Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (06604/1/2021 – C9-0352/2021 – 2018/0247(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06604/1/2021 – C9‑0352/2021),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0465),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten für die zweite Lesung (A9‑0266/2021),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. billigt seine dieser Entschließung beigefügten Erklärungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht werden;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht werden;
4. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
6. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts – gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) 2021/… zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) einen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Unterstützung auszusetzen, ohne dass dabei die konkrete Grundlage für einen solchen Beschluss angegeben wird. Eine solche Aussetzung der Unterstützung sollte im Falle einer Verschlechterung der Lage in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in einem in Anhang I als Begünstigter aufgeführten Land erfolgen.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Unterstützung im Rahmen dieses Instruments die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Rechtsetzungsinstanz und Zweig der Haushaltsbehörde daher befugt, seine diesbezüglichen Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zum Beschluss 2010/427/EU des Rates und zur strategischen Koordinierung
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verweise auf die Instrumente des auswärtigen Handelns der Union in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates hinfällig sind, und ist daher der Auffassung, dass dieser Artikel im Interesse der Rechtsklarheit nach dem Verfahren von Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union aktualisiert werden sollte, um den im Zeitraum des MFR 2021–2027 geltenden Instrumenten der Union für Außenhilfe Rechnung zu tragen, insbesondere dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, dem Instrument für Heranführungshilfe, dem Europäischen Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und dem Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönland.
Das Europäische Parlament fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, eine strategische Koordinierungsstruktur einzurichten, die sich aus allen einschlägigen Dienststellen der Kommission und dem EAD zusammensetzt, um Kohärenz, Synergie, Transparenz und Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt(1) sicherzustellen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Namen der Begünstigten
Das Europäische Parlament stellt fest, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/… zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) Begünstigte genannt werden, die für eine Unterstützung im Rahmen dieses Instruments in Frage kommen. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass für die in der Liste aufgeführten Begünstigten deren verfassungsmäßige Namen verwendet werden sollten und das Kosovo als Republik Kosovo bezeichnet werden sollte.
Erklärung der Europäischen Kommission zu einem geopolitischen Dialog mit dem Europäischen Parlament über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)
Angesichts der in Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Aufgaben des Europäischen Parlaments im Bereich der politischen Kontrolle verpflichtet sich die Europäische Kommission, einen geopolitischen Dialog auf hoher Ebene zwischen den beiden Organen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2021/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) zu führen. Dieser Dialog sollte einen Austausch mit dem Europäischen Parlament ermöglichen, dessen Standpunkte zur Umsetzung von IPA III unter uneingeschränkter Achtung der Fähigkeit der Kommission, das Instrument im Einklang mit ihren institutionellen Zuständigkeiten umzusetzen, in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Im Rahmen des geopolitischen Dialogs werden allgemeine Orientierungen für die Umsetzung von IPA III erörtert, einschließlich der Programmplanung vor Annahme des IPA-III-Programmplanungsrahmens und der Programmplanungsdokumente, sowie spezifische Themen wie die Aussetzung der Hilfe für einen Begünstigten, wenn dieser die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten dauerhaft missachtet.
Der geopolitische Dialog ist wie folgt strukturiert:
i) Dialog auf hoher Ebene zwischen dem für Nachbarschaft und Erweiterung zuständigen Kommissionsmitglied im Namen der Kommission und dem Europäischen Parlament.
ii) Ständiger Dialog auf der Ebene hoher Beamter mit den AFET-Arbeitsgruppen, um eine angemessene Vorbereitung und Weiterverfolgung des Dialogs auf hoher Ebene sicherzustellen.
Der Dialog auf hoher Ebene findet mindestens zweimal jährlich statt. Eine dieser Sitzungen kann mit der Vorlage des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans durch die Kommission zusammenfallen.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Anpassung/Aussetzung der Hilfe gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2021/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX/XX/2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmung in Artikel 8 Absatz 5 die Befugnisse der Kommission bei der Durchführung von Programmen der Union und in Bezug auf den Unionshaushalt im Allgemeinen achtet, sofern sie die der Kommission durch die Verträge und die Haushaltsordnung übertragenen Befugnisse zur Aussetzung der Hilfe der Union für Drittländer unberührt lässt.
Erklärung der Europäischen Kommission zur beratenden Funktion der Strategieausschüsse gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2021/XXX/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX/XX/2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
Die Europäische Kommission erinnert daran, dass der Strategieausschuss des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (WBIF) gemäß Artikel 12 der IPA-III-Verordnung ein die Kommission beratendes Gremium ist. Dies steht im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt, in dem auf die Strategieausschüsse des WBIF und des EFSD+ Bezug genommen wird. Diese Strategieausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts. Die Geschäftsordnung des Strategieausschusses des WBIF wird auf dieser Grundlage festgelegt.
Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).