Einsetzung einer Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich und die Festlegung ihrer zahlenmäßigen Zusammensetzung
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 über die Einsetzung einer Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich und die Festlegung ihrer zahlenmäßigen Zusammensetzung (2021/2917(RSO))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– unter Hinweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(1) („Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“), insbesondere auf Artikel 11,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2021 zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich(2), insbesondere auf die Ziffern 8 und 9,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. April 2019 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen(3),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. Juli 2019 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen(4),
– gestützt auf Artikel 223 seiner Geschäftsordnung,
1. stellt fest, dass in Artikel 11 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Einsetzung einer Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorgesehen ist, die sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs zusammensetzt und die
a)
den durch Artikel 7 dieses Abkommens eingesetzten Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung des Abkommens und jeglichen Zusatzabkommens ersuchen kann, der daraufhin der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich die erbetenen Informationen übermittelt;
b)
über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats EU-Vereinigtes Königreich unterrichtet wird; und
c)
Empfehlungen an den Partnerschaftsrat EU-Vereinigtes Königreich richten kann;
2. beschließt, eine 35 Mitglieder umfassende Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich einzusetzen;
3. beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. Juli 2019 über die Zusammensetzung der Vorstände der Delegationen, dass den Vorständen der Delegationen zwei stellvertretende Vorsitzende angehören;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission sowie dem Parlament des Vereinigten Königreichs zur Information zu übermitteln.