Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2021/2902(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0484/2021

Aussprachen :

PV 05/10/2021 - 13
CRE 05/10/2021 - 13

Abstimmungen :

PV 07/10/2021 - 8
PV 07/10/2021 - 14

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0421

Angenommene Texte
PDF 153kWORD 51k
Donnerstag, 7. Oktober 2021 - Straßburg
Humanitäre Lage in Tigray
P9_TA(2021)0421RC-B9-0484/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2021 zur humanitären Lage in Tigray (2021/2902(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zur Lage in Äthiopien(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Josep Borrell, und des für Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Janez Lenarčič, vom 25. Juni 2021 zur Tötung von drei humanitären Helfern in Tigray,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des HR/VP und des für Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission Janez Lenarčič vom 24. Juni 2021 zu dem Luftangriff in der Region Tigray,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des HR/VP im Namen der Europäischen Union vom 4. Oktober 2021 zur Entscheidung, sieben Bedienstete der Vereinten Nationen auszuweisen,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Juni 2021 im Anschluss an das Rundtischgespräch zu der humanitären Notlage in Tigray,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der EU vom 12. Juli 2021 zu Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Resolution 47/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 13. Juli 2021 zur Menschenrechtssituation in der Region Tigray in Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2417 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. Mai 2018, in der das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung verurteilt wird und die rechtswidrige Verweigerung des Zugangs der Zivilbevölkerung zu humanitärer Hilfe verurteilt wird,

–  unter Hinweis auf die Anmerkungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen António Guterres vom 26. August 2021 für die Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Michelle Bachelet vom 13. September 2021,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Joe Biden, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, vom 17. September 2021 zu der Executive Order zur Krise in Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen António Guterres vom 30. September 2021 infolge der Ausweisung von sieben Bediensteten der Vereinten Nationen aus Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, die am 8. Dezember 1994 angenommen wurde, und insbesondere auf deren Bestimmungen in Kapitel III über Grundrechte und Grundfreiheiten, Menschenrechte und demokratische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 und 2005,

–  unter Hinweis auf die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2286 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2016 zum Schutz der Verwundeten und Kranken, des Sanitätspersonals und des humanitären Personals in bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf die Resolution 47/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 13. Juli 2021 zur Menschenrechtssituation in der Region Tigray in Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 12. Mai 2021 zur Erkundungsmission in der Region Tigray in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,

–  unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Cotonou-Abkommens,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (AKP-Staaten) und der EU vom 11. März 2021 zu Demokratie und der Achtung der Verfassungen in den EU-Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 10. August 2021 mit dem Titel „‚I don’t know if they realized I was a person‘: Rape and other sexual violence in the conflict in Tigray, Ethiopia“ („Ich weiß nicht, ob ihnen klar war, dass ich ein Mensch bin“: Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt im Konflikt in Tigray (Äthiopien)),

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die einseitige Waffenruhe, die die äthiopische Regierung am 28. Juni 2021 ausgerufen hat, nicht zu einem Ende der Kämpfe geführt hat und die am Konflikt beteiligten Parteien weiterhin neue Offensiven starten; in der Erwägung, dass der Konflikt nun auf die Nachbarregionen Afar und Amhara übergreift und die Gefahr besteht, dass sich die Auswirkungen auf das gesamte Horn von Afrika ausbreiten; in der Erwägung, dass der seit elf Monaten andauernde Konflikt zu einer vom Menschen verursachten Krise geführt hat und dass dieses weitreichende menschliche Leid vollständig vermeidbar ist;

B.  in der Erwägung, dass bereits vor Beginn der Kämpfe 15,2 Millionen Menschen in Äthiopien auf humanitäre Hilfe angewiesen waren, davon zwei Millionen Menschen in der Region Tigray; in der Erwägung, dass fast eine Million Menschen unter Bedingungen lebt, die mit einer Hungersnot vergleichbar sind, und dass von sechs Millionen Menschen in Tigray 5,2 Millionen Menschen als direkte Folge der Gewalt unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden; in der Erwägung, dass 91 % der Bevölkerung dringend humanitäre Hilfe benötigen und 100 000 Kinder in den nächsten zwölf Monaten einer lebensbedrohlichen schweren akuten Unterernährung ausgesetzt sein werden; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen bereits im Juni 2021 warnend darauf hingewiesen haben, dass 5,5 Millionen Menschen in Tigray und in den Nachbarregionen Amhara und Afar Nahrungsmittelhilfe benötigten und 350 000 Menschen der Hungertod drohe; in der Erwägung, dass in der Region Tigray 100 000 Binnenvertriebene und 96 000 Flüchtlinge aus Eritrea leben; in der Erwägung, dass es in der Region mehrere große Flüchtlingslager gibt, wobei nach Angaben nichtstaatlicher Organisationen 44 % der dortigen Bewohner Kinder sind; in der Erwägung, dass im Juli 2021 rund 1,9 Millionen Menschen in Tigray durch den Konflikt vertrieben worden waren;

C.  in der Erwägung, dass es mehrere und ernste Berichte über von allen Konfliktparteien begangene mutmaßliche schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Recht und das Flüchtlingsrecht gibt; in der Erwägung, dass diese Berichte unter anderem Angriffe auf Zivilpersonen, außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, Fälle des Verschwindenlassens, Massenverhaftungen, systematische Plünderungen sowie die systematische und vorsätzliche Zerstörung der Grundversorgung und von Wasserversorgungssystemen, Feldfrüchten und Existenzgrundlagen betreffen;

D.  in der Erwägung, dass die Streitkräfte Äthiopiens, Eritreas und der Region Amhara weiterhin in großem Umfang Frauen und Mädchen vergewaltigen oder andere Formen der sexuellen Gewalt gegen sie verüben und zudem Morddrohungen und Beleidigungen auf der Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit aussprechen und Menschen unter Bedingungen der sexuellen Sklaverei festhalten, obwohl sich die äthiopische Regierung zur Rechenschaftspflicht in Fällen sexueller Gewalt bekannt hat(2); in der Erwägung, dass Regierungstruppen und Beamte humanitäre Organisationen und nationale Erbringer von Gesundheitsleistungen, die Überlebende sexueller Gewalt unterstützen, schikaniert und bedroht haben;

E.  in der Erwägung, dass es seit Beginn des Konflikts in Tigray mehrere Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen gab, darunter über mutmaßliche Massaker in Mai-Kadra in der Nacht vom 9. November 2020, in Aksum am 28. November 2020 und in Mahbere Dego im Januar 2021; in der Erwägung, dass sudanesische Behörden im August 2021 berichteten, dass im Fluss Tekeze, der an den Westen Tigrays und die Republik Sudan angrenzt, Leichen von etwa 50 Menschen gefunden wurden; in der Erwägung, dass Hinweise auf mehr als 250 mutmaßliche Massaker in Tigray seit dem Beginn des Bürgerkriegs im November 2020 gefunden wurden; in der Erwägung, dass die Volksbefreiungsfront von Tigray Berichten zufolge im August 2021 auch außergerichtliche Hinrichtungen in Tigrays Nachbarregionen – etwa in Chenna und Kobo – vorgenommen hat;

F.  in der Erwägung, dass glaubwürdigen Quellen zufolge sowohl die Volksbefreiungsfront von Tigray als auch die äthiopischen Streitkräfte in Tigray Menschenrechtsverletzungen begangen haben; in der Erwägung, dass die eritreischen Streitkräfte in die Region Tigray und andere Teile Äthiopiens eingedrungen sind und dort ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen verübt haben; in der Erwägung, dass sich die meisten Vorwürfe auf Verletzungen beziehen, die von den äthiopischen Streitkräften und den eritreischen Streitkräften begangen wurden;

G.  in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Michelle Bachelet am 13. September 2021 erklärte, dass „von allen Parteien“ Verletzungen begangen wurden; in der Erwägung, dass die EU die Arbeit der Hohen Kommissarin Michelle Bachelet stets unterstützt hat;

H.  in der Erwägung, dass der Abschlussbericht zur gemeinsamen Untersuchung des Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen und der äthiopischen Menschenrechtskommission zu von allen am Konflikt in Tigray beteiligten Parteien begangenen mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Recht und das Flüchtlingsrecht am 1. November 2021 veröffentlicht wird;

I.  in der Erwägung, dass es nicht nur zu Plünderungen und zur Zerstörung von Feldfrüchten kam, sondern im Südwesten von Mek’ele in Tigray auch Wüstenheuschreckenschwärme zu beobachten waren; in der Erwägung, dass COVID‑19-Präventionsmaßnahmen und ‑Impfungen durch den anhaltenden Konflikt und die humanitäre Lage in vielen Gegenden unmöglich gemacht wurden;

J.  in der Erwägung, dass im vergangenen Monat nur 10 % der humanitären Hilfsgüter für die umkämpfte Region Tigray in das Gebiet transportiert werden durften; in der Erwägung, dass täglich 100 Lastkraftwagen benötigt werden, um Tigray genügend humanitäre Hilfsgüter zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass seit dem 12. Juli 2021 aufgrund der geschlossenen Grenzen, des durch die Streitkräfte kontrollierten Zugangs, der Zerstörung von Infrastruktur wie Brücken, der Unsicherheit für die Fahrer, eines schwerwiegenden Mangels an Kraftstoff und Bargeld für die Rückkehr zu den Versorgungsstellen und längerer Verzögerungen bei der Durchsuchung und Abfertigung humanitärer Hilfsgüter nur 525 Lastkraftwagen nach Tigray gelangt sind;

K.  in der Erwägung, dass gezielte Angriffe auf humanitäre Helfer als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten; in der Erwägung, dass am 25. Juni 2021 eine Mitarbeiterin und zwei Mitarbeiter von Ärzte ohne Grenzen getötet wurden, während sie Hilfe für die Bedürftigsten geleistet haben; in der Erwägung, dass seit November 2020 in der Region 23 humanitäre Helfer getötet wurden; in der Erwägung, dass äthiopische Regierungstruppen am 22. Juni 2021 Rettungskräfte daran gehindert haben, nach einem Luftangriff auf einen Markt in Togoga den Betroffenen zu Hilfe zu eilen; in der Erwägung, dass eritreische Regierungstruppen Berichten des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zufolge am 17. Juni 2021 in Asgede Woreda ein Impfteam gestoppt und angegriffen haben; in der Erwägung, dass es Berichten zufolge in Tigray immer wieder zu Plünderungen von Gesundheitseinrichtungen kommt; in der Erwägung, dass Regierungstruppen und Beamte humanitäre Organisationen und nationale Erbringer von Gesundheitsleistungen, die Opfer von sexueller Gewalt unterstützen, schikaniert und bedroht haben;

L.  in der Erwägung, dass mehr als zwei Millionen Menschen aus ihrem Zuhause vertrieben wurden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge fast 76 500 Menschen in Afar und schätzungsweise 200 000 Menschen in Amhara vertrieben wurden, nachdem die Streitkräfte von Tigray in diese Regionen eingezogen sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge 55 000 äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende Zuflucht im Sudan suchen;

M.  in der Erwägung, dass einige Flüchtlingslager in Tigray zerstört wurden; in der Erwägung, dass eritreische Flüchtlinge in Tigray entführt und zwangsrückgeführt werden; in der Erwägung, dass es in den Flüchtlingslagern in Tigray keine medizinische Versorgung gibt und sauberes Trinkwasser knapp wird;

N.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge von den Kriegsparteien, auch den Streitkräften von Tigray, Kinder für den Konflikt rekrutiert werden; in der Erwägung, dass der Einsatz von Kindersoldaten ein Kriegsverbrechen darstellt;

O.  in der Erwägung, dass die äthiopischen Staatsorgane willkürlich ethnische Tigrayer in der äthiopischen Hauptstadt festnehmen und gewaltsam verschwinden lassen und andere missbräuchliche Handlungen, wie etwa die Schließung von Unternehmen im Besitz von Tigrayern, gegen sie begehen; in der Erwägung, dass in ganz Äthiopien Aufstachelung zu Hass und Diskriminierung und eine zunehmend hetzerische Rhetorik gegen Tigray – auch vonseiten hochrangiger Regierungsbeamter – zu beobachten sind;

P.  in der Erwägung, dass das äthiopische Außenministerium am 30. September 2021 sieben Bedienstete der Vereinten Nationen (von UNICEF, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und UNOCHA) zu unerwünschten Personen (Persona non grata) in Äthiopien erklärt hat;

Q.  in der Erwägung, dass es in Tigray und den angrenzenden Regionen zeitweilig zu Einschränkungen und Abschaltungen des Internets und von Telekommunikationsverbindungen gekommen ist; in der Erwägung, dass Journalisten angegriffen wurden und mehreren Medienunternehmen die Lizenzen entzogen wurden, was die Überwachung der Lage vor Ort erschwert; in der Erwägung, dass die Grundversorgung, darunter Stromversorgung und Bankdienstleistungen, weiterhin eingeschränkt ist;

R.  in der Erwägung, dass die derzeitige instabile Lage in Äthiopien das Ergebnis einer langen Geschichte ethnischer Spaltungen und ethnischer Spannungen ist;

S.  in der Erwägung, dass die Einheit Äthiopiens als multiethnischer Staat von großer Bedeutung für die Stabilität der Region und des afrikanischen Kontinents insgesamt ist;

T.  in der Erwägung, dass Äthiopien mit einer Bevölkerung von mehr als 110 Millionen Menschen und seiner strategischen Lage am Horn von Afrika ein wichtiges Land auf dem afrikanischen Kontinent und ein potenzieller Partner von strategischer Bedeutung für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist;

U.  in der Erwägung, dass sich die EU als weltweit führender Geber humanitärer Hilfe durch die Bereitstellung von Mitteln für humanitäre Zwecke weiterhin solidarisch mit Menschen in Not zeigt; in der Erwägung, dass sich die EU seit Beginn des Konflikts in Äthiopien konsequent für einen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang für humanitäre Organisationen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht einsetzt;

V.  in der Erwägung, dass die kürzlich angenommene Mitteilung über humanitäre Maßnahmen der EU eine Stärkung jener Prozesse vorsieht, bei denen die Förderung und Anwendung des humanitären Völkerrechts konsequent in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden;

W.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) die menschliche Entwicklung sowie die Staatsführung und Friedenskonsolidierung als vorrangige Handlungsbereiche in Äthiopien ermittelt wurden, sodass 65 % des Mehrjahresrichtprogramms diesen Bereichen gewidmet sind;

X.  in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der bereits mobilisierten und vergebenen gesamten humanitären Mittel für die Unterstützung von Bedürftigen in Äthiopien im Jahr 2021 (in Höhe von 53,7 Mio. EUR) humanitäre Maßnahmen im Gegenwert von 5 Mio. EUR in Amhara und Afar durchführt, um den jüngsten Entwicklungen der Krise zu begegnen; in der Erwägung, dass 118 Mio. EUR für Hilfe für Flüchtlinge aus Tigray und Äthiopien im Sudan bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass die EU die Auszahlung von Budgethilfe an Äthiopien aufgrund des anhaltenden Konflikts aufgeschoben hat;

Y.  in der Erwägung, dass die EU im September 2021 versucht hat, über die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (GD ECHO) der Kommission eine humanitäre Luftbrücke zu organisieren, um dringend benötigte humanitäre Güter in die Region Tigray zu liefern, dabei jedoch von der äthiopischen Regierung in erheblichem Maße behindert wurde; in der Erwägung, dass infolgedessen nur ein einziger humanitärer Luftbrückenflug der EU durchgeführt wurde, bei dem nur ein kleiner Teil der humanitären Fracht geliefert wurde;

Z.  in der Erwägung, dass die EU am 21. Juni 2021 Annette Weber zur neuen EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika ernannt hat; in der Erwägung, dass der finnische Außenminister Pekka Haavisto die Region im Auftrag des HR/VP Anfang des Jahres zweimal besucht hat, um die anhaltende Krise in Äthiopien und ihre regionalen Auswirkungen zu erörtern;

AA.  in der Erwägung, dass die Afrikanische Union am 26. August 2021 den ehemaligen nigerianischen Präsidenten Olusegun Obasanjo zum Vermittler in dem Konflikt ernannt hat;

AB.  in der Erwägung, dass die damals neu eingesetzte Regierung Äthiopiens im Dezember 2018 die Äthiopische Kommission für Aussöhnung und das Ministerium für Frieden einsetzte; in der Erwägung, dass beide Institutionen ihrem ursprünglichen Mandat, den Frieden zu fördern und bewaffnete Konflikte in Äthiopien zu verhüten und zu lösen, in dem schwierigen Umfeld, in dem sie geschaffen wurden, bisher nicht gerecht geworden sind;

AC.   in der Erwägung, dass sich die Äthiopische Wohlstandspartei unter der Führung von Abiy Ahmed während des anhaltenden Konflikts zum Sieger einer Parlamentswahl erklärt hat, die boykottiert wurde und deren Ergebnis von einigen Oppositionsparteien angeprangert wurde; in der Erwägung, dass es in Tigray keinen Wahlprozess gegeben hat; in der Erwägung, dass die EU keine Wahlbeobachtungsmission entsandt hat;

AD.   in der Erwägung, dass Äthiopien das Cotonou-Abkommen unterzeichnet hat, in dessen Artikel 96 festgelegt ist, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU ist;

1.  fordert die sofortige Einstellung der Feindseligkeiten durch alle Parteien, was eine notwendige Voraussetzung für die dringend benötigte Verbesserung der humanitären Lage in Tigray und anderen Regionen, insbesondere in Afar und Amhara, ist; fordert eine sofortige Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung und die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe;

2.  fordert alle betroffenen nationalen, regionalen und lokalen Akteure auf, den sofortigen und ungehinderten Zugang für humanitäre Helfer und Hilfsgüter zu den betroffenen Bevölkerungsgruppen in Tigray zu gewähren, die De-facto-Blockade der humanitären Hilfe und der kritischen Versorgungsgüter, einschließlich Nahrungsmitteln, Arzneimitteln und Kraftstoff, zu beenden und die Hilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen in den Regionen Amhara und Afar zu erleichtern;

3.  verurteilt das gezielte Vorgehen aller Kriegsparteien gegen Zivilpersonen, die gemeldete Rekrutierung von Kindern durch Kriegsparteien, einschließlich der Streitkräfte von Tigray, und den fortgesetzten Einsatz von Vergewaltigung und sexueller Gewalt aufs Schärfste; weist darauf hin, dass vorsätzliche Angriffe auf Zivilpersonen und die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten Kriegsverbrechen darstellen;

4.  verurteilt die Tötung von Zivilpersonen, Flüchtlingen sowie humanitären und medizinischen Helfern; fordert die Kräfte auf allen Seiten auf, die internationalen Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Flüchtlingsrecht zu achten und den Schutz der Menschen in den betroffenen Gebieten sicherzustellen; fordert, dass für Verbrechen, die während des anhaltenden Konflikts begangen wurden, Rechenschaft abgelegt wird und dass die Verantwortlichen gefunden und vor Gericht gestellt werden; fordert, dass gegen die Personen, die verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder sexuelle Sklaverei begangen zu haben, wegen derartiger Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Folter und Verfolgung ermittelt wird;

5.  fordert die Volksbefreiungsfront von Tigray nachdrücklich auf, ihre Offensive unverzüglich zu beenden und ihre Truppen aus den Regionen Amhara und Afar zurückzuziehen; fordert die Regionalregierung von Amhara auf, ihre Truppen aus Westtigray zurückzuziehen, und fordert die Regierung Eritreas auf, ihre Streitkräfte unverzüglich und dauerhaft aus Äthiopien abzuziehen; fordert die Nachbarländer auf, keine politischen und militärischen Interventionen, die den Konflikt weiter anheizen könnten, zu unternehmen;

6.  fordert eine unabhängige und unparteiische Untersuchungskommission, die die Angriffe auf bestimmte ethnische und religiöse Gruppen untersucht, die darauf abzielen, Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu schüren und den Frieden und die Sicherheit der äthiopischen Bevölkerung zu gefährden; fordert die äthiopischen staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

7.  erinnert daran, dass die äthiopische Regierung für die Sicherheit der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich ist; fordert die äthiopischen Staatsorgane auf, den Tausenden von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden, die aus den Lagern in Tigray vertrieben wurden, sofortigen und angemessenen Schutz und Hilfe zu gewähren und das Schicksal und den Verbleib der Tausenden nicht erfassten eritreischen Flüchtlinge zu klären; bedauert, dass sich hochrangige Beamte einer hasserfüllten und hetzerischen Sprache bedienen, und fordert alle beteiligten Akteure nachdrücklich auf, ihre Worte sorgfältig zu wählen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden und zusätzliches menschliches Leid zu verhindern; fordert, dass die internationalen und regionalen Grenzen geöffnet bleiben, damit Zivilpersonen sicher und frei reisen können; weist darauf hin, dass Äthiopien ein wichtiges Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsland von Migranten ist; besteht darauf, dass die Bundesregierung Äthiopiens und die regionalen Behörden die Bevölkerung schützen und ihre Grundrechte garantieren;

8.  fordert die äthiopischen Staatsorgane auf, unverzüglich für alle Fälle des Verschwindenlassens von Zivilpersonen Rechenschaft abzulegen, diejenigen freizulassen, die ohne glaubhafte Beweise für ein Verbrechen inhaftiert sind, und jegliche diskriminierende Behandlung einzustellen; bedauert, dass sich Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der Hetze bedienen, die Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung gegen Gemeinschaften von Tigray oder andere Gemeinschaften auslösen kann und so Misstrauen verursacht sowie ethnische Konflikte anheizt, und fordert die nationalen, lokalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, einen inklusiveren Dialog zu führen und nicht zur Gewalt anzustiften;

9.  fordert die staatlichen Stellen auf, eine gerichtsähnliche opferorientierte justizielle Instanz einzusetzen und ihr die Aufgabe zu übertragen, den während des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen nachzugehen und auch die Umstände, Faktoren und entsprechenden Hintergründe zu untersuchen, sodass den Opfern die Möglichkeit eingeräumt wird, Zeugenaussagen zu machen, und die Fakten aus der Vergangenheit unparteiisch zusammengetragen werden können, und fordert diese Instanz auf, eine Wiedergutmachungspolitik zu konzipieren und Empfehlungen für Maßnahmen abzugeben, mit denen Menschenrechtsverletzungen künftig verhindert werden können;

10.  verurteilt aufs Schärfste alle Angriffe auf humanitäre Helfer und kritische Infrastrukturen wie Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sowie die weit verbreiteten Plünderungen und die Zerstörung humanitärer Hilfsgüter; verurteilt aufs Schärfste die Blockierung des Zugangs für Rettungskräfte, die versuchten, den Verletzten nach den Bombardierungen medizinische Hilfe zu leisten;

11.  bedauert, dass das äthiopische Außenministerium sieben Menschenrechtsverteidiger und humanitäre Helfer der Vereinten Nationen – von Unicef, dem OHCHR, dem OCHA und dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten in Äthiopien – zu unerwünschten Personen (Persona non grata) erklärt hat; bringt seine Sorge hinsichtlich der Sicherheit und des Wohlergehens unabhängiger humanitärer Helfer und Menschenrechtsverteidiger in der Region und hinsichtlich der Neutralität bei der Verteilung humanitärer Hilfe in Tigray zum Ausdruck; begrüßt die unmissverständliche Erklärung der EU und ihrer 27 Mitgliedstaaten vom 30. September 2021, in der sie die Ausweisung dieser Personen entschieden verurteilt und die Regierung aufgefordert haben, ihre Entscheidung rückgängig zu machen;

12.  fordert die Regierung Äthiopiens auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die Konfliktparteien auf, für unabhängige Menschenrechtsbeobachter und -ermittler, einschließlich der Ermittler der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union, einen ungehinderten Zugang sicherzustellen;

13.  hebt die wichtige Arbeit der Journalisten in der Region hervor und fordert alle Akteure auf, den freien Zugang zur Presse sicherzustellen und den Journalisten zu ermöglichen, ihre Arbeit in Sicherheit zu verrichten;

14.  fordert, dass grundlegende öffentliche Dienstleistungen wie Stromversorgung und Bankdienstleistungen vollständig wiederhergestellt und die Beschränkungen für Telekommunikation und Internetzugang in Tigray aufgehoben werden; betont, dass es wichtig ist, für die Kinder in Tigray und darüber hinaus den Zugang zu Bildung und Schulen sicherzustellen;

15.  weist auf die Bedeutung Äthiopiens für die Stabilität des Horns von Afrika und des afrikanischen Kontinents insgesamt hin; weist darauf hin, dass die EU und weitere internationale Gesprächspartner angeboten haben, als Vermittler zwischen den Konfliktparteien in Äthiopien zu fungieren, diese Angebote jedoch von Äthiopien nicht angenommen worden sind; fordert alle Konfliktparteien auf, sich ohne Vorbedingungen an den Verhandlungstisch zu setzen; fordert im Hinblick auf eine Lösung der Krise einen inklusiven nationalen politischen Dialog unter der Führung Äthiopiens, an dem Vertreter aus allen betroffenen Gebieten (Tigray, Amhara, Benishangul-Gumuz, Afar, Oromia, Sidama, Somali, der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker (SNNPR) sowie Gambella) beteiligt sind;

16.  weist darauf hin, dass der Konflikt nur mit friedlichen Mitteln und einem inklusiven Dialog zwischen allen Konfliktparteien, einem wirksamen Waffenstillstand und dem Schutz der Menschenrechte gelöst werden kann;

17.  bekräftigt die Bereitschaft der EU, in enger Abstimmung mit anderen Akteuren einen Dialog zu unterstützen, zu führen und zu organisieren, um den Raum für Dialog offen zu halten und zu versuchen, eine Grundlage für Gespräche zwischen den beiden wichtigsten Konfliktparteien zu schaffen;

18.  bringt seine Unterstützung für regionale Vermittlungsbemühungen wie jene des Vermittlers der Afrikanischen Union, Präsident Obasanjo, zum Ausdruck; begrüßt zudem die unlängst erfolgte Ernennung einer neuen EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika;

19.  bedauert, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bislang nicht mit der Lage in Tigray befasst hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darauf zu bestehen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen regelmäßige öffentliche Treffen zu Tigray abhält und entschlossene Maßnahmen ergreift, um den ungehinderten Zugang humanitärer Organisationen sicherzustellen, für den Schutz der Zivilbevölkerung zu sorgen, schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu beenden und dafür zu sorgen, dass die für Gräueltaten Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, die Entsendung von Friedenstruppen der Vereinten Nationen in die Region in Erwägung zu ziehen;

20.  fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, den HR/VP zu ermutigen, vor Jahresende im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ein Briefing zu Tigray zwischen den Tagungen abzuhalten, um die Ergebnisse des Berichts der gemeinsamen Untersuchung des OHCHR und der äthiopischen Menschenrechtskommission vorzustellen; betont, dass die gemeinsame Untersuchung dazu beitragen sollte, die Grundlage für einen robusten internationalen Untersuchungsmechanismus zu schaffen, der dringend vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingerichtet werden muss;

21.  fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) der EU auf, rasch, entschlossen und geeint die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um angesichts des Ernstes und der Dringlichkeit der Lage vor Ort in Tigray wirksam zu reagieren;

22.  begrüßt und unterstützt den Beschluss der Kommission vom Dezember 2020, die Auszahlung von Budgethilfe an die äthiopische Regierung aufzuschieben; begrüßt die diplomatischen Bemühungen und die wiederholten Erklärungen des HR/VP und der Kommission, in denen sie nachdrücklich auf die Rechenschaftspflicht und einen ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe drängen und Missbräuche durch alle Parteien verurteilen; bekräftigt mit Nachdruck die Unterstützung der EU für die wichtige Arbeit, die von Michelle Bachelet als Hoher Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte geleistet wird;

23.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Annahme von Maßnahmen – beispielsweise im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte – in Erwägung zu ziehen, um die Menschenrechte zu schützen und sicherzustellen, dass diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

24.  betont, dass die EU auf der Seite der Bevölkerung Äthiopiens steht; betont seine Bereitschaft, eine friedliche Lösung für den Konflikt zu finden; schlägt jedoch vor, dass die Kommission gegen Mitglieder der Regierung Äthiopiens, der Regierung Eritreas und der Volksbefreiungsfront von Tigray sowie gegen weitere Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die den Konflikt verlängern und die humanitäre Lage von Millionen von Äthiopiern verschlimmern, Sanktionen verhängt, falls sich die humanitäre Lage bis Ende Oktober 2021, insbesondere nach der Bildung einer neuen äthiopischen Regierung, nicht deutlich verbessert hat;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhr von Waffen und Überwachungstechnologien nach Äthiopien, die eingesetzt werden, um Angriffe auf Zivilpersonen zu verüben und Menschenrechtsverletzungen zu begehen, einzustellen;

26.  begrüßt die Executive Order der Vereinigten Staaten vom 17. September 2021 zur Krise in Äthiopien, die sich gegen diejenigen richtet, die für die Verlängerung des Konflikts in Äthiopien, die Behinderung des Zugangs für humanitäre Organisationen, die Verhinderung eines Waffenstillstands und die Verübung von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich oder daran beteiligt sind; bedauert jedoch, dass die Vereinigten Staaten weiterhin Budgethilfe geleistet haben und ihre Maßnahmen daher weniger wirksam und entschlossen waren als jene der EU;

27.  begrüßt nachdrücklich die lebensrettende Unterstützung, die die Kommission in der Region leistet, und unterstützt, dass diese weiter ausgeweitet wird; fordert die Mobilisierung zusätzlicher Mittel in Höhe von mindestens 30 Mio. EUR aus der Solidaritäts- und Soforthilfereserve der EU, damit der dringlichste Bedarf der von dem Konflikt betroffenen Menschen in Tigray und in den übrigen Regionen, die unmittelbar von der Ausbreitung des Konflikts in Nordäthiopien betroffen sind, gedeckt werden kann, und dass dabei besonderes Augenmerk auf die Grenzregionen Afar und Amhara gelegt wird;

28.  fordert die EU und die Staats- und Regierungschefs ihrer Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf dem bevorstehenden Gipfeltreffen der Afrikanischen Union und der EU sowie dem bevorstehenden Treffen der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union und der EU der Lage der Menschenrechte und der humanitären Lage in Tigray und Nordäthiopien Priorität einzuräumen, konkrete Maßnahmen zu ermitteln und eine bessere Koordinierung von Strategien und Kommunikation zu fördern;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Bundesregierung und dem Bundeshaus Äthiopiens, den Behörden der Region Tigray, der Regierung der Republik Sudan, der Regierung des Staates Eritrea, den Regierungen der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Afrikanischen Union und ihren Mitgliedstaaten, dem Panafrikanischen Parlament und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0330.
(2) Erklärung vom 12. August 2021 zum jüngsten Bericht von Amnesty International über mutmaßliche Vergewaltigungen und mutmaßliche andere Formen sexueller Gewalt im Regionalstaat Tigray in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien.

Letzte Aktualisierung: 16. Dezember 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen