Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2021 zu dem Wiederaufbau der Fischbestände im Mittelmeer: Bewertung und nächste Schritte (2019/2178(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben” (COM(2020)0380) dargestellt wird, insbesondere auf Ziffer 2.2.6 dieser Mitteilung, „Wiederherstellung des guten Umweltzustands der Meeresökosysteme“, u. a. durch finanzielle Anreize durch die künftigen Finanzinstrumente für die Fischerei und Meerespolitik für Meeresschutzgebiete (einschließlich Natura-2000-Gebiete und durch internationale oder regionale Abkommen festgelegte Gebiete);
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ (COM(2020)0248),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ (COM(2020)0575),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds(6) und auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0390),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT)(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen(10),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/982 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)(11),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor(12),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Juni 2020 über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) (COM(2020)0259),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2020 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. November 2020 mit dem Titel „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. Februar 2021 mit dem Titel „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ (JOIN(2021)0002),
– gestützt auf die Artikel 38 und 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Europäische Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union (ENP),
– unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS),
– unter Hinweis auf die mittelfristige Strategie (2017–2020) der GFCM für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer,
– unter Hinweis auf den Bericht der GFCM über die Lage der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für das Jahr 2018,
– unter Hinweis auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) 14 – „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ – der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, verabschiedet am 25. September 2015,
– unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) von 2020 über die Überwachung der Leistungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (STECF-Adhoc-20-01),
– unter Hinweis auf die Studie der Kommission über eine rückblickende Evaluierung der Mittelmeer-Verordnung von Mai 2016,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur Nr. 17/2019 mit dem Titel „Marine messages II – Navigating the course towards clean, healthy and productive seas through implementation of an ecosystem‑based approach“ (Botschaften des Meeres II – Mit einem ökosystembasierten Konzept Kurs nehmen auf saubere, gesunde und produktive Meere),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers („Übereinkommen von Barcelona“) und die dazugehörigen Protokolle und Beschlüsse der EU,
– unter Hinweis auf die Ministererklärung der an das Mittelmeer grenzenden Küstenstaaten MedFish4Ever, angenommen in La Valletta (Malta) am 30. März 2017,
– unter Hinweis auf die Ministererklärung von Sofia vom 7. Juni 2018,
– unter Hinweis auf die Ministererklärung vom 26. September 2018 zur Umsetzung eines regionalen Aktionsplans für die kleine und nachhaltige Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer,
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen) der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) von 2019,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Weltklimarat, IPCC) von 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf Teil II Abschnitt 2 des SRÜ mit dem Titel „Grenzen des Küstenmeers“,
– unter Hinweis auf den „First Mediterranean Assessment Report (MAR1)” (Erster Bericht zur Bewertung des Mittelmeerraums) des unabhängigen Netzwerks „Mediterranean Experts on Climate and environmental Change (MedECC)” (Sachverständige für Umwelt- und Klimaveränderungen im Mittelmeerraum),
– unter Hinweis auf den Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der GFCM mit dem Titel „The State of Mediterranean and Black Sea Fisheries 2020“ (Lage der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer 2020),
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses über die Folgen der steigenden Wassertemperaturen im Meer für die Fischbestände und die Fischerei (2019/2163(INI)),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fischereiausschusses für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (2020/2260(INI)) – PECH_AD(2021)662054,
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 17. April 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor (COM(2020)0142 – C9-0093/2020 – 2020/0059(COD))(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu dem Thema „Mehr Fische im Meer? Maßnahmen zur Förderung der Wiederaufstockung der Bestände über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus, darunter Bestandsauffüllungsgebiete und geschützte Meeresgebiete“(14),
– unter Hinweis auf die gegenwärtigen und langfristigen negativen sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie für die Branche, darunter auch für Einzelhändler und kleine Händler von frischen Lebensmittelerzeugnissen,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0225/2021),
A. in der Erwägung, dass das Mittelmeer nicht nur einer der wichtigsten Orte für die Biodiversität weltweit, sondern auch ein Becken ist, an dem sich Küstengemeinschaften angesiedelt haben, die größtenteils von der Fischerei und insbesondere der kleinen Fischerei abhängig sind; in der Erwägung, dass sein derzeitiger besorgniserregender ökologischer Zustand, der teilweise auf die Überfischung zurückzuführen ist, nicht nur die Biodiversität ernstlich gefährdet, sondern auch das Überleben einer Branche, deren Rentabilitätsverlust äußerst nachteilige sozioökonomische Folgen für die Fischereigemeinschaften, die Industrie und die damit verbundenen Wirtschaftszweige haben kann;
B. in der Erwägung, dass die Fischbestände sich nicht unbegrenzt fortpflanzen können und dass die Nachfrage nach Fisch und der Fischkonsum beständig steigen;
C. in der Erwägung, dass die Lage im Mittelmeer – insbesondere im westlichen Mittelmeer, wo neue Maßnahmen durchgeführt werden, die aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewertet werden können, und weitere Initiativen erforderlich sind – und im Schwarzen Meer seit Beginn der Datenerhebung 2003 im Wesentlichen unverändert ist, wobei seit 2012 eine leichte Zunahme der Biomasse zu verzeichnen ist;
D. in der Erwägung, dass dem Bericht der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) von 2020 über den Zustand der Fischerei im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zufolge der prozentuale Anteil der überfischten Fischbestände von 88 % im Jahr 2014 auf 75 % im Jahr 2018 gesunken ist, wobei eindeutig aufgezeigt wird, dass noch viel zu tun ist, sich aber auch schrittweise bessere Ergebnisse aufgrund des Einsatzes der Fischer in der gesamten Region zeigen; in der Erwägung, dass die Lage vieler Bestände nach wie vor kritisch ist, da Angaben des STECF zufolge mehr als 80 % der wissenschaftlich bewerteten Bestände über dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) bewirtschaftet werden;
E. in der Erwägung, dass 2019 die Verordnung zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, angenommen wurde und dass die Auswirkungen der mit dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen abgewartet werden müssen;
F. in der Erwägung, dass die Beschränkungen der Fischereitätigkeit aus gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht erhebliche Auswirkungen haben, die die Rentabilität von tausenden Unternehmen so stark bedrohen, dass sogar ihr Überleben in Gefahr ist, was verheerende Folgen für die Beschäftigung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Küstengebieten haben kann;
G. in der Erwägung, dass durch Bestandserschöpfung und die Aushöhlung der marinen biologischen Vielfalt die Ernährungssicherheit der Küstengemeinschaften sowie Arbeitsplätze und Einkommen in der gesamten Wertschöpfungskette der handwerklichen Fischerei gefährdet sind;
H. in der Erwägung, dass der Umstand, dass die Beschränkungen der Fischereitätigkeiten in unterschiedlichem Maße eingehalten werden, dazu führt, dass die festgelegten Ziele nicht verwirklicht werden können und diejenigen, die sich an die Beschränkungen halten, eindeutig im Nachteil sind;
I. in der Erwägung, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds für die Linderung der abträglichen sozioökonomischen Auswirkungen und für die Diversifizierung der Branche herangezogen werden sollte;
J. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mittelmeerfischereiflotte aus Fahrzeugen der kleinen handwerklichen Fischerei besteht, der etwa 84 % der Fischereiflotte und 60 % der Arbeitsplätze im Mittelmeerbecken zuzuschreiben sind, und in der Erwägung, dass einige Flotten zwar deutlich zurückgegangen sind – wenn auch in unterschiedlichem Maße in den EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit erheblichen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft –, die Tendenzen in Bezug auf die Zahl der Schiffe jedoch relativ stabil geblieben sind;
K. in der Erwägung, dass für die meisten Küsten- und Inselgebiete die handwerkliche Fischerei eine traditionelle Form der Fischerei ist, bei der es sich um einen Lebensstil und eine wichtige Existenzgrundlage handelt, die besondere Maßnahmen und Unterstützung benötigt, um wachsen und sich weiterentwickeln zu können;
L. in der Erwägung, dass ein gesundes Niveau der Fischbestände erreicht werden muss, damit keine Arbeitsplätze verloren gehen und wichtige Wirtschaftszweige, die von der Fischerei abhängig sind, erhalten bleiben;
M. in der Erwägung, dass zu den Faktoren, aufgrund deren die Fischbestände im Mittelmeer und die marine biologische Vielfalt unter Druck geraten, nicht nur die Fischerei zählt, sondern auch vom Menschen verursachte Probleme wie die Verschmutzung durch Kunststoffe, die Brennstoffdispersion, der Verlust von Lebensräumen, der Seeverkehr und der Klimawandel sowie die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
N. in der Erwägung, dass die Statistiken eine stetige Zunahme des Konsums von Fischereierzeugnissen und einen damit einhergehenden Anstieg der Einfuhren zeigen;
O. in der Erwägung, dass bei der Kennzeichnung von europäischen Erzeugnissen noch Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, um die Fischereien des Mittelmeers aufzuwerten und die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und gleichzeitig gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUUF) vorzugehen;
P. in der Erwägung, dass der Ertrag ständig zurückgeht und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nachhaltigkeit der Ressourcen ergriffen werden müssen;
Q. in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur zu den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Wirtschaftszweigen gehören, da die Nachfrage plötzlich zurückgegangen ist;
R. in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe befristeter und gezielter Maßnahmen vorgeschlagen hat, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen der Wirtschaftszweig Fisch und Meeresfrüchte infolge der COVID-19-Pandemie konfrontiert ist;
S. in der Erwägung, dass die politische Instabilität und die Unruhen in Libyen eine deutliche Bedrohung für die Fischerinnen und Fischer der EU darstellen, die im südlichen Mittelmeer tätig sind, da ihre persönliche Freiheit und die Sicherheit der Fangtätigkeit gefährdet sind;
T. in der Erwägung, dass die Fischer in der EU verpflichtet sind, die Bestimmungen zum Erhalt der Fischbestände zu befolgen, wohingegen die Fischer aus anderen Mittelmeerländern nicht dieselben Bestimmungen einhalten müssen, was nicht nur die Bemühungen um den Wiederaufbau der Bestände unterminiert, sondern auch unlauteren Wettbewerb für die EU-Fischerei bedeutet;
U. in der Erwägung, dass sich das Mittelmeer um bis zu 20 % schneller erwärmt als die Meere in anderen Teilen der Welt; in der Erwägung, dass der Klimawandel nach Angaben der Sachverständigen für den Klimawandel und Umweltveränderungen im Mittelmeerraum (Mediterranean Experts on Climate and Environmental Change, MedECC) bis 2050 zum lokalen Aussterben von bis zu 50 % der kommerziell befischten Fischarten und wirbellosen Meerestiere führen könnte;
Verbesserung der legislativen Aspekte
1. fordert die Kommission auf, im Benehmen mit dem Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) festzustellen, welche Hindernisse dem Wiederaufbau der Fischbestände im Weg stehen, wozu auch eine Analyse der Anwendung der Strategie der GFCM im Zeitraum 2017–2020 gehört, damit die Schlussfolgerungen in die Strategie 2021–2030 einfließen können und dafür Sorge getragen ist, dass praktische Maßnahmen ergriffen werden, um die Fischbestände wiederaufzubauen, einschließlich der Erwägung legislativer und nicht legislativer Maßnahmen, sofern diese benötigt und für angemessen befunden werden;
2. begrüßt den in der Biodiversitätsstrategie für 2030 unterbreiteten Vorschlag der Kommission, mindestens 30 % der Meeresgebiete der EU zu schützen, indem beispielsweise Bestandsauffüllungsgebiete nach Maßgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)ausgewiesen werden;
3. ist der Ansicht, dass die Stärkung und die wirksame Umsetzung der bestehenden geschützten Meeresgebiete dringend erforderlich sind und dass die Fischer in die Vorbereitungsphase und in ihre Bewirtschaftung einbezogen werden sollten;
4. hält es für geboten, die Bewertung der Ausweisung und des Erfolgs dieser Gebiete in den anstehenden Bericht über das Funktionieren der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aufzunehmen; fordert die GFCM auf, das erfolgreiche Beispiel des Bestandsauffüllungsgebiets „Jabuka/Pomo“ heranzuziehen;
5. fordert die Kommission auf, für gleiche Bedingungen für alle Wirtschaftszweige zu sorgen, was die Umsetzung wirksam bewirtschafteter und verbundener geschützter Meeresgebiete anbelangt;
6. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bedürfnissen der Mittelmeerländer Rechnung zu tragen, indem sie diese Länder bei der Inanspruchnahme regionaler und internationaler Finanzierungsmechanismen und bei der Entwicklung von Projekten für nachhaltige Entwicklung wissenschaftlich und technisch unterstützt;
7. fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit der Erstellung neuer Bewirtschaftungspläne für die Bestände zu prüfen, damit die in der GFP verankerten Grundsätze der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit verwirklicht werden;
8. weist erneut darauf hin, dass eines der Ziele der GFP darin besteht, bis spätestens 2020 für alle Bestände eine Größe zu erreichen, die den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
9. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nach wie vor bei vielen Beständen nicht bekannt ist, in welchem Zustand sie sich befinden; fordert, dass die Bemühungen um eine bessere Datenerhebung ausgeweitet werden, damit die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen besser konzipiert werden;
10. weist erneut darauf hin, dass eines der Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie darin besteht, bis spätestens 2020 in der Meeresumwelt einen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten;
11. fordert die Kommission auf, anhand des erfolgreichen Beispiel des Roten Thuns zu prüfen, ob langfristig eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für bestimmte Arten, darunter Seehecht, eingeführt werden muss, und bei der Bewertung des Mehrjahresplans im Jahr 2024 einen Vorschlag vorzulegen;
12. weist darauf hin, dass der Erfolg von Meeresschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten davon abhängt, dass sie von den Fischern, der Küstenbevölkerung und anderen Interessenträgern angenommen werden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die aktive Beteiligung der Fischereiwirtschaft und auch der handwerklichen Fischerei, der lokalen Gemeinschaften und aller einschlägigen Akteure an der Gestaltung, Bewirtschaftung und Überwachung der jeweiligen geschützten Meeresgebiete erleichtert werden muss;
13. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Schutzgebieten im Mittelmeer, die nur auf dem Papier bestehen, ein Ende zu bereiten und Meeresschutzgebiete als Teil eines schlüssigen Netzes effizient verwalteter und vernetzter Gebiete, die auch Offshore- und Tiefseegebiete einschließen, einzurichten; weist auf die Verpflichtung hin, in Gebieten, in denen es gefährdete marine Ökosysteme (VME) gibt oder solche vermutet werden, die Fischerei mit grundberührendem Fanggerät unterhalb von 400 m Tiefe einzustellen;
14. ersucht die EU und ihre Mitgliedstaaten, das Netz der im Rahmen der GFP und unter Beteiligung der GFCM eingerichteten Bestandsauffüllungsgebiete auszuweiten, und zwar insbesondere dann, wenn es eindeutige Hinweise auf große Fischpopulationen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder auf Laichgründe gibt; hält es für geboten, die Bewertung der Ausweisung und des Erfolgs dieser Gebiete in den anstehenden Bericht über das Funktionieren der GFP aufzunehmen; fordert die GFCM auf, das erfolgreiche Beispiel des Bestandsauffüllungsgebiets „Jabuka/Pomo“ heranzuziehen;
15. fordert die GFCM auf, eine ehrgeizige und ganzheitliche neue gemeinsame Strategie für Fischerei und Aquakultur im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für den Zeitraum 2021–2025 vorzuschlagen, die wirksame und nachhaltige Bewirtschaftungsmaßnahmen auf regionaler und nationaler Ebene nach dem MSY-Ansatz umfassen muss; fordert die GFCM auf, sich mit Problemen wie der Erderwärmung, der IUU-Fischerei und der Freizeitfischerei zu befassen und neue Bestandsauffüllungsgebiete einzurichten;
16. bedauert, dass es an wissenschaftlichen Daten zur Freizeitfischerei mangelt; fordert die EU-Mitgliedstaaten und die GFCM auf, umfassend zu bewerten, wie sich die Freizeitfischerei auf die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auswirkt und wie sie zu dieser Bewirtschaftung beiträgt, und die Freizeitfischerei in ihre Bewirtschaftungspläne einzubeziehen;
17. betont, dass die Überwachung und Kontrolle und die wirksame regionale Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze wichtig sind;
18. fordert die Kommission auf, die Ziele des europäischen Grünen Deals in der GFCM zu fördern und durch angemessene Finanzmittel die nachhaltige internationale Meerespolitik und die Bewirtschaftung der Fischbestände zu unterstützen;
19. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass vor jedem Legislativvorschlag, der auf die Vergrößerung der Fischbestände ausgerichtet ist und mit dem Fischereitätigkeiten beschränkt werden, eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt wird, um seine möglichen sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen auf Küstengemeinschaften und auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Fischereiunternehmen und die Produktionskette zu beziffern, und dass jeder entsprechende Legislativvorschlag durch die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten gestützt wird, die mit Interessenträgern im Zusammenhang mit der Fischereibranche geteilt werden;
20. fordert in Anbetracht des europäischen Grünen Deals und der diesem zugrunde liegenden Strategien für Biodiversität und „Vom Hof auf den Tisch“ sowie angesichts der umfassenden Auswirkungen des europäischen Grünen Deals auf die Fischereitätigkeit im Allgemeinen und im Mittelmeer im Besonderen, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer Umsetzung auf die Fischerei- und Aquakulturbranche vorab bewertet werden, wobei darauf zu achten ist, dass das Mittelmeer ein gemeinsam mit Drittstaaten, in denen andere Regelungen gelten, genutztes Meer ist;
21. betont, dass noch keine genaue Quantifizierung der Folgen aller über die Fischereitätigkeit hinausgehenden möglichen Auswirkungen für die Fischbestände vorgenommen wurde, z. B. Verschmutzung, globale Erwärmung, gebietsfremde Arten, Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Baggerarbeiten und Seeverkehr; weist darauf hin, dass dieser Mangel an Informationen verhindert, dass ausreichend angepasste und wirksame Entscheidungen getroffen werden, um die Erhaltung der Bestände und der Meeresökosysteme zu garantieren;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle legislativen und nichtlegislativen Initiativen in einem Mitbestimmungsmodell gemeinsam mit Fischereiverbänden und Berufsvereinigungen umgesetzt werden;
23. betont, dass mögliche künftige Rechtsetzungsmaßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus der Fischbestände im Mittelmeer, die Auswirkungen auf die Fischereibetriebe der Union nach sich ziehen, schrittweise und im Verhältnis zu den Handlungsmöglichkeiten umgesetzt werden müssen; betont ferner, dass etwaige künftige Legislativvorschläge keinen übermäßigen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Fischereibetriebe der Union und insbesondere für die kleine und handwerkliche Fischerei mit sich bringen dürfen;
24. weist darauf hin, dass alle auf den Schutz und den Wiederaufbau der Bestände im Mittelmeer ausgerichteten Legislativinitiativen nicht lediglich auf Maßnahmen zur Einschränkung der Fischereitätigkeit beschränkt sein dürfen, sondern vielmehr einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf das Problem verfolgen und in ihrer Gesamtheit auf das Vorgehen gegen sämtliche Gefahren mit Blick auf die Bestandserschöpfung ausgerichtet sein müssen;
25. betont, dass bei der Rechtsetzung ein ökosystemorientiertes Konzept verfolgt werden muss, damit alle Interaktionen, die die Fischbestände beeinflussen, erfasst und analysiert werden können, wobei nicht nur die Fischereitätigkeit zu berücksichtigen ist, sondern auch belastende Faktoren, die das Gleichgewicht stören, und das Auftreten neuer invasiver Arten;
26. hebt die positiven Auswirkungen hervor, die die Erneuerung der europäischen Fischereifahrzeuge im Mittelmeer, die im Durchschnitt sehr alt sind – sowohl die Schiffe selbst als auch die Motoren –, nach sich zöge, da so ihre Umweltfolgen eingedämmt, die Kraftstoffeffizienz und die Dekarbonisierung der Schiffe gefördert und die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen für die Besatzung verbessert würden; weist erneut darauf hin, dass die Einigung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) der Unterstützung in diesem Zusammenhang zuträglich ist;
27. fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsfähigkeit und die nachhaltige Entwicklung der gesamten Fischerei und der verbundenen Produktionskette zu schützen, indem sie das Fischereierzeugnis aufwertet und die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit verbessert und besonderes Augenmerk auf Maßnahmen legt, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführte Erzeugnisse den europäischen Standards entsprechen;
28. fordert den Rat und die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments zur laufenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008(15) (IUU-Verordnung) positiv zu bewerten, insbesondere in Bezug auf den Vorschlag des Parlaments, Sicherheitsvorkehrungen einzuführen, und zwar unter bestimmten Bedingungen, unter denen Vorzugstarife für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von Drittstaaten, die bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei nicht ordnungsgemäß zusammenarbeiten, vorübergehend ausgesetzt werden;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit aller Meereserzeugnisse zu verbessern, damit die Verbraucher klarere Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses, Art die Art und andere Aspekte wie Produktionsverfahren und angewandte Standards in Bezug auf den Fang und die Verarbeitung auch bei Einfuhren aus Drittstaaten erhalten;
30. fordert das für Fischerei und maritime Angelegenheiten zuständige Kommissionsmitglied auf, ein Konsultierungsgremium unter Einbeziehung von Drittstaaten aus dem Mittelmeerraum einzurichten, damit unlauterer Wettbewerb eingedämmt und für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Fischer und Frauen, die in der Branche arbeiten, gesorgt ist;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, indem die Transparenz von Fischereitätigkeiten und von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erhöht wird;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazität für die Fischereiaufsicht zu stärken und den Austausch über bewährte Verfahren und Ziele zwischen den Mitgliedstaaten auf kurzfristiger taktischer Ebene mit der Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zu fördern;
33. fordert die Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum nachdrücklich auf, die Anzahl der durch die GFCM eingerichteten Fischereisperrgebiete mit sofortiger Wirkung zu erhöhen, um den Schutz überfischter Meeresökosysteme zu gewährleisten, und dabei das Gebiet mit Fangbeschränkungen „Jabuka/Pomo“ als Beispiel für bewährte Verfahren heranzuziehen,
34. fordert die Kommission auf, die Aufnahme der Fischerei in die Nachbarschaftspolitik der EU als Instrument für die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit zu betrachten;
35. besteht darauf, dass es Ziel der korrekten und obligatorischen Anwendung der GFP ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tragfähigkeit zu erzielen;
36. fordert die Kommission auf, eine Analyse der ökologischen und sozioökonomischen Daten zu den örtlichen Gemeinden und der Fischerei im Mittelmeer vorzunehmen, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Fischerei und die Fischbestände zu bewerten, und fordert, dass dieser Bewertung danach bei der Entscheidungsfindung Rechnung getragen wird;
37. fordert die Kommission auf, diese Analyse bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen, der Förderung der Forschungszusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit allen Akteuren rund um den gesamten Mittelmeerraum, einschließlich EU-Anrainerstaaten wie auch Nicht-EU-Anrainerstaaten, zu nutzen, um mögliche Konflikte zwischen Fischereiflotten, die dieselben, sich in empfindlichen Gebieten internationaler Gewässer befindlichen biologischen Meeresschätze befischen, zu bewerten und zu vermeiden;
38. fordert die Kommission auf, die sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei sowie ihre Folgen für die Fischbestände zu analysieren, damit diese Analyse in etwaige Maßnahmen, die ergriffen werden können, einfließt;
39. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Mittel aus dem EMFF ordnungsgemäß zu verwenden, um die handwerkliche Fischerei zu entschädigen, die ihre Tätigkeit aufgrund der Bestandserhaltungsmaßnahmen vorübergehen einstellen musste, und zwar entsprechend den Vorgaben und Bestimmungen des EMFF;
40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Chancen der Mitbestimmung und der ökosystembasierten, adaptiven und präventiven Bewirtschaftung, die letztendlich auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen abzielen, zu fördern und sich dabei auf die Kontrolle des Fischereiaufwands und der Selektivität bei der Fischerei im Mittelmeer zu stützen;
Bewältigung der Auswirkungen sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten und Belastungen auf die Bestandsauffüllung
41. begrüßt die Arbeit, die seit 2017 auf der Ebene der GFCM geleistet wurde, um Strategien zur Bewältigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Fischerei zu entwickeln und anzunehmen;
42. fordert die Mitgliedstaaten auf, Vorschriften anzunehmen, um das Ankern und Festmachen großer privater Schiffe in einer Entfernung von weniger als 300 m zur Küstenlinie, in einer Entfernung von weniger als 300 m zu geschützten Lebensräumen und in Reeden angesichts der gravierenden Auswirkungen auf fragile Ökosysteme wie Wiesen von Posidonia oceanica zu verbieten;
43. fordert die Kommission auf, eine Studie zu den Auswirkungen der unterschiedlichen menschlichen Tätigkeiten und Verschmutzungsquellen, sowohl an Land als auch auf See, auf die Fischbestände und Meeresökosysteme zu veröffentlichen;
44. hebt hervor, dass es an Ressourcen, insbesondere Personal, fehlt, um wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Bestandsabschätzungen im Mittelmeer durchzuführen;
45. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schulung neuer wissenschaftlicher Experten zu finanzieren;
Ausweitung von Datenerfassung und Forschung
46. betont, dass die kleine Küstenfischerei und Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen im Mittelmeer gefördert müssen, indem die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, diesen Fischereien im Falle der beiden Fischereitätigkeiten, für die zulässige Gesamtfangmengen (TAC) eingeführt wurden, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mehr Fangmöglichkeiten zuzuteilen;
Mehr Kompetenzen für Akteure bei Entscheidungsfindung und Datenerfassung
47. fordert die Kommission auf, eine wirtschaftliche Analyse der Auswirkungen des Ressourcenrückgangs im Mittelmeer auf Gesellschaft und Beschäftigung vorzunehmen, damit Unterstützungsmaßnahmen ermittelt werden können, mit denen ein gerechter und ausgewogener Übergang zu Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen gewährleistet werden kann;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sowohl für die Datenanalyse als auch für etwaige darauf aufbauende Maßnahmen die Mittel des EMFF in Anspruch genommen werden können, damit die Nachhaltigkeit und die Innovation in der Branche und ihre Diversifizierung gefördert werden;
49. fordert eine stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, von wissenschaftlichen Einrichtungen und der Akteure vor Ort bei der Erhebung der Daten zum selektiven Fischfang, und zwar in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF);
50. fordert die Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren und Innovation im Hinblick auf die bessere Selektivität des Fanggeräts und das Einsammeln von Abfällen aus dem Meer, damit die Rolle der Fischer als Hüter der Meere anerkannt und ein Beitrag zu einem gesünderen und saubereren Meer geleistet wird;
51. betont, dass die uneingeschränkte Umsetzung einer Zielvorgabe in Bezug auf die Bestandsauffüllung im Mittelmeer und eine ordnungsgemäße Umsetzung der von den europäischen Rechtsetzungsorganen angenommenen Bestimmungen von der wirksamen Beteiligung der Fischereibranche abhängen;
52. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und den Dialog mit den Beiräten, den Fischern und den in den Küstengemeinschaften in der Branche Tätigen zu verbessern und zu verstärken, ihrer Meinung angemessen Rechnung zu tragen und anzuerkennen, dass Fischern, in der Branche tätigen Frauen und den einschlägigen Berufsverbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen ein hoher Stellenwert bei der Formulierung der umzusetzenden Bestimmungen und der Entscheidungsfindung zukommt;
53. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf lokaler Ebene die Einführung von Mitbestimmungsmodellen in der Fischerei zu ermöglichen, die auf Beteiligung, Konsultation und der Möglichkeit beruhen, dass Entscheidungen gemeinsam von allen einschlägigen Akteuren gefällt werden; weist darauf hin, dass diese Bewirtschaftungspläne eine umfassende Erfassung der Fänge erforderlich machen, damit die Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden und damit ausgewogene sozioökonomische Bedingungen in der Fischerei erlangt werden, mit denen die Unterschiede zwischen den Flottensegmenten stärker ausgeglichen werden;
54. hebt hervor, dass Mitbestimmungsmodelle auf der Aufrechterhaltung der Ökosystemdienstleistungen und auf dem Erhalt der bewirtschafteten Ökosysteme im Wege ihres Schutzes beruhen, was bedeutet, dass ein ökosystemorientiertes Konzept in den Fischereien und die adaptive Bewirtschaftung zur Anwendung kommen müssen und ein ständiges Informations-, Analyse- und Handlungssystem eingeführt werden muss, das dazulernt, Rückmeldungen gibt und bei der Entscheidungsfindung flexibel ist;
55. begrüßt die Annahme des Aktionsplans 2018, mit dem eine nachhaltige Zukunft für die handwerkliche Fischerei und die Meeresumwelt in der Region gesichert werden soll, sowie die Einrichtung der Plattform „Friends of Small-Scale Fisheries“ (Freunde der handwerklichen Fischerei);
56. betont, dass etwaige Schutzziele auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen müssen;
Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
57. verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen das Seerecht im Mittelmeer wie Freiheitsberaubung, Beschlagnahmung von Schiffen, rechtswidrige Gefangenschaft, Einschüchterungen, Kontrollen, Schikane, Angriffe und unfaire Gerichtsverfahren zum Schaden der Unionsfischer, die ihrer Arbeit nachgegangen sind, was eindeutig gegen die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen verstößt;
58. fordert die Kommission auf, die Lage im Mittelmeer zu analysieren und die Möglichkeit der Einführung operativer Modalitäten zu prüfen, um die europäischen Seeleute und Schiffe zu schützen;
59. fordert die Kommission auf, einen Dialog mit den nordafrikanischen Ländern aufzunehmen, die das SRÜ und die Maßnahmen und Beschlüsse der GFCM nicht einhalten, um allen Fischern in der EU Sicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu garantieren;
60. fordert die Kommission auf, Initiativen zur Ausarbeitung von Lösungen auch mit anderen Staaten zu fördern, damit Abkommen im Bereich der regionalen Fischereiorganisationen geachtet werden und zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und dem ordnungsgemäßen Wiederaufbau der Fischbestände beigetragen wird;
61. fordert die Kommission auf, über ihre Agenturen die Gewässer, für die sie zuständig ist, stärker zu überwachen, damit Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten ermittelt werden, die illegal in den Hoheitsgewässern der EU und in geschützten Meeresgebieten fischen, und damit die Fischer der Unionsflotte unter sichereren Bedingungen arbeiten können; betont, dass zu diesem Zweck unbedingt die Agenturen mit Finanzmitteln in ausreichender Höhe und entsprechendem Personal auszustatten sind;
62. fordert den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den Einsatz der Union im südlichen Mittelmeer zu verstärken, was das Völkerrecht, die Sicherheit und die Rechtsstaatlichkeit anbelangt;
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63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).