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Verfahren : 2021/2679(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0431/2021

Eingereichte Texte :

B9-0431/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/09/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0366

Angenommene Texte
PDF 148kWORD 52k
Dienstag, 14. September 2021 - Straßburg
Rechte von LGBTIQ-Personen in der EU
P9_TA(2021)0366B9-0431/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2021 zu Rechten von LGBTIQ-Personen in der EU (2021/2679(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2 und 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 8, 10, 18 und 21,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 7, 9 und 21, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 45,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 8 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Artikel 14 und Protokoll Nr. 12 über das Diskriminierungsverbot,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2239 (2018) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Private and family life: achieving equality regardless of sexual orientation“ (Privat- und Familienleben: Gleichstellung erreichen unabhängig von der sexuellen Ausrichtung)(1),

–  unter Hinweis auf die Entschließung 2048 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) vom 22. April 2015 mit dem Titel „Discrimination against transgender people in Europe“ (Diskriminierung von Transgender-Personen in Europa)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024)(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(8),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache Relu Adrian Coman u. a. gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne(9) und das Urteil vom 23. April 2020 in der Rechtssache NH gegen Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI – Rete Lenford(10) sowie auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. April 2021 in der Rechtssache V.M.A. gegen Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“(11),

–  unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maruko, Römer und Hay(12) und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Taddeucci & McCall(13),

–  gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ-Personen um Menschenrechte handelt;

B.  in der Erwägung, dass beim Petitionsausschuss mehrere Petitionen eingegangen sind, in denen Bedenken hinsichtlich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen in der EU im Allgemeinen und insbesondere gleichgeschlechtlichen Paaren und Regenbogenfamilien geäußert werden;

C.  in der Erwägung, dass in diesen Petitionen einerseits gefordert wird, dass Regenbogenfamilien in allen Mitgliedstaaten dieselben Familienrechte wie Familien mit Eltern unterschiedlichen Geschlechts und ihren Kindern garantiert werden, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU und die gegenseitige Anerkennung ihrer Beziehungen und der Elternschaft, und andererseits Maßnahmen gegen Polen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichheit und der Meinungsfreiheit gefordert werden, auch im Zusammenhang mit „Regionalen Chartas der Familienrechte“ und Entschließungen, mit denen sich Gemeinden und Regionen für frei von der „LGBTI-Ideologie“ erklärten (sogenannte „LGBTI-freie Zonen“);

D.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss am 22. März 2021 einen Workshop zu den Rechten von LGBTI+-Personen in der EU abgehalten hat, bei dem eine Studie mit dem Titel „Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU“ (Hindernisse für die Freizügigkeit von Regenbogenfamilien in der EU) vorgestellt wurde, die die Fachabteilung des Europäischen Parlaments für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten im Namen des Ausschusses in Auftrag gegeben hatte;

E.  in der Erwägung, dass man in besagter Studie zu dem Schluss gelangt, dass Regenbogenfamilien, die im Jahr 2021 in der EU ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen wollen, immer noch mit erheblichen Hindernissen konfrontiert sind, was sich nachteilig auf die Interessen ihrer Kinder auswirkt, und dass die Organe der EU tätig werden könnten, um diese Hindernisse zu beseitigen, indem sie die Zuständigkeit der EU in Bezug auf die Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen ausüben; in der Erwägung, dass Transgender-Eltern, deren Ausweispapiere nach einem Grenzübertritt nicht anerkannt werden, alle rechtlichen Bindungen zu ihren Kindern verlieren können, was sich erheblich auf das Wohl der Kinder auswirkt;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 21 AEUV besagt, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

G.  in der Erwägung, dass die EU gegen soziale Ausgrenzung und Diskriminierung vorgehen muss;

H.  in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den Verträgen und in der Charta verankertes Grundrecht ist und uneingeschränkt geachtet werden sollte; in der Erwägung, dass die Gleichstellung und der Schutz von Minderheiten zu den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der EU gehören, die die EU durch Initiativen und Maßnahmen im Zuge der „Union der Gleichheit“ entwickelt;

I.  in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin von der Leyen im September 2020 in ihrer Rede zur Lage der Union betonte, dass, „[w]enn Sie in einem Land Vater oder Mutter sind, [...] Sie in jedem Land Vater oder Mutter [sind]“, womit sie sich auf die Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung familiärer Beziehungen in der EU bezog;

J.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte eingegangen sind;

K.  in der Erwägung, dass in der EU zwar Fortschritte in den Bereichen Ehe und Lebenspartnerschaften, Adoptionsrechte für LGBTIQ-Personen und rechtlicher Schutz vor Diskriminierung, Hetze und Hassverbrechen zu verzeichnen sind, dass es jedoch auch Rückschritte gegeben hat, wie die feindselige Rhetorik gewählter Politiker, die Zunahme homophober und transfeindlicher Gewalt und die Ausrufung der sogenannten „LGBTI-freien Zonen“;

L.  in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen in Europa nach wie vor unter Diskriminierung und Gewalt leiden; in der Erwägung, dass die Karte „Rainbow Europe“ 2021, das jährliche Benchmarking-Instrument von ILGA-Europe, eine weit verbreitete und nahezu vollständige Stagnation im Zusammenhang mit den Menschenrechten von LGBTIQ-Personen zeigt, insbesondere was die Anerkennung des Familienrechts in ganz Europa betrifft, und dass es in diesem Jahr keine einzige rechtliche oder politische Änderung gab, die sich positiv für LGBTIQ-Personen auswirkt;

M.  in der Erwägung, dass eine Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2019 ergab, dass die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der Geschlechtsmerkmale in der EU zunahm;

N.  in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor im Hinblick auf Sozialschutz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und anderen Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die horizontale Richtlinie über Nichtdiskriminierung, die diese jenseits des Bereichs Beschäftigung bestehende Schutzlücke teilweise schließen könnte, im Rat seit über zehn Jahren blockiert wird;

O.  in der Erwägung, dass nicht alle EU-Mitgliedstaaten LGBTIQ-Personen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung bieten;

P.  in der Erwägung, dass keine EU-Vorschriften über die Anerkennung von Urteilen über die Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten vorhanden sind und dass es keine EU-Bestimmungen zur Lösung diesbezüglicher Konflikten gibt; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten eine in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nicht für andere Zwecke des nationalen Rechts als den Aufenthaltstitel anerkennen; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung gestatten, offenbar nicht bereit sind, gleichgeschlechtliche eingetragene Partner aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern möglicherweise nicht als gemeinsame Eltern ihrer Kinder anerkannt werden(14); in der Erwägung, dass transgeschlechtlichen Eltern beim Grenzübertritt häufig die Anerkennung ihres gesetzlichen Geschlechts verweigert wird, was dazu führt, dass die Grenzbehörden sie nicht als Eltern ihrer eigenen Kinder anerkennen;

1.  begrüßt die allererste Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen für den Zeitraum 2020–2025, die von der Kommission am 12. November 2020 angenommen wurde (COM(2020)0698), wobei zwei zentrale Maßnahmen im Rahmen dieser Strategie in einer Legislativinitiative zum Schutz der Rechte von Regenbogenfamilien und einer Aktualisierung der Leitlinien von 2009 zur Freizügigkeit bis 2022 bestehen;

2.  ist zutiefst besorgt über die Diskriminierung von Regenbogenfamilien und ihren Kindern in der EU und darüber, dass ihnen ihre Rechte aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Geschlechtsmerkmale der Eltern bzw. Partner verwehrt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Diskriminierung zu überwinden und die Hindernisse zu beseitigen, mit denen Regenbogenfamilien und ihre Kinder bei der Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU konfrontiert sind;

3.  betont, dass darauf hingearbeitet werden muss, dass LGBTIQ-Personen die Grundrechte in allen EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt wahrnehmen können, und weist erneut darauf hin, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sind, sie im Einklang mit den Verträgen und der Charta sowie dem Völkerrecht zu wahren und zu schützen;

4.  beharrt darauf, dass die EU einen gemeinsamen Ansatz für die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen und Partnerschaften verfolgen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften einzuführen, um dafür zu sorgen, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ohne Diskriminierung und die Freizügigkeit aller Familien uneingeschränkt geachtet werden, was auch Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung des gesetzlichen Geschlechts von Transgender-Eltern umfasst;

5.  weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften Vorrang vor allen nationalen Rechtsvorschriften haben, auch gegenüber widersprüchlichen Verfassungsbestimmungen, und dass sich die Mitgliedstaaten daher nicht auf ein verfassungsmäßiges Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen oder den verfassungsmäßigen Schutz der „Moral“ oder der „öffentlichen Ordnung“ berufen können, um das Grundrecht auf Freizügigkeit von Personen innerhalb der EU unter Verletzung der Rechte von Regenbogenfamilien, die in ihr Hoheitsgebiet ziehen, zu behindern;

6.  verurteilt aufs Schärfste, dass der am 2. Juli 2008 auf den Weg gebrachte Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung(15) immer noch nicht angenommen wurde; fordert den Rat auf, den Vorschlag anzunehmen; betont, dass diese Blockade die falsche Botschaft vonseiten der Organe der EU sendet, nämlich dass sie vor einer schwerwiegenden Diskriminierung in den Mitgliedstaaten der EU die Augen verschließen und damit ermöglichen, dass diese fortbesteht;

7.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle EU-Mitgliedstaaten die rechtliche Kontinuität in Bezug auf die familiären Bindungen von Mitgliedern von Regenbogenfamilien, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet ziehen, wahren, zumindest in allen Fällen, in denen dies nach der Europäischen Menschenrechtskonvention erforderlich ist;

8.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die in einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde genannten Erwachsenen ungeachtet des gesetzlichen Geschlechts oder des Familienstands der Erwachsenen für die Zwecke des nationalen Rechts als gesetzliche Eltern des Kindes anzuerkennen und alle Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften für die Zwecke des nationalen Rechts in allen Situationen anzuerkennen, in denen die Ehegatten oder eingetragenen Partner nach der Rechtsprechung des EGMR ein Recht auf Gleichbehandlung hätten; betont, dass Geburtsurkunden in allen Mitgliedstaaten unabhängig vom Geschlecht der Eltern anerkannt werden müssen, da dadurch sichergestellt würde, dass Kinder beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat nicht staatenlos werden;

9.  unterstützt die Zusage der Kommission, eine Gesetzgebungsinitiative vorzuschlagen, deren Ziel darin besteht, die Liste der „EU-Straftaten“ um Hassverbrechen und Hetze zu erweitern, u. a. wenn sie gegen LGBTIQ-Personen gerichtet sind, sowie den Vorschlag über die gegenseitige Anerkennung der Elternschaft und mögliche Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die künftigen Ratsvorsitze auf, diese Angelegenheiten in ihre Tagesordnungen aufzunehmen;

10.  fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Freizügigkeit für alle Familien, auch Regenbogenfamilien, im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache Coman & Hamilton(16) sicherzustellen, in dem es heißt, dass der Begriff „Ehegatte“ im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie auch für gleichgeschlechtliche Partner gilt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten dem Urteil in der Rechtssache Coman & Hamilton nachkommen, und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 258 AEUV gegen diejenigen zu ergreifen, die dem Urteil nicht nachkommen; fordert die Kommission auf, Durchsetzungsmaßnahmen gegen Rumänien zu ergreifen, da das Land diesem Urteil nach wie vor nicht nachkommt und es keinen Rechtsbehelf gibt, was den Kläger gezwungen hat, sich an den EGMR zu wenden;

11.  fordert die Kommission auf, in ihre anstehenden Leitlinien zur Freizügigkeit eine Klarstellung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 2000/78/EG vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maruko, Römer und Hay und des Urteils des EGMR in der Rechtssache Taddeucci & McCall dahingehend ausgelegt wird, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jegliche Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare in Beschäftigung, Berufsausbildung oder anderen Bereichen innerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie zu verbieten;

12.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG vorzulegen, insbesondere zur Streichung der Bedingung „sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist“, um Artikel 21 der Charta zu entsprechen;

13.  fordert die Kommission auf, um die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit sicherzustellen, in ihren anstehenden Leitlinien zur Freizügigkeit die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, die Richtlinie 2004/38/EG konsequent umzusetzen, und zwar ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten der Richtlinie, etwa heterosexuelle Paare und gleichgeschlechtliche Paare, und klarzustellen, dass jede Bezugnahme auf einen „Partner“, einen „Elternteil“, ein „Kind“, einen „Verwandten in gerader absteigender Linie“ oder einen „Verwandten in gerader aufsteigender Linie“ Regenbogenfamilien einschließen sollte, sicherzustellen, dass sie bei der Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte in der EU dieselben Rechte auf Familienzusammenführung nach dem EU-Recht genießen wie Familien, die von heterosexuellen Paaren gegründet wurden, und zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der persönlichen Umstände eines Paares im Hinblick auf die „Erleichterung“ der Einreise des nicht eingetragenen Partners des betroffenen Unionsbürgers in ihr Hoheitsgebiet keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung vornehmen;

14.  fordert die Kommission auf, die Diskriminierung der LGBTIQ-Gemeinschaft in Polen und Ungarn anzugehen, um die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß anzuwenden und einzuhalten; fordert den Rat auf, die Beratungen über Verfahren gegen Polen und Ungarn gemäß Artikel 7 EUV, auch im Hinblick auf die Rechte von LGBTIQ-Personen, wieder aufzunehmen; verweist erneut auf seinen Standpunkt vom 17. September 2020 und fordert die Kommission auf, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Werte der Europäischen Union durch Polen und Ungarn entgegenzuwirken und dabei insbesondere auf beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Anordnungen vor dem Gerichtshof sowie Haushaltsinstrumente zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig zu unterrichten und eng einzubinden;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Entschließung 2239 (2018) der PACE.
(2) Entschließung 2048 (2015) der PACE.
(3) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(4) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0089.
(6) ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 7.
(7) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 146.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0225.
(9) Rechtssache C-673/16, Coman, EU:C:218:385.
(10) Rechtssache C-507/18, NH, EU:C:2020:289.
(11) Rechtssache C-490/20, V.M.A, EU:C:2021:296.
(12) Rechtssache C-267/06, Maruko, EU:C:2008:179; Rechtssache C-147/08, Römer, EU:C:2011:286; Rechtssache C-267/12, Hay, EU:C:2013:823.
(13) EGMR, Taddeucci & McCall gegen Italien, Nr. 51361/09.
(14) „Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU“ (Hindernisse für die Freizügigkeit von Regenbogenfamilien in der EU), von der Fachabteilung des Europäischen Parlaments für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten auf Antrag des Petitionsausschusses in Auftrag gegebene Studie, 2021. Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU (europa.eu).
(15) COM(2008)0426.
(16) Urteil vom 5. Juni 2018, Coman, C‑673/16, EU:C:2018:385.

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen