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Verfahren : 2021/2869(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0481/2021

Eingereichte Texte :

B9-0481/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 06/10/2021 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0409

Angenommene Texte
PDF 179kWORD 54k
Mittwoch, 6. Oktober 2021 - Straßburg
Wirkstoffe, einschließlich Chlortoluron und Difenoconazol
P9_TA(2021)0409B9-0481/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2021 zu der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission vom 3. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Schwefel, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (2021/2869(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission vom 3. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Schwefel, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten(3),

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Oktober 2019 und 26. November 2020, in denen es Einwände hinsichtlich der zuvor erfolgten Verlängerungen der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Chlortoluron erhebt(6),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Chlortoluron am 1. März 2006 durch die Richtlinie 2005/53/EG der Kommission(7) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG(8) des Rates aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

B.  in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Chlortoluron gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012(9) der Kommission läuft;

C.  in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Chlortoluron mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission(10) bereits um ein Jahr verlängert wurde und dass die Laufzeit daraufhin mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1511(11), (EU) 2018/1262(12), (EU) 2019/1589(13) und (EU) 2020/1511(14) der Kommission seit 2017 jedes Jahr um ein weiteres Jahr verlängert wurde und jetzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 erneut um ein Jahr verlängert wurde, weshalb die Genehmigung bis zum 31. Oktober 2022 gültig ist;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission die Verlängerung lediglich mit der folgenden Erklärung begründet hat: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann.“;

E.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, darunter von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

F.  in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip angewendet werden sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;

G.  in der Erwägung, dass aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, dass es in diesem Fall jedoch offensichtlich ist, dass eine solche Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt;

H.  in der Erwägung, dass Chlortoluron, nachdem es vor 15 Jahren als Wirkstoff genehmigt wurde, inzwischen als vermutlich endokrinschädlicher Stoff gilt, aber seine Genehmigung seitdem weder überarbeitet noch aufgehoben wurde;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Grundsatz der Vorsorge zu handeln, wenn erkannt wurde, dass es zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen kommen kann, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, indem sie die vorläufigen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen;

J.  in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission insbesondere dann, wenn es ihrer Ansicht nach aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung nicht mehr erfüllt, die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung des Stoffes führen kann;

Endokrinschädliche Eigenschaften

K.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) für Chlortoluron eine harmonisierte Einstufung als sehr giftig für Wasserorganismen, sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung, vermutlich krebserzeugend (Karz. 2) und vermutlich das Kind im Mutterleib schädigend (Repr. 2) besteht;

L.  in der Erwägung, dass Chlortoluron in wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit endokrinschädlichen Eigenschaften in Verbindung gebracht wurde(16);

M.  in der Erwägung, dass Chlortoluron im Jahr 2015 im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission auf die „Liste mit Substitutionskandidaten“ gesetzt wurde, weil es endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen soll, die sich auf Menschen schädlich auswirken können, und weil es die Kriterien für die Einstufung als persistenter und toxischer Stoff erfüllt;

N.  in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem festgestellt wurde, dass er endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände dieses Wirkstoffs in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) festgelegten Standardwert nicht übersteigen;

O.  in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass ein Wirkstoff, der wahrscheinlich die Ausschlusskriterien für Wirkstoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften erfüllt, auch künftig in der Union verwendet werden darf, wodurch die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährdet werden;

P.  in der Erwägung, dass Antragsteller das in die Arbeitsmethoden der Kommission integrierte automatische System ausnutzen können, mit dem die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch hinauszögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zur Folge hat, da diese dem gefährlichen Stoff in der Zwischenzeit weiterhin ausgesetzt sind;

Q.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 13. September 2018 die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;

R.  in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seinen Entschließungen vom 10. Oktober 2019 und vom 26. November 2020 Einwände gegen die zuvor erfolgten Verlängerungen der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Chlortoluron erhoben hat;

S.  in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihren Antworten(18) auf die vorherigen Einwände gegen die Verlängerungen der Laufzeit der Genehmigung für Chlortoluron nur auf die Studie bezieht, auf die sich die vor dem Erlass der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(19) durchgeführte Folgenabschätzung stützt, in der Chlortoluron nicht als möglicherweise endokrinschädigender Wirkstoff eingestuft wird, und dass die Kommission in ihrer Antwort jedoch nicht einräumt, dass diese Studie nicht zur Streichung von Chlortoluron von der Liste der Substitutionskandidaten geführt hat;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission nach dem Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission(20) und der Verordnung (EU) 2018/605 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) beauftragt hat, harmonisierte Leitlinien auszuarbeiten, damit die von der Union festgelegten Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften bei der Bewertung von Bioziden und Pestiziden in der Union einheitlich angewandt werden; in der Erwägung, dass diese Leitlinien, die neue OECD-Tests umfassen, im Juni 2018 veröffentlicht wurden(21), jedoch nicht zur Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Chlortoluron herangezogen wurden;

U.  in der Erwägung, dass daher Chlortoluron nicht ordnungsgemäß bewertet wurde, sodass die Einstufung als endokrinschädigend nicht aufgehoben werden konnte;

V.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für Chlortoluron noch nicht von der EFSA bewertet wurde;

W.  in der Erwägung, dass im Anschluss an die vorige Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für mehrere Wirkstoffe – darunter Chlortoluron – im Jahr 2020 im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 nur bei einem der 27 Stoffe, die in den Geltungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallen, die Laufzeitverlängerung nicht erneuert wurde, während im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission die Laufzeit der Genehmigung für nicht weniger als 39 Wirkstoffe erneut und für viele dieser Wirkstoffe zum dritten oder vierten Mal verlängert wird;

X.  in der Erwägung, dass bei Difenoconazol – unabhängig davon, ob es getrennt oder in Kombination mit verschiedenen Azolen wie Penconazol verwendet wird – vermutet wird, dass es Triazolresistenz bei dem Pilzstamm Aspergillus fumigatus hervorruft(22);

Y.  in der Erwägung, dass die Triazolresistenz in Aspergillus fumigatus zunehmend ein Problem für die öffentliche Gesundheit darstellt(23); in der Erwägung, dass Daten aus mehreren Studien(24) massiv darauf hindeuten, dass landwirtschaftliche Azole verantwortlich sind, wenn medizinische Behandlungen bei bislang nicht mit Azolen behandelten Patienten in klinischen Einrichtungen nicht anschlagen;

Z.  in der Erwägung, dass bei jedem vierten Patienten, der aufgrund von Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit COVID-19 einer Intensivbehandlung unterzogen wurde, eine Infektion mit Aspergillus fumigatus festgestellt wurde, wobei in 15 % der Fälle eine resistente Variante von Aspergillus fumigatus diagnostiziert wurde; in der Erwägung, dass diese Patienten kaum therapierbar sind und ihre Überlebensrate auf lediglich 20 % geschätzt wird(25);

AA.  in der Erwägung, dass die Verlängerung des Genehmigungszeitraums von Stoffen, die eine Resistenz gegenüber Arzneimitteln gegen Pilzinfektionen bewirken, aus gesundheitlicher Sicht nicht hinnehmbar ist;

1.  vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  ist der Ansicht, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission insofern mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, als sie dem Vorsorgeprinzip nicht gerecht wird;

3.  missbilligt die erheblichen Verzögerungen im Verfahren für die erneute Zulassung und bei der Bestimmung von Stoffen mit endokrinschädigender Wirkung aufs Schärfste;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Chlortoluron und Difenoconazol erneut zu verlängern, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass diese Stoffe sicher verwendet werden können, noch auf einer erwiesenen dringenden Notwendigkeit, diese Wirkstoffe für die Lebensmittelerzeugung in der Union einzusetzen, beruht;

5.  fordert die Kommission auf, ihre Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 aufzuheben und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, in dem den wissenschaftlichen Nachweisen zu den schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Wirkstoffe – insbesondere von Chlortoluron und Difenoconazol – Rechnung getragen wird;

6.  fordert die Kommission auf, nur Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht in einem Vorschlag der Kommission münden wird, die Genehmigung für den betreffenden Wirkstoff nicht zu erneuern;

7.  fordert die Kommission auf, Stoffen die Genehmigung zu entziehen, wenn es Belege dafür gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen werden, oder begründete Zweifel diesbezüglich bestehen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Genehmigungen für die Wirkstoffe zu sorgen, über die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 20.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(3) ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18.
(4) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0356.
(6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanat-methyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 7); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 zu der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop‑P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Prosulfocarb, Schwefel, Triflusulfuron und Tritosulfuron (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0325)..
(7) Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51).
(8) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S. 9).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 115).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, betaCyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 62).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanatmethyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 24).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Prosulfocarb, Schwefel, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 18).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(16) Siehe unter anderem: Hong, M., Ping, Z., Jian, X.: „Testicular toxicity and mechanisms of chlorotoluron compounds in the mouse“, Toxicology Mechanisms and Methods 2007;17(8):483‑8.
(17) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(18) Weiterbehandlung der nichtlegislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta‑Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop‑P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanat‑methyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron durch die Kommission, SP(2019)669, https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2019/2826(RSP)&l=en; Weiterbehandlung der nichtlegislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Prosulfocarb, Schwefel, Triflusulfuron und Tritosulfuron durch die Kommission, SP(2021)129, https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2020/2853(RSP)&l=en
(19) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).
(20) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).
(21) Leitlinien der EFSA und der ECHA für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 und (EG) Nr. 1107/2009, EFSA Journal 2018, 16(6):5311, http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5311.
(22) Verweij, P.E., Lucas, J.A., Arendrup, M.C., Bowyer, P., Brinkmann, A.J.F., Denning, D.W., Dyer, P.S., Fisher, M.C., Geenen, P.L., Gisi, U., Hermann, D., Hoogendijk, A., Kiers, E., Lagrou, K., Melchers, W.J.G., Rhodes, J., Rietveld, A.G., Schoustra, S.E., Stenzel, K., Zwaan, B.J. und Fraaije, B.A.: „The one health problem of azole resistance in Aspergillus fumigatus: current insights and future research agenda“, Fungal Biology Reviews, Band 34, Ausgabe 4, 2020, S. 202, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1749461320300415
(23) https://www.researchgate.net/publication/349087541_Prevalence_of_Azole-Resistant_Aspergillus_fumigatus_is_Highly_Associated_with_Azole_Fungicide_Residues_in_the_Fields
(24) Cao, D., Wang, F., Yu, S., Dong, S., Wu, R., Cui, N., Ren, J., Xu, T., Wang, S., Wang, M., Fang, H. und Yu, Y.: „Prevalence of Azole-Resistant Aspergillus fumigatus is Highly Associated with Azole Fungicide Residues in the Fields“’, Environmental Science & Technology, 2021, 55(5), S. 3041, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5461301/
(25) https://huisarts.bsl.nl/levensbedreigende-schimmel-ontdekt-bij-kwart-coronapatienten-op-ic/

Letzte Aktualisierung: 21. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen