1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2020/2142(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0222/2020)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2021(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2019 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0276/2021),
1. verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2020/2142(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0276/2021),
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind, handelt und die Organe loyal zusammenarbeiten müssen;
B. in der Erwägung, dass alle Organe der Union bezüglich der ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;
C. in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren Schlüsselelemente sind, um die demokratische Legitimität der Organe der Union gegenüber den Unionsbürgern zu gewährleisten;
D. in der Erwägung, dass ein transparentes Entlastungsverfahren eine transparente Verwaltung der Union erfordert, und in der Erwägung, dass das Erfordernis, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, voraussetzt, dass jedes Organ der Union für den von ihm ausgeführten Haushalt rechenschaftspflichtig ist;
E. in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde davon ausgeht, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten, der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollten;
1. weist auf die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens hin, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Haushaltsordnung festgelegt ist;
2. weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 335 AEUV „in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, [...] aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird und die Organe dementsprechend auch gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung mit den erforderlichen Befugnissen zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan ausgestattet und selbst dafür zuständig sind;
3. weist auf die im AEUV – insbesondere in Artikel 319 – und in der Haushaltsordnung – insbesondere in den Artikeln 260 bis 263 – verankerte Rolle des Parlaments und anderer Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens hin; betont, dass die Rolle des Parlaments durch eine bewährte und anerkannte Praxis gestärkt wird;
4. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 100 seiner Geschäftsordnung „die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans [...] auch für […] das Verfahren zur Entlastung der Personen [gelten], die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat [...] verantwortlich sind“;
5. bedauert, dass sich der Rat seit mehr als zehn Jahren weigert, im Rahmen des Entlastungsverfahrens mit dem Parlament zu kooperieren, weshalb das Parlament gezwungen ist, ihm die Entlastung zu verweigern;
6. bedauert, dass der Rat noch immer nicht auf die Anmerkungen reagiert hat, die das Parlament in seinem Entlastungsbeschluss vom 29. April 2021(1) als Fortführung der Entwicklungen seit 2009 vorgelegt hatte;
7. bedauert, dass der Haushalt des Europäischen Rates und des Rates nicht in zwei separate Haushalte aufgeteilt wurde, wie vom Parlament in den jüngsten Entlastungsbeschlüssen empfohlen wurde, damit die Transparenz, die Ausgabeneffizienz und die Rechenschaftspflicht für jedes der beiden Organe verbessert werden;
8. bedauert, dass der Rat trotz seiner ursprünglichen Zusage bislang keine angemessene Folgenabschätzung seiner wesentlichen Änderungen an den Vorschlägen der Kommission vorgenommen hat; weist erneut darauf hin, dass die Durchführung solcher Folgenabschätzungen eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften der Union gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(2) ist;
9. nimmt das verbesserte Finanzmanagement- und Leistungssystem des Rates zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass es derzeit keinen Bericht gibt, aus dem eine umfassende Übersicht über die wichtigsten wesentlichen Leistungsindikatoren und Ergebnisse hervorgeht, sodass die erreichten Ergebnisse nicht anhand der gesteckten Ziele gemessen werden können;
10. bedauert, dass es an Informationen über die Umsetzung des Aktionsplans des Rates für die Gleichstellung und der Maßnahmen zur Gewährleistung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung im Rat (als Arbeitsplatz) mangelt; fordert den Rat auf, dem Parlament detaillierte Informationen über den Anteil seiner Bediensteten mit Behinderungen, über die geografische Herkunft der Bediensteten und über die Aufteilung nach Geschlecht, insbesondere auf der höheren Führungsebene, bereitzustellen; fordert den Rat auf, über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die er zur Gewährleistung von Chancengleichheit, geografischer Ausgewogenheit und Geschlechtergerechtigkeit im Rat ergriffen hat;
11. bedauert, dass der Rat keine Informationen über wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer und geografischer Ungleichgewichte – auch auf Managementebene – bereitstellt; weist darauf hin, dass der Schutz der Rechte der Frau harmonisiert werden muss und dass die Geschlechtergleichstellung im Wege eines bereichsübergreifenden Ansatzes stärker in die Politikbereiche der Union integriert und koordiniert werden muss; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“(3);
12. bedauert, dass es keine Informationen über Maßnahmen des Rates zur Stärkung der Ethikkultur gibt, und weist darauf hin, dass dem Parlament keine Initiative in dieser Hinsicht gemeldet wurde; betont, wie wichtig es ist, konkrete Maßnahmen zur Umsetzung bewährter Verfahren zu ergreifen, zu denen etwa gesonderte Schulungsmaßnahmen, Bestimmungen im Rahmen eines Verhaltenskodex oder interne Leitlinien zu Integrität und ethischen Werten, eine gesonderte Website oder eine Liste häufig gestellter Fragen zu Ethikthemen oder Verfahren für den Schutz von Hinweisgebern gehören; weist auf die Feststellung des Rechnungshofs in dessen Sonderbericht Nr. 13/2019 vom 19. Juli 2019 mit dem Titel „Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ hin, wonach ethisches Verhalten „zu einer verbesserten Haushaltsführung und einem erhöhten Vertrauen der Öffentlichkeit [beiträgt], was für eine erfolgreiche öffentliche Politik unerlässlich ist“, und – insbesondere – „[u]nethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) […] großes öffentliches Interesse auf sich [zieht] und […] das Vertrauen in die EU [schmälert]“;
13. bedauert, dass dem Erfordernis eines Ethikrahmens, Transparenz und der Vorbeugung, Feststellung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht genügend Bedeutung beigemessen wird; bekräftigt seine tiefe Besorgnis angesichts von Interessenkonflikten bei einer Reihe von Vertretern der Mitgliedstaaten, die an politischen und haushaltspolitischen Entscheidungsprozessen beteiligt sind; hebt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen der Kommission nach ihrer Prüfung des tschechischen Ministerpräsidenten Andrej Babiš und von Agrofert hervor, in denen das Vorliegen eines Interessenkonflikts bestätigt wird; weist erneut darauf hin, dass das Ansehen des Rates und der Union insgesamt durch jeglichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Interessenkonflikt gefährdet wird; fordert den Rat erneut nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die über (direkt oder indirekt) in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen unmittelbar in den Genuss von Beihilfen der Union kommen, nicht an den damit zusammenhängenden politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen beteiligt sind; fordert den Rat auf, das Parlament über die erforderlichen Maßnahmen zu informieren, die zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergriffen wurden; bedauert, dass der Rat die Vorschläge des Parlaments, die Digitalisierung im Bereich der Rechnungsprüfung und Kontrolle zu verstärken, strikt ablehnt und sich weigert, bei der Verbesserung der Interoperabilität der bestehenden Datenbanken der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Berichterstattungs- und Überwachungssysteme zu kooperieren; ist sehr besorgt über die offiziellen und inoffiziellen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die sich trotz bestehender Interessenkonflikte auf die Gemeinsame Agrarpolitik und die Kohäsionsverhandlungen über eine Deckelung der Mittel pro natürlicher und juristischer Person auswirken;
14. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten auf Unternehmenssponsoring zurückgreifen, um einen Teil der Tätigkeiten ihrer Ratsvorsitze zu finanzieren, die nicht aus dem Haushalt des Rates erstattet werden; bringt erneut seine ernsten Bedenken über den möglichen Ansehensverlust zum Ausdruck, den diese Praxis dem Rat und der Union zufügen könnte; nimmt den endgültigen Text vom 30. Juni 2021 zur Kenntnis, der als Orientierungshilfe für die Ratsvorsitze in Bezug auf die Nutzung von Sponsoring in den Leitfaden für den Ratsvorsitz aufgenommen werden soll; begrüßt diesen positiven Schritt, bedauert jedoch das Fehlen eines gemeinsamen Bündels klarer, transparenter und konkreter Regeln; fordert den Rat auf, diese Orientierungshilfen weiter auszuarbeiten und sie für die Mitgliedstaaten verbindlich zu machen;
15. bedauert, dass die Berichterstattung des Rates über die zur Verbesserung der Transparenz bei der Rechtsetzung ergriffenen Maßnahmen keineswegs zufriedenstellend ist, und fordert den Rat erneut auf, seine Bemühungen um Transparenz zu intensivieren, indem er beispielsweise seine Arbeitsdokumente veröffentlicht, die Standpunkte der Mitgliedstaaten erfasst und veröffentlicht und mehr Trilogdokumente verfügbar macht; begrüßt, dass der Europäische Rat die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register(4) unterzeichnet hat; besteht darauf, dass das Register auch auf die Tätigkeiten der Ständigen Vertretungen und anderer Amtsträger, für die es aufgrund der derzeitigen Einschränkungen nicht gilt, Anwendung findet;
16. bedauert, dass keine umfassenden Informationen über die Protokolle der Sitzungen von Lobbyisten mit dem Präsidenten des Europäischen Rates bzw. Mitgliedern seines Kabinetts bereitgestellt werden, wie von der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrer Entscheidung vom 18. Juni 2019 im Fall 1946/2018/KR dazu, wie das Generalsekretariat des Rates die Öffentlichkeit über Treffen des Präsidenten des Europäischen Rates und von Mitgliedern seines Kabinetts mit Interessenvertretern informiert, vorgeschlagen wurde;
17. bedauert, dass der Rat weder Maßnahmen noch Initiativen zur Gewährleistung eines robusten, transparenten und effizienten Prozesses für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte und mit Blick auf den Vorschlag der Mitgliedstaaten für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ergriffen hat;
18. bedauert, dass bei den Entlastungsverfahren für den Rat immer wieder Schwierigkeiten auftreten, die auf die mangelnde Zusammenarbeit vonseiten des Rates zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass sich das Parlament geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Haushaltsjahre 2009 bis 2018 zu erteilen, und seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für das Haushaltsjahr 2019 aus den in seinem Entlastungsbeschluss vom 29. April 2021 aufgeführten Gründen aufgeschoben hat;
19. bedauert, dass das Parlament nicht in der Lage ist, in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss über die Erteilung der Entlastung des Generalsekretärs des Rates zu fassen, weil eine wirksame Haushaltskontrolle die Zusammenarbeit des Parlaments und des Rates erfordert, die derzeit nicht gegeben ist; betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe, und weist darauf hin, dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in den Entlastungsbeschlüssen des Parlaments der vergangenen Jahre festgelegt wurden;
20. weist darauf hin, dass der Rat als Organ, das Empfehlungen zum Entlastungsverfahren ausspricht, dies zügiger und unter Achtung der anderen Organe der Union tun sollte;
21. bedauert, dass der Rat die Fragen des Parlaments noch immer nicht beantwortet und nicht an den Anhörungen der Generalsekretäre der Organe teilnimmt;
22. weist darauf hin, dass das Parlament das einzige unmittelbar von den Unionsbürgern gewählte Organ ist und seine Funktion im Entlastungsverfahren direkt mit dem Recht der Bürger zusammenhängt, darüber informiert zu werden, wie öffentliche Gelder verwendet werden;
23. unterstreicht das Vorrecht des Parlaments, gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise und somit für jede Haushaltslinie gesondert Entlastung zu erteilen, damit die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden; weist darauf hin, dass das Parlament seine Vorrechte in den Entlastungsverfahren gegenüber allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausübt, und bedauert, dass der Rat sich als einziger weigert, in Bezug auf die jeweiligen Vorrechte und Funktionen loyal zusammenzuarbeiten;
24. ist der Ansicht, dass die mangelnde Zusammenarbeit des Europäischen Rates und des Rates mit der Entlastungsbehörde nicht nur dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen zuwiderläuft und ein negatives Signal an die Unionsbürger aussendet, sondern auch einen Mangel an Achtung für die Rolle des Parlaments als Garant für die Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht des Unionshaushalts zum Ausdruck bringt;
25. bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Organen im Rahmen des Entlastungsverfahrens verbessert werden muss, indem das Parlament, der Rat und die Kommission eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat während des jährlichen Entlastungsverfahrens schließen; weist darauf hin, dass das Parlament den Rat vor mehr als einem Jahr über die Zusammensetzung seines Verhandlungsteams unterrichtet hat und dass es bereit ist, den Dialog jederzeit wieder aufzunehmen, und nur auf die Reaktion des Rates wartet; fordert den Rat zu diesem Zweck auf, unverzüglich interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen;
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).