Pläne und Vorgehen zur Beschleunigung eines Übergangs zu Innovationen ohne die Verwendung von Tieren in der Forschung, bei vorgeschriebenen Versuchen und in der Bildung
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zu den Plänen und dem Vorgehen zur Beschleunigung eines Übergangs zu Innovationen ohne die Verwendung von Tieren in der Forschung, bei vorgeschriebenen Versuchen und in der Bildung (2021/2784(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 13 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur („REACH-Verordnung“)(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zu einem weltweiten Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel(6),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2021 zu dem Thema „Strategie der Union für nachhaltige Chemikalien: Zeit für Ergebnisse“ (6941/21),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Bericht 2019 über die statistischen Daten über die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Jahren 2015–2017“ (COM(2020)0016),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 über einen neuen Europäischen Forschungsraum (EFR) für Forschung und Innovation (COM(2020)0628),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 über eine Arzneimittelstrategie für Europa (COM(2020)0761),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(7),
– unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage Nr. 340 zu Wissenschaft und Technologie,
– unter Hinweis auf den zweiten Zwischenbericht über die Online-Konsultation zur Zukunft Europas und die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den Bürgerdialogen und Bürgerkonsultationen,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2015 über die Europäische Bürgerinitiative „Stop Vivisection“ (C(2015)3773),
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere das letztendliche Ziel festgelegt ist, „Verfahren mit lebenden Tieren […] vollständig zu ersetzen, sobald dies wissenschaftlich möglich ist“, und betont wird, dass der Einsatz von Tieren zu derartigen Zwecken nur dann erwogen werden sollte, wenn es keine tierversuchsfreie Methode gibt; in der Erwägung, dass sich die Gesamtzahl der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere seit Inkrafttreten dieser Richtlinie laut den jüngsten Daten von 2018 jedoch kaum verändert hat;
B. in der Erwägung, dass die Richtlinie Transparenz bei der Verwendung von Tieren in der Wissenschaft vorsieht und für die Verwendung von Tieren in allen Disziplinen gilt, angefangen bei der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung und die Entwicklung von Arzneimitteln bis hin zur Unbedenklichkeitsprüfung von Chemikalien; in der Erwägung, dass es noch immer an Transparenz mangelt; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben und dass alle branchenspezifischen Rechtsvorschriften, etwa jene über Arzneimittel, Lebensmittel oder Chemikalien, mit den Zielen der Richtlinie im Einklang stehen müssen, was bedeutet, dass die Verwendung lebender Tiere nur erfolgen sollte, wenn keine geeigneten Alternativen verfügbar sind; in der Erwägung, dass diese Anpassung notwendig ist, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen;
C. in der Erwägung, dass die bisherigen Tierversuche zu Fortschritten bei der Entwicklung von Behandlungsmethoden für Krankheiten beim Menschen sowie von Medizinprodukten, Anästhetika und sicheren Impfstoffen, einschließlich Impfstoffen gegen das Virus SARS-CoV-2, beigetragen und auch für die Gesundheit von Tieren von Bedeutung waren;
D. in der Erwägung, dass im Jahr 2017 in 9,58 Millionen Fällen eine Meldung über die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken abgegeben wurde; in der Erwägung, dass der am häufigsten angegebene Zweck die Forschung (69 %) war, dann folgten als Zweck die Verwendung zur Erfüllung vorgeschriebener Anforderungen (23 %) und die Routineproduktion (5 %); in der Erwägung, dass es sich bei den meisten der zu vorgeschriebenen Zwecken durchgeführten Versuchen um die Prüfung von Humanarzneimitteln (61 %) ging, dann folgte die Prüfung von Tierarzneimitteln (15 %) und von Industriechemikalien (11 %)(8); in der Erwägung, dass in einigen Teilen der EU nichtmenschliche Primaten für derartige Versuche verwendet werden und dass jedes Jahr viele andere Tierarten für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden; in der Erwägung, dass in einem einzigen Jahr bis zu 12 Mio. Tiere für Tierversuche gezüchtet und getötet werden, ohne tatsächlich in Versuchen verwendet zu werden(9);
E. in der Erwägung, dass das Spektrum tierversuchsfreier Modelle immer größer wird, woran das damit verbundene Potenzial deutlich wird, das Verständnis von Krankheiten zu verbessern und die Entdeckung wirksamer Behandlungsmethoden zu beschleunigen; in der Erwägung, dass dieses Spektrum beispielsweise die neuartige Organchiptechnologie, ausgefeilte Computersimulationen, 3D-Kulturen menschlicher Zellen zur Erprobung von Arzneimitteln und andere moderne Modelle und Technologien umfasst;
F. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) eine Reihe von Berichten erstellt hat, in denen fortgeschrittene tierversuchsfreie Modelle in sieben Krankheitsfeldern aufgeführt und beschrieben werden und deren Ziel es ist, die Entwicklung dieser Technologien zu beschleunigen; in der Erwägung, dass die Initiativen der EU in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung allerdings vollständig mit den in diesen Prüfungen ermittelten Prioritäten im Einklang stehen sollten;
G. in der Erwägung, dass die offizielle Förderung tierversuchsfreier Methoden zwar ein Alleinstellungsmerkmal der EU ist, es jedoch bürokratische Hürden für ihre Akzeptanz gibt, ihre Anwendung nicht hinreichend durchgesetzt wird und ihre Entwicklung nach wie vor nicht angemessen finanziert wird;
H. in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und ‑bürger stets ihre Unterstützung dafür zum Ausdruck gebracht haben, der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke ein Ende zu setzen;
I. in der Erwägung, dass in der Kommission die Generaldirektion Umwelt, die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, die Generaldirektion Forschung und Innovation und die Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle alle für unterschiedliche Bereiche im Zusammenhang mit der Tierforschung bzw. Tierversuchen zuständig sind, es jedoch keinen formellen Koordinierungsmechanismus gibt, mit dem für ein konkretes, schlüssiges und auf Synergieeffekte setzendes Konzept gesorgt wird, das auf die vollständige Ersetzung von Tierversuchen ausgerichtet ist;
J. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) Strategien eingeführt haben, um Tierversuche tatsächlich zu verringern und zu ersetzen, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aber noch nicht über eine solche Strategie verfügt und erklärt hat, dass sofortige gezielte Investitionen erforderlich sind, um wirksame tierversuchsfreie Methoden der prädiktiven Toxikologie zu entwickeln und die Verwirklichung rechtlicher Vorgaben unmittelbar voranzubringen;
K. in der Erwägung, dass sich das wegweisende Verbot von Tierversuchen für kosmetische Mittel positiv auf das Tierwohl in der EU ausgewirkt hat und an diesem Beispiel erfolgreich gezeigt wurde, dass ein allmählicher Verzicht auf Tierversuche möglich ist, ohne die Entwicklung der Kosmetikbranche zu gefährden; in der Erwägung, dass jedoch noch immer gesetzliche Anforderungen gelten, derentwegen auch künftig Tierversuche durchgeführt werden, in denen untersucht wird, wie sich ausschließlich für kosmetische Mittel verwendete chemische Inhaltsstoffe auf die Arbeitnehmer, die mit diesen Stoffen arbeiten, und auf die Umwelt auswirken; in der Erwägung, dass durch die Festlegung klarer Fristen für die allmähliche Abschaffung derartiger Versuche in der EU die Innovation in Unternehmen aus der EU dennoch vorangetrieben wurde und diese Festlegung von der Öffentlichkeit unterstützt wird;
L. in der Erwägung, dass die Ersetzung von Tierversuchen durch fortschrittliche tierversuchsfreie Methoden notwendig ist, um die hochgesteckten gesundheits- und umweltpolitischen Ziele der Kommission zu verwirklichen, die im Aufbauplan NextGenerationEU und im europäischen Grünen Deal festgelegt sind, und dass anerkannten tierversuchsfreien Alternativen Vorrang eingeräumt werden muss, sofern diese Alternativen bereits verfügbar sind;
M. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten nationale Durchführungsvorschriften erlassen haben, mit denen für ein hohes Schutzniveau für Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, gesorgt wird, während andere Mitgliedstaaten nur die Mindestanforderungen der Richtlinie 2010/63/EU anwenden;
1. fordert die Kommission auf, die Koordinierung zu verbessern, um das in der Richtlinie 2010/63/EU festgelegte Ziel zu verwirklichen, indem sie eine hochrangige dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe einrichtet, an der alle wichtigen Generaldirektionen und Agenturen beteiligt sind, mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um einen unionsweiten Aktionsplan auszuarbeiten, damit die Versuche an lebenden Tieren für wissenschaftliche und vorgeschriebene Zwecke nach Maßgabe des Grundsatzes der Verringerung, Verbesserung und Vermeidung rascher tatsächlich eingestellt werden, sobald dies wissenschaftlich möglich ist und ohne das Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu senken, während zugleich die Entwicklung der alternativen tierversuchsfreien Methoden, Technologien und Instrumente, die für diese Umstellung erforderlich sind, beschleunigt wird; betont, dass ein klarer und ambitionierter Zeitplan und eine Liste von Etappenzielen festgelegt werden sollten, um Anreize für Fortschritte zu schaffen;
2. hebt hervor, dass die Verwendung von Tieren in der Forschung in erheblichem Maße zu Fortschritten bei der Behandlung vieler Krankheiten beim Menschen beigetragen hat und auch für die Gesundheit von Tieren von Bedeutung war, und betont, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zwar das letztendliche Ziel ist, aber tierversuchsfreie Methoden noch nicht in allen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stehen; betont zudem, dass es Fälle gibt, in denen Tierversuche noch erforderlich sind, um wissenschaftliche Erkenntnisse bei der langen Suche nach wirksamen Behandlungsverfahren für bestimmte Krankheiten zu gewinnen, da bislang keine tierversuchsfreien Alternativen zur Verfügung stehen; betont, dass laut der Feststellung der Gemeinsamen Forschungsstelle eine starke Abhängigkeit von Tierversuchen Fortschritte in bestimmten Gebieten bei der Erforschung von Krankheiten behindern kann(10), wenn mithilfe von sich auf Tiere stützenden Modellen wesentliche Merkmale von Krankheiten des Menschen nicht erfasst werden, und ist der Ansicht, dass der Übergang zu alternativen Modellen neue Durchbrüche ermöglichen könnte; stellt überdies fest, dass in Ermangelung tierversuchsfreier Methoden durchgeführte Tierversuche nur unter optimalen Bedingungen erfolgen dürfen, durch die Schmerzen, Angst und Leiden so gering wie möglich gehalten werden und das Wohlergehen der betroffenen Tiere geschützt wird;
3. unterstreicht, dass der Aktionsplan ambitionierte und erreichbare Vorgaben, Ziele zur Verringerung von Tierversuchen und Zeitpläne enthalten sollte, die im Rahmen des übergeordneten Ziels der Verringerung und Vermeidung von Tierversuchen festgelegt werden, um Anreize für Veränderungen zu setzen, dass er konkrete und koordinierte Maßnahmen umfassen sollte, die um Indikatoren ergänzt werden, wie sie auch in anderen Politikbereichen der EU angewandt werden, und dass die EU-Statistikdatenbank ALURES als Bezugspunkt verwendet werden sollte, um zu erreichen, dass die Zahl der in der Union für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere tatsächlich und dauerhaft sinkt;
4. betont, dass in dem Plan unter anderem Vorschläge für eine bessere Umsetzung und Durchsetzung der vorhandenen Initiativen mit einem gut funktionierenden System von Kontrollen vorgelegt werden sollten;
5. hebt hervor, dass der Europäische Forschungsraum vertieft werden muss und dass der Plan auf der bislang in der Union durchgeführten Forschung aufbauen und Mechanismen für eine bevorzugte Mittelzuweisung bei der Verwendung tierversuchsfreier Methoden bei allen Initiativen der Union in den Bereichen Forschung und Innovation umfassen sollte, da diese alternativen Methoden zusätzliche Kosten mit sich bringen und höhere Investitionen erfordern; weist daher darauf hin, dass im Rahmen von Horizont Europa mehr und gezieltere Mittel für fortschrittliche tierversuchsfreie Modelle bereitgestellt werden müssen; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für die mittel- bis langfristige Finanzierung bereitzustellen, damit rasch alternative Versuchsmethoden entwickelt, validiert und eingeführt werden können, durch die Tierversuche, insbesondere in Bezug auf wesentliche toxikologische Endpunkte, ersetzt werden; fordert die Kommission auf, ihrer Verpflichtung zur Zusammenfassung von Stoffen und zur Verwendung allgemeiner Risikobewertungen als wichtiges Mittel zum besseren Schutz der Gesundheit des Menschen und zur Verringerung von Tierversuchen uneingeschränkt nachzukommen;
6. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Absprache mit den einschlägigen Agenturen, insbesondere der ECHA und der EFSA, Ziele hinsichtlich einer Verringerung durch eine stärker vorausschauende Umsetzung der bestehenden Verordnungen über die Sicherheit von Chemikalien und anderen Produkten festzulegen und die Verwirklichung dieser Ziele durch die Verwendung einer vollständig vernetzten und interoperablen EU-Datenbank für chemische Sicherheit voranzubringen; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 13 der REACH-Verordnung die Anforderungen an die Prüfmethode aktualisiert werden müssen, sobald Methoden ohne Tierversuche zur Verfügung stehen;
7. betont, dass die Privatwirtschaft konkret in das Vorhaben einbezogen werden kann, insbesondere Unternehmen, die auf tierversuchsfreie Modelle umstellen wollen, aber auch Start-up-Unternehmen, die diese Modelle entwickeln und optimieren, indem sie an Ansätzen mitwirken, die auf die Zusammenarbeit ausgerichtet sind und mit denen Tierversuche schrittweise eingestellt werden; ist der Ansicht, dass staatliche Stellen eine Koordinierungsfunktion übernehmen und in einen aufgeschlossenen und konstruktiven Dialog mit dem Wirtschaftszweig eintreten müssen, um von der Basis ausgehende Lösungen zu ermöglichen; fordert einen besser koordinierten, branchenübergreifenden und unionsweiten Ansatz in allen Mitgliedstaaten und allen Agenturen der EU, darunter auch über die branchenübergreifende Europäische Partnerschaft für die Förderung von Alternativkonzepten zu Tierversuchen;
Aus- und Weiterbildung
8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Ausbildung, Schulung und Umschulung von Wissenschaftlern, Forschern und Technikern in Bezug auf die Verwendung fortschrittlicher Modelle ohne Tierversuche und zur Weitergabe bewährter Verfahren Vorrang einzuräumen und Sachverständige für die Bewertung der Sicherheit sowie die Akteure, die an der Bewertung von Projektvorschlägen und der Zuweisung von Finanzmitteln beteiligt sind, für anerkannte Modelle ohne Tierversuche zu sensibilisieren;
9. hebt hervor, dass im Bereich Aus- und Weiterbildung anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um in den Laboren und bei den zuständigen Behörden für eine möglichst umfassende Kenntnis der Alternativen und Verfahren zu sorgen;
10. hebt hervor, dass akademische Einrichtungen ihrer entscheidenden Aufgabe gerecht werden müssen, wenn es darum geht, Alternativen für Tierversuche in Wissenschaftsdisziplinen zu fördern und neue Erkenntnisse und Verfahren zu verbreiten, die zur Verfügung stehen, aber nicht immer umfassend genutzt werden;
11. betont, dass die Validierung und Akzeptanz alternativer Verfahren in internationalen Strukturen beschleunigt und der Wissenstransfer sichergestellt werden muss und dass Drittstaaten, in denen sich Wissenschaftler dieser alternativen Verfahren möglicherweise nicht bewusst sind und Versuchseinrichtungen möglicherweise nicht über die notwendige Forschungsinfrastruktur verfügen, finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden muss;
o o o
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Bericht 2019 über die statistischen Daten über die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Jahren 2015–2017, S. 16 (COM(2020)0016). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0016&from=DE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, S. 7 (SWD(2020)0015). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0015