Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2021/0219(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0301/2021

Eingereichte Texte :

A9-0301/2021

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 23/11/2021 - 6

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0462

Angenommene Texte
PDF 137kWORD 45k
Dienstag, 23. November 2021 - Straßburg
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW): Verwendung von Basisinformationsblättern ***I
P9_TA(2021)0462A9-0301/2021
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (COM(2021)0399 – C9-0327/2021 – 2021/0219(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0399),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0327/2021),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. November 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0301/2021),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2021 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
P9_TC1-COD(2021)0219

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2021/2261.)

Letzte Aktualisierung: 2. März 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen