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Verfahren : 2021/2880(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0461/2021

Eingereichte Texte :

B9-0461/2021

Aussprachen :

PV 15/09/2021 - 10
CRE 15/09/2021 - 10

Abstimmungen :

PV 16/09/2021 - 8
PV 16/09/2021 - 15

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0395

Angenommene Texte
PDF 175kWORD 57k
Donnerstag, 16. September 2021 - Straßburg
Medienfreiheit und weitere Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen
P9_TA(2021)0395B9-0461/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zur Medienfreiheit und der weiteren Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen (2021/2880(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“),

–  gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2017 zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgelegt wurde (COM(2017)0835),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(2) („Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2021 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2021)0700),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 8. März 2021 an den Ministerpräsidenten Polens zu zwei Entwürfen von Gesetzen über die Medienbranche in Polen(11),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV „die Werte, auf die sich die Union gründet, […] die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“, sind;

B.  in der Erwägung, dass das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta den Zugang zu einem unabhängigen Gericht erfordert; in der Erwägung, dass politische Einflussnahme auf die Justiz oder ihre Kontrolle und ähnliche Hindernisse für die Unabhängigkeit einzelner Richter häufig dazu führen, dass die Justiz ihrer Rolle als unabhängige Instanz zur Kontrolle der willkürlichen Machtausübung durch die Exekutive und die Legislative nicht gerecht werden kann;

C.  in der Erwägung, dass die Medienfreiheit eine der Säulen und Garantien für eine funktionierende Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass die Freiheit, der Pluralismus und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Sicherheit von Journalisten wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Information verkörpern und für die demokratische Funktionsweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten unentbehrlich sind; in der Erwägung, dass der Staat einen Rechts- und Regelungsrahmen annehmen sollte, mit dem die Entwicklung freier, unabhängiger und pluralistischer Medien gefördert wird;

D.  in der Erwägung, dass Polen und einige andere Mitgliedstaaten noch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1808 über audiovisuelle Mediendienste umgesetzt haben, insbesondere jene in Bezug auf die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde für den Medienmarkt;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle des Europarates im Jahr 2019 zu dem Schluss kam, dass die Unabhängigkeit der polnischen Medienaufsichtsbehörde Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der Ernennungsverfahren und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Landesrundfunkrat (Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji, KRRiT) aufwirft; in der Erwägung, dass die Informationsstelle auch zu dem Schluss kam, dass der Rat Nationaler Medien (Rada Mediów Narodowych, RMN) keine angemessenen Garantien für die funktionale Unabhängigkeit von politischen Parteien und der Regierung bietet(12);

F.  in der Erwägung, dass im Februar 2021 ein Vorhaben zur Erhebung einer Werbesteuer vorgeschlagen und anschließend zurückgezogen wurde, weil die negativen Auswirkungen auf die Freiheit und Pluralität der Medien stark kritisiert worden waren; in der Erwägung, dass am 10. Februar 2021 etwa 45 private Medienunternehmen in Polen aus Protest gegen die vorgeschlagene Werbesteuer für 24 Stunden ihren Betrieb einstellten und stattdessen eine schwarze Titelseite bzw. Leitseite mit einem Slogan und einer Erklärung veröffentlichten und dass etwa 40 Unternehmen in einem offenen Brief an die polnische Staatsführung schrieben, dass einige in Polen tätige Medienunternehmen durch die neue Steuer geschwächt und möglicherweise zur Schließung gezwungen würden, wodurch das Publikum in seiner Auswahl eingeschränkt würde;

G.  in der Erwägung, dass der polnische Sejm am 11. August 2021 für einen Gesetzesentwurf gestimmt hat, in dem vorgeschlagen wird, dass lediglich Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stehen, Sendelizenzen besitzen dürfen; in der Erwägung, dass dieser Gesetzesentwurf am 9. September 2021 vom polnischen Senat abgelehnt wurde, was angesichts der Möglichkeit des polnischen Sejm, diese Entscheidung zu überstimmen, nicht bedeutet, dass das Gesetzgebungsverfahren damit beendet ist;

H.  in der Erwägung, dass der Gesetzesentwurf unmittelbar gegen TVN24, ein unabhängiges Medienunternehmen, das zur Discovery-Gruppe mit Sitz in den USA gehört, gerichtet ist; in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Lizenz von TVN24 in Polen noch aussteht, obwohl der Sender im Februar 2020 einen entsprechenden Antrag stellte; in der Erwägung, dass die Medienregulierungsbehörde Polens (KRRiT) ihre Entscheidung über eine neue Rundfunklizenz eigentlich vor Ablauf der derzeitigen Lizenz, d. h. vor dem 26. September 2021, treffen sollte;

I.  in der Erwägung, dass die Discovery-Gruppe angesichts der Untätigkeit des KRRiT bei den niederländischen Behörden eine Rundfunklizenz für den Sender TVN24 beantragt und erhalten hat;

J.  in der Erwägung, dass Polen in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen im Jahr 2015 noch auf Platz 18 lag und nun, im Jahr 2021, auf Platz 64 – seinen bislang schlechtesten Rang – zurückgefallen ist;

K.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 7. Mai 2021 entschied, dass das Vorgehen der staatlichen Stellen bei der Ernennung eines Richters, der dem mit dem Fall des klagenden Unternehmens befassten Spruchkörper des Verfassungsgerichtshofs angehörte, zur Folge hatte, dass der Spruchkörper, der den Fall verhandelt hatte, kein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ war und dass das dem Kläger zustehende „Recht auf ein faires Verfahren“ verletzt worden war(13);

L.  in der Erwägung, dass der EuGH am 2. März 2021 urteilte, dass die aufeinanderfolgenden Änderungen des Gesetzes über den Landesjustizrat (Krajowa Rada Sądownictwa, KRS), die dazu führten, dass die wirksame gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Landesjustizrats über die Vorlage von Vorschlägen an den Präsidenten für die Ernennung von Kandidaten für Richter am Obersten Gericht (Sąd Najwyższy) abgeschafft wurde, möglicherweise gegen Unionsrecht verstoßen(14);

M.  in der Erwägung, dass der Ministerpräsident Polens am 29. März 2021 beim weithin umstrittenen und illegitimen Verfassungsgerichtshof einen Antrag eingereicht hat, er möge prüfen, ob die Bestimmungen des EUV in Bezug auf den Vorrang des Unionsrechts und einen wirksamen Rechtsschutz mit der Verfassung Polens vereinbar seien(15);

N.  in der Erwägung, dass der EuGH auf Antrag der Kommission mit Beschluss vom 14. Juli 2021 einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 279 AEUV hinsichtlich der Arbeitsweise der Disziplinarkammer (Izba Dyscyplinarna) des Obersten Gerichts Polens und der Aussetzung weiterer Bestimmungen des polnischen Rechts, die die Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigen, getroffen hat(16);

O.  in der Erwägung, dass der illegitime Verfassungsgerichtshof Polens am 14. Juli 2021 entschied, dass die einstweiligen Anordnungen des EuGH zur Struktur der Gerichte in Polen mit der Verfassung Polens unvereinbar sind(17);

P.  in der Erwägung, dass der EuGH am 15. Juli 2021 in seinem Urteil in der Rechtssache C‑791/19(18) entschied, dass die Disziplinarordnung für Richter in Polen mit dem Unionsrecht unvereinbar ist;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission Polen am 20. Juli 2021 ein Schreiben übermittelte, in dem sie alle Maßnahmen darlegt, die ergriffen wurden oder beabsichtigt sind, um der Anordnung des Gerichtshofs in vollem Umfang nachzukommen, sowie alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil in vollem Umfang nachzukommen; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Polens der Kommission am 16. August 2021 antworteten;

R.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 22. Juli 2021 entschied, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts kein „unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht“ ist und nicht der Norm eines „Rechts auf ein auf Gesetz beruhenden Gerichts“ entspricht, das in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist; (19)

S.  in der Erwägung, dass die Kommission am 7. September 2021 beschloss, ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV an Polen zu richten, weil Polen nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in vollem Umfang dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2021 nachzukommen, in dem festgestellt wurde, dass das polnische Gesetz über die Disziplinarordnung für Richter mit dem Unionsrecht unvereinbar ist;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission den EuGH am 7. September 2021 ersuchte, Zwangsgelder gegen Polen zu verhängen, um zu erwirken, dass es den einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021 hinsichtlich der Arbeitsweise der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Polens und der Aussetzung weiterer Bestimmungen des polnischen Rechts, die die Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigen, nachkommt;

U.  in der Erwägung, dass der stellvertretende Justizminister Polens im Juni 2021 bekannt gab, die Regierungskoalition arbeite derzeit einen Entwurf eines Gesetzes aus, mit dem „LGBT-Propaganda“ verboten werden solle;

V.  in der Erwägung, dass die Kommission am 14. Juli 2021 beschloss, Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn und Polen einzuleiten, die sich auf die Gleichstellung und den Schutz der Grundrechte beziehen und insbesondere als Reaktion auf die Ausrufung von „von LGBT-Ideologie freien Zonen“ zu verstehen sind; in der Erwägung, dass die Dienststellen der Kommission in einem Schreiben vom September 2021(20) die Auffassung vertraten, dass die Wahrung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots bei der Ausführung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds nicht sichergestellt ist, und daher beschlossen, die Änderungen des Programms REACT-EU in Bezug auf die operationellen Regionalprogramme von fünf lokalen Gebietskörperschaften Polens auszusetzen;

W.  in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Befragten in einer Eurobarometer-Blitzumfrage vom August 2021 der Aussage zustimmt, dass die EU den Mitgliedstaaten nur unter der Bedingung Mittel zur Verfügung stellen sollte, dass deren jeweilige Regierung das Rechtsstaatsprinzip und die demokratischen Grundsätze in die Tat umsetzt; in der Erwägung, dass der entsprechende Prozentsatz auch in Polen sehr hoch war (72 %)(21);

Medienfreiheit

1.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament in seinen vorangegangenen Entschließungen seine Besorgnis über die zuvor angenommenen und neu vorgeschlagenen Änderungen des polnischen Mediengesetzes zum Ausdruck gebracht hat, mit denen die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu einer regierungsnahen Einrichtung umgestaltet wird; weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 54 der Verfassung Polens das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet und Zensur verboten ist;

2.  kritisiert auf das Schärfste den vom Sejm angenommenen Gesetzesentwurf, der auch als „Lex TVN“ bezeichnet wird; ist der Ansicht, dass es sich dabei um einen Versuch handelt, diejenigen zum Schweigen zu bringen, die kritische Inhalte verbreiten, und dass der Gesetzentwurf ein unmittelbarer Angriff auf den Medienpluralismus ist und zudem einen Verstoß gegen die in der Charta und den Verträgen verankerten Grundrechte, die Rechtsvorschriften über den Unionsbinnenmarkt, internationale Menschenrechtsnormen und das Handelsrecht – etwa die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – darstellt; legt dem Sejm ausdrücklich nahe, den Beratungen über den Gesetzesentwurf im Senat und der anschließenden Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch den Senat Rechnung zu tragen;

3.  ist zutiefst besorgt über die weitere Verschlechterung der Medienfreiheit in Polen und die verschiedenen Reformen, die von der Regierungskoalition durchgeführt wurden, um die Vielfalt der Medien zu verringern und kritische Stimmen in den Medien weniger hörbar zu machen; erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass die Übernahme des Medienunternehmens Polska Press durch den staatlich kontrollierten Mineralölkonzern PKN Orlen noch vor dem endgültigen Ergebnis der Beschwerde des polnischen Bürgerbeauftragten gegen die Wettbewerbsbehörde bestätigt wurde; ist zutiefst besorgt über die Änderungen in den Redaktionen, die von der Leitung von PKN Orlen innerhalb des Medienunternehmens Polska Press bereits vorgenommen wurden, obwohl ein Rechtsmittel eingelegt wurde und noch anhängig ist, durch das PKN Orlen vorübergehend daran gehindert wird, seine Rechte als Anteilseigner auszuüben; verurteilt aufs Schärfste die Erklärungen von Amtsträgern von PKN Orlen, in denen das Gerichtsurteil als irrelevant abqualifiziert wurde(22);

4.  erklärt sich zutiefst besorgt über die sich verschlechternde Lage in den öffentlichen Medien Polens und deren Versäumnis, ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, der durch Pluralismus, Unparteilichkeit, Ausgewogenheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet ist und eine rechtliche Verpflichtung nach Artikel 21 Absatz 1 des Rundfunkgesetzes von 1992 darstellt;

5.  verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden Verleumdungskampagnen in den öffentlichen Medien gegen Richter, Journalisten und Politiker, die gegenüber der derzeitigen Regierung kritisch eingestellt sind, wobei auch von Regierungsstellen, Amtsträgern der Regierung, staatlichen Unternehmen oder Personen mit engen Verbindungen zur Regierungskoalition angestrengte SLAPP-Klagen (strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) Teil dieser Kampagnen sind; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, in Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden Übergriffe auf Journalisten sowie Gerichtsverfahren, mit denen unabhängige Medien ausgeschaltet oder eingeschüchtert werden sollen, zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten sowie den Zugang zu geeigneten Rechtsmitteln zu gewährleisten;

6.  ist der Ansicht, dass bindende Unionsrechtsvorschriften, die unabhängigen Medien und Journalisten einen robusten und konsequenten Schutz vor schikanösen Klagen bieten, mit denen sie in der EU ausgeschaltet bzw. zum Schweigen gebracht oder eingeschüchtert werden sollen, dringend erforderlich sind, um dieser missbräuchlichen Praxis ein Ende zu setzen, und hebt hervor, dass das Europäische Parlament derzeit an einem Initiativbericht zum Thema SLAPP-Klagen arbeitet;

7.  begrüßt die jüngste Initiative der Kommission, eine Empfehlung zur Wahrung der Sicherheit von Journalisten in der Europäischen Union zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, den Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit(23) unverzüglich vorzulegen;

8.  fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörden, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und die Medienkompetenz; fordert die Kommission auf, in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen zweckwidrig oder unvollständig umsetzen, konkret auf Vertragsverletzungsverfahren zurückzugreifen;

9.  bekräftigt seine an die staatlichen Stellen Polens gerichtete Forderung, die Empfehlung des Europarates vom 13. April 2016 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren(24) in vollem Umfang umzusetzen;

10.  bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die friedlichen Proteste gegen die von der Regierung Polens durchgeführten Reformen, durch die die Medienfreiheit in Polen weiter geschwächt wird;

Vorrang des Unionsrechts und Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen

11.  begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz; vertritt jedoch die Auffassung, dass rascheres Handeln, wie es vom Europäischen Parlament wiederholt gefordert worden war, dazu beigetragen hätte, die fortgesetzte Aushöhlung der Unabhängigkeit der Justiz in Polen zu verhindern; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über den illegitimen Verfassungsgerichtshof und dessen unrechtmäßige Zusammensetzung, die Kammer für außerordentliche Kontrolle des Obersten Gerichts und den Landesjustizrat einzuleiten;

12.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die staatlichen Stellen Polens unlängst vorsätzlich und systematisch gegen Urteile und Anordnungen des EuGH im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben; fordert die staatlichen Stellen Polens auf, die verschiedenen Urteile des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Zusammensetzung und Organisation des illegitimen Verfassungsgerichtshofs und der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zu befolgen, um die Normen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen, wozu Polen sich verpflichtet hat;

13.  verurteilt erneut die Praxis der Verfolgung und Schikanierung von Richtern, die der Regierung Polens kritisch gegenüberstehen; fordert die Disziplinarkammer in ihrer derzeitigen Zusammensetzung auf, sämtliche Tätigkeiten und die Behandlung sämtlicher Rechtssachen, einschließlich noch anhängiger Fälle, einzustellen und alle Richter, die von dieser Kammer ihres Amtes enthoben wurden, wieder in ihr Amt einzusetzen, auch die Richter, die weiterhin daran gehindert werden, Urteile zu sprechen, obwohl sie bei einem Gericht erfolgreich Berufung gegen ihre Suspendierung durch die Kammer eingelegt haben, da die endgültigen Berufungsurteile in der Folge von den Präsidenten der Gerichte, an denen diese Richter tätig sind, nach wie vor nicht beachtet werden;

14.  fordert, dass die Ämter des Generalstaatsanwalts und des Justizministers gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission getrennt werden(25); hebt die Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH in der anhängigen Rechtssache hervor und fordert die Kommission auf, sich schon im Vorfeld stärker für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Dienststellen der Staatsanwaltschaft einzusetzen;

15.  bekräftigt die grundlegende Bedeutung des Vorrangs des Unionsrechts als Eckpfeiler des Unionsrechts im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH; weist erneut darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten übereingekommen sind, dem Vertrag von Lissabon eine Erklärung zum Vorrang beizufügen; weist darauf hin, dass die Wirkungen dieses Grundsatzes für alle Organe eines Mitgliedstaats bindend sind und dass dies auch durch innerstaatliche Rechtsvorschriften einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen nicht verhindert werden kann; verurteilt sämtliche Versuche, diesen Grundsatz auszuhöhlen;

16.  fordert den Ministerpräsidenten Polens auf, den Vorrang des Unionsrechts vor innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht infrage zu stellen und seinen bei dem illegitimen Verfassungsgerichtshof anhängigen Antrag zurückzuziehen, die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Teile der EU-Verträge zu überprüfen;

17.  fordert den Generalstaatsanwalt auf, seinen bei dem illegitimen Verfassungsgerichtshof anhängigen Antrag im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zurückzuziehen;

18.  fordert die Kommission auf, die Überwachung aller bereits ermittelten Probleme fortzusetzen und einstweilige Anordnungen zu beantragen, wenn der EuGH mit Fällen im Bereich der Justiz befasst wird, und die Verhängung von Zwangsgeldern zu beantragen, wenn Urteilen des EuGH nicht nachgekommen wird;

Weitere Bewertung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen

19.  bedauert, dass es seit seiner Entschließung vom 17. September 2020 keinerlei Fortschritte gab und sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen verschlechtert hat und dass die Regierung Polens den darin enthaltenen Empfehlungen nicht Rechnung getragen hat; bekräftigt diese Empfehlungen;

20.  nimmt zur Kenntnis, dass Polen und andere an Belarus angrenzende Mitgliedstaaten den Notstand verhängt haben; nimmt mit Besorgnis die humanitäre Lage an der Grenze zur Kenntnis und verurteilt den Versuch der belarussischen Staatsorgane, Migranten und Asylbewerber als politisches Druckmittel und hybride Bedrohung gegen Polen und andere Mitgliedstaaten als Reaktion auf deren Unterstützung für die demokratische Opposition in Belarus zu instrumentalisieren; fordert eine einheitliche Reaktion der EU, um hier Abhilfe zu schaffen; fordert die staatlichen Stellen Polens und der anderen betroffenen Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Asyl- und Rückführungsrecht der EU und die internationalen Menschenrechtsnormen auch während des Notstands uneingeschränkt geachtet werden, wozu auch der Zugang zu Asyl und der Zugang von Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft zum Grenzgebiet gehören, und die Leitlinien des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Gremien des Europarats zu berücksichtigen; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, für die Einhaltung des geltenden Unionsrechts Sorge zu tragen; fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, Solidarität unter Beweis zu stellen und den betroffenen Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, auch durch Umsiedlung der Asylbewerber;

21.  bekräftigt seine in seinen Entschließungen zum Ausdruck gebrachte tiefe Besorgnis über die Versuche der Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen und beharrt darauf, dass eine altersgerechte und nachweisgestützte umfassende Sexual- und Beziehungserziehung von entscheidender Bedeutung ist, um jungen Menschen die Kompetenzen zu vermitteln, die nötig sind, um gesunde, gleichberechtigte, fürsorgliche und sichere Beziehungen einzugehen, die frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt sind;

22.  ist beunruhigt über die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über die Bildung und bestimmter anderer Gesetze sowie über die angenommenen Änderungen der Verordnung über die Lehraufsicht vom 1. September 2021(26), durch die die Autonomie in der Bildung eingeschränkt würde, indem Befugnisse von der kommunalen Ebene auf zentrale Behörden übertragen, die Kontrolle über die Schulleitung ausgeübt und die Kontrolle nichtstaatlicher Organisationen, die an der Schulbildung mitwirken, verschärft würden;

23.  bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Angriffe auf die Rechte der Frauen in Polen, insbesondere über die Rückschläge im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte von Frauen nach dem Urteil des illegitimen Verfassungsgerichtshofs, das am 27. Januar 2021 im Amtsblatt (Dziennik Ustaw) veröffentlicht wurde;

24.  begrüßt die Ernennung eines neuen polnischen Beauftragten für Bürgerrechte im Juli 2021, nachdem die Amtszeit seines Vorgängers im September 2020 abgelaufen war;

25.  ist besorgt darüber, dass der Rat seit Dezember 2018 nur eine Anhörung nach Artikel 7 Absatz 1 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen abgehalten hat; fordert den Rat nachdrücklich auf, konkrete Empfehlungen an Polen zu richten, wie in Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgesehen, und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen zu setzen; fordert den derzeitigen Ratsvorsitz und die künftigen Ratsvorsitze auf, die Anhörungen zu Polen auf der Tagesordnung des Rates zu belassen; ist besorgt über die Haltung der aufeinanderfolgenden Ratsvorsitze, dem zuständigen Ausschuss im Europäischen Parlament nicht länger über die Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Bericht zu erstatten, und fordert den Rat nachdrücklich auf, die Berichterstattung so bald wie möglich wieder aufzunehmen;

26.  fordert den Rat und die Kommission erneut auf, den Umfang der Anhörungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV auszuweiten, um auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Grundrechten und der Demokratie zu behandeln und neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Risiken von Verletzungen der Unabhängigkeit der Justiz, des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Medienfreiheit, der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Gleichbehandlung – wie vom Europäischen Parlament gefordert – zu bewerten;

27.  begrüßt die von der Kommission unternommenen Schritte im Zusammenhang damit, dass einige lokale und regionale Gebietskörperschaften in Polen „von LGBT-Ideologie freie Zonen“ ausgerufen haben, zumal dieses Vorgehen mit den Werten der Union unvereinbar ist, und im Zusammenhang damit, dass das Diskriminierungsverbot bei der Durchführung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds von großer Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, in Vertragsverletzungsverfahren auf sämtliche Rechtsgründe zurückzugreifen; fordert die gesamtstaatlichen Stellen sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten auf, jegliche Zusammenarbeit mit den polnischen Gebietskörperschaften einzustellen, die „von LGBT-Ideologie freie Zonen“ ausgerufen haben; fordert die Kommission auf, Anträge auf Finanzierung durch die EU, die von Gebietskörperschaften gestellt werden, die derartige Entschließungen angenommen haben, auch künftig abzulehnen und zu prüfen, wie der Schutz der Endbegünstigten und die Kontinuität ihrer Arbeit sichergestellt werden können, unter anderem dadurch, Alternativen zu regionalen Verwaltungsdienststellen in Betracht zu ziehen, etwa durch die direkte Vergabe von Finanzhilfen an Organisationen der Zivilgesellschaft, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit von EU-Mitteln abhängig sind;

28.  verurteilt aufs Schärfste, dass SLAPP-Klagen auch gegen Personen eingesetzt werden, die bürgerschaftliches Engagement zeigen und gegen die Entschließungen, in denen eine von der sogenannten LGBTI-Ideologie freie Zone ausgerufen wurde, und gegen die „Regionalen Chartas der Familienrechte“ vorgehen und die Öffentlichkeit entsprechend darüber informieren;

29.  bekräftigt seinen Standpunkt zu der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und in ihrer Gesamtheit in der Europäischen Union und in allen ihren Mitgliedstaaten für sämtliche Mittel des EU-Haushalts gilt, einschließlich der Mittel, die seither im Rahmen des Aufbauinstruments der EU zugewiesen wurden;

30.  weist darauf hin, dass die Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus eine eindeutige Definition der Rechtsstaatlichkeit enthält, die im Zusammenhang mit den anderen Werten der Union, einschließlich der Grundrechte und des Diskriminierungsverbots, zu verstehen ist; bekundet seine Enttäuschung über die Antwort der Kommission in ihrem Schreiben vom 23. August 2021 an das Europäische Parlament; fordert die Kommission auf, das Verfahren gegen Polen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über die Konditionalität der Rechtsstaatlichkeit umgehend einzuleiten;

31.  bringt seine schwerwiegende Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans Polens weder mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(27) noch mit der Charta im Einklang steht; fordert die Kommission und den Rat auf, jede im Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans Polens skizzierte Maßnahme sorgfältig zu analysieren und den Plan nur dann zu billigen, wenn festgestellt wurde, dass die staatlichen Stellen Polens sämtliche Urteile des EuGH – insbesondere bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz – umgesetzt haben, und wenn mit dem Plan nicht bewirkt würde, dass mit Mitteln aus dem Unionshaushalt aktiv zu Verstößen gegen die Grundrechte in Polen beigetragen wird;

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32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(3) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(4) ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 7.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0089.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0014.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0251.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0225.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0313.
(10) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0348.
(11) Ref.: CommHR/DM/sf 007-2021.
(12)  Cappello, M. (Hrsg.): The independence of media regulatory authorities in Europe, IRIS Special, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg 2019.
(13) Urteil vom 7. Mai 2021 in der Rechtssache Xero Flor w Polsce sp. z o.o. / Polen.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, A. B. u. a., C‑824/18, ECLI:EU:C:2021:153.
(15) Antrag in der anhängigen Sache K 3/21; das Urteil des unrechtmäßig zusammengesetzten Verfassungsgerichtshofs wird am 22. September 2021 erwartet.
(16) Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C‑204/21 R, ECLI:EU:C:2021:593.
(17) Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juli 2021, Rechtssache P 7/20.
(18) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juli 2021, Europäische Kommission / Republik Polen, C‑791/19, ECLI: EU:C:2021:596.
(19) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen (Antrag Nr. 43447/19).
(20) Ares(2021)5444303 vom 3.9.2021.
(21) Eurobarometer-Blitzumfrage zur Lage der Europäischen Union, IPSOS, August 2021.
(22) Poland: Purge of editors begins despite court ruling suspending purchase of Polska Press (Polen: Säuberung in den Redaktionen beginnt, obwohl der Erwerb von Polska Press per Gerichtsurteil ausgesetzt ist), International Press Institute, 30. April 2021.
(23) „Für einen ‚Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit‘“, Rede vor dem Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments, 19. April 2021.
(24) Empfehlung CM/Rec (2016)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren.
(25) Stellungnahme Nr. 892/2017 vom 11. Dezember 2017.
(26) Dz.U. 2021 poz. 1618.
(27) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen