Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2021/2877(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0455/2021

Aussprachen :

PV 14/09/2021 - 8
CRE 14/09/2021 - 8

Abstimmungen :

PV 16/09/2021 - 8
PV 16/09/2021 - 15

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0393

Angenommene Texte
PDF 205kWORD 56k
Donnerstag, 16. September 2021 - Straßburg
Die Lage in Afghanistan
P9_TA(2021)0393RC-B9-0455/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zur Lage in Afghanistan (2021/2877(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1368 (2001), 1373 (2001), 2210 (2015), 2344 (2017), 2513 (2020) und 2593 (2021),

–  unter Hinweis auf den Plan für ein gemeinsames Vorgehen Afghanistans und der EU in Migrationsfragen vom 2. Oktober 2016,

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen vom 18. Februar 2017 über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. Juli 2017 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Afghanistan“ (JOIN(2017)0031),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 17. August 2021 zu Afghanistan,

–  unter Hinweis auf die Rede der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, anlässlich der Dringlichkeitssitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 24. August 2021,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 vom 24. August 2021 zu Afghanistan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Rates (Justiz und Inneres) vom 31. August 2021 zur Lage in Afghanistan,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des gemeinsamen Treffens der EU, der NATO und der G7 zu Afghanistan,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Taliban vom 7. September 2021 zu der Einsetzung einer Übergangsregierung in Afghanistan,

–  unter Hinweis auf die internationale Geberkonferenz der Vereinten Nation zu Afghanistan vom 13. und 14. September 2021 in Genf,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission (HR/VP) Josep Borrell vom 3. September 2021 anlässlich der Pressekonferenz nach dem informellen Treffen der Außenminister (Gymnich-Treffen),

–  unter Hinweis auf den Abschluss des Abzugs der Streitkräfte der Vereinigten Staaten aus Afghanistan am 30. August 2021,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, die Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten und die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das dazugehörige Protokoll von 1967,

–  unter Hinweis auf die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,

–  unter Hinweis auf den globalen Pakt der Vereinten Nationen für sichere, geordnete und reguläre Migration und den globalen Pakt der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der auf die am 19. September 2016 einstimmig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten folgte,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Afghanistan während der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren das wichtigste Rückzugsgebiet mit dem operativen Hauptquartier internationaler Terrororganisationen und insbesondere von Al-Qaida war, die für zahlreiche barbarische Terroranschläge auf Zivilisten in Asien, Afrika, Australien, Europa und Amerika und für den Terroranschlag mit den meisten Todesopfern in der Menschheitsgeschichte am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten, bei dem fast 3 000 Menschen aus über 90 Ländern getötet wurden, verantwortlich waren;

B.  in der Erwägung, dass der barbarische Angriff auf die Vereinigten Staaten vor 20 Jahren zu der Resolution 1368 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und 2001 zu einem Militäreinsatz unter Führung der USA in Afghanistan geführt hat, der den Sturz der Taliban sowie die Zerschlagung bzw. den Niedergang von Al-Qaida und anderen dschihadistischen Organisationen weltweit herbeigeführt hat, wobei die erzielten Fortschritte nun stark gefährdet sind;

C.  in der Erwägung, dass sich die NATO nach den Anschlägen vom 11. September 2001 auf Artikel 5 ihres Gründungsvertrags berufen hat, das einzige Mal überhaupt, dass die NATO ihre Bestimmungen zur kollektiven Verteidigung in Kraft gesetzt hat, wobei mehr als 40 Länder zur Sicherheit des Landes beigetragen haben und sich Dutzende weitere Staaten und Organisationen, einschließlich der EU, gemäß den anschließenden Resolutionen der Vereinten Nationen für die Stabilisierung des Landes eingesetzt haben;

D.  in der Erwägung, dass die NATO und ihre Bündnispartner seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 in Afghanistan präsent waren; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten im April 2021 nach dreijährigen Verhandlungen mit den Taliban angekündigt haben, ihre Truppen bis zum 11. September 2021 vollständig abzuziehen; in der Erwägung, dass der Abzug der Truppen der NATO und der Bündnispartner im August 2021 abgeschlossen wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Taliban daraufhin rasch in von der Regierung kontrolliertes Gebiet vordrangen; in der Erwägung, dass die afghanische Armee und die Sicherheitskräfte des Landes keine wirksame Verteidigung bewerkstelligen konnten und Präsident Aschraf Ghani aus dem Land floh; in der Erwägung, dass die Taliban die vollständige Kontrolle über das Land gewonnen und erneut das Islamistische Emirat Afghanistan ausgerufen haben;

F.  in der Erwägung, dass im August 2021 unter Federführung der USA mehr als 110 000 Menschen aus Afghanistan evakuiert wurden, und zwar ohne Abstimmung mit der internationalen Gemeinschaft; in der Erwägung, dass es den Vereinigten Staaten und der internationalen Gemeinschaft gelungen ist, im August 2021 innerhalb von zwei Wochen mehr als 120 000 gefährdete Afghanen, örtliche Bedienstete diplomatischer Vertretungen und von Militärkontingenten, sowie ausländische Staatsangehörige über den Luftweg in Sicherheit zu bringen; in der Erwägung, dass schätzungsweise 150–170 000 Afghanen, die in den letzten zwei Jahrzehnten mit der internationalen Gemeinschaft zusammengearbeitet haben, zurückgelassen wurden und somit in Lebensgefahr sind;

G.  in der Erwägung, dass die Taliban am 7. September 2021 die Bildung einer Übergangsregierung unter der Führung von Mohammed Hassan Achund, dem Chef des Taliban-Führungsrates, angekündigt haben, wozu weder Frauen noch Personen, die nicht den Taliban angehören, eingeladen wurden; in der Erwägung, dass der Übergangsregierung der Taliban Personen angehören, die für terroristische Handlungen verantwortlich sind, darunter ehemalige Häftlinge, Personen, die Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, und eine Person, die auf der Fahndungsliste der meistgesuchten Verbrecher des FBI steht; in der Erwägung, dass zahlreiche Mitglieder der Übergangsregierung der Taliban Inhaber eines von Pakistan ausgestellten Reisepasses sind; in der Erwägung, dass diese Regierung die ethnischen und religiösen Minderheiten des Landes stark diskriminiert;

H.  in der Erwägung, dass die Übergangsregierung der Taliban gebildet wurde, ohne das Versprechen der Taliban hinsichtlich einer inklusiven Regierung einzuhalten; in der Erwägung, dass das Ministerium für Frauenangelegenheiten aufgelöst wurde; in der Erwägung, dass die Taliban keine kontinuierliche Beteiligung von Frauen an Führungspositionen in Afghanistan vorsehen, dass sie Frauen in Führungspositionen sowie Amtsträgerinnen und Aktivistinnen verfolgen und tödliche Gewalt einsetzen, um Proteste für Frauenrechte aufzulösen; in der Erwägung, dass die begründete Befürchtung besteht, dass das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, das für Kinderehen und Zwangsehen, häusliche Gewalt und zahlreiche andere Formen der Misshandlung von Frauen strafrechtliche Sanktionen vorsieht, aufgehoben wird;

I.  in der Erwägung, dass die Übergangsregierung der Taliban ein landesweites Verbot von Protesten erlassen und mit einem harten Vorgehen gegen freie Medien begonnen hat, einschließlich der Inhaftierung von Journalisten und Übergriffen gegen diese sowie neuen Beschränkungen der Medienarbeit; in der Erwägung, dass die Taliban Propaganda einsetzen, um Hass gegen den Westen und die EU zu schüren;

J.  in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage rasch verschlechtert; in der Erwägung, dass die Liste der schutzbedürftigen und gefährdeten Personen den Großteil der Bevölkerung umfasst, u. a. Frauen, Mädchen, die LGBTI+-Gemeinschaft, ethnische und religiöse Minderheiten wie insbesondere die schiitischen Hasara, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Akademiker, Journalisten, Rechtsanwälte, Richter, Künstler, Politiker und Beamte der früheren afghanischen Regierung; in der Erwägung, dass Frauen in bewaffneten Konflikten seit jeher als Kriegswaffe Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Gewalt werden;

K.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge Menschen gezielt Opfer von Schikane, Gewalt und Vergeltungsmorden durch die Taliban werden; in der Erwägung, dass die meisten Frauen daran gehindert werden, an ihren Arbeitsplatz oder an Universitäten und Schulen zurückzukehren; in der Erwägung, dass im Land insbesondere gegen die nur aus Männern bestehende Regierung und ihre Pläne, die Rechte der Frauen zu beschneiden und Frauen vom öffentlichen Leben, u. a. von sportlichen Aktivitäten, auszuschließen, Proteste ausgebrochen sind; in der Erwägung, dass die Taliban die Demonstrationen und den örtlichen Widerstand insbesondere im Pandschschir-Tal mit Gewalt niedergeschlagen haben;

L.  in der Erwägung, dass das Land vor einer drohenden humanitären Katastrophe steht; in der Erwägung, dass ein gravierender Mangel an Lebensmitteln, Wasser und Arzneimitteln besteht; in der Erwägung, dass 18,4 Millionen Menschen in Afghanistan humanitäre Hilfe benötigen, darunter 14 Millionen, die bereits unter Ernährungsunsicherheit litten; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, die humanitäre Hilfe für Menschen, die noch im Land sind, sowie für Flüchtlinge auf über 200 Mio. EUR aufzustocken;

M.  in der Erwägung, dass die Krise in Afghanistan vor allem eine Tragödie für das afghanische Volk ist, aber auch eine Bedrohung der Sicherheit der EU darstellt; in der Erwägung, dass die EU die notwendigen Schlussfolgerungen aus diesem kollektiven Versagen ziehen und sich auf seine Folgen für ihre Sicherheit vorbereiten sollte, wozu möglicherweise auch eine erhöhte Terrorgefahr gehört; in der Erwägung, dass sich Dschihadisten auf der ganzen Welt durch die Machtübernahme der Taliban ermutigt fühlen;

N.  in der Erwägung, dass Afghanen seit Jahren aus ihrem Land fliehen und vor allem in den Nachbarländern, aber auch in Europa Zuflucht suchen; in der Erwägung, dass die Zahl der Afghanen, die nach Europa einwandern, zunehmen könnte;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission weder die Maßnahmen zur Evakuierung europäischer Staatsangehöriger und afghanischer Bürger, die für die EU und ihre Mitgliedstaaten tätig sind, koordiniert hat, noch in der Lage war, eine echte europäische Luftbrücke einzurichten; in der Erwägung, dass die Evakuierung von EU-Bürgern und gefährdeten fluchtwilligen Afghanen noch nicht abgeschlossen ist und Einigkeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie einen Kommunikationskanal mit den Taliban erfordert;

P.  in der Erwägung, dass die Kommunikation mit den Taliban keinesfalls zur Aufhebung der bestehenden Sanktionen gegen ihre Mitglieder führen darf;

Q.  in der Erwägung, dass der internationale Flughafen von Kabul teilweise wieder in Betrieb ist, die Landgrenzen Afghanistans aber schwer bewacht werden, wozu die Taliban Grenzübergangsstellen eingerichtet haben; in der Erwägung, dass Millionen Afghanen weiterhin im Land sind und nicht ausreisen können;

R.  in der Erwägung, dass das Land nach wie vor äußerst unsicher ist; in der Erwägung, dass der regionale Ableger des sogenannten Islamischen Staates, der Islamische Staat Provinz Chorasan, sich zu dem Bombenanschlag auf den Flughafen vom 26. August 2021 bekannt hat, der etwa 170 Todesopfer forderte;

S.  in der Erwägung, dass die Taliban mit internen Spaltungen und Widerstand vonseiten anderer extremistischer und kompromissloser Gruppierungen in Afghanistan konfrontiert sind; in der Erwägung, dass das Regime nun auch Zugang zu Militärausrüstung hat, die von den afghanischen und alliierten Streitkräften zurückgelassen wurde; in der Erwägung, dass diese Waffen problemlos in die Hände anderer international als terroristische Vereinigungen eingestufter Gruppierungen wie dem Islamischen Staat, Al-Qaida und ihren Verbündeten gelangen könnten;

T.  in der Erwägung, dass Afghanistan eines der am stärksten von Hilfe abhängigen Länder der Welt ist, d. h. etwa 18 Millionen Menschen, also die Hälfte der Bevölkerung, dauerhaft Hilfe benötigen, und ein Drittel der Bevölkerung unter Ernährungsunsicherheit leidet; in der Erwägung, dass allein in diesem Jahr mehr als 600 000 Afghanen – 80 % davon Frauen und Kinder – innerhalb des Landes aus ihren Heimatorten vertrieben wurden; in der Erwägung, dass insgesamt etwa 5 Millionen Afghanen innerhalb Afghanistans vertrieben wurden und rund 2,2 Millionen afghanische Flüchtlinge bereits in Nachbarländern leben; in der Erwägung, dass die Auszahlung der humanitären Hilfe wegen der Kontrolle durch die Taliban erheblich behindert wird;

U.  in der Erwägung, dass im Jahr 2021 bislang 760 000 Afghanen aus dem Iran und Pakistan zurückgekehrt sind, was die Kapazitäten der bestehenden Dienste beeinträchtigt und Bedenken hinsichtlich ihrer Wiedereingliederung und ihrer Lebensbedingungen hervorgerufen hat; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, die humanitäre Hilfe für die Menschen, die noch im Land sind oder fliehen, auf über 200 Mio. EUR aufzustocken;

V.  in der Erwägung, dass in Afghanistan seit 2001 nachweislich Fortschritte bei den Rechten von Frauen und Mädchen erzielt wurden, unter anderem in Bezug auf den Zugang zu Bildung, die Gesundheitsversorgung und die Teilhabe am sozialen und politischen Leben; in der Erwägung, dass diese Verbesserungen die wohl größte Errungenschaft in der jüngsten Entwicklung des Landes sind; in der Erwägung, dass diese partiellen Fortschritte nun infolge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ernsthaft bedroht sind;

W.  in der Erwägung, dass die Taliban internationale Anerkennung, Legitimität und Unterstützung anstreben und öffentlich erklärt haben, dass sie Frauen im Rahmen des islamischen Rechts Freiheit gewähren werden, was durch zunehmende Berichte über die Einführung restriktiver Praktiken in ganz Afghanistan und Angriffe auf Frauen, Wissenschaftler, Menschenrechtsverteidiger, Medienschaffende und Beamte widerlegt wird; in der Erwägung, dass Berichte darüber vorliegen, dass die Taliban Personen aufspüren, die für die frühere Regierung tätig waren, und dann Rachemorde verüben;

X.  in der Erwägung, dass über 75 % des Staatshaushalts und mehr als 95 % des Militärhaushalts Afghanistans von der internationalen Gemeinschaft stammen;

Y.  in der Erwägung, dass die jüngste Welle der COVID-19-Pandemie im Land, der Mangel an Impfstoffen und medizinischen Hilfsgütern, die Dürre und der bevorstehende Winter die gegenwärtige sozioökonomische und humanitäre Krise wahrscheinlich noch weiter verschärfen dürften; in der Erwägung, dass die logistische Situation und die Sicherheitslage durch die COVID-19-Pandemie zusätzlich verschärft werden;

1.  bedauert die gewaltsame Machtergreifung der Taliban in Afghanistan und weigert sich, deren derzeitige Regierung des Landes anzuerkennen; bringt seine große Besorgnis über die Zukunft Afghanistans zum Ausdruck, da die Taliban die Macht über das Land übernommen haben und radikales Scharia-Recht durchsetzen, wodurch dem afghanischen Volk die grundlegenden Rechte und Freiheiten entzogen werden, die es in den vergangenen 20 Jahren hatte; spricht den Opfern der anhaltenden Gewalttaten und Terroranschläge und ihren Familien sein tief empfundenes Beileid und seine Unterstützung aus;

2.  spricht den Familien und Freunden der Angehörigen der Streitkräfte und Zivilpersonen, die in den letzten 20 Jahren in Afghanistan ihr Leben verloren haben, sein aufrichtiges Beileid aus;

3.  bringt seine tiefe und aufrichtige Solidarität mit Afghanen zum Ausdruck, die aus dem Land geflohen sind oder sich noch dort aufhalten; weist wiederholt darauf hin, dass dies in allererster Linie eine humanitäre Krise und Menschenrechtskrise ist, in der die Sicherheit, Unversehrtheit und die Rechte der Menschen in Afghanistan jederzeit Vorrang haben müssen;

4.  ist zutiefst besorgt über die humanitäre Krise, Wirtschaftskrise und Flüchtlingskrise, die sich in Afghanistan abzeichnen; ist der Ansicht, dass die sichere, friedliche und demokratische Zukunft Afghanistans eine umfassende, in Verhandlungen erzielte politische Einigung erfordert; bekräftigt seinen fortdauernden Einsatz für einen Friedensprozess und Wiederaufbau in der Zeit nach dem Konflikt unter afghanischer Führung und Verantwortung, was der einzige glaubwürdige Weg zu Frieden, Sicherheit und Entwicklung ist, bei denen alle Seiten einbezogen werden und die von Dauer sind;

5.  bedauert, dass der politische Prozess und die militärische Planung, die zum Abzug der US-Truppen aus Afghanistan geführt haben, einseitig und ohne ausreichende Abstimmung mit den NATO-Verbündeten durchgeführt wurden; bedauert, dass während der Rettungsoperation in Kabul zwischen den EU-Mitgliedstaaten keine Zusammenarbeit oder Koordinierung stattfand, insbesondere im Hinblick auf die Kommunikation mit den USA, was dazu führte, dass die meisten Botschaften von der Eroberung Kabuls durch die Taliban völlig überrascht wurden; ist der Ansicht, dass eine bessere Abstimmung untereinander geholfen hätte, das anschließende Chaos und die verzweifelte Lage zu verhindern, und dass damit effizientere Verfahren ermöglicht worden wären, die es den zur Ausreise berechtigten Personen ermöglicht hätten, den Flughafen auf geordnete und berechenbare Weise zu erreichen;

6.  bedauert die mangelnde Kommunikation zwischen den USA und den europäischen Ländern und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, den Prozess kritisch zu bewerten und diese Bewertung dem Parlament bis Ende dieses Jahres vorzulegen;

7.  dankt allen Soldatinnen und Soldaten, Männern und Frauen in Uniform, humanitären Hilfskräften und Entwicklungshelfern, Diplomaten und Ortskräften, die in Afghanistan gearbeitet haben und zum Teil noch dort arbeiten, für ihren Mut; würdigt die zahlreichen Opfer, die in den vergangenen zwei Jahrzehnten auf ein friedlicheres und sichereres Afghanistan hingearbeitet haben;

8.  bringt seine tiefe Enttäuschung über den raschen Zusammenbruch der staatlichen Strukturen Afghanistans zum Ausdruck, die nicht in der Lage oder gewillt waren, der Taliban-Offensive standzuhalten, die von der Eroberung der ersten Provinzhauptstadt bis zum Einmarsch in Kabul zehn Tage dauerte; bringt seine Enttäuschung über die gescheiterte Führung von Präsident Aschraf Ghani und seine Entscheidung, aus Afghanistan zu fliehen, zum Ausdruck; fordert eine Untersuchung der Vorwürfe, dass Präsident Ghani und andere Vertreter der politischen Elite möglicherweise Gelder aus dem afghanischen Staatshaushalt veruntreut haben;

Ein Aufruf zur Beendigung der Gewalt

9.  ist entsetzt über mutmaßliche Verstöße, darunter Hinrichtungen von Zivilisten und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, die Rekrutierung von Kindersoldaten, die Unterdrückung friedlicher Proteste, und abweichender Meinungen, die Einschränkungen der Menschenrechte, insbesondere von Frauen und Mädchen, Menschenrechtsverteidigern, LGBTI+-Personen, religiösen und ethnischen Minderheiten, Journalisten, Schriftstellern, Wissenschaftlern und Künstlern; fordert die Taliban nachdrücklich auf, diese Praktiken unverzüglich einzustellen und unter anderem insbesondere das Recht afghanischer Frauen auf Bildung, Arbeit, Sport, Bewegungsfreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu wahren;

10.  betont, dass Berichte über sämtliche Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht dokumentiert, transparent und zügig untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Anwendung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Rechtsakt der EU); erwartet, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf der bevorstehenden 48. ordentlichen Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine Resolution mit einem soliden Mandat zur Entsendung einer Erkundungsmission nach Afghanistan angenommen wird;

11.  fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, für die Annahme einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Verlängerung der Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) zu sorgen, die am 17. September 2021 ausläuft;

Bessere Koordinierung der Evakuierungsmaßnahmen

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um die weitere Evakuierung von EU-Bürgern und gefährdeten Afghanen zu ermöglichen, insbesondere durch die Nutzung verfügbarer sicherer Korridore; weist darauf hin, dass die EU erwartet, dass die Taliban dies ermöglichen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt auf besonders gefährdete Gruppen von Frauen gelegt werden muss, darunter alle Frauen und Mädchen sowie Menschenrechtsverteidiger, LGBTI+-Personen, religiöse und ethnische Minderheiten, Journalisten, Schriftsteller, Wissenschaftler, Ortskräfte und Künstler;

13.  fordert die Kommission und den EAD auf, bestehende und künftige Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten umzusetzen bzw. zu konzipieren und die geplanten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf mögliche künftige Notfälle, die diese Maßnahmen erforderlich machen, festzulegen; ist der Ansicht, dass die Kategorie der Ortskräfte mindestens das gesamte Personal umfassen sollte, das für die EU oder für von der EU finanzierte Projekte tätig war;

Fortsetzung der Unterstützung afghanischer Frauen und Mädchen

14.  bekundet seine Solidarität mit den Frauen und Menschenrechtsverteidigern, die in ganz Afghanistan gegen die Machtübernahme des Landes durch die Taliban protestieren und in einer freien, stabilen, friedlichen und vielfältigen Gesellschaft leben wollen;

15.  bedauert zutiefst, dass 20 Jahre Fortschritt im Bereich der Rechte von Frauen und Mädchen und im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter nun ernstlich bedroht sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass dieser Fortschritt sorgsam gewahrt und beobachtet werden muss; betont, dass das Recht auf Bildung und Beschäftigung, der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, der Schutz der Grundrechte, der Zugang zu Gesundheitsversorgung und uneingeschränkte Teilhabe an der Entscheidungsfindung im lokalen und nationalen politischen, öffentlichen und sozialen Leben zentrale Forderungen der internationalen Gemeinschaft im Dialog mit den Taliban sein müssen;

16.  betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass Frauen und junge Menschen, die Afghanistan verlassen haben, ihren Bildungsweg in anderen Ländern fortsetzen können; regt an, innovative Wege zu erkunden, um afghanische Frauen und junge Menschen weiter zu stärken, insbesondere durch die Bereitstellung von Stipendien für ein Studium an europäischen Schulen und Hochschulen;

Tiefe Besorgnis über die De-facto-Regierung der Taliban

17.  erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass ausschließlich Männer zu Mitgliedern der aus 33 Mullahs bestehenden Übergangsregierung ernannt wurden und viele von ihnen auf den Sanktionslisten der USA und der Vereinten Nationen stehen und wegen terroristischer Aktivitäten gesucht werden; nimmt mit größter Besorgnis zur Kenntnis, dass Siradschuddin Haqqani, dessen Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten ausführlich belegt sind, zum Innenminister ernannt wurde und dass an der De-facto-Regierung der Taliban mehrere Personen beteiligt sind, die auf den Sanktionslisten der Vereinten Nationen stehen;

18.  fordert, dass eine repräsentative und gewählte Regierung eingesetzt wird, an der Frauen und Personen, die Minderheiten angehören, sinnvoll mitwirken können; weist erneut darauf hin, dass die langfristige Entwicklung Afghanistans von der Rechenschaftspflicht, der verantwortungsvollen Staatsführung und dauerhaft sicheren Lebensverhältnissen für die Menschen abhängt, wozu auch die Verringerung der Armut und die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, der Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsdiensten sowie Bildung und der Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte zählen;

19.  betont seine langfristige Unterstützung für glaubwürdige, freie, faire und transparente Wahlen im Einklang mit den internationalen Normen und befürwortet Wahlbeobachtungsmissionen in dem Land;

Operative Kontakte erforderlich, aber keine offizielle Anerkennung der De-facto-Regierung

20.  stellt fest, dass für logistische, organisatorische und humanitäre Fragen operative Kontakte mit der neuen De-facto-Regierung der Taliban erforderlich sind, um für humanitäre Hilfe für Zivilisten in Not und sicheres Geleit für ausländische Staatsangehörige und Afghanen, die das Land verlassen wollen, zu sorgen; weist darauf hin, dass diese Kontakte derzeit strikt auf die entsprechenden Zwecke beschränkt bleiben sollten; betont, dass die Bedingungen für die politische Anerkennung der De-facto-Machthaber der Taliban, die die Macht mit militärischen Mitteln an sich gerissen haben und derzeit die Errungenschaften der vergangenen 20 Jahre zunichtemachen, nicht erfüllt sind;

21.  weist darauf hin, dass es für die EU ein kritischer Gradmesser für jede Art von Beziehung zu den Taliban sein wird, ob die Errungenschaften der vergangenen 20 Jahre, insbesondere in den Bereichen Frauenrechte und Mädchenbildung, erhalten bleiben und ob sichergestellt wird, dass Afghanistan nicht zu einem Rückzugsort für dschihadistische und andere terroristische Gruppierungen verkommt, die dann von afghanischem Hoheitsgebiet aus Terroranschläge verüben oder planen; stellt erneut fest, dass die Taliban von der internationalen Gemeinschaft nicht anhand öffentlicher Erklärungen, sondern anhand ihres konkreten Handelns vor Ort zu beurteilen sind;

22.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, zügig eine Untersuchung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung(2) einzuleiten, um die für Afghanistan geltenden Präferenzregelungen im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ auszusetzen;

23.  erachtet es als sehr wichtig, die Präsenz der EU vor Ort wieder aufzunehmen, sobald es nach Maßgabe der sicherheitspolitischen und politischen Bedingungen möglich ist;

24.  fordert, dass eine Reise einer Delegation der Organe der EU nach Kabul organisiert wird, sobald die Umstände es gestatten, sodass sich die Teilnehmer ein Bild von der humanitären Lage, der Lage in Bezug auf Migration, Wirtschaft und Sicherheit und dem Zustand der Rechte von Frauen und Minderheiten in Afghanistan verschaffen können;

Sicherstellung, dass Afghanistan nicht zu einem neuen Rückzugsort terroristischer Organisationen wird

25.  verurteilt aufs Schärfste den tödlichen Terroranschlag vom 26. August 2021, der von dem Ableger des Islamischen Staates Provinz Chorasan am Abbey Gate des Internationalen Flughafens Kabul und am Hotel Baron verübt wurde und bei dem mehr als 170 Menschen, darunter 13 Angehörige der US-Streitkräfte, ums Leben kamen und mehr als 200 Personen verletzt wurden;

26.  besteht darauf, dass die Taliban und die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan ihren Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung nachkommen müssen, wozu auch gehört, dass Al-Qaida, der IS und andere Terrorgruppen und Terroristen daran gehindert werden, von Afghanistan aus die Sicherheit anderer Länder zu bedrohen oder zu gefährden, indem sie den Angehörigen dieser Gruppen keine Zuflucht bieten und sie daran hindern, Kämpfer zu rekrutieren und auszubilden und sich Finanzmittel zu beschaffen; gibt zu bedenken, dass es zu internationalen Sanktionen und der Isolation der Taliban kommen wird, wenn nicht gegen diese Gruppen vorgegangen wird;

27.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sämtliche Erkenntnisse, die durch ihre militärische Präsenz und die Präsenz von Angehörigen ihrer Strafverfolgungsorgane in Afghanistan gewonnen wurden, aufzubewahren und weiterzugeben, insbesondere biometrische Daten, die für die Unterstützung der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten bei der Identifizierung zurückkehrender ausländischer Kämpfer sehr wichtig sind; hebt hervor, dass die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, ein der Sicherheit förderliches Umfeld in Afghanistan zu schaffen; fordert alle einschlägigen Partner nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Zerschlagung sämtlicher Terrorismusfinanzierungsnetze zu intensivieren; betont, dass im Strategischen Kompass der EU, in dem die militärischen Bedrohungen der EU und ihre Zielvorstellungen für die kommenden Jahre skizziert werden, der unmittelbaren terroristischen Bedrohung in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban deutlich Rechnung getragen werden muss; fordert die europäischen Nachrichtendienste nachdrücklich auf, regelmäßig aktualisierte Bedrohungsanalysen verstärkt auszutauschen, um die gemeinsame Nutzung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und die institutionelle Zusammenarbeit zu verbessern;

28.  weist erneut darauf hin, dass die Herstellung von und der Handel mit Opium eine wichtige Einkommensquelle für die Taliban sind und die damit verbundenen Auswirkungen weit über die Grenzen Afghanistans hinausgehen; ist besorgt angesichts des unmittelbar drohenden Risikos, dass infolge der Instabilität im Land der illegale Drogenhandel und der Handel mit Waffen, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zunehmen;

29.  fordert eine gründliche Registrierung und entsprechende Sicherheitsüberprüfungen der Personen, die aus der Region evakuiert werden, sowie einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, den USA und Europol, um möglichen Sicherheitsbedrohungen durch Terrorismus und organisierte Kriminalität vorzubeugen;

30.  verurteilt, dass die Taliban und ihre Verbündeten Kulturstätten irreparabel beschädigt haben, und befürchtet nach wie vor, dass infolge der Instabilität der internationale Schmuggel und Diebstahl des Kulturerbes zunehmen werden, was zur Finanzierung verstärkter Aktivitäten von Terrororganisationen in der Region genutzt werden könnte; fordert nachdrücklich, dass kulturelle Artefakte aus Afghanistan in Europa digitalisiert werden, damit Schmuggelgut besser erkannt werden kann, und fordert ein vollumfängliches vorübergehendes Verbot der Einfuhr von Kulturgütern aus Afghanistan, um den Taliban und ihren Verbündeten die Möglichkeit zu nehmen, aus dem Schmuggel von Kulturgütern Profit zu schlagen;

Weitere Aufstockung der humanitären Hilfe

31.  würdigt die Arbeit internationaler Organisationen und lokaler und internationaler nichtstaatlicher Organisationen, die trotz der Sicherheitsrisiken für die afghanische Bevölkerung im Einsatz sind und ihr Hilfe und Unterstützung leisten; fordert die Taliban auf, für die Sicherheit lokaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher und humanitärer Organisationen, einschließlich ihres weiblichen Personals, zu sorgen, was für die Bereitstellung wichtiger Hilfsdienste für afghanische Frauen und Mädchen unentbehrlich ist; betont, dass die humanitären Helferinnen frei und ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen arbeiten können müssen;

32.  fordert, dass die humanitäre Hilfe weiter aufgestockt und diese Hilfe mit den Agenturen der Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen abgestimmt wird, darunter auch die Schaffung humanitärer Korridore für die Versorgung mit Nahrungsmittelhilfe, Wasser, Sanitäreinrichtungen und Arzneimitteln; begrüßt den Beschluss der Kommission, die humanitäre Hilfe für Afghanistan von über 50 Mio. EUR auf über 200 Mio. EUR aufzustocken; begrüßt, dass die internationale Gemeinschaft unlängst Mittel in Höhe von 1 Mrd. EUR für die Bevölkerung Afghanistans zugesagt hat, und fordert die Kommission auf, sich maßgeblich dafür einzusetzen, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe in vollem Umfang gedeckt wird;

33.  bekräftigt, dass den unmittelbaren Bedürfnissen afghanischer Frauen und Mädchen, insbesondere derjenigen, die aus ihrer Heimat vertrieben wurden, im Rahmen der humanitären Hilfe Vorrang eingeräumt werden muss; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt zu mindern und den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu grundlegenden Hygieneartikeln sicherzustellen;

34.  besteht darauf, dass die EU Politiker und engagierte Mitglieder der Zivilgesellschaft aus Afghanistan, die sich für die Menschenrechte und Grundwerte einsetzen und von denen sich nunmehr viele im Exil befinden, weiterhin direkt unterstützt, damit sie sich weiter dafür einsetzen können, die Errungenschaften der vergangenen 20 Jahre zu erhalten und die Reformen in Afghanistan fortzusetzen;

35.  betont, dass die finanzielle Unterstützung der EU über die staatlichen Stellen davon abhängig ist, dass die Errungenschaften der vergangenen 20 Jahre, insbesondere die Rechte von Frauen und Mädchen, erhalten bleiben und darauf aufgebaut wird; fordert nachdrücklich, dass die Taliban diese Errungenschaften respektieren und sich zu deren Erhaltung verpflichten, was sie bislang unterlassen haben; betont, dass die EU sicherstellen sollte, dass humanitäre Hilfe für bedürftige afghanische Zivilisten über die einschlägigen internationalen Organisationen und nichtstaatliche Organisationen weitergegeben wird, und hebt hervor, dass die EU darauf bestehen sollte, dass die Taliban den lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sicheren und ungehinderten Zugang gewähren; unterstreicht, dass die Taliban die Bereitstellung und Auszahlung humanitärer Hilfe an die Bedürftigen nicht behindern dürfen;

36.  fordert die Kommission auf, alle laufenden Entwicklungsprojekte in dem Land zu überprüfen, um so möglicherweise festzustellen, welche davon mit lokalen Partnern oder nichtstaatlichen und internationalen Organisationen unter der Bedingung fortgesetzt werden können, dass keine Einmischung des Taliban-Regimes stattfindet, die Beteiligung von Frauen sichergestellt ist, Sicherheitsgarantien für die jeweiligen Entwicklungshelfer gegeben werden und wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption gelten;

Die EU muss sich für eine mögliche Migrations- und Flüchtlingskrise wappnen

37.  betont das Grundrecht der afghanischen Bevölkerung, Schutz zu suchen; fordert nachdrücklich, dass alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, damit die koordinierten Evakuierungen aus dem Land unter der Ägide des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wiederaufgenommen werden, insbesondere durch die Schaffung sicherer Korridore und die dauerhafte Wiederöffnung des internationalen Flughafens in Kabul und der afghanischen Landgrenzen; fordert konkrete Unterstützung für Frauen, Mädchen und gefährdete Personen, die das Land verlassen möchten, damit diese sicher reisen können;

38.  betont, dass der größte Teil der afghanischen Flüchtlinge in erster Linie in den Nachbarländern Schutz suchen wird und dass die EU daher planen sollte, die entsprechend aufnahmebereiten Nachbarländer Afghanistans – vorzugsweise über die Vereinten Nationen und ihre Agenturen – sowie internationale Organisationen vor Ort zusätzlich zu unterstützen;

39.  weist erneut darauf hin, dass finanzielle und logistische Unterstützung und Hilfe beim Kapazitätsaufbau für die Aufnahme afghanischer Flüchtlinge und Migranten in Nachbarländern keine Alternative zu einer eigenständigen europäischen Asyl- und Migrationspolitik darstellt; ist der Ansicht, dass die EU ihr neues Migrations- und Asylpaket dringend abschließen und umsetzen muss, um die Migrationsströme wirksamer und auf humanere Weise bewältigen zu können;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, koordinierte europäische Anstrengungen für eine humane Asylpolitik zu unternehmen, bei der die EU ihrer moralischen Verantwortung für Aufnahme und Integration gerecht wird und die Genfer Konvention von 1951 vollständig eingehalten wird; begrüßt das für September geplante Neuansiedlungsforum; betont, dass die Strategie der EU vorrangig eine Ausweitung der Neuansiedlung für die am stärksten gefährdeten und schutzbedürftigen Personen sowie weitere ergänzende Möglichkeiten wie humanitäre Visa und ein eigenes Visaprogramm für afghanische Frauen, die Schutz vor dem Taliban-Regime suchen, beinhalten sollte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angesichts der jüngsten Entwicklungen aktuelle und vor Kurzem eingereichte Asylanträge, auch abgelehnte Anträge, neu zu bewerten; hebt hervor, dass es unter keinen Umständen zu Rückführungen nach Afghanistan kommen darf;

41.  fordert den Rat auf, die verfügbaren Instrumente wie die Richtlinie über vorübergehenden Schutz(3) und das Katastrophenschutzverfahren der Union zu nutzen, um die Anstrengungen in der gesamten EU zu maximieren und so eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und einen sofortigen Zugang zu Schutz zu gewährleisten; fordert die Kommission erneut auf, einen Legislativvorschlag für Visa aus humanitären Gründen zu veröffentlichen, und fordert, dass die Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten gleich verteilt wird;

42.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit und Unterstützung für Drittstaaten, damit diesen bei der Bekämpfung krimineller Netzwerke, die an Schleuserkriminalität und Menschenhandel beteiligt sind, geholfen wird; fordert Europol auf, eine Analyse des Kriminalitätsrisikos vorzulegen und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im breiteren Kontext der Entwicklungen in Afghanistan zu verstärken;

43.  fordert die Kommission auf, diese Entschließung bei der Programmplanung des Instruments NDICI/Europa in der Welt und bei der Ausarbeitung der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme zu berücksichtigen;

Stärkung der Zusammenarbeit mit den Ländern in der Region um Afghanistan unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit

44.  stellt fest, dass die derzeitige Lage in Afghanistan der Stabilität in der Region nicht förderlich ist; betont, dass der Abzug des Westens aus Afghanistan ein Vakuum hinterlassen hat, das zu einer zunehmenden Instabilität führt; hebt hervor, dass die Nachbarstaaten und Regionalmächte nun mehr Verantwortung für die Lage in Afghanistan tragen und dass sie verhindern müssen, dass sich die Instabilität über die Grenzen des Landes hinweg ausbreitet; bekräftigt, dass die EU in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Zentralasiens verstärken muss, insbesondere mit Usbekistan, mit dem die EU derzeit ein Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit aushandelt, sowie mit Tadschikistan; betont, dass durch diese Zusammenarbeit die Verteidigung der Grundwerte und der Rechtsstaatlichkeit durch die EU nicht beeinträchtigt werden darf;

45.  ist besorgt über die Sicherheit von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen und denjenigen, die über Landgrenzen in Nachbarländer, insbesondere Pakistan, einreisen; bedauert die mangelnde Koordinierung durch die internationale Gemeinschaft in dieser Hinsicht und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle möglichen diplomatischen Hebel in Bewegung zu setzen und alle diplomatischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Zugang zu Landgrenzen, die sichere Durchreise und den Zugang zu diplomatischen Einrichtungen sicherzustellen; betont die zentrale Koordinierungsfunktion der EU-Delegationen in den Nachbarländern bei der Bereitstellung praktischer Hilfe in dieser Hinsicht;

46.  weist darauf hin, dass Pakistan Mitgliedern der Taliban viele Jahre lang einen sicheren Unterschlupf gewährt und ihre Sicherheitskräfte unterstützt hat; weist den EAD an, der Führung Pakistans zu vermitteln, dass sie Verantwortung für Sicherheit und Stabilität in Afghanistan trägt und ihren Einfluss auf die Taliban nutzen muss, damit diese Ziele erreicht werden; und zu prüfen, ob es angesichts der aktuellen Ereignisse Grund gibt, Pakistans Anspruch auf den APS+-Status und die damit verbundenen Vorteile unverzüglich zu überprüfen;

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Afghanistan und seine Nachbarländer mit Hilfe des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sofort beim Aufbau von Asylkapazitäten zu unterstützen und humanitäre Hilfe für die am meisten gefährdeten Menschen zu leisten, um die Region zu stabilisieren und einer weiteren Migrationskrise vorzubeugen;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für die Nachbarländer Afghanistans, die eine große Zahl von Migranten und Flüchtlingen aufgenommen haben, unverzüglich aufzustocken, um sicherzustellen, dass schutzbedürftige Menschen sicher aufgenommen werden und ihnen tragfähige Lebensbedingungen geboten werden;

Ein Weckruf für die Europäische Union – notwendige Reformen

49.  ist sich bewusst, dass der Abzug der US-amerikanischen und internationalen Streitkräfte aus Afghanistan Ausdruck eines kollektiven Scheiterns der westlichen Außen- und Sicherheitspolitik und -strategie ist und möglicherweise langfristige nachteilige Folgen nach sich ziehen wird; ist der Ansicht, dass dies kurzfristig die Glaubwürdigkeit des Westens schädigen und eine Vertrauenskrise auslösen wird und dass aus dieser Erfahrung umfassende Lehren für die Zukunft gezogen werden müssen, insbesondere wenn es um Entscheidungen über Art und Mandat militärischer Interventionen geht;

50.  bringt seine tiefe Enttäuschung und Besorgnis angesichts der Ineffektivität der USA, der NATO, des EAD und der Organe der Europäischen Union insgesamt zum Ausdruck, die in einem Zeitraum von 20 Jahren die Regierung Ghani, die in Wirklichkeit korrupt und dem Volk fremd war, sowie die Streitkräfte, die sich als ineffektiv erwiesen haben, aufrechterhalten und finanziert haben; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das kollektive Versagen in Afghanistan einen strategischen Vorteil für nicht dem Westen zuzurechnende Mächte, und Nachbarstaaten, insbesondere Pakistan, sowie China und in geringerem Maße Russland, bedeutet, ohne dass sie die Entwicklung Afghanistans erheblich unterstützt hätten und daran beteiligt gewesen wären; weist darauf hin, dass die afghanischen Staatsorgane in interne politische Machtkämpfe und systemische Korruption verwickelt waren und nicht in der Lage waren, das Problem der schwachen Staatsführung zu überwinden;

51.  stellt die Bedeutung einer guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Korruptionsbekämpfung heraus, bei denen in Afghanistan im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Terror im Land nicht genügend Fortschritte erzielt wurden; ist der Ansicht, dass die EU für den Erfolg der Staatsbildung und der internationalen Menschenrechtsagenda der EU einen integrierten Ansatz für humanitäre Maßnahmen und die Außen-, Entwicklungs-, Menschenrechts-, Sicherheits-, Gleichstellungs- und Handelspolitik verfolgen muss; fordert den Rat, den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich eine umfassende Strategie für Afghanistan und die umliegenden Länder in der Region, die sich auf die gezogenen Lehren stützt, auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen;

52.  ist der Ansicht, dass diese Krise beweist, dass die EU ihre Fähigkeit, autonom zu handeln, erheblich stärken und somit ihre Verteidigungszusammenarbeit intensivieren muss, indem sie Hand in Hand mit der Stärkung der europäischen Säule der NATO eine echte Europäische Verteidigungsunion schafft; ist ferner der Ansicht, dass die EU in militärisches Bewusstsein, Überwachung und Aufklärung, Nachrichtendienste und den strategischen Lufttransport investieren muss; weist darauf hin, dass die Unfähigkeit der europäischen Streitkräfte, einen internationalen Flughafen wie denjenigen in Kabul ohne Unterstützung der USA zu sichern, auf eindrucksvolle Weise zeigt, wie viele Investitionen erforderlich sein werden; begrüßt die Überlegungen, die der Hohe Vertreter unlängst in diesem Zusammenhang angestellt hat, und bekräftigt seine Unterstützung für einen grundlegenden und umfassenden Dialog zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten der EU, den nationalen Parlamenten, den europäischen Partnern und der Zivilgesellschaft auf dem weiteren Weg;

53.  ist der Ansicht, dass über auswärtige Angelegenheiten der EU gemäß den Verträgen häufiger mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden sollte;

54.  fordert den EAD auf, die diplomatische Vertretung der EU in Zentralasien, insbesondere in Tadschikistan, zu stärken, um Informationen aus erster Hand über die Entwicklungen vor Ort zu erhalten; besteht darauf, dass die Lage in Afghanistan, insbesondere in Bezug auf Frauen und Mädchen, ethnische, religiöse und andere schutzbedürftige Gruppen, in den kommenden Wochen und Monaten weiterhin beurteilt und bewertet wird;

55.  stellt fest, dass eine enge Zusammenarbeit mit den USA äußerst wichtig ist, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung zahlreicher Herausforderungen und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die afghanische Bevölkerung liegen muss und die Lehren, die aus den Entwicklungen in Afghanistan gezogen wurden, zu berücksichtigen sind; dankt dem US-Militär für die Unterstützung bei der Evakuierung vom internationalen Flughafen in Kabul und drückt den Familien der dabei ums Leben gekommenen Soldaten sein tief empfundenes Beileid aus;

56.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen unter uneingeschränkter Achtung des EU-Rechts und der Grundrechte zu gewährleisten, um besser für Migrationsbewegungen aus der Region und irreguläre Einreisen in die EU gewappnet zu sein;

o
o   o

57.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sondergesandten der EU für Afghanistan, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem US-Kongress zu übermitteln.

(1) ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 3.
(2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen