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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0035/2019

Eingereichte Texte :

A8-0035/2019

Aussprachen :

PV 21/10/2021 - 8
CRE 21/10/2021 - 8

Abstimmungen :

PV 13/02/2019 - 16.8
CRE 13/02/2019 - 16.8
PV 21/10/2021 - 10

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0110
P9_TA(2021)0433

Angenommene Texte
PDF 132kWORD 62k
Donnerstag, 21. Oktober 2021 - Straßburg
Kraftfahrzeugversicherung ***I
P9_TA(2021)0433A8-0035/2019
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (COM(2018)0336 – C8-0211/2018 – 2018/0168(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0336),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0211/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0035/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 85.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Februar 2019 angenommenen Abänderungen (ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 586).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
P9_TC1-COD(2018)0168

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2021/2118.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG

Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, sich für ein hohes Maß an Schutz von Opfern im Kontext der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie einzusetzen. Ziel der Kommission ist es, sicherzustellen, dass Opfer – auch im grenzüberschreitenden Kontext – so schnell wie möglich entschädigt werden und keinen unverhältnismäßigen Verfahrensvorschriften unterliegen, durch die ihr Zugang zu Entschädigungen behindert werden könnte. Die Wirksamkeit einer Entschädigung hängt weitgehend davon ab, dass sie zeitnah erfolgt. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Europäische Parlament wiederholt Bedenken hinsichtlich der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verjährungsfristen – d. h. den Zeitraum, in dem Geschädigte einen Anspruch geltend machen können – geäußert hat. Die Kommission wird den Sachverhalt sorgfältig prüfen und mögliche Abhilfemaßnahmen untersuchen, um den Schutz von Opfern weiter zu verbessern, falls sich ein Tätigwerden auf Unionsebene als gerechtfertigt erweisen sollte.

Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen