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Verfahren : 2018/0152B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0208/2021

Eingereichte Texte :

A9-0208/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 07/07/2021 - 18

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0343

Angenommene Texte
PDF 126kWORD 43k
Mittwoch, 7. Juli 2021 - Straßburg
Visa-Informationssystem (VIS): Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des VIS ***II
P9_TA(2021)0343A9-0208/2021

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (05951/1/2021 – C9-0199/2021 – 2018/0152B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05951/1/2021 – C9‑0199/2021),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0302),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 25. September 2020, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Genehmigung dafür zu erteilen, das Legislativverfahren zweizuteilen und auf dieser Basis weiter zu verfahren,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9‑0208/2021),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154.
(2) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 286.

Letzte Aktualisierung: 11. November 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen