Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) (2021/2563(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte(2),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, in denen ein EU-weiter Mechanismus zur Verhängung gezielter Sanktionen gegen Personen gefordert wird, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, darunter jene vom 4. September 2008 zur Evaluierung der EU-Sanktionen als Teil der Aktionen und Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte(3), jene vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter(4) und jene vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2020(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zu dem Thema „Menschenrechte und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2019“(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten(7) und seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU(8),
– unter Hinweis auf seine nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),
– unter Hinweis auf Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Annahme von Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
– unter Hinweis auf Artikel 21 EUV über die Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts,
– unter Hinweis auf Artikel 31 Absatz 2 EUV mit besonderen Bestimmungen über die GSVP,
– unter Hinweis auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Annahme von Sanktionen gegen Drittländer und Einzelpersonen sowie Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten,
– unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 25 des Vertrags von Lissabon, wonach der Rechtschutz von Einzelpersonen oder Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen oder von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung betroffen sind, gebührend gewahrt werden muss,
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Vorschlag der Kommission und des HR/VP vom 19. Oktober 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (JOIN(2020)0020),
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates(9) und die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates(10) vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße,
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021(11) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 des Rates vom 22. März 2021(12) zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug(13),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)(14),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2020 zum Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2020–2024,
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie von Juni 2012,
– unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (C(2020)9432),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die politische Erklärung der Sondertagung der Generalversammlung zu den Herausforderungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit vom 2. bis 4. Juni 2021,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,
– unter Hinweis auf seine Studie vom 26. April 2018 mit dem Titel „Targeted sanctions against individuals on grounds of grave human rights violations – impact, trends and prospects at EU level“ (Gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen – Auswirkungen, Entwicklungen und Aussichten auf EU-Ebene),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs Spaniens vom 26. November 2020 über den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela(15),
– unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Gesetz) (O‑000047/2021 – B9‑0028/2021 und O‑000048/2021 – B9‑0029/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,
A. in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;
B. in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 215 AEUV Sanktionen erlässt, die entweder als eigene Maßnahmen der EU (d. h. autonome Sanktionen) und/oder zur Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Fällen verhängt werden, in denen Drittländer, natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Organisationen das Völkerrecht oder die Menschenrechte nicht achten oder politische Strategien oder Handlungen verfolgen, die mit dem Rechtsstaatsprinzip oder den demokratischen Grundsätzen nicht im Einklang stehen;
C. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ (COM(2021)0032) Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit von EU-Sanktionen skizziert werden, mit denen sichergestellt wird, dass diese Sanktionen nicht umgangen oder untergraben werden, sowie angekündigt wird, dass ein Register für den Informationsaustausch zu Sanktionen eingeführt wird und ein Fahrplan erarbeitet wird, in dem die Abläufe von der Feststellung einer systematischen Nichteinhaltung von EU-Sanktionen bis zur Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union skizziert werden;
D. in der Erwägung, dass die niederländische Regierung im November 2018 eine Diskussion unter den EU-Mitgliedstaaten über eine gezielte Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte auf EU-Ebene eingeleitet hat; in der Erwägung, dass der Rat schließlich am 7. Dezember 2020 den entsprechenden Beschluss und eine Verordnung über die Einführung einer globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte angenommen hat;
E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament Fälle von Menschenrechtsverletzungen systematisch verurteilt;
F. in der Erwägung, dass die Organe der EU in den vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließungen sehr häufig aufgefordert werden, Sanktionen, darunter auch individuelle Sanktionen, gegen Personen zu verhängen, die verdächtigt werden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen;
G. in der Erwägung, dass Korruption verheerende Auswirkungen auf den Zustand der Menschenrechte haben kann und durch Korruption häufig das Funktionieren und die Legitimität der Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit ausgehöhlt werden; in der Erwägung, dass das Parlament gefordert hat, Missstände und systemische Korruption im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte ebenfalls zu berücksichtigen;
H. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, Kanada und das Vereinigte Königreich ähnliche Sanktionsregelungen eingeführt haben; in der Erwägung, dass dank der Zusammenarbeit gleichgesinnter Länder, die die Werte der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit teilen, die Anwendung gezielter Sanktionen besser koordiniert und mithin wirksamer wird; in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs am 26. April 2021 eine weltweite Sanktionsregelung gegen Korruption eingeführt hat;
1. begrüßt die Annahme der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte als wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU in den Bereichen Menschenrechte und Außenpolitik, mit der die Rolle der EU als globaler Akteur im Bereich der Menschenrechte gestärkt wird, da die EU auf dieser Grundlage gegen juristische und natürliche Personen, die überall auf der Welt an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, restriktive Maßnahmen ergreifen kann; betont, dass die neue Regelung Teil einer breiter angelegten, schlüssigen und klar definierten Strategie sein muss, in der den außenpolitischen Zielen der EU Rechnung getragen wird; unterstreicht, dass mit der Strategie auch angestrebt werden sollte, bestimmte Richtwerte zu ermitteln, die mit den Zielen im Zusammenhang stehen, und zu erläutern, wie mit Sanktionen dazu beigetragen werden kann, diese Richtwerte zu erreichen; bedauert jedoch, dass der Rat beim Erlass der neuen Regelung beschlossen hat, das Prinzip der Einstimmigkeit anstelle der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden, und bekräftigt seine Forderung, bei der Annahme von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit einzuführen;
2. begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Regelung auch eine Liste bestimmter schwerer Menschenrechtsverletzungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, enthält, und fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Änderung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte vorzulegen und darin den Anwendungsbereich auf Korruptionsdelikte auszuweiten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Anpassung an neue Herausforderungen und Bedrohungen in Bezug auf die Menschenrechte oder den Missbrauch der staatlichen Befugnisse oder der Notstandsbefugnisse, auch im Zusammenhang mit Beschränkungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie oder der Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger, Flexibilität walten zu lassen; betont, dass die Sanktionen der EU gegen Personen gerichtet sind, die gegen die Menschenrechte verstoßen, und nicht darauf abzielen, die Ausübung der Menschenrechte durch die Bevölkerung zu beeinträchtigen;
3. begrüßt die Ankündigung, dass die Kommission 2021 eine Überprüfung der Praktiken durchführen wird, durch die Sanktionen umgangen und untergraben werden, und die bestehenden Meldepflichten der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Durchsetzung von Sanktionen überprüfen wird; fordert die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, den Ergebnissen dieser Überprüfung Rechnung zu tragen und dementsprechend zusätzliche Änderungen der Rechtsvorschriften und Umsetzungsleitlinien vorzuschlagen;
4. erachtet es als sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die Regelung in gleichem Maße auch auf die wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützer derjenigen ausgerichtet ist, die Menschenrechtsverstöße begehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für den Fall, dass Korruptionsdelikte nicht in die Überarbeitung des bestehenden Systems einbezogen werden, auf den Legislativvorschlag des Vereinigten Königreichs zu globalen Sanktionsregelungen zur Korruptionsbekämpfung, das globale Magnitski-Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika („Global Magnitsky Act“), das kanadische Gesetz über Gerechtigkeit für Opfer korrupter ausländischer Amtsträger („Justice for Victims of Corrupt Foreign Officials Act“/„Loi sur la justice pour les victimes de dirigeants étrangers corrompus“) oder sonstige ähnliche Regelungen zu stützen und eine Sanktionsregelung der EU zur Korruptionsbekämpfung zu verabschieden, um die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ergänzen;
5. begrüßt den Global Magnitsky Act der Vereinigten Staaten von Amerika von 2016 und die Vorbildfunktion dieses Gesetzes für andere internationale Akteure, auch die EU, in Bezug auf ihre Bemühungen um den Schutz der Menschenrechte;
6. begrüßt die ersten Durchführungsbeschlüsse im Rahmen der Regelung, mit denen die Entschlossenheit der EU unter Beweis gestellt wird, das neue ambitionierte Instrument sinnvoll einzusetzen; legt dem Rat nahe, dieses Instrument in vollem Umfang einzusetzen, damit sich seine Wirkung verstärkt;
7. ist von der Wirksamkeit der neuen Regelung einschließlich ihrer abschreckenden Wirkung überzeugt; ist der festen Überzeugung, dass die Legitimität der Regelung nur sichergestellt werden kann, wenn in Bezug auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und die ordnungsgemäße Kontrolle ihrer Umsetzung die strengsten möglichen Vorgaben gelten; betont, dass eine regelmäßige Überprüfung der Listen, klar definierte und transparente Kriterien und Methoden für die Aufnahme und Streichung von Personen oder Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, sowie geeignete rechtliche Verfahren erforderlich sind, mit denen eine Aufnahme in die Liste angefochten werden kann, um eine gründliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit und das Recht auf einen Rechtsbehelf zu gewährleisten;
8. verurteilt die Gegensanktionen, die einzig und allein deshalb gegen die EU, ihre Organe, bestimmte Mitglieder von Parlamenten oder bestimmte Einrichtungen oder Bürger verhängt werden, weil sie sich mittels der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte für die Förderung und den Schutz der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzen; weist erneut darauf hin, dass die EU mit diesen Vergeltungsmaßnahmen davon abgehalten werden soll, ihre weltweiten Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte im Einklang mit ihren vertraglichen Verpflichtungen fortzusetzen; betont, dass die EU rasch, entschlossen und koordiniert auf Vergeltungsmaßnahmen von Drittstaaten reagieren muss und dass sichergestellt werden muss, dass durch bilaterale Abkommen mit diesen Ländern weder die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterlaufen noch die außenpolitische Glaubwürdigkeit der EU im Allgemeinen geschwächt wird;
9. betont, dass alle EU-Mitgliedstaaten, was die Auslegung der Regelung im Hinblick auf die Anwendung und Durchsetzung von Sanktionen anbelangt, gleichermaßen einheitlich und rasch handeln müssen; fordert die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen wegen Verstößen gegen EU-Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind; ist der Ansicht, dass durch das Unterlassen geeigneter Maßnahmen in Situationen, die durch anhaltende Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet sind, die Menschenrechtsstrategie, die Sanktionspolitik und die Glaubwürdigkeit der EU geschwächt werden; ist der Ansicht, dass ein zentraler Mechanismus für die Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung der Regelung erforderlich ist, um für eine strengere Durchsetzung der Sanktionen zu sorgen; begrüßt die Ankündigung der Kommission, sie werde vorschlagen, ein Register für den Informationsaustausch zu Sanktionen einzurichten und einen Fahrplan (einschließlich Kriterien und eines Zeitplans) zu erarbeiten, in dem die Abläufe von der Feststellung einer systematischen Nichteinhaltung von EU-Sanktionen bis zur Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union skizziert werden;
10. betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Behörden und die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Unternehmen und sonstigen Akteure die Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen uneingeschränkt einhalten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu intensivieren, und fordert einen verstärkten Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismus der Union; fordert den Rat auf, die Eintragungen von Unternehmen auf den Sanktionslisten regelmäßig zu aktualisieren, da die dort verzeichneten Unternehmen dazu neigen, rechtliche Schlupflöcher auszunutzen und andere kreative Lösungen zur Umgehung der Sanktionen zu finden;
11. ist davon überzeugt, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen und insbesondere gegen das Einfrieren von Vermögenswerten eine rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen; fordert, dass eine Bewertung durchgeführt wird, ob es zweckmäßig ist, die Richtlinie (EU) 2017/1371 und die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates so zu überarbeiten, dass der Europäischen Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit übertragen wird, diejenigen zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und anzuklagen, die als Täter und Helfershelfer an Straftaten beteiligt sind oder waren, mit denen gegen die im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte erlassenen restriktiven Maßnahmen verstoßen wird bzw. wurde;
12. bedauert, dass dem Europäischen Parlament dabei keine institutionelle Funktion zugewiesen wurde; fordert eine parlamentarische Kontrolle der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und eine stärkere Rolle des Europäischen Parlaments bei Vorschlägen von Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen, um die Legitimität der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu erhöhen, und fordert die Einsetzung einer besonderen parlamentarischen Arbeitsgruppe, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der Sanktionsregelung zu kontrollieren; fordert, dass der EAD und die Kommission dem Parlament und den Mitgliedstaaten systematisch und institutionalisiert Informationen weitergeben und Bericht erstatten;
13. beharrt auf einem transparenten und alle Seiten einbeziehenden Verfahren, um die Mitwirkung von Akteuren der Zivilgesellschaft zu erleichtern, wozu auch die Einrichtung eines beratenden Ausschusses auf EU-Ebene und regelmäßige Treffen mit Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern und Investigativjournalisten zählen, um den Stand der Dinge in Bezug auf die Regelung zu überwachen und ihre Umsetzung zu verbessern; fordert den EAD auf, Leitlinien für die Beteiligung an dem Verfahren herauszugeben, und betont, dass für diejenigen, die Informationen bereitstellen, etwa für Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsorganisationen, ein Zeugenschutzprogramm eingerichtet werden muss;
14. betont, dass mit gezielten Sanktionen angestrebt werden muss, wirksame und dauerhafte Ergebnisse zu erzielen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Ressourcen und einschlägiges Fachwissen für die Durchsetzung und regelmäßige Überwachung der Auswirkungen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bereitzustellen und die Aufnahme in die Listen und die Streichung von den Listen genau zu überwachen; beharrt darauf, dass der öffentlichen Kommunikation über die Listen sowohl in der EU als auch in den betroffenen Ländern mehr Aufmerksamkeit und mehr Ressourcen gewidmet werden müssen, unter anderem durch die Übersetzung der einschlägigen Unterlagen in die Landessprache der betroffenen Personen oder Einrichtungen;
15. weist erneut darauf hin, dass eine einheitliche und schlüssige Strategie zur Umsetzung der Sanktionsregelungen der EU erforderlich ist, und fordert die Kommission und den EAD auf, für Kohärenz zwischen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte und der Außenpolitik der EU zu sorgen, insbesondere mit Blick auf ihre Strategien zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); fordert darüber hinaus Kohärenz zwischen den Sanktionsregelungen der EU und dem internationalen Strafrecht, dem humanitären Völkerrecht und den politischen Maßnahmen der EU in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten;
16. bekräftigt, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unbedingt mit den länderspezifischen und horizontalen restriktiven Maßnahmen, branchenbezogenen Maßnahmen und den Waffenembargos der EU und den bestehenden internationalen Sanktionsrahmenregelungen, insbesondere jenen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, im Einklang stehen und diese Maßnahmen und Regelungen ergänzen muss;
17. fordert die EU auf, gemeinsam mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein transatlantisches Bündnis zur weltweiten Verteidigung der Demokratie zu schließen und ein Instrumentarium für die Verteidigung der Demokratie vorzuschlagen, das gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf Sanktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche umfasst, und dafür zu sorgen, dass ihre Sanktionspolitik mit den Ermittlungen der EU und internationalen Ermittlungen und zahlreichen anderen internationalen Justizinstrumenten wie internationalen Tribunalen und der Initiative für ein EU-Justizzentrum (EU Justice Hub) verknüpft ist;
18. ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit und Abstimmung mit Partnern und gleichgesinnten Ländern Vorteile im Hinblick auf die Umsetzung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Verhängung von Sanktionen auf die enge Zusammenarbeit und die strategischen Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika, die auf der gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen demokratischen Werten aufbauen, zu stützen, und fordert regelmäßige Gespräche über gezielte Sanktionen, insbesondere im Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber; fordert die Kommission und den EAD auf, mit externen Justizorganen – etwa dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker und anderen Ad-hoc-Gerichten, den von den Vereinten Nationen unterstützten Gerichten und anderen Gremien, darunter dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und internationalen Aufsichts- und Überwachungsgremien, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der NATO und dem Europarat – zusammenzuarbeiten, um Beweise für die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu sammeln und schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern; fordert die EU auf, sich dafür einzusetzen, dass alle Länder der Welt das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren;
19. betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten begangen haben, durch innerstaatliche oder internationale Gerichte das Hauptziel aller Bemühungen bleiben sollte, die die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Straflosigkeit unternehmen; bekräftigt die Bedeutung des Prinzips der universellen Gerichtsbarkeit in dieser Hinsicht und begrüßt die jüngsten Gerichtsverfahren nach diesem Prinzip in einer Reihe von Mitgliedstaaten;
20. erachtet es als besonders wichtig, dass die Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer der EU in Übereinstimmung mit der weiteren Angleichung ihrer Politik an die GASP der EU die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte übernehmen;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.