Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zu der Verbesserung von Transparenz und Integrität in den Organen der EU durch die Einsetzung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU (2020/2133(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2019–2024, die am 10. September 2019 vorgelegt wurden,
– unter Hinweis auf das Mandatsschreiben der Kommissionspräsidentin vom 1. Dezember 2019 an Věra Jourová, designierte Vizepräsidentin mit Zuständigkeit für Werte und Transparenz,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den EU-Organen(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zur Bestandsaufnahme zu den Wahlen zum Europäischen Parlament(2),
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere die Artikel 9, 10, 13, 14, 15, 16 und 17,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 223 Absatz 2, 245 und 295,
– unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (im Folgenden „der Wahlakt“) in der geänderten Fassung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 13/2019 des Europäischen Rechnungshofs zum Ethikrahmen der geprüften EU-Organe,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Sonderbericht Nr. 13/2019 des Europäischen Rechnungshofs,
– gestützt auf seinen Beschluss vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom)(3),
– gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, insbesondere auf die Artikel 2, 10 und 11, Artikel 176 Absatz 1, Anhang I, Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 und 6 sowie Anhang II,
– unter Hinweis auf die Jahresberichte des Beratenden Ausschusses zum Verhalten von Mitgliedern,
– unter Hinweis auf die Jahresberichte über die Anwendung des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission, einschließlich der Stellungnahmen des unabhängigen Ethikausschusses,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in der gemeinsamen Untersuchung der Beschwerden 194/2017/EA, 334/2017/EA und 543/2017/EA über den Umgang der Kommission mit der Beschäftigung ehemaliger Kommissionsmitglieder und eines ehemaligen Kommissionspräsidenten nach Ablauf ihres Mandats sowie über die Rolle des Ethikausschusses der Kommission,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats und verschiedener nichtstaatlicher Organisationen,
– gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, insbesondere auf die Artikel 11 11a, 12, 12a, 12b, 13, 15, 16, 17, 19, 21a, 22a, 22c, 24, 27 und 40,
– unter Hinweis auf die Zuständigkeiten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlament gemäß Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Petitionsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0260/2021),
A. in der Erwägung, dass im EUV festgelegt ist, dass die „Union […] den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger [achtet], denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe […] zuteil wird“; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass öffentliche Entscheidungen im Interesse des Gemeinwohls getroffen werden;
B. in der Erwägung, dass mit den Verträgen ein System der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Union geschaffen wurde, das jedem Organ seine eigene Rolle im institutionellen Gefüge der Union und bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zuweist;
C. in der Erwägung, dass zwar alle EU-Organe das Recht auf Organisationshoheit haben, aber gleichzeitig die höchsten Standards der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen müssen;
D. in der Erwägung, dass der EUV und der AEUV einen europäischen Ordnungsrahmen auf der Grundlage der Gewaltenteilung vorgeben, in dem für jedes Organ eigene Rechte und Pflichten festgelegt sind;
E. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Institutionen und ihrer gewählten Vertreter sowie der Mitglieder und Bediensteten der Kommission von größter Bedeutung für die Förderung des Vertrauens der Bürger sind, das für die rechtmäßige Funktionsweise demokratischer Institutionen erforderlich ist;
F. in der Erwägung, dass die für die EU-Organe geltenden ethischen Standards in vielerlei Hinsicht den für die entsprechenden nationalen Organe geltenden Standards voraus sind, aber bislang nicht in zufriedenstellender Weise durchgesetzt worden sind;
G. in der Erwägung, dass die Durchsetzung des ethischen Rahmens verbessert werden könnte;
H. in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen und Entscheidungsprozesse ein Grundpfeiler jeder demokratischen Regierung ist und Vorbildcharakter, Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie höchste Standards für ethisches Verhalten erfordert;
I. in der Erwägung, dass das Unterlassen unzulässiger Beeinflussung durch Interessenvertreter – unter anderem durch vergütete Tätigkeiten für Mitglieder des Europäischen Parlaments, Geschenke oder Reiseeinladungen, das Wecken von Erwartungen im Hinblick auf eine künftige Beschäftigung nach Beendigung des parlamentarischen Mandats oder der Beendigung des Dienstverhältnisses von Beamten und die unzulässige Nutzung von Informationen oder Kontakten – ausschlaggebend ist, damit sichergestellt ist, dass demokratische Prozesse nicht von privaten Interessen unterwandert und die Rechte der Bürger in vollem Umfang geachtet werden;
J. in der Erwägung, dass die Mängel des derzeitigen Ethikrahmens der EU weitgehend darauf zurückzuführen sind, dass er auf einem selbstregulierenden Ansatz beruht, dass es kein EU-Strafrecht gibt und dass nur unzureichende Ressourcen und Befugnisse zur Überprüfung von Informationen vorhanden sind; in der Erwägung, dass jede Weiterentwicklung des Ethikrahmens der EU auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen muss und dabei die in den Verträgen festgelegte Gewaltenteilung geachtet werden muss; in der Erwägung, dass die Schaffung eines unabhängigen Ethikgremiums dazu beitragen könnte, das Vertrauen in die EU-Organe und deren demokratische Legitimität zu stärken;
K. in der Erwägung, dass infolgedessen Fälle problematischen Verhaltens aufgetreten sind; in der Erwägung, dass alle Fälle von unethischem Verhalten und der unsachgemäße Umgang damit durch die EU-Organe das Vertrauen der europäischen Bürger in die Organe gefährden und stark dazu beitragen, dem Ruf der Europäischen Union zu schaden;
L. in der Erwägung, dass insbesondere das Phänomen des sogenannten „Drehtüreffekts“ dramatisch zunimmt; in der Erwägung, dass viele Kommissionsmitglieder und ein Drittel der Mitglieder des Europäischen Parlaments in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 von Organisationen angeworben wurden, die im Europäischen Transparenzregister eingetragen sind; in der Erwägung, dass dieses Phänomen die Gefahr von Interessenkonflikten mit den rechtmäßigen Zuständigkeitsbereichen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe, die Gefahr der Offenlegung oder des Missbrauchs von vertraulichen Informationen sowie Risiken, dass ehemalige Mitarbeiter ihre engen persönlichen Kontakte und Freundschaften mit früheren Kollegen für Lobbyingaktivitäten nutzen, birgt.
M. in der Erwägung, dass die derzeitigen Rahmen für ethische Standards auf EU-Ebene auf die Besonderheiten der einzelnen Organe und Einrichtungen der EU zugeschnitten sind, was dazu führt, dass selbst in Bezug auf dasselbe Statut der Beamten der EU in den verschiedenen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU unterschiedliche Verfahren und Durchsetzungsniveaus zur Anwendung kommen, wodurch ein komplexes System entstanden ist, das sowohl für die Unionsbürger als auch für diejenigen, die die Vorschriften einhalten müssen, schwer zu verstehen ist;
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 darauf hingewiesen hat, dass es in vielen Bereichen gute Gründe für harmonisierte Ansätze für den Umgang mit ethischen Fragen innerhalb der EU-Organe gibt; in der Erwägung, dass sowohl die Europäische Bürgerbeauftragte als auch der Europäische Rechnungshof wiederholt auf schwerwiegende Versäumnisse in den EU-Organen hingewiesen haben, was deren Strategien zur Verhinderung von Interessenkonflikten anbelangt; in der Erwägung, dass sowohl die Bürgerbeauftragte als auch der Rechnungshof spezifische Bedenken hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines gemeinsamen ethischen Rahmens der EU mit klaren Verfahren und Meldekanälen geäußert haben; in der Erwägung, dass dieses Problem insbesondere die Arbeit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat betrifft, der sich mit Interessenkonflikten auf hoher Ebene, Drehtüreffekten und Transparenzvorschriften befassen muss; in der Erwägung, dass die ethischen Vorschriften der EU nicht mit den OECD-Leitsätzen für die Bewältigung von Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst im Einklang stehen;
O. in der Erwägung, dass das Beispiel der „Haute Autorité pour la Transparence de la Vie Publique“ in Frankreich zeigt, dass ein zentrales und unabhängiges Gremium, das für die Überwachung und Durchsetzung der für öffentliche Einrichtungen geltenden Ethikregeln und die Sanktionierung ihrer Nichteinhaltung zuständig ist, ein wirkungsvolles und schlagkräftiges Instrument ist, um unethisches Verhalten dauerhaft einzudämmen;
P. in der Erwägung, dass das Gleichgewicht zwischen den den Organen zugewiesenen Befugnissen eine grundlegende Garantie ist, die die Verträge den Unionsbürgern zuspricht;
Q. in der Erwägung, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erarbeitete Meroni-Doktrin die Übertragung von Zuständigkeiten der EU-Organe an externe Einrichtungen ermöglicht, auch von Zuständigkeiten, die noch nicht wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass nach Ansicht des EuGH jede Übertragung von Befugnissen begrenzt sein muss und sich nur auf klar definierte Befugnisse beziehen kann, deren Ausübung vollständig der Kontrolle der übertragenden Einrichtungen unterliegen muss und keine Ermessensbefugnis betreffen kann, die eine politische Beurteilung beinhaltet, damit das Gleichgewicht der Befugnisse zwischen den Organen nicht gefährdet wird;
R. in der Erwägung, dass nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Organe Befugnisse, die sie nicht selbst haben – etwa, wenn diese Befugnisse durch die Verträge dem Rechnungshof übertragen wurden oder bei den Mitgliedstaaten verblieben sind –, nicht im Wege einer interinstitutionellen Vereinbarung übertragen können;
S. in der Erwägung, dass die Mitglieder des Rechtsausschusses im Zusammenhang mit der Prüfung eventueller Interessenkonflikte bei den designierten Kommissionsmitgliedern im Jahr 2019 auf erhebliche Grenzen des derzeitigen Verfahrens hingewiesen haben; in der Erwägung, dass diese Grenzen den begrenzten Zugang zu Informationen, die mangelnde Zeit für die Prüfung, die fehlenden Untersuchungsbefugnisse und die mangelnde Unterstützung durch Sachverständige umfassen; in der Erwägung, dass nach Artikel 17 Absatz 3 EUV die Mitglieder der Europäischen Kommission „unter Persönlichkeiten ausgewählt [werden], die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten“;
T. in der Erwägung, dass der bestehende strenge Ethikrahmen für Kommissionsmitglieder weiterentwickelt werden muss, um bestehende Rechtslücken wie das Fehlen eines Statuts der Kommissionsmitglieder zu schließen; in der Erwägung, dass dieser Prozess eng mit der parlamentarischen Kontrolle und Aufsicht verbunden ist; in der Erwägung, dass ein Statut der Kommissionsmitglieder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausgearbeitet werden muss und die Kommission einen Vorschlag vorlegen sollte;
U. in der Erwägung, dass sich alle Spitzenkandidaten bei der Europawahl 2019 für die Schaffung eines für alle Organe der EU zuständigen unabhängigen Ethikgremiums ausgesprochen haben; in der Erwägung, dass sich die Präsidentin der Kommission hierfür in ihren politischen Leitlinien ausgesprochen hat;
V. in der Erwägung, dass die Freiheit des Mandats der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Interesse der Bürger ist, die sie vertreten;
W. in der Erwägung, dass eine der im EUV festgelegten Hauptfunktionen des Parlaments darin besteht, eine politische Kontrolle auszuüben;
X. in der Erwägung, dass die Mitarbeiter in den Organen unter das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union fallen;
1. ist der Ansicht, dass ein einziges unabhängiges Ethikgremium der EU die kohärente und vollständige Umsetzung der Ethikstandards in allen Organen der EU besser sicherstellen könnte, damit öffentliche Entscheidungen im Hinblick auf das Gemeinwohl und das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe getroffen werden; schlägt vor, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV geschlossen wird, mit der ein unabhängiges Ethikgremium der EU für das Parlament und die Kommission geschaffen werden soll, das allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU offensteht, und dass dieses Gremium auch den teilnehmenden Organen, Agenturen und Einrichtungen Schulungen und aktive Orientierungshilfen bietet;
Grundsätze
2. ist der Auffassung, dass bei den Bestimmungen dieser IIV die folgenden Bestimmungen und Grundsätze beachtet werden müssen:
a)
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sodass die effiziente und wirksame Nutzung der Mittel der Union sichergestellt ist,
b)
der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und der Grundsatz der Gewaltenteilung,
c)
die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, wie in Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt,
d)
die Rechtsstaatlichkeit und wesentliche europäische Grundsätze wie die Unschuldsvermutung, der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit,
e)
das Abgeordnetenstatut und insbesondere die in Artikel 2 dieses Statuts verankerte Mandatsfreiheit,
f)
keine Überschneidungen mit der oder Eingriffe in die Arbeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), des Europäischen Bürgerbeauftragten, des Europäischen Rechnungshofes oder des EuGH,
g)
das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 226 AEUV;
3. ist der Ansicht, dass sich das Gremium im Rahmen seiner Aufgaben, auch in Bezug auf die Überwachung und Untersuchung, auf die bestehenden Befugnisse der Organe, ihre Mitglieder um Informationen zu ersuchen, oder auf die Zustimmung der nationalen Behörden zum Austausch von Informationen stützen sollte; betont, dass der Präsident des Parlaments, das Kollegium der Kommission oder die jeweilige Behörde eines teilnehmenden Organs bis zu einer möglichen Überarbeitung der Vorschriften für die endgültige Beschlussfassung zuständig bleiben werden;
4. ist der Ansicht, dass das von dem unabhängigen Ethikgremium der EU angewandte Verfahren ein angemessenes Maß an Transparenz sicherstellen und gleichzeitig die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verfahrensgarantien schützen sollte, und dass die IIV Verfahrensregeln und ein angemessenes Datenschutzprotokoll enthalten sollte, in denen auf den bestehenden Besitzstand der Grundsätze der bestehenden Ethikgremien der EU sowie auf die gemeinsamen Werte der EU (Artikel 2 EUV), das Recht des Betroffenen auf Anhörung und Einlegung von Rechtsmitteln, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und die Veröffentlichungspflichten Bezug genommen wird;
Zuständigkeitsbereich und Mandat
5. ist der Ansicht, dass dem neuen Ethikgremium der EU eine Liste vereinbarter Aufgaben übertragen werden sollte, um im Einklang mit den geltenden Vorschriften Regeln für das ethische Verhalten von Kommissionsmitgliedern, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Bediensteten der teilnehmenden Organe vor, während und in einigen Fällen nach Ablauf ihrer Amts- bzw. Dienstzeit vorzuschlagen und darüber zu beraten, darunter:
a)
das Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Artikel 2 und 3),
b)
die Geschäftsordnung des Parlaments (Artikel 2, 10 (Absätze 5, 6 und 7) und 11, Artikel 176 Absatz 1, Anhang I (Artikel 1 bis 8) und Anhang II),
c)
die Geschäftsordnung der Kommission (Artikel 9), ihr Verhaltenskodex (Artikel 2 bis 13 und Anhang II), ihr Beschluss vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen sowie der gleiche Beschluss für ihre Generaldirektoren,
d)
Artikel 11, 11a, 12, 12a, 12b, 13, 15, 16, 17, 19, 21a, 22, 22a, 22c, 24, 26, 27, 40, 43, 86, 90, 91a und Anhang IX des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten, die sinngemäß für das gesamte Personal der Agenturen gelten, wenn sie die IIV unterzeichnet haben,
e)
die IIV über ein verbindliches Transparenzregister;
6. ist der Ansicht, dass die Vereinbarung für die Mitglieder und die Bediensteten der teilnehmenden Organe im Einklang mit den geltenden Bestimmungen vor, während und nach ihrer Amts- bzw. Dienstzeit gelten sollte; ist der Ansicht, dass dies für Mitglieder des Parlaments, Kommissionsmitglieder und alle EU-Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des Statuts fallen, gelten sollte;
7. weist darauf hin, dass die Zuständigkeit für Personen, die unter das Statut fallen, an das unabhängige Ethikgremium der EU delegiert werden könnte, indem von den Ermächtigungsklauseln in Artikel 2 Absatz 2 und/oder Artikel 9 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, und dass sie die Überwachung und Durchsetzung der berufsethischen Pflichten betreffen würde, während berufliche Pflichten weiterhin von den Anstellungsbehörden durchgesetzt werden;
8. beharrt darauf, dass die IIV allen Organen und Einrichtungen der EU offenstehen sollte; weist darauf hin, dass die beiden gesetzgebenden Organe beschließen können, die Agenturen im Rahmen ihrer Gründungsverordnung daran zu binden; ist der Ansicht, dass die IIV es dem Ethikgremium ermöglichen sollte, Informationen mit den nationalen Behörden auszutauschen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, wobei diese Informationen – beispielsweise Steuerinformationen, Eintragungen in Grundbüchern und Daten nationaler Ethikgremien – mit dem gleichen Maß an Vertraulichkeit behandelt werden sollten wie durch die offenlegende Behörde, und bewährte Verfahren auszuloten und eine Begutachtung durch Fachkollegen in Anspruch zu nehmen; ist der Ansicht, dass das unabhängige Ethikgremium – unbeschadet der in Absatz 2 dargelegten allgemeinen Grundsätze und sofern dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist – die Möglichkeit haben sollte, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate mit den einschlägigen EU-Organen wie dem OLAF, der EUStA, dem Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Rechnungshof zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen;
Zuständigkeiten und Befugnisse
9. ist der Ansicht, dass unbeschadet des durch die Verträge geschaffenen Gleichgewichts zwischen den Organen alle teilnehmenden Organe dem Ethikgremium der EU im Rahmen ihrer jeweiligen Verfahrensautonomie einerseits eine präventive Rolle durch Sensibilisierung und Ethikleitlinien und andererseits eine Compliance- und Beratungsfunktion mit der Befugnis, Empfehlungen zu ethischen Fragen, einschließlich Interessenkonflikten, abzugeben, übertragen sollten; ist der Ansicht, dass die Entscheidungsbefugnisse innerhalb des jeweiligen Organs verbleiben sollten, bis das Ethikgremium der EU mit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage basierenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist; weist darauf hin, dass sich die Aufgaben des Ethikgremiums der EU auf die vereinbarte Liste der von den teilnehmenden Organen übertragenen Aufgaben beschränken würden und die Zuständigkeiten von OLAF, EUStA und den nationalen Gerichten im Zusammenhang mit einem etwaigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die in ihre Zuständigkeit fallen, daher unberührt blieben und in vollem Umfang geachtet würden; betont, dass das Parlament regelmäßig Studien zur Überwachung der Integrität in Auftrag geben sollte, in denen Integrität anhand einer Reihe genau umrissener Ziele und Leistungsindikatoren definiert wird, und über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten sollte;
10. ist der Ansicht, dass diese Überwachungskapazität unter anderem die Möglichkeit umfassen sollte, die Richtigkeit der Erklärung der finanziellen Interessen zu überprüfen, die von erfassten Einzelpersonen direkt dem Ethikgremium der EU – bei designierten Kommissionsmitgliedern zusätzlich dem Parlament – vorgelegt werden sollte, um sicherzustellen, dass diese den schnellsten Weg zu all denjenigen finden, die nach den geltenden Vorschriften für demokratische und/oder öffentliche Kontrolle, die Behandlung von Interessenkonflikten, die Regeln für Lobbytätigkeiten, die Kontrollen der Transparenzpflichten, unter anderem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, und die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über den Drehtüreffekt und allgemein die Überprüfung der Einhaltung aller Bestimmungen der Verhaltenskodizes und der geltenden Transparenz-, Ethik- und Integritätsvorschriften verantwortlich sind;
11. stellt fest, dass die verschiedenen Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen in Bezug auf Organe und Institutionen der EU unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Interessenkonflikt“ enthalten; stellt fest, dass eine Definition kontextabhängig ist und sich weiterentwickelt und dass vollständige Transparenz nicht unbedingt sicherstellt, dass kein Interessenkonflikt vorliegt oder dass das Vertrauen der Öffentlichkeit gewonnen oder gestärkt wird; stellt fest, dass die Durchsetzung der Ethikregeln und die öffentliche Rechenschaftspflicht bei Interessenkonflikten eine Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger in öffentliche Einrichtungen sind;
12. erachtet es als äußerst wichtig, zwischen einem Interessenkonflikt, der während der Ausübung einer Funktion entsteht, und einem späteren Interessenkonflikt und zwischen Handlungen, die zulässig sind, wenn sie angegeben werden, und Handlungen, die in keinem Fall zulässig sind, zu unterscheiden;
13. stellt fest, dass das Europäische Parlament den Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern eingerichtet hat, der den Mitgliedern bei der Auslegung und Umsetzung des Verhaltenskodex behilflich sein soll; weist ferner darauf hin, dass der Beratende Ausschuss außerdem mutmaßlichen Verstößen gegen den Verhaltenskodex nachgeht und den Präsidenten zu dessen Handlungsoptionen berät; ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament bei Ethikregeln und ihrer Durchsetzung mit gutem Beispiel vorangehen sollte;
14. vertritt die Auffassung, dass das Ethikgremium der EU auch für die Verpflichtungen aus dem Transparenzregister zuständig sein könnte und einen besseren Schutz von Hinweisgebern und einen besseren Umgang mit Interessenkonflikten in Korruptions- und Betrugsfällen ins Auge fassen sollte;
15. ist der Ansicht, dass das Ethikgremium der EU damit betraut werden sollte, ein öffentliches EU-Portal mit einschlägigen Informationen über Ethikregeln, Berichte über bewährte Verfahren, Studien und Statistiken sowie eine Datenbank mit den Erklärungen über die finanziellen Interessen aller teilnehmenden Organe zu entwickeln;
16. beharrt darauf, dass das unabhängige Ethikgremium der EU das Recht haben sollte, Untersuchungen auf eigene Initiative und Untersuchungen vor Ort und anhand von Belegen auf der Grundlage von Informationen durchzuführen, die es selbst eingeholt oder von Dritten – wie etwa Journalisten, den Medien, nichtstaatlichen Organisationen, Hinweisgebern, der Zivilgesellschaft oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten – erhalten hat; besteht darauf, dass jeder Dritte, der dem unabhängigen Ethikgremium in gutem Glauben einen Sachverhalt meldet, geschützt und seine Identität anonym gehalten werden muss; ist der Ansicht, dass das Gremium, wenn es auf eigene Initiative eine Untersuchung einleitet, die betroffene Person und die für die Verhängung von Sanktionen zuständige Behörde in den jeweiligen Organen mit einer vertraulichen Nachricht in Kenntnis setzen muss; ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall die jeweilige Behörde dieses Organs, dieser Agentur oder dieser Einrichtung verlangen kann, dass das Gremium eine Erklärung vorlegt;
17. betont, dass es sich bei der Anforderung von Steuer- und Bankunterlagen um Eingriffe privatrechtlicher Art handelt, für die es schwerwiegende Vorwürfe, die in die Zuständigkeit des OLAF fallen, geben muss;
18. betont, dass das Ethikgremium Hinweisgeber, insbesondere EU-Bedienstete, schützen muss, damit diese ihre Sorgen in Bezug auf mögliche Regelverstöße ohne Angst vor Repressalien vorbringen können; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass das Gremium die internen und vertraulichen Beschwerdemechanismen überwachen sollte, die im Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehen sind; betont, dass nur ein sicheres und schützendes Arbeitsumfeld es den öffentlichen Bediensteten ermöglicht, ihre Bedenken zu äußern und auf diese Weise dazu beizutragen, dass das unabhängige Ethikgremium seine Tätigkeit ordnungsgemäß wahrnehmen kann;
19. ist der Ansicht, dass das Gremium im Sinne einer umfassenden Wirksamkeit die Funktionen der bestehenden für Ethik zuständigen Organe zusammenführen sollte; ist der Ansicht, dass das Gremium die Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Kommissionsmitglieder beraten sollte, wenn sie um Orientierungshilfe zu ethischen Fragen ersuchen; ist der Ansicht, dass das Gremium der Anstellungsbehörde Empfehlungen für Sanktionen aussprechen sollte, wenn es um ethische Verpflichtungen für Bedienstete geht, und dass das Gremium in Bezug auf Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Kommissionsmitglieder Empfehlungen an die zuständigen Behörden der jeweiligen teilnehmenden Organe richten sollte; empfiehlt, dass das Ethikgremium Empfehlungen ausspricht, die als Präzedenzfälle in identischen oder ähnlichen Fällen dienen können; ist der Ansicht, dass dadurch Effizienz, Kohärenz und Vorhersehbarkeit sichergestellt werden und die Arbeitsbelastung, insbesondere in Personalangelegenheiten bei zahlreichen ähnlichen Fällen, erheblich gesenkt wird;
20. ist der Ansicht, dass das Ethikgremium der EU die Integrität fördern und mit Beratungsaufgaben betraut werden sollte, um allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Personen und/oder Organen und Einrichtungen, die um die Auslegung eines ethischen Standards im Hinblick auf angemessenes Verhalten in einem bestimmten Fall ersuchen möchten, mit verlässlicher und vertrauenswürdiger Beratung zur Seite zu stehen; ist der Ansicht, dass zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung der ethischen Standards und der Vorhersehbarkeit das unabhängige Ethikgremium der EU bei seiner Beratung an seinen Standpunkt in derselben Angelegenheit gebunden sein sollte;
21. weist darauf hin, dass die Bestätigung des Rechtsausschusses, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, eine wesentliche Voraussetzung für die Ernennung der designierten Kommissionsmitglieder ist und dass der Rechtsausschuss eindeutig dazu befugt ist, designierte Kommissionsmitglieder abzulehnen, wenn ein Interessenkonflikt festgestellt wurde;
22. weist darauf hin, dass das Parlament einzelnen Kommissionsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann, wonach der Präsident der Kommission nach Maßgabe von Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung vom 20. November 2010 dieses Mitglied entweder zur Niederlegung des Amtes auffordern muss oder aber in der nächsten Tagung vor dem Parlament erklären muss, warum er dies ablehnt;
23. ist der Auffassung, dass die Prüfung der Erklärungen der designierten Kommissionsmitglieder im Hinblick auf die Feststellung eines Interessenkonflikts von grundlegender institutioneller und demokratischer Bedeutung ist und mit größter Aufmerksamkeit, Engagement und Verantwortungsbewusstsein erfolgen sollte, wobei die Auslegung vollständig objektiv, demokratisch und unabhängig sein muss; ist der Ansicht, dass die Regeln für die Prüfung potenzieller Interessenkonflikte auch für die Erklärung des gewählten Präsidenten der Europäischen Kommission gelten sollten;
24. betont, dass die Entscheidung über Interessenkonflikte der designierten Kommissionsmitglieder vor Anhörungen nach wie vor in den demokratischen und institutionellen Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses des Parlaments fällt; betont in diesem Zusammenhang, dass das künftige unabhängige Ethikgremium der EU über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen und befugt sein sollte, Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu beantragen, damit es gut begründete und gut dokumentierte Beurteilungen durchführen kann; betont, dass bei der Überprüfung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, die Vorschriften im Zusammenhang mit Vertraulichkeit, dem Schutz der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt eingehalten werden müssen; ist der Ansicht, dass dem Rechtsausschuss mehr Zeit eingeräumt werden sollte und dass er unter uneingeschränkter Wahrung seiner alleinigen Zuständigkeit in diesem Bereich über das Vorliegen eines Interessenkonflikts bei designierten Kommissionsmitgliedern entscheiden sollte, nachdem er eine unverbindliche, präzise und begründete Empfehlung des unabhängigen Ethikgremiums der EU erhalten hat, die ihn in seinem Handeln bestärken würde; ist der Ansicht, dass der Rechtsausschuss abschließend eine Aussprache über die Empfehlungen des unabhängigen Ethikgremiums führen sollte; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen zusammen mit den Erklärungen über die finanziellen Interessen der designierten Kommissionsmitglieder veröffentlicht werden sollten; ist der Ansicht, dass über die Prüfung der Erklärungen der designierten Kommissionsmitglieder durch den Rechtsausschuss hinaus die Prüfung auf Interessenkonflikte für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union generell vor, während und nach der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Beschäftigung vorgenommen werden sollte; ist ferner der Auffassung, dass er mit ausreichenden Ressourcen, Instrumenten und Fähigkeiten ausgestattet werden sollte, um die erforderlichen Informationen zu überprüfen und ausfindig zu machen und erforderlichenfalls zusätzliche Informationen zu erbitten;
Zusammensetzung
25. vertritt die Auffassung, dass sich das Ethikgremium aus neun Mitgliedern zusammensetzen sollte, von denen drei von der Kommission ausgewählt, drei vom Parlament gewählt und drei de jure aus dem Kreis der ehemaligen Richter des EuGH, des Rechnungshofes und der ehemaligen Bürgerbeauftragten der EU benannt werden sollten; ist der Ansicht, dass in Personalangelegenheiten Personalvertreter des Organs der betreffenden Person einbezogen werden sollten; weist darauf hin, dass Anhang II des Statuts entsprechend geändert werden sollte;
26. ist der Ansicht, dass seine Mitglieder unabhängig sein, auf der Grundlage ihrer Kompetenz, Erfahrung und beruflichen Eignung sowie ihrer persönlichen Integrität ausgewählt werden, über einen tadellosen Werdegang in Bezug auf ihr ethisches Verhalten verfügen und eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeben müssen; ist der Ansicht, dass bei der Zusammenstellung des Gremiums auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden sollte; betont, dass alle Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein müssen; vertritt die Auffassung, dass die Mitglieder für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt und ihr Amt alle zwei Jahre um ein Drittel verlängert werden sollte;
27. fordert, dass der Ethikbeauftragte dafür zuständig sein sollte, die Erklärungen der Bewerber zu verifizieren; ist der Ansicht, dass die Mitglieder in einem Geist der Zusammenarbeit und der Konsistenz bei ihren Analysen und Empfehlungen handeln sollten; fordert, dass bei der Zusammensetzung des Gremiums auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter geachtet wird;
28. ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung des Ethikgremiums mit einem Rahmen für die Ausübung des Mandats sowie einem Verfahren zur Beendigung des Mandats einhergehen sollte;
29. schlägt vor, dass das Parlament zur Sicherstellung einer breiten Unterstützung die Mitglieder des Gremiums mit der Unterstützung einer großen Mehrheit wählt, möglicherweise ähnlich dem Verfahren für Mitglieder der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen oder Entscheidungen über den Sacharow-Preis;
30. schlägt vor, dass jedes Organ diese Mitglieder insbesondere aus dem Kreis ehemaliger Richter des EuGH, ehemaliger Präsidenten des OLAF und des Rechnungshofes, ehemaliger oder amtierender Mitglieder der höchsten Gerichte der Mitgliedstaaten, ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments, ehemaliger Bediensteter der teilnehmenden Organe und Einrichtungen, ehemaliger Bürgerbeauftragter der EU und von Mitgliedern der Ethikbehörden in den Mitgliedstaaten auswählt; schlägt ferner vor, dass das Gremium aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten wählt; betont, dass dies unbeschadet des Rechts des Personals gilt, seine Vertreter selbst zu organisieren, wenn es um Personalangelegenheiten geht;
31. betont, dass eine Vielfalt an beruflichen Hintergründen und unabhängigem Fachwissen der Mitglieder sichergestellt werden muss; schlägt vor, dass die Teilnahme ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Kommission auf ein Drittel der Mitglieder des Gremiums beschränkt wird;
32. empfiehlt, dass das Kollegium von einem Sekretariat unterstützt wird, das über personelle, materielle und finanzielle Ressourcen verfügt, die seinem Mandat und seinen Aufgaben entsprechen, einschließlich eines Ethikbeauftragten, der für Ethikschulungen und Beratung innerhalb des unabhängigen Ethikgremiums der EU zuständig ist; ist der Ansicht, dass durch die Bündelung der den verschiedenen Ethikgremien der EU derzeit zugewiesenen Haushaltsmittel und Mitarbeiter bei der Zusammenlegung dieser Gremien die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert würde und die Kosten gesenkt würden;
Verfahren
33. ist der Ansicht, dass die Schaffung eines Ethikgremiums der EU zum Aufbau einer institutionellen Kultur beitragen sollte, die wesentlich auf Prävention, Unterstützung und Transparenz beruht; schlägt zu diesem Zweck einen zweistufigen Ansatz vor, in dessen Rahmen das Ethikgremium der EU für den Fall, dass es von einem tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Ethikregeln erfährt, zunächst Maßnahmen empfiehlt, um dem Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist ein Ende zu setzen; ist der Ansicht, dass mit diesem ersten präventiven Schritt die Vertraulichkeit und Geheimhaltung sowie das Recht jeder Person, gehört zu werden und die Anschuldigungen zu widerlegen, sichergestellt werden sollten; schlägt vor, dass das Ethikgremium der EU für den Fall, dass die betroffene Person sich weigert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und der Verstoß andauert, eine begründete Empfehlung für Sanktionsmaßnahmen aussprechen und alle relevanten Informationen über den Fall an die zuständige Behörde weiterleiten sollte, die innerhalb von 20 Arbeitstagen über die Folgemaßnahmen zu der Empfehlung entscheidet;
34. ist der Ansicht, dass am Ende dieses Zeitraums die begründete Empfehlung des unabhängigen Ethikgremiums unbeschadet der Datenschutz-Grundverordnung und der persönlichen Rechte zusammen mit der Entscheidung der zuständigen Behörde, die eine Erklärung abgeben sollte, wenn die Empfehlungen nicht vollständig befolgt werden, veröffentlicht werden sollte; ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung oder Übermittlung der abgegebenen Empfehlungen und Entscheidungen an sich als erste Maßnahme schon eine Sanktion darstellen könnte; betont, dass ein solches Gremium den EuGH nicht ersetzen kann; schlägt vor, dass die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, wenn sie hinreichend begründet, dass mehr Zeit für die Untersuchung des Falls benötigt wird, das Ethikgremium darum ersuchen kann, die Frist für die Entscheidung um bis zu 20 Arbeitstage zu verlängern; ist der Ansicht, dass dieser zweistufige Ansatz angewandt werden sollte, wenn die Person zum Zeitpunkt der Offenlegung hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass die Informationen wahr sind, und empfiehlt, dass vorsätzliche Verstöße, grobe Fahrlässigkeit, die Verschleierung von Beweismitteln und die Nichterfüllung der Pflicht zur Zusammenarbeit auch dann erschwerende Umstände im Zusammenhang mit Empfehlungen für Sanktionen darstellen, wenn der Verstoß selbst eingestellt wurde;
35. fordert klare Bestimmungen, durch die der betreffenden Person das Recht eingeräumt wird, entsprechende Entscheidungen des Präsidenten unter uneingeschränkter Wahrung der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit anzufechten;
36. vertritt die Auffassung, dass das Ethikgremiums der EU Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder treffen sollte;
37. beharrt darauf, dass die in den Verträgen festgelegten Verfahren angewandt werden müssen, wie etwa die Übertragung von Untersuchungen durch den Europäischen Rechnungshof an das OLAF und den EuGH;
Allgemeine Bestimmungen
38. ist der Ansicht, dass das Ethikgremium der EU Studien durchführen und jährliche Statistiken über Erklärungen der finanziellen Interessen, Fälle von Drehtüreffekten und andere relevante Informationen zusammenstellen und einen Jahresbericht veröffentlichen sollte, der Informationen über die Erfüllung seiner Aufgaben und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der ethischen Standards enthält und dem Parlament vorgelegt wird; empfiehlt, dass im Jahresbericht die Zahl der untersuchten Fälle, die Organe, denen die jeweiligen Personen angehören, die Art der betreffenden Verstöße, die Dauer der Verfahren, der Zeitraum bis zur Einstellung des Verstoßes, der Anteil der verhängten Sanktionen und die Empfehlungen aufgeführt werden;
39. ist der Ansicht, dass in die IIV eine Überprüfungsklausel aufgenommen werden sollte, mit der sichergestellt wird, dass die teilnehmenden Organe spätestens zwei Jahre nach seiner Einrichtung in der Lage sind, eine Bewertung seiner Tätigkeiten vorzunehmen, einschließlich einer Analyse der Funktionsweise der Vorschriften und Verfahren und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen; betont insbesondere, dass sich diese Überprüfungsklausel auf die Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzung des Mandats des Ethikgremiums der EU konzentrieren sollte und dass bei der Bewertung des Parlaments die Beiträge des Ethikgremiums selbst berücksichtigt werden sollten;
40. ist der Auffassung, dass das neue Ethikgremium der EU befugt sein sollte, durch Vorschläge zur Entwicklung und regelmäßigen Aktualisierung eines gemeinsamen Ethikrahmens für die Organe der EU beizutragen, was auch gemeinsame Vorschriften und eine allgemeine Vorlage für Erklärungen über die finanziellen Interessen in maschinenlesbarem Format sowie einen Vorschlag zur Änderung seiner Zuständigkeiten und zur Vorlage dieses Vorschlags an das Europäische Parlament umfasst; ist der Ansicht, dass die ethischen Standards aller Organe, Agenturen und Einrichtungen so bald wie möglich harmonisiert werden sollten; ist der Ansicht, dass ein Statut der Kommissionsmitglieder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausgearbeitet werden muss;
41. schlägt vor, dass das unabhängige Ethikgremium darauf hinwirken sollte, eine auf höchsten Standards basierende gemeinsame Definition des Begriffs des Interessenkonflikts für die EU-Institutionen festzulegen; hebt hervor, dass viele Mitgliedstaaten über strenge Vorschriften verfügen; weist auf die OECD-Definition des Begriffs „Interessenkonflikt“ hin („wenn eine natürliche Person oder eine (private oder staatliche) Körperschaft in der Lage ist, ihren eigenen Beruf oder ihre amtliche Eigenschaft in irgendeiner Weise zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken auszunutzen“);
42. fordert vollständige Transparenz in Bezug auf alle Sitzungen, die von dem Gremium organisiert werden und an denen private Akteure und deren Vertreter sowohl für gewinnorientierte als auch für gemeinnützige Organisationen teilnehmen;
43. beharrt darauf, dass die Empfehlungen des Ethikgremiums der EU unbeschadet der in Absatz 24 genannten Zuständigkeiten des Parlaments ordnungsgemäß begründet, gut dokumentiert und für das betreffende Mitglied oder den Bediensteten und das betreffende Organ verfügbar sein sollten; vertritt die Auffassung, dass sich die teilnehmenden Organe und Einrichtungen verpflichten sollten, bei allen Verfahren, die in den Geltungsbereich der vereinbarten IIV fallen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und insbesondere dem unabhängigen Ethikgremium der EU alle Informationen und Dokumente zu übermitteln, die es für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ethikregeln benötigt; weist darauf hin, dass gegen die Tätigkeiten des Ethikgremiums Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt werden könnte und dass die Entscheidungen der teilnehmenden Organe, die auf den Empfehlungen beruhen, weiterhin vor dem EuGH überprüft werden könnten;
44. ist der Ansicht, dass die Verbesserung der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie höchste Standards für ethisches Verhalten innerhalb der EU-Organe sowie bei den Entscheidungsprozessen der EU zu den Themen gehören, die im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas erörtert werden sollten; betont, dass dies eine Gelegenheit für die Unionsbürger ist, über die Überarbeitung der Verträge zu debattieren, und dass dadurch eine klare Rechtsgrundlage für die Einführung eines solchen unabhängigen Ethikgremiums der EU für alle Organe im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geschaffen werden würde;
45. fordert, dass das unabhängige Ethikgremium beim Thema Transparenz mit gutem Beispiel vorangeht, indem es im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften alle Empfehlungen, Jahresberichte, Beschlüsse und Ausgaben in einem maschinenlesbaren, offenen Datenformat veröffentlicht, das allen Bürgern zugänglich ist; empfiehlt nachdrücklich, dass jede Software, die mit dem Ziel der Einhaltung der ethischen Normen in der öffentlichen Verwaltung der EU entwickelt wird, im Rahmen einer kostenlosen und quelloffenen Software-Lizenz zur Verfügung gestellt und an alle Einrichtungen in Europa, die sie nutzen möchten, weitergegeben wird; fordert in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten;
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen Integritätsvorschriften, insbesondere solche, an denen Mitglieder des Europäischen Parlaments und nationale Politiker beteiligt sind, die eine Rolle bei der Politikgestaltung der EU spielen, effizient und unverzüglich bearbeitet werden;
47. bedauert und ist besorgt über die mangelnde Berücksichtigung von Präventions- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Kommission;
48. stellt fest, dass bei der Anwendung geltender Vorschriften für Kommissionsmitglieder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und EU-Beamte zu viele Schwächen zutage getreten sind; weist erneut darauf hin, dass laut einem Bericht von „Transparency International EU“ Anfang 2017 mehr als 50 % der ehemaligen Kommissionsmitglieder und 30 % der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keine politischen Ämter mehr innehatten, für Organisationen arbeiteten, die im Transparenz-Register der EU registriert sind; betont, wie wichtig Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf persönliche und finanzielle Verpflichtungen insbesondere bei gewählten Mitgliedern ist; betont, dass Fragen der Transparenz und Integrität auf EU-Ebene und nationaler Ebene eng miteinander verknüpft sind; unterstützt daher die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im Europarat und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Empfehlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung eines strengen Verhaltenskodexes für nationale Politiker und der Einführung von Regelungen für die Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst umzusetzen;
49. fordert eine Stärkung des bestehenden Regulierungs- und Durchsetzungsrahmens sowohl für Interessenkonflikte vor Antritt einer Stelle im öffentlichen Dienst als auch für solche nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, um eine angemessene, eindeutige, verbindliche und verhältnismäßige Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft sowie dem gemeinnützigen Sektor zu erreichen und dadurch den Entscheidungsprozessen der EU in den Augen der Öffentlichkeit mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen;
50. betont, dass Interessenkonflikte, die nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bzw. im Zusammenhang mit dem sogenannten Drehtüreffekt auftauchen, wiederkehrende Probleme systematischer Natur sind, die in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU verbreitet sind; empfiehlt die Annahme harmonisierter und angemessener Karenzzeiten in allen Organen der EU und eine Stärkung ihrer Durchsetzung; ist der Auffassung, dass Interessenkonflikte die Integrität der Organe und Agenturen der EU gefährden und damit das Vertrauen der Bürger in diese Organe und Agenturen beeinträchtigen könnten; hält es für geboten, die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verhaltenskodizes der EU aufeinander abzustimmen und durchzusetzen, damit unter anderem umfassende Transparenz in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse und Projekte hochrangiger EU-Beamte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und die Nebentätigkeiten von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eingefordert werden kann; ist der Ansicht, dass die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach einem öffentlichen Amt oder einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst innerhalb eines angemessenen Zeitraums gelten sollten, wobei die Vorschriften über eine angemessene Entschädigung einzuhalten sind; betont, dass aus den bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten, die bereits über nationale Ethikbehörden mit einschlägigem Fachwissen verfügen, Lehren gezogen werden müssen; betont, dass es bei der Durchsetzung ethischer Standards unterschiedliche nationale Verfahren gibt; stellt fest, dass von gewählten Vertreter in manchen Mitgliedstaaten verlangt wird, sich nicht an Abstimmungen zu Themen, an denen sie ein persönliches Interesse haben, zu beteiligen, und bittet daher die Mitglieder, in ähnlichen Fällen nicht als Berichterstatter aufzutreten; verweist in diesem Zusammenhang auf die in den Artikeln 2 und 3 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments festgelegten Bestimmungen in Bezug auf finanzielle Interessen und Interessenkonflikte;
51. betont, dass die Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden im Zusammenhang mit Interessenkonflikten zusätzlich zu ihren anderen Aufgaben ohne einen für diese Aufgabe eingerichteten Mechanismus und ohne entsprechende Mittel und Befugnisse für die Durchsetzung ihrer Entscheidungen handhabt;
52. betont, dass das unabhängige Ethikgremium der EU allein nicht ausreichen wird, Interessenkonflikten innerhalb der Organe und Agenturen der EU wirksam entgegenzutreten; ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der EU-Vorschriften über Ethik und Integrität Maßnahmen umfassen könnte wie eine verhältnismäßige Verlängerung der Melde- und Karenzzeiten hoher Beamter im Einzelfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Gleichbehandlung gemäß Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Verbesserung der Richtlinie 2014/24/EU(4) über die öffentliche Auftragsvergabe, die verpflichtende Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, die der Aufsicht des Organs unterliegen, dem ein neu ernannter Beamter angehört, oder die Beziehungen zu diesem Organ unterhalten, einen zwingenden Verzicht, wenn es um Angelegenheiten geht, die einen ehemaligen Arbeitgeber in der Privatwirtschaft betreffen, oder das Verbot des Aktienbesitzes von Kommissionsmitgliedern und hohen Beamten von Organen und Agenturen der EU während ihrer Amtszeit; fordert die Kommission erneut auf, in Erwägung zu ziehen, eine Überprüfung des einschlägigen Rechtsrahmens vorzuschlagen;
53. ist der Ansicht, dass längere Karenzzeiten für hohe Beamte, die eine Agentur oder ein Organ verlassen, gerechtfertigte rechtliche Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses und der Integrität öffentlicher Einrichtungen darstellen, sofern sie auf einem objektiven Verfahren mit klaren Kriterien beruhen;
54. äußert Besorgnis in Bezug auf die Verfahren zur Ernennung hoher EU-Beamter sowie den Umgang mit Interessenkonflikten von Kommissionsmitgliedern und begangenen Verstößen gegen den Verhaltenskodex für Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Bezug auf Kontrollen von Transparenzpflichten und die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zum Drehtüreffekt;
55. ist der Ansicht, dass sich die EU-Organe an höchste ethische Standards halten sollten, um zu verhindern, dass es zu Fällen von Drehtüreffekten und Interessenkonflikten kommt, und zwar auch im Hinblick auf die Besetzung von Führungspositionen in den Organen und Agenturen der EU;
56. ist der Auffassung, dass die Verfahren zur Auswahl von Kandidaten für Führungspositionen auf der Grundlage absolut objektiver Kriterien und für die breite Öffentlichkeit vollkommen transparent durchgeführt werden sollten; hebt hervor, dass es einen Rahmen für Fragen und Einwände sowie öffentliche Folgemaßnahmen, und die Befugnis, Entscheidungen aufzuheben, die sich hinsichtlich Transparenz und Integrität als unzureichend erwiesen haben, geben sollte; hebt hervor, dass die Verfahren regelmäßig bewertet werden sollten, damit ihre Wirksamkeit überwacht wird und gegebenenfalls Verbesserungen durchgeführt werden können;
57. hebt hervor, dass das Parlament bei der Verbesserung des bestehenden Ethiküberwachungssystems der EU eine entscheidende Rolle spielen muss, und dass das System auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU angewendet werden muss, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Beschlussfassungsprozesse der EU gestärkt wird;
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58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).