Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 zu den Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (CEEAG) (2021/2923(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Binnenmarkt der Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas hinwirken muss, sowie auf die Artikel 9 und 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen gefordert wird, dass der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bei der Festlegung und Durchführung der Strategien der Union einbezogen wird,
– unter Hinweis auf den Entwurf der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2021 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 mit dem Titel „Steigende Energiepreise – eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ (COM(2021)0660),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ (COM(2020)0662),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die 11., als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien (CMP 11), die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich) abgehalten wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ (COM(2021)0550),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ und den angehängten Leitlinien(1),
– unter Hinweis auf die Bewertung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen durch die Kommission,
– unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG),
– unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation zu der gezielten Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (staatliche Beihilfen): überarbeitete Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(2) (Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088(7) („Taxonomie-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(8) (Århus-Verordnung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)(10),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 7. Juli 2021 über die Wettbewerbspolitik 2020 (COM(2021)0373),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen),
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Klima-, Energie- und Umweltprojekte für den nachhaltigen Übergang geeignet sein und mit den Zielen und Ambitionen der Union in den Bereichen Klima, Energie, Kreislauforientierung, Null-Schadstoff-Emissionen und biologische Vielfalt im Einklang stehen sollten;
B. in der Erwägung, dass die derzeitigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (EEAG) für den Zeitraum 2014–2020 am 31. Dezember 2021 auslaufen;
C. in der Erwägung, dass eine umfassende und tiefgreifende Überprüfung dieser Leitlinien erforderlich ist, um die Leitlinien vollständig mit dem europäischen Grünen Deal, dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der EU für 2030 und 2050 in Einklang zu bringen;
D. in der Erwägung, dass ein solider und transparenter Rahmen für staatliche Beihilfen erforderlich ist, um wettbewerbsorientierte Märkte aufrechtzuerhalten und unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Marktverzerrungen zu verhindern;
E. in der Erwägung, dass in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen staatliche Beihilfen in den Bereichen Energie und Umweltschutz als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können;
F. in der Erwägung, dass die ambitionierten Energie- und Klimaziele der Union beispiellose Herausforderungen sind, die massive öffentliche und private Investitionen erfordern werden; in der Erwägung, dass Untätigkeit in diesem Bereich kostspieliger wäre, da ausbleibende oder verzögerte Investitionen zur Verwirklichung des ökologischen Wandels die EU im Jahr 2050 bis zu 5,6 % ihres BIP kosten könnten;
G. in der Erwägung, dass in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ausdrücklich festgelegt ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen überarbeitet werden sollten, um den Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung zu tragen, einen kosteneffizienten Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 zu unterstützen und die allmähliche Abschaffung fossiler Brennstoffe und insbesondere der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe zu erleichtern und mithin gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren;
H. in der Erwägung, dass die Liste der energieintensiven Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, in dem von der Kommission vorgelegten Entwurf der CEEAG erheblich gekürzt wurde;
I. in der Erwägung, dass die derzeitigen CEEAG einen differenzierten Ansatz auf der Grundlage regionaler Besonderheiten und der entsprechenden Verteilung ausschließen, wodurch der notwendige Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen im ländlichen Raum in Mitgliedstaaten mit heterogenen natürlichen Bedingungen verlangsamt wird;
J. in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Juni 2021 eine gezielte öffentliche Konsultation eingeleitet und den Entwurf der CEEAG veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass die Konsultation am 2. August 2021 endete;
K. in der Erwägung, dass die Kommission erklärte, die beiden wichtigsten Gründe für die Überarbeitung der EEAG seien die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Leitlinien auf neue Bereiche und sämtliche Technologien, mit denen der europäische Grüne Deal verwirklicht werden kann, und eine größere Flexibilität bei den Vereinbarkeitsvorschriften; in der Erwägung, dass die Angleichung der Leitlinien an alle einschlägigen Unionsrechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Energie und den Besitzstand der Union im Allgemeinen sowie die Kohärenz mit diesen Leitlinien von wesentlicher Bedeutung sind;
L. in der Erwägung, dass die EU, um sich selbst auf einen verantwortungsvollen Weg hin zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zu bringen, beschlossen hat, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und dass die Kommission vorgeschlagen hat, alle einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie entsprechend anzugleichen, unter anderem, indem sie Vorschläge für Unionsziele bis 2030 vorlegt, um im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ den Anteil erneuerbarer Energiequellen um mindestens 40 % und die Energieeffizienz um mindestens 36 % zu erhöhen;
M. in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass allein diese Klima- und Energieziele zusätzliche jährliche Investitionen in Höhe von 350 Mrd. EUR erfordern;
N. in der Erwägung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere in den Bereichen Klima, Energie und Umweltschutz, den allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz erleichtern und weder zu Knebeleffekten im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen noch zur Entstehung verlorener Vermögenswerte führen oder dazu beitragen sollten;
O. in der Erwägung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ dienen sollten, den die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz bei ihren Entscheidungen über Planung, Strategien und Investitionen im Energiebereich anwenden müssen;
P. in der Erwägung, dass die modernisierten Vorschriften über staatliche Beihilfen zukunftssicher sein und daher regelmäßig überwacht und überprüft werden sollten;
Q. in der Erwägung, dass die Überarbeitung der CEEAG zu einem gerechten Übergang beitragen und daher in ihren Zielen soziale Aspekte berücksichtigen sollte, auch in den Leitlinien für Ausschreibungsverfahren, um unverhältnismäßigen und unbeabsichtigten sozialen Folgen und Ungleichheiten entgegenzuwirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass 30 Millionen Menschen, d. h. 6,9 % der EU-Bevölkerung, von Energiearmut betroffen sind, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;
R. in der Erwägung, dass ein solider Rahmen für staatliche Beihilfen erforderlich ist, um wettbewerbsfähige Märkte aufrechtzuerhalten, und dass damit auch ein Beitrag zu günstigen Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Industrie in der EU beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft geleistet werden kann;
1. begrüßt den Entwurf einer Mitteilung der Kommission über die CEEAG und ihre Bemühungen, die EEAG zu stärken und ein höheres Umweltschutzniveau anzustreben, wozu auch die Dekarbonisierung der Energiewirtschaft gehört; begrüßt, dass im Entwurf der CEEAG ein größerer Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Treibhausgasemissionen gelegt wird, und betont, dass dies mit Umwelt- und Gesundheitsschutz einhergehen sollte;
2. stellt fest, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen angesichts des technologischen Wandels, der durch den Übergang zu einem weniger CO2-intensiven Wirtschaftsmodell herbeigeführt wird, ein gewisses Maß an Flexibilität enthalten müssen;
3. stellt erneut fest, dass im Europäischen Klimagesetz das Klimaziel der Union verankert ist, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, und dass das Ziel gilt, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen; stellt fest, dass viele Klima- und Energiegesetze derzeit überarbeitet werden, um sie mit diesen Zielen in Einklang zu bringen, wobei die für 2030 vorgeschlagenen Ziele im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen nun bei „mindestens 40 %“ und im Bereich Energieeffizienz bei „mindestens 36 %“ liegen; weist darauf hin, dass der Übergang zu einem klimaneutralen Wirtschaftsmodell erhebliche Investitionen sowohl der Privatwirtschaft als auch der öffentlichen Hand erfordert; betont, dass die Kosten der Untätigkeit eindeutig höher sind als die Kosten, die mit der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU verbunden sind;
4. vertritt die Auffassung, dass ökologisch nachhaltige staatliche Beihilfen für die Verwirklichung der Klima-, Energie- und Umweltschutzziele der EU von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Kommission klar zu verstehen geben sollte, dass Unterstützung aller Art mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der EU im Hinblick auf den ökologischen Wandel und mit ihren sozialpolitischen Zielen vereinbar sein sollte;
5. fordert die Kommission auf, die verschiedenen Beihilfekategorien an das Europäische Klimagesetz anzupassen, um so einen kosteneffizienten und gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen und die allmähliche Abkehr von fossilen Brennstoffen zu erleichtern; betont, dass diese allmähliche Abkehr im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung und der Verfolgung eines konsequenten Wegs zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 mit Fördermöglichkeiten für neue, weniger CO2-intensive Technologien einhergehen sollte;
6. stellt fest, dass mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen das Ziel verfolgt wird, die allmähliche Abkehr von fossilen Brennstoffen zu fördern; betont jedoch, dass mit einer etwaigen Unterstützung für Vorhaben im Bereich fossiler Gase zu einer erheblichen Verringerung der Gesamtemissionen beigetragen und durch eine zukunftssichere Gestaltung eine langfristige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verhindert werden sollte, etwa bei Gasvorhaben, bei denen ein verbindlicher Zeitrahmen für die Umstellung auf spezielle Wasserstoffanlagen im Einklang mit den Energieinfrastrukturvorschriften besteht; betont, dass angemessene Zeitpläne für Investitionen in erneuerbare Energieträger vonnöten sind, die engmaschige Kontrolle und strengste Kriterien erfordern;
7. betont, dass staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie ein wichtiges mittelfristiges Instrument gegen Energiepreisspitzen sind, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und nachhaltigen erneuerbaren Energiequellen; ist der Ansicht, dass Strategien und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere im Hinblick auf Gebäude, für benachteiligte Menschen von Bedeutung sind; ist besorgt darüber, dass im Entwurf der CEEAG die Beihilfekategorie für die „Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden“ nicht ambitioniert genug ist, da nur geringfügige Renovierungen vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, die grundlegende Anforderung, den Primärenergieverbrauch in Gebäuden zu senken, um mindestens 40 % zu erhöhen, das Mindestniveau, das erforderlich ist, um bis 2050 Klimaneutralität im Gebäudesektor zu erreichen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zur Lockerung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen im Bereich des sozialen Wohnraums in der gesamten Union auszuweiten;
8. fordert die Kommission auf, eine ausreichend detaillierte Kategorisierung der Wirtschaftszweige vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die eigentlich für staatliche Beihilfen in Betracht kämen, aufgrund einer ungünstigen Kategorisierung der Wirtschaftszweige davon ausgenommen werden;
9. betont, dass angesichts der Ambitionen des Pakets „Fit für 55“ eher mehr als weniger Wirtschaftszweige öffentliche Unterstützung durch staatliche Beihilfen benötigen könnten; fordert die Kommission auf, mehr Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, in die „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ aufzunehmen, insbesondere für Beihilfen in Form von Ermäßigungen bei den Stromabgaben für energieintensive Verbraucher;
10. hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima, Umwelt, keine Schadstoffe, biologische Vielfalt und Energie in alle Bereiche des neuen Rahmens für staatliche Beihilfen einbezogen werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass er auf dem neuesten Stand bleibt und mit dem aktualisierten Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Einklang steht, der derzeit überarbeitet wird;
11. betont, dass negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie in der Union eintreten könnten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Erholung in der Union gefährdet und letztendlich die Wirksamkeit der Klimaschutzagenda der Union geschwächt werden könnte, wenn keine soliden Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang mit dem Paket „Fit für 55“ und dem europäischen Grünen Deal festgelegt würden;
12. betont, dass es die Ziele des Pakets „Fit für 55“ erforderlich machen werden, dass bestimmte energieintensive Industriezweige ein gewisses Maß an Unterstützung aus der öffentlichen Hand erhalten, um den Übergang bewältigen zu können; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, die Liste der Wirtschaftszweige, die für eine Energiepreiskompensation in Betracht kommen, zu überarbeiten;
13. fordert die Kommission auf, eine ausreichend detaillierte Kategorisierung der Wirtschaftszweige vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die eigentlich für staatliche Beihilfen in Betracht kämen, aufgrund einer ungünstigen Kategorisierung der Wirtschaftszweige davon ausgenommen werden;
14. begrüßt die allgemeinen Ziele, den Anwendungsbereich der EEAG auf neue Bereiche wie saubere Mobilität auszuweiten, die Flexibilität zu erhöhen und die geltenden Vorschriften zu straffen; stellt jedoch fest, dass in Bezug auf staatliche Beihilfen für Projekte in den Bereichen Klima, Umweltschutz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz mehr Ehrgeiz erforderlich ist und dass für neue Konzepte, die in die CEEAG eingeführt werden, klare Definitionen und Bewertungsmethoden erforderlich sind;
15. betont, dass mit den CEEAG die ökologische Transformation der Unternehmen in der Union beim Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft angemessen unterstützt und gleichzeitig für die Erholung von der COVID-19-Krise, die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union und die Wettbewerbsfähigkeit Sorge getragen werden sollte;
16. betont, dass in den CEEAG klargestellt werden soll, wie die Mitgliedstaaten Anreize für einen frühzeitigen Ausstieg aus der Gewinnung von Kohle, Torf und Ölschiefer schaffen können; ist jedoch der Ansicht, dass diese Beihilfekategorie erheblich verbessert werden sollte, etwa indem
i)
klare Garantien beim allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten geschaffen werden, und zwar unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erhaltenen direkten und indirekten Subventionen, der Verantwortung der Unternehmen, Standorte nach ihrer Stilllegung entsprechend umzugestalten, und generell aller aus dem Verursacherprinzip erwachsenden Verpflichtungen, die nicht durch staatliche Beihilfen finanziert werden dürfen, wobei diese Garantien beispielsweise dadurch geschaffen werden, dass verbindliche Termine für die Stilllegung festgesetzt werden und ein Zeitpunkt für das Ende der Regelung für Stilllegungsbeihilfen bzw. das Auslaufen der Beihilfen festgesetzt wird,
ii)
die Vorlage einer allumfassenden Folgenabschätzung verlangt wird und Vergleiche mit energieeffizienten Alternativen und, wenn diese nicht ausreichen, mit nachhaltigeren Alternativen aus dem Bereich der erneuerbaren Energiequellen für den verbleibenden Energiebedarf angestellt werden, um nachzuweisen, dass staatliche Beihilfen für die kosteneffizienteste, energieeffizienteste und nachhaltigste langfristige Lösung auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden, die im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Zielen des europäischen Grünen Deals – insbesondere den Zielen in den Bereichen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen – steht,
iii)
festgelegt wird, was unter „zusätzlichen Kosten“ zu verstehen ist, die für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Ausstiegs aus rentablen Tätigkeiten in Frage kommen, wie dies bei staatlichen Beihilfen zur Erleichterung des Ausstiegs aus nicht wettbewerbsfähigen Tätigkeiten der Fall war,
iv)
Transparenz bei den Plänen für den Ausstieg aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen und den in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen gefordert wird;
17. betont, dass eine sofortige und umfassende Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von nachhaltigen Technologien für erneuerbare Energieträger erforderlich ist, um bis 2050 klimaneutral zu werden; betont, dass durch öffentliche Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger langfristig nicht nur die Emissionen verringert, sondern auch die Energiepreise gesenkt und stabilisiert werden, wodurch mehr verfügbares Einkommen entsteht und letztendlich der Wohlstand und die Energieversorgungssicherheit in der Union gestärkt werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Entwurf der CEEAG die Beihilfekategorie gestrichen wird, die der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen gewidmet ist, und diese Energieträger im Wettbewerb um staatliche Beihilfen mit anderen CO2-armen und somit auf fossilen Brennstoffen basierenden Lösungen stehen; fordert daher, dass in die endgültigen CEEAG ein eigenes Kapitel über die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgenommen wird und dass darin betont wird, dass technologiespezifische Förderregelungen die Regel und nicht die Ausnahme sein sollten, und die Möglichkeit regional differenzierter Fördersätze vorgesehen werden sollte, um eine Diversifizierung und eine kosteneffiziente Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem auf regionaler Ebene zu ermöglichen; fordert, dass im Einklang mit der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ein eigenes Kapitel mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung von Gemeinschaften jeder Größe im Bereich erneuerbare Energie und entsprechenden kleineren Akteuren aufgenommen wird, durch die diese unter anderem von der verpflichtenden Versteigerung ausgenommen werden bzw. die Schwellenwerte deutlich angehoben werden, damit sie von der Versteigerung ausgenommen bleiben, oder, falls das nicht möglich ist, die Schwellenwerte zumindest auf dem in dem Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien von 2014 festgelegten Niveau bleiben;
18. betont, dass die Verwirklichung des 15%-Ziels für einen effizienten grenzüberschreitenden Stromverbund, die Beseitigung nationaler Engpässe, die Erhöhung der Speicherkapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen und die intelligentere Gestaltung der Übertragungs- und Verteilungsnetze weitere wichtige Wege darstellen, den grenzüberschreitenden Energieverbund auszubauen, was erforderlich ist, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, Schwankungen zu verringern und die Energieautonomie der Union zu fördern;
19. besteht darauf, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen flexibel genug sein sollten, um die Integration neuer emissionsfreier, kreislauforientierter und nachhaltiger Lösungen in allen Wirtschaftszweigen zu erleichtern, insbesondere in denjenigen, in denen Emissionen schwer zu verringern sind;
20. fordert, dass die Grundsätze der Energiehierarchie, wonach Energieeinsparungen und Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird, in die CEEAG aufgenommen werden, und dass sich in der Rangfolge dann die direkte auf erneuerbaren Energieträgern beruhende Elektrifizierung und die verstärkte Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energieträgern anschließen und am Ende die Verwendung von auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden Ressourcen folgt, aber ausschließlich für Anwendungen, für die es bezüglich des Übergangs keine Alternative gibt; fordert die Kommission ferner auf, die Beihilfen in Form von Ermäßigungen bei den Stromabgaben für energieintensive Verbraucher im Lichte dieser Grundsätze zu überarbeiten, indem sie sicherstellt, dass diese Unterstützung an echte Investitionen in Energieeffizienz und die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in ihren Prozessen gekoppelt ist;
21. fordert die Kommission auf, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ausdrücklich in die CEEAG aufzunehmen, insbesondere indem
i)
der Grundsatz als vorrangige Grundlage herangezogen wird, wenn beurteilt werden soll, ob eine Maßnahme in der Energiewirtschaft erforderlich ist, insbesondere im Fall von Beihilfemaßnahmen im Bereich der Energieerzeugung (Abschnitt 4.1), Beihilfen zur Wahrung der Versorgungssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Kapazitätsvergütungsmechanismen, (Abschnitt 4.8) und Beihilfen für die Energieinfrastruktur (Abschnitt 4.9),
ii)
der Grundsatz in die Begründung von Maßnahmen in Bezug auf Programme für die rationelle Energienutzung (z. B. technologiespezifische Ausschreibungsverfahren in der ersten Beihilfekategorie – Abschnitt 4.1) und die Verbesserung der Energie- und Umweltleistung von Gebäuden (Abschnitt 4.2) oder für Fernwärme und Fernkälte (Abschnitt 4.10) aufgenommen wird;
22. betont, dass mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt werden soll, da nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, ihre Unternehmen in gleichem Maße zu unterstützen, wobei das Risiko von Verzerrungen und einer Fragmentierung des Marktes sowie von größeren Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten entsteht, was wiederum zu weiteren sozialen Ungleichheiten im Binnenmarkt führen würde;
23. fordert die Kommission auf, sehr sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Änderungen wettbewerbs- und innovationsfördernde Auswirkungen haben werden oder ob mit ihnen eher neue Wettbewerbshindernisse, insbesondere für KMU, geschaffen werden; fordert die Kommission auf, die langfristigen Folgen einer möglichen Einschränkung der Wege des Wandels zu berücksichtigen;
24. weist darauf hin, dass Investitionen in energieeffiziente Technologien und Technologien für erneuerbare Energieträger wirtschaftliche Vorhersehbarkeit erfordern, damit die Investitionsrisiken so gering wie möglich bleiben; fordert die Kommission auf, Beihilfen für einen ausreichend langen Zeitraum zuzulassen, bei dem die Zeiträume für die Planung und Entwicklung der einschlägigen Vorhaben im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Bestimmungen berücksichtigt werden;
25. fordert die Kommission auf, für Rechtssicherheit bei Förderregelungen zu sorgen, die bereits im Rahmen der alten Regelung für staatliche Beihilfen genehmigt wurden; fordert die Kommission auf, einen Überprüfungsmechanismus in die CEEAG aufzunehmen, damit sichergestellt ist, dass diese mit den endgültigen Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten des Pakets „Fit für 55“ im Einklang stehen;
26. fordert die Kommission auf, einem Übermaß an Nachweis- und Begründungspflichten in den neuen Leitlinien vorzubeugen, damit keine Bürokratie und Unsicherheit entstehen, die die politischen Ziele des europäischen Grünen Deals und die Verwirklichung der Reduktionsziele für 2030 behindern würden;
27. hält es für äußerst wichtig, im Rahmen des nachhaltigen Übergangs nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen;
28. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit außerordentlicher staatlicher Beihilfen vorzusehen, wenn die jeweils geförderte Innovation im Einklang mit den politischen Zielen der Union positive Auswirkungen auf die Gesellschaft oder Wirtschaft der EU hat, diese Unterstützung jedoch durch andere Teile der Leitlinien nicht abgedeckt ist;
29. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es dem Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Meldung und Genehmigung nationaler Beihilfemaßnahmen an Transparenz mangelt, und ist besorgt angesichts der Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen mit den Zielen und Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt, biologische Vielfalt und Klimaschutz im Einklang stehen; fordert die Kommission auf, dieses Problem anzugehen, indem sie unter anderem den Zeitplan für die Verfahrensschritte im Beihilfenregister offenlegt, den Vorabbeschluss sowie die Schreiben an die Mitgliedstaaten veröffentlicht, wenn die von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen einzustufen sind, sowie die von den Mitgliedstaaten verwendeten Vorlagen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen und die Compliance-Bewertungen der Kommission verbessert;
30. weist darauf hin, dass der Ausschuss für die Einhaltung des Übereinkommens von Århus (ACCC) in seinen Feststellungen zur Rechtssache ACCC/C/2015/128, die am 17. März 2021 angenommen wurden, zu dem Schluss kam, dass die EU gegen Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus verstößt, da es der Zivilgesellschaft derzeit nicht möglich ist, Beihilfeentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV anzufechten, die gegen das Umweltrecht der Union verstoßen könnten; fordert die Kommission und den Rat auf, sich uneingeschränkt für die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich Umweltgerechtigkeit einzusetzen; fordert die Kommission auf, der in der der überarbeiteten Århus-Verordnung beigefügten Erklärung eingegangenen Verpflichtung nachzukommen, bis Ende 2022 die verfügbaren Möglichkeiten zu bewerten, um den Feststellungen des ACCC Rechnung zu tragen, und erforderlichenfalls bis Ende 2023 entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen;
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.