Die Rolle der Entwicklungspolitik bei der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt in Entwicklungsländern vor dem Hintergrund der Umsetzung der Agenda 2030
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2021 zu der Rolle der Entwicklungspolitik bei der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt in Entwicklungsländern vor dem Hintergrund der Umsetzung der Agenda 2030 (2020/2274(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1992 über die biologische Vielfalt (CBD) und die bevorstehende 15. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens (COP15),
– unter Hinweis auf den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 2007 über die Rechte der indigenen Völker,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 2018 zu den Rechten von Kleinbauern und anderen in ländlichen Regionen arbeitenden Menschen,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) der Vereinten Nationen von 2019 über Klimawandel und Land,
– unter Hinweis auf den IPCC-Sonderbericht von 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Bewertungsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (Weltbiodiversitätsrat, IPBES) von 2019,
– unter Hinweis auf den Bericht des Weltbiodiversitätsrats vom 29. Oktober 2020 über die Arbeitstagung zum Thema biologische Vielfalt und Pandemien,
– unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker, der der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2016 vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sekretariats des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 15. September 2020 mit dem Titel „Global Biodiversity Outlook 5“ (Fünfter globaler Bericht über die biologische Vielfalt),
– unter Hinweis auf den Biodiversitätsgipfel der Vereinten Nationen vom 30. September 2020,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die am 14. Dezember 2016 abgegebene Erklärung von Cancún zur Förderung einer nachhaltigen Weide- und Viehwirtschaft für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Gras- und Weideland, die auf der 13. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 13),
– unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe des Ausschusses für Welternährungssicherheit (CFS) vom Juli 2019 über Ernährungssicherheit und Ernährung mit dem Titel „Agroecological and other innovative approaches for sustainable agriculture and food systems that enhance food security and nutrition“ (Agrarökologische und andere innovative Ansätze für eine nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Lebensmittelsysteme zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Ernährung),
– unter Hinweis auf den 2020 veröffentlichten Bericht der FAO mit dem Titel „State of knowledge of soil biodiversity – Status, challenges and potentialities“ (Wissensstand in Bezug auf die biologische Vielfalt des Bodens – Lage, Herausforderungen und Potenzial),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS),
– unter Hinweis auf den Bericht „Global Analysis 2020“ von Frontline Defenders,
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Streamlining European Biodiversity Indicators“ (SEBI),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021)0082),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (COM(2019)0352) und auf die anschließenden Schlussfolgerungen des Rates,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2017 zu indigenen Völkern,
– unter Hinweis auf den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2017,
– unter Hinweis auf den im November 2003 angenommenen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor,
– unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche im Juni 2020 veröffentlichte eingehende Analyse zu dem Thema „Handel und biologische Vielfalt“(2),
– unter Hinweis auf die Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(3),
– unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche im Dezember 2020 veröffentlichte eingehende Analyse mit dem Titel „Der Zusammenhang zwischen dem Verlust der biologischen Vielfalt und der zunehmenden Verbreitung von Zoonosen“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme(5),
– unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche im September 2014 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Indigenous peoples, extractive industries and human rights“ (Indigene Völker, mineralgewinnende Industrie und Menschenrechte)(6),
– unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche im Juni 2020 veröffentlichte eingehende Analyse mit dem Titel „Challenges for environmental and indigenous peoples’ rights in the Amazon region“ (Herausforderungen in den Bereichen Umweltrecht und Rechte indigener Völker im Amazonasgebiet)(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung(8),
– unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A9‑0258/2021),
A. in der Erwägung, dass etwa 70 % der Armen der Welt für ihren Lebensunterhalt unmittelbar von der biologischen Vielfalt abhängen;
B. in der Erwägung, dass der größte Verlust an biologischer Vielfalt in den Entwicklungsländern zu verzeichnen ist;
C. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt nach wie vor eine wichtige Quelle für die Entwicklung von Arzneimitteln ist;
D. in der Erwägung, dass der umfassendsten pauschalen Schätzung zufolge Ökosystemleistungen einen jährlichen Nutzen im Gegenwert von 125–140 Billionen USD bringen, was mehr als dem anderthalbfachen Wert des weltweiten BIP entspricht(9);
E. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt einerseits vom Klimawandel betroffen ist und andererseits – durch die auf ihr beruhenden Ökosystemleistungen – einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leistet;
F. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich abnehmen, das Angebot an und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen, die derzeit einen Marktwert haben (Lebens- und Futtermittel, Holz und Bioenergie), hingegen voraussichtlich zunehmen;
G. in der Erwägung, dass zu den größten Bedrohungen für die biologische Vielfalt an Land, in den Meeren und in sonstigen Gewässern der Verlust an und die Zerstückelung von Lebensräumen (insbesondere durch die Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft), der Raubbau an den natürlichen Ressourcen (z. B. an den Fischbeständen), die Umweltverschmutzung, invasive gebietsfremde Arten und der Klimawandel zählen;
H. in der Erwägung, dass laut dem globalen Bewertungsbericht über biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen der IPBES von 2019 die meisten Biodiversitätsziele von Aichi für 2020 verfehlt worden sind;
I. in der Erwägung, dass Umweltrisiken gemäß dem Global Risks Report 2020 des Weltwirtschaftsforums die größte systemische Bedrohung für die Weltwirtschaft darstellen;
J. in der Erwägung, dass Schätzungen der OECD zufolge jährlich Finanzmittel im Wert von 500 Mrd. USD fließen, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind (durch Subventionen für fossile Brennstoffe und die Landwirtschaft), was dem zehnfachen Wert der weltweiten Finanzströme für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt entspricht, und dass die Kosten der Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Verlust an biologischer Vielfalt hoch sind und voraussichtlich weiter steigen(10);
K. in der Erwägung, dass laut der IPBES Landnutzungsänderungen, die Ausweitung der Landwirtschaft und Urbanisierung für mehr als 30 % der neu auftretenden Krankheiten verantwortlich sind;
L. in der Erwägung, dass jüngeren Erhebungen zufolge zwischen 1,65 und 1,87 Mrd. Angehörige indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und Menschen afrikanischer Abstammung in für den Schutz der biologischen Vielfalt wichtigen Gebieten leben; in der Erwägung, dass einer weiteren Untersuchung zufolge 56 Prozent der Menschen, die in für den Schutz der biologischen Vielfalt wichtigen Gebieten leben, in Ländern mit niedrigem bzw. mit niedrigem mittlerem Einkommen zu Hause sind; in der Erwägung, dass nur 9 % in Ländern mit hohem Einkommen leben; in der Erwägung, dass sich nach Angaben der Initiative für Rechte und Ressourcen (Rights and Resources Initiative) daran deutlich zeigt, dass sich Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig stark auf den Globalen Süden auswirken;
M. in der Erwägung, dass nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ein komplexer Zusammenhang zwischen dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem wachsenden Risiko von Zoonosen wie COVID-19 besteht;
N. in der Erwägung, dass indigene Völker und lokale Gemeinschaften für ihre Grundbedürfnisse und Lebensgrundlagen in hohem Maße auf Land, natürliche Ressourcen und Ökosysteme angewiesen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihr niedriger Lebensstandard und ihre politische und wirtschaftliche Ausgrenzung zu entscheidenden Konflikten um natürliche Ressourcen und Landnutzungsrechte führen können;
O. in der Erwägung, dass die angestammten Gebiete indigener Völker etwa 22 % der Landfläche der Erde ausmachen und dort 80 % der biologischen Vielfalt der Erde zu finden sind;
P. in der Erwägung, dass in Schutzgebieten die biologische Vielfalt zum Nutzen der gesamten Menschheit bewahrt werden könnte, es aber auch heißt, dort seien in einigen Fällen massive Menschenrechtsverletzungen gegen indigene Völker und lokale Gemeinschaften begangen worden;
Q. in der Erwägung, dass indigene Völker nach wie vor zu den Ärmsten der Armen gehören und dass die rechtliche Anerkennung des Landes ihrer Vorfahren als kollektives Eigentum indigener Völker eine ihrer größten Schwierigkeiten weltweit ist, insbesondere wenn dieses Land als Schutzgebiet ausgewiesen ist;
R. in der Erwägung, dass schätzungsweise 50 % der weltweiten Schutzgebiete auf Land eingerichtet wurden, das traditionell von indigenen Völkern bewohnt und genutzt wird, und dass dieser Anteil nirgendwo so hoch wie in Nord-, Mittel- und Südamerika ist und in Zentralamerika womöglich über 90 % beträgt;
S. in der Erwägung, dass aus der mangelnden Anerkennung der gewohnheitsmäßigen Landnutzungsrechte indigener Völker und Gemeinschaften Risiken der Landnahme erwachsen, wodurch deren Lebensgrundlagen und Fähigkeit, auf den Klimawandel oder den Verlust an biologischer Vielfalt zu reagieren, gefährdet werden;
T. in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für indigene Völker die mineralgewinnende Industrie als Hauptquelle von Konflikten und Gewalt in den Gebieten der indigenen Völker ausgemacht hat;
U. in der Erwägung, dass aus einem Bericht der nichtstaatlichen Organisation „Front Line Defenders“ von 2020 („Global Analysis 2020) hervorgeht, dass im Jahr 2020 mindestens 331 Menschenrechtsverteidiger getötet wurden, von denen 69 % Umweltschützer waren und 26 % sich insbesondere für den Schutz der Rechte indigener Völker einsetzten;
V. in der Erwägung, dass die EU im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt bestrebt ist, mindestens 30 % der biologischen Vielfalt zu schützen;
W. in der Erwägung, dass immer mehr Forschungsergebnisse zeigen, dass indigene Völker und lokale Gemeinschaften über sehr wichtiges Wissen verfügen und für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Verbesserung der Lebensgrundlagen in ländlichen Gebieten und die Stärkung der Resilienz der ortsansässigen Bevölkerung und der lokalen Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die weltweiten Ziele zur Erhaltung der biologischen Vielfalt nur erreicht werden können, wenn die Rechte der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften anerkannt werden;
X. in der Erwägung, dass die EU weitreichende Zusagen im Bereich Umweltschutz gegeben und sich mit dem europäischen Grünen Deal hohe Ziele gesetzt hat, ihr ökologischer Gesamtfußabdruck aber nach wie vor groß ist, was negative Folgen für die Umwelt in Entwicklungsländern mit sich bringt; in der Erwägung, dass die Biodiversitätsstrategie der EU darauf abzielt, eine Situation herbeizuführen, in der alle Ökosysteme der Welt im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bis 2050 wiederhergestellt, widerstandsfähig gemacht und angemessen geschützt werden, und die Zusage enthält, das Ziel zu verwirklichen, bis 2050 dem von Menschen verursachten Artensterben ein Ende zu bereiten, indem sich die EU von der generationenübergreifenden Verantwortung und dem Grundsatz der Gleichheit leiten lässt und gleichzeitig die Rechte der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften achtet und deren umfassende und wirksame Teilhabe sicherstellt; in der Erwägung, dass die Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Entwicklungsländern so gestaltet sein sollte, dass die Auswirkungen des Klimawandels und der Rückgang der biologischen Vielfalt von vornherein Berücksichtigung finden;
Y. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt für die Ernährungssicherheit, das Wohlergehen des Menschen und die Entwicklung weltweit von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Ökosysteme dem Menschen Vorteile wie unter anderen Wasser- und Luftreinigung, Schädlings- und Krankheitsbekämpfung, Bestäubung von Kulturpflanzen, Bodenfruchtbarkeit, genetische Vielfalt, Süßwasserversorgung, Hochwasserschutz, Kohlenstoffbindung und Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel bringen; in der Erwägung, dass Wälder mehr als 75 % der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen und über 25 % der Weltbevölkerung ihren Lebensunterhalt mit Waldressourcen bestreiten; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie Bereiche der Ungleichheit in den Agrar- und Lebensmittelsystemen in den Blickpunkt gerückt und verdeutlicht hat, dass es gilt, die Produktion in Kleinbetrieben in Entwicklungsländern nachhaltig anzupassen und zu verbessern, die Agrar- und Lebensmittelsysteme umzugestalten und die Landwirtschaft im Interesse der Klimaverträglichkeit neu auszurichten;
Z. in der Erwägung, dass aus dem Sonderbericht des Weltklimarats über Klimawandel und Landsysteme vom 8. August 2019 hervorgeht, dass indigene Völker eine lange Erfolgsbilanz bei der Anpassung an Klimaschwankungen vorzuweisen haben und dabei auf ihr traditionelles Wissen zurückgreifen, was ihre Resilienz erhöht;
AA. in der Erwägung, dass der Sonderbericht des Weltklimarats über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima vom 24. September 2019 ebenfalls Belege dafür enthält, dass die Verbindung von wissenschaftlichen Erkenntnissen mit dem Wissen der ortsansässigen Bevölkerung und indigener Völker mit Blick auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Vorteil ist;
AB. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens über die biologische Vielfalt die Vertragsparteien verpflichtet sind, die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, zu achten und zu erhalten; in der Erwägung, dass das Übereinkommen jedoch keine ausdrückliche Anerkennung der Menschenrechte indigener Völker enthält;
AC. in der Erwägung, dass Schätzungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zufolge weltweit etwa 75 % der genetischen Vielfalt der Pflanzenwelt verloren gegangen sind und zugleich 75 % der Nahrungsmittel auf der Welt heute aus nur 12 Pflanzen- und fünf Tierarten gewonnen werden, was eine erhebliche Gefahr für die globale Ernährungssicherheit darstellt;
AD. in der Erwägung, dass sich durch den Rückgang der genetischen Vielfalt, insbesondere durch die Verdrängung gut angepasster lokaler Arten, die Anfälligkeit für Schädlinge, Krankheiten und Umweltveränderungen, auch gegenüber dem Klimawandel, erhöht; in der Erwägung, dass sich durch die Globalisierung der Agrarmärkte der Schwund der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft noch verstärkt hat, was eine geringere Innovationsfähigkeit und eine geringere Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel bedeutet;
AE. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge weltweit 30 % der Bedrohungen von Arten auf den internationalen Handel zurückzuführen sind;
AF. in der Erwägung, dass durch den illegalen Artenhandel und den illegalen Handel mit Holz und Rohstoffen die Verschlechterung und Zerstörung der biologischen Vielfalt in Ländern mit schwachen Institutionen und unzulänglichen Umweltgesetzen beschleunigt werden kann;
AG. in der Erwägung, dass die Weltmeere riesige Reservoirs für die biologische Vielfalt sind und bei der Regulierung des Weltklimas den höchsten Stellenwert haben; in der Erwägung, dass ihre Erhaltung für die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut von entscheidender Bedeutung ist, indem so für eine nachhaltige Existenzgrundlage und die Ernährungssicherheit für Milliarden von Menschen gesorgt wird; in der Erwägung, dass die Verschmutzung der marinen Ökosysteme mit Plastik ein sowohl globales als auch lokales Problem mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Wirtschaftstätigkeit und die Gesundheit des Menschen in Entwicklungsländern ist; in der Erwägung, dass das Ausmaß dieser Verschmutzung erheblich unterschätzt wurde und in diesem Bereich nach wie vor Wissenslücken bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf Küstengebiete und die dort lebenden Gemeinschaften; in der Erwägung, dass laut dem unlängst veröffentlichten Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen mit dem Titel „Neglected: Environmental Justice Impacts of Marine Litter and Plastic Pollution“ (Vernachlässigt – die Auswirkungen der Verschmutzung mit Abfällen im Meer und mit Plastik auf die Umweltgerechtigkeit) derartige Abfälle und Verunreinigungen übermäßig große Auswirkungen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen haben, eine Bedrohung der uneingeschränkten und tatsächlichen Inanspruchnahme der Menschenrechte darstellen und ein erhebliches Hindernis für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung verkörpern;
AH. in der Erwägung, dass in der Biodiversitätsstrategie der EU eine faire und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und der Förderung günstiger Rahmenbedingungen unter Nutzung von Forschungs-, Innovations- und Technologieinstrumenten zugesagt wird;
AI. in der Erwägung, dass sich durch Umweltkriminalität, deren Umsätze laut Schätzungen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und von Interpol die weltweiten Ausgaben für Entwicklungshilfe um das Doppelte übersteigen, der Rückgang der biologischen Vielfalt und der Klimawandel beschleunigen, vor allem durch die kriminelle Zerstörung der Wälder;
AJ. in der Erwägung, dass die für die biologische Vielfalt bedeutenden Regionen und die von Armut betroffenen Gebiete teilweise deckungsgleich sind, da sich die meisten Schutzgebiete in Ländern mit großer Armut und starker Ernährungsunsicherheit befinden;
AK. in der Erwägung, dass die Republik Malediven in ihrer Erklärung vom 3. Dezember 2019 gefordert hat, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs so zu ändern, dass Handlungen, die auf einen Ökozid hinauslaufen, als strafbare Handlungen anerkannt werden;
AL. in der Erwägung, dass laut der IPBES der internationale legale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten seit 2005 um 500 % und seit den 1980er Jahren um 2 000 % zugenommen hat(11);
AM. in der Erwägung, dass die EU weltweit einer der größten Einführer von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und damit zusammenhängenden Erzeugnissen ist;
AN. in der Erwägung, dass der illegale Artenhandel weltweit eine der lukrativsten Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität ist;
AO. in der Erwägung, dass in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen davon ausgegangen wird, dass sich durch den Klimawandel die Fischbiomasse in einigen tropischen Regionen bis 2100 um 30 bis 40 % verringert und sich der Klimawandel erheblich auf die biologische Vielfalt der Meere auswirkt; in der Erwägung, dass die in diesen Zonen gelegenen Länder stark von der Fischerei abhängig sind, ihnen aber die gesellschaftlichen und finanziellen Ressourcen fehlen, um sich anzupassen und für die Zukunft zu wappnen;
AP. in der Erwägung, dass sich die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen dafür einsetzt, dass bis 2020 mindestens 30 % aller marinen Lebensräume in ein Netz streng geschützter Meeresschutzgebiete einbezogen werden;
AQ. in der Erwägung, dass infolge der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) die Nachhaltigkeit der weltweiten Meeresressourcen bedroht ist, da die IUU-Fischerei zum Raubbau an diesen Ressourcen beiträgt;
1. ist beunruhigt darüber, dass durch den Rückgang der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen die Fortschritte bei etwa 80 % der bewerteten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zunichte gemacht werden; fordert die EU auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, die darauf gerichtet sind, ihren ökologischen Fußabdruck im Bereich der biologischen Vielfalt weltweit zu verkleinern und ihn mit den Grenzen des Planeten in Einklang zu bringen;
2. weist darauf hin, dass fast die Hälfte der Weltbevölkerung für ihren Lebensunterhalt unmittelbar von natürlichen Ressourcen abhängig ist und dass viele der am stärksten schutzbedürftigen und ärmsten Menschen unmittelbar von der biologischen Vielfalt abhängig sind, um ihren täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten; betont daher, dass infolge des Rückgangs der biologischen Vielfalt die Gefahr besteht, dass sich die Ungleichheit und die Marginalisierung der am stärksten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen verschärfen, indem deren Möglichkeiten, ein gesundes Leben zu führen, und deren Wahl- und Handlungsfreiheit eingeschränkt werden; weist erneut darauf hin, dass die biologische Vielfalt durch den Klimawandel bedroht ist, wodurch sich die Bedrohungslage dieser Bevölkerungsgruppen verschärft und ihre Grundrechte und Würde beeinträchtigt werden; ist der Ansicht, dass Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel unterstützt werden müssen;
3. fordert die EU auf, auf breiter Front gegen die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt vorzugehen und im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Verpflichtungen bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Ressourcen und der Wiederherstellung von Ökosystemen in sämtliche Strategien und Partnerschaften in den Bereichen Außenbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen, um den Druck auf die biologische Vielfalt weltweit zu verringern;
4. weist erneut darauf hin, dass es im Interesse der nachhaltigen Entwicklung erforderlich ist, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten in ausgewogener Art und Weise Rechnung zu tragen; weist zudem darauf hin, dass die Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist, um viele andere entwicklungspolitische Ziele zu verwirklichen, darunter den Schutz der Gesundheit des Menschen, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, Frühwarnsysteme, die Verringerung des Katastrophenrisikos, sichere Wasserversorgung, Lebensmittel- und Ernährungssicherheit, die Entwicklung des ländlichen Raums, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die nachhaltige Nutzung von Wald- und Agrarökosystemen und die Schaffung bzw. Erhaltung widerstandsfähiger Ernährungssysteme; weist nochmals darauf hin, dass die schädlichen Auswirkungen der Verschlechterung der Ökosysteme unverhältnismäßig stark zulasten armer Menschen, insbesondere Frauen und junger Menschen, sowie zulasten indigener Völker und anderer von natürlichen Ressourcen abhängiger Gemeinschaften gehen;
5. hebt hervor, dass die EU auch für die Erhaltung der biologischen Vielfalt weltweit und für die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt verantwortlich ist; betont, dass die Ziele und Vorgaben der EU im Bereich der biologischen Vielfalt auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und vollständig in das auswärtige Handeln der EU integriert werden sollten, insbesondere in Bezug auf Partnerschaftsstrategien und -vereinbarungen, wozu auch Fischereiabkommen mit Entwicklungsländern zählen; beharrt darauf, dass Bemühungen um die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, insbesondere auf regionaler Ebene, intensiviert werden sollten;
6. weist erneut darauf hin, dass die EU und entwickelte Drittländer für den Rückgang der biologischen Vielfalt auf globaler Ebene verantwortlich sind; fordert die EU auf, die Entwicklungsländer finanziell und technisch weltweit stärker zu unterstützen, um die neuen globalen Ziele zu erreichen, die Umweltkriminalität zu bekämpfen und gegen die Ursachen des Rückgangs der biologischen Vielfalt vorzugehen;
7. betont die Pflicht der Staaten, natürliche Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt zu schützen und nachhaltig zu bewirtschaften sowie die Menschenrechte und Landnutzungsrechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und Menschen afrikanischer Abstammung zu schützen, deren Überleben von diesen Ökosystemen abhängig ist;
8. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufzunehmen, die weltweite Anerkennung dieses Rechts als Menschenrecht zu unterstützen, sich für die Verankerung des umfassenden Schutzes und der umfassenden Verteidigung der Natur, der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme als Grundlage des Lebens einzusetzen, wobei die wechselseitige Abhängigkeit und das Recht aller Menschen einschließlich künftiger Generationen auf die Natur anerkannt wird, insbesondere durch die Durchsetzung strenger Normen in den Bereichen Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen von Århus und dem Völkerrecht; hält es in diesem Zusammenhang für notwendig, gegen sämtliche Formen der Schädigung von Ökosystemen vorzugehen, auch in allen Drittländern, mit denen die EU zusammenarbeitet, und in Gegenden, in denen die Armen der Welt von der Umwelt abhängig sind, zumal die schlimmsten Schäden an Ökosystemen in Entwicklungsländern verursacht werden, und nötigenfalls zu prüfen, ob es von Bedeutung und von Interesse ist, der Natur Rechte zu gewähren;
9. ist zutiefst besorgt darüber, dass umfangreiche Daten, Indikatoren und Finanzmittel fehlen, die jedoch erforderlich sind, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, und darüber, dass Unstimmigkeiten bestehen, was die Berichterstattung über die Finanzierung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Nachverfolgung dieser Finanzmittel anbelangt; weist erneut darauf hin, dass die Festlegung konkreter, messbarer und quantitativer Ziele und Indikatoren für die Zeit nach 2020 von entscheidender Bedeutung ist, um die Fortschritte noch besser überwachen zu können;
10. begrüßt die afrikanische Initiative „Große Grüne Mauer“ und fordert die Kommission auf, dieses Projekt zu unterstützen;
11. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die darauf gerichtet sind, den Wert der biologischen Vielfalt und von Ökosystemleistungen besser zu bestimmen und diese Werte in die Entscheidungsfindung einzubeziehen;
12. begrüßt, dass mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) dazu beigetragen wird, das Biodiversitätsziel im allgemeinen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zu verwirklichen; betont, dass Planung, Prüfung und Überwachung des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ für die Verwirklichung der globalen Biodiversitätsziele der EU von entscheidender Bedeutung sind; weist darauf hin, dass mit dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ zur Umsetzung der Vorgabe beigetragen werden soll, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im MFR und ab 2026 10 % der jährlichen Ausgaben im MFR für Biodiversitätsziele bereitzustellen; fordert die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in allen EU-Ausgaben und ‑Programmen; fordert, den Rahmen für die Berichterstattung über und die Überwachung der externen Biodiversitätsstrategie der EU unter anderem um detaillierte Bestimmungen über Biodiversitätsziele und -indikatoren zu erweitern; fordert im weiteren Sinne die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation im Bereich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen Vielfalt sowie agrarökologische Lösungen, mit denen entscheidende Vorteile für die Entwicklung geschaffen und so zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird, zu fördern;
13. bedauert, dass die Mittel für das auswärtige Handeln der EU zur Unterstützung der Biodiversitätsstrategie im Vergleich zu den für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehenen Mitteln nach wie vor sehr niedrig sind; forderte eine konkrete Aufstockung der Mittel für den Schutz der biologischen Vielfalt im Einklang mit der MFR-Vereinbarung und technische Unterstützung für die Entwicklung weiterer Instrumente zur Mobilisierung von Ressourcen, um den weltweiten Zusagen im Bereich biologische Vielfalt nachzukommen; betont, dass umweltschädliche Subventionen nachverfolgt, gemeldet und abgeschafft sowie im Einklang mit der Agenda 2030 und den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Verpflichtungen Tätigkeiten zugeführt werden müssen, die die der biologischen Vielfalt förderlich sind; fordert, dass ein erheblicher Teil der für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehenen öffentlichen Entwicklungshilfe der EU für die Unterstützung der Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehen und damit ein positiver Nebeneffekt beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel erzielt wird;
14. fordert die EU auf, ein verbindliches Gesetz über die Sorgfaltspflicht zu verabschieden, damit Unternehmen und ihre Geldgeber direkt dafür verantwortlich gemacht werden können, dass sie tatsächlich sicherstellen, dass ihre Einfuhren nicht mit Menschenrechtsverstößen wie Landnahme und Umweltschädigung (einschließlich Entwaldung und Verlust an biologischer Vielfalt) im Zusammenhang stehen; fordert die EU zudem auf, von Unternehmen und Finanzinstituten zu verlangen, dass sie ihr Engagement für die biologische Vielfalt verstärken, unter anderem durch fundierte und verbindliche Bestimmungen über Folgenabschätzungen, Risikomanagement, Offenlegungsvorschriften und Pflichten zur externen Berichterstattung; fordert die OECD auf, eine Reihe praktischer Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht und zur biologischen Vielfalt auszuarbeiten, um die Bemühungen der Wirtschaft zu unterstützen;
15. begrüßt die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag zu verbindlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt in ihren Lieferketten auszuarbeiten; empfiehlt, dass mit diesem Legislativvorschlag die Ausarbeitung gemeinsamer Methoden zur Messung der Umweltauswirkungen und der Auswirkungen des Klimawandels unterstützt und erleichtert werden sollte; betont, dass eine wirksame, sinnvolle und sachkundige Konsultation und Kommunikation mit allen tatsächlich und potenziell betroffenen Interessenträgern wie Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern, der Zivilgesellschaft, den Gewerkschaften, indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften wichtig ist; bedauert, dass die Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ und der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte im Hinblick auf die Rechte und die Landnutzungsrechte indigener Völker eklatante Mängel aufweist; fordert die EU erneut auf, sich konstruktiv in die Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen an einem rechtlich bindenden internationalen Instrument zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Konzerne und anderer Unternehmen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen einzubringen, was eigene Normen für den Schutz indigener Völker einschließen sollte;
16. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, umgehend einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung und Waldschädigung vorzulegen, durch den Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, damit in der EU in Verkehr gebrachte Produkte nicht mit der Entwaldung, der Umwandlung natürlicher Ökosysteme und der Verletzung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften im Zusammenhang stehen;
Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung
17. weist erneut darauf hin, dass die Wirksamkeit der externen Biodiversitätspolitik der EU von der Politikkohärenz zwischen der Biodiversitätspolitik und anderen wichtigen außenpolitischen Maßnahmen der EU wie Handels- und Investitionsabkommen abhängt;
18. stellt fest, dass im Globalen Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) von 2019 veranschaulicht wird, wo die Grenzen des Ansatzes liegen, die biologische Vielfalt durch die Vergrößerung der Schutzgebiete an Land und der Meeresschutzgebiete zu schützen, wobei diese Vergrößerung als eines der wenigen Biodiversitätsziele von Aichi teilweise verwirklicht wurde;
19. betont, dass die biologische Vielfalt im Mittelpunkt zahlreicher Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ackerbau und Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei, sowie zahlreicher Tourismusformen, die unmittelbar auf der Natur und gesunden Ökosystemen beruhen, steht; fordert die EU nachdrücklich auf, die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in allen einschlägigen Politikbereichen, insbesondere Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft, Energie, Bergbau, Handel, Tourismus und Klimawandel sowie in den Bereichen Entwicklung und Armutsminderung durchgängig zu berücksichtigen und zudem innovative und umsetzbare Lösungen zu fördern, um dem Verlust an biologischer Vielfalt entgegenzuwirken, und gleichzeitig gesunde, sichere, erhältliche und bezahlbare Lebensmittel für alle zu sichern;
20. stellt mit tiefer Besorgnis fest, dass etwa 10 % der Entwaldung weltweit auf den Verbrauch in der EU zurückzuführen sind, da die EU bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen wie Palmöl, Fleisch, Soja, Kakao, Kaffee, Mais, Holz und Kautschuk in hohem Maße einfuhrabhängig ist; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, 2021 einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung vorzulegen, durch den sichergestellt wird, dass durch die Markt- und Verbrauchsmuster der EU die Wälder und die biologische Vielfalt in Entwicklungsländern nicht beeinträchtigt werden, wobei der Dominoeffekt im Hinblick auf die Bevölkerung zu berücksichtigen ist; fordert die EU auf, diese Länder durch die Schaffung kurzer Versorgungsketten, die Weiterentwicklung der Agrarökologie und die Unterstützung von Kleinlandwirten bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeit in den Ernährungssystemen zu unterstützen und dabei die Landnutzungsrechte und die Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften zu wahren;
21. fordert die EU auf, im Rahmen ihres internationalen Handelns im Interesse der Entwicklung nachhaltige Verfahren in der Landwirtschaft zu fördern, um die Wälder der Welt zu schützen und wiederherzustellen, und dabei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen, der Sanierung geschädigter Böden und dem Schutz und der Wiederherstellung biologisch vielfältiger Gebiete mit zahlreichen Ökosystemleistungen und hohem Klimaschutzpotenzial besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die EU auf, ihren Aktionsplan zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und insbesondere die freiwilligen Partnerschaftsabkommen rascher umzusetzen, um die Nachfrage nach illegal geschlagenem Holz und den damit verbundenen Handel einzudämmen und die Rechte der Gemeinschaften und indigenen Völker, auf deren Leben sich der Holzeinschlag auswirkt, zu stärken;
22. weist darauf hin, dass die zunehmende Nachfrage der EU nach Holz als Werkstoff, für die Erzeugung von Energie und für die Bioökonomie die Grenzen des Angebots in der EU übersteigt, wodurch die Gefahr der indirekt durch Einfuhren verursachten Entwaldung, der Landnahme, der Vertreibung und der Verletzung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften erhöht wird; bekräftigt, dass die Politik der EU im Bereich der Bioenergie strengen ökologischen und sozialen Kriterien genügen sollte;
23. hebt hervor, dass von der EU unterstützte Investitionen in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei oder in Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf Böden, Grünland, Wälder, das Wasser oder die Meere auswirkt, mit den vom Ausschuss für Welternährungssicherheit (CFS) der FAO herausgegebenen freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern und den Grundsätzen des CFS der FAO für verantwortungsvolle Investitionen in die Landwirtschaft und in Ernährungssysteme im Einklang stehen müssen, damit Ökosysteme geschützt werden und der Verlust an biologischer Vielfalt verhindert wird;
24. fordert, dass dem Schutz und der Wiederherstellung von Wäldern und dem Schutz der biologischen Vielfalt im bevorstehenden NDICI Priorität eingeräumt wird; hebt hervor, dass Wälder ihre Funktionen für das Klima und die Umwelt nur dann vollumfänglich entfalten können, wenn sie nachhaltig bewirtschaftet werden;
25. betont, dass nicht automatisch eine positive Wechselwirkung zwischen dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Eindämmung des Klimawandels besteht; fordert eine Überarbeitung der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen, um sie mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen der Agenda 2030, des Übereinkommen von Paris und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Einklang zu bringen, was unter anderem mit sich bringt, Kriterien der sozialen Nachhaltigkeit einzuführen und dabei den Gefahren der Landnahme Rechnung zu tragen; betont in diesem Zusammenhang, dass die überarbeitete Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen mit internationalen Normen im Bereich der Landnutzungsrechte, etwa dem Übereinkommen Nr. 169 der IAO und den freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern vereinbar sein sollte;
Landwirtschaft und Fischerei
26. weist darauf hin, dass die Agrar- und Lebensmittelsysteme und Kleinlandwirte sowohl von der biologischen Vielfalt abhängen als auch erhebliche Auswirkungen auf sie haben; hebt hervor, dass die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft nur dann wirklich durchgängig berücksichtigt werden kann, wenn tatsächlich finanzielle Anreize gesetzt, freiwillige Maßnahmen vorgeschlagen und Regelungen vorgeschrieben werden, mit denen mittels Schulungen, Technologienutzung und Innovation die Einführung und Erbringung von Biodiversitäts- und Umweltleistungen durch die Landwirte sowie die gute und nachhaltige landwirtschaftliche Praxis gefördert wird, was unter anderem mit sich bringt, dass die begrenzten Wasserressourcen wiederhergestellt werden und gegen Bodenverschlechterung und Wüstenbildung vorgegangen wird; hebt hervor, dass gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung umweltschädlich wirkende Subventionen nach Maßgabe der Beschlüsse auf der Ebene der EU ermittelt werden und allmählich auslaufen sollten; fordert, dass bei diesbezüglichen von der EU unterstützten Investitionen Ex-ante- und Ex-post-Umweltverträglichkeitsprüfungen für verbindlich erklärt werden; fordert zu diesem Zweck die EU auf, die Entwicklungsländer finanziell und technisch stärker zu unterstützen;
27. weist erneut darauf hin, dass die einzigartige Fähigkeit der Agrarökologie, die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit miteinander in Einklang zu bringen, in wegweisenden Berichten des Weltklimarats (IPCC) und des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) sowie in dem unter der Federführung der Weltbank und der FAO erstellten Weltagrarbericht des Weltagrarrats (IAASTD) anerkannt wurde; besteht darauf, dass die EU-Finanzierung von Maßnahmen im Außenbereich für die Landwirtschaft mit dem Transformationscharakter der Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt im Einklang stehen sollte; ist der Ansicht, dass Investitionen in an die Verhältnisse vor Ort angepasste und ressourceneffiziente Kulturpflanzen, Agrarökologie, Agroforstwirtschaft und Anbaudiversifizierung dementsprechend Vorrang erhalten sollten;
28. weist erneut darauf hin, dass der Einsatz genetisch veränderten Saatguts unter den Patenschutz fällt, durch den die Rechte von Kleinlandwirten und indigenen Völkern auf Gewinnung, Aussaat, Tausch und Verkauf ihres Saatguts ausgehöhlt werden, die in internationalen Übereinkommen wie dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und der Erklärung der Vereinten Nationen zu den Rechten von Kleinbauern und anderen in ländlichen Regionen arbeitenden Menschen verankert sind; weist erneut darauf hin, dass genetisch veränderte Kulturpflanzen häufig mit dem großflächigen Einsatz von Herbiziden in Verbindung gebracht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen und zudem dafür Sorge zu tragen, dass in Entwicklungsländern mit Geldern aus der Entwicklungshilfe keine Technologien zur genetischen Veränderung gefördert werden;
29. weist darauf hin, dass die Mehrung der Vielfalt des Saatguts und der Kulturpflanzen durch Umstellung auf resistente Sorten von entscheidender Bedeutung ist, um die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft zu stärken und sich an veränderte Bedingungen wie den Klimawandel, den Rückgang der biologischen Vielfalt, neue Zoonosen, Schädlinge, Dürren und Überschwemmungen und eine nachhaltige Lebensweise anzupassen und dabei die Nachfrage nach Lebensmitteln und die Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Entwicklungshilfe-, Handels- und Investitionspolitik eine Landwirtschaft zu unterstützen, die mit den Bestimmungen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Einklang steht, durch den die Rechte von Kleinlandwirten auf Erhaltung, Kontrolle, Schutz und Weiterentwicklung ihres eigenen Saatguts und überlieferten Wissens geschützt werden (auch finanziell und technisch durch die Einrichtung von Saatgutbanken zur Erhaltung und zum Austausch traditionellen Saatguts sowie in Freihandelsabkommen); unterstreicht, dass das System des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-System) den Interessen von Entwicklungsländern nicht entspricht, da dort von den Landwirten betriebene Saatgutsysteme (informelle Saatgutwirtschaft) und die Praxis vorherrscht, Saatgut zu gewinnen, auszusäen, zu tauschen und zu verkaufen; fordert die EU auf, das informelle Saatgutsystem voranzubringen und das UPOV-System so zu reformieren, dass Kleinlandwirte gewonnenes Saatgut verwenden dürfen und ein Mechanismus zur fairen Aufteilung der Gewinne eingeführt wird; weist erneut auf die Zusage der Kommission hin, die konkrete Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Handels- und Investitionsabkommen mit Vorrang zu behandeln, und fordert die EU nachdrücklich auf, die Entwicklung von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Saatgutsorten und von von den Landwirten selbst gewonnenem Saatgut zu unterstützen, wodurch die Rechte der Landwirte auf Erhaltung genetischer Ressourcen für die Zwecke der Ernährungssicherheit und der Anpassung an den Klimawandel gewahrt werden;
30. fordert die EU auf, Regelungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen, die der Entwicklung von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Saatgutsorten und von von den Landwirten selbst gewonnenem Saatgut förderlich sind;
31. weist erneut darauf hin, dass durch nicht nachhaltige Praktiken in der Land- und Forstwirtschaft – etwa übermäßige Wasserentnahme oder Verschmutzung mit gefährlichen Chemikalien – Umweltzerstörung und Verluste an biologischer Vielfalt in erheblichem Ausmaß verursacht werden; fordert die EU auf, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zu unterstützen, die darauf gerichtet sind, stärkeren Einfluss auf die Risiken des Einsatzes von Pestiziden zu nehmen, ihr Pestizidregistrierungssystem zu bewerten und an den internationalen Verhaltenskodex der FAO und der WHO zum Einsatz von Pestiziden anzugleichen, auch im Rahmen der Süd-Süd-Kooperation, Forschung und Bildung im Bereich der Alternativen zu Pestiziden zu stärken und ihre Investitionen in agrarökologische und ökologische/biologische Verfahren und den ökologischen/biologischen Landbau aufzustocken, auch in Verfahren zur nachhaltigen Bewässerung und zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung; fordert die EU zudem auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, den Grünen Deal, den Grundsatz der Schadensvermeidung und dem Rotterdamer Übereinkommen vom 1998 sämtliche Ausfuhren von in der EU verbotenen Pflanzenschutzmitteln einzustellen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr von in der EU verbotenen gefährlichen Stoffen aus der EU zu verbieten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind, denselben Normen wie jenen genügen müssen, die für Erzeuger aus der EU gelten, sodass in der EU nicht zugelassene gefährliche Stoffe nicht ausgeführt werden dürfen und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herbeigeführt werden;
32. stellt fest, dass Genantriebstechnologien wie bei genetisch veränderten Mücken zur Eindämmung von vektorübertragenen Krankheiten schwerwiegende und neuartige Gefahren für Umwelt und Natur darstellen, darunter unumkehrbare Änderungen in den Lebensmittelversorgungsketten und Ökosystemen sowie Verluste an biologischer Vielfalt – eine Vielfalt, auf die die Ärmsten der Welt für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind; bekräftigt seine Besorgnis angesichts der neuen Herausforderungen in den Bereichen Recht, Umwelt, biologische Sicherheit und Regierungsführung, die sich aus der Freisetzung von durch Genantrieb veränderten Organismen in die Umwelt ergeben könnten, selbst wenn die Freisetzung zu zum Zwecke der Erhaltung der Natur erfolgt; bekräftigt, dass die freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften eingeholt werden muss, bevor Technologien eingeführt werden, die sich auf deren traditionelles Wissen, Innovation, Gebräuche und Lebensumstände sowie auf die Landnutzung und den Ressourcen- und Wasserverbrauch auswirken können; betont, dass dabei alle möglicherweise betroffenen Bevölkerungsgruppen im Vorfeld auf partizipative Weise einbezogen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass Genantriebstechnologien Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Schwierigkeiten geben, das Verhalten der betroffenen Organismen vorherzusagen, und dass durch Genantrieb veränderte Organismen sich selbst zu invasiven Arten wandeln könnten, weshalb nach Maßgabe des Vorsorgeprinzips die Freisetzung von durch Genantrieb veränderten Organismen nicht gestattet werden sollte, auch nicht zum Zwecke der Erhaltung der Natur;
33. weist darauf hin, dass die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Bewirtschaftung von Meeresökosystemen von entscheidender Bedeutung für Klimaschutzstrategien sind, wobei es sicherzustellen gilt, dass die Rechte und Lebensgrundlagen der handwerklichen Fischerei und der Küstengemeinden geachtet werden; betont, dass der Sonderbericht des IPCC über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima Belege dafür liefert, dass die Verbindung von wissenschaftlichen Erkenntnissen mit dem Wissen der ortsansässigen Bevölkerung und indigener Völker mit Blick auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Vorteil ist; fordert die EU nachdrücklich auf, einen menschenrechtsgestützten Ansatz für die Meerespolitik auszuarbeiten;
34. betont, dass etwa drei Milliarden Menschen weltweit von Fischereierzeugnissen als wichtigster Quelle für die Deckung des Proteinbedarfs abhängig sind; betont, dass die Ernährungssicherheit von Küstengemeinden und Meeresökosystemen in Entwicklungsländern durch eine übermäßige Fangkapazität im Rahmen des internationalen Fischhandels bedroht werden, wie es beim Gelbflossenthun in den Gewässern der Seychellen der Fall ist; weist erneut darauf hin, dass sich die EU dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der verantwortungsvollen Führung verpflichtet hat; ist der Ansicht, dass partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei so verbessert werden sollten, dass sie wirklich nachhaltig werden, mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen und in ihnen der Kumulationswirkung der verschiedenen geltenden Fischereiabkommen Rechnung getragen wird; fordert die EU auf, die nachhaltige Fischerei in den Entwicklungsländern zu unterstützen, um die Meeres- und Küstenökosysteme wiederherzustellen und zu schützen; betont, dass die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) fortgesetzt und verstärkt werden muss, indem die Strafen für die damit verbundenen kriminellen Praktiken verschärft und finanzielle Mittel zu diesem Zweck bereitgestellt werden;
35. fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines globalen Programms für den Aufbau von Kapazitäten für die Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt des Bodens und einer globalen Beobachtungsstelle für die biologische Vielfalt des Bodens zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die laufenden Bemühungen der FAO-Kommission zu genetischen Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft um einen globalen Aktionsplan zu unterstützen, um den Rückgang der biologischen Vielfalt in Bezug auf Lebensmittel und die Landwirtschaft anzugehen und die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu fördern;
36. betont, dass die Lebensgrundlage der handwerklichen Fischerei unmittelbar von der biologischen Vielfalt an der Küste und in den Meeren abhängt; betont, dass die Meere und Küsten der Welt in erheblichem Ausmaß bedroht sind, unter anderem durch nicht nachhaltige Fangmethoden, den raschen Klimawandel, die vom Land ausgehende und in die Meere und Ozeane gelangende Verschmutzung, die Meeresverunreinigung, die Verschlechterung des Zustands der Weltmeere, die Eutrophierung und die Übersäuerung; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Ursachen der Meeresverunreinigung und der Erschöpfung der Fischbestände umfassend anzugehen, und zwar mit einem übergreifenden und integrierten Ansatz, bei dem den externen Auswirkungen sämtlicher Politikbereiche der EU – auch der durch ihre Agrarpolitik bedingten Meeresverunreinigung – Rechnung getragen wird, um ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der biologischen Vielfalt und des Klimawandels wirksam nachzukommen;
37. weist darauf hin, dass die Meeresressourcen von hoher Bedeutung sind, damit die Menschen in den Entwicklungsländern ihre grundlegenden Bedürfnisse erfüllen können; fordert, dass die Weltmeere als weltweites Gemeingut anerkannt werden, um dazu beizutragen, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern erfüllt und die Weltmeere konkret geschützt werden; fordert die Kommission demgemäß auf, sich in multilateralen Gremien wie den regionalen Fischereiorganisationen für ein ambitioniertes internationales Politikmodell für die biologische Vielfalt und die genetische Vielfalt der Meere einzusetzen, das über nationale Zuständigkeiten hinausgeht, betont zudem, dass ein wissenschaftlich fundierter integrierter und ökosystembasierter Ansatz für alle Branchen der blauen Wirtschaft verfolgt werden muss; hebt dementsprechend hervor, dass Staaten davon Abstand nehmen müssen, Maßnahmen – darunter große Entwicklungsprojekte – durchzuführen, die sich nachteilig auf die Lebensgrundlagen von Kleinfischern in der Binnenfischerei und der Meeresfischerei, ihre Gebiete oder Zugangsrechte auswirken können, sofern diese nicht ihre freie vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung erteilt haben, und sicherstellen müssen, dass diese Rechte von den Gerichten geschützt werden; betont, dass sie Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf von privaten Einrichtungen durchgeführte Projekte im Bereich der mineralgewinnenden Industrie vornehmen sollten, um die möglichen negativen menschenrechtlichen Auswirkungen auf lokale Fischereigemeinschaften zu bewerten;
Handel
38. betont die Verantwortung der EU, die indirekten Triebkräfte des Verlusts an biologischer Vielfalt abzuschwächen, indem die biologische Vielfalt und Maßnahmen zum Schutz vor Landnahme systematisch in Handelsverhandlungen und Dialoge mit Entwicklungsländern einbezogen werden;
39. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfungen auf der Grundlage umfassender und belastbarer wissenschaftlicher Daten und Evaluierungsmethoden die Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Entwaldung, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Menschenrechte sorgfältig zu prüfen;
40. weist darauf hin, dass laut FAO etwa ein Drittel der Lebensmittel auf der Welt verloren geht oder verschwendet wird und etwa ein Drittel der geernteten Lebensmittel in der Lebensmitteltransport- oder der Lebensmittelverarbeitungskette verloren geht; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Verfahren zu fördern, mit denen weltweit der Verlust und die Verschwendung von Lebensmitteln verringert werden, und die Rechte der Entwicklungsländer auf Ernährungshoheit zu wahren, um so Ernährungssicherheit herbeizuführen, die Armut zu verringern und globale Lieferketten und lokale und regionale Märkte zu schaffen, die inklusionsgeprägt, nachhaltig und fair sind, wobei besonderes Augenmerk auf landwirtschaftliche Familienbetriebe zu legen ist, um die Versorgung mit erschwinglichen und erhältlichen Lebensmitteln sicherzustellen; fordert dementsprechend eine Priorisierung von Erzeugung und Verbrauch vor Ort, womit landwirtschaftliche Kleinbetriebe unterstützt werden und was insbesondere Frauen und jungen Menschen zugutekommt und wodurch für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort gesorgt wird, gerechte Preise für Erzeuger und Verbraucher sichergestellt werden, die Abhängigkeit der Länder von Einfuhren verringert wird und dafür Sorge getragen wird, dass insbesondere Entwicklungsländer in geringerem Maße Preisschwankungen auf den internationalen Märkten ausgesetzt sind;
41. stellt fest, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU nicht wirksam durchsetzbar sind; fordert die Kommission auf, die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt; betont, dass sich die Bestimmungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und die umweltpolitischen Ziele der Freihandelsabkommen der EU nur dann wirksam durchsetzen lassen, wenn sie klar und konkret sind und ihre Umsetzung überprüft werden kann; fordert die Kommission auf, im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung des 15-Punkte-Aktionsplans weitere Maßnahmen und die Zuweisung weiterer Ressourcen in Betracht zu ziehen, um unter Anwendung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung wirksam umzusetzen;
42. stellt fest, dass die EU bereits nicht handelsbezogene Bestimmungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt in Freihandelsabkommen aufnimmt, dass jedoch umsetzbare, messbare und realistische Garantien in Betracht gezogen werden könnten;
43. hebt hervor, dass die biologische Vielfalt von Kulturpflanzen und Nutztieren infolge des internationalen Handels zurückgegangen ist; fordert eine umfassende Bewertung der direkten und indirekten Auswirkungen der Freihandelsabkommen der EU auf die biologische Vielfalt;
44. fordert die Kommission auf, ihre Handelspolitik und insbesondere die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sorgfältig zu überprüfen, damit sie den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grünen Deal nicht zuwiderläuft; fordert die Kommission und den Rat auf, keine neuen Freihandelsabkommen zu schließen, mit denen dazu beigetragen werden könnte, dass die Entwaldung und der Verlust an biologischer Vielfalt weltweit verstärkt werden;
Öffentliche Gesundheit
45. betont, dass die Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit hat;
46. weist darauf hin, dass eine vielfältige Ernährung in Verbindung mit einem weltweiten Wandel hin zu einem moderaten Kaloriengehalt und einem maßvollen Fleischverzehr die Gesundheit und Ernährungssicherheit in vielen Gebieten verbessern und auch die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt erheblich verringern würde;
47. betont den Zusammenhang zwischen dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem zunehmenden Auftreten von zoonotischen Krankheitserregern; weist darauf hin, dass das Risiko von Pandemien durch anthropogene Veränderungen verstärkt wird, durch die es zu vermehrtem Kontakt zwischen Wildtieren, Nutztieren und Menschen kommt, etwa durch Landnutzungsänderungen, Entwaldung, die Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, die Zunahme des legalen und illegalen Handels mit und des Verzehrs von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie den Bevölkerungsdruck; weist darauf hin, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen für die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“ von entscheidender Bedeutung ist; betont zudem, dass die COVID-19-Pandemie aufgezeigt hat, dass der enge Zusammenhang zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der biologischen Vielfalt unbedingt anerkannt werden muss; betont dementsprechend, dass das Konzept „Eine Gesundheit“ wichtig und es folglich notwendig ist, die Gesundheitsversorgung, die Prävention von Krankheiten und den Zugang zu Arzneimitteln in den Entwicklungsländern stärker in den Blickpunkt zu rücken, indem Kohärenz zwischen den Strategien in den Bereichen Handel, Gesundheit, Forschung und Innovation einerseits und den Zielen der Entwicklungspolitik andererseits sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Maßnahmen der EU gegen Pandemien und andere Gesundheitsgefahren zu intensivieren, dabei im Einklang mit dem neuen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahrenden den Verbindungen zwischen zoonotischen Pandemien und dem Rückgang der biologischen Vielfalt Rechnung zu tragen und zugleich auf die Zusammenarbeit mit Partnerländern der EU aufzubauen, um die Gefahr künftiger zoonotischer Pandemien zu verringern und unter dem Dach der WHO die Ausarbeitung eines internationalen Vertrags in Bezug auf Pandemien zu unterstützen;
48. weist erneut darauf hin, dass die meisten Medikamente in der Gesundheitsversorgung und für die Prävention von Krankheiten dank der biologischen Vielfalt und insbesondere Pflanzen aus allen Teilen der Welt hergestellt werden können, während viele wichtige Therapeutika auf indigenem Wissen und traditioneller Medizin basieren;
49. weist auf die Herausforderungen hin, mit denen Entwicklungsländer aufgrund von Rechten des geistigen Eigentums an genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen hinsichtlich des Zugangs zu Arzneimitteln, der Herstellung von Generika und des Zugangs von Landwirten zu Saatgut konfrontiert sind;
50. betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Vorteile der genetischen Ressourcen der Natur ausgewogen und gerecht verteilt sind, und hebt hervor, dass diesbezüglich Kohärenz in den internationalen Übereinkommen herrschen muss; hebt hervor, dass Regelungen zum Schutz der genetischen Ressourcen und des entsprechenden traditionellen Wissens im Einklang mit internationalen Verpflichtungen zur Stärkung und Achtung der Rechte indigener Völker stehen müssen, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007 und im IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 verankert sind; betont, dass gemäß der Richtlinie 98/44/EG(12) in Patentverfahren offengelegt werden muss, woher genetische Ressourcen stammen, falls dieser Ursprung bekannt ist; fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die WTO-Regeln mit dem Protokoll von Nagoya zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt in Einklang gebracht werden, um Biopiraterie wirksam zu verhindern;
Indigene Völker und lokale Gemeinschaften
51. betont, dass im globalen Bewertungsbericht der IPBES nachgewiesen wurde, dass indigene Völker und lokale Gemeinschaften für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Bewirtschaftung der Ökosysteme weltweit wichtig sind; bedauert, dass man sich das Wissen indigener Völker trotz seines großen Potenzials nicht effizient zunutze gemacht hat und dass die ausdrückliche Anerkennung indigener Völker und Stammesvölker und ihrer Rechte in den rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen vieler Länder fehlt und deren Umsetzung nach wie vor ein großes Problem ist;
52. betont, dass Landwirte, die Weidewirtschaft betreiben, und sonstige naturbasiert wirtschaftende Landnutzer auf Weideflächen und natürlichem Grasland zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen und heimischen biologischen Vielfalt beitragen;
53. hebt hervor, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker über zahlreiche Vorwürfe bezüglich massiver Verletzungen der Rechte indigener Völker berichtet hat, wobei sich diese Rechtsverletzungen unter anderem aus dem zunehmenden Abbau von Mineralen, der Entwicklung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, der Expansion der Agrarindustrie und Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung großer Infrastruktur ergeben;
54. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kontrolle der von der EU finanzierten Projekte und Handelsabkommen zu verstärken, um Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen und aufzudecken und Maßnahmen gegen solche Verstöße zu ermöglichen, wobei besonderes Augenmerk auf Projekte und Abkommen zu richten ist, die sich auf das Land, die Gebiete oder die natürlichen Ressourcen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften auswirken können, auch wenn es sich um die Schaffung eines Schutzgebiets oder die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets handelt; betont, dass der Mechanismus für nachhaltige Entwicklung darauf abzielen sollte, Projekte zu finanzieren, die jenen zugutekommen, die am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels und des Rückgangs der biologischen Vielfalt bedroht sind, und einer Abschätzung der Folgen im Zusammenhang mit den Menschenrechten unterzogen werden sollte, wobei nur Projekte mit positiven Folgen für einschlägige Finanzierungsanträge infrage kommen; beharrt darauf, dass alle Tätigkeiten der europäischen Finanzinstitutionen in Entwicklungsländern, insbesondere der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, mit den Klimaverpflichtungen der EU im Einklang stehen und auf einem menschenrechtsgestützten Ansatz beruhen müssen; fordert eine Stärkung und Vertiefung ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren für Einzelpersonen oder Gruppen, deren Rechte durch diese Tätigkeiten verletzt worden sein könnten und die Anspruch auf Rechtsbehelfe haben könnten;
55. weist erneut darauf hin, dass die Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind, die Rechte indigener Völker auf Eigentum, Erschließung, Kontrolle und Nutzung ihrer gemeinschaftlichen Landflächen sowie auf Teilhabe an der Bewirtschaftung und Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen anzuerkennen und zu schützen; fordert die EU nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass bei allen Projekten, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe finanziert werden, ein rechtegestützter Ansatz verfolgt wird, insbesondere im Hinblick auf die Rechte von Landwirten, die Weidewirtschaft betreiben, sowie die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, wozu auch die uneingeschränkte Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung und der Landnutzungsrechte gehört, die in Menschenrechtsverträgen – insbesondere der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker – verankert sind; betont, dass der Grundsatz der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 eingehalten werden muss, auch in Bezug auf alle Entscheidungen in Bezug auf Schutzgebiete, und dass Mechanismen für Rechenschaftspflicht, Beschwerden und Rechtsbehelfe bei Verletzungen der Rechte indigener Völker geschaffen werden müssen, nicht zuletzt im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen; fordert die Mitgliedstaaten, die das IAO-Übereinkommen Nr. 169 noch nicht ratifiziert haben, auf, diesen Schritt nachzuholen; betont, dass das IAO-Übereinkommen Nr. 169 alle ratifizierenden Staaten dazu verpflichtet, abgestimmte Maßnahmen zum Schutz der Rechte indigener Völker auszuarbeiten;
56. hebt hervor, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern über zahlreiche Vorwürfe bezüglich massiver Verletzungen der Rechte von Umweltschützern berichtet sowie die Tatsache verurteilt hat, dass Umweltschützer immer häufiger Angriffen und Morddrohungen ausgesetzt sind und ermordet werden; weist darauf hin, dass die Staaten gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen dazu verpflichtet sind, Umweltschützer und deren Familien vor Schikanen, Einschüchterung und Gewalt zu schützen und ihre Grundfreiheiten zu garantieren; fordert die EU auf, weiter in spezifische Schutzmechanismen und -programme für Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich und für indigene Bevölkerungsgruppen und lokale Gemeinschaften zu investieren und diese Mechanismen und Programme zu stärken, wozu auch gehört, dass die Projekte im Rahmen von „ProtectDefenders.eu“ fortgeführt werden; hält es für dringend geboten, ihre Rechte anzuerkennen und ihr Wissen und ihre Erfahrung im Kampf gegen den Rückgang der biologischen Vielfalt und die Umweltverschlechterung zu würdigen;
57. fordert die EU nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass mit der Initiative „NaturAfrica“ Wildtiere und wichtige Ökosysteme nach einem rechtegestützten Ansatz für die Erhaltung geschützt werden, wofür die freie, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften und der sie unterstützenden Gruppen der Zivilgesellschaft erforderlich ist; fordert die EU auf, zu diesem Zweck technische und finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
58. legt der EU und den Mitgliedstaaten nahe, die afrikanische Governance-Architektur und insbesondere den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker zu unterstützen, um den strategischen Rahmen der Afrikanischen Union für die Weidewirtschaft in Afrika umzusetzen und grundsätzlich die Rechte Weidewirtschaft betreibender und indigener Völker anzuerkennen;
59. betont, dass die Sicherung der Eigentumsrechte eine Voraussetzung für die tatsächliche durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt ist; stellt jedoch fest, dass der Mangel an kollektiven Landnutzungsrechten für indigene Völker ein Haupthindernis dafür ist, dass die rechtsbasierte Erhaltung wirksam wird;
60. weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft erhebliche Auswirkungen auf den Bergbau hat und dass zunehmend Bedenken bestehen, dass sich der Bergbau in empfindliche Waldlandschaften ausbreiten und zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen könnte; weist erneut darauf hin, dass 80 % der Waldflächen weltweit auf angestammtem Land bzw. in angestammten Gebieten indigener Völker liegen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Förderung verantwortungsvoller und nachhaltiger Bergbauverfahren zu verstärken und gleichzeitig die Umstellung des Bergbaus auf die Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen; fordert die EU insbesondere auf, einen jeweils die gesamte Region betreffenden Rahmen für die mineralgewinnende Industrie auszuarbeiten, auf dessen Grundlage Unternehmen, die gegen die Menschenrechte verstoßen, bestraft und indigenen Völkern, deren Rechte verletzt werden, Rechtsbehelfe gewährt werden; betont, dass die Erschließung und Gewinnung von Mineralen in allen Schutzgebieten einschließlich Nationalparks und Welterbestätten verboten werden müssen;
Umweltkriminalität
61. hebt hervor, dass durch Umweltkriminalität die Erhaltung der Natur, die nachhaltige Entwicklung sowie die Stabilität und Sicherheit weltweit bedroht sind;
62. betont, dass der illegale Artenhandel gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als schwere Straftat eingestuft werden sollte, um die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern, insbesondere in einem Kontext, in dem der Handel mit Wildtieren und deren Verzehr ein erhebliches Risiko für künftige Pandemien darstellt;
63. fordert die Kommission auf, den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Jahr 2021 zu überarbeiten, um gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen; begrüßt den von der Kommission veröffentlichten Entwurf von Maßnahmen, mit denen der Elfenbeinhandel in der EU praktisch verboten werden soll; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, internationale Maßnahmen voranzutreiben, um der Nachfrage nach Elefantenelfenbein Einhalt zu gebieten und die Ursachen der Krise der Elefantenwilderei zu bekämpfen, indem sie ihre Zusammenarbeit mit den Ländern in Afrika intensivieren und deren Unterstützung aufstocken; fordert, dass die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(13) überarbeitet und dabei ihr Anwendungsbereich erweitert wird und besondere Bestimmungen über Sanktionen aufgenommen werden, damit Umweltkriminalität, darunter die illegale Fischerei, Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Wäldern, als schwere Straftaten anerkannt und angemessen bestraft werden, insbesondere im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, um so eine stark abschreckende Wirkung zu entfalten;
64. fordert die Ursprungs-, Transit- und Zielländer des illegalen Artenhandels nachdrücklich auf, bei dessen Bekämpfung entlang der gesamten Handelskette intensiver zusammenzuarbeiten; fordert insbesondere die Regierungen der Ursprungsländer nachdrücklich auf, erstens die Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und wirksame, abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, indem vermehrt strafrechtlich ermittelt und vermehrt Anklage erhoben wird und dann auch Urteile verhängt werden, zweitens striktere Gesetze zu erlassen, in deren Rahmen der illegale Artenhandel als „schwere Straftat“ gilt, der dasselbe Maß an Aufmerksamkeit gewidmet und die ebenso schwer bestraft wird wie andere Formen der transnationalen organisierten Kriminalität, drittens mehr Ressourcen für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten bereitzustellen und insbesondere auch die Strafverfolgung, die Handelskontrollen, die Überwachung und die Aufdeckung dieser Straftaten und Beschlagnahme der Waren durch den Zoll zu stärken und viertens im Hinblick auf Korruption eine Politik der Nulltoleranz zu verfolgen;
65. stellt fest, dass durch Umweltkriminalität auch die Sicherheit der Menschen bedroht ist, da Ressourcen in Mitleidenschaft gezogen werden, die für die Lebensgrundlagen von entscheidender Bedeutung sind, Gewalt und Konflikte ausgelöst werden, Korruption angeheizt wird und weitere Schäden verursacht werden; fordert die EU nachdrücklich auf, die Bekämpfung der Umweltkriminalität zu einer vorrangigen strategischen politischen Priorität in der internationalen justiziellen Zusammenarbeit und in multilateralen Gremien zu machen, insbesondere indem die Einhaltung der multilateralen Umweltübereinkommen durch die Annahme strafrechtlicher Sanktionen gefördert wird, bewährte Verfahren ausgetauscht werden und die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Internationalen Strafgerichtshofs auf Straftaten, die einem Ökozid gleichkommen, gefördert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Umweltstraftaten bereitzustellen;
66. unterstreicht, dass sich das Völkerrecht weiterentwickelt hat und nun auch neue Konzepte wie das gemeinsame Erbe der Menschheit, die nachhaltige Entwicklung und die Rechte künftiger Generationen umfasst, betont aber, dass es keinen ständigen internationalen Mechanismus zur Überwachung und Bekämpfung von Umweltschäden und -zerstörungen gibt, durch die globale Gemeingüter oder Ökosystemleistungen auf Dauer verändert werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck einen Paradigmenwechsel zu unterstützen, damit der Ökozid und die Rechte künftiger Generationen in das internationale Umweltrecht aufgenommen werden;
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67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/communication-annex-eu-biodiversity-strategy-2030_de.pdf und https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2016-0034_DE.html
„Biodiversity: Finance and the Economic and Business Case for Action. Executive Summary and Synthesis“, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Mai 2019, S. 7.
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13).
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).