmen und Instrumente der Europäischen Union im Bereich der digitalen Bildung als wichtige Dimension des europäischen Bildungsraums erfordern;
W. in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertiger Online-Bildung oft keine Alternative, sondern die einzige Option für bestimmte Gruppen wie Vollzeitbeschäftigte oder Arbeitslose in ländlichen und entlegenen Regionen oder für Menschen mit Behinderungen ist;
X. in der Erwägung, dass Bildung eine Investition in die Zukunft und ein wichtiges Instrument für die Entwicklung und Selbstverwirklichung jedes Einzelnen ist; in der Erwägung, dass die digitale Bildung helfen könnte, Herausforderungen wie etwa Desinformation, Radikalisierung, Identitäts- und Datendiebstahl, Cybermobbing und Online-Betrug zu bewältigen; in der Erwägung, dass allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen beim gerechten Übergang zur digitalen Wirtschaft eine Schlüsselrolle spielen werden;
Der überarbeitete Aktionsplan für digitale Bildung: Vision, Steuerung, Finanzierung und Leistungsmessung
1. betont, dass ein rechtebasierter Ansatz für digitale Bildung im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte Leitprinzip in der digitalen Bildungspolitik sein muss, damit das Recht auf inklusive und hochwertige Bildung für alle Wirklichkeit wird; betont, dass die Erholung nach der Pandemie und die Wiederbelebung der Bildungspolitik untrennbar mit anderen Herausforderungen verbunden sind, mit denen die Union und die Welt konfrontiert sind, und betont, dass die Politik im Bereich digitale Bildung mit anderen Politikbereichen verknüpft werden muss, um eine inklusivere, innovativere und umweltfreundlichere Gesellschaft mit ausgewogeneren Geschlechterverhältnissen zu fördern;
2. begrüßt in diesem Zusammenhang als weiteren Schritt auf dem Weg zu einer umfassenderen Strategie für digitale Kompetenzen und Bildung den aktualisierten Aktionsplan für digitale Bildung und seinen erweiterten Geltungsbereich und sein ambitionierteres Ziel sowie seine spezifischen Ziele, die insbesondere auf die nach wie vor bestehenden Lücken bei den digitalen Kompetenzen, die Förderung hochwertiger Computer- und IT-Bildung oder eine bessere Konnektivität in Schulen abzielen; ist der Ansicht, dass der Aktionsplan ein Erfolg sein wird, wenn die digitale Bildung bis zu seinem Abschluss zu einem echten Bestandteil der Bildungspolitik geworden ist und er zu klaren, kohärenten und positiven Ergebnissen in Bezug auf Verfügbarkeit, Zugang, Qualität und Gerechtigkeit in der gesamten Union beiträgt; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten in diesem Prozess unterschiedliche Ausgangspunkte haben, die bei der Umsetzung des Aktionsplans berücksichtigt werden sollten;
3. begrüßt die Entscheidung, den Aktionsplan an den für sieben Jahre geltenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) anzugleichen, da dies eine längerfristige Perspektive ermöglicht und er dadurch mit den entsprechenden Finanzierungsinstrumenten verknüpft wird; hebt hervor, wie wichtig der Aktionsplan für die Verwirklichung des europäischen Bildungsraums ist und wie wichtig im Gegenzug der europäische Bildungsraum für die Umsetzung des Aktionsplans, bei der für Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen ist;
4. stellt jedoch fest, dass die wirksame Umsetzung des Aktionsplans auch davon abhängt, dass dieser mit einer Vielzahl von Programmen koordiniert und zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmt wird; fordert die Kommission auf, für wirksame Synergien zwischen den verschiedenen Programmen und für eine kohärentere und wirksamere Koordinierung aller einschlägigen politischen Maßnahmen im Bereich der digitalen Bildung auf EU-Ebene zu sorgen, um die Fragmentierung zu verringern und Überschneidungen zwischen nationalen und europäischen Finanzierungsinstrumenten und -maßnahmen zu vermeiden und dadurch die Wirkung zu erhöhen;
5. weist auf den Beitrag der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Fazilität „Connecting Europe“, von Horizont Europa, des Europäischen Solidaritätskorps, des Programms „Kreatives Europa“ und von Erasmus + zur Finanzierung der verschiedenen Aspekte des Aktionsplans hin; begrüßt, dass die Haushaltsmittel für das Programm Erasmus + erheblich erhöht wurden und die Vorsorgemaßnahmen deutlich verstärkt wurden, damit das Programm nicht mit neuen politischen Ambitionen belastet wird, da der Schwerpunkt auf einer inklusiveren Gestaltung des Programms liegen muss;
6. weist darauf hin, wie wichtig die Investitionsprioritäten „Verbinden“ und „Umschulen und Weiterbilden“ der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Förderung der digitalen Agenda im Bildungsbereich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mindestens 10 % der Mittel aus der Fazilität für Bildung aufzuwenden; bekräftigt seinen Standpunkt, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, die öffentlichen Bildungsausgaben deutlich zu erhöhen, um der Schlüsselrolle Rechnung zu tragen, die die Bildung bei der Stärkung des Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz spielt; weist ferner darauf hin, dass mindestens 20 % der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität bereitzustellenden Mittel eine Zweckbindung für den digitalen Wandel aufweisen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Mittel aus der Fazilität zu nutzen, um die digitale Kapazität der Bildungssysteme zu stärken und beispielsweise in die digitale Infrastruktur für Schulen, Schüler und schutzbedürftige Gruppen, insbesondere in vernachlässigten Gebieten, zu investieren;
7. hebt den Wert von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen hervor, die vom Parlament eingeleitet wurden, um für eine unionsweite Zusammenarbeit zu sorgen, um die Bildungslücken zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und ländlichen und städtischen Gebieten zu schließen, beispielsweise der neuen vorbereitenden Maßnahme, die darauf abzielt, den Zugang zu Bildungsinstrumenten in Gebieten und Gemeinschaften mit geringer Konnektivität oder geringem Zugang zu Technologien zu verbessern; fordert, dass erfolgreiche Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen in die Programme der Union einbezogen werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufnahme einer Maßnahme zur Medienkompetenz in das neue Programm „Kreatives Europa“, die auf dem erfolgreichen Pilotprojekt und der vorbereitenden Maßnahme „Medienkompetenz für alle“ aufbaut, und fordert ausreichende Finanzmittel, um die Wirksamkeit der neuen Maßnahme sicherzustellen;
8. stellt fest, dass der neue Plan spezifische Ziele enthält, um anhaltende Lücken in der digitalen Bildung zu schließen, etwa in Bezug auf Konnektivität, digitale Kompetenzen und Online-Lerninhalte; begrüßt die geplante Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans durch die Kommission und ihre Absicht, die Datenerfassung zu intensivieren; fordert die Kommission auf, ein umfassendes Kontrollsystem für alle Maßnahmen im Bereich der digitalen Bildung zu entwickeln, das zum Austausch bewährter Verfahren in der gesamten EU genutzt werden und in die Halbzeitüberprüfung einfließen sollte; bekräftigt, dass sowohl dem Parlament als auch dem Rat ein klarer Zeitplan für die Umsetzung und eindeutige Leistungsindikatoren und Etappenziele vorgelegt werden müssen; ist nach wie vor davon überzeugt, dass der Aktionsplan einer klareren Lenkungs- und Koordinierungsstruktur bedarf, in die das Europäische Parlament einbezogen werden sollte, um die Entwicklungen und Ergebnisse kontinuierlich zu überwachen; fordert die Kommission daher auf, ein Forum einzurichten, das die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und andere einschlägige Interessengruppen und Experten (einschließlich Bildungsanbietern und Organisationen der Zivilgesellschaft) zusammenbringt;
9. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Rolle und Sichtbarkeit der Bildung, einschließlich der digitalen Bildung, im Rahmen des Europäischen Semesters zu stärken und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bildung in den Blick zu nehmen, damit auch soziale Ziele und die Qualität des Bildungsangebots einbezogen werden; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten mit einem historisch hohen Schuldenstand aus der COVID-19-Krise hervorgehen werden; weist darauf hin, dass die Einstufung von Bildung als Ausgabe in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in früheren Krisen bisweilen zu einer beträchtlichen Kürzung der Bildungsetats geführt hat; betont, dass der digitale Wandel in der Bildung nicht ohne beträchtliche Investitionen möglich sein wird;
10. stellt fest, dass die COVID-19-Krise deutlich gemacht hat, dass die Mitgliedstaaten die Strategien und Maßnahmen im Bereich der digitalen Bildung wirksamer koordinieren und bewährte Verfahren im Rahmen eines Multi-Stakeholder-Ansatzes in der Bildungspolitik austauschen müssen, damit sie den Bedürfnissen der EU-Bürger gerecht wird und die Lernenden in den Mittelpunkt gestellt werden; begrüßt daher die Zusage der Kommission, als ersten Schritt hin zu einem Prozess der gemeinsamen Gestaltung und einem fortlaufenden Überwachungssystem eine europäische Plattform für digitale Bildung einzurichten, die nationale und regionale Strategien für digitale Bildung miteinander verbindet und wichtige Interessenträger und Experten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, einbezieht, die unterschiedliche Ansätze für die digitale Bildung in der Regelschulbildung und anderswo vertreten; ist der Ansicht, dass die neue Plattform einen Kanal bietet, über den die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen fördern sollten, um das digitale Bildungsangebot zu verbessern; begrüßt das Bestreben, die Plattform zu nutzen, um mit Blick auf eine Empfehlung des Rates einen strategischen Dialog mit den Mitgliedstaaten über die Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche digitale Bildung aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch darauf hinzuarbeiten, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs für eine Empfehlung auf 2021 vorverlegt wird;
11. fordert die Kommission auf, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Umsetzung auf nationaler Ebene zu überwachen und eine gerechte Vertretung und Unabhängigkeit auf den Plattformen sowie im Rahmen der Beratungsdienste und der Konsultation von Interessenträgern sicherzustellen; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament bei der Schaffung der europäischen und nationalen Plattformen und Beratungsdienste sowie bei der Ernennung von einschlägigen Interessenträgern vollständig einzubeziehen; weist die Kommission darauf hin, dass sie bei der Entwicklung des Konzepts für die geplante europäische Plattform für den Informationsaustausch Überschneidungen und Doppelungen mit den Zielen der Plattform vermeiden sollte;
12. hält es für geboten, dass die Europäische Union als weltweite Referenz im Bereich der hochwertigen digitalen Bildung handelt, und fordert die Kommission auf, eng mit den einschlägigen internationalen und regionalen Einrichtungen und Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu hochwertiger digitaler Bildung rund um den Globus zu fördern;
13. hebt hervor, dass die Forschung bei der Umsetzung des Aktionsplans und der Verwirklichung einer wirksamen und angemessenen digitalen Bildung für alle einen zentralen Stellenwert hat, und begrüßt, dass die Kommission dem Rechnung trägt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr in die interdisziplinäre Forschung zu investieren, um die langfristigen Auswirkungen der Digitalisierung auf das Lernen und die Wirksamkeit der Maßnahmen im Bereich der digitalen Bildung zu bewerten und auf diese Weise die Forschungsergebnisse in ihre künftige Gestaltung und Umsetzung einfließen zu lassen, indem unter anderem neue Arten von Arbeitsplätzen und Kompetenzen antizipiert und die Lehrpläne entsprechend angepasst werden; hebt hervor, dass die unterschiedlichen Auswirkungen der digitalen Technologien auf die Bildung und die Entwicklung von Kindern laufend erforscht werden müssen, indem Bildungswissenschaften, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Neurowissenschaft und Computerwissenschaft miteinander verknüpft werden, um ein möglichst tiefes Verständnis darüber zu erlangen, wie der Verstand von Kindern – und von Erwachsenen – auf das digitale Umfeld und die damit verbundenen Herausforderungen im Bereich der digitalen Bildung reagiert;
Förderung eines leistungsstarken Ökosystems für digitale Bildung
14. betont, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass nicht alle Lernenden Zugang zu digitaler Bildung sowie Fern- und Online-Unterricht haben und daher nicht alle davon profitieren können; stellt fest, dass Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten bestehen, die unverhältnismäßig große Auswirkungen auf die Menschen aus benachteiligten Verhältnissen und die Menschen in entlegenen oder ländlichen Gebieten haben; bedauert die anhaltende digitale Kluft in der Union; bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die Bemühungen um den Zugang zu hochwertiger digitaler Bildung fehlgeschlagen sind, sodass zu viele Schüler mehrere Monate lang keinen Zugang zu Bildung hatten; teilt die Analyse der Kommission, wonach ein schnelles und zuverlässiges Internet und eine hochwertige digitale Ausrüstung in Bildungseinrichtungen, in nicht-formalen Lernumgebungen und zu Hause Grundvoraussetzungen für eine wirksame digitale Bildung sind; weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung digitaler Infrastruktur und Ausrüstung und damit bei der Bereitstellung digitaler Bildungslösungen gleichzeitig weit vorn sind; betont, dass der Überwindung der digitalen Kluft absolute Priorität eingeräumt werden muss, und ist der Ansicht, dass öffentlich-private Partnerschaften, die auf die Bedürfnisse der Bildungseinrichtungen ausgerichtet sind, das Tempo bei der Umsetzung von Lösungen beschleunigen können;
15. beharrt darauf, dass ein Breitband-Internetzugang als ein öffentliches Gut betrachtet und die entsprechende Infrastruktur angemessen finanziert werden sollte, damit er allgemein zugänglich und erschwinglich ist, da er einen entscheidenden Schritt zur Schließung der digitalen Kluft darstellt; weist ferner auf das Potenzial hin, das die Einführung von 5G bieten könnte, und fordert die Kommission auf, den potenziellen Beitrag von 5G zu Initiativen im Bereich der digitalen Bildung zu untersuchen; fordert angesichts der wachsenden Bedeutung und des Potenzials der innovativen Technologien spezifische Maßnahmen und Finanzierungsprogramme, um den Zugang für alle Bildungseinrichtungen zu verbessern, insbesondere in entlegenen und ländlichen Gebieten sowie in Berggebieten mit geringer Konnektivität und eingeschränktem Zugang zu den innovativen Technologien wie künstlicher Intelligenz (KI), Robotik, Blockchain, quelloffener Software, neuen Bildungsgeräten oder der Verwendung spieltypischer Elemente;
16. begrüßt die Ausrichtung des Aktionsplans auf die Unterstützung der Konnektivität von Schulen und Universitäten durch die Fazilität „Connecting Europe“ und die Bemühungen um die Bekanntmachung von EU-Finanzierungsmöglichkeiten; fordert die Kommission auf, eng mit den Mitgliedstaaten, den lokalen Behörden und den Interessenvertretern zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die EU-Unterstützung mit den nationalen Programmen, insbesondere zur Unterstützung benachteiligter Gruppen, verknüpft wird; fordert die Kommission auf, die Unterstützung über Schulen hinaus gezielt zu fördern, damit alle Einrichtungen der formalen und nicht-formalen Bildung erreicht werden; weist darauf hin, dass die Bildungseinrichtungen Unterstützung von geschultem Personal erhalten müssen, um die Netzwerke und Anwendungen zu überwachen und Schulungen und Unterstützung im Bereich des Datenschutzes anzubieten;
17. betont, wie wichtig es ist, dass die Union bei der digitalen Bildung eine Führungsrolle übernimmt, indem sie Lehrkräften, Lernenden und Eltern den Zugang zu Innovationen und Technologien erleichtert; fordert in diesem Zusammenhang neue Initiativen im Bildungsbereich, bei denen neue Technologien wie KI und Robotik umfassend genutzt werden, wodurch auch das Bewusstsein für die mit ihnen im Bildungsumfeld verbundenen Chancen und Herausforderungen geschärft wird; weist darauf hin, dass für den Einsatz von KI und Robotik ein ethischer und auf den Menschen ausgerichteter Ansatz sichergestellt werden sollte; stellt fest, dass durch eine intelligente Nutzung von KI die Arbeitsbelastung des Personals verringert wird, Bildungsinhalte ansprechender gestaltet werden können, das Lernen in einer Reihe von Fächern erleichtert wird und stärker auf die Bedürfnisse der einzelnen Schüler zugeschnittene Lehrmethoden unterstützet werden können; ist besorgt darüber, dass es in der Union an KI-spezifischen Hochschul- und Forschungsprogrammen mangelt, wodurch der Wettbewerbsvorteil der EU untergraben werden könnte; fordert, dass die öffentlichen Investitionen in KI verstärkt werden;
18. fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schulen (Lehrkräften und Schülern) nicht nur technische Unterstützung und Internetanbindung zu bieten, sondern auch die für sichere und zuverlässige Software notwendige Unterstützung zu leisten und flexible Bildungsmodelle und Unterstützung für Fernlernende zu fördern, die Mittel wie elektronische Ressourcen, elektronische Materialien, Videos, E-Mentoring und kostenlose Online-Schulungen nutzen; betont in diesem Zusammenhang, dass lokale kulturelle und kommunale Einrichtungen wie Bibliotheken und Museen wichtige Anbieter solcher digitalen Ressourcen sind; warnt vor den negativen Auswirkungen der Anbieterbindung bei Bildungsressourcen auf die pädagogische Unabhängigkeit und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Unabhängigkeit von jeglichen Eingriffen oder Interessen sicherzustellen; beharrt darauf, dass das digitale Bildungsökosystem in Bezug auf Inhalte, Geräte und Technologien offen und transparent sein muss; hebt hervor, dass offene Technologien die Zusammenarbeit fördern und dass freie und quelloffene Lösungen, die Weiterverwendung von gemeinfreien Inhalten und interoperable Hardware- und Softwarelösungen den Zugang verbessern und einen ausgewogeneren digitalen Raum schaffen;
19. betont, dass die rechtlichen und ethischen Grundsätze im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum anerkannt werden müssen, da zunehmend digitale Bildungsinhalte erstellt und verbreitet werden; begrüßt und unterstützt das Netzwerk „Geistiges Eigentum in der Bildung“, das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum verwaltet wird, und spricht sich für die Entwicklung von Kompetenzen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum unter Lernenden und Lehrkräften aus; weist auf die Ausnahme vom Urheberrecht in Bezug auf die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/790 hin;
20. weist auf interessante innovative Initiativen hin, die das Online-Umfeld und den Online-Spielplatz in jeder Bildungsstufe sicher, interessant und unterhaltsam gestalten; betont, wie wichtig es ist, pädagogische, kognitive und psychologische Bildungsansätze zu vereinen und die Online- und Offline-Formate entsprechend anzupassen; nimmt in diesem Zusammenhang den in der europäischen Strategie für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung vorgeschlagenen Ansatz zur Kenntnis;
21. weist darauf hin, wie wichtig es ist, Lehrkräften, Schülern und Eltern hochwertige und zugängliche digitale Bildungsinhalte aus diversifizierten Quellen anzubieten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel für den Erwerb professioneller und sicherer digitaler Bildungsressourcen bereitzustellen, die unter Nutzung europäischer Innovationen entwickelt wurden, einschließlich hochwertiger Bildungsinhalte, die gemeinsam mit Experten erstellt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu fördern, die es Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft ermöglichen, High-Tech-Innovationen mit der Bildungsgemeinschaft zu teilen;
22. ist der Ansicht, dass die EU eine sehr wichtige unterstützende Rolle bei der Entwicklung und Bereitstellung qualitativ hochwertiger Bildungsinhalte spielen kann; stellt mit Zufriedenheit fest, dass immer mehr digitale Bildungsplattformen eingerichtet werden, um den Zugang zu den Ressourcen und den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen, wie eTwinning, die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (EPALE) und das School Education Gateway; fordert die Kommission auf, diese erfolgreichen Initiativen durch einschlägige Programme wie InvestEU und Erasmus + weiter zu fördern und auszuweiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Potenzial besser auszuschöpfen; betrachtet die europäische Plattform für Informationsaustausch als potenzielles Instrument zur Sicherstellung einer besseren Zusammenarbeit zwischen Interessenvertretern und Akteuren im Bereich der Bildung auf europäischer Ebene und fordert die Kommission auf, ihre geplante Machbarkeitsstudie zügig abzuschließen;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, Innovation und digitale Technologien in ihren Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung intelligent und lernerzentriert zu berücksichtigen, um künftig einen wirksamen Ansatz für integriertes Lernen zu verwirklichen; weist jedoch auf die grundlegende Bedeutung des Präsenzunterrichts hin und betont, dass digitale Instrumente eingesetzt werden sollten, um den Unterricht im Klassenzimmer zu ergänzen und zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Lernenden, die sich einstellen, wenn viel Zeit vor dem Bildschirm verbracht wird, analysiert werden müssen; betont, dass die COVID-19-Pandemie eindeutige Lücken im Bildungsangebot offenbart hat, die das Online-Lernen nicht ohne Weiteres füllen kann, und dass dieses Problem weiter angegangen werden muss, insbesondere in Bezug auf Schulmahlzeiten, seelsorgerische Unterstützung und körperliche Bewegung;
Verbesserung der digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen für den digitalen Wandel
24. ist der Ansicht, dass die die Nutzung und Maximierung des Potenzials der digitalen Technologien mit einer Modernisierung der Lehrpläne und der Lern- und Unterrichtsmethoden einhergehen muss; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Schulungen für Lehrkräfte finanziell zu unterstützen; drängt daher darauf, dass der zugänglichen Ausbildung von Lehrkräften bei der Umsetzung des Aktionsplans größere Aufmerksamkeit gewidmet wird, um sicherzustellen, dass die Lehrkräfte und Pädagogen nicht nur über digitale Fähigkeiten verfügen, sondern diese auch vermitteln können; fordert zu diesem Zusammenhang Investitionen in Spezialisierungslehrgänge für Kompetenzen für digitales Unterrichten, und zwar sowohl für Lehrkräfte als auch für IT-Fachkräfte, die unterrichten möchten; betont den Wert von Mentorenarbeit als Ausbildungs- und Entwicklungsinstrument; hebt die wichtige Rolle von Erasmus+ und der Mobilität von Lehrkräften für den Erwerb von Kompetenzen hervor; nimmt das Potenzial der künftigen Teacher Academy zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, dem Parlament ein klares Konzept und einen klaren Haushalt vorzulegen; fordert eine unionsweite Initiative zur Entwicklung neuer pädagogischer Methoden und von Evaluierungsmethoden für das digitale Umfeld, in deren Rahmen den spezifischen digitalen Herausforderungen wie asynchronem Lernen und der Bedeutung der Förderung einer kritischen Auseinandersetzung Rechnung getragen werden muss;
25. hebt den zunehmenden Stellenwert von Eltern, Familien und Tutoren im Fernunterricht hervor, hält es für geboten, dass sie über gute Kompetenzen in den Bereichen Internet, Digitales und Technik sowie über die geeignete Ausrüstung verfügen, und fordert, dass sie spezielle Ausbildungs- und Unterstützungsmechanismen erhalten; betont, dass Familien mit digitalen Instrumenten unterstützt werden müssen, um den Zugang zum Fernunterricht zu verbessern; fordert die Kommission auf, eine spezielle Studie zur digitalen Elternschaft(21) durchzuführen, um mit Blick auf die Unterstützung der Eltern in allen Mitgliedstaaten einen kohärenten und wirksamen Ansatz zu entwickeln;
26. betont die Herausforderung schädlicher und illegaler Inhalte und Aktivitäten im digitalen Umfeld, auch im Hinblick auf psychische Gesundheit und Wohlbefinden, wie Belästigung im Internet, einschließlich Cyberbedrohungen und Cybermobbing, Kinderpornografie und Grooming, Verletzungen von Datenschutz und Privatsphäre, gefährliche Online-Spiele und Desinformation; begrüßt daher nachdrücklich die in dem überarbeiteten Aktionsplan vorgesehene verstärkte Ausrichtung auf digitale Kompetenzen und IT-Kompetenzen in der allgemeinen und beruflichen Bildung; ist der Ansicht, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, Bildungseinrichtungen, die Zivilgesellschaft und Anbieter von nicht-formaler Bildung in Partnerschaft mit den Eltern einen altersgerechten Lehrplan entwickeln müssen, der es den Lernenden ermöglicht, sachkundige und angemessene Entscheidungen zu treffen und schädliche Verhaltensweisen zu vermeiden;
27. weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Menschen über die notwendigen Instrumente und Fähigkeiten verfügen, um die verschiedenen Bedrohungen im digitalen Umfeld zu meistern und insbesondere Desinformation und Falschmeldungen zu erkennen und kritisch zu bewerten; begrüßt in diesem Zusammenhang die rasche Annahme des jüngsten Medienaktionsplans und dessen Schwerpunkt auf Medienkompetenz und fordert die Kommission auf, den Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit in den sozialen Medien gegen Desinformation im Internet vorgegangen wird; sieht den geplanten Leitlinien für Lehrkräfte und Bildungspersonal zur Förderung der digitalen Kompetenz und zur Bekämpfung von Desinformation erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, ehrgeiziger vorzugehen und mit nationalen und lokalen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um groß angelegte Kampagnen zur digitalen Kompetenz zu starten; hält es für geboten, dass bestehende Initiativen wie die Code Week der EU und der Safer Internet Day umfassend beworben werden;
28. hebt hervor, dass alle Entwicklungen im Bereich der digitalen Bildung mit einem robusten Datenschutzrahmen einhergehen müssen und dabei jedwede kommerzielle Nutzung der Daten der Lernenden verhindert werden muss; betont, dass der Schutz der Daten von Minderjährigen auch für Forschungs- und Unterrichtszwecke bestmöglich sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, sich in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) mit dem besonderen Charakter von Bildungsdaten und der Daten zu Schülern und Lernenden zu befassen;
29. betont, dass traditionelle, humanistische und persönliche Kompetenzen wie soziale Kompetenzen, Empathie, Problemlösungsfähigkeit und Kreativität weiterhin im Rahmen der Bemühungen zur Vermittlung digitaler Kenntnisse und digitaler Kompetenz gefördert werden sollten, insbesondere durch groß angelegte Kampagnen zur digitalen Kompetenz; betont, wie wichtig die digitale Dimension der staatsbürgerlichen Bildung ist, und bedauert die begrenzten Ambitionen des neuen Aktionsplans für digitale Bildung mit Blick auf die Förderung der digitalen Bürgerschaft;
30. weist darauf hin, dass fortgeschrittene digitale Kompetenzen notwendig sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Bildungsprogramme einzurichten, die darauf abzielen, die Zahl der IT-Studierenden und -Absolventen zu erhöhen; betont, dass solche Klassen unter der Schirmherrschaft von Hightech-Unternehmen und Hochschulen entstehen könnten;
31. hält grüne Bildung und Umweltbildung für geboten und fordert, dass in Europa eigens Lehrpläne ausgearbeitet werden, die den Umweltauswirkungen der digitalen Bildung Rechnung tragen;
32. betont, dass Unternehmen, die neue und innovative Technologien einsetzen, im Einklang mit der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zur Digitalisierung die Verantwortung tragen, allen betroffenen Arbeitnehmern eine angemessene Umschulung und Weiterqualifizierung anzubieten, damit sie den Umgang mit digitalen Instrumenten erlernen, sich an die sich wandelnden Erfordernisse des Arbeitsmarktes anpassen und in Beschäftigung bleiben können; hebt den Stellenwert der Sozialpartner hervor, der ihnen im Rahmen von Tarifverträgen zur Festlegung und Regulierung von digitalen Kompetenzen und Weiterbildung, bei der Ermittlung des Qualifikationsbedarfs, bei der Entwicklung von Ausbildungen am Arbeitsplatz und bei der Aktualisierung der Lehrpläne für die allgemeine und berufliche Bildung zukommt; weist auf die neuen Arbeitsrealitäten wie etwa die Telearbeit hin, die durch die Pandemie entstanden sind, und fordert die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Arbeitgeber auf, geeignete Schulungen einzuführen, um die Menschen auf dieses neue Arbeitsumfeld vorzubereiten;
33. betont, wie wichtig die Bewertung und Überwachung digitaler Kompetenzen ist, und weist in diesem Zusammenhang auf den Wert bestehender Instrumente wie des Europäischen Referenzrahmens für digitale Kompetenzen und des SELFIE-Selbstbewertungsinstruments hin; begrüßt die Ausweitung von SELFIE auf Lehrkräfte; fordert die Kommission auf, die derzeit begrenzte Inanspruchnahme dieser Instrumente zu fördern;
34. betont darüber hinaus, dass eine bessere und innovativere Anerkennung, Validierung und Zertifizierung – und damit Übertragbarkeit – von digitalen Kompetenzen, Qualifikationen und Befähigungsnachweisen notwendig ist; begrüßt den Plan, im Einklang mit dem Referenzrahmen für digitale Kompetenzen ein europäisches Zertifikat für digitale Kompetenzen als Instrument zur Erleichterung der Validierung und Übertragbarkeit zu entwickeln; weist darauf hin, dass das System in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden muss, um Überschneidungen und Doppelungen mit bestehenden Systemen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, das Zertifikat in den Europass und möglicherweise den künftigen Europäischen Studierendenausweis aufzunehmen;
35. begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Digitalisierung der Bildung und Qualifikationen sowie die neue Europass-Plattform und die geplante Europass-Infrastruktur für digitale Zertifikate; weist zugleich darauf hin, dass die Funktionalität der Europass-Plattform in Bezug auf die Suche nach und den Erhalt von Stellen- und Kursangeboten verbessert werden muss, dass die Informationen auf der Plattform über aktuelle Kurse, Schulungen, Stellenangebote entsprechend aktualisiert werden und die dafür zuständigen Einrichtungen benannt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die neue Europass-Plattform in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, bei ihrem Personal und bei Arbeitgebern besser zu fördern;
36. betont, dass die digitalen Ressourcen, Instrumente und Mechanismen auf Unionsebene verbessert werden müssen, um allen Menschen Möglichkeiten des lebenslangen Lernens zu eröffnen und einen uneingeschränkten und hochwertigen Zugang zu Kursen und Materialien der Hochschulbildung zu ermöglichen; nimmt zur Kenntnis, dass sich ein neues, globalisiertes digitales Umfeld und ein neuer Markt für Hochschulbildung entwickelt haben und dass Hochschuleinrichtungen in Europa in diesem Umfeld weiterhin gedeihen und sich behaupten müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über eine Online-Plattform der Europäischen Hochschulen Synergien zwischen den Hochschulen zu schaffen, damit vielfältige, mehrsprachige Fern- und Online-Bildungsinhalte und -programme in ganz Europa zugänglich sind;
37. weist darauf hin, dass der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung bei der Bereitstellung von Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Rahmen des Ansatzes des lebenslangen Lernens eine entscheidende Rolle zukommt; begrüßt die Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz und die darin enthaltenen übergeordneten Ziele, die Politik der EU im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu modernisieren, die europäische Zusammenarbeit in diesem Prozess zu straffen und die Governance der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu vereinfachen; fordert die Kommission auf, einen ganzheitlichen Ansatz für die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Erwachsenenbildung zu verfolgen, der formales, nicht-formales und informelles Lernen umfasst und Lernende in die Lage versetzt, vielfältige Kompetenzen zu erwerben, die für den digitalen und ökologischen Wandel wichtig sind und zur sozialen Inklusion, zur aktiven Bürgerschaft sowie zur persönlichen Entwicklung beitragen, und sich an einen sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen; betont, wie wichtig der Erwerb grüner Kompetenzen ist;
38. weist auf die Schwierigkeiten hin, mit denen Berufsbildungseinrichtungen, deren Tätigkeit auf einer praktischen Ausbildung beruht, bei der Anpassung an das digitale Umfeld konfrontiert sind; fordert geeignete Lösungen und eine angemessene Finanzierung, damit für eine wirksame Berufsbildung gesorgt wird; begrüßt, dass die Digital Opportunity Traineeships künftig auch Lernenden im Bereich der beruflichen Bildung, Lehrkräften, Ausbildern und pädagogischem Personal offenstehen sollen;
39. weist darauf hin, dass der Erwerb digitaler Kompetenzen ein lebenslanger Prozess ist und dass sich die Politik daher auf alle demografischen Gruppen und nicht nur auf Menschen im erwerbsfähigen Alter konzentrieren sollte; betont, dass dies einen sektorübergreifenden, ganzheitlichen Ansatz für die Bildung erfordert, der auf der Erkenntnis beruht, dass das Lernen innerhalb und außerhalb der Pflichtschulbildung und häufig im nicht-formalen und informellen Rahmen stattfindet; fordert deshalb, dass die Anbieter von nicht-formalen Lernmaßnahmen beim Ausbau ihrer Kapazitäten und Ressourcen unterstützt werden, damit sie in der Lage sind, barrierefreie und hochwertige digitale Angebote der allgemeinen und der beruflichen Bildung bereitzustellen; fordert die Kommission auf, den unterschiedlichen Stand des technologischen Fortschritts zwischen den Bildungssektoren und -einrichtungen zu berücksichtigen und bei der Ausarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien den schwerer zu erreichenden Gebieten und Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
40. warnt davor, dass sich soziale und pädagogische Ungleichheiten in der frühen Kindheit negativ auf das Bildungsniveau und die Beschäftigungsaussichten im späteren Leben auswirken; weist erneut darauf hin, dass ein Zugang zu hochwertiger Bildung erforderlich ist und mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, damit bereits ab einem frühen Alter digitale Kompetenzen und Medienkompetenz entwickelt werden; begrüßt die Ankündigung der Europäischen Kommission, eine europäische Kindergarantie einzuführen, um Kinderarmut zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen erheblichen Betrag der Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF +) unter geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie bereitzustellen, insbesondere um gezielte Maßnahmen und Strukturreformen zu unterstützen, mit denen wirksam gegen die Gefährdung von Kindern durch Armut oder soziale Ausgrenzung vorgegangen wird; weist darauf hin, dass ein niedrigeres Bildungsniveau häufig einer geringeren digitalen Kompetenz gleichkommt, und begrüßt daher die Empfehlung in der verstärkten Jugendgarantie, die digitalen Kompetenzen von Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, zu bewerten und diese Menschen zu schulen; nimmt das Potenzial des Programms des ESF+ für die Unterstützung des lebenslangen Lernens zur Kenntnis;
41. betont, dass die digitale Kluft geschlossen werden muss, und weist darauf hin, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, den Zugang zu hochwertiger digitaler Bildung und hochwertigen digitalen Inhalten sicherzustellen und die digitalen Kompetenzen von gering qualifizierten Erwachsenen, Menschen mit Behinderungen, schutzbedürftigen oder ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen, älteren Menschen und Menschen in entlegenen oder ländlichen Gebieten zu verbessern; weist darauf hin, dass im Jahr 2018 nur 4,3 % der gering qualifizierten Erwachsenen irgendeine Form der Erwachsenenbildung nutzten;
42. bedauert daher, dass in dem Aktionsplan weiterhin keine Maßnahmen vorgesehen sind, die auf gering qualifizierte erwachsene Lernende und ältere Menschen abzielen; betont, dass dieses Versäumnis die wesentliche Dimension des lebenslangen Lernens in der digitalen Bildung untergräbt und die Bemühungen zur Sicherstellung der grundlegenden Lebenskompetenzen eines jeden Bürgers behindert; fordert die Kommission daher auf, mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um weitere Maßnahmen zu ergreifen und Anreize für die Erwachsenenbildung zu setzen, indem sie diese verfügbar und zugänglich macht, damit die Menschen, die ihre formale Bildung abgeschlossen haben, auf das Leben und Arbeiten im digitalen Umfeld vorbereitet werden und dafür gesorgt wird, dass sie vom digitalen Wandel tatsächlich profitieren und zur Gestaltung des digitalen Wandels beitragen können;
43. betont, dass es wichtig ist, Strategien zu entwickeln, damit Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen auf eine hochwertige digitale Bildung und den gleichen Zugang dazu erhalten; legt den Mitgliedstaaten nahe, mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die Menschen mit verschiedenen Behinderungen vertreten, um die Herausforderungen und Chancen zu untersuchen, die durch die digitale Bildung entstehen, und bei der Entwicklung wirksamer Strategien für digitale Bildung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, spezielle Angebote der digitalen Bildung, die für Menschen mit Behinderungen entwickelt und angepasst wurden, zu ermitteln und in sie zu investieren; ist der Ansicht, dass die digitale Bildung Schülern mit Lernschwierigkeiten große Chancen eröffnet, da sie auf ihre jeweiligen Fähigkeiten abgestimmte pädagogische Konzepte ermöglicht; fordert mehr Investitionen, damit die Unterstützung geleistet wird, die diesen Gruppen allzu oft fehlt;
44. betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen sämtlicher Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kompetenzen und Digitalisierung durchgängig berücksichtigt werden muss, insbesondere im Rahmen des Aktionsplans; ist der Ansicht, dass der digitalen Bildung eine Schlüsselrolle zukommt, wenn es darum geht, die Beteiligung von Mädchen und Frauen im digitalen Zeitalter zu erhöhen; betont, dass die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern ein wirtschaftliches, gesellschaftliches und kulturelles Problem ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Kluft durch einen ganzheitlichen Ansatz auf mehreren Ebenen anzugehen; begrüßt das „Women in Digital Scoreboard“ (Fortschrittsanzeiger in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen) der Kommission und unterstreicht, dass nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um ein besseres Verständnis der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern zu ermöglichen;
45. betont, dass der Schwerpunkt auf einer besseren Inklusion von Mädchen ab einem sehr jungen Alter in der digitalen Bildung liegen muss; betont, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um mehr Mädchen zu ermutigen und zu motivieren, MINT- und MINKT-Fächer zu studieren und an Schulen und Universitäten Programmier-, Informatik- und IKT-Kurse zu absolvieren; weist erneut darauf hin, dass das geschlechtsspezifische Gefälle im Bildungswesen auf den Arbeitsmarkt übergreift, und betont, dass der Zugang von Frauen zum High-Tech-Sektor und digitalen Sektor gefördert und erleichtert werden muss und dass gleichzeitig das geschlechtsspezifische Lohngefälle durch angemessene Strategien und Finanzmittel bekämpft werden muss;
46. hält es für wesentlich, ein positives und inklusives Umfeld zu schaffen, in dem weibliche Vorbilder gefördert werden, um Mädchen dazu zu motivieren, sich für MINT-, MINKT- und IKT-Fächer zu entscheiden, und unbewusste Voreingenommenheit und Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Wahl von Fächern und Berufslaufbahnen zu bekämpfen; ist der Ansicht, dass der Privatsektor in Zusammenarbeit mit Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung wirksamer Initiativen und Kampagnen in diesem Bereich eine Rolle spielen muss; hebt die Bedeutung der Taskforce der Kommission „Frauen im digitalen Umfeld“ und der Initiative „Digital4Her“ hervor;
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47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152).
Digitale Elternschaft beschreibt die Bemühungen und Vorgehensweisen der Eltern, die Aktivitäten ihrer Kinder in einem digitalen Umfeld zu verstehen, zu unterstützen und zu regulieren und ihnen insbesondere dabei zu helfen, das Internet sicher zu nutzen.
Auswirkungen von Abfällen im Meer auf die Fischerei
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu den Auswirkungen von Abfällen im Meer auf die Fischerei (2019/2160(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. März 2020 zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2020)0104),
– gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(1) (Umwelthaftungsrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik(6) (Fischereikontrollverordnung),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds(9) (EMFF),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (10) (Richtlinie über die maritime Raumplanung),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen(11),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien(12),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(13),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle(14),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen(15),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt(16),
– unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen beschlossene Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 14: „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“,
– unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 2005 mit dem Titel „Marine litter, an analytical overview“ (Abfälle im Meer, eine analytische Übersicht),
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation aus dem Jahr 1973, einschließlich der Anlage V, die am 31. Dezember 1988 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur von Oktober 2020 mit dem Titel „State of nature in the EU - Results from reporting under the nature directives 2013–2018“ (Der Zustand der Natur in der Europäischen Union – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013–2018),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Projekts zur Bekämpfung von Meeresabfällen im Atlantikraum (CleanAtlantic), finanziert durch das Interreg-Programm der Union für den Atlantikraum;
– unter Hinweis auf die freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Kennzeichnung von Fanggeräten, die im Juli 2018 vom Fischereiausschuss angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2019 zu Ozeanen und Meeren zur Formulierung eines internationalen Übereinkommens über die Verschmutzung durch Kunststoffe,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona), das Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres (Bukarest-Übereinkommen), das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen),
– unter Hinweis auf den Regionalplan für die Bewirtschaftung von Meeresmüll im Mittelmeerraum,
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), auf das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC und auf das Übereinkommen von Paris,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),
– unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. November 1973 angenommen hat,
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 31. Mai 2019,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Minister für Umwelt, maritime Wirtschaft, Landwirtschaft und Fischerei der EU-Ostseestaaten und des Kommissars für Umwelt, Meere und Fischerei vom 28. September 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Mission Starfish 2030: Restore our Ocean and Waters“ (Mission Seestern 2030: Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben), der am 22. September 2020 vom Mission Board for Healthy Oceans, Seas, Coastal and Inland Waters der Kommission veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, seinen fünften Sachstandsbericht (AR5) und seinen dazugehörigen Synthesebericht, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zu der Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft(18),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den EMMF und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(21),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0030/2021),
A. in der Erwägung, dass Meeresmüll, der an Stränden, Küsten, in Küstengebieten und in offenen Gewässern sichtbar wird, in Wahrheit nur Anzeichen einer deutlich stärkeren Verschmutzung in der Wassersäule, aber auch auf dem Meeresgrund ist; in der Erwägung, dass diese Abfälle zum größten Teil auf Tätigkeiten an Land (80 %), aber auch auf Tätigkeiten auf See zurückzuführen sind, bei denen der Verkehr mit großen Booten, die nicht der Fischerei angehören, erheblich zugenommen hat;
B. in der Erwägung, dass Meeresmüll alle Arten von Abfällen umfasst, die freiwillig oder unfreiwillig in die Meeresumwelt gelangt sind und die nach ihrer Größe (von Nano-, Mikro- bis hin zu Mega-Abfällen) und Art (Container, sperrige Gegenstände, die auf dem Meeresboden liegen, Kunststoffe, Fanggeräte, Wracks halbgesunkene Schiffe, gefährliche Abfälle wie Bomben und andere Sprengkörper aus kriegerischen Auseinandersetzungen, Textilfasern, Mikroplastik) ermittelt werden;
C. in der Erwägung, dass 70 % der Abfälle, die ins Meer gelangen, auf dem Meeresboden landen und die Gesamtmenge der auf der Oberfläche schwimmenden Abfälle nur 1 % des Kunststoffes im Meer ausmacht; in der Erwägung, dass den neuesten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zufolge der Grad der Verschmutzung der Ozeane durch Kunststoffmüll deutlich unterschätzt wurde und dass beim Wissen über die Ozeane weiterhin große Lücken bestehen; in der Erwägung, dass die Erforschung der Ausbreitung von Meeresmüll im Ozean unerlässlich ist, um das Ausmaß der Meeresverschmutzung besser zu verstehen;
D. in der Erwägung, dass die Weltmeere eine zusammenhängende Wassermasse bilden und ihr guter Umweltzustand unerlässlich für die Sicherung ihrer Widerstandsfähigkeit und ihrer kontinuierlichen Bereitstellung von Ökosystemleistungen ist, darunter CO2-Bindung und Sauerstofferzeugung, und dass eine Veränderung der Meeres- und Küstenökosysteme ihre Rolle als Klimaregulator schwächen könnte; in der Erwägung, dass Meeresabfälle eine Bedrohung für die Zukunft der Fischwirtschaft im Allgemeinen darstellen, da nur eine saubere, gesunde, produktive und biologisch vielfältige Küsten- und Meeresumwelt die langfristigen Bedürfnisse der Menschen im Allgemeinen und der Fischer, Muschelfischer und Fischereigemeinschaften im Besonderen erfüllen kann;
E. in der Erwägung, dass Meeresabfälle eine globale Herausforderung darstellen, da sie keine Grenzen kennen und von Strömungen und vom Wind über weite Entfernungen hinweg getragen werden, was sich auf Gebiete und Wirtschaftszweige auswirkt, die weit vom Ursprungsort entfernt sind und nicht für die Erzeugung dieser Abfälle verantwortlich sind; in der Erwägung, dass viele Abfälle weltweit weiterhin direkt ins Meer geworfen werden; in der Erwägung, dass ein systemischer Ansatz zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Unterstützung von Maßnahmen auf allen Ebenen, von der lokalen bis zur internationalen Ebene, verfolgt werden muss;
F. in der Erwägung, dass die Verschmutzung der Ozeane und Meere durch Kunststoffmüll im Meer und insbesondere durch Mikroplastik durch meteorologische Phänomene verstärkt wird, die eine Ausbreitung von Mikroplastik über die Luft, über Regen und Schnee ermöglichen und zur Verschmutzung von einst als unberührt geltenden Gebieten wie Hochgebirgen oder der Antarktis und sogar jenseits des Polarkreises führen;
G. in der Erwägung, dass täglich 730 Tonnen Abfälle in das Mittelmeer verbracht werden; in der Erwägung, dass einem Bericht des Welt-Natur-Fonds (WWF) von Juni 2019 zufolge jedes Jahr 11 200 Tonnen Kunststoff, die in der Umwelt freigesetzt werden, ins Mittelmeer gelangen; in der Erwägung, dass jährlich eine 66 000 Müllwagenladungen entsprechende Menge Kunststoff in das Mittelmeer gelangt; in der Erwägung, dass im Mittelmeer Mikroplastik mit 1,25 Millionen Teilchen pro km2 eine Rekordkonzentration erreicht; in der Erwägung, dass kleine Partikel etwa 90 % der Gesamtmenge des im Mittelmeer treibenden Kunststoffs ausmachen, was etwa 280 Milliarden Mikroplastikpartikeln entspricht; in der Erwägung, dass ein durchschnittlicher Konsument von Schalentieren aus dem Mittelmeer durchschnittlich 11 000 Plastikpartikel pro Jahr zu sich nimmt; in der Erwägung, dass das Mittelmeer daher eines der am stärksten verschmutzten Meere der Welt ist;
H. in der Erwägung, dass der beste Weg, die Menge an Kunststoffabfällen im Meer zu verringern, darin besteht, ihre Erzeugung zu verringern und zu vermeiden sowie zum Recycling und zur Wiederverwendung von Materialien und Produkten überzugehen;
I. in der Erwägung, dass Meeresabfälle eine Oberfläche bieten, auf der sich viele Organismen und Bakterien festsetzen können, wodurch die Einführung invasiver Arten erleichtert wird, die das Gleichgewicht der Meeresökosysteme verändern können, und dass diese auf Meeresabfällen vorhandenen Bakterien auch von der Meeresfauna aufgenommen werden können, wenn sie die Abfälle für Nahrung halten;
J. in der Erwägung, dass Meeresmüll negative morphologische Auswirkungen, insbesondere auf Inseln, hat;
K. in der Erwägung, dass sich Meeresmüll vor allem in der Nähe kleiner abgelegener Inseln und in Küstengebieten ansammelt, dass die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete 80 % der marinen Artenvielfalt Europas beherbergen und dass ihre Wirtschaft weitgehend auf Fischerei und Tourismus basiert;
L. in der Erwägung, dass sich die Verbreitung von Meeresabfällen in alle Teile der Welt auf Entwicklungsländer und insbesondere Küstengemeinden auswirkt, die vom Fischfang leben und nicht unbedingt in der Lage sind oder die Mittel besitzen, sich wirksam davor zu schützen;
M. in der Erwägung, dass das Abfallproblem im Meer zu einem großen Teil das Ergebnis einer schlechten Abfallbewirtschaftung an Land ist, z. B. in Wasserläufen und Flüssen, einer schlechten Abwasserbewirtschaftung, von illegalen Deponien unter freiem Himmel und Deponien in der Nähe von Wasserläufen, sowie von Vermüllung und Phänomenen des flächenhaften Abflusses wie bei Gewitter und Regen sowie dem Abladen von Schnee von Straßen und Gehwegen direkt ins Meer;
N. in der Erwägung, dass unspezifische Verschmutzungsquellen wie behandelte oder unbehandelte Abwässer, die Chemikalien oder Pharmaabfälle enthalten können, Niederschlagswasser oder Sickerwasser aus städtischen oder landwirtschaftlichen Gebieten, z. B. die Freisetzung von Stickstoff und Phosphor, die Meeresumwelt aufgrund hoher Nährstoffkonzentrationen durch Eutrophierung bedrohen, die langfristig zu einem Sauerstoffmangel am Meeresgrund und einer Zunahme „toter Zonen“ führen, die seit 1950 um ein Zehnfaches zugenommen haben, zu einer übermäßigen Präsenz von Cyanobakterien führen, zum Phänomen der Grün- und Rotalgen beitragen und die Wasserfauna und -flora in größerem Umfang verunreinigen könnten;
O. in der Erwägung, dass eine unzureichende Bewirtschaftung der Abwasserentsorgungsnetze Risiken für Aquakulturerzeuger und Austernzüchter mit sich bringt, da die Qualität ihrer Erzeugnisse durch das Vorhandensein von Viren und Bakterien wie Noroviren bedroht ist und zu vorübergehenden Verkaufs- und Vertriebsverboten führen kann, weil die Erzeugnisse nicht zum Verzehr geeignet sind;
P. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, wie durch eine schlechte Bewirtschaftung von Abfällen an Land rasch neue Verschmutzungswellen im Meer entstehen konnten, insbesondere durch die Verwendung von Einwegprodukten wie chirurgischen Masken und Einweghandschuhen;
Q. in der Erwägung, dass ein großer Teil des im Meer anzutreffenden Kunststoffs und Mikroplastiks vom Land aus ins Meer gelangt;
R. in der Erwägung, dass die riesigen Mengen an Kunststoff im Meer außerdem die Fischerei in hohem Maße beeinträchtigen, was bei der handwerklichen Fischerei verstärkt spürbar ist und zu einer wirtschaftlichen Belastung wird;
S. in der Erwägung, dass laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Tabakabfälle mengenmäßig die weltweit am stärksten verbreitete Abfallart sind; in der Erwägung, dass der amerikanischen nichtstaatlichen Organisation Ocean Conservancy zufolge Zigarettenstummel unter den zehn Gegenständen, die bei internationalen Strandsäuberungsaktionen am häufigsten eingesammelt werden, an erster Stelle stehen; in der Erwägung, dass ein einziger Zigarettenstummel zwölf Jahre braucht, um sich aufzulösen, und etwa 4 000 Chemikalien enthält; in der Erwägung, dass durch jeden Zigarettenstummel, der in die Meere oder Flüsse gelangt, 500 Liter Wasser verseucht werden;
T. in der Erwägung, dass Abfälle im Meer die Widerstandsfähigkeit und die Produktivität von Meeresökosystemen, insbesondere der anfälligsten Systeme, stark beeinträchtigen, die ohnehin bereits aus verschiedenen Gründen unter Druck stehen, z. B. aufgrund des Klimawandels, der Verschmutzung, der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, der Überfischung sowie infolge zunehmender Aktivitäten in den Bereichen Seeverkehr und Tourismus;
U. in der Erwägung, dass diese zunehmenden Belastungen der marinen Ökosysteme zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt und zu einem Ersticken benthischer Organismen führen und die Gefahr bergen, dass sich Krankheiten aufgrund des Vorhandenseins von Krankheitserregern, die durch die Ansammlung von Abfällen im Meer auf dem Meeresboden entstehen, weiter ausbreiten;
V. in der Erwägung, dass sich die EU zwar zunehmend auf die Bekämpfung des Verlusts oder der Zurücklassung von Fanggeräten auf See konzentriert hat, dass jedoch einige aufgegebene, verlorene oder anderweitig entsorgte Fanggeräte (ALDFG) Monate oder sogar Jahre aktiv bleiben, wie das Phänomen der Geisternetze zeigt, und unterschiedslos die gesamte maritime Fauna und Flora, einschließlich der Fischbestände, beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei eine der Hauptursachen des Phänomens der „Geisternetze“ ist;
W. in der Erwägung, dass Abfälle im Meer durch Strangulations-, Erstickungs-, Verschluckungs-, Verletzungs- und Kontaminationsgefahr für eine Reihe von Meerestierarten eine ernsthafte Bedrohung darstellen, aber auch für andere Tierarten wie z. B. Meeresvögel, von denen einige bereits gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht sind;
X. in der Erwägung, dass die Fischer, einschließlich der Kleinfischer, und die Aquakulturbetreiber als erste von den Auswirkungen von Abfällen im Meer betroffen sind, die ihre Aktivitäten ernsthaft gefährden, da diese Abfälle ein Hindernis sein, sich in den Fanggeräten verheddern, die Geräte beschädigen und zu deren Verlust führen, die Motoren und Kühlsysteme der Schiffe blockieren, eine Bedrohung für die Sicherheit der Seeleute auf dem Schiff darstellen, von den Seeleuten zusätzliche Arbeit zur Reinigung der Geräte verlangen und somit zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
Y. in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Abfälle im Meer auf den Fischereisektor für das Segment der kleinen handwerklichen Fischerei schwerer wiegen als für die industrielle Fischerei, da die kleinen Fischereifahrzeuge durch diese Abfälle eher Schäden an Propellern, Motoren oder Fanggeräten erleiden und die Konzentration der Abfälle im Meer in Seegebieten mit geringer Wassertiefe, wo die handwerkliche Flotte überwiegend tätig ist, höher ist; in der Erwägung, dass Meeresabfälle auch die Qualität der Fänge beeinträchtigen, die durch diese Abfälle verseucht werden können, sodass sie nicht mehr vermarktet werden können, wodurch die Fischerei- und Aquakulturunternehmen weitere wirtschaftliche Einbußen erleiden;
Z. in der Erwägung, dass der Fischereisektor seit geraumer Zeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Meeresabfälle eine Schlüsselrolle spielt, obwohl sein Beitrag zum Problem weltweit betrachtet gering ist, und dass Fischer und Aquakulturbetreiber seit Langem aktiv und proaktiv zur Säuberung der Meere beitragen;
AA. in der Erwägung, dass Abfälle im Meer der Fischerei Berechnungen zufolge Einnahmeverluste in Höhe von 1 % bis 5 % verursachen(22);
AB. in der Erwägung, dass nur 1,5 %(23) der Fanggeräte recycelt werden und dass die Sammlung, das Recycling und die Reparatur aller Fanggeräte wirtschaftlich angemessen unterstützt werden müssen; in der Erwägung, dass der Sektor neue Möglichkeiten nutzen könnte, indem er sich einer Kreislaufwirtschaft verpflichtet, die auf intelligentem Design, Forschung und Innovation basiert;
AC. in der Erwägung, dass die Fischer, die die während der Fischereitätigkeit passiv gefischten Abfälle und die bei den Kampagnen zur Sammlung von Meeresmüll gesammelten Abfälle an Land bringen, dazu beitragen, das Problem der Abfälle im Meer zu lindern, und einen Dienst zum Nutzen der gesamten Gemeinschaft erbringen;
AD. in der Erwägung, dass die Kosten für die Entsorgung von Meeresmüll sehr oft gedeckt werden, während dies auf die Arbeitskosten, die Kosten infolge von Platzmangel auf den Fischereifahrzeugen und die Kosten im Zusammenhang mit Schäden an Fanggeräten und Motoren nicht zutrifft;
AE. in der Erwägung, dass von Fischern und Aquakulturbetreibern nicht erwartet werden kann, ohne eine ihren Bemühungen entsprechende Entschädigungsregelung Abfälle im Meer zu sammeln; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge bis zu 80 % der Fischer bereit wären, an Programmen zur Sammlung von Meeresabfällen teilzunehmen, wenn Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit eingeführt würden(24);
AF. in der Erwägung, dass es bereits von Fischern und Fischerverbänden durchgeführte Sammelaktionen und Lösungen für die Verwertung von Meeresabfällen, insbesondere aus der Fischerei, gibt;
AG. in der Erwägung, dass die blaue Wirtschaft, deren Volumen sich bis 2030 voraussichtlich verdoppeln wird, eine echte Chance für die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstentätigkeiten darstellt, indem sie sich insbesondere auf die Entwicklung von Infrastrukturen mit positiven Auswirkungen stützt, wie künstliche Riffe und andere Innovationen, die den Riffeffekt und den Reservatseffekt fördern, was zur Wiederherstellung von Ökosystemen beitragen kann;
AH. in der Erwägung, dass die EU bestrebt ist, einen integrierten Ansatz für Meeresaktivitäten zu fördern, und in der Erwägung, dass Meeresmüll angegangen werden muss, indem die räumliche Dimension der Meeres- und Küstenaktivitäten stärker berücksichtigt und Küstengemeinden und Fischer einbezogen werden, da die Fischereitätigkeit hauptsächlich in Küstengebieten stattfindet, und bei der Bekämpfung von Abfällen im Meer den besonderen Merkmalen der lokalen Gemeinschaften Rechnung getragen werden muss;
AI. in der Erwägung, dass die Verschlechterung des Zustands der Meeres- und Küstenökosysteme, die auch auf Meeresabfälle zurückzuführen ist, eine Gefahr für alle in den Küstengebieten tätigen Wirtschaftsteilnehmer darstellt und daher das Überleben, die Nachhaltigkeit und die Attraktivität der Küstengemeinden bedroht;
Rechtsrahmen und Steuerung im Bereich der Abfälle im Meer verbessern und wirksamer gestalten
1. weist darauf hin, dass es bei der Erhaltung der Gesundheit der Meeresökosysteme und der Bekämpfung von Meeresabfällen um viele bestehende Rechtsvorschriften geht und dass nur ein integrierter und kohärenter Ansatz in Bezug auf die europäischen Ziele Verbesserungen des bestehenden Rechtsrahmens und ein besseres Verständnis des Ausmaßes der kumulativen Belastungen ermöglichen wird; betont, dass die integrierte Meerespolitik überprüft werden muss, um einen strategischeren Rahmen, auch im Bereich der Abfälle im Meer, zu schaffen, in den alle Rechtsvorschriften im Bereich Abfälle und Meeresumwelt einbezogen werden können;
2. betont, dass die Kommunikation und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Meeresbecken verstärkt werden müssen, um eine integrierte Vorgehensweise zu garantieren, die es den Fischereifahrzeugen ermöglicht, Meeresmüll in jedem Hafen der Union an Land zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang entschieden auf, die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen(25) rasch und unverzüglich umzusetzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Durchführungsrechtsakte vorzulegen, in denen Kriterien für eine ermäßigte Gebühr für „grüne Schiffe“ festgelegt werden, und geeignete Anreize für die Entladung gesammelter Abfälle an Land zu schaffen, einschließlich eines Ausgleichsmechanismus, der auf die Bemühungen der Fischer zugeschnitten ist, und methodischer Kriterien für die Berechnung des Volumens und der Menge passiv gefangener Abfälle, damit die in der Richtlinie festgelegten Ziele für die Verringerung der Meeresabfälle rasch umgesetzt werden können;
3. betont, dass der europäische Rechtsrahmen in dem Bestreben verbessert werden muss, die finanzielle Belastung von Fischern, die während der Fischereitätigkeit passiv Abfälle fischen, zu verringern, ohne ihnen dabei eine übermäßige bürokratische Last aufzuerlegen; hebt außerdem hervor, dass die Rechtsvorschriften über Meeresabfälle der sozialen Dimension des Problems stärker Rechnung tragen müssen;
4. weist darauf hin, dass die Vision für die Meere in den neuen EU-Strategien gestärkt werden muss, insbesondere im europäischen Grünen Deal, in der Biodiversitätsstrategie und in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“;
5. empfiehlt, die in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen durch eine Harmonisierung der Indikatoren für einen guten Umweltzustand, insbesondere in Verbindung mit Deskriptor 10 „Abfälle im Meer“, zu verstärken;
6. fordert die Kommission auf, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie auf die Gebiete in äußerster Randlage auszuweiten;
7. fordert, den Rahmen der Richtlinie über die maritime Raumplanung zu verstärken, um die räumliche Dimension der Bekämpfung von Abfällen im Meer zu berücksichtigen;
8. erinnert daran, dass das Problem der Meeresabfälle auf nationaler Ebene allein nicht wirksam bekämpft werden kann, sondern die Zusammenarbeit auf allen Ebenen, also auch auf globaler, europäischer und regionaler Ebene, erfordert; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der internationalen Verhandlungen der Vereinten Nationen für eine ehrgeizige Politik für die biologische Vielfalt der Meere, die über nationale Zuständigkeiten hinausgeht, sowie für eine Anerkennung aller Meere und Ozeane als globales Gemeingut einzusetzen, damit eine neue Vision angenommen wird, bei der die individuelle Verantwortung und die der Gemeinschaft über die Grundsätze der Freiheit und der souveränen Rechte gestellt wird, die im Seerecht verankert sind, und so den Schutz der Meere, auch vor den nachteiligen Auswirkungen von Meeresabfällen, sicherzustellen;
9. fordert die EU auf, internationale Initiativen wie die Globale Initiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) über Meeresabfälle zu stärken, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen, einschließlich des Nachhaltigkeitsziels 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ und des Nachhaltigkeitsziels 12 „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Umweltversammlung der Vereinten Nationen bei den Bemühungen um ein ehrgeiziges rechtsverbindliches Abkommen über die Verschmutzung durch Kunststoffe, das den gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen abdeckt und sowohl gemeinsame globale Ziele für die Verringerung der Verschmutzung durch Kunststoffe auf See als auch eine Vision für den Übergang zu einer sicheren Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe umfasst, sowie eine wirksame weltweite Regelung für verloren gegangene Fanggeräte oder „Geistergeräte“, die weltweit eine Bedrohung für alle maritimen Tätigkeiten und Ökosysteme darstellen, eine führende Rolle zu übernehmen;
11. betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bekämpfung der IUU-Fischerei verstärken müssen, die von Natur aus umweltschädlich ist und zur Vermüllung der Meere und zur Verschlechterung des Zustands der Meeresumwelt beiträgt, insbesondere aufgrund des illegalen Rückwurfs von Fanggeräten;
12. betont, dass die Umweltversammlung der Vereinten Nationen in ihrer auf der Tagung vom 26. Mai 2016 angenommenen Resolution 2/11 darauf hingewiesen hat, dass das Vorkommen von Kunststoffabfällen und Mikroplastik in der Meeresumwelt ein rasch größer werdendes und schwerwiegendes Problem von globaler Tragweite ist, das dringend eine weltweite Reaktion erfordert, bei der dem Lebenszyklus von Produkten Rechnung getragen wird;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verschiedene Rechtsakte wie die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, die Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen und die Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung zeitlich zu koordinieren, um die Rechtskohärenz zu verbessern;
14. fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten über die Menge und Art der Abfälle in europäischen Gewässern und ihre Auswirkungen auf die Fischerei zu intensivieren und auch die Erhebung und Harmonisierung von Daten über Menge, Quantität und Qualität der angelandeten, entsorgten und zur Wiederverwertung gelieferten Meeresabfälle zu verstärken, insbesondere durch das Programm „Fishing for Litter“ (FFL - Einsatz gegen Müll im Meer), einschließlich Menge, Materialien und Arten gefangener Gegenstände; fordert, dass Daten, die die Mitgliedstaaten zu verloren gegangenen, in Verkehr gebrachten und gesammelten Fanggeräten erheben, in einer Datenbank für die einzelnen Länder oder Meeresbecken erfasst und in einem Jahresbericht auf europäischer Ebene zusammengefasst werden, um die Identifizierung von Meeresmüll und dessen Bekämpfung zu erleichtern sowie eine bessere Überwachung und Bewertung auf europäischer Ebene zu garantieren;
15. betont die Notwendigkeit einer jährlichen Kartierung der im Rahmen von „Fishing For Litter“-Programmen (Einsatz gegen Müll im Meer) gesammelten Mengen an Meeresabfällen bezogen auf die verschiedenen Einzugsgebiete, um Informationen über die Herkunft der gesammelten Meeresabfälle zu erhalten und die Kampagnen für die Sammlung zu verstärken; betont, dass dies in Anbindung an die bereits laufenden Kartierungsarbeiten geschehen sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen jährlichen Bericht über die Menge an Meeresmüll zu erstellen, der im Rahmen des „Fishing for Litter“-Programms in Häfen angelandet wird, einschließlich der Angabe des Volumens, der Materialien und der Art der gesammelten Gegenstände;
16. unterstützt die Einrichtung von Kooperationsnetzen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, Fischereiverbänden, Arbeitnehmerorganisationen, Wasseraufbereitungseinrichtungen, Interessenträgern an der Küste, Häfen, nichtstaatlichen Organisationen und regionalen Übereinkommen, um einen Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage von Dialog und Inklusion zu stärken und konkrete Lösungen für die Arbeitnehmer im Fischereisektor zu fördern, damit eine wirksamere Umsetzung der Vorschriften gewährleistet wird und ausreichende Ressourcen in Bereichen wie Sammlung, Entsorgung und Recycling von Meeresmüll bereitgestellt werden;
17. betont, dass bewährte Verfahren unter allen Interessenträgern ausgetauscht werden müssen, einschließlich der Bürger, die von dem Problem des Meeresmülls betroffen sind, um den Fischereisektor dazu anzuhalten, die Meeresumwelt zu schützen, Meeresmüll zu bekämpfen und somit die nachhaltige Nutzung seiner Ressourcen sicherzustellen; begrüßt Initiativen wie den „Plan Marlimpo“ (Projekt „Sauberes Meer“) des Ministeriums für Meeresfragen der Region Galicien (Spanien), der darauf abzielt, die Abfallmenge in Küstengebieten zu verringern;
18. betont, dass es zur Verbesserung und Steigerung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens und der Steuerung im Bereich der Sammlung, Beseitigung und Verwertung von Meeresmüll unerlässlich ist, die stärkere Einbeziehung aller im Fischereisektor tätigen Personen zu fördern und die bestehenden Sensibilisierungs-, Präventions- und Schulungsprojekte auszuweiten, um einen kontinuierlichen Informationsaustausch zu gewährleisten, der die Ausarbeitung und Aktualisierung der einschlägigen Vorschriften unterstützt;
19. fordert alle anderen relevanten Interessenträger, namentlich die Beratungsausschüsse zur Fischerei, auf, durch wirksame und effiziente Maßnahmen zur Verringerung der Abfälle im Meer beizutragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Kennzeichnung von Fanggeräten anzunehmen, um – auch im Einklang mit den Bestimmungen der Fischereikontrollverordnung – den verantwortungsvollen Einsatz von Fanggeräten zu fördern, die Bemühungen um die Identifizierung verloren gegangener Fanggeräte zu verbessern und die Nachhaltigkeit der Fischerei durch Verringerung der aufgegebenen, verlorenen oder anderweitig entsorgten Fanggeräte zu fördern; fordert die Kommission auf, Bemühungen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Kennzeichnung von Fanggeräten und die Meldung ihres Verlusts in europäischen Gewässern in Gang zu setzen, sowie sich bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation darum zu bemühen, dass die internationale Zusammenarbeit verstärkt wird, um diese Quelle der Meeresverschmutzung durch Kunststoffe einzudämmen;
20. weist darauf hin, dass sich Meeresschutzgebiete hervorragend dazu eignen, die Umsetzung von Lösungen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung zu testen, zumal sie es ermöglichen, Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten an Land und den Tätigkeiten auf See zu berücksichtigen, und die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure an Land und auf See hinsichtlich der Herausforderungen von denen die Meeres- und Küstenökosysteme betroffen sind, unterstützen;
21. unterstreicht die mangelnde Wirksamkeit der Umwelthaftungsrichtlinie in Bezug auf Meeresmüll, einschließlich Schwierigkeiten beispielsweise bei der Identifizierung der Verursacher und der Zuweisung der Verantwortung, und ihren eingeschränkten Anwendungsbereich; erinnert daran, dass das Europäische Parlament eine Überarbeitung der europäischen Haftungsrichtlinie gefordert hat, die ihrer begrenzten Wirksamkeit Rechnung trägt;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verursacherprinzip besser umzusetzen;
Die Forschung und das Wissen über Meeresmüll verbessern
23. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Dekade der Meeresforschung der Vereinten Nationen eine tragende Rolle einzunehmen und die Digitalisierung und den Einsatz künstlicher Intelligenz zu fördern, um mehr Wissen über die Meere und die Auswirkungen der Abfälle im Meer zu erlangen;
24. betont, dass es aufgrund der wenigen verfügbaren Daten und Studien schwierig ist, das Ausmaß des Problems der durch Meeresmüll verursachten Schäden für den Fischereisektor und seine negativen wirtschaftlichen Folgen für die Fischer genau zu quantifizieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, stärker in die Forschung zu investieren und die Erhebung von Daten zu den Mengen und den Auswirkungen verschiedener Abfallarten in den europäischen Gewässern auf die Fischerei, die Aquakultur und die Ökosysteme zu verstärken und wirksame Maßnahmen einzuführen, um den Auswirkungen von Nano- und Mikroplastik auf die Fischbestände und die Gesundheit des Menschen zu begegnen und vorzubeugen;
25. weist darauf hin, dass in der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel auf Abfälle abgezielt wird, die gemeinhin an Stränden zu finden sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bestehende Maßnahmen zu Einwegkunststoffartikeln zu stärken, und sich dabei insbesondere auf die im Zuge der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erwarteten Arbeiten zu Abfällen in der Wassersäule und auf dem Meeresgrund zu stützen und – im Einklang mit dem Ziel, Einwegkunststoffe durch langlebige Alternativen zum Nutzen der Umwelt und der Fischer zu ersetzen – die schrittweise Abschaffung von Behältern und Verpackungen aus Styropor, die in der Fischerei zum Einsatz kommen, in Betracht zu ziehen;
26. fordert die Kommission auf, den Empfehlungen der Mission Starfish 2030 zur Bekämpfung von Abfällen im Meer zu folgen und insbesondere den Vorschlag zur Markierung von Fanggeräten unter Verwendung neuer Geolokalisierungstechnologien zur Unterstützung bei der Ortung und Sammlung verloren gegangener Geräte zu bewerten, sofern dies relevant und möglich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Kennzeichnung von Fanggeräten gemäß den freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation für die Kennzeichnung von Fanggeräten verbessern und sicherstellen sollte, dass Fischer und Aquakulturbetreiber beim Übergang von geeigneten Finanzierungsprogrammen begleitet werden;
27. fordert eine verbesserte Berichterstattung über den Verlust von Fanggeräten auf See und betont, dass darin weitere Angaben enthalten sein müssen, wie der Name des Schiffes, die Art des verwendeten Fanggeräts, Zeitpunkt und Ort des Verlusts sowie ergriffene Bergungsmaßnahmen, sodass die erhobenen Daten durch den transparenten und verbesserten Austausch von Daten und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen wirksamer für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung eingesetzt werden können; betont, dass neue Instrumente zur Ermittlung und Verfolgung verloren gegangener Fanggeräte und zur Aufzeichnung von Daten über Meeresmüll einwickelt werden müssen, etwa elektronische Anwendungen, mit denen Fischer bei der Aufzeichnung von Daten unterstützt werden, sowie Systeme für die Aufzeichnung und Meldung von Anlandungen von Meeresmüll, beispielsweise unter Verwendung von Abfallabgabebescheinigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883, die Hafenbetreibern vorschreibt, Schiffskapitänen solche Bescheinigungen auszustellen;
28. begrüßt die Durchführung europäischer Projekte wie das vom Interreg-Programm der Union für den Atlantikraum finanzierte Projekt „CleanAtlantic“, mit dem das Wissen und die Kapazitäten für die Überwachung, Vermeidung und Verringerung von Meeresmüll verbessert und die Sensibilisierung für seine Auswirkungen verstärkt werden sollen; fordert die 19 Projektpartner aus Irland, Frankreich, Spanien und Portugal und insbesondere die Projektkoordinierungsstelle, das Centro Tecnolóxico do Mar (Cetmar), auf, ihre Arbeit fortzusetzen und die Projektergebnisse zu veröffentlichen;
29. betont, dass für eine gut geführte Abfalllogistik und die Sammlung von Fanggeräten am Ende ihrer Lebensdauer gesorgt werden muss, um die Fischer bei ihren weitgehend freiwilligen Bemühungen zu unterstützen; stellt fest, dass dazu auch die einheitliche Sammlung von Fanggeräten an Bord der Fischereifahrzeuge in Säcken oder Behältern und die Bereitstellung von geeigneten Einrichtungen in den Häfen gehört;
Die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft in Fischerei und Aquakultur vorantreiben
30. betont, dass die Verringerung der Auswirkungen von Abfällen im Meer eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft an Land, einschließlich der Abschaffung überflüssiger Kunststoffe und Verpackungen und der Umwandlung von Abfällen in Ressourcen, sowie die Annahme eines Lebenszyklusansatzes in der Fischerei und der Aquakultur voraussetzt; weist darauf hin, dass die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft im Fischereisektor eine stärkere Unterstützung bei der Suche nach Lösungen, bei der intelligenten Gestaltung der Fanggeräte und Innovationen bei Fischerei- und Aquakulturtechniken erfordert, um die illegale Verklappung von Abfällen zu begrenzen, Sammelrückführungen attraktiver zu machen und effiziente Recycling-Zyklen zu entwickeln;
31. fordert, dass Fanggeräte mit ökologischer Ausrichtung, die nützlich, sicher und kosteneffizient sind, über die rasche Annahme von Leitlinien gefördert werden, anhand derer harmonisierte Normen für kreislauforientierte Fanggeräte erarbeitet werden; setzt sich für die Kennzeichnung der in Fanggeräten verwendeten Materialien mithilfe von Produktpässen ein; unterstützt die Förderung von Forschung und Innovation, mit der alternative und umweltfreundliche Materialien zur Verwendung in Fanggeräten, auch für die Ersetzung von Polymeren, entwickelt werden sollen; betont in diesem Zusammenhang, dass – zur Unterstützung des Übergangs – Pilotprojekte ins Leben gerufen werden könnten, die die Möglichkeiten der Materialeinsparung und der einfacheren und schnelleren Zerlegung erkunden und die Funktionalität von Fanggeräten testen;
32. betont, dass es im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft im Bereich der Fanggeräte von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Fischer, die Fischerei und der Aquakultursektor insgesamt, Start-ups, private Initiativen und Unternehmen, einschließlich Seil- und Netzherstellern aus Drittländern, umfassend in die Suche nach neuen Materialien, die umweltgerechte Gestaltung, die Entwicklung neuer Fanggeräte und das Recycling von Fanggeräten einbezogen werden; unterstreicht ferner, dass die Synergien zwischen dem Fischereisektor und der Forschung gestärkt werden müssen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, künftige Projekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft im Bereich der Fanggeräte über bestehende EU-Finanzierungsprogramme für Forschung und Innovation zu organisieren;
33. betont, dass künftige legislative Lösungen für das Problem der Sammlung und Beseitigung von Meeresmüll in Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal geplant werden müssen, damit der Ausbau der Kreislaufwirtschaft im Fischerei- und Aquakultursektor beschleunigt wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Festlegung nationaler Mindestsammelquoten für Fanggeräte mit Kunststoffanteil, wie sie in der Richtlinie über Einwegkunststoffe vereinbart wurden, zügig weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob diese nationalen Pläne eine Zunahme der Sammlung und des Recyclings von Fanggeräten im Vergleich zu dem jetzigen Stand zur Folge haben, und in diesem Zusammenhang einen geeigneten und ambitionierten Plan zur Unterstützung der Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft im Fischereisektor auszuarbeiten; hebt hervor, dass es einen Markt für recycelte Fanggeräte gibt, wodurch sich die Möglichkeit bietet, die Verwendung von recyceltem Material – gemeinsam mit den Bestimmungen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) über die Programmplanung für die geteilte Mittelverwaltung – gesetzlich vorzuschreiben, was ein wichtiger Anreiz für Fischer wäre, den Wert ihres Beitrags zum Recycling zu erkennen;
34. fordert die Nutzung des EMFF zur Unterstützung des Fischerei- und Aquakultursektors beim Übergang zu nachhaltigeren Materialien, einschließlich des Erwerbs neuer Schiffe, die technisch effizienter sind und die Umwelt weniger belasten, für kleine, handwerkliche Fischerei betreibende Flotten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage;
35. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Kreislaufwirtschaft entlang der gesamten Produktionskette für Fischerei- und Aquakulturausrüstung anzukurbeln und hierzu die Forschung zu fördern und die Unternehmen zu unterstützen, die diese Ausrüstungen recyceln und wiederverwenden; fordert die Kommission daher auf, einen speziellen Fonds zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einzurichten, die Produktionsketten für recycelte und umweltfreundliche Ausrüstung schaffen, indem sie auf Ressourcen zurückgreift, die beispielsweise im Rahmen des Aufbauinstruments „Next Generation EU“ vorgesehen sind oder von den im Anschluss an Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten verhängten Strafgeldern herrühren;
36. hebt hervor, dass trotz der bedeutenden Fortschritte, die durch das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/883 erzielt wurden, zwischen den Mitgliedstaaten noch zahlreiche Schwierigkeiten und Differenzen in Bezug auf die Hafenauffangeinrichtungen bestehen; betont, dass es in vielen Häfen der Union für die Fischer schwierig ist, diese Einrichtungen, falls vorhanden, ausfindig zu machen, und dass auch der Zugang zu ihnen nach wie vor schwierig ist; unterstreicht, dass die Unternehmen des Fischereisektors hierdurch daran gehindert und davon abgehalten werden, sich an der Säuberung der Meere zu beteiligen;
37. unterstützt die Entwicklung und die Einrichtung effizienter Recycling-Zyklen durch den Ausbau der Auffanganlagen in allen europäischen Häfen, durch den die Trennung von Abfällen verbessert wird; betont daher, dass die Mitgliedstaaten größere Anstrengungen unternehmen müssen, um die Logistikeinrichtungen der Häfen zu modernisieren, und zwar durch eine ordnungsgemäß verwaltete Logistik in Bezug auf die Sammlung von Abfällen und ausrangierten Fanggeräten, die einheitliche Sammlung von Fanggerät an Bord von Schiffen in Säcken oder Containern und die Bereitstellung angemessener Einrichtungen in den Häfen, um sicherzustellen, dass für geeignete Auffanganlagen und Lagereinrichtungen für verloren gegangene Fanggeräte und gesammelte Meeresabfälle, ausreichend Platz für die getrennte Lagerung verschiedener Arten von Meeresabfällen, ausreichendes Personal für die ordnungsgemäße und sichere Entsorgung angelandeter Abfälle und die Versorgung aller Schiffe mit Containern zur Sammlung von Abfällen im Meer gesorgt ist; fordert, dass Sammlungstätigkeiten attraktiver gemacht werden, indem Fischer und Aquakulturbetreiber durch prämienbasierte Maßnahmen und wirtschaftliche Anreize bei der Sammlung, der Entsorgung und dem Recycling der auf See gefischten Abfälle sowie bei dem Rücktransport ihrer ausrangierten Fang- und Aquakulturgeräte in die Häfen unterstützt werden;
Programme zur Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen im Meer
38. fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan auf EU-Ebene auszuarbeiten, um die Vermüllung der Hydrosphäre der Union zu bekämpfen, indem Abfälle an ihrer Quelle reduziert, die Verwendung und der Verbrauch von Kunststoffen eingeschränkt und gegen die durch Vermüllung hervorgerufene Verschmutzung von Flüssen, Wasserläufen und Küsten vorgegangen wird, die durch ein koordiniertes Vorgehen drastisch verringert werden kann; fordert, dass das unmittelbare Abladen von auf Straßen und Gehwegen gesammeltem Schnee in das Meer so weit wie möglich verringert wird, insbesondere durch die Förderung alternativer Sammelmethoden bei außergewöhnlich starkem Schneefall;
39. betont, dass die Modernisierung von Kläranlagen und Abwassersystemen unerlässlich ist, damit die Auswirkungen auf die Aquakultur und die Meeres- und Küstenumwelt im Allgemeinen und insbesondere die Gefahr einer Verunreinigung von Aquakulturerzeugnissen verringert wird;
40. betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, das Problem der schlechten Abfallbewirtschaftung an Land anzugehen, vor allem, was die unsachgemäße Abfallentsorgung in Küstenstädten, Städten an Flüssen und Inselstädten angeht;
41. fordert die Kommission auf, das Bewusstsein der Seeverkehrsunternehmer für alle möglichen Interaktionen zu schärfen, die zwischen ihnen und der Meeresumwelt bestehen, insbesondere bei dem Verkauf oder dem Leasing von Schiffen;
42. fordert die Mitgliedstaaten und Regionen nachdrücklich dazu auf, Daten zu sammeln, Überwachungen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, um gegen das Problem der schlechten Müllbewirtschaftung an Land vorzugehen, Flüsse und Mündungsgebiete, in denen sich große Mengen an Meeresmüll ansammeln, zu säubern sowie Maßnahmen einzuführen, die verhindern, dass Abfälle überhaupt in die Umwelt gelangen; fordert, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung aller Arten von Schadstoffen aus Kunststoffen bereitgestellt werden;
43. erinnert daran, dass Programme für die Sammlung von Meeresabfällen verschiedene Tätigkeiten abdecken können, wie die Sammlung von Meeresabfällen in Flüssen, Mündungsgebieten, Buchten oder Häfen, Forschungsmaßnahmen und die Ermittlung von Hotspots auf See, und dass sie von Fischern, der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt werden können; betont, dass Sammelprogramme nachhaltig sein, geeignete Ausrüstung für die Sammlung von Abfällen nutzen und möglichst keine weiteren Emissionen verursachen sollten und dass in ihrem Rahmen die Bereitschaft vorhanden sein sollte, mit Akteuren zusammenzuarbeiten, die über Kenntnisse der Meeresökosysteme verfügen und eine strategische Identifizierung von Abfällen erfordern, bevor Maßnahmen ergriffen werden; betont, dass diese Sammelprogramme nicht nur im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen, sondern auch auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden können;
44. betont, dass nur sieben Mitgliedstaaten Mittel im Rahmen des derzeitigen EMFF zur Finanzierung von Programmen zur Sammlung von Meeresmüll wie dem Programm „Fishing for Litter“ verwendet haben, und dass es sich bei den meisten Maßnahmen, die es ermöglichen, Meeresmüll zu identifizieren, zu sammeln und zu recyceln, um freiwillige Initiativen und Programme von Fischern, der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden handelt;
45. betont, dass es zur Verringerung der Abfälle von Fischereifahrzeugen erforderlich ist, Fischern Anreize – darunter finanzielle Anreize und Prämiensysteme – zu bieten, damit sie die Abfälle zu Recyclinganlagen bringen und gutes Verhalten gefördert wird; stellt daher fest, dass Fischer für die Sammlung verloren gegangener Fanggeräte und anderen Meeresmülls entschädigt werden sollten oder zumindest Zugang zu kostenloser Abfallentsorgung in Hafenanlagen haben sollten;
46. betont, dass Fischer ausreichend darin geschult werden sollten, wie Meeresmüll während der Sammlung, Anlandung, Entsorgung und Einbringung in die Recyclingkette ordnungsgemäß zu handhaben ist, damit die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken so gering wie möglich gehalten werden;
47. betont, dass es zur Stärkung und Ausweitung bereits existierender bewährter Verfahren auch einer Vereinfachung und Straffung der administrativen Prozesse für alle Schiffe bedarf, die an „Fishing for Litter“-Kampagnen teilnehmen, ungeachtet ihres Herkunftshafens oder ihrer Größe; unterstreicht, dass es daher der Harmonisierung und eines stärker komplementären Ansatzes bezüglich der Vorschriften bedarf, die die Anlandung von im Zuge von „Fishing for Litter“-Aktivitäten gesammeltem Meeresmüll in den Häfen der Mitgliedstaaten betreffen;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Sammlung verloren gegangener Fanggeräte oder anderen Meeresmülls, insbesondere von Kunststoffen, auf See durch Fischer zu unterstützen, indem bewährte Verfahren gefördert, Anreize für die freiwillige Beteiligung an Initiativen zur Sammlung von Meeresmüll geschaffen werden und die Annahme von „Fishing-for-Litter“-Programmen unterstützt wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, einen „Sonderfonds für die Säuberung der Meere“ einzurichten, der über den neuen EMFAF oder andere einschlägige Haushaltslinien verwaltet wird, um folgende Maßnahmen zu finanzieren: 1) die Sammlung von Meeresmüll durch Fischer, 2) die Bereitstellung geeigneter Anlagen zur Lagerung von Abfällen an Bord und die Überwachung passiv gefischter Abfälle, 3) Verbesserungen bei der Ausbildung der Betreiber, 4) die Finanzierung der Kosten der Abfallbehandlung und des für die Durchführung solcher Programme erforderlichen Personals, um einen Kostenanstieg für die Fischer, die freiwillig daran teilnehmen, zu vermeiden, und 5) Investitionen in Häfen, sodass geeignete Auffang- und Lagereinrichtungen für verlorene Fanggeräte und gesammelten Meeresmüll bereitgestellt werden können;
49. fordert die Kommission auf, eine Bewertung des von den Fischern durch „Fishing-For-Litter“-Projekte geleisteten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags durchzuführen, um den Beitrag des Fischereisektors zur Säuberung der Meere genauer zu quantifizieren;
50. fordert die Kommission nachdrücklich auf, über die Zielsetzungen der Richtlinie (EU) 2019/883 hinauszugehen und die Umweltschäden, die durch anthropogenen Meeresmüll verursacht werden, unter einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt zu untersuchen und zu quantifizieren sowie einen Fonds für Meeresmüll einzurichten, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu bekämpfen, den Schaden für die Fischerei zu mindern sowie die Meere und Ozeane zu schützen;
51. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und angemessene Beseitigung der passiv gefischten oder im Zuge von freiwilligen Sammelkampagnen gesammelten Abfälle sicherzustellen, damit die Fischer weder die Verantwortung noch die Kosten für die Abgabe, Bewirtschaftung und Beseitigung dieser Abfälle tragen müssen und damit keine weiteren Umweltschäden entstehen; betont diesbezüglich, dass wirksame Systeme für die Sammlung und Beseitigung dieser Abfälle eingerichtet werden müssen und überdies sicherzustellen ist, dass geeignete Hafenauffangeinrichtungen verfügbar sind;
52. weist darauf hin, dass das Problem des Meeresmülls ein grenzüberschreitendes Problem ist und dass es eines gemeinsamen Vorgehens mit Drittländern bedarf, wenn die Maßnahmen gegen den Meeresmüll mehr Wirkung zeigen sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen Plan zur Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers mit allen Anrainerstaaten auf den Weg zu bringen; fordert die Kommission auf, der Verbringung von Abfällen in Drittländer so schnell wie möglich ein Ende zu setzen;
53. fordert die Kommission in Anbetracht der naturgegebenen Vulnerabilität der Regionen in äußerster Randlage auf, einen Unterstützungsmechanismus für die Sammlung von Meeresabfällen in diesen Regionen zu schaffen, durch den sie mit einer Infrastruktur zum Recyceln der gesammelten Abfälle ausgestattet werden;
54. fordert die Kommission auf, in den EU-Beitrittsverhandlungen die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung in den Kandidatenländern zu fordern, wozu auch die Schaffung einer Infrastruktur für die integrierte Abfallbewirtschaftung gehört;
Verschmutzung durch Nano- und Mikroplastik besser verstehen und einschränken
55. betont, dass das Wissen über die Verschmutzung durch Nano- und Mikroplastik und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die Grundlage der marinen Nahrungskette und letztlich auch auf die menschliche Gesundheit gesteigert, die Öffentlichkeit stärker für dieses Problem sensibilisiert werden muss und dass weitere Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollten, damit ein besseres Verständnis über dieses Verschmutzungsproblem erlangt wird; weist darauf hin, dass das unzureichende Wissen und das mangelnde öffentliche Bewusstsein dazu führen können, dass bei den Verbrauchern Zweifel bezüglich der Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aufkommen;
56. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung für das Problem der Verschmutzung der Meere mit Plastik und Mikroplastik zu fördern und dabei hervorzuheben, dass Fischer insbesondere im Fall von Mikroplastik häufig ebenfalls zu den Geschädigten zählen;
57. begrüßt die vorbereitenden Arbeiten, die die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zur Beschränkung von Mikroplastik geleistet hat, das Produkten bewusst zugesetzt wird; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag durch konkrete und gegebenenfalls rechtliche Maßnahmen entschlossen weiterzuverfolgen, etwa indem sie das Problem der Verbreitung von Mikro- und Nanoplastik im Wasserkreislauf, insbesondere von Mikro- und Nanoplastik, das unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt, untersucht und Maßnahmen für dessen schrittweise Abschaffung vorschlägt;
58. fordert die Kommission auf, sich mit dem Problem des Verlusts und der Verbreitung von Mikroplastik wie Kunststoffgranulat in der Umwelt in der gesamten Lieferkette, insbesondere während des Transports auf dem Land- oder Seeweg, und dem damit verbundenen Risiko des Schüttverlusts, zu befassen;
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59. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Kohäsionspolitik und regionale Umweltstrategien im Kampf gegen den Klimawandel
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 über die Kohäsionspolitik und regionale Umweltstrategien im Kampf gegen den Klimawandel (2020/2074(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 3 und 21, auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 4, 11, 173 bis 178, 191 und 194, sowie auf das Protokoll Nr. 28 zu den Verträgen über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
– unter Hinweis auf das auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) am 12. Dezember 2015 in Paris angenommene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2, in denen die lokalen, subnationalen und regionalen Dimensionen des Klimawandels und der Klimaschutzmaßnahmen anerkannt werden,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(4),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 zum Klimawandel,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 °C, seinen fünften Sachstandsbericht (AR5) und seinen dazugehörigen Synthesebericht, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Boden und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf die am 20. Dezember 2020 veröffentlichte Indikatorenbewertung der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Economic losses from climate-related extremes in Europe“ (Volkswirtschaftliche Verluste infolge von Klimaextremen in Europa),
– unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, den Vorschlag der Kommission für das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 und seine Zukunftsvorstellungen bis 2050,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(5),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM(2020)0080),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022) und auf ihren geänderten Vorschlag vom 28. Mai 2020 (COM(2020)0460),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Mai 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (COM(2020)0453),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 28. Mai 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (COM(2020)0451),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates(10),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 29. Mai 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2020)0403),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(11),
– unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Cohesion Policy and Climate Change“ (Kohäsionspolitik und Klimawandel) aus dem Jahr 2021,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zur Kohäsionspolitik und der Kreislaufwirtschaft(12),
– unter Hinweis auf Artikel 349 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union vom 15. Dezember 2015 (verbundene Rechtssachen C‑132/14 bis C‑136/14), in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, spezifische und abweichende Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union zu erlassen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 über die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 (COM(2020)0152),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0034/2021),
A. in der Erwägung, dass der Klimawandel eine Herausforderung ist, die nicht an Grenzen Halt macht und auf der Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sofortige und ambitionierte Maßnahmen erfordert, um die Erderwärmung auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und zu verhindern, dass es in großem Ausmaß zu einem Verlust an biologischer Vielfalt kommt; in der Erwägung, dass Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich sind, damit der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur im Vergleich zum vorindustriellen Niveau tatsächlich unter 2 °C gehalten wird, da Verluste an biologischer Vielfalt einen erheblichen Einfluss darauf und auch auf die Qualität der landwirtschaftlichen Produktion haben dürften;
B. in der Erwägung, dass die Erde diesbezüglich höchstens einen Anstieg um 1,5 °C verkraften kann; in der Erwägung, dass laut dem im interinstitutionellen Bericht der EU mit dem Titel „Challenges and Choices for Europe – Global Trends to 2030“ (Herausforderungen und Optionen für Europa – Weltweite Trends bis 2030) die Menschheit noch mehr Dürren, Überschwemmungen, extreme Hitze und Armut von Hunderten Millionen Menschen erleben wird, was wahrscheinlich den Tod der diesbezüglich am stärksten gefährdeten Menschen bedeutet und wodurch im schlimmsten Fall auf lange Sicht das Überleben der Menschheit aufs Spiel gesetzt werden könnte;
C. in der Erwägung, dass nach Angaben der Europäischen Umweltagentur (EUA) zwischen 1980 und 2019 durch klimabedingte Extreme in den Mitgliedstaaten des EWR wirtschaftliche Verluste in Höhe von schätzungsweise 446 Mrd. EUR verursacht wurden; in der Erwägung, dass dies 11,1 Mrd. EUR pro Jahr entspricht und die kumulativen deflationierten Verluste fast 3 % des BIP der untersuchten Länder entsprechen;
D. in der Erwägung, dass in aktuellen Studien festgestellt wurde, dass das Erderwärmungspotenzial von fossilem Erdgas (Methan – CH4) wesentlich höher ist als bisher angenommen;
E. in der Erwägung, dass die Erderwärmung bereits im aktuellen Programmplanungszeitraum auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen könnte und dass damit in Übereinstimmung mit den EU-Strategien zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, dem europäischen Grünen Deal, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem VN-Übereinkommen von Paris sofortiges Handeln gegen den Klimanotstand notwendig ist;
F. in der Erwägung, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 sowohl eine große Chance als auch eine Herausforderung für die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie für Regionen, Städte, lokale Gemeinschaften, Bevölkerung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Unternehmen und Industrie darstellt; in der Erwägung, dass dessen ungeachtet zwischen den hochgesteckten klimapolitischen Zielen und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft abgewogen werden muss, ohne dabei die Verwirklichung des 1,5-°C-Ziels zu gefährden;
G. in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieses Ziels eine übergreifende Transformation der Gesellschaft in der Union und der Wirtschaft erfordert, da es in einigen Wirtschaftszweigen zu einem unumkehrbaren Produktionsrückgang bei gleichzeitigem Verlust von Arbeitsplätzen bei Wirtschaftstätigkeiten kommen wird, die auf der Erzeugung und dem Verbrauch fossiler Brennstoffe beruhen, während sich in anderen Wirtschaftszweigen technologische Alternativen finden lassen dürften;
H. in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit als ausgewogenes Konzept betrachtet werden sollte, bei dem nachhaltiges Wachstum, soziale Fortschritt und Umweltschutz vereint werden;
I. in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020(13) eine Gesamtzielvorgabe von mindestens 30 % der insgesamt aus dem Unionshaushalt und dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden Ausgaben zur Unterstützung der klimapolitischen Ziele sowie eine neue jährliche Zielvorgabe für die biologische Vielfalt von 7,5 % ab dem Jahr 2024 vorsieht, wobei 2026 und 2027 ein Wert von 10 % erreicht werden soll;
J. in der Erwägung, dass Inseln, insbesondere kleine Inseln, und die Gebiete in äußerster Randlage die Gebiete der EU sind, die den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt und entsprechend gefährdet sind, und dass sie beim Übergang besondere und zusätzliche Herausforderungen bewältigen bzw. Kosten tragen müssen; in der Erwägung, dass die Regionen der Union vom Klimawandel und seinen zahlreichen Auswirkungen auf verschiedene Art und Weise mit unterschiedlichem Schweregrad und in verschiedenen Zeiträumen betroffen sind und die Steuerung des Übergangs in der Zukunft erhebliche Strukturveränderungen mit sich bringt; in der Erwägung, dass dies die Bürgerinnen und Bürger und die Arbeitskräfte deshalb in unterschiedlicher Art und Weise in Mitleidenschaft ziehen wird und nicht alle Länder gleichermaßen betroffen oder zu angemessenen Reaktionen in der Lage sein werden; in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung einer langfristigen Perspektive für ländliche Gebiete in der Union deutlich herausgestellt werden muss, dass eine Stärkung und Attraktivierung des ländlichen Raums als Wohn- und Arbeitsort erforderlich ist;
K. in der Erwägung, dass die Inseln, die Gebiete in äußerster Randlage und die Randgebiete über ein enormes Potenzial für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweisen und strategische Versuchsräume für die Umsetzung innovativer politischer Maßnahmen und technischer Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Energiewende, die Verringerung der CO2-Emissionen und die Beschleunigung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft sind;
L. in der Erwägung, dass mit der Kohäsionspolitik nicht nur Investitionschancen geboten werden, um mithilfe der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) auf lokale und regionale Anforderungen zu reagieren, sondern auch ein integrierter politischer Rahmen bereitgestellt wird, um Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen der Union zu verringern und ihnen zu helfen, die zahlreichen Herausforderungen für ihre Zukunft zu meistern, unter anderem durch Umweltschutz, hochwertige Arbeitsplätze und eine faire, inklusionsgeprägte und nachhaltige Entwicklung;
M. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, deren Abbau das Hauptziel der Kohäsionspolitik ist, durch den Klimawandel und seine langfristigen Folgen noch verschärft werden könnten, und dass mit den klimapolitischen Maßnahmen der EU auch die Ziele der Kohäsionspolitik der EU unterstützt werden sollten;
N. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung von weniger entwickelten Regionen oder Gebieten mit naturbedingten und geografischen Nachteilen ist, die oft besonders stark von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind und über weniger Ressourcen für entsprechende Gegenmaßnahmen verfügen;
O. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein entscheidendes Instrument für einen gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist, bei dem niemand zurückgelassen wird; in der Erwägung, dass Frauen und Männer in unterschiedlicher Weise von umweltpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels betroffen sein können; in der Erwägung, dass auch die Auswirkungen auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen geprüft werden sollten;
P. in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, aber auch andere relevante Interessenträger wichtige Akteure für die wirksame Durchführung der Kohäsionspolitik und für die Umsetzung einer wirksamen Reaktion auf die akute Bedrohung durch den Klimawandel sind; in der Erwägung, dass diese Gebietskörperschaften für ein Drittel der öffentlichen Ausgaben und zwei Drittel der öffentlichen Investitionen verantwortlich zeichnen und es deshalb von wesentlicher Bedeutung ist, Mechanismen wie den Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie zu schaffen, mit dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Umsetzung der klima- und energiepolitischen Ziele der EU zuständig sind, zusammengebracht werden sollen;
Q. in der Erwägung, dass die Klimakrise in engem Zusammenhang mit anderen Krisen wie der Krise der biologischen Vielfalt sowie der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Gesundheits-, Sozial- und Wirtschaftskrise steht; in der Erwägung, dass diese Krisen zwar parallel, aber jeweils unterschiedlich und angemessen angegangen werden müssen;
R. in der Erwägung, dass der EU-Solidaritätsfonds seit seiner Einrichtung im Jahr 2002 bei mehr als 90 Katastrophen aktiviert wurde und dabei über 5,5 Mrd. EUR in 23 Mitgliedstaaten und einem Beitrittsland mobilisiert wurden; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds im Rahmen der Reaktion der EU auf den COVID-19-Ausbruch erweitert wurde, sodass auch Notstandssituationen großen Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit abgedeckt werden, und dass der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen angehoben wurde;
S. in der Erwägung, dass beim Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Kreislaufwirtschaft alle Interessenträger in der Gesellschaft, insbesondere die Privatwirtschaft, die Sozialpartner, die Bürgerinnen und Bürger sowie die gewählten Vertreterinnen und Vertreter einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingebunden werden müssen und dass dieser Übergang mit robusten und inkludierenden sozialen Maßnahmen einhergehen muss, um für einen fairen und gerechten Übergang Sorge zu tragen, bei dem die Erhaltung und die Schaffung von Arbeitsplätzen – insbesondere hochwertige Arbeitsplätze in der grünen und blauen Wirtschaft – gefördert werden;
T. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nationale Energie- und Klimapläne verabschiedet haben und die Regionen entsprechende regionale Pläne vorlegen sollten, um die Emissionen einzudämmen und entsprechende Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, mit denen der Weg für die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 bereitet werden soll;
U. in der Erwägung, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 durch eine Kombination von öffentlicher Finanzierung auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie durch die Schaffung der richtigen Bedingungen für die private Finanzierung verwirklicht werden kann;
V. in der Erwägung, dass durch Energiequellen, die auf fossilen Brennstoffen und insbesondere auf entsprechenden festen Brennstoffen beruhen, die Bemühungen um die Klimaneutralität beeinträchtigt werden und die Europäische Union deshalb einen einheitlichen Regelungsrahmen schaffen sollte, um anstelle der Nutzung von auf fossilen Brennstoffen basierenden Energiequellen die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wie Solarenergie und Energie aus Biomasse weiter zu fördern; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Geltung verschafft werden sollte, der darauf abzielt, die Energienachfrage und -versorgung effizienter zu gestalten, und der im Rahmen der Kohäsionspolitik bei allen energiebezogenen Investitionen angewandt und beachtet werden sollte; in der Erwägung, dass die vorübergehende Nutzung von auf Erdgas beruhenden Energiequellen für viele Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 unentbehrlich sein könnte, um eine faire Energiewende herbeizuführen, bei der weder der Gesellschaft geschadet noch jemand vernachlässigt wird; in der Erwägung, dass regionale Umweltstrategien mit ambitionierten Klimaschutzzielen verknüpft werden sollten, die über das übergeordnete Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 hinausgehen, und dass im Rahmen dieser Strategien bis zum 31. Dezember 2025 die Unterstützung für fossile Brennstoffe, auch für Gasinfrastrukturprojekte, auslaufen und stattdessen ihre Ersetzung durch nachhaltig erzeugte erneuerbare Energie, Werkstoffe und Produkte unterstützt sowie Ressourceneffizienz und die nachhaltige Entwicklung im Allgemeinen nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über den EFRE/KF(14) gefördert werden sollte;
W. in der Erwägung, dass mit regionalen Umweltstrategien Vollbeschäftigung und stabile Beschäftigungsverhältnisse sowie sozialer Fortschritt und die Freiheit von Diskriminierung angestrebt werden sollten, damit besser gegen die Auswirkungen des Klimawandels und den Verlust an biologischer Vielfalt vorgegangen werden kann;
X. in der Erwägung, dass in Abfallbewirtschaftungsplänen die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft befolgt werden sollten und diese Pläne Teil der regionalen Umweltstrategien sein sollten;
Y. in der Erwägung, dass ein Steuerungsmodell der Union mit mehreren Ebenen, das auf aktiver und konstruktiver Partnerschaft zwischen verschiedenen Ebenen der Steuerung und den Interessenträgern beruht, für den Übergang zur Klimaneutralität von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Gemeinschafts- und Bürgerinitiativen den ökologischen Wandel maßgeblich unterstützen und an der Bekämpfung des Klimawandels mitwirken können;
Z. in der Erwägung, dass die makroregionalen Strategien der EU dazu beitragen können, wichtige Branchen und Bereiche für die Zusammenarbeit verschiedener Regionen zu ermitteln, die mit gemeinsamen Herausforderungen konfrontiert sind, etwa in den Bereichen Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung des Klimawandels, biologische Vielfalt, Verkehr, Abfallbewirtschaftung, länderübergreifende Projekte und nachhaltiger Tourismus;
1. erachtet es als sehr wichtig, Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen und dabei im Interesse der Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Verpflichtungen der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals einzuhalten und die Taxonomie-Verordnung der EU uneingeschränkt zu beachten, wobei die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Aspekte zu berücksichtigen sind, um für einen fairen Übergang für alle Gebiete und die dortige Bevölkerung Sorge zu tragen, ohne jemanden außer Acht zu lassen; weist darauf hin, dass der aus der Taxonomie-Verordnung stammende Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für alle Investitionen verankert werden muss;
2. begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Europäischen Klimagesetz, einem Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals, mit dem das Ziel, bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen, einschließlich der Zwischenziele für 2030 und 2040 – wie vom Europäischen Parlament gefordert – im Unionsrecht verankert wird, und begrüßt, dass es in konkrete Maßnahmen vor Ort umgesetzt werden muss, bei denen mit Blick auf die einzelnen Gebiete deren jeweilige Zwänge beachtet und deren jeweilige Stärken hervorgehoben werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der europäische Grüne Deal darauf ausgerichtet ist, das Naturkapital der Union zu schützen, zu bewahren und zu stärken sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen;
3. betont, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften politisch klar zur Verwirklichung der Klimaschutzziele bekennen müssen, und betont, dass der auf mehreren Ebenen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geführte Dialog über die Planung und Umsetzung nationaler Maßnahmen für den Klimaschutz, für den direkten Zugang zu Finanzmitteln für lokale Gebietskörperschaften und zur Überwachung des Fortschritts bei den beschlossenen Maßnahmen verstärkt werden muss und dass sie diesbezüglich dringend mit den entsprechenden Finanz- und Verwaltungsinstrumenten ausgestattet werden müssen; ist zudem der Ansicht, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in allen Phasen der Planung, Ausarbeitung und Umsetzung der Projekte eine entscheidende Funktion zukommt;
4. fordert die nationalen und regionalen Programmplanungsbehörden auf, bei der laufenden Ausarbeitung der nationalen und regionalen Programme die transformative Wirkung der Klima- und Umweltschutzmaßnahmen so gut wie möglich zu nutzen;
5. stellt fest, dass etwaige Anpassungen der Politik in Bezug auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und seiner Fünfjahresberichte in einer für die Kohäsionspolitik geeigneten und angemessenen Art und Weise berücksichtigt werden sollten, wie es bei der Halbzeitüberprüfung des EFRE und des Kohäsionsfonds der Fall ist;
6. fordert alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, lokale und regionale Klimastrategien zu verabschieden, mit denen die Ziele auf der Ebene der EU in konkrete lokale Ziele umgesetzt werden, und zwar auf der Grundlage eines umfassenden ortsbezogenen oder gebietsorientierten Ansatzes, der eine langfristige Perspektive für den klimapolitischen Übergang und eine bessere Inanspruchnahme der finanziellen Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik vorsieht; betont, dass regionale Umweltstrategien Abfallbewirtschaftungspläne enthalten sollten;
7. hebt hervor, dass der Kohäsionspolitik im Zusammenwirken mit anderen Politikbereichen bei der Bekämpfung des Klimawandels und bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und der Zwischenziele für 2030 bzw. 2040 eine entscheidende Funktion zukommt und dass es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften obliegt, eine weitreichende Reform der Investitionsstrategien durchzuführen;
8. fordert Anstrengungen, um für mehr Kohärenz und bessere Koordinierung zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Politikbereichen zu sorgen, damit Klimaaspekte besser in politische Strategien einbezogen, wirksamere ursachenbezogene Maßnahmen gestaltet und EU-Mittel gezielt bereitgestellt werden und sich folglich die Umsetzung von klimapolitischen Strategien vor Ort verbessert;
9. weist erneut darauf hin, dass mit klimapolitischen Maßnahmen Vollbeschäftigung und stabile Beschäftigungsverhältnisse angestrebt werden sollten, darunter auch Arbeitsplätze in der grünen und der blauen Wirtschaft und Schulungen, mit denen zu einem fairen sozialen Fortschritt beigetragen werden kann, und ist der Ansicht, dass mit klimapolitischen Maßnahmen die am stärksten vom Klimawandel betroffenen Arbeitsplätze geschützt werden müssen, indem neue Arbeitsplätze in der grünen Wirtschaft geschaffen werden, sodass Arbeitnehmer beim Übergang bestimmter Wirtschaftszweige zur grünen Wirtschaft nicht zurückgelassen werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dem Kampf gegen den Klimawandel, den Bemühungen um eine inklusionsgeprägte, nachhaltige Entwicklung und soziale Gerechtigkeit sowie dem Kampf gegen Armut bzw. Energiearmut und Maßnahmen, die sich gegen Strategien zulasten von schutzbedürftigen Gruppen und Randgruppen richten, Vorrang einzuräumen; betont in diesem Zusammenhang, dass im Kampf gegen die Energiearmut weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten;
10. begrüßt den Standpunkt des Europäischen Rates und die Tatsache, dass er den Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Kenntnis genommen hat, wonach die Ausgaben der EU mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und mit dem Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals im Einklang stehen sollten; weist außerdem darauf hin, dass der neue Legislativrahmen für die Kohäsionspolitik neben den für alle Strukturfonds geltenden Querschnittsgrundsätzen auch den aus der Taxonomie-Verordnung stammenden Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen umfasst;
11. betont, dass Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren, tragfähigen, kreislauforientierten und sozial ausgewogenen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und für die Erhaltung des sozialen Zusammenhalts in der Union sind, wodurch zur Schaffung neuer Investitionsmöglichkeiten in die Bereiche Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur beigetragen, ein sichererer und umweltfreundlicherer Verbrauch gefördert und das Lebensumfeld und Wohlergehen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten wird;
12. weist darauf hin, dass es von überragender Bedeutung ist, im Rahmen der Kohäsionspolitik und auch unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive die Grundsätze der Steuerung auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft zu achten, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbar für Umwelt und Fragen des Klimawandels zuständig sind und 90 % der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels umsetzen; weist zudem darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch Maßnahmen ausarbeiten können, mit denen sie klimafreundliches Verhalten der Bürgerinnen und Bürger fördern, etwa im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, intelligenter Mobilität und nachhaltigem Wohnraum; beharrt darauf, dass der Übergang zu Klimaneutralität gerecht und inklusiv sein muss, wobei insbesondere die Menschen zu berücksichtigen sind, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben; stellt fest, dass die vom Übergang zur Klimaneutralität am stärksten betroffenen Gebiete unterstützt werden müssen, damit sich die regionalen Unterschiede nicht vergrößern und die Arbeitskräfte und die lokalen und regionalen Gemeinschaften gestärkt werden; fordert alle staatlichen Ebenen auf, ihr Möglichstes zu tun, um die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit einschließlich der ebenenübergreifenden Regierungszusammenarbeit und die interregionale, interkommunale und grenzübergreifende Zusammenarbeit zu fördern, damit Wissen und Beispiele im Zusammenhang mit bewährten Verfahren für im Rahmen der Kohäsionspolitik geförderte Klimaschutzvorhaben und -initiativen ausgetauscht werden können;
13. fordert, dass mit umfassenden regionalen Umweltschutzstrategien die nachhaltige Entwicklung gesichert und die Folgen des Klimawandels eingedämmt werden, indem die Energiewende hin zu erneuerbaren Quellen, die biologische Vielfalt und die Anpassung an den Klimawandel unterstützt werden; ist der Ansicht, dass in diesen regionalen Strategien die Bürgerbeteiligung und lokal initiierte und geleitete Projekte gefördert und die Zusammenarbeit zwischen den Regionen intensiviert werden sollte, auch durch grenzübergreifende Projekte; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Regionen und den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren zu fördern und zu erleichtern; erachtet es als sehr wichtig, den Grundsatz der Partnerschaft bei allen Formen der Planung, Umsetzung und Überwachung der EU-Kohäsionspolitik zu pflegen und eine enge Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Bürgerinnen und Bürgern, nichtstaatlichen Organisationen und Interessenträgern aufzubauen; unterstreicht, dass öffentliche Konsultationen sorgfältig und sinnhaft gestaltet sein sollten, wobei die aktive und repräsentative Mitwirkung von Gemeinschaften und Interessenträgern an der Entscheidungsfindung weiterentwickelt werden muss, damit die Eigenverantwortung für Entscheidungen, Pläne und Initiativen und die Beteiligung an Maßnahmen gestärkt wird; betont, dass auf lokaler Ebene gesteuerte Initiativen und Projekte, mit denen zu Klimaneutralität beigetragen wird, sehr wichtig sind;
14. ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des europäischen Grünen Deals beitragen sollte, um gegen den Klimawandel vorzugehen, insbesondere durch eine wirksame, transparente, umfassende, ergebnisorientierte und leistungsbasierte Methode zur Überwachung von Klimaschutzausgaben, bei denen den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf alle Menschen und Regionen in der EU Rechnung getragen wird; fordert, dass diese Methode in allen Programmen des mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauplans der EU angewendet wird, insbesondere für die Basisinfrastruktur in wichtigen Wirtschaftszweigen wie Energieerzeugung und -versorgung, Verkehr, Wasser- und Abfallbewirtschaftung und öffentliche Gebäude; vertritt die Auffassung, dass weitere Maßnahmen notwendig sein könnten, falls die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der klimapolitischen Ziele der Union unzureichend sein sollten;
15. hebt hervor, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Aufgabe dabei zukommt, für alle einen fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen, in deren Mittelpunkt der soziale, wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt steht, und fordert mehr Investitionen in die grüne und blaue Wirtschaft und mehr Innovation im Rahmen der Kohäsionspolitik sowie eine erweiterte Anwendung von naturbasierten Lösungen; betont, dass mehr Synergieeffekte zwischen den einzelnen Förderquellen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene sowie stärkere Verknüpfungen öffentlicher und privater Finanzierung erforderlich sind, um die Wirksamkeit der regionalen Umweltstrategien bei den Maßnahmen gegen den Klimawandel zu erhöhen; weist darauf hin, dass dies ohne eine deutliche Schwerpunktsetzung auf Kompetenzen nicht möglich wäre; ist der Ansicht, dass regionale Umweltstrategien auch dazu dienen sollten, die Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen staatlichen Stellen zu verbessern und deren Potenzial für die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Wettbewerbsfähigkeit auszubauen;
16. betont, dass Gemeinschafts- und Bürgerinitiativen den ökologischen Wandel, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel nachdrücklich unterstützen können und dass lokale Aktionsgruppen und das LEADER-Programm hierzu die vorrangigen Instrumente sein können; legt den Mitgliedstaaten und den regionalen Gebietskörperschaften daher nahe, diese Programme und ihre regionalen Umweltstrategien aufeinander abzustimmen;
17. hebt hervor, dass das Konzept der intelligenten Dörfer für die Bewältigung der klimabezogenen Herausforderungen der Union wichtig ist, und begrüßt seine Einbeziehung in die künftige GAP und die Kohäsions- und Regionalpolitik der Union; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Ansatz der intelligenten Dörfer in ihre Programme zur Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik auf nationaler und regionaler Ebene sowie in ihre nationalen GAP-Strategiepläne, die die Ausarbeitung von Strategien für intelligente Dörfer(15) auf nationaler Ebene erfordern, aufnehmen; betont den Stellenwert des LEADER/CLLD-Ansatzes bei der Umsetzung von Strategien für intelligente Dörfer, die stärker auf Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Innovation ausgerichtet sein sollten;
18. hebt hervor, dass die makroregionalen Strategien der EU zum Aufbau von Formen der Zusammenarbeit beitragen sollten, die der Lösung von regionalen Problemen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel dienen, und dass diese Strategien daher bei der Annahme neuer Programme in Erwägung gezogen werden sollten, da ein integrierter Ansatz und strategische Planung von überragender Bedeutung sind;
19. fordert, dass bei der Berechnung der Förderfähigkeit von Projekten, die das Kultur- und Naturerbe betreffen, ökologische und soziale Kriterien und die Erhaltung des Naturerbes in gleichem Maße berücksichtigt werden wie wirtschaftliche Kriterien;
20. betont, dass Projekte, in denen Wissenschaft, Innovation und bürgerschaftliches Engagement vereint werden, unterstützt werden müssen, etwa das Projekt „Neues Europäisches Bauhaus“, bei dem es hauptsächlich um die Klimaresilienz von Kultur und Architektur geht;
21. weist darauf hin, dass der Erfolg regionaler Umweltstrategien gleichfalls von stabilen Forschungs- und Innovationsstrategien abhängt, auch auf lokaler und regionaler Ebene; regt an, dass lokale Gebietskörperschaften, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zusammenarbeiten, etwa bei Initiativen innerhalb des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC);
22. fordert die Kommission auf, unter Anlegung eines gemeinsamen Maßstabs für alle Mitgliedstaaten die Fortschritte der nationalen Regierungen und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei Maßnahmen gegen den Klimawandel auf allen Ebenen zu überwachen und die Querverbindungen zwischen den umweltpolitischen Maßnahmen und der Wirtschaft zu bewerten; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene wirksam in die Bewertung der Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters einbezogen werden sollten; betont, dass die Wirksamkeit und die Komplementarität der ESI-Fonds und anderer EU-Programme und -Instrumente wie des ELER, des EMFF, des LIFE, von Horizont Europa und von Kreatives Europa im Hinblick auf Maßnahmen gegen den Klimawandel verbessert werden müssen; legt den Mitgliedstaaten nahe, diese Komplementarität durch eine ambitionierte territoriale Anwendung ihrer nationalen Aufbaupläne sicherzustellen und alle einschlägigen Akteure in den Regionen einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, ein regelmäßig aktualisiertes Scoreboard zur Messung der territorialen Auswirkungen der Aufbaumaßnahmen des Staates und der Union einzurichten und dabei besonderes Augenmerk auf den Beitrag dieser Maßnahmen zum Kampf gegen den Klimawandel zu legen;
23. unterstützt die Vereinbarung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der den Verzicht auf schädliche Subventionen, Unterstützung für die vollständige Abschaffung der direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe bis spätestens 2025 und die Sicherstellung der allgemeinen Finanzierungs- und Programmplanungsprioritäten vorsieht, in denen der Klimanotstand zum Ausdruck kommt und mit denen dazu beigetragen wird, dass Klimaschutzerwägungen systematisch in alle Bereiche einbezogen werden und das Gesamtziel erreicht wird, mindestens 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, was bedeutet, dass mindestens 547 Mrd. EUR der neuen EU-Finanzmittel für den ökologischen Wandel zur Verfügung gestellt werden; hält es für sehr wichtig, dass bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik bestimmte Grundsätze beachtet werden, etwa die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einen fairen und sozial inkludierenden Übergang, ein rechtlich bindendes klimaschutzbezogenes Ausgabenziel von 30 % und ein auf die biologische Vielfalt bezogenes Ausgabenziel von 10 %; betont daher, dass in Betracht gezogen werden könnte, eine transparente, umfassende und aussagekräftige Methode zur Nachverfolgung anzunehmen, die bei Bedarf im Zuge der Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens sowohl hinsichtlich klimaschutzbezogener Ausgaben als auch hinsichtlich Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt angepasst werden könnte;
24. begrüßt das politische Ziel 2 (PZ 2) der vorgeschlagenen neuen Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen(16), mit dem ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch Förderung von sauberer Energie und einer fairen Energiewende, von Investitionen in die grüne und blaue Wirtschaft, der Kreislaufwirtschaft, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements angestrebt wird; weist darauf hin, dass die thematische Konzentration des EFRE für das PZ 2 am besten auf regionaler Ebene angewendet werden sollte, um den einzelnen regionalen Besonderheiten in Bezug auf das Klima gerecht zu werden;
25. begrüßt die im Rahmen des Trilogs erzielte Einigung in Bezug auf den Fonds für einen gerechten Übergang mit zusätzlichen Mitteln aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (NextGenerationEU) und in Bezug auf die beiden zusätzlichen Pfeiler des Mechanismus für einen gerechten Übergang, insbesondere die spezielle Regelung im Rahmen von InvestEU und die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die zur Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs zu Klimaneutralität für die schwächsten Regionen in der EU beitragen soll; betont, dass der Fonds für einen gerechten Übergang ein neues Instrument sein soll, mit dem die vom Übergang zur Klimaneutralität am stärksten betroffenen Gebiete unterstützt werden sollen, wobei die Zunahme regionaler Unterschiede zu verhindern ist; bedauert jedoch, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aufstockungsbetrag im Rahmen der politischen Einigung des Rates in Bezug auf NextGenerationEU um zwei Drittel von 30 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR gekürzt wurde; hebt hervor, dass diese Kürzungen der Verwirklichung der zentralen Ziele des Fonds abträglich sind und so zusätzlicher Druck auf die nationalen Haushalte erzeugt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel so schnell wie möglich zu binden und bei der Verteilung der Mittel die Gebiete in äußerster Randlage besonders zu beachten, da diese Gebiete in erheblichem Ausmaß vom Klimawandel betroffen und Naturkatastrophen wie Wirbelstürmen, Vulkanausbrüchen, Dürren, aber auch Überschwemmungen und dem Anstieg des Meeresspiegels ausgesetzt sind;
26. begrüßt den Vorschlag zu der Aufbauhilfe REACT-EU, da damit die Krisenreaktions- und Krisenbewältigungsmaßnahmen fortgesetzt und mit zusätzlichen Ressourcen für bestehende kohäsionspolitische Programme aufgestockt werden;
27. bekräftigt, dass den Besonderheiten aller Regionen, wie in Artikel 174 AEUV dargelegt, beim Übergang vollständig Rechnung getragen werden muss, damit keine Region abgehängt wird, insbesondere indem das Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gerichtet wird, um für eine insgesamt harmonische Entwicklung dieser Gebiete Sorge zu tragen; hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, für den Fall einer Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen die Besonderheiten der in Artikel 174 AEUV aufgeführten Gebiete zu evaluieren; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sämtliche Finanzierungsinstrumente (sowohl aus dem Unionshaushalt als auch aus anderen Finanzierungsinstitutionen der Union wie der EIB) in Anspruch nehmen müssen, um die Klimakrise zu bekämpfen und lokale Gemeinschaften widerstandsfähiger zu machen und gleichzeitig den Weg für die Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu ebnen; betont insbesondere, dass zusätzliche Instrumente, mit denen direkter Zugang zu Unionsmitteln gewährt wird, eingerichtet werden sollten, z. B. innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung gemäß dem EFRE (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013) oder die künftige Europäische Stadtinitiative für den Zeitraum nach 2020 gemäß der Verordnung über den EFRE/KF (Artikel 10), insbesondere für Projekte im Rahmen des Grünen Deals;
28. ist der Ansicht, dass innovative, inklusive und nachhaltige Lösungen zur Stärkung und Attraktivierung des ländlichen Raums als Wohn- und Arbeitsort ein zentrales Element bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik sein sollten;
29. weist darauf hin, dass für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV eine Sonderregelung gilt, wonach spezifische Maßnahmen festgelegt werden können, mit denen ihren Besonderheiten Rechnung getragen wird; fordert, dass diesen Gebieten die erforderlichen finanziellen Mittel zugewiesen werden, damit sie den ökologischen Wandel bewerkstelligen und sich an die Auswirkungen des Klimawandels, für die sie besonders anfällig sind, anpassen können; fordert außerdem die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für nachhaltige Entwicklung und den ökologischen Wandel in den Gebieten in äußerster Randlage, um bewährte Verfahren zu ermitteln und nachhaltige Lösungen für Maßnahmen gegen den Klimawandel zu finden, die in anderen Gebieten der Union übernommen und dort angepasst werden könnten;
30. ist besorgt über die wirtschaftlichen Verluste aufgrund von Naturgefahren sowie den durch das Wetter und klimabedingte Extreme verursachten Schaden an von der EU geförderten Infrastrukturprojekten; fordert, Maßnahmen und Infrastrukturprojekte zu unterstützen, bei denen die Klima- und Umweltschutzvorschriften geachtet werden und die widerstandsfähiger gegenüber Naturgefahren sind;
31. betont, dass Inseln, insbesondere kleine Inseln, Gebiete in äußerster Randlage und Randgebiete bzw. abgelegene Gebiete als Innovationslabors für die Entwicklung sauberer Energie und intelligenter Mobilität und den Ausbau der Abfallbewirtschaftung und der Kreislaufwirtschaft im Rahmen des Übergangs zur Klimaneutralität eine wichtige Aufgabe wahrnehmen können, wenn sie mittels angemessener Instrumente, Unterstützung und Finanzhilfen ihr volles Potenzial entfalten können, sodass sie eine entscheidende Funktion bei der Erforschung des Klimawandels und der Forschung im Bereich biologische Vielfalt übernehmen können; weist erneut darauf hin, dass diese Inseln und Gebiete Zugang zu ausreichenden wirtschaftlichen Ressourcen und geeigneten Schulungen haben sollten, um integrierte, branchenbezogene und innovative Interventionen im Interesse der nachhaltigen Entwicklung der Infrastruktur und der lokalen Wirtschaft umsetzen zu können; unterstreicht das Potenzial erneuerbarer Energieträger in Randgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, das sich aus den geografischen und klimatischen Gegebenheiten dieser Gebiete ergibt;
32. hält es für dringend geboten, an die Ergebnisse von Initiativen wie „Für Inseln optimierte neue Energielösungen“, „Intelligente Inseln“ und „Saubere Energie für EU-Inseln“, die auch Inseln mit dem Status überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG) umfassen, anzuknüpfen, um den Übergang zwischen den Programmplanungszeiträumen 2014–2020 und 2021–2027 zu bewerkstelligen; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, einen nutzungsfreundlichen Leitfaden auszuarbeiten, um staatlichen Stellen auf regionaler und lokaler Ebene die Möglichkeit zu bieten, konsolidierte bewährte Verfahren zur Energiewende und zur Dekarbonisierung von Wirtschaftszweigen zur Kenntnis zu nehmen und in die Praxis umzusetzen; begrüßt das Memorandum von Split, in dem die Leitfunktion von Inselgemeinschaften bei der Energiewende anerkannt wird; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Austauschs über bewährte Verfahren und der Förderung des gegenseitigen Lernens;
33. betont, dass in regionalen Umweltstrategien die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Ressourceneffizienz in der Land-, Lebensmittel- und Forstwirtschaft gefördert werden sollte, wobei die Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftszweige zu berücksichtigen ist; regt an, dass die zuständigen staatlichen Stellen allen Optionen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die für die Umwelt, die regionale Wirtschaft und die Bevölkerung in den betreffenden Gebieten von Vorteil sind, Vorrang einräumen; besteht darauf, dass bei den Umweltstrategien besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, Materialien, für deren Herstellung in großen Mengen fossile Ressourcen verbraucht werden, durch biobasierte Materialien aus der Forst- und Landwirtschaft zu ersetzen, zumal diese beiden Wirtschaftszweige sowohl als CO2-Emittenten als auch als CO2-Senken fungieren; betont, dass die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung für den kontinuierlichen Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre unentbehrlich ist und es außerdem ermöglicht, erneuerbare und klimafreundliche Rohstoffe für Holzerzeugnisse bereitzustellen, die Kohlenstoff speichern und als Ersatz für aus fossilen Rohstoffen hergestellte Materialien und Brennstoffe dienen können; unterstreicht, dass die dreifache Bedeutung der Wälder (Absorption, Speicherung und Substitution) zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Atmosphäre beiträgt, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass die Wälder weiter wachsen und viele weitere Leistungen erbringen können, und dass die Wälder daher fester Bestandteil regionaler Umweltstrategien sein sollten;
34. betont, dass beim Übergang zu klimaneutralen industriellen Abläufen alle Wirtschaftszweige vertreten sein und unterstützt werden müssen, was zur Nachhaltigkeit der Union beiträgt, und gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewahrt und der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt zwischen unterschiedlichen Regionen der Union aufrechterhalten werden muss; betont die strategische Bedeutung von aus erneuerbaren Quellen, nachhaltig und dezentral erzeugter Energie für die Entwicklung der Regionen der EU und der dort angesiedelten Unternehmen, insbesondere KMU; ist der Ansicht, dass wirksame regionale Umweltstrategien auch den Tourismusbetrieben zugutekommen, da mit diesen Strategien die Attraktivität vieler Regionen der Union als im Zeichen der Nachhaltigkeit stehende Ziele gesteigert und insgesamt eine neue Art des verantwortungsvollen und nachhaltigen Tourismus gefördert werden könnte;
35. hebt hervor, dass die Verringerung des Flächenverbrauchs, insbesondere der Flächenversiegelung, als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zusätzlich zu regionalen Umweltstrategien Berücksichtigung finden sollte, um das Potenzial und die vielfältigen Formen der Landnutzung im Kampf gegen den Klimawandel (Wasser- und CO2-Speicherung, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktion, Ernährungssicherung, Produktion biogener Ressourcen) bestmöglich zu erhalten;
36. betont, dass die Energiebesteuerungsrichtlinie(17) im Einklang mit dem Verursacherprinzip und unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen überarbeitet werden muss, damit nachhaltige Energiequellen spätestens ab 2025 gefördert und fossile Brennstoffe zurückgedrängt werden;
37. betont, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung als Querschnittsprinzip in allen Tätigkeiten, Strategien und Programmen der Union, auch in der Kohäsionspolitik, uneingeschränkt durchgesetzt und als fester Bestandteil betrachtet werden sollte;
38. begrüßt die Vorstellung der „Strategie für eine Renovierungswelle“ als eine der wesentlichen Strategien, die dazu beitragen, die Union bis 2050 klimaneutral zu machen; hebt hervor, dass die Energiearmut im Rahmen einer breiter angelegten Armutsbekämpfungsstrategie der Union durch ein Gebäudesanierungsprogramm für armutsgefährdete Haushalte und Haushalte mit niedrigem Einkommen in Angriff genommen werden muss;
39. fordert, dass der Übergang zur Kreislaufwirtschaft nach dem aktualisierten Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft auf der Grundlage von Wiederverwendung und Reparatur auch künftig gefördert wird, um Ressourceneffizienz zu fördern und den nachhaltigen Verbrauch anzukurbeln, indem zusätzlich zu einem angemessenen Regelungsrahmen und einer Reihe konkreter, weitreichender und ambitionierter Maßnahmen zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft auf der Ebene der EU die Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine verbindliche Kennzeichnung über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten informiert werden; betont, dass die Schaffung und Stärkung regionaler Wirtschaftskreisläufe vor allem auf der Grundlage biogener Rohstoffe aus der Land- und Forstwirtschaft von zentraler Bedeutung für die Schaffung nachhaltigen Wachstums und umweltverträglicherer Arbeitsplätze ist; erachtet es als dringend geboten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft weiter zu unterstützen und der Abfallhierarchie Vorrang einzuräumen; fordert die Erstellung von lokalen Plänen für die Kreislaufwirtschaft und eine in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen umweltgerechte und ambitionierte Gestaltung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch lokale und regionale Gebietskörperschaften, wodurch die Widerstandsfähigkeit der Industrie und die strategische Autonomie der Europäischen Union gesteigert wird;
40. fordert weitere Investitionen in die nachhaltige Mobilität, etwa in den Schienenverkehr und nachhaltige innerstädtische Mobilität für grünere Städte mit einer besseren Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger;
41. begrüßt die Bemühungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), ihre Finanzierungspolitik im Bereich der Energiewirtschaft zu überarbeiten und 50 % ihrer Tätigkeit der Klimapolitik und Umweltverträglichkeit zu widmen; fordert die EIB auf, sich für den nachhaltigen Übergang zur Klimaneutralität einzusetzen und dabei besonderes Augenmerk auf die von diesem Übergang am stärksten betroffenen Regionen zu legen;
42. befürwortet eine intensive Einbindung von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) in den Übergang und in die Gestaltung und Umsetzung der regionalen Umweltstrategien, da diese Akteure nicht nur im lokalen Wirtschaftsgefüge gut verankert, sondern auch von den Strategien des Grünen Deals betroffen sind; hält es für entscheidend, KKMU durch zielgerichtete Förderung bei der Weiterbildung und Umschulung zu unterstützen, damit sie die Chancen des ökologischen Wandels nutzen können;
43. fordert die Kommission auf, die Entwürfe der Ausgabenpläne an den maximal möglichen Klimaschutzzielen auszurichten;
44. hebt den Vorschlag hervor, der von der Kommission in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgelegt wurde und vorsieht, dass Städte mit mindestens 20 000 Einwohnern Pläne für die Stadtbegrünung ausarbeiten sollen, um biologisch vielfältige und zugängliche städtische Wälder, Parkanlage, Gärten, Stadtbauernhöfe, begrünte Dächer und Mauern sowie Alleen zu schaffen; weist nochmals darauf hin, dass sich solche Maßnahmen günstig auf das städtische Mikroklima und die Gesundheit, insbesondere schutzbedürftiger Gruppen, auswirken; befürwortet diese Maßnahmen und fordert die Mobilisierung politischer, rechtlicher und finanzieller Instrumente für deren Umsetzung;
45. fordert die Einrichtung wirksamer Verfahren für die regionale und interregionale Zusammenarbeit im Bereich der Verhütung von Naturkatastrophen, auch im Hinblick auf Kapazitäten für die Reaktion auf solche Katastrophen sowie ihre Bewältigung und die gegenseitige Hilfeleistung im Ernstfall;
46. fordert, dass der Kohäsionspolitik bei der Unterstützung von Bemühungen im Bereich der Risikoprävention mehr Bedeutung beigemessen wird, damit auf regionaler und lokaler Ebene eine Anpassung an die gegenwärtigen und künftigen Auswirkungen des Klimawandels erfolgt;
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (COM(2018)0372).
Artikel 72b (Änderungsantrag 513) des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0287).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM(2018)0375).
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
Eine europäische Datenstrategie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zum Thema „Eine europäische Datenstrategie“ (2020/2217(INI))
– unter Hinweis auf Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union betrifft und sich unter anderem auf Maßnahmen zur Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation und technologische Entwicklung bezieht,
– gestützt auf Artikel 114 AEUV,
– gestützt auf Artikel 2 und 16 AEUV,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charter“),
– unter Hinweis auf die Mitteilung an die Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Strategie für quelloffene Software 2020–2023 (C(2020)7149),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066) und den Abschlussbericht der B2G-Expertengruppe mit dem Titel „Towards a European strategy on business-to-government data sharing for the public interest“ (Hin zu einer europäischen Strategie für die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden im öffentlichen Interesse),
– unter Hinweis auf die erste Folgenabschätzung der Kommission vom 2. Juli 2020 mit dem Titel „Gemeinsame Datennutzung in der EU – gemeinsame europäische Datenräume (neue Regeln)“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2020 mit dem Titel „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“,(1)
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie über offene Daten)(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2018)0232) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2018)0125),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2017 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt: Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle“ (COM(2017)0228) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2017)0155),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2017)0002),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2016)0300),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie: Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2016)0110),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente ihrer Dienststellen (SWD(2016)0106 und SWD(2016)0107),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(5)(DSGVO),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union(6),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates(7) (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2015)0100),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2014)0214),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern(8) (IVS-Richtlinie) und deren delegierten Rechtsakte,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(9),
– unter Hinweis auf den gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 vom 15. April 2020,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten zum Aufbau der nächsten Cloud-Generation in Europa für Unternehmen und den öffentlichen Sektor vom 15. Oktober 2020,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas(10),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen vom 7. Juni 2019 zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020 mit dem Titel: „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“,
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C‑311/18 (Schrems II),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2016 zu dem Thema „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zum autonomen Fahren im europäischen Verkehrswesen(16),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“(17),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft vom 11. Juni 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Building back better: A sustainable, resilient recovery after COVID-19“ (Wiederaufbau für eine tragfähigere Zukunft: ein nachhaltiger, resilienter Wiederaufbau nach COVID-19),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0027/2021),
A. in der Erwägung, dass die Digitalisierung die Wirtschaft, die Gesellschaft und das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger immer weiter verändert und dass die sich alle 18 Monate verdoppelnde Datenmenge im Mittelpunkt dieses Wandels steht; in der Erwägung, dass das Volumen der weltweit gespeicherten Daten von 33 Zetabyte (ZB) im Jahr 2018 auf 175 ZB im Jahr 2025 steigen wird(18); in der Erwägung, dass sich diese Prozesse in Zukunft weiter beschleunigen dürften;
B. in der Erwägung, dass die Digitalisierung nicht nur eine Chance für die Wirtschaft ist, sondern auch für die Sicherheit, die geopolitische Widerstandsfähigkeit und die strategische Autonomie der Union von Bedeutung ist;
C. in der Erwägung, dass die EU eine interoperable, flexible, skalierbare und zuverlässige IT-Architektur benötigt, die in der Lage ist, die innovativsten Anwendungen zu unterstützen; in der Erwägung, dass die künstliche Intelligenz (KI) weltweit und in der Union eine der strategischen Technologien des 21. Jahrhunderts ist(19); in der Erwägung, dass in der EU für die Ausführung von Anwendungen und die Speicherung von Daten eine angemessene Infrastruktur, insbesondere hochleistungsfähige Hardware, benötigt wird;
D. in der Erwägung, dass Daten eine wesentliche Ressource für die nachhaltige Erholung der Wirtschaft, Wirtschaftswachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind; in der Erwägung, dass datengesteuerte Technologien eine Möglichkeit bieten könnten, die Exposition der Menschen gegenüber schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen zu verringern und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, und dass ihnen eine entscheidende Funktion beim Übergang zu ökologischen und klimaneutralen Gesellschaften und bei der Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihrer Unternehmen zukommen könnte;
E. in der Erwägung, dass die europäische Datenstrategie im Einklang mit der KMU-Strategie und der Industriestrategie stehen sollte, da sie dazu beitragen soll, industriepolitische Ziele zu erreichen, und da sie Unternehmen aus der EU, einschließlich KMU, zugutekommen soll, indem sie dazu beiträgt, dass diese Unternehmen den digitalen Wandel erfolgreich bewältigen; in der Erwägung, dass bei fortschrittlichen digitalen Technologien immer noch eine Lücke zwischen Großunternehmen und KMU besteht; in der Erwägung, dass die Schaffung von Anreizen für die Nutzung von Daten, die Verbesserung des Datenzugangs und der Datenverfügbarkeit, verbunden mit mehr Rechtssicherheit, ein Wettbewerbsvorteil für Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen sein kann, damit all diese Unternehmen die Vorteile des digitalen Wandels nutzen können;
F. in der Erwägung, dass vom öffentlichen Sektor und von staatlichen Stellen generierte Daten auf nationaler und lokaler Ebene eine Ressource sind, die als starker Motor für die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen kann und die bei der Entwicklung von KI-Systemen und Datenanalysen genutzt werden und so zu einer stärkeren, wettbewerbsfähigeren und stärker vernetzten Industrie beitragen kann;
G. in der Erwägung, dass es verschiedene Initiativen zur Förderung der Beteiligung von Frauen und der Vielfalt im IKT-Bereich gibt; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz in allen Bereichen der digitalen Technologie fortbesteht, wobei die Diskrepanz in den Bereichen künstliche Intelligenz und Cybersicherheit am größten ist; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz konkrete Auswirkungen auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz hat, da diese vorwiegend von Männern gestaltet wird, wodurch in diesem Bereich Stereotypen und Verzerrungen aufrechterhalten und fortgeschrieben werden;
H. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über eine europäische Datenstrategie angibt, dass der ökologische Fußabdruck der IKT schätzungsweise zwischen 5 % und 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen ausmacht; in der Erwägung, dass die Digitalwirtschaft in erheblichem Maße zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beitragen kann; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Forschungszentrum der Kommission in seiner Studie zur künstlichen Intelligenz aus dem Jahr 2018 bereits darauf hingewiesen hatte, dass auf Rechenzentren und die Datenübertragung 3 bis 4 % des gesamten Stromverbrauchs der Union entfallen könnten; in der Erwägung, dass die Kommission einen Anstieg des Stromverbrauchs der Rechenzentren um 28 % im Zeitraum von 2018 bis 2030 erwartet(20); in der Erwägung, dass 47 % der mit digitalen Geräten verbundenen CO2-Emissionen auf Verbrauchergeräte wie Computer, Smartphones, Tablets und andere vernetzte Geräte zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass es notwendig ist, den ökologischen Fußabdruck der Digitaltechnik, insbesondere die Menge an Elektro- und Elektronikschrott, zu minimieren;
I. in der Erwägung, dass die Union dringend Maßnahmen ergreifen muss, um die Vorteile von Daten zu nutzen, indem sie eine wettbewerbsfähige, innovationsfreundliche, ethisch nachhaltige, auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft aufbaut, in der die Menschen-, Grund- und Arbeitnehmerrechte gewahrt und Demokratie und Rechtstaatlichkeit geachtet werden und darauf abgezielt wird, in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem und den Kulturunternehmen eine neue offene und inklusive wissensgestützte Wirtschaft aufzubauen, und in der das Recht auf hochwertige Bildung und Unternehmertum gewahrt wird, insbesondere bei den jungen Generationen, und Formen der sozialen Innovation und neue Geschäftsmodelle gefördert werden; in der Erwägung, dass Investitionen in Fähigkeiten im Bereich der Cloud und der Massendatenanalyse Unternehmen, die noch kaum Technologien nutzen, helfen können, neue Wege einzuschlagen; in der Erwägung, dass technologisch führende Unternehmen in diesem Bereich ständig über die jüngsten Innovationen auf dem Laufenden bleiben müssen, um ihren Wettbewerbsvorteil nicht zu verlieren;
J. in der Erwägung, dass die Cloud-Märkte (d. h. Infrastruktur als Dienstleistung (IaaS), Plattform als Dienstleistung (PaaS) und Software als Dienstleistung (SaaS)) durch einen hohen Grad an Marktkonzentration gekennzeichnet sind, was für Start-up-Unternehmen, KMU und andere Akteure aus der Union einen Wettbewerbsnachteil in der Datenwirtschaft bedeuten kann; in der Erwägung, dass die Kommission wettbewerbsfähige Märkte durch Interoperabilität, Übertragbarkeit und offene Infrastruktur sicherstellen und auch künftig auf einen möglichen Missbrauch der Marktmacht durch marktbeherrschende Akteure achten sollte;
K. in der Erwägung, dass Copernicus, das Erdbeobachtungsprogramm der EU, als Beispiel für den sozioökonomischen Nutzen frei und offen verfügbarer großer Datenmengen für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der Union dienen sollte;
L. in der Erwägung, dass die Nutzung personenbezogener Daten und gemischter industrieller Daten im Einklang mit der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation stehen sollte; in der Erwägung, dass sich laut Eurobarometer 46 % der Europäerinnen und Europäer stärker in die Kontrolle der Verwendung ihrer persönlichen Daten, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Energieverbrauch und Einkaufsgewohnheiten, einbringen möchten;
M. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 AEUV jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat;
N. in der Erwägung, dass die Charta auch vorsieht, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat und dieses Recht die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben;
O. in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten zunehmend komplexer geworden ist; in der Erwägung, dass die Beschäftigten in einer wachsenden Zahl von Kontexten mit Technologien, Anwendungen, Software, Nachverfolgungsgeräten, sozialen Medien oder bordeigenen Geräten interagieren, die ihre Gesundheit, ihre biomedizinischen Daten, ihre Kommunikation und ihre Interaktionen mit anderen sowie ihr Engagement und ihre Konzentration bzw. ihr Verhalten überwachen; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer und Gewerkschaften stärker in die Gestaltung dieser Datenverarbeitung einbezogen werden sollten; in der Erwägung, dass nur Artikel 88 der DSGVO der Beschäftigung gewidmet ist;
P. in der Erwägung, dass Initiativen zur gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) dazu dienen können, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu bewältigen; in der Erwägung, dass Anreize für die gemeinsame Nutzung von Daten u. a. eine gerechte Entschädigung, den Austausch bewährter Verfahren und Programme zur öffentlichen Anerkennung umfassen können;
Q. in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Durchsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Zweckbindung und Datenminimierung angestrebt werden sollte; in der Erwägung, dass der Schutz der Privatsphäre auch künftig Vorrang haben sollte; in der Erwägung, dass es nicht personenbezogene Daten und Daten des öffentlichen Sektors gibt, die jeweils mit der Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten bzw. der Richtlinie über offene Daten im Einklang stehen;
R. in der Erwägung, dass die Gesundheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein besonders sensibler Bereich ist und keine Informationen über die Gesundheit eines Patienten ohne dessen volle und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung weitergegeben werden sollten; in der Erwägung, dass es im Gesundheitsbereich besonders wichtig ist, einen hohen Standard des Schutzes der Rechte der Betroffenen zu garantieren und die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung zu wahren;
S. in der Erwägung, dass eine gemeinsame europäische Datenstrategie dem Verkehr und Tourismus in der Union Nutzen bringen und zum Übergang zu einem sicheren, nachhaltigen und effizienten Verkehrssystem beitragen sollte, wobei für eine ausreichende Interoperabilität mit anderen Wirtschaftszweigen Sorge getragen werden sollte;
T. in der Erwägung, dass die gemeinsame Nutzung von Daten im Verkehr darauf ausgerichtet ist, das Verkehrsmanagement und damit die Sicherheit, Nachhaltigkeit, Datenminimierung und Effizienz des Personen- und Güterverkehrs zu verbessern;
U. in der Erwägung, dass die Union bereits Schritte zur Regelung der Nutzung und Speicherung von Daten im Verkehr eingeleitet hat, unter anderem mit der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen(21), der Richtlinie (EU) 2019/1936 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur(22), der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr(23) und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038);
V. in der Erwägung, dass die Union auf internationaler Ebene tatkräftig an der Festlegung von auf ihren Werten beruhenden Regeln und Normen mitwirken sollte;
W. in der Erwägung, dass mindestens 20 % der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die digitale Infrastruktur und digitale Kapazitäten bereitgestellt werden sollen, wodurch der digitale Wandel in der Union vorangetrieben und mithin die Datenwirtschaft unterstützt werden soll;
Allgemeines
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission „Eine europäische Datenstrategie“; ist der Ansicht, dass die Strategie eine Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen aus der Union und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit sowie für den Fortschritt von Universitäten, Forschungszentren und neu entstehender künstlicher Intelligenz ist und einen entscheidenden Schritt zum Aufbau einer auf den Rechten und Werten der EU beruhenden Datengesellschaft darstellt und dass in der Strategie die Bedingungen für die Führungsrolle der Union in der Datenwirtschaft definiert und festgelegt wird, was zu besseren Dienstleistungen, nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätzen führen soll; vertritt die Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, für Vertrauen in digitale Dienste und sichere intelligente Produkte zu sorgen, damit der digitale Binnenmarkt wächst und gedeiht, und dass dieses Vertrauen im Mittelpunkt sowohl der öffentlichen Politik als auch der Geschäftsmodelle stehen sollte;
2. stellt fest, dass die COVID-19-Krise verdeutlicht hat, dass Datenbanken, Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten – jeweils hochwertig und in Echtzeit – von Bedeutung sind und benötigt werden, und zudem Mängel in der Infrastruktur und der Interoperabilität von Lösungen in den Mitgliedstaaten aufgezeigt hat; betont die Auswirkungen des digitalen Wandels und der Verfügbarkeit einer breiten Palette von Technologien auf die Wirtschaft und Gesellschaft der Union; begrüßt die Verpflichtung zur Einrichtung branchenspezifischer Datenräume; hält es für entscheidend, neben anderen Initiativen die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Raums für Gesundheitsdaten zu beschleunigen;
3. betont, dass das künftige Datenrecht so gestaltet sein muss, dass technologische Entwicklungen, Innovationen, Datenzugang, Interoperabilität und die länderübergreifende Übertragbarkeit von Daten erleichtert werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, eine Bewertung und Erfassung der geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, um beurteilen zu können, welche Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen erforderlich sind, um die Datengesellschaft und -wirtschaft zu unterstützen und für fairen Wettbewerb und Rechtsklarheit für alle relevanten Akteure zu sorgen; fordert, dass die Union bei der Schaffung eines internationalen Rahmens für Daten eine Vorreiterrolle einnimmt und dabei die internationalen Regeln beachtet;
4. fordert, dass die Kommission vorab eine Folgenabschätzung durchführt, ob die datengesteuerte digitale Wirtschaft Änderungen oder Anpassungen des derzeitigen Rechtsrahmens für die Rechte des geistigen Eigentums erfordert, um Innovationen und die Einführung neuer digitaler Technologien zu fördern; begrüßt die Absicht der Kommission, die Datenbankrichtlinie(24) zu überarbeiten und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen(25) weiter klarzustellen;
5. ist der Ansicht, dass der freie Datenfluss in der Union das Grundprinzip bleiben muss, und unterstreicht die entscheidende Bedeutung des freien Datenflusses bei der Ausschöpfung des gesamten Potenzials der Datenwirtschaft; betont, dass die hauptsächlich aufgrund von intelligenten vernetzten Produkten erhebliche Steigerung der verfügbaren Datenmenge und der breitere Zugang zu Daten und deren breitere Nutzung Herausforderungen im Hinblick auf Datenqualität, Datenvoreingenommenheit, Datenschutz und Datensicherheit bzw. unfaire Geschäftsbedingungen mit sich bringen, denen begegnet werden muss; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung der Ziele der Datenstrategie nicht zu unangemessenen Marktverzerrungen innerhalb der Union führen sollte;
6. weist darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Übermittlung, stets mit dem Besitzstand der Union im Bereich Datenschutz im Einklang stehen muss und dass dies bei allen künftigen branchenbezogenen oder zweckmäßigen Rechtsvorschriften beachtet werden muss;
7. weist darauf hin, dass alle zukünftigen Vorschläge, die die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen, der Aufsicht der Datenschutzbehörden gemäß der DSGVO unterliegen, damit bei Innovationen auch die Auswirkungen auf die Bürgerrechte berücksichtigt werden; fordert, dass diese Rechtsakte auf den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der DSGVO, aufbauen und an sie angepasst werden;
8. weist darauf hin, dass geltende Richtlinien wie die IVS-Richtlinie nicht durch ein übergeordnetes Regelwerk geschwächt werden sollten und die Förderung eines für die gemeinsame Nutzung von Daten geeigneten Umfelds in den kommenden Jahren für die EU von entscheidender Bedeutung sein wird; fordert die Kommission auf, den Austausch von Daten, insbesondere im Bereich der Fahrkarten- und Buchungssysteme, in die bevorstehende Überarbeitung der IVS-Richtlinie aufzunehmen;
Werte und Grundsätze
9. ist der Ansicht, dass die Union eine EU-weite Daten-Governance und eine auf den Menschen ausgerichtete Datengesellschaft und -wirtschaft anstreben muss, die auf den Werten der Union – Schutz der Privatsphäre, Transparenz und Achtung der Grundrechte und -freiheiten – beruht und ihre Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt, sinnvolle Entscheidungen über die von ihnen erzeugten oder sie betreffenden Daten zu treffen;
10. betont, dass jede Person die uneingeschränkte Kontrolle über ihre Daten haben und bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre in Bezug auf die von ihr erzeugten Daten weiter unterstützt werden sollte; unterstreicht, dass in der DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Auskunftsrecht der betroffenen Person und das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und auf Löschung von Daten vorgesehen sind; erwartet, dass die Wahrnehmung und sinnvolle Ausübung dieser Rechte durch zukünftige Vorschläge unterstützt werden; betont, dass die freie gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung der DSGVO auf nicht personenbezogene Daten, etwa industrielle oder geschäftliche Daten, bzw. sicher, wirksam und irreversibel anonymisierte personenbezogene Daten, auch in gemischten Datensätzen, beschränkt sein muss; betont, dass jegliche missbräuchliche Nutzung von Daten, auch durch Massenüberwachung, ausgeschlossen werden muss;
11. stellt fest, dass eine gut strukturierte Datengesellschaft und -wirtschaft so gestaltet sein sollte, dass sie allen Verbrauchern, Arbeitnehmern, Unternehmern, Start-up-Unternehmen und KMU sowie Forschern und lokalen Gemeinschaften zugutekommt, und dass in ihr die Arbeitnehmerrechte geachtet und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, ohne die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, und die Lebensqualität der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger verbessert wird, und bestehende digitale Lücken abgebaut werden, ohne neue zu schaffen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen und denjenigen, die in Bezug auf ihre Fähigkeiten und den Zugang zu digitalen Werkzeugen benachteiligt sind;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verbraucherinnen und Verbraucher – unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen – zu stärken; ist der Ansicht, dass industrielle Daten und die Daten der Bürgerinnen und Bürger zur Entwicklung innovativer, digitaler und nachhaltiger Lösungen für Produkte und Dienstleistungen beitragen könnten, die dann den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Union zugutekämen;
13. betont, dass die zunehmende Menge, die Entwicklung, die gemeinsame Nutzung, die Speicherung und die Verarbeitung von industriellen und öffentlichen Daten in der Union eine Quelle des nachhaltigen Wachstums und der Innovation ist, die in Übereinstimmung mit dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, erschlossen werden sollte; stellt fest, dass Daten auf dem Markt zunehmend an Wert gewinnen; ist der Ansicht, dass das Wirtschaftswachstum gesichert werden kann, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine wettbewerbsfähige, von mehreren Akteuren geprägte und faire Marktwirtschaft gewahrt werden, während gleichzeitig die Interoperabilität und der Zugang zu Daten für Akteure aller Größenordnungen sichergestellt wird, um Marktungleichgewichten entgegenzuwirken;
14. betont, dass mit der Datenstrategie Hilfestellung und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit, zum Grünen Deal und den Klimazielen der Union, unter anderem zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050, sowie zu einem widerstandsfähigen Aufschwung der Wirtschaft der Union und zum sozialen Zusammenhalt geleistet werden muss; weist darauf hin, dass IKT in vielen Bereichen zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen kann; fordert Maßnahmen zur Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks der IKT-Branche, indem sie für Energie- und Ressourceneffizienz Sorge trägt, nicht zuletzt angesichts des exponentiellen Wachstums der Datenverarbeitung und ihrer Umweltauswirkungen, und weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ziele der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030;
Daten-Governance und Datenräume
15. unterstützt die Schaffung eines Daten-Governance-Rahmens für gemeinsame europäische Datenräume, der den EU-Regeln unterliegen sollte und die Transparenz, die Interoperabilität und die gemeinsame Nutzung von Daten, den Zugang zu Daten und die Übertragbarkeit und Sicherheit von Daten umfasst, um den Fluss und die Wiederverwendung von sicher anonymisierten, nicht personenbezogenen und personenbezogenen Daten in industriellen und öffentlichen Umgebungen sowohl auf branchenübergreifender als auch auf branchenbezogener Ebene unter uneingeschränkter Wahrung der DSGVO zu verbessern;
16. besteht darauf, dass das Modell der Daten-Governance einschließlich gemeinsamer europäischer Datenräume auf einer dezentralen Datenbetriebsumgebung aufgebaut sein muss, um die Schaffung und Entstehung interoperabler und sicherer Datenumgebungen zu unterstützen; betont, dass in diesen Räumen das Potenzial bestehender und zukünftiger Datenräume oder Systeme zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die auf verteilte oder zentralisierte Weise organisiert sein können, ausgeschöpft werden sollte;
17. ist der Ansicht, dass Datenverwaltungsdienste und -architektur, die der Speicherung, Nutzung, Wiederverwendung und Kuratierung von Daten dienen, wesentliche Bestandteile der Wertschöpfungskette der Digitalwirtschaft in der Union sind; stellt fest, dass sich ein großer Teil der Datenverarbeitung in Richtung Edge-Processing verlagern dürfte, z. B. zu intelligenten vernetzten Objekten; unterstützt die weitere Verbreitung dezentralisierter digitaler Technologien, die es Einzelpersonen und Institutionen ermöglichen, Datenströme selbstbestimmt zu verwalten, z. B. Distributed-Ledger-Technologien; betont, dass die Kosten und Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten und der Speicherung von Daten die Geschwindigkeit, die Intensität und den Umfang bestimmen, in dem digitale Infrastrukturen und Produkte übernommen werden, insbesondere von KMU und Start-up-Unternehmen;
18. fordert die Einrichtung einer von der Kommission geleiteten Sachverständigengruppe, die in der Lage wäre, die Kommission bei der Festlegung gemeinsamer, EU-weiter Leitlinien für die Daten-Governance zu unterstützen und zu beraten, um Interoperabilität und gemeinsame Nutzung von Daten in der EU Wirklichkeit werden zu lassen; fordert die Kommission auf, eine regelmäßige Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der einschlägigen Agenturen und anderer Einrichtungen und Interessenträgern wie den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen anzustreben, um den Governance-Rahmen zu verbessern; betont, dass die Koordinierung aller Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit der Datenwirtschaft wichtig ist;
19. betont, dass bei den gemeinsamen europäischen Datenräumen den wichtigsten Wirtschaftszweigen, dem öffentlichen Sektor und anderen Bereichen von öffentlichem Interesse Vorrang eingeräumt werden sollte; unterstützt die Einrichtung weiterer solcher Datenräume in der Zukunft; fordert die Kommission auf, gegen die Fragmentierung des Binnenmarkts und nicht gerechtfertigte Regelungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vorzugehen, um die Entwicklung gemeinsamer Datenräume in der EU sicherzustellen;
20. stellt fest, dass gemeinsame europäische Datenräume allen Marktteilnehmern, sowohl kommerziellen als auch nichtkommerziellen, einschließlich Start-up-Unternehmen und KMU, zugänglich sein und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit KMU, Forschungseinrichtungen, der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft nutzen müssen, während gleichzeitig die Rechtssicherheit der Datennutzungsverfahren für private und öffentliche Akteure gleich welcher Größe erhöht wird; hält es für entscheidend, jedwedes Risiko des unbefugten Zugriffs auf gemeinsame europäische Datenräume zu verhindern und Instrumente zu entwickeln, um möglichem Fehlverhalten entgegenzuwirken; unterstreicht die Bedeutung der Cybersicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, interoperable branchenbezogene Datenräume aufzubauen, die gemeinsamen Leitlinien, rechtlichen Anforderungen und Protokollen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Daten folgen, damit keine Silos entstehen und branchenübergreifende Innovationen ermöglicht werden; betont, dass bei der Verwaltung der branchenbezogenen Datenräume die in den branchenbezogenen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen und Verfahren berücksichtigt werden sollten; besteht darauf, dass sich alle Akteure, die in der EU tätig sind und europäische Datenräume nutzen, an die Rechtsvorschriften der EU halten müssen;
22. bestärkt die Kommission darin, mit gemeinsamen europäischen Datenräumen das Vertrauen zu stärken, gemeinsame Normen und Vorschriften zu beschließen und die Schaffung gut strukturierter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und robuster Authentifizierungsmechanismen zu unterstützen, und die Verwendung vorab vereinbarter, klar definierter und zeitgebundener Sandkästen zum Testen von Innovationen, neuen Geschäftsmodellen sowie eines neuen Datenmanagements und neuen Verarbeitungsinstrumenten sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft in Erwägung zu ziehen;
23. vertritt die Auffassung, dass gut strukturierte API einen wesentlichen Zugang zu Daten und die Interoperabilität zwischen Datenräumen herstellen können und dies eine automatisierte und in Echtzeit erfolgende Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Diensten und innerhalb des öffentlichen Sektors ermöglichen würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Einzelpersonen zu wirksamen Rechtsbehelfen im Rahmen der DSGVO weiter zu verbessern, die Interoperabilität und Datenübertragbarkeit digitaler Dienste sicherzustellen und sich insbesondere API zunutze zu machen, damit sich die Nutzerinnen und Nutzer über verschiedene Plattformen vernetzen können, und die Wahlmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Arten von Systemen und Diensten zu erweitern;
24. weist darauf hin, dass die Akteure der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, dabei unterstützt werden müssen, die von ihnen generierten und in ihrem Besitz befindlichen Daten zu identifizieren und einen Nutzen daraus zu ziehen; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Daten, um Datenräume zu speisen, indem allgemein akzeptierte Taxonomien unterstützt, kuratiert, katalogisiert und gebildet werden und Routinedaten bereinigt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien, Instrumente und Finanzmittel aus bestehenden Programmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Metadaten in Datenräumen bereitzustellen; hebt Initiativen wie das Programm „Nordic Smart Government“ hervor, das darauf abzielt, KMU die Möglichkeit zu geben, über eine dezentrale digitale Umgebung freiwillig, automatisch und in Echtzeit Daten gemeinsam zu nutzen;
25. weist darauf hin, dass die Datenvermittler als diejenigen, die die Organisation von Datenflüssen strukturell ermöglichen, eine entscheidende Funktion übernehmen; begrüßt die Pläne der Kommission zur Klassifizierung und Zertifizierung von Vermittlern im Hinblick auf die Schaffung interoperabler und diskriminierungsfreier Datenumgebungen; fordert die Kommission auf, durch die Entwicklung von Mindestkriterien für Datenvermittler Interoperabilität sicherzustellen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit europäischen und internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, um Lücken bei der Datenstandardisierung zu identifizieren und zu schließen;
26. betont, dass auf besondere Angelegenheiten eingegangen werden muss, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Kontrolle von Verbraucherdaten auftreten könnten, insbesondere bei bestimmten Verbrauchergruppen, die als schutzbedürftig gelten, wie Minderjährige, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen; fordert daher die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherrechte stets geachtet werden und alle Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen in den Genuss der Vorteile der Schaffung des Binnenmarkts für Daten kommen können; unterstreicht, dass diese Datensätze in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Leitlinien der Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten, behandelt werden müssen, wenn die Datenverarbeitung gemischte Datensätze umfasst;
27. betont, dass gemeinsame europäische Datenräume geschaffen werden müssen, um den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten über Grenzen und Branchen hinweg sicherzustellen und den Datenfluss zwischen Unternehmen, Wissenschaftlern, relevanten Interessenträgern und dem öffentlichen Sektor zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Verordnung (EU) 2018/1807 uneingeschränkt einzuhalten, damit in der gesamten EU Daten ohne ungerechtfertigte Hürden und Beschränkungen gespeichert und verarbeitet werden können;
28. weist erneut darauf hin, dass personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, etwa industrielle Daten, nicht immer trennbar sind bzw. schwierig und nur mit hohem Kostenaufwand trennbar sein können, was dazu führt, dass eine große Menge dieser Daten momentan nicht genutzt wird; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Datensätze, in denen verschiedene Arten von Daten untrennbar miteinander verbunden sind, stets als personenbezogene Daten behandelt werden, auch in Fällen, in denen personenbezogene Daten lediglich einen kleinen Teil des Datensatzes ausmachen; fordert die Kommission und die Datenschutzbehörden in der Union nachdrücklich auf, Leitlinien für die rechtmäßige Verarbeitung von Daten und für Verfahren für die Nutzung gemischter Datensätze in industriellen Umgebungen zu definieren, wobei die DSGVO und die Verordnung (EU) 2018/1807 uneingeschränkt einzuhalten sind; ist der Ansicht, dass der Gebrauch von Technologien zum Schutz der Privatsphäre gefördert werden sollte, um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen, auch durch klare Leitlinien und eine Liste von Kriterien für eine wirksame Anonymisierung; betont, dass die Kontrolle über solche Daten immer beim Individuum liegt und automatisch geschützt werden sollte; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines Rechtsrahmens und eine klare Definition von horizontalen und bereichsübergreifenden Räumen für personenbezogene Daten neben anderen Datenräumen in Erwägung zu ziehen und im Hinblick auf das Problem gemischter Datensätze weitere Klarstellungen vorzunehmen; fordert die Kommission auf, die Bürgerinnen und Bürger zu stärken, z. B. durch vertrauenswürdige Vermittler wie MyData-Betreiber, die die Übermittlung von Daten mit Zustimmung der Eigentümer erleichtern und einen angemessenen Detaillierungsgrad der Genehmigungen gewähren; betont, dass digitale Identitäten weiterentwickelt werden müssen, die die wesentliche Grundlage für eine verlässliche Datenwirtschaft mit einer Vielzahl von Akteuren sind; fordert die Kommission deshalb auf, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt(26) zu überarbeiten und einen Legislativvorschlag zu einem vertrauenswürdigen und sicheren elektronischen Identitätsnachweis der Union vorzulegen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, zu prüfen, ob Organisationen und Dinge, z. B. Sensoren, digitale Identitäten benötigen, um die länderübergreifende Nutzung von Vertrauensdiensten zu erleichtern, die für die Datenwirtschaft mit einer Vielzahl von Akteuren unentbehrlich sind;
29. hebt hervor, dass die Möglichkeit besteht, die Qualität der Strafverfolgung zu verbessern und etwaigen Verzerrungen entgegenzuwirken, indem zuverlässige Daten gesammelt und der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden; betont, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf in öffentlichem oder privatem Besitz befindliche personenbezogene Daten in Datenräumen stets auf der Grundlage des Rechts der EU und der Mitgliedstaaten erfolgen, streng auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sein und mit angemessenen Garantien verbunden sein muss; unterstreicht, dass den Behörden die Verwendung personenbezogener Daten nur unter strenger demokratischer Aufsicht und mit zusätzlichen Garantien gegen die missbräuchliche Nutzung der Daten gestattet werden sollte;
30. stellt fest, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres wichtig ist, um die Sicherheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu stärken, und dass hierfür angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden sollten; betont jedoch, dass stärkere Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Art und Weise erforderlich sind, wie die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres personenbezogene Informationen und Daten in den von ihnen vorgeschlagenen Datenräumen verarbeiten, nutzen und verwalten;
31. unterstützt die Absicht der Kommission, die Entwicklung von neun gemeinsamen europäischen Datenräumen für die Industrie (Fertigung), den Grünen Deal, Mobilität, Gesundheit, Finanzen, Energie, Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung und Kompetenzen zu fördern; fordert, dass sie rasch geschaffen werden; befürwortet die mögliche Ausweitung des Konzepts der gemeinsamen europäischen Datenräume auf andere Wirtschaftszweige;
32. betont, dass bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Gesundheitswesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; teilt die Ansicht der Kommission, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger über einen gesicherten Zugang zu einem umfassenden elektronischen Datensatz bezüglich ihrer Gesundheit verfügen und die Kontrolle über ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten behalten und die Möglichkeit haben sollten, diese gesichert an autorisierte Dritte weiterzugeben, wobei der unbefugte Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften untersagt werden sollte; betont, dass es Versicherungsgesellschaften und sonstigen Dienstleistern, die Zugang zu in Anwendungen für elektronische Gesundheitsdienste gespeicherten Daten haben, nicht gestattet sein sollte, Daten aus diesen Anwendungen zum Zwecke der Diskriminierung, auch nicht zur Preisfestlegung, zu nutzen, da dies dem Grundrecht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung zuwiderliefe;
33. weist darauf hin, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO grundsätzlich verboten ist, wobei bestimmte strenge Ausnahmen bestehen, die besondere Verarbeitungsregeln vorsehen und immer die Verpflichtung mit sich bringen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass die widerrechtliche oder unsichere Verarbeitung sensibler Daten für die betroffenen Personen mit verheerenden und unumkehrbaren Folgen einhergehen kann;
34. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Daten, einschließlich eines gemeinsamen europäischen Raums für Mobilitätsdaten, und stellt fest, dass damit ein enormes wirtschaftliches Potenzial verbunden ist;
35. betont, dass dieser europäische Datenraum für die Verkehrs- und Logistikwirtschaft in der Union von besonderem Interesse wäre, da er das Potenzial hat, die Effizienz bei der Organisation und der Steuerung von Waren- und Personenverkehrsströmen zu steigern sowie eine bessere und effizientere Nutzung der Infrastruktur und von Ressourcen im gesamten transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V-Netz) herbeizuführen;
36. betont ferner, dass dieser europäische Datenraum auch für eine Verbesserung der Erkennbarkeit der Lieferkette, der Echtzeitsteuerung von Verkehrs- und Frachtströmen, der Interoperabilität und der Multimodalität sowie eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands entlang des TEN-V-Netzes, insbesondere auf grenzüberschreitenden Strecken, sorgen könnte;
37. hebt hervor, dass durch die gemeinsame Nutzung von Daten die Effizienz des Verkehrsmanagements und die Verkehrssicherheit aller Verkehrsträger verbessert werden könnte; betont die potenziellen Vorteile der gemeinsamen Nutzung von Daten, etwa die Echtzeitnavigation zur Stauvermeidung und Echtzeitbenachrichtigungen über Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln, im Hinblick auf die Einsparung zusätzlicher Arbeitsstunden, mehr Effizienz und die Vermeidung von Staus;
38. regt an, dass die Kommission im Zuge des Verfahrens zur Schaffung eines Regulierungsrahmens für den interoperablen Datenaustausch im Schienenverkehr die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems(27) und die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union überprüft(28);
39. begrüßt, dass die Kommission die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für die Landwirtschaft unterstützt; weist darauf hin, dass Agrardaten und der umfassende Zugang zu diesen Daten Möglichkeiten eröffnet, um die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Ressourcennutzung in der gesamten Land- und Forstwirtschaftskette zu steigern, zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Techniken beizutragen, den Zugang zu einschlägigen Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und den ökologischen Fußabdruck der Branche zu verkleinern; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung von Instrumenten für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über Teilsektoren der Landwirtschaft sowie von Daten über die Aus- und Einfuhr etwa von landwirtschaftlichen Gütern und Erzeugnissen zu verbessern und in diese Entwicklung zu investieren;
40. fordert die Kommission auf, die möglichen Vorteile der Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume für die Kultur- und Kreativwirtschaft und das Kulturerbe sowie deren potenzielle Reichweite auszuloten; weist darauf hin, dass die Kulturbranche über eine beträchtliche Menge wiederverwendbarer Daten verfügt, die in Verbindung mit anderen Quellen, einschließlich offener Datenquellen, und Datenanalysen kulturellen Einrichtungen helfen könnten;
41. fordert die Schaffung eines europäischen Datenraums für den Tourismus mit dem Ziel, allen Akteuren in diesem Wirtschaftszweig, insbesondere KMU, dabei zu helfen, bei der Umsetzung von Strategien und Projekten auf regionaler und lokaler Ebene einen Nutzen aus riesigen Datenmengen zu ziehen, die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern und die Digitalisierung voranzutreiben;
42. unterstützt die Initiative der Kommission, einen streng definierten unionsweiten Ansatz für Datenaltruismus zu schaffen und eine klare Definition und Regeln für Datenaltruismus in Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzgrundsätzen festzulegen, insbesondere mit der Zweckbindung, die verlangt, dass Daten für „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ verarbeitet werden; unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach Datenaltruismus nur unter der Voraussetzung der Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgen und jederzeit widerrufbar sein sollte; unterstreicht, dass die Verarbeitung von Daten, die im Rahmen des Datenaltruismus gespendet werden, dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll und die Daten nicht zur Verfolgung rein kommerzieller Interessen genutzt werden sollten;
43. fordert nachdrücklich, dass mit dem Daten-Governance-Rahmen den Grundsatz der „Daten zum Wohl der Allgemeinheit“ gefördert wird und gleichzeitig die Rechte der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger stets geschützt werden;
44. betont, dass Einzelpersonen nicht dazu gedrängt werden sollten, ihre Daten weiterzugeben, und dass Entscheidungen nicht an einen direkten Vorteil oder Nutzen für diejenigen gebunden sein dürfen, die die Nutzung ihrer persönlichen Daten gestatten;
Rechtsakt über Daten, Zugang und Interoperabilität
45. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Rechtsakt über Daten vorzulegen, um einen größeren und fairen B2B-, B2G-, G2B- und G2G-Datenfluss in allen Wirtschaftszweigen zu fördern und zu ermöglichen;
46. legt der Kommission nahe, eine Kultur der gemeinsamen Nutzung von Daten und freiwillige Systeme für die gemeinsame Nutzung von Daten, etwa die Umsetzung bewährter Verfahren, gerechter Vertragsmustervereinbarungen und Sicherheitsmaßnahmen, voranzubringen; stellt fest, dass die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten durch einen soliden Rechtsrahmen ermöglicht werden sollte, mit dem Vertrauen geschaffen und Unternehmen darin bestärkt werden, Daten, insbesondere über Grenzen hinweg, Dritten zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die Nutzungsrechte zu klären, insbesondere in B2B- und B2G-Marktumgebungen; fordert die Kommission auf, Anreize für Unternehmen zu schaffen, ihre Daten auszutauschen, unabhängig davon, ob es sich um Originaldaten, abgeleitete Daten oder gemeinsam erzeugte Daten handelt, möglichst durch ein auf Belohnungen beruhendes System und andere Anreize, wobei Geschäftsgeheimnisse, sensible Daten und die Rechte des geistigen Eigentums zu wahren sind; legt der Kommission nahe, auf Zusammenarbeit ausgerichtete Ansätze zur gemeinsamen Nutzung von Daten und standardisierte Datenvereinbarungen zu entwickeln, um die Planbarkeit zu verbessern und die Vertrauenswürdigkeit zu erhöhen; betont, dass klare Verpflichtungen und die Haftung in Bezug auf den Zugang, die Verarbeitung, die gemeinsame Nutzung und die Speicherung von Daten in Verträgen festgelegt werden müssen, um die missbräuchliche Nutzung solcher Daten zu begrenzen;
47. stellt fest, dass durch Marktungleichgewichte, die sich aus der Datenkonzentration ergeben, der Wettbewerb beschränkt, Marktzutrittsbeschränkungen verstärkt und der breitere Datenzugang und die breitere Datennutzung beeinträchtigt werden; stellt fest, dass für KMU bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen (B2B) aufgrund von Ungleichheiten in Bezug auf die Verhandlungsposition oder das Fachwissen nicht unbedingt ein angemessener Zugang zu Daten sichergestellt ist; stellt fest, dass es besondere Umstände gibt, z. B. systematische Ungleichgewichte in B2B-Daten-Wertschöpfungsketten, in denen der Zugang zu Daten z. B. über gut strukturierte API obligatorisch sein sollte, damit ein gleichberechtigter Zugang für alle Akteure sichergestellt ist, und durch die Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, um unfairen oder illegalen B2B-Praktiken entgegenzuwirken; hebt hervor, dass solche Ungleichgewichte in mehreren Wirtschaftszweigen vorhanden sind;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte und Pflichten der Akteure in Bezug auf den Zugang zu Daten zu prüfen, an deren Erstellung sie beteiligt waren und ihr Bewusstsein in Bezug auf diese Rechte zu schärfen; insbesondere das Auskunftsrecht, das Recht auf Übertragung, das Recht, eine andere Partei aufzufordern, die Verwendung dieser Daten einzustellen oder sie zu berichtigen oder zu löschen, wobei auch die Inhaber dieser Rechte zu benennen und die Art dieser Rechte zu beschreiben sind; fordert die Kommission zu der Klarstellung auf, dass die Akteure das Recht haben, einen Nutzen aus dem wirtschaftlichen Wert zu ziehen, der durch Anwendungen geschaffen wurde, an deren Training sie durch ihre Daten mitgewirkt haben;
49. hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen, sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene rechtlich und technisch unterstützt werden, etwa im Zusammenhang mit den europäischen Drehscheiben für digitale Innovation im Rahmen des Programms „Digitales Europa“, um die Verwendung und die gemeinsame Nutzung von Daten auszuweiten und die Einhaltung der DSGVO zu verbessern; ist der Ansicht, dass der Zugang zu gemeinschaftlich erzeugten Daten so zur Verfügung gestellt werden sollte, dass die Grundrechte geachtet und gleiche Wettbewerbsbedingungen unterstützt werden und die Einbeziehung der Sozialpartner – auch auf Unternehmensebene – gefördert wird; hebt hervor, dass diese Zugangsrechte über standardisierte Schnittstellen technisch möglich gemacht und gewährt werden müssen;
50. fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Echtzeitdienstleistungen und eine auf Echtzeitdaten beruhende Politik zu ermöglichen; betont, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung die Chance bietet, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und gegen Datensilos in öffentlichen Verwaltungen und Behörden vorzugehen, um so nicht personenbezogene Daten effizienter zu verwalten, was für die Entwicklung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorteilhaft sein dürfte;
51. fordert eine verstärkte und verbesserte Zweitnutzung von sicher anonymisierten personenbezogenen Daten und den Einsatz von Technologien, die entwickelt wurden, um den Datenschutz zu verbessern und zu bewahren, insbesondere im G2B/G2G-Austausch, um Innovation und Forschung zu fördern und Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu verbessern; betont, dass Instrumente benötigt werden, mit denen sichergestellt wird, dass solche Arten der Zweitnutzung stets vollständig mit den EU-Datenschutzvorschriften und dem Recht zum Schutz der Privatsphäre im Einklang stehen; hebt hervor, dass ein bestehender Zugang zu Daten nicht automatisch bedeutet, dass die Privatsphäre nicht geschützt wird;
52. betont zudem, dass die Nutzung aggregierter personenbezogener Daten aus sozialen Medien entweder der DSGVO entsprechen muss oder die Daten wirklich irreversibel anonymisiert werden müssen; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich Anonymisierungstechniken zu fördern und die Forschung im Bereich der Deanonymisierung und der Möglichkeiten, ihr entgegenzuwirken, weiter voranzutreiben; fordert den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) auf, seine diesbezügliche Anleitung zu aktualisieren; warnt jedoch davor, sich auf die Anonymisierung als Technik zum Schutz der Privatsphäre zu verlassen, da eine vollständige Anonymisierung in bestimmten Fällen praktisch unmöglich ist;
53. betont, dass der öffentliche Sektor bei der Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Datenwirtschaft eine wichtige Funktion übernimmt; betont in diesem Zusammenhang, dass feste Bindungen an bestimmte Dienstleister oder technologische Knebeleffekte bei öffentlich erhobenen Daten oder bei von privaten Einrichtungen erhobenen Daten des öffentlichen Interesses vermieden werden müssen; fordert, dass Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsprogramme auf gemeinsamen technischen Standards beruhende Anforderungen in Bezug auf das Recht auf späteren Zugang zu Daten, die Interoperabilität und die Übertragbarkeit enthalten; unterstützt den Einsatz von offenen Standards, quelloffener Software und Hardware, quelloffenen Plattformen und, falls zweckmäßig, offenen und gut strukturierten API zur Verwirklichung von Interoperabilität; hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung öffentlicher Behörden der Zugang von KMU und vor allem Start-up-Unternehmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge geschützt und gefördert werden muss, um die Schaffung einer dynamischen und wettbewerbsfähigen Digitalwirtschaft in der Union voranzubringen;
54. betont, dass durch den Austausch von Daten der Wettbewerb gestärkt werden sollte, und legt der Kommission nahe, dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt für Daten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen;
55. fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die B2G-Datenweitergabe die Umstände, Bedingungen und Anreize näher zu definieren, unter denen die Privatwirtschaft verpflichtet sein sollte, Daten an den öffentlichen Sektor weiterzugeben, etwa weil sie für die Organisation datengesteuerter öffentlicher Dienste benötigt werden; betont, dass obligatorische Systeme für die B2G-Datenweitergabe, etwa in Situationen höherer Gewalt, einen klar definierten Anwendungsbereich und Zeitrahmen haben und auf klaren Regeln und Verpflichtungen beruhen sollten, damit kein unlauterer Wettbewerb entsteht;
56. fordert eine verbesserte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, um die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen öffentlichen Akteuren (G2G) und den länderübergreifenden Fluss von Daten über Wirtschaftszweige hinweg zu erleichtern, und zwar durch einen Dialog zwischen staatlichen Stellen und Interessenträgern mit dem Ziel, ein gemeinsames Konzept der Datenerhebung auf der Grundlage der Grundsätze der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit zu schaffen; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für eine groß angelegte Datenkuratierung zu prüfen;
57. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie die Richtlinie über offene Daten vollständig umsetzen, ihre Umsetzung in Bezug auf die Qualität und Veröffentlichung von Daten verbessern und die Ziele dieser Richtlinie bei den Verhandlungen über den Durchführungsrechtsakt über hochwertige Datensätze zu beachten müssen; fordert, dass diese Datensätze unter anderem eine Liste von Firmen- und Unternehmensregistern enthalten; betont, dass es für die Gesellschaft von Vorteil ist, einen besseren Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors in einer Weise zu fördern, durch die die Verwendbarkeit in der gesamten Union gestärkt wird; fordert die Kommission auf, eine engere Verknüpfung zwischen diesen hochwertigen Datensätzen und den anstehenden Rechtsvorschriften und der Einführung der gemeinsamen europäischen Datenräume zu schaffen;
58. betont, dass eine umfassende Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors für die Wirtschaft und die Gesellschaft wichtig ist, die möglichst in Echtzeit oder zumindest zeitnah erfolgen und durch maschinenlesbare und nutzungsfreundliche Formate einfach zugänglich und verarbeitbar sein sollten; hält die Kommission dazu an, sich mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, um die gemeinsame Nutzung von nicht sensiblen, vom öffentlichen Sektor erzeugten Datensätzen in maschinenlesbaren Formaten über die Anforderungen der Richtlinie über offene Daten hinaus zu erleichtern, und zwar entweder kostenlos, wann immer dies möglich ist, oder unter Übernahme der Kosten, und Leitlinien für ein gemeinsames Modell für die gemeinsame Nutzung von Daten nach Maßgabe der Anforderungen der DSGVO herauszugeben; legt der Kommission nahe, unter Wahrung der Flexibilität von Aktualisierungen der hochwertigen Datensätze den Geltungsbereich der Richtlinie über offene Daten um öffentliche Datensätze zu erweitern und den Grundsatz der uneingeschränkten digitalen Transparenz der Daten des öffentlichen Sektors umzusetzen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, vorliegende digitale Rohdaten in Echtzeit zu veröffentlichen;
59. betont, dass die schnelle Entwicklung moderner digitaler Lösungen in den Bereichen Verkehr und Tourismus, etwa von autonomen Fahrzeugen und intelligenten Verkehrssystemen (IVS), nicht möglich ist, ohne dass auf Unionsebene gemeinsame, einheitliche und strukturierte maschinenlesbare Datenformate festgelegt werden, die auf offenen Speicherstandards beruhen sollten;
60. fordert die Kommission auf, ein freiwilliges, offenes und interoperables Register für Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten (ESG-Daten) mit Daten zur Nachhaltigkeit und Leistungsverantwortung von Unternehmen zu ermitteln und einzurichten, da dies für die Sicherstellung nachhaltiger Investitionen von entscheidender Bedeutung ist und die Transparenz der Nachhaltigkeit und Leistungsverantwortung von Unternehmen verbessern würde, damit diese ihre Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deal besser nachweisen können; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Datensätze für den ökologischen Wandel wesentlich sind, und unterstützt insbesondere die Erschließung privater Daten, wenn dies für öffentliche Forschungszwecke gerechtfertigt ist;
Infrastruktur
61. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Stärkung der technologischen Souveränität der Union Forschung und Innovation zu fördern und an Technologien zu arbeiten, die die offene Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Daten und die Datenanalyse erleichtern, und bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität in den Aufbau von Kapazitäten und in Projekte mit großer Wirkung, Innovation und den Einsatz digitaler Technologien zu investieren;
62. betont, dass die gegenwärtige COVID-19-Notsituation Mängel und Schwachstellen im digitalen Bereich sowohl auf der Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten aufgedeckt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur konkreten Überwindung der digitalen Kluft sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten fortzusetzen, indem sie den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen, Netzen mit sehr hoher Kapazität und IKT-Diensten auch in den am weitesten abgelegenen und sehr ländlich geprägten bewohnten Gebieten verbessern und so den Zusammenhalt und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern; weist auf die mögliche Rolle von Satellitenverbindungen in weit abgelegenen Gebieten hin;
63. weist darauf hin, dass der Erfolg der Daten- und KI-Strategien der Union von der breiteren IKT-Umgebung, von der Überwindung der digitalen Kluft und von der Beschleunigung der technologischen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen Internet der Dinge, KI, Cybersicherheitstechnologie, Glasfaser, 5G, 6G, Quantenrechnen und Edge-Computing, Robotik, Distributed-Ledger-Technologien einschließlich Blockchain, „digitale Zwillinge“, Hochleistungsrechnen, Technologie für visuelle Verarbeitung und intelligente Konnektivität im Randbereich abhängt, etwa durch groß angelegte, offene Aufforderungen zur Einreichung von Projekten, die Randbereiche und das Internet der Dinge miteinander verbinden; betont, dass der technologische Fortschritt auf der Grundlage der Datenverarbeitung und der Vernetzung digitaler Produkte und Dienstleistungen durch rechtlich bindende ethische Normen untermauert werden muss, um Bedrohungen der Privatsphäre und des Datenschutzes zu verringern;
64. würdigt den gegenwärtigen Erfolg des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen; ist der Ansicht, dass es sich dabei um ein wichtiges Instrument handelt, um Informationen und Daten zwischen Wissenschaftlern und Forschern sowie privaten und öffentlichen Akteuren auszutauschen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Führungsrolle der Union bei Super- und Quantenrechnern zu verteidigen und auszubauen;
65. betont, dass die Digitalwirtschaft ein erhebliches Potenzial hat, zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beizutragen; stellt fest, dass die Digitalwirtschaft gegenwärtig für mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist; betont, dass die weitere Expansion dieses Wirtschaftszweigs mit einem Fokus auf Energie- und Ressourceneffizienz einhergehen muss, um den Auswirkungen auf die Umwelt entgegenzuwirken; stellt fest, dass neue technologische Lösungen wie Glasfaser (im Vergleich zu Kupfer) und eine energieeffiziente Programmierung einen viel kleineren CO2-Fußabdruck verursachen; betont, dass der Verbrauch und die Kreislaufbewirtschaftung kritischer Rohstoffe verbessert und gleichzeitig Elektroschrott reduziert und rezykliert werden muss;
66. hebt hervor, dass ein wachsender Anteil des weltweiten Stromverbrauchs auf Rechenzentren entfällt und dieser Anteil weiter steigen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden; begrüßt die Absicht der Kommission, bis 2030 hochgradig energieeffiziente, nachhaltige und klimaneutrale Rechenzentren zu erreichen; unterstützt die Förderung innovativer Lösungen und der besten verfügbaren Lösungen, der Abfallminimierung und umweltverträglicher Datenspeichertechniken, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Synergieeffekten zwischen Fernwärme und ‑kühlung und der Nutzung der Abwärme, die bei der Kühlung von Rechenzentren entsteht, liegen sollte, um die Auswirkungen von Rechenzentren in Bezug auf Umwelt, Ressourcen und Energieverbrauch zu verringern; fordert mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der CO2-Emissionen der Datenspeicherung und der gemeinsamen Nutzung von Daten;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wettbewerbsfähige Märkte zu fördern und Unternehmen aus der Union zu stärken und die Entwicklung von Cloud-Angeboten aus der Union zu unterstützen; begrüßt die Initiativen der European Cloud Federation, etwa die Europäische Allianz für industrielle Daten und die Cloud und Finanzierungsinitiativen sowie das Projekt GAIA‑X, mit denen darauf abgezielt wird, eine zusammengeschlossene Dateninfrastruktur zu entwickeln und eine Umgebung zu schaffen, die Skalierbarkeit, Interoperabilität und Selbstbestimmung der Datenanbieter durch Technikgestaltung ermöglicht, um die Selbstbestimmung von Organisationen oder Einzelpersonen bezüglich der Kontrolle über ihre eigenen Daten sicherzustellen; befürwortet wettbewerbsgeprägte EU-Märkte in den Bereichen IaaS, PaaS und SaaS sowie bei der Entwicklung von spezialisierten und Nischen-Cloud-Diensten und ‑Anwendungen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wachsam zu bleiben, was den potenziellen Missbrauch von Marktmacht durch marktbeherrschende Akteure in oligopolistischen Marktstrukturen in der Union, die den Wettbewerb oder die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher behindern könnten, anbelangt; betont, dass Cloud-Infrastrukturen auf den Grundsätzen des Vertrauens, der Offenheit, der Sicherheit, der Interoperabilität und der Übertragbarkeit beruhen sollten; betont, dass durch die Anwendung die Grundsätze der Datenübertragbarkeit in dem Maße, wie es erforderlich ist, Unterschiede in den Infrastrukturen und Verfahren der IT-Anbieter überwunden werden sollten, damit die Daten der Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich übertragen werden; weist darauf hin, dass die Nutzerinnen und Nutzer bei der Übertragung ihrer Daten von einem Anbieter zu einem anderen möglicherweise nicht die exakt gleiche Konfiguration und den gleichen Service erhalten;
68. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung eines „Cloud-Regelwerks“ zu beschleunigen, in dem Grundsätze für die Bereitstellung von wettbewerbsfähigen Cloud-Diensten in der Union festgelegt werden und ein solider Rahmen geboten wird, um mehr Klarheit zu schaffen und die Einhaltung von Vorschriften für Cloud-Dienste zu erleichtern, und unter anderem die Dienstanbieter zu verpflichten, offenzulegen, wo Daten verarbeitet und gespeichert werden, während gleichzeitig die Souveränität der Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten gewahrt wird; stellt fest, dass dieses Regelwerk es den Nutzerinnen und Nutzern auch künftig ermöglichen soll, ihre Daten über interoperable Schnittstellen nahtlos an andere Dienstanbieter zu übertragen; ist der Ansicht, dass so darauf abgezielt werden sollte, technologische Knebeleffekte insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass mit der Nutzung der CEN-Workshop-Vereinbarungen (CWA) in bestimmten Bereichen, etwa im Bereich von Cloud-Diensten, die Effizienz bei der Schaffung harmonisierter Normen gesteigert werden kann; betont, dass die Wahl eines Cloud-Betreibers zwar den Unternehmen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern obliegt, dass aber alle Cloud-Betreiber, wenn sie in der EU niedergelassen oder tätig sind, die EU-Vorschriften, -Normen und -Standards einhalten müssen und ihre Einhaltung überwacht werden sollte; stellt fest, dass es für Datenbetreiber aus der EU, die Cloud-Dienstleistungen aus Drittländern nutzen, wichtig ist, dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten dieselbe Anwendung hochwertiger Rechtsschutzvorschriften sichergestellt wird, auch bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums;
69. unterstützt die Bemühungen der Kommission, im Zuge der Überprüfung der horizontalen und vertikalen Wettbewerbsleitlinien neue Instrumente einzuführen, mit denen übermäßiger Marktkonzentration – wie sie für Datenmärkte charakteristisch ist – entgegengewirkt wird, und zwar durch eine kontinuierliche Überwachung gefährdeter Märkte und erforderlichenfalls eine Vorabregulierung;
70. betont die Bedeutung von Vertrauen und eines robusteren Cybersicherheitsrahmens für eine stabile Datenwirtschaft, zusätzlich zu einer Sicherheitskultur für Unternehmen, die große Datenmengen verarbeiten; betont, dass eine hochmoderne digitale Basisinfrastruktur wichtig ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam zu investieren, um für deren vollständige Bereitstellung zu sorgen; fordert, die Weiterentwicklung der Technologie für die sichere gemeinsame Nutzung von Daten – beispielsweise über sicheres Mehrparteienrechnen und eine sichere Verschlüsselungstechnologie – zu unterstützen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Lösungen und Cybersicherheitsnormen vorzuschlagen, die für Marktteilnehmer aller Größenordnungen, auch Kleinstunternehmen und KMU, geeignet sind; unterstützt den gemeinsamen und koordinierten Ansatz der EU-Toolbox für 5G-Cybersicherheit und den sicheren Einsatz von 5G in der EU;
71. fordert die Kommission auf, Audits zur Missbrauchbarkeit, Anfälligkeit und Interoperabilität der Infrastruktur für den Datenaustausch zu fördern; weist erneut auf die hohen und rasch steigenden Kosten von Cyberangriffen hin; weist darauf hin, dass durch mehr Konnektivität auch mehr Cyberbedrohungen und -kriminalität und mehr Cyberterrorismus entstehen und das Risiko natürlicher und technologischer Zwischenfälle, z. B. solche, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, steigen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/1148 über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen(29) und ein neues Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu verbessern und wirksamer darauf zu reagieren;
72. betont, dass die sichere Einführung von Produkten und Diensten in datengesteuerten, verbrauchernahen und industriellen Umgebungen des Internets der Dinge in der Union eingebaute Sicherheit und eingebauten Datenschutz umfassen sollte; befürwortet den Einsatz von Instrumenten zur Erhöhung der Transparenz; begrüßt das Ziel der Kommission, einen digitalen Produktpass zu entwickeln;
73. erachtet es als sehr wichtig, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1020(30) auf relevante Daten zuzugreifen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass möglicherweise illegale Praktiken bestehen, damit sie ihre Tätigkeiten verstärken können und für eine ausreichende Kontrolle der Produktsicherheit gesorgt ist; betont, dass die Aufsichtsbehörden die Sicherheit und den Schutz der Daten sicherstellen müssen, auf die sie zugreifen;
74. fordert, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Verkehr überwacht wird, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/1056, der Richtlinie (EU) 2019/1936 und der Verordnung (EU) 2019/1239, damit Unternehmen unterstützt werden, die Digitalisierung gefördert wird und der Datenaustausch sowohl zwischen Unternehmen und Verwaltungen (B2A), zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), zwischen Unternehmen (B2B), zwischen Unternehmen und öffentlichen Akteuren (B2G) und zwischen öffentlichen Akteuren und Unternehmen (G2B) verbessert wird;
Forschung, Fähigkeiten, Kompetenz und KI
75. würdigt das Potenzial des Datenzugangs zur Beschleunigung der wissenschaftlichen Forschung und von Ausbildungsprogrammen; begrüßt die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Daten für Forschung und Bildung; begrüßt die Entwicklung der European Open Science Cloud als offene, vertrauenswürdige und zusammengeschlossene Umgebung in Europa, in der Forschungsdaten länderübergreifend gespeichert, weitergegeben und wiederverwendet werden; setzt sich dafür ein, dass Daten nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so eingeschränkt wie nötig“ zur Verfügung gestellt werden; betont, dass Vereinbarungen über strategische Partnerschaften zwischen Hochschulen ein hoher Stellenwert zukommt, wenn es gilt, die Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Datenwissenschaft weiter zu fördern;
76. erachtet es als sehr wichtig, im Bereich der allgemeinen digitalen Kompetenzen ein hohes Niveau zu erreichen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu fördern; betont, dass das Wachstumspotenzial der Union von den Fähigkeiten seiner Bevölkerung und seiner Arbeitskräfte abhängt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, der Softwareentwicklung, der Gewinnung von Talenten für die IKT und der Förderung der allgemeinen digitalen Kompetenzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um vor allem in den Bereichen Technologien der nächsten Generation und Spitzentechnologien Know-how in der Union aufzubauen; hebt hervor, dass das Personal der Strafverfolgungs- und Justizbehörden über angemessene digitale Kompetenzen verfügen muss, da diese für die Digitalisierung der Justiz in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für digitale Bildung ehrgeizige Ziele für die digitale Kompetenz in der EU vorgeschlagen hat, und hebt hervor, dass die Umsetzung, Entwicklung und Leistung des Aktionsplans genau überwacht werden müssen;
77. betont, dass ein wettbewerbsfähiger Zugang zu Daten und die Erleichterung der länderübergreifenden Nutzung von Daten von größter Bedeutung für die Entwicklung von KI sind, die auf hochwertige und vermehrt verfügbare Daten angewiesen ist, um nicht personenbezogene Datensätze zu erstellen, mit denen Algorithmen trainiert und deren Leistung verbessert werden kann;
78. betont, dass bei der Umsetzung der europäischen Datenstrategie ein Gleichgewicht zwischen der Förderung einer breiteren Nutzung und gemeinsamen Nutzung von Daten einerseits und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der Geschäftsgeheimnisse, aber auch der Grundrechte wie der Privatsphäre andererseits gefunden werden muss; unterstreicht, dass Daten, die für das Training von KI-Algorithmen verwendet werden, manchmal auf strukturierten Daten wie Datenbanken, urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schöpfungen beruhen, die als geistiges Eigentum geschützt sind, aber normalerweise nicht als Daten betrachtet werden können;
79. stellt fest, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte als Dateninput im Lichte der geltenden Vorschriften und der Ausnahme für das Text- und Data-Mining bewertet werden muss, wie sie in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte(31) im digitalen Binnenmarkt vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, Orientierungshilfen dazu herauszugeben, wie die Erklärung eines Rechtsvorbehalts zentral für alle öffentlich zugänglich gemacht werden kann;
80. stellt fest, dass die Kommission Änderungen an den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zivilprozessrecht weiter untersuchen sollte, um bestehende Investitionshindernisse für private Investoren abzubauen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts zu ergreifen(32);
81. betont, dass unbedingt verhindert werden muss, dass Vorurteile gleich welcher Art, insbesondere geschlechterspezifische Vorurteile, versehentlich in algorithmusgestützten Anwendungen fortgeschrieben werden; spricht sich zu diesem Zweck für die Transparenz von Algorithmen, KI-Systemen und des Anwendungsdesigns aus;
82. weist erneut darauf hin, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gemäß der DSGVO das Recht haben, eine Erklärung zu den von Algorithmen getroffenen Entscheidungen zu erhalten und diese anzufechten, um Unsicherheit und Undurchsichtigkeit zu verringern, wobei besonderes Augenmerk auf das Wohlergehen am Arbeitsplatz und die Transparenz im Arbeitsleben gelegt werden sollte;
83. ist der Ansicht, dass die derzeitigen Haftungsgrundsätze und technologieneutralen Haftungsregeln zwar im Allgemeinen für die Digitalwirtschaft und die meisten neu entstehenden Technologien geeignet sind, es aber dennoch einige Fälle gibt, etwa in Bezug auf Betreiber von KI-Systemen, in denen neue oder zusätzliche Haftungsregeln erforderlich sind, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine angemessene Entschädigungsregelung für die betroffene Person im Fall einer unrechtmäßigen Verwendung von Daten vorzusehen;
84. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Bewertung potenzieller Rechtslücken in Bezug auf die Haftung für Daten vorzunehmen – wie etwa für KI- und nicht KI-verursachte Schäden, die sich aus Mängeln in oder der Ungenauigkeit von Datensätzen ergeben – und mögliche Anpassungen der derzeitigen Haftungssysteme zu bewerten, bevor sie neue Gesetzesvorschläge vorlegt;
85. fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich der Bildung in Mathematik, Information, Naturwissenschaft und Technik (MINT) zu fördern und dabei besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Einbeziehung und Beschäftigung von Frauen im technischen Bereich zu legen;
86. begrüßt das Programm „Digitales Europa“, Horizont Europa und die Fazilität „Connecting Europe“ sowie die europäischen Drehscheiben für digitale Innovation, die Unternehmen aus der Union dabei helfen, in Bezug auf die Chancen des digitalen Wandels auf dem Laufenden zu bleiben; erachtet die im Rahmen von Horizont Europa für die Quantenforschung vorgesehenen Mittel als besonders wichtig; weist außerdem darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität im Hinblick auf Beiträge zur digitalen Agenda einen hohen Stellenwert erhalten sollte;
87. fordert eine öffentliche und private Finanzierung, insbesondere von Kleinstunternehmen und KMU, um das Potenzial der Datenwirtschaft voll auszuschöpfen und digitale Technologien und Kenntnisse zusammenzuführen; hebt hervor, dass die Sicherung gleicher Ausgangsbedingungen für Kleinstunternehmen und KMU nicht nur den Zugang zu Daten umfasst, sondern auch bedeutet, für die notwendigen Fähigkeiten zu sorgen, Analysen durchzuführen und Erkenntnisse aus solchen Informationen zu gewinnen;
88. fordert die Sozialpartner auf, das Potenzial der Digitalisierung, der Daten und der künstlichen Intelligenz zu untersuchen, um die Produktivität nachhaltig zu erhöhen, während zugleich die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt werden, das Wohlbefinden und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte verbessert wird und in die Aus- und Weiterbildung, die Kompetenzerweiterung, das lebenslange Lernen und in Programme für digitale Kompetenzen investiert wird; stellt fest, dass Sensibilisierung, Bildung und Transparenz im Zusammenhang mit datengesteuerten Technologien wichtig sind, damit die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger diese Technologien verstehen und an ihrer fairen Einführung mitwirken können; betont, dass die Beschäftigten das Recht haben sollte, zu erfahren, wo und wie ihre Daten gesammelt, verwendet, gespeichert oder weitergegeben werden; fordert die Verhinderung von unverhältnismäßiger und unangemessener Überwachung am Arbeitsplatz; ist der Ansicht, dass die nationalen Gewerkschaften stärker in die Erstellung von Empfehlungen und Leitlinien zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre am Arbeitsplatz einbezogen werden sollten;
Globale Regeln
89. ist der Ansicht, dass die globalen Regeln für die Verwendung von Daten unzureichend sind; fordert die Kommission auf, eine vergleichende Analyse des Regelungsumfelds für Daten in Drittländern vorzulegen; stellt fest, dass sich Unternehmen aus der Union, die in bestimmten Drittländern tätig sind, zunehmend mit ungerechtfertigten Behinderungen und digitalen Beschränkungen konfrontiert sehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen mit gleichgesinnten Drittländern in internationalen und multilateralen Foren sowie in bilateralen und handelspolitischen Gesprächen zu verstärken, um sich auf neue internationale ethische und technische Normen für die Nutzung neuer Technologien wie KI, Internet der Dinge, 5G und 6G zu einigen, mit denen die Werte, Grundrechte, Grundsätze, Regeln und Normen der Union gefördert werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass der Unionsmarkt wettbewerbsfähig und für den Rest der Welt offen bleibt; betont, dass internationale Regeln und Normen erforderlich sind, damit die weltweite Zusammenarbeit zur Stärkung des Datenschutzes und zur Schaffung einer sicheren und angemessenen Datenübertragung unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsvorschriften und Normen der EU und der Mitgliedstaaten gefördert wird;
90. betont, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Länder und Gebiete stets die Bestimmungen der DSGVO oder der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und die Charta zu beachten sind und die Empfehlungen und Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses vor jeder Übermittlung berücksichtigt werden müssen und dass eine solche nur erfolgen darf, wenn ein ausreichendes Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht;
91. fordert den freien Datenfluss zwischen der Union und Drittländern unter der Bedingung, dass der Datenschutz, der Schutz der Privatsphäre, die Sicherheit und andere klar definierte, gebührend gerechtfertigte und diskriminierungsfreie legitime öffentliche Interessen sichergestellt sind, beispielsweise über Angemessenheitsbeschlüsse; ist der Ansicht, dass der freie länderübergreifende Datenverkehr erforderlich ist, um das volle Potenzial der Datenwirtschaft auszuschöpfen, und betont, dass die Erhaltung des Datenflusses ein Grundstein der Ziele der Union bleiben muss; spricht sich dafür aus, nur Akteuren, die alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vollständig einhalten, Zugang zu den gemeinsamen europäischen Datenräumen zu gewähren; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten neue Regeln für die globale digitale Wirtschaft auszuhandeln, einschließlich des Verbots ungerechtfertigter Datenlokalisierungsanforderungen; erachtet es nach wie vor als sehr wichtig, bei den Verhandlungen über den elektronischen Handel in der Welthandelsorganisation Fortschritte zu erzielen, und fordert die Aufnahme ehrgeiziger und umfassender Kapitel über den digitalen Handel in die Freihandelsabkommen der EU; befürwortet die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Union in anderen internationalen Foren für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung, z. B. den Vereinten Nationen, der OECD, der Internationalen Arbeitsorganisation und der UNESCO;
o o o
92. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Wie in seiner Entschließung vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik ausgeführt.
Österreichisches Umweltbundesamt und Borderstep Institute, Abschlussbericht der Studie „Energy-efficient Cloud Computing Technologies and Policies for an Eco-friendly Cloud Market“ (Energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und -Maßnahmen für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt), erstellt für die Kommission im November 2020.
Ein allgemeiner Rahmen für Verbriefungen und ein spezifischer Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu unterstützen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu fördern (COM(2020)0282 – C9-0207(2020) – 2020/0151(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0282),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0207/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. September 2020(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 und 17. März 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0215/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Pandemie durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Pandemie durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (COM(2020)0283 – C9-0208/2020 – 2020/0156(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0283),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0208/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. September 2020(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die Zusage der Kommission, den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen sowie auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0213/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen
Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (COM(2016)0616 – C8-0393/2016 – 2016/0295(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0616),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0393/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2017 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die Zusage der Kommission, den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen sowie auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. November 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0390/2017),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/821.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu einem Programm zum Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Die Kommission erkennt an, wie wichtig ein gemeinsames Programm für die Genehmigung und den Kapazitätsaufbau sowie die Schulung im Bereich der Durchsetzung für ein wirksames EU-Ausfuhrkontrollsystem ist. Die Kommission verpflichtet sich, in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ die Auswirkungen eines solchen Programms auf die personellen und finanziellen Ressourcen zu untersuchen, um Optionen für die Konzeption, die Modalitäten und den Einsatz eines Kapazitätsaufbau- und Schulungsprogramms zu ermitteln.
Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und Verbringung von Verteidigungsgütern: Umsetzung der einschlägigen Richtlinien
165k
54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern (2019/2204(INI))
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG(1) (im Folgenden „Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(2) (im Folgenden „Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern“),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 30. November 2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß Artikel 73 Absatz 2 dieser Richtlinie“ (COM(2016)0762),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 30. November 2016 mit dem Titel „Bewertung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern“(COM(2016)0760),
– unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Leitlinien für die Vergabe von Aufträgen zwischen Regierungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Artikel 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)“ (C(2016)7727),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/624 der Kommission vom 20. April 2018 zum grenzüberschreitenden Marktzugang für Subunternehmer und KMU im Verteidigungssektor(3),
– unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich)(4),
– unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom September 2020 mit dem Titel „EU Defence Package: Defence Procurement and Intra Community Transfers Directives“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0025/2021),
A. in der Erwägung, dass mit der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern faire und transparente Regeln für die Beschaffung von Verteidigungsgütern geschaffen werden sollen, damit sichergestellt werden kann, dass Rüstungsunternehmen in den Mitgliedstaaten Zugang zu den Verteidigungsmärkten anderer Mitgliedstaaten erhalten können;
B. in der Erwägung, dass die Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern das Funktionieren des Europäischen Marktes für Verteidigungsgüter (EDEM) verbessern, die Integration der Lieferkette des EU-Verteidigungssektors fördern und die Versorgungssicherheit steigern soll, indem die Regeln und Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht werden;
C. in der Erwägung, dass beide Richtlinien darauf abzielen, den Binnenmarkt für Verteidigungsgüter zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Marktes für Verteidigungsgüter zu stärken;
D. in der Erwägung, dass die Richtlinien des Verteidigungspakets erforderlich sind, um eine weitere Entwicklung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur auf der Grundlage der gemeinsamen Werte und Ziele der Union unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten sicherzustellen;
E. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Bewertung von 2016 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Ziele der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern nur zum Teil erreicht wurden, da ihre Anwendung anfangs zwar eine Verbesserung der Wettbewerbssituation, der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit im EU-Beschaffungsmarkt für Verteidigungsgüter ermöglichte, jedoch deutlichere Fortschritte in der konsequenten Anwendung der Richtlinie erforderlich sind, um ihre Ziele vollständig zu erreichen;
F. in der Erwägung, dass in der Studie des EPRS auf die unzureichende Auswirkung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern auf die Europäisierung der Wertschöpfungskette im Bereich von Verteidigungsgütern hingewiesen wurde;
G. in der Erwägung, dass die aus dem Jahr 2016 stammende Bewertung der Kommission gezeigt hat, dass Unterschiede in der Art und Weise, wie die Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern umgesetzt wurde, große Hindernisse für ihre wirksame Anwendung darstellten, was in einzelnen Mitgliedstaaten zu einer langsamen oder unvollständigen Umsetzung, zu einer allgemein mangelhaften Harmonisierung der Anforderungen und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zu stark divergierenden Bedingungen und Beschränkungen bei den von den Mitgliedstaaten herausgegebenen Allgemeingenehmigungen (General Transfer Licences, GTL) führte;
H. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Verteidigungssektor zusätzlich zu den allgemeinen Marktzutrittsbeschränkungen, wie der geografischen Entfernung, Sprachbarrieren, mangelnden Kenntnissen von grenzüberschreitenden Märkten, noch mit weiteren administrativen Hürden, wie Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit, der Komplexität der Bestimmungen über die Vergabe von Unteraufträgen und hohen Kosten für die Zertifizierung, zu kämpfen haben;
I. in der Erwägung, dass KMU mit großen Herausforderungen konfrontiert sind, wenn sie sich an Vergabeverfahren beteiligen;
J. in der Erwägung, dass ein wichtiger Grund für die mangelnde Teilnahme von KMU der fehlende grenzüberschreitende Zugang zu Lieferketten ist; in der Erwägung, dass die Lieferketten im Verteidigungsbereich eine erhebliche nationale Dimension aufweisen, was zusätzliche Herausforderungen für KMU mit sich bringt, die sich in Lieferketten im Verteidigungsbereich in anderen europäischen Ländern einbringen wollen; in der Erwägung, dass sich die Erstausrüster darüber hinaus aufgrund finanzieller Zwänge weiterhin und ausschließlich auf die Vergabe von Unteraufträgen an KMU beschränken, zu denen sie bereits eine Arbeitsbeziehung unterhalten;
K. in der Erwägung, dass ein umfassendes und ganzheitliches Konzept für einen europäischen Markt für Verteidigungsgüter entwickelt werden muss, das alle bestehenden Teilstücke wie das Europäische Programm für industrielle Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP), die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR), den Europäischen Verteidigungsfonds, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ), den Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenausfuhren, die Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck(5), die beiden Richtlinien des Verteidigungspakets von 2009 und künftige Initiativen wie gemeinsame Vorschriften für die Versorgungssicherheit förmlich miteinander verbindet;
L. in der Erwägung, dass ohne politische Kohärenz und das Bemühen, Verbindungen zwischen verschiedenen Teilstücken der Politik herzustellen, die Gefahr besteht, dass Maßnahmen auf EU-Ebene zu den bestehenden Marktverzerrungen und anderen höchst ineffizienten Prozessen und Maßnahmen im Verteidigungssektor beitragen werden;
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter durch eine bessere Um- und Durchsetzung des Verteidigungspakets
1. bekräftigt seine Unterstützung für die ehrgeizigen Ziele der Richtlinien des Verteidigungspakets, die festgelegt wurden, um die weitere Integration der Lieferkette der EU im Verteidigungsbereich zu fördern und das gegenseitige Vertrauen und die Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten, die Gleichbehandlung und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie zu erhöhen;
2. betont, dass die wirksame Umsetzung der Richtlinien ein Schritt in Richtung der von der EU angestrebten strategischen Autonomie und einer Europäischen Verteidigungsunion ist; unterstreicht, dass die Richtlinien die EU-Verteidigungspolitik kohärenter machen und die Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie fördern könnten, vorausgesetzt, dass die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vision und eine gemeinsame strategische Perspektive für europäische Verteidigungsinitiativen haben;
3. bedauert die anhaltende Zersplitterung des EU-Binnenmarktes für Verteidigungsgüter, die nach wie vor zu unnötigen Überschneidungen und einer Vervielfachung der Fälle führt, in denen Verteidigungsmittel der Mitgliedstaaten ineffizient ausgegeben werden;
4. begrüßt einige der positiven Trends, die bei der schrittweisen Umsetzung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern zu verzeichnen sind, namentlich die steigende Zahl an Auftragsbekanntmachungen und Bekanntmachungen von Auftragsvergaben durch die Mitgliedstaaten und den zunehmenden Anteil von Beschaffungen, die unter Wettbewerbsbedingungen über Tenders Electronic Daily (TED) ausgeschrieben werden; betont jedoch, dass Beschaffungsausgaben noch immer zu einem sehr großen Teil ohne Berücksichtigung der Richtlinie getätigt werden und dass ein überwältigender Prozentsatz der Aufträge immer noch auf nationaler Ebene vergeben wird; betont zudem, dass die Verfahren für KMU nicht leicht zugänglich sind;
5. betont, dass die systematische Verwendung der Bestimmungen über Ausnahmen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere der Bestimmungen von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern untergraben könnte;
6. erinnert an die Auslegungsleitlinien der Kommission zu den Bedingungen, unter denen man sich auf Artikel 346 AEUV im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern berufen kann, die darauf abzielen, eine potenziell missbräuchliche Inanspruchnahme, einen Missbrauch und eine falsche Auslegung dieser Bestimmung durch die Mitgliedstaaten zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auslegungsleitlinien der Kommission strikt zu befolgen, und ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass sie konsequent umgesetzt und durchgesetzt werden;
7. fordert die korrekte Anwendung von Ausnahmeregelungen und Kompensationsanforderungen bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern, die den fairen Wettbewerb auf dem europäischen Markt für Verteidigungsgüter einschränken, und insbesondere eine bessere Überwachung und Durchsetzung der korrekten Anwendung der Ausnahmeregelung für Verkäufe zwischen Regierungen im Einklang mit den 2016 bekanntgemachten Leitlinien der Kommission für die Vergabe von Aufträgen zwischen Regierungen und der Anwendung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu einer systematischeren und umfassenderen Meldung kohärenter, genauer und vergleichbarer Daten zu ihrer Nutzung von Ausnahmeregelungen auf, um die Kontrolle und Umsetzung der einschlägigen Leitlinien der Kommission zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Kommission ihre Verantwortung für die Überwachung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Ausnahmeregelungen, auf die sich die Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern berufen, übernehmen und sich nicht hauptsächlich auf durch die Industrie eingelegte Beschwerden verlassen sollte; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken und mutige und proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch von Ausnahmeregelungen zu verhindern und eine konsequentere Politik bei der Durchsetzung zu verfolgen, indem sie insbesondere die Wirksamkeit von Vertragsverletzungsverfahren sicherstellt;
8. ist der Auffassung, dass es nach wie vor unbedingt erforderlich ist, eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern in den Mittelpunkt zu stellen; ist der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten hierfür auf die Gewährleistung von Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb sowie auf den Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem Bereich konzentrieren sollten und dass die Kommission ihre Aufmerksamkeit darauf lenken sollte, gemeinsame Standards für die Berichterstattung umzusetzen und den Mitgliedstaaten weitere Leitlinien und Informationen zur Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen an die Hand zu geben;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern ordnungsgemäß umzusetzen, und ersucht diejenigen mit einer großen etablierten Verteidigungsindustrie mit gutem Beispiel voranzugehen;
10. ist der Auffassung, dass im Hinblick auf eine qualitätsorientierte und agile Beschaffung einige Aspekte der Umsetzung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern verbessert werden könnten, wie z. B. die Anwendung des offenen Verfahrens durch die Mitgliedstaaten, Innovationspartnerschaften oder andere neue Verfahren, wie sie in der Richtlinie 2014/24/EG(6) vorgesehen sind, und ermutigt die Mitgliedstaaten, diese Richtlinie nach Möglichkeit konsequent anzuwenden; ist jedoch der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und der Richtlinie über die Verbringung von Verteidigungsgütern zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, da der bestehende Rechtsrahmen ausreicht, wenn er korrekt umgesetzt sowie ordnungsgemäß genutzt und durchgesetzt wird;
11. fordert die Kommission daher auf, die Umsetzung der Richtlinien zu überwachen, ihre Transparenz zu verbessern und den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben, um ihre konsequente und umfassende Durchsetzung zu gewährleisten und somit ihre Ziele vollständig zu erreichen, da die fehlende Gegenseitigkeit ein Fehlanreiz für Mitgliedstaaten mit einem höheren Umsetzungsgrad sein könnte;
12. stellt fest, dass, anders als in der Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern vorgesehen, die Inanspruchnahme neuer Instrumente, einschließlich GTL, im Verhältnis zu den Einzelgenehmigungen (Individual Transfer Licences, ITL), die durch die neuen Instrumente ersetzt werden sollten, eher gering ist;
13. stellt außerdem fest, dass die Annahme der Zertifizierung langsamer und in einem geringeren Umfang erfolgte als erwartet und weiterhin Hindernisse bei der wirksamen Anwendung der Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern bestehen, wobei die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehenden Instrumente und die im Binnenmarkt bestehenden Möglichkeiten sowie das von den Mitgliedstaaten angewandte Ausfuhrkontrollsystem insbesondere bei KMU kaum bekannt sind und zudem die mangelnde Harmonisierung der Vergabe von GTL ein weiteres großes Hindernis bei der wirksamen Anwendung der Richtlinie sind;
14. vertritt daher die Ansicht, dass die Hauptziele der Richtlinie über die Verbringung von Verteidigungsgütern nur teilweise erreicht wurden, was insbesondere für das Ziel gilt, den Verkehr von Verteidigungsgütern innerhalb des Binnenmarktes reibungslos zu gestalten und einen wirksamen Binnenmarkt, eine bessere Versorgungssicherheit und verbesserte Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen;
15. betont, wie wichtig es ist, einen echten Binnenmarkt für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu erlangen, in dessen Rahmen die einzelstaatlichen Behörden Kenntnis davon haben, welche Güter verbracht werden, an wen sie geliefert werden und in welchen Fällen die Ausfuhrgenehmigungen und andere Ausfuhrbeschränkungen auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert sind;
16. weist in diesem Zusammenhang auf die von der Kommission durch ihre Empfehlungen zum Anwendungsbereich und zu den Bedingungen von GTL erreichten Fortschritte hin;
17. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern in einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern, indem sie darauf drängt, dass nationale Behörden offene Fragen klären;
18. fordert, dass die Kontakte und der Austausch zwischen den nationalen Behörden für die Kontrolle von Verbringungen in der gesamten EU intensiviert werden, um sich mit den bestehenden Unterschieden bei den Verfahren zur Kontrolle von Verbringungen und dem mangelnden Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu befassen und die Benennung einheitlicher nationaler Kontaktstellen für Fragen im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der EU zu prüfen;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen der Kommission zum Anwendungsbereich und zu den Bedingungen für GTL gebührend Rechnung zu tragen und keine zusätzlichen Bedingungen für die Verbringung im Rahmen von GTL hinzuzufügen, die den Bedingungen in den Empfehlungen widersprechen oder sie untergraben könnten; hält es für notwendig, Übersetzungen der nationalen Regelungen über Genehmigungen – zumindest auf Englisch – bereitzustellen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung harmonisierter Global- oder Einzelgenehmigungen für EDIDP- und EVF-Projekte uneingeschränkt zu unterstützen und zu fördern;
20. begrüßt die Bestimmungen der Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern, die darauf abzielen, eine kooperative Beschaffung im Verteidigungsbereich zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Geiste der Solidarität zu nutzen, die die Richtlinie bietet, insbesondere im Rahmen des EDIDP und des künftigen Europäischen Verteidigungsfonds;
21. fordert die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen zum Anwendungsbereich und den Bedingungen für GTL zu einem vorrangigen Thema zu machen und dabei auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Empfehlungen in verbindliche Vorschriften umzuwandeln, um so eine fortschreitende Harmonisierung als übergreifendes Ziel für die kommenden Jahre zu schaffen;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Sensibilisierung für die Instrumente und den Nutzen der Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern, insbesondere bei KMU, zu verstärken;
23. nimmt den Strategischen Kompass zu Kenntnis, mit Hilfe dessen eine gemeinsame Bedrohungsanalyse erstellt werden soll; ist der Ansicht, dass das Verteidigungspaket einer seiner zur Ausfuhrkontrollpolitik beitragenden Bausteine sein sollte;
24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität, Transparenz, Kohärenz und Verfügbarkeit von Daten zu verbessern und die Schaffung spezieller statistischer Klassifizierungscodes in Erwägung zu ziehen, um die Überwachung der Umsetzung dieser beiden Richtlinien zu erleichtern und eine echte Kontrolle zu ermöglichen;
25. hebt die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen über TED hervor; betont, wie wichtig es ist, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des Registers der zertifizierten Unternehmen im Verteidigungsbereich (CERTIDER) sicherzustellen; betont, dass systematisch Daten über Verbringungen innerhalb der EU zur Verfügung gestellt werden müssen, einschließlich quantitativer Daten sowie einer Aufschlüsselung nach Kategorien von Genehmigungen, damit Verteidigungs- und Rüstungstätigkeiten besser berücksichtigt werden können; weist darauf hin, dass diese Unterschiede zu einer Störung des Binnenmarktes führen können und dass fehlende Gegenseitigkeit ein Fehlanreiz für Mitgliedstaaten mit einem höheren Umsetzungsgrad sein könnte;
26. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob gemeinsame standardisierte Verwaltungsformulare eingeführt werden können, um den Verwaltungsaufwand der Unternehmen, insbesondere für KMU, zu verringern, und einen europäischen Ansatz für die Verbringung von Verteidigungsgütern zu entwickeln;
27. fordert die Kommission auf, bei der Durchsetzung der Richtlinien Entschlossenheit an den Tag zu legen und auch von ihrem Recht gemäß Artikel 258 AEUV zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren stärker Gebrauch zu machen; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, anstatt nur auf Beschwerden der Industrie hin tätig zu werden;
Bekämpfung der Marktzersplitterung und Steigerung der Einbeziehung von KMU
28. weist darauf hin, dass KMU bei der Vergabe von Aufträgen nach der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern weniger erfolgreich zu sein scheinen, als dies bei der allgemeinen Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU der Fall ist; stellt fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie zur Vergabe von Unteraufträgen von den Behörden der Mitgliedstaaten offensichtlich nicht regelmäßig und strukturiert angewandt werden; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten diese Bestimmungen für kompliziert halten und sie als schwierig zu handhaben empfinden, was die begrenzte Auswirkung der Richtlinie teilweise erklärt, und dass KMU daher dazu motiviert werden müssen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, und dass die Verfahren vereinfacht werden müssen;
29. betont, dass Zertifizierungsverfahren als kostspielig, langwierig und aufwendig angesehen werden und daher für KMU weder zugänglich noch attraktiv sind;
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung der Kommission zum grenzüberschreitenden Marktzugang für Subunternehmer und KMU im Verteidigungssektor systematisch zu befolgen, wie etwa Anforderungen an die Qualität von Informationen, die Aufteilung von Aufträgen in Lose oder die Erleichterung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Beschaffungsverfahren;
31. ist daher der Auffassung, dass das Ziel, die Einbeziehung von KMU zu verbessern, nur zum Teil erreicht wurde;
32. ist der Auffassung dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern in Bezug auf den Wettbewerb zwischen Unterauftragnehmern keine oder nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Zugang von Subunternehmern und im Verteidigungssektor tätigen KMU haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre internen Verfahren eine grenzüberschreitende Beteiligung von KMU an und deren vereinfachten Zugang zu Ausschreibungsverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit ermöglichen;
33. stellt fest, dass eine Reihe von KMU, die auf den Verteidigungsmärkten tätig sind, an Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind, während viele KMU nach wie vor speziell auf verteidigungsbezogene Tätigkeiten spezialisiert sind und daher in besonderem Maße von militärischen und verteidigungsbezogenen Unternehmen abhängig sind;
34. fordert die Kommission auf, ihre Arbeit fortzusetzen und die Gründe für die mangelnde Einbeziehung von KMU gründlich zu untersuchen;
35. fordert die Kommission auf, die Erstellung eines auf dem neuesten Stand zu haltenden Verzeichnisses mit Daten über einschlägige KMU in Erwägung zu ziehen, in dem unter Gewährleistung des Schutzes sensibler Daten und des geistigen Eigentums deren industrielle und technologische Fähigkeiten dargestellt werden und das für Hauptunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich ist, um KMU mit den für bestimmte Projekte benötigten einschlägigen Fähigkeiten zu ermitteln, und andere wirksame Instrumente vorzuschlagen, die die Beteiligung von KMU am öffentlichen Beschaffungswesen erhöhen könnten;
36. fordert die Kommission auf, den Zugang zu Finanzmitteln für KMU zu verbessern;
37. vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Marktzugang für KMU und Subunternehmer im Verteidigungssektor erheblich verbessern könnten, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den Empfehlungen der Kommission so umfassend wie möglich Folge zu leisten;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, die auf EU-Ebene vorhandenen Instrumente, wie das „Enterprise Europe Network“, systematischer zur Förderung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von KMU zu nutzen;
Auf dem Weg zu einem offenen europäischen Markt für Verteidigungsgüter
39. ist der Auffassung, dass eine bessere Umsetzung der Richtlinien von entscheidender Bedeutung für das Erreichen des übergeordneten Ziels ist, das darin besteht, das Funktionieren des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter zu verbessern und zur Einrichtung eines offenen europäischen Marktes für Verteidigungsgüter beizutragen;
40. fordert die Kommission auf, auf eine bessere Annahme des Regulierungsrahmens für die Verbringung von Verteidigungsgütern hinzuarbeiten, die Verfügbarkeit von GTL in der gesamten EU zu verbessern und die begrenzte Anwendung des Zertifizierungssystems in Angriff zu nehmen, was die Entwicklung des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter fördern und so das Funktionieren des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter verbessern kann;
41. fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um zwischen den Mitgliedstaaten mehr Vertrauen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor aufzubauen und so ihre Zusammenarbeit zu fördern und einen echten Binnenmarkt für Verteidigungsgüter zu schaffen;
42. ist der Ansicht, dass eine wirksame Umsetzung der Richtlinien auch die Effektivität der in den letzten Jahren gestarteten Verteidigungsinitiativen, insbesondere der SSZ, der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung, des Europäischen Verteidigungsfonds und des überarbeiteten Fähigkeitenentwicklungsplans, weiter verbessern würde, die allesamt die kooperative Planung, Entwicklung, Beschaffung und Nutzung von Verteidigungsfähigkeiten fördern können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den europäischen Markt für Verteidigungsgüter durch Zusammenarbeit in Projekten im Rahmen der SSZ und des Europäischen Verteidigungsfonds zu stärken; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die bisher aus der Umsetzung des Verteidigungspakets gezogenen Lehren und die festgestellten bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden sollten, um ein ungleiches Niveau ihrer Umsetzung zu beheben;
43. betont, dass eine kohärentere Auslegung und konsequentere Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU zu Waffenausfuhren unter Berücksichtigung der acht EU-Kriterien für Waffenausfuhren erforderlich ist, um eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts für Verteidigungsgüter zu begrenzen und die Kohärenz der Außenpolitik der EU zu stärken; fordert Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken zwischen der Richtlinie über das Verbringen von Verteidigungsgütern, dem Gemeinsamen Standpunkt und der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
44. fordert die Mitgliedstaaten auf, den politischen Willen zu zeigen, die Beschaffung von Gütern und die Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich innerhalb der EU zu verstärken und die gemeinsame Beschaffung von Gütern und die gemeinsame Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu nutzen, um die Interoperabilität zwischen ihren Streitkräften zu verbessern;
45. fordert erneute Anstrengungen, um die anhaltenden Lücken bei Technologie und Innovation zu schließen sowie Rückstände in der EDTIB aufzuholen, um die wachsende Abhängigkeit Europas von Einfuhren von Verteidigungsgütern zu verringern; betont, dass die Kommission eine umfassende EU-weite Strategie für die Versorgungssicherheit vorlegen muss, um einen zuverlässigen und umfassenden europäischen Markt für Verteidigungsgüter und einen effizienten Verteidigungssektor aufzubauen;
46. betont, dass die Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht unter das Handels- und Kooperationsabkommen fällt, und empfiehlt, eine angemessene Analyse der Auswirkungen des Brexit auf den EU-Markt für Verteidigungsgüter durchzuführen;
47. ist der Auffassung, dass der europäische Markt für Verteidigungsgüter seit der Erlassung der Richtlinien zahlreiche Änderungen erfahren hat; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Instrumente angesichts dieser Veränderungen zu analysieren;
o o o
48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092:an die Rechtstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus) (2021/2582(RSP))
– unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 8 EUV,
– unter Hinweis auf die Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Achtung, den Schutz und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der Union, einschließlich der Artikel 234, 265, 310, 317 und 319,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. November 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(2),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 vom 30. September 2020 (COM(2020)0580),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU‑Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020(4),
– unter Hinweis auf die Rede der Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, vor dem Plenum des Europäischen Parlaments zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates(5) vom 10.-11. Dezember 2020,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung(6), die am 17. Januar 2021 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Union auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruht, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind;
B. in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union („Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus“) am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und seitdem anzuwenden ist;
C. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 234 AEUV das Recht hat, über einen Misstrauensantrag gegen die Kommission abzustimmen;
E. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 319 AEUV „das Europäische Parlament [auf Empfehlung des Rates] der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans [erteilt]“;
F. in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit, der Zweck und der Geltungsbereich der Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus darin klar definiert sind;
1. bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 dargelegten Standpunkte; betont, dass die Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus in Kraft getreten und in allen ihren Teilen für alle gebundenen Mittel und Mittel für Zahlungen in allen Mitgliedstaaten und für die EU‑Organe verbindlich ist; hebt die Bedeutung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung ab dem 1. Januar 2021 hervor, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung der Mittel im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU, die zu Beginn des Haushaltszyklus erfolgen wird;
2. stellt fest, dass auch die vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgetretenen Verstöße die Annahme von Maßnahmen gemäß der Verordnung auslösen können, solange sie fortbestehen und die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen;
3. betont die Bedeutung, die der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit hat; unterstreicht den eindeutigen Zusammenhang zwischen der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten Ausführung des Unionshaushalts nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung;
4. weist darauf hin, dass das Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 2 der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus „den in Artikel 2 EUV verankerten Wert der Union“ bezeichnet und „die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die transparente, rechenschaftspflichtige, demokratische und pluralistische Gesetzgebungsverfahren voraussetzen, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes — einschließlich des Zugangs zur Justiz — durch unabhängige und unparteiische Gerichte, auch in Bezug auf Grundrechte, der Gewaltenteilung und der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz“ umfasst; weist außerdem darauf hin, dass „[d]ie Rechtsstaatlichkeit [ so zu verstehen [ist], dass auch die anderen in Artikel 2 EUV verankerten Werte und Grundsätze der Union berücksichtigt werden“;
5. weist darauf hin, dass nach Artikel 5 der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus „[d]ie Kommission überprüft, ob das anwendbare Recht eingehalten wurde, und erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union [...] [ergreift]“;
6. weist darauf hin, dass die Kommission „ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit“ ausübt und ihre Mitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 EUV und Artikel 245 AEUV „Weisungen von einer Regierung [...] weder einholen noch entgegennehmen“ dürfen; erinnert ferner daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 EUV „dem Europäischen Parlament verantwortlich“ ist;
7. ist der Auffassung, dass die Situation in Bezug auf die Achtung des Rechtsstaatsprinzips in einigen Mitgliedstaaten eine sofortige Prüfung rechtfertigt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Untersuchungsbefugnisse in jedem Fall eines möglichen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip durch einen Mitgliedstaat, der die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen könnte oder ernsthaft beeinträchtigen drohen könnte, in vollem Umfang zu nutzen;
8. weist darauf hin, dass in der überarbeiteten OLAF-Verordnung eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgesehen ist und mit ihr die Möglichkeiten des OLAF zur Durchführung eigener Untersuchungen gestärkt werden, insbesondere durch eine Verschärfung der Vorschriften über die Dienste zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten und über die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den zuständigen nationalen Behörden vor, während und nach einer Untersuchung;
9. betont, dass die Kommission verpflichtet ist, das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über jede an die Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilung zu unterrichten, wenn sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Annahme von Maßnahmen erfüllt sind; nimmt mit Enttäuschung zur Kenntnis, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung keine schriftliche Mitteilung an Mitgliedstaaten erfolgt ist, obwohl zahlreiche Bedenken angesichts der im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 der Kommission festgestellten Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip bestehen, die sich auf die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union auswirken und von den Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausgeräumt wurden; stellt fest, dass die anderen in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Verfahren es der Kommission nicht ermöglichen, den Haushalt der Union wirksamer zu schützen;
10. fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über alle laufenden Untersuchungen von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip zu unterrichten, die die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wie es ihre Pflicht gemäß der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus und die interinstitutionelle Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission ist;
11. ersucht die Kommission, in ihren jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit einen eigenen Abschnitt mit einer Analyse der Fälle aufzunehmen, in denen Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip in einem bestimmten Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen könnten oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen;
12. weist darauf hin, dass nur der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Befugnis hat, die Verordnung oder Teile davon für nichtig zu erklären; bekräftigt, dass das Parlament die Gültigkeit der Verordnung vor dem EuGH in den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21 verteidigen wird und ein beschleunigtes Verfahren beantragen wird; weist jedoch darauf hin, dass Klagen vor dem EuGH gemäß Artikel 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung haben;
13. betont, dass die Anwendung der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus nicht von der Annahme von Leitlinien abhängig gemacht werden kann, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, jede weitere Verzögerung ihrer Anwendung zu vermeiden; weist darauf hin, dass etwaige Leitlinien den Willen der beiden Rechtsetzungsorgane nicht untergraben dürfen; stellt fest, dass die Kommission damit begonnen hat, Leitlinien für die Anwendung der Verordnung auszuarbeiten; fordert, dass, falls die Kommission solche Leitlinien für notwendig hält, diese so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. Juni 2021, angenommen werden, und besteht darauf, dass das Parlament vor ihrer Annahme konsultiert wird;
14. erklärt, dass für den Fall, dass die Kommission ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt und dem Parlament die oben genannten Informationen nicht bis zum 1. Juni 2021 vorlegt, das Parlament dies als Untätigkeit betrachten und in der Folge gemäß Artikel 265 AEUV gegen die Kommission vorgehen wird;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Eigenmittel, die auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie bestimmte Aspekte der BNE-Eigenmittel *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (13142/2020 – C9-0018/2021 – 2018/0131(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13142/2020),
– gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9‑0018/2021),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(1),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(2), insbesondere auf Artikel 10,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020(3) und zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(7),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen MFR, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan(8),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(9),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0048/2021),
1. billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entwurf des Rates
Geänderter Text
Abänderung 1 Entwurf einer Verordnung Erwägung 13
(13) Ein zuverlässiges und zügiges Überprüfungsverfahren sollte zur Klärung möglicher Streitigkeiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission im Hinblick auf Angleichungen der Verbuchungen in Bezug auf die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel oder in Bezug auf eine, einem Mitgliedstaat zuzuschreibende, mutmaßliche versäumte Vorlage von Daten entstehen können, eingeführt werden, um so zeitaufwändige und kostspielige Verletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden.
entfällt
Abänderung 2 Entwurf einer Verordnung Erwägung 15
(15) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung von Formularen für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel und für die detailliertere Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(15) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung von Formularen für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Abänderung 3 Entwurf einer Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilte Angleichung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist. Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angleichung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Angleichung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Angleichung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.
entfällt
Abänderung 4 Entwurf einer Verordnung Artikel 9 – Absatz 5
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels detaillierter festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission über die Frage, ob das mutmaßliche Versäumnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann, werden im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Überprüfung beigelegt.
entfällt
Abänderung 6 Entwurf einer Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
(2) Leitet ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 4 genannte Überprüfung ein, so werden Zinsen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt berechnet.
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (12771/2020 – C9-0364/2020 – 2018/0133(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (12771/2020),
– gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9‑0364/2020),
– unter Hinweis auf den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(1),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(2) und insbesondere Artikel 10,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2018 zum nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020(3) und Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(7),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen MFR, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan(8),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(9),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0049/2021),
1. billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entwurf des Rates
Geänderter Text
Abänderung 1 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 Artikel 9
„Artikel 9
„Artikel 9
(1) Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch immer anfallen, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.
(1) Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch immer anfallen, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.
Sind sich ein Mitgliedstaat und die Kommission nicht einig über eine Berichtigung, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über die notwendige Berichtigung. Dieses Schreiben stellt eine „Maßnahme“ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates dar.
Sind sich ein Mitgliedstaat und die Kommission nicht einig über eine Berichtigung, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über die notwendige Berichtigung. Dieses Schreiben stellt eine „Maßnahme“ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates dar.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die nach Absatz 1 Unterabsatz 2 übermittelte Berichtigung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Schreibens zu überprüfen. Dieses Überprüfungsverfahren wird mit einer Entscheidung der Kommission abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist.
Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der Berichtigung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Berichtigung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Berichtigung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.
Die Berichtigungen werden in Gesamtübersichten zusammengefasst, die die vorausgegangenen Übersichten für die betreffenden Haushaltsjahre abändern.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verfahrensmodalitäten für das Überprüfungsverfahren nach Absatz 2 detaillierter festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Erlass dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt unbeschadet der Anwendung des in Absatz 2 beschriebenen Überprüfungsverfahrens.
(4) Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, werden die Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind Berichtigungen, die die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte betreffen.“
(2) Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, werden die Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind Berichtigungen, die die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte betreffen.“
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
Leitlinien für den Haushaltsplan 2022 – Einzelplan III
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2022, Einzelplan III – Kommission (2020/2265(BUI))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2) (im Folgenden „MFR-Verordnung“) und auf die in diesem Zusammenhang zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen(3) sowie auf die zugehörigen einseitigen Erklärungen(4),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(8),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021(9) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die diesem beigefügt sind,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) vom 8. Oktober 2018 über eine globale Erwärmung um 1,5 °C,
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Juni 2020 mit dem Titel „Demografische Herausforderungen – der künftige Ansatz“,
– unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Unsere Welt im Wandel: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte und seine diesbezügliche Entschließung vom 19. Januar 2017(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(11),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Februar 2021 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2022,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und in Rumänien: Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land-, See- und Luftgrenzen(12),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (C(2020)1863),
– gestützt auf Artikel 93 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Form von Änderungsanträgen,
– unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0046/2021),
Zurück auf Kurs: Haushaltsplan 2022 zur Erholung von der COVID-19-Krise
1. ist der Ansicht, dass der Unionshaushalt 2022 in Anbetracht der besonderen Unsicherheit bei den Prognosen für die Wirtschaft, die 2022 ihren Stand vor der Pandemie voraussichtlich nicht erreichen wird, und der zwingenden Notwendigkeit einer raschen, gerechten und inklusiven Erholung von den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schäden in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Beschäftigung noch stärker dazu beitragen sollte, positive und spürbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger zu erzielen und die europäische Wirtschaft anzukurbeln, umfangreiche Investitionen zu fördern, die Erhaltung und Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen in der gesamten Union zu begünstigen, die Herausforderungen des Klimawandels und des digitalen Wandels zu bewältigen sowie das hochgestecktere Klimaziel der Union für 2030 zu verwirklichen, damit bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden kann, und den Abbau wirtschaftlicher, sozialer, territorialer und bildungsbedingter Disparitäten sowie der Ungleichheit zwischen den Generationen und den Geschlechtern zu erleichtern;
2. beabsichtigt daher, einen zukunftsorientierten Haushaltsplan aufzustellen, der zum Aufbauprozess beiträgt und die Union in die Lage versetzt, Investitionen zu intensivieren und die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, den digitalen und den ökologischen Wandel zu fördern, einen Schwerpunkt auf eine solide europäische Gesundheitsunion zu legen, sich für einen inklusiven Aufbau mit speziellem Augenmerk auf der jungen Generation einzusetzen sowie für ein sicheres und günstiges Umfeld für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zu sorgen; betrachtet diese Prioritäten als wesentlich, um den Aufbau zu unterstützen und die Grundlagen für eine widerstandsfähigere Union zu schaffen, die dem Übereinkommen von Paris gerecht wird;
Eine dynamische Wirtschaft zur Ankurbelung der Investitionen und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
3. weist erneut darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, fast 99 % aller Unternehmen in den Mitgliedstaaten ausmachen und rund drei Viertel aller Arbeitsplätze stellen; hebt hervor, dass KMU einen erheblichen Beitrag leisten, wenn es um die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie um Wirtschaftswachstum und Stabilität geht; ist besorgt über die schwerwiegenden und anhaltenden Krisenfolgen für KMU und beabsichtigt, durch verschiedene EU-Programme ausreichende Finanzmittel für KMU zu sichern;
4. betont in diesem Zusammenhang, dass ein angemessen finanziertes Binnenmarktprogramm zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung des Unternehmertums, zur Verbesserung des Zugangs zu den Märkten und zur wirksamen Unterstützung kleiner Unternehmen, auch durch die Entwicklung digitaler und unternehmerischer Kompetenzen, äußerst wichtig ist; hebt ferner das Potenzial des Programms InvestEU bei der Mobilisierung nachhaltiger, innovativer und sozialer Investitionen, aber auch bei der Bereitstellung von Kapitalhilfe für die von der Krise beeinträchtigten KMU hervor; stellt fest, dass dringend ein KMU-freundliches Geschäftsumfeld geschaffen werden muss, KMU-Cluster und entsprechende Netze unterstützt werden müssen und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert werden muss; betont insbesondere, dass auf der Ebene der EU Initiativen unterstützt werden müssen, die darauf abzielen, die Gründung neuer Start-up-Unternehmen zu erleichtern und ihren Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern, um Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Unternehmertum junger Menschen zu fördern;
5. betont, dass nach wie vor eine massive Ausweitung der Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation notwendig ist, damit die EU als treibende Kraft bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des digitalen Wandels auftreten kann; betont in diesem Zusammenhang die besonderen Vorzüge von Horizont Europa, was auch die Tätigkeit des Europäischen Forschungsrats einschließt; ist der Ansicht, dass KMU, Start-up-Unternehmen und Universitäten unbedingt adäquat und bedarfsgerecht in Sachen Forschung und Innovation unterstützt werden müssen, damit sie sich mit Blick auf diese immensen Herausforderungen aktiv einbringen können; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen Hochschulkreisen und Industrie gefördert werden muss; betont, dass die COVID-19-Pandemie deutlich gezeigt hat, dass die europäische Forschung zu Arzneimitteln und Impfstoffen von großer Bedeutung ist, um die Widerstandsfähigkeit der EU für den Fall einer Gesundheitskrise zu stärken;
6. betont, dass die Reaktion der Union auf die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie dadurch ermöglicht werden muss, dass schnell und gezielt Haushaltsbeschlüsse getroffen werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass der unerwartet hohe Betrag an Aufhebungen von Mittelbindungen für Forschungszwecke im Rahmen von Horizont Europa im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung wieder verfügbar gemacht wird, da es sich hierbei um eine der wichtigsten Möglichkeiten handelt, wenn es darum geht, die neuen Varianten des Virus zu neutralisieren und zugleich im Interesse der öffentlichen Gesundheit und zur Rettung von Menschenleben künftige Bedrohungen zu antizipieren; betont, dass dieser Umfang an aufgehobenen Mittelbindungen nicht vorhergesehen war und folglich bei der Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nicht berücksichtigt wurde;
7. hebt die zentrale Rolle der Kohäsionspolitik der EU als wichtigste Investitionspolitik der EU und einen der Eckpfeiler eines nachhaltigen und inklusiven Wiederaufbaus hervor, und verweist auf ihren einzigartigen europäischen Mehrwert und ihren Beitrag zur harmonischen Entwicklung der EU und ihrer Mitgliedstaaten und Regionen insgesamt; betont insbesondere ihr Potenzial, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und mehr hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die für den Aufbauprozess von zentraler Bedeutung sind; betont ihre Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele der EU wie etwa wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion und Konvergenz zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten, gerechter Übergang, hochwertige Beschäftigung, eine wettbewerbsfähige, soziale und ökologische Kreislaufwirtschaft und Innovation sowie ihre Rolle als treibende Kraft für eine gerechte, inklusive und nachhaltige EU;
8. weist auf die langfristigen Auswirkungen hin, die die Ausweitung der Ausnahmeregelung bei den Vorschriften über staatliche Beihilfen während der anhaltenden Krise auf den Binnenmarkt für die Mitgliedstaaten mit begrenzten öffentlichen Mitteln und begrenzter steuerlicher Leistungsfähigkeit hat; betont, dass der EU-Haushalt äußerst wichtig ist, wenn es um die Sicherung der engen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der EU dabei geht, die sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie abzumildern und gleichzeitig konkrete Lösungen zu finden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zwischen den Regionen der EU zu stärken;
9. betont, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) Grundpfeiler der europäischen Integration sind, mit denen eine sichere, erschwingliche und hochwertige Nahrungsmittelversorgung und Nahrungsmittelsouveränität der Europäer, das reibungslose Funktionieren der Agrarmärkte, die nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete und der Generationenwechsel in der Landwirtschaft sichergestellt werden sollen; erinnert an die Schlüsselrolle dieser Politik bei der Erzielung stabiler und akzeptabler Einkommen für Landwirte, Fischerinnen und Fischer, insbesondere unter den derzeitigen schwierigen Bedingungen; fordert, dass der kleinbäuerlichen Landwirtschaft, den Junglandwirten und den kleinen Fischereibetrieben besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und dass eine stabile und sichere Lebensmittelkette für die europäischen Bürgerinnen und Bürger aufrechterhalten wird; weist darauf hin, dass mehrere Sektoren der Landwirtschaft vom COVID-19-Ausbruch und anderen Krisen schwer getroffen wurden, und unterstützt gegebenenfalls gezielte Mittelaufstockungen bei den einschlägigen Haushaltslinien für Marktstützungsmaßnahmen; weist darauf hin, dass diese Herausforderungen angegangen werden müssen, während gleichzeitig eine Reform der GAP vorbereitet wird, die voraussichtlich bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals eine wichtigere Rolle spielen wird;
10. betont, dass der Tourismusbranche, insbesondere dem Hotel- und Gaststättengewerbe, besondere Impulse verliehen werden müssen, da diese Branche infolge der COVID-19-Pandemie mit einem besonders starken Einbruch ihrer Tätigkeit konfrontiert ist, was vor allem für die Regionen, die stark vom Tourismus abhängig sind, verheerende Auswirkungen hat; hebt hervor, dass die Tourismusbranche eine wichtige Säule der Wirtschaft der EU darstellt und dass in dieser Branche ein erheblicher Anteil der Arbeitskräfte, insbesondere in KMU und Familienunternehmen, beschäftigt ist; erwartet, dass die einschlägigen EU-Programme, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Regionalpolitik, des Programms „Digitales Europa“ und des Programms „InvestEU“, entscheidend zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Branche beitragen werden und dass die erforderlichen Mittel im Jahr 2022 aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden; bekräftigt seine Enttäuschung darüber, dass der Forderung des Parlaments nach einem speziellen EU-Programm für den Tourismus nicht nachgekommen wurde;
11. betont, dass es einer umfassenden europäischen Weltraumstrategie bedarf, und nimmt den Mehrwert des Weltraumprogramms der EU zur Kenntnis; betont insbesondere, dass die EU die Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger vorgelagerter Branchen (Schwerindustrie für den Weltraum) und nachgelagerter Branchen (auf Weltraumdaten basierende Anwendungen) fördern muss; weist auf die wichtige Rolle der EU-Agentur für das Weltraumprogramm und das Erfordernis hin, die notwendige finanzielle und personelle Ausstattung sicherzustellen;
Bewältigung der Herausforderungen des digitalen und ökologischen Wandels
12. betont das durch die COVID-19-Krise noch verschärfte dringende Erfordernis, die digitale Kluft zu schließen, insbesondere durch die Vollendung des Europäischen Bildungsraums und die Umsetzung des Aktionsplans für digitale Bildung, um die Ziele im Bereich der digitalen Kompetenzen zu erreichen, sowie die Förderung des inklusiven Lernens und die Beschleunigung des digitalen Wandels in Europa; weist darauf hin, wie wichtig es ist, für eine ausreichende Finanzierung und für Synergieeffekte zwischen den EU-Programmen zu sorgen, um günstige Bedingungen für eine beschleunigte Markteinführung bahnbrechender Technologien und Innovationen zu schaffen und die europäische Wirtschaft und den öffentlichen Sektor in die Lage zu versetzen, beim digitalen Wandel eine Vorreiterrolle einzunehmen; vertritt die Ansicht, dass das Programm „Digitales Europa“ wesentlich dazu beiträgt, die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu steigern und technologische Souveränität zu erreichen; erwartet, dass mit diesem Programm Investitionen in EU-Hochleistungsrechnen, ethisch vertretbare künstliche Intelligenz, 5G-Technologie und Cybersicherheit sowie die Förderung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in Wirtschaft und Gesellschaft angekurbelt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Kriterien einzuhalten, wonach mindestens 20 % der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für den digitalen Wandel bereitgestellt werden sollten;
13. hebt hervor, dass dem EU-Haushalt eine zentrale Rolle zukommt, wenn es darum geht, den Erfolg des europäischen Grünen Deals, einschließlich der Biodiversitätsstrategie, und die Anwendung des Grundsatzes der Schadensvermeidung sicherzustellen und die wirtschaftliche und soziale Erholung der Mitgliedstaaten von der COVID-19-Krise zu fördern, indem klimabezogene Herausforderungen in Chancen für Investitionen und Strukturreformen umgewandelt werden und der gerechte Übergang zu einer nachhaltigeren, inklusiveren und widerstandsfähigeren Wirtschaft erleichtert wird; weist darauf hin, dass dieser Übergang einen erheblichen Strukturwandel erfordert und dass nicht alle Mitgliedstaaten, Regionen und Städte den Übergang von einem gleichen Niveau aus beginnen oder über die gleichen Kapazitäten verfügen, um ihn anzugehen; betont insbesondere, dass sichergestellt werden muss, dass die neue Wachstumsstrategie durch angemessene Mittel, einschließlich der Aufbaufonds sowie des Mechanismus für einen gerechten Übergang, unterstützt wird, damit die EU ihren Verpflichtungen nachkommen kann und gleichzeitig sichergestellt wird, dass niemand zurückgelassen wird, und beabsichtigt, die Umsetzung der Strategie im Haushaltsplan 2022 genau zu überwachen; betont in diesem Zusammenhang, dass Investitionen in Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft, nachhaltige und erschwingliche intelligente Mobilität und moderne und widerstandsfähige Infrastrukturen der EU Schlüsselfaktoren für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit sind, die zur Verwirklichung der Klimaziele der EU beitragen, die strategische Autonomie der EU stärken und nachhaltige Wirtschaftszweige fördern; nimmt ferner die wichtige Rolle zur Kenntnis, die der Fazilität „Connecting Europe“ bei der Vernetzung der EU und aller ihrer Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, der Inselregionen und der dünn besiedelten Regionen, in den Bereichen Verkehr, Digitales und Energie zukommt;
14. hebt hervor, wie wichtig es ist, den Klima- und Umweltschutz durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die einschlägigen Programme und Instrumente im EU-Haushalt, insbesondere das LIFE-Programm, zu unterstützen; betont darüber hinaus, dass im Sinne des Klimaschutz-Mainstreamings die Anstrengungen in allen Politikbereichen verstärkt werden sollten, um das Gesamtausgabenziel für den Klimaschutz für den gesamten MFR 2021–2027 von mindestens 30 % der gesamten Ausgaben aus dem EU-Haushalt und dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zu erreichen; hebt ferner hervor, dass kontinuierlich darauf hingearbeitet werden muss, dass im Jahr 2024 7,5 % und ab 2026 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden; fordert, dass das Parlament in vollem Umfang an der Entwicklung robusterer, transparenterer und umfassenderer Methoden für die Ausführung und Rückverfolgung derartiger Ausgaben beteiligt wird, und sieht den jährlichen Konsultationen mit der Kommission und dem Rat gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung erwartungsvoll entgegen;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Finanzmittel für die Umsetzung der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bereitzustellen und dazu die Forschung und Innovation für den Übergang zu inhärent sicheren und nachhaltigen Chemikalien, Materialien und Produkten zu fördern und für ausreichende und nachhaltige Ressourcen für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu sorgen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, auch für die Umsetzung des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft auf der Grundlage schadstofffreier Materialkreisläufe und des anstehenden Null-Schadstoff-Aktionsplans für Wasser, Luft und Boden ausreichend Finanzmittel bereitzustellen;
Eine starke europäische Gesundheitsunion
16. bekräftigt den Stellenwert und das Potenzial des Programms EU4Health, das im Rahmen des neuen MFR zum größten Gesundheitsprogramm geworden ist, das je aus dem EU-Haushalt finanziert wurde; erwartet, dass die Synergieeffekte zwischen allen EU-Programmen, die an der Stärkung der Kapazität der EU-Gesundheitssysteme sowie ihrer Bereitschaft und Präventionsfähigkeit im Krisenfall beteiligt sind, und den Programmen, die zusätzliche Investitionen im Gesundheitssektor bereitstellen, wie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Horizont Europa und dem Programm „Digitales Europa“, verstärkt werden; ist der Ansicht, dass der Anschaffung von Vorräten im Haushaltsplan der EU durch die Programme RescEU und EU4Health weiterhin Vorrang eingeräumt werden sollte; betont, wie wichtig das Katastrophenschutzverfahren der EU ist, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass die EU besser auf alle Arten von Naturkatastrophen, Pandemien und Notsituationen vorbereitet ist und darauf reagieren kann;
17. weist darauf hin, dass die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten durch die COVID-19-Krise in beispielloser Weise beansprucht sind und dass die Krise Mängel bei den Produktionskapazitäten für Impfungen und andere grundlegende medizinische Erzeugnisse in der EU offenbart hat; betont daher, dass die Europäische Union Solidarität und Verantwortung braucht, also mehr Zuständigkeiten der EU im Gesundheitsbereich und konkretere Schritte hin zu einer stärkeren europäischen Gesundheitsunion; unterstreicht, dass es stärkerer Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur und in Kompetenzen bedarf, eine Notwendigkeit, die durch die anhaltende Krise deutlich wird, und dass es erforderlich ist, sich von früheren zu geringen Investitionen zu erholen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission zu HERA Incubator (COM(2021)0078) als Instrument zur Verstärkung der Bemühungen, COVID-19-Varianten zu entdecken, Impfstoffe anzupassen, die Effizienz klinischer Prüfungen zu verbessern, das regulatorische Zulassungsverfahren zu beschleunigen und die Impfstoffproduktion auszubauen; weist darauf hin, dass sich ein Großteil der Produktionskapazität außerhalb der EU befindet, was die Versorgung mit Arzneimitteln zu Zeiten des Bedarfs erschwert und ein Hindernis darstellt, das beim Aufbau der europäischen Gesundheitsunion überwunden werden muss; betont, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, um dazu beizutragen, die Produktionskapazitäten für Impfstoffe, Gegenmittel und andere unentbehrliche Arzneimittel in den Mitgliedstaaten zu erhöhen und im Rahmen des EU-Haushalts 2022 die Möglichkeit zu schaffen, dass im Notfall rasch reagiert werden kann;
18. bedauert, dass 2020 bei 2,7 Millionen Menschen in der EU Krebs diagnostiziert wurde und etwa 1,3 Millionen Menschen daran gestorben sind; begrüßt den europäischen Plan zur Krebsbekämpfung, der eine wichtige Säule für eine stärkere europäische Gesundheitsunion ist; weist in Übereinstimmung mit diesem Plan darauf hin, dass die EU einen verstärkten Ansatz zur Prävention und Behandlung von Krebs sowie zur Betreuung bei einer Krebserkrankung durchsetzen muss; fordert eine angemessene Mittelzuweisung im Jahr 2022 für die entsprechenden EU-Programme, nämlich EU4Health, das Cluster „Gesundheit“ im Rahmen von Pfeiler II des Programms Horizont Europa und Digitales Europa, damit neue Technologien, Forschung und Innovation im Rahmen der Maßnahmen der EU zur Krebsbekämpfung finanziert werden können;
19. verweist insbesondere auf die entscheidende Rolle, die die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) während der anhaltenden COVID-19-Pandemie spielen; fordert eine angemessene Mittelausstattung im Haushalt 2022, damit diese wichtigen Agenturen ihre Tätigkeit fortsetzen können; sieht dem Vorschlag zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA), die sicherstellen soll, dass die EU im Falle künftiger Gesundheitskrisen in der Lage ist, im Hinblick auf Vorsorge und Reaktion wirksam und koordiniert zu reagieren, erwartungsvoll entgegen; weist erneut darauf hin, dass HERA neue Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass sich keine nachteiligen Auswirkungen auf bestehende Programme, Strategien und Agenturen ergeben, und um für wirksame Synergien mit der EMA und dem ECDC zu sorgen;
Integrative Erholung mit Schwerpunkt auf der jungen Generation
20. betont, dass junge Menschen, insbesondere jene, die dabei sind, ins Erwerbsleben einzutreten, wie bereits in der Zeit nach der Finanzkrise im Jahr 2008 aufgrund der steigenden Jugendarbeitslosigkeit und der negativen Auswirkungen auf die Bildung und die psychische Gesundheit auch jetzt von den Folgen der COVID-19-Krise wieder besonders stark betroffen sind; hebt daher hervor, dass alle Fördermöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um die Integration in den Arbeitsmarkt wirksam zu verbessern, insbesondere durch berufliche Bildung und Maßnahmen zur Verbesserung der Integration in die Gesellschaft, der Arbeitsbedingungen und des Sozialschutzes, auch für Menschen mit Behinderungen, sowie der Lebensperspektiven für junge Menschen, einschließlich im Hinblick auf ein Familienleben, wobei der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Rechnung zu tragen ist;
21. weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein nachhaltiger Weg zur Erholung für die EU ohne eine strukturierte Strategie für die junge Generation nicht möglich ist; macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass die Aufstockung der Finanzmittel für EU-Programme wie Erasmus+, deren Erfolg bei der Verbesserung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten EU unbestreitbar ist, größte Dringlichkeit hat; betont, dass Erasmus+ ein Leitprogramm der EU ist, das unter den Bürgern sehr bekannt ist und bereits greifbare Ergebnisse geliefert hat; hebt hervor, dass dieses Programm das Potenzial hat, Spitzenleistungen zu fördern und jungen Menschen durch integrative Beratung und Bildung den Zugang zu Innovation und Unternehmertum sicherzustellen, und hebt ferner hervor, dass es in der Erwachsenenbildung Schulungen und Mobilitätsmaßnahmen bedarf; bedauert die negativen Auswirkungen, die die COVID-19-Krise auf das Programm Erasmus+ hat und die dazu geführt haben, dass deutlich weniger Teilnehmer in den Genuss dieser Erfahrung kommen können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Haushaltsplans für 2022, um entgangene Möglichkeiten wettzumachen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen in den Bereichen Unionsbürgerschaft und bürgerschaftliches Engagement weiter zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, mindestens 10 % der Mittel ihrer Aufbau- und Resilienzpläne für hochwertige und inklusive Bildung aufzuwenden;
22. betont, dass nachhaltige und langfristige Lösungen gefunden werden müssen, um strukturelle demografische Herausforderungen zu bewältigen und in ländlichen, abgelegenen und weniger entwickelten Gebieten und Regionen sowie auf Inseln der EU die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte abzubremsen; hebt hervor, dass finanzielle Mittel gebraucht werden, um unter Bevölkerungsschwund leidende Gebiete durch Investitionen in die Sozial- und die Bevölkerungspolitik, die auch auf die Unterstützung von Familien abzielen, wiederzubeleben und die alternde Bevölkerung in Europa im Hinblick auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Mobilität und öffentlichen Dienstleistungen angemessen zu unterstützen; betont, dass geeignete Strukturen eingerichtet werden müssen, um Tendenzen zu untersuchen und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen der demografische Wandel angemessen bewältigt werden kann, etwa indem künftig besondere Kriterien für die Zuweisung von Mitteln aus den Strukturfonds angewandt werden;
23. hebt hervor, dass Frauen unverhältnismäßig stark von den Auswirkungen der COVID-19-Krise betroffen sind; unterstreicht, dass bei der Haushaltsplanung der Gleichstellungsaspekt berücksichtigt werden muss, damit Frauen und Männer gleichermaßen von öffentlichen Ausgaben profitieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in enger Abstimmung mit dem Parlament die Einführung einer wirksamen, transparenten und umfassenden Methode zur Messung der einschlägigen Ausgaben in Bezug auf den Gleichstellungsaspekt zu beschleunigen, wie dies in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt ist, damit sie für den Haushaltsplan für 2022 greifbare Ergebnisse vorweisen und die Methode auf alle MFR-Programme ausgeweitet werden kann; fordert ferner die zügige Umsetzung der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter; betont, dass es in besorgniserregender Weise immer mehr Rückschläge im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen gibt und dass es daher wichtig ist, sämtliche Instrumente der EU einzusetzen, um hier Abhilfe zu schaffen; fordert zusätzliche Mittel, um den Schutz, die Förderung von und den allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten zu unterstützen und Menschenrechtsverteidigerinnen zu unterstützen;
24. unterstreicht, dass im Zuge der Erholung niemand zurückgelassen werden darf und dass die EU und die Mitgliedstaaten daher gegen das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung vorgehen müssen; betont, dass mit dem Haushaltsplan der EU für 2022 und mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) ein Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet und die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt werden sollte, indem lebenslanges Lernen unterstützt, der soziale Dialog verstärkt und der Zugang aller Menschen zu unverzichtbaren Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Mobilität, angemessene Ernährung und menschenwürdiger Wohnraum sichergestellt wird; hebt diesbezüglich den Mehrwert des ESF+ hervor und vertritt die Auffassung, dass angemessene Mittel in geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Jugendgarantie und der in Planung befindlichen Kindergarantie bereitgestellt werden sollten; begrüßt, dass der Schwerpunkt des nächsten Sozialgipfels in Porto auf der sozialen Dimension Europas liegen wird;
25. betont, dass die Kultur- und Kreativbranche sowie der Kulturtourismus zu den von der gegenwärtigen Krise in der EU am stärksten betroffenen Branchen gehören und dass sich daran in naher Zukunft auch nichts ändern wird; fordert, dass für diese Branchen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden und dass zusätzliche Mittel für einschlägige EU-Programme bereitgestellt werden, insbesondere für das Programm Kreatives Europa; begrüßt die kreative und interdisziplinäre Initiative „neues Europäisches Bauhaus“;
Ein sicheres und günstiges Umfeld für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union
26. ist der Ansicht, dass Wirtschaftswachstum und Wohlstand, innere Sicherheit, Schutz der Außengrenzen der EU, Grundrechte, ein angemessenes Funktionieren des Schengen-Raums und Freizügigkeit innerhalb der EU untrennbar miteinander verbunden sind und sich gegenseitig nutzen; betont, dass eine weitere Integration des Schengen-Raums auf der Grundlage von Expertenbewertungen den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Europäischen Union bessere finanzielle Möglichkeiten für das Grenzmanagement bieten würde; weist darauf hin, dass der Schengen-Raum den Staaten, die Mitglieder des Schengen-Raums sind, wirtschaftliche Vorteile bietet; betont, dass die Wirtschaft in der EU angekurbelt werden könnte, wenn die Bewerberländer, die bereits alle technischen Voraussetzungen erfüllen, dem Schengen-Raum beitreten; betont, dass der Beitritt dieser Mitgliedstaaten zum Schengen-Raum die Wirkung des EU-Haushalts und der Aufbaufonds verstärken würde und direkte Auswirkungen auf eine schnellere Erholung der Wirtschaft hätte; bekräftigt seine Forderung nach einer raschen Integration Rumäniens, Bulgariens und Kroatiens in den Schengen-Raum; betont, dass robuste Investitionen der EU im Bereich der internen Sicherheit wichtig sind, um die Strafverfolgung und juristische Reaktion der EU auf die grenzübergreifenden kriminellen Bedrohungen zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern;
27. nimmt zur Kenntnis, dass im Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 mehr Mittel als in früheren Jahren für die Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl und Integration vorgesehen sind; geht davon aus, dass Asyl- und Migrationsthemen auch künftig weit oben auf der Agenda der EU stehen werden; betont, dass Solidaritätsmaßnahmen wie etwa Umsiedlungsprogramme, Neuansiedlungen oder Aufnahmen aus humanitären Gründen so lange unerlässlich sind, bis das Gemeinsame Europäische Asylsystem umfassend reformiert wurde; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten weiterhin finanzielle Unterstützung für die Aufnahme und Registrierung und die Prüfung von Asylanträgen sowie für Rückführungen und die Umsiedlung benötigen werden; fordert, dass mehr Mittel für die Koordinierung mit Transitländern und Ländern der irregulären Migration bereitgestellt werden, damit Menschenhandel und Menschenschmuggel unter Kontrolle gebracht und unterbunden werden; ist zutiefst besorgt darüber, dass im Mittelmeer weiterhin Menschen ihr Leben verlieren, und ist der Ansicht, dass die Verantwortung für Such- und Rettungseinsätze nicht ausschließlich auf nichtstaatliche Akteure abgewälzt werden darf; fügt hinzu, dass auch Drittstaaten an den Außengrenzen der EU, durch die Migranten in die EU einwandern, weiterhin finanzielle Unterstützung benötigen werden; unterstreicht die wichtige Rolle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und ihres kürzlich erweiterten Mandats und fordert, dass Frontex angemessen finanziert wird, damit die Agentur in allen Zuständigkeitsbereichen, die unter ihr neues Mandat fallen, ihren Aufgaben nachkommen kann; beharrt darauf, dass ein wirksames Management der Außengrenzen im Einklang mit dem europäischen und dem internationalen Recht stehen muss und dass hier insbesondere das Recht auf Asyl und der Grundsatz der Nichtzurückweisung geachtet werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit den unlängst erhobenen Vorwürfen bezüglich einer möglichen Beteiligung an Zurückweisungen; weist daher darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896(13) Grundrechtsbeauftragte eingestellt werden müssen, um als Teil des integrierten europäischen Grenzmanagements zur Förderung der Grundrechte beizutragen; betont, dass höhere Mittelzuweisungen für Frontex mit mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht Hand in Hand gehen müssen und daran geknüpft sind, dass die Agentur die Rechtsvorschriften der Europäischen Union einhält;
28. betont, dass eine angemessene Finanz- und Personalausstattung aller in den Bereichen Sicherheit, Justiz, Strafverfolgung, Grundrechte, Asyl und Migration und Grenzmanagement tätigen Agenturen sowie ausreichend Lehrgänge für ihr Personal wichtig sind, damit sie ihre ausgeweiteten Zuständigkeiten wahrnehmen können, und hebt die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihnen, den Bedarf an technologischer Innovation und Anpassung und ihren unentbehrlichen Beitrag zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hervor; unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Umsetzung und des Betriebsmanagements von IT-Großsystemen der EU im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
29. befürwortet nachdrücklich verstärkte Anstrengungen der EU zur Bekämpfung von steigenden Sicherheitsrisiken wie Terrorismus, Radikalisierung und gewaltbereitem Extremismus, kriminelle Schleusertätigkeiten, Menschenhandel, Drogenhandel, Cyberkriminalität und hybride Bedrohungen in Europa und in den Nachbarstaaten und von aus Drittländern gesteuerten Desinformationskampagnen gegen die europäischen Demokratien sowie eine bessere Abstimmung derartiger Programme auf EU-Ebene; weist darauf hin, dass anhand der jüngsten Terroranschläge deutlich wird, dass Verbesserungen der Interoperabilität der Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres zwingend erforderlich sind, um die innere Sicherheit der Europäischen Union zu stärken; stellt fest, dass die Pandemie neue Herausforderungen im Bereich der Kriminalität hervorgebracht hat; begrüßt die von der Kommission am 24. Juli 2020 vorgelegte Strategie für eine Sicherheitsunion und fordert, dass angemessene Mittel für die darin enthaltenen Aktionspläne bereitgestellt werden;
30. weist darauf hin, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung des in Artikel 317 AEUV verankerten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist; begrüßt, dass die Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, mit der eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union eingeführt wird, und setzt sich nachdrücklich dafür sein, dass die Verordnung uneingeschränkt, umgehend und ordnungsgemäß umgesetzt wird; fordert eine deutliche Erhöhung der Mittel für die Wahrung dieser Grundprinzipien; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) materiell und personell gut ausgestattet werden sowie über ausreichende Finanzmittel verfügen muss, damit sie Straftaten gegen den EU-Haushalt verfolgen kann, und beharrt darauf, dass sie in der Lage sein muss, den Rückstau anhängiger Verfahren abzubauen und alle neuen Fälle zu überprüfen und zu untersuchen;
31. betont, dass die Förderung der europäischen Werte und Kulturen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Demokratie, Gleichbehandlung und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bekämpfung von Desinformation und Falschmeldungen spielt; ist besorgt darüber, dass sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte in einigen Mitgliedstaaten dramatisch verschlechtert hat, und betont, dass Finanzmittel erforderlich sind, um die Presse- und Medienfreiheit und die künstlerische Freiheit in der Europäischen Union zu unterstützen; hebt hervor, dass das neue Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ für die Stärkung der Unionsbürgerschaft und eine stärkere Demokratie, Gleichstellung und Rechtsstaatlichkeit in der EU sowie für die Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt von strategischer Bedeutung ist; weist überdies darauf hin, dass die Unterstützung und Förderung der juristischen Ausbildung im Interesse der Entstehung einer gemeinsamen Rechts-, Justiz- und Rechtsstaatlichkeitskultur als eigenes Ziel im Programm „Justiz“ verankert ist; fordert, dass die Mittel für diese Programme gleichmäßig über die Laufzeit des MFR verteilt werden, und fordert nachdrücklich, dass die jährlichen Mittel für die hervorgehobenen spezifischen Ziele voll ausgeschöpft werden; begrüßt ferner die unablässigen und umfassenden Bemühungen der Agentur für Grundrechte, den entsprechenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten auf den Grund zu gehen; vertritt die Auffassung, dass zu den Instrumenten zur Bewältigung einer Reihe von Herausforderungen für die Demokratie und die Grundrechte die Konferenz zur Zukunft Europas gehört, und hält es für äußerst wichtig, dass alle an der Einrichtung und Regie der bevorstehenden Konferenz beteiligten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU angemessen mit Verwaltungshaushalten ausgestattet werden sollten;
32. weist erneut darauf hin, dass mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Ursachen von Migration und Vertreibung und zur Förderung von nachhaltiger Entwicklung, Demokratie, politischen und wirtschaftlichen Reformen, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten sowie zur Unterstützung von Wahlverfahren geleistet wird; unterstreicht darüber hinaus, dass der Erweiterungspolitik in den Ländern des westlichen Balkans strategische Bedeutung zukommt; fordert, dass die Mittel für die Länder des westlichen Balkans und die Länder der östlichen und südlichen Nachbarschaft sowie für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und die humanitäre Hilfe aufgestockt werden; unterstreicht, dass die EU die Verantwortung hat, dafür zu sorgen, dass sie über angemessene Ressourcen verfügt, um die geopolitischen Folgen der COVID-19-Krise zu bewältigen, ein sicheres und stabiles globales Umfeld zu gewährleisten und Solidarität mit stark betroffenen Drittländern zu zeigen, indem sie die Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen aktiviert, um diese Länder dabei zu unterstützen, die Kapazitäten ihrer Gesundheitssysteme zu stärken und dabei auch den Zugang zu Impfstoffen zu verbessern sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der Krise abzumildern; betont, dass das System für die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen (COVAX) eingehalten werden muss, damit auch die fragilsten Länder tatsächlich einen gleichberechtigten Zugang zu Impfstoffen erhalten; begrüßt darüber hinaus, dass die Nachbarschaft der EU und insbesondere ihre unmittelbare Nachbarschaft direkt unterstützt werden;
33. weist erneut darauf hin, dass der Eingliederungsplan des Haushaltsplans der EU so detailliert sein muss, dass die Haushaltsbehörde ihre Entscheidungsbefugnisse angemessen wahrnehmen und das Parlament insbesondere seinen Aufgaben der demokratischen Aufsicht und Kontrolle in allen Rubriken nachkommen kann; beharrt daher darauf, dass der Einigung über die NDICI-Verordnung im Eingliederungsplan in vollem Umfang und frühestmöglich Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zum Haushaltsplan der EU für 2021 vorzulegen, mit dem die in den Verhandlungen über die NDICI-Verordnung erzielte Einigung über fünf gesonderte Mittelausstattungen für geografische Programme in Asien, insbesondere im Nahen und Mittleren Osten, in Südasien, Zentralasien, Nord- und Südostasien und im Pazifischen Ozean, durch die Schaffung entsprechender getrennter Haushaltslinien umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass eine solche Harmonisierung im Vorfeld des Haushaltsverfahrens 2022 erfolgen könnte und sollte;
34. hebt hervor, dass für eine angemessene finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und den Europäischen Verteidigungsfonds gesorgt werden muss, um die gemeinsame Verteidigungspolitik der EU Schritt für Schritt zu verwirklichen und die Sicherheit und strategische Autonomie der EU zu erhöhen; betont ferner, dass die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation der europäischen Verteidigungsindustrie, die zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können, sowie die Einsatzfähigkeit und die operative Wirksamkeit durch verstärkte Anstrengungen bei der gemeinsamen Entwicklung militärischer und ziviler Fähigkeiten verbessert werden müssen;
Besondere und bereichsübergreifende Aspekte des Haushaltsplans für 2022
35. erwartet, dass im Vorfeld der Annahme des Haushaltsplans für 2022 das umfassende Potenzial des MFR-Pakets ausgeschöpft wird, und beabsichtigt, die Umsetzung aller Bestandteile der erreichten Einigung genau zu überwachen; weist darauf hin, dass im Jahr 2022 erstmals die programmspezifischen Anpassungen gemäß Artikel 5 der MFR-Verordnung unter anderem im Hinblick auf die Finanzausstattung der EU-Leitprogramme angewendet werden, die aus dem neuen, auf Geldbußen basierenden Mechanismus finanziert werden sollen;
36. weist darauf hin, dass es insbesondere im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Zeitraum 2014–2020 zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung von Programmen und dem Einsatz von Fonds der EU gekommen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung dieser Programme zu beschleunigen, um den rechtzeitigen Start der neuen EU-Programme im Rahmen des MFR 2021–2027 sowie der aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union finanzierten Programme nicht zu gefährden; ist besorgt über das Risiko weiterer Verzögerungen bei der Durchführung der neuen MFR-Programme, da die Mitgliedstaaten zunächst den sehr knappen Zeitplan für die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität einhalten müssen;
37. bedauert darüber hinaus die späte Annahme des MFR 2021–2027 und ist der Ansicht, dass die Folgen dieser Verzögerung während des gesamten MFR-Zeitraums spürbar sein werden; betont, dass sich die Einleitung aller EU-Leitprogramme sowie die Finanzierung für den europäischen Grünen Deal und die Digitalisierungsstrategie dadurch deutlich verzögert haben; erwartet daher, dass alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden, damit sämtliche neuen EU-Programme 2022 voll einsatzbereit sind; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID‑19-Krise, die im Rahmen der gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan für 2021 abgegeben wurde und in der unter anderem betont wird, dass den am stärksten von der Krise betroffenen Wirtschaftszweigen, wie dem Tourismus und den KMU, sowie den am stärksten von der Krise betroffenen Menschen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
38. erwartet ferner, dass in den Haushaltsplan für 2022 ausreichende Mittel für Zahlungen für sowohl die neuen Programme als auch den Abschluss früherer Programme eingestellt werden, insbesondere vor dem Hintergrund des voraussichtlich höheren Bedarfs an Zahlungen im Bereich der Kohäsion und der Entwicklung des ländlichen Raums, und dass mit dem Haushalt der EU die notwendigen wirtschaftlichen Impulse gesetzt werden; ist entschlossen, eine etwaige künftige Zahlungskrise, wie sie zu Beginn des vorangegangenen MFR-Zeitraums aufgetreten ist, zu verhindern, und beabsichtigt, zu diesem Zweck den Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) sehr genau zu überwachen; fordert die Kommission auf, umgehend jedweden Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, den sie in Anbetracht eine Erhöhung der Zahlungen im Zusammenhang mit einer weiteren beschleunigten Durchführung von EU-Programmen für erforderlich hält;
39. betont, dass der Haushalt der EU im Jahr 2022 durch das Aufbauinstrument der Europäischen Union erheblich aufgestockt wird, wobei bis zum Ende dieses Jahres mindestens 60 % der Gesamtmittelausstattung im Rahmen der verschiedenen Programme gebunden werden müssen; betont, dass das Parlament die Durchführung des Aufbauinstruments der Europäischen Union insgesamt aufmerksam verfolgen und dabei vor allem die Aufbau- und Resilienzfazilität genau überwachen wird; ist jedoch besorgt über den verspäteten Start der Anleihe- und Darlehensoperationen im Rahmen dieses Instruments, da der neue Eigenmittelbeschluss, mit dem diese Operationen genehmigt werden, noch nicht in Kraft ist; betont daher, dass die Mitgliedstaaten den neuen Eigenmittelbeschluss zügig ratifizieren müssen, um die zeitnahe Erholung nicht zum Nachteil künftiger Generationen zu gefährden;
40. weist darauf hin, dass der in der Interinstitutionellen Vereinbarung verankerte Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel im Laufe des derzeitigen MFR rechtlich bindend ist, und befürwortet dieses Verfahren nachdrücklich; betont, dass mit dem Haushalt der EU für 2022 die erste und die zweite Etappe dieses Fahrplans eine Verknüpfung erfahren; fordert den Rat insbesondere auf, umgehend mit den Beratungen zu beginnen, sobald die Kommission die Legislativvorschläge über die neuen Eigenmittel auf der Grundlage des CO2-Grenzausgleichssystems, einer Digitalabgabe und des Systems der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS) vorlegt, damit er bis zum 1. Juli 2022 einen Beschluss fassen kann; erwartet darüber hinaus, dass die Beratungen über die Finanztransaktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit bis Ende 2022 erfolgreich abgeschlossen werden, sodass die Kommission dann einen Vorschlag für neue Eigenmittel vorlegen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine reibungslose Umsetzung nötig ist, damit durch die neuen Eigenmittel mindestens die Ausgaben im Zusammenhang mit den Kapital- und Zinsrückzahlungen für das Aufbauinstrument der Europäischen Union gedeckt sind;
41. betont ferner, dass der Unionshaushalt und die nationalen Haushalte durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in Mitleidenschaft gezogen werden; fordert eine verstärkte Koordinierung im Bereich der Besteuerung, um die Einnahmequellen der EU und der Mitgliedstaaten zu schützen;
42. betont die maßgebliche Rolle der dezentralen Agenturen der EU bei der Bereitstellung von operativer Unterstützung und Fachwissen, damit für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der EU gesorgt wird; weist darauf hin, dass die Agenturen über ausreichend Personal und Finanzmittel verfügen müssen, damit sie ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen und bestmögliche Ergebnisse liefern können; betont, dass sich die Aufgaben der Agenturen in Abhängigkeit von den politischen Prioritäten ändern und dass neue Aufgaben mit neuen Ressourcen einhergehen müssen;
43. betont, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen dazu beitragen, neue politische Initiativen zu erproben und den Weg für künftige Maßnahmen der EU zu bereiten; beabsichtigt daher, ein Paket von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vorzuschlagen, das mit seinen politischen Prioritäten im Einklang steht; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Haushaltsplan angenommenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen vollständig, rechtzeitig und in Zusammenarbeit mit dem Parlament umgesetzt werden und dass sie bekannter gemacht werden, um ihre Wirkung zu maximieren;
44. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2022 den in dieser Entschließung dargelegten politischen Prioritäten und Haushaltsprioritäten des Parlaments gebührend Rechnung zu tragen; ist jedoch bereit, die bestehende Flexibilität und andere Bestimmungen der MFR-Verordnung und der Haushaltsordnung bestmöglich zu nutzen, um die wichtigsten EU-Programme im Haushaltsplan für 2022 zu stärken und angemessen auf dringende Bedürfnisse zu reagieren, die sich unter anderem im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie und der Erholung ergeben; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass das Soforthilfeinstrument und die besonderen Instrumente im Rahmen des MFR, wie der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, zeitnah gewährt werden und somit finanzielle Unterstützung bedarfsgerecht geleistet werden kann;
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45. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, Anhang 2: Erklärungen (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0357).
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien: Richtlinie 2004/107/EG und Richtlinie 2008/50/EG (2020/2091(INI))
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 191,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (NEC-Richtlinie)(3),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/850/EU vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2018)0330),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM(2020)0080),
– unter Hinweis auf die von der Kommission durchgeführte Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (2008/50/EG und 2004/107/EG), die am 28. November 2019 veröffentlicht wurde (SWD(2019)0427),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2020 über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (COM(2020)0266),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. Januar 2021 mit dem Titel „Zweiter Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität“ (COM(2021)0003),
– unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission für die Folgenabschätzung in der Anfangsphase zur Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien,
– unter Hinweis auf die EU-Richtlinie über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle – Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (COM(2017)0012) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (COM(2020)0663),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Thema „Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle“(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(9),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 2. Juli 2020 mit dem Titel „Die Zukunft der EU-Luftqualitätspolitik im Rahmen des Null-Schadstoff-Ziels“(10),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 23/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 11. September 2018 mit dem Titel: „Luftverschmutzung: Unsere Gesundheit ist nach wie vor nicht hinreichend geschützt“,
– unter Hinweis auf den Bericht Nr. 09/2020 der Europäische Umweltagentur vom 23. November 2020 mit dem Titel „Air quality in Europe – 2020 (EEA) report“ (Luftqualität in Europa – Bericht für 2020),
– unter Hinweis auf die von dem Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments durchgeführte Evaluierung der europäischen Umsetzung vom 18. Januar 2021 mit dem Titel „EU policy on air quality: implementation of selected EU legislation“ (EU-Politik zur Luftqualität: Umsetzung ausgewählter Rechtvorschriften der Union) und den zugehörigen Anhang I mit dem Titel „Mapping and assessing local policies on air quality – What air quality policy lessons could be learnt from the COVID-19 lockdown?“ (Kartierung und Bewertung lokaler Politik zur Luftqualität. Welche Lehren für die Luftqualitätspolitik könnten aus den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausgangsbeschränkungen gezogen werden?),
– unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität vom Januar 2021 mit dem Titel „Air Pollution and COVID-19“ (Luftverschmutzung und COVID-19),
– unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 18. März 2019 mit dem Titel „Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität – Repräsentativität und Vergleichbarkeit der Messung gemäß der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa“,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 26. Mai 2015 mit dem Titel „Health and the environment: addressing the health impact of air pollution“ (Gesundheit und Umwelt: Bekämpfung der gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0037/2021),
A. in der Erwägung, dass saubere Luft von wesentlicher Bedeutung sowohl für die Gesundheit des Menschen und die Lebensqualität als auch für die Umwelt ist und in den Zielen für nachhaltige Entwicklung als globale Priorität für den Bereich Gesundheit niedergelegt ist;
B. in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung ihrer Natur nach nicht an Grenzen Halt macht, und in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen der EU und Ländern, die nicht Teil der EU sind, ein erheblicher Austausch von Luftschadstoffen stattfindet, wie im Zweiten Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität angemerkt; in der Erwägung, dass die schädlichen Auswirkungen der schlechten Luftqualität in vielen Fällen zu einem lokalen Problem für die Mitgliedstaaten geworden sind, die keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionsquellen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ergreifen können;
C. in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung das größte Umweltrisiko in der Union(11) ist, das Regionen, sozioökonomische Gruppen und Altersgruppen ungleich betrifft und nach den jüngsten Schätzungen des EUA über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung jährlich fast 400 000 vorzeitige Todesfälle verursacht; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 rund 379 000 vorzeitige Todesfälle in der EU der 28 auf die langfristige Exposition gegenüber Feinstaub (PM2,5) zurückzuführen waren; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber NO2 und O3 im Jahr 2018 in der EU schätzungsweise etwa 54 000 bzw. 19 400 vorzeitige Todesfälle verursacht hat(12);
D. in der Erwägung, dass Luftverschmutzung in Zusammenhang mit Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfällen und Krebs steht, wobei jüngste Studien Luftverschmutzung auch mit nachteiligen Auswirkungen auf Fruchtbarkeit, Schwangerschaft und Neugeborene sowie Demenz(13), strukturellen Veränderungen des Gehirns bei Kindern, der Alzheimer-Krankheit, chronischen Entzündungen und kognitiven Störungen(14) sowie der Sterblichkeit bei Diabetes in Verbindung bringen(15); in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der vorzeitigen Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung seit 1990 um mehr als 50 % zurückgegangen ist(16);
E. in der Erwägung, dass es Belege dafür gibt, dass die Exposition gegenüber Luftverschmutzung die gesundheitlichen Auswirkungen auf Personen, die sich mit COVID-19 anstecken, beeinflussen könnte, hauptsächlich über eine Schädigung der Atemwege und des Immunsystems sowie die Expression von Proteinen, die dem Virus das Eindringen in Zellen ermöglichen(17);
F. in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Kommission über den Zweiten Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität die Zahl der vorzeitigen Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung im Jahr 2030 im Vergleich zu 2005 wahrscheinlich um etwa 55 % sinkt, wenn die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen umsetzen, die im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Verringerung der Quellen von Luftverschmutzung vorgesehen sind;
G. in der Erwägung, dass die Stadtbevölkerung der Luftverschmutzung am stärksten ausgesetzt ist, und in der Erwägung, dass nur eine von zehn Personen in einer Stadt lebt, in der die Leitlinien der WHO für Luftqualität eingehalten werden(18); in der Erwägung, dass heute 75 % der EU-Bevölkerung in städtischen und stadtnahen Gebieten leben(19);
H. in der Erwägung, dass 98 % der Stadtbevölkerung in der EU Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind, bei denen die in den WHO-Leitlinien empfohlenen Höchstwerte überschritten sind; in der Erwägung, dass 77 % der Bevölkerung der EU der 28 einer Belastung durch Feinstaub (PM2,5) ausgesetzt sind, die über den von der WHO empfohlenen Höchstwerten liegt(20);
I. in der Erwägung, dass die Zeitschrift „Lancet Planet Health“ am 19. Januar 2021 eine Studie zur Bewertung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Sterblichkeit in fast tausend Städten in Europa veröffentlicht hat(21); in der Erwägung, dass dort festgestellt wurde, dass die Top 10 der Städte mit der niedrigsten Sterblichkeit aufgrund der Luftverschmutzung durch NO2 und PM2,5 überwiegend in Nordeuropa liegen; in der Erwägung, dass die Herausforderungen in Bezug auf die Luftqualität von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sind, und in der Erwägung, dass die Hauptursachen der Probleme von Heizanlagen bis zum Verkehr reichen; in der Erwägung, dass trotz des Wirtschaftswachstums ein allgemeiner Trend zu besserer Luftqualität im Vergleich zu 1990 besteht;
J. in der Erwägung, dass mit der Luftverschmutzung beträchtliche menschliche und wirtschaftliche Kosten einhergehen, wie der Rückgang der Lebenserwartung, der Anstieg der Kosten für die medizinische Versorgung, die Verringerung der Arbeitsproduktivität, die Verschlechterung der Ökosysteme, der Verlust an biologischer Vielfalt und der Klimawandel; in der Erwägung, dass sich die Gesamtkosten der Luftverschmutzung für die Gesellschaft, Gesundheit und Wirtschaft in der Union auf 330 bis 940 Milliarden EUR pro Jahr belaufen, die Kosten aller Maßnahmen, die zur Verbesserung der Luftqualität führen, jedoch bei 70 bis 80 Milliarden EUR pro Jahr liegen(22); in der Erwägung, dass die Kosten der Untätigkeit aufgrund der schädlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Gesellschaft die Kosten für Maßnahmen bei Weitem übersteigen, obwohl es dabei um verschiedene politische Maßnahmen geht; in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zu sauberer Luft nach Schätzungen der Kommission bis zum Jahr 2030 zu Nettoeinsparungen von bis zu 42 Milliarden EUR pro Jahr führen könnte, insbesondere durch niedrigere Sterblichkeits- und Morbiditätsraten(23);
K. in der Erwägung, dass in der EU in dem Zeitraum von 1990 bis 2018 eine Verringerung der Emissionen aller Luftschadstoffe zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass der größte Rückgang bei den Schwefeloxiden (SOx) festgestellt wurde, deren Emissionen um 90 % abgenommen haben, dann folgen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan und von Stickoxiden (NOx), die um etwa 60 % bzw. 55 % zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass die Emissionen von Feinstaub (PM2,5) seit 1990 etwa um die Hälfte und die Emissionen von Ammoniak (NH3) um etwa ein Viertel zurückgegangen sind(24); in der Erwägung, dass die NH3-Emissionen seit 2010 auf demselben Niveau liegen;
L. in der Erwägung, dass laut den letzten verfügbaren Daten aus dem Jahr 2018 zehn Mitgliedstaaten ihre NH3-Emissionen in weniger als zwei Jahren um bis zu 10 % reduzieren mussten und sechs bzw. fünf Mitgliedstaaten ihre PM2,5- und NOx-Emissionen um bis zu 30 % oder mehr reduzieren mussten, um die in der NEC Richtlinie aus dem Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen einzuhalten(25);
M. in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung zu Umweltschäden führt und erhebliche nachteilige Auswirkungen sowohl auf natürliche Ökosysteme und die biologische Vielfalt – einschließlich Eutrophierung, Versauerung und Schädigung der Vegetation durch bodennahes Ozon sowie auf die Wasser- und Bodenqualität und von ihnen begünstigte Ökosystemleistungen – als auch das Klima hat und die bebaute Umgebung und das kulturelle Erbe schädigen kann; in der Erwägung, dass die Luftschadstoffe, die derzeit die meisten Schäden am Ökosystem verursachen, O3, NH3 und NOx sind; in der Erwägung, dass Luftverschmutzung derzeit dafür verantwortlich ist, dass etwa zwei Drittel des Ökosystems in der EU einer Eutrophierung ausgesetzt sind;
N. in der Erwägung, dass die Ablagerung von Stickstoffverbindungen, die als NOx und NH3 in die Luft abgegeben werden, eine Eutrophierung, also eine Überversorgung mit Nährstoffen, verursachen können; in der Erwägung, dass Schwefel- und Stickstoffverbindungen einen Effekt der Versauerung haben; in der Erwägung, dass sowohl Eutrophierung als auch Versauerung Auswirkungen auf die terrestrischen und aquatischen Ökosysteme haben und zu Veränderungen bei der Artenvielfalt sowie zur Invasion neuer Arten führen können; in der Erwägung, dass die Versauerung auch zu einer erhöhten Mobilisierung toxischer Metalle in Wasser und Boden führen kann, wodurch sich das Risiko der Aufnahme in die Nahrungskette erhöht;
O. in der Erwägung, dass eine hohe Konzentration von O3 die Zellen von Pflanzen schädigen und so ihre Reproduktion und ihr Wachstum beeinträchtigen kann, wodurch sich der Ertrag der landwirtschaftlichen Kulturen, das Waldwachstum und die biologische Vielfalt verringern; in der Erwägung, dass die sich verändernden klimatischen Verhältnisse und der Anstieg der Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) und anderen Schadstoffen, beispielsweise reaktivem Stickstoff, zu einer veränderten Reaktion der Vegetation auf Ozon (O3) führen; in der Erwägung, dass diese Veränderungen Einfluss auf die Menge an O3 haben, die von den Blättern aufgenommen wird, wodurch sich der Umfang der Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum, den Ernteertrag und die Ökosystemleistungen verändert(26);
P. in der Erwägung, dass verunreinigende toxische Metalle wie Blei (Pb), Quecksilber (Hg) und Cadmium (Cd) nicht nur schädliche Auswirkungen auf den Menschen, sondern auch auf Pflanzen und Tiere haben können, und in der Erwägung, dass sie weiter zur Ablagerung und zum Aufbau toxischer Metalle in Boden, Sedimenten und Organismen beitragen, obwohl ihre Konzentration in der Atmosphäre gering sein mag; in der Erwägung, dass bei toxischen Metalle und langlebigen organischen Verbindungen neben ihrer toxischen Wirkung auf die Umwelt die Tendenz besteht, dass sie sich biologisch in Tieren und Pflanzen anreichern und somit über die Nahrung aufgenommen werden, was bedeutet, dass ihre Konzentrationen im Gewebe von Organismen mit den Konzentrationen in der Nahrungskette immer weiter ansteigen;
Q. in der Erwägung, dass es im Straßenverkehr trotz höherer Fahrgastzahlen und vermehrtem Güterverkehr im Vergleich zu 1990 zu einer deutlichen Verringerung aller Luftschadstoffe gekommen ist; in der Erwägung, dass der Straßenverkehr nach wie vor der Hauptverursacher der NOx-Emissionen (39 % der gesamten NOx-Emissionen der EU) und der zweitgrößte Verursacher von Ruß (26 %) und Blei (16 %) in der EU ist; in der Erwägung, dass er aufgrund der Emissionen von Fahrzeugen (abgasbedingte Emissionen durch den Verkehr) sowie durch den Verschleiß von Bremsen und Reifen (nicht abgasbedingte Emissionen durch den Verkehr) die Hauptquelle für die Luftverschmutzung in städtischen Gebieten ist; in der Erwägung, dass Dieselfahrzeuge für etwa 75 % der durch Luftverschmutzung entstehenden Gesamtkosten in Verbindung mit dem Straßenverkehr in Europa verantwortlich sind(27);
R. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft, wie die Europäischen Umweltagentur betont, die drittgrößte Quelle von primären PM10-Emissionen in der EU ist; in der Erwägung, dass die Emissionen von NH3 aus der Landwirtschaft zu Perioden mit hoher PM-Konzentration, die jeden Frühling in unionsweit auftreten, sowie zu kurz- und langfristigen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit beitragen(28); in der Erwägung, dass Methanemissionen aus der Landwirtschaft eine wichtige Vorstufe für bodennahes Ozon sind, was eine schädigende Wirkung auf die Gesundheit des Menschen hat;
S. in der Erwägung, dass in den 33 Mitgliedstaaten der Europäischen Umweltagentur der Energieerzeugungs- und Energieverteilungsbranche für mehr als die Hälfte der Emissionen von SOx(29) und für ein Fünftel der Emissionen von NOx(30) verantwortlich ist;
T. in der Erwägung, dass Steinkohle- und Braunkohlekraftwerke einen erheblichen Anteil an den Quecksilberemissionen in der EU haben, und in der Erwägung, dass 62 % der Quecksilberemissionen der Industrie in der EU durch Kohlekraftwerke verursacht werden(31); in der Erwägung, dass Quecksilber ein gefährliches Nervengift ist, das selbst bei einem relativ geringen Expositionsgrad das Nervensystem schädigt;
U. in der Erwägung, dass im Jahr 2005 die in den Europa umgebenden Meeren (Ostsee, Nordsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer) auftretenden Schwefeldioxidemissionen (SO2) aus dem internationalen Schiffsverkehr schätzungsweise bei 1,7 Mio. Tonnen, die NO2-Emissionen bei 2,8 Mio. Tonnen und die Feinstaubemissionen (PM2,5) bei 195 000 Tonnen lagen(32); in der Erwägung, dass eine von der Kommission in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie zu dem Schluss gekommen ist, dass die NOx-Emissionen auf See, sofern keine weiteren Maßnahmen getroffen werden, innerhalb eines Jahrzehnts wahrscheinlich den NOx-Emissionen an Land entsprechen werden(33);
V. in der Erwägung, dass der politische Rahmen der EU für die Außenluftqualität zwar gut strukturiert ist, die EU-Rechtsvorschriften für Raumluftqualität jedoch fragmentiert sind; in der Erwägung, dass für die EU-Strategie zu Luftqualität ein allumfassend angelegter Ansatz erforderlich sein könnte, mit dem sichergestellt wird, dass die Rechtsvorschriften zu Luftqualität, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Chemikalien und Gebäuden vollständig im Einklang miteinander stehen und einander gegenseitig stärken, insbesondere um für die Sicherheit der Arbeitnehmer sowie den Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahrstoffen in Konsumgütern zu sorgen;
W. in der Erwägung, dass 13 von 18 laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedstaaten wegen PM10-Emissionen über den EU-Grenzwerten, 11 wegen NO2-Emissionen und 1 wegen SO2-Emissionen eingeleitet wurden, während sechs weitere Vertragsverletzungsverfahren wegen Unterlassung der Umsetzung der Überwachungsanforderungen eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die Grenzwerte für PM10 und SO2 ab 2005 hätten eingehalten werden müssen;
X. in der Erwägung, dass für 2019 17 Mitgliedstaaten Überschreitungen der EU-Luftqualitätsnormen im Hinblick auf NO2, 14 Mitgliedstaaten Überschreitungen im Hinblick auf PM10, 4 Mitgliedstaaten Überschreitungen im Hinblick auf PM2,5 und 1 Mitgliedstaat Überschreitungen im Hinblick auf SO2 gemeldet haben;
Y. in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen Lage eine verstärkte Unterstützung (technisch, logistisch, finanziell und mithilfe von Leitlinien) für die Staaten erforderlich ist, um die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen zu verbessern;
Z. in der Erwägung, dass mit dem jüngsten Urteil eines örtlichen Gerichts entschieden wurde, dass die Regierung der Region Brüssel, in der die Organe der Union ansässig sind, rechtlich dazu verpflichtet ist, innerhalb von sechs Monaten an den verkehrsreichsten Straßen wie der „Rue de la Loi“ Messsysteme für die Luftqualität anzubringen, mit denen die Konzentration von NO2, groben Partikeln (PM10) und Feinstaub (PM2,5) gemessen werden muss;
AA. in der Erwägung, dass die Mehrheit der EU-Bevölkerung die öffentlichen Maßnahmen zur Förderung guter Luftqualität für unzureichend hält, und in der Erwägung, dass über 70 % der EU-Bevölkerung von der EU einen Vorschlag mit zusätzlichen Maßnahmen erwartet(34); in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Luftqualität auch mit Veränderungen in der Mentalität der Gesellschaft verbunden ist, die sich nicht einfach durch Änderungen der Rechtslage erreichen lässt, sondern eher durch Sensibilisierungsmaßnahmen über die Vorteile der Luftreinhaltepolitik erzielt werden muss;
Ein teilweise wirksames Instrument, das der Verbesserung bedarf
1. stellt fest, dass die drei Säulen der Luftqualitätsstrategie der EU erfolgreich für einen Abwärtstrend bei den Emissionen und Konzentrationen der meisten Luftschadstoffe in der Union gesorgt haben; hebt hervor, dass sich die Luftqualitätsrichtlinien als wirksam erwiesen haben, um gemeinsame EU-Luftqualitätsnormen festzulegen und den Austausch von Informationen über die Luftqualität zu erleichtern, wohingegen es nur teilweise gelungen ist, die Luftverschmutzung zu verringern und ihre negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Lebensqualität und Umwelt einzudämmen; weist darauf hin, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die derzeitigen Luftqualitätsnormen noch immer nicht vollständig erfüllen und keine ausreichenden Maßnahmen getroffen haben, um die Luftqualität zu verbessern und die Grenzwertüberschreitungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, selbst nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission und Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung, mit der zur Einhaltung der Luftqualitätsrichtlinien aufgefordert wird;
2. hebt hervor, dass einige Krankheitsbilder in Verbindung mit Luftverschmutzung, wie Asthma, neurotoxische Erkrankungen und durch endokrin wirksame Schadstoffe verursachte Krankheiten, im größten Teil des Gebiets der Union vermehrt auftreten, was nicht nur die vollständige Anwendung der Unionsrechtsvorschriften, sondern auch schnelle und wirksame Vertragsverletzungsverfahren der Kommission im Fall eines Verstoßes durch die Mitgliedstaaten rechtfertigt;
3. stellt fest, dass die Luftverschmutzung keine Grenzen kennt und dass zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen der EU und Ländern, die nicht Teil der EU sind, ein erheblicher Austausch von Luftschadstoffen stattfindet, wie im Zweiten Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität angemerkt; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionsquellen ergreifen können, die sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden; legt der Kommission nahe, bei der Ausarbeitung einer neuen Luftqualitätsrichtlinie den komplexen Charakter der Luftverschmutzung (z. B. die Bildung von sekundärem Feinstaub sowie der weltweite und innerhalb der EU stattfindende Austausch von Luftverschmutzung) zu berücksichtigen, um für einen integrierten und allumfassenden Ansatz zu sorgen;
4. weist darauf hin, dass die Luftqualitätsrichtlinien auf Luftqualitätsnormen beruhen, die mittlerweile 15–20 Jahre alt sind, und dass einige dieser Normen wesentlich weniger streng sind als die derzeitigen Leitlinien der WHO, als die geschätzten, auf dem zusätzlichen Lebenszeit-Krebsrisiko beruhenden Referenzgrenzwerte und als die Grenzwerte, die aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Umwelt und Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt empfohlen werden; begrüßt die Zusage im europäischen Grünen Deal, die Luftqualitätsnormen zu überarbeiten, und fordert die Kommission auf, die PM10-, PM2,5-, SO2- und O3-Werte an die Leitlinien der WHO und die Benzol- (C6H6)- und Benzo(a)pyren (BaP)-Werte an die WHO-Referenzgrenzwerte durch Änderungen der Luftqualitätsrichtlinien nach Abschluss einer umfassenden Folgenabschätzung zu Gesundheits-, Umwelt-, Sozialaspekten sowie wirtschaftlichen Aspekten anzugleichen; betont nochmals, dass die Leitlinien der WHO gegenwärtig überarbeitet werden und in Kürze veröffentlicht werden; weist darauf hin, dass die Luftqualitätsnormen der EU aktualisiert werden müssen, sobald die aktualisierten Leitlinien der WHO vorliegen, und dass das auch eine obligatorische periodische Überprüfung der Normen auf der Grundlage des neuesten wissenschaftlichen und technischen Stands umfassen muss, um sie an die regelmäßig aktualisierten Leitlinien der WHO anzugleichen; fordert die Kommission auf, auch die neueste im Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung festgelegte kritische Belastung zum Schutz von Ökosystemen zu berücksichtigen;
5. betont, dass der größte Teil der Stadtbevölkerung in den Ländern der EU, in denen von 2000 bis 2015 eine Überprüfung erfolgte, laut den von der Europäischen Umweltagentur erfassten Daten und trotz verringerten PM10-Emissionen Konzentrationen ausgesetzt ist, die über dem jährlichen Grenzwert liegen, der gemäß Leitlinien der WHO empfohlen wird; fordert die Kommission auf, bei bestehenden rechtlichen Lücken Rechtsvorschriften vorzuschlagen und gleichzeitig die indirekten Vorteile für andere Arten der Verschmutzung, beispielsweise Lärm, zu untersuchen; fordert die Kommission auf, die Folgen der Luftverschmutzung in Innenräumen und mögliche gesetzgeberische Abhilfemaßnahmen für alle relevanten Quellen der Luftverschmutzung in Innenräumen zu prüfen;
6. empfiehlt, dass sich die überarbeiteten Luftqualitätsnormen und Überwachungsanforderungen erforderlichenfalls auch – auf der Grundlage des neuesten wissenschaftlichen Stands – auf nicht regulierte Schadstoffe wie etwa ultrafeine Partikel und Ruß mit erwiesenen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit in der EU erstrecken sollten; hebt hervor, dass die EU sich das ehrgeizige Ziel gesteckt hat, beim Übergang zu einem gesunden Planeten eine Führungsrolle einzunehmen, und weist erneut darauf hin, dass die EU in diesem Sinne mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem sie unter anderem ehrgeizige Luftqualitätsnormen hinsichtlich aller Luftschadstoffe festlegt und durchsetzt;
7. stellt fest, dass sich die große Mehrheit der von der Kommission bislang eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren auf die Überschreitung der Grenzwerte bezieht, was zeigt, dass Grenzwerte die am besten durchsetzbaren Elemente der Luftqualitätsrichtlinien sind; fordert die Kommission auf, die Ersetzung der gegenwärtigen Zielwerte (O3, As, Cd, Ni und BaP) durch Grenzwerte vorzuschlagen; weist darauf hin, dass bei Jahresnormen Spitzenwerte der Schadstoffkonzentration, insbesondere bei Feinstaub (PM 2,5), nicht registriert werden;
8. fordert die Kommission auf, eine Beobachtungsliste von Stoffen oder Verbindungen, die für die Öffentlichkeit oder die wissenschaftliche Gemeinschaft aus gesundheitlichen Gründen von Belang sind (im Folgenden „Beobachtungsliste“), wie Mikroplastik, zu erstellen, um die Nachverfolgung neuer Erkenntnisse über die Relevanz dieser aufkommenden Verbindungen und Stoffe für die Gesundheit des Menschen und die geeignetsten Ansätze und Methoden zur Überwachung zu ermöglichen;
Zur Messung der Luftverschmutzung
9. hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten die Luftqualität an den richtigen Standorten und an den Emissionsquellen messen, um eine Unter- oder Überschätzung der Luftverschmutzung zu verhindern und repräsentative Ergebnisse zu erzielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachungsnetze zu verbessern, um die Kenntnisse über die Schadstoffkonzentrationen in ihrem Hoheitsgebiet zu festigen, und den Stand ihres Luftreinheitsüberwachungsnetzes zu bewerten, um chronische und episodische Luftverschmutzungen zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen; fordert die Kommission dazu auf, die diesbezüglichen in der Richtlinie niedergelegten Pflichten durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Messpunkte vergleichbar und für einen bestimmten Bereich repräsentativ sind, beispielsweise indem sie die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung verschiedener Überwachungsstationen, von Messpunkten und passiven Messpunkten zur Sicherstellung repräsentativer Ergebnisse und Vermeidung von Systemmängeln, bei der Schulung und Einstellung von Fachleuten und bei der Steigerung der Genauigkeit in den Bereichen Inspektion, Kontrolle und Überwachung unterstützt; betont, dass es eine laufende Schulung von Experten geben muss, auch indem Personen, die in anderen Bereichen gearbeitet haben und sich nunmehr in diesem Bereich betätigen wollen, sowie junge Arbeitslose umgeschult werden; betont, dass die Luftschadstoffkonzentration möglicherweise unterschätzt wird, weil die Mitgliedstaaten auswählen können, von welchen Messstellen sie der EUA Daten übermitteln;
10. nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien, die in den Luftqualitätsrichtlinien festgelegt sind, ein Luftreinheitsüberwachungsnetz eingerichtet haben, das mehr als 4 000 Überwachungsstationen und mehr als 16 000 Messpunkte umfasst; weist darauf hin, dass die Bestimmungen zur Standortwahl zahlreiche Kriterien umfassen und in erheblichem Umfang Flexibilität ermöglichen, sodass die Überprüfung erschwert wird, wodurch oftmals die Situation entsteht, dass Überwachungsnetze in Städten Daten liefern, aus denen nicht hervorgeht, an welchen Stellen die höchsten Konzentrationen an Luftschadstoffen auftreten, mit dem Risiko, dass Grenzwertüberschreitungen nicht registriert werden; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, den Mitgliedstaaten durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/50/EG direkte Anleitungen zur Einrichtung ihrer Überwachungsnetze zu geben; fordert die Kommission dazu auf, im Rahmen der Vorschläge für die überarbeiteten Luftqualitätsrichtlinien die Regeln für die Wahl des Standorts von Überwachungsstationen und Messpunkten zu überarbeiten und neue verbindliche Regeln festzulegen, etwa dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, bei Bedarf zusätzliche Überwachungsstationen vorzuschreiben, damit die Luftverschmutzung besser gemessen werden kann, oder die Bestimmung einer Mindestzahl von Messstationen pro Emissionsquelle (Verkehr, Industrie, Landwirtschaft oder Wohnen);
11. vertritt die Ansicht, dass bei der Stärkung des Luftreinheitsüberwachungsnetzes der Einfluss, den größere Luftschadstoffquellen auf das Luftqualitätsniveau in nahe gelegenen Siedlungen und Ökosystemen haben, einbezogen werden sollte und dass auch die Kenntnisse in Bezug auf das Spektrum der bewerteten Schadstoffe erweitert werden sollten;
12. fordert die Kommission auf, sowohl Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, in die Stärkung der Überwachungsnetze, den Bau von Überwachungsstationen, die Ausbildung und Einstellung von Sachverständigen und Analytikern zu investieren, als auch eine strengere Aufsicht, Kontrolle und Überwachung zu fördern;
13. schlägt vor, eine Kombination aus fester Überwachung und Modellbetrachtung einzuführen, optional begleitet von passiver Probenahme, da die hohe Variabilität der Luftschadstoffe mit festen Überwachungsstationen nur schwer zu erfassen ist; betont, dass die Luftqualitätsmodellbetrachtung die Probenahme ergänzen kann; weist deshalb darauf hin, dass die Luftqualitätsmodellbetrachtung (mit angemessener räumlicher Auflösung) bei der Prüfung der Luftqualität deutlicher in die Luftqualitätsrichtlinien einbezogen werden sollte; hebt die Bedeutung der Echtzeitdaten für die Luftqualität hervor; weist darauf hin, dass die Kommission stets die neuesten technischen Messsysteme, Normen und Standards berücksichtigen sollte;
14. hebt hervor, dass die Luftqualitätsrichtlinien zwar einige Bestimmungen zur Reduzierung von Emissionen an Orten enthalten, an denen die Menschen am stärksten unter Luftverschmutzung leiden oder an denen die Konzentrationen am höchsten sind, aber weitere Anleitung von der Kommission zur Makroskalierung der Messpunkte erforderlich ist, damit diese spezifischen Bestimmungen besser umgesetzt werden können; stellt fest, dass weniger wohlhabendere sozioökonomische Gruppen der Luftverschmutzung in stärkerem Maße ausgesetzt sind, weil sie mit größerer Wahrscheinlichkeit in der Nähe von starken Verschmutzungsquellen leben, was sowohl für die Luft im Freien – beispielsweise im Zusammenhang mit Verkehr und Industriegebieten – als auch für die Luft in Innenräumen gilt, beispielsweise weil Wohnungen mit festen Brennstoffen geringer Qualität geheizt werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Exposition des Menschen gegenüber der Luftverschmutzung in den Rechtsvorschriften der Union angemessen und besser berücksichtigt werden muss, und fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, in die Luftqualitätsindizes neue Indikatoren aufzunehmen, beispielsweise die Bevölkerungsdichte in der Umgebung von Überwachungsstationen und Messpunkten, um Kriterien für die „Belastung der Allgemeinbevölkerung“ aufzustellen und Bestimmungen für den repräsentativen Charakter von Überwachungsstellen zu erlassen, sowie diesbezüglich bestehende bewährte Verfahren, etwa Einrichtung von Dringlichkeitsregionen zur Verbesserung der Luftqualität, auszutauschen; betont jedoch, dass diese neuen Kriterien die Grenzwerte, die erwiesenermaßen die bislang am besten durchsetzbaren Vorgaben sind, nicht ersetzen, sondern ergänzen sollten und dass überall in der Union die gleichen Luftqualitätsnormen gelten müssen:
Zu den Lehren aus der COVID-19-Krise
15. weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie ein Beispiel dafür ist, dass die Gesundheit des Menschen und die Gesundheit der Ökosysteme unauflöslich miteinander verflochten sind; betont, dass die Lehren, die aus der COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Luftverschmutzung gezogen werden konnten, bei der Gestaltung künftiger politischer Maßnahmen und Strategien berücksichtigt werden müssen;
16. stellt fest, dass die zur Eindämmung der Pandemie verhängten Ausgangsbeschränkungen zu einem erheblichen zeitweiligen Rückgang des Verkehrsaufkommens und der Industrietätigkeit und im Ergebnis zu einem beispiellosen Rückgang der Emissionen und der Luftverschmutzung auf kontinentaler Ebene mit Schadstoffkonzentrationen weit unter der gesetzlich zulässigen Grenze und den Empfehlungen der WHO geführt haben, sodass die Auswirkungen der Aktivität des Menschen auf die Umwelt klar ersichtlich geworden sind; empfiehlt, dass alle Maßnahmen auf ihre Wirkung hin analysiert werden; stellt mit Bedauern fest, dass eine dauernde langfristige Exposition gegenüber Luftverschmutzung dazu führen kann, dass sich die Auswirkungen von Atemwegserkrankungen wie COVID-19 verschlimmern; ist besorgt über das Risiko, dass die Verschmutzung wieder auf das vorherige Niveau oder, noch schlimmer, darüber hinaus ansteigt, und warnt davor, lokale Maßnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung aufzuschieben oder auszusetzen; betont, dass eine langfristige erhebliche Reduktion der Luftverschmutzung von erheblichem Nutzen für die Gesundheit des Menschen sowie für die Landwirtschaft und die natürlichen Ökosysteme wäre; hebt hervor, dass die Bekämpfung der Luftverschmutzung im Zentrum des Aufbauplans der EU stehen muss und dass verpflichtende Vorschriften zur Luftqualität und ihre wirksame Durchsetzung von entscheidender Bedeutung sind, um für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen und ihre Widerstandsfähigkeit gegen künftige gesundheitliche Bedrohungen zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Ambitionen hinsichtlich ihrer Luftreinhaltepolitik zu verstärken, etwa durch die gezielte Nutzung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität der EU;
17. stellt fest, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass die Einschränkung des motorisierten Verkehrs und die Veränderung von Mobilitätsmustern ein wirksames Mittel zur Reduzierung der Luftverschmutzung in Städten sind; ist daher der Meinung, dass bewährte Verfahren wie der Einkauf in der Nähe, die freiwillige Telearbeit, die elektronische Verwaltung oder die Staffelung der Arbeitszeiten gefördert werden sollten;
Zur Förderung erfolgreicher lokaler politischer Maßnahmen zur Luftqualität
18. weist darauf hin, dass deutlich abnehmende Trends bei der Luftverschmutzung vor allem dann zu beobachten sind, wenn politische Maßnahmen kombiniert umgesetzt werden, und dass daher ein kohärenter Ansatz in der gesamten EU bei der Gestaltung und Umsetzung lokaler politischer Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für deren Erfolg ist; betont, dass die Verwirklichung politischer Kohärenz auch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden erfordert, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht eng mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente und langfristige Strategien für saubere Luft zu erarbeiten; fordert die Kommission auf, neue rechtliche Vorschriften in den Luftqualitätsrichtlinien festzulegen, damit lokale Strategien und Maßnahmen, die sich bei der Verbesserung der Luftqualität als wirksam erwiesen haben, nicht ohne eingehende Analyse oder Bewertung wieder rückgängig gemacht werden;
19. begrüßt die von der Kommission durchgeführte Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien, die 2019 veröffentlicht wurde; fordert die Kommission auf, zu sondieren, auf welchen Wegen zügig und effizienter mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammengearbeitet werden kann, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Luftqualität auch durch Nutzung von EU-Fördermitteln zu fördern; fordert die Kommission dazu auf, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die sich bei der Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftqualität mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, technische Hilfe und Fachkompetenz bereitzustellen;
20. fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu auf, faktengestützte strategische Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität auszuarbeiten und umzusetzen, mit denen auf eine koordinierte Planung von politischen Maßnahmen, Anreizen und Subventionen abgezielt wird, die auf die verschiedenen Verkehrsbranchen und Verkehrsträger ausgerichtet sind, und Investitionen in einen nachhaltigen und barrierefreien öffentlichen Verkehr, Maßnahmen zur Erneuerung der bestehenden Fahrzeugflotte, Investitionen in Technologien im Zusammenhang mit sauberen Verkehrsträgern und Mobilität als Dienstleistung sowie in die Infrastruktur für aktive, gemeinsame und emissionsfreie Mobilität, emissionsarme Zonen, Systeme zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und nachfrageorientierte Maßnahmen, um hinsichtlich der Rolle der EU beim Kampf gegen die Luftverschmutzung die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und die Kommunikation zu intensivieren;
21. hebt hervor, dass die Städte gesünder sein und ihre Luftverschmutzung deutlich verringern müssen; fordert die lokalen Gebietskörperschaften auf, eine nachhaltige Stadtplanung zu erstellen, einschließlich Maßnahmen wie der Schaffung von Grünflächen, Fußgängerflächen und autofreien Zonen in Stadtzentren, der Förderung von Fußgängern und Radfahrern, der Nutzung von barrierefreien öffentlichen Verkehrsmitteln, gemeinsamer, nachhaltiger Mobilitätslösungen unter gleichzeitiger Sicherstellung der Koexistenz mit dem motorisierten Verkehr; hebt hervor, dass breite, gut gepflegte und hindernisfreie Geh- und Radwege – mit Schwerpunkt auf zentralen Pendlerstraßen –, die in bestehende Straßennetze integriert und sicher von Autospuren getrennt sind, Anreize für Formen der aktiven Fortbewegung wie Radfahren und Zufußgehen schaffen können; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, angemessene ehrgeizige Strategien und Maßnahmen zu ergreifen; ist der Ansicht, dass „15-Minuten-Städte“, in denen Wohnungen, Arbeitsplätze, öffentliche Dienstleistungen und Geschäfte innerhalb von 15 Minuten zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, die Grundlage der langfristigen Stadtplanung bilden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine jährliche Auszeichnung für Städte oder Regionen zu verleihen, die die besten Maßnahmen ergriffen haben, mit sichtbarer Wirkung und konkreten Ergebnissen bei der Verringerung der Luftverschmutzung, um die lokalen und nationalen Behörden dazu zu motivieren, aktiver und effizienter vorzugehen und diese Maßnahmen auf Unionsebene zu fördern;
22. hebt hervor, dass die Kommission sich in ihrer kürzlich vorgelegten Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität dafür ausspricht, die Verkehrsträgeranteile des öffentlichen Verkehrs, des Fußverkehrs und des Fahrradverkehrs sowie der automatisierten und vernetzten multimodalen Mobilität zu steigern, um die verkehrsbedingte Umweltverschmutzung und die Verkehrsüberlastung insbesondere in den Städten zu verringern sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern;
23. fordert angemessene Investitionen in eine umfangreiche Infrastruktur für den Fahrradverkehr, insbesondere in städtischen Gebieten, um für die Sicherheit aller ungeschützten Verkehrsteilnehmer Sorge zu tragen und die Attraktivität des Fahrrads als effizientes und gesundes Verkehrsmittel für Pendler zu erhöhen; erachtet es als sehr wichtig, für eine reibungslose Intermodalität zwischen Schiene und Fahrrad Sorge zu tragen, um ein nachhaltiges Pendeln zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu ermöglichen; fordert, das Radroutennetz EuroVelo zu diesem Zweck auszuweiten;
24. weist darauf hin, dass das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel vor allem im ländlichen Bereich oftmals zu unattraktiv, unregelmäßig und zu teuer ist;
Zur Wirkung der politischen Maßnahmen und Strategien der EU zur Verbesserung der Luftqualität
25. begrüßt den von der Kommission angekündigten Null-Schadstoff-Aktionsplan; weist auf den engen Zusammenhang zwischen Naturschutz und Luftqualität hin und betont, dass die Luftverschmutzung eine Belastung ist, gegen die mit einem allumfassenden Ansatz vorgegangen werden muss, da sie sich durch Eutrophierung und Versauerung negativ auf das Leben an Land und im Wasser auswirkt; weist warnend darauf hin, dass etwaige neue Maßnahmen wertlos sind, wenn die Luftqualität nicht in allen politischen Maßnahmen und Strategien der Union im Einklang mit dem neuesten wissenschaftlichen Stand und den Rechtsvorschriften der EU zu Emissionsquellen, d. h. zum Klimaschutz, zur Energie, zum Verkehr, zur Industrie, zur Landwirtschaft und zur Abfallwirtschaft, vorrangig und durchgängig berücksichtigt wird, wobei zugleich sichergestellt werden muss, dass es keine Widersprüche gibt und bessere Synergieeffekte zwischen allen Politikbereichen zu entfalten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, in allen Bereichen und auf allen Ebenen enger zusammenzuarbeiten und alle technischen Lösungen zu prüfen, um Emissionen technologieneutral zu reduzieren, um den lokalen Gebietskörperschaften dabei zu helfen, einen ehrgeizigen, aber anspruchsvollen Weg hin zu Nullemissionen einzuschlagen und die Vorgaben für saubere Luft zu erreichen;
26. weist darauf hin, dass Luftverschmutzung und Klimawandel immer stärker miteinander zusammenhängen, was sich in wachsenden Ozonkonzentrationen zeigt, die durch steigende Temperaturen und häufiger auftretende Hitzewellen ausgelöst werden; ist der Ansicht, dass ein allumfassender Ansatz zur Bekämpfung der Luftverschmutzung mit einer Einzelfallanalyse der spezifischen Merkmale der einzelnen Schadstoffe vereinbar ist, beispielsweise von Ozon, einem farblosen und geruchsintensiven Gas, das kein primärer Schadstoff ist und dessen Vermeidung Maßnahmen zur langfristigen Verringerung von Vorläufern (NOx und VOC) erfordert;
27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, die Wirksamkeit aller Emissionsvorschriften zu bewerten und diese zu verschärfen und dabei deren wirksame Umsetzung sicherzustellen; unterstreicht, dass die Verringerung der Emissionen an der Quelle der einzige wirksame Weg ist, um für saubere Luft zu sorgen; weist warnend darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduzierung nach der NEC-Richtlinie bis 2020 und bis 2030 wahrscheinlich nicht erfüllen dürften; hebt hervor, dass strenge Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Emissionen in allen Branchen, insbesondere dem Straßen- und Seeverkehr, dem Luftverkehr, den Industrieanlagen, Gebäuden, der Landwirtschaft und der Energieerzeugung, zu verringern; hebt hervor, dass die EU-Luftqualitäts- und Emissionsnormen in die Handelspolitik einbezogen werden müssen, um die Übertragung von Emissionen in Länder außerhalb der EU zu verhindern, da sich andernfalls die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung auf die Luftqualität in der EU weiter verschärfen würden; empfiehlt, dass eine angemessene finanzielle Unterstützung aus bestehenden EU-Mitteln den Zielen für saubere Luft gewidmet wird, um die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zu unterstützen;
28. fordert die Kommission auf, rasch Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um die Verpflichtungen zur Emissionsreduzierung nach der NEC-Richtlinie durchzusetzen; hebt hervor, dass diese EU-Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen in allen Branchen einen klaren Weg in Richtung Nullemissionen und Nullverschmutzung aus diesen Branchen vorgeben müssen; fordert einen kohärenten politischen Ansatz bei Treibhausgas- und Schadstoffemissionsvorschriften;
29. bedauert, dass in dem Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität“ ein Flexibilitätsmechanismus für Artikel 5 der NEC-Richtlinie vorgeschlagen wird; hebt hervor, dass im Jahr 2018 elf Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen Emissionshöchstmengen beantragt haben; fordert die Kommission auf, die Anpassung der Emissionsinventare auf das absolute Minimum zu beschränken und zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um mögliche unvorhergesehene Emissionen bestimmter Branchen auszugleichen, bevor sie die Anpassung eines Emissionsinventars beantragt haben;
30. hebt hervor, dass die Methanemissionen nicht durch die Rechtsvorschriften der EU in Bezug auf Luftverschmutzung geregelt sind und im Rahmen der Klimapolitik der EU nicht speziell geregelt sind; begrüßt die kürzlich veröffentlichte „EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen“ und fordert die Kommission auf, der notwendigen Minimierung der Methanemissionen, insbesondere aus der Landwirtschaft und dem Abfallbereich, wirksam Rechnung zu tragen;
31. stellt mit Besorgnis fest, dass die Emissionen der meisten Luftschadstoffe zwar in der gesamten Europäischen Union weiterhin rückläufig sind, die Emissionen von Ammoniak (NH3) insbesondere aus der Landwirtschaft aber weiter ansteigen, was für die EU-Mitgliedstaaten eine Herausforderung hinsichtlich der Einhaltung der EU-Luftverschmutzungsgrenzwerte darstellt; betont, dass in städtischen Gebieten die Ammoniakemissionen etwa 50 % der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit ausmachen, da Ammoniak ein wichtiger Vorläufer von Feinstaub ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) als Gelegenheit zu nutzen, um gegen die Luftverschmutzung durch die Landwirtschaft vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch Möglichkeiten zu prüfen, diese Emissionen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen(35) zu mindern;
32. weist darauf hin, dass der europäische Grüne Deal darauf abzielt, die Umweltauswirkungen der EU zu verringern, und dass die Industrie angesichts ihres wichtigen Beitrags zu den Gesamtbelastungen der Umwelt einen angemessenen Beitrag zur Erreichung dieses Gesamtziels leisten muss; äußert sich besorgt über die Praxis, neue Industrieanlagen mit einer Kapazität knapp unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinie über Industrieemissionen zu errichten, um sie absichtlich außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie zu lassen; begrüßt in diesem Zusammenhang die angekündigte Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen mit dem Ziel, die Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen besser in den Griff zu bekommen, Industrietätigkeit mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen zu fördern und sie vollständig mit der EU-Politik in den Bereichen Umwelt, Klima, Energie und Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, Informationen über die Einhaltung der Vorschriften und Genehmigungen öffentlich zugänglich zu machen;
33. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass es vorteilhaft wäre, in die Richtlinie über Industrieemissionen weitere Branchen einzubeziehen, die Ausnahmeregelungen der Richtlinie auf ein Minimum zu beschränken, die besten derzeit verfügbaren Technologien zu überarbeiten, einen konsequenten ergebnisorientierten Ansatz zur Förderung der Industrietätigkeit mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen zu verfolgen und Bestimmungen zur Stimulierung des Fortschritts im Rahmen der Zulassungsphase oder der Erstellung von Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Technologien (BREF) zu integrieren;
34. fordert die lokalen Gebietskörperschaften auf, im Rahmen ihrer Luftqualitätspläne Informationskampagnen und Anreizsysteme für Gebäudesanierungen und den Ersatz alter, ineffizienter und umweltschädlicher Heiz- und Kühlsysteme für Wohngebäude zu schaffen, die für einen großen Teil der gesundheitsgefährdenden Luftverschmutzung verantwortlich sind; ist der Ansicht, dass auf nachhaltigen Lösungen aufbauende Fernwärmenetze eine gute Alternative zu verstreuten und sehr ineffizienten individuellen Heizquellen sein können;
35. stellt fest, dass die Stromerzeugung mit festen Brennstoffen in der Union auf absehbare Zeit die Hauptquelle für Quecksilberemissionen in die Luft sein wird; begrüßt in dieser Hinsicht die Zusage von mindestens zehn Mitgliedstaaten der EU, aus der Kohle auszusteigen; fordert die übrigen Mitgliedstaaten der EU auf, bis spätestens 2030 auf den Einsatz von Kohle als Energiequelle zu verzichten;
36. weist darauf hin, dass die verkehrsbedingten Emissionen der meisten Schadstoffe in den vergangenen Jahrzehnten zwar erheblich zurückgegangen sind, es in der EU jedoch nach wie vor Schwerpunktgebiete gibt, in denen die Luftverschmutzung zu hoch ist, insbesondere in städtischen Gebieten, wo nach wie vor fast jeder sechste Einwohner Luftschadstoffkonzentrationen ausgesetzt ist, die über den EU-Luftqualitätsnormen für bestimmte Schadstoffe liegen; hebt hervor, dass die übermäßige Luftverschmutzung durch den Verkehr eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürgern darstellt, die in städtischen Gebieten und in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten leben;
37. weist darauf hin, dass der Straßenverkehr die Hauptquelle von NOx in Europa ist; fordert die Kommission auf, strenge EU-Normen für den Ausstoß von Luftschadstoffen in Kraftfahrzeugen (künftige Euro-7-Normen für leichte Nutzfahrzeuge und Euro-VII-Normen für schwere Nutzfahrzeuge) in einer technologieneutralen Weise zu entwickeln, bei der nicht zwischen Kraftstoffen unterschieden wird; betont, dass die neuen Prüfverfahren für Fahrzeuge überarbeitet werden sollten, um den Bereich der gemessenen regulierten Schadstoffe zu erweitern, ihre Genauigkeit und Wirksamkeit zu erhöhen und Schlupflöcher zu beseitigen und so sicherzustellen, dass die Emissionsnormen unter realen Fahrbedingungen tatsächlich eingehalten werden;
38. betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Anreize für den Markt für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu schaffen und anleitende Empfehlungen für die Mitgliedstaaten herauszugeben, um diese dazu anzuhalten, ein breites Spektrum von Anreizen für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu schaffen und dabei dafür zu sorgen, dass diese Anreize auf Fahrzeuge mit den niedrigsten Emissionen unter Realbedingungen ausgerichtet sind; betont, dass die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Ladeinfrastruktur – unter anderem in privaten und öffentlichen Gebäuden im Einklang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(36) – und die Wettbewerbsfähigkeit von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen für eine höhere Akzeptanz bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern von wesentlicher Bedeutung sind;
39. ist der Auffassung, dass es für die Verbesserung der Luftqualität in Schwerpunktgebieten von entscheidender Bedeutung ist, zu einem nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Verkehrssystem überzugehen und eine Mobilitätsinfrastruktur zu konzipieren, die darauf abzielt, die Überlastung der Straßen insbesondere in städtischen Gebieten zu verringern, wobei alle verfügbaren Mittel so effizient wie möglich genutzt und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die neusten technologischen Innovationen berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission dazu auf, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung regelmäßiger Prüfungen der Qualität der Verkehrsinfrastruktur zu unterstützen, mit denen darauf abgezielt wird, die Bereiche zu ermitteln, in denen für Entlastung gesorgt werden muss und Infrastruktureinrichtungen optimiert werden müssen, und in diesen Bereichen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftqualität zu einem eigenständigen Schwerpunkt zu machen, einschließlich der Nutzung der von der EU bereitgestellten Fördermöglichkeiten und einer besseren Ausrichtung der wichtigsten Finanzierungsmechanismen wie des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds;
40. erachtet es nach wie vor als wichtig, eine erhebliche Verlagerung des Verkehrs weg von der Straße und hin zu umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln wie kombiniertem Verkehr, Binnenwasserstraßen und Schienenverkehr vorzunehmen, wofür insbesondere das Europäische Jahr der Schiene 2021 genutzt werden sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es dringend erforderlich ist, die Eisenbahninfrastruktur zu verbessern und zu modernisieren, indem das Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS – European Rail Traffic Management System) vollständig umgesetzt wird sowie insbesondere im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes Engpässe beseitigt und Lücken geschlossen werden, und die Intermodalität und Multimodalität weiter zu erleichtern und zu fördern; ist der Auffassung, dass dieser Ansatz bei kurzen und mittleren Entfernungen mit dem Erfordernis kombiniert werden sollte, den Straßenverkehr effizienter und nachhaltiger zu gestalten;
41. hebt hervor, dass die effizienteste Weise, um die Luftverschmutzung aus dem Straßenverkehr zu verringern, darin besteht, den Übergang von herkömmlichen Kraftstoffen zu sauberen alternativen Kraftstoffen zu fördern, wie er in der Richtlinie 2014/94/EU(37) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe beschrieben wird; ist der Ansicht, dass durch die bevorstehende Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/631(38) zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge die Marktaufnahme von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen vorangetrieben würde;
42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Emissionsnormen in den derzeitigen Rechtsvorschriften besser durchgesetzt werden, und über die Möglichkeiten aufzuklären, Gebrauchtwagen an die Umweltvorschriften anzupassen, zum Beispiel durch gründliche Überholung;
43. betont, dass der kombinierte Güterverkehr zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen beiträgt, indem er eine Verlagerung vom Straßengüterverkehr auf emissionsärmere Verkehrsträger einschließlich emissionsfreier Flusskorridore fördert;
44. weist darauf hin, dass die strukturellen Sachzwänge berücksichtigt werden müssen, mit denen sich Gebiete in äußerster Randlage und Inseln bei der Einführung alternativer Verkehrsträger möglicherweise konfrontiert sehen; fordert die Kommission und die Regierungen der Gebiete in äußerster Randlage auf, einen Aktionsplan ins Auge zu fassen, der darauf abzielt, Anreize und spezifische Förderung für den Verkehr in diesen Gebieten bereitzustellen;
45. betont, dass die Luftverschmutzung durch den Seeverkehr für jährlich über 50 000 Todesfälle in der EU verantwortlich ist und daher weiter verringert werden muss(39); betont, dass die EU angemessene und wirksame Maßnahmen zur Regulierung des Seeverkehrs ergreifen muss; weist darauf hin, dass Hafenstädte, die durch Schifffahrt, Kräne, Kreuzfahrten und verschiedene Transportfahrzeuge zusätzlich belastet werden, diese Aspekte berücksichtigen müssen, um ihre Luftqualität zu verbessern; weist mit Sorge darauf hin, dass die schädlichen Auswirkungen von Schiffen auf die Luftqualität mit dem Wachstum der Branche weiter zunehmen; fordert die Kommission auf, dringend ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Zugang der umweltschädlichsten Schiffe zu den Häfen zu regeln und die im Dock liegenden Schiffe zu verpflichten, die verfügbare Auflade- und Betankungsinfrastruktur, z. B. landseitigen Strom, zu nutzen, um die Schadstoffemissionen zu verringern und so die Küstengebiete und ihre Bevölkerung zu schützen; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, in allen europäischen Häfen einen „Null-Emissions-Standard am Anlegeplatz“ einzuführen;
46. betont, dass Emissionsüberwachungsgebiete (ECA) wesentliche Instrumente zur Begrenzung der Luftverschmutzung durch die Schifffahrt sind und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die biologische Vielfalt der Meere leisten; fordert daher die Ausweitung der ECA auf alle EU-Meere; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ECA in ihren Hoheitsgewässern streng zu kontrollieren;
47. hebt die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Luftverschmutzung und die entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hervor; weist in dieser Hinsicht erneut darauf hin, dass es die Luftqualität verbessern kann, wenn stehende Flugzeuge auf Flughäfen an die Stromversorgung angeschlossen werden und fordert daher die Mitgliedstaaten dringend auf, dafür zu sorgen, dass in ihren nationalen politischen Handlungsrahmen berücksichtigt wird, dass eine Stromversorgung auf Flughäfen gemäß der Richtlinie 2014/94/EU eingerichtet werden muss;
Zu den Luftqualitätsplänen
48. stellt fest, dass die Luftqualitätspläne – die zu den zentralen Maßnahmen zählen, die in den Luftqualitätsrichtlinien für den Fall vorgesehen sind, dass Mitgliedstaaten die Luftqualitätsnormen nicht erfüllen – sich oftmals als unwirksam erweisen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen; fordert die Kommission auf, sobald wie möglich mit einem Durchführungsrechtsakt in Übereinstimmung mit Artikel 28 der Richtlinie 2008/50/EG einen Katalog von Mindestanforderungen und bewährten Verfahren sowohl im Hinblick auf die Ausarbeitung als auch auf die Umsetzung von Luftqualitätsplänen zu erstellen, damit in den Luftqualitätsplänen zeitgebundene Maßnahmen festgelegt werden, die dem Verschmutzungsproblem angemessen sind, das mit ihnen bewältigt werden soll; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel für die Durchführung der geplanten Maßnahme zur Verfügung stehen und zuverlässige Berechnungen der Reduzierung, um die Umsetzung zu messen, enthalten sind; vertritt die Auffassung, dass durch die derzeitige langwierige Erstellung der Luftqualitätspläne ihre Wirksamkeit gefährdet wird und dass die Luftqualitätspläne gezielter ausgerichtet und auf kurz- und mittelfristige Maßnahmen konzentriert sein sollten, die ergebnisorientiert und auf die Senkung der Emissionen aus den erfassten Hauptbelastungsquellen ausgerichtet sind; weist darauf hin, dass durch stärker harmonisierte und vergleichbare Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten die Wirksamkeit und die allgemeine Akzeptanz dieser Maßnahmen erhöht würde; betont die wichtige Aufgabe der kommunalen und lokalen Behörden im Hinblick auf die Ausarbeitung und die Umsetzung von Luftqualitätsplänen, da die Ursachen und Folgen der Luftverschmutzung ortsgebunden sind;
49. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Jahresberichte für alle von der Luftqualitätsrichtlinien erfassten Schadstoffe erstellen und der Kommission gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2008/50/EG jährlich Bericht erstatten; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Luftqualitätsrichtlinie weder dazu verpflichtet sind, der Kommission über die Umsetzung der Luftqualitätspläne Bericht zu erstatten, noch die Luftqualitätspläne zu aktualisieren, wenn neue Maßnahmen getroffen oder unzureichende Fortschritte erzielt werden; weist zudem darauf hin, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Luftqualitätsrichtlinien, insbesondere die in ihnen enthaltenen Maßnahmen, weder analysiert noch entsprechende Rückmeldung gibt; stellt fest, dass eine ordnungsgemäße und kritische Rückmeldung im Hinblick auf die übermittelten Luftqualitätsrichtlinien den Mitgliedstaaten helfen könnte, bessere Luftqualitätsrichtlinien mit wirksameren Maßnahmen zu entwickeln und Verstößen gegen die Luftqualitätsnormen vorzubeugen; fordert die Kommission auf, ein transparenteres und stärker auf Reaktion ausgerichtetes System zum Austausch von Informationen und für die jährliche Berichtspflicht über die Umsetzung der Luftqualitätspläne sowie ein Bewertungsverfahren für die eingereichten Luftqualitätspläne einzuführen, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten schnell und wirksam zur Verbesserung der Luftqualität beitragen;
50. hebt hervor, dass auf lokaler und regionaler Ebene ausreichende Fachkompetenz und ausreichende Ressourcen vorhanden sein müssen, um Luftqualitätspläne auszuarbeiten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität fachgerecht auszuwählen, durchzuführen und zu bewerten; betont in diesem Zusammenhang, dass das Bewusstsein für die verfügbaren Finanzmittel, die technischen Ressourcen und die flexiblen Wege, die auf die lokalen und regionalen Gegebenheiten zugeschnitten werden können, geschärft werden muss;
Zur Durchsetzung der Luftqualitätsrichtlinien
51. weist warnend darauf hin, dass Stand Februar 2021 insgesamt 31 Vertragsverletzungsverfahren gegen 20 Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien anhängig sind; stellt fest, dass einige dieser Vertragsverletzungsverfahren seit 2009 laufen und dass trotz laufender Vertragsverletzungsverfahren Überschreitungen der Verschmutzungskonzentration in den Mitgliedstaaten bis heute anhalten; vertritt die Auffassung, dass die anhaltende und systematische Überschreitung der Luftqualitätsnormen durch Mitgliedstaaten ein Anzeichen für ihre mangelnde Bereitschaft, wirksamere Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger und der Umwelt zu ergreifen, und ein Anzeichen für die Unwirksamkeit des derzeitigen Durchsetzungsmechanismus ist; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, den derzeitigen Mechanismus zur Durchsetzung der Luftqualitätsrichtlinien zu überarbeiten;
52. ist besorgt über die mangelnde Durchsetzung der NEC-Richtlinie; weist darauf hin, dass seit 2010 keine Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Emissionen über den in der NEC-Richtlinie festgelegten Obergrenzen eingeleitet worden sind, obwohl drei Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt NH3-Emissionen unter ihrer Obergrenze gemeldet haben;
53. fordert die Kommission auf, rechtliche Schritte einzuleiten, sobald sie feststellt, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität nicht umgesetzt werden, und bei Feststellungen von Verstößen rasch die Befassung durch ein Gericht und die Verhängung von Sanktionen einzuleiten; fordert die Kommission auf, regelmäßig klare und umfassende Übersichten über die noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zu erstellen und ihren Kommunikationsaustausch mit den von den Vorgaben abweichenden Mitgliedstaaten unverzüglich zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um für eine rasche Nachverfolgung von Verstößen durch Mitgliedstaaten Sorge tragen zu können;
54. weist außerdem erneut darauf hin, dass in dem Sonderbericht Nr. 23/2018 des Europäischen Rechnungshofs zum Thema Luftverschmutzung auch auf die große Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Grenzwerten zur Luftqualität und auf Hinweise auf eine weitverbreitete Umsetzungslücke bei den Rechtsvorschriften zur Luftqualität in der gesamten Union verwiesen wird; stellt fest, dass diese Umsetzungslücke mit der Zeit größer wird, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass es in den verschiedenen Phasen der Vertragsverletzungsverfahren immer wieder zu langen Verzögerungen kommt, sodass die Verfahren in der Regel zwischen sechs und acht Jahren dauern; vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Frist von zwei Jahren, bevor die Kommission eine Mitteilung wegen Überschreitung der Grenzwerte gibt, zu lang ist, um für eine rasche Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen;
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zu verbessern;
Zu Verbesserungen bei der Aufklärung, Sensibilisierung und Beteiligung der Öffentlichkeit
56. vertritt die Auffassung, dass die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit entscheidend sind, wenn es gilt, die Luftverschmutzung zu bekämpfen und es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich unmittelbar an Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zu beteiligen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte die Luftqualitätsindizes unterschiedlich festlegen und dass Informations- und Alarmschwellen für einige Schadstoffe derzeit fehlen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, ein vereinheitlichtes Klassifikationssystem für die Luftqualität einzuführen, das in der gesamten EU gilt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Programme aufzulegen, um Investitionen zu ermöglichen, die zur Verbesserung der Luftqualität beitragen;
57. betont, dass von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen über die möglichen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit selten, unklar und für die Öffentlichkeit schwer zugänglich sind; stellt jedoch fest, dass es bei der praktischen Umsetzung der im Rahmen der Luftqualitätsrichtlinie bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit über die jeweils aktuelle Luftqualität eine positive Tendenz gibt; fordert eine weitere Harmonisierung der Informationen über die Luftqualität, die der Öffentlichkeit auf allen geografischen Ebenen in den Mitgliedstaaten und Regionen zur Verfügung stehen, wobei ein einfacher Zugang zu präzisen Informationen in Echtzeit über die Luftqualität sicherzustellen ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, aktuelle Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit beispielsweise im Hinblick auf unterschiedliche Arten von Luftschadstoffen und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder im Hinblick auf die bestehenden Niveaus der Luftverschmutzung in dem Gebiet, einschließlich Informationen für schutzbedürftige Gruppen, zu starten sowie Ranglisten zu veröffentlichen, aus denen hervorgeht, in welchen Luftqualitätsgebieten die größten bzw. die geringsten Fortschritte erzielt wurden; ist der Ansicht, dass Sensibilisierungskampagnen zu den verheerenden Auswirkungen der Luftverschmutzung in der Nähe von relevanten Verschmutzungsquellen und/oder die Anbringung von Luftqualitätsanzeigen auch die Sensibilisierung und die Aufklärung der Öffentlichkeit verbessern und zu einer Änderung von Verhaltensweisen und Mustern führen könnten, die einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität leisten können;
58. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Instrumente zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien umzusetzen und zu fördern, beispielsweise die Entwicklung eines Online-Tools oder/und einer App durch die Mitgliedstaaten, das bzw. die die Bürgerinnen und Bürger über die Luftqualität und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen informiert und es ihnen auch ermöglicht, Luftüberwachungsstationen oder Probenahmestellen zu fordern, Verstöße gegen die Luftqualität zu melden oder der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Luftqualität Rückmeldung zu geben;
59. hebt hervor, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, Umweltschützer sowie investigativen Journalisten dank ihrer Nähe und ihres unmittelbaren Zugangs zu Daten vor Ort eine entscheidende Funktion zukommt, wenn es darum geht, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftqualität voranzutreiben und zu kontrollieren, weshalb diese Organisationen und Personen umfassend in die Konsultationsverfahren eingebunden werden sollten.
60. fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, die Luftqualitätsrichtlinien zu aktualisieren, um ausdrückliche Bestimmungen aufzunehmen, durch die der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sichergestellt wird, und fordert den Rat auf, seine Umsetzung zu erleichtern, was von besonderer Bedeutung ist, wenn der Rat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber handelt;
Weitere Empfehlungen
61. fordert die Kommission auf, die Regulierung der Luftqualität in Innenräumen unabhängig oder als Teil einer nachhaltigen Baugesetzgebung, die die Luftqualität in geschlossenen Räumen zumindest in öffentlichen Gebäuden und gewerblich genutzten Immobilien umfasst, zu erwägen;
62. hält es für unentbehrlich, eine Gesamtanalyse der im Rahmen des Überwachungsnetzes erzielten Ergebnisse durchzuführen und öffentlich zugängliche Jahresberichte zu erstellen, die die räumliche und zeitliche Datenauswertung und Bewertungen der Auswirkungen auf die Lebensqualität der Bevölkerung und die Ökosysteme enthalten und mit Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung der festgestellten chronischen oder episodischen Luftverschmutzung einhergehen;
63. spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten, wie es in einigen Städten mit bewährten Verfahren in diesem Bereich bereits der Fall ist, alle Städte darin bestärken sollten, Notfall- oder Krisenpläne zu erstellen und umzusetzen, die möglichst zügig in Gang gesetzt werden, wenn hohe Konzentrationen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln, die die öffentliche Gesundheit gefährden, prognostiziert werden oder auftreten;
64. erachtet es als wichtig, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Verkehrswesen, die täglich hohen Niveaus an Luftverschmutzung und giftigen Dämpfen ausgesetzt sind, zu verbessern und in ihre Umschulung, Fortbildung und Schulung zu investieren;
65. betont, dass Innovation und Forschung im Bereich emissionsarmer und emissionsmindernder Technologien dazu beitragen, die Emissionen in allen Branchen zu reduzieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz der Technologieneutralität einzuhalten; betont, dass innovative Lösungen wie Filteranlagen in Fahrzeugen und an Straßen, die Erneuerung der Fahrzeugflotte und ähnliche Initiativen benötigt werden;
66. hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, dafür Sorge zu tragen, dass bei den politischen Maßnahmen und Strategien im Bereich der Luftqualität Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in damit zusammenhängenden Branchen garantiert sind, während sie bestrebt sind, das Null-Schadstoff-Ziel zu erreichen;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch künftig Foren zu unterstützen und Dialoge mit anderen Ländern als Teil des Bestrebens zu fördern, effiziente Lösungen zu ermitteln und die Umsetzung unionsweiter, nationaler und lokaler Maßnahmen zur Verwirklichung akzeptabler Luftqualitätsnormen zu erleichtern;
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68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Chen, H. et al.: Living near major roads and the incidence of dementia, Parkinson’s disease, and multiple sclerosis: a population based cohort study (Das Leben an Hauptverkehrsstraßen und das Auftreten von Demenz, Parkinson und Multipler-Sklerose: eine bevölkerungsbasierte Kohortenstudie). In: The Lancet, Vol. 389, No 10070, Elsevier Ltd., 2017, S. 718–726.
Guxens, M. et al.: Air Pollution Exposure During Fetal Life, Brain Morphology, and Cognitive Function in School-Age Children (Exposition des Fötus gegenüber Luftverschmutzung, Gehirnmorphologie und kognitive Funktionsweise bei Kindern im Schulalter). In: Biological Psychiatry, Vol. 84, No 4, Elsevier Inc., 2018, S. 295–303.
Lim, C. C. et al.: Association between long-term exposure to ambient air pollution and diabetes mortality (Zusammenhang zwischen langfristiger Exposition gegenüber Luftverschmutzung und Sterblichkeit bei Diabetes). In: US Environmental Research, Vol. 165, Elsevier Inc., 2018, S. 330–336.
EUA: Air pollution: how it affects our health (Wie Luftverschmutzung unsere Gesundheit beeinträchtigt). EUA, Kopenhagen, 2020, https://www.eea.europa.eu/themes/air/health-impacts-of-air-pollution
Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom Januar 2021 mit dem Titel „Air Pollution and COVID-19 – Including elements of air pollution in rural areas, indoor air pollution, vulnerability and resilience aspects of our society against respiratory disease, social inequality stemming from air pollution (Luftverschmutzung und COVID-19 – einschließlich der Elemente der Luftverschmutzung im ländlichen Raum, Luftverschmutzung in Innenräumen, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit unserer Gesellschaft gegen Atemwegserkrankungen, soziale Ungleichheit aufgrund der Luftverschmutzung).
Weltgesundheitsorganisation: Ambient Air Pollution: A global assessment of exposure and burden of disease (Luftverschmutzung: Eine weltweite Bewertung der Exposition und der Belastung durch Krankheiten’). Genf, 2016.
Eurostat-Statistikband vom 7. September 2016 mit dem Titel „Urban Europe – Statistics on cities, towns and suburbs“ (Urbanes Europa – Statistiken zu Städten und Vororten).
Bericht Nr. 09/2020 der Europäischen Umweltagentur vom 23. November 2020 mit dem Titel „Air quality in Europe – 2020 (EEA) report“ (Luftqualität in Europa – Bericht für 2020).
Khomenko, S. et al.: Premature mortality due to air pollution in European cities: a health impact assessment (Vorzeitige Sterblichkeit aufgrund von Luftverschmutzung in europäischen Städten). In: The Lancet Planetary Health, Elsevier Inc., 2021.
Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments: Evaluierung der europäischen Umsetzung vom 18. Januar 2021 mit dem Titel „EU policy on air quality: implementation of selected EU legislation“ (EU-Politik zur Luftqualität: Umsetzung ausgewählter Rechtsvorschriften der Union), S. 26.
Amann, M. et al.: Support to the development of the Second Clean Air Outlook – Specific Contract 6 under Framework Contract ENV.C.3/FRA/2017/0012 (Final Report) (Förderung des Zweiten Ausblicks zur Entwicklung der Luftqualität – Einzelvertrag 6 auf Grundlage von Rahmenvertrag ENV.C.3/FRA/2017/0012, Abschlussbericht). Europäische Kommission, Brüssel, 2020.
WHO-Regionalbüro für Europa in Kopenhagen: Air Quality Guidelines for Europe (Luftqualitätsrichtlinien für Europa). European Series, Vol. 2, Weltgesundheitsorganisation, Genf 2000.
Bericht Nr. 09/2020 der Europäischen Umweltagentur vom 23. November 2020 mit dem Titel „Air quality in Europe – 2020 (EEA) report“ (Luftqualität in Europa – Bericht für 2020).
Europäische Umweltagentur: Indicator Assessment vom 23. Februar 2018 mit dem Titel „Emissions of primary PM2,5 and PM10 particulate matter“ (Primäre PM2,5- und PM10-Emissionen).
Europäische Umweltagentur: Datenvisualisierung vom 18. Juni 2015 mit dem Titel „Sector share of sulphur oxides emissions“ (Branchenanteil an SOx-Emissionen): https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/daviz/sector-share-of-sulphur-oxides-emissions#tab-chart_1
Europäische Umweltagentur: Datenvisualisierung vom 18. Juni 2015 mit dem Titel „Sector share of sulphur oxides emissions“ (Anteil der SOx-Emissionen nach Wirtschaftzweigen): https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/daviz/sector-share-of-nitrogen-oxides-emissions#tab-chart_1
Europäische Umweltagentur: Bericht vom 19. September 2018 mit dem Titel „Mercury in Europe’s environment. A priority for European and global action“ (Quecksilber in der Umwelt in der Union. Eine Priorität beim Handeln auf Unionsebene und weltweit).
Campling, P. et al.: Specific evaluation of emissions from shipping including assessment for the establishment of possible new emission control areas in European Seas (Spezifische Bewertung von Schiffsverkehrsemissionen einschließlich der Analyse möglicher neuer Emissionsüberwachungsgebieten auf den europäischen Meeren). Flemish Institute for Technological Research NV, Mol, 2013.
Cofala, J. et al.: The potential for cost-effective air emission reductions from international shipping through designation of further Emission Control Areas in EU waters with focus on the Mediterranean Sea (Das Potenzial einer kosteneffizienten Reduktion von Luftemissionen des internationalen Seeverkehrs durch Festlegung weiterer Emissionsüberwachungsgebiete in EU-Gewässern mit Fokus auf dem Mittelmeer). International Institute for Applied Systems Analysis, Laxenburg 2018.
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
Brandt, J., Silver, J. D. und Frohn, L. M.: Assessment of Health-Cost Externalities of Air Pollution at the National Level using the EVA Model System (Bewertung der externen Effekte von Gesundheitskosten der Luftverschmutzung auf nationalem Niveau unter Verwendung des EVA Model System). CEEH Scientific Report No 3, 2011.
Neue Strategie EU-Afrika
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu einer neuen Strategie EU-Afrika – eine Partnerschaft für nachhaltige und inklusive Entwicklung (2020/2041(INI))
– unter Hinweis auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung vom 25., 26. und 27. September 2015 und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie die siebzehn Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Aktionsagenda von Addis Abeba von 2015 zur Entwicklungsfinanzierung,
– unter Hinweis auf den am 7. Juni 2017 unterzeichneten europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik mit dem Titel: „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“,
– unter Hinweis auf das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 (im Folgenden „Pariser Übereinkommen“),
– unter Hinweis auf die Agenda 2063 der Afrikanischen Union (AU), die am 31. Januar 2015 auf der 24. Ordentlichen Tagung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union in Addis Abeda verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie EU-Afrika, die am 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die am 11. Oktober 2017 verabschiedete Erklärung von Abidjan, das Ergebnis des vierten Jugendgipfels Afrika-Europa,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des fünften Gipfeltreffens zwischen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union, das am 29. und 30. November 2017 in Abidjan stattfand,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2018 über eine neue Allianz Afrika–Europa für nachhaltige Investitionen und Arbeitsplätze: Eine neue Stufe unserer Partnerschaft zur Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen (COM(2018)0643),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der vier Taskforces für digitale Wirtschaft‚ Energie, Verkehr und Landwirtschaft im Rahmen der neuen Allianz,
– unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der zehnten Sitzung der Kollegien der Kommissionsmitglieder der Europäischen Kommission und der Kommission der Afrikanischen Union vom 27. Februar 2020,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004) und die Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema vom 30. Juni 2020,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und das Maputo-Protokoll,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für den Zeitraum 2010–2020 und die gestärkte EU-Agenda für die Rechte von Menschen mit Behinderungen für den Zeitraum 2020–2030,
– unter Hinweis auf die Strategie der Afrikanischen Union zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau für den Zeitraum 2018–2028, die im Juli 2016 verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan II für die Gleichstellung (GAP II – „Die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung von Frauenrechten: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“),
– unter Hinweis auf das Abkommen zur Gründung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (CFTA),
– unter Hinweis auf den Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mit dem Titel „The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture“ (Zustand der biologischen Vielfalt der Welt in Bezug auf Nahrungsmittel und Landwirtschaft) aus dem Jahr 2019 und ihren globalen Waldzustandsbericht aus dem Jahr 2016 („The State of the World’s Forests“),
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) von Mai 2019,
– unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, der von den Vereinten Nationen am 18. März 2015 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Sonderberichte des Weltklimarats (IPCC) über 1,5 °C globale Erwärmung, über Klimawandel und Landsysteme und über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die am 20. Mai 2020 veröffentlichte Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu den Rechten von Kleinbauern und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Zeitraum von 2019 bis 2028 zur Dekade für familienbetriebene Landwirtschaft auszurufen,
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Mai 2017 mit dem Titel „Digital4Development: mainstreaming digital technologies and services into EU Development Policy“ (Digital4Development: durchgängige Berücksichtigung digitaler Technologien und Dienste in der EU-Entwicklungspolitik) (SWD(2017)0157),
– unter Hinweis auf den Globalen Pakt für Flüchtlinge, der am 17. Dezember 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, der am 19. Dezember 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene in Afrika (Übereinkommen von Kampala),
– unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Dekade der Menschen afrikanischer Abstammung (2015–2024), insbesondere auf die Säule „Anerkennung“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2013 mit dem Titel „Stärkung der Gestaltungsmacht der lokalen Behörden in den Partnerländern mit Blick auf eine verbesserte Regierungsführung und wirksamere Entwicklungsergebnisse“ (COM(2013)0280),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2019 des Rates der Europäischen Union an den Europäischen Rat über die Entwicklungshilfeziele der EU,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu der EU-Afrika-Strategie: ein Ansporn für die Entwicklung(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2015 zu der Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2018 mit dem Titel: „Digitalisierung für die Entwicklung: Armut mit Technologie bekämpfen“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zu den Protestkundgebungen gegen Rassismus nach dem Tod von George Floyd(4),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI)(5),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), insbesondere die Entschließungen vom 4. Oktober 2016(6), 14. Juni 2018(7) und 28. November 2019(8),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A9-0017/2021)),
A. in der Erwägung, dass der bevorstehende EU-AU-Gipfel der Partnerschaft neue Impulse verleihen und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris zur Entwicklung einer gemeinsamen Strategie mit konkreten Maßnahmen in Bezug auf unsere gemeinsamen Herausforderungen und Möglichkeiten führen sollte;
B. in der Erwägung, dass es für die Länder von entscheidender Bedeutung ist, stärker in die systematische Erhebung genauer und vergleichbarer aufgeschlüsselter Daten zu investieren, um herauszufinden, welche Überschneidungen es gibt und wo diese liegen, zu bestimmen, wie sie angegangen werden, und zu analysieren, ob die Ergebnisse der im Rahmen dieser Strategie ergriffenen Maßnahmen positive Auswirkungen auf alle Länder haben, auch auf diejenigen, die in ihrer Entwicklung am weitesten zurückliegen; in der Erwägung, dass Daten in Übereinstimmung mit der Zielvorgabe 17.18 der Ziele für nachhaltige Entwicklung nach Einkommen, Geschlecht, Alter, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Migrationsstatus, Behinderung und geografischer Lage aufgeschlüsselt werden sollten;
C. in der Erwägung, dass die Interessen und Prioritäten Afrikas, wie sie insbesondere in der Agenda 2063 zum Ausdruck kommen, eine zentrale Rolle bei der Neugestaltung unserer Beziehungen spielen müssen;
D. in der Erwägung, dass Afrika die jüngste Bevölkerung weltweit hat und dass sich dort einige der fragilsten Staaten der Welt befinden; in der Erwägung, dass monatlich etwa eine Million Afrikaner in den Arbeitsmarkt eintreten;
E. in der Erwägung, dass der Mehrwert, den die EU in ihre Partnerschaft mit Afrika einbringt, von der Fähigkeit der EU abhängen wird, den Dialog zwischen den Kontinenten mit einem situationsbezogenen Ansatz zu verbinden, der der Vielfalt der lokalen und regionalen Besonderheiten, den Anliegen der Partnerländer und den bestehenden sozialen Strukturen gerecht wird, sowie ihrem Willen, mit Afrika eine langfristige Vision zu entwickeln, die auf gemeinsamen Werten, gegenseitigen Interessen und einem neuen Bekenntnis zum Multilateralismus beruht;
F. in der Erwägung, dass Zugang zu menschenwürdiger Arbeit und angemessenen Lebensbedingungen auf lokaler Ebene unabdingbar ist, um die Tendenz zur Migration abzuschwächen;
G. in der Erwägung, dass im Jahr 2018 Rohstoffe 49 % der Gesamteinfuhren der EU aus Afrika ausmachten; in der Erwägung, dass der mineralgewinnende Sektor die wichtigste Branche für ausländische Direktinvestitionen in Afrika darstellt;
H. in der Erwägung, dass Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Investitionen sind; in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum und Investitionen nachhaltig gestaltet werden und Hand in Hand gehen müssen mit der Bekämpfung von Ungleichheiten durch Umverteilungsmaßnahmen, die Stärkung des Humankapitals, der Gerechtigkeit, der politischen Teilhabe, der sozialen Sicherheitssysteme und Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung;
I. in der Erwägung, dass Frieden und Sicherheit wesentliche Voraussetzungen für eine langfristige nachhaltige Entwicklung und die Förderung von Stabilität und starken Institutionen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sind und für die Verbesserung der Lebensbedingungen und die Erfüllung der Ziele für nachhaltige Entwicklung notwendig sind;
J. in der Erwägung, dass der Aufbau staatlicher Strukturen in politisch fragilen und administrativ schwachen afrikanischen Staaten eine Priorität darstellt, zu der auch der Aufbau ihrer Haushaltskapazitäten zählt;
K. in der Erwägung, dass 94 Millionen Kinder, die jünger als fünf Jahre sind, in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara – 51 Millionen in Ost- und Südafrika und 43 Millionen in West- und Zentralafrika – niemals registriert wurden; in der Erwägung, dass das Recht auf Anerkennung als Person vor dem Gesetz einen entscheidenden Schritt für die Sicherstellung lebenslangen Schutzes darstellt und eine Grundvoraussetzung für die Ausübung aller anderen Rechte ist; in der Erwägung, dass eine Geburtsurkunde den Nachweis der rechtlichen Identität einer Person darstellt, wodurch das Risiko der Staatenlosigkeit vermieden und gleichzeitig dem Inhaber Schutz vor Gewalt und Ausbeutung geboten wird;
L. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Priorität für die künftige Partnerschaft zwischen der EU und Afrika sein und daher im Rahmen der EU-Afrika-Strategie durchgängig berücksichtigt werden muss; in der Erwägung, dass Frauen und junge Menschen bei der Verwirklichung ihres vollen Potenzials oft an Grenzen stoßen, was sich in der zunehmenden Belastung durch sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, HIV-Infektionen, unbeabsichtigten Schwangerschaften, Schulabbrüchen und eingeschränktem Zugang zu Finanzmitteln und unternehmerischer Initiative widerspiegelt;
M. in der Erwägung, dass in Afrika derzeit 390 Millionen Menschen unterhalb der Armutsgrenze leben, vor dem Hintergrund einer mangelnden Inklusivität, die Ungleichheiten Vorschub leistet; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Anfälligkeit Afrikas weiter verschärft hat, was die geringe wirtschaftliche Diversifizierung, die geringe Mobilisierung inländischer Ressourcen, die illegalen Finanzströme, die hohe Abhängigkeit von Rohstoffexporten und die volatilen Rohstoffpreise betrifft; in der Erwägung, dass die neue Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie die Ungleichheit und die Armut voraussichtlich noch verstärken wird, wobei die unmittelbaren Folgen bereits jetzt zu einer schweren Belastung für Afrika geworden sind, vor allem in Bezug auf die Ernährungsunsicherheit, auf den Verlust von Einkommen, Heimatüberweisungen und Existenzgrundlagen sowie auf eine drohende Schuldenkrise;
N. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise Lücken in den Gesundheits- und Ernährungssystemen aufgezeigt und deutlich gemacht hat, dass es dringend notwendig ist, auf Menschen ausgerichtete, einheitliche und resiliente, auf den Menschenrechten beruhende Gesundheits- und Ernährungssysteme aufzubauen; in der Erwägung, dass sich solche Krisen in den kommenden Jahrzehnten infolge des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt vervielfachen könnten; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die bei den bereits bestehenden drei großen Epidemien – HIV, Tuberkulose und Malaria – erreichten Fortschritte durch die Pandemie ins Stocken geraten oder sogar zunichte gemacht werden; in der Erwägung, dass daher innovative integrierte Konzepte angenommen werden müssen, bei denen die betroffenen Bevölkerungsgruppen miteinbezogen werden und die Zivilgesellschaft gestärkt wird, um die Menschen zu erreichen, die lebensrettender Maßnahmen bedürfen;
O. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den beiden Kontinenten auf allen Ebenen und zwischen allen Teilen der Gesellschaft gefördert werden sollten;
P. in der Erwägung, dass der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union 2019 den Klimawandel als eine schwerwiegende Bedrohung für die Sicherheit bezeichnet hat;
Q. in der Erwägung, dass der afrikanische Kontinent besonders von den negativen Auswirkungen des Klimawandels und den verschiedenen Arten der Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung betroffen ist; in der Erwägung, dass Afrika Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel benötigt, während der Schwerpunkt der gemeinsamen Mitteilung vom 9. März 2020 auf der Eindämmung des Klimawandels liegt; in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Allianz Afrika-Europa im Kampf gegen den Klimawandel zu einer neuen treibenden Kraft im Rahmen der weltweiten Klimadiplomatie werden könnte;
R. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2017 eine Resolution verabschiedet hat, mit der sie den Zeitraum 2019–2028 zur Dekade für familienbetriebene Landwirtschaft erklärt hat;
S. in der Erwägung, dass die Zugangsquoten zu Energie in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara weltweit am niedrigsten sind; in der Erwägung, dass nur etwa die Hälfte der Bevölkerung dieser Länder mit Elektrizität versorgt ist und nur ein Drittel Zugang zu sauberem Kochen hat; in der Erwägung, dass etwa 600 Millionen Menschen keinen Zugang zu Elektrizität haben und 890 Millionen mit herkömmlichen Brennstoffen kochen;
T. in der Erwägung, dass auch private Finanzierungen für die Umsetzung dezentraler Lösungen für erneuerbare Energien von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass mithilfe privater Investitionen, dezentraler Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen und maßgeschneiderter Konsumentenfinanzierungsmodelle (zum Beispiel über Umlageverfahren und mobile Geldtransaktionen) weite Teile Afrikas, insbesondere die Länder südlich der Sahara, die den weltweit niedrigsten Zugang zu Energie haben, mit Energie versorgt werden können;
U. in der Erwägung, dass der Schutz, der Erhalt und die Wertschätzung des kulturellen Erbes und des Kultur- und Kreativsektors Arbeitsplätze schaffen, die Gestaltungs- und Entscheidungsmacht junger Menschen und Frauen stärken und zur Bildung einer resilienten und toleranten Gesellschaft beitragen können, in der kulturelle Unterschiede geachtet und Ungleichheiten verringert werden, indem Brücken zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen geschlagen werden;
Auf dem Weg zu einer neuen Ausrichtung der Strategie mit Afrika
1. begrüßt die gemeinsame Mitteilung vom 9. März 2020 und betrachtet sie als einen wichtigen Schritt in Richtung einer echten geopolitischen Partnerschaft; betont, dass Europa und Afrika in enger geografischer Nähe zueinander stehen und enge historische, kulturelle und sozioökonomische Beziehungen unterhalten, die durch die wachsende Zahl gemeinsamer Herausforderungen und strategischer Interessen gestärkt werden; hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in allen Belangen Afrikas wichtigster Partner in Bezug auf Handel, Investitionen, öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), humanitäre Hilfe und Sicherheit sind;
2. weist darauf hin, dass in Afrika mehr als eine Milliarde Menschen leben und auf diesem Kontinent voraussichtlich mehr als die Hälfte des weltweiten Bevölkerungswachstums bis 2050 stattfinden wird und dass sich sechs der zehn am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt in Afrika befinden; betont, dass die Beziehungen der EU zu Afrika für die Zukunft unserer beiden Kontinente von größter Bedeutung sind und dass der Wohlstand beider Kontinente eng miteinander verknüpft ist; betont, dass die menschliche Entwicklung, die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut weiterhin die Kernelemente der Beziehungen zwischen der EU und Afrika sein müssen;
3. bekräftigt seine Forderung nach einer wirklichen „interkontinentalen Partnerschaft“ zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union; betont, dass der bevorstehende EU-AU-Gipfel, der 2021 stattfinden soll, die Grundlage für eine strategische, für beide Seiten vorteilhafte und ergebnisorientierte Partnerschaft schaffen sollte, die die Interessen beider Seiten widerspiegelt und die Beziehungen zwischen den beiden Kontinenten stärkt;
4. fordert den Aufbau einer echten Partnerschaft auf Augenhöhe, die auf der Achtung des Völkerrechts sowie internationaler Übereinkommen, Abkommen und Standards beruht, und fordert beide Seiten auf, über die Geber-Empfänger-Beziehung hinauszugehen; betont, wie wichtig die Abstimmung mit unseren afrikanischen Partnern, auch mit der afrikanischen Zivilgesellschaft und der Diaspora, und die klare Festlegung des Umsetzungsrahmens und der jeweiligen Zuständigkeiten auf der Grundlage einer eindeutigen Bewertung der Umsetzung früherer gemeinsamer Abkommen sind;
5. stellt fest, dass Afrikas Potenzial zunehmend das Interesse vieler Akteure der Weltbühne weckt, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Afrika in vielen Bereichen zu einem neuen Schauplatz eines großen Machtwettbewerbs geworden ist; betont, dass die EU zu den Ersten gehört, die dem afrikanischen Kontinent helfen, während destruktive Strategien anderer Akteure den afrikanischen Nationen schaden, was sich auch nachteilig auf die EU auswirkt; hebt hervor, dass die grundsätzliche Motivation der EU in ihren politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Drittländern darin besteht, die Grundrechte voranzubringen, demokratische Institutionen zu unterstützen und die demokratische Rechenschaftspflicht zu wahren; ist der Ansicht, dass Drittländer wie zum Beispiel China andere Ziele verfolgen, die der Union zeitweise Sorgen bereiten; betont, dass es Ziel der Union ist, die Widerstandsfähigkeit und Unabhängigkeit unserer afrikanischen Partner zu stärken; bekundet daher sein Bedauern darüber, dass andere Akteure, insbesondere China und Russland, mit ihrem Vorgehen ihre geopolitischen Interessen vorantreiben und ihr Augenmerk auf einen zunehmenden Unilateralismus richten, und betont, dass ihre eigenen Vorteile auf Kosten der Souveränität der afrikanischen Länder und der europäischen Sicherheit gehen; fordert die EU auf, sich mit jedem Land, das wirklich an einer prosperierenden und positiven langfristigen Entwicklung des afrikanischen Kontinents interessiert ist, auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte, der Medienfreiheit und der Rechenschaftspflicht, transparenter und bürgernäher Staatsführung und der Bekämpfung der Korruption abzustimmen, da diese wesentliche Elemente für die Gewährleistung eines stabilen und inklusiven politischen, sozialen und wirtschaftlichen Umfelds in Afrika sind; fordert die EU auf, eine strategische und langfristige Antwort auf die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße“ zu entwickeln, die von unseren gemeinsamen Werten sowie den von unseren afrikanischen Nachbarn geäußerten Prioritäten und Bedürfnissen geleitet werden sollte; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einem Garanten der Stabilität und Zuverlässigkeit in der Region werden müssen; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in Afrika eine wichtigere geopolitische Rolle spielen und Beziehungen, die allen nutzen, aufbauen muss;
6. ist der Ansicht, dass die Rolle der nordafrikanischen Länder innerhalb der Partnerschaft gestärkt und die trilaterale Zusammenarbeit gefördert werden muss, um einen neuen Impuls für die Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit zu geben und die Kohärenz des kontinentalen Ansatzes zu stärken;
7. fordert, dass den neuen Prioritäten für die afrikanischen Länder, die sich aus dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ergeben, im Rahmen dieser Partnerschaft Rechnung getragen wird; unterstützt die Reaktion der EU auf die Krise im Wege des Konzepts „Team Europa“ und erachtet sie als ein primäres und wahres Zeichen globaler Solidarität und europäischer Werte;
8. betont‚ dass die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise beide Kontinente im Rahmen einer Partnerschaft zusammenführen müssen, die den Auswirkungen dieser Krise in vollem Umfang Rechnung trägt und einen nachhaltigen und inklusiven Wiederaufbau ermöglicht, der die menschliche Entwicklung in den Mittelpunkt stellt, insbesondere die Bildung und leistungsfähigere Gesundheitssysteme, um neue Pandemien zu verhindern, zu erkennen und auf diese zu reagieren und schneller auf bestehende Pandemien zu reagieren, sowie die Gleichstellung der Geschlechter, nachhaltiges Wachstum, schnellere Übergänge, einschließlich des ökologischen und digitalen Wandels, und verantwortungsvolle Staatsführung;
9. weist darauf hin, dass sich die internationale Gemeinschaft dazu verpflichtet hat, die siebzehn Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und gleichzeitig die Grundsätze der Agenda 2030 zu wahren; ist der Ansicht, dass die Partnerschaft Afrika-EU in entscheidendem Maße darüber entscheiden wird, ob diese Verpflichtung eingehalten wird, und dass sie sich auf einen strategischen und bereichsübergreifenden Ansatz stützen sollte, der alle Ziele für nachhaltige Entwicklung umfasst und deren Zusammenhänge anerkennt;
10. erinnert daran, dass die AU und die EU zusammen ein politisches Gewicht von 81 Ländern haben, und betont die Bedeutung der Partnerschaft innerhalb des multilateralen Systems; fordert beide Parteien auf, ihre Zusammenarbeit in multilateralen Foren zu verstärken, und fordert eine enge, inklusive und systematische Koordinierung im Vorfeld aller großen Veranstaltungen, die die globale Ordnungspolitik betreffen;
11. weist auf die wichtige Rolle hin, die die Afrikanische Union und die afrikanischen Staaten in multilateralen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, spielen, in denen afrikanische Staaten 28 % der Mitglieder ausmachen; hebt hervor, dass das von der EU verfolgte Ziel der Stärkung der internationalen regelbasierten Ordnung und des multilateralen Systems das Eintreten für mehr Fairness und eine gleichberechtigte Vertretung Afrikas in den Gremien der globalen Ordnungspolitik beinhaltet; fordert insbesondere die EU auf, Afrikas Antrag auf eine Erweiterung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu unterstützen, um dem Kontinent eine ständige Vertretung im Sicherheitsrat zu ermöglichen;
12. betont, dass der Einfluss der EU von ihren Regionen in äußerster Randlage sowohl im Atlantik als auch im Indischen Ozean ausgeht und dass ihre Gebiete in äußerster Randlage historische, wirtschaftliche und kulturelle Verbindungen zu verschiedenen afrikanischen Ländern haben; fordert daher eine bessere Integration der Gebiete in äußerster Randlage in ihr regionales Umfeld und eine stärkere Zusammenarbeit mit den afrikanischen Ländern zu Themen von gemeinsamem Interesse und insbesondere in Umwelt- und Migrationsfragen;
13. betont, dass auf den Erfahrungen aus der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU aufgebaut und sichergestellt werden muss, dass die neue gemeinsame Strategie voll und ganz mit der „afrikanischen Säule“ des künftigen Nachfolgeabkommens zum Cotonou-Abkommen und anderen bestehenden politischen Strategien der EU im Einklang steht und diese ergänzt, um eine größere Kohärenz in der Entwicklungspolitik der EU zu erreichen; weist erneut darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die Partnerschaft zwischen den Kontinenten im Einklang mit den lokalen, nationalen und regionalen Gegebenheiten und spezifischen Bedürfnissen umgesetzt wird;
14. ist der Auffassung, dass eine ganzheitliche Partnerschaft zwischen den beiden Kontinenten auch eine weitere Regionalisierung ermöglichen sollte; bekräftigt, dass die EU die regionale Integration (in einem Kontext, in dem die COVID-19-Pandemie die Anfälligkeit der globalen Lieferkette deutlich gemacht hat) und regionale Organisationen in Afrika weiterhin unterstützt; unterstützt die Auffassung, dass die EU flexible länderspezifische und subregionale Ansätze beibehalten muss, mit denen ihr Engagement und ihre Unterstützung auf die besonderen Bedürfnisse und Umstände jedes Landes innerhalb der fünf Regionen Afrikas abgestimmt werden; fordert eine Aktualisierung der verschiedenen regionalpolitischen Maßnahmen der EU gegenüber afrikanischen Subregionen; bedauert, dass der Aufbau eines gemeinsamen Raums des Wohlstands, der Stabilität und der Freiheit mit den Ländern der südlichen Nachbarschaft auch 25 Jahre nach Beginn der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft noch lange nicht abgeschlossen ist;
15. betont die Bedeutung der AU für die Integration des afrikanischen Kontinents, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den innerafrikanischen Handel zu fördern; betont, dass diese Integration klar definiert werden und auf den Bedürfnissen der afrikanischen Gesellschaften beruhen sollte; weist darauf hin, dass eine starke Partnerschaft nicht nur eine starke EU, sondern auch eine starke Afrikanische Union erfordert; fordert die EU auf, die Integrationsbemühungen auf regionaler und kontinentaler Ebene sowie die Institutionalisierung und Stärkung der Afrikanischen Union zu unterstützen, indem ihre Abhängigkeit von externen Finanzquellen verringert und ihre Führungsstruktur verbessert wird und indem bewährte Verfahren ausgetauscht und technische und finanzielle Hilfe bereitgestellt werden; begrüßt den Vorschlag für ein panafrikanisches Programm im Rahmen des neuen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), mit dem die Herausforderungen des afrikanischen Kontinents als Ganzes angegangen werden sollen;
16. begrüßt nachdrücklich die Ankündigung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, sie werde die Beziehungen zu Afrika zu einem Kernthema ihrer Amtszeit machen; begrüßt die jüngsten Reisen der führenden Vertreter der EU-Organe nach Addis Abeba; fordert, dass diese Kontakte auf höchster politischer Ebene intensiviert werden und regelmäßiger stattfinden; ist der Ansicht, dass regelmäßige gemeinsame Ansprachen der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union und der Europäischen Union die Sichtbarkeit und das öffentliche Bewusstsein für unsere Partnerschaft in unseren jeweiligen nationalen Medien verbessern und die Bedeutung, die ihr in den politischen Agenden beider Kontinente beigemessen wird, verdeutlichen würden; vertritt die Auffassung, dass diese Reden dazu dienen könnten, über die Umsetzung der Partnerschaft, die Einbindung von Interessenträgern in das Verfahren und Fortschritte in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung Bericht zu erstatten und wichtige gemeinsame Themen auf beiden Kontinenten zu erörtern;
17. betont, dass die afrikanische und die europäische Zivilgesellschaft, darunter nichtstaatliche Organisationen, lokale Behörden, der Privatsektor, die Diaspora, Parlamentarier beider Regionen und junge Menschen, Minderheiten sowie religiöse Gemeinschaften in die Festlegung und Bewertung neuer und vorhandener Strategien einbezogen werden müssen, um eine auf die Bevölkerung ausgerichtete Partnerschaft zu schaffen, die inklusiv und für alle zugänglich ist;
18. unterstreicht, dass die Bemühungen der EU, die Zivilgesellschaft einzubinden, auf transparente Weise erfolgen müssen, indem Möglichkeiten, finanzielle Mittel und Rahmenbedingungen angeboten werden, die die Teilhabe von Vertretern der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen, einschließlich lokaler und aus der zivilgesellschaftlichen Basis stammender Akteure, ermöglichen; betont, dass für die Schaffung einer solchen auf die Bevölkerung ausgerichteten Partnerschaft nicht nur eine derartige Einbindung der Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, sondern auch die Verpflichtung der EU, gegen alle Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz innerhalb ihrer Grenzen und darüber hinaus vorzugehen;
19. fordert eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überwachung der Umsetzung der Strategie durch alle Beteiligten, einschließlich der europäischen und der afrikanischen Zivilgesellschaft und Gemeinschaften, der lokalen Behörden und der nationalen Parlamente, sowie die Einhaltung der Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung;
20. weist auf die Bedeutung der parlamentarischen Diplomatie hin und ist der Auffassung, dass parlamentarische Versammlungen wie die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU und das Panafrikanische Parlament eine grundlegende Rolle bei der Stärkung des politischen Dialogs zwischen der EU und Afrika spielen; hebt die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Kontrolle und Überwachung der wirksamen Umsetzung der Partnerschaft hervor; erinnert an die zahlreichen parlamentarischen Treffen und Missionen des Parlaments und fordert, dass die parlamentarische Dimension der Beziehungen zwischen der EU und der AU durch regelmäßige Missionen gestärkt wird, damit wichtige Ausschüsse des Parlaments mit ihren afrikanischen Amtskollegen zusammentreffen und sich mit ihnen austauschen können;
21. ist der Ansicht, dass die Rolle der Diaspora für den Aufbau von Verbindungen und für das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Kontinenten durch Wissenstransfer, Investitionen und Geldtransfers von grundlegender Bedeutung ist und dass die EU das Engagement der Diaspora in der Politikgestaltung ermöglichen sollte, indem sie Strukturen fördert, die die Einbeziehung von Diasporagruppen in soziale und politische Angelegenheiten gewährleisten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie im Rahmen der umfassenden Strategie mit Afrika am besten mit der Diaspora gearbeitet werden kann, auch durch die Nutzung von Synergien zwischen internen und externen Finanzierungsinstrumenten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen;
22. erinnert daran, dass die Heimatüberweisungen der Diaspora für die lokale Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind; warnt davor, dass nach Angaben der Weltbank davon auszugehen ist, dass die Geldtransfers nach Afrika im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Krise um 20 % zurückgehen, und dies vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern, in denen sie eine wesentliche Einkommensquelle der armen Haushalte darstellen; fordert die EU und die afrikanischen Länder daher auf, im Einklang mit der Zielvorgabe 10c der Ziele für nachhaltige Entwicklung darauf hinzuarbeiten, dass die Kosten für Überweisungen bis 2030 auf weniger als 3 % gesenkt werden;
23. weist darauf hin, dass der Erfolg der Partnerschaft von der Mittelausstattung abhängt; fordert eine umfassende Unterstützung für Afrika im Rahmen des künftigen NDICI, weist jedoch darauf hin, dass die EU nach wie vor der größte Geber für Afrika ist; bedauert, dass viele Mitgliedstaaten das angestrebte Ziel zur Bereitstellung von 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens als Entwicklungshilfe nicht erreicht und einige ihre Beiträge zur Entwicklungshilfe sogar gesenkt haben;
24. betont, dass der neue Partnerschaftsrahmen konkrete Maßnahmen zur Unterstützung einer stärkeren Mobilisierung inländischer Ressourcen in afrikanischen Ländern, wie die Unterstützung der Korruptionsbekämpfung und der Entwicklung gerechter und wirksamer Steuersysteme und die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, vorsehen muss, damit sich die Beziehungen zwischen der EU und Afrika von der Geber-Empfänger-Dynamik wegbewegen und die afrikanischen Länder zu einer nachhaltigen Entwicklung befähigt werden;
25. fordert, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit zusätzlichen Mitteln aus dem EU-Haushalt ausgestattet wird, die mit neuen Eigenmitteln, unter anderem durch eine Finanztransaktionssteuer, finanziert werden;
26. erinnert daran, dass nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Länder entwicklungspolitische Maßnahmen und Programme nur dann erfolgreich sein können, wenn sie von den Entwicklungsländern geleitet werden und auf die länderspezifischen Situationen und Bedürfnisse zugeschnitten sind; betont die Notwendigkeit, in dieser Hinsicht mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten, damit den Bedürfnissen und der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der Menschen Rechnung getragen wird;
27. fordert die Ausarbeitung eines Überwachungsmechanismus sowie vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der EU bereitgestellten Gelder;
28. fordert nachdrücklich, dass durch die EU-Hilfe weder Konflikte verlängert werden noch das rücksichtslose Verhalten autokratischer Regime erleichtert wird, die die Ursache für viele der sozioökonomischen Probleme und politischen Konflikte in Afrika sind; betont, dass die Verfolgung gemeinsamer Interessen und die Zusammenarbeit mit dem Völkerrecht, den grundlegenden Werten der EU und den Zielen der Unterstützung der Demokratie, der guten Regierungsführung und der Menschenrechte übereinstimmen müssen;
29. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Beziehungen mit dem afrikanischen Kontinent geschlossener und einheitlicher aufzutreten und ihre Maßnahmen zwingend zu koordinieren und ihre Anstrengungen dabei darauf zu konzentrieren, einen Rahmen für wirtschaftliche Chancen und Arbeitsplätze zu schaffen;
30. vertritt die Auffassung, dass die Partnerschaft alle 27 Länder der EU und alle 55 Länder der AU einbeziehen sollte; fordert, dass alle Mitgliedstaaten der EU umfassend einbezogen werden, um die Sichtbarkeit der Partnerschaft zu erhöhen und den Wert der Partnerschaft bei den Europäern und den Partnerländern zu fördern, wodurch eine bessere Kommunikation über gemeinsame Maßnahmen und Ambitionen ermöglicht wird;
Partner für die menschliche und wirtschaftliche Entwicklung
31. fordert, dass die menschliche Entwicklung in den Mittelpunkt der Strategie gestellt wird, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird, wobei die Bekämpfung von Armut, Ungleichheiten und Diskriminierung sowie die Gewährleistung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte für alle, unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten marginalisierten und schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, oberste Priorität haben sollten; betont, dass auch dem Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen wie Nahrungsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen, zu hochwertigen Gesundheitssystemen, zu hochwertiger Bildung, zu sozialem Schutz und zur Erhaltung der Umwelt Vorrang eingeräumt werden sollte;
32. hält es für wesentlich, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die sozialen Rechte zu stärken, den sozialen und den Arbeitnehmerdialog zu verbessern, Kinder- und Zwangsarbeit zu beseitigen und die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz zu verbessern;
33. hebt mit Nachdruck die wichtige Rolle von funktionierenden staatlichen Institutionen, Behörden und Infrastrukturen hervor und ist der Auffassung, dass ein Fehlen dieser Strukturen ein wesentliches Hindernis für Entwicklung, Fortschritt und Frieden darstellen kann; betont, dass Sicherheit, Stabilität und letztlich Wohlstand und nachhaltige Entwicklung in den betroffenen Regionen nur dann erreicht werden können, wenn eine umfassende Strategie verfolgt wird; betont, wie wichtig demokratische Reformen, eine gute Regierungsführung und die Schaffung geordneter Staatlichkeit für eine nachhaltige Entwicklung sind; hebt hervor, dass die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der Korruption und die Unterstützung des Zugangs zur Justiz erheblich dazu beitragen würden, grundlegende Bürgerrechte auf beiden Kontinenten zu verwirklichen;
34. hebt hervor, dass sich viele Länder – auch wenn einige von ihnen weiterhin mit Korruption und dem Fehlen einer verantwortungsvollen Staatsführung sowie fehlenden sozialen und politischen Freiheiten zu kämpfen haben – auf dem Weg hin zu Reformen und Demokratie befinden; weist erneut darauf hin, dass im Übergang befindliche Länder ganz besonders gefährdet sind und auf die Unterstützung der EU zählen können sollten, wenn sie diese anfordern; fordert daher, dass diese Länder eine gut koordinierte Unterstützung und Hilfe beim Aufbau widerstandsfähigerer Staaten und Gesellschaften erhalten, um ihr Streben nach einem positiven Wandel, den sich die Völker dieser Länder erhoffen, aufrechtzuerhalten und zu fördern; schlägt vor, dass der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) spezielle Ad-hoc-Kontaktgruppen einrichtet, um die EU‑weite Unterstützung einzelner im Übergang befindlicher Länder zu straffen und zu erleichtern; ist der Meinung, dass mehr Anstrengungen unternommen werden sollten, um inklusive politische Mehrparteiensysteme und eine rechenschaftspflichtige, demokratische Regierungsführung in Afrika, insbesondere in fragilen Staaten, zu fördern, indem Arbeitsgruppen zwischen Bürgern und der Regierung und die parlamentarische Kontrolle – auch durch den Einsatz von Technologieplattformen – erleichtert werden, um die Beiträge der Bürger zu politischen Themen zu sammeln und bewährte Verfahren durch den Austausch unter Gleichgesinnten zu fördern, um so die Rechenschaftspflicht und Reaktionsfähigkeit der Regierung zu verbessern, was von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, die Bewältigung globaler Herausforderungen und die Verringerung des Risikos einer zunehmenden Instabilität ist;
35. hebt hervor, wie wichtig die Unterstützung freier, fairer und wettbewerbsfähiger Wahlen und glaubwürdiger Wahlverfahren ist; unterstützt die Koordinierung zwischen der EU und der AU in Bezug auf Wahlbeobachtungsmissionen und die Unterstützung bei der Verbesserung der Fähigkeit der AU, langfristige Wahlbeobachtungen durchzuführen und sie mit internationalen Standards in Einklang zu bringen, sowie die bilaterale Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ländern und ihren Zivilgesellschaften, um inklusive, transparente und glaubwürdige Wahlen in Afrika durchzuführen; weist daher auf die zahlreichen Wahlbeobachtungsmissionen der EU hin, die vom Europäischen Parlament entschieden unterstützt werden; fordert die EU, die europäischen nichtstaatlichen Organisationen, politische Parteien und die Zivilgesellschaft auf, eng mit ihren afrikanischen Kolleginnen und Kollegen, einschließlich öffentlicher Bediensteter, zusammenzuarbeiten, um durch die Entwicklung von themenbezogenen politischen Strategien einen substanziellen politischen Dialog zu schaffen, bewährte Verfahren einer demokratischen Regierungsführung zu fördern und die Repräsentation und Inklusion marginalisierter Bevölkerungsgruppen zu erhöhen sowie eine sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Bürger auf allen Ebenen des öffentlichen Lebens zu fördern;
36. begrüßt die Anstrengungen, eigene afrikanische Mechanismen und Regelungen zum Schutz der Menschenrechte, wie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und ihre Protokolle, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung, die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker und den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker zu stärken; würdigt die Tatsache, dass solche Mechanismen und Regelungen den afrikanischen Partnern weiterhin dabei helfen, ihre eigenen Menschenrechtsinstrumente und -mechanismen an die international anerkannten Prinzipien, Gesetze und Standards anzupassen;
37. weist erneut darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) für die Bekämpfung von Straflosigkeit und die Aufrechterhaltung von Werten wie Frieden, Sicherheit, Gleichheit, Fairness, Gerechtigkeit und Entschädigung von großer Bedeutung ist; fordert die EU und die Staaten Afrikas auf, das Römische Statut und den Internationalen Strafgerichtshof weiterhin zu unterstützen; fordert alle afrikanischen Staaten, die das Römische Statut noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, auf, dies zu tun;
38. hebt hervor, wie wichtig es ist, dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen und das Recht auf eine friedliche Kindheit und Wohlergehen für alle Kinder zu fördern; fordert, dass den schwierigen und marginalisierten Bedingungen von Kindern, insbesondere in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und in einer Reihe anderer Gebiete, in denen Konflikte oder extreme Armut herrschen, dringende Aufmerksamkeit gewidmet wird, da ihnen allzu oft ihre Grundrechte verweigert werden, wie z. B. der Zugang zu Bildung, grundlegender medizinischer Versorgung und ganz allgemein das Recht auf eine Kindheit; fordert daher die vollständige Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;
39. weist darauf hin, dass sich die afrikanische Bevölkerung in den letzten 30 Jahren verdoppelt hat und dass sich dieses starke Bevölkerungswachstum in den kommenden Jahrzehnten fortsetzen dürfte; betont daher, wie wichtig es ist, eine gemeinsame AU-EU-Strategie zu entwickeln, die Kinder und Jugendliche in den Mittelpunkt der Partnerschaft stellt und die die Schlussfolgerungen des Jugendgipfels von 2017 berücksichtigt;
40. betont, dass der beste Weg, die Gestaltungs- und Entscheidungsmacht junger Menschen zu stärken, darin liegt, Möglichkeiten der Weiterentwicklung zu schaffen und zu fördern, insbesondere indem Arbeitsplätze geschaffen und Möglichkeiten unternehmerischer Initiative gefördert werden sowie Chancen zur demokratischen Teilhabe und Beteiligung an Entscheidungsprozessen geboten werden; ist der Ansicht, dass mit dieser Strategie insbesondere die Möglichkeiten des Austauschs und der Freiwilligentätigkeit für junge Menschen gestärkt werden sollten, wobei die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen aller vorgeschlagenen Kontakte und Projekte Priorität haben sollten;
41. fordert die Institutionen der EU und der AU auf, Praktikumsmöglichkeiten für junge Europäer in den Ländern der AU und für junge Afrikaner in der EU zu schaffen, um sie in den jeweiligen Integrationsprozessen zu schulen;
42. fordert die EU auf, den allgemeinen Zugang aller jungen Menschen in all ihrer Vielfalt, einschließlich heranwachsender Mädchen und Mädchen mit Behinderungen und auch im Umfeld von Konflikten und humanitären Hilfsleistungen, zu jugendgerechten Gesundheitsleistungen, darunter Leistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und HIV, zu fördern, die angemessen, zugänglich, erschwinglich und bedarfsorientiert sind;
43. weist darauf hin, dass es in einigen afrikanischen Staaten keine zuverlässigen Personenstandsregister gibt, was dazu führt, dass viele ihrer Bürger vor dem Gesetz nicht existieren und ihnen die Bürgerrechte, die Möglichkeit demokratischer Teilhabe und das Wahlrecht vorenthalten werden; betont, dass dies zu einem Fehlen an zuverlässigen und aussagekräftigen Bevölkerungsstatistiken führt;
44. betont, dass es wichtig ist, in konkrete EU-Initiativen zu investieren, deren Ziel es ist, die afrikanischen nationalen Personenstandsregister auszubauen, und sicherzustellen, dass diese Register zugänglich und vertraulich sind und die afrikanischen Regierungen dabei unterstützen, in sichere und innovative Technologielösungen zu investieren, um die Geburtenregistrierung in Übereinstimmung mit der Zielvorgabe 16.9 der Nachhaltigkeitsziele zu erleichtern;
45. ist der Ansicht, dass der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frauen und Mädchen Vorrang eingeräumt werden muss und sie in alle Dimensionen der Partnerschaft einbezogen werden müssen; fordert die Amtskollegen daher auf, die Rolle der Frauen und ihren Beitrag zur Wirtschaft und Gesellschaft aktiv zu unterstützen und ihre Bürgerrechte und gesetzlichen Rechte wie das Recht auf Eigentum und das Recht auf Teilhabe an verschiedenen Wirtschafts- und Politikbereichen anzuerkennen; begrüßt die zunehmende politische Vertretung von Frauen in einigen afrikanischen Ländern; stellt jedoch fest, dass Frauen in einigen anderen Staaten des afrikanischen Kontinents weiterhin unterrepräsentiert sind; betont, dass die Achtung und vollständige Verwirklichung der Menschenrechte von Frauen die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellen; ist daher der Auffassung, dass diese Grundrechte und grundlegenden Ziele erreicht werden müssen, um eine wirklich demokratische Gesellschaft aufzubauen;
46. fordert, dass der kürzlich ins Leben gerufene GAP III die Bemühungen insbesondere um die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Gewalt, der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Zwangsheirat verstärkt; fordert die Kommission auf, für Synergien zwischen der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika und dem GAP III zu sorgen, um die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen; fordert, dass im Rahmen der Partnerschaft EU-Afrika ein Schwerpunkt auf die Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen gelegt wird; schlägt vor, einen gemeinsamen Fahrplan vorzulegen, der die Ziele enthält, die mit Blick auf die Rechte von Frauen verwirklicht werden sollen;
47. betont, dass insbesondere eine umfassende Sexualerziehung ein wesentliches Element ist, um die Geschlechtergleichstellung zu verbessern, schädliche Geschlechternormen zu verändern und sexuelle, geschlechtsbezogene Gewalt bzw. häusliche Gewalt sowie ungewollte Schwangerschaften und HIV-Infektionen zu verhindern;
48. betont, dass der Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie deren Achtung ein wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika sind; weist auf die dringende Notwendigkeit hin, sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass die Folgen der COVID-19-Krise den Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie zu entsprechender Aufklärung weiter eingeschränkt und das Problem der Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen und Mädchen verschärft haben; fordert die Kommission auf, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in der neuen EU-Afrika-Partnerschaft eine vorrangige Stellung einzuräumen und sich zur Förderung, zum Schutz und zur Sicherstellung des Rechts jeder einzelnen Person zu verpflichten, die vollständige Kontrolle über Angelegenheiten zu haben, die ihre Sexualität sowie ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betreffen, und darüber frei und verantwortlich ohne Diskriminierung, Zwang oder Gewalt zu entscheiden;
49. stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen immer noch Opfer mehrfacher Diskriminierung sind; fordert, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Afrika in der gesamten Strategie und in allen eingesetzten Finanzinstrumenten durchgängig berücksichtigt werden, und fordert ihre aktive Teilhabe an der Gesellschaft und ihre systematische Einbeziehung in die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Förderung ihrer Inklusion, insbesondere im Hinblick auf Bildung, Unternehmertum und digitalen Wandel; ist der Ansicht, dass dies nur durch die sinnvolle Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen von Menschen mit Behinderungen, erreicht werden kann;
50. ist beunruhigt über die anhaltende Gewalt gegen und Diskriminierung von LGBTI‑Personen, insbesondere was ihren Zugang zur Gesundheitsversorgung betrifft, und fordert beide Kontinente auf, ihre Anstrengungen zum Schutz der Rechte dieser Menschen zu verstärken;
51. erinnert an die entscheidende Rolle, die der Zivilgesellschaft, einschließlich lokaler nichtstaatlicher Organisationen, und der freien Meinungsäußerung bei der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens von Demokratien zukommt; weist erneut darauf hin, dass die vielfältigen Rollen und Beiträge zivilgesellschaftlicher Organisationen anerkannt und gefördert werden müssen; fordert beide Kontinente auf, einen Rahmen sicherzustellen, innerhalb dessen sich Organisationen der Zivilgesellschaft an der Gestaltung und Evaluierung von Maßnahmen auf verschiedenen Entscheidungsebenen beteiligen können;
52. betont, wie wichtig eine freie und dynamische Medien- und Pressebranche ist, und weist darauf hin, dass diese von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung einer gut informierten Öffentlichkeit, die ihre eigenen Prioritäten definieren kann, und für die Stärkung der Resilienz gegenüber Falschnachrichten ist; spricht sich dafür aus, dass Afrika seine Anstrengungen zur Sicherstellung der Medienfreiheit und zur Unterstützung von Journalisten fortsetzt, und hebt hervor, welch wichtige Rolle eine freie Presse im Kampf gegen Korruption und im Hinblick auf die Überwachung und Rechenschaftspflicht öffentlicher Behörden spielt;
53. erinnert daran, dass Gesundheit eine notwendige Voraussetzung für die menschliche Entwicklung ist und dass das Recht auf Gesundheit ein Grundrecht ist; betont, dass die Multidimensionalität von Gesundheit umfassend berücksichtigt werden sollte; betont die Bedeutung einer sicheren Umgebung für den Schutz der menschlichen Gesundheit und dass das Konzept „Eine Gesundheit“ in der künftigen Partnerschaft durchgängig berücksichtigt werden sollte;
54. betont, dass eine echte Partnerschaft im Gesundheitsbereich aufgebaut werden muss, in deren Rahmen die Gesundheitssysteme gestärkt werden, indem die Rolle von Gemeinschaften aufgewertet wird; hebt hervor, dass der Aufbau der Kapazitäten der Länder die Grundlage für die Förderung des universellen Zugangs zu angemessener, zugänglicher und erschwinglicher Gesundheitsversorgung für alle sein muss, indem die öffentliche Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens gestärkt wird;
55. betont außerdem, dass der Schwerpunkt dieser Partnerschaft auf die globale Gesundheitsforschung und -entwicklung sowie auf die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika im Bereich der Gesundheitsforschung und -entwicklung gelegt werden sollte, um so gemeinsam die lokalen afrikanischen und europäischen Produktionskapazitäten für Gesundheitsprodukte und -ausrüstung sowie Medikamente zu stärken; fordert die EU zu diesem Zweck nachdrücklich auf, die afrikanischen Länder, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, bei der wirksamen Umsetzung der im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vorgesehenen Flexibilitätsregelungen für den Schutz des öffentlichen Gesundheitswesens, wie Zwangslizenzen und Paralleleinfuhren, zu unterstützen; unterstützt die Vernetzung afrikanischer und europäischer wissenschaftlicher Gemeinschaften und den Austausch von Wissen und Erfahrung und betont, dass gegen gefälschte Medikamente vorgegangen werden muss;
56. betont, dass der Zugang zu Wasserversorgung, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen eine entscheidende Voraussetzung für sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Bekämpfung der Übertragung von Krankheiten ist und ein wesentliches Element der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika sein sollte; besteht darauf, dass die Bemühungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung und ‑verwaltung, des Aufbaus von Infrastruktur sowie der Förderung von Hygiene und diesbezüglicher Schulungen verstärkt werden müssen; fordert gezielte Verbesserungen des Zugangs zu diesen Dienstleistungen, insbesondere für die schutzbedürftigsten und von Diskriminierung betroffene Bevölkerungsgruppen;
57. betont die gesundheitlichen Vorteile, die die Aufrechterhaltung von Routineimpfungen für Kinder mit sich bringt, und fordert, dass Impfprogramme weiter ausgebaut werden; betont, dass die durch COVID-19 ausgelöste Krise gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass der Zugang zu Impfungen und medizinischer Behandlung sichergestellt ist, und fordert eine enge Zusammenarbeit beider Kontinente, damit dafür gesorgt ist, dass alle Menschen Zugang zu ihnen haben;
58. ist besorgt über die Zunahme und die Verflechtung von Krisen aller Art, seien es Gesundheits-, Nahrungsmittel-, Umwelt- oder Sicherheitskrisen, die sich mit dem Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt voraussichtlich verschärfen werden, und weist daher darauf hin, wie wichtig es ist, die Widerstandsfähigkeit von Menschen und Ökosystemen sowie die bereichsübergreifende Krisenprävention, -vorsorge, -überwachung, -bewältigung sowie die Reaktionskapazitäten in der künftigen Strategie und der kombinierten Strategie für künftige Reaktionen auf globale Pandemien umfassend zu stärken; fordert, dass verstärkt über Sozialschutzmodelle, ein bedingungsloses Grundeinkommen und die Formalisierung der informellen Wirtschaft nachgedacht wird; betont, wie wichtig die Förderung menschenwürdiger Arbeit und des sozialen Dialogs ist; regt an, den Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung in fragilen Situationen, Krisen und anhaltenden Krisen zu unterstützen, da diese Faktoren entscheidend für Stabilität und für die Sicherung der Existenzgrundlage sind;
59. weist darauf hin, dass inklusive, zugängliche und hochwertige Bildung ein Grundrecht und eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz von Kindern und insbesondere die Stärkung der Rolle von Mädchen, auch in Notsituationen, ist;
60. weist darauf hin, dass Afrika weltweit eine der größten jungen Bevölkerungsgruppen besitzt, was im Bereich der Bildung eine große Herausforderung, aber hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Kontinents auch ein großes Potenzial darstellt; erinnert an die Bedeutung von Bildung bei der Gestaltung der Rolle der Bürger in der Gesellschaft und bei der Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen; betont, dass Analphabetismus und ein Mangel an hochwertiger Bildung und ausgebildeten Fachkräften ein Hindernis für eine nachhaltige Entwicklung darstellen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Bildung für alle ein bereichsübergreifendes und ganzheitliches Thema ist, das alle Aspekte der Ziele für nachhaltige Entwicklung betrifft; weist auf die Bedeutung des Ziels 4.1 der Ziele für nachhaltige Entwicklung hin, wonach alle Mädchen und Jungen kostenlos eine vollständige hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung von 12 Jahren abschließen sollen;
61. ist der Ansicht, dass Bildung eine Priorität der Entwicklungshilfe, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, und eine tragende Säule der Partnerschaft Afrika-EU sein sollte; fordert, dass die Ausbildung von Lehrkräften und die Stärkung der Bildungsstrukturen – vor allem in fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern – im Rahmen der neuen Partnerschaft als vorrangiges Ziel behandelt wird; fordert, dass insbesondere in ländlichen Gebieten gegen Schulabbruch vorgegangen wird, indem vor allem für angemessene Schulkantinen und Hygienestandards gesorgt wird; setzt sich für die Förderung der beruflichen Bildung ein; fordert die Staaten auf, massiv in Infrastruktur und in die Digitalisierung zu investieren, damit möglichst viele Kinder aus ländlichen und städtischen Gebieten in das Schulsystem integriert werden können;
62. betont die Notwendigkeit, Barrieren zu beseitigen, die Mädchen beim Zugang zu hochwertiger, sicherer und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung auf allen Ebenen und in allen Kontexten, einschließlich in Konfliktsituationen und humanitären Notsituationen, entgegenstehen; betont, dass „inklusive“ Bildung bedeutet, dass das Recht aller Kinder auf gleichberechtigten Zugang zu Bildung ungeachtet des Geschlechts, des sozioökonomischen Status, des kulturellen Hintergrunds und der Religion uneingeschränkt geachtet wird, wobei marginalisierte Gemeinschaften und Kinder mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen sind;
63. betont, dass Bildung, Kompetenzentwicklung und Beschäftigung stärker miteinander verknüpft werden müssen, um die uneingeschränkte Teilhabe junger Menschen am Arbeitsmarkt zu ermöglichen, insbesondere durch die durchgängige Berücksichtigung digitaler und grüner Kompetenzen in den Lehrplänen von Schulen; hebt hervor, dass hochwertige technische und berufliche Aus- und Weiterbildung eine wesentliche Rolle für die Beschäftigung junger Menschen spielt und gefördert werden sollte; ruft dazu auf, den Dialog mit der Privatwirtschaft zu stärken, um die berufliche Bildung auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts auszurichten;
64. fordert die Vernetzung afrikanischer und europäischer Universitäten und die Beschleunigung des Wissensaustauschs; fordert eine größere wechselseitige Mobilität zwischen Nord und Süd in den Bereichen Berufsausbildung, Stipendien und akademische Austauschprogramme für junge Menschen in Afrika und der EU, z. B. im Rahmen der Programme Erasmus und Erasmus für Jungunternehmer, mit dem Ziel, Jungunternehmer darin zu unterstützen, die notwendigen Fähigkeiten zur Führung eines Unternehmens zu erlangen;
65. drückt sein Bedauern darüber aus, dass die Dimension der auswärtigen Kulturpolitik und das vielversprechende Potenzial, das mit einer vertieften kulturellen Zusammenarbeit zwischen Europa und Afrika einhergeht, in der Mitteilung der Kommission vernachlässigt wurde; weist erneut darauf hin, wie wichtig der kulturelle Dialog zwischen Europa und Afrika ist, und vertritt die Auffassung, dass kulturelle Beziehungen und der interkulturelle Dialog zur Vertrauensbildung beitragen und ein Gefühl der Zusammengehörigkeit im Rahmen der Partnerschaft fördern können; fordert, dass sich die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die EU‑Delegationen und die europäischen und lokalen Interessenträger sowie die Gemeinschaft der europäischen Kulturinstitute (EUNIC) miteinander abstimmen, um auf den Grundsätzen kultureller Beziehungen gemeinsame Projekte und Aktionen in Drittstaaten umzusetzen, deren Schwerpunkt darauf liegt, durch persönliche Kontakte wechselseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Europa und Afrika zu schaffen;
66. weist erneut darauf hin, dass durch kulturelle Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit ihren Partnerländern eine globale Ordnung gefördert wird, die auf der Erhaltung des Friedens und der Bekämpfung von Extremismus und Radikalisierung durch einen interkulturellen und interreligiösen Dialog über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, Menschenrechte und Grundwerte beruht;
67. betont, wie wichtig es ist, das kulturelle Erbe, die kulturelle Identität, die Geschichte und die Kunst Afrikas bekannter zu machen; fordert die Rückgabe von Kulturgütern an afrikanische Länder und die Schaffung von Voraussetzungen für die dauerhafte Rückgabe afrikanischen Kulturerbes an Afrika; fordert die EU und Afrika auf, eine „Erinnerungskultur“ aufzubauen, die es beiden Kontinenten ermöglicht, Überbleibsel der Kolonialherrschaft in ihren aktuellen Beziehungen zu identifizieren und über geeignete Maßnahmen zu verhandeln, um sie zu bekämpfen;
68. weist auf die große sprachliche Vielfalt des afrikanischen Kontinents hin; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, diese Vielfalt im Rahmen der künftigen Beziehungen zu bewahren; weist erneut darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit mit der UNESCO erforderlich ist, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu bewahren und gemeinsame Grundlagen für die Zusammenarbeit zu finden;
Partner für nachhaltiges und inklusives Wachstum
69. betont, dass die Europäische Union wichtige wirtschaftliche Beziehungen zu afrikanischen Staaten unterhält und dass diese Beziehungen in Zukunft weiter ausgebaut werden sollten, damit sich ein positiver Wandel in der Region vollziehen und Resilienz aufgebaut werden kann; stellt fest, dass China seine Präsenz in Afrika verstärkt hat, während die EU-Mitgliedstaaten nur sehr punktuelles Interesse am Handel mit und an Investitionen in afrikanischen Staaten gezeigt haben, weswegen das Handelsvolumen zwischen der EU und den meisten afrikanischen Staaten weiterhin relativ gering ist; hebt hervor, dass die EU eine völlig neue Grundlage für ihre Wirtschaftspartnerschaft mit Afrika braucht, was bedeutet, dass eine neue Wirklichkeit geschaffen werden muss, in der die EU und Afrika eine für beide Seiten vorteilhafte und nachhaltige Partnerschaft entwickeln, in deren Rahmen die Wirtschafts-, Geschäfts- und Handelsbeziehungen in Richtung Solidarität und Zusammenarbeit umgestaltet werden und ein fairer und ethischer Handel sichergestellt wird; betont, dass die Voraussetzung für diese Partnerschaft die Fortsetzung einer wesentlichen nachhaltigen Entwicklung in allen afrikanischen Staaten ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Investitionen und gezielte Unterstützung bereitgestellt werden müssen und auf Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung geachtet werden muss;
70. bekräftigt seine Überzeugung, dass der ressourcenreiche Kontinent Afrika mit seinen dynamischen und sich entwickelnden Volkswirtschaften, die hohe Wachstumsraten aufweisen, einer wachsenden Mittelschicht und einer jungen und kreativen Bevölkerung ein Kontinent der Chancen ist, der bei zahlreichen Gelegenheiten bewiesen hat, dass wirtschaftlicher Fortschritt und Entwicklung möglich sind;
71. betont, dass es wichtig ist, alle strukturellen Gründe und externen Faktoren von Unsicherheit und Armut in Afrika zu berücksichtigen, indem die eigentlichen Ursachen von Konflikten, von Hunger, des Klimawandels, von Ungleichheiten, des Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und ungeeigneten Agrarmodelle angegangen und politische und inklusive Lösungen von Konflikten gefördert werden und ein umfassender Ansatz umgesetzt wird, dessen Schwerpunkt auf der Linderung des Leids des schutzbedürftigsten Teils der Bevölkerung liegt;
72. verweist darauf, wie wichtig der Ausbau der inländischen Produktions- und Fertigungskapazitäten ist, da dies dazu beitragen könnte, die Abhängigkeit von ausländischen Einfuhren zu reduzieren; betont, dass Afrika einen industriellen und infrastrukturellen Wandel benötigt, der nur durch große nachhaltige Investitionen möglich ist, wobei öffentlich-private Betriebsformen eine tragfähige Option zur Förderung von Entwicklung darstellen; stellt fest, dass aus dem Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) Investitionen finanziert werden sollten, mit denen eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf der Grundlage von Barrierefreiheit und universellem Design für alle gefördert werden, wobei die entsprechenden Defizite in den am wenigsten entwickelten Ländern eingeräumt werden sollten;
73. betont, dass privatwirtschaftliche Investitionen von Vorteil für den lokalen Markt und die lokale Bevölkerung sein sollten und auf diejenigen abzielen sollten, die nur geringen Zugang zu Finanzierung haben, so dass für die finanzielle Inklusion von Randgruppen gesorgt wird, z. B. durch Direktinvestitionen in lokale Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, insbesondere Familienunternehmen;
74. fordert solide Überwachungs- und Bewertungsmechanismen, um die Einhaltung dieser Ziele sicherzustellen; betont, dass die Stärkung der Zivilgesellschaft und damit die Einbeziehung eines Sozialpartners in die Investitionsstrukturen einen wesentlichen Aspekt der bestehenden EU-Politik gegenüber den afrikanischen Staaten und der Zusammenarbeit mit ihnen ist;
75. weist auf die Ergebnisse des jüngsten Berichts zur Bewertung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) hin, demzufolge es keine Belege für das Entwicklungspotenzial und die Additionalität von Mischfinanzierungsmechanismen oder eine auf sie zurückzuführende Steigerung der Eigenverantwortung der Länder gibt;
76. begrüßt die G20-Afrika-Partnerschaft, die 2017 mit dem Ziel ins Leben gerufen wurde, private Investitionen in Afrika, einschließlich Investitionen in die Infrastruktur, zu fördern, und hält sie für eine geeignete Plattform, um umfassende, koordinierte und länderspezifische Reformagenden voranzutreiben; begrüßt es, dass der Initiative bisher zwölf Länder beigetreten sind;
77. weist darauf hin, dass der regionalen Integration auf dem afrikanischen Kontinent im Rahmen des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika Priorität eingeräumt werden sollte; fordert die Union auf, ihre Unterstützung für afrikanische Integrationsstrategien zu verstärken und bei ihrer Umsetzung Kohärenz zwischen der kontinentalen, regionalen und nationalen Ebene sicherzustellen;
78. fordert die Kommission auf, Afrika bei seinen Bestrebungen hinsichtlich einer kontinentalen Freihandelszone zu unterstützen; begrüßt die Gründung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (CFTA) und unterstreicht ihr enormes Potenzial als Instrument zur Förderung des innerafrikanischen Handels und der regionalen Integration sowie zur Verbesserung des Zugangs Afrikas zu den globalen Märkten; betont, dass die CFTA eine Integration ermöglichen sollte, die allen afrikanischen Bevölkerungsgruppen, auch den am stärksten ausgegrenzten Gruppen, zugutekommt; weist erneut darauf hin, dass es Entwicklungsunterschiede zwischen den afrikanischen Ländern gibt, die berücksichtigt werden müssen, damit die Ungleichheiten nicht noch weiter verschärft werden; vertritt die Auffassung, dass die EU bei ihrer Unterstützung für die CFTA den Schwerpunkt auf die Entwicklung regulativer Rahmenbedingungen legen sollte, um einen Abbau von Sozial- und Umweltstandards zu verhindern; ist der Ansicht, dass die CFTA und die laufenden regionalen Integrationsbemühungen eine gute Möglichkeit bieten, das internationale Investitionssystem so neu auszurichten, dass es Verantwortlichkeit, Gerechtigkeit und eine nachhaltige Entwicklung begünstigt;
79. betont, dass innerhalb Afrikas Wertschöpfungsketten aufgebaut und diversifiziert werden müssen, damit in den afrikanischen Staaten selbst ein höherer Mehrwert erzielt wird; betont, dass im Interesse der Entwicklung der regionalen Wertschöpfungskette technische Unterstützung bei der Zusammenarbeit an den Grenzen und bei anderen technischen Fragen geleistet werden muss; stellt fest, dass aufgrund der Erhebung von Zöllen und des Vorhandenseins sonstiger Hindernisse sowie einer schlechten Infrastruktur und hoher Transaktionskosten nach wie vor erhebliche Hemmnisse für solche Handelsbeziehungen bestehen; weist deshalb darauf hin, dass erhebliche Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur erforderlich sind, um den innerafrikanischen Handel zu erleichtern;
80. betont, dass die EU und die Afrikanische Union ein gemeinsames Interesse an einem stabilen und regelbasierten multilateralen Handelssystem haben, in dessen Mittelpunkt die Welthandelsorganisation (WTO) steht;
81. weist darauf hin, dass eine der größten Herausforderungen für die Entwicklungsländer darin besteht, durch wirtschaftliche Diversifizierung in der globalen Wertschöpfungskette aufzusteigen; fordert die EU auf, von einer Handelspolitik abzusehen, mit der den afrikanischen Ländern die Erhebung von Ausfuhrsteuern auf Rohstoffe – sofern diese mit den Regeln der WTO vereinbar sind – generell verboten wird;
82. erinnert daran, dass ein freier und fairer Handel mit dem afrikanischen Kontinent der Schlüssel zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Verringerung von Armut ist; fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft auf allen Ebenen des politischen Dialogs mit einzubeziehen, insbesondere bei der Vorbereitung, Überwachung und Bewertung von Handelsabkommen; betont, dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und das Allgemeine Präferenzsystem (APS) wichtige Instrumente im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Afrika sind; fordert die Kommission jedoch mit Nachdruck auf, abweichende Sichtweisen zu WPA anzuerkennen und konkrete Lösungen zu finden, um auf die Anliegen der afrikanischen Länder zu reagieren, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen verfolgte Priorität, regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen und den innerafrikanischen Handel zu fördern; bekräftigt seine Forderung nach einer eingehenden Analyse der Auswirkungen von WPA;
83. fordert, dass systematisch verbindliche und durchsetzbare Mechanismen für die Umsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Menschenrechte sowie Arbeits- und Umweltstandards in alle derzeit ausgehandelten und künftigen WPA aufgenommen werden, und betont zugleich, dass die Abkommen mit entwicklungspolitischen Vorgaben und den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen müssen, insbesondere was ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Entwaldung, den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt anbelangt;
84. stellt fest, dass afrikanische Länder zwar mehr als 50 % der Begünstigten des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ausmachen, aber nur knapp 5 % der Einfuhren der EU im Rahmen des APS auf sie zurückgehen; ersucht die Kommission, die Wirtschaftsakteure in den Empfängerländern unter anderem bei der Einhaltung der Ursprungsregeln und bei der Überwindung technischer Hemmnisse zu unterstützen; bedauert, dass das APS bisher nicht zur wirtschaftlichen Diversifizierung der afrikanischen Empfängerländer beigetragen hat; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine Erweiterung der Liste der Erzeugnisse, die unter die APS-Verordnung fallen, in Erwägung zu ziehen(9);
85. fordert die Kommission angesichts des nachweislich wachsenden Risikos der Verbreitung von Zoonoseerregern in Afrika auf, durch regulatorische Zusammenarbeit und Dialog in afrikanischen Ländern strengere Normen bei den Maßnahmen im Bereich des Gesundheits- und Pflanzenschutzes sowie beim Tierschutz zu fördern;
86. weist darauf hin, dass private Investitionen und öffentlich-private Partnerschaften für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und für die Entwicklung der lokalen Privatwirtschaft unerlässlich sind und mit den Menschenrechten, den Standards für menschenwürdige Arbeit und den Umweltstandards sowie den internationalen Klimazielen und dem ökologischen Wandel vereinbar sein müssen sowie vorrangig auf den Finanzierungsbedarf von Kleinstunternehmen und KMU ausgerichtet sein sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, die Allianz Afrika-Europa zu einem zentralen Pfeiler der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Kontinenten zu machen;
87. stellt fest, dass KMU und Familienunternehmen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der lokalen Wirtschaft spielen; weist darauf hin, dass KMU entscheidend zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und 95 % der Unternehmen in Afrika ausmachen; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie dem Unternehmertum und dem Zugang zu Finanzmitteln Vorrang eingeräumt und gleichzeitig ein verlässliches Geschäftsumfeld geschaffen werden sollte; ist außerdem der Ansicht, dass es für die Erholung nach der COVID-19-Pandemie von entscheidender Bedeutung sein wird, dass die Privatwirtschaft vor Ort Unterstützung erfährt; verweist auf die Möglichkeiten, die die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) der EU im Bereich einer Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und von Joint Ventures mit afrikanischen Unternehmen bietet, wodurch außerdem nicht nur die Sichtbarkeit von Geschäftsmöglichkeiten erhöht, sondern durch Wissenstransfer auch der dringend benötigten Zugang zu Finanzmitteln und Technologie unterstützt wird;
88. betont, dass eine Partnerschaft Afrika-EU im Bereich der Privatwirtschaft strenge Bestimmungen über eine verantwortungsvolle Finanzierung umfassen sollte; weist darauf hin, dass noch erhebliche Fortschritte dabei erzielt werden müssen, Fehlverhalten von Unternehmen zu verhindern, und betont daher, dass im Rahmen der Partnerschaft EU‑Afrika eindeutig festgeschrieben werden sollte, dass der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, der Menschenrechte und der Sorgfaltspflicht im Umweltbereich hohe Priorität zukommt;
89. betont, dass europäische Unternehmen für ihre Lieferketten verantwortlich sind; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Gesetzgebungsvorschlag über obligatorische Sorgfaltspflichten von EU-Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte, soziale Rechte und die Umwelt vorzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ausarbeitung solcher Vorschläge sicherzustellen, dass sie für die gesamte Lieferkette gelten, den OECD-Leitlinien zur sozialen Verantwortung und zu den Menschenrechten im Handel entsprechen und mit der WTO vereinbar sind und dass eine sorgfältige Prüfung dieser Vorschläge ihre Zweckmäßigkeit und ihre Geltung für alle Marktteilnehmer, auch für KMU, belegt und dass sie Bestimmungen enthalten, kraft derer geschädigte Parteien Zugang zur Justiz erhalten können;
90. betont, dass Privatinvestitionen zusätzlich und nicht anstelle der Verpflichtung der Industrieländer, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, erfolgen sollten, wobei 0,15–0,2 % des BNE für die am wenigsten entwickelten Länder reserviert sind;
91. ist der Ansicht, dass die Strategie EU-Afrika auch Maßnahmen umfassen sollte, mit denen die afrikanischen Staaten dabei unterstützt werden, ihren Reichtum an Bodenschätzen in tatsächliche Fortschritte bei ihrer Entwicklung umzuwandeln, und fordert eine Überprüfung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen, auch im Hinblick auf die fragwürdige Ausbeutung Afrikas durch China und Russland; fordert die Kommission und die afrikanischen Partner der EU auf, die in der Verordnung zu Mineralien aus Konfliktgebieten(10) vorgesehenen Maßnahmen reibungslos umzusetzen und unverzüglich die Liste der Unternehmen von außerhalb der EU zu veröffentlichen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen; betont die Stärken Europas (Transparenz, hohe Qualität von Waren und Dienstleistungen und demokratische Regierungen) und vertraut darauf, dass die Attraktivität dieser Grundwerte eine überzeugende Alternative zu autoritären Modellen darstellt;
92. stellt fest, dass die 2009 von den afrikanischen Staats- und Regierungschefs verabschiedete „Africa Mining Vision“ umgesetzt werden muss, damit eine transparente, gerechte und optimale Nutzung der mineralischen Bodenschätze sichergestellt wird;
93. weist darauf hin, dass der Abbau von Mineralien in der Wirtschaft zahlreicher afrikanischer Länder eine wichtige Rolle spielt und mit einer ungleichen wechselseitigen Abhängigkeit im Bereich von Rohstoffen im Verhältnis zu Europa zusammenhängt, die über die Bekämpfung illegaler Abflüsse von Steuern und Lizenzgebühren im mineralgewinnenden Sektor durch die Anwendung der Transparenzrichtlinie(11) und der Rechnungslegungsrichtlinie(12) der EU behoben werden sollte;
94. zeigt sich besorgt über die Zunahme der Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS), die insbesondere von europäischen Unternehmen gegen afrikanische Staaten angestrengt wurden; fordert Regierungen und Unternehmen in der EU auf, davon abzusehen, auf ISDS zurückzugreifen, und die zahlreichen ISDS‑Verfahren gegen afrikanische Länder einzustellen;
95. ist der Ansicht, dass diese Partnerschaft das Unternehmertum von Frauen und das Jungunternehmertum in ländlichen und städtischen Gebieten unterstützen sollte, und dass es dazu unerlässlich ist, einen gleichberechtigten Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen und Produktionsfaktoren wie Finanzdienstleistungen und Landrechten zu unterstützen; fordert, dass mit Hilfe von Plattformen, die Vernetzung, Erfahrungsaustausch und die Entwicklung gemeinsamer Projekte ermöglichen, Austauschbeziehungen zwischen afrikanischen und europäischen Unternehmerinnen entwickelt werden;
96. weist darauf hin, dass die Position von Frauen durch strikte Bestimmungen zu Gleichstellungsfragen und Handel in Handelsabkommen gestärkt werden kann; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Afrikanische Union bei der Umsetzung ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau zu unterstützen und Maßnahmen umzusetzen, die zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in ihren Handelsabkommen mit den afrikanischen Ländern beitragen;
97. hebt die enormen Haushaltszwänge Afrikas bei der Bewältigung der sozioökonomischen Folgen der Pandemie hervor; weist darauf hin, dass einige afrikanische Länder mehr Geld für Schuldentilgung ausgeben als für Gesundheitsdienste; ist der Ansicht, dass die Erleichterung nicht tragbarer Schuldenlasten, die zu erheblichen Einbußen bei öffentlichen Dienstleistungen und Sozialmaßnahmen führen, eingehend geprüft werden sollte; nimmt die Ankündigung der G20 über ein zeitlich befristetes Moratorium für die Schuldenrückzahlung für die schwächsten Entwicklungsländer als einen ersten Schritt in die richtige Richtung zur Kenntnis; wiederholt seine Aufforderung an private Gläubiger, sich zu vergleichbaren Bedingungen an der Initiative zu beteiligen, und legt den G20, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank sowie den multilateralen Entwicklungsbanken nahe, den Schuldenerlass weiter voranzutreiben und Möglichkeiten für die Aussetzung der Schuldendienstzahlungen weiter auszuloten; fordert allgemein, dass ein multilateraler Umschuldungsmechanismus geschaffen wird, um sowohl den Auswirkungen der Krise als auch dem Finanzierungsbedarf der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen. betont, wie wichtig es ist, Entschuldungsmaßnahmen mit einer zusätzlichen Mobilisierung öffentlicher Entwicklungshilfe zu verbinden, und dass der Finanzierung auf der Grundlage von Zuschüssen als Standardoption Vorrang eingeräumt werden muss, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder;
98. betont, wie wichtig es ist, die afrikanischen Länder in ihrer Fähigkeit zu unterstützen, die Mobilisierung inländischer Ressourcen zu erhöhen, um die Investitionen in grundlegende öffentliche Dienste zu steigern; weist erneut darauf hin, dass der Wert illegaler Finanzströme jährlich doppelt so hoch ist wie die öffentliche Entwicklungshilfe, die die afrikanischen Länder erhalten und die sich insgesamt auf einen Betrag von etwa 50 Milliarden US-Dollar beläuft, was dramatische Auswirkungen auf die Entwicklung und Regierungsführung des Kontinents hat; fordert die EU auf, die afrikanischen Partner bei der Verbesserung der Regierungsführung, der Bekämpfung der Korruption, der Erhöhung der Transparenz ihrer Finanz- und Steuersysteme und der Schaffung angemessener Regulierungs- und Überwachungsmechanismen weiter zu unterstützen;
99. empfiehlt der EU und der AU, die bestehenden nationalen und internationalen Instrumente zur Korruptionsbekämpfung besser umzusetzen und durchzusetzen und dabei auf neue Technologien und digitale Dienste zurückzugreifen; fordert die EU auf, einen strengen Regelungsrahmen zur Bekämpfung der Korruption zu verabschieden;
Partner für einen Grünen Deal AU-EU
100. erinnert daran, dass afrikanische Länder und ihre Bevölkerungen besonders von den negativen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind; weist darauf hin, dass laut Angaben des Forschungszentrums für Katastrophenepidemiologie (CRED) im Jahr 2019 fast 16,6 Millionen Afrikaner – 195 % mehr als 2018 – von extremen Wetterereignissen betroffen waren; betont, dass der Klima- und Umweltschutz im Einklang mit der Verpflichtung der EU zum Übereinkommen von Paris und zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt in den Mittelpunkt der Partnerschaft gestellt werden muss; erinnert daran, dass es gefordert hat, dass 45 % der Mittel des künftigen NDICI für diese Ziele bereitgestellt werden;
101. ist besorgt darüber, wie der Klimawandel die menschliche Entwicklung umkehren und die Entwicklungsaussichten der einkommensschwachen und fragilen afrikanischen Länder untergraben könnte, und betont, dass er ein Risikofaktor für Destabilisierung, Gewalt und Konflikte ist; hebt hervor, dass die EU den afrikanischen Ländern konkrete, vorhersehbare, rechenschaftspflichtige und langfristige finanzielle und technische Unterstützung bieten sollte, um deren Strategien zur Anpassung an den Klimawandel (d.h. Projekte mit einem Schwerpunkt auf nachhaltiger Landwirtschaft, ökosystembasierter Anpassung und nachhaltigen Städten) und zur Abmilderung seiner Folgen gleichermaßen zu stärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Katastrophenrisikovorsorge und auf benachteiligten Gemeinschaften liegen sollte;
102. hebt die entscheidende Rolle der Wasserdiplomatie hervor, da Wasser infolge des Klimawandels droht, zu einer zunehmend knappen Ressource zu werden; betont, dass es wichtig ist, eine wirksamere Klimadiplomatie zu entwickeln, damit die Verbindungen zwischen der Klimapolitik im In- und Ausland sowie auf internationaler Ebene gefördert werden;
103. fordert die EU auf, die afrikanischen Länder dabei zu unterstützen, ihre national festgelegten Beiträge im Rahmen des Übereinkommens von Paris und des Sendai-Rahmens umzusetzen und ehrgeiziger zu gestalten, indem sichergestellt wird, dass sie über angemessene Finanzmittel für Anpassung, Eindämmung, Verluste und Schäden sowie für ihre nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne verfügen; betont, dass eine solche Unterstützung nur wirksam ist, wenn die künftige EU-Afrika-Partnerschaft für einen Wandel auf den Grundsätzen der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung (Common But Differentiated Responsibility, CBDR) und der Politikkohärenz für nachhaltige Entwicklung beruht und einen grünen Wandel gewährleistet, der gerecht und inklusiv ist;
104. betont, dass Strategien für die Klimaanpassung in den afrikanischen Ländern einen Paradigmenwechsel fördern sollten, hin zu Lösungen, die auf der Natur basieren; fordert die Förderung einer inklusiven Beteiligung von Interessenträgern unter anderem an der Entwicklung und Umsetzung von national festgelegten Beiträgen, nationalen Anpassungsplänen und nationalen Plänen für landwirtschaftliche Investitionen;
105. betont die einzigartige Perspektive und die Bedürfnisse der kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS) in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel und die Abmilderung seiner Folgen;
106. besteht darüber hinaus darauf, dass die Klimamaßnahmen angesichts der spezifischen Auswirkungen, die der Klimawandel und die Zerstörung der Umwelt auf Frauen und Mädchen haben, eine Gleichstellungsdimension umfassen; fordert die afrikanischen und europäischen Partner auf, in der künftigen EU-Afrika-Partnerschaft deutlicher herauszustellen, welche Rolle Frauen bei der Heranführung ihrer Gemeinschaften an nachhaltigere Methoden und bei der Teilhabe an Entscheidungsprozessen über die Anpassung an den Klimawandel und die Abmilderung seiner Folgen einnehmen können;
107. fordert die rasche Einrichtung einer „Diplomatie des Grünen Deals “ mit der Einrichtung einer Task Force für eine externe Dimension des europäischen Grünen Deals, die Empfehlungen für einen Grünen Deal AU-EU abgeben sollte, in den im Rahmen eines viele Ebenen umfassenden Multi-Stakeholder-Konzepts lokale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft eingebunden werden; vertritt die Auffassung, dass mit diesem Deal insbesondere die Annahme von verordnungsrechtlichen Rahmen unterstützt werden sollte, die den Übergang zu einer grünen Wirtschaft, die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in nachhaltigen Branchen ermöglichen;
108. unterstreicht die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit durch technische Hilfe, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren; betont, wie wichtig es ist, künftige Klima- und Katastrophenrisiken besser zu kommunizieren und den legalen Transfer klimafreundlicher Technologien zu fördern; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, sich für die Annahme einer Erklärung über die Rechte des geistigen Eigentums und den Klimawandel einzusetzen, die mit der Erklärung von Doha aus dem Jahr 2001 zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vergleichbar ist;
109. betont, dass nachhaltige Innovationsstrategien und -projekte, in deren Rahmen afrikanischen Staaten bahnbrechende Fortschritte („leapfrogging“) im Vergleich zu älteren und umweltschädlicheren Technologien mit dem spezifischen Ziel der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit gelingen, notwendig sind, und fordert in diesem Zusammenhang, eine Untersuchung darüber anzustellen, wie diese bahnbrechenden Fortschritte einen Beitrag zu diesen Zielen in den afrikanischen Staaten leisten können;
110. weist darauf hin, dass Afrika über eine außerordentliche biologische Vielfalt verfügt; bekundet seine tiefe Besorgnis über den Raubbau an natürlichen Ressourcen und die Auswirkungen, die ein Rückgang der biologischen Vielfalt auf das Resilienzvermögen hat; ist besonders besorgt über die zunehmend rasche Entwaldung in Afrika; weist darauf hin, dass die Zerstörung der afrikanischen Regenwälder einen irreversiblen Verlust an biologischer Vielfalt und Kohlenstoffbindungskapazität sowie des Lebensraums und der Lebensgewohnheiten der in den Wäldern lebenden indigenen Gemeinschaften bedeutet; weist darauf hin, dass Wälder erheblich dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen, die biologische Vielfalt zu schützen und Wüstenbildung und extreme Bodenerosion zu verhindern;
111. fordert, dass der Zusammenhang zwischen öffentlicher Gesundheit und biologischer Vielfalt im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ berücksichtigt wird; begrüßt die Ankündigung der Initiative „NaturAfrica“, mit der wildlebende Tier- und Pflanzenarten und die Ökosysteme geschützt werden sollen, sowie die Überarbeitung des Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels; betont, dass die Initiative „NaturAfrica“ in Abstimmung mit allen Interessenträgern entwickelt werden sollte, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte lokaler Gemeinschaften, indigener Bevölkerungsgruppen sowie von Frauen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Initiative die afrikanischen Regierungen und lokalen Bevölkerungsgruppen dabei unterstützen sollte, die wichtigsten Faktoren für den Verlust der biologischen Vielfalt und die Umweltzerstörung auf ganzheitliche und systematische Weise anzugehen, auch durch Unterstützung gut geführter Schutzgebietsnetze; fordert die EU und Afrika nachdrücklich auf, das Recht der indigenen Völker auf das gewohnheitsmäßige Eigentum und die Kontrolle über ihre Gebiete und natürlichen Ressourcen anzuerkennen und zu schützen, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation formuliert sind, und den Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung zu beachten;
112. fordert die Zuweisung angemessener Mittel, um die Empfehlungen aus der Studie der Kommission aus dem Jahr 2015 zu einem strategischen Ansatz der EU für Naturschutz in Afrika („Larger than elephants: Inputs for an EU strategic approach to wildlife conservation in Africa“) und der Studie aus dem Jahr 2019 zum Zusammenhang zwischen Sicherheit und Wildtierschutz in Subsahara-Afrika („Study on the interaction between security and wildlife conservation in Sub-Saharan Africa“) umzusetzen;
113. ist der Ansicht, dass die Bemühungen um die Erhaltung, insbesondere der Wälder, der Wildfauna und der Meeres- und Küstenökosysteme, mithilfe von verordnungsrechtlichen Rahmen, ausreichenden Mitteln und wissenschaftlichen Daten verstärkt und durch Maßnahmen zur Wiederherstellung und Bewirtschaftung der Ökosysteme flankiert werden müssen; fordert die EU und Afrika auf, beim Abschluss eines ehrgeizigen globalen Übereinkommens auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eine führende Rolle zu übernehmen;
114. weist darauf hin, dass Ozeane weltweit die größte Proteinquelle sind; weist darauf hin, dass auf einen verantwortungsvolleren Umgang mit den Weltmeeren hingearbeitet werden muss, unter anderem mit Blick auf die Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei und Aquakultur und einer blauen Wirtschaft, da es sich hierbei um Antriebskräfte für Entwicklung handelt; betont, dass der Kampf gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei Priorität haben muss, um die ökologischen Auswirkungen einzudämmen, für nachhaltige Fischbestände zu sorgen und das Einkommen der Fischer zu erhalten;
115. fordert die Kommission ausdrücklich auf, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Industriefischerei zu überwachen, da diese nicht nur die Versorgung der lokalen Bevölkerung mit traditionellen Fischbeständen bedrohen, sondern auch das ökologische Gleichgewicht der Fischbestände beeinträchtigen können;
116. erinnert daran, dass Afrika die Region der Welt ist, die in geringstem Maße an das Stromnetz angebunden ist, und betont, dass der Zugang zu Energie auf dem afrikanischen Kontinent nicht einheitlich ist; stellt fest, dass der Zugang zu erschwinglicher, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie ein wesentliches Instrument für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ist, auch in ländlichen Gebieten; setzt sich dafür ein, das Potenzial des afrikanischen Kontinents in Bezug auf die Gewinnung erneuerbarer Energien auszuschöpfen;
117. bestärkt daher die EU und die Mitgliedstaaten darin, die Zusammenarbeit mit den afrikanischen Partnern im Bereich Energie und Klima entsprechend den Zielen des Grünen Deals zu unterstützen und auszubauen; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Plan zur Umsetzung einer Partnerschaft für nachhaltige Energie vorzulegen; erinnert zu diesem Zweck daran, dass erneuerbare Energie und Energieeffizienz entscheidende Elemente sind, um die Unterschiede beim Zugang zu Energie auf dem afrikanischen Kontinent zu beseitigen und zugleich für die notwendige Verringerung der CO2-Emissionen zu sorgen; fordert die EU und die entsprechenden afrikanischen Länder auf, die Möglichkeiten für beiderseitig nutzbringende Energiepartnerschaften zur Erzeugung von Wasserstoff mithilfe von erneuerbaren Energiequellen auszuloten;
118. betont, wie wichtig es ist, Investitionen in eine kohlenstofffreie Wirtschaft zu lenken, indem erneuerbare Energiequellen erschlossen werden und der Technologietransfer erleichtert wird, einschließlich dezentraler Energieerzeugung, erneuerbarer Energie in kleinem Maßstab und Solarstromtechnologien, die den lokalen Energiebedarf decken, auch im Hinblick auf Infrastruktur und Konnektivität;
119. betont, dass die Urbanisierung des afrikanischen Kontinents eine Gelegenheit darstellt, die Stadtplanung zu überdenken und Lösungen für nachhaltige Städte einzuführen, und dass sie Gegenstand eines intensiveren Dialogs mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den beiden Kontinenten sein sollte, insbesondere im Hinblick auf grüne Infrastruktur, ökosystembasierte Konzepte, Abfallbewirtschaftung und Abwasserentsorgung, wobei insbesondere Anstrengungen unternommen werden sollten, um junge Menschen und Randgruppen einzubeziehen; fordert, dass die Entwicklung eines nachhaltigen Stadtverkehrs gefördert wird, um die Anbindung und die Erreichbarkeit von Gemeinden zu verbessern, auch was die Beförderung zu Schulen und medizinischen Einrichtungen betrifft;
Partner für eine nachhaltige und resiliente Landwirtschaft
120. unterstreicht die zentrale Bedeutung des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in der Wirtschaft und für die Bereitstellung menschenwürdiger und nachhaltiger Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten; unterstreicht, dass es sich dabei in den meisten Fällen um Klein- und Familienbetriebe handelt; stellt fest, wie wichtig es ist, Maßnahmen und Instrumente zu fördern und zu optimieren, um die Verbesserung der Qualität der Produkte, die Diversifizierung von Produkten, die nachhaltige Modernisierung von Landbewirtschaftungsmethoden, sichere Arbeitsbedingungen und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Landwirte zu unterstützen; ist der Auffassung, dass die Entwicklung eines nachhaltigen Agrarsektors und ländlicher Gebiete im Mittelpunkt der Beziehungen zwischen der EU und Afrika stehen sollte;
121. begrüßt, dass im Rahmen der neuen Partnerschaft zwischen der EU und Afrika die Entwicklung umweltfreundlicher landwirtschaftlicher Methoden befürwortet wird; erinnert daran, dass die Fähigkeit der Agrarökologie, die wirtschaftliche, ökologische und soziale Dimension der Nachhaltigkeit miteinander in Einklang zu bringen, in wegweisenden Berichten des Weltklimarats (IPCC) und des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) sowie in dem unter der Federführung der Weltbank und der FAO erstellten Weltagrarbericht des Weltagrarrats (IAASTD) anerkannt wurde; betont, wie wichtig es ist, die Agrarökologie, die Agroforstwirtschaft, den lokalen Verbrauch und nachhaltige Ernährungssysteme, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung kurzer Lieferketten liegt, im Rahmen der nationalen Politik, aber auch in internationalen Foren zu fördern, um Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit für alle sicherzustellen, und die nachhaltige Produktivität und Resilienz des Agrarsektors gegenüber dem Klimawandel nachhaltig zu steigern;
122. fordert die EU auf, den Schlussfolgerungen der Task Force „Ländliches Afrika“ hinsichtlich der Notwendigkeit von Investitionen in afrikanische Lebensmittelherstellungsketten Rechnung zu tragen, wobei der Schwerpunkt auf wertschöpfende Rohstoffe gelegt werden sollte; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, aktiv mit den afrikanischen Partnern zusammenzuarbeiten, um Synergien zwischen der Strategie EU-Afrika und der Politik des Grünen Deals, insbesondere der externen Dimension der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, zu schaffen;
123. betont, dass der Einsatz von Pestiziden in der intensiven Landwirtschaft in Afrika nicht nur Umweltschäden verursacht, sondern auch Auswirkungen auf die Gesundheit von Arbeitnehmern haben kann, die nur in sehr geringem Maße Zugang zu Schulungen in den Bereichen Pflanzenschutz und Gesundheitsfürsorge haben; fordert Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Bezug auf nachhaltige Pflanzenschutzkonzepte und Alternativen zu Pestiziden sowie die Minimierung der Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen; verurteilt die Doppelmoral, mit der die EU bei Pestiziden vorgeht, indem sie den Export gefährlicher, in der EU verbotener Stoffe in afrikanische Länder und andere Drittländer zulässt; fordert daher eine Änderung der geltenden EU-Vorschriften, um diese rechtliche Inkohärenz im Einklang mit dem Rotterdamer Übereinkommen von 1998 und dem Grünen Deal zu beseitigen;
124. ist über die hohe Abhängigkeit afrikanischer Staaten von Nahrungsmittelimporten, insbesondere aus der Europäischen Union, zutiefst besorgt, speziell wenn es sich bei diesen Importen um subventionierte Produkte handelt, deren niedriger Preis eine schädliche Konkurrenz für die kleinbäuerliche Landwirtschaft in Afrika darstellt;
125. ist besorgt über die durch die Gemeinsame Agrarpolitik geförderte Ausfuhr von europäischem Milchpulver nach Westafrika, da die Verdreifachung der Ausfuhren seit der Aufhebung der Milchquoten durch die EU im Jahr 2015 katastrophale Folgen für die Hirten und Landwirte vor Ort hatte, die dem Wettbewerb nicht standhalten können; fordert die Kommission auf, mit afrikanischen Regierungen und Interessenträgern an Lösungen zu arbeiten;
126. weist darauf hin, dass Hunger und Ernährungsunsicherheit weltweit erneut auf dem Vormarsch sind und dass sie weiter zunehmen werden, wenn keine sofortigen Maßnahmen ergriffen werden, und dass Afrika noch weit davon entfernt ist, bis 2030 das Nachhaltigkeitsziel Nr. 2 (Hunger beenden) zu erreichen; weist darauf hin, dass das Ende der Mangelernährung in all ihren Formen und das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 2 als Prioritäten in der neuen Partnerschaft betrachtet werden sollten, wobei insbesondere Augenmerk auf Menschen in besonders prekären Situationen gelegt werden sollte;
127. betont, dass sich die bereits schwierige Ernährungslage in Afrika durch COVID-19 und die sich daraus ergebende Wirtschaftskrise sowie die Schließung von Grenzen, Heuschreckenbefall und Wüstenbildung weiter verschlechtert hat, wodurch die Schwachstellen des globalen Ernährungssystems ins Blickfeld gerückt wurden; betont, dass die lokalen und regionalen Märkte das Potenzial haben, die derzeitigen Defizite des Lebensmittelsystems zu beheben;
128. fordert, dass die EU-Afrika-Partnerschaft ihre Bemühungen im Bereich der Landwirtschaft auf die Wahrung des Rechts afrikanischer Länder auf Nahrungsmittelsouveränität und auf die Verbesserung der Ernährungssicherheit dieser Länder als Priorität sowie auf die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Deckung des Ernährungsbedarfs der eigenen Bevölkerung konzentriert;
129. erinnert an die Bedeutung des Wandels im ländlichen Raum und der Stärkung der lokalen, regionalen und transparenten Wertschöpfungsketten für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und die Eindämmung des Klimawandels; betont die Notwendigkeit, junge Menschen und Frauen zu begleiten, insbesondere über berufliche Bildung und den Zugang zu Krediten und Märkten; fordert dazu auf, sie in die Gestaltung der Agrarpolitik einzubeziehen und gemeinsames Handeln über Kleinerzeugerorganisationen zu unterstützen;
130. hebt die entscheidende Rolle hervor, die afrikanische Frauen auf dem Land in der Landwirtschaft und in der ländlichen Wirtschaft auf dem gesamten afrikanischen Kontinent spielen, insbesondere im Hinblick auf die Ernährungssicherheit; erinnert daran, dass fast die Hälfte der landwirtschaftlichen Arbeit in Afrika von Frauen geleistet wird, dass die Landwirtinnen jedoch meist Kleinlandwirtinnen oder Subsistenzlandwirtinnen sind, die nicht über den notwendigen Zugang zu Informationen, Krediten, Land, Ressourcen oder Technologie verfügen; spricht sich für die Förderung der Erbrechte von Frauen und Mädchen aus und fordert die EU auf, die Partnerländer zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des vollen Rechts von Frauen auf Landrechte;
131. betont, dass Frauen, die in der Subsistenzlandwirtschaft arbeiten, wegen des starken Schutzes neuer Pflanzensorten durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) in Handelsabkommen mit zusätzlichen Hürden bei der Wahrung der Nahrungsmittelsouveränität konfrontiert sind;
132. betont, wie wichtig es ist, kleine landwirtschaftliche Betriebe und Weidewirtschaft und andere traditionelle/lokale Ernährungssysteme zu unterstützen, um ihre Resilienz zu stärken und ihren Beitrag zur Nahrungsmittelsicherheit, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern;
133. fordert dazu auf, die sozialen Spannungen zwischen der sesshaften landwirtschaftlichen Bevölkerung und den nomadischen Hirtengemeinschaften anzugehen, vor allem in Regionen, in denen sich ethnische und religiöse Konflikte überschneiden;
134. unterstreicht die Bedeutung von Forschung und Innovation für die Förderung von nachhaltigen Landbewirtschaftungsmethoden und produktiven Agrarökosystemen in Trockengebieten und Lebensmittelsystemen; fordert in diesem Zusammenhang, dass mehr Vertrauen in den Beitrag des traditionellen afrikanischen Wissens zu einem gerechten Übergang, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftliche Verfahren, die Fischerei und den Schutz der Wälder, gesetzt wird, was zu einer Stärkung der afrikanischen Völker und der lokalen Gemeinschaften führt;
135. befürwortet den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen europäischen und afrikanischen Landwirten und insbesondere Kontakte zwischen Junglandwirten, Frauen und Vertretern ländlicher Gemeinschaften zu Methoden der nachhaltigen Produktion und des Schutzes der biologischen Vielfalt, auch im Rahmen von Verbänden;
136. begrüßt den Vorschlag der Task Force „Ländliches Afrika“ zur Einrichtung eines europäisch-afrikanischen Partnerschaftsprogramms, das landwirtschaftliche Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten und der Partnerländer in Afrika mit dem Ziel verbindet, nachhaltige bewährte Verfahren auszutauschen und Beziehungen zwischen stark engagierten und ähnlichen Partnern zu fördern;
137. betont, wie wichtig es ist, den Schutz und die Stärkung des Rechts der lokalen Gemeinschaften auf Zugang zu und Kontrolle von natürlichen Ressourcen, wie Land und Wasser, in die EU-Afrika-Partnerschaft aufzunehmen; bedauert, dass Landnahme in Afrika weit verbreitet ist; weist darauf hin, dass dies eine brutale Praxis ist, die die Nahrungsmittelsouveränität untergräbt und das Überleben der ländlichen Gemeinschaften Afrikas gefährdet; betont, wie wichtig es ist, einen inklusiven Prozess mit dem Ziel einzuleiten, die wirksame Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Gemeinschaften an der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen und Aktionen im Zusammenhang mit Landnahme sicherzustellen; fordert die Beachtung der Freiwilligen Leitlinien zu Landnutzungsrechten bei allen Projekten, die den Schutz der Landrechte fördern, auch im Handelsbereich, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Projekte die Landrechte von Kleinbauern nicht gefährden;
138. bedauert, dass die strategische Bedeutung von Weideflächen, die etwa 43 % der afrikanischen Landfläche bedecken und daher wichtige Kohlenstoffsenken sind, nicht erkannt wird; fordert die Kommission auf, zusammen mit lokalen Gemeinden und örtlichen Interessenträgern eine Strategie zu entwickeln, um dieses Potenzial durch nachhaltige Weidebewirtschaftung, z.B. durch Hirten, zu optimieren;
139. stellt fest, dass beispielsweise Beweidungsrechte und Gemeinschaftsweiden traditionelle Landnutzungsrechte darstellen, die auf Gewohnheitsrecht beruhen und nicht auf verbrieften Besitzrechten; unterstreicht gleichwohl die grundlegende Bedeutung des Schutzes dieser Gewohnheitsrechte für die ländliche Bevölkerung;
Partner, um die Digitalisierung zu einem Hebel für Inklusion und Entwicklung zu machen
140. betont, dass der digitale Wandel einen enormen Entwicklungsschub für den Zugang zu Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung sowie für die Modernisierung des Agrarsektors, die Fähigkeit des öffentlichen Sektors, digitale Dienste wie elektronische Identifizierung, elektronische Gesundheitsdienste oder elektronische Behördendienste bereitzustellen, und die Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen, Menschenrechten und Meinungsfreiheit darstellt, dass er aber auch die Gefahr bergen kann, die Demokratie zu untergraben, die Bürgerrechte und die Menschenrechte zu gefährden und die Ungleichheiten zu verschärfen; betont, dass der digitale Wandel einen erschwinglichen, gleichberechtigten und inklusiven Zugang zum Internet sowie die Nutzung und Schaffung digitaler Technologie-Dienste, die den einschlägigen internationalen und nationalen Standards und Leitlinien entsprechen, unterstützen muss;
141. betont, dass die digitale Kluft beachtet und angemessen berücksichtigt werden sollte; hebt hervor, dass der Zugang zu Internetkonnektivität für die Mehrheit der marginalisierten afrikanischen Gemeinschaften vorrangig behandelt werden muss, damit kein großes Gefälle zwischen der ländlichen und der städtischen Bevölkerung entsteht; ist der Ansicht, dass die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern überbrückt werden muss, um einen wirklich inklusiven digitalen Wandel voranzutreiben; ermutigt Frauen und Mädchen, ihr Potenzial in Bezug auf neue Technologien zu entwickeln;
142. weist auf die negativen Auswirkungen hin, die Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie sexistische Hassreden, Cybermobbing, Fremdenfeindlichkeit, Desinformation und Stigmatisierung auf die soziale Inklusion haben können, und fordert die afrikanischen und europäischen Partner auf, diese Probleme im Rahmen der Partnerschaft EU-Afrika anzugehen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass digitale Bildung und digitale Kompetenz ganzheitlich sind und persönliche und bereichsübergreifende Kompetenzen wie kritisches Denken und interkulturelles Verständnis umfassen;
143. betont, dass die weltweite Erzeugung elektronischer Abfälle Herausforderungen für die Umsetzung der Agenda 2030, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Umwelt, mit sich bringt; fordert die EU und Afrika auf, ihre Anstrengungen zur Entwicklung verantwortungsvoller Investitionen zu verstärken, um so dazu beizutragen, die Erzeugung von elektronischen Abfällen zu verringern, unzulässige Abfalllagerung sowie die unsachgemäße Behandlung von elektronischen Abfällen zu unterbinden, die effiziente Nutzung von Ressourcen und Recycling zu fördern und Arbeitsplätze im Bereich Aufbereitung und Recycling zu schaffen;
144. unterstützt die Digitalisierung und Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in afrikanischen Staaten, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung zuverlässiger Personenstandsregister, die Ausstellung sicherer Ausweispapiere und die Förderung des Datenaustauschs; betont, dass sämtliche ausgetauschten Daten den einschlägigen Vorschriften zum Schutz von Daten und der Privatsphäre unterliegen müssen; fordert die EU auf, mit den afrikanischen Staaten zusammenzuarbeiten, um weltweit geltende Datenschutzstandards auszuarbeiten, die wiederum einen Beitrag zur Bekämpfung der Kriminalität und zur gegenseitigen Stärkung der Volkswirtschaften leisten werden;
145. betont, dass Innovation zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des grünen Wandels notwendig ist; hebt hervor, dass die Partnerschaft Forschung und Innovation sowie den Zugang zu digitalen Dienstleistungen und deren Benutzerfreundlichkeit fördern sollte, damit die Kohäsion und die soziale Inklusion gestärkt werden; weist jedoch darauf hin, dass der digitale Wandel nicht ohne Zugang zu Energie erfolgen kann und dass unregelmäßige Energielieferungen in ländlichen Gebieten ein erhebliches Hindernis für den Zugang zu digitalen Dienstleistungen darstellen;
146. betont, dass die durch COVID-19 ausgelöste Krise den digitalen Wandel in Afrika beschleunigt hat; begrüßt den Willen der AU, einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen; fordert die EU auf, den Aufbau einer afrikanischen digitalen Industrie und einen angemessenen verordnungsrechtlichen Rahmen in Bezug auf die Entwicklung des elektronischen Handels und den Datenschutz auf der Grundlage der höchsten vorhandenen Standards durch die Bereitstellung technischer Hilfe, die Steigerung der Investitionen in digitale Infrastrukturen und Unternehmertum und durch die Stärkung von Partnerschaften mit staatlichen, wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren sowie Akteuren aus der Zivilgesellschaft zu unterstützen;
147. betont, dass es dem Bericht der Vereinten Nationen über die Ziele für nachhaltige Entwicklung von 2019 zufolge noch viele Herausforderungen zu bewältigen gilt, wenn die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Afrika, in den Bereichen Zugang zu Nahrung, Energie, Wasser und Hygiene sowie Bildung und Gesundheit erreicht werden sollen; ist der Auffassung, dass finanzielle Hilfen und Investitionen vorrangig darauf abzielen sollten, diejenigen grundlegenden menschlichen Bedürfnisse zu erfüllen, die nach wie vor Grundvoraussetzungen für die Beseitigung der Armut und für Fortschritte in Bezug auf das menschliche Wohlergehen sind, insbesondere zu einem Zeitpunkt, an dem öffentliche Mittel durch konkurrierende Anforderungen, z. B. in den Bereichen Gesundheit und Bildung, in zunehmend begrenzterem Maße zur Verfügung stehen;
148. unterstreicht die Bedeutung der Erhebung genauer und vergleichbarer aufgeschlüsselter statistischer Daten und Analysen unter Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes für fundierte Entscheidungen, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Governance und Gesundheit auf nationaler und dezentraler Ebene;
149. betont, dass der digitale Wandel genutzt werden muss, um mithilfe von Plattformen den Austausch zwischen den beiden Kontinenten zu fördern, und zwar insbesondere zwischen jungen Menschen und der Zivilgesellschaft;
150. fordert die EU und die afrikanischen Länder auf, ihre gemeinsamen Anstrengungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass die digitale Wirtschaft sozial und ökologisch nachhaltig ist, und zu dem Ziel beizutragen, einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft zu schaffen;
Partner einer für beide Seiten vorteilhaften Mobilität und Migration
151. nimmt die komplexen Herausforderungen und Chancen zur Kenntnis, die Migrationsbewegungen in Europa und in Afrika in Bezug auf den Wohlstand und die Entwicklung beider Kontinente haben, und betont, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden muss; weist darauf hin, dass die Migrationsfrage in den letzten Jahren die Beziehungen Afrika-EU dominiert hat und dass sich dies negativ auf die gegenseitige Wahrnehmung der beiden Kontinente auswirken könnte; betont, dass die Migration ein wechselseitiges Instrument der nachhaltigen Entwicklung für beide Regionen darstellt;
152. erinnert daran, dass bis zu 80 % aller internationalen Migranten, die aus afrikanischen Ländern stammen, innerhalb des afrikanischen Kontinents migrieren; stellt fest, dass sich ein Großteil aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, deren bedrohliche Lage sich durch die COVID-19-Krise noch verschlimmert hat, in Afrika befindet; ruft zu einer gemeinsamen Verantwortung weltweit für Flüchtlinge auf;
153. ist der Ansicht, dass die menschliche Dimension der Migration hervorgehoben und benachteiligten Gruppen von Migranten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; fordert die Annahme einer EU-Afrika-Partnerschaft für Migration und Mobilität, in deren Zentrum die Menschenwürde von Flüchtlingen und Migranten steht und die auf den Grundsätzen der Solidarität, der gemeinsamen Verantwortung und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte, des Völkerrechts, des EU-Rechts und des nationalen Rechts und des Flüchtlingsrechts beruht;
154. weist darauf hin, dass eigens Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Migranten vor Tod, Verschwinden und Trennung von ihrer Familie zu schützen und Verletzungen ihrer Rechte zu verhindern, unter anderem durch Maßnahmen zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Kindeswohls;
155. betont, dass die Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung, wie politische Instabilität, Armut, mangelnde Sicherheit und Ernährungssicherheit, Gewalt und die negativen Auswirkungen des Klimawandels, durch angemessene Finanzmittel angegangen werden müssen;
156. ist der Ansicht, dass die Partnerschaft nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Möglichkeiten der Mobilität zwischen den verschiedenen Teilen der afrikanischen und europäischen Gesellschaften erheblich verbessert werden, und dass die Partnerschaft nachhaltig gestaltet werden sollte, um eine Zu- und keine Abwanderung von qualifizierten Arbeitskräften zu erreichen; ist der Ansicht, dass eine effizientere Visapolitik und eine Aufstockung der Mittel für das Programm Erasmus+ einen nützlichen Beitrag dazu leisten würden;
157. betont, wie wichtig es ist, eine echte zirkuläre Migrationspolitik zu entwickeln, die es qualifizierten und unqualifizierten Arbeitnehmern ermöglicht, von einem Austausch beruflichen Wissens und beruflicher Mobilität zwischen der EU und Afrika zu profitieren, wodurch die Rückkehr der Menschen in ihre Herkunftsländer gefördert wird; unterstützt die vorrangige Bearbeitung von berechtigten Anträgen auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis aus Herkunfts- und Transitländern in der EU (z. B. über Botschaften oder auf digitalem Wege), damit Migranten von der Nutzung irregulärer Migrationskanäle abgehalten werden und das Asyl- und Migrationssystem entlastet wird;
158. erinnert daran, dass die Mobilität der Arbeitnehmer eine der Antworten auf die demografischen Herausforderungen in der EU sowie auf Arbeitskräftemangel und ‑ungleichgewichte sein kann; fordert die Entwicklung sicherer und legaler Migrationswege und die Förderung eines einheitlicheren , umfassenderen und langfristigeren Ansatzes für die arbeitsbedingte Migration auf europäischer Ebene auf der Grundlage eines partnerschaftlichen Ansatzes, der langfristig beiden Partnern zugutekommen kann; unterstreicht die Bedeutung der Stärkung des Afrika-EU-Dialogs über Migration und Mobilität und der Afrika-EU-Partnerschaft für Migration, Mobilität und Beschäftigung;
159. verurteilt aufs Schärfste Schleuserkriminalität und Menschenhandel; fordert, dass die Bemühungen um die Aufspürung und Bekämpfung krimineller Schleusernetze verstärkt werden, und strebt eine Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern an, um sie zu bekämpfen; fordert in diesem Zusammenhang eine umfassende, bereichsübergreifende Anstrengung und Koordination auf allen Ebenen in Zusammenarbeit mit den lokalen Regierungen, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden; ist der Auffassung, dass der Kampf gegen Schleuser und Menschenhändler gemeinsam mit beiden Parteien und mit Unterstützung unter anderem durch Europol geführt werden muss;
160. fordert die EU und die afrikanischen Staaten auf, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame und weitreichende Aufklärungskampagne über die Risiken und Gefahren des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten auf den Weg zu bringen und dadurch zu verhindern, dass Menschen bei dem Versuch, auf irregulärem Wege in die EU zu gelangen, ihr Leben gefährden;
161. betont, dass ein kohärentes Vorgehen der EU erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung irregulärer Migration und beim integrierten Grenzschutz keine negativen Auswirkungen auf bestehende Rahmen zur regionalen Mobilität auf dem afrikanischen Kontinent oder auf Menschenrechte hat; weist darauf hin, dass jegliche Partnerschaft für Migration und Mobilität den zwei globalen Pakten zu Migration und Flüchtlingen (Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration – GCM, Globaler Pakt für Flüchtlinge – GCR) Rechnung tragen muss;
162. ist der Auffassung, dass die Fragmentierung der nationalen Regelungen zur Arbeitsmigration in der EU sowie die Komplexität und der hochgradig bürokratische Charakter der Verfahren von der Nutzung legaler Migrationswege in die EU abschrecken; empfiehlt die Schaffung eines harmonisierten und unbürokratischen europäischen Antragsverfahrens im Rahmen der Partnerschaft EU-Afrika;
163. weist darauf hin, dass auf EU-Ebene eine spezielle gemeinsame Mission für die zivile Seenotrettung eingerichtet werden muss, damit nicht weiter Menschen auf hoher See ums Leben kommen;
164. fordert die EU auf, ihre Zusagen in Bezug auf die Neuansiedlung und die anderen legalen Kanäle für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, zu verstärken und ihre politischen und finanziellen Zusagen zur Unterstützung afrikanischer Partner bei der Entwicklung nachhaltiger Konzepte für Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Staatenlose zu verstärken, insbesondere durch Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen Organisationen der Vereinten Nationen, um die Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und humanitäre Organisationen in der Nähe der Heimat, aus denen Flüchtlinge geflohen sind, direkt zu unterstützen;
165. empfiehlt in Anlehnung an die Agenda zum Schutz von international Vertriebenen infolge von Katastrophen und Klimaänderungen (Agenda for the Protection of Cross-Border Displaced Persons in the Context of Disasters and Climate Change), die Plattform zu katastrophenbedingter Flucht und Vertreibung und das Übereinkommen von Kampala, dass regionale Maßnahmen zum Schutz von Vertriebenen im Zusammenhang mit Katastrophen und Klimawandel harmonisiert werden;
166. betont, dass sowohl in der Europäischen Union als auch in den afrikanischen Ländern faire und zugängliche Asylverfahren für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, sichergestellt werden müssen und der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Einklang mit dem Völker- und EU-Recht zu respektieren ist; ist der Auffassung, dass jedes Abkommen mit den Herkunfts- und Transitländern den uneingeschränkten Schutz von Menschenleben, Würde und Menschenrechten garantieren sollte;
167. betont, wie wichtig es ist, bei der Rückführungspolitik, der Ausstellung konsularischer „Laissez-passer“ und beim Abschluss von Rückübernahmeabkommen für Wirksamkeit, Fairness und ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen, der freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben und sicherzustellen, dass die Rechte und die Würde der betroffenen Personen uneingeschränkt geschützt und geachtet werden; fordert ein stärkeres Engagement der EU in der Zeit vor und nach der Rückführung, um die nachhaltige Wiedereingliederung der Rückkehrer zu erleichtern;
168. regt eine enge Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IMO) und anderen Agenturen der Vereinten Nationen an, um Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen;
169. stellt fest, dass sich im Verhandlungsmandat der EU für das Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen die Bezugnahmen auf die Migration vervielfacht haben, insbesondere in Bezug auf die Eindämmung der irregulären Migration, während das Verhandlungsmandat der AKP im Gegensatz dazu den Schwerpunkt auf die Beseitigung der Armut, die Förderung der legalen Migration, die Bedeutung der Geldtransfers, die Notwendigkeit der freiwilligen Rückkehr und Rückübernahme und den Ausschluss der Verwendung von Entwicklungshilfe für die Aushandlung restriktiver Grenzkontrollen legt; fordert die Kommission auf, die Prioritäten der afrikanischen Länder in Bezug auf die Migration zu berücksichtigen, um eine echte Partnerschaft auf Augenhöhe zu schmieden;
Partner für Sicherheit
170. stellt fest, dass die Bewältigung langwieriger Konflikte gemeinsame Maßnahmen von Akteuren und Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit mit hoher lokaler Legitimität und Glaubwürdigkeit erfordert; fordert die EU daher auf, bei ihrer Strategie eine Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklung zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf einer starken lokalen Eigenverantwortung liegen sollte;
171. begrüßt, dass die EU Frieden und Sicherheit in Afrika für eine zentrale Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung hält und dass sie sich verpflichtet, „ihre Unterstützung für Afrika in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft deutlich zu verstärken“; teilt die Auffassung, dass die Frage der Sicherheit in Afrika für die Entwicklung des Kontinents mit Unterstützung regionaler und internationaler Organisationen von großer Bedeutung ist, wobei die afrikanischen Staaten die wichtigsten Garanten für ihre eigene Sicherheit sind; fordert die EU daher auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, mit ihren afrikanischen Partnern bei der Weiterentwicklung einer Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA) zusammenzuarbeiten, um langfristig Frieden und Stabilität zu erreichen und die Krisen und Konflikte auf diesem Kontinent durch einen integrierten Ansatz zu überwinden, der alle verfügbaren Instrumente einschließlich der Unterstützung für die Entwicklung der Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten Afrikas und seiner militärischen Einsätze, zivilen Missionen, Friedenskonsolidierungs- und Entmilitarisierungsprojekte unter Achtung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Rechts sowie der Unabhängigkeit und Souveränität der afrikanischen Länder und der Unterstützung für Initiativen der AU, regionaler Organisationen wie der Ecowas und der G5 der Sahelzone nutzt; legt den Mitgliedstaaten nahe, sich an Missionen und Einsätzen der EU zu beteiligen, begrüßt die bilateralen Bemühungen, die zu Frieden und Stabilität beitragen, und fordert diesbezüglich den Rat nachdrücklich auf, die Europäische Friedensfazilität rasch zu billigen, damit die afrikanischen Partner in von Konflikten betroffenen Regionen umfassender unterstützt werden; betont die Bedeutung der multilateralen Zusammenarbeit innerhalb des Dreiecks zwischen der AU, der EU und den Vereinten Nationen im Bereich der lokalen, regionalen und internationalen Sicherheit und die Rolle der Akteure der Zivilgesellschaft bei Friedenssicherungs- und Friedenskonsolidierungsbemühungen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass eine Reform des Sicherheitssektors und der Justiz, verantwortungsvolle Staatsführung, demokratische Rechenschaftspflicht und der Schutz der Zivilbevölkerung Grundvoraussetzungen dafür sind, dass die jeweiligen Regierungen und Sicherheitskräfte das Vertrauen ihrer Bevölkerung gewinnen können; unterstreicht ferner den Zusammenhang zwischen dem zivilen und dem militärischen Bereich und die Notwendigkeit, beide Bestandteile der Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) besser aufeinander abzustimmen; unterstützt den zunehmend proaktiven Ansatz kooperativer regionaler Sicherheitsorganisationen auf dem Weg zur vollständigen Einsatzbereitschaft der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur, die der Afrikanischen Union und Organisationen der regionalen Ebene die benötigten Instrumente bietet, um Konflikte zu verhindern, zu bewältigen und beizulegen; lobt vor dem Hintergrund der zentralen Rolle, die afrikanische Länder durch ihr entschlossenes Handeln zur Sicherstellung des Friedens und der Sicherheit in ihrer eigenen Nachbarschaft gespielt haben, insbesondere Initiativen wie die G5 der Sahelzone, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre politische, finanzielle, operationelle und logistische Unterstützung der G5 der Sahelzone zu verstärken; betont, dass in den afrikanischen Ländern in allen wesentlichen Bereichen, insbesondere im Sicherheits- und Verteidigungsbereich, angemessene Kapazitäten vorhanden sein müssen, damit ein angemessenes Maß an Sicherheit und Entwicklung sichergestellt werden kann; fordert die EU auf, die Entwicklungs- und Sicherheitsinitiativen, an denen sie auf dem afrikanischen Kontinent beteiligt ist, im Rahmen einer integrierten Strategie zu koordinieren, die auch eine verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die Gleichstellung der Geschlechter zum Ziel hat, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Regionen gelegt werden soll, die am fragilsten sind und in denen die Spannungen am größten sind; begrüßt die zugesagte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Afrika bei der Bekämpfung von Terrorismus und bewaffneten Banden unter Einhaltung des Völkerrechts; fordert im Zusammenhang von Strategien zur Terrorismusbekämpfung die Herstellung transparenterer Entscheidungsfindungsprozesse, eine erhöhte Einhaltung eines auf Menschenrechten beruhenden Ansatzes und eine verbindlichere Zusammenarbeit mit den von diesen Maßnahmen betroffenen Gemeinschaften;
172. unterstreicht die wichtige Rolle, die die Sahelzone aus strategischer und sicherheitspolitischer Sicht spielt; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Gründung der G5 der Sahelzone im Jahr 2014 sowie die gemeinsame Einsatztruppe der G5 Sahel, die 2017 zum Kampf gegen die Sicherheitsbedrohungen in der Region eingerichtet wurde;
173. hebt hervor, dass die EU dringend auf die eskalierenden terroristischen Anschläge im Norden Mosambiks reagieren muss, die bereits mehr als 1 000 Menschenleben gefordert und etwa 200 000 Menschen gezwungen haben, ihre Heimat zu verlassen, wobei ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich diese Unruhen in der gesamten südlichen Region Afrikas ausbreiten; fordert den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) nachdrücklich auf, Mosambik und seinen Bürgerinnen und Bürgern die Unterstützung der EU anzubieten; hebt hervor, dass das Ausbleiben einer Reaktion seitens der EU dazu führen könnte, dass andere internationale Akteure die Führungsrolle übernehmen, die die EU auf dem Kontinent einnehmen möchte;
174. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Botswana, Ghana, Uganda und Simbabwe auf der aktualisierten „schwarzen Liste der EU“ der Länder stehen, die bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmter Regime strategische Mängel aufweisen, und fordert diese Länder auf, unverzüglich die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Anforderungen der Rechtsvorschriften (d. h. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission)(13) zu erfüllen und umzusetzen; begrüßt, dass Äthiopien und Tunesien nach einer Reihe von Reformen von der schwarzen Liste gestrichen wurden;
175. hebt hervor, dass die Mandate der GSVP-Mission umfassend sind und unter anderem dem Zweck dienen, die Reform des Sicherheitssektors zu fördern, die Justizreform weiterzuführen, die Ausbildung von Militär und Polizei zu stärken und die Überwachung voranzubringen; unterstreicht, dass es dringend notwendig ist, die Kommunikationspolitik im Rahmen von GSVP-Missionen sowie die gesamte strategische Planung der EU zu stärken, damit die Maßnahmen der EU und ihr Ziel, die Sicherheit und das Wohlergehen der Menschen in Afrika zu unterstützen, sichtbarer werden;
176. hebt die besondere Bedeutung der religiösen Einrichtungen in Afrika hervor, die regelmäßig bei Konflikten vermitteln, und betont, dass Dialog und Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen notwendig sind, insbesondere in Konfliktgebieten, da durch den Dialog zwischen den Religionen zur Schaffung von Frieden und zur Aussöhnung beigetragen werden könnte;
177. nimmt zur Kenntnis, dass die gemeinsame Mitteilung darauf abzielt, dass die EU ihre Unterstützung von afrikanischen Friedensbemühungen durch eine besser strukturierte und strategischere Zusammenarbeit vertieft, die sich auf die Regionen in Afrika konzentriert, in denen die Spannungen am größten sind, und fordert, dass speziellen Strategien in Konfliktregionen Vorrang eingeräumt wird; spricht sich dafür aus, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Lasten weiterhin mit internationalen Organisationen und Partnern, einschließlich der Verbündeten und afrikanischen Staaten, die als verlässliche Verbündete im Kampf gegen den Terrorismus fungieren, beispielsweise Kenia, Marokko, Nigeria, Ghana und Äthiopien, teilen; fordert die EU auf, ihre Beziehungen zu diesen wichtigen Staaten zu vertiefen; fordert die EU auf, die afrikanischen Partner weiterhin dabei zu unterstützen, Kapazitäten für ihre Streitkräfte und Sicherheitseinrichtungen aufzubauen, um ihren Bürgern wirksame und nachhaltige Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bereitstellen zu können, auch durch die Europäische Friedensfazilität und ihre GSVP-Missionen, und fordert die EU auf, den Schwerpunkt auf einen integrierten Ansatz hinsichtlich Konflikten und Krisen zu legen, indem sie während aller Phasen des Konfliktzyklus – von der Konfliktprävention über die Reaktion auf Konflikte bis hin zum Konfliktmanagement und zur Konfliktlösung – aktiv agiert;
178. betont, dass das Ziel der Unterstützung des Sicherheitssektors Afrikas durch die EU darin besteht, die Eigenverantwortung Afrikas für Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten zu fördern; vertritt die Ansicht, dass die Afrikanische Union und die afrikanischen Staaten wichtige Akteure sind, mit denen die EU sinnvoll zusammenarbeitet, um gemeinsam die Ziele im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung und menschliche Sicherheit zu erreichen; begrüßt in diesem Zusammenhang entschieden das Vorhaben der Afrikanischen Union, 3 000 Soldaten zur Unterstützung der G5 Sahel zu entsenden, und hält es für ein gutes Signal, dass die AU und die EU tatsächlich ähnliche Sicherheitsziele verfolgen, die sich auf gemeinsame Ziele und eine gemeinsame Verantwortung stützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gerichtete Äußerung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) Josep Borrell vom 28. Mai 2020, in der er davon sprach, „afrikanische Lösungen für afrikanische Probleme“ zu finden;
179. bekräftigt erneut seine Unterstützung für die Friedenserhaltungsmissionen der Vereinten Nationen auf dem afrikanischen Kontinent und fordert die wichtigsten Akteure, insbesondere die Vereinigten Staaten, Russland, China und das Vereinigte Königreich auf, sich an den Anstrengungen der EU zur Vermittlung, zum Vorantreiben der Zusammenarbeit und zur Sicherstellung eines dauerhaften Friedens auf dem gesamten afrikanischen Kontinent zu beteiligen; bekräftigt diesbezüglich die Bereitschaft der EU, ihre Unterstützung für Missionen der Vereinten Nationen zu verstärken und die Koordinierung zwischen den unterschiedlichen Missionen der Vereinten Nationen und der EU voranzutreiben;
180. begrüßt, dass es einen entscheidenden Rückgang der Piraterie vor den Küsten sowohl Ost- als auch Westafrikas gegeben hat, was auf die internationalen Bemühungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr zurückzuführen ist, und als Präzedenzfall für die europäische, afrikanische und transatlantische sicherheitspolitische Zusammenarbeit dient;
181. hält es für wichtig, dass die EU durch den Aufbau von Kapazitäten und durch Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Europäischen Friedensfazilität und ihrer GSVP-Missionen, ihre Bemühungen, widerstandsfähigere Staaten und Gesellschaften zu bilden, weiter fortsetzt und den Schwerpunkt auf einen integrierten Ansatz bei Konflikten und Krisen setzt und in allen Phasen des Konfliktzyklus aktiv handelt;
182. weist erneut auf die Bedrohung hin, die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, innere Unruhen und innerstaatliche Verbrechen für fragile Staaten und Staaten nach einem Konflikt darstellen, die darum kämpfen, ihren Bürgern die notwendige Sicherheit zu bieten; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine gut ausgebildete nationale und regionale Polizei ist; stellt jedoch fest, dass es den Polizeikräften häufig an geeigneter Ausbildung und Ausrüstung mangelt und vor allem nicht immer eine angemessene Verbindung mit der örtlichen Bevölkerung oder das Vertrauen der dortigen Bevölkerung besteht; betont daher, wie wichtig es ist, professionelle Polizeistrukturen zu stärken und aufzubauen, und fordert unter anderem eine verstärkte konzeptionelle, logistische und administrative Unterstützung für das 2014 in Algier eingeleitete Verfahren der Afrikanischen Union für die polizeiliche Zusammenarbeit; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich auch dazu beitragen wird, die Fähigkeiten von Friedenssicherungsmissionen zu verbessern und die polizeiliche Komponente der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur zu fördern;
183. stellt fest, dass die Informationssphäre in Afrika zunehmend unter den Einfluss der globalen Gegner der EU gerät; fordert den EAD und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Problem der fehlenden Präsenz einer europäischen Stimme in den afrikanischen Gesellschaften aktiv anzugehen, falsche Narrative zu bekämpfen und den europäischen Ansatz und die demokratischen Werte dem afrikanischen Volk besser zu vermitteln; stellt fest, dass dies eine bessere strategische Kommunikation erfordert, die sich auf Schlüsselregionen und -länder konzentriert, sowie die Einrichtung eines speziellen Referats, das für solche Maßnahmen zuständig ist und in enger Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen arbeitet;
184. hebt die Gefahren hervor, die durch die Verbreitung illegaler Kleinwaffen entstehen und weist erneut darauf hin, dass diese nicht registrierten und meist illegal gehaltenen Waffen nicht nur die Sicherheit der Gemeinschaften bedrohen, sondern auch von gefährlichen transnationalen kriminellen Netzen genutzt werden, die an verschiedenen Formen des illegalen Handels, auch des illegalen Handels mit Waffen, Menschen und illegalen Drogen, beteiligt sind;
185. fordert mit Nachdruck die Fortsetzung der jährlichen gemeinsamen Beratungssitzungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der Europäischen Union und des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union mit dem Ziel, den Umfang der Kooperation auf gemeinsame Besuche vor Ort, gemeinsame Sitzungen, die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und Analysen der Krisensituationen, sowie die Suche nach Wegen für gemeinsame frühzeitige Maßnahmen als bestes Mittel zur Bildung einer tragfähigen strategischen Partnerschaft auszuweiten;
186. weist erneut darauf hin, dass in Afrika die meisten friedensunterstützenden Operationen der Welt stattfinden und dass Afrika dabei den Großteil der Militärtruppen und Polizeikräfte bereitstellt; weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Friedensunterstützungsmissionen in ganz Afrika an die neue Realität der COVID-19-Krise anzupassen, um Bürger und das Personal dieser Missionen angemessen schützen zu können; weist darauf hin, dass es wichtig ist, angesichts der drohenden wirtschaftlichen Krise und der Verringerung der verfügbaren Mittel eine angemessene Finanzierung dieser Missionen sicherzustellen;
187. fordert die EU auf sicherzustellen, dass die GSVP-Missionen in wirksamer, verantwortlicher und solider Weise geplant werden, sodass wirksame Operationen durchgeführt und stärkere, an echte politische Bereitschaft gebundene Mandate mit dem Ziel übertragen werden, Konflikte zu lösen anstatt sie nur „einzufrieren“;
188. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, seine Präsenz innerhalb der Delegationen auf dem gesamten Kontinent, insbesondere in den wichtigsten Mitgliedstaaten der AU, zu erhöhen, um die bilateralen und regionalen Beziehungen der EU weiter voranzutreiben und einen angemessenen Austausch mit den einschlägigen Interessenträgern sicherzustellen; betont, dass solche engen Verbindungen die Grundlage für die Sicherstellung angemessener und gut strukturierter globaler Partnerschaften sowie zielgerichteter Reaktionen darstellen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, seine Medien- und Kommunikationsstrategie wesentlich zu verbessern, nicht nur, um das Bewusstsein hinsichtlich der Bemühungen der EU in den jeweiligen Regionen zu fördern, sondern auch, um das Interesse der EU-Bürger für eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika zu erhöhen;
189. weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die EU-Afrika-Strategie mit der Strategie der VN, der NATO, der OSZE und anderer, gleichgesinnter Staaten wie den Vereinigten Staaten, Kanada, dem Vereinigten Königreich, Australien und Japan zu koordinieren;
o o o
190. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1).
EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus
198k
66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu der Festlegung einer EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus (2020/2038(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 195,
– gestützt auf Artikel 349 AEUV, der spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage vorsieht,
– gestützt auf Artikel 174 AEUV,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zu Verkehr und Tourismus im Jahr 2020 und darüber hinaus(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus“ (COM(2020)0550) und die Annahme des Pakets „Tourismus und Verkehr“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456) und die dazugehörige Arbeitsunterlage ihrer Dienststellen mit dem Titel „Identifying Europe‘s recovery needs“ (Ermittlung der Bedürfnisse Europas für den Wiederaufbau) (SWD(2020)0098),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 11. Juni 2020 über die blaue Wirtschaft in der EU,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2019 zu den negativen Auswirkungen der Insolvenz von Thomas Cook auf den Tourismus in der EU(2),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2019 zur Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors als Motor für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt in der EU im nächsten Jahrzehnt,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“ COM(2018)0267,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 über eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU (COM(2017)0623),
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2014 über eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus (COM(2014)0086) und die Arbeitsunterlage ihrer Dienststellen vom 30. März 2017 über den Bootstourismus (SWD(2017)0126),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356) und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017(5),
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte(6),
– unter Hinweis auf die Cork-2.0-Erklärung vom 5. und 6. September 2016,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Oktober 2015 zu neuen Herausforderungen und Konzepten für die Förderung des Fremdenverkehrs in Europa(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zum Thema „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“(8),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(10) und seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020(11),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. September 2020 mit dem Titel „Ein nachhaltigerer Tourismus für die Städte und Regionen der EU“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2020 zu Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9-0033/2021),
A. in der Erwägung, dass der Tourismus eine branchenübergreifende Wirtschaftstätigkeit ist, die weitreichende Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima und die gesamte Wirtschaft der EU, insbesondere auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung und die soziale und nachhaltige Entwicklung in den Regionen, hat;
B. in der Erwägung, dass in der Tourismusbranche direkt und indirekt 27 Millionen Menschen beschäftigt sind, was 11,2 % aller Beschäftigten in der EU und einem Anteil von 10,3 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU im Jahr 2019 entspricht; in der Erwägung, dass der Tourismus dazu beiträgt, eine ausgewogene regionale Struktur zu fördern, sich positiv auf die regionale Entwicklung auswirkt und zum Erhalt der biologischen Vielfalt, zum sozialen Wohlergehen und zur wirtschaftlichen Sicherheit lokaler Gemeinschaften beitragen sollte;
C. in der Erwägung, dass die Wertschöpfungskette im Tourismus der Kommission zufolge eines der wichtigsten industriellen Ökosysteme Europas ist, und in der Erwägung, dass sie vielschichtig ist und sich aus den vier eng miteinander verbundenen Schlüsselbereichen Verkehr, Unterbringung, Erlebnis und Vermittlung zusammensetzt; in der Erwägung, dass der Erfolg der Branche von dem wechselseitigen Einfluss zwischen diesen vier Bereichen abhängt; in der Erwägung, dass sich der Tourismus mit einem Anteil von 8 % an den weltweiten CO2-Emissionen(12) auf den Klimawandel auswirkt; in der Erwägung, dass die Tourismusbranche eine große Vielfalt an Dienstleistungen und Berufen umfasst; in der Erwägung, dass die Branche weitgehend von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dominiert wird, deren Tätigkeiten Arbeitsplätze und Wohlstand in Regionen schaffen, die stark vom Tourismus abhängig sind;
D. in der Erwägung, dass im Jahr 2018 51,7 % der touristischen Beherbergungsbetriebe der EU in Küsten- und Meeresgebieten, die den Auswirkungen des Klimawandels besonders stark ausgesetzt sind, und 32,9 % im ländlichen Raum zu finden waren; in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage durch Abgelegenheit, Insellage und eine starke wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit von der Tourismus- und Verkehrsbranche gekennzeichnet und dadurch den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch stärker ausgesetzt sind;
E. in der Erwägung, dass die Tourismus- und Verkehrsbranche eine der von COVID-19 am stärksten betroffenen Branchen war; in der Erwägung, dass in der EU mindestens 6 Millionen Arbeitsplätze, beispielsweise von Saisonarbeitnehmern und Menschen in schwierigen Lebenslagen, gefährdet sind; in der Erwägung, dass die aufgrund der Pandemie eingeführten Reisebeschränkungen den weltweiten und europäischen Tourismus weiterhin hart treffen, zumal die Zahl ausländischer Touristen nach neuesten Daten der Weltorganisation der Vereinten Nationen für Tourismus (UNWTO) 2020 um 70 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen von NextGenerationEU einen grundlegenden Investitionsbedarf von 161 Mrd. EUR für die Tourismusbranche ermittelt hat, was 22 % des Gesamtdefizits bei den Investitionen in der EU entspricht; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise alle Verkehrsträger hart getroffen und insbesondere Luftverkehrsverbindungen erheblich beeinträchtigt und sich in einem Rückgang der Luftverkehrsdienste niedergeschlagen hat, weshalb in einigen Fällen Flugverbindungen eingestellt wurden; in der Erwägung, dass sich Letzteres insbesondere auf die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselregionen in der EU ausgewirkt hat, die auf eine gute Erreichbarkeit und Anbindung angewiesen sind; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise Millionen von Fahrgästen, Passagieren und Verbrauchern über ihre Rechte im Ungewissen gelassen hat und diese sich nun mit komplizierten und häufig abgelehnten Erstattungsanträgen auseinandersetzen müssen; in der Erwägung, dass die Zukunft der Branche wesentlich davon abhängt, ob das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt werden kann;
F. in der Erwägung, dass nach Artikel 195 AEUV die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor koordiniert und ergänzt, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten vor gemeinsamen Herausforderungen und Chancen in der Tourismusbranche stehen, etwa in den Bereichen Krisenprävention und -management, Fortschritte im Hinblick auf den digitalen und ökologischen Wandel, sozioökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, berufliche Qualifizierung und Ausbildung der Arbeitnehmer und Unterstützung von KMU;
G. in der Erwägung, dass Maßnahmen zugunsten der Tourismus- und Reisebranche dann am wirksamsten sind, wenn sie im Rahmen einer koordinierten EU-Strategie ergriffen werden und dabei nationalen und regionalen Erfordernissen und Gegebenheiten Rechnung getragen wird;
H. in der Erwägung, dass die Branche verpflichtet ist, Maßnahmen voranzutreiben und umzusetzen, durch die sie nachhaltiger und widerstandsfähiger wird und dem Ziel näherkommt, den ökologischen Fußabdruck zu verringern, und die Ziele des europäischen Grünen Deals, insbesondere das Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, umzusetzen;
I. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die sanfte Mobilität und die damit verbundenen Wege Fortschritte erzielt werden, die dem Wunsch der europäischen Verbraucher nach einem grüneren und naturverbundeneren Tourismus entsprechen;
J. in der Erwägung, dass ein effizientes, sicheres, multimodales und nachhaltiges gemeinsames Verkehrssystem die Wirtschaft in den Bereichen Tourismus, Urlaubsreisen und Gastgewerbe ankurbeln würde, da es Raum für nachhaltige und flexible Lösungen zur Verbesserung der Mobilität in der gesamten EU lassen und dazu beitragen würde, natürliche Ökosysteme und lokale städtische und natürliche Lebensräume zu bewahren;
K. in der Erwägung, dass das Europäische Jahr der Schiene einen idealen Rahmen für Initiativen bieten dürfte, mit denen der nachhaltige Tourismus gestärkt und so die Attraktivität von Reisezielen gesteigert werden soll;
L. in der Erwägung, dass die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und die Anbindung städtischer und lokaler Gebiete und von Küstengebieten an dieses Netz wesentlich dazu beitragen werden, nachhaltige, alternative und flexible Verkehrslösungen für das Reisen und den Tourismus zu bieten;
M. in der Erwägung, dass sich in der Tourismusbranche neue Trends abzeichnen, die in erster Linie auf die Digitalisierung zurückzuführen sind, darunter Alternativen zum herkömmlichen Tourismus wie Öko- und Agrotourismus, ländlicher Tourismus und Medizintourismus;
Wiederaufbau: Pläne für die Bewältigung der Folgen von COVID-19
1. betont, dass der Ausbruch von COVID-19 die Tourismusbranche in der EU lahmgelegt hat, sodass diese in einem bislang beispiellosen Ausmaß belastet wird; hebt hervor, dass die Branche insbesondere angesichts der zweiten und dritten Welle der Pandemie weiterhin auf kurzfristige finanzielle Unterstützung angewiesen ist, um zu überleben; ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten als Lehre aus der aktuellen Krise den Stellenwert der Tourismusbranche vollständig würdigen, sie umfassend in europäische und nationale Entwicklungspläne einbeziehen, ihr Angebot hochwertiger und sie selbst nachhaltiger und für alle zugänglich gestalten und längst überfällige öffentliche und private Investitionen in die Digitalisierung der Branche und ihre Modernisierung im Allgemeinen in die Wege leiten sollten;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich in vollem Umfang gemeinsame und abgestimmte Kriterien für ein sicheres Reisen umzusetzen, wie sie der Rat in seiner Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit(13) angenommen hat, und zugleich das EU-Reiseformular – nach Möglichkeit digital – unter uneingeschränkter Wahrung der Datenschutzvorschriften auf den Weg zu bringen; betont, dass freiwillige, interoperable und anonymisierte Tracking-, Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps wichtig sind, die den Datenabgleichsdienst der Kommission nutzen, wobei die Daten nicht für sonstige Zwecke – etwa für kommerzielle Zwecke oder zum Zwecke der Strafverfolgung – verwendet werden dürfen, und betont ferner, dass gemeinsame Anforderungen für die Hygiene an den wichtigsten Verkehrsknotenpunkten festgelegt werden müssen;
3. fordert das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf, die farbkodierte Karte der Länder, Regionen und – sofern die Datenlage dies zulässt – der Inseln in der Union zu überwachen und weiterhin zeitnah zu veröffentlichen und Reisenden und Unternehmen so eine koordinierte und wirksame Reaktion zu bieten; ersucht die Mitgliedstaaten, mithilfe der nationalen Rundfunkanstalten zur Verbreitung der Karte beizutragen, sodass diese auch zu Bürgern vordringt, die kaum oder keinen Breitbandzugang haben;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zu den COVID-19-Teststrategien(14) und den Leitlinien des ECDC und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ein gemeinsames und diskriminierungsfreies EU-Gesundheitsschutzprotokoll für Tests, einschließlich Schnelltesttechnologien und PCR-Tests, zu erstellen, die vor dem Abflug durchgeführt werden und zuverlässig und erschwinglich sein sollten; fordert nachdrücklich, dass eine Quarantäne weiterhin nur als äußerstes Mittel verhängt und gegebenenfalls auf möglichst wenige Tage beschränkt wird, deren Anzahl unionsweit harmonisiert werden sollte; betont, dass Beschränkungen der Freizügigkeit angemessen, befristet und eindeutig auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein müssen; weist darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung des Protokolls mit Mitteln der EU unterstützt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung von Tests über den gesamten Reisezeitraum hinweg zu koordinieren;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorrangig eine gemeinsame Impfbescheinigung und ein System der gegenseitigen Anerkennung von Impfverfahren für medizinische Zwecke auf den Weg zu bringen, die – bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte des Einzelnen auf den Schutz der Privatsphäre und seiner Daten – zeitgleich mit der Verteilung von Impfstoffen eingeführt werden sollten; ist der Ansicht, dass die Bescheinigung für Reisezwecke als Alternative zu PCR-Tests und Quarantänevorschriften dienen könnte, sobald Impfungen für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und hinreichend belegt ist, dass geimpfte Personen das Virus nicht übertragen, wobei geltende Hygienevorschriften wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit und Abstandsregeln weiterhin eingehalten werden müssen; betont, dass es wichtig und notwendig ist, die Freizügigkeit in der EU wiederherzustellen und in der Verkehrs- und Tourismusbranche für eine schrittweise Rückkehr zur Normalität zu sorgen;
6. begrüßt das Portal „Re-open EU“ und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kommission in klar verständlicher Weise von der Anwendung und Aufhebung künftiger Beschränkungen der Freizügigkeit in Kenntnis zu setzen, sobald diese Änderungen beschlossen wurden, damit das Portal für Reisende zuverlässig ist; fordert die Kommission auf, eine mobile Anwendung zur besseren Informationsweitergabe vorzulegen und auch weiterhin Informationen in Echtzeit über die Lage an den Grenzen und die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Verkehrs- und Tourismusdienstleistungen bereitzustellen, wobei dazu auch Informationen über Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie sonstige zweckdienliche Informationen zählen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dieses EU-Portal um Informationen über Anlaufstellen am jeweiligen Zielort, beispielsweise in Form einer öffentlichen Website und eines Informationsschalters, ergänzen sollten;
7. fordert die Kommission auf, anhand einer „EU-Tourismusmarke“ eine eigene unionsweite Kommunikationskampagne zu Reisen und Tourismus zu lancieren, die darauf abstellt, Reisen innerhalb der EU zu fördern und das Vertrauen der Bürger in die Reise- und Tourismusbranche während der COVID-19-Pandemie wiederherzustellen;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames Farbkodiersystem und gemeinsame Kriterien für Reisen in Drittstaaten einzuführen, indem sie dafür sorgen, dass vergleichbare Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 in allen Verkehrsmitteln, insbesondere jedoch in der Luft- und Seefahrt, gegenseitig anerkannt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Frühwarnsystem einzurichten, mit dem Touristen anhand neuer Technologien in nutzerfreundlicher Weise vor möglichen Gesundheitsgefahren an ihrem Reiseziel in einem Drittland gewarnt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Reiseveranstalter bei der Organisation von Reiseangeboten in ausgewählten Gebieten in Drittstaaten zu unterstützen und dabei strenge Vorschriften für den Gesundheitsschutz, mit denen die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich gehalten wird, uneingeschränkt einzuhalten;
9. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein EU-Gesundheitsbescheinigungssiegel einzuführen, das gemeinsam von dem ECDC und den Mitgliedstaaten entwickelt werden sollte und mit dem touristische Angebote ausgezeichnet werden sollten, die Mindesthygienevorschriften zur Prävention einer Ansteckung mit dem COVID-19-Virus und anderen möglichen Infektionskrankheiten und zur Kontrolle des COVID-19-Virus und anderer möglicher Infektionskrankheiten entsprechen; ist der Ansicht, dass mit diesem Siegel europaweite Normen im Bereich Gesundheit auf den Weg gebracht werden sollten, die dazu beitragen würden, das Vertrauen der Verbraucher in die Tourismusbranche wiederherzustellen und diese wiederzubeleben, wobei Kleinstunternehmen und KMU kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen darf;
10. stellt mit Bedauern fest, dass im Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ keine direkte Finanzierung für die Tourismusbranche vorgesehen ist, und fordert die Mitgliedstaaten und regionale und lokale Behörden auf, die Tourismus- und Reisebranche in ihre Aufbaupläne und die Initiative REACT-EU einzubeziehen und dabei Umwelt- und Sozialnormen einzuhalten; hält es zwar für geboten, dass Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität rückwirkend förderfähig sind, um die Branche zu unterstützen und Konkurse abzuwenden, betont jedoch, dass diese Maßnahmen allein nicht ausreichen; fordert die Kommission auf, gezielte Maßnahmen für Inseln und Gebiete in äußerster Randlage sowie für die Regionen Europas zu ergreifen, in denen der Tourismus maßgeblich zum BIP beiträgt; betont in diesem Zusammenhang, dass die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten mit EU-Mitteln im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht immer zu den Reiseveranstaltern vordringt, die dringend auf eine direkte Finanzierung angewiesen sind, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten fortführen zu können;
11. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten nahezulegen, die Mehrwertsteuersätze für Reise- und Tourismusdienstleistungen vorübergehend zu senken und ergänzend dazu ein eigenes Konjunkturpaket für alle Kleinstunternehmen und KMU für den Zeitraum 2020–2024 zu schnüren, um Konkurse nach Möglichkeit abzuwenden und Arbeitsplätze und Arbeitnehmerrechte in der europäischen Tourismusbranche zu sichern, und zugleich Investitionen zu tätigen, mit denen der Übergang zu einer stärker digitalen und nachhaltigen Tourismusbranche vorangetrieben werden soll;
12. fordert die Mitgliedstaaten und regionalen Behörden auf, den Tourismus als horizontale Priorität in ihre operationellen Programme, ihre Strategien für eine intelligente Spezialisierung und ihre Partnerschaftsabkommen für den Zeitraum 2021–2027 aufzunehmen, um auf diese Weise Tourismusvorhaben zu finanzieren;
13. fordert die Kommission auf, die angenommene vorbereitende Maßnahme zur Einführung eines europäischen Krisenmanagementmechanismus für die Tourismusbranche gemeinsam mit dem Parlament umzusetzen, um für künftige Krisen gewappnet zu sein, sodass sie Reiseziele bei der Ausarbeitung von Krisenpräventionsplänen, Notfallmaßnahmen und Vorsorgeplänen und -maßnahmen unterstützen kann;
14. fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig zu informieren und mit ihm zusammenzuarbeiten, was die Vorbereitung auf die und die Fortschritte bei der Ausarbeitung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen anbelangt, und den zuständigen parlamentarischen Ausschuss und die Mitglieder des Parlaments, die die Projekte initiiert haben, über die gesamte Laufzeit hinweg zu beteiligen;
Neuausrichtung: Steuerungspolitik im Unionsrahmen
15. fordert die Kommission auf, ein neues Governance-Modell für die Einrichtungen und Organe der EU einzuführen, mit dem die Organisations-, Finanz- und Personalstruktur gestärkt wird, und dazu eine eigene Direktion einzurichten, die sich speziell mit dem Tourismus befasst und der ausreichend Mittel zugewiesen werden, sodass sie im Hinblick auf den Tourismus auf integrierte und effiziente Weise vorgehen und dazu beitragen kann, den Tourismus in europäischen Regionen wiederzubeleben, und zudem Unternehmen dabei unterstützen kann, die Maßnahmen umzusetzen, die erforderlich sind, um in den Bereichen Nachhaltigkeit und Innovation vorrangige Ziele zu verwirklichen und ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität zu steigern;
16. fordert die Kommission ferner auf, die einzelnen Generaldirektionen angesichts der Breitenwirkung des Tourismus auf mögliche Synergieeffekte in Bereichen wie Landwirtschaft, Verkehr, Kultur, Seeverkehr, regionale Entwicklung, Beschäftigung und Klima abzuklopfen;
17. fordert, dass im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas eine Debatte darüber angestoßen wird, wie der Tourismus von einer derzeit ergänzenden zu einer geteilten Zuständigkeit der EU werden kann; betont, dass die Verträge der EU in der vorliegenden Fassung viel Spielraum für Maßnahmen im Bereich Tourismus lassen, den die Kommission jedoch nicht voll ausschöpft; fordert die Kommission daher auf, sich die Verträge weitgehend zunutze zu machen, um im Hinblick auf die Schaffung der Europäischen Union für den Tourismus eine umfassende europäische Tourismuspolitik zu entwickeln;
18. stellt mit Bedauern fest, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 keine eigene Haushaltslinie für nachhaltigen Tourismus vorsieht, was indes einer Zusage gleichkäme, die vom Parlament in seiner Entschließung zu Verkehr und Tourismus im Jahr 2020 und darüber hinaus gebilligte europäische Tourismuspolitik umzusetzen; stellt fest, dass sich diese Haushaltslinie weder mit der finanziellen Unterstützung der Reise- und Tourismusbranche mit vorhandenen EU-Mitteln überschneiden noch an die Stelle dieser Unterstützung treten würde; stellt mit Bedauern fest, dass der Tourismus bisher noch nicht als eigenständiges Ziel in die Verordnungen über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder das Binnenmarktprogramm aufgenommen wurde;
19. fordert die Kommission auf, einen EU-Mechanismus einzurichten, mit dem die Unterstützung für Kleinstunternehmen und KMU überwacht wird und der vorrangig darauf abstellt, für Liquidität, einen europäischen Mehrwert und Transparenz zu sorgen, sodass diese Unternehmen Mittel und Finanzierungsinstrumente der EU umfassender dafür nutzen können, die Modernisierung und Umsetzung innovativer und nachhaltiger Vorhaben voranzutreiben, wobei die Rechenschaftspflicht gewahrt und die Verwaltung vereinfacht werden muss;
20. lobt die Kommission für die Organisation des europäischen Tourismuskonvents im Jahr 2020 und fordert sie auf, 2021 einen Aktionsplan vorzulegen und zeitnah eine EU-Strategie für nachhaltigen und strategischen Tourismus vorzulegen, die auf die Digitale Agenda, den Grünen Deal und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung abgestimmt ist und die Strategie aus dem Jahr 2010 ersetzt, um Europas Status als wichtigstes Reiseziel aufrechtzuerhalten; weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung dieser Strategie Fachkräfte aus der Tourismusbranche konsultiert werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, konkrete Maßnahmen zur Überwindung der derzeitigen Krise zu ergreifen und alternative Tourismusformen wie den Kulturtourismus und den nachhaltigen Tourismus, den Agrotourismus, den Wildtiertourismus, den Ökotourismus und andere Angebote zu fördern, bei denen die Umwelt und das Kulturerbe der Bevölkerung vor Ort geachtet werden sollten, um Übertourismus zu verhindern;
21. ist der Ansicht, dass es von höchster Wichtigkeit ist, den Dialog und die Zusammenarbeit mit der UNWTO auf der Grundlage der vom Parlament und von der UNWTO im Jahr 2018 unterzeichneten Absichtserklärung zu fördern, da der Tourismus ja eine globale Branche ist;
22. fordert die Kommission auf, den Leitfaden zur Unterstützung bei der Finanzierung durch die EU zu aktualisieren und darin einen Verweis auf eine nationale Kontaktstelle aufzunehmen, die Kleinstunternehmen und KMU den Zugang zu Informationen über eine einzige Anlaufstelle oder ein Online-Tool mit Unterstützung und Anleitung vonseiten der Mitgliedstaaten erleichtert, wann immer dies erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die Bekanntheit dieses Leitfadens bei KMU und anderen Unternehmen in der Tourismusbranche zu erhöhen;
23. fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten MFR eine Europäische Tourismusagentur einzurichten und als kurzfristige Lösung eine Tourismusabteilung in einer der bestehenden Exekutivagenturen zu schaffen, wobei dafür insbesondere die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) oder die neue Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales infrage kommen;
ist der Ansicht, dass die Europäische Tourismusagentur unter anderem dafür zuständig sein sollte,
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der EU und ihren Mitgliedstaaten einen faktengestützten Überblick und Daten für politische Entscheidungsträger bereitzustellen und es ihnen so zu ermöglichen, fundierte Strategien auf der Grundlage erhobener und analysierter Tourismusdaten – unter anderem Daten zu ihren möglichen Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt – auszuarbeiten,
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einen Krisenbewältigungsmechanismus zu betreiben, um dafür zu sorgen, dass die Tourismusbranche in Bereichen, in denen sich die nationalen Reaktionen als unzulänglich erwiesen haben, ausreichend für künftige Krisen gewappnet ist,
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technische und administrative Unterstützung für Kleinstunternehmen und KMU zu leisten, damit diese besser auf Finanzmittel und Finanzierungsinstrumente der EU zugreifen und diese besser in Anspruch nehmen können,
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das Tourismusökosystem zu unterstützen, indem beispielsweise ein Austausch über bewährte Verfahren erfolgt, damit fundierte Entscheidungen zur Verbesserung der Tourismuspolitik getroffen werden,
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die europäische Marke in Drittländern zu fördern und einen Schwerpunkt auf die Diversifizierung des europäischen Tourismusangebots zu legen;
Stärkung: Übergang zu einem nachhaltigen, verantwortungsvollen und intelligenten Tourismus
24. stellt fest, dass beim nachhaltigen Tourismus den gegenwärtigen und künftigen Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt Rechnung getragen werden sollte, wobei auf die Bedürfnisse der Besucher, der Branche, der Umwelt und der örtlichen Gemeinschaften eingegangen werden sollte(15); weist darauf hin, dass die Tourismus- und Reisebranche einen globalen ökologischen Fußabdruck hat; betont, dass nachhaltige und flexible Lösungen für den multimodalen Verkehr und Strategien für den Erhalt des Naturerbes und der biologischen Vielfalt entwickelt werden müssen, wobei die soziokulturelle Authentizität der Aufnahmegemeinschaften geachtet und für Nachhaltigkeit gesorgt werden muss und allen Interessenträgern sozioökonomische Vorteile geboten werden müssen;
25. fordert die Kommission auf, rasch einen Fahrplan für nachhaltigen Tourismus auszuarbeiten, der innovative Maßnahmen umfasst, mit denen der klimatische und ökologische Fußabdruck der Branche durch die Entwicklung nachhaltigerer Formen des Tourismus, die Diversifizierung des Angebots, die Förderung neuer Initiativen für die Zusammenarbeit und die Entwicklung neuer digitaler Dienste verringert werden soll;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Konsultation von Interessenträgern und der Zivilgesellschaft und im Einklang mit dem künftigen europäischen Fahrplan für nachhaltigen Tourismus Aktionspläne für nachhaltigen Tourismus auf nationaler und regionaler Ebene auszuarbeiten und die Mittel aus dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ voll auszuschöpfen, um die Aktionspläne für den Wandel des Tourismus zu finanzieren;
27. betont, dass die COVID‑19-Pandemie dazu geführt hat, dass sich die Nachfrage der Reisenden hin zu einem sicheren, sauberen und nachhaltigeren Tourismus verschoben hat; betont, dass örtliche handwerkliche Tätigkeiten, der Agrotourismus, der ländliche Tourismus und der Ökotourismus wesentliche Bestandteile des nachhaltigen Tourismus sind, wobei ein Schwerpunkt darauf liegt, die Natur und ländliche Gebiete in Europa auf geeigneten Wander-, Rad- oder Reitwegen mit gemeinsamem Zugang zu entdecken;
28. fordert die Kommission auf, das Europäische Tourismusindikatorensystem (ETIS) zum Einsatz zu bringen, es mit einer ständigen Lenkungsstruktur auszustatten und es mit statischen Indikatoren und Echtzeitdaten für die Verwaltung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den Regionen an Reisezielen einzuführen; betont, dass mit dem ETIS-Anzeiger darauf abgezielt wird, die Auswirkungen des Tourismus auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt zu überwachen;
29. fordert die Kommission auf, die Hemmnisse für den Erwerb des Umweltzeichens zu untersuchen und dessen Geltungsbereich als Ergänzung zum System der EU für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) für den Tourismus auf andere Tourismusleistungen auszuweiten und Mechanismen zur Unterstützung dieser Zertifizierungssysteme und zur Förderung gemäß diesen Systemen zertifizierter Tourismusanbieter einzurichten;
30. fordert die Mitgliedstaaten, die nationalen Tourismuseinrichtungen und die Branche auf, die Kriterien für die bestehenden Gütesiegel in der Union und deren Anwendung verstärkt zu koordinieren und die Kommission aufzufordern, ihrer Koordinierungsfunktion nachzukommen und örtliche Initiativen zu unterstützen;
31. begrüßt die Einrichtung der Gruppe „Nachhaltigkeit im Tourismus“ durch die Kommission und fordert die Gruppe auf, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und die europäische Charta für einen nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus aus dem Jahr 2012 zu überarbeiten, um die Beteiligung und die Anwendung bewährter Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern; ist der Ansicht, dass die Gruppe als Bezugspunkt für ein europäisches Netz von Interessenträgern im Bereich des nachhaltigen Tourismus fungieren, neue Instrumente und Initiativen für die Bewertung der Auswirkungen touristischer Angebote auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt vorlegen, Reisende einbeziehen und sowohl Reisenden als auch Tourismusunternehmen ein Verständnis für ihren ökologischen Fußabdruck vermitteln kann;
32. hebt die Bedeutung des statistischen Rahmens der UNWTO für die Messung der Nachhaltigkeit des Tourismus hervor, mit dem die Einbeziehung statistischer Daten zur wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension des nachhaltigen Tourismus angestrebt wird;
33. weist darauf hin, dass die Entscheidungsfindung öffentlicher und privater Akteure durch den Mangel an genauen quantitativen und qualitativen metrischen Daten zu den Folgen des Tourismus für die Nachhaltigkeit behindert wird; fordert Eurostat auf, einen Referenzrahmen für die Erhebung von Daten in Bezug auf Nachhaltigkeit, Über- und Untertourismus und Kriterien für die Arbeitsbedingungen zu schaffen, und fordert, dass die Verordnung (EU) Nr. 692/2011(16) aktualisiert wird; hebt das enorme Potenzial hervor, das Massendaten und aktuelle Daten – und zwar zur Herkunft und zur Art von Buchungen, zur Aufenthaltsdauer, zu nach Kategorien aufgeschlüsselten durchschnittlichen Ausgaben und zur Belegungsrate – dafür bieten, die Entwicklung von Tourismusströmen und Änderungen bei der Nachfrage zu verstehen und das Angebot entsprechend anzupassen und geeignete Maßnahmen umzusetzen;
34. begrüßt die europäische Datenstrategie und den Vorschlag der Kommission für ein Daten-Governance-Gesetz; fordert die Kommission auf, den Tourismus in den Governancerahmen für gemeinsame Datenräume aufzunehmen und die Tätigkeit von Online-Buchungsplattformen und Online-Reisevermittlern besser zu regulieren und es Tourismusunternehmen so zu ermöglichen, sich ganz der Innovation und der Digitalisierung zu verschreiben, zumal diese entscheidend für die Modernisierung der gesamten Branche und die Entwicklung neuer Dienstleistungen sowie eines breiteren, hochwertigen Angebots sind; fordert die Kommission ferner auf, das Verknüpfen von Daten für den Tourismus sowie Gründerzentren und Beschleuniger für Tourismusunternehmen zu fördern und Forschung und Innovationen zu nutzen, um die zahlreichen KMU in der Branche bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von ihnen erzeugten Daten zu unterstützen und es ihnen zu ermöglichen, uneingeschränkten Nutzen aus der Datenwirtschaft zu ziehen und nachhaltige Lösungen umzusetzen;
35. stellt fest, dass Tourismusprodukte und ‑dienstleistungen zunehmend online erworben werden; nimmt Kenntnis von der verstärkten Rolle von Plattformen der kollaborativen Wirtschaft als Vermittler und von ihren Vorzügen im Hinblick auf Innovationen und Nachhaltigkeit; begrüßt die Vorschläge der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste und für ein Gesetz über digitale Märkte und betont, dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Online- und Offline-Unternehmen gesorgt werden muss, um Marktverzerrungen vorzubeugen und einen gesunden Wettbewerb zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Gleichgestellten und professionellen Dienstleistern; hebt die Auswirkungen hervor, die Online-Rezensionen und ‑Bewertungen in diesem sich wandelnden Umfeld auf touristische Angebote haben;
36. hält es ebenso für wichtig, die Zusammenarbeit zwischen Wissens- und Innovationsgemeinschaften in den Bereichen Ernährung und Kultur sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die Förderung der Kenntnis des Marktes, besserer Qualifikationen, einer effizienteren Verwaltung, von Partnerschaften im echten Leben und gezielter Möglichkeiten zur Pflege von Kontakten sowie die Entwicklung innovativer Maßnahmen für die Zukunft wesentliche Erfolgsfaktoren für den Agrotourismus sind; ist zudem der Ansicht, dass eine bessere Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Interessenträgern, die stärkere Einbeziehung lokaler Gebietskörperschaften in den Tourismus und Marktforschung und professionelle Kommunikations- und Vermarktungsstrategien notwendig sind, um die soziale, wirtschaftliche und ökologische Leistung des Agrotourismus zu stärken;
37. fordert die Kommission auf, das Recht lokaler Gebietskörperschaften, den schädlichen Auswirkungen des Übertourismus entgegenzusteuern, zu achten;
38. stellt fest, dass der Tourismus in engem Zusammenhang mit der Mobilität steht und dass die Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung der EU stärker in den Übergang zu saubereren Kraftstoffen, nach Möglichkeit in emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge, in stärker barrierefreie Verkehrsträger – auch für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität für alle Verkehrsträger – und in die Förderung der Mobilität als Dienstleistung sowie in die Förderung von Plattformen investieren müssen, durch die die Interoperabilität und Intermodalität von Ticketsystemen sichergestellt wird, damit länderübergreifende und intermodale Tickets, die für die gesamte Strecke gelten, angeboten werden können;
39. ist der Ansicht, dass der Nutzung der nachhaltigsten Verkehrsmittel mit einem vergleichsweise geringen CO2‑Fußabdruck bei der Mobilität im Bereich des Tourismus Vorrang eingeräumt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten eine moderne, sichere und nachhaltige Verkehrsinfrastruktur benötigen, damit Reisen in der gesamten EU erleichtert und die Gebiete in äußerster Randlage, abgelegene Gegenden, Randgebiete und Inseln für den innereuropäischen und internationalen Tourismus besser erreichbar werden und der territoriale Zusammenhalt gestärkt wird; weist darauf hin, dass fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen, deren Fertigstellung und der Einhaltung der TEN‑V-Fristen für die Jahre 2030 und 2050 besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
40. betont, dass sich das Europäische Jahr der Schiene dafür anbieten würde, die Öffentlichkeit für den nachhaltigen Tourismus und die neuen grenzüberschreitenden Strecken zu sensibilisieren, die die europäischen Bürger dank neuer Schienenverbindungen erkunden können, ; fordert die Kommission daher auf, das europäische Schienennetz zu verbessern; begrüßt die Initiative „DiscoverEU“ der Union, die vor allem jungen Menschen die Möglichkeit gibt, Europa durch Lernerfahrungen und Kulturerlebnisse und durch die Förderung des lokalen Kulturerbes zu entdecken;
41. hebt den Stellenwert der Kultur und des Kulturerbes für den Tourismus in Europa hervor; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ausreichende Mittel für Kultur- und Kulturerbestätten bereitzustellen, ohne dabei deren Eigenwert als Teil unseres Kulturerbes zu vergessen, das – nicht zuletzt vor dem Klimawandel und dem Übertourismus – geschützt werden muss;
42. hält es für geboten, die Widerstandsfähigkeit des Kulturerbes zu untersuchen, und nimmt die Verbindung zwischen dem nachhaltigem Tourismus und dem Kulturerbe zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass der Kulturtourismus als Katalysator für ein besseres gegenseitiges Verständnis der Menschen in der EU fungieren kann, indem er es ihnen ermöglicht, das Kulturerbe Europas in seiner ganzen Vielfalt zu entdecken; betont, dass den im Europäischen Jahr des Kulturerbes gewonnenen Erkenntnissen Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass auf Unionsebene und auf nationaler und lokaler Ebene zahlreiche Initiativen ergriffen wurden, um den nachhaltigen Tourismus zu verbessern, indem das Kulturerbe in Umwelt-, Architektur- und Planungsstrategien eingebunden wird; ist der Ansicht, dass das industrielle Erbe von Übergangsregionen geschützt werden muss, um neuen wirtschaftlichen und beruflichen Chancen in diesen Regionen den Boden zu bereiten; weist erneut darauf hin, dass alle Akteure für den Schutz des Erbes und auch für das Risiko des illegalen Handels mit Kulturgütern sensibilisiert werden müssen; weist darauf hin, dass bei jeglichen Überlegungen zum nachhaltigen Tourismus auch erneut auf Werke und Kulturgüter eingegangen werden muss, die geraubt, gestohlen oder während eines Krieges illegal in Besitz genommen wurden; fordert, dass Exzellenz im nachhaltigen Kulturtourismus gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen im Kulturtourismus zu ergreifen und die Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren in der Branche zu unterstützen;
43. ist der Ansicht, dass das vom Europarat ins Leben gerufene Programm der Kulturrouten dazu beitragen wird, die vielfältige europäische Geschichte hervorzuheben und das Kulturerbe zu fördern; hält es für geboten, touristische Attraktionen miteinander zu vernetzen; ist der Ansicht, dass das Programm für kleine Unternehmen, den interkulturellen Dialog und die länderübergreifende Zusammenarbeit großes Potenzial birgt und weiterentwickelt werden muss, indem damit zunehmend für die Nachhaltigkeit im Tourismus einschließlich des Schutzes des Kulturerbes geworben wird;
44. fordert die Kommission auf, mögliche Synergieeffekte mit EuroVelo und seinen 17 Korridoren auszuloten, insbesondere durch eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung, um den Fahrradtourismus in Europa zu fördern; fordert die Kommission auf, die Umwandlung stillgelegter Eisenbahntrassen – unter anderem durch die Unterstützung von Rad-Bahn-Projekten – zu fördern und die Intermodalität von Fahrrad und Eisenbahn aktiv zu unterstützen; regt an, auf Touristen ausgerichtete Pauschalradreisen in Kombination mit anderen nachhaltigen Angeboten zu fördern; ist der Ansicht, dass grenzüberschreitende Routen für Aktivitäten im Freien einschließlich des ländlichen Tourismus, des Bergtourismus und des Bootstourismus, die über spezielle mit EU-Mitteln unterstützte Netze gefördert werden, eine wesentliche Rolle bei der Verbindung unterschiedlicher Regionen in den Mitgliedstaaten und der effizienten Umleitung von Tourismusströmen spielen können und gleichzeitig Chancen bieten, den Tourismus in weniger entwickelten Regionen zu stärken;
45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein neues europäisches Programm für den inklusiven Tourismus nach dem Vorbild der Initiative Calypso vorzuschlagen, das schutzbedürftigen Gesellschaftsgruppen die Nutzung nationaler Tourismusgutscheine in verbundenen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten ermöglicht, die ihren Bürgern auch ein Programm für den Sozialtourismus anbieten; stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten solche Programme mit sehr guten Ergebnissen umsetzen, und ist der Ansicht, dass es viele Vorteile mit sich brächte, diese Programme auf Unionsebene interoperabel zu gestalten;
46. fordert die Kommission auf, die Ergebnisse des Pilotprojekts „Intelligente Reiseziele“ vorzulegen und darzulegen, wie sie das Programm umsetzen und dabei Innovationen mit dem Schutz von UNESCO-Stätten, Naturstätten, traditionellen lokalen Spezialitäten und Kulturzentren verbinden will;
47. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Europäische Hauptstadt des intelligenten Tourismus zu einem dauerhaften Projekt mit umfassenderen und faireren Kriterien zu machen und dadurch Vorteile für die lokale Wirtschaft und lokale Lieferketten zu schaffen; fordert ein stärkeres Engagement für die schrittweise Erhöhung der Möglichkeiten der nachhaltigen Mobilität in ganz Europa;
48. begrüßt den Access City Award der Kommission und fordert die Umsetzung ähnlicher Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene;
49. begrüßt die Arbeit der Kommission im Zusammenhang mit den 14 Maßnahmen, die die Strategie für Küsten- und Meerestourismus ausmachen, und ersucht sie, die Ergebnisse vorzulegen, die genutzt werden können, um die Finanzierung auf die Infrastruktur (Häfen und Jachthäfen), logistische und operative Unterstützung, Abfallvermeidung und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszurichten; betont, dass das Meeresökosystem geachtet werden muss und der Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Interessenträgern und der Zivilgesellschaft und die nachhaltige Entwicklung des Küsten- und Meerestourismus gefördert werden müssen; fordert die Kommission auf, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung der Kreuzfahrtbranche zu ergreifen, die von der COVID‑19-Pandemie nach wie vor hart getroffen wird, und den operativen Neuanfang der Branche unter Achtung von Sozial- und Umweltstandards zu erleichtern;
50. fordert die Kommission auf, Initiativen für den Boots- und Küstentourismus im Hinblick auf die Anerkennung von Skipperqualifikationen und Mehrwertsteuervorschriften für Schiffe, Jachthäfen und Ankerplätze auszuarbeiten, der Saisonabhängigkeit entgegenzuwirken und grenzüberschreitende Routen – beispielsweise ein Routennetz für den Bootstourismus – zu fördern und den aktuellen Stand des Pilotprojekts für eine Charta bewährter Verfahren für einen nachhaltigen Kreuzfahrttourismus offenzulegen;
51. fordert die Kommission auf, lokale Akteure, die in ländlichen Gebieten oder in Küstengebieten tätig sind, in Initiativen für die Diversifizierung des Einkommens durch die Schaffung von Tourismusprodukten und ‑dienstleistungen und touristischen Angeboten, in die Gestaltung neuer Initiativen und in die Suche nach Synergieeffekten zwischen bestehenden Initiativen einzubeziehen; befürwortet Bemühungen um die Einbeziehung von Erzeugern aus dem Primärsektor (Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei) in diese Initiativen und regt an, zu untersuchen, ob diese Initiativen als Mittel für die Vermarktung ihrer Produkte und für die Verbreitung ihrer kulturellen Gepflogenheiten oder gastronomischen Traditionen genutzt werden könnten;
52. hebt hervor, dass in ländlichen Gebieten Beschäftigungsmöglichkeiten für legal aufhältige Drittstaatsangehörige geschaffen werden können, wodurch deren soziale und wirtschaftliche Inklusion gefördert wird;
53. betont, dass sich der ländliche Tourismus förderlich darauf auswirkt, die kleinbäuerliche und vielfältige Landwirtschaft zu erhalten, soziale Ungleichheit anzugehen und Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen zu schaffen, wobei der Anteil der Frauen in diesem Wirtschaftszweig in der EU bei etwa 50 % liegt, und dass dadurch ein Beitrag zum Generationenwechsel und zur Umkehr von Entvölkerungstendenzen geleistet wird;
54. betont, dass der Gesundheitstourismus, insbesondere der Kur- und Wellnesstourismus, vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden öffentlichen Gesundheitsbewusstseins als eigenständige Branche mit einem hohen Wettbewerbs- und Innovationspotenzial in künftige Maßnahmen für die Entwicklung des Tourismus in Europa einbezogen werden muss;
Umdenken: Planung der Zukunft der Tourismusbranche
55. betont, dass die Tourismusbranche bei der Umsetzung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft unterstützt werden muss, indem beispielsweise das Angebot an klimaneutralen Produkten gefördert, saubere Energie verwendet, die Nutzung schädlicher Chemikalien und von Einwegkunststoffartikeln verringert und die Energieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung von Anreizen für die Renovierung des Bestandes an touristischen Gebäuden verbessert wird und Prozesse zum Recycling von Regenwasser und häuslichem Abwasser angewandt und das Recycling und die Vermeidung von Abfällen erleichtert werden;
56. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im ersten Halbjahr 2021 eine Analyse der von den einzelnen Mitgliedstaaten erhaltenen Anträge in Bezug auf Regelungen für staatliche Beihilfen für die Tourismusbranche und der für die Bewältigung der Auswirkungen von COVID‑19 eingesetzten EU-Finanzmittel vorzulegen und dabei unter anderem auf die Anwendbarkeit des SURE-Instruments einzugehen; fordert die Kommission auf, das SURE-Instrument in Anbetracht der sozioökonomischen Schwierigkeiten, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, bis Ende 2022 zu konsolidieren und auszuweiten;
57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Lage der von der COVID‑19-Krise betroffenen Arbeitnehmer in der Tourismusbranche zu befassen und in Erwägung zu ziehen, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und Unternehmen im Rahmen eines konstruktiven Dialogs über die Arbeitsbedingungen in der Branche, die durch Saisonabhängigkeit, Teilzeitarbeit und atypische Beschäftigungsformen gekennzeichnet ist, als Teil des Aktionsplans für die europäische Säule sozialer Rechte einen europäischen Rahmen für die gesamte Wertschöpfungskette der Branche einzurichten; betont, dass der Zugang zu Sozialschutz gewährleistet werden muss;
58. fordert die Kommission auf, die Dekarbonisierung der Tourismusbranche, die Digitalisierung sowie innovative Projekte und die Bedingungen für den Zugang von Kleinstunternehmen und KMU zu InvestEU gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank ausreichend und gezielt zu unterstützen, damit neue Kompetenzen erworben und mehr hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden können; betont, dass eine bessere Abstimmung zwischen der EU und Personen und Einrichtungen auf lokaler Ebene erforderlich ist, damit das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln gelöst werden kann; hebt hervor, dass neue Technologien wie die künstliche Intelligenz, die Robotik und die virtuelle und erweiterte Realität erhebliche Auswirkungen auf die Tourismusbranche haben können; stellt fest, dass für ihre Nutzung genügend Mittel für Tourismuseinrichtungen, insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, bereitgestellt werden müssen;
59. fordert die Kommission auf, neue Programme vorzuschlagen, um Innovationen in der Tourismusbranche durch lösungsorientierte Denkansätze (Design Thinking) zu unterstützen;
60. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bewährten Verfahren, die derzeit von nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eingesetzt werden, den Übergang zu einer nahtlosen Nutzung der verschiedenen Transportsysteme und die Entwicklung von durchgehenden Fahrausweisen für Bahnfahrten zu fördern; erinnert an die Bedeutung moderner nahtloser TEN-V-Netze und grenzüberschreitender Hochgeschwindigkeitsdienste in ganz Europa, um das Potenzial internationaler nachhaltiger öffentlicher Verkehrsmittel zu erschließen, damit der Tourismus zu jeder Jahreszeit nachhaltiger gestaltet wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass städtische Knotenpunkte und der öffentliche Verkehr, die ein wichtiger Bestandteil der touristischen Erlebnisse und des Alltags der Bürger an Reisezielen sind, ausgebaut werden müssen;
61. fordert die Kommission auf, das elektronische Visum, das Rundreise-Visum und weitere Maßnahmen umzusetzen, mit denen die rechtmäßige Einreise von Besuchern in die EU ermöglicht wird;
62. ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei der Förderung der Marke europäischer Tourismus in Drittstaaten auf der Diversifizierung des Tourismusangebots liegen muss, um ein vielfältigeres Spektrum an Touristen anzuziehen und den Marktanteil zu erhöhen und zugleich wichtige Reiseziele zu fördern, die eine Alternative zu Orten des Massentourismus darstellen; hebt die Attraktivität gesamteuropäischer touristischer Produkte und Dienstleistungen, wie z. B. grenzüberschreitende Reiserouten, hervor;
63. weist auf den wichtigen Beitrag hin, den der Sport zum europäischen Tourismus leistet, und hebt die Chancen hervor, die sich aus Sportveranstaltungen und -aktivitäten ergeben, ohne dabei außer Acht zu lassen, wie wichtig es ist, die Nachhaltigkeit von Großveranstaltungen zu verbessern; unterstreicht den Stellenwert der europäischen Gastronomie, der Gastronomierouten und des Hotel- und Gaststättengewerbes (HoGa-Branche) für die Tourismusbranche; betont, dass dem Gesundheits- und Kurtourismus große Bedeutung zukommt, und fordert die Kommission auf, touristische Initiativen zu fördern, die dazu beitragen können, die Gesundheitskosten durch Präventionsmaßnahmen und einen geringeren Arzneimittelverbrauch zu senken; ist der Ansicht, dass sich die Förderung der Marke europäischer Tourismus auf die Diversifizierung des Angebots der EU an kulturellem und natürlichem Erbe, Gastronomie und Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Zielorten und Reiseveranstaltern konzentrieren muss;
64. fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag zu den geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vorzulegen, auch im Hinblick auf die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation von 2014, die gezeigt hat, dass diese Anerkennung die Tourismusbranche durch die unmittelbare Identifikation eines Produkts mit einem Gebiet stärken würde;
65. fordert die Kommission auf, die künstlerisch-handwerklichen und traditionellen Berufe, die für die hervorragende Qualität von in Europa hergestellten Produkten als Ausdruck der Identität und der Traditionen der europäischen Gebiete, auch innerhalb der Tourismusbranche, stehen, aufzuwerten, indem sie offiziell als Teil des europäischen Kulturerbes anerkannt werden;
66. fordert die Kommission auf, die Pauschalreiserichtlinie(17) zu bewerten und erforderlichenfalls zu überarbeiten und die Verhandlungen im Rat über die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte(18) wieder aufzunehmen, um den Auswirkungen der jüngsten Krise Rechnung zu tragen, künftigen Situationen der Rechtsunsicherheit vorzubeugen und den Schutz der Verbraucherrechte zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Insolvenzschutzbestimmungen zu stärken, indem ein präventiver Ansatz hinzugefügt wird, um Unternehmen und KMU zu einem früheren Zeitpunkt zu unterstützen und Arbeitnehmer im Falle von systemischen Schocks und/oder Insolvenz zu schützen;
67. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Erfahrungen während der COVID-19-Krise und vergleichbarer Systeme der Mitgliedstaaten ein europäisches Reisegarantiesystem einzurichten, um für finanzielle Liquidität für Unternehmen zu sorgen und sicherzustellen, dass Reisenden ihre Kosten und Kosten für die Rückholung erstattet werden, und für einen angemessenen Schadenersatz für jegliche Schäden, die durch eine Insolvenz verursacht wurden, zu sorgen;
68. fordert die Kommission auf, eine einzige Plattform für die Schaffung von Kompetenzförderungsprogrammen im Bereich digitale Innovationen für Führungskräfte in Kleinstunternehmen und KMU einzurichten, damit sie die für die Optimierung ihres Wohlstandsschaffungspotenzials erforderlichen Fähigkeiten erwerben; ist der Auffassung, dass die regelmäßige Schulung und Umschulung der vorhandenen Arbeitskräfte in der Tourismusbranche von größter Bedeutung sind, wobei der Schwerpunkt auf digitalen Fertigkeiten und innovativen Technologien liegen sollte; fordert die Kommission auf, einen EU-Fahrplan für die Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer der Branche auszuarbeiten, einschließlich eines EU-Finanzierungssystems zu diesem Zweck;
69. weist darauf hin, dass Kompetenzen und Qualifikationen zwischen den Ländern nicht immer harmonisiert sind und dass es diesbezüglich an gegenseitiger Anerkennung mangelt; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeiten für eine Harmonisierung der Regeln und Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang zu prüfen;
70. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den einschlägigen Branchenverbänden zusammenzuarbeiten und bewährte Verfahren zu nutzen, um Empfehlungen abzugeben und für die Organisation von Handels- und Tourismusveranstaltungen, -messen und -kongressen sowie den Tourismus im Bereich Kunst- und Unterhaltungsveranstaltungen wie Konzerte und Festivals finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
71. fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren für den Beruf des Fremdenführers zu veröffentlichen und mit Interessenträgern und den Mitgliedstaaten auszutauschen, um die Probleme in dieser Branche anzugehen; ist der Ansicht, dass professionellen Fremdenführern eine entscheidende Rolle dabei zukommt, das Kulturerbe zu fördern, und zwar in Verbindung mit dem jeweiligen Gebiet, seinen Traditionen und seinen Besonderheiten; vertritt daher die Auffassung, dass dieser Beruf auf dem Arbeitsmarkt entsprechend geschützt werden sollte, um hochwertige Dienstleistungen sicherzustellen und gleichzeitig einen offenen und fairen Wettbewerb zu sichern; fordert die Kommission auf, die mangelnde gegenseitige Anerkennung in der Branche zu untersuchen, um festzustellen, in welchen Bereichen die Union für die erforderlichen Verbesserungen sorgen kann;
72. unterstreicht die Bedeutung der Barrierefreiheit von Reise- und Tourismusdienstleistungen für alle, auch für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage oder potenziellen Schutzbedürftigkeit; fordert die Kommission auf, sich für die mögliche breitere Umsetzung und Anerkennung des EU-Behindertenausweises einzusetzen; betont, dass ein barrierefreier Tourismus für alle nur mit der richtigen Kombination aus Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, Innovation und technologischen Entwicklungen, Personalschulung, Sensibilisierung, angemessener Werbung und Kommunikation in der gesamten Angebotskette des Tourismusangebots erreicht werden kann; betont in diesem Zusammenhang den Stellenwert europäischer Netzwerke, in denen öffentliche und private Akteure zusammenarbeiten und bewährte Verfahren austauschen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die laufende Entwicklung der Norm der Internationalen Organisation für Normung für barrierefreie Tourismusdienstleistungen aktiv voranzutreiben und ihre rasche und korrekte Umsetzung nach ihrer Verabschiedung zu gewährleisten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Dienstleistungsanbieter die bereits bestehenden oder in der Umsetzungsphase befindlichen einschlägigen Zugänglichkeitsnormen einhalten und Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Dienste bereitstellen;
73. fordert die Kommission auf, eine einheitliche Methode für die Einholung interaktiver Rückmeldungen über die Zugänglichkeit von Reisezielen durch Unternehmen und Touristen vorzuschlagen und ihren Einsatz in der gesamten Tourismusbranche zu fördern;
74. fordert die Kommission auf, bei der Festlegung und Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften im Bereich Tourismus gemäß Artikel 349 AEUV die Besonderheiten und zusätzlichen Einschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, da die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung dieser Regionen in hohem Maße vom Tourismus abhängig ist; macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass eine angemessene Finanzierung sichergestellt werden muss, um die Zugänglichkeit der Gebiete in äußerster Randlage zu sichern; fordert die Kommission ferner auf, die Klimawende und den digitalen Wandel in den Gebieten in äußerster Randlage zu berücksichtigen;
75. fordert die Kommission auf, Berggebieten, Inseln und Inselregionen sowie ländlichen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und betont, wie wichtig eine gut strukturierte institutionelle Zusammenarbeit mit allen interessierten regionalen Akteuren sowie mit dem Ausschuss der Regionen ist;
76. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mobilität in den Gebieten mit doppelter oder dreifacher Insellage angesichts des plötzlichen Rückgangs des Angebots sicherzustellen; hebt die Möglichkeit hervor, sichere Gesundheitskorridore für den Verkehr mit den Regionen in äußerster Randlage und Inseln einzurichten, um den ständigen Einschränkungen, unter denen sie zu leiden haben, abzuhelfen;
77. betont, dass die EU-Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung zur Stärkung der Agrar- und Ernährungswirtschaft der EU, der ökologischen Nachhaltigkeit und des Wohlergehens der ländlichen Gebiete beitragen;
o o o
78. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3).
Empfehlung (EU) 2020/1595 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zu den COVID-19-Teststrategien, einschließlich des Einsatzes von Antigen-Schnelltests (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 43).
UNWTO und Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Making Tourism More Sustainable – A Guide for Policy-Makers (Den Tourismus nachhaltiger gestalten – Ein Leitfaden für politische Entscheidungsträger), 2005.
Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).
– unter Hinweis auf den Beitrag der Kommission zu der Tagung des Europäischen Rates und dem Euro-Gipfel vom 5. Dezember 2018 mit dem Titel „Hin zu einer stärkeren internationalen Rolle des Euro“ (COM(2018)0796),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 12. Juni 2019 mit dem Titel „Strengthening the International Role of the Euro – Results of the Consultations“ (Stärkung der internationalen Rolle des Euro – Ergebnisse der Konsultationen) (SWD(2019)0600),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur internationalen Rolle des Euro im Energiebereich (C(2018)8111) und die dazugehörige Arbeitsunterlage ihrer Dienststellen (SWD(2018)0483),
– unter Hinweis auf das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossene Übereinkommen von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission vom 21. September 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für einen begrenzten Zeitraum, insbesondere was die Erwägungsgründe 5 und 6 betrifft,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 9. Juni 2020 über die internationale Rolle des Euro,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger(3),
– unter Hinweis auf seinen Bericht vom 18. September 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Finanzierung des Grünen Deals“(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2018(7),
– unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union vom September 2020(8),
– unter Hinweis auf den Bericht der EZB vom Oktober 2020 über einen digitalen Euro(9),
– unter Hinweis auf das angepasste Arbeitsprogramm 2020 der Kommission (COM(2020)0440)(10),
– unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) in Auftrag gegebene Studie vom September 2020 mit dem Titel „Post-COVID-19 Global Currency Order: Risks and Opportunities for the Euro“ (Die globale Währungsordnung nach COVID-19: Risiken und Chancen für den Euro)(11),
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier 26760 der Reihe NBER von Ethan Ilzetzki (London School of Economics), Carmen M. Reinhart (Harvard University) und Kenneth S. Rogoff (Harvard Kennedy School) vom Februar 2020 mit dem Titel „Why is the euro punching below its weight?“ (Warum bleibt der Euro hinter seinen Möglichkeiten zurück?)(12),
– unter Hinweis auf den politischen Beitrag von Bruegel vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Is the COVID-19 crisis an opportunity to boost the euro as a global currency?“, (Ist die COVID-19-Krise eine Gelegenheit, um den Euro als globale Währung zu stärken?)(13),
– unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union (GD IPOL) durchgeführte Studie vom 13. Februar 2019 mit dem Titel „Euro at 20: Background reader – collection of studies and assessments“ (Der Euro wird 20: Hintergrundinformationen – eine Sammlung von Analysen und Gutachten)(14),
– unter Hinweis auf die Grundsatzrede des Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, vom 5. März 2020 im Zentrum für Europäische Politische Studien (CEPS) über die internationale Rolle des Euro(15),
– unter Hinweis auf die Ausführungen von Präsident Charles Michel nach der Sondertagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2019(16),
– unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung in im Rahmen des währungspolitischen Dialogs in Auftrag gegebene eingehende Analyse vom Juni 2020 mit dem Titel „The International Role of the Euro: State of Play and Economic Significance“ (Die internationale Rolle des Euro: aktueller Stand und wirtschaftliche Bedeutung)(17),
– unter Hinweis auf die einleitende Ansprache von EZB-Präsidentin Christine Lagarde vom 8. Juni 2020 bei der Anhörung seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung(18),
– unter Hinweis auf die Rede von Fabio Panetta, Mitglied des Direktoriums der EZB, vom 7. Juli 2020 mit dem Titel „Unleashing the euro’s untapped potential at global level“ (Erschließung des ungenutzten Potenzials des Euro auf globaler Ebene)(19),
– unter Hinweis auf die Studie von Barry Eichengreen (University of California, Berkeley) vom April 2010 mit dem Titel „Managing a Multiple Reserve Currency World“ (Eine Welt mit mehreren Reservewährungen steuern)(20),
– unter Hinweis auf den Blogeintrag von Bruegel vom 3. Dezember 2018 zur internationalen Rolle des Euro(21),
– unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom Januar 2020 mit dem Titel „Wirtschafts- und Haushaltsausblick für die Europäische Union 2020“(22),
– unter Hinweis auf das Briefing des EPRS vom 2. Juli 2019 mit dem Titel „Towards unified representation for the euro area within the IMF“ (Auf dem Weg zu einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF)(23),
– unter Hinweis auf das Briefing des Referats Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns der GD IPOL vom Oktober 2020 mit dem Titel „Guidance by the EU supervisory and resolution authorities on Brexit“ (Leitlinien der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der EU für den Brexit)(24),
– unter Hinweis auf die Daten des Internationalen Währungsfonds (IWF) zur Währungszusammensetzung der staatlichen Devisenreserven (Currency Composition of Official Foreign Exchange Reserves, COFER)(25),
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung 84/2020 von Eurostat vom 19. Mai 2020 mit dem Titel „The 2017 results of the International Comparison Program“ (Die Ergebnisse des Internationalen Vergleichsprogramms 2017)(26),
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung 137/2020 von Eurostat vom 16. September 2020 mit dem Titel „Euro area international trade in goods surplus EUR 27.9 bn“ (Überschuss des Euroraums im internationalen Warenverkehr in Höhe von 27,9 Mrd. EUR)(27),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0043/2021),
A. in der Erwägung, dass der Euro in den 20 Jahren seines Bestehens zu einem positiven Symbol für die Einheit, die Integration und die wirtschaftliche Stärke Europas sowie für seine Stellung in der Welt geworden ist und einen wesentlichen Beitrag zur Verbreitung der europäischen Werte der Demokratie, der freien Märkte und der internationalen Zusammenarbeit leistet;
B. in der Erwägung, dass der Euro die offizielle Währung des Euro-Währungsgebiets ist, das derzeit 19 der 27 EU-Mitgliedstaaten umfasst und von der Mehrheit der Bürger in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als gemeinsame Währung befürwortet wird(28); in der Erwägung, dass Bulgarien, Kroatien und Dänemark ihre Währungen im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM II) an den Euro gekoppelt haben und dass der Euro auch die offizielle Währung(29) oder „de facto“ -Währung(30) bestimmter Gebiete außerhalb der EU ist; in der Erwägung, dass die Entscheidung der Entwicklungsländer, ihre Währungen an den Euro zu binden, ihre Volkswirtschaften und die langfristigen Aussichten auf eine nachhaltige Entwicklung beeinflussen kann;
C. in der Erwägung, dass der Euro trotz der wirtschaftlichen Größe des Euro-Währungsgebiets und seines Einflusses auf den Welthandel bei seiner Verwendung als internationale Reservewährung(31) und Fakturierungswährung(32) sowie bei seinem Anteil an internationalen Devisentransaktionen und Schuldverschreibungen weit hinter dem US-Dollar zurückbleibt(33), aber beim Anteil am internationalen Zahlungsverkehr fast gleichauf mit dem Dollar rangiert; in der Erwägung, dass der Euro nach wie vor die zweitwichtigste Währung im internationalen Währungssystem ist;
D. in der Erwägung, dass das globale Potenzial des Euro noch nicht voll ausgeschöpft ist und die einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in unterschiedlichem Maße von den Vorteilen des Euro profitieren;
E. in der Erwägung, dass der zusammengesetzte Index zur internationalen Rolle des Euro der EZB nahe legt, dass sich der Euro bereits im Jahr 2005 zu einer internationalen Währung entwickelt hatte, dass sich dieser Trend wieder zurückentwickelt hat und der Euro seitdem diesen Status nicht mehr erreicht hat; in der Erwägung, dass das Argument, dass der Euro international eine wichtigere Rolle spielen sollte, durch die COVID-19-Krise wieder stärker in den Mittelpunkt gerückt wurde;
F. in der Erwägung, dass eine stärkere internationale Rolle des Euro es der EU ermöglichen wird, das Wohlergehen der europäischen Bürger im Sinne von Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu verbessern und ein internationales System zu fördern, das auf einer stärkeren multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik im Sinne von Artikel 21 EUV beruht; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Union, einschließlich der nachhaltigen Entwicklung, der Vollbeschäftigung und der Industriepolitik, verfolgt werden und darauf abzielen sollten, die soziale Widerstandsfähigkeit, den inneren Zusammenhalt und das Funktionieren des Euro-Währungsgebiets zu verbessern und globale Wirtschaftsbeziehungen zu fördern, die mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris, den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen;
G. in der Erwägung, dass die aktuellen geopolitischen Veränderungen und Herausforderungen für den internationalen Handel – darunter die Unterbrechung der Wertschöpfungsketten, die technologischen Entwicklungen, der digitale Wandel, der Aufstieg Chinas zur Wirtschaftsmacht und die jüngsten geopolitischen Herausforderungen, die an den Multilateralismus gestellt werden – zu einer multipolaren Weltwirtschaft führen und damit den Weg für einen potenziellen Wandel hin zu einem Reservesystem mit mehreren Währungen ebnen können, bei dem der Euro den Marktteilnehmern weltweit Wahlmöglichkeiten im Bereich der Währung bieten und eine Verringerung der weltweiten finanziellen Risiken ermöglichen würde;
H. in der Erwägung, dass eine größere internationale Rolle des Euro und seine zunehmende Verwendung als Reservewährung für das Euro-Währungsgebiet ein höheres Maß an finanzieller Autonomie mit sich bringen würde und es somit davor geschützt wäre, dass andere nationale Regierungen andere Währungen als außenpolitische Instrumente verwenden, und die EU besser in der Lage wäre, ihren eigenen politischen Kurs global zu gestalten;
I. in der Erwägung, dass die EU die Integrität ihrer finanziellen Infrastrukturen, die Unabhängigkeit ihrer Marktteilnehmer und die Unabhängigkeit von weltweiten Finanztransaktionsnetzwerken vor außenpolitischem Unilateralismus und potenziellen extraterritorialen Sanktionen durch Drittstaaten schützen und gleichzeitig die wirksame Durchsetzung der EU-Sanktionspolitik sicherstellen sollte;
J. in der Erwägung, dass die Entscheidung zur Verwendung einer Währung zwar in letzter Instanz durch die Vorlieben der Marktteilnehmer bestimmt wird, das Vertrauen in die Währungsstabilität jedoch ein wichtiges Element darstellt, das ihre Entscheidungen beeinflusst und für Zentralbanken und Regierungen ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung über die Zusammensetzung ihrer internationalen Reserven ist; in der Erwägung, dass das Maß, in dem eine bestimmte Währung von externen Akteuren verwendet wird, davon abhängt, wie integer und kohäsiv das Rechtssystem des Staates bzw. Staatenbundes ist, der diese Währung in Umlauf bringt; in der Erwägung, dass die Stabilität einer Währung auch durch die Stabilität der ihr zugrunde liegenden Institutionen bestimmt wird und daher eine weitere europäische Integration notwendig ist, um zusätzliche institutionelle und politische Stabilität „hinter dem Euro“ aufzubauen;
K. in der Erwägung, dass die Rolle einer internationalen Währung durch eine breite Palette verschiedener Faktoren bestimmt wird; in der Erwägung, dass die Länder, die dominierende Währungen ausgeben, sich – historisch gesehen – dadurch auszeichnen, dass sie über eine große und wachsende Wirtschaft, freien Kapitalverkehr und über die Bereitschaft, international eine wichtige Rolle zu spielen, verfügen sowie über Stabilität, ein großes und flexibles Angebot sicherer Vermögenswerte, hoch entwickelte Finanzmärkte und über eine erhebliche geopolitische Präsenz; in der Erwägung, dass die Attraktivität einer bestimmten Währung langfristig auch von der Stärke der Wirtschaft des Hoheitsgebietes, das die Währung ausgibt, bestimmt wird; in der Erwägung, dass einerseits die Größe der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets und der freie Kapitalverkehr Grundvoraussetzungen für eine gestärkte internationale Rolle des Euro sind, doch andererseits die Finanz- und Kapitalmärkte weiterhin fragmentiert sind und die stark bankenbasierte Steuerarchitektur des Euro-Währungsgebiets noch unvollständig und eine verlässliche Versorgung mit hochwertigen Vermögenswerten, die von Anlegern weltweit genutzt werden sollen, unzureichend ist;
L. in der Erwägung, dass eine starke internationale Währung es dem Staat ermöglicht, von der Ausgabe großer Mengen von Schuldtiteln zu profitieren, die weltweit als risikofrei gelten, sowie vom so genannten „außerordentlichen Privileg“ („exorbitant privilege“) und vom Gewinn durch Seigniorage (Münzgewinn) und der Möglichkeit, Staatsanleihen zu niedrigen Zinssätzen zu verkaufen, zu profitieren, und es Unternehmen überdies ermöglicht, von der Stabilität zu profitieren, die dadurch bedingt ist, dass er internationale Transaktionen in der eigenen Währung durchführen kann;
M. in der Erwägung, dass die internationale Rolle des Euro langfristig stark von der Anziehungskraft des Euro-Währungsgebiets als Handelsplatz sowie der Solidität der Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten abhängen wird; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie eine solide Geld- und Haushaltspolitik sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfordert; in der Erwägung, dass die richtige Mischung von Währungs- und Haushaltspolitik umgesetzt werden muss, um eine tiefer gehende und stabilere Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu schaffen, die notwendig ist, damit sich der Einfluss des Euro und damit die Vorteile, die den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets daraus entstehen, verstärkt;
N. in der Erwägung, dass das Euro-Währungsgebiet vor erheblichen Herausforderungen steht, die insbesondere mit dem Klimawandel, der Cybersicherheit, der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung sowie geopolitischen Herausforderungen – einschließlich des Austritts des Vereinigten Königreichs (VK) aus der EU – zusammenhängen;
O. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich seit dem 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist; in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU strukturelle Veränderungen für das Finanzsystem der EU und seine Stabilität mit sich bringt, die die Notwendigkeit verstärken, die Kapitalmärkte der EU weiterzuentwickeln und weiter zu integrieren, mit dem Ziel, sie so attraktiv, wettbewerbsfähig, widerstandsfähig und nachhaltig wie möglich zu machen, um eine Marktfragmentierung zu vermeiden, ihnen das Bestehen im weltweiten Wettbewerb zu ermöglichen und zugleich eine globale und kooperative Einstellung zu wahren, sowie in der Erwägung, dass große Aufmerksamkeit darauf verwendet werden muss, sicherzustellen, dass ein polyzentrisches Finanz- und Kapitalmarktsystem, das infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs entstehen könnte, nicht zu einer finanziellen Fragmentierung führt; in der Erwägung, dass eine Verringerung der Abhängigkeit der EU von Marktstrukturen des Vereinigten Königreichs von wesentlicher Bedeutung dafür ist, die internationale Rolle des Euro zu stärken;
P. in der Erwägung, dass die weltweite Erholung ungleichmäßig, unsicher und unvollständig bleibt und die Eindämmungspolitik als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die wirtschaftliche Erholung weiter belastet, was Einfluss auf die Stellung der Währungen der Welt haben kann;
Q. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie eine rasche Umsetzung des Aufbauplans „NextGenerationEU“ erfordert, bei dem es sich um eine europäische finanzpolitische Antwort handelt, mit der strukturelle Schwächen angegangen und Maßnahmen zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ergriffen werden, wobei der Schwerpunkt auf i) dem gerechten grünen Wandel, ii) dem digitalen Wandel, iii) dem wirtschaftlichen Zusammenhalt, der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit, iv) dem sozialen und territorialen Zusammenhalt, v) der institutionellen Resilienz und vi) Strategien für die nächste Generation sowie dem Aufbau von Vertrauen unter den Investoren liegt; in der Erwägung, dass diese politischen Strategien möglicherweise wesentlich sind, um sowohl die weltweite Stabilität und Anziehungskraft des Euro zu verbessern als auch die wirtschaftliche und finanzielle Autonomie Europas zu stärken; in der Erwägung, dass ein sinnvoller fiskalpolitischer Anreiz, einschließlich einer gemeinsamen europäischen Anstrengung, in Verbindung mit einer auf die Wahrung der Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik die antizyklischen Kreditvergabekapazitäten der EU stärken und sich folglich positiv auf die internationale Stellung des Euro auswirken wird; in der Erwägung, dass eine vorzeitige Rücknahme des fiskalpolitischen Anreizes und eine fehlende Koordinierung fiskalpolitischer Maßnahmen die soziale und wirtschaftliche Erholung der Union untergraben, die bestehenden Divergenzen im Euro-Währungsgebiet verschärfen und damit seinen Zusammenhalt und seine Integrität aushöhlen und auch die Attraktivität des Euro als internationale Währung schwächen könnten;
R. in der Erwägung, dass das mit 750 Mrd. EUR ausgestattete Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ eine historische Gelegenheit bietet, die internationale Rolle des Euro zu stärken, indem es zur Erhöhung der weltweiten Liquidität beiträgt, antizyklische Ausgaben fördert und die europäische wirtschaftspolitische Koordinierung erleichtert; in der Erwägung, dass es durch die mit dem Aufbaufonds zusammenhängende Emission von Anleihen Investoren in der ganzen Welt ermöglicht wird, Zugang zum Euro-Währungsgebiet als Ganzes zu erhalten, wodurch auch eine echte Renditekurve für das Euro-Währungsgebiet geschaffen wird;
S. in der Erwägung, dass das Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) der EZB einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, die Preisstabilität zu erhalten und stabile Finanzierungsquellen für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets sicherzustellen;
T. in der Erwägung, dass ein wirksames und hoch entwickeltes Finanzsystem, das auf einer großen Anzahl verschiedener Finanzinstrumente, gut entwickelten Kapitalmärkten und liquiden, sicheren Vermögenswerten beruht, die internationale Rolle einer Währung stärken kann;
U. in der Erwägung, dass sich viele europäische Unternehmen in einigen strategischen Märkten immer noch nicht für den Euro als Referenzwährung für die Preissetzung und den Handel entscheiden;
V. in der Erwägung, dass neue Befugnisse zur vorübergehenden Emission von Sanierungsanleihen, einschließlich grüner und sozialer Anleihen, die die EU zum weltweit größten Emittenten solcher Anleihen machen könnten, angemessene Um- und Durchsetzungskapazitäten sowie strenge Standards für die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Erlöse aus der Emission grüner Anleihen erfordern, um die langfristige Glaubwürdigkeit des Euro als sichere Anlagewährung nicht zu untergraben;
W. in der Erwägung, dass die Pandemie den digitalen Wandel im Finanzsektor beschleunigt hat; in der Erwägung, dass die Entwicklung des digitalen Finanzwesens und des digitalen Zahlungsverkehrs – unter der Führung starker europäischer Akteure – eine starke internationale Rolle des Euro untermauern würde; in der Erwägung, dass die europäische Währung mit einem digitalen Euro besser an die Bedürfnisse der digitalen Welt angepasst sein wird und die Anwendung des Euro für digitale Zahlungen möglich und er daher einfacher zu nutzen, weniger kostspielig und wirksamer sein wird;
X. in der Erwägung, dass vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studien gezeigt haben, dass eine breitere Verwendung einer internationalen Währung Vorteile mit sich bringt, aber auch globale Verantwortlichkeiten, Abhängigkeiten und Kosten umfasst, die bei der Ausarbeitung ehrgeiziger geldpolitischer Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Euro berücksichtigt werden sollten;
Y. in der Erwägung, dass marktbedingte Veränderungen hin zu einer Stärkung der internationalen Rolle des Euro eine starke Verpflichtung zur Schaffung von offenen und freien internationalen Märkten erfordern, die noch durch eine zielgerichtete Förderpolitik auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten untermauert wird, die an diesem Ziel ausgerichtet und Teil eines umfassenden Fahrplans ist;
Vorteile und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stärkung der internationalen Rolle des Euro
1. weist darauf hin, dass gemäß den Verträgen jeder Mitgliedstaat außer Dänemark verpflichtet ist, die gemeinsame Währung einzuführen, sobald er die Konvergenzkriterien von Maastricht erfüllt; begrüßt den Beitritt Bulgariens und Kroatiens zum neuen Wechselkursmechanismus (WKM II) im Juli 2020 und befürwortet ein baldiges Zieldatum für die Einführung des Euro in beiden Ländern; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, die möglichen Auswirkungen einer erneuten Erweiterung des Euro-Währungsgebiets auf die Stärkung der internationalen Rolle des Euro zu bewerten;
2. betont die Unumkehrbarkeit der gemeinsamen Währung; hebt hervor, dass der Euro nicht nur ein Währungsprojekt, sondern auch ein politisches Projekt ist;
3. vertritt die Auffassung, dass sich zwar nicht alle Auswirkungen der Internationalisierung des Euro leicht quantifizieren lassen, die Stärkung der internationalen Rolle des Euro als internationale Reserve- und Fakturierungswährung und als Währung auf Devisen-, internationalen Anleihe- und Darlehensmärkten jedoch sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht Vorteile bringen kann; nimmt indes zur Kenntnis, dass sie auch Risiken und Verantwortlichkeiten mit sich bringt, die es zu berücksichtigen gilt, wenn die Marktkräfte um politische Maßnahmen ergänzt werden; hebt insbesondere hervor, dass die Aufwertung des Euro als internationale Währung die Nutzung des Euro als Reservewährung vorantreiben, unschätzbare Vorteile bringen und die Außenfinanzierungs- und Transaktionskosten für Währungsumrechnungen senken sowie die Kosten und Risiken für europäische Unternehmen und Haushalte verringern kann; weist nachdrücklich darauf hin, dass die europäischen Finanzmärkte durch eine stärkere internationale Rolle des Euro nach und nach tiefgreifender, liquider und stärker integriert und somit weniger anfällig für Wechselkursschocks werden, wodurch wiederum der Zugang europäischer Unternehmen und Regierungen zu Finanzmitteln zuverlässiger würde; unterstreicht, dass darüber hinaus durch eine Aufwertung des Euro als internationale Währung die Autonomie der Währungspolitik gestärkt, deren globale Transmission vorangetrieben, die Währungspolitik der EU unabhängiger von exogenen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekten und die Liquidität des Währungssystems verbessert werden könnte sowie Handelskosten gesenkt und die Markteffizienz und die Widerstandsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets gegenüber finanziellen Schocks erhöht werden könnten und dadurch wiederum für eine reibungslose Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gesorgt und überdies die Währungs- und Finanzstabilität der EU begünstigt würde; ist der Ansicht, dass eine stärkere internationale Rolle des Euro die Fähigkeit der EU verbessern würde, ihren politischen Kurs unabhängig von weltweiten Entwicklungen festzulegen; nimmt indes Kenntnis von Untersuchungen, denen zufolge eine Stärkung der internationalen Rolle einer Währung unter Umständen Geldschöpfungsverluste, eine Währungsüberbewertung, eine höhere Volatilität der Kapitalströme in globalen Stressphasen und stärkere internationale Verantwortlichkeiten nach sich zieht;
4. hebt hervor, dass das internationale Finanzsystem durch eine stärkere Rolle des Euro auf der internationalen Bühne womöglich widerstandsfähiger würde, da Marktteilnehmern weltweit eine größere Auswahl geboten und die Weltwirtschaft weniger anfällig für Schocks würde, die auf die starke Abhängigkeit vieler Wirtschaftszweige von einer gemeinsamen Währung zurückzuführen sind; hält es für möglich, dass mit der Internationalisierung des Euro ein entscheidender Schritt dahin getan wird, den Grundstein für ein wiederbelebtes internationales Währungssystem zu legen, das sich weiterhin auf eine begrenzte Anzahl von Währungen stützt und dadurch ausgewogener und nachhaltiger ist;
5. vertritt die Auffassung, dass es im langfristigen strategischen Interesse des Euro-Währungsgebiets und seiner Mitgliedstaaten liegt, größtmöglichen Nutzen aus der Ausgabe des Euro und insbesondere aus seiner stärkeren internationalen Rolle zu ziehen; betont, dass dieser Nutzen davon abhängt, ob auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene koordinierte politische Bemühungen unternommen werden, etwa vonseiten der EZB, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Investitionsbank (EIB);
6. weist darauf hin, dass die Union die bislang noch unvollendete Infrastruktur der gemeinsamen Währung ausbauen und vervollständigen und bei ihren grundlegenden Funktionen weitere Fortschritte erzielen muss, um die internationale Rolle des Euro zu stärken;
7. weist erneut darauf hin, dass die WWU, die Bankenunion und die Kapitalmarktunion vertieft und vollendet werden müssen, damit die europäischen Märkte international wettbewerbsfähiger werden und die Stabilität und Attraktivität des Euro sowie letzten Endes die strategische Autonomie der Union gestärkt wird;
8. weist erneut auf die Fortschritte beim Aufbau der Bankenunion hin und nimmt die Einigung zur Kenntnis, die in der Euro-Gruppe hinsichtlich der Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Fortschritte auf dem Weg zum Inkrafttreten der gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds erzielt wurde; begrüßt die laufende Überprüfung des Rahmenwerks für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung durch die Kommission, die darauf abstellt, den Rahmen für die Bewältigung von Bankenkrisen in der EU effizienter, angemessener und insgesamt kohärenter zu gestalten;
9. nimmt die auf dem Euro-Gipfel vom 11. Dezember 2020 an die Euro-Gruppe gerichtete Forderung zur Kenntnis, einen mehrstufigen und an Fristen geknüpften Arbeitsplan für alle noch ausstehenden Komponenten zu erstellen, die zur Vollendung der Bankenunion erforderlich sind; weist erneut darauf hin, dass die Bankenunion nach wie vor weder über ein Einlagenversicherungssystem noch über einen Mechanismus verfügt, mit dem die Liquidität einer Bank sichergestellt wird, die sich in Abwicklung befindet; betont deshalb, dass die internationale Rolle des Euro gestärkt wird, wenn die Bankenunion vollendet und insbesondere ein gut durchdachtes System auf den Weg gebracht wird, mit dem Bankeinlagen in der EU garantiert und geschützt werden, sowie der Mechanismus für den Umgang mit notleidenden Banken vervollständigt wird;
10. ist der Ansicht, dass der Ansatz für ein „sicheres Portfolio“ und die Stärkung des SRB durch die Reform des Rahmens für die Abwicklung und die Einführung eines europäischen Einlagenversicherungssystems dazu beitragen werden, einen gemeinsamen Markt für europäische Banken auf den Weg zu bringen und den Rückkopplungseffekt zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Finanzsystemen zu durchbrechen und dadurch auf Euro lautende Vermögenswerte attraktiver zu machen und die internationale Rolle des Euro zu stärken;
11. unterstreicht, dass es für die internationale Rolle des Euro ebenfalls förderlich wäre, Nutzen aus einem der nennenswertesten Mehrwerte der EU – ihrem Binnenmarkt– zu ziehen; fordert daher, dass der Binnenmarkt vollendet wird;
12. weist darauf hin, dass die Rolle des Euro auf dem Weltmarkt durch die Vollendung der Kapitalmarktunion Auftrieb erhalten würde, da tiefgreifende und liquide inländische Finanz- und auf Euro lautende Kapitalmärkte grundlegend dafür sind, dass eine Währung international anerkannt und aufgewertet wird; unterstreicht, dass durch Fortschritte auf dem Weg zur Kapitalmarktunion sowohl die Widerstandsfähigkeit gegenüber weltweiten Entwicklungen als auch die Unabhängigkeit von diesen sowie die Attraktivität von auf Euro lautenden Vermögenswerten gestärkt würde; bedauert, dass die Kapitalmärkte im Euro-Währungsgebiet schwach entwickelt und entlang der nationalen Grenzen segmentiert sind, was zur Herausbildung kleiner Märkte geführt hat; befürwortet eine stärkere Zusammenarbeit bei der Besteuerung von Finanzprodukten, fordert, dass nationale Optionen und Ermessensspielräume eingeschränkt werden, um grenzübergreifende Hindernisse abzubauen, und ruft zu Anstrengungen auf, mit denen eine schrittweise und stufenweise eingeführte Mindestharmonisierung der einzelstaatlichen Insolvenzregelungen auf den Weg gebracht werden soll; vertritt die Auffassung, dass die Union im Anschluss an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keine Mühe scheuen sollte, ihre globale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, indem sie auf ihren Stärken aufbaut, um in den Augen europäischer und internationaler Unternehmen und Investoren ein attraktiver Markt zu werden; würdigt in diesem Zusammenhang, welche Rolle der Euro dabei spielen kann, die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Insel Irland zu mildern;
13. betont, dass es sowohl auf Unions- als auch auf einzelstaatlicher Ebene eine nachhaltige, gerechte und solide Wirtschafts-, Haushalts- und produktivitäts- und wachstumsfördernde Strukturpolitik braucht, die auf einer Verpflichtung zu glaubwürdigen Haushaltsregeln aufbaut, um die Stabilität und die Integrität des Euro zu wahren; begrüßt in dieser Hinsicht den im Aufbaupaket „NextGenerationEU“ umrissenen Plan, einen Konjunkturimpuls zu setzen, und zwar indem Kapitalmarktanleihen in Höhe von 750 Mrd. EUR aufgenommen werden, um die Erholung von der COVID-19-Pandemie zu finanzieren und den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben; ist der Ansicht, dass mit der Aufbau- und Resilienzfazilität die Funktionsweise des derzeit fragmentierten Marktes für Staatsanleihen verbessert, die Vollendung der Bankenunion vorangebracht und der Boden für Fortschritte hin zur Vollendung der Kapitalmarktunion geebnet werden kann; begrüßt ferner die Ausgabe von Anleihen in Höhe von 100 Mrd. EUR im Rahmen des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE); nimmt zur Kenntnis, dass die jüngsten Erfahrungen bei der Ausgabe von Anleihen im Rahmen von SURE bestätigen, dass das Interesse der Investoren an europäischen Anleihen groß ist; hält es für den richtigen Weg, den Aufbauplan durch eine gemeinsame Reaktion auf einen gemeinsamen Schock zu finanzieren; hebt hervor, dass mit der Nutzung unterschiedlicher Steuern zur Erhöhung der Eigenmittel der EU ein Schritt in die richtige Richtung getan und somit die Rolle des Euro gestärkt wird; vertritt die Auffassung, dass dem Europäischen Parlament bei der Umsetzung dieses Vorhabens durch politische Kontrolle eine stärkere demokratische Rolle zukommen sollte;
14. betont, dass es einen glaubwürdigen haushaltspolitischen Rahmen braucht, mit dem die Attraktivität des Euro gesteigert wird, indem langfristiges Wachstum gefördert und Stabilität gewährleistet wird, um die Tragfähigkeit der Finanzen der Mitgliedstaaten zu verbessern, und indem die Gefahr einer Umstellung möglichst gering gehalten wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass angesichts der widrigen Umstände und der Altlasten, die der Reaktion auf die von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise geschuldet sind und die uns noch jahrzehntelang begleiten werden, weitere Überlegungen über den derzeitigen Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und dessen Durchsetzung angestellt werden; stellt fest, dass einige der unterstützenden Maßnahmen zwar automatisch auslaufen werden, es jedoch darauf ankommen wird, die übrigen rechtzeitig zurückzunehmen, um Erholung und Wachstum keinen Abbruch zu tun, was von grundlegender Bedeutung dafür sein wird, die Schuldenlast nach der Krise zu bewältigen und auf ein tragfähiges Maß zu verringern;
15. betont, dass ein angemessenes Angebot an sicheren Vermögenswerten eine Grundvoraussetzung für den Rang des Euro als internationale Währung ist, und unterstreicht die begrenzte Verfügbarkeit von auf Euro lautenden sicheren Vermögenswerten; ist der Ansicht, dass das Angebot an sicheren Vermögenswerten durch die Schaffung angemessener politischer Instrumente erleichtert werden könnte; ist ferner der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausgabe gemeinsamer Schuldtitel zur Finanzierung der wirtschaftlichen und sozialen Erholung als unionsweiter Richtwert für Reserveinstrumente dienen und dazu beitragen wird, das Angebot an auf Euro lautenden sicheren Vermögenswerten zu erhöhen; fordert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken auf, seinen von der Hochrangigen Taskforce für sichere Vermögenswerte ausgearbeiteten Bericht von 2018 zu aktualisieren; legt der EIB nahe, eine größere Anzahl von auf Euro lautenden Anleihen zu begeben, was die Verfügbarkeit von risikofreien, auf Euro lautenden Vermögenswerten verbessern würde;
16. stellt fest, dass der Euro bereits die wichtigste Währung für die Ausgabe grüner Anleihen ist, zumal im Jahr 2019 nach Angaben der EZB weltweit über die Hälfte aller grünen Anleihen in Euro ausgegeben wurden; hält es für geboten, dass die EU bei der Festlegung von Standards für die Ausgabe grüner Anleihen ebenfalls weltweit führend wird; fordert die Kommission daher auf, einen weitreichenden neuen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen und einen Vorschlag für solide EU-Standards für grüne Anleihen vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass die Rolle des Euro als bevorzugte Währung für tragfähige Finanzprodukte durch die Konsolidierung der Rolle der EU als weltweit führende Kraft bei grünen Finanzierungen, die weltweit Maßstäbe setzt, gestärkt werden könnte, was wiederum den Euro international aufwerten würde; beglückwünscht die Kommission zu ihrem Beschluss, grüne Anleihen auszugeben, den es für einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung der Aufbau- und Resilienzfazilität hält; weist erneut darauf hin, dass es sich bei grünen Anleihen um Schuldtitel handelt, aus deren Erlös tragfähige und umweltfreundliche Investitionen finanziert werden sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Investoren durch ein hohes Maß an Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Erlöse umfassende Rechtssicherheit dahin gehend zu bieten, dass ihre Investitionen ihrem eigentlichen Zweck zugeführt werden; fordert in diesem Zusammenhang den raschen Abschluss und die zügige Umsetzung der Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten; weist darauf hin, dass die Gefahr abgewendet werden muss, die sich aus den möglichen Folgen einer negativen Liquidität ergibt, welche aufgrund der Zersplitterung der europäischen sicheren Vermögenswerte in grüne Anleihen, Sozialanleihen und herkömmliche Anleihen eintreten können;
17. würdigt die Bedeutung der Geopolitik für die Rolle einer Währung in der Welt; fordert, dass die geopolitische Rolle der EU gestärkt wird, um den Euro aufzuwerten und zugleich die Vorteile zu nutzen, die sich aus einem stärkeren Euro ergeben; betont, dass sich der EU durch die Internationalisierung des Euro mehr Möglichkeiten der Einflussnahme auf globale geopolitische Entscheidungen bieten würden, was wiederum die Zugkraft des Euro weiter erhöhen könnte; stellt fest, dass die Rolle der Geopolitik in der Welt von heute zwar in die Überlegungen über die internationale Aufwertung des Euro einfließen sollte, zumal wenn die Internationalisierung einer Währung Vorteile im Bereich Sicherheit bringen könnte, die Union jedoch ihre Kapazitäten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik berücksichtigen und gleichzeitig ein internationales System fördern sollte, das auf multilateraler Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik aufbaut;
18. stellt fest, dass die einseitige Anwendung von Sanktionen durch Drittstaaten extraterritoriale Wirkungen zeitigen und die Beschlussfassungsautonomie und das Regelungsrecht der EU und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann; beharrt darauf, dass ein Weg, sich den Wirkungen der von Drittstaaten verhängten Sanktionen zu entziehen, darin besteht, den Euro international aufzuwerten; begrüßt in dieser Hinsicht die Maßnahmen, die die EU bereits ergriffen hat, wie beispielsweise die Aktivierung des Abwehrgesetzes(34) und die Schaffung des Instruments zur Unterstützung des Handelsaustauschs (INSTEX); fordert die Kommission auf, weiterhin sowohl darauf hinzuarbeiten, dass ihre eigenen Sanktionen Wirkung zeigen, als auch darauf, dass sich die extraterritoriale Wirkung von Sanktionen, die von Drittstaaten gegen Unternehmen in der EU verhängt werden; in Grenzen hält;
19. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das zersplitterte institutionelle Gefüge der EU und die Unfähigkeit, in internationalen Institutionen mit einer Stimme zu sprechen, die Glaubwürdigkeit der Währungs- und Haushaltspolitik der EU untergraben und damit der weiteren institutionellen Entwicklung des Euro und seiner internationalen Rolle im Weg stehen könnten; weist erneut darauf hin, dass die EU ihre Vertretung in multilateralen Organisationen und Gremien – allen voran die Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF – stärker optimieren und entsprechende Bestimmungen festlegen muss, um zu einer größeren globalen Reichweite des Euro beizutragen; vertritt die Auffassung, dass die internationale Rolle des Euro inzwischen durch eine wirksamere Abstimmung zwischen den einzelnen Vertretern der EU gestärkt werden könnte; fordert die Kommission auf, ausführlich auf Fragen zu den konkreten Folgemaßnahmen zu antworten, die im Anschluss an die Vorschläge ergriffen wurden, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien vorgelegt hat;
Strategien zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro
20. hebt hervor, dass eine gestärkte internationale Rolle des Euro zur offenen strategischen Autonomie der Union beitragen und diese stärken könnte; vertritt daher die Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um politische Maßnahmen sowohl zu konzipieren als auch umzusetzen, die die internationale Rolle des Euro fördern und durch die Marktkräfte bedingte Veränderungen in diese Richtung unterstützen, und um gleichzeitig das Funktionieren und den Zusammenhalt des Euro-Währungsgebiets intern zu konsolidieren und die Verwirklichung wichtiger Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu fördern, wobei die Besonderheiten von Randregionen berücksichtigt werden sollten;
21. ist der Auffassung, dass – neben der Vertiefung und Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion – politische Strategien, die für die Stärkung der internationalen Rolle des Euro wesentlich und förderlich sind, unter anderem auf Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte, den Arbeitsmarkt, Zahlungssysteme, den internationalen Handel, Energie, den digitalen Wandel, die Bekämpfung des Klimawandels sowie die Außen- und Sicherheitspolitik ausgerichtet sein sollten; hebt hervor, dass solche Maßnahmen mit dem Ziel verfolgt werden müssen, die allgemeinen Ziele der Union zu verwirklichen;
22. stellt fest, dass starke und wettbewerbsfähige Finanzmärkte für die Stärkung der internationalen Rolle einer Währung wesentlich sind, und hebt daher hervor, wie wichtig eine wirksame, verhältnismäßige und berechenbare Regulierung in diesem Bereich ist;
23. stellt fest, dass der Markt für zentrales Clearing sehr stark auf wenige Stellen konzentriert ist, insbesondere für das Clearing von auf Euro lautenden Zinsderivaten, das sehr stark von den zentralen Gegenparteien mit Sitz im Vereinigten Königreich abhängt; nimmt in diesem Zusammenhang den befristeten Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission zur Kenntnis und legt der Branche nahe, der Forderung der Kommission nachzukommen, ihre Risikopositionen und ihre Abhängigkeit von zentralen Gegenparteien in Drittstaaten, insbesondere in Bezug auf außerbörslich gehandelte Derivatepositionen, die auf Euro und andere Währungen der Union lauten, zu verringern; unterstützt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der zentralen Gegenparteien der EU, ihre Clearingkapazitäten auszubauen, sowie die Bemühungen der Kommission, der Europäischen Aufsichtsbehörde und der EZB, die Branche in den kommenden Monaten dabei zu unterstützen und dazu aufzufordern, technische Hindernisse für die Übertragung übermäßiger Risikopositionen in die EU zu ermitteln und anzugehen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Regulierungsfragen auf der Grundlage eines freiwilligen, nicht verbindlichen Rahmens außerhalb des Handels- und Kooperationsabkommens, was einen Dialog über alle relevanten Regulierungsfragen unter uneingeschränkter Achtung der Regulierungs- und Aufsichtsautonomie beider Seiten ermöglichen würde;
24. stellt fest, dass die globale Bedeutung einer Währung direkt mit der Rolle verbunden ist, die das ausgebende Land im weltweiten Handel hat; hebt hervor, dass die EU, als einer der größten Handelsblöcke der Welt, der sich für offene und freie internationale Märkte einsetzt, von einer gestärkten internationalen Rolle ihrer Währung profitieren könnte; betont, dass die Förderung der Wahl des Euro für den Handel das Wechselkursrisiko und andere währungsbezogene Kosten verringern würde, insbesondere für europäische KMU; stellt jedoch fest, dass sich europäische Unternehmen manchmal trotz ihrer Position als große Käufer und Produzenten entscheiden, den Handel auf wichtigen strategischen Märkten in anderen Währungen abzuwickeln oder beim Handel in Euro aufgrund von Marktstrukturen und Pfadabhängigkeiten mit Schwierigkeiten konfrontiert werden; nimmt Studien zur Kenntnis, denen zufolge der Anteil des Euro bei der Rechnungserstellung durch Unternehmen von vielen Faktoren – einschließlich der Größe des Unternehmens und des Landes, in dem es seinen Sitz hat, der Homogenität der Produkte und der bestehenden Lieferketten – abhängt; fordert die Kommission daher auf, die Verwendung des Euro bei der Preissetzung und Rechnungsstellung bei Handelstransaktionen zu fördern und das große Potenzial zu nutzen, das mit Finanzinstrumenten verbunden ist, die auf Euro lauten, indem sie aktiv mit privaten Akteuren und Handelspartnern zusammenarbeitet und die Verwendung des Euro in Handelsabkommen der EU fördert; weist in diesem Zusammenhang ferner auf das Potenzial von Lieferketten hin, die den Klima- und Nachhaltigkeitszielen der Union sowie anderen einschlägigen Normen entsprechen;
25. ist der Ansicht, dass die Kommission die Verwendung des Euro bei der Preissetzung und Rechnungsstellung im Handel sowie auf Euro lautende Investitionen weiter fördern könnte, indem sie einen offenen Dialog mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, nationalen Behörden und institutionellen Anlegern aufrechterhält und indem sie umfassende Informationen und Hintergrundwissen zu ihren Initiativen bereitstellt und verschiedene Bemühungen unternimmt, die Attraktivität und Widerstandsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets und des Euro zu verstärken; hält es für sinnvoll, die Auswirkungen der europäischen Wirtschaftsdiplomatie zu verstärken, indem ein regelmäßiger Austausch mit den G20-Partnern sowie benachbarten Ländern und Bewerberländern stattfindet, um im Hinblick auf eine Stärkung der Rolle des Euro in Drittländern konkrete politische Maßnahmen von gemeinsamem Interesse zu ermitteln;
26. weist darauf hin, dass die internationale Rolle der gemeinsamen Währung durch einen höheren Anteil von in Euro gehandelten Energiekontrakten gestärkt werden könnte, und befürwortet daher Maßnahmen, die dieses Ziel fördern; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig grüne Energie- und Rohstoffmärkte als Vorreiter für weltweit in Euro gehandelte Waren sind, wobei Emissionszertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) sowohl dazu beitragen würden, die Rolle des Euro im internationalen Handel zu verstärken als auch EU-Klimaziele zu verwirklichen; fordert darüber hinaus Maßnahmen, die neue, innovative Kontrakte – insbesondere in Bezug auf nachhaltige Energiequellen und entstehende Energiemärkte – erleichtern und so die Chance bieten, dass mehr Energiekontrakte in Euro gehandelt werden und damit die internationale Rolle des Euro gestärkt wird; legt der Kommission nahe, weiterhin Konsultationen durchzuführen und Studien auszuarbeiten, die darauf abzielen, das Potenzial einer verstärkten Verwendung des Euro in anderen Sektoren zu identifizieren, insbesondere im Transportwesen sowie in den Bereichen Landwirtschaft und Nahrungsmittel, um die Verwendung des Euro für diese Art von Kontrakten weiter zu unterstützen und zu fördern; fordert daher weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Finanzmarktregeln, einschließlich der Richtlinie(35) und der Verordnung(36) über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II/MIFIR), und zur Vereinfachung und weiteren Harmonisierung des Transparenzrahmens für Wertpapiermärkte mit dem Ziel, den Sekundärhandel mit auf Euro lautenden Schuldtiteln zu steigern, sowie der Referenzwerte-Verordnung, um die Entwicklung von Euro-Referenzwerten für Rohstoffmärkte zu unterstützen und die Rolle des Euro als Referenzwährung zu stärken;
27. betont die Rolle, die die EZB bei der Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Euro und der Wahrung der monetären Autonomie im globalen Kontext sowie bei der Wahrung der Preisstabilität spielt; unterstreicht, dass eine langfristig wertstabile Währung dieses Vertrauen fördert; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Verwirklichung der Preisstabilitätsziele und die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik sind; stellt jedoch fest, dass das Inflationsziel systematisch nicht verwirklicht wird;
28. betont die Bedeutung der Stabilität der Finanzmärkte im Euro-Währungsgebiet als Voraussetzung für den Status des Euro als internationale Währung; hebt die Auswirkungen der Geldpolitik der EZB auf die Stabilität der Finanzmärkte hervor; begrüßt die schnelle und umfassende geldpolitische Reaktion der Europäischen Zentralbank (EZB) auf die durch die COVID-19-Krise entstandene Notsituation; nimmt die positive Auswirkung der raschen Maßnahmen der EZB auf die wirtschaftliche Situation und die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet sowie auf die Attraktivität des Euro zur Kenntnis, die darauf beruht, die Finanzmärkte zu stabilisieren, die Verfügbarkeit von Liquidität in Euro sicherzustellen, die Finanzierungsbedingungen in der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets und weltweit zu unterstützen sowie das Vertrauen in den Markt zu stärken;
29. betont die Bedeutung von Swap-Abkommen und Repo-Linien, wenn es darum geht, die Knappheit an den Euro-Finanzierungsmärkten weltweit anzugehen, eine angemessene Versorgung mit Liquidität in Euro sicherzustellen und indirekt die internationale Rolle des Euro zu fördern; weist auf die Verpflichtung des Eurosystems hin, die Liquidität und die Stabilität der Finanzmärkte in Krisenzeiten zu unterstützen sowie für die reibungslose Transmission der Geldpolitik zu sorgen; fordert die EZB in diesem Zusammenhang auf, ihre Swap-Linien auf benachbarte Länder, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, sowie darüber hinaus auszuweiten; fordert die EZB auf, weitere Möglichkeiten zu prüfen, die internationale Rolle des Euro zu stärken, um ihren unabhängigen politischen Kurs im globalen Kontext zu unterstützen und die wirtschaftliche und finanzielle Beschlussfassungsautonomie Europas zu festigen;
30. betont, dass europäische Banken durch die Anforderung, den Margenausgleich von zentralen europäischen Gegenparteien nach dem Geschäftsschluss von TARGET2 (dem Echtzeit-Bruttosystem des Euro-Währungsgebiets) mit Nicht-Euro-Währungen zu erfüllen, deutlich benachteiligt werden, insbesondere in Phasen angespannter Marktbedingungen, wie zum Beispiel in den ersten Wochen der COVID-19-Pandemie; hebt hervor, dass die Ausweitung der Geschäftszeiten von TARGET2 zur Anpassung an die Geschäftszeiten der Börsen die Rolle des Euro und die Autonomie der europäischen Kapitalmärkte stärken würde und es europäischen Banken ermöglichen würde, nicht auf Liquidität in anderen Währungen zurückzugreifen, um die Anforderungen zentraler Gegenparteien in Bezug auf Einschusszahlungen zu erfüllen; begrüßt die Konsolidierung des TARGET2-T2S durch erweiterte Geschäftszeiten, die für November 2022 vorgesehen ist; fordert die EZB und andere Interessenträger nachdrücklich auf, die Ausweitung der Geschäftszeiten von TARGET2 zu beschleunigen;
31. hebt hervor, dass die EZB – neben ihrem primären Mandat, die Preisstabilität zu wahren und ihrem zweiten Mandat, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union mit dem Ziel zu unterstützen, zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen, die Aufgabe hat, den reibungslosen Betrieb der Zahlungs- und Abwicklungssysteme zu erleichtern; hebt hervor, wie wichtig autonome europäische Zahlungslösungen sind; fordert die EZB auf, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Finanzinnovationen, Stabilität und Verbraucherschutz sicherzustellen; begrüßt die von 16 europäischen Banken ergriffene Initiative zur Einführung der „europäischen Zahlungsinitiative“, deren Ziel es ist, für Verbraucher und Händler in ganz Europa eine einheitliche Zahlungslösung zu schaffen;
32. begrüßt den Bericht der EZB über einen digitalen Euro, in dem der Mehrwert hervorgehoben wird, den eine digitale Währung für die Stärkung der internationalen Rolle des Euro haben kann, einschließlich des Vertrauens der Menschen in die gemeinsame Währung; nimmt die Erklärung von Fabio Panetta, Mitglied des Direktoriums der EZB und Vorsitzender der hochrangigen Task Force des Eurosystems für die digitale Zentralbankwährung, zur Kenntnis, der bestätigt hat, dass der digitale Euro Bargeld nicht ersetzen, sondern ergänzen würde; legt der EZB nahe, ihre Arbeiten zum digitalen Euro fortzusetzen, und begrüßt die nächsten Schritte der EZB in diesem Verfahren, die auf dem Mitte 2021 zu fassenden Beschluss des EZB-Rats beruhen werden; betont, wie wichtig es ist, ein hohes Niveau an Cyberresilienz und ‑sicherheit sicherzustellen, und unterstützt die Anstrengungen der EZB, dies zu fördern; fordert zudem, dass die Vor- und Nachteile der Verwendung digitaler Währungen weiterhin bewertet werden, damit ein Gleichgewicht zwischen globaler Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Sicherheit und Datenschutz erzielt wird;
33. betont, dass eine stärkere Rolle des Euro im digitalen Zeitalter durch innovative digitale Finanzlösungen und effektive digitale Zahlungstransaktionen in Euro untermauert werden muss; fordert, dass dies durch die Umsetzung umfassender Strategien im Bereich digitale Finanzierung und Massenzahlungsverkehr gefördert wird; ist der Ansicht, dass die EU angesichts des digitalen Wandels einen Rahmen schaffen sollte, um die Finanzstabilität zu wahren, wobei die höchsten Standards für Cybersicherheit und Verbraucherschutz, einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, einzuhalten sind, sowie für den Schutz der am stärksten gefährdeten Gruppen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, die bei der Nutzung neuer Technologien auf Probleme stoßen könnten, zu sorgen; betont, wie wichtig es ist, Geldwäsche weiterhin zu bekämpfen, indem eine europäische Aufsichtsbehörde eingesetzt und eine Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) eingerichtet wird, um damit die Zeit des wirtschaftlichen Nationalismus, durch den das aktuelle dezentralisierte Überwachungssystem in diesem Bereich bedingt ist, hinter sich zu lassen; erkennt an, dass die EBA in dieser Hinsicht Anstrengungen unternommen hat, um Aufsichtskollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche einzurichten, damit sich die Aufsichtsbehörden auf ein gemeinsames Vorgehen, einschließlich koordinierter Maßnahmen, Informationsaustausch und Risikobewertung, einigen können;
34. nimmt das Aufkommen von Kryptoanlagen zur Kenntnis und betont, wie wichtig es ist, deren Entwicklung sowie die Risiken von „Stablecoins“ für die Währungssouveränität zu beobachten; nimmt die Überwachungstätigkeit von Zentralbanken, anderen Behörden und Organisationen in Bezug auf Kryptoanlagen zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, auf EU-Ebene über klare und einheitliche Leitlinien zu bereits geltenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Prozessen zu verfügen, wodurch die weitere Innovation gefördert, die Finanzstabilität sichergestellt und der Verbraucherschutz gewahrt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, die darauf abzielt, die Rechtssicherheit bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Kryptoanlagen zu erhöhen;
35. begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“, in der eine umfassende Strategie zur Stärkung der offenen strategischen Autonomie Europas im makroökonomischen und finanziellen Bereich dargelegt wird; unterstützt insbesondere die von der Kommission vorgeschlagenen zentralen Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Verwendung des Euro;
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36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemäß Flash Eurobarometer 481 vom November 2019 ist die Unterstützung für den Euro gestiegen: Zwei Drittel der Befragten gaben an, dass der Euro gut für ihr Land sei, was in 13 Ländern einen höheren Prozentsatz als 2018 darstellt (und einen niedrigeren in vier Ländern).
Der Euro wird – auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mit der Europäischen Union – vom Fürstentum Monaco, von der Republik San Marino, vom Staat Vatikanstadt, vom Fürstentum Andorra sowie von Saint-Pierre-et-Miquelon und der Insel Saint-Barthélemy, die beide französische Überseegebiete sind, jedoch nicht zur EU gehören, als offizielle Währung verwendet.
Laut der Datenfreigabe des IWF zur Währungszusammensetzung der staatlichen Devisenreserven (Currency Composition of Official Foreign Exchange Reserves, COFER) vom 30. September 2020 stiegen die weltweiten Euro-Währungsreserven – verglichen mit den in US-Dollar gehaltenen Reserven in Höhe von 61,26 % und den in Renminbi gehaltenen Reserven in Höhe von 2,05 % – im Jahr 2020 auf 20,27 % an.
In etwa 30 % aller weltweiten Handelstransaktionen von Gütern wird der Euro als Fakturierungswährung genutzt, doch bei Transaktionen, die nicht das Euro-Währungsgebiet betreffen, wird der Euro – anders als der US-Dollar – nur sehr eingeschränkt verwendet.
Gemäß dem Bericht der EZB vom Juni 2020 über die internationale Rolle des Euro machte der Anteil des Euro – der seit Mitte der 2000er Jahre gefallen war – Ende 2019 22 % des Bestands internationaler Schuldverschreibungen aus, während der Anteil des US-Dollar am Bestand internationaler Schuldverschreibungen weiter stieg und schließlich bei etwa 64 % lag.
Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
Bewertungsbericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Bewertungsbericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung (2020/2717(RSP))
– unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(1) (DSGVO),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Datenschutz als Grundpfeiler der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und des Ansatzes der EU für den digitalen Wandel – zwei Jahre Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Datenschutz als Grundpfeiler der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und des Ansatzes der EU für den digitalen Wandel – zwei Jahre Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung“ (COM(2020)0264),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Datenschutzvorschriften als Voraussetzung für Vertrauen in der EU und darüber hinaus – eine Bilanz“(COM(2019)0374),
– unter Hinweis auf den am 18. Februar 2020 angenommenen Antwortbeitrag des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zur Bewertung der DSGVO nach Artikel 97(2),
– unter Hinweis auf das Dokument des EDSA mit dem Titel „First overview on the implementation of the GDPR and the roles and means of the national supervisory authorities“ (Erster Überblick über die Durchführung der DSGVO sowie die Rolle und die Mittel der nationalen Aufsichtsbehörden) vom 26. Februar 2019(3),
– unter Hinweis auf die vom EDSA gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO angenommenen Leitlinien,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
A. in der Erwägung, dass die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 gilt; in der Erwägung, dass mit Ausnahme von Slowenien alle Mitgliedstaaten neue Gesetze verabschiedet oder ihre nationalen Datenschutzgesetze angepasst haben;
B. in der Erwägung, dass aus der von der Agentur für Grundrechte durchgeführten Erhebung zu den Grundrechten hervorgeht, dass sich die Menschen ihrer Rechte gemäß der DSGVO immer bewusster werden; in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass Organisationen Maßnahmen ergriffen haben, um die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern, die Menschen weiterhin Schwierigkeiten haben, diese Rechte wahrzunehmen, insbesondere das Recht auf Auskunft, Übertragbarkeit und mehr Transparenz;
C. in der Erwägung, dass die Aufsichtsbehörden seit Beginn der Anwendung der DSGVO eine deutliche Erhöhung der Zahl der Beschwerden verzeichnet haben; in der Erwägung, dass dies verdeutlicht, dass sich die betroffenen Personen ihrer Rechte bewusster sind und ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit der DSGVO schützen wollen; in der Erwägung, dass dies auch veranschaulicht, dass nach wie vor große Mengen unrechtmäßiger Datenverarbeitungsvorgänge stattfinden;
D. in der Erwägung, dass viele Unternehmen den Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten und dem Beginn der Anwendung der DSGVO für einen „Frühjahrsputz“ genutzt haben, in dessen Rahmen geprüft wurde, welche Datenverarbeitung tatsächlich stattfindet und welche Datenverarbeitung möglicherweise nicht mehr erforderlich oder gerechtfertigt ist;
E. in der Erwägung, dass viele Datenschutzaufsichtsbehörden nicht in der Lage sind, die Anzahl der Beschwerden zu bewältigen; in der Erwägung, dass viele Datenschutzaufsichtsbehörden personell unterbesetzt und nicht ausreichend ausgestattet sind und dass ihnen nicht genügend Technologieexperten zur Verfügung stehen;
F. in der Erwägung, dass in der DSGVO darauf hingewiesen wird, dass die Vorschriften über die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern, im Recht der Mitgliedstaaten mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Einklang gebracht werden sollten; in der Erwägung, dass in Artikel 85 festgelegt ist, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ausnahmen für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken oder zum Zwecke des akademischen künstlerischen oder literarischen Ausdrucks vorsehen sollten, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen;
G. in der Erwägung, dass der Schutz journalistischer Quellen der Eckpfeiler der Pressefreiheit ist, wie es auch vom EDSA betont wurde; in der Erwägung, dass die DSGVO nicht gegen Journalisten und zur Einschränkung des Zugangs zu Informationen missbraucht werden sollte: in der Erwägung, dass sie unter keinen Umständen von den nationalen Behörden dazu benutzt werden sollte, die Medienfreiheit zu unterdrücken;
Allgemeine Bemerkungen
1. begrüßt, dass die DSGVO zu einer weltweiten Norm für den Schutz personenbezogener Daten geworden ist und bei der Ausarbeitung von Normen eine gewisse Konvergenz bewirkt; begrüßt, dass die EU durch die DSGVO eine Vorreiterrolle in der internationalen Debatte über Datenschutz eingenommen hat und zahlreiche Drittländer ihre Datenschutzgesetze an die Bestimmungen der DSGVO angeglichen haben; weist darauf hin, dass das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Datenschutz an die DSGVO angeglichen (im Folgenden „Übereinkommen 108+“) und bereits von 42 Ländern unterzeichnet wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Dynamik zu nutzen, um auf der Ebene der Vereinten Nationen, der OECD, der G8 und der G20 die Schaffung internationaler Normen, die auf europäischen Werten und Grundsätzen beruhen, voranzutreiben, ohne dass dabei die DSGVO untergraben wird; betont, dass eine starke Position Europas in diesem Bereich einen Beitrag dazu leisten würde, die Rechte der europäischen Bürger besser zu schützen, die europäischen Werte und Grundsätze zu wahren und vertrauenswürdige digitale Innovationen zu fördern sowie das Wirtschaftswachstum zu beschleunigen, indem eine Fragmentierung vermieden wird;
2. kommt zu dem Schluss, dass die DSGVO zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten insgesamt ein Erfolg ist, und teilt die Auffassung der Kommission, dass eine Überarbeitung oder Überprüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist;
3. stellt fest, dass bis zur nächsten Bewertung durch die Kommission eine verbesserte Durchführung und Maßnahmen zur Stärkung der Durchsetzung der DSGVO auch weiterhin im Vordergrund stehen müssen;
4. stellt fest, dass eine entschiedene und wirksame Durchsetzung der DSGVO in großen digitalen Plattformen, integrierten Unternehmen und anderen digitalen Diensten erforderlich ist, insbesondere in den Bereichen Internetwerbung, Mikrotargeting, Profiling durch Algorithmen, Ranking und Verbreitung und Hervorhebung von Inhalten;
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
5. betont, dass alle sechs in Artikel 6 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten gleichermaßen gültig sind und dass für dieselben Verarbeitungstätigkeiten gleichzeitig unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten können; fordert die Aufsichtsbehörden nachdrücklich auf, festzulegen, dass die Datenverantwortlichen nicht mehr als eine Rechtsgrundlage für jeden Verarbeitungsvorgang verwenden dürfen und anzugeben, wie jede Rechtsgrundlage für ihre Verarbeitungsvorgänge herangezogen wird; ist darüber besorgt, dass die Verantwortlichen in ihrer Datenschutzerklärung häufig ohne weitere Erklärung und ohne Bezugnahme auf den jeweiligen spezifischen Verarbeitungsvorgang alle Rechtsgrundlagen der DSGVO nennen; ist sich des Umstands bewusst, dass eine solche Praxis es den betroffenen Personen und den Aufsichtsbehörden nicht erlaubt, zu beurteilen, ob diese Rechtsgrundlagen angemessen sind; weist darauf hin, dass für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ein rechtmäßiger Grund gemäß Artikel 6 und eine gesonderte Voraussetzung für die Verarbeitung nach Artikel 9 vorliegen müssen; weist die Verantwortlichen darauf hin, dass sie rechtlich verpflichtet sind, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Verarbeitung von Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
6. weist darauf hin, dass seit Beginn der Anwendung der DSGVO der Begriff „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person bedeutet; betont, dass das auch für die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gilt; stellt fest, dass die Durchsetzung gültiger Einwilligungen weiterhin durch die Einflussnahme auf die Entscheidung der betroffenen Person, die Nachverfolgung zwecks kommerziellen Zwecken und andere unethische Praktiken beeinträchtigt wird; zeigt sich besorgt angesichts der Tatsache, dass Einzelpersonen häufig wirtschaftlichem Druck ausgesetzt werden, ihre Einwilligung als Gegenleistung für Preisnachlässe oder andere kommerzielle Angebote zu geben, oder dass sie gezwungen werden, einzuwilligen, indem der Zugang zu einer Dienstleistung durch bindende Bestimmungen beschränkt wird, wodurch gegen Artikel 7 DSGVO verstoßen wird; weist darauf hin, dass der EDSA harmonisierte Regeln darüber aufgestellt hat, was eine gültige Einwilligung darstellt, wodurch die unterschiedlichen Interpretationen vieler nationaler Datenschutzaufsichtsbehörden ersetzt und eine Fragmentierung innerhalb des digitalen Binnenmarktes vermieden wird; weist auch auf die Leitlinien des EDSA und der Kommission hin, in denen festgelegt ist, dass in Fällen, in denen die betroffene Person ursprünglich ihre Einwilligung gegeben hat, die personenbezogenen Daten aber zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden als dem, zu dem die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, die ursprüngliche Einwilligung die weitere Verarbeitung nicht legitimieren kann, da die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage und spezifisch sein muss, um gültig zu sein; nimmt die bevorstehenden Leitlinien des EDSA zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Kenntnis, die Klarheit über die Bedeutung von Erwägungsgrund 50 DSGVO schaffen werden;
7. ist besorgt darüber, dass das „berechtigte Interesse’ sehr häufig missbräuchlich als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung genannt wird; weist darauf hin, dass sich die Verantwortlichen weiterhin auf ein berechtigtes Interesse stützen, ohne die erforderliche Prüfung der Interessenabwägung und ohne eine Bewertung im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte durchzuführen; ist besonders besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, um die Bedingungen für die Verarbeitung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses festzulegen, indem sie eine Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen des Verantwortlichen und der betroffenen Personen vorsehen, während nach der DSGVO jeder einzelne Verantwortliche verpflichtet ist, eine solche Abwägungsprüfung für jeden Einzelfall vorzunehmen und sich dabei auf die genannte Rechtsgrundlage zu stützen; ist darüber besorgt, dass einige nationale Auslegungen des Begriffs „berechtigtes Interesse“ den Erwägungsgrund 47 nicht beachten und die Verarbeitung auf der Grundlage des berechtigten Interesses effektiv verbieten; begrüßt die Tatsache, dass der EDSA bereits mit den Arbeiten zur Aktualisierung der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Anwendung des berechtigten Interesses als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung begonnen hat, um die im Bericht der Kommission hervorgehobenen Probleme zu lösen;
Rechte der betroffenen Personen
8. betont, dass die Ausübung der in der DSGVO vorgesehenen Rechte von Einzelpersonen, wie z. B. die Datenübertragbarkeit oder Rechte im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung, einschließlich des Profilings, erleichtert werden muss; begrüßt die Leitlinien des EDSA zu automatisierten Entscheidungen und zur Datenübertragbarkeit; stellt fest, dass das Recht auf Datenübertragbarkeit in mehreren Bereichen nicht vollständig umgesetzt wurde; fordert den EDSA auf, Online-Plattformen zu fördern, eine zentrale Anlaufstelle für alle untergeordneten digitalen Plattformen zu schaffen, von wo aus die Nutzeranfragen an den richtigen Empfänger weitergeleitet werden können; weist darauf hin, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung die Anwendung des Rechts auf Anonymität eine unbefugte Offenlegung, Identitätsdiebstahl und andere Formen des Missbrauchs personenbezogener Daten wirksam verhindert;
9. betont, dass die Einhaltung des Rechts auf Unterrichtung erfordert, dass Unternehmen Informationen in knapper, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form bereitstellen und bei der Erstellung von Datenschutzhinweisen keinen legalistischen Ansatz verfolgen; ist besorgt darüber, dass einige Unternehmen weiterhin gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 1 DSGVO verstoßen und nicht alle einschlägigen vom EDSA empfohlenen Informationen bereitstellen, wozu auch die Auflistung der Namen der Einrichtungen gehört, mit denen sie Daten austauschen; weist darauf hin, dass die Verpflichtung, einfache und zugängliche Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann gilt, wenn es um Kinder geht; ist besorgt über das verbreitete Fehlen ordnungsgemäß funktionierender Mechanismen für die Erteilung von Auskunft über Daten an die betroffenen Personen; weist darauf hin, dass Personen häufig nicht in der Lage sind, Internetplattformen zur Offenlegung ihrer Verhaltensprofile zu zwingen; ist besorgt darüber, dass Unternehmen zu oft ignorieren, dass abgeleitete Daten auch personenbezogene Daten sind, die allen Garantien gemäß der DSGVO unterliegen;
Kleinunternehmen und Einrichtungen
10. stellt fest, dass einige Interessenträger berichten, dass die Anwendung der DSGVO insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-up-Unternehmen, Organisationen und Verbände einschließlich Schulen und Vereine sowie Gesellschaften eine Herausforderung darstellt; weist jedoch darauf hin, dass viele der in der DSGVO festgelegten Rechte und Pflichten nicht neu sind, sondern bereits unter der Richtlinie 95/46/EG(4) bereits in Kraft waren, obwohl sie nur selten durchgesetzt wurden; ist der Ansicht, dass die DSGVO und ihre Durchsetzung nicht zu unbeabsichtigten Einhaltungsfolgen für kleinere Unternehmen führen darf, die große Unternehmen nicht erleiden würden; vertritt die Auffassung, dass mittels Informationskampagnen der nationalen Behörden und der Kommission mehr Unterstützung, Informationen und Schulungen zur Verfügung gestellt werden sollten, um die Kenntnis, die Qualität der Durchführung und das Bewusstsein für die Anforderungen und den Zweck der DSGVO zu fördern;
11. weist darauf hin, dass es keine Ausnahmeregelungen für KMU, Start-ups, Organisationen und Verbände, einschließlich Schulen, Vereine sowie Gesellschaften, gibt und dass sie dem Geltungsbereich der DSGVO unterliegen; fordert den EDSA daher auf, klare Informationen zur Verfügung zu stellen, um jegliche Verwirrung über die Auslegung der DSGVO zu vermeiden, und ein praxisnahes Instrument zur DSGVO zu schaffen, um die Umsetzung der DSGVO durch KMU, Start-ups, Organisationen und Verbände, einschließlich Schulen, Vereine sowie Gesellschaften mit risikoarmen Verarbeitungstätigkeiten, zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Datenschutzaufsichtsbehörden ausreichende Mittel für die Verbreitung von Wissen über diese praxisnahen Instrumente zur Verfügung zu stellen; bestärkt den EDSA darin, Vorlagen für Datenschutzbestimmungen zu entwickeln, die Organisationen dabei helfen können, die tatsächliche Einhaltung der DSGVO in der Praxis nachzuweisen, ohne sich auf kostspielige Dienste Dritter verlassen zu müssen;
Durchsetzung
12. äußert seine Besorgnis über die uneinheitliche und manchmal nicht vorhandene Durchsetzung der DSGVO durch die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden mehr als zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung und bedauert daher, dass sich die Durchsetzungssituation im Vergleich zur Situation nach Richtlinie 95/46/EG nicht wesentlich verbessert hat;
13. weist darauf hin, dass in den ersten 18 Monaten der Anwendung der DSGVO rund 275 000 Beschwerden eingereicht und 785 Bußgelder für verschiedene Verstöße verhängt wurden, weist aber darauf hin, dass bisher nur ein sehr kleiner Teil der eingereichten Beschwerden weiterverfolgt wurde; ist sich der Probleme bewusst, die durch Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten verursacht werden, und weist auf die aktuelle EDSA-Leitlinie hin, die u. a. Klarheit über den Zeitrahmen für die Meldung, die Mitteilung an die betroffenen Personen und die Rechtsmittel bietet; weist darauf hin, dass ein europäisches Standardformular für die Meldung von Datenschutzverletzungen für die Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Ansätze von Vorteil sein könnte; bedauert jedoch, dass die Höhe der Geldbußen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und dass einige gegen große Unternehmen verhängte Geldbußen zu gering sind, um die beabsichtigte abschreckende Wirkung in Bezug auf Datenschutzverstöße zu haben; fordert die Datenschutzaufsichtsbehörden auf, die Durchsetzung, Verfolgung und Ahndung von Datenschutzverstößen zu verstärken und die Möglichkeiten der DSGVO zur Verhängung von Bußgeldern und zur Anwendung anderer Abhilfemaßnahmen voll auszuschöpfen; betont, dass Verarbeitungsverbote oder die Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten, die in einer Weise erlangt wurden, die nicht mit der DSGVO vereinbar ist, eine mindestens ebenso abschreckende Wirkung haben können wie Geldbußen; fordert die Kommission und den EDSA auf, die Sanktionen durch Leitlinien und klare Kriterien zu harmonisieren, wie es die Konferenz der deutschen Aufsichtsbehörden getan hat, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und zu verhindern, dass sich Unternehmen dort ansiedeln, wo die geringsten Sanktionen verhängt werden;
14. ist besorgt über die lange Dauer der Falluntersuchungen einiger Datenschutzaufsichtsbehörden und über ihre negativen Auswirkungen auf die wirksame Durchsetzung und das Vertrauen der Bürger; fordert die Datenschutzaufsichtsbehörden nachdrücklich auf, die Lösung von Fällen zu beschleunigen und alle Möglichkeiten im Rahmen der DSGVO zu nutzen, insbesondere bei systematischen und anhaltenden Verstößen, unter anderem mit Erwerbsinteresse und einer großen Anzahl von betroffenen Personen;
15. ist besorgt über die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden von 21 der insgesamt 31 Staaten, die die DSGVO anwenden, nämlich aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs, ausdrücklich erklärt haben, dass sie nicht über ausreichende personelle, technische und finanzielle Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastruktur verfügen, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrzunehmen; ist besorgt über den Mangel an spezialisierten technischen Mitarbeitern in den meisten Aufsichtsbehörden in der EU, was die Untersuchungen und die Durchsetzung erschwert; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Aufsichtsbehörden unter Druck stehen, weil das Missverhältnis zwischen ihrer Verantwortung für den Schutz personenbezogener Daten und den Ressourcen, die ihnen dafür zur Verfügung stehen, immer größer wird; stellt fest, dass digitale Dienste aufgrund der verstärkten Nutzung von Innovationen wie künstlicher Intelligenz künftig zunehmend komplexer werden (d. h. das Problem der begrenzten Transparenz bei der Datenverarbeitung, insbesondere beim Training von Algorithmen, wird sich verschärfen); weist daher darauf hin, wie wichtig es ist, dass die EU-Aufsichtsbehörden sowie der EDSA über ausreichende finanzielle, technische und personelle Ressourcen verfügen, um in der Lage zu sein, eine zunehmende Zahl ressourcenintensiver und komplexer Fälle zügig, aber gründlich zu bearbeiten und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden zu koordinieren und zu erleichtern, die Anwendung der DSGVO angemessen zu überwachen und die Grundrechte und -freiheiten zu schützen; äußert seine Besorgnis darüber, dass unzureichende Ressourcen für die Datenschutzaufsichtsbehörden, insbesondere wenn man ihre Ressourcen mit den Einnahmen großer Informationstechnologieunternehmen vergleicht, zu Vereinbarungen über die Streitbeilegung führen könnten, da dies die Kosten für langwierige und beschwerliche Verfahren begrenzen würde;
16. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, große multinationale Technologieunternehmen durch die Einführung einer europäischen Digitalsteuer dazu zu verpflichten, für ihre eigene Beaufsichtigung zu zahlen;
17. stellt mit Besorgnis fest, dass die mangelnde Durchsetzung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden und die Untätigkeit der Kommission bei der Behebung des Ressourcenmangels der Datenschutzaufsichtsbehörden dazu führt, dass die einzelnen Bürger die Last der Durchsetzung von Datenschutzansprüchen vor Gericht tragen müssen; ist besorgt darüber, dass Gerichte manchmal anordnen, dass einzelne Kläger entschädigt werden, ohne die Organisation oder das Unternehmen anzuweisen, strukturelle Probleme zu lösen; ist der Ansicht, dass die private Durchsetzung zwar zu einer wichtigen Rechtsprechung führen kann, jedoch keinen Ersatz für die Durchsetzung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden oder für Maßnahmen der Kommission zur Behebung des Mangels an Ressourcen darstellt; bedauert, dass diese Mitgliedstaaten gegen Artikel 52 Absatz 4 DSGVO verstoßen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihrer rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 52 Absatz 4 nachzukommen und ihren Datenschutzaufsichtsbehörden ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Arbeit bestmöglich ausführen können und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Durchsetzung der DSGVO in Europa sichergestellt sind; bedauert, dass die Kommission noch keine Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die ihren Verpflichtungen aus der DSGVO nicht nachgekommen sind, und fordert die Kommission auf, dies unverzüglich zu tun; fordert die Kommission und den EDSA auf, eine Weiterverfolgung der Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 zu organisieren, in der die Funktionsweise der DSGVO sowie ihre Durchsetzung bewertet werden;
18. bedauert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten beschlossen hat, Artikel 80 Absatz 2 DSGVO nicht umzusetzen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, von Artikel 80 Absatz 2 Gebrauch zu machen und das Recht umzusetzen, Beschwerden einzureichen und vor Gericht zu ziehen, ohne von einer betroffenen Person dazu beauftragt worden zu sein; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Stellung von Beschwerdeführern in Verfahren in den für die Aufsichtsbehörden geltenden nationalen Verwaltungsvorschriften zu klären; weist darauf hin, dass dabei klargestellt werden sollte, dass Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht auf eine passive Rolle beschränkt sind, sondern in der Lage sein sollten, in verschiedenen Phasen zu intervenieren;
Zusammenarbeit und Kohärenz
19. weist darauf hin, dass die schwache Durchsetzung besonders bei grenzüberschreitenden Beschwerden deutlich wird, und bedauert, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden in 14 Mitgliedstaaten nicht über die angemessenen Ressourcen verfügen, um zu den Kooperations- und Kohärenzmechanismen beizutragen; fordert den EDSA auf, seine Bemühungen zu verstärken, um die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 60 und Artikel 63 DSGVO sicherzustellen, und weist die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass sie unter außergewöhnlichen Umständen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 DSGVO, insbesondere auf vorläufige Maßnahmen, zurückgreifen können;
20. weist auf die Bedeutung des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz hin, wenn es darum geht, Rechtssicherheit zu schaffen und den Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen als auch für Bürger zu verringern; äußert jedoch große Besorgnis über das Funktionieren des Mechanismus, insbesondere in Bezug auf die Rolle der irischen und luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörden; stellt fest, dass diese Datenschutzaufsichtsbehörden für die Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen zuständig sind, da zahlreiche Technologieunternehmen ihren Hauptsitz in der EU in Irland oder Luxemburg angemeldet haben; ist besonders darüber besorgt, dass die irische Datenschutzaufsichtsbehörde die meisten Fälle in der Regel mit einem Kompromiss statt mit einer Sanktion abschließt und dass Fälle, die 2018 in Irland eingereicht wurden, nicht einmal das Stadium eines Entscheidungsentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 DSGVO erreicht haben; fordert diese Datenschutzaufsichtsbehörden auf, ihre laufenden Ermittlungen in wichtigen Fällen zu beschleunigen, um den EU-Bürgern zu zeigen, dass Datenschutz ein einklagbares Recht in der EU ist; weist darauf hin, dass der Erfolg der Mechanismus der „einzigen Anlaufstelle“ von der Zeit und dem Aufwand abhängt, den die Datenschutzaufsichtsbehörden für die Bearbeitung und Zusammenarbeit in einzelnen grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen des EDSA aufwenden können, und dass der Mangel an politischem Willen und Ressourcen unmittelbare Auswirkungen auf das Ausmaß hat, in dem dieser Mechanismus ordnungsgemäß funktionieren kann;
21. stellt fest, dass zwischen den Leitlinien der Mitgliedstaaten und denen des EDSA Widersprüche bestehen; weist darauf hin, dass die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden zu unterschiedlichen Auslegungen der DSGVO kommen können, was zu unterschiedlichen Anwendungen in den Mitgliedstaaten führt; stellt fest, dass diese Situation sowohl geografische Vorteile als auch Nachteile für Unternehmen mit sich bringt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob nationale Verwaltungsverfahren die volle Wirksamkeit der Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 DSGVO sowie deren wirksame Umsetzung behindern; fordert die Datenschutzaufsichtsbehörden auf, eine einheitliche Auslegung und Anleitung anzustreben, die durch den EDSA erleichtert wird; fordert den EDSA ausdrücklich auf, grundlegende Elemente eines gemeinsamen Verwaltungsverfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen der in Artikel 60 festgelegten Zusammenarbeit festzulegen; fordert nachdrücklich, dass dies durch die Veröffentlichung von Leitlinien zu gemeinsamen Zeitplänen für die Durchführung von Untersuchungen und die Annahme von Beschlüssen geschehen sollte; fordert den EDSA auf, das Kohärenzverfahren zu stärken und es für Angelegenheiten mit allgemeiner Geltung oder für Fälle mit grenzüberschreitender Wirkung verbindlich vorzuschreiben, um ein uneinheitliches Vorgehen und widersprüchliche Beschlüsse einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden zu vermeiden, da so die einheitliche Auslegung und Anwendung der DSGVO gefährdet würde; ist der Ansicht, dass diese gemeinsame Auslegung, Anwendung und Anleitung zur Schaffung und zum Erfolg des digitalen Binnenmarktes beitragen wird;
22. fordert den EDSA auf, die Tagesordnung seiner Sitzungen im Vorfeld seiner Sitzungen zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit und dem Parlament ausführlichere Zusammenfassungen seiner Sitzungen zur Verfügung zu stellen;
Uneinheitliche Umsetzung der DSGVO
23. bedauert, dass die Anwendung optionaler Präzisierungsklauseln durch die Mitgliedstaaten (z. B. Verarbeitung im öffentlichen Interesse oder durch Behörden gemäß dem Recht des Mitgliedstaats und dem Zustimmungsalter der Kinder) der Verwirklichung einer vollständigen Harmonisierung des Datenschutzes und der Beseitigung unterschiedlicher Marktbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU abträglich war, und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass dies die Kosten der Einhaltung der DSGVO in die Höhe treiben könnte; fordert den EDSA auf, Leitlinien für den Umgang mit der unterschiedlichen Umsetzung optionaler Präzisierungsklauseln in den Mitgliedstaaten vorzulegen; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse zu nutzen, um in Mitgliedstaaten tätig zu werden, in denen nationale Maßnahmen, Aktionen und Beschlüsse den Sinn, das Ziel und den Text der DSGVO aushöhlen, um ungleichen Schutz für die Bürger und Marktverzerrungen zu vermeiden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Altersspanne für die elterliche Zustimmung festgelegt haben; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen dieser Fragmentierung auf die Aktivitäten von Kindern und deren Schutz im Internet zu bewerten; betont, dass im Falle einer Gesetzeskollision zwischen einem nationalen Gesetz eines Mitgliedstaats und der DSGVO die Bestimmungen der DSGVO Vorrang haben sollten;
24. äußert sich sehr besorgt über den Missbrauch der DSGVO durch die Behörden einiger Mitgliedstaaten zur Einschränkung von Journalisten und nichtstaatlichen Organisationen; schließt sich entschieden der Auffassung der Kommission an, dass die Datenschutzvorschriften die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigen sollten, insbesondere nicht dadurch, dass sie eine abschreckende Wirkung haben oder so ausgelegt werden, dass sie Druck auf Journalisten ausüben, ihre Quellen offenzulegen; äußert sich jedoch enttäuscht darüber, dass die Kommission ihre Bewertung der Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, wie sie in Artikel 85 DSGVO dargelegt ist, noch nicht abgeschlossen hat; fordert die Kommission auf, ihre diesbezügliche Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften unverzüglich abzuschließen und alle verfügbaren Instrumente, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die DSGVO einhalten, und Fragmentierungen des Datenschutzrahmens zu beschränken;
Datenschutz durch Technik
25. fordert die Aufsichtsbehörden auf, die Umsetzung von Artikel 25 über Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der erforderlichen technischen und operativen Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze der Datenminimierung und der Zweckbindung, sowie die Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Hersteller von Verarbeitungstechnologien zu ermitteln; begrüßt, dass der EDSA im Oktober 2020 in den Leitlinien 04/2019 zu Artikel 25 den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen verabschiedet hat, um zur rechtlichen Klarheit der Konzepte beizutragen; fordert die Aufsichtsbehörden auf, auch die ordnungsgemäße Anwendung von Voreinstellungen gemäß Artikel 25 Absatz 2, unter anderem durch große Online-Diensteanbieter, zu bewerten; empfiehlt, dass der EDSA Leitlinien annimmt, um festzulegen, unter welchen konkreten Bedingungen und in welchen (Kategorien von) Fällen IKT-Hersteller gemäß Artikel 4 Absatz 7 als Verantwortliche anzusehen sind, in dem Sinne, dass sie die Mittel der Verarbeitung vorgeben; weist darauf hin, dass Datenschutzverfahren nach wie vor weitgehend auf manuellen Aufgaben und willkürlichen Formaten beruhen und von inkompatiblen Systemen durchsetzt sind; fordert den EDSA auf, Leitlinien zu entwickeln, die bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen in die Praxis helfen, einschließlich Leitlinien für Datenschutz-Folgenabschätzungen (Artikel 35), Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Artikel 25), an die betroffenen Personen gerichtete Informationen (Artikel 12-14), die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (Artikel 15-18, 20-21) und Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30); fordert den EDSA auf, sicherzustellen, dass solche Leitlinien einfach anzuwenden sind und auch eine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation zwischen betroffenen Personen, für die Verarbeitung Verantwortlichen und Datenschutzaufsichtsbehörden ermöglichen (Automatisierung des Datenschutzes); fordert die Kommission auf, in enger Abstimmung mit dem EDSA maschinenlesbare Bildsymbole gemäß Artikel 12 Absatz 8 zur Unterrichtung der betroffenen Personen zu entwickeln; fordert den EDSA und die Aufsichtsbehörden auf, das Potenzial von Artikel 21 Absatz 5 über den Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Verfahren voll auszuschöpfen;
Leitlinien
26. fordert den EDSA auf, die Umsetzung der Datenschutzanforderungen in die Praxis durch die Entwicklung von Leitlinien zu harmonisieren, die unter anderem die Notwendigkeit einer Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit den Informationen über die Datenverarbeitung für die betroffenen Personen (Artikel 12-14), die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (Artikel 15-18, 20-21) und die Umsetzung des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht betreffen; fordert den EDSA auf, Leitlinien, in denen eine Klassifizierung unterschiedlicher legitimer Anwendungsfälle von Profiling entsprechend ihren Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgenommen wird, sowie Empfehlungen für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und eine klare Abgrenzung illegaler Anwendungsfälle zu erarbeiten; fordert den EDSA auf, die Stellungnahme 5/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 10. April 2014 zu „Anonymisierungstechniken“ zu überprüfen und eine Liste eindeutiger Kriterien aufzustellen, um eine Anonymisierung zu erreichen; bestärkt die EDPB darin, die Datenverarbeitung für Zwecke der Personalverwaltung zu präzisieren; nimmt die Schlussfolgerung des EDSA zur Kenntnis, dass eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung, wie sie in der DSGVO vorgesehen ist, beibehalten werden sollte, da die Risiken für die betroffenen Personen nicht von der Unternehmensgröße der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen abhängen; fordert eine bessere Nutzung des Mechanismus, mit dem die Kommission den EDSA um Ratschläge zu den von der DSGVO abgedeckten Fragen bitten kann;
27. weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit einer klaren Anleitung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden und den EDSA zur angemessenen Umsetzung und Durchsetzung der DSGVO in der öffentlichen Gesundheitspolitik deutlich gemacht hat; weist in diesem Zusammenhang auf die Leitlinien 03/2020 zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und die Leitlinien 04/2020 zur Verwendung von Standortdaten und Instrumenten zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch hin; fordert die Kommission auf, bei der Schaffung des gemeinsamen europäischen Raums für Gesundheitsdaten die vollständige Einhaltung der DSGVO sicherzustellen;
Internationale Datenübermittlung und Zusammenarbeit
28. betont, dass die freie Datenübermittlung personenbezogener Daten auf internationaler Ebene ermöglicht werden muss, ohne das im Rahmen der DSGVO garantierte Schutzniveau zu senken; befürwortet die Vorgehensweise der Kommission, den Datenschutz und die Übermittlung personenbezogener Daten getrennt von Handelsabkommen zu thematisieren; ist der Ansicht, dass durch die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes und die Konvergenz der einschlägigen Vorschriften mit der DSGVO das gegenseitige Vertrauen gestärkt und das Verständnis für technologische und rechtliche Herausforderungen gefördert wird und schließlich grenzüberschreitende Datenströme, die für den internationalen Handel von entscheidender Bedeutung sind, erleichtert werden; stellt fest, dass Unternehmen, die in der EU und in Drittstaaten, insbesondere in den Vereinigten Staaten, Datenverarbeitungsaktivitäten durchführen, in der Praxis widersprüchlichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen;
29. betont, dass Angemessenheitsentscheidungen nicht auf politischer, sondern auf rechtlicher Ebene getroffen werden sollten; bestärkt weitere Bemühungen zur Förderung globaler Rechtsrahmen, um Datenübermittlungen auf der Grundlage der DSGVO und des Übereinkommens 108+ des Europarats zu ermöglichen; stellt ferner fest, dass Interessenträger Angemessenheitsentscheidungen als wesentliches Instrument für derartige Datenströme erachten, da sie diese nicht an zusätzliche Bedingungen oder Genehmigungen knüpfen; betont jedoch, dass bislang nur für neun Staaten Angemessenheitsentscheidungen angenommen wurden, obwohl viele weitere Drittstaaten kürzlich neue Datenschutzgesetze angenommen haben, die ähnliche Vorschriften und Grundsätze enthalten wie die DSGVO; stellt fest, dass bis heute kein einziger Mechanismus, der die legale Übermittlung kommerzieller personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA garantiert, einer Anfechtung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) standgehalten hat;
30. begrüßt die Annahme der ersten beiderseitigen Angemessenheitsentscheidung zwischen der EU und Japan, durch die der weltweit größte Raum für freie und sichere Datenströme geschaffen wurde; fordert die Kommission jedoch auf, alle vom Parlament aufgeworfenen Fragen im Rahmen der ersten Überprüfung dieses Instruments zu berücksichtigen und die Ergebnisse so bald wie möglich öffentlich zugänglich zu machen, da die Überprüfung bis Januar 2021 abgeschlossen sein sollte;
31. fordert die Kommission auf, die Kriterien zu veröffentlichen, anhand derer festgelegt wird, ob das Schutzniveau eines Drittlands dem innerhalb der Union gewährleisteten Schutzniveau „der Sache nach gleichwertig“ ist, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Rechtsbehelfen und den Zugang zu Daten durch die Regierung; weist nachdrücklich darauf hin, dass die wirksame Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen im Zusammenhang mit Übermittlungen oder Offenlegungen von Daten, die von dem Unionsrecht gemäß Artikel 48 DSGVO nicht zugelassen sind, insbesondere in Bezug auf Anträge von Behörden in Drittstaaten auf Zugang zu personenbezogenen Daten in der Union, sichergestellt werden muss, und fordert den EDSA und die Datenschutzaufsichtsbehörden auf, Leitlinien bereitzustellen und diese Bestimmungen durchzusetzen, unter anderem im Rahmen der Bewertung und Entwicklung von Mechanismen für die Übermittlung personenbezogener Daten;
32. fordert die Kommission auf, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für den Datenschutz-Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, um die Nutzung des letzteren zusammen mit verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, auch in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, als Mittel für internationale Übermittlungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f zu fördern;
33. bekräftigt, dass Massenüberwachungsprogramme, die die Erhebung von Massendaten umfassen, die Feststellung der Angemessenheit unmöglich machen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Schlussfolgerungen des EuGH in den Rechtssachen Schrems I(5), II(6) und Privacy International u. a. (2020)(7) bei sämtlichen Überprüfungen von Angemessenheitsentscheidungen sowie laufenden und künftigen Verhandlungen anzuwenden; weist darauf hin, dass Übermittlungen, die sich auf Ausnahmeregelungen für besondere Situationen gemäß Artikel 49 GPDR stützen, die Ausnahme bleiben sollten; begrüßt die diesbezüglichen Leitlinien des EDSA und der Datenschutzbehörden und fordert sie auf, eine einheitliche Auslegung bei der Anwendung und Kontrolle solcher Ausnahmeregelungen im Einklang mit den EDSA-Leitlinien 02/2018 sicherzustellen;
34. fordert die Datenschutzaufsichtsbehörden und die Kommission auf, im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH systematisch zu bewerten, ob die Datenschutzbestimmungen in Drittländern in der Praxis angewandt werden;
35. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Überprüfung der im Rahmen der Richtlinie von 1995 angenommenen Angemessenheitsentscheidungen unverzüglich zu veröffentlichen; betont, dass in Ermangelung einer Angemessenheitsentscheidung Standardvertragsklauseln das am häufigsten verwendete Instrument für internationale Datenübermittlungen sind; stellt fest, dass der EuGH die Gültigkeit des Beschlusses 2010/87/EU über die Standardvertragsklauseln(8) bestätigt hat, wobei er eine Bewertung des Schutzniveaus der in ein Drittland übermittelten Daten und der relevanten Aspekte des Rechtssystems dieses Drittlandes in Bezug auf den Zugang der Behörden zu den übermittelten personenbezogenen Daten verlangt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit an modernisierten Standardvertragsklauseln für internationale Datenübermittlungen zu beschleunigen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf internationaler Ebene sicherzustellen; begrüßt die Veröffentlichung des Standardvertragsklauseln-Entwurfs durch die Kommission und das Ziel, die Standardvertragsklauseln benutzerfreundlicher zu gestalten und festgestellte Mängel der aktuellen Standards zu beheben;
36. weist auf die EDSA-Leitlinien 1/2019 zu Verhaltensregeln und Überwachungsstellen gemäß Verordnung (EU) 2016/679 hin; stellt fest, dass dieses Instrument derzeit nicht ausreichend genutzt wird, obwohl es die Einhaltung der DSGVO sicherstellt, wenn es zusammen mit verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Drittland zur Anwendung der entsprechenden Schutzmaßnahmen eingesetzt wird; hebt das Potenzial dieses Instruments zur besseren Unterstützung von KMU und zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen über verschiedene Sektoren hinweg hervor;
Künftige Rechtsvorschriften der Union
37. ist der Ansicht, dass die DSGVO durch ihre Technologieneutralität einen soliden Rechtsrahmen für neu entstehende Technologien bietet; ist jedoch der Ansicht, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um umfassendere Fragen der Digitalisierung, wie Monopolsituationen und Machtungleichgewichte durch spezifische Regulierung anzugehen und die Korrelation der DSGVO mit jeder neuen Gesetzesinitiative sorgfältig zu prüfen, um Kohärenz sicherzustellen und rechtliche Lücken zu schließen; weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, sicherzustellen, dass Legislativvorschläge, wie z. B. zum Datenqualitätsmanagement, zum Datenrecht, zur Gesetzgebung für digitale Dienste oder zur künstlichen Intelligenz, immer vollständig mit der DSGVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung übereinstimmen müssen(9); ist der Ansicht, dass die von den Mitgesetzgebern im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen angenommenen endgültigen Texte den Besitzstand im Bereich des Datenschutzes in vollem Umfang berücksichtigen müssen; bedauert jedoch, dass die Kommission selbst in ihren Legislativvorschlägen nicht immer einen konsistenten Ansatz zum Datenschutz verfolgt; betont, dass ein Verweis auf die Anwendung der DSGVO oder die Formulierung „unbeschadet der DSGVO“ nicht automatisch dazu führt, dass a Vorschlag mit der DSGVO im Einklang steht; fordert die Kommission auf, den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den EDSA zu konsultieren, wenn sich nach der Annahme von Vorschlägen für einen Rechtsakt Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben; fordert die Kommission ferner auf, sich bei der Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen um eine Konsultation des EDSA zu bemühen, um die Kohärenz der Datenschutzvorschriften in der gesamten Union sicherzustellen, und stets eine Folgenabschätzung durchzuführen;
38. stellt fest, dass Profiling, obwohl es nach Artikel 22 DSGVO nur unter strengen und begrenzten Bedingungen erlaubt ist, zunehmend eingesetzt wird, da die Online-Aktivitäten von Personen tiefe Einblicke in ihre Psychologie und ihr Privatleben ermöglichen; weist darauf hin, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Nutzung digitaler Dienste auf das für die Erbringung des Dienstes und die Abrechnung mit den Nutzern unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden sollte, da durch Profiling das Verhalten der Nutzer manipuliert werden kann; fordert die Kommission auf, strikte sektorspezifische Datenschutzvorschriften für sensible Kategorien personenbezogener Daten vorzuschlagen, sofern sie dies noch nicht getan hat; fordert die strikte Durchsetzung der DSGVO bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten;
39. fordert die Befähigung der Verbraucher, damit sie informierte Entscheidungen über die Auswirkungen der Nutzung neuer Technologien auf den Datenschutz treffen können, und die Sicherstellung einer fairen und transparenten Verarbeitung durch die Bereitstellung benutzerfreundlicher Optionen für die Erteilung und den Widerruf der Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, wie in der GDPR vorgesehen;
Die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung
40. ist besorgt darüber, dass die Datenschutzvorschriften, die zu Zwecken der Strafverfolgung angewandt werden, völlig unzureichend sind, um mit den neu geschaffenen Zuständigkeiten im Bereich der Strafverfolgung Schritt zu halten; fordert die Kommission daher auf, die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung früher als in der Richtlinie vorgesehen zu bewerten und die Überprüfung öffentlich zugänglich zu machen;
Die Verordnung über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation
41. ist besorgt angesichts der unzureichenden Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation(10) durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die mit der DSGVO eingeführten Veränderungen; fordert die Kommission auf, ihre Bewertung zu beschleunigen und Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben; ist zutiefst darüber besorgt, dass die seit Jahren überfällige Reform der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu einer Fragmentierung der Rechtslandschaft in der EU führt, die sowohl für Unternehmen als auch für Bürger nachteilig ist; weist darauf hin, dass die Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation(11) als Ergänzung und Präzisierung der DSGVO konzipiert wurde und zeitgleich mit dem Inkrafttreten der DSGVO in Kraft getreten ist; betont, dass die Reform der Vorschriften für den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation nicht zu einer Herabsetzung des derzeitigen Schutzniveaus führen darf, das durch die DSGVO und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gewährleistet wird; bedauert, dass es vier Jahre gedauert hat, bis der Rat schließlich seine Verhandlungsposition zum Vorschlag für die Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation angenommen hat, während das Parlament seine Verhandlungsposition im Oktober 2017 angenommen hat; weist darauf hin, dass ergänzend zur DSGVO die Vorschriften über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation von 2002 und 2009 aktualisiert werden müssen, um den Schutz der Grundrechte der Bürger und die Rechtssicherheit für Unternehmen zu verbessern;
o o o
42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Rat, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzausschuss und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, Data Protection Commissioner gegen/Facebook Ireland Limited und Maximilian Schrems, in der Rechtssache C-311/18, ECLI:EU:C:2019:559.
Urteile in der Rechtssache C-623/17, Privacy International, und in den verbundenen Rechtssachen C-511/18, La Quadrature du Net u. a., C-512/18, French Data Network u. a., und C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.
Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (COM(2017)0010).
Berichte 2019-2020 über Albanien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über Albanien (2019/2170(INI))
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018, die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2019 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. Oktober 2019, in denen die Entscheidungen über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Albanien und Nordmazedonien vertagt wurden,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. März 2020 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Albanien und Nordmazedonien, durch die die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. März 2020 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess gebilligt wurden,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 mit dem Titel „Mitteilung 2019 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2019)0260) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Albania 2019 Report“ (Bericht 2019 über Albanien) (SWD(2019)0215),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Mitteilung 2020 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2020)0660) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Albania 2020 Report“ (Bericht 2020 über Albanien) (SWD(2020)0354),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020–2025)“ (COM(2020)0608),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2020 mit dem Titel „Unterstützung des westlichen Balkans bei der Bekämpfung von COVID-19 und beim Wiederaufbau nach der Pandemie“ (COM(2020)0315),
– unter Hinweis auf den EU-Westbalkan-Gipfel vom 10. November 2020, der in Sofia im Rahmen des Berlin-Prozesses abgehalten wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014, die einen Beschluss enthielten, Albanien den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 mit dem Titel „Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen“(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2019 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641),
– unter Hinweis auf die bei dem Gipfeltreffen EU–Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die ihr als Anlage beigefügte Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Zagreb, die auf dem Gipfeltreffen EU–Westbalkan vereinbart wurde, das am 6. Mai 2020 per Videokonferenz stattfand,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR (Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)) vom 5. September 2019 über die Kommunalwahlen in der Republik Albanien vom 30. Juni 2019 und die gemeinsame Stellungnahme der Venedig-Kommission und der OSZE/des BDIMR vom 11. Dezember 2020 zu den Änderungen der albanischen Verfassung vom 30. Juli 2020 und des Wahlgesetzes,
– unter Hinweis auf das Jahresarbeitsprogramm seiner Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen für 2021,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum westlichen Balkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020(4),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von mehr als 20 Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu den Verhandlungen über den Beitritt von Nordmazedonien und Albanien vom 8. Dezember 2020,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Albanien,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0041/2021),
A. in der Erwägung, dass die Erweiterung eines der wirksamsten Instrumente des auswärtigen Handelns der Union ist, da es dazu beiträgt, die geografische Wirkungsmacht der Grundwerte der Union – nämlich Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Friedenskonsolidierung und Achtung der Menschenrechte – auszuweiten;
B. in der Erwägung, dass Albanien weiterhin nachhaltige Anstrengungen auf seinem Weg in die EU unternimmt und die meisten der von der EU gestellten Bedingungen für die Abhaltung der ersten Regierungskonferenz erfüllt hat;
C. in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit ein wichtiger Maßstab für die Bewertung der Fortschritte eines Bewerberlandes auf dem Weg zum EU-Beitritt ist;
D. in der Erwägung, dass Albanien weitere Fortschritte bei der Konsolidierung demokratischer Institutionen und Verfahren, bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens seiner Rechtsprechungsorgane, bei der Bekämpfung der Korruption und bei der Wahrung der Medienfreiheit und der Minderheitenrechte erzielen muss;
E. in der Erwägung, dass für konsequente Anstrengungen, Schlüsselreformen in Albanien durchzuführen, das gemeinsame Engagement aller Interessenträger erforderlich ist;
F. in der Erwägung, dass die Aussicht, dass Albanien aufgrund seiner Verdienste der EU beitritt, im politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Interesse der Union selber liegt; in der Erwägung, dass die Qualität der notwendigen Reformen und das Engagement des Landes für diese Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen sollten;
G. in der Erwägung, dass die EU-Erweiterung und die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Wohlstand in den westlichen Balkanstaaten zur Stärkung der Sicherheit und Stabilität der Region des westlichen Balkans, zu der auch Albanien gehört, beitragen;
H. in der Erwägung, dass am 25. April 2021 in Albanien Parlamentswahlen stattfinden werden und dass die OSZE/BDIMR-Empfehlungen nicht vollständig umgesetzt worden sind;
I. in der Erwägung, dass die Kommission am 1. Juli 2020 den Entwurf eines Verhandlungsrahmens für Albanien vorgelegt hat;
J. in der Erwägung, dass sich in der derzeitigen Pandemie deutlich gezeigt hat, dass die EU und die Länder des westlichen Balkans gemeinsame Herausforderungen weiterhin gemeinsam bewältigen müssen;
K. in der Erwägung, dass sich Albanien immer noch von den umfangreichen Schäden, die durch das Erdbeben vom 26. November 2019 und die COVID-19-Pandemie verursacht worden sind, erholen, seine Kapazitäten im Bereich Katastrophenschutz sowie Katastrophenbewältigung und -vorsorge erheblich ausbauen und seine Vorbereitungen für den Beitritt zum Katastrophenschutzverfahren der Union vorantreiben muss;
L. in der Erwägung, dass die EU als Teil der 400 Mio. EUR umfassenden Unterstützungszusage der Union Finanzhilfen in Höhe von 115 Mio. EUR für die Sanierungs- und Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben mobilisiert hat;
M. in der Erwägung, dass die Wirtschaft Albaniens von der COVID-19-Pandemie hart getroffen wurde und dass sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus negativ auf den Staatshaushalt auswirken;
N. in der Erwägung, dass die EU 3,3 Mrd. EUR zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in den westlichen Balkanstaaten mobilisiert hat, darunter 38 Mio. EUR als Soforthilfe für den Gesundheitssektor, 467 Mio. EUR zum Aufbau der Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme und zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie, 750 Mio. EUR als makroökonomische Finanzhilfe, 385 Mio. EUR zur Unterstützung und Reaktivierung des Privatsektors und 1,7 Mrd. EUR als Vorzugsdarlehen der Europäischen Investitionsbank;
O. in der Erwägung, dass die EU 51 Mio. EUR mobilisiert hat, um Albanien bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, und bis zu 180 Mio. EUR als makroökonomische Finanzhilfe zur Verfügung gestellt hat;
P. in der Erwägung, dass die EU Albaniens wichtigster Handelspartner und größter Geber ist und dass das Land seit 2007 1,25 Mrd. EUR an EU-Heranführungshilfen erhalten hat;
Q. in der Erwägung, dass mit dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den westlichen Balkan die langfristige Erholung der Region nach der COVID-19-Pandemie unterstützt wird sowie die Wirtschaftsentwicklung und Reformen gefördert werden;
R. in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger Albaniens seit Dezember 2010 visumfrei in den Schengen-Raum einreisen können;
S. in der Erwägung, dass albanische Staatsbürger seit 2015 im Rahmen des Programms Erasmus+ am Studenten-, Hochschul- und Jugendaustausch teilnehmen können;
T. in der Erwägung, dass die EU nach wie vor umfassend zu ihrer Zusage steht, die strategische Entscheidung Albaniens für eine Integration in die EU zu unterstützen, die auf Rechtsstaatlichkeit und gutnachbarschaftlichen Beziehungen beruht;
U. in der Erwägung, dass Albanien dank seiner Bemühungen, die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen voranzutreiben, ein vertrauenswürdiger außenpolitischer Partner bleibt;
1. begrüßt die klare strategische Ausrichtung auf und das Engagement Albaniens für die Integration in die EU, was sich in gutnachbarschaftlichen Beziehungen und der anhaltenden Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit dem Beitritt manifestiert; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung des Europäischen Rates vom 26. März 2020 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien; betont die Bedeutung des Integrationsprozesses als Katalysator für Reformen und begrüßt die Unterstützung, die er in der albanischen Bevölkerung genießt;
2. ist der Ansicht, dass auf der Konferenz zur Zukunft Europas gegebenenfalls Vertreter Albaniens und anderer Länder des westlichen Balkans, sowohl auf Regierungsebene als auch auf der Ebene der Zivilgesellschaft, einschließlich junger Menschen, einbezogen und aktiv beteiligt werden sollten;
3. spricht sich für die unverzügliche Einberufung der ersten Regierungskonferenz nach der vollständigen Erfüllung der vom Europäischen Rat festgelegten Bedingungen und der Annahme des Verhandlungsrahmens durch den Rat aus; ruft in Erinnerung, dass Albanien seit 2014 Bewerberland ist und dass die Kommission seit 2018 empfiehlt, Beitrittsgespräche aufzunehmen;
4. erinnert an den transformativen Charakter der Beitrittsverhandlungen und stellt fest, dass sich die Verwirklichung der Etappenziele in Fortschritten auf dem Weg zur EU‑Mitgliedschaft niederschlagen muss, damit die Glaubwürdigkeit des Beitrittsprozesses erhalten bleibt; weist darauf hin, dass rivalisierende Akteure versuchen, die weitere Integration und die politische Stabilität der Länder des westlichen Balkans zu untergraben;
5. betrachtet die Ernennung des Chefunterhändlers und des Verhandlungsteams sowie die Annahme des Aktionsplans zur Umsetzung der in den Schlussfolgerungen des Rates vom März 2020 festgelegten Prioritäten als Zeichen eines klaren politischen Engagements, den EU-Integrationsprozess voranzutreiben;
6. weist darauf hin, dass Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt im Rahmen der überarbeiteten Erweiterungsmethodik von dauerhaften, tiefgreifenden und unumkehrbaren Reformen in grundlegenden Bereichen abhängen, wobei die Spanne von der Rechtsstaatlichkeit über das Funktionieren der demokratischen Institutionen und der öffentlichen Verwaltung bis hin zur Wirtschaft reicht; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung der Justizreform und der verstärkten Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität sowie von gutnachbarlichen Beziehungen und regionaler Zusammenarbeit;
7. fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Stärkung des politischen Dialogs und des Funktionierens der demokratischen Institutionen des Landes zu intensivieren und gleichzeitig das Klima für Medienpluralismus und die Zivilgesellschaft zu verbessern;
Das Funktionieren demokratischer Institutionen
8. fordert die führenden Politiker Albaniens nachdrücklich auf, ein Klima des Vertrauens zu schaffen und in diesem Sinne für mehr Transparenz zu sorgen sowie den Mangel an Dialog zu überwinden, und äußert sich ernsthaft besorgt über das polarisierte politische Klima und das Fehlen einer tragfähigen parteiübergreifenden Zusammenarbeit, wodurch der demokratische Prozess anhaltend beeinträchtigt wird; weist darauf hin, dass ein konstruktiver politischer Dialog wichtig ist, um den Reformprozess voranzubringen und weitere Fortschritte bei der Sicherstellung einer normalen demokratischen Funktionsweise der albanischen Institutionen zu erzielen;
9. erinnert an die gemeinsame Verantwortung der politischen Kräfte, von gegenseitigen Anschuldigungen, einseitigen Entscheidungen und Boykotten abzusehen und stattdessen auf positiven Beispielen für Bemühungen um einen Konsens aufzubauen, etwa den Bemühungen, die am 5. Juni 2020 zu einer Einigung über die Wahlreform geführt haben;
10. ruft die öffentlichen Institutionen Albaniens dazu auf, transparent zu handeln und Verfahren der verantwortungsvollen Regierungsführung anzuwenden; unterstreicht die Bedeutung proaktiver Schritte bei der regelmäßigen und rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen für die Zivilgesellschaft, die Medien und die breite Öffentlichkeit, insbesondere wenn es sich um Fragen von großem öffentlichen Interesse handelt, wie z. B. den aktuellen Gesundheitsnotstand;
11. betont, dass die Parlamentswahlen am 25. April 2021 von entscheidender Bedeutung für die Konsolidierung und Erneuerung der demokratischen Verfahren und Strukturen des Landes sowie für die Verwirklichung eines höheren Maßes an politischer Stabilität sein werden; betont, dass freie und faire Wahlen von grundlegender Bedeutung für die Integration in die EU sind;
12. bringt seine Besorgnis angesichts von Vorwürfen des Stimmenkaufs zum Ausdruck und erinnert daran, dass seine Verfolgung zu den vom Rat am 25. März 2020 festgelegten Bedingungen gehört; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Vorbereitung für die Parlamentswahlen 2021 auf transparente und inklusive Weise ablaufen; stellt fest, dass alle politischen Kräfte, die staatlichen Organe, die Zivilgesellschaft und die Medien eine gemeinsame Verpflichtung tragen, dafür zu sorgen, dass der Wahlkampf transparent, glaubwürdig und objektiv geführt wird und frei von Desinformation, Einschüchterung und falschen Anschuldigungen ist;
13. betont, wie wichtig es ist, die im Zusammenhang mit der Wahlreform im Juli 2020 kodifizierten Maßnahmen umzusetzen, die mit den Empfehlungen der OSZE / des BDIMR und des Europarats im Einklang stehen; betont, wie wichtig es ist, die gemeinsame Stellungnahme der Venedig-Kommission und der OSZE / des BDIMR vom Dezember 2020 vollständig und zeitnah umzusetzen; begrüßt das positive Ergebnis der Einigung vom 5. Juni 2020, mit der einige der OSZE/BDIMR-Empfehlungen umgesetzt werden; stellt fest, dass es nicht gelungen ist, darauf aufzubauen, und dass trotz wiederholter internationaler Appelle, die Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten, weitere Schritte unternommen wurden, ohne dass ein breiter parteiübergreifender Konsens bestand, was zur Verabschiedung der umstrittenen Änderungen des Wahlgesetzes im Oktober 2020 durch das albanische Parlament führte;
14. betont, dass das albanische Parlament stärker in den Prozess der EU-Integration eingebunden werden muss und dass dessen Fähigkeiten in den Bereichen Gesetzgebung, Überwachung und Haushaltskontrolle weiter ausgebaut werden müssen, wenn die rechtliche Anpassung an den EU‑Besitzstand sichergestellt werden soll;
15. ruft Albanien nachdrücklich dazu auf, die Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungsstellen und -ebenen zu verbessern, im Rahmen der Reform der Territorialverwaltung die Dezentralisierung zu beschleunigen, die Konsultation der Öffentlichkeit auf lokaler Ebene zu intensivieren und die Reform der öffentlichen Verwaltung voranzutreiben;
Rechtsstaatlichkeit
16. weist darauf hin, dass es von größter Bedeutung ist, durch eine Justizreform und eine stetige und konsequente Verfolgung von Korruption auf hoher Ebene für Rechtsstaatlichkeit zu sorgen; würdigt die Fortschritte bei der Umsetzung der umfassenden Justizreform, die durch das beispiellose Überprüfungsverfahren und die Einrichtung der einschlägigen Institutionen und Fachgremien untermauert wurden, und fordert die Beschleunigung dieser Verfahren, um einen spürbaren Wandel hin zu einer rechenschaftspflichtigen, unabhängigen und funktionierenden Justiz zu erreichen, was eine Voraussetzung für die erste Regierungskonferenz ist;
17. hebt hervor, dass ein in stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für die Reform des Justizwesens entwickelt werden muss, um etwas gegen den immer größeren Rückstand bei anhängigen Rechtssachen zu unternehmen; fordert, dass hohe Transparenzstandards im Justizsektor sichergestellt und Instrumente wie die zuvor funktionsfähigen Online-Datenbanken reaktiviert werden; begrüßt die Ernennung der neuen Mitglieder des Verfassungsgerichts, wodurch dessen Funktionsfähigkeit wiederhergestellt wurde, und fordert die albanischen Institutionen nachdrücklich auf, das Ernennungsverfahren zügig abzuschließen und die Fähigkeit des Verfassungsgerichts, uneingeschränkt und effizient zu arbeiten, wiederherzustellen; betont, dass die kontinuierliche Funktionsfähigkeit und eine angemessene Personalausstattung des Berufungsgerichts sichergestellt werden müssen;
18. begrüßt, dass der Oberste Gerichtshof seine Funktionsfähigkeit wiedererlangt und die Zulässigkeit von mehr als 1 000 Fällen geprüft hat, und fordert ihn auf, bei der Ernennung zusätzlicher Richter weitere Fortschritte zu erzielen sowie seinen untragbaren Rückstand bei anhängigen Rechtssachen drastisch abzubauen;
19. äußert sich zufrieden darüber, dass das Nationale Ermittlungsbüro eingerichtet wurde, dass seine Direktorin ihren Aufgaben nachkommt und dass derzeit Ermittler eingestellt werden;
20. betont, dass Albanien die Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft, der Regierung und der Verwaltung bekämpfen muss; äußert sich besorgt im Hinblick auf die derzeitige Praxis, dass die staatliche Polizei private Spenden und Sponsoring erhalten darf; weist mit Besorgnis darauf hin, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Regierung und in die demokratischen Institutionen insgesamt nach wie vor durch Korruptionsvorwürfe untergraben wird;
21. betont, dass das wirksame Funktionieren, die Zusammenarbeit und die finanzielle und operative Unabhängigkeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Korruptionsbekämpfungsstellen durch die Bereitstellung angemessener finanzieller, technischer und personeller Ressourcen sichergestellt werden muss; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass greifbare Ergebnisse in Gestalt von unabhängigen und unparteilichen Untersuchungen erzielt werden, die zur erfolgreichen strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten auf hoher Ebene, einschließlich Korruption, führen;
22. begrüßt die Einrichtung von Korruptionsbekämpfungsstellen und nimmt die bei den Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung erzielten Fortschritte zur Kenntnis; stellt fest, dass von der neu eingerichteten speziellen Struktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK – Struktura e Posaçme Anti-Korrupsion) laufend eingehende Ermittlungen durchgeführt und dass von den für die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zuständigen Gerichten Anklagen erhoben werden; unterstreicht, dass ihre Unabhängigkeit und Effizienz bei der Bekämpfung der Straflosigkeit und der Korruption auf hoher Ebene aufrechterhalten werden müssen;
23. fordert, in allen Ministerien konkrete Integritätspläne zügig anzunehmen und umzusetzen, wie es in der sektorübergreifenden Strategie zur Bekämpfung der Korruption und im Aktionsplan zur Umsetzung dieser Strategie vorgesehen wurde; weist darauf hin, dass die Transparenz und die Überwachung der Finanzierung politischer Parteien im Rahmen des geänderten Gesetzes über die Finanzierung politischer Parteien verbessert werden muss; weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Empfehlungen der Obersten Rechnungskontrollbehörde Albaniens wirksam umzusetzen;
24. nimmt die Zunahme der Zahl proaktiver Ermittlungen, strafrechtlicher Verfolgungen und rechtskräftiger Verurteilungen zur Kenntnis, die sich gegen illegal erworbenes Vermögen und Geldwäsche richten und dazu führen, dass illegal erworbene Vermögenswerte systematisch eingefroren und beschlagnahmt werden, und fordert eine verstärkte strafrechtliche Verfolgung und rechtskräftige Verurteilung in diesen Fällen im Einklang mit den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit, eines ordnungsgemäßen Verfahrens und fairer Prozesse; hebt hervor, dass insbesondere in der Bau- und Immobilienbranche erhebliche Geldwäscheprobleme bestehen;
25. begrüßt die Schritte, die unternommen wurden, um die Rechtsvorschriften und die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verbessern, und fordert, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, die darauf abzielen, den Aktionsplan der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ zügig umzusetzen, insbesondere wenn es darum geht, das Ausmaß der Schattenwirtschaft zu verringern;
26. hebt hervor, dass Albanien seine Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels, des illegalen Waffenhandels und des Handels mit gefälschten Waren sowie zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und terroristischen Bedrohungen fortsetzen und strukturell verbessern muss;
27. fordert Albanien auf, seine umfassenden und rigorosen Bemühungen zur Zerschlagung lokaler und internationaler krimineller Netzwerke und zur Unterbindung der Drogenproduktion und des Drogenhandels weiter zu intensivieren, indem es auf den erheblichen Anstrengungen der letzten Jahre aufbaut; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit des Landes mit Europol und den Strafverfolgungsbehörden der EU‑Mitgliedstaaten, die zu einer Reihe erfolgreicher groß angelegter Strafverfolgungsoperationen geführt hat, u. a. durch eine beispielhafte Zusammenarbeit zwischen den albanischen und italienischen Behörden unter der Aufsicht des gemeinsamen Ermittlungsteams; empfiehlt den albanischen Behörden, die Entsendung eines albanischen Verbindungsstaatsanwalts zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zügig abzuschließen; empfiehlt Albanien, eine neue Strategie und einen Aktionsplan zur Drogenbekämpfung zu verabschieden, um unter anderem die Gesetzeslücke in Bezug auf Drogenausgangsstoffe zu schließen;
Grundrechte
28. bekundet seine Unterstützung für inklusive politische Maßnahmen und fordert, dass bei der Verabschiedung von Maßnahmen für den wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und der Grundrechte aller Menschen Fortschritte erzielt werden, wobei man sich insbesondere auf Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und LGBTQI+-Personen konzentrieren sollte;
29. begrüßt, dass Albanien einen eigenen Beobachter bei der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) benannt hat, und fordert die Behörden auf, umfassenden Nutzen aus dem Fachwissen der FRA zu ziehen, um die albanischen Rechtsvorschriften und Verfahren mit dem Besitzstand und den Normen der EU in Einklang zu bringen;
30. begrüßt die Aktualisierung der Antidiskriminierungsvorschriften des Landes und fordert die Behörden auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, damit ein solider Bestand an gegen Diskriminierung gerichteter Rechtsprechung geschaffen wird; fordert die Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Hetze und Hassverbrechen, einschließlich Antisemitismus, wirksam vorgebeugt wird und dass diese Phänomene strafrechtlich verfolgt werden;
31. stellt fest, dass der albanische Nationale Aktionsplan für LGBTI-Angelegenheiten 2016–2020 ausgelaufen ist, und fordert die Regierung auf, einen neuen Aktionsplan im Rahmen einer transparenten und inklusiven Konsultation mit der Zivilgesellschaft zu entwickeln und sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen für seine Umsetzung bereitgestellt werden; fordert die albanischen Behörden auf, die gesellschaftliche Akzeptanz von LGBTQI+-Personen zu fördern, die immer noch regelmäßig Diskriminierung und Hetze ausgesetzt sind; begrüßt die Entscheidung, die inakzeptable „Konvertierungstherapie“ abzuschaffen und damit das Recht auf Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck zu stärken;
32. fordert die Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass den einschlägigen Stellen, wie den Büros des Bürgerbeauftragten, des Antidiskriminierungsbeauftragten und des Beauftragten für das Recht auf Information und Datenschutz, ausreichende personelle, technische und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, und dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Empfehlungen systematisch umgesetzt werden; betont, dass ausschließlich Personen, die hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Professionalität über jeden Zweifel erhaben sind, mit den genannten Ämtern betraut werden sollten;
33. fordert die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Verhütung von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Belästigung, häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Kinder, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurde, sowie den Schutz und die Unterstützung ihrer Opfer in Verbindung mit einer wirksamen und effizienten Strafverfolgung der Täter;
34. erinnert Albanien an seine Forderungen, für einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu sorgen und weitere Verbesserungen bei der Bildung, den Beschäftigungsquoten und den Lebens- und Gesundheitsbedingungen von Menschen mit Behinderungen, Roma, Ägyptern und anderen ethnischen Minderheiten zu verwirklichen; begrüßt die Erklärung 2019 von Posen zur Integration der Roma im Rahmen des EU-Erweiterungsprozesses; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Maßnahmen zur Integration der Roma im Einklang mit dem strategischen Rahmen der EU für die Roma voranzutreiben;
35. fordert Albanien nachdrücklich auf, die fünf noch ausstehenden Durchführungsgesetze zügig zu verabschieden, um die vollständige Umsetzung des Rahmengesetzes von 2017 über den Schutz nationaler Minderheiten und die damit verbundenen Rechte auf Selbstidentifikation, die Verwendung von Minderheitensprachen, wo dies auf lokaler Verwaltungsebene erforderlich ist, und das Recht auf Unterricht auch in Minderheitensprachen zu gewährleisten; fordert Albanien auf, das kulturelle Erbe, die Sprachen und Traditionen seiner nationalen Minderheiten zu schützen und zu fördern und in den staatlichen und lokalen Medien Raum für Minderheitensprachen zu schaffen;
36. begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung des Gesetzes über die Volkszählung, die im Herbst 2021 durchgeführt werden soll, und fordert Albanien auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um dieses Gesetz wirksam umzusetzen, unter anderem durch die Ausarbeitung des Fragebogens und des Handbuchs, das alle anerkannten Minderheitengruppen erfassen sollte;
37. fordert Albanien auf, dafür Sorge zu tragen, dass Minderheiten Chancengleichheit erhalten sowie im politischen Leben, in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz angemessen vertreten sind;
38. fordert Albanien zu weiteren Fortschritten bei den Maßnahmen zur Konsolidierung der Rechte auf Landregistrierung, -rückgabe und -entschädigung, zur Umsetzung des Gesetzes über die Übergangsverfahren für das Eigentum, vor allem durch das Vorantreiben des Prozesses der Registrierung von Immobilien auf transparente Weise, und zur Vollendung der umfassenden Landreform auf, auch in Minderheitengebieten;
39. begrüßt die Bemühungen Albaniens, Toleranz und interreligiöse Harmonie zu fördern und gegen Vorurteile und Diskriminierung, einschließlich Antisemitismus, vorzugehen, wie dies durch die parlamentarische Billigung der Antisemitismus-Definition der Internationalen Allianz zum Holocaust-Gedenken (International Holocaust Remembrance Alliance) bekräftigt wurde, womit Albanien das erste Land mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit ist, das diese Formulierung akzeptiert hat; fordert weitere Anstrengungen, um die Achtung der Meinungsfreiheit und der Glaubens- und Religionsfreiheit sicherzustellen;
40. fordert die Behörden auf, die Versammlungsfreiheit als Grundrecht zu gewährleisten und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, auch in Zeiten des Ausnahmezustands oder bei Naturkatastrophen; verweist nachdrücklich auf die Empfehlungen, die die Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht abgegeben hat;
41. weist darauf hin, wie wichtig es ist, auch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vorwürfen polizeilichen Fehlverhaltens nachzugehen und übermäßige Gewaltanwendung zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; erinnert an die Notwendigkeit, die Misshandlung von Verdächtigen und Gefangenen zu beseitigen;
42. erinnert an die Verpflichtung der Behörden, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Albaniens ein ordnungsgemäßes Verfahren für Asylbewerber zu gewährleisten und den Bedürfnissen von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten in angemessener Weise Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Vorsorge für einen möglichen Anstieg der Migrationsströme zu erhöhen sowie die Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern; fordert mehr Kapazitäten für die Bearbeitung von Asylanträgen und die Untersuchung gemeldeter Fälle von Verstößen gegen Rückführungsverfahren, einschließlich der Verletzung von Menschenrechten;
43. betont, dass der Schutz der Grenzen und die Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität Priorität haben und unter voller Achtung der in den geltenden internationalen und regionalen Gesetzen und Grundsätzen verankerten Grundrechte erfolgen müssen; begrüßt die Aufnahme der ersten vollwertigen gemeinsamen Operation mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) außerhalb der Europäischen Union;
44. betont, dass der Beitrag Albaniens zum Schutz der Außengrenze der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist, und fordert die EU auf, ihre Unterstützung für den Grenzschutz in der Region zu verstärken und auf die Bedürfnisse der albanischen Behörden, die mit Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten zu tun haben, einzugehen;
45. begrüßt die laufenden Bemühungen der albanischen Behörden und fordert sie nachdrücklich auf, bei der Verhütung, Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung des Menschenhandels und der Ausbeutung seiner Opfer, zu denen auch Kinder und andere schutzbedürftige Gruppen gehören, einen konsequenten Ansatz zu verfolgen, die Zahl der Wiedereingliederungsangebote zu erhöhen und den Zeugenschutz sicherzustellen;
46. begrüßt die laufenden Maßnahmen und fordert weitere Fortschritte, um die irreguläre Migration und die Zahl der in den EU-Mitgliedstaaten gestellten unbegründeten Asylanträge albanischer Staatsangehöriger, einschließlich der Zahl unbegleiteter Minderjähriger, die in den EU-Mitgliedstaaten ankommen, erheblich zu verringern; stellt fest, dass Albanien weiterhin die Vorgaben für die Visaliberalisierung erfüllt;
Zivilgesellschaft und Medien
47. betont, dass das Klima für die Tätigkeit der Zivilgesellschaft in Albanien verbessert werden muss, und fordert die Behörden eindringlich auf, zielführende, zeitnahe und repräsentative Konsultationen während des gesamten Entscheidungsfindungsprozesses und auf allen Regierungsebenen sicherzustellen und den rechtlichen und haushaltspolitischen Rahmen zu verbessern, um so die finanzielle Tragfähigkeit des nichtstaatlichen Bereichs zu stärken;
48. betont, wie wichtig es ist, dass Organisationen der Zivilgesellschaft an regelmäßigen Konsultationen über das Funktionieren der Gesellschaft teilnehmen, was die Beteiligung der Bürger an den Geschicken des Landes ermöglicht;
49. betont, dass die Bedingungen verbessert werden müssen und ein Umfeld geschaffen werden muss, das die Rechenschaftspflicht und die Kontrolle der öffentlichen Institutionen fördert, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Journalisten, indem sichergestellt wird, dass sie Zugang zur Justiz haben und Rechtssicherheit genießen; ist sehr besorgt über die alarmierenden Vorwürfe des weit verbreiteten Einsatzes von Desinformation gegen investigative Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und andere, die versuchen, mächtige Akteure zur Rechenschaft zu ziehen;
50. stellt besorgt fest, dass in Bezug auf die Meinungsfreiheit nur unzureichende Fortschritte erzielt werden und dass es Hindernisse für die ordnungsgemäße Arbeit der unabhängigen Medien gibt;
51. weist darauf hin, dass für einen hochwertigen Journalismus gesorgt und die Medienkompetenz erhöht werden muss, wenn das Funktionieren der Demokratie in Albanien sichergestellt werden soll und Desinformation, Hassreden und Falschmeldungen bekämpft werden sollen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, die Koordinierung zu verbessern und durch eine strategischere Vorgehensweise bei der Herausstellung der Relevanz der EU für die Bürgerinnen und Bürger in den westlichen Balkanstaaten Desinformation und hybride Bedrohungen zu bekämpfen, die darauf abzielen, das Vertrauen in die Aussicht auf eine EU-Mitgliedschaft zu untergraben, und fordert sie nachdrücklich auf, die Einrichtung eines auf den Balkan ausgerichteten Exzellenzzentrums zur Bekämpfung von Desinformation zu fördern;
52. fordert Initiativen zur Förderung eines Medienumfelds, das frei von äußerer Einflussnahme ist und – auch im Bereich des Investigativjournalismus – zu einem professionellen Verhalten der Medien beiträgt;
53. hebt hervor, wie wichtig es ist, die Selbstregulierung, ethische Standards, die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit, die finanzielle Tragfähigkeit und die Qualität der Berichterstattung der öffentlichen und privaten Medien zu verbessern sowie für mehr Transparenz in den Bereichen Medieneigentum, Medienfinanzierung und staatliche Werbeaufträge zu sorgen; fordert Maßnahmen, mit denen für Transparenz im Bereich des Eigentums an Medien von Rundfunk- und Fernsehgesellschaften gesorgt wird; weist darauf hin, dass die arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen für Medienschaffende verbessert werden müssen, um hochwertigen Journalismus sicherzustellen;
54. verurteilt die Gewalt, die Einschüchterung, die Verleumdungskampagnen sowie den indirekten politischen und finanziellen Druck, denen Journalisten ausgesetzt sind, da dadurch die Medienfreiheit ernsthaft beeinträchtigt und für Selbstzensur gesorgt wird und die Bemühungen um die Aufdeckung von Kriminalität und Korruption gravierend unterwandert werden; fordert die Behörden dazu auf, eine Untersuchung zu der Welle von Gewalt und den gesetzwidrigen Verhaftungen einzuleiten, denen sich Journalisten in letzter Zeit ausgesetzt sehen, sowie unverzüglich zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, dass die Polizei gegen Reporter, auch wenn sie sich im Polizeigewahrsam befinden, Gewalt anwendet;
55. begrüßt die Zusage der Behörden, die vorgeschlagenen Änderungsentwürfe zum Mediengesetz zurückzuziehen und die Empfehlungen der Venedig-Kommission vom 19. Juni 2020 in allen künftigen Vorschlägen vollständig umzusetzen; bekräftigt seine Besorgnis über die ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen des sogenannten „Anti-Defamierungs-Pakets“ und stellt fest, dass jede Überarbeitung der Medien- und Kommunikationsgesetze in transparenter und inklusiver Weise erfolgen sollte, damit sichergestellt wird, dass die Stimmen und Meinungen der Zivilgesellschaft gehört werden, wobei das Ziel ist, die Medienfreiheit und das Arbeitsumfeld unabhängiger Journalisten zu verbessern;
Sozioökonomische Reformen
56. legt der albanischen Regierung nahe, Maßnahmen zur Eindämmung der gesundheitlichen und sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Priorität einzuräumen, unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter und schutzbedürftiger Gruppen wie Roma, Ägypter, die LGBTQI+-Gemeinschaft, Menschen mit Behinderungen und Alleinerziehende, und gleichzeitig weitere Schritte zu unternehmen, um die Diversifizierung, Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung zu verbessern, die Repräsentativität des sozialen Dialogs zu erhöhen und die weit verbreitete Schattenwirtschaft zu bekämpfen;
57. erinnert daran, dass nachhaltiges Wachstum von der Beseitigung der endemischen Korruption, einer verbesserten Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz, fairem Wettbewerb und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren abhängt;
58. empfiehlt den albanischen Behörden, die soziale Absicherung und den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten insbesondere für schutzbedürftige Gruppen zu verbessern, um das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verringern;
59. fordert den Ausbau konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung des Bevölkerungsrückgangs und der Abwanderung von Fachkräften durch aktive arbeitsmarktpolitische Strategien, mit denen das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage beseitigt und die Langzeitarbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen und den am stärksten marginalisierten Gruppen, verringert wird; betont, wie wichtig es ist, nachhaltige und langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zu schaffen, indem eine zugängliche, hochwertige und integrative Bildung gefördert und Probleme im Zusammenhang mit dem Wohnungswesen in Angriff genommen werden; fordert die albanische Regierung auf, die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit des Internetzugangs, auch für schulische Zwecke, zu verbessern;
60. begrüßt die positiven Tendenzen bei der Beteiligung von Frauen an der Politik und fordert zusätzliche Maßnahmen, um gegen unausgewogene Geschlechterverhältnisse, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen;
61. fordert die Behörden nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung von Kinderarbeit in der gesamten Schattenwirtschaft zu intensivieren und Kindesmissbrauch konsequenter strafrechtlich zu verfolgen;
62. betont, dass die Sichtbarkeit von Hilfen und Finanzierungen, die die Union Albanien gewährt, sowie die Kommunikation über diese Hilfen und Finanzierungen verbessert werden müssen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Nordmazedonien und Albanien im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe für ihre Leistungen belohnt wurden, und insbesondere an die erhebliche Unterstützung, die die EU den Ländern des westlichen Balkans zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gewährt hat;
63. begrüßt die Bemühungen der Kommission, durch einen gezielten Wirtschafts- und Investitionsplan strategischer in den Westbalkanraum zu investieren; betont, dass sämtliche Investitionen mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Dekarbonisierungsziel der EU im Einklang stehen müssen; stellt fest, dass der Wirtschafts- und Investitionsplan wichtig für die Unterstützung nachhaltiger Vernetzung, des Humankapitals, der Wettbewerbsfähigkeit und des inklusiven Wachstums sowie für die Intensivierung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist; fordert eine angemessene Kofinanzierung und weitere Verbesserungen im Hinblick auf die Transparenz und die Sichtbarkeit von EU‑Finanzierungen; betont, dass im Hinblick auf Albanien die Finanzmittel auf den laufenden demokratischen Übergang und den Kampf gegen den Bevölkerungsrückgang und die Abwanderung von Fachkräften konzentriert werden müssen;
Umwelt, Energie und Verkehr
64. weist darauf hin, dass nach wie vor substanzielle Anstrengungen erforderlich sind, um die Ziele in den Bereichen Energieeffizienz, Versorgungssicherheit, Emissionsminderung und Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen sowie ihre Diversifizierung durch den Übergang zu nachhaltiger Energiegewinnung, Heizung und Beförderung zu verwirklichen;
65. empfiehlt Albanien, die Energieerzeugung zu diversifizieren, für wirtschaftlich und ökologisch kluge Investitionen in den Betrieb von Wasserkraftwerken zu sorgen und kosteneffiziente Investitionen in Wind- und Solarquellen auszubauen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu minimieren, indem sie die Entwicklung von Wasserkraftwerken in geschützten Gebieten, insbesondere in Gebieten in der Nähe der Flüsse Valbona und Vjosa, stoppt, und entsprechend ihren Ankündigungen so bald wie möglich den Nationalpark Vjosa einzurichten, der die gesamte Länge des Flusses umfassen soll; unterstreicht die Notwendigkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfungen, die strategischen Umweltprüfungen und die Transparenz der Verfahren in allen ökologisch sensiblen Bereichen zu verbessern und die strafrechtliche Verfolgung von Umweltstraftaten zu verstärken; betont, dass die albanische Strategie für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz verbessert werden muss; weist darauf hin, dass Albanien die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung noch nicht vollständig umgesetzt hat;
66. fordert die Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft uneingeschränkt eingehalten wird, indem sie u. a. die albanische Strombörse betriebsbereit machen, die Marktöffnung fortsetzen, die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber sicherstellen und für die Strommarktkopplung sorgen; hebt den Beitrag der neu eingerichteten Transadriatischen Pipeline und des umgerüsteten Wärmekraftwerks Vlora, das in Kürze ans Netz gehen wird, zur regionalen Energiesicherheit hervor; ruft in Erinnerung, dass die Reform des Strommarkts zum Abschluss gebracht und der Bau der Elektrizitäts-Verbindungsleitung Bitola – Elbasan nach Nordmazedonien in Angriff genommen werden muss;
67. fordert weitere Fortschritte bei der Stärkung der strategischen Verkehrsnetze im Einklang mit dem Regulierungsrahmen für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V), um die Arbeiten an den albanischen Abschnitten der „Blauen Autobahn“ voranzutreiben, die Reformen des Eisenbahnsektors abzuschließen und weitere Fortschritte bei der Eisenbahnverbindung Tirana-Podgorica-Durrës zu erzielen;
68. äußert tiefe Besorgnis über bestimmte Wirtschaftsprojekte in Albanien, die zu Umweltschäden in geschützten Gebieten geführt haben; betont, dass die Planung und der Bau von ökologisch sensiblen Tourismus- und Energieinfrastrukturprojekten im Rahmen einer breiten landesweiten Konsultation mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Gemeinschaften durchgeführt werden muss, bevor eine Entscheidung getroffen wird, und dass die internationalen und EU-Normen über Folgenabschätzungen und Umweltschutz eingehalten werden müssen;
69. fordert die albanischen Behörden nachdrücklich auf, eine nationale Energiestrategie zu entwickeln, durch die eine vollständige Anpassung an das Übereinkommen von Paris, die einschlägigen klimapolitischen Maßnahmen der EU, die Dekarbonisierungsziele und die Instrumente zur Bepreisung von CO2 im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den in der Erklärung von Sofia 2020 eingegangenen politischen Verpflichtungen gewährleistet und deren Umsetzung sichergestellt wird; legt den albanischen Behörden nahe, den Entwurf des Klimagesetzes sowie das Gesetz und den Beschluss über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen unverzüglich zu verabschieden; fordert, den Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zügig fertigzustellen und dem Sekretariat der Energiegemeinschaft zur Prüfung vorzulegen;
70. fordert weitere Anstrengungen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums; hält es für wichtig ist, ein tragfähiges System für Konsultationen zwischen politischen Entscheidungsträgern und den verschiedenen Interessengruppen im ländlichen Raum zu schaffen; hebt hervor, dass eine moderne, umwelt- und klimafreundliche Landwirtschaft mit kleinen und mittleren Betriebsgrößen geschaffen werden muss, um sowohl den Lebensunterhalt der Landwirte als auch den Schutz der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt Albaniens sicherzustellen;
71. weist darauf hin, dass Albanien der Umsetzung der neuen nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategie für den Zeitraum 2020–2035 und der Einrichtung eines integrierten regionalen Abfallbewirtschaftungssystems Vorrang einräumen und das Recycling fördern, Deponien für gefährliche Abfälle schließen, sich den EU-Standards, insbesondere im Hinblick auf die Verbrennung, anpassen sowie die Abholzung und die Verschmutzung der Meere durch Plastik verhindern muss; weist auf die Verschmutzung des Adriatischen Meeres und die häufige Verklappung von Müll hin, der von Meeresströmungen mitgeführt wird; betont, dass die Kapazitäten für die Überwachung der Wasserqualität und die Abwasseraufbereitung ausgebaut und die Kapazitäten der für die Umwelt und geschützte Gebiete zuständigen Stellen gestärkt werden müssen;
Regionale Zusammenarbeit und Außenpolitik
72. begrüßt die laufenden Anstrengungen Albaniens bei der Förderung der gutnachbarschaftlichen Beziehungen und der regionalen Integration; betont, wie wichtig es ist, weitere Schritte zur Förderung der Aussöhnung mit den Nachbarn und der regionalen Zusammenarbeit zu unternehmen, die durch die Achtung der Grundwerte der EU und eine gemeinsame Zukunft in der EU untermauert werden sollten;
73. fordert die Schaffung neuer Möglichkeiten für einen hochrangigen politischen Dialog mit den Ländern des westlichen Balkans durch regelmäßige Gipfeltreffen der EU und des Westbalkans sowie einen intensiveren Kontakt auf Ministerebene, um den politischen Charakter des Erweiterungsprozesses zu stärken und für eine bessere Steuerung und eine Zusammenarbeit auf hoher Ebene zu sorgen, wie das auch im Rahmen der überarbeiteten Erweiterungsmethodik angestrebt wird;
74. würdigt die konstruktiven Schritte mit Blick auf die Lösung noch ausstehender bilateraler Fragen, wozu auch eine gemeinsame Zusicherung Griechenlands und Albaniens gehört, die Entscheidung über den Grenzverlauf in strittigen Meeresgebieten dem Internationalen Gerichtshof zu überantworten;
75. begrüßt die umfassenden Schritte, die unternommen worden sind, um die regionale Integration zu vertiefen, die Konnektivität sowie den freien Personen-, Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern und einen Beitrag zum gemeinsamen regionalen Markt zu leisten;
76. begrüßt die konstruktive Rolle Albaniens bei multilateralen Initiativen, auch im Rahmen seiner Vorsitze beim Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen und in der OSZE;
77. begrüßt die Teilnahme Albaniens an der „Mini-Schengen-Initiative“ als ein Mittel zur Verbesserung der nachbarschaftlichen Beziehungen und zur Schaffung neuer Möglichkeiten für Menschen und Unternehmen in Albanien;
78. fordert alle führenden Politiker auf, dringend Schritte zu unternehmen, um die Regionale Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere Verletzungen der Menschenrechte, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2001 auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (RECOM), einzurichten und dabei auf der bedeutenden Arbeit der Koalition für RECOM aufzubauen; fordert die führenden Politiker auf dem westlichen Balkan nachdrücklich auf, die regionale Aussöhnung zu fördern und davon Abstand zu nehmen, diese Themen für innenpolitische Auseinandersetzungen zu instrumentalisieren;
79. begrüßt, dass sich Albanien den Beschlüssen und Erklärungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik seit 2012 rückhaltlos angeschlossen hat, und würdigt seine aktive Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsmissionen und -operationen sowie seinen aktiven Beitrag zu NATO-Missionen von strategischer Bedeutung für die EU; fordert Albanien nachdrücklich dazu auf, sich dem Standpunkt der EU hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs anzuschließen;
80. betont, dass die EU und die Vereinigten Staaten ihre Partnerschaft und Koordination auf dem westlichen Balkan verstärken müssen, um wichtige Reformen voranzutreiben und die Regierungsführung und Aussöhnung zu verbessern; fordert den EAD und die Kommission auf, Albanien bei der Bekämpfung böswilliger ausländischer Einmischung aus Ländern wie Russland, China und dem Iran stärker zu unterstützen; ist der Ansicht, dass Tirana in Anbetracht der oben erwähnten Anpassung und des EU-Beitrittsprozesses Albaniens eine immer engere Zusammenarbeit mit den EU- und NATO-Mitgliedstaaten in Sicherheits- und Verteidigungsfragen entwickeln sollte;
o o o
81. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Albanien zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die europäische Reformagenda (ERA) für das Kosovo, die am 11. November 2016 in Prishtina/Priština auf den Weg gebracht wurde, und auf die ERA 2, die im Oktober 2020 auf den Weg gebracht wurde,
– unter Hinweis auf das Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen, das am 1. August 2017 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki,
– unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf die Resolution 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des IGH zur Kenntnis genommen und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu fördern,
– unter Hinweis auf das erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen zwischen den Regierungen Serbiens und des Kosovo vom 19. April 2013 und die Abkommen vom 25. August 2015 sowie auf den laufenden, von der EU unterstützten Dialog zur Normalisierung der Beziehungen,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/792 des Rates vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO), mit dem die Dauer der Mission bis zum 14. Juni 2021 verlängert wurde,
– unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Tätigkeiten der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), einschließlich des jüngsten Berichts vom 31. März 2020 und den Berichten über die Operationen der Kosovo-Truppe (KFOR) vom 7. Februar 2018,
– unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,
– unter Hinweis auf die im Anschluss an die sechste Sitzung des SAPC vom 14. Februar 2019 in Straßburg abgegebene gemeinsame Erklärung der beiden Vorsitzenden des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Kosovo (SAPC),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2020 zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Partnern im westlichen Balkan im Bereich Migration und Sicherheit,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 mit dem Titel „Mitteilung 2019 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2019)0260) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Kosovo 2019 Report“ (Bericht über das Kosovo 2019) (SWD(2020)0216),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Mitteilung 2020 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2020)0660) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Kosovo 2020 Report“ (Bericht über das Kosovo 2020) (SWD(2020)0356),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Guidelines for the Implementation of the Green Agenda for the Western Balkans“ (Leitlinien für die Umsetzung der grünen Agenda für den Westbalkan) vom 6. Oktober 2020 (SWD(2020)0223),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. April 2020 mit dem Titel „Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19“ (JOIN(2020)0011) und die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2020 mit dem Titel „Unterstützung des westlichen Balkans bei der Bekämpfung von COVID-19 und beim Wiederaufbau nach der Pandemie“ (COM(2020)0315),
– unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms für das Kosovo 2020–2022 durch die Kommission vom 21. April 2020 (SWD(2020)0065) und die vom Rat am 19. Mai 2020 angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen des wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs zwischen der EU und den Ländern des westlichen Balkans sowie der Türkei.
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) über die vorgezogene Parlamentswahl vom 6. Oktober 2019 im Kosovo,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. Mai 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo) (COM(2016)0277), und auf die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019, in dem es seinen Standpunkt in erster Lesung festlegt(1) und den Vorschlag der Kommission übernimmt,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum westlichen Balkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020(2);
– unter Hinweis auf die Erklärung von Zagreb, die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan beschlossen wurde, das am 6. Mai 2020 per Videokonferenz stattfand,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens des Europäischen Parlaments und der Parlamentspräsidenten der Westbalkanländer, das vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Leitungsgremien der Parlamente der Westbalkanländer am 28. Januar 2020 einberufen wurde,
– unter Hinweis auf den EU-Westbalkan-Gipfel, der am 10. November 2020 im Rahmen des Berlin-Prozesses abgehalten wurde,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0031/2021),
A. in der Erwägung, dass das Kosovo wie jedes Land, das Mitgliedstaat der EU werden will, auf der Grundlage seiner eigenen Verdienste hinsichtlich der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung des Kriterienkatalogs und der für den Beitritt erforderlichen gemeinsamen Werte bewertet wird und dass der Zeitplan und der Fortschritt im Hinblick auf den EU-Beitritt dadurch bestimmt werden, in welcher Qualität und mit welcher Entschlossenheit die notwendigen Reformen durchgeführt werden;
B. in der Erwägung, dass sich das Kosovo auf grundlegende Reformen konzentrieren muss, um strukturelle Mängel in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Arbeitsweise der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie Wirtschaftsentwicklung und Wettbewerbsfähigkeit zu beheben;
C. in der Erwägung, dass das Kosovo nach wie vor mit politischer Instabilität zu kämpfen hat, insbesondere seit der vorgezogenen Parlamentswahl vom 6. Oktober 2019; in der Erwägung, dass das Ende der Regierung Kurti mehrere strukturelle Probleme aufgezeigt hat, etwa die unzulässige Einmischung externer Akteure in die Arbeit der Regierung und des Parlaments des Kosovo, im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts und die fehlende Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Abstimmung über die Regierung;
D. in der Erwägung, dass zwischen den transatlantischen Akteuren in jüngster Zeit ein Mangel an Abstimmung bestand, wobei sich mit der neugewählten US-Regierung neue Möglichkeiten zu einer besseren Zusammenarbeit eröffnen;
E. in der Erwägung, dass das Kosovo das einzige Land des Westbalkanraums ist, dessen Bürger für Reisen in den Schengen-Raum ein Visum benötigen, obwohl sämtliche Vorgaben für die Visaliberalisierung seit 2018 erfüllt sind;
F. in der Erwägung, dass die Schattenwirtschaft im Land dort die Entwicklung einer funktionierenden Wirtschaft insgesamt behindert;
G. in der Erwägung, dass das Kosovo seine Bemühungen um die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität verstärken und starke, gefestigte und unabhängige Institutionen zur Lösung dieser Probleme schaffen muss;
H. in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Hashim Thaçi am 5. November 2020 zurückgetreten ist, um sich vor dem Kosovo-Sondertribunal in Den Haag wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verantworten; in der Erwägung, dass die Anklage gegen Thaçi am 30. November 2020 bestätigt wurde; in der Erwägung, dass Vjosa Osmani, Präsidentin des Parlaments des Kosovo, kommissarische Präsidentin des Kosovo ist;
I. in der Erwägung, dass das Kosovo zwar Fortschritte bei der Anpassung seines rechtlichen Rahmens an den Besitzstand der Union erzielt hat, jedoch seine Bemühungen und Ressourcen ausbauen muss, um neue Gesetze und Vorschriften in allen Politikbereichen engagierter und ernsthafter umzusetzen;
J. in der Erwägung, dass nach Angaben der Regierung des Kosovo 117 Länder, darunter 22 der 27 EU-Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben;
K. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie eine noch nie dagewesene Belastung für die Gesundheits-, Wirtschafts- und Sozialschutzsysteme des Kosovo darstellt und deutlich zeigt, dass sich die EU und der Westbalkanraum gemeinsamen Herausforderungen auch in Zukunft gemeinsam stellen müssen;
L. in der Erwägung, dass die EU finanzielle Unterstützung in Höhe von über 3,3 Mrd. EUR für die Westbalkanländer bereitgestellt hat, um die unmittelbare Gesundheitskrise zu bewältigen und die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Region abzuschwächen;
M. in der Erwägung, dass die EU der größte Geber von Unterstützung und Hilfe zur Linderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie im Kosovo ist; in der Erwägung, dass das Kosovo zur direkten Unterstützung des Gesundheitswesens 5 Mio. EUR, als Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Erholung 63 Mio. EUR, Mittel aus Unterstützungsfonds in Höhe von 60 Mio. EUR und Makrofinanzhilfe in Höhe von 100 Mio. EUR erhält;
N. in der Erwägung, dass mit dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den westlichen Balkan die langfristige Erholung nach der COVID-19-Pandemie unterstützt wird und die Wirtschaftsentwicklung und Reformen in der Region gefördert werden;
O. in der Erwägung, dass das Kosovo aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) eine vorläufige Gesamtzuweisung von 602,1 Mio. EUR für den Zeitraum 2014–2020 erhalten hat und diesbezüglich seine Absorptionskapazität verbessern muss;
P. in der Erwägung, dass sich die EU im Westbalkanraum stärker als alle anderen Partner engagiert und damit eine gegenseitige strategische Verpflichtung demonstriert;
Engagement für die Erweiterung
1. begrüßt das fortgesetzte und starke Engagement des Kosovo, auf seinem europäischen Weg voranzuschreiten und die Reformen zu beschleunigen, und die starke Unterstützung der Bevölkerung des Kosovo für die europäische Integration und seine europäische Identität:
2. bedauert die begrenzten Fortschritte bei der Verwirklichung der Europäischen Reformagenda 1 und nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung einen breiten und allumfassenden Reformprozess – wie in der Europäischen Reformagenda 2 vorgesehen – zugesagt hat; fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, Eigenverantwortung für den Prozess zu übernehmen, größeren politischen Willen zu zeigen und die Verwaltungskapazität zu verbessern, um die Durchführung der EU-bezogenen Reformen zu fördern;
3. erklärt sich besorgt über die Auflösung des Ministeriums für die EU-Integration und fordert die Regierung des Kosovo auf, die ehemaligen Strukturen des Ministeriums – wie in der unlängst erlassenen Verordnung über die Organisationsstruktur des Büros des Ministerpräsidenten vorgesehen – vollständig und ordnungsgemäß in das Büro des Ministerpräsidenten zu integrieren und dafür zu sorgen, dass der neuen Struktur das Maß an Kompetenzen und Zuständigkeiten übertragen wird, mit dem eine ordnungsgemäße Koordinierung und Steuerung des Integrationsprozesses sichergestellt werden kann;
4. begrüßt, dass die vorgezogenen Parlamentswahlen vom 6. Oktober 2019 und vom 14. Februar 2021 friedlich und ordnungsgemäß abgelaufen sind, erklärt sich jedoch besorgt über den Mangel an Wettbewerb und an Wahl- und Meinungsfreiheit in der Gemeinschaft der Kosovo-Serben und über Probleme im Zusammenhang mit außerhalb des Kosovo abgegebenen Stimmen; erachtet es als sehr wichtig, sämtlichen von der EU-Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) festgestellten Unzulänglichkeiten und Empfehlungen Rechnung zu tragen; erwartet von allen politischen Kräften, bei der Bildung einer neuen Regierung und der Wahl eines neuen Präsidenten die demokratische Kultur und den Willen der Bevölkerung des Kosovo zu achten;
5. bedauert, dass das Kosovo auch nach der Wahl weiterhin mit politischer Instabilität zu kämpfen hat, und fordert in diesem Zusammenhang alle politischen Kräfte im Kosovo auf, das politische System durch Verfassungsänderungen zu reformieren, um die Rechtssicherheit und das Verfahren für die Bildung einer neuen Regierung zu verbessern;
6. begrüßt, dass die Kommission in ihrem Kosovo-Bericht 2020 ihre Bewertung bekräftigt, dass das Kosovo in der Lage ist, in den Genuss der Visaliberalisierung zu kommen, und fordert den Rat auf, die Abschaffung der Visumpflicht für die Bürgerinnen und Bürger des Kosovo rasch voranzutreiben; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass das Kosovo nach wie vor sämtliche Vorgaben des Fahrplans zur Visaliberalisierung erfüllt, wie die Kommission seit Juli 2018 regelmäßig bestätigt;
7. bedauert, dass sich der Rat im Laufe des Jahres 2020 immer noch nicht dazu in der Lage sah, die Visaliberalisierung für das Kosovo zu beschließen; ist der Ansicht, dass durch die Visaliberalisierung die Stabilität erhöht und das Kosovo näher an die EU herangeführt wird, indem Reisen und Geschäftstätigkeiten erleichtert werden; stellt fest, dass die Ausgrenzung der Bürgerinnen und Bürger des Kosovo Auswirkungen auf die Umsetzung von EU-Programmen hat und dass in Ermangelung eines Beschlusses des Rates den Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo die dringend benötigten Möglichkeiten vorenthalten werden, wodurch die Glaubwürdigkeit der EU geschwächt wird, und dass dies Auswirkungen auf den Dialog zwischen Belgrad und Prishtina/Priština haben könnte;
8. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich auch künftig für die Erweiterung zu engagieren und eine wirksamere Kommunikationspolitik gegenüber den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Zusammenhang mit der Erweiterung zu betreiben; fordert die Kommission und das EU-Büro im Kosovo auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, wenn es darum geht, die Funktion, die Anforderungen und Vorteile einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und dem Kosovo herauszustellen;
9. begrüßt die Entscheidung der Regierung des Kosovo, die Zölle auf Einfuhren aus Serbien und Bosnien und Herzegowina aufzuheben, was die Wiederaufnahme des von der EU geförderten Dialogs ermöglicht hat;
10. nimmt zur Kenntnis, dass das Kosovo und Serbien am 4. September 2020 in Washington Abkommen über die Normalisierung der Wirtschaftsbeziehungen unterzeichnet haben; bedauert jedoch, dass der Text Bestimmungen enthält, denen zufolge sich das Kosovo nicht weiter die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen bemühen darf; begrüßt das erneuerte Engagement der Vereinigten Staaten und hebt hervor, dass die EU und die Vereinigten Staaten ihre Partnerschaft und Abstimmung im Westbalkanraum stärken müssen; unterstreicht, dass die transatlantische Zusammenarbeit ein wichtiger Faktor für die Stabilität in der Region ist, und betont, dass die EU das Verfahren zur Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien als Vermittlerin leitet;
11. bedauert die Eröffnung einer Botschaft des Kosovo in Israel mit Sitz in Jerusalem, da dies dem Standpunkt der Europäischen Union zur Zweistaatenlösung des Israel-Palästina-Konflikts widerspricht;
12. würdigt, dass die Kosovo-Truppe (KFOR) und die beteiligten Staaten einen bedeutenden Beitrag dazu leisten, ein sicheres und geschütztes Umfeld aufrechtzuerhalten, die Freizügigkeit aller Bürgerinnen und Bürger im Kosovo zu wahren und die euroatlantische Integration des Westbalkanraums voranzubringen;
13. fordert die Schaffung neuer Möglichkeiten für einen hochrangigen politischen und strategischen Dialog mit den Westbalkanländern durch regelmäßige Gipfeltreffen der EU und der Westbalkanländer und durch intensivere Beziehungen auf ministerieller Ebene, fordert, dass sich die Westbalkanländer tatkräftig in die Konferenz zur Zukunft Europas einbringen und sie auch angemessen in diese Konferenz einbezogen werden;
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
14. begrüßt die Fortschritte bei der Anpassung des Rechtsrahmens für die Rechtsstaatlichkeit, darunter das Gesetz zur disziplinarischen Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, das Gesetz über Mediation sowie die Einführung eines elektronischen Fallbearbeitungssystems und eines zentralen Strafregisters; bedauert jedoch, dass diesbezüglich eine geringe Umsetzung zu verzeichnen ist;
15. fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, ihre Bemühungen um die Durchsetzung der Gesetze zum Nutzen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu verstärken und die von zahlreichen Gebern unterstützten Rechtsstaatlichkeitsprogramme, etwa die Entwicklung einer allgemeinen Überprüfung und anschließenden Strategie für den gesamten Bereich der Rechtsstaatlichkeit, besser zu koordinieren;
16. betont, dass der Kampf gegen die Korruption intensiviert werden muss, und erklärt sich sehr besorgt über die Abschaffung der Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung innerhalb der kosovarischen Polizei (KP); unterstreicht, dass es eines starken politischen Willens bedarf, um effizient gegen Korruption vorzugehen, und fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, auf allen Ebenen Entschlossenheit im Kampf gegen die Korruption an den Tag zu legen;
17. fordert die Regierung nachdrücklich auf, leistungsfähige Sondereinheiten für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die Korruption einzurichten und zu unterhalten, und fordert, sämtlichen auf parteipolitischen Interessen beruhenden Änderungen in den Bereichen Rechtsdurchsetzung und Antikorruptionseinrichtungen ein Ende zu setzen;
18. fordert das Kosovo auf, die Umsetzung seiner Regelungen bezüglich des Einfrierens, der Einziehung und der Wiedererlangung von Vermögenswerten sowie bezüglich endgültiger Verurteilungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene, organisierter Kriminalität und Finanzkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, auch indem es wegen solcher Straftaten angeklagte Beamte vom Dienst suspendiert, und sicherzustellen, dass jegliche Einmischung in die operative Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
19. ist besorgt, dass das Rechtssystem des Kosovo trotz eines angemessenen normativen Rahmens nach wie vor Beeinträchtigungen durch mangelnde Rechenschaftspflicht und Transparenzprobleme sowie politische Einflussnahme erfährt; bedauert, dass konkrete Ergebnisse im Kampf gegen die organisierte Kriminalität fehlen, und fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung von Korruption auf hoher Ebene und in Fällen organisierter Kriminalität, auch in Fällen von Menschen- und Drogenhandel und von Cyberkriminalität, zu intensivieren;
20. begrüßt, dass der Justizrat des Kosovo Maßnahmen beschlossen hat, mit denen dazu beigetragen wird, die Einmischung von außen in und die ungebührliche Einflussnahme auf Gerichtsverfahren zu begrenzen; begrüßt zudem, dass die Zahl der veröffentlichten rechtskräftigen Gerichtsurteile gestiegen ist; vertritt die Auffassung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um für mehr Unabhängigkeit und eine stärkere Entpolitisierung der Justiz zu sorgen und eine ungebührliche Einmischung in öffentlichkeitswirksame Fälle zu unterbinden;
21. fordert das Kosovo auf, dafür zu sorgen, dass Finanz- und Prüfungsberichte zur Finanzierung politischer Parteien durchgehend zugängig sind und nötigenfalls Sanktionen verhängt werden; stellt fest, dass auch die finanzielle Kontrolle und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen der öffentlichen Hand verbessert werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang den neuen Gesetzesentwurf zur Finanzierung politischer Parteien und legt dem Parlament des Kosovo nahe, einen gesetzlichen Rahmen zur Regulierung der Finanzierung politischer Parteien entsprechend den Empfehlungen der Venedig-Kommission zu beschließen;
22. bekräftigt, dass die Auswahl und Ernennung von Personen für hochrangige Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in Unternehmen der öffentlichen Hand nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis geben, und stellt fest, dass solche Positionen auf der Grundlage eines auf Verdiensten beruhenden, fairen und wettbewerblichen Verfahrens besetzt werden müssen; nimmt die Bemühungen der Regierung des Kosovo zur Kenntnis, dieses Verfahren beaufsichtigen zu lassen, indem sie mit dem Vereinigten Königreich diesbezügliche Vereinbarungen unterzeichnet hat; wiederholt seine Forderung nach Fortschritten und einer klaren politischen Zusage, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, was erreicht werden kann, indem die Durchsetzung der einschlägigen Gesetze vorangebracht wird;
23. begrüßt, dass das Parlament des Kosovo die Organisation seiner Tätigkeit und den Ablauf der Plenarsitzungen auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung verbessert hat; bedauert jedoch, dass das Parlament häufig nicht beschlussfähig ist und sich die parlamentarische Arbeit verzögert, was sich besonders negativ auf das Verfahren für die Annahme des Unterstützungspakets im Zusammenhang mit der Pandemie auswirkt;
24. bedauert, dass das Parlament des Kosovo nicht in der Lage war, im ersten Anlauf ein zweites Paket zur wirtschaftlichen Erholung zu verabschieden, erachtet politische Stabilität als besonders wichtig und fordert das Parlament und die Regierung auf, konstruktiv zusammenzuarbeiten und sich an bewährte parlamentarische Verfahren zu halten;
25. würdigt die Bemühungen des Kosovo, entschlossen gegen Radikalisierung, Terrorismus und Gewaltextremismus vorzugehen, auch durch Maßnahmen gegen die Ausreise ausländischer Kämpfer; betont, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um gegen Terrorismusfinanzierung vorzugehen und ausländische Kämpfer zu rehabilitieren und wieder in die Gesellschaft einzugliedern;
26. fordert eine tatkräftige regionale Zusammenarbeit, eine größere Koordinierung und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsdiensten der Republik Kosovo und der EU und ihren Mitgliedstaaten bei Maßnahmen gegen mögliche terroristische Aktivitäten; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, gegen die Radikalisierung im Internet und extremistische Einflussnahme von außen vorzugehen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Kosovo bei diesem wichtigen Vorhaben zu unterstützen;
27. ist besorgt über das Bestreben von Drittländern, die Radikalisierung insbesondere von jungen Menschen voranzutreiben, was häufig dadurch geschieht, dass sie etwa Bildungseinrichtungen im Kosovo finanzieren oder mit bedeutenden Ressourcen ausstatten, wodurch diese Bildungseinrichtungen zu Brutstätten der Radikalisierung werden könnten, und ist zudem besorgt darüber, dass sich die gegenwärtige COVID-19-Situation in Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage negativ auf die Deradikalisierungsbemühungen auswirken könnte;
28. begrüßt den Abschluss einer Arbeitsvereinbarung zwischen der kosovarischen Polizei und Europol als Grundlage der verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus und der transnationalen organisierten Kriminalität und fordert die rasche Umsetzung dieser Arbeitsvereinbarung;
29. stellt fest, dass sich jüngsten Schätzungen zufolge etwa 250 000 illegale Waffen im Besitz von Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo befinden; ist tief besorgt über diese besorgniserregende Sachlage, die sich negativ auf die öffentliche Sicherheit auswirkt; fördert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, ihre Anstrengungen zur Lösung dieses Problems zu intensivieren und ein wirksames Programm zur Beschlagnahme dieser Waffen durch oder zur freiwilligen Übergabe dieser Waffen an die Polizei auf den Weg zu bringen;
30. zollt dem Kosovo Lob für seine fortdauernde und konstruktive Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten und würdigt den anhaltenden Rückgang der Zahl der Asylanträge und die Rückübernahme von Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo sowie auch die gute Zusammenarbeit der staatlichen Stellen des Kosovo bei der Rückübernahme;
31. nimmt die Annahme der Verordnung über die Integration von Ausländern positiv zur Kenntnis und fordert die vollständige Umsetzung dieser Verordnung; betont, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, um für eine hinreichende Verwaltungs- und Durchsetzungskapazität zu sorgen, damit die mit der Migration verbundenen Probleme wie etwa die Schleuserkriminalität bewältigt werden können;
32. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des Kosovo-Sondertribunals und der Sonderstaatsanwaltschaft, die jeweils deutlich die Verpflichtung des Kosovo zur Rechtsstaatlichkeit zeigen und gleichfalls im Interesse des Kosovo sind; erachtet es als sehr wichtig, dass das Sondertribunal seine Arbeit unabhängig und ohne jegliche Einmischung aus dem Ausland fortsetzen kann; begrüßt die Verlängerung des Mandats des Kosovo-Sondertribunals und der Sonderstaatsanwaltschaft und dessen Arbeit in Den Haag;
33. begrüßt die Verlängerung des Mandats der EULEX-Mission und fordert das Kosovo auf, ohne Hintergedanken uneingeschränkt mit der EULEX, dem Kosovo-Sondertribunal und der Sonderstaatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten; bedauert, dass es Versuche gibt, das EULEX-Mandat zu schwächen; bekräftigt seine Forderung an die EULEX, ihre Effizienz zu steigern, auch künftig höchste Maßstäbe an die Transparenz anzulegen und in Fällen von Korruption eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen;
34. begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten; empfiehlt weitere Bemühungen um die Verstärkung der Transparenz und die bessere Überwachung öffentlicher Ausgaben, auch durch Verbesserungen des Systems für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
35. begrüßt, dass Schritte zur Schaffung von Kapazitäten bei der Cybersicherheit unternommen wurden, vor allem durch die Verabschiedung der ersten nationalen Strategie zur Cybersicherheit; hält es für entscheidend, dass der damit einhergehende Schwung beibehalten wird, damit Gesetzgebungsinitiativen in diesem Bereich vollständige durchgesetzt werden können und der Mangel an qualifiziertem Fachpersonal im Bereich IKT und Cybersicherheit angegangen wird;
Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte
36. stellt fest, dass der rechtliche und institutionelle Rahmen des Kosovo den Schutz der Menschen-, Minderheiten- und Grundrechte im Wesentlichen garantiert; betont, dass es bei der Umsetzung nach wie vor Herausforderungen gibt, insbesondere in Bezug auf die Sprachenrechte, etwa beim mehrsprachigen Rundfunk, was den Zugang der Minderheitengemeinschaften zu Informationen beeinträchtigt und sich in der COVID-19-Pandemie als besonders nachteilig erwiesen hat;
37. fordert das Kosovo auf, gleichberechtigten und diskriminierungsfreien öffentlichen Unterricht in den Minderheitensprachen einzurichten, landesweit für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in allen Amtssprachen des Kosovo zu sorgen und Chancengleichheit, eine angemessene Vertretung im politischen Leben und den Zugang zur öffentlichen Verwaltung und Justiz sicherzustellen;
38. fordert mehr Schutz und Inklusion von Personen, die Minderheiten angehören, darunter Roma, Aschkali, Balkan-Ägypter, Serben, Bosnier, Türken und Gorani, sowie von Menschen mit Behinderungen und Vertriebenen, indem ihnen eine angemessene Gesundheitsversorgung und angemessener Sozialschutz gewährt wird, insbesondere während der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden sozioökonomischen Konsequenzen;
39. fordert nachdrücklich stärkere Bemühungen um die Bekämpfung von Diskriminierung und Antiziganismus; ist besonders besorgt über die soziale Diskriminierung der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter und deren Ausschluss von der politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsfindung sowie über den anhaltenden Mangel an Ressourcen und Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten, Justiz, öffentlicher Daseinsvorsorge, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Abwassersystemen und fließendem Wasser;
40. stellt mit Bedauern fest, dass sich das Parlament des Kosovo noch immer nicht mit der im Mai 2018 bei ihm eingegangenen Petition von fast 500 Personen, die sich aus historischer Sicht als Bulgaren erklärt haben, befasst hat; betont, dass diesbezüglich im Rahmen der zweiten landesweiten Volkszählung im Kosovo, die 2021 durchgeführt werden soll, die Kategorie „bulgarisch“ aufgenommen werden muss;
41. stellt fest, dass die finanzielle und redaktionelle Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gesichert ist; bekräftigt, dass in Bezug auf die Medien – auch hinsichtlich des Eigentums an den Medien – Transparenz und zudem die Unabhängigkeit der Medien sichergestellt werden muss, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass sie frei von jeglicher politischen Einflussnahme sind; fordert, dass die Leitung der neuen Agentur für Information und Datenschutz rasch ernannt wird;
42. betont, dass Drohungen gegen und Übergriffe auf Journalisten verstärkt bekämpft werden müssen und der Straflosigkeit dieser Verbrechen ein Ende gesetzt werden muss; stellt fest, dass ungeachtet dieser Herausforderungen die Meinungsfreiheit in der Verfassung des Kosovo verankert ist und dass ein pluralistisches und lebendiges Medienumfeld vorhanden ist;
43. regt an, nach dem Vorbild von ARTE einen multinationalen und mehrsprachigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu schaffen, der die Menschen vereint und Frieden und Aussöhnung zwischen den Staaten Südosteuropas fördert;
44. bedauert die steigende Zahl strategischer Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (SLAPP), bei denen Journalisten und Einzelpersonen bedroht und verklagt werden, um sie zum Schweigen zu bringen und eine öffentliche Debatte zu verhindern;
45. begrüßt, dass das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern angenommen wurde, und fordert, sämtliche zu dessen wirksamer und effizienter Anwendung notwendigen zusätzlichen Rechtsvorschriften zu verabschieden; fordert in diesem Zusammenhang die zügige Ernennung eines Kommissionsmitglieds für die Agentur für Information und Datenschutz;
46. ist besorgt über Desinformationskampagnen zur Delegitimierung der Staatlichkeit des Kosovo; fordert, die Zusammenarbeit der EU mit dem Kosovo bei Maßnahmen gegen Desinformationen und hybride Bedrohungen, mit denen das Vertrauen auf die europäische Perspektive der Region zersetzt werden soll, zu intensivieren und gegen regionale Desinformationskampagnen vorzugehen, auch indem die Bedeutung der EU für die Bürgerinnen und Bürger in der Region systematischer hervorgehoben wird;
47. weist darauf hin, dass zwischen Schwachstellen bei der Medienfreiheit und Möglichkeiten für lokale und ausländische Akteure, Fakten zu manipulieren und Desinformationen zu verbreiten, ein enger Zusammenhang besteht; fordert die Kommission und den EAD auf, bei diesen Zusammenhängen und den einander überlagernden Herausforderungen eng zusammenzuarbeiten und die Einrichtung eines auf den Balkan ausgerichteten Kompetenzzentrums für den Bereich Desinformation zu fördern;
48. begrüßt, dass das Parlament des Kosovo am 25. September 2020 einstimmig beschlossen hat, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) unmittelbar in Kraft zu setzen; erwartet von der Regierung des Kosovo, den Inhalt des Übereinkommens zügig umzusetzen und die dazu erforderlichen Ressourcen und die dafür benötigte Infrastruktur zur Verfügung zu stellen;
49. begrüßt das Kosovo-Programm zur Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeit des Frauenausschusses im Parlament des Kosovo; fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, die Bemühungen um die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken, u. a. indem sie der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenorganisationen, Priorität einräumen, ein Umfeld schaffen, das einer besseren Vertretung von Frauen in Führungspositionen förderlich ist sowie dafür Sorge zu tragen, dass in Schulbüchern die Fortschreibung von Stereotypen und Diskriminierung unterbleibt; fordert in dieser Hinsicht die Mitwirkung von Frauen in dem für den Dialog zwischen Belgrad und Prishtina/Priština zuständigen Verhandlungsteam; fordert zudem, dass die EU dieses Vorhaben und diese Bemühungen unterstützt, indem sie die genannten Empfehlungen ihrerseits befolgt;
50. ist besorgt über die Nichterwerbsquote bei den Frauen, die unter anderem auf die fortdauernde Diskriminierung wegen des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, und fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern; fordert das Kosovo mit Nachdruck auf, das neue Arbeitsgesetz zu ändern und auch den Urlaub zu regeln, damit keine Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Rechten wie Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit entsteht;
51. bekräftigt seine Besorgnis über das Ausmaß der häuslichen und geschlechtsspezifischen Gewalt; begrüßt die diesbezüglichen Änderungen des Strafgesetzbuches und die im EULEX-Bericht festgestellten Verbesserungen im Hinblick auf bestimmte Aspekte dazu, wie die kosovarische Polizei Fälle sexueller Gewalt bearbeitet; hält es jedoch nach wie vor für besorgniserregend, dass es an strafrechtlicher Verfolgung mangelt, keine schweren Strafen verhängt werden, Täter straflos bleiben, die Datenbanksysteme zur Registrierung und Bearbeitung von Fällen unzulänglich sind, es an angemessenen Ressourcen und Hilfsleistungen für Opfer (Unterkünfte, Zentren für medizinische Untersuchungen, Unterstützung in Fällen von Traumatisierung, Beratung) mangelt und für das gesamte Rechtssystem Schulungen ausstehen und institutionalisierte Behandlungsverfahren fehlen;
52. betont, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ auf Frauen und Minderheiten auswirkt, indem Ungleichheit verstärkt wird und bestehende Probleme sich verschärfen, etwa durch die Zunahme häuslicher Gewalt, und fordert die Regierung und die zuständigen Stellen des Kosovo auf, dies bei ihren Reaktionen auf die Pandemie in Betracht zu ziehen;
53. begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über den Kinderschutz als bedeutenden Schritt zum Schutz der Rechte von Kindern im Kosovo; erachtet es als sehr wichtig, gegen Gewalt gegen Kinder vorzugehen; betont, dass das Gesetz nur dann wirksam angewandt werden kann, wenn eine angemessene Finanz- und Personalausstattung vorhanden ist; weist insbesondere darauf hin, dass gegen das anhaltende Problem der Frühverheiratung und von Zwangsehen vor allem in den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter vorgegangen werden muss, indem ein gesetzliches Mindestalter bei der Heirat eingeführt und dafür gesorgt wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und Justizorgane angemessene Maßnahmen ergreifen und ihnen solche Fälle gemeldet werden;
54. begrüßt die Fortschritte beim Schutz der LGBTI-Rechte auf legislativer und politischer Ebene; stellt jedoch fest, dass der bestehende Rahmen zum Diskriminierungsverbot vollständig umgesetzt werden muss, und fordert, dass Fälle von Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen sorgfältig untersucht werden; fordert die Regierung auf, die von der Verfassung des Landes garantierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in den Entwurf des Zivilgesetzbuches aufzunehmen;
55. zollt den staatlichen Stellen des Kosovo Anerkennung für ihre anhaltenden Bemühungen um die Erweiterung der Möglichkeiten der Zivilgesellschaft, einen wertvollen Beitrag zur Politikentwicklung zu leisten; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft weiter verbessert und die Zivilgesellschaft stärker in die Politikgestaltung einbezogen wird; betont, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Zivilgesellschaft verstärkt werden müssen;
56. ist besorgt über die von mehreren im Land tätigen Organisationen festgestellte fehlende Koordinierung der internationalen Geldgeber und fordert die Regierung des Kosovo mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sie verhindert, dass Vorhaben doppelt in Angriff genommen werden und unnötige Überschneidungen entstehen, und ihre Beziehung zu den internationalen Geldgebern effizienter zu gestalten;
57. zollt der ausscheidenden Ombudsperson Anerkennung für ihre Anstrengungen, die Menschenrechte im Denken und Handeln zu fördern, und begrüßt, dass ihre Empfehlungen, mit denen ein wirksamer Beitrag unter anderem zur Prävention von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geleistet wird, von den staatlichen Stellen des Kosovo in zunehmendem Maße umgesetzt werden;
Aussöhnung und gutnachbarschaftliche Beziehungen
58. begrüßt die Bemühungen des Kosovo, konstruktive nachbarschaftliche Beziehungen in der gesamten Region aufrechtzuerhalten und seine Politik aktiv an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU anzugleichen; begrüßt das Engagement des Kosovo für regionale Initiativen und fordert die Umsetzung von Verpflichtungen in verschiedenen regionalen Rahmenwerken, mit denen der gemeinsame regionale Markt vorangebracht wird;
59. betont, dass die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo eine Priorität und eine Vorbedingung für den EU-Beitritt beider Länder ist und auch wesentlich zur Sicherung von Stabilität und Wohlstand in der gesamten Region beitrüge; nimmt das verstärkte Engagement beider Seiten in dem von der EU geförderten Dialog zur Kenntnis und fordert sie auf, es unter der Leitung des EU-Sonderbeauftragten rege und konstruktiv fortzusetzen, wobei ein vollumfängliches, dauerhaftes und rechtlich bindendes Übereinkommen im Einklang mit dem Völkerrecht angestrebt wird;
60. bekräftigt seine Forderung, die vollständige Umsetzung aller bereits getroffenen Vereinbarungen in gutem Glauben und zügig voranzutreiben, wozu auch die unverzügliche Einrichtung der Vereinigung/Gemeinschaft der Gemeinden mit mehrheitlich serbischer Bevölkerung gehört; fordert den EAD auf, einen Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung aller bereits getroffenen Vereinbarungen einzurichten und dem Europäischen Parlament regelmäßig über den aktuellen Stand der Dinge Bericht zu erstatten; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für den EU-Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Prishtina/Priština, Miroslav Lajčák;
61. fordert die Regierungen Serbiens und des Kosovo nachdrücklich auf, von sämtlichen Handlungen abzusehen, durch die das Vertrauen zwischen den Parteien untergraben und die konstruktive Weiterführung des Dialogs gefährdet werden könnte; bekräftigt, dass sowohl das Kosovo als auch Serbien multiethnisch geprägt sind und das Ziel in dieser Region nicht darin bestehen sollte, ethnisch homogene Staaten zu schaffen;
62. fordert das Kosovo auf, seine fortbestehenden internen Probleme hinsichtlich seiner Haltung zum Dialog anzugehen und ein engagiertes Verhandlungsteam zu bilden, eine gemeinsame Verhandlungsplattform einzurichten und zwischen der Regierungskoalition und den Oppositionsparteien einen Dialog aufzunehmen; betont, dass der Dialog zwischen Belgrad und Prishtina/Priština offen und transparent geführt werden muss und dass die zuständigen Amtsträger das Parlament des Kosovo regelmäßig über die Entwicklungen unterrichten sollten; hält die Regierung dazu an, die Bürgerinnen und Bürger des Kosovo besser über die Ergebnisse des Dialogs zu informieren;
63. stellt fest, dass fünf Mitgliedstaaten der EU das Kosovo noch nicht anerkannt haben, und bekräftigt seine an sie gerichtete Forderung, das Land anzuerkennen und das glaubwürdige Engagement der EU für den Erweiterungsprozess unter Beweis zu stellen; betont, dass die Unabhängigkeit des Kosovo nicht rückgängig gemacht werden kann und dass die Anerkennung des Kosovo der Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo zuträglich wäre, die Stabilität in der Region mehren und festigen und die Integration beider Staaten in die EU erleichtern würde;
64. begrüßt, dass Israel im Rahmen der Vereinbarung von Washington unlängst die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt hat, verurteilt hingegen die Kampagne Serbiens gegen die Anerkennung des Kosovo, die dazu geführt hat, dass mehrere Länder ihre Anerkennung zurückgezogen haben;
65. lobt die gute regionale Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und Serbien im Kampf gegen die Ausbreitung von COVID-19, wozu auch die Zusammenarbeit zwischen den Bürgermeistern von Nord-Mitrovica und Süd-Mitrovica zählt, und die Kommunikation zwischen den Gesundheitsministern;
66. bedauert, dass die Brücke von Mitrovica trotz Abschluss der Instandsetzungsarbeiten noch nicht für den gesamten Verkehr geöffnet ist; fordert die serbischen und kosovarischen Behörden auf, persönliche Kontakte zwischen den lokalen Gemeinschaften zu fördern, um den Dialog – auch auf nichtstaatlicher Ebene – zu fördern; fordert die Kommission, den EAD und den Rat auf, den Ministerpräsidenten und sein Team im Dialog für die interne Aussöhnung mit den Kosovo-Serben zu unterstützen, in dessen Rahmen konkrete Sicherheitsgarantien gegeben und Möglichkeiten zur sozioökonomischen Integration geschaffen werden sollen;
67. stellt fest, dass das visumsfreie Reisen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo eine notwendige Voraussetzung für die Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit ist;
68. begrüßt die Bemühungen der Kommission, durch einen gezielten Wirtschafts- und Investitionsplan strategischer in den Westbalkanraum zu investieren; stellt fest, dass der Wirtschafts- und Investitionsplan im Hinblick darauf wichtig ist, die dauerhafte Vernetzung, das Humankapital, die Wettbewerbsfähigkeit und ein alle Beteiligten einbeziehendes Wachstum zu fördern und die regionale und länderübergreifende Zusammenarbeit zu intensivieren; betont, dass sämtlicher Investitionen mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und den Dekarbonisierungszielen der EU im Einklang stehen müssen;
69. bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien; betont den hohen Stellenwert der Arbeit des Regionalbüros für Jugendzusammenarbeit und begrüßt die aktive Teilnahme des Kosovo; betont, dass die jungen Menschen in den im Norden des Landes gelegenen Gemeinden erreicht und in die sozioökonomischen Strukturen des Landes integriert werden müssen;
70. fordert mehr Anstrengungen bei der Bearbeitung der Anträge von Familienmitgliedern vermisster Personen, die Öffnung sämtlicher Kriegsarchive und die Offenlegung von Informationen über Personen, die noch immer auf den Listen der Vermissten aus dem Kosovokrieg 1998/99 aufgeführt sind; fordert nachdrücklich die Umsetzung der Strategie des Staatsanwaltsrats des Kosovo zu Kriegsverbrechen, die nach wie vor in schwerwiegender Weise durch politische Probleme, mangelnde Ressourcen und die mangelnde internationale und regionale Zusammenarbeit behindert wird;
71. hält es für sehr wichtig, Informationen zu Grabstätten zu sammeln und zu sämtlichen Kriegsverbrechen Ermittlungen zu führen und Urteile zu fällen, um den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; fordert Serbien auf, die sterblichen Überreste der bislang drei bei der Öffnung eines Massengrabs exhumierten Personen – wahrscheinlich Kosovo-Albaner – zu untersuchen, das im November 2020 im Dorf Kizevak in der Gemeinde Raška nahe der Grenze zum Kosovo entdeckt wurde;
72. zollt dem Kosovo Lob für das friedliche Zusammenleben der Religionsgemeinschaften und betont, dass das Kulturerbe und die Eigentumsrechte aller Religionsgemeinschaften dauerhaft geschützt werden müssen; legt den staatlichen Stellen des Kosovo nahe, über das Kulturerbe verschiedene Gemeinschaften zusammenzubringen und das multiethnische kulturelle und religiöse Erbe des Landes wirksamer zu fördern;
73. ist besorgt über die wachsende Tendenz zur Einsprachigkeit und zur mangelnden Beherrschung der verschiedenen Sprachen der Gemeinschaften im Kosovo, insbesondere bei jungen Menschen; hält es deshalb für geboten, die jeweils anderen Sprachen zu erlernen, Plattformen zur Interaktion zu schaffen, das Bildungssystem anzupassen und die Unterrepräsentierung von Minderheitengemeinschaften im öffentlichen Dienst anzugehen;
74. betont, dass die langfristige Stabilität und der Wohlstand des Kosovo nach wie vor von der Entwicklung der Beziehungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben abhängig ist und dass alle politischen Kräfte für die Aufrechterhaltung und Unterstützung einer politischen Kultur auf der Grundlage von Toleranz, Eingliederung, gegenseitigem Verständnis und Respekt verantwortlich sind;
Wirtschaft
75. stellt fest, dass es starker politischer Unterstützung, einer wirksamen Durchführung und genauer Überwachung bedarf, um gegen die große informelle Wirtschaft im Kosovo vorzugehen, die ein maßgebliches Hindernis für die Entwicklung der Privatwirtschaft des Landes darstellt und die Fähigkeit des Staates beeinträchtigt, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen;
76. fordert die staatlichen Stellen des Kosovo und die Kommission auf, kleine und mittlere Unternehmen weiter zu unterstützen, damit sich im Kosovo eine funktionierende Wirtschaft entwickeln kann;
77. betont, dass dringend aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, etwa Weiterbildung, berufliche Bildung und Ausbildung am Arbeitsplatz, durchgeführt werden müssen, um die Beschäftigung benachteiligter Gruppen zu erhöhen; betont, dass das Ausbildungs- und Bildungssystem reformiert werden sollte, um dem Arbeitskräftebedarf und den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden, und fordert, dass Personen, die Minderheitengruppen angehören, in die Gestaltung und Umsetzung von Beschäftigungsmaßnahmen einbezogen werden; bekräftigt, dass weitere Möglichkeiten für junge Menschen und Frauen geschaffen werden müssen;
78. erklärt sich sehr besorgt über die massive Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus dem Kosovo und fordert, dass umfassende sozioökonomische Maßnahmen gegen den Rückgang der Bevölkerungszahl ergriffen werden; fordert die Kommission und die Westbalkanländer auf, eine regionale Strategie auszuarbeiten, mit der die langanhaltende Jugendarbeitslosigkeit eingedämmt werden kann, etwa indem das Missverhältnis zwischen den durch das Bildungssystem vermittelten Kompetenzen und den auf dem Arbeitsmarkt nachgefragten Kompetenzen behoben, die Qualität des Unterrichts verbessert und für eine ausreichende Finanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Berufsbildungssysteme sowie für geeignete Kinderbetreuungs- und Vorschuleinrichtungen gesorgt wird;
79. fordert eine wesentliche Verbesserung des Bildungswesens und der Unterrichtsqualität; fordert das Kosovo mit Nachdruck auf, bei der Schulreform auf weitere Fortschritte hinzuarbeiten, etwa indem die notwendigen Unterrichtsmaterialien bereitgestellt und angemessene physische Voraussetzungen für alle Lernenden geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf die Bewältigung der Probleme beim Zugang zum Unterricht während der gegenwärtigen Pandemie;
80. begrüßt die Entscheidung des Kosovo, sich an der Mini-Schengen-Initiative als Mittel zur Verbesserung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und zur Eröffnung neuer Chancen für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen des Kosovo zu beteiligen;
81. begrüßt, dass das Kosovo ebenfalls einen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt der EU ziehen wird, und betont, dass in die Digitalisierung investiert werden muss, um die Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, die digitale Kluft zu verringern und für einen gleichberechtigten Zugang zum Internet zu sorgen, auch für die am stärksten benachteiligten Gruppen und im ländlichen Raum; stellt fest, dass die Digitalisierung umfangreiche Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Wirtschaft des Kosovo eröffnet;
82. würdigt das Inkrafttreten der neuen, im April 2019 unterzeichneten regionalen Roaming-Vereinbarung als deutliches Beispiel dafür, wie die regionale Zusammenarbeit den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen der Region einen konkreten Nutzen bringen kann;
83. stellt fest, dass das Gesundheitssystem aufgrund der Pandemie stark belastet ist; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, das Gesundheitswesen zu stärken, damit allen Bürgerinnen und Bürgern angemessene primäre Gesundheitsleistungen zugänglich sind, insbesondere durch bedarfsorientierte Sozialleistungen für die von der COVID-19-Krise am stärksten betroffenen Gruppen; stellt fest, dass eine große Zahl von Gesundheitsfachkräften das Kosovo verlassen hat, wodurch sich der einschlägige Mangel verschärft und was sich negativ auf das Gesundheitsversorgungssystem auswirkt;
84. stellt fest, dass die strukturellen Schwächen durch die COVID-19-Pandemie noch weiter verstärkt wurden, zumal sich überdies die Verabschiedung des Gesetzes über die wirtschaftliche Erholung verzögert, und fordert die staatlichen Stellen des Kosovo nachdrücklich auf, wirksame Strukturreformen in die Wege zu leiten, um die Auswirkungen der Pandemie zu lindern und die wirtschaftliche Erholung nach der Krise zu beschleunigen, auch indem das Fehlen einer allgemeinen Krankenversicherung thematisiert und das Problem der geteilten Zuständigkeit zwischen Präsident und Ministerpräsident beim Umgang mit der Pandemie, das bei der Ausrufung des Ausnahmezustands zur Einführung landesweiter Ausgangsbeschränkungen offensichtlich wurde, in Angriff genommen wird;
85. weist erneut darauf hin, dass die EU dem Westbalkanraum zügige und unmittelbare Unterstützung zur Linderung des Gesundheitsnotstands infolge der COVID-19-Pandemie sowie zur sozioökonomischen Erholung geleistet hat; stellt fest, dass im Rahmen der IPA-Programme 2019 und 2020 Unterstützungszahlungen in Höhe von über 138 Mio. EUR für das Kosovo gebilligt wurden, wovon 50 Mio. EUR neu zugewiesen wurden, um die mittel- und langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Folgen der noch andauernden COVID-19-Krise zu bewältigen;
86. unterstreicht den Stellenwert der europäischen Solidarität und fordert die Kommission auf, das Kosovo und die anderen Westbalkanstaaten bei ihren Bemühungen um die Bewältigung der Pandemie weiter zu unterstützen; fordert die Kommission und den Rat auf, das Kosovo an der gemeinsamen Beschaffung von Impfstoffen auf der Ebene der EU zu beteiligen und den Bürgerinnen und Bürgern aller Westbalkanländer ausreichende Mengen an COVID-19-Impfstoffen zur Verfügung zu stellen;
87. fordert, die Erhebung von Einnahmen bei Unternehmen der öffentlichen Hand sowie deren Aufsicht zu verbessern; erklärt sich erfreut über die ersten Fortschritte bei der Verminderung der Steuerschuld; betont, dass weitere Anstrengungen nötig sind, um die Steuereinnahmen durch Eindämmung der informellen Wirtschaft und eine wirksamere Steuererhebung zu erhöhen, wodurch eine bessere Mittelausstattung von vorrangigen Bereichen wie dem Bildungs- und Gesundheitswesen erreicht werden könnte;
Umwelt, Energie und Verkehr
88. fordert die staatlichen Stellen auf, für eine Anpassung an die Vorschriften und politischen Zielvorgaben der EU im Bereich Klimaschutz und Umwelt Sorge zu tragen, und zwar im Einklang mit den im Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen und dem strategischen Ziel, im Rahmen des europäischen Grünen Deals bis 2050 Klimaneutralität zu verwirklichen, und fordert das Kosovo auf, an der Umsetzung der Grünen Agenda für den Westbalkanraum, die den Prioritäten des europäischen Grünen Deals entspricht, mitzuwirken;
89. begrüßt die Ergebnisse des im Rahmen des Berlin-Prozesses veranstalteten Westbalkan-Gipfeltreffens vom 10. November 2020 in Sofia und unterstützt auch künftig sämtliche gemeinsamen Initiativen zur Verbesserung der Integration und der gutnachbarschaftlichen Beziehungen in der Region; begrüßt die Billigung der Erklärung zur Grünen Agenda, die am europäischen Grünen Deal ausgerichtet ist, und die erklärte Bereitschaft der politischen Führungsspitzen, Maßnahmen zur Anpassung an die einschlägigen politischen Strategien der EU zu ergreifen, in denen das Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vorgegeben wird;
90. ist zutiefst besorgt darüber, dass die überwältigende Mehrheit der Energie im Kosovo aus Kohle erzeugt wird und dass der Bau eines neuen Kohlekraftwerks geplant ist; fordert das Kosovo nachdrücklich auf, die Nachhaltigkeit seiner Energiewirtschaft zu erhöhen, indem es Energiequellen diversifiziert, sämtliche unzulässigen Kohlesubventionen unverzüglich abschafft, die Energieerzeugung dezentralisiert und immer mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt;
91. stellt fest, dass der Rechtsrahmen des Landes mit den EU-Richtlinien zu Großfeuerungsanlagen und Industrieemissionen in Einklang gebracht werden muss; fordert das Kosovo auf, Umweltverträglichkeitsprüfungen vorzunehmen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, und die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um ökologisch sensible Gebiete zu erhalten und zu schützen;
92. fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, ihrer Zusage, das Kraftwerk Kosovo A abzuschalten und stillzulegen, Taten folgen zu lassen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Regierung des Kosovo dabei sowohl finanziell als auch technisch zu unterstützen;
93. weist darauf hin, dass Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz vorrangig behandelt und verbessert wird, ein entscheidender Faktor zur Verwirklichung der Klimaschutzziele sind, etwa die Umstellung der gegenwärtigen, auf Kohle- und Erdölerzeugnissen beruhenden Fernwärmeversorgung auf ein System, das auf Kraft-Wärme-Kopplung mit sehr hohem Wirkungsgrad und auf erneuerbaren Energieträgern beruht; erachtet es als besonders wichtig, Energiearmut zu bekämpfen;
94. erklärt sich sehr besorgt über die anhaltend hohe Zahl vorzeitiger Todesfälle infolge von Luftverschmutzung, die durch Emissionen verursacht wird, mit denen die gesetzlich festgelegten Obergrenzen für Großfeuerungsanlagen überschritten werden; fordert die staatlichen Stellen des Kosovo nachdrücklich auf, umgehend gegen die Luftverschmutzung vorzugehen und einen nachvollziehbaren Plan auszuarbeiten, wie Kohle kosteneffizient und allmählich ersetzt werden kann; nimmt die jüngste Überarbeitung der Strategie für die Energiewirtschaft, mit der dieses Problem in Angriff genommen werden soll, zur Kenntnis, und fordert das Kosovo auf, seinen nationalen Plan zur Verringerung von Emissionen umzusetzen;
95. legt den staatlichen Stellen des Kosovo nahe, der Durchsetzung des Umweltrechts und der Vorgaben für die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Besitzstand der Union höhere Priorität einzuräumen sowie das Umweltbewusstsein und die Umweltbildung bei den Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo zu fördern; hält das Kosovo dazu an, das Gesetz über den Klimawandel so rasch wie möglich zu verabschieden, und fordert, dass ohne weitere Verzögerung ein integrierter nationaler Energie- und Klimaplan ausgearbeitet und verabschiedet wird;
96. fordert das Kosovo auf, die Abfallsammlung weiter auszudehnen, insbesondere durch Verbesserung der Mülltrennung und des Recyclings, Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft zur Verringerung des Abfallaufkommens zu ergreifen, das Problem der illegalen Mülldeponien in Angriff zu nehmen und rasch Vorkehrungen zu treffen, damit gefährliche Abfälle unbedenklich entsorgt werden können;
97. ist besorgt über die geringe Menge der verfügbaren Wasserressourcen; fordert die staatlichen Stellen des Kosovo auf, bei der Planung von Wasserkraftwerken besondere Natur- und Schutzgebiete zu achten und die Nachhaltigkeit der Wasserversorgung nicht zu gefährden;
98. fordert die vollständige Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einschließlich der Umsetzung des Besitzstands der Union zu staatlichen Beihilfen, die vollständige Öffnung des nationalen Strommarktes und Fortschritte auf dem Weg zu einer regionalen Marktintegration; fordert, an der regionalen Vernetzung und der Vollendung des regionalen Energiemarktes zu arbeiten;
99. fordert das Kosovo auf, eine glaubwürdige und nachhaltige Politik in den Bereichen öffentlicher Verkehr und Mobilität zu betreiben, um die seit langer Zeit bestehenden Infrastrukturmängel zu beheben, auch durch die Schaffung regelmäßiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Nord-Mitrovica und zu allen größeren Städten im gesamten Land;
100. begrüßt die Annahme des Jahresaktionsprogramms 2020 im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für das Kosovo mit einem Gesamtwert von 90 Mio. EUR und besteht darauf, dass mit den IPA-Mitteln unter anderem die Grüne Agenda gefördert wird, indem der Umweltschutz gestärkt, zur Eindämmung des Klimawandels beigetragen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel erhöht und der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft beschleunigt wird; fordert mehr Transparenz in Bezug auf die dem Kosovo zugewiesenen Mittel und eine genauere parlamentarische Kontrolle ihrer Verwendung, und fordert die Kommission auf, die Verwendung von EU-Mitteln besser zu überwachen und über sämtliche Fälle missbräuchlicher Verwendung Bericht zu erstatten;
101. fordert die Kommission auf, die IPA-III-Mittel in stärkerem Maße für den laufenden demokratischen Übergang des Kosovo und zusätzlich zu Infrastrukturprojekten vorzusehen, insbesondere angesichts anhaltender Probleme beim Investitionsklima, bei der Absorptionskapazität und bei den Umweltnormen im Kosovo;
102. fordert, dass das zukünftige IPA III sowohl Anreize als auch Konditionalitäten enthalten muss; erachtet es als wesentlich, dass mit dem IPA III die Grundwerte und die verantwortungsvolle Staatsführung weiter gestärkt werden und die Zahlungen aus diesem Instrument in Fällen systematischer Bedrohung der Interessen und Werte der EU ausgesetzt wird; vertritt die Auffassung, dass das Prinzip der Umkehrbarkeit des Beitrittsprozesses im Rahmen der neuen Methodik auch bei der Finanzierung der Heranführung deutlich berücksichtigt werden sollte; bekräftigt, dass der Umfang der Finanzhilfe dem Ziel der europäischen Perspektive des Kosovo entsprechen sollte;
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103. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament des Kosovo zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018, die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2019 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. Oktober 2019, in denen die Entscheidungen über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Republik Nordmazedonien und der Republik Albanien vertagt wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. März 2020 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien, mit der die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. März 2020 zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Vertrag über Freundschaft, gute Nachbarschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Nordmazedonien, der am 1. August 2017 unterzeichnet und im Januar 2018 ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf das endgültige Abkommen über die Beilegung der in den Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Differenzen, die Kündigung des Interimsabkommens von 1995 und die Begründung einer strategischen Partnerschaft zwischen Griechenland und Nordmazedonien vom 17. Juni 2018, das auch als Prespa-Abkommen bekannt ist,
– unter Hinweis auf die bei dem Gipfeltreffen EU–Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die ihr als Anlage beigefügte Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf das im Rahmen des Berlin-Prozesses einberufene Gipfeltreffen EU–Westbalkan vom 10. November 2020,
– unter Hinweis auf den Beitritt Nordmazedoniens zur NATO am 27. März 2020,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Ein Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641), ihren Anhang und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über Leitlinien zur Umsetzung der Grünen Agenda für den Westbalkan,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 mit dem Titel „Mitteilung 2019 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2019)0260) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „North Macedonia 2019 Report“ (Bericht über Nordmazedonien 2019) (SWD(2019)0218),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Zagreb, die auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan vereinbart wurde, das am 6. Mai 2020 per Videokonferenz stattfand,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2020 zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Partnern im Westbalkan im Bereich Migration und Sicherheit,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. April 2020 mit dem Titel „Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19“ (JOIN(2020)0011) und die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2020 mit dem Titel „Unterstützung des westlichen Balkans bei der Bekämpfung von COVID-19 und beim Wiederaufbau nach der Pandemie“ COM(2020)0315),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Mitteilung 2020 über die Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2020)0660) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „North Macedonia 2020 Report“ (Bericht über Nordmazedonien 2020) (SWD(2020)0351),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki,
– unter Hinweis auf den 2020 in Sofia abgehaltenen Gipfel des Berlin-Prozesses unter dem gemeinsamen Vorsitz von Bulgarien und Nordmazedonien,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, Nordmazedonien den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu verleihen,
– unter Hinweis auf die zwischen den vier größten politischen Parteien am 2. Juni und 15. Juli 2015 in Skopje erzielte „Pržino-Vereinbarung“, und die Einigung zwischen den vier Parteien vom 20. Juli und 31. August 2016 über deren Umsetzung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen(1),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu den Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien vom 8. Dezember 2020,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2019 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien(2),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0040/2021),
A. in der Erwägung, dass Nordmazedonien auf seinem Weg in die EU stetige Fortschritte gemacht und gezieltes Engagement gezeigt und dadurch das Klima des gegenseitigen Vertrauens gestärkt hat, was zu der Entscheidung des Rates vom 26. März 2020 geführt hat, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen;
B. in der Erwägung, dass Nordmazedonien gesondert anhand seiner Verdienste gemessen werden sollte, anhand des Fortschritts, der auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien erzielt wurde, und dass das Tempo und die Qualität der Reformen den Zeitplan für den Beitritt zur EU bestimmen; in der Erwägung, dass die Aussicht auf eine EU-Mitgliedschaft ein grundlegender Anreiz für Reformen war und der Erweiterungsprozess eine entscheidende Rolle bei der Stabilisierung des westlichen Balkans gespielt hat;
C. in der Erwägung, dass für den Beitritt zur EU Rechtsstaatlichkeit ein wichtiger Maßstab bei der Beurteilung des Stands des demokratischen Wandels und Fortschritts ist;
D. in der Erwägung, dass die Entscheidung des Europäischen Rates vom 17./18. Oktober 2019, die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien zu vertagen, in dem Land zu politischer Instabilität und zu vorgezogenen Wahlen im Jahr 2020 führte;
E. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 1. Juli 2020 einen Entwurf für einen Verhandlungsrahmen vorgelegt hat;
F. in der Erwägung, dass der Missbrauch des Beitrittsverfahrens zur Lösung kulturhistorischer Streitigkeiten durch EU-Mitgliedstaaten einen gefährlichen Präzedenzfall für die zukünftigen Beitrittsverfahren der übrigen Länder des westlichen Balkans schaffen würde, und zwar vor allem in Anbetracht des historischen Hintergrunds in der Region;
G. in der Erwägung, dass das Land ein stetiges Tempo bei der Übernahme der EU-Reformen beibehält, insbesondere in zentralen Bereichen wie der Rechtsstaatlichkeit, dem Kampf gegen Korruption und das organisierte Verbrechen, den Nachrichtendiensten, der Reform der öffentlichen Verwaltung und dem Funktionieren demokratischer Institutionen und Verfahren;
H. in der Erwägung, dass weitere konsequente Anstrengungen in Bezug auf strategische Reformen im Zusammenhang mit der EU erforderlich sind, die das gemeinsame Engagement aller führenden Politiker und Interessengruppen erfordern;
I. in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin uneingeschränkt verpflichtet, die strategische Entscheidung Nordmazedoniens für eine europäische Integration und letztlich eine Mitgliedschaft in der EU zu unterstützen, die auf Rechtsstaatlichkeit, multiethnischer Harmonie und gutnachbarlichen Beziehungen beruht, im Einklang mit der Agenda 2003 von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten;
J. in der Erwägung, dass sich die EU im westlichen Balkan stärker als alle anderen Regionen engagiert und damit eine gegenseitige strategische Verpflichtung demonstriert;
K. in der Erwägung, dass die EU weiterhin Investitionen und Handelsbeziehungen mit Nordmazedonien fördern sollte, da die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von großer Bedeutung ist;
L. in der Erwägung, dass die EU mit Abstand der größte Handelspartner Nordmazedoniens ist, auf den 75 % der Ausfuhren und 62 % der Importe des Landes entfallen, und die größte finanzielle Unterstützung leistet, wobei das Land seit 2007 mehr als 1,25 Mrd. EUR an EU-Heranführungshilfen erhalten hat;
M. in der Erwägung, dass die Wirtschaft Nordmazedoniens von der COVID-19-Pandemie hart getroffen wurde und Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus sich negativ auf den Staatshaushalt auswirken;
N. in der Erwägung, dass die EU Nordmazedonien die größte Unterstützung angeboten hat, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern, indem sie 66 Mio. EUR für die Deckung dringender Gesundheitsbedürfnisse und die wirtschaftliche und soziale Erholung nach der Pandemie mobilisiert hat; in der Erwägung, dass die EU Nordmazedonien Makrofinanzhilfen in Höhe von bis zu 160 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat;
O. in der Erwägung, dass die EU 3,3 Mrd. EUR für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in den Ländern des westlichen Balkans mobilisiert hat, darunter 38 Mio. EUR für die sofortige Unterstützung des Gesundheitswesens, 467 Mio. EUR für den Aufbau der Resilienz der Gesundheitssysteme und die Abfederung der sozioökonomischen Folgen, 750 Mio. EUR für die Makrofinanzhilfe, 385 Mio. EUR für die Unterstützung und Wiederbelebung der Privatwirtschaft und 1,7 Mrd. EUR an Vorzugsdarlehen der Europäischen Investitionsbank;
P. in der Erwägung, dass Nordmazedonien nach wie vor eine der Haupttransitrouten für irreguläre Migration ist;
Q. in der Erwägung, dass eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Ländern des westlichen Balkans wesentlich dafür ist, dass die Stabilität aufrechterhalten und gestärkt und der Wohlstand in der Region gesteigert wird; in der Erwägung, dass gutnachbarliche Beziehungen unverzichtbar dafür sind, dass Nordmazedonien Fortschritte in Richtung eines EU-Beitritts macht;
R. in der Erwägung, dass das Prespa-Abkommen und der Vertrag über gute Nachbarschaft Meilensteine sind, ein Modell für Stabilität und Aussöhnung in der gesamten Region des Westbalkans darstellen und den Geist der gutnachbarlichen Beziehungen und der regionalen Zusammenarbeit verbessert haben;
S. in der Erwägung, dass es der Europäische Rat bisher versäumt hat, den Verhandlungsrahmen für Nordmazedonien zu billigen, wodurch die Glaubwürdigkeit der Union gefährdet und das Potenzial der EU zur Herbeiführung des Wandels im Westbalkan verringert wurde;
T. in der Erwägung, dass das Land im März 2020 nach dem Inkrafttreten des historischen Prespa-Abkommens und des Freundschaftsvertrags zwischen Nordmazedonien und Bulgarien zum 30. NATO-Mitgliedstaat wurde und die EU beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen;
U. in der Erwägung, dass der Beitritt zur NATO im Jahr 2020 einen eindeutigen Schritt in Richtung mehr Stabilität, Interoperabilität und Integration im Bereich der Verteidigung in der euroatlantischen Gemeinschaft darstellt und dadurch das Potenzial des Landes verbessert, letztendlich der EU beizutreten;
V. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas zu den Beitrittsbestrebungen der westlichen Balkanländer beitragen kann;
W. in der Erwägung, dass eine volle EU-Mitgliedschaft Nordmazedoniens im politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Interesse der Union liegt;
1. begrüßt die klare strategische Ausrichtung Nordmazedoniens und sein Engagement für die europäische Integration, die in der fortgesetzten Umsetzung der beitrittsbezogenen Reformen und den Bemühungen zur Klärung offener bilateraler Fragen mit Nachbarländern zum Ausdruck kommen;
2. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Zusage des Europäischen Rates von Thessaloniki aus dem Jahr 2003, wonach die Zukunft der westlichen Balkanländer in der EU liegt;
3. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und einen klaren politischen Willen zu zeigen, damit der Rat den Verhandlungsrahmen billigen und die erste Regierungskonferenz mit Nordmazedonien so bald wie möglich abhalten kann, um weitere Verzögerungen zu verhindern, wodurch die Glaubwürdigkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit des Beitrittsprozesses bestätigt werden;
4. weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die Erweiterungspolitik von objektiven Kriterien bestimmt werden muss und nicht durch einseitige Interessen behindert werden darf; erklärt erneut, dass die Erweiterungspolitik der EU das wirksamste Instrument des auswärtigen Handelns der Union ist und dass die weitere Aushöhlung dieser Politik zu einer instabilen Lage in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU führen könnte;
5. bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung Nordmazedoniens und hält es für wichtig, die Kontinuität der engagierten und aktiven Unterstützung des mazedonischen Fortschritts hin zur Europäischen Union sicherzustellen;
6. begrüßt, dass Nordmazedonien 2023 den Vorsitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wahrnehmen wird;
7. ist der Ansicht, dass auf der Konferenz zur Zukunft Europas Vertreter Nordmazedoniens und anderer Länder des westlichen Balkans sowohl auf Regierungsebene als auch auf der Ebene der Zivilgesellschaft, auch die Jugend, angemessen einbezogen und aktiv eingebunden werden sollten;
8. fordert die Behörden und die politischen Parteien Nordmazedoniens nachdrücklich auf, die einvernehmlichen Bemühungen zur Stärkung der Demokratie und des Übergangs fortzusetzen, weiterhin Korruption zu bekämpfen und die Rechtsstaatlichkeit, die gutnachbarlichen Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit zu stärken und gleichzeitig das Klima für die Medien und die Zivilgesellschaft zu verbessern;
9. weist erneut darauf hin, dass Fortschritte bei den Beitrittsverhandlungen im Rahmen der überarbeiteten Methode für die Erweiterung nach wie vor von dauerhaften, tiefgreifenden und unumkehrbaren Reformen in grundlegenden Bereichen abhängen;
Rechtsstaatlichkeit
10. betont die überragende Bedeutung der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch Justizreformen und die konsequente Verfolgung von Korruption und kriminellen Netzwerken auf hoher Ebene;
11. lobt die Fortschritte bei der Verfolgung der „Dringenden Reformprioritäten“ und bei der Weiterverfolgung der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der hochrangigen Sachverständigengruppe zu systemischen Problemen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit;
12. nimmt die Verabschiedung von Gesetzen über die Vorbeugung von Korruption und Interessenkonflikten, Lobbying, den Zugang zu Informationen, den Schutz von Hinweisgebern und die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und fordert deren wirksame und kontinuierliche Umsetzung;
13. nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung zwei Reformpläne verabschiedet hat, nämlich die Agenda „Europe at home“ und den Aktionsplan zur Bekämpfung von Korruption, die darauf abzielen, die Reformagenda in im Cluster der wesentlichen Elemente ausgewählten prioritären Bereichen im Rahmen der überarbeiteten Beitrittsmethodik zu straffen;
14. weist erneut darauf hin, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen benötigt werden, um sicherzustellen, dass für Inhaber öffentlicher Ämter Mechanismen zur Abschreckung, Prävention, Aufdeckung, proaktiven Ermittlung und Verhängung von Sanktionen durch solche Maßnahmen wirkungsvoll und konsequent eingesetzt werden, die Interessenkonflikte, Lobbyarbeit, Ethikkodizes und den Schutz von Hinweisgebern berücksichtigen;
15. begrüßt die Schaffung des Amtes des stellvertretenden Premierministers für Korruptions- und Verbrechensbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Humanressourcen als ein Zeichen einer klaren politischen Zusage, diese Fragen vorrangig anzugehen;
16. fordert nachdrücklich die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Professionalität, Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Justiz und Staatsanwaltschaft, unter anderem durch eine effiziente Umsetzung der Ethikkodizes und des wegweisenden Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, die Gewährleistung nachhaltiger Lösungen für Fälle der Sonderstaatsanwaltschaft und die Rechenschaftspflicht für Verbrechen, die sich aus dem groß angelegten Fall illegaler Abhörmaßnahmen ergeben; fordert zusätzliche Anstrengungen in allen Rechtsprechungsorganen, um zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz beizutragen;
17. begrüßt Schritte zur Stärkung der Unparteilichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Justiz durch die proaktiven Maßnahmen des Obersten Justizrats und fordert die wirksame Umsetzung des überarbeiteten Gesetzes zum Rat der Staatsanwälte; fordert, die Mechanismen zur Konsolidierung der Professionalität und der Integrität der Justiz durch Überprüfungen, Finanzermittlungen und die Einziehung von Vermögenswerten voll auszuschöpfen; ist besorgt über den eingeschränkten Zugang zur Justiz während der COVID-19-Pandemie und fordert die Behörden auf, die Digitalisierung der Justiz und der damit verbundenen Verwaltung voranzutreiben;
18. befürwortet den Abschluss institutioneller Reformen und die Umsetzung der laufenden Reformen im Sicherheits- und Nachrichtendienstsektor, um die finanzielle, operative und funktionale Unabhängigkeit des neuen Amts für nationale Sicherheit und der Operativen Technischen Agentur sowie eine sinnvolle parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste sicherzustellen;
19. fordert kontinuierliche proaktive Anstrengungen zur systematischen Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption durch systematische Präventionsmaßnahmen, Finanzermittlungen, die Verfolgung von Finanzstraftaten, einschließlich Geldwäsche, und der Finanzierung des Terrorismus sowie die Annahme geeigneter Sanktionen; fordert weitere Anstrengungen zur Einleitung von Maßnahmen zur Zerschlagung krimineller Netzwerke, die an verschiedenen Formen des Handels wie Waffen-, Menschen- und Drogenhandel beteiligt sind; fordert das Land nachdrücklich auf, sich dem Besitzstand anzugleichen und systematische finanzielle Ermittlungen durchzuführen und dabei die Identifizierung, das Aufspüren, Einfrieren und Konfiszieren sowie die Handhabung von Fällen mit unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten zu intensivieren;
20. empfiehlt Maßnahmen zur Stärkung der neu gegründeten Vermögensabschöpfungsstelle und zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität; fordert, dass die gemeinsamen Anstrengungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und der Cyberkriminalität verstärkt werden, unter anderem durch eine verbesserte Koordinierung und Partnerschaft mit Europol;
21. erkennt die Fortschritte an, die bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption erzielt wurden, unter anderem durch eine verbesserte Erfolgsbilanz bei der Ermittlung, Strafverfolgung und Verurteilung von Korruption auf hoher Ebene, Amtsmissbrauch und illegaler Bereicherung; weist darauf hin, wie wichtig die gestärkte Führungsrolle der Kommission für Korruptionsprävention und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit ihr sind;
22. fordert die Staatsanwaltschaft nachdrücklich auf, schwerwiegende Fälle zu bearbeiten und bedeutende Fälle, die ihr von Korruptionsbekämpfungs- und Prüfinstanzen sowie Hinweisgebern vorgelegt werden, proaktiv zu verfolgen;
23. fordert die Behörden Nordmazedoniens nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Radikalisierung und Terrorismus fortzusetzen und zu intensivieren und das Problem der ausländischen terroristischen Kämpfer durch den kontinuierlichen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, religiösen Führern, lokalen Gemeinschaften und Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie durch angemessene Wiedereingliederungsmaßnahmen anzugehen;
Arbeitsweise demokratischer Institutionen
24. weist erneut darauf hin, dass die konstruktive Rolle der Opposition für die Arbeitsfähigkeit der Sobranie, der Versammlung der Republik Nordmazedonien, und die Verabschiedung wichtiger Gesetze, etwa im Rahmen des Reformprozesses im Zusammenhang mit der EU und der NATO, von großer Bedeutung ist;
25. lobt das Engagement der Regierungs- und Oppositionsparteien in der Sobranie bei wichtigen Entscheidungen im gemeinsamen nationalen Interesse; stellt fest, dass ein intensiverer politischer Dialog zwischen allen politischen Parteien eine Grundvoraussetzung für verantwortungsvolle Regierungsführung und eine funktionierende Gesetzgebung ist; fordert alle Parteien im Parlament auf, weiterhin konstruktiv zusammenzuarbeiten, von dem Gebrauch nationalistischer und hetzerischer Rhetorik abzusehen und sich in gutem Glauben in den politischen Dialog einzubringen, insbesondere was wichtige gesundheitspolitische, wirtschaftliche, soziale und politische Bemühungen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise angeht;
26. weist erneut darauf hin, welche Bedeutung der Jean-Monnet-Dialog durch die Erleichterung eines politischen Dialogs in der Sobranie für die Vertrauensbildung und die Stärkung der demokratischen Kultur und der parlamentarischen Strukturen hat; begrüßt das konstruktive parteiübergreifende Engagement im Rahmen des Jean-Monnet-Dialogs und die Zusage, seine Schlussfolgerungen umzusetzen und eine vierte Runde einzuberufen;
27. fordert die Sobranie nachdrücklich auf, den Gesetzgebungsprozess zu verbessern, indem der Einsatz von Schnellverfahren auf ein Minimum reduziert wird, die Transparenz gesteigert wird, der zeitnahe und inklusive Zugang zu Informationen über die Gesetzgebung gewährleistet wird und ordnungsgemäße Konsultationen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden; erinnert an die Notwendigkeit, die parlamentarische Geschäftsordnung im Konsens zu aktualisieren, um die Sobranie zu befähigen und Gesetzgebungs-, Aufsichts- und Haushaltskontrollverfahren zu stärken; weist erneut darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und ihre nachhaltige Finanzierung wichtig sind, damit öffentliche Einrichtungen auf fundierte Weise geprüft werden;
28. nimmt den reibungslosen Ablauf der Parlamentswahl vom 15. Juli 2020 zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass die rechtliche Stabilität indes durch häufige Überarbeitungen des Rechts- und Regelungsrahmens untergraben wurde; hält es für geboten, die ausstehenden Empfehlungen aus dem Abschlussbericht des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE umfassend umzusetzen und unter anderem eine zeitnahe, inklusive und umfassende Überprüfung des Wahlgesetzes im Vorfeld künftiger Wahlen zu veranlassen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Wählerverzeichnisse genau und auf dem neuesten Stand sind;
29. fordert zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Finanzierung politischer Parteien und zur Sicherstellung demokratischer, repräsentativer und auf Wettbewerb basierender innerparteilicher Funktionsweisen, unter anderem durch angemessene unabhängige Kontrollen; erinnert an die Notwendigkeit, die Empfehlungen des staatlichen Rechnungshofes wirksam umzusetzen;
30. fordert die neue Regierung nachdrücklich auf, der Reform der öffentlichen Verwaltung Vorrang einzuräumen, indem bei öffentlichen Ernennungen und Beförderungen auf Verdiensten beruhende Standards integriert und systematisch angewendet werden und damit die Kultur der Transparenz, fachliche Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Integrität und eine im Hinblick auf Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit gleichberechtigte Vertretung im gesamten öffentlichen Dienst und öffentlichen Sektor vorangetrieben werden, während Hinweisgeber gleichzeitig angemessenen Schutz erfahren; fordert umfassende Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der staatlichen Kommission für Korruptionsprävention;
31. fordert die Behörden nachdrücklich auf, für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen, indem der Zugang zu Informationen, unter anderem zu COVID-19, weiter verbessert wird und regelmäßige dienststellenübergreifende Aktualisierungen durch das offene Portal für behördliche Daten sowie eine volle Funktionalität des Amtes für den Schutz des freien Zugangs zu öffentlichen Informationen gewährleistet werden;
32. fordert die Behörden auf, einschlägige Archive des jugoslawischen Geheimdienstes aufzuspüren und zu öffnen; vertritt die Auffassung, dass ein transparenter Umgang mit der totalitären Vergangenheit, einschließlich der Öffnung der Geheimdienstarchive, ein Schritt zur weiteren Demokratisierung, zum Ausbau der Rechenschaftspflicht und institutionellen Stärke sowohl des Landes selbst als auch der Westbalkanregion insgesamt ist;
33. besteht darauf, dass die Transparenz und Sichtbarkeit der EU-Fördermittel weiter verbessert wird, indem für eine effiziente Kontrolle, Prüfung und Weiterverfolgung gesorgt wird;
Grundrechte
34. bringt seine Unterstützung für die Bemühungen um eine integrative Politik zum Schutz der Grundfreiheiten und -rechte aller Bürger zum Ausdruck, mit besonderem Augenmerk auf Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, ethnische Gemeinschaften, ethnische Gruppen, die nicht der Mehrheit angehören, LGBTQI+-Personen und gering qualifizierte Arbeitslose; fordert die Behörden auf, die unverhältnismäßig nachteiligen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Minderheiten abzumildern und Ungleichheit entschlossener zu bekämpfen;
35. begrüßt, dass die Religions-, Gedanken- und Gewissensfreiheit weiterhin sichergestellt und die Diskriminierung aufgrund der Religion allgemein verboten ist;
36. fordert die nationale Koordinierungsstelle für die Umsetzung des nationalen Aktionsplans für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf, Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen systematisch einzubeziehen; unterstreicht die Notwendigkeit einer weiteren Deinstitutionalisierung und der Aufhebung von Bestimmungen, die einen unfreiwilligen Freiheitsentzug ermöglichen; betont, dass adäquate Ressourcen und Infrastrukturen gebraucht werden, um für Menschen mit Behinderungen den notwendigen Sozialschutz und angemessene Lebensbedingungen sicherzustellen; begrüßt den nationalen Aktionsplan für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dass die nationale Koordinierungsstelle für die Umsetzung des Übereinkommens regelmäßig zusammenkommt;
37. begrüßt, dass die Maßnahmen zur Integration der Roma stärkere Beachtung finden und dafür mehr Mittel bereitgestellt werden, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, im Einklang mit der Poznań-Erklärung zur Integration der Roma von 2019 im Rahmen des Erweiterungsprozesses der EU das Tempo und die Kapazitäten der Umsetzung, Koordinierung, Überwachung und Mittelverwendung zu erhöhen, und zwar auch in den Bereichen Wohnungspolitik und aktive Arbeitsmarktpolitik; fordert die Behörden auf, eine ungehinderte Umsetzung des Gesetzes über Personen ohne geregelten Personenstand zu gewährleisten und das Problem der fehlenden Personaldokumente für Roma zu lösen;
38. nimmt die unter anderem in den sozialen Medien weit verbreiteten Hassreden, insbesondere gegen Roma, LGBTI+-Personen und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und gefährdete Länder und Völker, mit Besorgnis zur Kenntnis; fordert, dass der einschlägige Regelungsrahmen wirksam umgesetzt wird, um eine klare Trennung zwischen einer freien öffentlichen Debatte und Hassreden, Verleumdungen oder Aufstachelung zur Gewalt sicherzustellen und Strafverfolgungskapazitäten für den Schutz der Menschen vor Hassverbrechen, Hassrede und geschlechtsspezifischer Gewalt zu stärken; ist besorgt über Fälle von Polizeibrutalität gegen schutzbedürftige Gemeinschaften;
39. begrüßt die positiven Schritte hin zu institutioneller Unterstützung für die Förderung der Menschenrechte von LGBTI+-Personen, weist aber darauf hin, dass die Diskriminierung der LGBTI+-Gemeinschaft weiterhin ein weit verbreitetes Problem darstellt und dass die Umsetzung des Regelungsrahmens durch die staatlichen Institutionen verstärkte Aufmerksamkeit erhalten sollte; fordert stärkere Maßnahmen, um Hassrede und Hassverbrechen gegen LGBTI+-Personen zu bekämpfen und die Menschen dazu zu ermutigen, diese Verbrechen zu melden und der Straffreiheit ein Ende zu bereiten;
40. begrüßt die erneute Verabschiedung von Antidiskriminierungsgesetzen durch alle politischen Parteien sowie den transparenten Prozess zur Ernennung der Kommission für den Schutz vor Diskriminierung , die den Schutz und die Inklusion aller Randgruppen gewährleistet; ermutigt die Sobranie zur Verabschiedung von Gesetzen, die ein vereinfachtes, transparentes und zugängliches Verfahren zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts auf der Grundlage der Selbstbestimmung ermöglichen und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität verhindern; nimmt die Ausrichtung der ersten Pride-Veranstaltung in Skopje im Juni 2019 zur Kenntnis;
41. fordert weitere konstruktive Bemühungen zur Stärkung der allgemein entspannten interethnischen Beziehungen sowie zur Anerkennung, zum Schutz und zur angemessenen Unterstützung aller Gemeinschaften und ihres kulturellen Erbes; fordert, dass die Rechte von Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören, gesichert und diese Gruppen im öffentlichen Leben und in den Medien angemessen einbezogen und vertreten werden, indem für ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die für die Minderheitenpolitik zuständigen Institutionen gesorgt und das erweiterte Mandat der Agentur für die Verwirklichung von Gemeinschaftsrechten zur Überwachung und Unterstützung der öffentlichen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Minderheiten in vollem Umfang genutzt wird;
42. fordert Nordmazedonien auf, das Rahmenabkommen von Ohrid weiterhin umzusetzen; befürwortet die erneute Überprüfung des Gesetzes über den Sprachgebrauch im Einklang mit den Empfehlungen, die die Venedig-Kommission in Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet hat; begrüßt, dass ein Amt und Inspektorat zur Überwachung der Gesamtumsetzung des Gesetzes über den Sprachgebrauch geschaffen wurde, und weist erneut darauf hin, dass ein gleichberechtigter und nichtdiskriminierender Unterricht in Minderheitensprachen bereitgestellt werden muss;
43. ersucht das Ministerium für das Politische System und Zwischengemeinschaftliche Beziehungen, den sozialen Zusammenhalt durch die Umsetzung der „Eine Gesellschaft für alle“-Strategie zu stärken, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, die verbleibenden Herausforderungen in den Bereichen Diskriminierung, Ausgrenzung und Unterrepräsentation anzugehen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle in Nordmazedonien lebenden Minderheiten angemessene Unterstützung erhalten und in ihrem Leben weder Bedrohungen noch sonstigen Formen von Diskriminierung ausgesetzt sind;
44. begrüßt die kontinuierliche Verbesserung bei öffentlichen Konsultationen und fordert weitere Fortschritte bei der Gewährleistung einer sinnvollen und rechtzeitigen Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsprozesse in den verschiedenen Politikbereichen sowie bei der Sicherung der finanziellen Nachhaltigkeit des nichtstaatlichen Sektors; stellt fest, dass eine Umstrukturierung des Haushalts angemessene Konsultationsprozesse durchlaufen und nicht zu Lasten der Nachhaltigkeit im Bereich der Zivilgesellschaft gehen sollte;
45. fordert Nordmazedonien auf, dafür zu sorgen, dass für die Grundrechte zuständige Stellen funktional unabhängig sind, angemessene finanzielle Mittel für sie bereitstehen und ihre Mitglieder nach Verfahren ernannt werden, die transparent, inklusiv und auf Verdiensten basiert sind, um so dazu beizutragen, die Menschenrechtslage in dem Land zu verbessern; begrüßt die Ernennung des neuen Bürgerbeauftragten und fordert eine vermehrte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; würdigt die Stärkung des Amtes des Bürgerbeauftragten und fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Umsetzung von dessen Empfehlungen zu beschleunigen; begrüßt die Einrichtung des externen Aufsichtsmechanismus für die Polizei durch das Amt des Bürgerbeauftragten und fordert weitere Bemühungen, um durch die systematische Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Misshandlung durch die Polizei, den Einsatz von wirklich unabhängigen Ermittlern und bessere Mechanismen für die Kontrolle der Polizei die Straffreiheit von Polizisten anzugehen;
46. begrüßt, dass das Gesetz zur Prävention von und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vor Kurzem aktualisiert wurde; fordert die Behörden nachdrücklich auf, diese Gesetze wirksam umzusetzen und geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder zu unterbinden, indem durch die Schaffung eines wirksamen Mechanismus für die Aufnahme von Beweismitteln und die strafrechtliche Verfolgung der Täter Schutz geboten wird; betont, wie wichtig Präventionsmaßnahmen sowie der Schutz und die Unterstützung der Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Misshandlung sind, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden;
47. fordert Nordmazedonien nachdrücklich auf, seine Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau zu verstärken, unter anderem indem ein Schwerpunkt auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und eine vermehrte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Frauenorganisationen, gelegt wird;
48. fordert die Gesetzgeber und alle politischen Parteien Nordmazedoniens auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertretung von Frauen in allen durch Wahlen und Ernennung zu besetzenden Entscheidungspositionen zu verbessern, wobei die durch verpflichtende Geschlechterquoten ermöglichten positiven Entwicklungen bei der Vertretung im Parlament als Vorbild dienen können; ermutigt die Behörden, die mangelnde Umsetzung der Rechte von Arbeitnehmerinnen, das Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern und das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in der Erwerbsbevölkerung weiter anzugehen, gegen die Geschlechterstereotypisierung, die Diskriminierung bezüglich der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Mutterschutz und die Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen und für angemessene Kinderbetreuungskapazitäten zu sorgen;
49. begrüßt die Bemühungen des Landes, die Zusammenarbeit bei der Steuerung der irregulären Migration, beim Grenzschutz und bei der Befriedigung der Grundbedürfnisse von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten zu verbessern; fordert eine weitere Stärkung des internationalen Schutzes für Personen, die diesen benötigen, und dass Verstöße gegen das Völkerrecht wie mutmaßliche Zurückweisungen verhindert werden; fordert die Behörden auf, einen aktiven Kontrollmechanismus einzurichten und die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Verstöße gegen das Völkerrecht zu verhindern; betont, dass der Beitrag Nordmazedoniens zum Schutz der Außengrenzen der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die EU auf, ihre Unterstützung für den Grenzschutz in der Region zu verstärken; nimmt die Fortschritte bei der Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität zur Kenntnis und erinnert an die Notwendigkeit, einen tragfähigen Mechanismus für die Steuerung irregulärer Migrationsströme zu schaffen und Schleusernetze zu bekämpfen, zumal das Land nach wie vor eine der Haupttransitrouten für Migranten ist; würdigt die kontinuierliche Zusammenarbeit und unterstützt den Abschluss der Statusvereinbarung mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die einen besseren Grenzschutz und die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität unter voller Achtung der Grundrechte erleichtern würde; fordert das Land auf, mit der Annahme einer Strategie zur Integration von Migranten, einschließlich zur Reintegration von Rückkehrern, voranzukommen;
Medien
50. stellt fest, dass das allgemein günstige Umfeld für Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien durch einen besseren Rechtsrahmen, Selbstregulierung und Transparenz der Eigentumsverhältnisse und des Werbemarktes weiter verbessert werden muss, während gleichzeitig die finanzielle Nachhaltigkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen und privaten Medien erhöht, eine auf Regeln basierende Finanzierung der Medien aus dem Haushalt sichergestellt und die politische Werbung transparent gestaltet und verringert werden muss, um so einen fairen Wettbewerb und eine unabhängige Redaktionspolitik sicherzustellen;
51. fordert die Behörden nachdrücklich auf, systemische Medienreformen, die den Wettbewerb neu beleben, die Unabhängigkeit und die Kapazitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Medienaufsicht stärken und den investigativen Journalismus unterstützen würden, zügig umzusetzen;
52. nimmt die Schritte zur Kenntnis, die unternommen wurden, um die Selbstregulierung der Medien durch das Register professioneller Online-Medien zu stärken und die beruflichen Standards durch die Charta über die Arbeitsbedingungen von Journalisten und den Entwurf eines fairen Arbeitsvertrags für digitale Medien zu verbessern;
53. fordert nachdrücklich die Annahme von Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen und operationellen Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Agentur für Audio- und audiovisuelle Mediendienste; lobt die Bemühungen der Agentur bei der Überwachung der Transparenz der Eigentumsverhältnisse von Medienunternehmen und der Bekämpfung von Fällen von Hassreden, Diskriminierung und Drohungen gegen Reporter;
54. ermutigt alle Akteure in der Politik- und Medienlandschaft, inklusiv zu bleiben und dadurch eine faire Repräsentation aller relevanten politischen Standpunkte sicherzustellen, mit dem Ziel, die Bürger dabei zu unterstützen, eine fundierte demokratische Entscheidung zu treffen;
55. fordert die weitere Verbesserung der Rechtsgrundlage, um für wirksame Maßnahmen zu sorgen, mit denen die Sicherheit von Journalisten erhöht und gegen die Straffreiheit für Verbrechen gegen Journalisten vorgegangen wird; fordert wirksame Untersuchungen physischer Bedrohungen und verbaler Angriffe gegenüber Medienschaffenden;
56. ist besorgt über Desinformationskampagnen und Kampagnen zur Einflussnahme aus dem Ausland, die darauf abzielen, ethnische Spannungen zu verschärfen, die internationalen Beziehungen und den Ruf des Landes zu schädigen und die öffentliche Meinung und Wahlprozesse zu verzerren, und ernste Risiken für die Medienfreiheit, demokratische Gesellschaften und Institutionen, Grundrechte und -freiheiten sowie die Rechtsstaatlichkeit darstellen;
57. weist darauf hin, wie wichtig die Gewährleistung von Medienfreiheit und die Förderung von Qualitätsjournalismus und Medienkompetenz sind, um gegen weit verbreitete Desinformation, gezielte Falschmeldungen, nationalistische Rhetorik und Hassreden vorzugehen; hält es für geboten, die Urheber von Desinformationskampagnen und ausländischer Einflussnahme in den Medien auszuforschen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, die Koordinierung zu verbessern und strategisch gegen Desinformation und hybride Bedrohungen vorzugehen, die darauf abzielen, die europäische Perspektive in der gesamten Region zu untergraben; fordert die Einrichtung eines auf den Balkan ausgerichteten Exzellenzzentrums zur Bekämpfung von Desinformation;
Sozioökonomische Reformen
58. nimmt die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von COVID-19 zur Kenntnis und bekundet seine Unterstützung für eine Reihe von Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diese zu lindern; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Unterstützung der EU im Zusammenhang mit COVID-19 und die damit verbundenen Mechanismen in vollem Umfang zu nutzen und dabei die Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan bietet, um die Region näher an den EU-Binnenmarkt heranzuführen; begrüßt die Soforthilfe in Höhe von 4 Mio. EUR für das Gesundheitswesen bzw. in Höhe von 62 Mio. EUR zur Unterstützung der sozialen und wirtschaftlichen Erholung, die die EU zu Beginn der Pandemie für Nordmazedonien bereitgestellt hat, ergänzt durch ein Makrofinanzhilfepaket in Höhe von 160 Mio. EUR in Form von Darlehen;
59. begrüßt das Zuschusspaket im Umfang von 70 Mio. EUR im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II), um den Zugang der Partner im westlichen Balkan zu COVID-19-Impfstoffen zu finanzieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bürgern aller Westbalkanländer ausreichende Mengen an Impfstoff gegen COVID-19 zur Verfügung zu stellen; befürwortet die regionale Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich, insbesondere bei grenzüberschreitenden Erkrankungen, um die Belastung in der Region zu verringern;
60. legt der Regierung nahe, Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die darauf abzielen, den wirtschaftlichen Einbruch abzuschwächen und den strukturellen Verbesserungsbedarf zu bewältigen, etwa wenn es um Defizite in der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte und die Investitionslücken im Bereich Infrastruktur geht, und darauf ausgerichtet sind, Diversifizierung, Wettbewerb und Digitalisierung voranzutreiben und gegen die informelle Wirtschaft vorzugehen; betont, wie wichtig es ist, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu stärken;
61. nimmt die Anstrengungen der Regierung zur Kenntnis, ein Mindestlohngesetz einzuführen und die Reichweite der sozialen Unterstützung auszuweiten; legt den Behörden nahe, das Steuerrecht zu modernisieren und die Kapazitäten, die Personalausstattung und die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Gesundheitswesen und bei den Krankenversicherungssystemen sowie den entsprechenden Zugang zu verbessern; fordert eindringlich, dass gezielte Maßnahmen gegen Kinderarmut und Energiearmut ergriffen werden, die sich im Zuge der Pandemie noch verschärft haben;
62. fordert eine Intensivierung der sozioökonomischen Maßnahmen, um dem demographischen Rückgang und der Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften durch aktive Arbeitsmarktmaßnahmen entgegenzuwirken, durch die die Langzeitarbeitslosigkeit verringert wird;
63. betont, dass die Bemühungen um einen diskriminierungsfreien Zugang von EU-Bürgern zum Arbeitsmarkt, einen freien Dienstleistungsverkehr, die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse vorangetrieben werden müssen;
64. erinnert daran, wie wichtig es ist, dass aktuelle, umfassende, hochwertige und bereichsübergreifende statistische Daten erhoben werden, und fordert das Land nachdrücklich auf, eine längst überfällige demografische Volkszählung durchzuführen;
Energie, Verkehr und Umwelt
65. erinnert daran, dass noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Ziele in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Versorgungssicherheit und Emissionsminderung zu erreichen;
66. empfiehlt, den Schwerpunkt bei öffentlichen Investitionen auf nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu legen, und fordert das Land nachdrücklich auf, die Sicherheit und Nachhaltigkeit seiner Energieversorgung zu erhöhen, indem es die Effizienz und Diversifizierung durch die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien fördert;
67. begrüßt die Verabschiedung des Energieeffizienzgesetzes und legt Nordmazedonien nahe, es umzusetzen; begrüßt die Fortschritte, die dabei erzielt wurden, weiterhin sicherzustellen, dass die Verpflichtungen des Dritten Energiepakets eingehalten werden, und einen ganzheitlichen regionalen Energiemarkt durch künftige Strom- und Gasverbindungsleitungen zu den Nachbarländern zu schaffen; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um für einen Wettbewerb auf dem Eisenbahnmarkt zu sorgen, den Bau wichtiger Eisenbahnkorridore voranzutreiben und die Funktionsfähigkeit der entsprechenden Grenzübergangsstellen sicherzustellen;
68. fordert die Kommission auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ konsequent umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die IPA III-Mittel für Nordmazedonien oder den Wirtschafts- und Investitionsplan für den westlichen Balkan, da das Land im Berichtszeitraum bedeutende Fortschritte erzielt hat, was als Zeichen der Solidarität unserer Union zu werten ist;
69. begrüßt die Verabschiedung des Wirtschafts- und Investitionsplans sowie der Grünen Agenda für den Westbalkan, um den grünen und digitalen Wandel in der Region zu unterstützen und um eine umfassendere regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Energiesicherheit zu fördern; weist auf deren Potenzial hin, die öffentliche Infrastruktur und die regionale Konnektivität zu verbessern, insbesondere durch den Eisenbahn- und Autobahnkorridor VIII nach Bulgarien und die Gasverbindungsleitungen zu Kosovo, Serbien und Griechenland einhergehend mit dem Projekt des Flüssigerdgasterminals in Alexandroupolis; weist erneut darauf hin, dass dem Ausbau von Flugverbindungen, die die Länder des Westbalkans untereinander und mit den EU-Mitgliedstaaten verbinden, eine große Bedeutung zukommt; betont, dass mit den Investitionen im Rahmen der Investitionsoffensive für Drittländer zu den Zielen des Übereinkommens von Paris und den EU-Dekarbonisierungszielen beigetragen werden muss und dass diese Investitionen Ex-ante-Umweltverträglichkeitsprüfungen umfassen müssen; hebt den strategischen Wert hervor, den die Verbesserung der Konnektivität und der wirtschaftlichen Integration zwischen Nordmazedonien und seinen Nachbarländern hat;
70. würdigt die Tatsache, dass Nordmazedonien als erstes Land des Westbalkans den Entwurf eines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans ausgearbeitet hat, der eine solide Grundlage für die Ausarbeitung eines ambitionierten endgültigen Plans im Einklang mit den Verpflichtungen der Energiegemeinschaft darstellt;
71. fordert den politischen Willen zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und ehrgeiziger Pläne für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung, auch durch Beschränkungen für den Bau von Wasserkraftwerken in Schutzgebieten, durch den Schutz der biologischen Vielfalt und durch Sicherstellung der Umwelthaftung;
72. bekräftigt seine Forderungen, dem alarmierenden Ausmaß der Luftverschmutzung, insbesondere in städtischen Gebieten, durch einen Übergang zu einer nachhaltigen Energie-, Heizungs- und Verkehrspolitik sowie durch Investitionen in erneuerbare Energien zu begegnen, indem die bereichsübergreifende Koordinierung verbessert, die lokale und nationale Finanzierung gestärkt, die Einhaltung der Emissionsobergrenzen bei Großfeuerungsanlagen sichergestellt und eine nationale Strategie für den Kohleausstieg ausgearbeitet wird;
73. begrüßt die Fortschritte, die bei der Verbesserung der Wasserqualität erzielt wurden, und weist darauf hin, dass die Kapazitäten der Abwasserbehandlung erhöht, die große Menge des in die Meeresumwelt eingebrachten Kunststoffs verringert, der Einrichtung eines integrierten regionalen Abfallbewirtschaftungssystems Vorrang eingeräumt und das Recycling gefördert werden muss;
74. fordert die Behörden auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Natur- und Kulturerbe der Ohrid-Region zu schützen, indem die vollständige Umsetzung der Empfehlung der UNESCO zur Ohrid-Region sichergestellt wird;
Regionale Zusammenarbeit und Außenpolitik
75. weist auf den kooperativen und konstruktiven Ansatz hin, den Nordmazedonien während der Verhandlungen über das Prespa-Abkommen mit Griechenland und den Vertrag über gutnachbarliche Beziehungen mit Bulgarien verfolgt hat, was das strategische Engagement des Landes für die europäische Integration zeigt; merkt an, dass die EU-Mitgliedstaaten die Durchführung der Regierungskonferenz mit Nordmazedonien so schnell wie möglich in die Wege leiten sollten, um die Bemühungen des Landes beim EU-Beitrittsprozess anzuerkennen und um zudem zu verhindern, dass durch weitere Verzögerungen die Fortschritte bei der Aussöhnung in der Region untergraben werden;
76. bedauert die nach wie vor mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung der früheren Empfehlungen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Bürgern, die sich offen zu ihrer bulgarischen Identität und/oder zu ihrem bulgarischen ethnischen Hintergrund bekennen;
77. fordert die staatlichen Stellen und die Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung einer historischen Aussöhnung zu ergreifen, um die Gräben zwischen und innerhalb der unterschiedlichen ethnischen und nationalen Gruppen, wozu auch Bürger mit bulgarischer Identität gehören, zu überwinden;
78. bekräftigt seine volle Unterstützung für die verstärkte regionale Zusammenarbeit und appelliert an alle Parteien, die vollständige, konsequente und in gutem Glauben erfolgende Umsetzung des Prespa-Abkommens mit Griechenland und des Vertrags über gutnachbarliche Beziehungen mit Bulgarien sicherzustellen, zumal beide einen wichtigen Bestandteil der bilateralen Beziehungen ausmachen; fordert die Partner nachdrücklich auf, sich weiterhin mit allen noch offenen bilateralen Fragen, die sich nicht auf den Beitrittsprozess auswirken, zu befassen und diese bilateral beizulegen, dabei konstruktiv vorzugehen und von Maßnahmen abzusehen, durch die die europäische Integration und die Interessen der EU allgemein untergraben werden könnten;
79. stellt fest, dass die regionale Zusammenarbeit auf dem Ziel einer gemeinsamen Zukunft in der EU, einem aufgeschlossenen Dialog zur Überwindung von regionalen Streitigkeiten und der schwierigen Vergangenheit und der Achtung der europäischen Grundwerte beruhen muss; fordert die Schaffung neuer Möglichkeiten für einen hochrangigen politischen und strategischen Dialog mit den Ländern des westlichen Balkans durch regelmäßige Gipfeltreffen der EU und des Westbalkans sowie intensivere Beziehungen auf ministerialer Ebene, um die politische Teilhabe beim Erweiterungsprozess zu stärken und für eine bessere Steuerung und Zusammenarbeit auf hoher Ebene zu sorgen, wie es auch in der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung vorgesehen ist;
80. bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, den Verhandlungsrahmen zu verabschieden; sieht der zügigen Verabschiedung des Verhandlungsrahmens erwartungsvoll entgegen, damit es zu keinen weiteren Verzögerungen kommt und die erste Regierungskonferenz abgehalten wird, sodass die Beitrittsgespräche so bald wie möglich aufgenommen werden können; unterstützt sämtliche Bemühungen, den Dialog zu erleichtern und somit den Weg für ein tragfähiges Abkommen zu ebnen; weist darauf hin, dass die Europäische Union danach strebt, dass regionale Streitigkeiten und die schwierige Vergangenheit überwunden werden, um auf eine bessere und friedliche Zukunft und auf ein gedeihliches Miteinander hinzuarbeiten;
81. bedauert, dass Bulgarien und Nordmazedonien noch keine Übereinkunft zu offenen bilateralen Fragen gefunden haben; weist darauf hin, wie wichtig ein kontinuierlicher Dialog ist, um bei der Umsetzung bilateraler Abkommen in gutem Glauben tragfähige Ergebnisse erzielen zu können, wobei der Rahmen des Vertrags über Freundschaft, gute Nachbarschaft und Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern umfassend ausgeschöpft werden muss und den Zielen umfassend Rechnung zu tragen ist; begrüßt die Ernennung des Sonderbeauftragten Nordmazedoniens für Bulgarien und betont, wie wichtig ein kontinuierlicher Dialog zur Verwirklichung eines tragfähigen Abkommens über laufende bilaterale Fragen ist; fordert Bulgarien und Nordmazedonien auf, einen Kompromiss über einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen zu erzielen, deren Umsetzung im Einklang mit dem Vertrag über Freundschaft regelmäßig bewertet wird;
82. beglückwünscht Nordmazedonien und Bulgarien zu deren erfolgreichen gemeinsamen Vorsitz des Berliner Prozesses für den Westbalkan und zu den wichtigen Errungenschaften, die in diesem Rahmen erzielt wurden;
83. fordert die Einrichtung eines institutionalisierten und mit ausreichenden öffentlichen Mitteln ausgestatteten Jugenddialogs zwischen Nordmazedonien und Griechenland sowie zwischen Nordmazedonien und Bulgarien nach dem Vorbild des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW);
84. fordert alle politischen Entscheidungsträger in der Region erneut auf, dringend Schritte zur Einrichtung der Regionalkommission (REKOM) zu unternehmen, die damit beauftragt wird, die Fakten über alle Opfer von Kriegsverbrechen und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, zu ermitteln, und dabei auf der bedeutenden Arbeit der Koalition für die REKOM aufzubauen;
85. begrüßt den am 27. März 2020 erfolgten Beitritt Nordmazedoniens zur NATO sowie das anhaltende Engagement des Landes für den Sicherheitsrahmen im euro-atlantischen Raum; begrüßt den Beitrag des Landes zu den von der NATO geführten Einsätzen sowie zur Kosovo-Truppe (KFOR) im Rahmen des Koordinierungszentrums für Gastländer und die formelle Zusammenarbeit des Landes mit der Europäischen Verteidigungsagentur; fordert Nordmazedonien auf, seine Angleichung an militärische und operative Standards auch künftig fortzusetzen, um die Interoperabilität und Kohärenz mit den Mitgliedstaaten der EU und der NATO zu verbessern; begrüßt das Bekenntnis Nordmazedoniens zur sog. Clean-Network-Initiative;
86. betont, dass die EU und die Vereinigten Staaten ihre Partnerschaft und Koordinierung auf dem westlichen Balkan verstärken müssen, um Schlüsselreformen voranzutreiben und die Regierungsführung und Aussöhnung zu verbessern;
87. erkennt an, dass sich Nordmazedonien immer stärker an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angleicht, und legt dem Land nahe, diesen Kurs beizubehalten, insbesondere was die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland betrifft; beglückwünscht Nordmazedonien zu seinen kontinuierlichen Beiträgen zu den laufenden Missionen und Operationen im Rahmen des EU-Krisenmanagements und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und betont, dass das Land sein Engagement auch in Zukunft aufrechterhalten muss; zeigt sich besorgt über die immer stärkere wirtschaftliche und energiepolitische Abhängigkeit des Landes von Drittländern;
88. begrüßt das anhaltende Engagement Nordmazedoniens für regionale Initiativen und fordert die stetige Umsetzung von Verpflichtungen in verschiedenen regionalen Rahmen, die den gemeinsamen regionalen Markt voranbringen;
o o o
89. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Versammlung der Republik Nordmazedonien zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das am 1. September 2013 in Kraft getretene Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits,
– unter Hinweis auf den Antrag Serbiens vom 19. Dezember 2009 auf Beitritt zur Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag Serbiens auf Beitritt zur Europäischen Union (COM(2011)0668), die Entscheidung des Europäischen Rates vom 1. März 2012 über die Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten an Serbien und die Entscheidung des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013 über die Aufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes bei der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki,
– unter Hinweis auf die bei dem Gipfeltreffen EU–Westbalkan vom 17. Mai 2018 abgegebene Erklärung von Sofia und die ihr als Anlage beigefügte Prioritätenagenda von Sofia,
– unter Hinweis auf die Resolution 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des IGH zur Kenntnis genommen und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Serbien und dem Kosovo zu fördern,
– unter Hinweis auf das erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen zwischen den Regierungen Serbiens und des Kosovo vom 19. April 2013 und die Abkommen vom 25. August 2015 sowie auf den laufenden, von der EU unterstützten Dialog zur Normalisierung der Beziehungen,
– unter Hinweis auf den am 28. August 2014 eingeleiteten Berlin-Prozess,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zu dem Bericht 2018 der Kommission über Serbien(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Empfehlungen, die in der elften Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU–Serbien vom 30./31. Oktober 2019 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020)0057),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2020 zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Partnern im Westbalkan im Bereich Migration und Sicherheit,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2019 mit dem Titel „Mitteilung 2019 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2019)0260) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Serbia 2019 Report“ (Bericht 2019 über Serbien) (SWD(2019)0219),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Mitteilung 2020 zur Erweiterungspolitik der EU“ (COM(2020)0660) und die entsprechende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Serbia 2020 Report“ (Bericht über Serbien 2020) (SWD(2020)0352),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan“ (COM(2020)0641) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Guidelines for the Implementation of the Green Agenda for the Western Balkans“ (Leitlinien für die Umsetzung der Grünen Agenda für den Westbalkan) (SWD(2020)0223),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. April 2020 mit dem Titel „Mitteilung über die globale Reaktion der EU auf COVID-19“ (JOIN(2020)0011),
– unter Hinweis auf die Bewertung des Wirtschaftsreformprogramms von Serbien 2020–2022 durch die Kommission vom 21. April 2020 (SWD(2020)0064) und auf die vom Rat am 19. Mai 2020 angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen zum wirtschafts- und finanzpolitischen Dialog zwischen der EU und dem westlichen Balkan und der Türkei,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2020 mit dem Titel „Unterstützung des westlichen Balkans bei der Bekämpfung von COVID-19 und beim Wiederaufbau nach der Pandemie“ (COM(2020)0315),
– unter Hinweis auf die elfte Tagung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene vom 10. Dezember 2019, auf der die Verhandlungen über das Kapitel 4 „Freier Kapitalverkehr“ eröffnet wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der ersten Phase des interparteilichen Dialogs über die Verbesserung der Bedingungen für die Abhaltung von Parlamentswahlen, der vom Europäischen Parlament unterstützt wird,
– unter Hinweis auf den am 7. Oktober 2020 veröffentlichten Abschlussbericht der OSZE/BDIMR-Sonderwahlbeobachtungsmission über die Parlamentswahlen vom 21. Juni 2020 in Serbien,
– unter Hinweis auf die am 11. November 2020 veröffentlichte Pressemitteilung der Sachverständigen des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu Bedenken über den Missbrauch des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, um gezielt die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen einzuschränken,
– unter Hinweis auf den zweiten Konformitätsbericht der Gruppe europäischer Staaten gegen Korruption (GRECO) über Serbien zum Thema „Bekämpfung der Korruption in Bezug auf Mitglieder des Parlaments, Richter und Staatsanwälte“, der als Teil der vierten Evaluierungsrunde am 26. November 2020 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den grundlegenden Evaluierungsbericht der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) über Serbien vom 22. Januar 2020,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum westlichen Balkan im Anschluss an das Gipfeltreffen 2020(2),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens des Europäischen Parlaments und der Parlamentspräsidenten des westlichen Balkans, das vom Präsidenten des Europäischen Parlaments mit den leitenden Organen der Parlamente der Länder des westlichen Balkans am 28. Januar 2020 einberufen wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Zagreb, die auf dem Gipfeltreffen EU–Westbalkan vereinbart wurde, das am 6. Mai 2020 per Videokonferenz stattfand,
– unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU–Westbalkan im Rahmen des Berliner Prozesses am 10. November 2020,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0032/2021),
A. in der Erwägung, dass Serbien, wie jedes Land, das Mitgliedstaat der EU werden will, auf der Grundlage seiner eigenen Leistungen hinsichtlich der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung der für den Beitritt erforderlichen Kriterien und gemeinsamen Werten bewertet werden muss und dass das Engagement für die notwendigen Reformen und deren Qualität den Zeitplan und die Fortschritte des Beitritts bestimmen;
B. in der Erwägung, dass es sich bei Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit um Grundwerte handelt, auf denen die EU gegründet ist und die bei Erweiterungs-, Stabilisierungs- und Assoziierungsprozessen im Mittelpunkt stehen; in der Erwägung, dass nachhaltige Reformen erforderlich sind, um die in diesen Bereichen noch bestehenden beträchtlichen Probleme zu lösen;
C. in der Erwägung, dass Serbien bei der Einhaltung, Wahrung und Verteidigung der Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die nationalen oder sonstigen Minderheiten angehören, im eigenen Land und im Rahmen seiner internationalen Beziehungen eine nicht umkehrbare Erfolgsbilanz aufbauen muss;
D. in der Erwägung, dass seit der Aufnahme von Verhandlungen mit Serbien achtzehn Kapitel eröffnet wurden, von denen zwei vorläufig geschlossen worden sind; in der Erwägung, dass Serbien der neuen Erweiterungsmethodik der EU zugestimmt hat;
E. in der Erwägung, dass in den Bereichen Justiz und Grundrechte (Kapitel 23) sowie Recht, Freiheit und Sicherheit (Kapitel 24) noch keine nachhaltige Erfolgsbilanz erzielt wurde; in der Erwägung, dass der Rat beschlossen hat, noch keine weiteren Kapitel mit Serbien zu eröffnen;
F. in der Erwägung, dass die GRECO die Situation in Serbien als „insgesamt unbefriedigend“ erachtet und Serbien sich offensichtlich nicht an die Empfehlungen der GRECO zur Bekämpfung der Korruption in Bezug auf Mitglieder des Parlaments, Richter und Staatsanwälte hält;
G. in der Erwägung, dass das Engagement der EU für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit auch Serbien betrifft, wobei die EU ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat fortsetzen sollte, um Serbien dabei zu unterstützen, wesentliche Reformen und Schulungen in Bezug auf Recht, Korruptionsbekämpfung, Förderung der Menschenrechte sowie die Rolle freier und unabhängiger Medien und der Zivilgesellschaft durchzuführen und die Fortschritte in diesen Bereichen gemäß der überarbeiteten Erweiterungsmethodik zu überwachen;
H. in der Erwägung, dass Serbien an einer Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo interessiert ist;
I. in der Erwägung, dass sich Serbien nach wie vor für die regionale Zusammenarbeit und für gutnachbarliche Beziehungen einsetzt;
J. in der Erwägung, dass Serbien nach wie vor entschlossen ist, eine funktionierende Marktwirtschaft aufzubauen, und weiterhin die Verpflichtungen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen umsetzt, wenngleich noch eine Reihe von Compliance-Problemen bestehen; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Entwicklung weiterhin durch Korruption beeinträchtigt wird;
K. in der Erwägung, dass Serbien alle grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert hat;
L. in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien nach wie vor Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben und vorrangig behandelt werden müssen;
M. in der Erwägung, dass der parteiübergreifende Dialog über die Verbesserung der Bedingungen für die Abhaltung von Parlamentswahlen, der vom Europäischen Parlament unterstützt wird, weiterhin eine einzigartige Plattform bietet, um einen Konsens über Verpflichtungen zur Verbesserung der Wahlbedingungen zu erzielen;
N. in der Erwägung, dass die EU der Neuzuweisung von 374 Millionen EUR aus dem Instrument für Heranführungshilfe zugestimmt hat, um die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 in der Region abzumildern;
O. in der Erwägung, dass die EU ihr Engagement für die europäische Perspektive der westlichen Balkanländer unter Beweis gestellt und 3,3 Mrd. EUR mobilisiert hat, um die unmittelbare Gesundheitskrise zu bewältigen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern;
P. in der Erwägung, dass die EU der größte Unterstützer und Helfer Serbiens bei der Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie ist; in der Erwägung, dass Serbien 15 Mio. EUR an unmittelbarer Unterstützung für den Gesundheitssektor, 78,4 Mio. EUR an Unterstützung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Erholung und 93,4 Mio. EUR an finanzieller Unterstützung erhalten hat;
Q. in der Erwägung, dass Serbien von der Unterstützung der EU im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) profitiert, wobei sich die indikative Gesamtmittelzuweisung für den Zeitraum 2014–2020 auf 1 539,1 Mrd. EUR beläuft;
R. in der Erwägung, dass die EU Serbien den größten finanziellen Beistand bietet; in der Erwägung, dass die EU Serbien in den letzten 18 Jahren in sämtlichen Bereichen, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der öffentlichen Verwaltung, der sozialen Entwicklung, der Umwelt und der Landwirtschaft, mehr als 3,6 Mrd. EUR an Finanzhilfen zur Verfügung gestellt hat; in der Erwägung, dass Serbien seit 2007 insgesamt 2,79 Mrd. EUR an EU-Beihilfen aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) erhalten hat;
S. in der Erwägung, das Serbien vom Handel und der wirtschaftlichen Integration mit der EU in erheblichem Maße profitiert hat; in der Erwägung, dass die EU der größte Handelspartner Serbiens ist, wobei im Jahr 2018 67 % der Gesamtausfuhr Serbiens und mehr als 60 % seiner Gesamteinfuhr von Waren auf die EU entfielen; in der Erwägung, dass die EU-Investitionen in Serbien zwischen 2010 und 2018 ein Gesamtvolumen von mehr als 13 Mrd. EUR erreicht haben;
1. begrüßt die Tatsache, dass die Mitgliedschaft in der EU weiterhin das strategische Ziel Serbiens ist und dass sie zu den Prioritäten der neu gebildeten Regierung gehört; nimmt zur Kenntnis, dass alle Fraktionen den EU-Integrationsprozess Serbiens befürworten; bestärkt die serbischen Behörden darin, ihr Bekenntnis zu den europäischen Werten in der öffentlichen Debatte aktiver und unmissverständlicher kundzutun, und erwartet, dass sich Serbien in Wort und Tat klar und unmissverständlich dazu bekennt, allen seinen Verpflichtungen auf dem Weg zum EU-Beitritt auf sichtbare und überprüfbare Weise nachzukommen;
2. betont, wie wichtig es ist, den Beitrittsverhandlungen mit Serbien mehr Dynamik zu verleihen und die überarbeitete Erweiterungsmethodik, die auf thematischen Verhandlungskapiteln und der schrittweisen Einführung einzelner EU-Politiken und -Programme beruht, zügig umzusetzen, wobei klare und greifbare Anreize von unmittelbarem Interesse für die Bürgerinnen und Bürger Serbiens hervorzuheben sind;
3. unterstreicht, dass der Impuls, der von dem neuen Mandat nach den Wahlen vom 21. Juni 2020 in Serbien ausgeht, die Möglichkeit eröffnet, wichtige Fortschritte in Richtung der europäischen Perspektive Serbiens zu erzielen; setzt sich dafür ein, dass weitere Verhandlungskapitel nur dann eröffnet werden sollten, wenn Serbien die notwendigen Zusagen macht und Reformen zu den geforderten Benchmarks durchführt; stellt fest, dass die Eröffnung von Kapiteln ein wichtiges Instrument ist, um nachhaltige Reformen und einen pro-europäischen Wandel in Serbien zu erreichen;
4. fordert die Kommission und den Rat auf, gegebenenfalls unter Einbeziehung der serbischen Partner die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bestimmungen der überarbeiteten Erweiterungsmethodik umzusetzen, insbesondere diejenigen, die die thematischen Verhandlungskapitel betreffen, sowie diese neue Methodik als Gelegenheit zu nutzen, um den Erweiterungsprozess der westlichen Balkanstaaten zu beschleunigen und gemeinsam mit Serbien neue Schritte im Verhandlungsprozess Serbiens festzulegen;
5. begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der serbischen Regierung und der Nationalversammlung im Rahmen des Nationalen Konvents zur Europäischen Union (NCEU); fordert die serbische Regierung auf, so schnell wie möglich einen neuen Leiter des Verhandlungsteams für den Beitritt Serbiens zur Europäischen Union zu ernennen; fordert Serbien ferner auf, die Verwaltungskapazitäten des Ministeriums für Europäische Integration zu verbessern, damit die Beitrittsverhandlungen besser geführt werden können, und alles zu tun, damit der europäische Integrationsprozess so inklusiv und offen wie möglich verläuft;
6. stellt fest, dass Serbien die Angleichung und Umsetzung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand weiter ausbaut und dies auch weiterhin fortsetzen muss; bedauert, dass das Tempo der Angleichung deutlich langsamer war, als die Regierung ursprünglich geplant hatte; hebt die begrenzten Fortschritte bei den Kapiteln 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit) hervor; stellt fest, dass die Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo und die tatsächliche Achtung der Grundrechte weiterhin von wesentlicher Bedeutung sind und das Tempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen werden;
7. bedauert die mangelnden Fortschritte in vielen Bereichen der Reformagenda Serbiens und die Tatsache, dass es sogar zu Rückschritten in Fragen gekommen ist, die für den EU-Beitritt von grundlegender Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, ihre Berichterstattungsmethodik zu überarbeiten, damit erhebliche Rückschritte Berücksichtigung finden und gegenüber den Beitrittsländern, darunter Serbien, ein klares Zeichen gesetzt wird;
8. hebt hervor, dass eine strategische Kommunikation zu den Vorteilen des EU-Beitritts durch serbische Interessenträger wichtig ist; betont, dass die öffentliche Diskussion über den Beitritt zur EU auf Fakten beruhen und dabei die vollständige Achtung der Grundrechte und der demokratischen Werte gefördert werden muss;
9. bestärkt die serbischen Behörden darin, ihr Bekenntnis zu den europäischen Werten in der öffentlichen Debatte aktiver zu kommunizieren und die Transparenz ihrer Kommunikation zu erhöhen, unter anderem durch die Ermöglichung des Zugangs der breiten Öffentlichkeit zu Informationen sowie durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Zivilgesellschaft; äußert sich besorgt darüber, dass öffentlich finanzierte Medien, die oft Amtsträger zitieren, zur Verbreitung von gegen die EU gerichteter Rhetorik in Serbien beitragen;
10. fordert Serbien und die EU-Mitgliedstaaten auf, eine aktivere und wirksamere Kommunikationspolitik über die europäische Perspektive zu verfolgen, die sich sowohl an die Bürger Serbiens als auch an EU-Bürger richtet, einschließlich derjenigen, die nationalen Minderheiten angehören; betont die historisch freundschaftlichen und brüderlichen Beziehungen zwischen den Völkern der Europäischen Union und dem serbischen Volk;
11. stellt fest, dass Serbien Drittländern eine unverhältnismäßig große Sichtbarkeit gewährt; fordert Serbien, die Kommission und die EU-Delegation in Serbien auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Rolle und der Vorteile der engen Partnerschaft zwischen der EU und Serbien zu verstärken, auch durch die Herausstellung von EU-finanzierten Projekten und Reformen; stellt fest, dass es dringend notwendig ist, mit den serbischen Bürgern außerhalb der großen Städte in Kontakt zu treten, und fordert die EU auf, ihre Unterstützung für die Zivilgesellschaft an der Basis weiter zu erhöhen;
12. fordert neue Möglichkeiten für einen hochrangigen politischen Dialog mit den westlichen Balkanländern, um eine stärkere Steuerung und Zusammenarbeit auf hoher Ebene sicherzustellen, wie es auch in der überarbeiteten Erweiterungsmethodik gefordert wird; ist der Ansicht, dass die Konferenz zur Zukunft Europas serbische Vertreter sowie Vertreter der anderen westlichen Balkanländer sowohl auf Regierungsebene als auch auf Ebene der Zivilgesellschaft und der Jugendorganisationen aktiv beteiligen und angemessen einbinden sollte;
13. nimmt die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der OSZE/BDIMR-Sonderwahlbeobachtungsmission zur Kenntnis, nach denen die Parlamentswahlen vom 21. Juni 2020 effizient durchgeführt wurden, jedoch die Vorherrschaft der regierenden Partei, auch in den Medien, Anlass zur Besorgnis gab; bedauert die langfristigen Tendenzen des Drucks auf die Wähler, die Voreingenommenheit der Medien und die Verschwommenheit der Grenzen zwischen den Aktivitäten von sämtlichen Staatsbeamten und der parteipolitischen Kampagnenarbeit; weist in diesem Zusammenhang auf die Rolle der vom Staat geförderten Desinformationskampagnen hin, die darauf abzielen, Meinungen im Hinblick auf Wahlen zu verändern;
14. begrüßt die Einrichtung der Arbeitsgruppe für die Umsetzung der Empfehlungen des BDIMR; fordert die serbischen Behörden auf, rechtzeitig vor den nächsten Wahlen allen Empfehlungen des BDIMR in vollem Umfang Rechnung zu tragen; betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen mit Fachwissen über Wahlbedingungen weiterhin an diesem Prozess beteiligt bleiben sollten;
15. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Änderungen an wichtigen Elementen des Wahlsystems, darunter die Senkung der Sperrklausel, im Parlament nur wenige Wochen vor den geplanten Wahlen ohne angemessene öffentliche Diskussion beschlossen wurden; stellt fest, dass laut der Venedig-Kommission die grundlegenden Elemente des Wahlrechts weniger als ein Jahr vor den Wahlen nicht wesentlich verändert werden sollten;
16. bedauert die Entscheidung von Teilen der Opposition, die Wahlen zu boykottieren, und betont, dass angesichts der Ergebnisse der OSZE/BDIMR-Sondermission zur Bewertung der Wahlen, die den Mangel an echtem Pluralismus und die Zersplitterung der politischen Szene in Serbien hervorhob, alle politischen Kräfte, insbesondere die Regierungsbehörden, dafür verantwortlich sind, die Wahlbedingungen zu verbessern; betont, dass die einzige Möglichkeit, politische Repräsentation und die Fähigkeit zur Beeinflussung des Entscheidungsfindungsprozesses für ihre Wähler zu garantieren, darin besteht, sich an politischen und Wahlprozessen zu beteiligen; fordert die Opposition auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren und ihre Beteiligung an den politischen und parlamentarischen Tätigkeiten wieder aufzunehmen; stellt fest, dass aufgrund des Wahlboykotts einiger Oppositionsparteien das neu konstituierte serbische Parlament von der überwältigenden Mehrheit der Regierungskoalition und dem Fehlen einer funktionsfähigen Opposition geprägt ist – eine Situation, die der Verwirklichung des politischen Pluralismus im Land nicht gerade förderlich ist;
17. weist erneut auf die von der Venedig-Kommission festgelegten Wahlgrundsätze hin und nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Präsident Aleksandar Vučić ohne verfassungsrechtliche Grundlage und politische Notwendigkeit vorgezogene Neuwahlen angekündigt hat und als Präsident Serbiens und Vorsitzender der größten Partei des Landes gleichzeitig bekannt gegeben hat, dass die Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen in Belgrad an einem einzigen Wahltag im Frühjahr 2022 stattfinden werden;
18. begrüßt die Einrichtung des vom Europäischen Parlament unterstützten interparteilichen Dialogs mit der Nationalversammlung Serbiens und die ersten Maßnahmen, die von den serbischen Behörden und der Parlamentsmehrheit ergriffen wurden, um die Wahlbedingungen zu verbessern; fordert, dass die verbleibenden Zusagen, die im Rahmen des interparteilichen Dialogs gemacht wurden, weiter eingehalten werden;
19. begrüßt die Einleitung der zweiten Phase Fortsetzung des interparteilichen Dialogs mit der Nationalversammlung Serbiens unter Förderung durch das Europäische Parlament und Einbeziehung aller relevanten Interessenträger und pro-europäischen politischen Kräfte in Serbien, damit das politische Klima verbessert und das Vertrauen über das gesamte politische Spektrum gestärkt wird; um im Einklang mit den Empfehlungen der internationalen Beobachtermissionen einen Konsens über die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Wahlprozess herzustellen; fordert nachdrücklich, dass so schnell wie möglich neue Runden eines inklusiveren interparteilichen Dialogs stattfinden, und fordert alle Seiten auf, Ziele, Kriterien, Maßstäbe und Gesprächspartner klar zu definieren; betont, dass der interparteiliche Dialog lange vor den bevorstehenden Wahlen abgeschlossen werden sollte, damit genügend Zeit bleibt, um die notwendigen rechtlichen und sonstigen Änderungen der Wahlbedingungen vorzunehmen und in die Praxis umzusetzen, damit im Vorfeld der Wahlen gleiche Ausgangsbedingungen für alle geschaffen werden können; erinnert daran, dass die Regierung und unabhängige Stellen die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des interparteilichen Dialogs gemachten Zusagen sicherstellen müssen;
20. verurteilt die inakzeptablen verbalen Angriffe und Fälle von Hassreden gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere diejenigen, die das Parlament in seinen Beziehungen zu Serbien vertreten, einschließlich des Vorsitzes und der Mitglieder der Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss sowie der Vermittler des interparteilichen Dialogs, als Handlungen, die nicht im Einklang mit dem Geist der Verpflichtungen Serbiens im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens stehen; fordert den Präsidenten der Nationalversammlung und die Vorsitzenden der darin vertretenen Fraktionen auf, die Standards des demokratischen Diskurses zu wahren;
21. fordert die neue Regierung auf, an effektiven und überprüfbaren grundlegenden Reformen zu arbeiten und sich mit strukturellen Reformen und Defiziten in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Medienfreiheit, Korruptionsbekämpfung und Funktionieren der demokratischen Institutionen und der öffentlichen Verwaltung zu befassen;
22. stellt mit Besorgnis fest dass, die Korruption im Allgemeinen ein Problem bleibt, bei dem nur begrenzte Fortschritte erzielt worden sind; begrüßt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit der Agentur für Korruptionsbekämpfung sicherzustellen, sowie die bisher erzielten Ergebnisse bei der Abwicklung von Korruptionsfällen; fordert dazu auf, weitere Fortschritte zu erzielen, insbesondere bei der Verbesserung der Erfolgsbilanz von Ermittlungen, Anklagen und abschließenden Verurteilungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene sowie bei der Umsetzung der Gesetze zur Vorbeugung gegen Korruption gemäß dem Besitzstand der Union und den Empfehlungen der GRECO; begrüßt die Veröffentlichung des jüngsten GRECO-Berichts und legt dem Ministerium für Justiz nahe, an der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen zu arbeiten;
23. weist darauf hin, dass Serbien laut jüngstem Bericht der GRECO die Empfehlungen aus dem Jahr 2015 nur teilweise umgesetzt hat und dass die Situation im Land „insgesamt unbefriedigend“ ist; betont, dass eine wirksame Bekämpfung der Korruption erfolgen muss, und fordert die serbischen Behörden auf, diesen Empfehlungen möglichst schnell nachzukommen; ist besorgt über die jüngsten Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention bezüglich der Definition des Begriffs „öffentlicher Bediensteter“, die in intransparenter und überstürzter Weise erfolgten und die Anzahl der Personen, auf die das Gesetz Anwendung findet, erheblich einschränken, wodurch die Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung weiter geschwächt werden und Möglichkeiten für den Missbrauch staatlicher Mittel eröffnet werden, die zuvor als illegal galten;
24. fordert Serbien nachdrücklich auf, überzeugende Ergebnisse zu liefern, einschließlich einer nachhaltigen Erfolgsbilanz mit wirksamen Ermittlungen in Problembereichen wie Justiz, Meinungsfreiheit und Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, insbesondere in Fällen von großem öffentlichen Interesse, einschließlich der Fälle Krušik, Jovanjica und Telekom Srbija, und seine Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Anklageerhebung und Verurteilungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene zu verbessern, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von kriminell erworbenen Vermögenswerten; bekräftigt seine Forderung von 2018 nach Gerechtigkeit im Hinblick auf die rechtswidrige Zerstörung von Privateigentum im Stadtviertel Savamala in Belgrad; stellt fest, dass das neue Gesetz zur Korruptionsprävention seit dem 1. September 2020 in Kraft ist;
25. weist Serbien erneut darauf hin, dass es seine Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der Korruption zu verstärken und dabei den Schwerpunkt auf die Vorbeugung gegen Korruption und ihre Unterdrückung legen muss, unter anderem durch die Verabschiedung einer neuen Strategie zur Korruptionsbekämpfung, der ein glaubwürdiger und realistischer Aktionsplan sowie ein wirksamer Koordinierungsmechanismus zugrunde liegen;
26. fordert Serbien auf, seinen Kampf gegen das organisierte Verbrechen zu verbessern und von einem fallorientierten Ansatz zu einer Strategie gegen Organisationen überzugehen, um große und international aufgestellte Organisationen zu zerstören; weist darauf hin, dass eine solche Strategie wirksame Ermittlungen, Strafverfolgungen und rechtskräftige Verurteilungen in Fällen von schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich Ermittlungen im Finanzbereich, einer systematischen Verfolgung von Geldströmen, eines robusten Aufsichtsmechanismus zur Vermeidung von Missbrauch, einer erhöhten finanziellen und personellen Kapazität für die Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität umfassen sollte, die frei von jeglichem unzulässigen politischen Einfluss sein sollte;
27. äußert seine Besorgnis über die zunehmende Gewalt durch extremistische und organisierte kriminelle Gruppen und fordert die Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von investigativen Journalisten oder Hinweisgebern aufgedeckten Fälle angemessen untersucht und sämtliche daran beteiligten öffentlichen Bediensteten zur Verantwortung gezogen werden;
28. nimmt mit Besorgnis die anhaltende politische Einflussnahme auf das Justizwesen zur Kenntnis und stellt fest, dass die Garantien für die Rechenschaftspflicht, Professionalität, Unabhängigkeit und allgemeine Effizienz des Justizwesens gestärkt werden müssen, gegebenenfalls auch durch eine Überarbeitung des derzeitigen Systems der Personaleinstellung und Personalverwaltung; weist darauf hin, dass die Regierung einen Vorschlag für Verfassungsreformen ausgearbeitet hat, der von der Venedig-Kommission positiv bewertet wurde, und ihn an den zuständigen Ausschuss der Nationalversammlung übermittelt hat;
29. betont, dass für eine Verfassungsreform ein umfassender Konsultationsprozess wichtig ist; bedauert, dass das vorherige serbische Parlament keine Verfassungsreformen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz verabschiedet hat; empfiehlt die schnellstmögliche Verabschiedung von Verfassungsreformen in Abstimmung mit den Verbänden der Richter und Staatsanwälte und anderen relevanten politischen Akteuren, einschließlich der außerparlamentarischen Opposition;
30. hält es nach wie vor für wichtig, dass das Gesetz über die finanzielle Unterstützung für die autonome Provinz Vojvodina zügig verabschiedet wird;
31. äußert sich besorgt über das wirksame Funktionieren des neuen Parlaments, in dem es keine parlamentarische Opposition gibt, dessen Legitimität von den Oppositionsparteien in Frage gestellt wird und dessen Amtszeit, wie der serbische Präsident bereits angekündigt hat, verkürzt werden soll und das ohne eine offene, inklusive und demokratische öffentliche Debatte weitreichende Verfassungsänderungen beschließt, insbesondere im Bereich der Justiz;
32. begrüßt die an der Funktionsweise der Nationalversammlung vorgenommenen Änderungen zur Wiedereinführung der Vorgehensweisen und Verfahren und zur Einhaltung der Geschäftsordnung; bedauert, dass die allgemeine parlamentarische Kontrolle der Exekutivorgane weiterhin eher eine Formsache bleibt; betont, dass weitere substanzielle Reformen der Vorgehensweisen und Verfahren notwendig sind, um die Qualität des Gesetzgebungsprozesses zu verbessern, eine wirksame parlamentarische Kontrolle sicherzustellen und den systemischen Mängeln der Nationalversammlung ein Ende zu setzen, einschließlich der Verringerung der Verschleppungstaktiken, der Anzahl der Dringlichkeitsverfahren und der Praxis, nicht zusammenhängende Punkte unter demselben Tagesordnungspunkt zusammenzufassen;
33. unterstreicht, dass die Qualität des Legislativprozesses noch verbessert werden muss, indem die Transparenz und der soziale und politische Dialog verstärkt werden und sichergestellt wird, dass unabhängige Regulierungsbehörden ihre Aufsichtsfunktionen wirksam ausüben können; nimmt zur Kenntnis, dass die Jahresberichte der unabhängigen Stellen im Plenum der Nationalversammlung diskutiert und Schlussfolgerungen angenommen wurden;
34. fordert das neu gewählte Parlament auf, seine Bemühungen zu verstärken, um die Transparenz, Inklusivität und Qualität des Gesetzgebungsprozesses sowie eine wirksame parlamentarische Kontrolle sicherzustellen; fordert darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen, um den parteiübergreifenden Dialog und eine stärkere Rolle der Zivilgesellschaft sicherzustellen, die nach wie vor ein wesentliches Element einer gut funktionierenden Demokratie ist; weist mit Besorgnis auf den Mangel an Transparenz in Bezug auf das Verfahren zur Wiederernennung der Gleichstellungskommissarin hin;
35. fordert eine wirksame Zusammenarbeit mit unabhängigen Stellen und Regulierungsbehörden sowie eine umfassendere Beteiligung der Nationalversammlung an der Aufsicht und Kontrolle von Regierung und Verwaltung; fordert ein substanzielles Engagement der Nationalversammlung im Prozess der EU-Beitrittsverhandlungen Serbiens im Einklang mit ihrer Entschließung vom 16. Dezember 2013 zur Rolle der Nationalversammlung und zu den Grundsätzen in den Verhandlungen über den Beitritt Serbiens zur EU;
36. betont, dass die Rolle der unabhängigen Regulierungsbehörden, einschließlich der Ombudsperson des Landes, der Agentur für Korruptionsbekämpfung, der nationalen Prüfbehörde und des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und den Schutz personenbezogener Daten, voll anerkannt und unterstützt werden muss; fordert die serbische Nationalversammlung auf, sich für die Umsetzung der Feststellungen und Empfehlungen unabhängiger Kontrollinstanzen, insbesondere der Ombudsperson, einzusetzen;
37. weist erneut darauf hin, dass der soziale Dialog eine Säule des europäischen Sozialmodells ist und dass regelmäßige Konsultationen zwischen der Regierung und den Sozialpartnern entscheidend dazu beitragen, soziale Spannungen und Konflikte zu vermeiden; hebt hervor, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass der soziale Dialog über den Informationsaustausch hinausgeht und dass interessierte Kreise bei wichtigen Rechtsvorschriften vor Beginn des parlamentarischen Verfahrens konsultiert werden;
38. stellt mit Besorgnis fest, dass die Nationalversammlung erst 44 Tage nach der Erklärung des Ausnahmezustands im März 2020 zusammengetreten ist, wodurch ihre Position als Schlüsselinstitution der parlamentarischen Demokratie, wie sie in der Verfassung von Serbien verankert ist, untergraben wurde; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Nationalversammlung nach der Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses am 5. Juli 2020 trotz klarer parlamentarischer Mehrheit über einen langen Zeitraum hinaus ihre Arbeit nicht in vollem Umfang aufgenommen hat; fordert die Nationalversammlung auf, missbräuchliche hetzerische Äußerungen zu vermeiden und Hassreden in der Parlamentsdebatte entgegenzuwirken; hebt hervor, wie wichtig die Arbeit der Opposition in einer Demokratie ist;
39. betont, dass Beleidigungen, Einschüchterungen und Verleumdungskampagnen gegen politische Gegner und Medienvertreter, die von Abgeordneten im Plenum der Nationalversammlung durchgeführt werden, einen Verstoß gegen die demokratische Praxis und die grundlegenden demokratischen Werte darstellen, der aufs Schärfste verurteilt und im Einklang mit der Geschäftsordnung sanktioniert werden sollte; ist entsetzt über die jüngsten orchestrierten Angriffe mehrerer Abgeordneter und regierungsnaher Boulevardzeitungen gegen investigative Journalisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, darunter solche des unabhängigen Mediennetzwerks KRIK und von Nichtregierungsorganisationen wie CRTA und „Offenes Parlament“, die sie als Mitarbeiter organisierter krimineller Gruppen und als Putschisten darstellen, was eine grobe Verletzung ihres eigenen, kürzlich verabschiedeten Verhaltenskodex für Abgeordnete darstellt;
40. begrüßt die Annahme des neuen Aktionsplans für die Medienstrategie und die Tatsache, dass eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, um die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zu überwachen;
41. ist besorgt angesichts der Behauptungen von investigativen Journalisten über die Manipulation von COVID-19-Statistiken durch die Regierung, die aus politischen Gründen und zu Wahlkampfzwecken erfolgt sein soll; bedauert die Desinformationskampagne von Regierungsbeamten bezüglich der EU-Hilfe während der Pandemie; betont, dass Vertrauen und Transparenz hinsichtlich der Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 besonders wichtig sind, und fordert die serbische Regierung daher dringend auf, den Bürgern alle relevanten Informationen über die Pandemie, einschließlich Impfstoffe, zur Verfügung zu stellen;
42. vertritt die Auffassung, dass der Erwerb von zwei landesweit ausgestrahlten Fernsehsendern im Dezember 2018 durch eine Person, die der Regierungspartei nahesteht, einen Schritt in Richtung einer Monopolisierung der Medienlandschaft im Land zugunsten der Regierungspartei darstellt; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die notwendigen Bedingungen für fairen Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, wenn es um alle zukünftigen Eigentumstransaktionen im Medienbereich geht; fordert die Redaktionsteams aller in Serbien landesweit ausgestrahlten Fernsehsender auf, die höchsten beruflichen Standards einzuhalten und regelmäßig die Äußerung unterschiedlicher Meinungen zu ermöglichen;
43. bedauert die Verschlechterung der Medienfreiheit und die Zunahme von beleidigenden Äußerungen, Einschüchterungen und selbst von Hassreden gegenüber Mitgliedern der parlamentarischen Opposition, unabhängigen Intellektuellen, Nichtregierungsorganisationen, Journalisten und prominenten Persönlichkeiten, auch seitens der Mitglieder der Regierungsparteien, deren Verantwortung, allen Medienvertretern mit Respekt zu begegnen, von äußerster Wichtigkeit ist; fordert die serbischen Behörden nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten, und dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle ordnungsgemäß untersucht werden;
44. bedauert, dass die im interparteilichen Dialog gemachten Zusagen in Bezug auf die Kontrollbehörde für elektronische Medien (REM) und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (RTS) von den serbischen Behörden nur teilweise oder gar nicht eingehalten wurden; weist erneut darauf hin, dass freie und unabhängige Medien in der Demokratie eine wichtige Rolle spielen; bedauert, dass es seit dem Abschluss der ersten Phase des interparteilichen Dialogs trotz der Arbeit der REM und der RTS nicht gelungen ist, ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit und bei den Oppositionsparteien wiederherzustellen; stellt fest, dass die Regierung zwar eine Arbeitsgruppe für die Sicherheit von Journalisten eingerichtet hat, aus der sich jedoch bereits alle Vereinigungen unabhängiger Journalisten und Medien in Serbien zurückgezogen haben, weil die Gruppe nicht auf die Angriffe regierungsfreundlicher Boulevardzeitungen auf die Journalisten des investigativen Webportals „Netzwerk für die Untersuchung von Verbrechen und Korruption“ (KRIK) reagiert hat;
45. stellt mit Besorgnis fest, dass die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen in einem Umfeld stattfindet, das nicht für Kritik offen ist; fordert die serbische Verwaltung für die Verhinderung von Geldwäsche, die beim serbischen Finanzministerium angesiedelt ist, nachdrücklich auf, die Situation in Bezug auf Ermittlungen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Journalisten wegen Geldwäscheverdachts vollständig zu klären, und fordert die Behörden nachdrücklich auf, von willkürlichen Angriffen auf diese Organisationen und Personen abzusehen; fordert die serbischen Behörden auf, dem abnehmenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft und die unabhängigen Medien entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass sie frei von allen Beschränkungen, darunter Einschüchterung oder Kriminalisierung dieser Organisationen, arbeiten können; fordert die Behörden nachdrücklich auf, so schnell wie möglich eine Atmosphäre zu schaffen, die für die Arbeit aller Organisationen der Zivilgesellschaft förderlich ist;
46. fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Medien vor Ort zu verstärken und diese zu unterstützen; erklärt erneut seine Unterstützung für die Arbeit von demokratischen europäischen politischen Stiftungen bei der Stärkung demokratischer Prozesse in Serbien und der Förderung einer neuen Generation politischer Führungspersonen;
47. verurteilt zwar mit Nachdruck alle gewalttätigen Handlungen, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Vorfälle von unverhältnismäßigem Einsatz von Polizeigewalt während der Proteste im Juli 2020 besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden verdienen, auch im Hinblick auf die daraus resultierende mangelnde Zusammenarbeit von Polizeibeamten mit der Justiz und der Staatsanwaltschaft; fordert die serbischen Behörden nachdrücklich auf, alle Fälle, in denen die Polizei ihre Befugnisse überschritten hat, ordnungsgemäß zu untersuchen, um Straflosigkeit zu verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zu stärken, sowie Personen, die behaupten, Opfer polizeilichen Fehlverhaltens zu sein, die Einreichung von Beschwerden und die Erlangung von Wiedergutmachung zu erleichtern, und gegenüber Strafverfolgungsbeamten, die gegen die Berufsethik oder das Strafrecht verstoßen, Null-Toleranz zu zeigen;
48. stellt fest, dass der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Wahrung der Menschenrechte formal weitgehend vorhanden ist, dass es aber an wirksamen Mechanismen fehlt, um die Achtung dieser Grundrechte sicherzustellen; fordert, dass alle zukünftigen Änderungen an den bestehenden Gesetzen zur Wahrung der Menschenrechte, einschließlich des Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, auf transparente Weise unter Einbeziehung aller relevanten Interessenträger vorgenommen werden; fordert seine wirksamere Umsetzung unter besonderer Berücksichtigung der schwächsten Gruppen der Gesellschaft, einschließlich nationaler Minderheiten im Bereich der Bildung; fordert Serbien auf, den diskriminierungsfreien Gebrauch von Minderheitensprachen im Bildungswesen, in speziellen Medienräumen in den staatlichen Medien und in lokalen Verkaufsstellen zu ermöglichen und zu schützen sowie gleiche Chancen für eine angemessene Vertretung im politischen Leben, in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz sicherzustellen;
49. begrüßt die verstärkten Bemühungen Serbiens in Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Integration der Roma-Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation; fordert die serbischen Behörden auf, die strukturelle Diskriminierung, der die Roma in Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit sowie hinsichtlich Gesundheit, Bildung und Beschäftigung ausgesetzt sind, zu unterbinden; fordert Serbien nachdrücklich auf, die institutionelle Struktur, die sich mit der Integration der Roma befasst, zu verbessern und zu vereinfachen, u. a. durch eine klare Aufgabenverteilung, die Koordinierung zwischen nationalen und lokalen Behörden und eine Haushaltsplanung, die den Bedürfnissen der Roma-Gemeinschaften Rechnung trägt;
50. begrüßt die Fertigstellung der stark verzögerten Übersetzung von Grundschulbüchern ins Bulgarische, die der bulgarischen nationalen Minderheit den Unterricht in ihrer Muttersprache ermöglichen werden; stellt mit Besorgnis fest, dass noch nicht alle Textbücher für den Unterricht in der Sekundarstufe übersetzt worden sind; bestärkt die serbischen Behörden darin, die Nachhaltigkeit des Prozesses sicherzustellen, indem eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften, Textbüchern und zusätzlichen Materialien (Tagebücher, Notenbücher für Schüler usw.) zur Verfügung gestellt werden, um den Bedürfnissen der Schüler, die der Minderheit angehören, hinreichend Rechnung zu tragen;
51. ist darüber besorgt, dass die serbischen Behörden es nicht geschafft haben, den faktischen Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen zu fördern;
52. fordert Serbien auf, die Menschenrechtsinstitutionen zu stärken, ihre Unabhängigkeit sicherzustellen, ihnen die erforderlichen finanziellen und personellen Mittel zuzuweisen und für eine zeitnahe Folgeprüfung ihrer Empfehlungen zu sorgen sowie eine neue Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung zu verabschieden und umzusetzen;
53. fordert Serbien auf, seine Kapazitäten zur Bereitstellung von Statistiken zu erhöhen, die Erhebung zeitnahe durchzuführen, dabei die höchsten internationalen Standards einzuhalten und unabhängige Beobachter einzubeziehen; bekräftigt seine Forderung nach einer besseren Koordination und Einbeziehung der Beteiligten sowie nach der Umsetzung und regelmäßigen Überarbeitung des Aktionsplans zur Umsetzung der Rechte nationaler Minderheiten;
54. ist zutiefst besorgt über Behauptungen, dass die serbischen Behörden das Gesetz über den Aufenthalt von Bürgern und die „Passivierung“ (pasiviziranje) von Wohnadressen von Bürgern albanischer Volkszugehörigkeit, die in Südserbien leben, auf systematische und diskriminierende Weise missbrauchen; fordert eine unabhängige und gründliche Untersuchung dieser Vorwürfe und fordert die serbischen Behörden auf, alle diskriminierenden Praktiken und gezielten Angriffe einzustellen;
55. stellt mit Besorgnis fest, dass eine hohe Zahl von Frauen und Kindern Opfer von gewalttätigen Handlungen und häuslicher Gewalt sind; nimmt die Bemühungen Serbiens, Gewalt gegen Frauen und Kinder und häusliche Gewalt zu bekämpfen, zur Kenntnis; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass eine weitere und wirksamere Umsetzung notwendig ist und dass konkrete Verbesserungen erforderlich sind, insbesondere während der derzeitigen Pandemie, um den Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen in diesem Bereich zu verbessern;
56. begrüßt den GREVIO-Bericht über Serbien, in dem das Fehlen eines kohärenten politischen Konzepts für die Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen, Lücken in der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Opfer und der geringe Grad an Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung und Kapazitätsaufbau sowie besondere Hindernisse für ein breites Spektrum von Frauen aufgrund sich überschneidender Faktoren wie ethnischer Herkunft, Armut, sozialer Herkunft und Behinderung hervorgehoben werden;
57. ist besorgt darüber, dass sich ein neues Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter erheblich verzögert, dass es immer noch an einer Koordinierung und einem effizienten institutionellen Aufbau mit angemessenen Ressourcen in diesem Bereich mangelt und dass der sozioökonomische Status von Frauen immer noch deutlich schlechter als der von Männern ist, sowie über die starke Prävalenz patriarchalischer Einstellungen und geschlechtsspezifischer Stereotype in der Gesellschaft und im öffentlichen Diskurs und die mangelnden diesbezüglichen Kenntnisse der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte;
58. fordert Serbien auf, seine Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau zu verstärken, indem es der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der verstärkten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Frauenorganisationen, besondere Aufmerksamkeit schenkt; betont, dass bei Wirtschaftsprogrammen die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden muss;
59. begrüßt die starke weibliche Vertretung im neuen Parlament und in der Regierung in der Hoffnung, dass dies zu einer substanziellen Förderung der Menschenrechte und politischen Freiheiten von Frauen sowie von gefährdeten Gruppen führen wird; begrüßt die substanzielle Vertretung der nationalen Minderheiten im Parlament;
60. betont, dass die Rechte von LGBTI-Personen nach wie vor geschützt werden müssen; fordert von den Behörden angemessenere und wirksame Reaktionen auf Hassreden und hassmotivierte Verbrechen; begrüßt die friedliche Durchführung von zwei Pride-Paraden im Jahr 2019; betont, dass es wichtig ist, dass alle Organe die Vorbereitungen zu EuroPride 2022 unterstützen und die Sicherheit aller Teilnehmer sicherstellen;
61. begrüßt die Initiative der Regierung, das Gesetz über gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Namens- und Geschlechtsänderungen von Transgender-Personen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte voranzutreiben und fordert die Regierung auf ein sicheres Umfeld für LGBTI-Personen zu schaffen und eine Kultur der Toleranz ihnen gegenüber zu fördern;
62. fordert Serbien nachdrücklich auf, den Zugang zu Gesundheitsdiensten für Menschen mit Behinderungen, Menschen, die mit HIV leben, Kinder und Erwachsene, die Drogen konsumieren, Gefangene, Sexarbeiter, LGBTI-Personen, Binnenvertriebene und Roma insbesondere in Anbetracht der anhaltenden Pandemie und der Probleme im Gesundheitssektor zu verbessern;
63. begrüßt das Engagement Serbiens in Initiativen für die regionale Zusammenarbeit; bestärkt Serbien darin, seine Bemühungen um Aussöhnung und die Stärkung gutnachbarschaftlicher Beziehungen auf allen Ebenen fortzusetzen; ersucht Serbien, die bilateralen Abkommen vollständig umzusetzen und sich konstruktiv und zeitnah an der Lösung aller verbleibenden Grenzstreitigkeiten mit den Nachbarländern, auch in Fragen der Aussöhnung nach der jugoslawischen Vergangenheit, zu beteiligen; weist darauf hin, dass weitere Anstrengungen zur sozioökonomischen Weiterentwicklung der Grenzregionen erforderlich sind; begrüßt die Initiative der regionalen Integration mittels wirtschaftlicher Entwicklung;
64. begrüßt die konstruktive Rolle des Regionalen Kooperationsrats (RCC) und Serbiens aktive Beteiligung daran; betont, dass der regionalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise große Bedeutung zukommt und dass regionale Kooperation und gute nachbarschaftliche Beziehungen mit dem Ziel einer erfolgreichen europäischen Perspektive Serbiens verbunden sind;
65. betont, dass die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo eine Priorität und eine Vorbedingung für den EU-Beitritt beider Länder ist und auch für die Sicherung von Stabilität und Wohlstand in der Gesamtregion wesentlich wäre; nimmt das verstärkte Engagement beider Seiten in dem von der EU geförderten Dialog zur Kenntnis und ruft zu einem aktiven und konstruktiven Engagement in dem von der EU geförderten Dialog unter der Leitung des EU-Sonderbeauftragten auf, um ein umfassendes, nachhaltiges und rechtsverbindliches Abkommen im Einklang mit dem Völkerrecht zu erreichen;
66. bekräftigt seine Forderung, die vollständige Umsetzung aller bereits getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der Gründung der Vereinigung/Gemeinschaft der Gemeinden mit serbischer Mehrheit, in gutem Glauben und rechtzeitig, ohne weitere Verzögerung voranzutreiben; fordert den EAD auf, einen Mechanismus zur Überwachung und Verifizierung der Umsetzung aller bereits getroffener Vereinbarungen einzurichten und dem Europäischen Parlament in regelmäßigen Abständen über den aktueller Stand Bericht zu erstatten; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine volle Unterstützung für den EU-Sonderbeauftragten für den Belgrad-Priština-Dialog, Miroslav Lajčák;
67. fordert die Regierungen Serbiens und des Kosovo nachdrücklich auf, von allen Handlungen abzusehen, die das Vertrauen zwischen den Parteien untergraben und die konstruktive Weiterführung des Dialogs gefährden könnten; wiederholt, wie wichtig der multiethnische Charakter sowohl Serbiens als auch des Kosovo ist sowie dass das Ziel für diese Region nicht darin bestehen sollte, ethnisch einheitliche Staaten zu schaffen;
68. fordert die serbischen und kosovarischen Behörden auf, persönliche Kontakte zwischen den lokalen Gemeinschaften zu fördern, um den Dialog, auch auf nichtstaatlicher Ebene, zu fördern; bekräftigt seine Aufforderung an die Behörden, hetzerische Äußerungen gegenüber anderen ethnischen Gruppen zu unterlassen; bedauert, dass die Brücke in Mitrovica trotz Abschluss der Instandsetzungsarbeiten noch nicht für den gesamten Verkehr freigegeben wurde;
69. begrüßt Belgrads aktive und konstruktive Beteiligung am Dialog mit Priština und die Umsetzung der vereinbarten Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung von Brüssel;
70. würdigt die gute regionale Zusammenarbeit zwischen Serbien und dem Kosovo im Kampf gegen die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Bürgermeistern von Mitrovica und die Kommunikation zwischen den Gesundheitsministern;
71. betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit bei Kriegsverbrechen und bei der Untersuchung von Vermisstenfällen ist, einschließlich verstärkter Anstrengungen bei der Anerkennung und Implementierung von Gerichtsurteilen zu Kriegsverbrechen, bei der Untersuchung von Grabstätten, bei der Ablehnung der Hassreden und der Verherrlichung von Kriegsverbrechern und bei der Unterstützung einheimischer Staatsanwälte, um die Täter vor Gericht zu bringen; fordert die serbischen Behörden auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung dieser Probleme fortzusetzen und alle Formen von Hassreden, Einschüchterungskampagnen und die öffentliche Billigung und Leugnung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verurteilen; bedauert, dass einige serbische Behörden und einige serbische Politiker den Völkermord von Srebrenica weiterhin leugnen; begrüßt die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich der Aussöhnung, der Übergangsjustiz und der geschuldeten Wiedergutmachung;
72. begrüßt die fortdauernde Zusammenarbeit Serbiens im Rahmen des Prozesses der Erklärung von Sarajewo und weist darauf hin, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen die Verpflichtung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), dessen Arbeit abgeschlossen ist, und dem Internationalen Residualmechanismus der Vereinten Nationen für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe enthält, und fordert Serbien nachdrücklich auf, allen Bemühungen zur Untergrabung der bisher erzielten Ergebnisse und zur Verfälschung der vom IStGHJ festgestellten Tatsachen entgegenzutreten;
73. bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative zur Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auf dem Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien (REKOM); betont, wie wichtig das Regionalbüro für Jugendzusammenarbeit (RYCO) und seine Arbeit sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission aufgrund der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen hat, den Zeitraum, in dem Novi Sad Kulturhauptstadt Europas sein soll, vom Jahr 2021 auf 2022 zu verschieben;
74. begrüßt die Tatsache, dass Serbien im Jahr 2019 im Rahmen des Programms Erasmus+ den Status eines Programmlandes erhalten hat;
75. begrüßt die Fortschritte, die Serbien bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht hat; fordert Serbien auf, seine Bemühungen fortzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und das langfristige, nachhaltige und integrative Wachstum durch Strukturreformen, insbesondere im Energiesektor und auf dem Arbeitsmarkt sowie durch Verbesserung der Transparenz und Vorhersagbarkeit im Regelungsumfeld zu fördern; betont, wie wichtig die Entwicklung unternehmerischer Fähigkeiten bei jungen Menschen ist, und fordert die serbische Regierung auf, sich mit dem Problem der Korruption, das die Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft behindert, direkt zu befassen sowie die von der GRECO im Jahr 2020 geäußerten Bedenken auszuräumen;
76. stellt fest, dass das Gesundheitsversorgungssystem Serbiens unter mangelnden Ressourcen und Abwanderung von Fachkräften leidet, was während der COVID-19-Pandemie zu einem Mangel an medizinischer Ausrüstung, medizinischem Fachwissen und Labortestkapazitäten führte; bestärkt Serbien darin, Reformen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitssektors, zur Verbesserung des Sozialschutzes und zur Unterstützung des Privatsektors durchzuführen, um die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 abzumildern;
77. begrüßt die bedeutenden Fortschritte, die Serbien in den wirtschaftlichen und finanziellen Bereichen wie Unternehmensrecht, Urheberrecht, Wettbewerb und Finanzdienstleistungen, Rechenschaftspflicht von Führungskräften und Rechnungsprüfung erzielt hat; weist jedoch darauf hin, dass weitere Fortschritte im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlich sind;
78. äußert sich besorgt über den zunehmenden Einfluss Chinas in Serbien und auf dem gesamten westlichen Balkan sowie über den Mangel an Transparenz und Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung bei chinesischen Investitionen und Krediten; fordert Serbien auf, verstärkt auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei chinesischen Geschäftstätigkeiten zu achten;
79. fordert Serbien auf, die Nachhaltigkeit seines Energiesektors zu erhöhen, indem es seine Energiequellen diversifiziert, eine kohlenstoffarme Energiewende einleitet und zu Energien aus erneuerbaren Quellen und weniger umweltschädlichen Brennstoffen bei gleichzeitiger Einstellung aller nicht konformen Kohlesubventionen übergeht; legt Serbien nahe, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ökologisch sensible Gebiete zu erhalten und zu schützen, und die Umsetzung des nationalen Emissionsverminderungsplans stärker zu überwachen;
80. begrüßt die Inbetriebnahme des größten Windenergieparks Čibuk 1und die Fortschritte bei der Gasverbindungsleitung zwischen Serbien und Bulgarien; stellt mit Besorgnis fest, dass der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wiederholt nicht eingehalten und folglich verletzt wurde; bekräftigt seine Forderung, die Länder des westlichen Balkans in den Mittelpunkt der EU-Strategie zur Förderung der Konnektivität zu stellen;
81. begrüßt Serbiens aktive Beteiligung an der Verkehrsgemeinschaft und an transeuropäischen Netzprojekten, darunter am Bau der Autobahn Niš–Merdare–Priština;
82. begrüßt das Inkrafttreten der neuen regionalen Roamingvereinbarung, die im April 2019 unterzeichnet wurde;
83. fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Angleichung an die EU-Standards und die politischen Ziele in den Bereichen Klimaschutz und Umwelt sowie Energieeffizienz – insbesondere im Lichte der Erklärung von Sofia zur grünen Agenda für die westlichen Balkanstaaten – sicherzustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einführung der Bepreisung von Kohlenstoffemissionen, die Aktualisierung der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz und die Ausarbeitung und Verabschiedung eines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die Verabschiedung der notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz ökologisch sensibler Gebiete zu erleichtern;
84. bestärkt Serbien darin, die Reformen seines nationalen Elektrizitäts- und Gassektors abzuschließen, indem insbesondere die Entflechtung der Anlagenbetreiber sichergestellt wird, und an der regionalen Konnektivität und der Vollendung des regionalen Energiemarktes im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den internationalen Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft zu arbeiten;
85. ist besorgt über die hohe Luftverschmutzung in Serbien und fordert die Behörden auf, umgehend Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zu ergreifen, insbesondere in Großstädten und Industriegebieten wie Smederevo, Bor und Kolubara; betont, dass nachhaltige Lösungen gefunden werden müssen und der Einsatz von Braunkohle und anderer energiearmer Kohle bei der Stromerzeugung sowie zur Wärmegewinnung eingeschränkt werden muss;
86. bedauert, dass gegen die Verschmutzung des Flusses Dragowischtiza durch die Bergwerke, die in dem Gebiet betrieben werden, nicht vorgegangen wird;
87. begrüßt die anhaltende Unterstützung Serbiens für die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU;
88. bekräftigt, wie wichtig die Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU ist, die als Voraussetzung für den Beitrittsprozess zunehmend zu einem integralen Bestandteil der serbischen Außenpolitik werden muss; äußert sich besorgt über die Angleichungsquote in Serbien, die die niedrigste in der Region ist; stellt fest, dass einige Regierungsbeamte und einige Politiker weiterhin gelegentliche Äußerungen machen, die die außenpolitische Ausrichtung Serbiens in Frage stellen; ist besorgt über die wiederholte Unterstützung Serbiens für Russland in der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Annexion der Krim;
89. begrüßt die Tatsache, dass sich Serbien dem Standpunkt der EU zu den Präsidentschaftswahlen in Belarus angeschlossen hat; ist jedoch weiterhin besorgt darüber, dass sich Serbien nicht den Sanktionen gegen belarussische Beamte und dem Standpunkt der EU zum neuen Sicherheitsrecht in China angeschlossen hat; fordert Serbien auf, sich stärker an die Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der EU und an die Beschlüsse des Rates, einschließlich derjenigen über Sanktionen, anzugleichen;
90. nimmt die Unterzeichnung der Abkommen zur wirtschaftlichen Normalisierung durch Serbien und das Kosovo am 4. September 2020 in Washington zur Kenntnis; bedauert jedoch Bestimmungen im Text, die das Kosovo verpflichten, keine Mitgliedschaft in internationalen Organisationen mehr anzustreben; begrüßt das erneute Engagement der Vereinigten Staaten und betont, dass die EU und die Vereinigten Staaten ihre Partnerschaft und Koordinierung in den westlichen Balkanstaaten verstärken müssen; hebt hervor, dass die transatlantische Zusammenarbeit ein wichtiger Faktor für die Stabilität in der Region ist, und betont die führende Rolle der EU als Vermittlerin im Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo;
91. weist darauf hin, dass die Verlegung der serbischen Botschaft in Israel von Tel Aviv nach Jerusalem dem Standpunkt der Europäischen Union zur Zweistaatenlösung im Konflikt zwischen Israel und Palästina zuwiderlaufen würde;
92. fordert die Stärkung der europäischen Zusammenarbeit mit Serbien bei der Bekämpfung von manipulativer Desinformation sowie Cyber- und hybriden Bedrohungen, die darauf abzielen, Gesellschaften zu spalten, die EU zu diskreditieren und die europäische Perspektive der Region zu untergraben; bestärkt konkrete Schritte zum Aufbau von Resilienz und Cybersicherheit und fordert Serbien, die Kommission und den EAD auf, Maßnahmen zu unterstützen, die auf die Stärkung des Medienpluralismus und des Qualitätsjournalismus ausgerichtet sind; betont, dass die europäische Koordinierung verbessert werden muss, um regionale Desinformationskampagnen zu bekämpfen, die oft von Serbien ausgehen, z. B. durch die mögliche Schaffung eines auf den Balkan ausgerichteten Kompetenzzentrums für Desinformation;
93. ist besonders besorgt über die Falschmeldungen, die vom Kreml ausgehen und über Sputnik Serbien und andere inländische Anbieter verbreitet werden; fordert die serbischen Behörden auf, die Regelungen, die diese Aktivitäten ermöglichen, zu überdenken, um die Desinformation sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes einzuschränken und ihre Bemühungen im Kampf gegen Desinformationskampagnen, die seit Beginn der COVID-19-Pandemie zugenommen haben, zu verstärken;
94. begrüßt den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement zwischen Serbien und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), das es Frontex ermöglichen wird, Serbien beim Grenzmanagement und der Durchführung gemeinsamer Operationen zu unterstützen; stellt fest, dass Serbien eine aktive, kooperative und konstruktive Rolle im EU-Außengrenzmanagement spielt;
95. weist erneut darauf hin, dass die EU Serbiens führender Handelspartner, Investor und Geber von Hilfe ist; nimmt die Entscheidung Serbiens zur Kenntnis, im Oktober 2019 ein Freihandelsabkommen mit der Eurasischen Wirtschaftsunion zu unterzeichnen; erwartet jedoch, dass sich Serbien der EU-Handelspolitik angleicht; weist auf die Verpflichtung der Union hin, ihre Interessen zu verteidigen, indem die negativen Auswirkungen von Freihandelsabkommen mit der Eurasischen Wirtschaftsunion, die von Ländern unterzeichnet wurden, die sich um eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union beworben und ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, wie etwa Serbien, vermindert werden; bedauert, dass Serbien immer noch kein Mitglied der Welthandelsorganisation ist;
96. fordert Serbien auf, die Angleichung an das Arbeitsrecht der EU zu verbessern, ein neues Gesetz über das Recht auf Streiks zu verabschieden, Schwarzarbeit zu bekämpfen und das Gesetz über die Kontrollaufsicht so anzupassen, dass es den einschlägigen Konventionen der IAO, die von Serbien ratifiziert wurden, entspricht;
97. legt Serbien nahe sicherzustellen, dass ausreichende finanzielle und institutionelle Ressourcen für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik vorhanden sind;
98. würdigt Serbiens fortgesetzte Beteiligung an Krisenbewältigungsmissionen und -einsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); bestärkt Serbien darin, sein aktuelles Engagement in Form von Bereitstellung von Personal für vier GSVP-Missionen und -Einsätze aufrechtzuerhalten sowie eine weitere zukünftige Beteiligung anzustreben; begrüßt die zwischen der EU und Serbien unterzeichneten Vereinbarungen zur Bekämpfung des Terrorismus; begrüßt in dieser Hinsicht die Verbesserungen bei der regionalen und internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus;
99. erklärt sich besorgt über die zunehmende Abhängigkeit Serbiens von Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen und -technologien aus der Volksrepublik China, einschließlich eines Massenüberwachungssystems in Belgrad, sowie der massenhaften Erhebung personenbezogener Daten ohne angemessene Schutzmaßnahmen, und über die unzureichende Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sicherheitssektor; ist nach wie vor über die enge politische und militärische Zusammenarbeit Serbiens mit Russland besorgt, die auch die anhaltende Präsenz russischer Luftfahrteinrichtungen in Niš umfasst; fordert Serbien auf, sich der GSVP und ihren Instrumenten anzupassen;
100. bekräftigt seine Forderung gegenüber den serbischen Behörden, sich weiter darum zu bemühen, das Erbe der früheren kommunistischen Geheimdienste abzustreifen, indem sie deren Akten für die Öffentlichkeit zugänglich machen, da dies einen weiteren Schritt hin zur Demokratisierung Serbiens darstellen würde; fordert Serbien auf, den Prozess der Nachfolge und der Umsetzung der Verpflichtungen zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Archivs des ehemaligen Jugoslawiens voranzutreiben; weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der uneingeschränkte Zugang zu allen Archivunterlagen, insbesondere zu denen des früheren jugoslawischen Geheimdienstes (UDBA) sowie des Sicherheitsdienstes der Jugoslawischen Volksarmee (KOS), von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Behörden erneut auf, den Zugang zu den Archiven, die die früheren Republiken Jugoslawiens betreffen, zu erleichtern und sie im Falle eines entsprechenden Gesuchs an die jeweiligen Regierungen zurückzugeben;
101. weist erneut darauf hin, dass die EU Serbien den größten finanziellen Beistand bietet; begrüßt die Bemühungen der Kommission, durch einen eigens für die westlichen Balkanstaaten erstellten Wirtschafts- und Investitionsplan strategischer in die westlichen Balkanstaaten zu investieren; nimmt die Bedeutung des Wirtschafts- und Investitionsplans für die Förderung von nachhaltiger Konnektivität, Humankapital, Wettbewerbsfähigkeit und integrativem Wachstum sowie für die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Kenntnis, damit die Möglichkeiten der Verwaltungen auf lokaler und regionaler Ebene verbessert werden, die Vorteile dieser Investitionen zu nutzen; betont, dass alle Investitionen den Zielen des Pariser Übereinkommens und des europäischen Grünen Deals entsprechen müssen;
102. betont, dass der Wirtschafts- und Investitionsplan die notwendigen Strukturreformen in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Umwelt und Bildung bestärken und so schnell und effektiv wie möglich umgesetzt werden sollte, um die Sichtbarkeit der EU-finanzierten Projekte zu verbessern und das Vertrauen der Bürger Serbiens in die Europäische Union und ihre Institutionen zu stärken;
103. fordert die Mitgesetzgeber auf, sowohl die Anreize als auch die Konditionalität im künftigen Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) gezielt anzupassen und im Fall schwerwiegender Rückschritte vom Aussetzungsmechanismus Gebrauch zu machen; hält es für wesentlich, dass das IPA III die weitere Stärkung der Grundwerte und der verantwortungsvollen Staatsführung unterstützt; ist der Auffassung, dass das Prinzip „mehr für mehr“ und „weniger für weniger“ der Umkehrbarkeit des Beitrittsprozesses gemäß der neuen Methodik auch bei der Finanzierung der Heranführung deutlich zum Ausdruck kommen sollte; bekräftigt, dass der Umfang der finanziellen Unterstützung dem tatsächlichen Tempo der Umsetzung von Reformen entsprechen sollte;
104. fordert die serbischen Behörden auf, die Umverteilung von IPA-Mitteln durch die EU bestmöglich zu nutzen, um zur Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beizutragen; betont, dass schutzbedürftigen Gruppen besondere Aufmerksamkeit zukommen muss;
105. weist erneut darauf hin, dass die EU dem Westbalkan zügige und unmittelbare Unterstützung zur Linderung des Gesundheitsnotstands infolge der COVID-19-Pandemie sowie zur Förderung der sozioökonomischen Erholung der Region zukommen ließ;
106. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bürgern aller Westbalkanländer ausreichende Mengen an Impfstoff gegen COVID-19 zur Verfügung zu stellen;
107. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.