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Verfahren : 2019/2186(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0257/2021

Eingereichte Texte :

A9-0257/2021

Aussprachen :

PV 13/09/2021 - 18
CRE 13/09/2021 - 18

Abstimmungen :

PV 15/09/2021 - 12
PV 16/09/2021 - 2
CRE 16/09/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0385

Angenommene Texte
PDF 208kWORD 70k
Donnerstag, 16. September 2021 - Straßburg
Gerechte Arbeitsbedingungen, Rechte und soziale Sicherung für auf Online-Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer – Neue Beschäftigungsformen im Zusammenhang mit der digitalen Entwicklung
P9_TA(2021)0385A9-0257/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zu dem Thema „Gerechte Arbeitsbedingungen, Rechte und soziale Sicherung für auf Online-Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer – Neue Beschäftigungsformen im Zusammenhang mit der digitalen Entwicklung“ (2019/2186(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)(4),

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige(5),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Oktober 2019 zu dem Thema „Die Zukunft der Arbeit: Die Europäische Union unterstützt die Erklärung zum hundertjährigen Jubiläum der IAO“(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2019 zu dem Thema „Die Arbeitswelt im Wandel: Überlegungen zu neuen Arbeitsformen sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten“(7),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 15. Dezember 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020)0825),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 15. Dezember 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020)0842),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020)0065),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (COM(2020)0014),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Erste Phase der Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV zu möglichen Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen bei der Plattformarbeit“ (C(2021)1127),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf Nichterreichbarkeit(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2020 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets 2020(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts(12),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zu der Beschäftigungs- und Sozialpolitik des Euro-Währungsgebiets(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2017 zu Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen(18),

–  unter Hinweis auf das Mandatsschreiben von Kommissionsmitglied Nicolas Schmit vom 10. September 2019 und auf das Arbeitsprogramm der Kommission für 2021,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2020 zu dem Thema „Faire Beschäftigungsbedingungen in der Plattformökonomie“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2019 zu dem Thema „Ein europäischer Rahmen für die Regulierung der kollaborativen Wirtschaft“,

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über die Digitalisierung vom Juni 2020(19),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 198 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) betreffend das Arbeitsverhältnis,

–  unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 13. März 2020 mit dem Titel „Study to gather evidence on the working conditions of platform workers“ (Studie zur Erhebung von Daten über die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission mit dem Titel „The changing nature of work and skills in the digital age“ (Der Wandel der Arbeit und der Kompetenzen im digitalen Zeitalter),

–  unter Hinweis auf den JRC-Bericht der Kommission mit dem Titel „Platform Workers in Europe“ (Plattformbeschäftigte in Europa),

–  unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 11. September 2020 veröffentlichte Studie mit dem Titel „The platform economy and precarious work“ (Die Plattformwirtschaft und prekäre Arbeitsverhältnisse)(20),

–  unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche am 7. Dezember 2017 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Der soziale Schutz der Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft“(21),

–  unter Hinweis auf den Cedefop-Bericht vom 24. September 2020 mit dem Titel „Developing and matching skills in the online platform economy“ (Entwicklung und Abstimmung von Kompetenzen in der Online-Plattformwirtschaft),

–  unter Hinweis auf den Kurzbericht des Cedefop vom 30. Juli 2020 mit dem Titel „Online arbeiten und lernen in Coronavirus-Zeiten“,

–  unter Hinweis auf die Eurofound-Studie vom 24. September 2018 mit dem Titel „Employment and working conditions of selected types of platform work“ (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Arten von Plattformarbeit),

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Kurzbericht vom 23. September 2019 mit dem Titel „Plattformarbeit: Optimierung des Potenzials bei gleichzeitiger Wahrung der Standards?“,

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Forschungsbericht vom 21. September 2020 mit dem Titel „Back to the future: Policy pointers from platform work scenarios“ (Zurück in die Zukunft: Empfehlungen für die Politik anhand von Szenarien der Plattformarbeit),

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Webspeicher für die Plattformwirtschaft(22),

–  unter Hinweis auf die Studie der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 7. November 2017 mit dem Titel „Schutz von Arbeitnehmern in der Online-Plattformwirtschaft: Ein Überblick über Regulierungs- und Strategieentwicklungen in der EU“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der IAO vom 23. Februar 2021 mit dem Titel „World Employment and Social Outlook 2021: The role of digital labour platforms in transforming the world of work“ (Weltweiter Beschäftigungs- und Sozialausblick 2021: Die Rolle digitaler Arbeitsplattformen bei der Umgestaltung der Arbeitswelt,

–  unter Hinweis auf den Bericht der IAO vom 20. September 2018 mit dem Titel „Digital labour platforms and the future of work: Towards decent work in the online world“ (Digitale Arbeitsplattformen und die Zukunft der Arbeit: Auf dem Weg zu menschenwürdiger Arbeit in der Online-Welt),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit vom 21. Juni 2019,

–  unter Hinweis auf den Geschlechtergleichstellungsindex 2020 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen: Digitalisierung und die Zukunft der Arbeit,

–  unter Hinweis auf die Berichte von „Data & Society“ vom Februar 2019 mit dem Titel „Workplace Monitoring & Surveillance“ (Überwachung und Kontrolle am Arbeitsplatz) und dem Titel „Algorithmic Management in the Workplace“ (Algorithmisches Management am Arbeitsplatz),

–  unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst am 23. Dezember 2020 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Data subjects, digital surveillance, AI and the future of work“ (Datensubjekte, digitale Überwachung, KI und die Zukunft der Arbeit)(23),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0257/2021),

A.  in der Erwägung, dass sich der Begriff „Plattformbeschäftigte“ auf Einzelpersonen bezieht, die über eine digitale Arbeitsplattform mit einem größeren oder geringeren Maß an Kontrolle Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen; in der Erwägung, dass der Begriff dementsprechend sowohl Arbeitnehmer als auch wirkliche Selbstständige umfassen kann;

B.  in der Erwägung, dass sich der Begriff „digitale Arbeitsplattform“ auf ein Unternehmen bezieht, das mit einem größeren oder geringeren Maß an Kontrolle Abrufdienste vermittelt oder anbietet, die von Einzelpersonen oder Firmenkunden angefordert und direkt oder indirekt von Einzelpersonen erbracht werden, unabhängig davon, ob diese Dienste vor Ort oder online erbracht werden;

C.  in der Erwägung, dass sich „Plattformarbeit“ auf die Arbeit und die Dienstleistungen bezieht, die von Plattformbeschäftigten auf Abruf und gegen Entgelt – unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus, der Art der digitalen Arbeitsplattformen (vor Ort oder online) oder dem erforderlichen Qualifikationsniveau – ausgeführt und erbracht werden;

D.  in der Erwägung, dass es an ausreichenden und aktuellen europaweiten Daten über die Plattformarbeit mangelt, und in der Erwägung, dass die Methodik der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, was es schwierig macht, das Ausmaß der Plattformarbeit und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer zu bestimmen; in der Erwägung, dass ein weiteres Wachstum der Plattformarbeit auf dem Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich angesehen wird;

E.  in der Erwägung, dass Plattformarbeit Arbeitsplätze schaffen, die Auswahlmöglichkeiten vergrößern, zusätzliches Einkommen generieren und die Hindernisse für den Eintritt in den Arbeitsmarkt abbauen kann; in der Erwägung, dass Plattformarbeit die Flexibilität und die Optimierung von Ressourcen erleichtern kann und sowohl den Menschen, die auf oder über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, als auch den Kunden Chancen bietet und die Abstimmung von Angebot und Nachfrage bei Dienstleistungen ermöglicht; in der Erwägung, dass Innovation bei digitalen Werkzeugen eine Voraussetzung für Plattformarbeit ist und in Krisenzeiten und beim Wiederaufbau zum Wachstum beitragen kann; in der Erwägung, dass Plattformarbeit Vorteile für Studierende und diejenigen bieten kann, die Studium und Arbeit gleichzeitig miteinander verbinden möchten, und dass sie jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), und Menschen mit niedrigerem Qualifikationsniveau Zugang zu Beschäftigung verschafft;

F.  in der Erwägung, dass die Plattformarbeit keineswegs auf die Beförderung von Personen oder die Lieferung von Lebensmitteln beschränkt werden kann, da sie auch berufliche Aufgaben, Haushaltsaufgaben und Kleinstaufgaben umfasst;

G.  in der Erwägung, dass Plattformarbeit den Zugang zum Arbeitsmarkt durch moderne Formen der Beschäftigung erleichtert und die Entwicklung von Technologien fördert, um die Nutzung von Plattformen zu erleichtern und sie sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern näher zu bringen;

H.  in der Erwägung, dass die Plattformarbeit auch Bedenken in Bezug auf prekäre und schlechte Arbeitsbedingungen, den fehlenden oder erschwerten Zugang zu angemessenem sozialen Schutz, unlauteren Wettbewerb, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, fragmentierte und unvorhersehbare Einkommen und Arbeitszeiten, fehlende Streitbeilegungsmechanismen, Dequalifizierung und fehlende Aufstiegsmöglichkeiten sowie einen Mangel an Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere für geringqualifizierte Plattformbeschäftigte vor Ort und Arbeitnehmer, die Kleinstaufgaben ausführen, hervorgerufen hat, wie im Zuge der COVID-19-Krise erneut hervorgehoben wurde; in der Erwägung, dass durch die falsche Einstufung von Arbeitnehmern als Selbstständige zu dieser Lage beigetragen wird;

I.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise dazu gedient hat, die Rolle der Plattformbeschäftigten bei der Sicherstellung der Geschäftskontinuität für Tausende von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der gesamten EU hervorzuheben, indem sie eine dringend benötigte Schnittstelle zwischen Schlüsselbranchen wie Lebensmittel und Verkehr und den Verbrauchern bilden, und dass das Plattformmodell einigen Plattformbeschäftigten ein kontinuierliches Einkommen ermöglicht hat; in der Erwägung, dass mehr als 60 % der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger angeben, dass sie auch nach der COVID-19-Krise nicht beabsichtigen, auf die Nutzung von Online-Diensten zu verzichten, einschließlich beispielsweise der Möglichkeit, Mahlzeiten online zu bestellen(24); in der Erwägung, dass unter nicht normgerechten Regelungen beschäftigte Arbeitnehmer einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind als unter normgerechten Regelungen beschäftigte Arbeitnehmer(25) und dass insbesondere Plattformbeschäftigte aufgrund der Merkmale der von ihnen ausgeübten Arbeit häufig Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, wie etwa Radfahrer, die ungeschützte Verkehrsteilnehmer sind und häufig bei ungünstigen und schwierigen Witterungsverhältnissen sowie unter Geschwindigkeits- und Effizienzdruck arbeiten; in der Erwägung, dass Plattformarbeit nicht zu prekären Beschäftigungsverhältnissen, Unsicherheit oder Gesundheits- und Sicherheitsrisiken führen sollte; in der Erwägung, dass die Plattformbeschäftigten, die aufgrund der Pandemie Einkommensverluste hinnehmen mussten, häufig keinen Anspruch auf Maßnahmen zur Einkommensunterstützung hatten, was ihren mangelnden Zugang zum sozialen Schutz verdeutlicht; in der Erwägung, dass Plattformbeschäftigte, die vor Ort arbeiten, ein erhöhtes Risiko haben, sich mit COVID-19 zu infizieren;

J.  in der Erwägung, dass durch die vorstehend genannten Risiken das gesamte europäische Modell der sozialen Marktwirtschaft und die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte gefährdet werden könnten, wenn die Risiken nicht entsprechend angegangen werden; in der Erwägung, dass durch den technologischen Fortschritt auch Lösungen für die Anpassung des europäischen Sozialmodells an die Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts geboten werden könnten;

K.  in der Erwägung, dass digitale Arbeitsplattformen im Jahr 2019 weltweit einen Umsatz von mindestens 52 Mrd. USD erzielt haben; in der Erwägung, dass sich rund 70 % der erzielten Einnahmen auf nur zwei Länder konzentrierten, nämlich die Vereinigten Staaten (49 %) und China (22 %), während der Anteil in Europa (11 %) und anderen Regionen (18 %) wesentlich geringer war(26);

L.  in der Erwägung, dass Plattformarbeit unterschiedliche Gegebenheiten umfasst und durch ein hohes Maß an Heterogenität bei den ausgeübten Tätigkeiten gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass es verschiedene Kategorien von Plattformarbeit – z. B. online oder vor Ort – gibt, die ein hohes oder niedriges Qualifikationsniveau erfordern, pro Aufgabe oder pro Stunde vergütet werden und als Neben- oder Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, und dass die Profile von Plattformbeschäftigten und die Arten von Plattformen stark variieren; in der Erwägung, dass nach Angaben von Eurofound(27) im Jahr 2017 die Arbeit vor Ort in den Bereichen freiberufliche Dienstleistungen, Lieferdienste, Personenbeförderung und Haushaltsdienstleistungen die am weitesten verbreiteten Merkmale der Plattformarbeit in ausgewählten Mitgliedstaaten darstellten;

M.  in der Erwägung, dass die meisten Plattformbeschäftigten noch eine zusätzliche Arbeitsstelle oder Einkommensquelle haben; in der Erwägung, dass Plattformbeschäftigte in der Regel schlecht bezahlt werden, wobei einige wenige ein relativ gutes Einkommen erzielen; in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft tendenziell jünger sind und einen höheren Bildungsstand als die breite Bevölkerung aufweisen(28);

N.  in der Erwägung, dass Plattformbeschäftigte in der Regel unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschäftigungslage als formal selbstständig eingestuft werden, obwohl sie häufig nicht über das für Selbständige charakteristische Maß an beruflicher Unabhängigkeit verfügen; in der Erwägung, dass daher viele Plattformbeschäftigte nicht in den Genuss des gleichwertigen sozialen Schutzes, der Arbeitnehmerrechte oder der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften kommen, die ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat bietet; in der Erwägung, dass digitale Arbeitsplattformen in derartigen Fällen keine Sozialabgaben abführen; in der Erwägung, dass ein kleiner Teil der Plattformbeschäftigten den Status eines Arbeitnehmers oder eines Leiharbeitnehmers hat; in der Erwägung, dass zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsentscheidungen, auch von staatlichen Gerichten in höchster Instanz und vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), in Bezug auf Plattformarbeit vor Ort, insbesondere in den Bereichen Transport und Lebensmittellieferung in einer Reihe von Mitgliedstaaten, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Plattformen und Plattformbeschäftigten auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten und ihrer Verbindung zu ihrer Plattform mit den daraus resultierenden Rechten und Ansprüchen bestätigt haben; in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer über einfache Mittel verfügen sollten, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären und zu bekräftigen, und dass sie nicht verpflichtet sein sollten, ihre Rechte durch Gerichtsverfahren geltend zu machen;

O.  in der Erwägung, dass durch die falsche Einstufung einiger Plattformbeschäftigter als Selbstständige bei der Plattformarbeit Unsicherheit verursacht und den Arbeitnehmern ihr Zugang zu Arbeitnehmerrechten, sozialem Schutz, Ansprüchen und der Anwendung der einschlägigen Vorschriften verwehrt wird; in der Erwägung, dass immer mehr Bereiche wie Lieferung, Verkehr, Humanressourcen, Gesundheit, Kinderbetreuung, persönliche und haushaltsbezogene Dienstleistungen und Tourismus in Zukunft von Plattformarbeit oder ähnlichen Beschäftigungsmustern und der Digitalisierung betroffen sein dürften; in der Erwägung, dass die Entwicklung digitaler Technologien in vielen Branchen, insbesondere im Online-Handel und bei Online-Dienstleistungen, mit Chancen und Risiken für Unternehmen und Arbeitnehmer verbunden ist;

P.  in der Erwägung, dass neue Formen der Arbeit nachhaltig und fair bleiben sollten und dass die Plattformarbeit von den Werten der Union, der Ethik und einem auf den Menschen ausgerichteten Ansatz geleitet werden sollte, bei dem die digitale Technologie ein Werkzeug bleibt; in der Erwägung, dass es diesbezüglich im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel von größter Bedeutung ist, alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit digitalen Kompetenzen auszustatten;

Q.  in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Flexibilität als einer der größten Vorteile der Plattformarbeit geschätzt wird;

R.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze entwickelt haben, was zu fragmentierten Vorschriften und Initiativen geführt hat, die sich aufgrund der daraus resultierenden Unsicherheit negativ auf Arbeitnehmer, Unternehmen, einschließlich Plattformen, und Verbraucher auswirken; in der Erwägung, dass eine Gesetzgebungsinitiative auf europäischer Ebene erforderlich ist, um die daraus resultierende Rechtsunsicherheit zu überwinden, die Rechte, die Arbeitsbedingungen und den Zugang der Plattformbeschäftigten zum sozialen Schutz sicherzustellen und zu verbessern, das Innovationspotenzial nachhaltiger Plattformarbeitsmodelle zu fördern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen mit „traditionellen“ Wirtschaftsakteuren zu sorgen; in der Erwägung, dass die meisten Plattformen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind und häufig nicht in dem Land ansässig sind, in dem die von ihren Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten stattfinden;

S.  in der Erwägung, dass es keine Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ auf europäischer Ebene gibt, während im Rahmen der Rechtsprechung des EuGH Kriterien für die Bestimmung des Status eines Arbeitnehmers und eines Selbstständigen festgelegt wurden; in der Erwägung, dass die Merkmale der Beschäftigung, die eine Anerkennung als Arbeitsverhältnis oder als Arbeitsvertrag ermöglichen, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind und in die nationale Zuständigkeit fallen; in der Erwägung, dass ein besonderer „dritter Status“ für Plattformbeschäftigte den Wettbewerb zwischen digitalen Arbeitsplattformen und Unternehmen der traditionellen Wirtschaft, insbesondere KMU, weiter verzerren würde und mit den nationalen Einstufungen von Arbeitnehmern und wirklichen Selbstständigen in den Mitgliedstaaten nicht vereinbar wäre, was unvorhersehbare rechtliche, administrative und juristische Folgen hätte und die Gefahr einer Segmentierung des Arbeitsmarktes mit sich brächte; in der Erwägung, dass Plattformbeschäftigte abhängig von ihrer tatsächlichen Lage entweder als Arbeitnehmer oder als wirkliche Selbstständige eingestuft werden und in den Genuss ihrer jeweiligen Rechte und Bedingungen kommen sollten; in der Erwägung, dass eine widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit der Umkehr der Beweislast die korrekte Einstufung von Plattformbeschäftigten erleichtern würde, was bedeutet, dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer die Einstufung ihres Beschäftigungsstatus in gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren anfechten, die Partei, bei der geltend gemacht wird, dass es sich um den Arbeitgeber handelt, beweisen muss, dass kein Arbeitsverhältnis gemäß den nationalen Definitionen, wie sie in den Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sind, besteht; in der Erwägung, dass die widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses nicht zu einer automatischen Einstufung aller Plattformbeschäftigten als Arbeitnehmer führen darf;

T.  in der Erwägung, dass die Anwendung der bestehenden Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, sichergestellt werden sollte;

U.  in der Erwägung, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind und 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen;

V.  in der Erwägung, dass durch Plattformarbeit geschlechtsspezifische Diskrepanzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie das Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern und die Geschlechtertrennung in Berufen oder Branchen, reproduziert werden(29); in der Erwägung, dass Plattformarbeit eine Möglichkeit sein kann, die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erhöhen; in der Erwägung, dass jedoch die Vertretung von Frauen und Männern bei den verschiedenen Arten von Dienstleistungen und Plattformen unterschiedlich ist, wobei Männer in der Plattformarbeit mit höherer Arbeitsautonomie stärker vertreten sind und Frauen eher eine prekärere Plattformarbeit mit eingeschränkter Arbeitsautonomie verrichten; in der Erwägung, dass Menschen mit erheblichen Betreuungs- und Familienpflichten daher benachteiligt sind, was insbesondere für Frauen negative Folgen haben dürfte(30); in der Erwägung, dass weibliche Plattformbeschäftigte, insbesondere Fahrerinnen und Frauen, die Reinigungs- und Pflegedienstleistungen in Privatwohnungen erbringen, dem Risiko ausgesetzt sind, Opfer von sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden(31), und möglicherweise davon absehen, dies zu melden, weil es keine Meldeinstrumente gibt, sie keinen Kontakt zu einem Vorgesetzten haben oder sie negative Bewertungen und den Verlust künftiger Arbeit befürchten;

W.  in der Erwägung, dass Plattformarbeit seit ihrer Entstehung ein wachsendes Phänomen ist, das durch die Entwicklung digitaler Technologien in den letzten Jahren erleichtert wurde und Arbeitnehmern, Kunden und Unternehmen neue Möglichkeiten und Optionen in Bezug auf Ort, Zeit, Flexibilität und Häufigkeit ihrer Beziehungen, einschließlich der Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen, bietet; in der Erwägung, dass dem globalen Bericht der IAO zufolge für die Mehrheit der vor Ort tätigen Arbeitnehmer und ein Drittel der online tätigen Arbeitnehmer die Arbeit auf digitalen Arbeitsplattformen die Haupteinkommensquelle darstellt, wobei der Anteil in Entwicklungsländern und bei Frauen höher ist(32); in der Erwägung, dass sie in der EU dennoch nach wie vor einen kleinen Anteil am allgemeinen Arbeitsmarkt ausmacht, wobei schätzungsweise 11 % der Erwerbstätigen in der EU mindestens einmal Dienstleistungen über Vor-Ort- oder Online-Arbeitsplattformen erbracht haben und 1,4 % von ihnen dies 2019 als Haupttätigkeit ausübten(33); in der Erwägung, dass die Vorteile der Digitalisierung breit und gerecht zwischen Plattformen, Arbeitnehmern, Kunden und der Gesellschaft insgesamt aufgeteilt werden müssen; in der Erwägung, dass strenge Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Plattformarbeit menschenwürdige Arbeitsbedingungen bietet und eine Segmentierung des Arbeitsmarktes verhindert;

X.  in der Erwägung, dass Plattformen, die als Arbeitgeber auftreten, alle ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber beachten und ihre bereichsspezifischen Zuständigkeiten einhalten müssen;

Y.  in der Erwägung, dass digitale Arbeitsplattformen Instrumente wie mobile Anwendungen, Algorithmen und KI als Teil ihres Geschäftsmodells nutzen, um Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen und Arbeitnehmer in unterschiedlichem Umfang zu führen; in der Erwägung, dass das algorithmische Management neue Herausforderungen für die Zukunft der Arbeit mit sich bringt und zu Machtungleichgewichten und Undurchsichtigkeit bei der Beschlussfassung sowie zu technologiegestützter Kontrolle und Überwachung führen kann, die diskriminierende Gepflogenheiten verschärfen und Risiken für die Privatsphäre, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Menschenwürde nach sich ziehen könnten(34); in der Erwägung, dass das algorithmische Management vollständig transparent sein und unter menschlicher Aufsicht stehen muss, damit die Arbeitnehmer in der Lage sind, Entscheidungen erforderlichenfalls mittels wirksamer Verfahren anzufechten, und dass es nicht auf voreingenommenen Datensätzen in Bezug auf das Geschlecht, die ethnische Herkunft oder die sexuelle Ausrichtung beruhen darf, um jegliches Risiko der Diskriminierung bei den Ergebnissen zu verhindern; in der Erwägung, dass schutzbedürftigere Gruppen wie etwa Frauen, Minderheiten und Menschen mit Behinderungen ein höheres Risiko für eine voreingenommene Bewertung haben(35);

Z.  in der Erwägung, dass die Frage der unbezahlten Arbeit in der Arbeitsumgebung der Plattformen besonders heikel ist;

AA.  in der Erwägung, dass die Gründung von Genossenschaften ein wichtiges Instrument für die Bottom-up-Organisation der Plattformarbeit darstellen und den Wettbewerb zwischen den Plattformen fördern könnte;

AB.  in der Erwägung, dass ein großer Bedarf an integrierten Verkehrslösungen besteht, die auf einer breiten Palette von Dienstleistungen beruhen, wobei das System und nicht seine Bestandteile in den Vordergrund gestellt wird, und in der Erwägung, dass Plattformen eine Rolle bei der Erleichterung von Mobilität als Dienstleistung (MaaS), Logistik als Dienstleistung (LaaS) und kollaborativer Mobilität spielen können; in der Erwägung, dass durch eine derartige Digitalisierung große Chancen für die Schaffung eines nachhaltigen, innovativen und multimodalen Verkehrssektors, auch durch Innovationen im öffentlichen Verkehr, eröffnet werden könnten; in der Erwägung, dass ein zukunftsorientierter Rahmen für Plattformunternehmen auch potenzielle Umwelt- und Gesundheitsbelange berücksichtigen und die Effizienz der Mobilität maximieren muss, und in der Erwägung, dass daher eine eingehende Bewertung der Umweltauswirkungen von Plattformen in den Bereichen Verkehr und Tourismus vorgenommen werden sollte, da nicht genug über ihre positiven und negativen Auswirkungen bekannt ist;

AC.  in der Erwägung, dass durch die Vervielfachung der digitalen Vermittlungsplattformen und der kollaborativen Plattformen der Personen- und Güterverkehr grundlegend verändert wird, insbesondere durch die Bereitstellung neuer Dienstleistungen für Unternehmen und Einzelpersonen, die Entwicklung des multimodalen Verkehrs, die Verbesserung der Konnektivität in abgelegenen Gebieten, die Verbesserung der städtischen Mobilität oder auch die Optimierung der Verkehrsflussregelung;

AD.  in der Erwägung, dass Hochgeschwindigkeits-Konnektivität – über drahtlose Verbindungen und Standverbindungen – für die weitere Entwicklung digitalisierter Verkehrsdienste von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die EU die Regulierungsstandards für die Nutzung digitaler Dienste und Produkte festlegt, wie sie es mit der DSGVO und der europäischen Digitalstrategie getan hat, aber bei der Schaffung von Wettbewerbsbedingungen für neue digitale Unternehmen und Plattformen, die sich in der EU entwickeln und wachsen sollen, zurückliegt;

Europäischer Rechtsrahmen

1.  stellt fest, dass der derzeitige europäische Rahmen nicht zufriedenstellend ist, und bedauert, dass die Rechtsinstrumente der EU auf viele Plattformbeschäftigte nicht angewandt werden, da sie falsch eingestuft werden, und dass sie den neuen Gegebenheiten in der Arbeitswelt nicht hinreichend Rechnung tragen; betont, dass die Arbeitsbedingungen aller Plattformbeschäftigten, die über digitale Arbeitsplattformen tätig sind, einschließlich der wirklichen Selbstständigen, verbessert werden müssen; ist besorgt darüber, dass diese Fragmentierung viele Plattformbeschäftigte in eine rechtlich prekäre Lage bringen könnte, was dazu führt, dass diese Beschäftigten weniger oder stärker eingeschränkte Rechte genießen, als sie allen Beschäftigten garantiert werden sollten; ist der Ansicht, dass eine unzureichende Regulierung zu unterschiedlichen Auslegungen führen könnte, was zu Unvorhersehbarkeit führt, die sich wiederum negativ auf Unternehmen und Beschäftigte auswirkt;

2.  stellt fest, dass die Begriffe „Beschäftigter“ und „Selbstständiger“ nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich definiert sind; stellt ferner fest, dass die Trennlinie zwischen diesen beiden Begriffen bei neuen Arbeitsformen manchmal unscharf ist und dass einige Selbstständige oder Beschäftigte daher Gefahr laufen, falsch eingestuft zu werden und nicht in den Genuss der ihnen gemäß ihrem Status zustehenden Rechte zu kommen; vertritt daher die Auffassung, dass Beschäftigte digitaler Plattformen dieselben Rechte und denselben Zugang zu Sozialschutz haben sollten wie nicht bei Plattformen tätige Beschäftigte derselben Kategorie, wobei die Vielfalt der nationalen Arbeitsmarktmodelle, die Autonomie der Sozialpartner und die nationalen Zuständigkeiten uneingeschränkt zu achten sind;

3.  betont darüber hinaus, dass Plattformbeschäftigte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten oder eine reguläre Beschäftigung mit Plattformarbeit in verschiedenen Mitgliedstaaten kombinieren, für dieselbe Arbeit völlig unterschiedlichen Regelungen unterliegen können;

4.  ist der Ansicht, dass diese Rechtsunsicherheit zum Wohle von Beschäftigten, Unternehmen, einschließlich Plattformen, und Verbrauchern dringend angegangen werden muss; ist der Ansicht, dass bei jedem Vorschlag die Heterogenität von Plattformen und Plattformbeschäftigten sowie die unterschiedlichen nationalen Arbeitsgesetze, Sozialversicherungs- und Gesundheitssysteme und die Notwendigkeit nachhaltiger Modelle für digitale Arbeitsplattformen anerkannt werden müssen und der Status von Plattformbeschäftigten, die wirkliche Selbstständige sind, zu achten ist; ist der Auffassung, dass es einen europäischen Rahmen geben sollte, der auf einer umfassenden Folgenabschätzung und der Konsultation mit einschlägigen Akteuren beruht und Plattformbeschäftigte schützt, indem ihnen menschenwürdige Arbeitsbedingungen geboten werden, während zugleich prekäre Formen der Plattformarbeit angegangen werden, und der durch nationale Rechtsvorschriften oder Tarifverträge ergänzt werden könnte; betont, dass mit den Rechtsetzungsinitiativen der EU die Innovation, die Schaffung neuer Geschäftsmodelle, Genossenschaften, Start-up-Unternehmen und KMU sowie menschenwürdige Arbeitsplätze gefördert werden sollten; betont, dass die Möglichkeiten und flexiblen Arbeitsregelungen, die digitale Arbeitsplattformen bieten, weiterhin bestehen sollten, sofern sie sich nicht nachteilig auf den sozialen Schutz und die Rechte der Beschäftigten auswirken;

5.  weist darauf hin, dass Fälle falscher Einstufungen am häufigsten bei digitalen Arbeitsplattformen auftreten, die die Bedingungen und die Vergütung der Plattformarbeit direkt oder mit Hilfe eines Algorithmus strikt regeln; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Vorschlag eine widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses für alle Plattformbeschäftigten im Einklang mit den nationalen Definitionen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen der Mitgliedstaaten festgelegt sind, aufzunehmen, um die korrekte Einstufung von Plattformbeschäftigten zu erleichtern, in Kombination mit der Umkehr der Beweislast und möglichen zusätzlichen Maßnahmen; betont, dass somit die Partei, bei der geltend gemacht wird, dass es sich um den Arbeitgeber handelt, nachweisen muss, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn Plattformbeschäftigte die Einstufung ihres Beschäftigungsstatus in gerichtlichen Verfahren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anfechten; betont, dass die widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen darf, dass automatisch alle Plattformbeschäftigten als Beschäftigte eingestuft werden; ist der Auffassung, dass die Einstufung von Beschäftigten sich auf Fakten stützen sollte, die die tatsächliche Arbeitsleistung betreffen, und auf Kriterien, die mit den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, und nicht auf die Beschreibung des Verhältnisses durch die Parteien; betont, dass mit einer derartigen widerlegbaren Vermutung sichergestellt wird, dass Beschäftigte, die wirkliche Selbstständige sind, dies bleiben können und weiterhin über Plattformen auf Arbeit zugreifen können; fordert die Kommission ferner auf, klarzustellen, dass die Einführung eines neuen sogenannten dritten Status der EU zwischen Beschäftigten und Selbstständigen nicht in Betracht zu ziehen ist, da dies nicht zur Lösung der derzeitigen Probleme beitragen würde und die Gefahr birgt, dass bereits unklare Begriffe weiter verwischt werden, und im Einklang mit dem nationalen Recht sicherzustellen, dass jeder Plattformbeschäftigte entweder als Beschäftigter oder als Selbstständiger eingestuft wird;

6.  betont, dass die Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene bei weitem nicht mit der Geschwindigkeit mithalten kann, mit der sich der digitale Wandel entwickelt, was zu einem Mangel an Regulierung in Bezug auf neue Beschäftigungsmethoden führt, mit direkten Auswirkungen auf die Rechte der Beschäftigten und das Funktionieren von Online-Plattformen;

7.  betont, dass jede Regulierung in Bezug auf Online-Plattformen angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen den Plattformen, von der Anzahl der Beschäftigten bis hin zum Umfang, in dem sie die Rechte der Beschäftigten abdecken, das Subsidiaritätsprinzip und die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten achten sowie dem Test der Zeit und dem digitalen Wandel standhalten muss;

8.  begrüßt die Absicht der Kommission, bis Ende 2021 einen Vorschlag für eine Rechtsetzungsinitiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten vorzulegen, die in dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte angekündigt wurde und der eine zweistufige Anhörung der Sozialpartner vorausgegangen ist; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass die Sozialpartner nicht den Wunsch äußern, das in Artikel 155 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten, und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus den öffentlichen Anhörungen einen Vorschlag für eine Richtlinie zu Plattformbeschäftigten vorzulegen, um die Rechte aller Plattformbeschäftigten sicherzustellen und die Besonderheiten von Plattformarbeit anzugehen, um für faire und transparente Arbeitsbedingungen zu sorgen, ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld sicherzustellen, Zugang zu angemessenem und transparentem sozialen Schutz zu bieten sowie zu dem Vereinigungsrecht, dem Recht, unter anderem Gewerkschaften zu gründen, diesen frei beizutreten und sich durch sie vertreten zu lassen und Tarifverträge auszuhandeln, Zugang zu Ausbildung und Fähigkeiten zu bieten, Datenschutz im Einklang mit der DSGVO und eine transparente, ethische und nicht diskriminierende algorithmische Verwaltung sicherzustellen und zugleich für gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und ein berechenbares und stabiles Geschäftsumfeld zu schaffen, das Investitionen und Innovation fördert;

9.  fordert die Kommission auf, den Status digitaler Arbeitsplattformen entweder als Arbeitgeber, (Zeit-)Arbeitsvermittler oder Vermittler in Verbindung mit ihrem Tätigkeitsbereich anzuerkennen, um sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen, die mit einem bestimmten Status verbunden sind, unter anderem in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge, Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit, Haftung für Einkommensteuerzahlungen, Sorgfaltspflicht und soziale Verantwortung von Unternehmen, erfüllt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit anderen in dieser Branche tätigen Unternehmen gewahrt werden können;

10.  betont, dass es notwendig ist, mithilfe einer Richtlinie besser gegen Scheinselbstständigkeit vorzugehen, um auch Plattformbeschäftigte abzudecken, die beruhend auf der tatsächlichen Arbeitsleistung und nicht auf der Beschreibung des Verhältnisses durch die Parteien die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis erfüllen;

11.  betont, dass sich die wesentlichen Auswirkungen von Online-Plattformen nicht auf die Vorteile beschränken, die den Verbrauchern geboten werden, sondern dass es sich vielmehr um weitreichende Auswirkungen handelt, die die gesamte Lieferkette, einschließlich Lieferanten, Herstellern, Vertriebsunternehmen und Verbrauchern, betreffen und entsprechend berücksichtigt werden müssen, wenn die Gesetzgebung diskutiert wird;

Faire und transparente Arbeitsbedingungen

12.  fordert die Kommission auf, bei der Prüfung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

   sicherzustellen, dass die Rahmen für Tarifverhandlungen ordnungsgemäß funktionieren und wirksam sind, und
   das Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln besser umzusetzen und im Einklang mit der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen dafür zu sorgen, dass alle Plattformbeschäftigten für verschiedene Plattformen arbeiten dürfen (Multi-Apping) und nicht aufgrund dessen benachteiligt werden;
   die Übertragbarkeit von Zertifizierungen und Kompetenzen sicherzustellen und die Interoperabilität von Bewertungen über Plattformen hinweg zu fördern;
   die Rechte im Fall einer Einschränkung, Sperre oder Kündigung durch die Plattform zu verbessern, indem sichergestellt wird, dass alle Plattformbeschäftigten das Recht auf eine vorherige begründete Erklärung und, falls diese angefochten wird, ein Recht auf Gegendarstellung und auf wirksame und unparteiische Streitbeilegung haben mit der Möglichkeit, erneut für Regelkonformität zu sorgen oder die Erklärung zu widerlegen, auch im Fall kollektiver Ansprüche;
   den derzeitigen Mangel an Transparenz zu beheben, indem unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/943(36), insbesondere der Erwägungen 13 und 18 sowie der Artikel 3 und 5, die Bereitstellung wesentlicher Informationen sichergestellt wird, was die Arbeitsbedingungen, die Regeln für die Zusammenarbeit, die Methode zur Berechnung des Preises oder der Gebühr, die Zuweisung von Aufgaben und die Transparenz im Fall einer Änderung der Bedingungen und Verfahren für eine vorübergehende oder dauerhafte Deaktivierung, der gegebenenfalls eine Konsultation vorausgehen sollte, anbelangt; ist der Ansicht, dass die vorstehend genannte Mitteilung den Beschäftigten und ihren Vertretern im Einklang mit den bestehenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerrechte auf klare, umfassende und leicht zugängliche Weise zugänglich gemacht werden sollte;
   bei der Verwendung von KI die Transparenz von Plattformen in Bezug auf die Art, wie die KI verwendet wird, und die algorithmischen Parameter, die die Arbeitsbedingungen beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf die Verteilung von Aufgaben, Bewertungen und Interaktionen, sowie die Bereitstellung verständlicher und aktueller Informationen über die Funktionsweise des Algorithmus im Hinblick auf die Art und Weise der Zuweisung von Aufgaben, der Vergabe von Bewertungen, des Deaktivierungsverfahrens und der Preisgestaltung sicherzustellen; zu berücksichtigen, dass Algorithmen immer unter menschlicher Aufsicht stehen müssen und dass ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig, anfechtbar und gegebenenfalls reversibel sein müssen;
   die Möglichkeit zu prüfen, plattforminterne, optionale und leicht zugängliche Funktionen zu schaffen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, einander auf private und sichere Weise zu ermitteln und miteinander zu kommunizieren, wenn sie dies wünschen;

13.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die geltenden Vorschriften der Union auf den digitalen Arbeitsmarkt anwendbar sind, und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern auf eigene Initiative und vorausschauend zu bewerten, ob geltende Rechtsvorschriften, etwa Systeme der sozialen Sicherheit, modernisiert werden müssen, um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und gleichzeitig den Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Systeme der sozialen Sicherheit aufeinander abzustimmen, um die Übertragbarkeit von Leistungen und die Zusammenrechnung der berücksichtigten Zeiträume gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen;

Eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung

14.  betont, dass Plattformbeschäftigte größeren Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein können, sowohl bei der Plattformarbeit vor Ort (z. B. Verkehrsunfälle oder körperliche Verletzungen durch Maschinen oder Chemikalien) als auch bei der Online-Plattformarbeit (z. B. im Zusammenhang mit der Ergonomie von Computerarbeitsplätzen), die sich nicht nur auf die körperliche Gesundheit beschränken, sondern sich auch auf die psychosoziale Gesundheit auswirken können, wobei unvorhersehbare Arbeitszeiten, die Intensität der Arbeit, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld (Bewertungssysteme, Arbeitsanreize durch Prämien), Informationsüberlastung und Isolation als aufkommende Risikofaktoren gelten; betont, dass in dem Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Plattformbeschäftigten am Arbeitsplatz eingegangen werden muss, und dass es ihnen ermöglicht werden muss, im Einklang mit der Umsetzung der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über die Digitalisierung ihre Rechte, einschließlich des Rechts auf Nichterreichbarkeit, wahrzunehmen, ohne deshalb benachteiligt zu werden; betont, dass alle Plattformbeschäftigten vor Ort mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein müssen und dass für diejenigen, die im Transport- und Lieferbereich tätig sind, eine Unfallversicherung sichergestellt sein muss; hebt hervor, dass digitale Arbeitsplattformen Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, um Plattformbeschäftigte vor Gewalt und Belästigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, zu schützen, und wirksame Meldemechanismen einrichten müssen;

15.  ist der Auffassung, dass alle Plattformbeschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf Entschädigung haben sollten und dass sie sozialen Schutz, einschließlich einer Kranken- und Invaliditätsversicherung, erhalten sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiativen einiger digitaler Arbeitsplattformen, in einem ersten Schritt Versicherungen anzubieten sowie Maßnahmen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitzustellen, bis ein rechtlicher Rahmen geschaffen ist, und betont, dass Tarifverträge in diesem Zusammenhang einen wichtigen Beitrag leisten können;

Angemessener und transparenter sozialer Schutz

16.  ist der festen Überzeugung, dass die formale und wirksame Abdeckung, Angemessenheit und Transparenz der Systeme des sozialen Schutzes für alle Beschäftigten, einschließlich der Selbstständigen, gelten sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige vollständig und unverzüglich umzusetzen und Maßnahmen zu treffen, um den Sozialschutz von Plattformbeschäftigten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen Fortschritte der Mitgliedstaaten im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters zu prüfen;

17.  weist darauf hin, dass der soziale Schutz ein solidarisches Sicherheitsnetz ist, das nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen ist; betont, dass Plattformbeschäftigte bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Qualifizierung für Sozialversicherungsleistungen vor besonderen Herausforderungen stehen, was sich wiederum auf ihre künftigen Aussichten und die finanzielle Tragfähigkeit und Solidarität der Sozialversicherungssysteme auswirkt; vertritt die Auffassung, dass Plattformbeschäftigte im Einklang mit ihrem Status Zugang zu allen Zweigen der sozialen Sicherheit haben sollten; weist insbesondere darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialschutz für selbstständige Plattformbeschäftigte , einschließlich Personen, die von einem Status in einen anderen wechseln oder beide Status haben, sicherstellen und erforderlichenfalls ausweiten, um die Übertragbarkeit erworbener sozialer Rechte und Ansprüche und für Systeme, die Leistungen bei Mutterschaft und gleichwertige Elternleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Unfällen, Langzeitpflege, Invalidität und Krankheit, Gesundheitsleistungen und Altersleistungen umfassen, sicherzustellen;

Recht auf Vertretung und Kollektivverhandlungen

18.  stellt fest, dass es sich bei der Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Kollektivverhandlungen um Grundrechte für alle Beschäftigten handelt, und ist der Ansicht, dass mit einer Richtlinie über Plattformbeschäftigte sichergestellt werden sollte, dass diese Rechte wirksam sind, vollständig angewandt und durchgesetzt werden; ist besorgt über das Auftreten unausgewogener und asymmetrischer Beziehungen zwischen digitalen Arbeitsplattformen und Beschäftigten, die häufig nicht über die individuelle Verhandlungsmacht verfügen, um gerechte Arbeitsbedingungen auszuhandeln; stellt ferner fest, dass es auch praktische Probleme gibt, wie das Fehlen gemeinsamer Kommunikationsmittel und Möglichkeiten, online oder persönlich zusammenzutreffen, was eine kollektive Vertretung in der Praxis verhindern kann; weist darauf hin, dass innovative Konzepte das Potenzial bieten, mithilfe digitaler Lösungen neue Wege für sozialen Dialog und Organisation zu eröffnen; fordert die Kommission auf, solche Hindernisse in ihrem Vorschlag anzugehen; betont, dass Plattformbeschäftigte und Plattformen angemessen organisiert und vertreten sein müssen, um den sozialen Dialog und die Kollektivverhandlungen zu erleichtern;

19.  hebt hervor, dass genossenschaftliche Rechtsformen ein wichtiges Instrument für die von unten nach oben ausgerichtete Organisation von Plattformarbeit sein könnten, was sich auch positiv auf die interne Demokratie und die Ermächtigung der Arbeitnehmer auswirken kann;

20.  bedauert die rechtlichen Schwierigkeiten bei der kollektiven Vertretung von Plattformbeschäftigten und ist sich bewusst, dass Soloselbstständige generell als „Unternehmen“ gelten und als solche dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen unterliegen; nimmt in diesem Zusammenhang die von der Kommission veröffentlichte Folgenabschätzung in der Anfangsphase zur Kenntnis(37), sowie die Initiative zur Beseitigung dieses Hindernisses, die zusätzlich zu der Rechtsetzungsinitiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten geplant ist, wobei bestehende Tarifverhandlungssysteme geachtet werden; vertritt die Auffassung, dass das Wettbewerbsrecht der EU die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Festlegung der Vergütung, und des sozialen Schutzes von soloselbstständigen Plattformbeschäftigten durch Kollektivverhandlungen nicht behindern darf, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass Tarifverträge nicht in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts fallen, um sicherzustellen, dass sie sich gewerkschaftlich organisieren und Tarifverhandlungen führen können, und um ein besseres Gleichgewicht der Verhandlungsmacht und einen faireren Binnenmarkt sicherzustellen;

Ausbildung und Fähigkeiten

21.  hebt die Bedeutung von Schulungen hervor und betont, dass insbesondere digitale Arbeitsplattformen Schulungen für Plattformbeschäftigte in der Nutzung ihrer Website oder der Anwendung, in Bezug auf die ausgeführten Aufgaben und im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitstellen sollten; betont ferner, dass Plattformbeschäftigten, insbesondere den geringer qualifizierten, von den Plattformen Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung und Umschulung angeboten werden sollte, mit denen sie ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre berufliche Laufbahn verbessern können; fordert die Erleichterung der Anerkennung, Validierung und Übertragbarkeit von erworbenen Kenntnissen im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens, aber auch bei der Anerkennung der Fähigkeiten, die im Rahmen der Plattformarbeit erworben wurden; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Plattformbeschäftigten, die an einer derartigen Fortbildung teilgenommen haben, eine Art „Erfahrungsbescheinigung“ ausgestellt werden sollte, die auf individuelle Lernkonten hochgeladen werden könnte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Aus- und Weiterbildung von Plattformbeschäftigten in den anstehenden Vorschlägen für ein europäisches Konzept für Microcredentials und individuelle Lernkonten zu berücksichtigen; weist auf einige strategische Partnerschaften hin, die von Plattformen eingerichtet wurden, um den Zugang zu Schulungen für Plattformbeschäftigte sicherzustellen (z. B. Sprachkurse, personalisiertes Coaching und Video-Coaching), damit sie die nächsten Schritte in ihrer beruflichen Laufbahn unternehmen können; ist der Meinung, dass derartige bewährte Verfahren auf allen Plattformen und in allen Branchen durchgängig angewandt werden sollten;

22.  betont, dass digitale Kompetenzen äußerst wichtig sind; ist der Auffassung, dass Investitionen in die berufliche Ausbildung und das lebenslange Lernen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Beschäftigte die geeigneten Kompetenzen für das digitale Zeitalter erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung an den digitalen Arbeitsmarkt anzupassen, um digitale Kompetenzen und Fähigkeiten sowie das Unternehmertum zu fördern; hebt hervor, dass die Arbeitsplattformwirtschaft sich bisher vor allem in städtischen Gebieten entwickelt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die digitale Kluft vorzugehen und den Zugang zu digitalen Diensten für alle sicherzustellen; betont vor diesem Hintergrund, dass der Ausbau von 5G-Breitbandnetzen im ländlichen Raum wichtig ist;

23.  betont, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sichergestellt werden muss, dass Plattformbeschäftigte den gleichen Zugang zum lebenslangen Lernen haben wie Beschäftigte in der traditionellen Wirtschaft, und dass dabei die Innovation bestärkt, wettbewerbsfähiges und integratives Wachstum gefördert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden müssen;

Algorithmen und Datenverwaltung

24.  ist der Ansicht, dass der Einsatz von Algorithmen bei der Arbeit für alle Beschäftigten transparent, nicht diskriminierend, vertrauenswürdig und ethisch vertretbar sein sollte; betont, dass die algorithmische Transparenz und die Nichtdiskriminierung für die Zuweisung und Verteilung von Aufgaben, die Preisfestlegung, die Werbung, Bewertungen und Interaktionen gelten sollten; weist ferner darauf hin, dass algorithmische Verwaltungsfunktionen, insbesondere die Zuweisung von Aufgaben, Bewertungen, Deaktivierungsverfahren und die Preisgestaltung, sowie Änderungen daran verständlich erklärt und auf klare und aktuelle Weise vermittelt werden und Teil des sozialen Dialogs sein sollten, wobei Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/943, insbesondere den Erwägungen 13 und 18 sowie den Artikeln 3 und 5 zu achten sind; betont, dass alle algorithmischen Entscheidungen ethisch vertretbar, rechenschaftspflichtig, anfechtbar und gegebenenfalls reversibel sein müssen, und betont, dass regelmäßige Kontrollen durch die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht wichtig sind, um zu verhindern, dass KI fehlerhafte Ergebnisse liefert; bekräftigt, dass alle algorithmischen Entscheidungen, wie in Artikel 22 Absatz 1 der DSGVO festgelegt, mit dem Recht vereinbar sein müssen, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, was bedeutet, dass es eine menschliche Aufsicht geben muss; betont, dass Anreizverfahren, wie Sonderboni, oder bestrafende Praktiken, etwa solche, bei denen sich Bewertungen auf die Arbeitszeit auswirken oder die Zuweisung von weniger Arbeit zur Folge haben, nicht zu riskantem Verhalten oder Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, auch in Bezug auf die psychische Gesundheit, führen dürfen; vertritt die Auffassung, dass es sich bei diskriminierungsfreien Algorithmen um Algorithmen handelt, bei denen geschlechtsspezifische, rassistische und sonstige soziale Verzerrungen im Hinblick auf die Auswahl und Behandlung verschiedener Gruppen vermieden und Ungleichheiten und Stereotypen nicht verstärkt werden;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Plattformbeschäftigten, etwa der Nichtdiskriminierung, der Privatsphäre, der Autonomie und der Menschenwürde, bei der Nutzung von KI und algorithmischer Verwaltung, einschließlich Prognose- und Kennzeichnungsinstrumenten zur Vorhersage des Verhaltens, Echtzeitüberwachung von Fortschritten, Leistungs- und Zeiterfassungssoftware, automatisierter Verhaltensstupser und unzulässiger Überwachungspraktiken, sicherzustellen; betont, dass Beschäftigte immer informiert und konsultiert werden sollten, bevor derartige Instrumente und Verfahren eingesetzt werden; ist der Auffassung, dass die Schulung der Entwickler von Algorithmen in den Bereichen Ethik, Transparenz und Antidiskriminierung gefördert werden sollte;

26.  ist besorgt über die unzureichende Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums für kreative Werke von selbstständigen Plattformbeschäftigten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Problem anzugehen und eine ordnungsgemäße Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;

27.  ist der Ansicht, dass Beschäftigte über Kundenbewertungen informiert werden sollten; betont, dass Beschäftigte das Recht haben sollten, eine Nichtzahlung anzufechten und diese Anfechtung durch einen Mitarbeiter der Plattform überprüfen zu lassen;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Wartezeit und die Bereitschaft auf der Plattform für Plattformbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, als Arbeitszeit gilt;

29.  weist darauf hin, dass im Rahmen aller Online-Plattformen dafür gesorgt werden muss, dass das EU-Recht, unter anderem im Bereich Nichtdiskriminierung und Datenschutz uneingeschränkt geachtet wird; betont, dass Plattformbeschäftigte und mit deren Zustimmung ihre Vertreter vollen Zugang zu allen Daten haben sollten, die ihre eigenen Aktivitäten betreffen, verstehen sollten, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, über jede Einstufung oder Bewertung des Beschäftigten durch die Plattform, die dessen Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen beeinflussen könnte, informiert werden und das Recht haben sollten, ihre Bewertungen zu exportieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Plattformbeschäftigte das in den Artikeln 20 und 88 der DSGVO verankerte wirksame Recht auf Datenübertragbarkeit haben; ist der Ansicht, dass die Möglichkeit eines übertragbaren Zertifikats für Fähigkeiten, Rückmeldungen von Kunden und Reputationsbewertungen, das einander ähnliche Plattformen untereinander anerkennen, geprüft werden sollte;

30.  weist darauf hin, dass der Charakter von Plattformarbeit und das Fehlen eines festgelegten Arbeitsplatzes zur Untervermietung von Arbeitskonten und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit führen können; ist der Meinung, dass zuverlässige Verfahren zur Verifizierung der Identität des Plattformnutzers sichergestellt sein sollten, ohne dass es verpflichtend ist, biometrische Daten zu verarbeiten;

31.  hebt hervor, dass potenzielle Effizienzvorteile von Online-Arbeitsplattformen gegenüber dem traditionellen Arbeitsmarkt auf einem fairen Wettbewerb beruhen sollten; betont, dass im Hinblick auf die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen der Arbeitsplattform und traditionellen Unternehmen, insbesondere KMU, die Plattformwirtschaft wie jede andere Wirtschaft Steuern und Sozialbeiträge zahlen und die Arbeits- und Sozialgesetzgebung einhalten muss; hebt hervor, dass die entsprechenden Maßnahmen erforderlichenfalls angepasst werden müssen;

32.  verlangt von der Kommission, dafür zu sorgen, dass Plattformbeschäftigte und alle Beschäftigten in ähnlichen Beschäftigungsformen, die durch technologische Innovationen ermöglicht werden, in die Vorschläge zur Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer (European social security number, ESSN) einbezogen werden und dass die Regeln für eine faire Mobilität in diskriminierungsfreier Weise auf Plattformarbeit angewendet werden;

33.  stellt fest, dass die Arbeitsplattformwirtschaft für soziale Zwecke genutzt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sozialwirtschaftliche Modelle in der Arbeitsplattformwirtschaft zu fördern und sich diesbezüglich über bewährte Verfahren auszutauschen, da sich soziale Unternehmen während der COVID-19-Krise als widerstandsfähig erwiesen haben;

Weitere Empfehlungen

34.  weist darauf hin, dass eine beträchtliche Anzahl von Plattformen an der Umsetzung interner Regelungen und Programme arbeitet, um ein sichereres Umfeld für ihre Arbeitnehmer zu schaffen, und ist der Ansicht, dass solche Verfahren durch EU-Maßnahmen und nationale Maßnahmen in diesem Bereich bestärkt werden sollten; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, nach einer eingehenden Folgenabschätzung ein europäisches Gütesiegel einzuführen, das Plattformen verliehen würde, die bewährte Verfahren für Plattformbeschäftigte umsetzen, damit Nutzer, Arbeitnehmer und Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können, und das Plattformen mit guten Arbeitsbedingungen auf der Grundlage von Tarifverträgen und einem hohen Maß an Transparenz hervorheben würde;

35.  weist darauf hin, dass die Daten über die Anzahl der Plattformbeschäftigten sowie deren Verteilung auf die einzelnen Sektoren immer noch lückenhaft sind; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten robuste und vergleichbare Daten über Plattformbeschäftigte zu erheben, um eine genauere Vorstellung vom Ausmaß der Aktivität digitaler Arbeitsplattformen zu erhalten und das Wissen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Plattformbeschäftigten, u. a. ihre soziale Absicherung und ihre Einkommensspanne, zu vertiefen;

36.  fordert die nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und das Netzwerk des Europäischen Portals zur beruflichen Mobilität (EURES) auf, in Bezug auf die von den Arbeitsplattformen gebotenen Möglichkeiten besser zu informieren;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für innovative Formen der Plattform zu fördern, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stehen, und fordert die Kommission auf, hochwertige Arbeitsbedingungen in ihrem bevorstehenden Rechtsrahmen zur Geltung kommen zu lassen und für die Beibehaltung der Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Arbeitnehmerrechte zu sorgen;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Plattformbeschäftigte die Möglichkeit haben, Arbeitsaufträge abzulehnen, die einen Zeitpunkt außerhalb der Referenzstunden und ‑tage betreffen oder über die sie nicht im Einklang mit der Mindestankündigungsfrist informiert wurden, ohne dass ihnen aufgrund dieser Ablehnung negative Konsequenzen drohen;

39.  fordert zugleich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative, wirksame und gesellschaftlich vorteilhafte grenzüberschreitende Lösungen in Erwägung zu ziehen, mit denen für Sozialschutz gesorgt wird;

40.  betont, dass die Gewährleistung der Achtung der Arbeitnehmerrechte ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen Tourismuspolitik ist; hebt die immer wichtigere Rolle digitaler Plattformen und der Datenerfassung in der Tourismusbranche hervor; betont daher, dass die Erhebung von Daten zu Plattformbeschäftigten eine grundlegende Rolle bei der Verwirklichung wirklich nachhaltiger Tourismusprojekte spielen wird, mit denen zum einen sichergestellt wird, dass Investitionen und Arbeitsplätze im Bereich Tourismus lokalen Gemeinschaften und Arbeitnehmern zugutekommen, und zum anderen eine gerechte Verteilung der Gewinne ermöglicht wird;

41.  weist darauf hin, dass Frauen nur 22 % der Arbeitnehmer im Verkehrssektor ausmachen und auch eine Minderheit der Plattformbeschäftigten im Verkehrs- und Tourismussektor stellen, wobei es vereinzelte Hinweise darauf gibt, dass weibliche Plattformbeschäftigte im Verkehrssektor zu schlechteren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen tätig sind als ihre männlichen Kollegen;

o
o   o

42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57.
(2) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105.
(3) ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1.
(4) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(5) ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1.
(6) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13436-2019-INIT/en/pdfhttps://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13436-2019-INIT/de/pdf.
(7) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9686-2019-INIT/de/pdf.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0021.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0371.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0284.
(11) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0275.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0272.
(13) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0194.
(14) ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 35.
(15) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 24.
(16) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 125.
(17) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 135.
(18) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 88.
(19) https://www.etuc.org/system/files/document/file2020-06/Final%2022%2006%2020_Agreement%20on%20Digitalisation%202020.pdf.
(20) Studie – „The platform economy and precarious work“ (Die Plattformwirtschaft und prekäre Arbeitsverhältnisse), Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A – Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, 11. September 2020.
(21) Studie – „Der soziale Schutz der Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A – Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, 7. Dezember 2017.
(22) https://www.eurofound.europa.eu/de/data/platform-economy.
(23) Studie – „Data subjects, digital surveillance, AI and the future of work“ (Datensubjekte, digitale Überwachung, KI und die Zukunft der Arbeit), Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, Referat Wissenschaftliche Vorausschau, 23. Dezember 2020.
(24) https://www.dw.com/pl/ue-chce-lepiej-chroni%C4%87-pracuj%C4%85cych-za-po%C5%9Brednictwem-platform-cyfrowych/a-56676431.
(25) Howard, J., Nonstandard work arrangements and worker health and safety (Nicht normgerechte Arbeitsregelungen und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer), American Journal of Industrial Medicine, Band 60, Ausgabe 1, 2016, S. 1–10.
(26) IAO, „World Employment and Social Outlook 2021“ (Weltweiter Beschäftigungs- und Sozialausblick 2021), „The role of digital labour platforms in transforming the world of work“ (Die Rolle digitaler Arbeitsplattformen bei der Umgestaltung der Arbeitswelt), S. 20.
(27) https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef18001en.pdf.
(28)21 Studie – „Der soziale Schutz der Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A – Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, 7. Dezember 2017, S. 34, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/614184/IPOL_STU(2017)614184_EN.pdf.
(29) Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), Gleichstellungsindex 2020: Digitalisierung und die Zukunft der Arbeit, S. 14.
(30) EIGE, Gleichstellungsindex 2020: Digitalisierung und die Zukunft der Arbeit, S. 98–99.
(31) EIGE, Gleichstellungsindex 2020: Digitalisierung und die Zukunft der Arbeit, S. 114.
(32)25 IAO, „World Employment and Social Outlook 2021: The role of digital labour platforms in transforming the world of work“ (Weltweiter Beschäftigungs- und Sozialausblick 2021: Die Rolle digitaler Arbeitsplattformen bei der Umgestaltung der Arbeitswelt), S. 22.
(33)26 Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, „Platform workers in Europe: Evidence from the COLLEEM survey“ (Plattformbeschäfigte in Europa: Beweise aus der COLLEEM-Erhebung) (2018) und „New evidence on platform workers in Europe: Results from the second COLLEEM survey“ (Neue Erkenntnisse über Plattformbeschäftigte in Europa: Ergebnisse der zweiten COLLEEM-Erhebung) (2020).
(34)27 „Workplace Monitoring & Surveillance“ (Überwachung und Kontrolle am Arbeitsplatz), „Data & Society“, Mateescu, A., Nguyen, A., Erläuterungen: Februar 2019.
(35)28 Bericht über den Gleichstellungsindex 2020, Digitalisierung und die Zukunft der Arbeit, S. 99.
(36) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(37) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=PI_COM%3AAres%282021%29102652

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen