Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zu dem Thema „Fischer für die Zukunft: eine neue Generation von Arbeitskräften für die Fischerei gewinnen und Arbeitsplätze in Küstengemeinschaften schaffen“ (2019/2161(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, d und k sowie die Artikel 9, 153 und 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 349 AEUV,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. September 2019 zum Thema „Die soziale Dimension der Fischerei“ (Sondierungsstellungnahme)(3),
– unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ),
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen),
– unter Hinweis das Übereinkommen über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen,
– unter Hinweis auf das Torremolinos-Protokoll von 1993 und das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 zur Aktualisierung und Änderung des Übereinkommens von Torremolinos,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1995 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (STCW-F-Übereinkommen),
– unter Hinweis auf das Fischerei-Rundschreiben Nr. 966 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 2001 mit dem Titel „Safety at sea as an integral part of fisheries management“ (Sicherheit auf See als integraler Bestandteil der Fischereiwirtschaft),
– unter Hinweis auf den Bericht der FAO mit dem Titel „The State of World Fisheries and Aquaculture 2020“ (Der weltweite Zustand der Fischerei und Aquakultur 2020),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 188 der IAO von 2007 über die Arbeit im Fischereisektor,
– unter Hinweis auf die Freiwilligen Leitlinien der IMO von 2005 für den Entwurf, den Bau und die Ausrüstung kleiner Fischereifahrzeuge,
– unter Hinweis auf den Bericht von Europêche, COGECA „Fischerei“ und der ETF vom Dezember 2000 mit dem Titel „Mutual Recognition of Certificates in the Sea Fishing Sector in Europe“ (Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Bereich der Seefischerei in Europa) (der Bénodet-Bericht),
– unter Hinweis auf den jährlichen Überblick der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) über Unfälle und Vorkommnisse auf See für das Jahr 2019,
– unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 26. September 2019 mit dem Titel „Social data in the EU fisheries sector“ (Sozialdaten in der Fischereibranche der EU) (STECF 19-03),
– unter Hinweis auf den Jahreswirtschaftsbericht 2019 des STECF über die Fischereiflotte der EU (STECF 19-06) und den Jahreswirtschaftsbericht 2020 des STECF über die Fischereiflotte der EU (STECF 20-06),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der im Juli 2018 veröffentlichten Studie der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Training of Fishers“ (Ausbildung von Fischern),
– unter Hinweis auf die im Oktober 2020 veröffentlichte eingehende Analyse der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Parlaments mit dem Titel „The scope of EU labour law: Who is (not) covered by key directives?“ (Der Anwendungsbereich des EU-Arbeitsrechts: Wer wird von den wichtigsten Richtlinien (nicht) erfasst?),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu spezifischen Maßnahmen in der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Entwicklung der Rolle der Frauen(4),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0230/2021),
A. in der Erwägung, dass mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) dafür gesorgt werden muss, dass Fischerei und Aquakultur auf lange Sicht sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig sind, und dass dieses Ziel weiterhin verfolgt werden muss, um die Attraktivität der Branche für die Arbeitskräfte zu erhalten; in der Erwägung, dass zur Erreichung der sozialen Nachhaltigkeit die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit, die Ausbildung, die soziale Inklusion und ein angemessener Lebensstandard in die Fischereipolitik integriert und durch die Fischereipolitik verbessert werden sollten; in der Erwägung, dass in vielen Fischereigemeinden und -regionen der EU die soziale Bedeutung der Bereiche Fischerei und Aquakultur ihren unmittelbaren wirtschaftlichen Beitrag überwiegt;
B. in der Erwägung, dass die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Handels- und Marktstörungen die Fischer in ganz Europa getroffen haben; in der Erwägung, dass die Fischer trotz der Sicherheitsrisiken und der niedrigen Fischpreise den Fischfang fortgesetzt und hochwertige Lebensmittel geliefert haben; in der Erwägung, dass Fischer während der COVID-19-Krise als grundlegende Arbeitskräfte ermittelt wurden, die systemrelevante Berufe ausüben, in deren Rahmen eine wichtige Nahrungsmittelversorgung sichergestellt wird; in der Erwägung, dass die Organe der EU ihnen als entscheidende Berufsgruppen besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, nicht nur wegen ihrer Rolle, sondern auch wegen ihrer Bedeutung in Bezug auf die Ernährungssicherheit in der Union;
C. in der Erwägung, dass die Fischerei in ganz Europa in den letzten Jahren erhebliche strukturelle Veränderungen und Umstrukturierungen mit starken Reduzierungen der Flotten erfahren hat, die sowohl für die Fischer als auch für die Fischereigemeinden soziale Folgen haben; in der Erwägung, dass es zunehmend notwendig ist, das Bewusstsein zu schärfen, und in der Erwägung, dass der sozialen Dimension der Fischerei mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, beispielsweise durch die Bewertung der sozialen Auswirkungen im Rahmen der Folgenabschätzungen der politischen Vorschläge im Zusammenhang mit der GFP;
D. in der Erwägung, dass ein ganzheitlicher Ansatz für die verschiedenen Strategien der EU, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, erforderlich ist;
E. in der Erwägung, dass auch der demografische Wandel in Europa berücksichtigt werden muss;
F. in der Erwägung, dass durch den derzeitigen Mangel an systematischen umfassenden Daten und regelmäßigen wissenschaftlichen Analysen zu den sozialen Aspekten der GFP die Gestaltung der Fischereipolitik beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass mit diesen Daten die Fischerei als erfolgreiche Berufslaufbahn und als Möglichkeit, zu den Lebensgrundlagen der Küstengemeinschaften beizutragen, gefördert werden könnte und junge Menschen für diesen Beruf gewonnen werden könnten;
G. in der Erwägung, dass mit der Fischerei, einschließlich der Aquakultur, weltweit Milliarden von Menschen mit Nahrungsmitteln versorgt werden, und in der Erwägung, dass diese Branche nach Angaben der FAO eine wichtige Beschäftigungs- und Einkommensquelle für den Lebensunterhalt von 10 bis 12 % der Weltbevölkerung darstellt; in der Erwägung, dass darüber hinaus schätzungsweise 140 Millionen weitere Arbeitsplätze mit dem Rest der Wertschöpfungskette der Fischerei, insbesondere mit der Verarbeitung und dem Verkauf von Fischereierzeugnissen, verbunden sind;
H. in der Erwägung, dass dem Bericht des STECF 19-03 zufolge der Anteil der Frauen an der Gesamtbeschäftigung in der Flotte der kleinen Küstenfischerei in der gesamten EU 5,4 % im Vergleich zu 1,9 % in der Flotte der industriemäßigen Fischerei und 2,3 % in der Hochseefischereiflotte beträgt; in der Erwägung, dass Frauen jedoch die Mehrheit der Arbeitskräfte bei bestimmten Fangtätigkeiten oder der Bewirtschaftung von Halbkulturen stellen, etwa dem Sammeln von Meeresfrüchten zu Fuß, und in der Erwägung, dass wichtige Arbeiten, die von Frauen zur Aufrechterhaltung anderer Tätigkeiten wie Eindosen und Verarbeitung, Verpackung, Netzherstellung sowie Entladen und Reinigen von Fisch („neskatillas“) verrichtet werden, nicht erfasst werden; in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten eine Datenlücke besteht, bei der die Arbeit der Frauen und ihr bedeutender Beitrag zu der Branche – der nach wie vor nicht ausreichend anerkannt wird – außer Acht gelassen werden;
I. in der Erwägung, dass den jüngsten Angaben von Eurostat(5) zufolge im Jahr 2017 insgesamt etwa 180 000 Menschen im Fischereiwesen der EU beschäftigt waren, von denen etwa ein Drittel im Teilsektor Aquakultur tätig war; in der Erwägung, dass von dieser Gesamtzahl 41 000 Personen in Spanien, 29 000 Personen in Italien, 21 000 Personen in Griechenland, 20 000 Personen in Frankreich und 14 700 Personen in Portugal im Primärsektor der Fischerei beschäftigt waren; in der Erwägung, dass Italien, Griechenland und Portugal im Jahr 2017 zwar nur 11 % der Fischereiproduktion der EU ausmachten, auf diese drei Mitgliedstaaten jedoch 35,9 % der Beschäftigung entfielen; in der Erwägung, dass Spanien, Frankreich und Portugal in diesem Zusammenhang Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage sind, was ihre maritime Dimension vergrößert, und in der Erwägung, dass in diesen Gebieten der Fischerei eine wesentliche sozioökonomische Rolle zukommt;
J. in der Erwägung, dass aus den von Eurostat(6) im Jahr 2019 veröffentlichten statistischen Daten hervorgeht, dass im Jahr 2018 in der Branche Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei insgesamt 14,4 % der Arbeitnehmer 65 Jahre oder älter waren, und in der Erwägung, dass dies der Wirtschaftszweig ist, in dem die meisten Erwerbstätigen dieser Altersgruppe beschäftigt sind; in der Erwägung, dass der Anteil der Arbeitnehmer in dieser Altersgruppe seit 2008 zwar kontinuierlich zurückgegangen ist, die tatsächliche Zahl der Beschäftigten in dieser Altersgruppe jedoch nicht im gleichen Maße abgenommen hat;
K. in der Erwägung, dass der Fischerei eine Schlüsselrolle bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch und bei der Ausgewogenheit der Lebensmittelbilanz in den Mitgliedstaaten und in der EU zukommt, und in der Erwägung, dass die Fischerei eine wichtige Rolle für das sozioökonomische Wohlergehen der Küstengemeinschaften, die lokale Entwicklung, die Beschäftigung, die Erhaltung und Schaffung von vor- und nachgelagerten Wirtschaftstätigkeiten und die Bewahrung lokaler kultureller Traditionen spielt;
L. in der Erwägung, dass es notwendig ist, den deutlichen Unterschieden zwischen den Flotten, Flottensegmenten, Zielarten, Fanggeräten, der Produktivität, den Verbrauchspräferenzen und dem Fischverzehr je Einwohner in den Mitgliedstaaten sowie den besonderen Merkmalen der Fischerei Rechnung zu tragen, die sich aus ihrer gesellschaftlichen Struktur, den Vermarktungsformen und den strukturellen und natürlichen Ungleichheiten zwischen den Fischereiregionen ergeben;
M. in der Erwägung, dass die Erhebung von Sozialindikatoren für die Fischereiflotte, die Aquakultur und die Fischverarbeitungsindustrie der EU durch die Verordnung (EU) 2017/1004 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der GFP eingeführt wurde; in der Erwägung, dass ab 2018 alle drei Jahre soziale Variablen erhoben werden sollen, darunter: Beschäftigung nach Geschlecht, Vollzeitbeschäftigung nach Geschlecht, nicht entlohnte Arbeitskräfte nach Geschlecht, Beschäftigung nach Alter, Beschäftigung nach Bildungsstand, Beschäftigung nach Staatsangehörigkeit, Beschäftigung nach Beschäftigungsstatus, nationale Vollzeitbeschäftigung insgesamt;
N. in der Erwägung, dass dem Bericht des STECF (19-03) über Sozialdaten in der Fischereibranche der EU zufolge im Jahr 2017 rund 150 000 Menschen in der Fischereiflotte der EU beschäftigt waren, wobei etwa 99 000 Personen in Vollzeit beschäftigt waren; in der Erwägung, dass die meisten Arbeitnehmer in der Fischereiflotte der EU Männer waren (96 %), während der Anteil der Frauen 4 % betrug; in der Erwägung, dass den gemeldeten Altersdaten zufolge die Altersklasse der 40- bis 64-Jährigen den größten Anteil (58 %) der in der Fischereiflotte der EU beschäftigten Personen ausmachten, gefolgt von der Altersklasse der 25- bis 39-Jährigen (26 %), während weitere 7 % der beschäftigten Personen über 65 Jahre alt waren, 5 % der Beschäftigten der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen angehörten und das Alter von 4 % der Fischer unbekannt war; in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede in den Altersstrukturen in den Mitgliedstaaten gab: in Estland waren 31 % der Fischer über 65 Jahre alt, während in vielen anderen Mitgliedstaaten dieselbe Kategorie nur einen sehr geringen Anteil an der Anzahl der Beschäftigten in der Fischerei ausmacht (1 % in Belgien und Deutschland und 2 % in Finnland);
O. in der Erwägung, dass im Jahr 2017 52 % der in der Fischereiflotte der EU beschäftigten Personen ein niedriges Bildungsniveau aufwiesen, gefolgt von 24 % mit einem mittleren und 4 % mit einem höheren Niveau; in der Erwägung, dass das Bildungsniveau für einen relativ hohen Anteil der Beschäftigten in der Fischereibranche (20 % der Beschäftigten) unbekannt war, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass diese Frage als heikel angesehen werden kann; in der Erwägung, dass das Bildungsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, wobei lediglich 1 % der portugiesischen Fischer über ein hohes Bildungsniveau verfügte, während die entsprechende Zahl in Schweden bei 21 % lag;
P. in der Erwägung, dass im Jahr 2017 die meisten Beschäftigten in der Fischereiflotte der EU Staatsangehörige des Landes waren, in dem sie arbeiteten (86 %), gefolgt von Drittstaatsangehörigen/EWR-Staatsangehörigen (8 %), Beschäftigten, deren Staatsangehörigkeit unbekannt war (3 %), Staatsangehörigen anderer EU-Länder (3 %) und EWR-Staatsangehörigen (0,1 %); in der Erwägung, dass der Anteil der Staatsangehörigen, die in den Flotten der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiteten, sehr unterschiedlich war, wobei 27 % der in der irischen Flotte beschäftigten Personen nicht irische Staatsangehörige und 36 % der in der belgischen Flotte beschäftigten Personen nicht belgische Staatsangehörige waren, wohingegen 94 % der in der italienischen Flotte beschäftigten Personen gebürtige Italiener waren, 99 % der in der portugiesischen Flotte beschäftigten Personen portugiesische Staatsangehörige und alle in der bulgarischen Flotte beschäftigten Personen gebürtige Bulgaren waren;
Q. in der Erwägung, dass im Jahr 2017 61 % der in der Fischereiflotte der EU beschäftigten Personen Angestellte und 36 % Reeder waren, wobei der Beschäftigungsstatus in den einzelnen Mitgliedstaaten stark variierte (in der belgischen Flotte stellten Angestellte 100 % der Beschäftigten dar und in der schwedischen Flotte waren es lediglich 28 %);
R. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftspartner der EU in der Fischwirtschaft dennoch häufig auf die Einkommensunsicherheit in einigen Segmenten der Fischereitätigkeit verweisen, die ein Faktor für das mangelnde Interesse junger Menschen an der Fischereitätigkeit ist, was eine Tendenz darstellt, die in den letzten Jahren zugenommen hat und zu zusätzlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten sowie zu Problemen im Zusammenhang mit dem Verlust von Arbeitsplätzen in den Küstengemeinschaften führt;
S. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftspartner der EU in der Fischwirtschaft dennoch häufig auf das mangelnde Interesse junger Menschen an der Fischereitätigkeit hinweisen, was einen Umstand darstellt, der erstmals vor mindestens zwei Jahrzehnten zur Kenntnis genommen wurde und zusätzliche Schwierigkeiten in dem gesamten Wirtschaftszweig verursacht und die sozialen Probleme in den Küstengemeinschaften des Kontinents und den Überseegebieten verschärft;
T. in der Erwägung, dass die besonderen Merkmale und ständigen strukturellen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt und berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Fischerei eine wichtige Rolle für die sozioökonomische Lage, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts dieser Gebiete spielt und dass in der nachhaltigen blauen Wirtschaft Potenzial für Beschäftigungswachstum besteht; hebt hervor, dass die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer geografischen Lage eine privilegierte Position bei der Überwachung und Kontrolle der Küsten- und Meeresgebiete einnehmen und für die Bemühungen der EU zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) genutzt werden sollten;
U. in der Erwägung, dass im Rahmen der IUU-Verordnung(7) der EU lediglich illegal gefangener Fisch berücksichtigt und nicht dafür gesorgt wird, dass der Fischfang, der mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Arbeitnehmerrechte und der Verletzung grundlegender Menschenrechte an Bord von Fischereifahrzeugen in Verbindung gebracht wird, ebenfalls untersagt wird;
V. in der Erwägung, dass nach Angaben der FAO die Fischer für ihr Überleben auf ihre Schiffe angewiesen sind und die Risiken je nach Fangart, Fanggründen und Wetterlage, Schiffsgröße, mitgeführter Ausrüstung und Aufgaben der einzelnen Fischer unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass auf größeren Schiffen die Fanggeräte und andere schwere Ausrüstungen ein erhebliches Risiko bergen, dass die Besatzung getötet oder verletzt wird, während auf kleinen Schiffen das Risiko des Kenterns beim Einholen eines großen Fangs, des Überflutens bei schwerer See oder des Auflaufens durch ein größeres Schiff beträchtlich sein kann; in der Erwägung, dass daher mit den verschiedenen Fischereitätigkeiten und Schiffsgrößen unterschiedliche Sicherheitsrisiken verbunden sind;
W. in der Erwägung, dass in Bezug auf Unfälle und Vorkommnisse auf See Fischereifahrzeuge von allen Seefahrzeugen am häufigsten verloren gehen, obwohl die Fischerei nicht zu den Tätigkeiten gehört, die die meisten Unfälle verursachen; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 ein Anstieg der Zahl der Vorkommnisse im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen um 40 % zu verzeichnen war;
X. in der Erwägung, dass in der Fischwirtschaft jedes Jahr 32 000 Menschen ihr Leben verlieren, ganz zu schweigen von den Tausenden von Opfern, die von sehr oder weniger schweren Unfällen betroffen sind; in der Erwägung, dass ferner – worauf auch die Berufsverbände hingewiesen haben – in den letzten Jahren ein besorgniserregender Anstieg der Berufskrankheiten bei denjenigen zu verzeichnen war, die diese mühsame Arbeit verrichten;
Y. in der Erwägung, dass es sich bei der Fischerei letztlich um eine beschwerliche Tätigkeit handelt, die mit erheblichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der in diesem Bereich beschäftigten Personen verbunden ist; in der Erwägung, dass die IAO dieses Problem in einem Übereinkommen aus dem Jahr 2007 anerkannt und die Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, aufgefordert hat, für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu sorgen;
Z. in der Erwägung, dass die Zahl der Vorfälle zwar zugenommen hat, die Zahl der durch Unfälle und Vorkommnisse auf Fischereifahrzeugen verursachten Todesfälle jedoch eine rückläufige Tendenz aufweist, wobei die überwiegende Mehrheit der Vorfälle auf menschliche Faktoren zurückzuführen ist (62,4 %) und Systemversagen/Mängel an der Ausrüstung die zweithäufigste Ursache für die Vorfälle (23,2 %) darstellen; in der Erwägung, dass die drei am häufigsten gemeldeten Faktoren, die zu Unfällen auf Fischereifahrzeugen im Zusammenhang mit menschlichen Handlungen beitragen, mangelndes Sicherheitsbewusstsein, mangelnde Kenntnisse und unangemessene Arbeitsmethoden der Besatzungsmitglieder sind; in der Erwägung, dass all diese Faktoren nicht getrennt von den Einnahmen aus der Fischerei behandelt werden können;
AA. in der Erwägung, dass im Jahr 2019 64,9 % der Boote der Fischereiflotte der EU-28 mindestens 25 Jahre alt waren(8) und das Durchschnittsalter der Flotte insgesamt 29,9 Jahre betrug(9), was bedeutet, dass ein sehr großer Teil der Flotte alt ist und nicht die besten Betriebs- und Sicherheitsbedingungen bieten kann, was die Risiken erhöht und den Betrieb beschwerlicher macht;
AB. in der Erwägung, dass Sicherheitsfragen – die Fischereitätigkeit gilt allgemein als ein riskanter Beruf –, die beschwerliche Arbeit auf Fischereifahrzeugen mit unvorhersehbaren Einkünften und das Fehlen von Garantien für eine stabile und regelmäßige Entlohnung wesentliche Faktoren für das mangelnde Interesse jüngerer Menschen an der Fischerei sind, wodurch der Generationenwechsel in der Fischerei und die Zukunft der Fischwirtschaft insgesamt gefährdet werden;
AC. in der Erwägung, dass die fehlende Standardisierung bei der Zertifizierung und der Grundausbildung von Fischern sowie die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung und der Grundausbildung von Fischern zwar bereits vor zwei Jahrzehnten als Hindernis ermittelt wurde, das Problem jedoch noch nicht gelöst wurde;
AD. in der Erwägung, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Leistung der EU-Flotte im Allgemeinen auf Einkommensverbesserungen und einen jährlichen Anstieg der Gewinne und der Durchschnittseinkommen der Fischer seit 2013 hinweisen, wenn die Flotte als Ganzes betrachtet wird; in der Erwägung, dass diese Trends bei einer detaillierten Analyse nach Mitgliedstaaten, Meeresbecken und Fischereiflotte, je nach Art der Flotte und den zur Verfügung stehenden Quoten, nicht absolut allgemeingültig sind und sich insbesondere nicht in den Trends bei der Flotte der kleinen Küstenfischerei der EU widerspiegeln;
AE. in der Erwägung, dass sich der Zustand der Fischbestände in der EU zwar im Allgemeinen verbessert, die Zahl der Fischereifahrzeuge, die Fangkapazität und die von der Branche direkt geschaffenen Arbeitsplätze dem Jahreswirtschaftsbericht des STECF für das Jahr 2019 zufolge jedoch Jahr für Jahr stetig abnehmen;
AF. in der Erwägung, dass ein erheblicher Anteil der Fischer in einigen Mitgliedstaaten ein geringes und unregelmäßiges Einkommen bezieht, was sie in eine instabile Lage bringt und ihnen keinen ausreichenden sozialen Schutz bietet; in der Erwägung, dass dies ein weiterer Faktor ist, der die Attraktivität der Fischerei für junge Menschen verringert;
AG. in der Erwägung, dass die Frage, die in dem im Jahr 2000 veröffentlichten Bénodet-Bericht mit dem Titel „Fish comes from the sea, but where will future fishermen come from?“ (Fische kommen aus dem Meer, aber woher werden die künftigen Fischer kommen?) aufgeworfen wurde, zwei Jahrzehnte später in einer ausführlicheren Weise umformuliert werden kann, und zwar in „Fish comes from the sea, and fishers are guardians of fish and the sea, but how will we be able to replenish them and where will future fishers come from?“ (Fische kommen aus dem Meer, und die Fischer sind die Hüter der Fische und des Meeres, aber wie können wir einen Generationenwechsel herbeiführen, und woher werden die künftigen Fischer kommen?);
AH. in der Erwägung, dass auch hervorgehoben werden sollte, welche Möglichkeiten zur Verbesserung des Lebensstandards durch die Meeresfischerei geschaffen wurden und auch weiterhin geschaffen werden können;
AI. in der Erwägung, dass junge Menschen, die sich als Fischer selbstständig machen möchten, auf erhebliche Hindernisse stoßen, insbesondere im Zusammenhang mit dem System der Zuteilung von Fangmöglichkeiten und dessen Auswirkungen auf den Preis von Fischereifahrzeugen;
AJ. in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Umsetzung der GFP vorlegen muss;
Verbesserung der Informationen und Entwicklung eines genaueren Profils der Erwerbspersonen in der Fischerei
1. betont, dass die Art und Weise verbessert werden muss, wie Informationen über die Erwerbspersonen im Produktionsbereich der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie in der gesamten Wertschöpfungskette regelmäßig und systematisch auf der Ebene der EU und nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt gesammelt und zur Verfügung gestellt werden;
2. weist darauf hin, dass mit der Aggregation statistischer Daten innerhalb des weit gefassten Bereichs „Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei“ Situationen und Veränderungen mit negativen Auswirkungen für jeden dieser Bereiche verborgen oder verschleiert werden können; hebt hervor, dass sie alle zwar Bereiche der Primärproduktion sind, die Tätigkeiten jedoch nicht miteinander verbunden sind und – im Falle der Fischerei – nicht einmal in derselben Umgebung oder demselben geografischen Gebiet stattfinden;
3. bekräftigt, dass es – wie bei der Bewirtschaftung von Beständen und Lebensräumen – für die Verwaltung und Überwachung der sozialen Entwicklungen in dieser Branche, insbesondere der Beschäftigungsentwicklung, von wesentlicher Bedeutung ist, über die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verfügen – die auf zuverlässigen, aktuellen Daten mit ausgedehnten Zeitreihen in harmonisierter Weise in allen Mitgliedstaaten beruhen –, ohne die es nicht möglich sein wird, eine der drei Säulen der Nachhaltigkeit, die im Rahmen der GFP befürwortet werden – nämlich die soziale Säule –, zu verfolgen und vollständig umzusetzen;
4. weist darauf hin, dass die von verschiedenen Stellen zur Verfügung gestellten Informationen offenbar einen Anstieg des Alters der Besatzungen von Fischereifahrzeugen der EU belegen, dass jedoch wie bei der Bewirtschaftung der Fischerei und der Anpassung der durchgeführten Maßnahmen die Steuerung, die Überwachung und die Durchführung der Maßnahmen nach geografischem Gebiet, Fischereiflotten und nach verwendetem Fanggerät differenziert erfolgen sollten;
5. fordert die Kommission, insbesondere Eurostat, und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Beschäftigungstrends zu berücksichtigen, und zwar nicht nur in Bezug auf die Gesamtzahl der Arbeitsplätze, sondern auch in Bezug auf das Ausbildungsniveau, das Geschlecht und die Altersstruktur der im Bereich der Fischerei und Aquakultur und, wenn möglich, auch in der Wertschöpfungskette der Fischerei und Aquakultur tätigen Erwerbspersonen, wobei diesbezüglich Daten zu erstellen sind, die ähnlich detailliert sind wie die Daten, die für die Überwachung der Wirtschaftstätigkeit und der Leistung der Branche in besonderer Weise vorhanden sind;
6. begrüßt den ersten Bericht des STECF über Sozialdaten in der Fischereibranche der EU, der einen umfassenden Überblick über die im Rahmen der EU-Rahmenregelung für die Datenerhebung erhobenen Sozialdaten bietet; betont, dass auf die Schlussfolgerungen dieses ersten Berichts eingegangen werden muss, und fordert daher, dass im Rahmen künftiger Berichte des STECF über Sozialdaten die bestehenden Sozialindikatoren ausgefeilt werden, was eine angemessene Definition der Personen erfordert, die als Teil der Arbeitskräfte in der Fischerei zu betrachten sind, sowie neue Elemente für die Analyse mit der Integration von Indikatoren im Zusammenhang mit übergreifenden sozialen Zielen innerhalb der GFP, insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmerschutz, allgemeine und berufliche Bildung, Einkommen und Sicherheit, und einen angemessenen geografischen Maßstab einbezogen werden, der unter der Länderebene liegt, wobei das Erfordernis, die regionalen und sogar lokalen Gegebenheiten zu kennen, zu berücksichtigen ist;
7. begrüßt, dass das Statistische Amt der EU, Eurostat, in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern Portugals, Spaniens und Frankreichs und ihrer jeweiligen Gebiete in äußerster Randlage eine Website mit Daten über die Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet hat(10); bedauert jedoch, dass angesichts der Bedeutung der Tätigkeit für das Wirtschaftsgefüge dieser Gebiete diese Website nach wie vor keine Daten über die Fischerei enthält; fordert die Kommission und insbesondere Eurostat nachdrücklich auf, fundierte und aktuelle Daten über die blaue Wirtschaft und über die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt in der Fischerei, die Entwicklung des durchschnittlichen Verdienstes der Fischer, ihr Ausbildungsniveau, die Beteiligung nach Geschlecht und Altersgruppe sowie Daten über den Umfang und die Leistung dieser Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage zu sammeln;
Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord zur Erhöhung der Sicherheit
8. hebt hervor, dass sich die Sicherheitsbedingungen an Bord, insbesondere auf größeren Schiffen, zwar verbessert haben, die Zahl der von der EMSA im Jahr 2018 registrierten Vorkommnisse und Unfälle im Vergleich zum Vorjahr jedoch um 40 % gestiegen ist, obwohl die Zahl der Todesopfer in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist;
9. erinnert daran, dass die EMSA lediglich für das Eingreifen und die Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Unfällen und Vorkommnissen auf See zuständig ist, an denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m beteiligt sind, oder in Fällen, in denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m an Unfällen mit Schiffen beteiligt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG(11) fallen, und dass daher Unfälle und Vorkommnisse, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, mit Sicherheit zahlreicher sind, als aus den in den Jahresberichten der EMSA verfügbaren Aufzeichnungen hervorgeht;
10. weist darauf hin, dass die IUU-Fischerei in den Meeresgebieten der EU einen unlauteren Wettbewerb für die europäischen Fischer darstellt;
11. fordert die Kommission auf, die nationalen Stellen beim Erwerb von Systemen zu unterstützen, um IUU-Fischerei ermitteln und melden zu können;
12. weist darauf hin, dass berufliche maritime Tätigkeiten, insbesondere die Fischerei, im Allgemeinen als risikoreich und gefährlich angesehen werden und dass diese Lage dadurch verschärft wird, dass 85 % der EU-Schiffe Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei (mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m) sind und daher größeren Risiken ausgesetzt sind, die durch ungünstige Wetterbedingungen und den Einsatz an küstennahen Orten verursacht werden;
13. betont, dass es für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei schwieriger ist, Schutzräume bereitzustellen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern, wobei die Risiken auch mit dem fortgeschrittenen Alter eines erheblichen Teils dieser Flotte zusammenhängen; hebt hervor, dass diese Fischereifahrzeuge besonders anfällig für schwerwiegende meteorologische Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel sind; betont, dass nachhaltige und koordinierte Maßnahmen auf allen Ebenen sowie politische Maßnahmen erforderlich sind, die auf die Abschwächung der Folgen des Klimawandels und die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit an die Folgen des Klimawandels, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und gleichzeitig die Sicherstellung der Sicherheitsbedingungen für die Fischer abzielen;
14. weist darauf hin, dass die Küstenregionen und insbesondere die Gebiete in äußerster Randlage seit jeher auf die Fischerei angewiesen sind, dass sie bereits von den Folgen des Klimawandels betroffen sind und finanzielle Unterstützung erhalten sollten, um diese Folgen abzumildern, sich an sie anzupassen und sie zu bekämpfen, Arbeitsplätze in der Fischerei zu konsolidieren und eine nachhaltige blaue Wirtschaft mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze zu entwickeln;
15. betont, dass trotz der auf internationaler Ebene und der Ebene der EU unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheitsbedingungen an Bord von Schiffen, insbesondere von Fischereifahrzeugen, die internationalen Übereinkommen, in denen die Regelungen und Systeme zum Schutz von Schiffen und Personen an Bord festgelegt sind, vor allem für größere Schiffe gelten, wenngleich es in zahlreichen Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz und zu den Lebensbedingungen auf kleineren Schiffen gibt;
16. ist besorgt über die Ausnahmeregelungen, die in internationalen Übereinkommen für Schiffe der kleinen Fischerei in Bezug auf nicht verbindliche Arbeits- und Sicherheitsnormen gewährt werden, was dazu führen kann, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen für die in bestimmten Flottensegmenten und zwischen den Mitgliedstaaten tätigen Fischer insgesamt ungünstiger sind; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rasche und konzertierte Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Standardbedingungen anzuwenden und alle Fischereifahrzeuge dabei zu unterstützen, diese zu befolgen, da sie grundlegende Pfeiler der Wirtschaft und der Identität kleiner Küstengemeinschaften sind;
17. bekräftigt, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord nicht getrennt von den Sicherheitsbedingungen betrachtet werden können; vertritt die Ansicht, dass mit guten Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen und einer angemessenen Modernisierung der Fischereifahrzeuge nicht nur die Sicherheitsbedingungen verbessert werden, unter denen Fischereieinsätze durchgeführt werden, sondern auch die Ruhepausen und Erholungszeiten, was sich unmittelbar auf ihre Sicherheit auswirkt, da ein großer Teil der Unfälle und Vorkommnisse auf Fischereifahrzeugen nach wie vor auf menschliches Versagen zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob dieses Versagen durch mangelnde Kenntnisse oder Ausbildung oder durch Müdigkeit verursacht wird;
18. ist der Auffassung, dass die Gewährleistung eines barrierefreien und angepassten Arbeitsumfelds, auch im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, mit Blick auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowohl aktiver und ehemaliger Fischer als auch anderer Arbeitnehmer in der Fischwirtschaft, die unter Behinderungen leiden, zu einer stärkeren sozialen Inklusion führen und dazu beitragen würde, mehr Anreize für die Generierung von Einkommen in dem Bereich und in Fischereigemeinschaften zu schaffen;
19. weist darauf hin, dass Seeleute, einschließlich Fischer, häufig vom Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Rahmens der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele Vorschriften nicht für die tatsächlichen Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer gelten; weist darauf hin, dass – da es nicht möglich ist, allgemeine arbeitsrechtliche Regelungen anzuwenden, da das Einkommen der Fischer davon abhängt, was sie nach Maßgabe der ihnen zugeteilten Quoten fischen – sichergestellt werden muss, dass eine Reihe grundlegender Voraussetzungen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften in maßgeschneiderter Weise und unter gebührender Berücksichtigung der vorstehend genannten Umstände und der besonderen Merkmale des Sektors der Küsten- und handwerklichen Fischerei für Seeleute und insbesondere für Fischer, die oftmals auch Eigentümer ihrer Fischereifahrzeuge sind, bereitgestellt werden;
20. verweist auf das Recht der Fischer, sich gewerkschaftlich zu organisieren und Tarifverhandlungen als Mittel zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zu nutzen;
21. weist darauf hin, dass die Fischerei je nach dem verwendeten Fanggerät, der Größe des Schiffes, dem Einsatzgebiet und den Witterungsverhältnissen unterschiedliche Risikofaktoren im Zusammenhang mit den Arbeits- und Lebensbedingungen, die an Bord geboten sein müssen, darstellt;
22. verweist auf die Schritte, die auf internationaler Ebene unternommen wurden, insbesondere im Rahmen des Torremolinos-Protokolls (1993) und des Übereinkommens von Kapstadt (2012) zur Änderung und Verbesserung des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (1977), das als Mittel zur Regelung der Sicherheit von Fischereifahrzeugen geschaffen wurde, und weist darauf hin, dass dieses Übereinkommen trotz der Verringerung der Anforderungen im Jahr 2012 nach wie vor nicht in Kraft ist, und fordert alle Mitgliedstaaten, die das Internationale Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies zu tun; weist darauf hin, dass das Protokoll durch die Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr(12) in Unionsrecht umgesetzt wurde;
23. begrüßt die Ausarbeitung der Freiwilligen Leitlinien der IMO von 2005 für den Entwurf, den Bau und die Ausrüstung kleiner Fischereifahrzeuge; weist jedoch darauf hin, dass sie als freiwillige Leitlinien nur als Orientierungshilfe dienen können und dass es weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine Standardisierung von Grundnormen für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei gibt; betont, dass einige Mitgliedstaaten Vorschriften über den Bau und die Sicherheit von kleinen Fischereifahrzeugen sowie die Lebensbedingungen an Bord solcher Fahrzeuge erlassen haben, und empfiehlt, diese Vorschriften auf EU-Ebene zu harmonisieren;
24. weist erneut darauf hin, dass das Endziel der GFP darin besteht, die Fischereitätigkeit sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltig zu gestalten; hebt hervor, dass die Verbesserung des Lebensstandards der Fischer mit besseren Arbeits- und Sicherheitsbedingungen eines der Elemente ist, um die Beschäftigung und die Entwicklung der Küstengemeinschaften zu fördern, junge Menschen anzuziehen und den Generationenwechsel zu erreichen, der für das Überleben dieser Tätigkeit, mit der auch gesunde Lebensmittel geliefert werden, von wesentlicher Bedeutung ist;
25. betont, dass die erfolgreiche Bewältigung aktueller Entwicklungen wie der Ausweitung der Offshore-Energieerzeugung, der wirksamen Umsetzung von Meeresschutzgebieten und der vollständigen Durchsetzung der Anlandeverpflichtung die Attraktivität der Branche für junge Generationen beeinflussen kann; fordert die Mitgliedsstaaten nachdrücklich auf, EU-Mittel bereitzustellen, um Arbeitsplätze zu unterstützen, eine nachhaltige Fischerei zu fördern und die Gleichstellung der Geschlechter in dem Wirtschaftszweig voranzubringen;
26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass an Bord von Fischereifahrzeugen unabhängig von ihrer Größe die bestmöglichen Sicherheits-, Arbeits- und Lebensbedingungen gelten;
27. weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159, mit der das IAO-Übereinkommen Nr. 188 in den Rechtsrahmen der Union eingebunden wird, auf den 15. November 2019 festgesetzt worden war; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Vielzahl selbstständiger Fischer in der EU und angesichts dessen, dass die Mehrheit von ihnen nicht von der Richtlinie erfasst wird, das IAO-Übereinkommen Nr. 188 ratifizieren müssen, um einen fairen Wettbewerb zwischen allen Fischern sicherzustellen;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen Nr. 188 dringend zu ratifizieren, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Fischereiunternehmen weltweit sicherzustellen, insbesondere in Anbetracht der starken internationalen Dimension der Fischereibranche; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit es in nationales Recht umgesetzt und wirksam angewandt werden kann, und gegebenenfalls die Kontrollbefugnis und die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen angesichts der in einigen Ländern bestehenden Probleme bei der Koordinierung dieser Befugnisse an Klassifizierungsgesellschaften zu delegieren;
29. fordert die Kommission nachdrücklich auf, schnellstmöglich einen Vorschlag für eine ergänzende Richtlinie über Kontrollvorschriften und Durchführungsbestimmungen vorzulegen, wie dies für die Seeschifffahrt bereits geschehen ist, um ein harmonisiertes Inspektionssystem zu schaffen;
30. betont, dass den erschwerten Arbeitsbedingungen von Fischern bei der Konzipierung von Mechanismen der sozialen Sicherung Rechnung getragen werden muss, indem beispielsweise das Recht, früher als der durchschnittliche Arbeitnehmer ohne jegliche Benachteiligungen in den Ruhestand zu treten, gewährleistet wird;
31. begrüßt, dass mit dem neuen Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Arbeits-, Lebens- und Sicherheitsbedingungen auf Fischereifahrzeugen der EU geleistet werden wird, und dass diese Bedingungen verbessert werden können, ohne die Fangkapazität zu erhöhen, wobei den Fischereifahrzeugen der Küstenfischerei und der kleinen Küstenfischerei besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; betont, dass der EMFAF zur Nachhaltigkeit der Fischerei und der blauen Wirtschaft beiträgt und damit einen Beitrag zur Umsetzung des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 leistet;
32. fordert, dass in die Gemeinsame Fischereipolitik neben den Umweltzielen übergreifende soziale Ziele aufgenommen werden, wobei anerkannt wird, dass das Wohlergehen von Arbeitnehmern an Bord von Fischereifahrzeugen für die Zukunft des Wirtschaftszweigs von entscheidender Bedeutung ist;
33. unterstreicht den eindeutigen Widerspruch zwischen der GFP und den Anforderungen, die in der Sozialgesetzgebung festgelegt sind, wie etwa in dem IAO-Übereinkommen Nr. 188, das durch die Richtlinie (EU) 2017/159 in EU-Recht umgesetzt wurde; betont, dass gemäß diesen Rechtstexten ein Erfordernis für mehr Platz an Bord besteht, was für Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr zwingend vorgeschrieben ist, während die Fischereiwirtschaft daran gehindert wird, den Platz an Bord zu vergrößern; betont den Widerspruch zwischen dem Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten die im IAO-Übereinkommen Nr. 188 festgelegten Normen einhalten müssen, und den Vorschriften der GFP, mit denen die Einhaltung dieser Verpflichtung unmöglich gemacht wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alternative Formeln für die Berechnung der Fangkapazität im Rahmen des EMFAF zu ermitteln, und bekräftigt, dass eine Erhöhung der Schiffstonnage zugelassen werden sollte, wenn das zusätzliche Volumen zur Verbesserung der Sicherheit und des Komforts der Besatzungen nötig ist (auch bekannt als soziale Tonnage oder Sicherheitstonnage), und dass diese Maßnahmen förderfähig sein sollten; betont, dass der Platz an Bord, der für Küche, Kabinen, Toiletten oder Freizeitbereiche bestimmt ist, in keinem Zusammenhang mit der Fähigkeit eines Schiffs steht, Fisch aufzuspüren, zu fangen und zu lagern, und somit nichts mit der Fangkapazität zu tun hat;
34. weist darauf hin, dass das Durchschnittsalter der europäischen Flotte 23 Jahre beträgt und dass kleine Fischereifahrzeuge sogar über 40 Jahre alt sein können; hebt hervor, dass der künftige EMFAF eine Strategie für die Modernisierung der Flotte beinhalten sollte, ohne dass dabei die Fangkapazität erhöht wird;
35. besteht ferner darauf, dass regelmäßig eine Beobachtung stattfindet und auf EU-Ebene einheitliche und systematische statistische Informationen über Vorkommnisse und Unfälle bereitgestellt werden, an denen Schiffe beteiligt sind, die nicht unter die Richtlinie 2009/18/EG fallen, da nur durch die Überwachung und Bewertung der Entwicklung dieser Zahlen nach geografischen Gebieten, Flotten und eingesetzten Fanggeräten Lösungen gefunden werden können, mit denen Verbesserungen ermöglicht werden und das Auftreten solcher Unfälle, insbesondere bei lokalen Fischereifahrzeugen und Fischereifahrzeugen der Küstenfischerei, verringert und verhindert wird;
36. schlägt vor, dass die Kommission in diesem Zusammenhang die Ausweitung des Auftrags der EMSA prüft, um ihr die zusätzliche Fähigkeit zu verleihen, diese Überwachung durchzuführen und diesbezüglich regelmäßig Informationen vorzulegen;
37. ist ferner der Auffassung, dass andere Bedingungen geschaffen werden müssen, um die Fischereitätigkeit aufrechtzuerhalten und für einen Generationenwechsel in diesem Bereich zu sorgen, unter anderem durch Investitionen in die Modernisierung der Hafeninfrastruktur;
Verbesserung der Ausbildung und Sicherstellung der Anerkennung der Ausbildung auf der EU-Ebene
38. betont, dass der Bénodet-Bericht, in dem die Probleme im Zusammenhang mit dem mangelnden Interesse junger Menschen an der Fischereitätigkeit aufgezeigt und die Vielfalt und Komplexität der Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme für Fischer in den einzelnen Mitgliedstaaten hervorgehoben wurden, in Vergessenheit geraten zu sein scheint und dass zwei Jahrzehnte später keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden sind; hebt das Erfordernis einer Harmonisierung und Typgenehmigung der Anforderungen und Verfahren im Hinblick auf die Ausbildung in der Schifffahrt und in der Fischerei auf der Ebene der EU sowie der Verfahren und Anforderungen für die Einschiffung hervor;
39. weist darauf hin, dass die Freizügigkeit von Arbeitskräften zwischen den Mitgliedstaaten und sogar aus Drittländern in die EU zunimmt und dass der mögliche Generationenwechsel der Arbeitskräfte in der Fischerei, der sich daraus ergeben könnte, nach wie vor durch die fehlende Standardisierung der Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme für Fischer beeinträchtigt wird; betont, dass für diese Systeme auf der Ebene der EU eine Typgenehmigung erforderlich ist und dass die Systeme mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-F-Übereinkommens in Einklang gebracht werden müssen;
40. hebt hervor, dass durch diesen Umstand der freie Personenverkehr eindeutig untergraben wird, der ein Grundprinzip der EU darstellt und in vielen Bestimmungen der Verträge zum Ausdruck kommt;
41. weist darauf hin, dass es selbst dann, wenn ein Fischer aus einem Drittland die Anerkennung seiner beruflichen Befähigungsnachweise in einem bestimmten Mitgliedstaat erlangt, schwierig ist, ihm mit dieser Anerkennung den Zugang zu der gleichen Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern;
42. betont, dass in anderen Bereichen der maritimen Tätigkeit – sowohl in der Freizeit- als auch in der Berufsfischerei – bedeutende Entwicklungen in Richtung auf eine internationale Anerkennung der Ausbildung, unabhängig davon, in welchem Land sie erworben wurde, stattgefunden haben, und dass es nur einer verstärkten Zusammenarbeit bedarf, um die Grundausbildung anzuerkennen, die von Schulen oder Bildungseinrichtungen vermittelt wird, die Teil der international anerkannten nationalen Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittländer sind;
43. stellt fest, dass die IMO im Rahmen des STCW-F-Übereinkommens von 1995 eine Reihe grundlegender Normen für die Ausbildung und die Sicherheitsbedingungen, einschließlich Mindestanforderungen an die Sicherheitsausbildung für alle Arten und Größen von Fischereifahrzeugen, festlegt; weist darauf hin, dass dieses Übereinkommen zwar seit September 2012 in Kraft ist, aber nur in den Ländern gilt, die es ratifiziert haben; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, dieses Übereinkommen zu ratifizieren;
44. weist darauf hin, dass durch die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und durch Zertifikate für die maritime Sicherheit innerhalb der EU die Mobilität der Arbeitskräfte erhöht wird und die Attraktivität der Berufe in der Seefahrt für junge Generationen gesteigert wird; ist der Auffassung, dass die Anerkennung von Zertifikaten keinen übermäßigen finanziellen und bürokratischen Aufwand erfordern sollte;
45. stellt fest, dass die Europäische Union zwar das Torremolinos-Protokoll von 1993 durch die Richtlinie 97/70/EG und das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 durch die Richtlinie (EU) 2017/159 in ihren Besitzstand umgesetzt hat, dass sie aber im Hinblick auf die Sicherheitsausbildung bisher nicht so rasch oder energisch gehandelt hat; weist darauf hin, dass sich der Beschluss (EU) 2015/799(13) zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vertragspartei des STCW-F-Übereinkommen zu werden oder dem STCW-F-Übereinkommen beizutreten, als unwirksam erwiesen hat, da die Ratifizierungs- und Beitrittsraten unter den Mitgliedstaaten nach wie vor niedrig sind; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie (EU) 2017/159 verpflichtet werden, Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Zertifizierung von Fischern zu verabschieden; betont daher, dass die Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheitsausbildung für Fischer über die Bestimmungen des STCW-F-Übereinkommens hinausgehen sollten, indem zudem Standards für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern eingeführt werden, die den Großteil der Fischereiflotte der Union ausmachen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Umsetzung des STCW-F-Übereinkommens in den Besitzstand der Union vorzulegen, um die Umsetzung international vereinbarter Mindeststandards zur Gewährleistung der Sicherheit für die Fischerei auf See in die Rechtsvorschriften der EU zu vollenden;
46. weist darauf hin, dass der Erwerb von praktischen Kenntnissen und praktischer Berufserfahrung zwar eine solide Grundlage darstellt, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten für die Ausbildung von Fischern nach wie vor gültig ist, dass aber eine formale Zertifizierung, bei der auch die praktische Erfahrung berücksichtigt wird, jedoch die einzige Möglichkeit ist, eine angemessene Anerkennung der erforderlichen Kenntnisse sicherzustellen; weist ferner darauf hin, dass die formale Zertifizierung nicht nur eine Form der Aufwertung des persönlichen Status der Fischer, sondern auch eine Form der sozialen Anerkennung dieser beruflichen Tätigkeit darstellt;
47. betont, wie wichtig es ist, Arbeitnehmern in der Fischwirtschaft, insbesondere jungen Menschen, und an einer solchen Arbeit interessierten Personen, einen fairen und inklusiven Zugang zu Beratung, hochwertigen Praktika sowie beruflicher Aus- und Weiterbildung bereitzustellen, sodass sie in die Lage versetzt werden, sich an neue Marktentwicklungen anzupassen, beispielsweise wenn es um ökologisch erzeugte Lebensmittel, kurze Lieferketten, spezialisierten Tourismus sowie den Verkauf von und die Werbung für lokale Produkte durch den Einsatz neuer Technologien geht; bekräftigt, dass eine angemessene und spezifische Ausbildung und Schulung von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, junge Menschen dazu anzuspornen, Tätigkeiten im Bereich der Küstenfischerei und die damit im Zusammenhang stehenden Traditionen fortzusetzen;
48. regt an, eine Vereinigung junger europäischer Fischer zu gründen, um den Generationenwechsel in der Fischerei zu fördern und junge Fischer und ihre Organisationen in der gesamten Union zu vertreten und zusammenzubringen; fordert die Kommission auf, die Mobilisierung von Haushaltsmitteln für die Durchführung von Vorhaben zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen;
49. weist darauf hin, dass zwar Mittel der EU in Bildungseinrichtungen und Schulen investiert wurden, die mit der fortgeschrittenen beruflichen Weiterbildung und Zertifizierung im Bereich der blauen Wirtschaft im Zusammenhang stehen, dass jedoch die Fischerei als ältester Wirtschaftszweig der blauen Wirtschaft nach wie vor Schwierigkeiten hat, in diesen Einrichtungen aufgenommen zu werden, außer im Rahmen regionaler oder nationaler Ausbildungs- oder Schulungsprogramme, wobei die erworbene Ausbildung auf der Ebene der EU nicht anerkannt wird; betont, dass die Standardisierung und die Typgenehmigung für die Ausbildung im Bereich Fischerei in der EU und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorangetrieben werden müssen; spricht sich zu diesem Zweck dafür aus, dass die Mittel des EMFAF und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in vollem Umfang genutzt werden;
50. begrüßt, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) in großem Umfang zur Wiederbelebung von Küstengebieten und ländlichen Gebieten eingesetzt wurde; weist darauf hin, dass Fischer bei der Fortsetzung ihrer Laufbahn an Land unterstützt werden sollten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt oder anderweitigen Faktoren nicht weiter auf See arbeiten können; ist davon überzeugt, dass mit EU-Fonds, insbesondere dem ESF, ihr reibungsloser beruflicher Übergang unterstützt werden sollte, auch durch lebenslanges Lernen;
51. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Grundlagen für ein einheitliches Ausbildungs- und Zertifizierungssystem für die verschiedenen Kategorien von Fischern zu schaffen, das eine zügige Anerkennung der in einem bestimmten Mitgliedstaat erworbenen Zertifizierung auf der Ebene der EU ermöglicht; ist der Auffassung, dass dies ein Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Union erworbenen Zertifizierungen umfassen sollte, das mit dem europäischen System zur Anerkennung der Ausbildung vereinbar ist und die Freizügigkeit der Fischer innerhalb der EU erleichtert;
52. stellt fest, dass mit der Richtlinie 2005/36/EG(14) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kein einheitliches Ausbildungs- und Zertifizierungsniveau für alle Fischer festgelegt und die Freizügigkeit der Fischer zwischen den Mitgliedstaaten behindert wird; weist darauf hin, dass die Kommission bislang keine besonderen Vorschriften nach Maßgabe des STCW-F-Übereinkommens für die Anerkennung der Befähigungsnachweise der Fischer vorgeschlagen hat, obwohl die Union besondere, unterschiedliche Regeln für die Anerkennung der Befähigungsnachweise der Seefahrer auf der Grundlage des STCW-F-Übereinkommens eingeführt hat; fordert die Kommission daher auf, spezifische Maßnahmen für die Anerkennung der Befähigungsnachweise der Fischer im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-F-Übereinkommens vorzuschlagen, und zwar nicht nur für europäische Fischer, sondern auch für Bürger aus Drittländern, die das STCW-F-Übereinkommen ratifiziert haben oder diesem beigetreten sind;
53. weist darauf hin, dass mit dem EMFAF zwar zur vollständigen Umsetzung der GFP beigetragen werden soll, dass aber zur Erreichung dieses Ziels die Fischer angemessen ausgebildet werden und entsprechende Zertifizierungen erhalten müssen, sodass ein Teil der Mittel für die Ausbildung und Zertifizierung der derzeitigen und künftigen Fischer vorgesehen werden muss; betont, dass der durch den EMFF bedingte Verwaltungsaufwand zu Einschränkungen bei der Verwendung der Mittel für die Ausbildung, insbesondere für Kleinfischer, geführt hat und dass mit dem neuen EMFAF diese Schwierigkeiten überwunden werden müssen, damit ein wirksamer Beitrag zur Ausbildung der Besatzungen geleistet werden kann;
54. hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die Ausführungsdaten des EMFAF und des ESF+ genaue Angaben zu den Haushaltsmitteln enthalten, die jeder Mitgliedstaat zur Deckung des regionalen Bedarfs in Bezug auf Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und Inklusion verwendet;
55. weist darauf hin, dass zwar immer mehr Anforderungen erfüllt werden müssen, um an Bord eines Schiffes arbeiten zu können, das Ausbildungsangebot jedoch knapp ist, was mitunter dazu führt, dass Schiffe nicht auslaufen können, da die Besatzung an der obligatorischen Ausbildung an Land teilnehmen muss; fordert die EU auf, durch die Förderung von Fernkursen mit neuen Technologien einen Beitrag zur Beschleunigung der Kurse und zur Erleichterung der Teilnahme an Schulungstagen zu leisten;
56. betont, dass Wissen und Innovation von wesentlicher Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass die Fischerei auf intelligente, widerstandsfähige und nachhaltige Weise wächst;
57. weist darauf hin, dass es angesichts der neuen Arbeitsplätze, die in der blauen Wirtschaft, der Kreislaufwirtschaft sowie dem Fischerei- und Gastronomietourismus entstehen können, interessant wäre, eine prädiktive Berufsausbildung im Hinblick auf diese neuen Arbeitsplätze und den entsprechenden Ausbildungsbedarf zu entwickeln, wie dies in der Schifffahrtsbranche ins Auge gefasst wurde;
Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter beim Zugang zu und bei der Beschäftigung in dieser Branche
58. hebt hervor, dass aus den verfügbaren statistischen Daten zwar hervorgeht, dass der Anteil der Frauen an den in der produktiven Fischerei Beschäftigten lediglich 12 % beträgt, dass jedoch viele Fischereifahrzeuge, insbesondere Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei, in vielen Fällen als kleine Familienunternehmen betrieben werden, in denen die gesamte notwendige logistische und administrative Unterstützung auf informeller Basis von Frauen geleistet wird, die offiziell keiner anderen Beschäftigung nachgehen;
59. hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass Fischer Zugang zu Ausbildung und Zertifizierung haben, insbesondere im Falle der saisonalen Beschäftigung und der Teilzeitbeschäftigung;
60. weist darauf hin, dass es Mitgliedstaaten gibt, in denen eine solche informelle Nebentätigkeit keinerlei Ansprüche in Bezug auf Lohn, soziale Unterstützung, Rente oder Ansprüche im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Erkrankungen für die beteiligten Frauen mit sich bringt und dass im Falle einer Betriebsunfähigkeit, einer vorübergehenden Einstellung oder endgültigen Einstellung des Betriebs der Schiffe nur die offiziell anerkannten Arbeitskräfte Anspruch auf soziale Unterstützung haben, wodurch die bestehenden Ungleichheiten zwischen den Arbeitnehmern noch verstärkt werden; betont, dass die Mitgliedstaaten die Arbeit dieser Frauen vollständig professionalisieren müssen, indem sie den Stellenwert dieser Frauen anerkennen und sie in die nationalen Sozialschutzsysteme einbeziehen;
61. hebt hervor, dass bei Maßnahmen zur Anwerbung junger Menschen für die Fischerei ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sichergestellt und die Rolle von Frauen in der gesamten Fischwirtschaft, angefangen beim Fischfang über das Schiffsmanagement bis hin zur Aquakultur und zur Vermarktung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen, sowie ihre Rolle in Wissenschaft und Verwaltung berücksichtigt werden müssen;
62. fordert die Kommission auf, Initiativen in die Wege zu leiten, um die Arbeit von Frauen in der Fischerei zu würdigen und das gleiche Entgelt für Frauen und Männer sicherzustellen; weist darauf hin, dass in der Gleichstellungsstrategie für den Zeitraum 2020–2025 vorgesehen ist, dass mit den einschlägigen EU-Fonds Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt und Investitionen in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen gefördert werden und dass weibliches Unternehmertum vorangebracht und gegen die Geschlechtertrennung vorgegangen wird;
63. vertritt die Ansicht, dass es keinen Grund dafür gibt, Frauen von dem Zugang zu diesem Beruf auszuschließen oder ihnen den Zugang zu erschweren, wie die steigende Zahl von weiblichen Besatzungsmitgliedern und Kapitäninnen von aktiven Fischereifahrzeugen zeigt; stellt fest, dass es erfreulicherweise eine Reihe besonders aktiver Verbände gibt, die die in der Fischerei beschäftigten Frauen vertreten, insbesondere in den Fischereibeiräten der EU und in den Branchenverbänden;
64. begrüßt, dass in einigen EU-Ländern Frauenverbände im Bereich der Fischerei gegründet wurden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Förderung und den Aufbau neuer Verbände zu unterstützen, um Frauen mehr Sichtbarkeit und Unterstützung zu bieten;
65. ist der Auffassung, dass die Rolle der Frauen in der Fischerei zwar häufig informell ist, dass sie jedoch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht anerkannt und die in diesem Bereich beschäftigten Frauen angemessen vergütet werden müssen; weist darauf hin, dass bessere Informationen in Bezug auf ihre Tätigkeiten und Maßnahmen zur Verbesserung ihres Status und zur Erhöhung ihrer Sichtbarkeit dazu beitragen werden, nicht nur ihre persönliche und soziale Aufwertung zu fördern, sondern auch ihre Rolle in der Fischerei zu entmystifizieren;
66. ist der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften für die Berechnungen der Kapazität den Zugang von Frauen zu der Branche gefährden, da getrennte Kabinen, Toiletten und Duschen erforderlich sind, um ihre Privatsphäre und ihr Wohlbefinden sicherzustellen;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikationen von Frauen zu ergreifen, die in der blauen Wirtschaft, insbesondere in der Fischerei, dem Meeresfrüchtesektor, der Aquakultur und der Konservenindustrie tätig sind, und die offizielle Anerkennung ihres Beitrags zur Lieferkette vom Meer zur Industrie zu fördern; hält es ferner für notwendig, dafür zu sorgen, dass mit den Mitteln aus dem EMFAF im Rahmen des Zeitraums 2021–2027 und darüber hinaus ein wesentlicher Beitrag zur Gleichbehandlung von Frauen in der Meeres- und Fischereiwirtschaft geleistet wird, indem die Mittel insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lebens-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen vorgesehen werden und dafür gesorgt wird, dass die hierfür erforderlichen Änderungen vorgenommen werden;
Förderung des Berufs des Fischers und des Generationenwechsels in diesem Bereich
68. weist darauf hin, dass die EU als größter Binnenmarkt für Fischereierzeugnisse nur 6 % der weltweiten Gesamtfangmenge ausmacht und in hohem Maße von Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus Drittländern abhängig ist; weist darauf hin, dass ein Teil dieser Einfuhren von Unternehmen und Schiffen in europäischem Besitz stammt;
69. stellt fest, dass die Normen der GFP zu den strengsten Normen gehören und einen wichtigen Beitrag zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit leisten und dass die in den letzten Jahrzehnten erzielten Fortschritte – auch wenn es noch viel Raum für Verbesserungen gibt – die Möglichkeit einer besseren Fischerei aufzeigen, indem einerseits zur Nachhaltigkeit der Fischbestände und der Lebensräume und andererseits zur Erhöhung des Einkommens der Fischer und Schiffseigner beigetragen wird;
70. betont, dass die Förderung hoher Standards in Bezug auf die ökologische und soziale Nachhaltigkeit der Fischwirtschaft neben anderen Faktoren der Schlüssel ist, um eine neue Generation von Fischern anzuziehen und um für langfristige wirtschaftliche Stabilität in der Branche zu sorgen;
71. fordert die EU auf, für den Schutz des Lebens im Meer die Bedeutung von Maßnahmen wie etwa die Verlegung künstlicher Riffe in ihre ausschließlichen Wirtschaftszonen zu prüfen;
72. betont, dass die kontinuierliche Kürzung der Unterstützung der EU für die Branche im Rahmen der aufeinanderfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen und insbesondere die Kürzung der Mittel zur Unterstützung der Fischerei und der gemeinsamen Marktorganisation ein Faktor ist, der zur Verschlechterung der Lage der Branche beigetragen hat; bekräftigt daher, dass die finanzielle Unterstützung der EU für den Bereich Fischerei erheblich aufgestockt werden muss;
73. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unterstützungsmechanismen und -mittel, einschließlich der Finanzierung, beizubehalten und zu verstärken, damit die Angebotskonzentration gefördert werden kann, indem u. a. die Gründung und der Betrieb von Erzeugerorganisationen vor allem in der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei wirksam unterstützt werden;
74. betont, dass im Rahmen von operativen Programmen Erzeugerorganisationen – durch die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Unterstützung – darin bestärkt werden müssen, ihre Erzeugnisse direkt zu vermarkten und innerhalb der Wertschöpfungskette zu arbeiten, um den Wert ihrer Erzeugung zu steigern und den Mehrwert der Fischereierzeugnisse zu erhöhen;
75. fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Mechanismen zur Unterstützung der kleinen Fischerei, der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei zu schaffen und umzusetzen, mit denen es ermöglicht wird, die spezifischen Probleme in diesem Teil der Branche anzugehen;
76. betont, dass Inlandsmärkte für traditionelle Erzeugnisse von besonderer Qualität geschaffen werden müssen, die durch Messen, kleine Unternehmen und das Gaststättengewerbe unterstützt werden sollten, da dies den Mehrwert der lokalen Erzeugnisse erhöhen und die lokale Entwicklung fördern würde;
77. fordert die Kommission auf, verstärkte Mechanismen zu prüfen, mit denen die Vermarktung verarbeiteter Fischereierzeugnisse mit größerer Wertschöpfung gefördert werden kann, vor allem bei Konserven, wie es auch bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Fall ist, und Programme zu prüfen, mit denen die Fischereierzeugnisse der EU extern gefördert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Verbreitung bei internationalen Wettbewerben und Messen;
78. weist darauf hin, dass die Fischerei von zentraler Bedeutung für die sozioökonomische Lage, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in den Gebieten in äußerster Randlage ist, deren Volkswirtschaften von ständigen strukturellen Zwängen betroffen sind und die wenige Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Diversifizierung haben; ist daher der Auffassung, dass die Unterstützung der EU für die Fischerei in diesen Gebieten beibehalten und verstärkt werden muss, um insbesondere die durch die äußerste Randlage bedingten zusätzlichen Kosten für den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse aus einigen Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen; weist auf die Besonderheiten der Wertschöpfungsketten der Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage hin und ist der Ansicht, dass es besonderer Unterstützung bedarf, damit diese Ketten gestärkt und der Zugang zu den Märkten erleichtert wird, was nicht nur durch die Wiedereinführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) im Bereich Fischerei, sondern auch durch die Einführung eines Programms „POSEI Verkehr“ erreicht werden könnte, das auf die Errichtung und den Betrieb bestimmter Handelsrouten ausgerichtet ist;
79. betont, dass die Kontinuität der Fischereitätigkeit, der Generationenwechsel und eine größere gesellschaftliche Anerkennung dieser Branche und ihrer Bedeutung für die nachhaltige Versorgung der Europäerinnen und Europäer mit gesunden Nahrungsmitteln, die aus Lebensräumen mit gutem Umweltzustand, sichergestellt werden muss;
80. unterstreicht den bedeutenden Beitrag der Fischer zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, sowohl durch ihre direkte Beteiligung an der Erhebung von Daten über die Fischereitätigkeit als auch durch ihre Zusammenarbeit mit der in der Wissenschaft tätigen Personen bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen über den Zustand der Meeresumwelt, der Arten und Lebensräume und deren Erhaltung für wissenschaftliche Zwecke;
81. stellt fest, dass die Ausbildung von Fischern eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Beteiligung an und den Beitrag der Fischerei zum Schutz der Natur fortzusetzen, indem sie die Anwendung und den Einsatz nachhaltigerer Fangtechniken im Einklang mit den Zielen der GFP für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unterstützt;
82. weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, das marine Forschungs- und Innovationspotenzial in den Gebieten in äußerster Randlage zu entwickeln, um das Wachstum der blauen Wirtschaft in diesen Gebieten anzukurbeln; fügt hinzu, dass durch eine stärkere Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an internationalen Forschungsnetzen, die ihre Universitäten einbeziehen, und die Kenntnis ihrer einzigartigen Merkmale den Gebieten in äußerster Randlage dabei geholfen werden kann, ihre Innovationssysteme zu stärken und Arbeitsplätze zu schaffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Anstrengungen zu unternehmen, um diese Gebiete mit angemessenen Mitteln auszustatten, damit ihre biologische Vielfalt effizient untersucht und genutzt werden kann;
83. unterstreicht das Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik, die selektive Fischerei zu fördern, und das Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen; hebt die Fortschritte im Hinblick auf eine emissionsarme Kutterflotte und innovative Fangtechniken hervor, die sowohl zur Erreichung des Ziels für 2050 als auch zur Erreichung des Ziels der Selektivität beitragen; fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen zu fördern und ihnen Vorrang einzuräumen, um der Branche durch Innovation eine Perspektive zu bieten;
84. weist darauf hin, dass der Schiffbau und die Wissenschaft gemeinsam einen so genannten „Triple zero“-Ansatz (Dreifache-Null-Ansatz) entwickeln: „keine Emissionen, keine Abfälle, keine Unfälle an Bord“, bei dem die europäische Flotte, einschließlich der in der handwerklichen Fischerei eingesetzten Schiffe, von hauptsächlich wirtschaftlichen Schiffskonstruktionen zu kreislauforientierten, effizienteren und nachhaltigeren Schiffskonstruktionen übergehen kann;
85. stellt fest, dass die Fischer mit der entsprechenden Ausbildung und den entsprechenden spezifischen Fähigkeiten einen noch größeren Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt leisten könnten, indem sie Umweltdaten an Ort und Stelle erheben und erfassen und die durch Fernbeobachtung mit Satelliten und anderen Instrumenten gewonnenen Daten verifizieren; hebt die wichtige Rolle hervor, die Universitäten und Meeresforschungszentren in Zusammenarbeit mit maritimen Schulen bei der Ausbildung von Fischern spielen, um diesem Bedarf gerecht zu werden; betont, dass im Jahr 2019 die EU-Flotte, die aus über 81 000 Fischereifahrzeugen aller Größen bestand, eine beispiellose Anzahl von Plattformen zur Verfügung gestellt hat, die nahezu täglich stetig Daten über die Fischerei und andere Meeresdaten sammelte; weist darauf hin, dass dies eine Einrichtung ist, die mit entsprechenden Anreizen für die Erhebung von noch mehr Daten über die Meere Europas und der Welt genutzt werden kann und sollte; fordert die offiziellen wissenschaftlichen Beratungsgremien für die Fischerei – wie den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) oder den STECF– nachdrücklich auf, die von der Flotte der EU erhobenen Daten stärker zu nutzen;
86. weist darauf hin, dass durch die Einbeziehung junger Menschen und den Generationenwechsel nicht nur die Kontinuität der ältesten Tätigkeit im Rahmen der blauen Wirtschaft sichergestellt wird, sondern auch die Bevölkerung in den Küstenregionen und den umliegenden ländlichen Gebieten geschützt wird, wodurch das kulturelle Erbe zahlreicher Küstengemeinschaften erhalten wird; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die jüngeren Generationen besser informiert und für Fragen der Nachhaltigkeit mit neuen Erkenntnissen sowie für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, dass alle zur Bewältigung und Bekämpfung des Klimawandels beitragen, der die Meeres- und Küstengebiete des gesamten Planeten am stärksten in Mitleidenschaft zieht;
87. vertritt die Ansicht, dass die Fischerei für mehr junge Menschen attraktiver wäre, wenn dieser Bereich mit anderen aufstrebenden Branchen, z. B. dem Tourismus, verbunden und durch diese aufstrebenden Branchen ergänzt werden würde; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und ihre Gebiete mit Nachdruck auf, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Fischereitourismus als Einkommensquelle zu verringern; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen der bestehenden Programme der EU Substitutionslinien für die Wiederherstellung des materiellen und immateriellen Erbes im Zusammenhang mit den verschiedenen maritimen Tätigkeiten zu fördern, die Identität der Küstengemeinschaften zu bewahren und ihre Nutzung für den Tourismus zu optimieren;
88. stellt fest, dass der Umweltschutz für junge Menschen in Europa zunehmend von Belang ist; betont, wie wichtig die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei ist, um junge Fischer zu gewinnen; fordert, dass schonender Fischfang nicht nur als Mittel zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt, sondern auch zur Gewinnung neuer Generationen von Fischern gefördert wird;
89. weist darauf hin, dass der Fischereitourismus erhebliches ungenutztes Potenzial birgt;
90. betont, wie wichtig es für die nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Meeresumwelt ist, dass die Fischer in die gemeinschaftliche und gemeindenahe maritime Raumplanung einbezogen werden;
91. hebt hervor, wie wichtig das Wissen über die Meere ist, in dessen Rahmen die digitale Kompetenz und die Digitalisierung der Fischereitätigkeit gefördert werden muss; betont, dass trotz der verbesserten Fähigkeiten älterer Nutzer Softwareanwendungen für jüngere Generationen einfacher und intuitiver sind, wenn es darum geht, Daten im Rahmen der neuen Fischereikontrollverordnung, die derzeit überarbeitet wird, zu erheben und zu erfassen oder neue Anwendungen und Ausrüstungen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und des Wohlbefindens der Fischer auf See einzusetzen;
92. begrüßt die strategischen Veränderungen in der EU, insbesondere den grünen und den digitalen Wandel, in deren Zuge dazu beigetragen werden muss, bestehende Arbeitsplätze zu schützen und neue und hochwertige Arbeitsplätze in Gebieten zu schaffen, die stark von der Fischerei abhängig sind, und ihre wirtschaftliche Entwicklung weiter anzukurbeln; hebt hervor, wie wichtig es ist, die traditionellen Berufe in der Fischerei zu erhalten, und zwar mit einem ausgewogenen Übergang, um zu verhindern, dass der Mehrwert der von älteren Fischern erworbenen Erfahrung verloren geht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Systeme des lebenslangen Lernens einzurichten, um Kompetenzen auf den neuesten Stand zu bringen und Chancen für alle Altersgruppen zu schaffen;
93. weist darauf hin, dass durch Verbesserungen des Erhaltungszustands der Fischbestände die Produktivität und das Durchschnittseinkommen der Fischer erhöht wurde sowie die Kohlenstoffemissionen und andere Treibhausgase verringert wurden; stellt fest, dass die Fischer zunehmend am Einsammeln der Abfälle im Meer beteiligt sind, einschließlich, aber nicht nur verlorener oder aufgegebener Fanggeräte, und dass ihr diesbezüglicher ökologischer Beitrag anerkannt, gefördert und angemessen vergütet werden sollte; betont in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Förderung der Schaffung neuer Tätigkeiten und zusätzlicher Einkommensquellen im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen im Meer und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft in Erwägung zu ziehen;
94. hebt hervor, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und die Festlegung von Fangquoten im Einklang mit dem Ziel der Wiederherstellung und Erhaltung von Fischbeständen über dem Niveau der Biomasse, die den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, von entscheidender Bedeutung sind, um ein wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, in dem sich junge Menschen sicher genug fühlen, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um Fischer zu werden;
95. betont, dass die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen Anreize und die Hafeninfrastruktur schaffen müssen, die für das ordnungsgemäße Sammeln und Recycling von Abfällen und Kunststoffen, die von jungen Fischern gefangen werden, erforderlich sind, was ihnen im Gegenzug neben ihrer Haupttätigkeit auch einen wirtschaftlichen Nutzen bringen kann;
96. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die GFP bei der Zuteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten auch altersbezogene Kriterien heranzuziehen;
97. begrüßt, dass mit dem neuen EMFAF für den Zeitraum 2021–2027 jungen Fischern beim ersten Erwerb eines Fischereifahrzeugs oder eines Fischereiunternehmens Hilfe und Unterstützung geboten wird; hebt hervor, dass es notwendig ist, junge Menschen nicht nur für die Fischereitätigkeiten auf See, sondern auch für das Management von Fischereiunternehmen und die Aquakultur zu gewinnen, um so den Generationenwechsel in der gesamten Branche sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Generationenwechsel zu fördern, indem sie Hindernisse beseitigen und Menschen unterstützen, die eine Berufslaufbahn in der Fischwirtschaft beginnen möchten, und sich mit den Problemen wie den anfänglichen hohen Kosten der Unternehmensgründung, den Verfahren für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, der Einkommensunsicherheit, der Gleichstellung der Geschlechter und der Unsicherheit in Bezug auf die Dauer einer Erwerbslaufbahn zu befassen;
98. bekräftigt das Erfordernis, als Mittel zum Schutz der Einkommen aus der Fischerei der Branche und ihren Arbeitnehmern einen angemessenen wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich zu gewähren, um die auferlegten Maßnahmen zur Erhaltung der Ressourcen oder die Unterstützung bei der vorübergehenden Einstellung der Fischerei zum Zwecke der Ressourcenbewirtschaftung auszugleichen; schlägt zu diesem Zweck vor, dass im Rahmen des EMFAF die Einrichtung eines Lohnausgleichsfonds unterstützt wird, mit dem alle Einkommensverluste ausgeglichen und die Zeiträume abgedeckt werden, in denen kein Fischfang erlaubt ist, und dass diese Zeiträume in Bezug auf die Altersrente und andere Sozialversicherungsansprüche als Erwerbszeiten gelten müssen; unterstützt ferner, dass ein garantierter Mindestlohn eingeführt wird;
99. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen den Parteien zu unterstützen, insbesondere folgende Maßnahmen: a) Ausbildung von jungen Unternehmern in der Fischereibranche, b) Fortbildung und Ausbau der Kompetenzen auf dem Gebiet der nachhaltigen Fischerei, c) Sensibilisierung für bewährte Fischereigepflogenheiten, d) Sicherheit und Schutz des menschlichen Lebens auf See, e) Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte an Bord;
100. weist darauf hin, dass Investitionen in den Generationenwechsel weiterhin eine Priorität für die EU sein sollten, dass einer der wichtigsten Errungenschaften unseres gemeinsamen Aufbauwerks die Nahrungsmittelautarkie ist und dass die allmähliche Alterung der in der Fischerei beschäftigten Personen ein wirkliches Risiko darstellt;
101. vertritt die Ansicht, dass der kleinen Fischerei, die nicht nur im Hinblick auf die biologische Bewirtschaftung der Ressourcen, sondern auch aus sozioökonomischer Sicht potenziell weniger Raubbau betreibt und nachhaltiger ist, besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung zuteilwerden sollte;
102. weist darauf hin, dass der Generationenwechsel, der Fischer umfasst, die gut ausgebildet sind und Kenntnisse über die neuesten Technologien, Verfahren und Möglichkeiten zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Ressourcen besitzen, auch eine Möglichkeit für die EU darstellt, um einen Beitrag zu der weltweiten Bewegung zur Bekämpfung, Verringerung und Beseitigung der IUU-Fischerei zu leisten;
103. vertritt die Ansicht, dass der Generationenwechsel und die Diversifizierung der Tätigkeiten weiterhin eine Herausforderung darstellen und dass im Rahmen des EMFAF Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Berufsbildung und die berufliche Laufbahn zu fördern sowie die Einkommen und die Arbeitsplatzsicherheit zu erhöhen;
104. weist darauf hin, dass das Erfordernis, das Image der Branche, das auch die Rolle der Frauen umfasst, und die Arbeits-, Lebens- und Sicherheitsbedingungen auf den Fischereifahrzeugen zu verbessern, um neue Generationen zu gewinnen, sowie die Notwendigkeit, die Verfahren zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Bereich der Fischerei angesichts der Hindernisse für die Freizügigkeit von Fischern zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, und der Bedarf an Arbeitskräften in diesem Bereich, Faktoren sind, die die Einstellung von Fischern aus Drittländern fördern, die in bestimmten Fällen illegal beschäftigt sind;
105. vertritt im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur sozialen Dimension der Fischerei die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, allgemeine Grundsätze und operative Leitlinien für faire Arbeitsmarktdienstleistungen in der Fischerei zu entwickeln, da Fischer aus Drittländern für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit in dieser Branche in mehreren Regionen wichtig sind; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Leitlinien zur menschenwürdigen Beschäftigung von Wanderarbeitern in der Fischerei , die 2020 von den europäischen Sozialpartnern in der Fischerei erarbeitet wurden, fördern sollten;
106. fordert die Kommission und den Rat der Europäischen Union auf, die Handelspolitik zu nutzen, um sicherzustellen, dass vergleichbare ökologische und soziale Nachhaltigkeitsstandards sowohl für europäische als auch für nichteuropäische Akteure gelten und dass auf dem Binnenmarkt nur Erzeugnisse zugelassen werden, die diese Standards erfüllen; stellt fest, dass die EU andernfalls das falsche Signal an die internationale Gemeinschaft senden würde, dass nämlich diejenigen belohnt werden, die sich am wenigsten für die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die faire Behandlung der Fischer einsetzen;
107. bringt seine Besorgnis angesichts der Lage der Fischer zum Ausdruck, denen in der Praxis die Ausübung ihres Wahlrechts verwehrt wird, auch bei der Wahl zum Europäischen Parlament, weil sie sich auf See befinden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Besatzungsmitglieder, die Unionsbürger sind und sich auf See befinden, bei den verschiedenen Wahlen auch wirklich ihre Stimme abgeben können;
108. weist darauf hin, dass die kleine Küstenfischerei den Fischern eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglichen kann, und betont daher, wie wichtig es ist, einen Regelungsrahmen zu fördern, mit dem die kleine Fischerei geschützt wird;
109. fordert, dass neue Programme für den sozialen Zusammenhalt eingesetzt werden; begrüßt Pilotprojekte für ein Grundeinkommen in den Küstengebieten der EU, die das niedrigste BIP pro Kopf aufweisen, auch in den Gebieten in äußerster Randlage;
110. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Öffentlichkeit in Europa, insbesondere die jüngeren Generationen, einschließlich Schulen und Arbeitsvermittlungsagenturen, für die Bedeutung der Fischereitätigkeit als Karrierechance zu sensibilisieren; betont ferner den Beitrag der Fischer zur Nahrungsmittelversorgung in Europa, zum Schutz und zur Erhaltung der Ozeane und der marinen Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Gestaltung der Kultur und der Lebensweise der Küstengemeinschaften, wodurch das Vorurteil widerlegt wird, dass Fischer räuberisch agieren und lediglich an der Ausbeutung der Ressourcen interessiert sind, ohne dabei an die Zukunft zu denken;
111. erinnert daran, dass die europäischen Flotten in Bezug auf Sicherheit, Arbeitsbedingungen, qualifizierte Arbeitsplätze, Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt und Minimierung ihres Umweltfußabdrucks weltweit die höchsten Standards erfüllen, dass sie ihr Engagement für diese Priorität unter Beweis gestellt haben, indem sie die Entwicklung neuer Kontrolltechnologien durch die kontinuierliche Anpassung an neue und anspruchsvolle Vorschriften unterstützt und gefördert haben, und dass die GFP, auch wenn in der europäischen Politik noch Verbesserungen vorgenommen werden, seit Jahrzehnten dem Erfordernis eines wissenschaftlich geleiteten Artenmanagements Rechnung trägt;
112. bestärkt die Kommission darin, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ihren Küstenregionen eine angemessene Strategie zur Förderung der europäischen Fischerei auszuarbeiten, die mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung einhergeht, auch für Arten, für die eine geringere Nachfrage besteht und die einen geringeren Handelswert haben, um ihren Wert zu steigern und gleichzeitig die Konzentration des Aufwands auf Arten zu verhindern, die einen höheren Wert haben und daher eher überfischt werden;
113. hebt hervor, wie wichtig es ist, verstärkt in Forschung, Modernisierung und Innovation zu investieren, was jungen Fischern und Küstengemeinschaften zugutekommen würde;
114. betont, dass die Dekarbonisierung der Fischereiflotte, die derzeit zu 100 % von fossilen Brennstoffen abhängig ist, gefördert und unterstützt werden muss, damit die Fischereibranche einen wirksamen Beitrag zum europäischen Grünen Deal leisten kann und der Zugang jüngerer Generationen zur Fischereibranche mittels innovativer Initiativen unterstützt werden kann;
115. erkennt Fischer als Lieferanten von Lebensmitteln und Arbeitnehmer in systemrelevanten Funktionen an, die auch während Katastrophenereignissen wie der COVID-19-Pandemie weiterhin die täglichen Anlandungen in einem herausfordernden Umfeld sichergestellt haben; hebt die beträchtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie das Erfordernis hervor, dass die Mitgliedstaaten ausreichende EU-Mittel zuweisen müssen, um die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Fischwirtschaft und in der blauen Wirtschaft zu unterstützen;
116. weist auf die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Fischwirtschaft hin, insbesondere in den Küstenregionen der betroffenen Fischereiflotten; ist der Ansicht, dass von diesen Auswirkungen nicht nur Fischereifahrzeuge und ihre Besatzung, sondern ganze Gemeinden und die Beschäftigung in diesen Gebieten betroffen sein werden;
117. hebt seinen Standpunkt hervor, dass bei dem Generationenwechsel die Ziele des europäischen Grünen Deals und das Erfordernis, den digitalen Wandel auch in der blauen Wirtschaft sicherzustellen, berücksichtigt werden müssen; stellt fest, dass dies nicht nur bedeutet, junge Menschen für die Fischerei zu gewinnen, sondern auch dafür zu sorgen, dass sie sachkundig und angemessen ausgebildet sind, ihnen attraktive berufliche Perspektiven und die Möglichkeit zu bieten, ihre persönliche Lage zu verbessern – insbesondere durch die Verbesserung ihres Einkommens und die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Einkommen – und zum Zusammenhalt ihrer lokalen Gemeinschaften beizutragen, insbesondere in den am stärksten isolierten Küstenregionen und in den Regionen mit geringeren Beschäftigungsmöglichkeiten, und sie in die Lage zu versetzen, sich für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wandel in diesen Gebieten einzusetzen, während gleichzeitig die Rolle der Frauen in dieser Branche durch verbesserte Mobilitäts- und Beschäftigungsmöglichkeiten in der gesamten EU gestärkt wird, ohne dass es zu Schwierigkeiten oder Beschränkungen bei der Anerkennung ihrer Fähigkeiten und ihrer Ausbildung kommt; vertritt die Ansicht, dass der Generationenwechsel nicht zu einem Konflikt zwischen den Generationen führen darf und Fischer aller Altersgruppen einbeziehen sollte, um für ein Gleichgewicht beim grünen und digitalen Wandel zu sorgen und sicherzustellen, dass der Erfahrungsschatz nicht verloren geht;
118. weist darauf hin, dass die nächste Generation europäischer Fischer nicht nur die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Fischereibranche der EU stärken wird, sondern auch zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung in Europa in den kommenden Jahren beitragen wird;
119. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem nächsten Bericht über die Umsetzung der GFP auf die in dieser Entschließung dargelegten Aspekte und Forderungen einzugehen;
120. kommt zu dem Schluss, dass wir mit dieser Entschließung die einmalige Gelegenheit haben, diejenigen zu würdigen, die die Zukunft der europäischen Fischereibranche – die von strategischer Bedeutung ist – darstellen, und Europa den einzuschlagenden Weg zu zeigen: mehr junge Fischer, besserer Fischfang und bewährte Verfahren;
o o o
121. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999, ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
Basierend auf dem Verhältnis der Anzahl der Schiffe, die älter als 25 Jahre sind, zur Gesamtzahl der Schiffe: https://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/submitViewTableAction.do
Beschluss (EU) 2015/799 des Rates vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 20).
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).