Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0642),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0321/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Juli 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0152/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 20. Mai 2021 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2021)0254).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Oktober 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/1767.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Stellungnahme der Kommission
Die Kommission engagiert sich weiterhin dafür, dass die EU ihre internationalen Verpflichtungen in das Übereinkommen von Aarhus betreffenden Angelegenheiten erfüllt, und in diesem Zusammenhang nimmt sie die vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2015/128(1) am 17. März 2021 geäußerten Bedenken und Feststellungen zur Kenntnis. In den Feststellungen wird die EU aufgefordert, ‚die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Aarhus-Verordnung geändert wird oder neue EU-Rechtsvorschriften erlassen werden, damit Mitglieder der Öffentlichkeit eindeutig Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens erhalten, um gegen Beschlüsse über Beihilfemaßnahmen vorgehen zu können, die die Europäische Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV erlassen hat, und die gegen das EU-Umweltrecht verstoßen‘.
Die Kommission ist dabei, die Auswirkungen der Feststellungen zu analysieren und die verfügbaren Optionen zu prüfen. Die Kommission wird diese Prüfung bis Ende 2022 fertigstellen und veröffentlichen. Die Kommission wird gegebenenfalls bis Ende 2023 in Anbetracht der Verpflichtungen der EU gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen Maßnahmen vorschlagen, um diese Problematik anzugehen.