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Verfahren : 2019/2158(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0184/2021

Eingereichte Texte :

A9-0184/2021

Aussprachen :

PV 05/07/2021 - 20
CRE 05/07/2021 - 20

Abstimmungen :

PV 07/07/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0338

Angenommene Texte
PDF 156kWORD 56k
Mittwoch, 7. Juli 2021 - Straßburg
Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei
P9_TA(2021)0338A9-0184/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei (2019/2158(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) dargelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der Kommission vom Mai 2020 für positive Wechselwirkungen zwischen Offshore-Windparks und der Fischerei,

–  unter Hinweis auf den am 11. Juni 2020 veröffentlichten Bericht der Kommission über die blaue Wirtschaft 2020,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ (COM(2020)0741),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung(2) „Richtlinie über die maritime Raumplanung“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(3),

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu der internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030(4),

–  unter Hinweis auf die Kartierungsdienste „EMODnet Human Activities Vessels Density Mapping – Service, 2019“ und „Offshore Renewable Energy Developments – 2018“ des OSPAR-Daten- und Informationsmanagementsystems,

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Beirats für die Nordsee (NSAC) vom 28. Dezember 2020 zur Entwicklung der Wechselwirkungen zwischen Offshore-Windparks und der Fischerei,

–  unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 24. Juni 2021 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)(5),

–  unter Hinweis auf die vom Fischereiausschuss (PECH) in Auftrag gegebene Studie vom 12. November 2020 zu den Auswirkungen der Nutzung von Offshore-Windenergie und anderer erneuerbarer Meeresenergie auf die Fischerei in der Union,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9‑0184/2021),

A.  in der Erwägung, dass die EU bestrebt ist, im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden; in der Erwägung, dass die Kommission ein Ziel zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (THG) von mindestens 55 % bis 2030 vorgeschlagen hat, während das Parlament ein Ziel zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen von 60 % bis 2030 gefordert hat; in der Erwägung, dass erneuerbare Offshore-Energie eine der Optionen ist, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieses Ziels wählen können; in der Erwägung, dass dieser Energieform durch einen integrierten Ansatz unter Berücksichtigung der drei Säulen der Nachhaltigkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels entscheidende Bedeutung zukommen sollte;

B.  in der Erwägung, dass die EU nach den Verträgen für die Versorgungssicherheit verantwortlich ist, während den Mitgliedstaaten die Aufgabe zukommt, unter Einhaltung der EU-Ziele für die Klimaneutralität bis 2050 die Struktur ihrer Energieversorgung und die Wahl ihrer Energiequellen zu bestimmen;

C.  in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge 30 % des Strombedarfs der EU im Jahr 2050 durch Offshore-Windenergie gedeckt werden, was einem Ausbau der Offshore-Windenergiekapazität in der Union der 27 von derzeit 12 GW auf 300 GW im Jahr 2050 entspricht; in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge der Bedarf an Meeresenergiekapazität bis 2050 40 GW erreichen wird;

D.  in der Erwägung, dass mit der Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Ziele Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnektion der Energienetze verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Festlegung des Energiemixes eines Mitgliedstaats in nationaler Zuständigkeit bleibt und deshalb große Unterschiede bei den Energiemixen bestehen;

E.  in der Erwägung, dass die nördlichen Meere (Nordsee, Ostsee und Nordostatlantik) mehr als 85 % der gesamten Offshore-Windenergiekapazität in den Gewässern der Union der 27 ausmachen;

F.  in der Erwägung, dass die geografischen Merkmale der Mitgliedstaaten und der europäischen Meeresbecken im gesamten Gebiet der Union sehr unterschiedlich ausfallen; in der Erwägung, dass die Entwicklung von Offshore-Windparks und anderen Systemen für erneuerbare Energien derzeit auf die Nord- und Ostsee konzentriert ist, weil dort die Bedingungen am günstigsten sind; in der Erwägung, dass auch zukünftig die Möglichkeit oder Zweckmäßigkeit der Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien auf dem Meer bzw. der Vergrößerung oder Kapazitätssteigerung solcher Anlagen bei jedem Meeresbecken und in jedem Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein wird;

G.  in der Erwägung, dass im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde, dass Fischereifahrzeuge beider Vertragsparteien nach wie vor gegenseitigen Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei haben und daher auch den europäischen Meeresraum, in dem sich derzeit 110 Offshore-Windparks mit über 5 000 Windenergieanlagen befinden, künftig gemeinsam nutzen;

H.  in der Erwägung, dass die Einspeisung von Windenergie aufgrund wechselnder Wetterbedingungen unregelmäßig und unbeständig ausfallen kann;

I.  in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Speicherung von Windenergie nach wie vor sehr begrenzt sind;

J.  in der Erwägung, dass andere erneuerbare Offshore-Energiequellen wie Wellen-, Gezeitenkraftwerke oder thermische Technologien, schwimmende Photovoltaikanlagen und die Nutzung von Algen zur Herstellung von Biokraftstoffen in der Strategie der Kommission für erneuerbare Offshore-Energie einen hohen Stellenwert haben, obwohl derzeit keine entsprechenden großen Anlagen in Betrieb sind; in der Erwägung, dass mit solchen Energiequellen dazu beigetragen werden kann, Klimaneutralität zu erreichen, die Führungsrolle Europas auszubauen und Arbeitsplätze zu schaffen; in der Erwägung, dass die Forschung und Innovation fortgesetzt werden muss, da andere erneuerbare Offshore-Energiequellen in manchen Bereichen vielversprechend und geeigneter sein könnten und weniger Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit, die Fischbestände und die Meeresumwelt haben könnten;

K.  in der Erwägung, dass Offshore-Windenergieanlagen eine durchschnittliche Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren haben; in der Erwägung, dass bisher nur sehr wenige Windenergieanlagen stillgelegt wurden und das Recycling nach wie vor sehr aufwändig ist, sodass der Recyclinganteil bei einer demontierten Windenergieanlage bei 85–90 % liegt; in der Erwägung, dass eine langfristige Vision auf der Grundlage einer Kreislaufwirtschaft und eines Ansatzes unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus erforderlich ist, um am Ende des Projekts die Auswirkungen auf andere Aktivitäten, wie z. B. die Fischerei, sowie auf die lokalen Gemeinschaften und Ökosysteme zu bewerten; in der Erwägung, dass durch eine ökologische Gestaltung unter Verwendung von spezifischen Materialien und durch eine besondere Konzeption der Infrastrukturen die Entwicklung der lokalen biologischen Vielfalt gefördert werden kann; in der Erwägung, dass in einer frühen Phase der Konzeption des Projekts Recyclingmethoden oder die Erhaltung von Infrastrukturen als künstliche Riffe bewertet werden müssen;

L.  in der Erwägung, dass sich das Offshore-Kapazitätsziel für 2050 am kostengünstigsten und mit dem geringsten Platzverbrauch verwirklichen ließe, wenn derselbe Meeresraum von mehreren Wirtschaftszweigen genutzt würde, wobei ein Ansatz des indirekten Nutzens in Betracht gezogen werden sollte, demzufolge jede Tätigkeit von der anderen profitiert, da die Koexistenz von Tätigkeiten sich positiv auf die Umwelt auswirken und sozioökonomische Gewinne mit sich bringen kann;

M.  in der Erwägung, dass es einen zunehmenden Wettbewerb zwischen verschiedenen Nutzungen der Meeresräume gibt, was häufig dazu führt, dass die traditionelle Nutzung von offensichtlichem historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Wert – wie z. B. die Fischerei – vernachlässigt wird;

N.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie über die maritime Raumplanung festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten die Wechselwirkungen von Tätigkeiten und Nutzungszwecken wie Aquakultur, Fischerei und Anlagen und Infrastruktur zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Unterseekabeln berücksichtigen und die Koexistenz einschlägiger Tätigkeiten fördern und einen ökosystemorientierten Ansatz anwenden müssen;

O.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein sollten, durch ihre maritimen Raumplanungen sowohl zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur als auch zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels beizutragen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Interessen der Fischerei und der Aquakultur bei der Ausarbeitung und bei anschließenden Überarbeitungen der nationalen maritimen Raumplanungen durch die Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit erhalten und nicht vernachlässigt werden sollten;

P.  in der Erwägung, dass in dem Vorschlag der Kommission für eine EU-Biodiversitätsstrategie bekräftigt wird, dass die EU „Lösungen wie Meeresenergie und Offshore-Windenergie, die auch die Wiederauffüllung von Fischbeständen ermöglichen, […] Vorrang geben“ wird, und dass in einer aktuellen Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche(6) erklärt wird, dass potenzielle Vorteile für die Fischerei als Folge von Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht gut verstanden werden und empirische Beweise noch ausstehen;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ die Behörden aufgefordert hat, die langfristige Entwicklung erneuerbarer Offshore-Energien frühzeitig zu planen und dabei ihre ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu bewerten, die Koexistenz mit Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit den geplanten Ausbau akzeptiert;

R.  in der Erwägung, dass die Fischerei einen relativ geringen Einfluss auf das BIP hat; in der Erwägung, dass sie für die Fischergemeinden in vielen Mitgliedstaaten jedoch von größter Bedeutung ist;

S.  in der Erwägung, dass etwa 80 % aller Fischereifahrzeuge in der EU kleine Fischereifahrzeuge sind und zumeist Familienbetrieben gehören, die von Generation zu Generation weitergeführt werden und hauptsächlich in Küstengewässern tätig sind;

T.  in der Erwägung, dass sich die Gesamtheit der aktuellen und künftigen Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie am stärksten auf die Fischereibetriebe auswirkt, die Grundfischarten und Krebstiere befischen;

U.  in der Erwägung, dass für die Nutzung der Offshore-Energie bei gleichzeitiger Wahrung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei und anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten eine gemeinsame Planung und eine strenge Bewertung der kumulativen – einschließlich der sozioökonomischen – Auswirkungen erforderlich sind;

V.  in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für erneuerbare Energien auf die Meeresumwelt und die Fischereiressourcen weiter zu erforschen;

W.  in der Erwägung, dass das Parlament darauf besteht, dass als Klimaziel der Union für 2030 eine gesamtwirtschaftliche Reduktion der Treibhausgasemissionen um 60 % gegenüber 1990 festgelegt wird;

X.  in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Offshore-Windressourcen der EU zu erforschen und Projekte im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie in einer Form zu fördern, die mit den übrigen Nutzungen des Meeresraums – hauptsächlich der Fischerei – vereinbar ist, und dabei Synergien zu schaffen und die biologische Vielfalt zu schützen;

Y.  in der Erwägung, dass die Überwachung und empirische Analyse der Fischereigepflogenheiten vor, während und nach dem Bau von Offshore-Windparks zur Schaffung eines besseren Verständnisses für die Koexistenz von großer Bedeutung ist;

Z.  in der Erwägung, dass die Fundamente von Offshore-Anlagen für erneuerbare Energien Meereslebewesen anziehen und als künstliches Riff dienen könnten;

AA.  in der Erwägung, dass die Internationale Hydrographische Organisation (IHO) zur Risikominimierung empfiehlt, bei Fischereitätigkeiten einen Mindestabstand von 0,25 Seemeilen (463 Meter) zu Unterseekabeln einzuhalten;

1.  betont, dass die potenziell negativen langfristigen Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf bestimmte Ökosysteme, Fischbestände und die biologische Vielfalt und folglich auf die Fischerei insgesamt vermieden werden müssen; betont, dass bei ihrer Entwicklung ein Ansatz erforderlich ist, bei dem der gesamte Lebenszyklus vom Bau über den Betrieb bis zur Stilllegung berücksichtigt wird; hebt hervor, dass daher eingehende und detaillierte Studien zur Bewertung der Auswirkungen bestehender Windenergieanlagen vorgenommen werden müssen;

2.  betont, dass beim Einsatz erneuerbarer Offshore-Energie Möglichkeiten für andere Tätigkeiten geschaffen werden sollten, und zwar durch einen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Ansatz des indirekten Nutzens, der für Fischer und lokale Gemeinschaften vorteilhaft ist;

3.  weist mahnend darauf hin, dass erneuerbare Offshore-Energie nur dann nachhaltig sein wird, wenn sie keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt hat, insbesondere in Regionen, die von der Fischerei abhängig sind;

4.  ist besorgt darüber, dass die Stilllegung von Offshore-Windenergieanlagen sowie die zu Auswirkungen der Stilllegung auf die Umwelt zu wenig erforscht werden;

5.  bekräftigt, dass die Entscheidung über den nationalen Energiemix und die eingesetzten Technologien nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt;

6.  betont, dass erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz zu den treibenden Kräften im Hinblick auf das Erreichen einer emissionsneutralen Wirtschaft zählen; betont, dass die Kapazitäten der Offshore-Infrastruktur zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und die Offshore-Stromerzeugung entsprechend gesteigert werden müssen, damit das für 2030 angestrebte Ziel im Bereich erneuerbare Energien erreicht werden kann;

7.  hebt das wichtige Potenzial von erneuerbarem Wasserstoff, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie, für das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität der Union hervor;

8.  betont, dass in Tiefwasserbereichen schwimmende Windparks entwickelt werden können, sodass für den Ausbau der Windenergie eine größere Fläche nutzbar wird und von der Küste aus weniger Anlagen zu sehen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Erweiterung und Vermarktung der nachhaltigen schwimmenden Offshore-Windtechnologie zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die Fischerei weiter zu reduzieren;

9.  betont, dass die Gefahr reduziert werden muss, dass großflächig Offshore-Windparks errichtet werden, durch die das physische Funktionieren des Meeresbeckens, insbesondere der Meeres- und Luftströmungen, beeinträchtigt wird, wodurch es zu einer Vermischung der schichtweise aufgebauten Wassersäule und folglich zu einer Beeinflussung des Nährstoffkreislaufs, der Wellenbildung, des Tidenfalls und des Tidenhubs sowie des Transports von Geschiebesedimenten kommen könnte, und dass die Auswirkungen der Offshore-Windparks aufmerksam überwacht werden müssen; betont außerdem, dass Fische und Meeressäuger durch den Infraschalllärm der Rotorblätter von Offshore-Windparks verscheucht werden könnten und dass von Unterwasserkabeln erzeugte elektromagnetische Felder und Unterwasserlärm durch das Einrammen von Pfählen schwerwiegende negative Auswirkungen auf die marine Tier- und Pflanzenwelt haben könnten; betont, dass in diesem Zusammenhang weitere Entwicklungen erforderlich sind und erforscht werden muss, wie diese negativen Auswirkungen vermieden und abgemildert werden können;

10.  weist darauf hin, dass es wichtig es ist, bei der Planung, dem Betrieb und der Stilllegung von Offshore-Tätigkeiten bewährte Verfahren zur Minimierung von Störungen und zur Minderung von Schäden an Ökosystemen anzuwenden;

11.  ist der Auffassung, dass die Installation von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf dem Meer angemessen in die Entwicklungsstrategien der einzelnen Staaten eingebunden werden muss, deren Energiesouveränität entsprechen muss und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals stehen muss;

12.  betont, dass es wichtig es ist, die morphologischen und geografischen Eigenschaften der Gebiete zu berücksichtigen, in denen Offshore-Windparks eingerichtet werden sollen;

13.  ist der Ansicht, dass Entscheidungen über die Installation von Infrastrukturen zur Offshore-Erzeugung erneuerbarer Energie im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen bestmöglich wissenschaftlich fundiert getroffen werden müssen und dass alle an der Nutzung der zu belegenden Gebiete Beteiligten – insbesondere die zugehörigen Fischereigemeinden und ihre Organisationen – einbezogen werden sollten;

14.  betont, dass die möglicherweise auf die Betriebsphase beschränkten potenziellen Auswirkungen auf Meereslebewesen und die Fischerei, zum Beispiel die Entstehung von künstlichen Riffen an Infrastrukturen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, untersucht werden müssen und dass geprüft werden muss, wie eine Stilllegung so erfolgen kann, dass die Vorteile auch darüber hinaus erhalten bleiben; hebt hervor, dass die Standorte im Fall der Stilllegung von Offshore-Windparks in einem Zustand zurückgelassen werden müssen, in dem Fischereiaktivitäten wie vor dem Bau oder während der Betriebsphase, sofern damals erlaubt, möglich sind und mit dem für den Schutz und die Achtung der Umwelt gesorgt wird;

15.  weist darauf hin, dass bei der Errichtung von Offshore-Windparks die Eigenschaften des Meeresbodens berücksichtigt werden müssen, damit Infrastruktur nicht an Orten errichtet wird, an denen dadurch das Risiko besteht, dass eine Veränderung des lokalen Lebensraums und des Ökosystems bewirkt wird;

16.  regt an, die Kombination und Integration von Offshore-Windparks und Meeresschutzgebieten anhand klar definierter Ziele zur Erhaltung der Lebensräume und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Ziele im Zusammenhang mit den Fischereiressourcen, zu bewerten; betont, dass in diesen Meeresschutzgebieten Mitverwaltungsausschüsse für eine bessere Koexistenz von Tätigkeiten eingerichtet werden sollten und dass dafür die Genehmigung der für das Meeresschutzgebiet zuständigen Behörde erteilt werden muss;

17.  hebt hervor, dass Offshore-Windparks zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Fischerei möglichst in Zonen eingerichtet werden sollten, in denen das Fischen nicht erlaubt ist;

18.  stellt fest, dass Offshore-Windparks Auswirkungen auf die Fischerei haben können, weil sich dadurch die räumliche Verteilung und die Abundanz kommerziell befischter Meeresarten verändern kann oder weil möglicherweise die entsprechenden Gebiete aus Sicherheitsgründen für die Fischerei geschlossen werden oder für die Fischerei eine Änderung der Fischereitätigkeit oder Fangmethode, beispielsweise von aktiver zu passiver Fischerei, vorgeschrieben wird;

19.  besteht darauf, dass in einem frühen Stadium des Prozesses mit den Fischern gesprochen und zusammengearbeitet wird; betont, dass die lokalen Ökosysteme und die Besonderheiten der lokalen Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Fischer angemessen entschädigt werden müssen, wenn ihre Tätigkeiten durch die Errichtung von Offshore-Windparks beeinträchtigt werden;

20.  nimmt zur Kenntnis, dass in der Mitteilung der Kommission zur Biodiversitätsstrategie für 2030 festgestellt wird, dass die EU „Lösungen wie Meeresenergie und Offshore-Windenergie, die auch die Wiederauffüllung von Fischbeständen ermöglichen, […] Vorrang geben“ wird, und die Möglichkeit einer Kombination von Offshore-Windparks und Meeresschutzgebieten in Betracht gezogen wird;

21.  betont, dass die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Offshore-Windparks von den standortspezifischen Bedingungen, Ökosystemen und menschlichen Aktivitäten abhängen und dass die Zusammenarbeit von Interessenträgern bei der Planung, Umsetzung und Verwaltung von Offshore-Windparks der Schlüssel zur Lösung von Fragen von gemeinsamem Interesse ist;

22.  stellt fest, dass der kleine, küstennahe und handwerkliche Fischereisektor aufgrund der relativen Nähe zur Küste möglicherweise die Hauptlast der Auswirkungen der Installation dieser Offshore-Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energien trägt;

23.  betont, dass Fischer, die in kleinem Umfang und küstennah tätig sind, von Verlagerungen besonders betroffen sind, da sie möglicherweise nicht in der Lage sind, in weiter entfernte Fanggründe auszuweichen oder die Fangmethode zu ändern, insbesondere wenn Offshore-Windparks im Küstenmeer (12 Seemeilen von der Küste entfernt) liegen; fordert als letzten Ausweg entsprechende Entschädigungen;

24.  betont, dass der Zugang zu Versicherungsschutz für Fischereifahrzeuge, die auf dem Gebiet von Windparks tätig sind oder dieses befahren, vereinfacht werden muss, da dieser aufgrund der aktuell unzureichenden Entschädigungshöhe der entsprechenden Policen sehr problematisch ist;

25.  weist darauf hin, dass Einschränkungen des Zugangs zu traditionellen Fanggründen unmittelbare Auswirkungen auf die Existenzgrundlage der Fischer aus verschiedenen an Meeresküsten gelegenen EU-Mitgliedstaaten und auf die von ihnen abhängigen Arbeitsplätze an Land haben; betont daher, dass bei Bedarf als letzter Ausweg entsprechende Entschädigungen geleistet werden sollten; weist außerdem darauf hin, dass durch diese Einschränkungen beim Zugang die verantwortungsvolle und nachhaltige Versorgung im Hinblick auf die Ernährungssicherheit gefährdet werden könnte;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der maritimen Raumplanung bestimmte historische und traditionelle Fanggründe lokaler Fischer als Gebiete auszuweisen, in denen keine Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie stattfinden darf;

27.  betont, dass aus der Analyse der Überschneidungen zwischen möglichen Gebieten für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie und Fischereigebieten hervorgeht, dass das Potenzial für räumliche Konflikte in bestimmten europäischen Meeresbecken in den kommenden Jahren stark zunimmt; betont in diesem Zusammenhang, dass eine frühzeitige und umfassende Raumplanung unter Beteiligung aller Interessenträger erforderlich ist, sowohl in Bezug auf die Ansiedlung als auch auf die Konzeption der Offshore-Windparks; fordert, dass frühzeitig Beteiligung, Dialoge und Netzwerke vorgesehen werden, um Konflikte wirksam zu minimieren und zu vermeiden;

28.  betont, dass es zurzeit einige Beispiele der Kooperation für die (aktive und passive) Fischereitätigkeit im Gebiet von Offshore-Windparks gibt; betont, dass mit Ansätzen des partizipativen Designs (Co-Design) für die Nutzung von Offshore-Windparks mit anderen Nutzungsformen dazu beigetragen werden kann, die potenziellen Auswirkungen auf die Fischerei zu verringern, die Beziehungen zwischen verschiedenen beteiligten Wirtschaftszweigen zu stärken und eine nutzbringende Zusammenarbeit zwischen ihnen zu ermöglichen;

29.  erkennt das Potenzial für die Aquakultur und den Algenanbau sowie für passive Fischerei innerhalb von Offshore-Windparks an; betont jedoch, dass mehr Forschung zur Bewertung der ökologischen Auswirkungen und des wirtschaftlichen Potenzials notwendig ist;

30.  ist besorgt darüber, dass Fischer – unabhängig von Verboten und Beschränkungen der Fischereitätigkeit – dazu neigen, in Gebieten von Offshore-Windparks auch dann nicht zu fischen, wenn das Befahren erlaubt ist, da die Gefahr besteht, dass das Fischereifahrzeug versehentlich beschädigt wird oder sich an oder in etwas verfängt oder Fanggerät verloren geht, und dass daher die Angst, möglicherweise strafrechtlich belangt zu werden, ihnen Anlass zur Sorge gibt, wodurch die Koexistenz behindert wird;

31.  hebt hervor, dass Regionen in äußerster Randlage und Inseln für ihren Energiemix in hohem Maße von der Einfuhr fossiler Brennstoffe abhängig sind, obwohl durch ihre örtlichen Gegebenheiten die Entwicklung erneuerbarer Energie begünstigt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie in diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und spezifische Mittel bereitzustellen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu minimieren;

32.  nimmt das Potenzial von schwimmenden Offshore-Windenergieanlagen zur Kenntnis, die sich in Tiefwasserbereichen in größerer Entfernung von der Küste installieren lassen, sodass sie von dort aus weniger sichtbar sind und es weniger potenzielle räumliche Überschneidungen mit Fischereigebieten gibt;

33.  betont, dass die Stilllegung von Offshore-Windenergieanlagen weder dauerhafte Umweltauswirkungen noch Sicherheitsrisiken für Fischereifahrzeuge aufgrund der unter dem Meeresboden verbliebenen Infrastruktur mit sich bringen darf; weist außerdem darauf hin, dass die Recyclingmethoden weiterentwickelt werden sollten, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren; hält es für wesentlich, dass Offshore-Windparks nur gebaut werden sollten, wenn ein integrierter Ansatz für die Lebenszyklusprozesse von Offshore-Windenergieanlagen verfolgt wird, wenn also von Anfang an klar ist, wie Offshore-Windenergieanlagen auf nachhaltige Weise entworfen, gebaut, verwendet, stillgelegt und rezykliert werden können; betont ferner, dass in die Konzeption und Bauplanung von Anfang an Stilllegungsstrategien einbezogen werden müssen, mit denen eine alternative künftige Nutzung oder eine Entfernung der Anlage vorgesehen wird, und dass die langfristigen nachhaltigen Auswirkungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft stehen müssen;

34.  fordert nachdrücklich die Schaffung einer internationalen Norm für die Stilllegung von Windenergieanlagen mit einem umfassenden Überblick über die Regeln und Vorschriften zur Stilllegung unter Beachtung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft;

35.  betont, dass finanzielle Vereinbarungen getroffen werden sollten, um für die langfristigen Risiken vorzusorgen, die sich aus stillgelegter Offshore-Infrastruktur ergeben, die entfernt werden könnten, um eine sichere Wiederaufnahme der Fischerei zu ermöglichen;

36.  betont, dass unter dem Meeresboden verbliebene Infrastrukturen, die an Ort und Stelle belassen werden, einer angemessenen Überwachung unterzogen werden sollten;

37.  hebt hervor, dass in aktuellen empirischen Studien Beurteilungen der wirtschaftlichen, sozioökonomischen und soziokulturellen Auswirkungen von Offshore-Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei fehlen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, neben den Umweltauswirkungen auch weitere Aspekte zu untersuchen, um die möglichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Investitionen in Offshore-Windparks auf die Fischerei zu bewerten und geeignete Möglichkeiten zur Bewältigung dieser negativen Auswirkungen zu ermitteln;

38.  betont, dass standardisierte Überwachungsprogramme und eine Harmonisierung der Daten über den Fischereiaufwand erforderlich sind, damit eine kumulative ökologische und sozioökonomische Bewertung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Ausbaus erneuerbarer Offshore-Energie durchgeführt werden kann, und dass die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten verbessert werden müssen;

39.  regt an, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Erforschung von Offshore-Windparks besser abstimmen, um die Erhebung und den Austausch von Forschungsergebnissen und -daten sowie den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern; weist noch einmal darauf hin, dass die Offshore-Windenergie eine der am weitesten fortgeschrittenen Technologien ist, dass aber andere Systeme für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vielversprechend und in bestimmten Fällen in Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten stattfinden, geeigneter sein und damit weniger negative wirtschaftliche soziale und ökologische Auswirkungen haben könnten; hebt hervor, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu fördern;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit – auch mit dem Vereinigten Königreich, dem größten Erzeuger von Offshore-Windenergie in Europa – bei der maritimen Raumplanung zu verbessern, um Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden, die Integration von Stromverbindungsleitungen voranzutreiben und aus bewährten Verfahren zu lernen;

41.  stellt fest, dass bei der maritimen Raumplanung darauf geachtet werden muss, dass jedes Meeresgebiet hinsichtlich seiner eigenen Charakteristika unterschieden wird und dass der Bewertung der Optionen für die gemeinsame Nutzung von Meeresgebieten mehr Gewicht beigemessen wird, was von größter Bedeutung ist, um eine für alle Seiten vorteilhafte Situation sowohl für die nachhaltige Fischerei als auch für die Offshore-Energiebranche herbeizuführen, insbesondere im Hinblick auf die wirksame Beteiligung der Fischerei am Entscheidungsprozess (im Gegensatz zu den allzu vagen Begriffen „Konsultation“ und „Beobachter“), die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen und die vorherige Lösung von Nutzungskonflikten;

42.  fordert die Mitgliedstaaten als zuständige Instanz für die maritime Raumplanung auf, im Zusammenhang mit der laufenden Ausarbeitung und den anschließenden Überarbeitungen nationaler maritimer Raumplanungen zu berücksichtigen, dass dafür Sorge getragen werden muss, negative Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Fischerei zu vermeiden und sie daher außerhalb von Fanggründen anzusiedeln;

43.  befürwortet die Anwendung eines ökosystembasierten Ansatzes in der maritimen Raumplanung mit der Absicht, einen systembasierten Rahmen für das Verständnis und die Verwaltung der Meeresökosysteme und deren Interaktion mit sozioökonomischen Aktivitäten zu schaffen;

44.  hebt die Bedeutung von gemeinschaftlichen Programmen zur Energieerzeugung hervor, durch die es Küstengemeinden und Genossenschaften, insbesondere den Fischern, ermöglicht wird, ihren eigenen Strom zu erzeugen und die Gewinne wieder in die Gemeinschaft zu investieren;

45.  betont, dass im Einklang mit den Zielen der blauen Wirtschaft und des europäischen Grünen Deals Offshore-Windparks nur dann gebaut werden sollten, wenn negative Umweltauswirkungen und ökologische Auswirkungen sowie wirtschaftliche, sozioökonomische und soziokulturelle Auswirkungen auf die Fischerei und Aquakultur tatsächlich ausgeschlossen sind;

46.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei der Festlegung ihres Energiemixes die Auswirkungen der erneuerbaren Offshore-Energie auf die Meeresökosysteme und die Fischerei zu berücksichtigen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, auch weiterhin an der Entwicklung und Nutzung anderer Formen erneuerbarer Energie zu arbeiten;

48.  fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, um die erwarteten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Baus von Offshore-Windparks in Gebieten zu untersuchen, in denen es wahrscheinlich zu Konflikten kommt, die sowohl die Fischerei als auch die Nachhaltigkeit der marinen Tier- und Pflanzenwelt betreffen;

49.  betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Branchen, die im Bereich der maritimen Wirtschaft tätig sind, ebenfalls eine Triebkraft für einen gerechten Übergang sein wird; fordert die Kommission auf, Initiativen zu prüfen, durch die die lokale Wirtschaft und die maritimen wirtschaftlichen Tätigkeiten angekurbelt werden, und Synergien zwischen Wirtschaftszweigen zu finden, die das Fundament für eine zukunftssichere wirtschaftliche Erholung bilden können;

50.  hebt hervor, dass es bereits Beispiele für eine Koexistenz der Fischerei und der Offshore-Windenergiebranche gibt und diese Erfahrungen genutzt werden sollten, um die besten verfügbaren Verfahren für den gesamten Lebenszyklus der Meeresinfrastruktur zu finden und auszutauschen;

51.  betont, dass die Interessenträger bei der maritimen Raumplanung ein Recht auf Beteiligung und Mitsprache haben sollten;

52.  betont, dass durch eine frühzeitige, gleichberechtigte, wirksame und kontinuierliche Konsultation und Beteiligung der Interessenträger, insbesondere der Fischer und Hersteller von Aquakulturerzeugnissen, die Schaffung transparenter Leitlinien und die Entrichtung von Ausgleichszahlungen das Konfliktpotenzial verringert und gleiche Ausgangsbedingungen für die Fischerei und die erneuerbare Offshore-Energie geschaffen werden könnten;

53.  fordert, dass die EU Offshore-Windparks im Rahmen ihres auswärtigen Handelns – insbesondere gegenüber Drittländern, in denen der Zugang zu Energie nach wie vor ungleichmäßig und begrenzt ist – im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals fördert und unterstützt;

54.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV das Vorsorgeprinzip gelten sollte, wenn Beschlüsse gefasst werden müssen, bevor die erforderlichen Kenntnisse oder Informationen verfügbar sind;

55.  weist darauf hin, dass weitere Maßnahmen, einschließlich Rechtsvorschriften, auf EU-Ebene erforderlich sein könnten, da es Hinweise dafür gibt, dass durch die maritime Raumplanung der Mitgliedstaaten keine faire Einbeziehung der Fischer und anderer Interessenträger und ggf. auch keine Entschädigung der Fischerei gewährleistet ist;

56.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass durch die maritime Raumplanung gewährleistet wird, dass die Fischerei auf faire Weise einbezogen wird, dass sie ihre Tätigkeiten dauerhaft fortsetzen kann und dass den berechtigten Interessen von Fischern und Aquakulturbetreibern angemessen Rechnung getragen wird;

57.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(2) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.
(3) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
(4) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 9.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0309.
(6) Studie – Auswirkungen der Nutzung der Offshore-Windenergie sowie anderer erneuerbarer Energien aus dem Meer auf die europäische Fischerei. Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B – Struktur- und Kohäsionspolitik, 12. November 2020.

Letzte Aktualisierung: 11. November 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen