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Verfahren : 2020/2167(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0270/2021

Eingereichte Texte :

A9-0270/2021

Aussprachen :

PV 21/10/2021 - 7
CRE 21/10/2021 - 7

Abstimmungen :

PV 21/10/2021 - 10
PV 21/10/2021 - 16

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0442

Angenommene Texte
PDF 187kWORD 61k
Donnerstag, 21. Oktober 2021 - Straßburg
Entlastung 2019: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
P9_TA(2021)0442A9-0270/2021
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2167(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2021(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2019 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel 76,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(6), insbesondere auf Artikel 116,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0270/2021),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
(2) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
(3) ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 324.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(6) ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2167(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2021(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2019 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel 76,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(6), insbesondere auf Artikel 116,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0270/2021),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
(2) ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des EuRH über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019. https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_DE.pdf.
(3) ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 324.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(6) ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
(7) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(8) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind (2020/2167(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019,

–  unter Hinweis auf den vom Ausschuss des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erstellten Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0270/2021),

A.  in der Erwägung, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bezüglich der ihnen anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.  in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(1) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715(2) festgelegt ist;

1.  betont, dass es wichtig ist, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortungsbewusst und transparent zu handeln;

2.  weist auf die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem AEUV, der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Geschäftsordnung des Parlaments hin;

3.  weist darauf hin, dass das Parlament am 28. April 2021 den Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613(3) über den Aufschub des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 angenommen hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und den Zeitplan für die Umsetzung der in der Entschließung (EU) 2021/1615(4) enthaltenen Empfehlungen Bericht zu erstatten; fordert die Agentur auf, diese Berichte auf Ersuchen der Entlastungsbehörde vierteljährlich vorzulegen;

4.  weist darauf hin, dass die Agentur einen ersten Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ausgearbeitet hat und dass zum Zeitpunkt der Antwort der Agentur der Plan einer abschließenden Feinabstimmung unterzogen wurde, mit dem Ziel, den Plan bis zum Ende des zweiten Quartals 2021 zu verabschieden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung ihres Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs Bericht zu erstatten;

5.  begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Agentur, im Einklang mit ihrer Umgestaltung und Digitalisierung ein Register aller von der Agentur erstellten Dokumente einzurichten; begrüßt, dass die Agentur proaktiv wichtige Dokumente auf ihrer Website veröffentlicht und sie über das Register für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zugänglich gemacht hat; fordert die Agentur auf, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten weiter zu verbessern und künftig davon Abstand zu nehmen, von Antragstellern in Rechtssachen, die Anträge auf Zugang zu Informationen betreffen, eine Erstattung der mitunter unverhältnismäßig hohen Kosten für externe Anwälte zu verlangen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Agentur in der Entschließung (EU) 2021/1615 aufgefordert wurde, ihre Forderung nach Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten in der Rechtssache T-31/18 des Gerichts zurückzuziehen; stellt fest, dass die Anwalts- und Gerichtskosten vom Gericht im Vergleich zu den ursprünglichen Forderungen der Agentur gesenkt wurden; erinnert die Agentur daran, im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu handeln, und zwar sowohl im Hinblick auf die Befolgung von Gerichtsentscheidungen als auch im Hinblick auf den Verzicht auf die Beauftragung externer Anwälte mit solchen Fällen; fordert die Agentur auf, unverhältnismäßig hohe Gerichtskosten zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass ihre Wiedereinziehung in Zukunft innerhalb akzeptabler Grenzen bleibt;

6.  verweist auf die Schlussfolgerungen der Stellungnahme des Ausschusses des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 25. Februar 2021, die zu dem Beschluss geführt haben, die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 aufzuschieben, „bis die Agentur diese Aspekte angemessen klargestellt und dargelegt hat und die Untersuchung durch das OLAF abgeschlossen ist“; betont, dass das Parlament der Agentur durch den Aufschub der Entlastung eine zusätzliche Frist von sechs Monaten eingeräumt hat, um auf die verschiedenen Aspekte zu reagieren, die in der Entschließung(EU) 2021/1615 dargelegt wurden;

Vom Rechnungshof festgestellte Probleme im Zusammenhang mit den Ausgaben

7.  weist auf die Feststellung des Rechnungshofs in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen für operative Tätigkeiten hin, wonach Erstattungen für ausrüstungsbezogene Ausgaben nach wie vor auf den tatsächlichen Kosten und dem damit verbundenen Problem des Fehlens von Belegen wie Rechnungen beruhten; weist erneut darauf hin, dass dieses Problem auch im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt wurde, als der Rechnungshof empfahl, den „Ansatz der Einheitskosten“ zu verwenden; stellt fest, dass der „Ansatz der Einheitskosten“ eine vereinfachte Kostenoption ist, bei der ein Preis für den Einsatz von schwerer technischer Ausrüstung auf der Grundlage einer vordefinierten Methodik festgelegt wird, wodurch die mit der Erstattung der tatsächlichen Kosten verbundenen Probleme überwunden werden; begrüßt, dass die Agentur den „Ansatz der Einheitskosten“ für schwere technische Ausrüstung mit zwei Mitgliedstaaten erprobt hat; stellt fest, dass die Pilotprojekte für schwere technische Ausrüstung aufgezeigt haben, dass durch den Ansatz der Einheitskosten die Gesamtkosten erhöht wurden, und bedauert, dass die Agentur zu dem Schluss gelangt ist, dass die Umstellung auf eine Erstattung auf der Grundlage der Einheitskosten bei schwerer Ausrüstung nicht durchführbar ist; bedauert, dass das Problem des Fehlens von Belegen hiermit nicht gelöst wird, und erinnert die Agentur daran, keine Erstattungen für Kostenansprüche zu akzeptieren, die nicht durch Rechnungen belegt sind; fordert die Agentur und die Kommission auf, die Empfehlung des Rechnungshofs zu überprüfen und mit dem Rechnungshof die Ergebnisse der Pilotprojekte mit dem Ansatz der Einheitskosten für schwere technische Ausrüstung zu erörtern, um herauszufinden, wie das Problem der fehlenden Belege gelöst werden kann; weist die Agentur und die Kommission darauf hin, dass grundsätzlich jeder unnötige bürokratische Aufwand verhindert werden muss;

8.  nimmt die Antwort der Agentur an die Entlastungsbehörde betreffend die Überprüfung ihrer Mechanismen hinsichtlich der Zahlungen für Bauvorhaben und die Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden, zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur berichtet hat, dass ein Mechanismus zur Verhinderung ungeprüfter Vorfinanzierungszahlungen im gesamten Finanzkreislauf eingeführt wurde; weist darauf hin, dass die Agentur berichtet hat, dass alle Projektleiter und operativen und finanziellen Akteure, die mit den Einrichtungen des Hauptsitzes der Agentur zu tun haben, angewiesen wurden, derartige Zahlungen weder zu genehmigen noch in die Wege zu leiten, und dass die Finanzprüfer angewiesen wurden, Vorfinanzierungszahlungen abzulehnen und den Anweisungsbefugten zu empfehlen, derartige Zahlungen ebenfalls abzulehnen;

Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 08/2021 mit dem Titel „Von Frontex geleistete Unterstützung bei der Verwaltung der Außengrenzen: bislang nicht wirksam genug“

9.  weist mit Besorgnis auf die in dem Sonderbericht Nr. 08/2021 des Rechnungshofs mit dem Titel „Von Frontex geleistete Unterstützung bei der Verwaltung der Außengrenzen: bislang nicht wirksam genug“(5) dargelegten Feststellungen hin; weist darauf hin, dass sich die Prüfung auf den Zeitraum von Ende 2016 – als das neue Mandat der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624(6) in Kraft trat – bis Ende 2020 erstreckte und somit das gesamte Jahr 2019 abdeckte, das Gegenstand des laufenden Entlastungsverfahrens ist, dass jedoch einige von der Agentur in jüngster Zeit unternommene Schritte im Hinblick auf die Erfüllung ihres Mandats nicht berücksichtigt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der Sonderbericht des Rechnungshofs keine Analyse der Achtung der Grundrechte seitens der Agentur umfasst, da dies aufgrund der Komplexität des Sachverhalts eine spezifische Prüfung erfordern würde; fordert den Rechnungshof auf, in der Zukunft eine derartige spezifische Prüfung vorzunehmen;

10.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen seines Sonderberichts Nr. 08/2021 mehrere Mängel im Zusammenhang mit den vom Rechnungshof aufgelisteten Kerntätigkeiten der Agentur festgestellt hat, nämlich in Bezug auf die Lagebeobachtung, Risikoanalyse, Schwachstellenbeurteilung, gemeinsame Operationen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Schulungen der Agentur sowie das Fehlen von Bedarfsermittlungen und Folgenabschätzungen vor dem exponentiellen Anstieg der Ausgaben der Agentur; äußert ferner seine Besorgnis darüber, dass die Agentur nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Organisation so anzupassen, dass sie ihr Mandat gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 in vollem Umfang erfüllen kann; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof die erheblichen Risiken im Zusammenhang mit dem Mandat der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896(7) hervorgehoben hat; weist darauf hin, dass sich die Mandate der Agentur aus den Jahren 2016 und 2019 teilweise überschneiden, was sich, wie vom Rechnungshof festgestellt, möglicherweise auf ihre Erfüllung ausgewirkt haben könnte;

11.  weist darauf hin, dass die Kommission nur zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1624 einen Vorschlag für eine neue Verordnung für die Agentur vorgelegt hat, ohne dass eine Folgenabschätzung für derartige neue Rechtsvorschriften durchgeführt wurde; fordert die Kommission und die Agentur auf, zügig eine angemessene Lösung zu finden, um eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung des Mandats der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 sicherzustellen; fordert die Kommission und den Rechnungshof nachdrücklich auf, die Leistung der Agentur und der Mitgliedstaaten regelmäßig zu bewerten, um Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungen möglich sind, auch in den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten der Agentur, und auch im Hinblick auf die erzielten Ergebnisse und Auswirkungen;

12.  nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass im Rahmen der operativen Berichterstattung der Agentur die Entscheidungsträger nicht angemessen informiert werden, da die Berichterstattung keine Informationen über die tatsächlichen Kosten und Leistungen enthält;

13.  nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass zwar ein funktionierender Rahmen für den Informationsaustausch vorhanden ist, mit dem relevante Informationen über die Lage an den Außengrenzen im Hinblick auf die Migration geliefert werden und die Bewältigung der illegalen Einwanderung unterstützt wird, dass dieser jedoch nicht gut genug funktioniert, um ein genaues, vollständiges und aktuelles Bild der Lage an den Außengrenzen der Union zu vermitteln; bedauert, dass noch kein angemessener Rahmen für den Informationsaustausch im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eingerichtet wurde, was die Fähigkeit der Agentur und der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, zügig auf festgestellte Bedrohungen zu reagieren; stellt fest, dass die Agentur zeitnahe und relevante Informationen über die Lage an den Außengrenzen im Hinblick auf die Migration übermittelt und Informationen über bestimmte Ereignisse bereitstellt; ist jedoch besorgt darüber, dass es schwerwiegende Beeinträchtigungen gibt, durch die eine vollständige Lageerfassung an den Außengrenzen der Union untergraben wird, wie z. B. dadurch, dass Informationen, technische Standards für die Grenzkontrollausrüstung, ein gemeinsamer Katalog für die Meldung grenzüberschreitender Kriminalität sowie echtzeitnahe Informationen über die Lage an den Luftgrenzen der Union fehlen und die Aktualisierung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells verzögert ist; betont, dass die letztgenannten Feststellungen nicht allein der Agentur zuzuschreiben sind, sondern gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission behoben werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das gemeinsame integrierte Risikoanalysemodell, da es bei der Berichterstattung zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede in Bezug auf Häufigkeit, Format, Daten oder Definition von Fällen gibt; bekräftigt die in der Entschließung (EU) 2021/1615 zum Ausdruck gebrachte Forderung der Entlastungsbehörde, die Überwachung und Berichterstattung im Hinblick auf die Lage und die Vorfälle an den Grenzen der Union, auch im Zusammenhang mit möglichen Menschenrechtsverletzungen, zu verbessern;

14.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass nicht alle einschlägigen Behörden (z. B. Zollbehörden) in die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013(8) aufgenommen wurden;

15.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1896 erhebliche zusätzliche Meldepflichten für die Mitgliedstaaten eingeführt wurden, was eine automatisierte Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Datenbank von Eurosur erfordert; nimmt die Erklärung der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, dass die direkte Beteiligung der Agentur an dieser Automatisierung noch nicht erkennbar ist;

16.  ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Agentur keine angemessenen Informationen über die Auswirkungen oder Kosten ihrer Tätigkeiten vorgelegt hat und dass die Agentur keine solide Bewertung der gemeinsamen Operationen durchgeführt, jegliche Abweichungen nicht erklärt oder die Auswirkungen von Ressourcenlücken nicht ermittelt hat und keine Informationen über die tatsächlichen Kosten ihrer gemeinsamen Operationen bereitgestellt hat; hebt hervor, dass die Agentur verpflichtet ist, angemessene Informationen über die Auswirkungen und Kosten ihrer Tätigkeiten bereitzustellen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen;

Konditionalität

17.  weist darauf hin, dass die Kommission und die Agentur alle Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert oder teilweise akzeptiert haben; fordert die Agentur auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs umfassend und zeitnah zu berücksichtigen und umzusetzen und der Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht zu erstatten; fordert die Entlastungsbehörde auf, einen Teil der Haushaltsmittel der Agentur für 2022 in eine Reserve einzustellen, die verfügbar gemacht werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   a) im Einklang mit Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896 werden die verbleibenden 20 Grundrechtebeobachter in der Besoldungsgruppe AD eingestellt;
   b) im Einklang mit Artikel 107 der Verordnung (EU) 2019/1896 werden drei stellvertretende Exekutivdirektoren eingestellt;
   c) der Verwaltungsrat der Agentur nimmt ein detailliertes Verfahren für die Umsetzung von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1896 an;
   d) es wird ein angepasstes Berichtsverfahren für schwerwiegende Vorkommnisse im Einklang mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Working Group on Fundamental Rights and Legal Operational Aspects of Operations in the Aegean Sea“ (WG FRaLO – Arbeitsgruppe für Grundrechte und rechtlich-operative Aspekte von Operationen in der Ägäis) vorgelegt;
   e) es wird ein voll funktionsfähiges System zur Überwachung der Grundrechte im Einklang mit Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingerichtet;
   f) Empfehlung 5 des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 08/2021 wird erfolgreich (bis Ende 2021) umgesetzt;
   g) die Einsätze der Agentur zur Unterstützung rückkehrbezogener Operationen aus Ungarn werden ausgesetzt, solange die von den ungarischen Behörden erlassenen Rückkehrentscheidungen nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Rückführungsrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sind(9);

fordert die Haushaltsbehörde auf, die Fortschritte bei der Erfüllung dieser Bedingungen im Rahmen einer Informationsreise zu der Agentur im Jahr 2022, an der Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments teilnehmen, zu bewerten; ist der Auffassung, dass sich auch das Risiko einer Verweigerung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 erhöht, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden; ist darüber hinaus im Einklang mit der bei der letzten Vermittlung in Haushaltsfragen erzielten Vereinbarung der Auffassung, dass die Kommission gegenüber den Agenturen eine stärkere Kontrollfunktion ausüben sollte; fordert die Kommission und die Agentur auf, darzulegen, wie die festgestellten Defizite, auch im Hinblick auf Personaleinstellung und Beschaffung, im Haushalt 2022 behoben werden sollen;

Laufende OLAF-Untersuchung

18.  weist auf die Bestätigung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hin, dass derzeit eine OLAF-Untersuchung im Zusammenhang mit der Agentur durchgeführt wird; fordert die Agentur erneut auf, uneingeschränkt mit dem OLAF zusammenzuarbeiten und die Entlastungsbehörde laufend über alle Entwicklungen zu informieren;

19.  weist darauf hin, dass der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission in einer Sitzung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments vom 1. September 2021 erklärt hat, dass alle Untersuchungen abgeschlossen seien und keine davon zu der Schlussfolgerung geführt habe, dass Hinweise auf unzureichende Haushaltsführung oder finanzielle Misswirtschaft oder auf Verstöße gegen die Grundrechte vorliegen oder dass die Agentur sich geweigert hätte, den sich aus der Verordnung über die Agentur ergebenden Verpflichtungen nachzukommen;

Transparenz

20.  weist erneut auf die vom Parlament geäußerten Bedenken in Bezug auf die Treffen hin, die die Agentur 2018 und 2019 mit Vertretern von Branchen durchgeführt hat, die für den Tätigkeitsbereich der Agentur relevant sind, wobei die Mehrheit der Vertreter nicht im Transparenz-Register der Union aufgeführt sind; weist auf Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/1896 hin, wonach die Agentur die Transparenz in Bezug auf Lobbyismus durch ein Transparenz-Register und die Offenlegung aller Treffen mit externen Interessenträgern sicherstellen muss; begrüßt die Entscheidung des Exekutivdirektors der Agentur vom 5. Mai 2021 über das Transparenz-Register der Agentur; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig über die Umsetzung und Anwendung dieses Instruments Bericht zu erstatten;

21.  stellt fest, dass die Agentur gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 verpflichtet ist, für proaktive Transparenz zu sorgen; stellt fest, dass gemäß diesem Artikel eine derartige Transparenz auch ihre Grenzen hat, da dabei keine operativen Informationen offengelegt werden dürfen, die, wenn sie veröffentlicht würden, die Verwirklichung der Ziele von Einsätzen gefährden würden; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679(10) bei der Offenlegung personenbezogener Daten nicht gegen die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen darf; fordert die Kommission auf, für verbindliche Vorschriften zum Schutz von Informationen und Daten zu sorgen;

22.  betont, dass Transparenz eine allgemeine Regel ist, die für die Agentur, die Kommission und die Einrichtungen, die am Konsultationsforum beteiligt sind, als Voraussetzung für gegenseitiges Vertrauen und gute Zusammenarbeit gilt;

Achtung der Grundrechte

23.  weist erneut auf die Einrichtung der Frontex-Kontrollgruppe (FSWG, im Folgenden „Kontrollgruppe“) durch den Ausschuss des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hin; stellt fest, dass die Kontrollgruppe am 14. Juli 2021 ihren Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen veröffentlicht hat, dessen Ziel darin bestand, alle relevanten Informationen und Beweise zu mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen, an denen die Agentur beteiligt war, von denen sie wusste bzw. auf die sie nicht reagiert hat, sowie zur internen Verwaltung, den Verfahren für die Berichterstattung und der Bearbeitung von Beschwerden zusammenzutragen; stellt fest, dass die Kontrollgruppe festgestellt hat, dass sie im Zusammenhang mit den schwerwiegenden Vorkommnissen, die sie untersuchen konnte, keine unwiderlegbaren Beweise für die unmittelbare Durchführung von Zurückweisungen („Push-backs“) bzw. Kollektivausweisungen durch Frontex feststellen konnte; weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass bei der Agentur im Zusammenhang mit mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten, mit denen sie gemeinsame Operationen durchgeführt hat, Belege zur Untermauerung dieser Vorwürfe vorliegen, dass die Agentur diese Verstöße jedoch weder behoben noch umgehend, umsichtig und wirksam darauf reagiert hat und dass Frontex infolgedessen weder diese Verletzungen verhindert noch die Gefahr künftiger Grundrechtsverletzungen verringert hat; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Kontrollgruppe auch Mängel bei der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ermittelt hat, die die Erfüllung der Grundrechtsverpflichtungen der Agentur behindern könnten, und dass sie die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Kommission, auch außerhalb ihrer Rolle im Verwaltungsrat, hervorgehoben hat; nimmt insbesondere die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte zur Kenntnis; nimmt die Einschränkungen zur Kenntnis, mit denen die Agentur in der Praxis konfrontiert ist, und dementsprechend nur begrenzt prüfen kann, ob die Grundrechte eingehalten werden, wenn es um Mittel geht, die von der Agentur finanziert oder kofinanziert werden; betont, dass das Personal der Agentur Rechtsklarheit benötigt, insbesondere bei Missionen mit hohem Risiko auf See, und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten für rechtliche Standards und Klarheit im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 im Kontext verschiedener Situationen während der Mission sorgen müssen; stellt jedoch fest, dass die Kontrollgruppe bei der Durchführung ihrer Untersuchungen festgestellt hat, dass Empfehlungen und Ratschläge des ehemaligen Grundrechtsbeauftragten über einen Zeitraum von vier Jahren vom Exekutivdirektor ignoriert wurden(11), insbesondere in Bezug auf Einsätze der Agentur in Ungarn; fordert die Agentur auf, dem Parlament einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sie ihre Pläne zur Umsetzung der Empfehlungen der Kontrollgruppe und die erzielten Fortschritte darlegt;

24.  stellt fest, dass die Kontrollgruppe die Auffassung vertritt, dass der Verwaltungsrat eine aktivere Rolle hätte einnehmen müssen, als es darum ging, einzuräumen, dass eine ernste Gefahr der Verletzung von Grundrechten besteht, und Maßnahmen zu ergreifen, damit Frontex seine negativen und positiven Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte, die in der Verordnung verankert sind, erfüllt; stellt fest, dass die Kontrollgruppe die neuen internen Verfahren und Vorschriften, die die Agentur zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1896 in den Monaten vor der Veröffentlichung des Berichts ausgearbeitet hat, begrüßt, jedoch beide Akteure nachdrücklich auffordert, die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur weiter zu verbessern, indem sie ihre internen Strukturen und ihre interne Kommunikation sowie ihre Zusammenarbeit mit den Einsatzmitgliedstaaten überdenken; stellt fest, dass die Kontrollgruppe die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Kommission auch über ihre Rolle im Verwaltungsrat hinausgehend hervorhebt;

25.  betont, dass die Mitglieder Zugang zu Informationen hatten, aufgrund derer die Kontrollgruppe zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Exekutivdirektor eine mangelnde Kooperation dahingehend an den Tag legt, die Einhaltung einiger Bestimmungen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache, insbesondere in Bezug auf die Grundrechte, sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe ferner dessen wiederholte Weigerung, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen, um die Einhaltung der neu angenommenen Verordnung sicherzustellen, bedauerte;

Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten

26.  begrüßt die Schlussfolgerungen der strategischen Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Beschwerdeverfahren der Agentur bei mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen (OI/5/2020/MHZ); stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die Angelegenheit nicht weiterverfolgt hat; stellt jedoch fest, dass Mängel im Beschwerdeverfahren festgestellt wurden, die es Einzelpersonen erschweren könnten, mutmaßliche Grundrechtsverletzungen zu melden und Rechtsmittel einzulegen; stellt fest, dass die Europäische Bürgerbeauftragte Verzögerungen bei der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der Agentur festgestellt hat; nimmt die Zusage der Agentur zur Kenntnis, sich mit den Bereichen zu befassen, für die die Europäische Bürgerbeauftragte Verbesserungsvorschläge ermittelt hat;

27.  ist besorgt über die Feststellungen der Kontrollgruppe, wonach der Grundrechtsbeauftragte und das Konsultationsforum häufig nicht von Anfang an in die Ausarbeitung von Vorschriften, Verfahren und Strategien zu grundrechtsbezogenen Fragen eingebunden waren, sowie über den Umstand, dass die Stellungnahmen und Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten und des Konsultationsforums vom Verwaltungsrat und vom Exekutivdirektor nicht ausreichend berücksichtigt wurden; fordert die Agentur auf, den Grundrechtsbeauftragten und das Konsultationsforum von Anfang an umfassend und aktiv in alle einschlägigen Prozesse einzubeziehen; fordert den Exekutivdirektor auf, seine Beziehungen zum Grundrechtsbeauftragten und zum Konsultationsforum unter Berücksichtigung all ihrer Empfehlungen zeitnah neu zu gestalten; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Kontrollgruppe vollständig umzusetzen und der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

28.  fordert die Agentur nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie bei der Umsetzung des integrierten europäischen Grenzschutzes alle in der Verordnung (EU) 2019/1896 verankerten Grundrechtsverpflichtungen einhält, und zwar sowohl in Bezug auf politische als auch auf operative Tätigkeiten; fordert die Agentur auf, die Empfehlungen aus dem Bericht der Kontrollgruppe und der Entschließung (EU) 2021/1615 des Parlaments wirksam umzusetzen und das Parlament regelmäßig über die Umsetzung seiner Empfehlungen und über laufende Einsätze – einschließlich schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit Grundrechtsverletzungen an den Außengrenzen – sowie darüber zu unterrichten, wie die Agentur darauf reagiert hat;

Interne Verwaltung, einschließlich Grundrechtebeobachter

29.   weist erneut mit Besorgnis darauf hin, dass die Kontrollgruppe Besorgnis darüber geäußert hat, dass der Exekutivdirektor die Einstellung der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren verzögert und ihnen keine unabhängigen Befugnisse übertragen hat, während die Personalausstattung seines Kabinetts auf 63 Bedienstete aufgestockt wurde; weist darauf hin, dass die Kontrollgruppe äußerst besorgt über eine unzureichende gegenseitige Kontrolle innerhalb der Agentur ist; stellt fest, dass die Zuständigkeiten der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren vom Verwaltungsrat festgelegt wurden und dass die entsprechenden Stellenausschreibungen für die drei Stellen am 24. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde weiterhin über die im Hinblick auf das Einstellungsverfahren erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

Grundrechtebeobachter

30.  bedauert – insbesondere angesichts der Vergrößerung des Kabinetts des Exekutivdirektors der Agentur – die lange Verzögerung bei der Ernennung des Grundrechtsbeauftragten und der Grundrechtebeobachter durch den Exekutivdirektor, auf die die Kontrollgruppe hingewiesen hat; stellt fest, dass der Grundrechtsbeauftragte der Agentur am 1. Juni 2021 sein Amt angetreten hat; betont, dass der Stellenplan der Agentur im Jahr 2020 von 377 auf 275 AD-Stellen gekürzt wurde; erkennt an, dass sich dies auf die gesamte Personalstruktur ausgewirkt hat, einschließlich der Einstellung der 40 Grundrechtebeobachter; nimmt die Erklärungen des Exekutivdirektors der Agentur zur Kenntnis, wonach die Einstellung einer ersten Gruppe von 20 Grundrechtebeobachtern abgeschlossen sei, die Grundrechtebeobachter ihre Ausbildung am 1. Juni 2021 beginnen würden und dass derzeit die Ernennung einer zweiten Gruppe von 20 Grundrechtebeobachtern laufe; ist darüber besorgt, dass von den 20 eingestellten Grundrechtebeobachtern fünf in der Besoldungsgruppe AD 7 und fünfzehn in der Besoldungsgruppe AST 4 ernannt wurden; weist darauf hin, dass das Parlament im Bericht der Kontrollgruppe betont hat, dass die niedrigere Einstufung die Autorität, Autonomie der Beobachter und deren Zugang zu Verschlusssachen und sensiblen Informationen und somit deren Wirksamkeit beeinträchtigen kann; erinnert daran, dass die Agentur verpflichtet war, alle 40 Grundrechtebeobachter auf AD-Ebene einzustellen, damit sichergestellt ist, dass die besten Qualifikationen erworben werden und die Einsätze ordnungsgemäß durchgeführt werden können; weist jedoch darauf hin, dass der Berichtigungskoeffizient für das Personal einiger Agenturen weiterhin niedrig ist, und räumt ein, dass sich niedrigere Gehälter möglicherweise nachteilig in Bezug auf Bewerber aus Europa auswirken und für einige Agenturen zu Schwierigkeiten bei der Einstellung führen können; nimmt zur Kenntnis, dass die Kontrollgruppe die vom Exekutivdirektor verursachte unnötige Verzögerung bei der Einstellung von Grundrechtebeobachtern entschieden missbilligt; bekräftigt, dass in der Verordnung (EU) 2019/1896 die Einstellung von mindestens 40 Grundrechtebeobachtern bis 5. Dezember 2020 vorgesehen ist; ist äußerst besorgt darüber, dass dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen wurde, und beharrt darauf, dass die Agentur die 20 verbleibenden Grundrechtebeobachter zeitnah und ohne weitere Verzögerungen benennt – und zwar in der Besoldungsgruppe AD, um sicherzustellen, dass diese über den erforderlichen Rang verfügen, um ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen zu können; weist insbesondere darauf hin, dass die Kontrollgruppe festgestellt hat, dass ein uneingeschränkter und unangekündigter Zugang zu relevanten Orten, Einsatzmitteln und Informationen für die Grundrechtebeobachter von entscheidender Bedeutung ist; betont ferner, dass die Mitgliedstaaten uneingeschränkt mit dem Grundrechtsbeauftragten zusammenarbeiten müssen, indem sie substanzielle Beweise für die untersuchten Fälle vorlegen; hebt hervor, dass es einer näheren Erläuterung der Erklärung der Agentur bedarf, wonach die verbleibenden 20 Grundrechtebeobachter aus einer bestehenden Reserveliste für die Besoldungsgruppe AD 7 eingestellt werden, sobald der Agentur zusätzliche Stellen der Besoldungsgruppe AD 7 zugewiesen worden sind, während die Kommission darauf hingewiesen hat, dass der Agentur bereits ausreichend AD-Stellen zugewiesen wurden;

31.  stellt fest, dass im November 2019 neue Vorschriften über den Beschwerdemechanismus in Kraft getreten sind, mit denen dem Grundrechtsbeauftragten mehr Zuständigkeiten übertragen wurden; begrüßt, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Februar 2021 die aktualisierte Grundrechtestrategie angenommen hat; fordert den Verwaltungsrat der Agentur nachdrücklich auf, umgehend den Aktionsplan für Grundrechte anzunehmen, um die aktualisierte Strategie umzusetzen und die Mechanismen in der Agentur für die Überwachung von Verstößen gegen die Grundrechte und von Beschwerden in diesem Zusammenhang sowie die Berichterstattung darüber zu verbessern;

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32.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2021(12) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen; fordert die Agentur auf, regelmäßig den Stand der Umsetzung eines Fahrplans für die im Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613 genannten Probleme vorzulegen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten.

(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
(3) Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 324).
(4) Entschließung (EU) 2021/1615 des Europäischen Parlaments 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind (ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 328).
(5) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR21_08/SR_Frontex_DE.pdf
(6) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).
(9) Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn, C-808/18, ECLI:EU:C:2020:1029.
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) In dem Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche Grundrechtsverletzungen heißt es in den Empfehlungen in Punkt 3 Abschnitt D zur Rolle des Exekutivdirektors, dass die Kontrollgruppe zutiefst bedauert, dass der Exekutivdirektor in einem Zeitraum von vier Jahren nicht auf die zahlreichen Bedenken, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Bemerkungen des Grundrechtsbeauftragten geantwortet oder darauf reagiert hat.
(12) ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 525.

Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen