Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 18. Mai 2021 - Brüssel
Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - Kandidatin: Natasha Cazenave
 Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) - Kandidatin: Petra Hielkema
 Fonds für einen gerechten Übergang ***I
 Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
 Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027 („Pericles IV“): Ausdehnung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ***
 Abkommen EU/Kuba: Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ***
 Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EU/Tunesien: Beitritt Kroatiens zur EU ***
 Protokoll zum Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika: Beitritt Kroatiens zur EU ***
 Übereinkommen EU/USA/Island/Norwegen: zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung ***
 Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage *
 Sicherung der Ziele der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Fischereipolitik
 Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse *
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
 Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 - Finanzierung der Reaktion auf COVID-19 und Vornahme von Verbesserungen und Aktualisierungen im Zusammenhang mit der endgültigen Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Jahresaufsichtsgebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben
 Das Programm für das Europäische Solidaritätskorps ***II
 Erasmus+, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ***II

Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - Kandidatin: Natasha Cazenave
PDF 127kWORD 43k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 über den Vorschlag für die Ernennung der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (N9-0005/2021 – C9-0114/2021 – 2021/0900(NLE))
P9_TA(2021)0217A9-0137/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 12. März 2021 (C9‑0114/2021),

–  unter Hinweis auf Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“(3),

–  gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0137/2021),

A.  in der Erwägung, dass die Amtszeit der derzeitigen Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde am 29. Mai 2021 endet;

B.  in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde am 12. März 2021 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, Natasha Cazenave gemäß Artikel 51 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für eine Amtszeit von fünf Jahren zur Exekutivdirektorin zu ernennen;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 22. April 2021 eine Anhörung von Natasha Cazenave durchgeführt hat, bei der diese zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  billigt die Ernennung von Natasha Cazenave zur Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(2) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.


Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) - Kandidatin: Petra Hielkema
PDF 125kWORD 43k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (N9-0022/2021 – C9-0163/2021 – 2021/0901(NLE))
P9_TA(2021)0218A9-0162/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Vorsitzes der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die am 22. März 2021 vom Rat der Aufseher der Behörde erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 6. Mai 2021, in dem Petra Hielkema als Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgeschlagen wurde (C9‑0163/2021),

–  gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“(3),

–  gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0162/2021),

A.  in der Erwägung, dass die Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung am 28. Februar 2021 geendet hat;

B.  in der Erwägung, dass der Rat am 6. Mai 2021 vorgeschlagen hat, Petra Hielkema im Einklang mit Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für eine Amtszeit von fünf Jahren als Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu ernennen;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 10. Mai 2021 eine Anhörung von Petra Hielkema durchgeführt hat, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Petra Hielkema als Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(2) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0017.


Fonds für einen gerechten Übergang ***I
PDF 134kWORD 51k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD))
P9_TA(2021)0219A9-0135/2020

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2020)0022) und den geänderten Vorschlag (COM(2020)0460),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 sowie Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0007/2020),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von der Tschechischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 20. Juli 2020(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10 Juni 2020 und 18. September 2020(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 2. Juli 2020(3),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. März 2021 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0135/2020),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(4);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

P9_TC1-COD(2020)0006


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/1056.)

(1) ABl. C 290 vom 1.9.2020, S. 1.
(2) ABl. C 311 vom 18.9.2020, S. 55 und ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 240.
(3) ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 74.
(4) Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. September 2020 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0223).


Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
PDF 168kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu der Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2020/2087(INI))
P9_TA(2021)0220A9-0052/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 174, Artikel 175, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1) (im Folgenden „EUSF-Verordnung“) und ihre nachfolgenden Änderungen vom 15. Mai 2014 und vom 20. März 2020,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen und insbesondere ihren Bericht mit dem Titel „Climate Change 2014: Impacts, Adaptation and Vulnerability“ vom 31. März 2014,

–  unter Hinweis auf das am 22. April 2016 unterzeichnete Übereinkommen von Paris,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2016 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union: eine Bewertung(3),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 15. Mai 2019 über die Bewertung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2002–2017 (SWD(2019)0186),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen(5),

–  unter Hinweis auf das Positionspapier des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2020 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks finanzieller Unterstützung von Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zur Union verhandelnden Ländern, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind (COM(2020)0114),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0052/2021),

A.  in der Erwägung, dass den von Naturkatastrophen größeren oder regionalen Ausmaßes bzw. Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), der nach den schweren Überschwemmungen in Mitteleuropa im Jahr 2002 durch die EUSF-Verordnung eingerichtet wurde, finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird; in der Erwägung, dass der EUSF einen echten europäischen Mehrwert bietet und ein konkretes Beispiel für die Bereitschaft zur Solidarität mit den Menschen darstellt, die in den Regionen der EU leben, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffen sind;

B.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen darauf hingewiesen hat, dass Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten keine Option, sondern tatsächlich eine Verpflichtung darstellt, die sich insbesondere aus Artikel 2 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union ergibt, und gemäß Artikel 3 des genannten Vertrags eine Säule der Werte der EU ist; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission in derselben Entschließung nachdrücklich auffordert, sämtliche Elemente ihrer Mechanismen für die Krisen- und Katastrophenbewältigung zu stabilisieren;

C.  in der Erwägung, dass gemäß einer aktuellen Umfrage zwei Drittel der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Ansicht sind, dass die Europäische Union mehr Befugnisse zur Bewältigung unerwarteter Krisen wie der COVID-19-Krise haben sollte, und dass mehr als die Hälfte der Befragten die Auffassung vertritt, dass die EU über mehr finanzielle Mittel verfügen sollte, um diese Krisen zu bewältigen(6); in der Erwägung, dass die aktuelle Gesundheitskrise eine sehr ausgeprägte menschliche Dimension aufweist; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten dementsprechend im Geiste der Solidarität handeln sollten;

D.  in der Erwägung, dass bisher aus dem EUSF ein Gesamtbetrag von etwa 6,6 Mrd. EUR zur Bewältigung von etwa 100 Naturkatastrophen in 23 Mitgliedstaaten und einem Beitrittsland eingesetzt wurde(7);

E.  in der Erwägung, dass in den Jahren 2017 und 2018 etwa zwei Drittel aller Anträge auf Mittel aus dem EUSF auf Überschwemmungskatastrophen zurückzuführen waren, der Berichtszeitraum jedoch auch von schweren Stürmen, Waldbränden und Erdbeben geprägt war;

F.  in der Erwägung, dass der Nutzen des EUSF in der Bewertung der Kommission hervorgehoben wurde, insbesondere im Hinblick auf die Entlastung aller nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Unterstützung der Aufbaumaßnahmen nach nationalen oder regionalen Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie in der EUSF-Verordnung (in der geänderten Fassung) festgelegt;

G.  in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen des EUSF im Jahr 2014 durch die Änderungsverordnung (EU) Nr. 661/2014(8) überarbeitet wurde, insbesondere um die Verfahren zu vereinfachen, eine schnellere Reaktion nach der Antragstellung sicherzustellen, die Kriterien für die Zulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung bei regionalen Katastrophen klarer zu definieren, den Durchführungszeitraum zu verlängern und Vorschusszahlungen einzuführen, wie vom Parlament wiederholt gefordert wurde; in der Erwägung, dass durch die Änderung der Verordnung im März 2020 weitere Fortschritte erzielt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Anhebung der Höhe der Vorschusszahlungen und die Vereinfachung der Inanspruchnahme des EUSF;

H.  in der Erwägung, dass die Bewilligungsquote bei Anträgen auf Unterstützung im Fall von Katastrophen größeren Ausmaßes 100 % beträgt, während diese Quote bei Anträgen im Fall regionaler Katastrophen – der häufigsten Kategorie – im Zuge der Überarbeitung der EUSF-Verordnung im Jahr 2014 von 32 % auf 85 % gestiegen ist;

I.  in der Erwägung, dass in einem erheblichen Teil der Fälle nach wie vor Aktualisierungen erforderlich sind und es damit zu einer übermäßigen Verzögerung beim endgültigen Zugang zu den Finanzhilfen kommt, obwohl die Frist zur Vorbereitung und Einreichung von Anträgen auf Unterstützung durch die Reform der Verordnung im Jahr 2014 von 10 auf 12 Wochen verlängert wurde; in der Erwägung, dass die Kommission aus diesem Grund vereinfachte Leitlinien zu den Antragsanforderungen bereitstellen und so den Verwaltungsaufwand verringern sollte;

J.  in der Erwägung, dass die für die Bereitstellung der vollständigen Finanzhilfe erforderliche Zeit weiter verkürzt werden könnte, um den dringenden Bedarf an Solidarität der EU zu erfüllen;

K.  in der Erwägung, dass mit den Beiträgen des Fonds nur die Wiederherstellung des Zustands von Infrastrukturen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung abgedeckt wird, der vor der Katastrophe herrschte, während die Mehrkosten für den Wiederaufbau katastrophen- und klimaresilienterer Infrastrukturen – wie im europäischen Grünen Deal gefordert – unberücksichtigt bleiben, sodass sie vom begünstigten Staat aus Eigenmitteln und aus anderen Fonds der EU, wie dem EFRE und dem Kohäsionsfonds, zu finanzieren sind;

L.  in der Erwägung, dass es – wie durch die COVID-19-Krise verdeutlicht – Bedarf für ein höheres Maß an Synergien zwischen kohäsionspolitischen Instrumenten und dem EUSF gibt; in der Erwägung, dass der EUSF eingerichtet wurde, um kurz- und mittelfristig auf Naturkatastrophen zu reagieren, während mit der Kohäsionspolitik (EFRE und Kohäsionsfonds) eine längerfristige Planung und Investitionen im Hinblick auf den Katastrophenschutz, die Einrichtungen für Katastrophenprävention und -management sowie die Resilienzmaßnahmen angestrebt werden, sodass damit ein Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals geleistet wird;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission die Ausweitung des Anwendungsbereichs des EUSF auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorgeschlagen hat und die Verordnung (EU) 2020/461 in Kraft getreten ist;

N.  in der Erwägung, dass aufgrund des Klimawandels die Gefahr besteht, dass Naturkatastrophen immer häufiger auftreten und schwerer ausfallen; in der Erwägung, dass der 2014 eingeführte Haushaltsmechanismus der dynamischen Zuordnung, durch den etwa zur Bewältigung der Erdbebenschäden in Italien 2016 und 2017 eine Rekordunterstützung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR durch den EUSF möglich war, daher zweckmäßig ist;

O.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 der EUSF-Verordnung die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen mit den Bestimmungen des AEUV und den auf seiner Grundlage erlassenen Instrumenten sowie mit den Strategien und Maßnahmen der EU, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Prävention und Management von Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls einschließlich ökosystemorientierter Ansätze, vereinbar sein sollten;

P.  in der Erwägung, dass im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) das neue Haushaltsinstrument „Solidaritäts- und Soforthilfereserve“ (SEAR) vorgesehen ist, in dem der EUSF und die Reserve für Soforthilfe (EAR) zusammengefasst werden und durch das zum einen auf Krisensituationen infolge von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes in den Mitgliedstaaten oder beitretenden Staaten (EUSF) und zum anderen auf besondere akute Notlagen in der EU oder in Drittländern (EAR), insbesondere im Fall humanitärer Krisen, reagiert werden soll;

Q.  in der Erwägung, dass – wie unter anderem in Artikel 349 AEUV anerkannt wird – die schwierigen Klimabedingungen zu den anhaltenden Faktoren gehören, durch die die Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage ernsthaft beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass folglich spezifische Maßnahmen erlassen werden sollten, um die Bedingungen für die Anwendung der Verträge, einschließlich der gemeinsamen Strategien, festzulegen;

R.  in der Erwägung, dass Gebiete in äußerster Randlage, Inseln, Berggebiete, schwach besiedelte Gebiete und alle für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebiete besondere Aufmerksamkeit erfordern;

S.  in der Erwägung, dass in der EUSF-Verordnung derzeit nicht vorgesehen ist, dass Beihilfeanträge auf grenzüberschreitender Basis eingereicht werden, obwohl bestimmte Gebiete, die besonders anfällig für Naturkatastrophen sind, wie z. B. Berggebiete, häufig einen grenzüberschreitenden Charakter aufweisen;

1.  ist besorgt darüber, dass extreme Wetterereignisse und Naturkatastrophen im Zuge des Klimawandels immer häufiger auftreten und schwerer ausfallen; vertritt die Ansicht, dass es von größter Bedeutung ist, in Übereinstimmung mit dem europäischen Grünen Deal in die Prävention und die Eindämmung des Klimawandels zu investieren; betont, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen, um in Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels zu investieren, zumal viele Naturkatastrophen unmittelbar auf menschliches Handeln zurückzuführen sind, und dass angemessene Maßnahmen angenommen werden müssen, da Überschwemmungen, Erdbeben, Waldbrände, Dürren und andere Naturkatastrophen außer Kontrolle geraten können;

2.  weist darauf hin, dass der EUSF zu den Instrumenten gehört, in denen die Solidarität der EU einen konkreten Ausdruck findet; hebt hervor, dass die Unionsbürger erwarten, dass diese Solidarität gezeigt wird, wenn Naturkatastrophen oder ernste Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eintreten;

3.  stellt besorgt fest, dass die Menschen in der EU in den vergangenen Jahren von zahlreichen Katastrophen betroffen waren, die verheerende Auswirkungen für Leben, Eigentum, die Umwelt und das kulturelle Erbe hatten;

4.  weist darauf hin, dass Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit mittlerweile regelmäßig eintreten, wofür die COVID-19-Pandemie, durch die das Leben aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie die gesamte Wirtschaft schwer beeinträchtigt werden, die Waldbrände auf dem gesamten Kontinent, unter anderem an ungewöhnlichen Orten wie der Arktis, und die Serien schwerer Erdbeben in Europa, insbesondere in Italien 2016 und 2017 mit Hunderten von Toten und Schäden in Höhe von ca. 22 Mrd. EUR sowie auch im März 2020 und Dezember 2020 in Kroatien, aktuelle Beispiele sind; weist außerdem darauf hin, dass Stürme, extreme Regenfälle und Überschwemmungen in zahlreichen Städten und Tälern zu beträchtlichen Schäden geführt haben, und dass die Gebiete in äußerster Randlage mit immer heftigeren Hurrikans zu kämpfen haben, etwa mit dem Hurrikan Irma 2017 auf St. Martin und dem Hurrikan Lorenzo 2019 auf den Azoren, die besonders starke Zerstörungen verursachten; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass anfällige Gebiete wie Insel- und Berggebiete, schwach besiedelte Gebiete und solche in äußerster Randlage häufig am stärksten von den Folgen des Klimawandels betroffen sind;

5.  weist darauf hin, dass es unerlässlich ist, dass Hilfe und Finanzmittel so schnell, unkompliziert und flexibel wie möglich in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehen; hebt hervor, dass Synergien zwischen dem EUSF und dem Katastrophenschutzverfahren der Union sowie den Maßnahmen des EFRE zur Anpassung an den Klimawandel und den Programmen der territorialen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung eines umfassenden Reaktions- und Resilienzpakets sind; fordert die Kommission auf, ihre Arbeit an den Leitlinien für die vereinfachte Verwendung des EUSF fortzusetzen, um die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei ihren Maßnahmen zu unterstützen; besteht darauf, dass Synergien zwischen dem EUSF und unter anderem den genannten Finanzierungsinstrumenten der EU flexibel und in größtmöglichem Umfang genutzt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass in dem Bericht über die Durchführung jedes Empfängerstaats die getroffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen – einschließlich der Nutzung der Strukturfonds der EU – aufgeführt werden sollten, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und so weit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen zu verhindern;

6.  weist darauf hin, dass es nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos in den letzten 20 Jahren (2000–2019) 7 348 Naturkatastrophen größeren Ausmaßes gab, durch die 1,23 Millionen Menschen ums Leben kamen, 4,2 Milliarden Menschen betroffen waren und weltweit materielle Verluste in Höhe von 2,97 Bio. USD entstanden;

7.  weist darauf hin, dass nach Angaben der Europäischen Umweltagentur (EUA) zwischen 1980 und 2019 in den Mitgliedstaaten des EWR durch klimabedingte extreme Wetterereignisse materielle Verluste in Höhe von insgesamt schätzungsweise 446 Mrd. EUR verursacht wurden;

8.  ist der Auffassung, dass Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit tiefere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten und in höchstem Maße gefährdeten Regionen wie Inseln, Berggebiete und schwach besiedelte Gebiete haben und dass im Rahmen des EUSF angemessenere Maßnahmen in diesen Regionen getroffen werden sollten;

Katastrophenmanagement, Schadensbewertung und Vereinfachung der Verfahren

9.  stellt fest, dass die EU verschiedenen Arten von Katastrophenrisiken ausgesetzt ist; betont, dass die Schwere mancher Naturkatastrophen nicht allein vom Klimawandel abhängig ist, sondern in einigen Fällen auf vom Menschen beeinflusste Faktoren zurückzuführen ist, darunter eine unbedachte Raumplanung; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, in der EU in die Prävention und das Management von Katastrophen zu investieren, und zwar durch den Aufbau von Schutzeinrichtungen; empfiehlt in diesem Sinne den Mitgliedstaaten, zusammen mit der Kommission Katastrophenpräventions- und Katastrophenmanagementpläne einzuführen, die eine schnelle und präzise Bewertung der Schäden gestatten; betont, dass es sich beim EUSF um ein unkompliziertes Instrument handelt, das die EU nationalen, regionalen und lokalen Behörden zur Verfügung stellen kann;

10.  fordert die Kommission auf, im Rahmen einer künftigen Reform des EUSF ihre Arbeit im Hinblick auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens für die Mitgliedstaaten fortzusetzen, indem sie zum Beispiel der Vereinfachung von Anträgen auf Inanspruchnahme des EUSF für mehrere europäische Regionen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Katastrophen besondere Aufmerksamkeit widmet, um eine schnellere Reaktion auf die Zunahme von Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen;

11.  ist der Ansicht, dass die Gebiete und Regionen durch den Klimawandel und die sich verschärfenden Naturkatastrophen zunehmend gefährdet werden; fordert die Kommission daher auf, eine Überprüfung des EUSF in Erwägung zu ziehen, um regionale Katastrophen besser zu berücksichtigen; weist ferner auf die Rolle hin, die den Programmen des EFRE in Synergie mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Prävention und Eindämmung tektonischer und hydrogeologischer Risiken zukommt; nimmt zudem zur Kenntnis, dass Dürren bei der Überarbeitung 2014 in den Anwendungsbereich der EUSF-Verordnung aufgenommen wurden; weist jedoch darauf hin, dass sie aufgrund der klimatischen Entwicklungen in der EU immer häufiger auftreten und dass ihre wirtschaftlichen Folgen schwer abzuschätzen sind; fordert die Kommission auf, die besonderen Auswirkungen von Dürren zu untersuchen und sie bei einer künftigen Reform des EUSF entsprechend zu berücksichtigen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Bildung im Hinblick auf die Schaffung eines Systems zu stärken, mit dem die Katastrophenprävention und das Katastrophenmanagement verbessert und die Auswirkungen solcher Krisen minimiert werden können;

13.  fordert, dass die Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen, die mit ähnlichen Risiken konfrontiert sind – sich besser abstimmen und stärker zusammenarbeiten; fordert, dass die Frühwarnsysteme in den Mitgliedstaaten verbessert werden und dass die verschiedenen Frühwarnsysteme miteinander vernetzt und die Verbindungen zwischen ihnen verstärkt werden;

14.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen Investitionen, Projekte und Instrumente erfassen, mit denen die Schäden infolge von Natur- und Gesundheitskatastrophen verhindert bzw. begrenzt werden;

15.  fordert die Kommission auf, in Katastrophensituationen für die Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf die Governance- und institutionellen Koordinierungsstrukturen zu sorgen;

16.  weist darauf hin, dass es für die Empfängerländer schwierig ist, innerhalb sehr kurzer Zeit die genaue Höhe von Schäden zu ermitteln; empfiehlt der Kommission, Leitlinien für einfachere Methoden zur Bestimmung des genauen Umfangs der Unterstützung aus dem EUSF auszuarbeiten, auch um das Fehlerpotenzial und weitere Verzögerungen so weit wie möglich zu verringern;

17.  hebt hervor, dass durch die Anwendung des EUSF in nationalen, regionalen und lokalen Behörden ein Lernprozess angeregt wurde, durch den diese dazu veranlasst wurden, ihre Maßnahmen für das Katastrophenrisikomanagement einer allgemeinen Prüfung zu unterziehen; betont, dass für Empfängerländer durch technische und administrative Unterstützung der Verwaltungsaufwand verringert und der Kapazitätsaufbau verstärkt werden muss, um ihnen zu helfen, langfristige Verwaltungsstrategien zu entwickeln, mit denen die Folgen von Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingedämmt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikation mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den aufeinanderfolgenden Phasen der Bewertung, der Vorbereitung der Anträge und der Projektumsetzung zu verbessern, um die Dauer von Verwaltungsverfahren zu verkürzen;

18.  fordert die Kommission auf, bei einer künftigen Überarbeitung des EUSF den Schwerpunkt so weit wie möglich auf die Regionen zu legen, die am stärksten durch Naturkatastrophen größeren oder regionalen Ausmaßes bzw. Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit gefährdet sind, insbesondere Gebiete in äußerster Randlage, Inseln, Berggebiete, Gebiete mit hoher seismischer oder vulkanischer Aktivität oder einem hohen Risiko für künftige Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

19.  ist der Auffassung, dass eine Bestandsaufnahme der Folgen der Hurrikans erforderlich ist, von denen die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) getroffen wurden; vertritt die Ansicht, dass die Reserve für Soforthilfen und andere externe Hilfsinstrumente in vollem Umfang genutzt werden sollten, um die entstandenen Schäden abzumildern; ist zudem der Auffassung, dass diesen externen Hilfsinstrumenten angemessene Finanzmittel zugewiesen werden müssen, damit den ÜLG geholfen werden kann;

Finanzierungsquellen und schnelle Zuweisung von Mitteln

20.  weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem überarbeiteten Vorschlag zum MFR 2021–2027 vom 27. Mai 2020 jährliche Haushaltsmittel für den EUSF in Höhe von maximal 1 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) vorsah; stellt jedoch fest, dass der EUSF gemäß der Vereinbarung über den neuen MFR im Rahmen des neuen Instruments SEAR mit einer jährlichen Mittelausstattung von insgesamt 1,2 Mrd. EUR mit der EAR zusammengelegt wurde;

21.  ist der Ansicht, dass ein Vorteil der Einrichtung der SEAR in einer höheren Flexibilität bestehen kann; weist jedoch darauf hin, dass die Mittelausstattung des EUSF nach dem derzeitigen Modell ungewiss ist, da sie von den Beträgen abhängt, die aus der EAR zugewiesen werden; ist der Auffassung, dass die Verwaltung der SEAR genau überwacht werden muss, um festzustellen, ob der Umfang und der Verteilungsschlüssel der für dieses neue Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel angesichts der Ausweitung seines Anwendungsbereichs sowie der immer häufiger auftretenden Notsituationen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit, den Anforderungen des EUSF gerecht werden;

22.  begrüßt, dass durch die im März 2020 beschlossene Überarbeitung des EUSF der Anteil der Vorauszahlungen von 10 % auf 25 % des geplanten Finanzbeitrags und die Obergrenze von 30 auf 100 Mio. EUR erhöht werden konnten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig Vorauszahlungen sind, um die Wirksamkeit der Interventionen zu erhöhen, insbesondere in Regionen und Gemeinden mit begrenzten alternativen Finanzierungsquellen; fordert die Kommission auf, über zusätzliche Möglichkeiten für die Förderung dieser Option nachzudenken; fordert verstärkte operationelle Anstrengungen, um die durchschnittliche Dauer bis zur Freigabe von Vorauszahlungen zu verkürzen und gleichzeitig den Schutz des EU-Haushalts sicherzustellen;

23.  weist darauf hin, dass es sich bei den meisten größeren Bauten in den Gebieten in äußerster Randlage (wie Häfen, Flughäfen oder Krankenhäuser), die für das Funktionieren dieser kleinen Gebiete von wesentlicher Bedeutung sind, um öffentliche Gebäude handelt und diese in hohem Maße der Gefahr von Umweltkatastrophen ausgesetzt sind; vertritt daher die Auffassung, dass die finanzielle Unterstützung aus dem EUSF für die Gebiete in äußerster Randlage mehr als 2,5 % des Betrags ausmachen sollte, der zur Bewältigung früherer Katastrophen gewährt wurde, damit diese Gebiete ihren vorherigen Zustand rasch wieder erreichen bzw. verbessern können;

24.  stellt fest, dass es durchschnittlich fünf Monate dauert, bis die Vorauszahlungen geleistet werden; fordert die Kommission auf, schnellere Lösungen in Erwägung zu ziehen;

25.  stellt außerdem fest, dass durchschnittlich ein Jahr vergeht, bis die Empfänger den vollständigen Betrag aus dem EUSF erhalten; fordert die Kommission auf zu prüfen, wie im Rahmen einer künftigen Reform die Zuweisung aus dem Fonds so flexibel wie möglich gestaltet werden kann, damit schnell gehandelt und in den von Katastrophen betroffenen Regionen und/oder Ländern rasch Abhilfe geleistet werden kann;

26.  ist der Auffassung, dass angesichts der vorstehenden Umstände und der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fonds in Zukunft eine Bewertung der Mittelausstattung des EUSF erforderlich werden könnte, die gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der Mittelausstattung zur Folge haben könnte, damit mit dem Fonds das geleistet werden kann, was von einem echten Instrument der Solidarität der EU erwartet wird, und damit dafür Sorge getragen werden kann, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um auf Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit wirksam reagieren zu können, nicht nur, um die Schäden zu beheben, sondern auch, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu erhöhen;

27.  betont, dass die Vergabe, Verwaltung und Durchführung der Finanzhilfen aus dem EUSF so transparent wie möglich erfolgen und dass die Finanzhilfen im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden sollten;

Katastrophenprävention und Qualität des Wiederaufbaus

28.  fordert, dass die Kriterien zur Bestimmung der Vorhaben, die aus dem Fonds förderfähig sind, stärker an den aktuellen Grundsätzen im Bereich der Katastrophenprävention ausgerichtet werden; fordert, dass der Grundsatz des besseren Wiederaufbaus („Build Back Better“) in einer künftigen Überarbeitung vollständig in Artikel 3 der EUSF-Verordnung aufgenommen wird, um im Zuge des Wiederaufbaus einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Infrastruktur dieser Regionen zu leisten und sie besser darauf vorbereiten zu können, durch den Aufbau von Schutzeinrichtungen künftige Katastrophen zu verhindern;

29.  ist der Ansicht, dass Instrumente wie die von der Europäischen Investitionsbank bereitgestellten „Rahmendarlehen“ auch zur Finanzierung des Wiederaufbaus von Infrastrukturen verwendet werden können, die widerstandsfähiger, sicherer und ökologischer sind;

30.  fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen dem EUSF und den Fonds der Kohäsionspolitik sowie den Katastrophenschutzverfahren der Union zu stärken und zu vereinfachen, um kurz-, mittel- und langfristig ein wirksames und strukturiertes Katastrophenmanagement für Wiederaufbauprojekte sicherzustellen, nicht nur durch den Bau nachhaltiger, energie- und ressourceneffizienter Infrastrukturen, sondern auch durch die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen; fordert die Kommission ferner auf, sich in Bezug auf die Programmplanung und die Abänderung nationaler oder regionaler Programme im Zusammenhang mit der Bewältigung von Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit flexibel zu zeigen; weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass bei finanzieller Unterstützung aus dem EUSF der Schwerpunkt auf eine größere Widerstandsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Investitionen in den betroffenen Gebieten gelegt werden sollte;

Gesundheitsnotstände

31.  begrüßt, dass die im Rahmen des Fonds förderfähigen Maßnahmen im Zuge der von der Kommission am 13. März 2020 vorgeschlagenen Überarbeitung der EUSF-Verordnung auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgeweitet wurden und damit nicht nur die ärztliche Versorgung, sondern auch Maßnahmen zur Prävention, Überwachung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Krankheiten abgedeckt werden können;

32.  hebt hervor, dass sich durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fonds zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass mit dem EUSF sowohl in Bezug auf seinen Anwendungsbereich als auch in Bezug auf die Förderfähigkeit eine größere Flexibilität geboten werden kann, d. h. dass damit nicht nur bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, sondern auch im Hinblick auf die rasche Hilfeleistung bei anderen Arten von Katastrophen größeren Ausmaßes wie Pandemien Unterstützung geleistet werden kann;

33.  ist der Auffassung, dass durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des EUSF eine Aufstockung seiner Haushaltsmittel notwendig ist;

34.  empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit mit den auf die Vorbereitung auf Katastrophenfälle spezialisierten zuständigen Stellen der Weltgesundheitsorganisation verstärken, um Soforthilfepläne für Gesundheitsnotstände zu entwickeln;

Sichtbarkeit der Finanzhilfen des Fonds

35.  weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über den konkreten Nutzen des EUSF informiert werden muss, um das Vertrauen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in die Instrumente und Programme der EU zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sichtbarkeit der Unterstützungsleistungen des Fonds durch punktuelle, gezielte Kommunikationsmaßnahmen zu verbessern und gleichzeitig die schnelle Reaktion und Bereitstellung der Hilfe zu einer Priorität zu machen, um besonders hervorzuheben, welchen Mehrwert die EU bei Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit bieten kann, da darin die Solidarität der EU und die Fähigkeit der Union, durch die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel für eine echte gegenseitige Hilfe zu sorgen, einen konkreten Ausdruck finden; fordert die Kommission außerdem auf, die Empfängerländer im Rahmen der künftigen Überarbeitung der Verordnung zu verpflichten, ihre Bürgerinnen und Bürger über die finanzielle Unterstützung der EU für die umgesetzten Maßnahmen zu informieren;

o
o   o

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 13.
(3) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 140.
(4) ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 9.
(5) Angenommene Texte P9_TA(2020)0054.
(6) https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20201113IPR91602/eu-weite-umfrage-mehr-eu-befugnisse-zur-bekampfung-der-coronakrise-gefordert
(7) https://cohesiondata.ec.europa.eu/stories/s/An-overview-of-the-EU-Solidarity-Fund-2002-2019/qpif-qzyn
(8) Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).


Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027 („Pericles IV“): Ausdehnung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ***
PDF 120kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/... über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021–2027 (Programm „Pericles IV“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 (13255/2020 – C9-0017/2021 – 2018/0219(APP))
P9_TA(2021)0221A9-0165/2021

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung des Rates (13255/2020),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0017/2021),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0165/2021),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Abkommen EU/Kuba: Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ***
PDF 124kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (10637/2020 – C9-0097/2021 – 2020/0233(NLE))
P9_TA(2021)0222A9-0129/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10637/2020),

–  unter Hinweis auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (10638/20),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0097/2021),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0129/2021),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kuba zu übermitteln.


Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EU/Tunesien: Beitritt Kroatiens zur EU ***
PDF 120kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (COM(2018)0603 – C9-0302/2020 – 2018/0310(NLE))
P9_TA(2021)0223A9-0150/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12294/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12295/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0302/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0150/2021),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Tunesien zu übermitteln.


Protokoll zum Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika: Beitritt Kroatiens zur EU ***
PDF 120kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (06048/2020 – C9-0383/2020 – 2020/0024(NLE))
P9_TA(2021)0224A9-0148/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06048/2020),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäische Union (06049/2020),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0383/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0148/2021),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Zentralamerikas zu übermitteln.


Übereinkommen EU/USA/Island/Norwegen: zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung ***
PDF 124kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (11645/2020 – C9-0392/2020 – 2019/0126(NLE))
P9_TA(2021)0225A9-0125/2021

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11645/2020),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (10584/19),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9‑0392/2020),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0125/2021),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika, Islands und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage *
PDF 122kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage und zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU (COM(2021)0095 – C9-0105/2021 – 2021/0051(CNS))
P9_TA(2021)0226A9-0138/2021

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0095),

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0105/2021),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0138/2021),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Sicherung der Ziele der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Fischereipolitik
PDF 165kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zur Sicherung der Ziele der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Fischereipolitik (2019/2177(INI))
P9_TA(2021)0227A9-0147/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2019 über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 (COM(2019)0274),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ (COM(2020)0248),

–   gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen(2),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), in denen sie die Einhaltung der Anlandeverpflichtung in der Nordsee (2016/2017), in den nordwestlichen Gewässern (2016/2017) und für Makrelen in der Nordsee und den nordwestlichen Gewässern (2015–2017) bewertet hat,

–  unter Hinweis auf die Plenumsberichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) (PLEN-20-01, PLEN-19-01, PLEN-18-01 und PLEN-17-01) und seine Berichte mit den Titeln „Evaluation of Member States' Annual Reports on the Landing Obligation (for 2019)“ (Adhoc-20-02), „Monitoring the performance of the Common Fisheries Policy“ (Adhoc-20-01) und „Evaluation of Joint Recommendations on the Landing Obligation and on the Technical Measures Regulation“ (STECF-20-04),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation(3),

–  unter Hinweis auf den Artikel mit dem Titel „The unintended impact of the European discard ban“, veröffentlicht im ICES Journal of Marine Science(4),

–   unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Umsetzung der derzeitigen Fischereikontrollregelung durch die Mitgliedstaaten (2014–19)“ für den Fischereiausschuss,

–  unter Hinweis auf die Studien für den Fischereiausschuss mit den Titeln „Landing obligation and choke species in multispecies and mixed fisheries in the North Sea“(5), „Landing obligation and choke species in multispecies and mixed fisheries in the North Western Waters“(6) und „Landing obligation and choke species in multispecies and mixed fisheries in the South Western Waters“(7) und die Studien „Discard ban, landing obligation and maximum sustainable yield (MSY) in the Western Mediterranean“(8),(9),

–   unter Hinweis auf das im Jahr 2019 veröffentlichte Buch mit dem Titel „The European Landing Obligation: Reducing discards in complex, multi-species and multi-jurisdictional fisheries“(10),

–   unter Hinweis auf den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Jahr 2019 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „A third assessment of global marine fisheries discards“,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0147/2021),

A.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft durch die Zielvorgabe 14.4 des Ziels 14 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen mit Nachdruck dazu aufgefordert wird, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;

B.  in der Erwägung, dass das Ausmaß der jährlichen Rückwürfe bei der weltweiten Meeresfischerei auf 9,1 Million Tonnen geschätzt wird, was 10,8 % der durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2010–2014 entspricht; in der Erwägung, dass Fischereien, die auf Thunfischarten und andere pelagische Arten ausgerichtet waren, die niedrigsten Rückwurfquoten hatten, während Fischereien, die auf Krebstiere ausgerichtet waren, die höchsten Rückwurfquoten aufwiesen; in der Erwägung, dass Fischereien, die auf Grundfische ausgerichtet waren, volumenmäßig die meisten Rückwürfe verzeichneten und Fischereien, die auf Weichtiere (außer Kopffüßler) abzielten, die wenigsten; in der Erwägung, dass die jährlichen weltweiten Rückwürfe im Jahr 1989 mit 18,8 Millionen Tonnen einen Höhepunkt erreichten und bis 2014 stufenweise auf weniger als 10 Millionen Tonnen sanken(11);

C.  in der Erwägung, dass Rückwürfe eine weit verbreitete Methode in der Fischerei sind, bei der unerwünschte Fänge tot oder lebendig ins Meer zurückgeworfen werden, wenn die Fische beschädigt bzw. untermaßig sind (Beschränkungen der Mindestgröße), nicht vermarktet werden können, keine Quote zur Verfügung steht oder ein Konflikt mit den Vorschriften über die Fangzusammensetzung besteht; in der Erwägung, dass es vor der Einführung der Anlandeverpflichtung nicht gestattet war, untermaßigen Fisch an Bord zu haben oder anzulanden;

D.  in der Erwägung, dass unerwünschte Fänge und Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung natürlicher Ressourcen für die menschliche Ernährung darstellen und sich abträglich auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und der Meeresökosysteme und auf die finanzielle Tragfähigkeit von Fischereien auswirken können und dies auch oft tut; in der Erwägung, dass vor allem in gemischten Fischereien ein gewisses Maß an unerwünschtem Beifang und Rückwürfen unvermeidbar ist;

E.  in der Erwägung, dass die seit jeher großen Rückwurfmengen in manchen Fischereien der EU ein ernstes Problem für die langfristige Nachhaltigkeit der EU-Fischerei darstellen, wodurch die Glaubwürdigkeit der Fischereipolitik der Union in Frage gestellt wird;

F.  in der Erwägung, dass das 2010 in der EU eingeführte Verbot der Fangaufwertung (Rückwürfe von absatzfähigem Fisch) kaum umgesetzt worden ist;

G.  in der Erwägung, dass mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahr 2013 sichergestellt werden soll, dass die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem minimiert werden, und die folgenden Ziele eingeführt wurden: (a) „unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls und der besten wissenschaftlichen Gutachten die Rückwürfe unterbinden, indem Beifänge nach Möglichkeit verhindert und reduziert werden und sichergestellt wird, dass Fänge von regulierten marktgängigen Arten schrittweise angelandet werden“ und (b) „falls erforderlich unerwünschte Fänge bestmöglich auszuschöpfen, ohne dass dabei ein Markt für solche Fänge, die unter den Referenzmindestgrößen liegen, geschaffen wird, damit die Bestandserhaltung erwirkt wird“;

H.  in der Erwägung, dass keine verlässlichen Daten zu Rückwurfmengen bzw. keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Durchführung der Anlandeverpflichtung zu einer erheblichen Reduzierung unerwünschter Fänge führt; in der Erwägung, dass die unzureichende Durchführung in manchen Fischereien zu einem Verlust der Sichtbarkeit der Fänge und zu einer Verschlechterung der wissenschaftlichen Beratung und der Datenqualität geführt hat;

I.   in der Erwägung, dass die Fischereibranche im Hinblick auf das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags Fortschritte erzielt hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2020 99 % der Anlandungen in der Ostsee, der Nordsee und dem Atlantik, die ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden und zu denen wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen, aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammten; in der Erwägung, dass im Nordostatlantik die Biomasse im Jahr 2018 bei vollständig bewerteten Beständen 48 % höher war als im Jahr 2003; in der Erwägung, dass wesentliche Herausforderungen bestehen bleiben, insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, wo rund 75 % der wissenschaftlich bewerteten Bestände überfischt werden;

J.  in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung, die über einen Zeitraum von vier Jahren (2015–2019) eingeführt wurde, die Verpflichtung umfasst, alle Fänge regulierter Arten in den EU-Gewässern, die Fanggrenzen und im Mittelmeer Mindestgrößen unterliegen, bzw. in bestimmten Fällen die Fänge von EU-Schiffen in internationalen Gewässern anzulanden und auf die geltenden Quoten anzurechnen, und mit der die Verwendung untermaßiger Fische für den unmittelbaren menschlichen Verzehr untersagt wird;

K.  in der Erwägung, dass gemäß dem STECF(12) keine Informationen hinsichtlich der Einführung der Anlandeverpflichtung für die Hochseefangflotten außerhalb von EU-Gewässern vorgebracht werden konnten; in der Erwägung, dass der Beirat für die Fernflotte hervorhob, dass die Anlandeverpflichtung in der Praxis nicht für EU-Schiffe außerhalb von EU-Gewässern gilt;

L.  in der Erwägung, dass angelandete Fische unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung weiterhin als Fischmehl, Tiernahrung oder als Köder in der Schleppnetzfischerei verwendet werden, was wirtschaftlich unrentabel ist; in der Erwägung, dass diese alternativen Verwendungen wirtschaftlich machbar sind, wenn eine Produktionsstätte in der Nähe des Anlandehafens existiert, aber die Machbarkeit zurückgeht oder nicht mehr gegeben ist, wenn ein Bedarf an Logistik und Infrastruktur für Hochseeflotten besteht oder Investitionen in neue Produktionsstätten erforderlich sind(13);

M.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass die Gesetze ausgeweitet werden sollten, um den Fang von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, für wohltätige Zwecke zu gestatten;

N.  in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung kein vollständiges Verbot von Rückwürfen ist, da sie nur für regulierte Arten (zulässige Gesamtfangmenge – TAC – und aufwandsregulierte Fischereien, bei denen eine Mindestgröße festgelegt wurde) gilt und Ausnahmeregelungen für Fische, die durch Raubfische beschädigt wurden, sowie Ausnahmeregelungen aufgrund hoher Überlebensraten und eine Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 5 % umfasst, wenn Steigerungen der Selektivität nur schwer zu erreichen sind oder wenn unverhältnismäßig hohe Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen anfallen würden; in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung auch von der ausgiebigen Nutzung temporärer Ausnahmen abhängig ist, die einer Überprüfung anhand einer wissenschaftlichen Untersuchung bedürfen und viel Zeit und Bemühungen von Entscheidungsträgern und der Fischereibranche in Anspruch nehmen;

O.   in der Erwägung, dass die Rückwurfniveaus je nach Region und Art erheblich variieren, da Rückwürfe in den Fischereien, in denen die Gesamtheit oder ein Teil der Fänge einen wirtschaftlichen Wert haben und verwertet werden, bereits minimal oder gar nicht auftreten, wie es in kleinen oder traditionellen Fischereien, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs produzieren, der Fall ist;

P.  in der Erwägung, dass die Kleinfischerei mehr Unternehmen beschäftigt und selektiveres Fanggerät einsetzt, wodurch weniger Umweltschäden verursacht werden, und sie eine wesentliche soziale und wirtschaftliche Rolle einnimmt, wie im Bericht über den Zustand der Fischerei im Mittelmeer und Schwarzen Meer (SoMFi-Bericht) 2018 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) hervorgehoben wird;

Q.  in der Erwägung, dass Rückwürfe in der Fischerei zur Ernährung einer Reihe von aasfressenden Vogelarten, im Mesopelagial lebenden Arten und benthischen Arten, die von Bedeutung für die Nahrungskette sind, beitragen können; in der Erwägung, dass in der wissenschaftlichen Literatur festgestellt wird, dass die Reduzierung der Rückwürfe aufgrund der Anlandeverpflichtung in einigen Gebieten Auswirkungen auf die Populationen einiger Arten nach sich ziehen könnte, was generell jedoch eher unwahrscheinlich ist;

R.  in der Erwägung, dass die „limitierenden Arten” diejenigen Arten oder Fischbestände sind, für die ein bestimmter Mitgliedstaat, eine bestimmte Flotte oder ein bestimmtes Schiff unter einzelner Betrachtung geringere Fangmöglichkeiten (Quoten) in Vergleich zu anderen Arten aufweist; in der Erwägung, dass die vollständige und strikte Einhaltung der Anlandeverpflichtung, besonders bei den gemischten Fischereien, die Schließung der entsprechenden Fischerei („Limitierung“) bedeutet, sobald die (begrenzte) Quote einer Art ausgeschöpft wurde, damit nachfolgende Fänge derselben vermieden werden; in der Erwägung, dass die mögliche starke Limitierung der Fangmöglichkeiten für eine Zielart aufgrund einer Art mit geringerer Quote in gemischten Fischereien nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt und möglicherweise zur geringen Umsetzung der Anlandeverpflichtung beigetragen und den Austausch von Quoten zwischen Mitgliedstaaten ausgebremst hat, was wiederum die Unternutzung der Fischfangmöglichkeiten begünstigt hat;

S.  in der Erwägung, dass Selektivität die Probleme in diesen Fischereien nicht vollständig lösen wird, da es technisch möglicherweise schwierig sein wird, die Fänge aus den entsprechenden Beständen wirtschaftlich wenig bedeutender Spezies, deren Quoten bereits erreicht wurden, zu reduzieren, ohne dabei größere Verluste bei anderen kommerziell nutzbaren Fängen zu erzeugen und dadurch den betroffenen Flotten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bereiten; in der Erwägung, dass die Quotenzahlen für Beifänge angepasst wurden, um Situationen mit limitierenden Arten zu vermeiden, was jedoch im Hinblick auf die Effektivität noch untersucht werden muss;

T.  in der Erwägung, dass die Menge an unerwünschtem Fisch, der im Netz gefangen und an Bord gezogen wird, in erster Linie durch räumliche und zeitliche Einschränkungen sowie durch technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität signifikant reduziert werden kann, wodurch auch die Bearbeitungszeiten, der Kraftstoffverbrauch und die benötigten Lagerkapazitäten reduziert werden;

U.  in der Erwägung, dass der STECF betont, dass relativ wenige Maßnahmen zur Erhöhung der Selektivität in den gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten zur Einführung der Anlandeverpflichtung 2021 enthalten waren; in der Erwägung, dass die Anzahl der Pilotprojekte zur Testung von selektiveren Fanggeräten oder Vermeidungsstrategien gemäß Artikel 14 der GFP zurückgeht;

V.  in der Erwägung, dass der Rat in den letzten Jahren mehrere Arten von der Liste der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) entfernt hat, wodurch sie auch nicht mehr der Anlandeverpflichtung unterliegen;

W.  in der Erwägung, dass die Anlandeverpflichtung ein Instrument zur Erreichung der Selektivitätsziele der GFP und kein Selbstzweck ist;

X.  in der Erwägung, dass die Quotenzahlen für Beifänge angepasst wurden, um Situationen mit limitierenden Arten zu vermeiden;

Y.  in der Erwägung, dass die Rückwürfe der Beifänge ein Phänomen darstellen, das in allen Fischereien weltweit und nicht nur in Europa existiert; in der Erwägung, dass die Gewässer der Europäischen Union durch eine Fülle an gemischten Fischereien charakterisiert sind; in der Erwägung, dass mehrere Drittstaaten und Hoheitsgebiete mit Selbstregierung wie etwa Kanada, die Färöer, Norwegen, Island, Chile und Neuseeland in unterschiedlichem Maße Rückwurfverbote erlassen haben; andere Drittstaaten, wie die Vereinigten Staaten, Rückwürfe nicht verboten haben, sondern in der Gesetzgebung im Hinblick auf die Fischereitätigkeit andere Vorgehensweisen nutzen, um die Beifänge zu reduzieren; das Verbot der Rückwürfe in Norwegen und Island im Verlauf von 30 Jahren fortwährend geändert wurde, um auf spezifische Probleme zu antworten; die Auswirkung des Verbots von Rückwürfen in Chile nicht vollständig bekannt ist, da seine Anwendung erst begonnen hat; die Rückwürfe weiterhin ein bedeutendes Problem für die Bewirtschaftung der Fischbestände in Neuseeland darstellen;

Z.  In der Erwägung, dass der Grundsatz der relativen Stabilität, der erstmals 1983 in der Grundlagenverordnung der GFP festgesetzt und in der TAC- und Quotenverordnung praktisch verankert wurde, einen Verteilungsschlüssel des TAC per Mitgliedstaat beruhend auf dem Grundsatz der Zuweisung historischer Fangmuster (1973–1978), Abhängigkeit, die in den Haager Präferenzen von 1976 gesammelt wurde, und gerichtlicher Verluste (1973–1976) festsetzt;

AA.  in der Erwägung, dass fast 4 000 wissenschaftliche Publikationen zu Rückwürfen veröffentlicht wurden, von denen sich mehr als 3 700 mit Industriefischereien und weniger als 200 mit kleinen Küstenfischereien befassen;

AB.  in der Erwägung, dass seit etwa 1950 bei vielen Meeresarten verschiedener Artengruppen aufgrund der Meereserwärmung und biogeochemischer Veränderungen der Lebensräume, wie etwa dem sinkenden Sauerstoffgehalt, Veränderungen beim geografischen Verbreitungsgebiet und bei den saisonalen Aktivitäten festzustellen sind, was Verschiebungen in der Artenzusammensetzung, im Artenreichtum und in der Biomasse-Erzeugung von Ökosystemen vom Äquator bis zu den Polen bewirkt hat; in der Erwägung, dass die Veränderung der Verteilung der Fischbestände Auswirkungen auf das zukünftige Fischereimanagement und damit auch auf die Umsetzung der Anlandeverpflichtung hat;

AC.  in der Erwägung, dass die Kommission eine sozioökonomische Folgenabschätzung von Strategien zur Reduzierung von Rückwurfmengen durchgeführt hat, bevor sie im Juli 2011 ihren Vorschlag für eine neue GFP-Grundverordnung vorlegte, bisher jedoch keine eingehende Untersuchung ihrer sozioökonomischen Folgen und Auswirkungen auf die Sicherheit an Bord vorgenommen oder Antworten auf die von den Beiräten und Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Umsetzung geliefert hat;

AD.  in der Erwägung, dass nach wie vor nicht bekannt ist, in welchem Maße die Rückwürfe reduziert wurden; in der Erwägung, dass bis zu fünf Mitgliedstaaten keine Antworten auf die Befragung der Kommission zur Einführung der Anlandeverpflichtung für das Jahr 2019 lieferten und zwei dieser Staaten dies in den vergangenen drei Jahren nicht taten;

AE.  in der Erwägung, dass Unterschiede bei Kontrolle und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten führen können; in der Erwägung, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) in ihren Berichten über die Bewertung der Einhaltung der Anlandeverpflichtung eine unzureichende Durchführung seitens der Mitgliedstaaten feststellte und Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrolle vorlegte;

AF.  in der Erwägung, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Umsetzung der GFP, auch über die Anlandeverpflichtung, vorlegen muss;

1.  bekräftigt das übergreifende Ziel der EU, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und den Schutz der Meeresökosysteme sicherzustellen; hebt hervor, dass eine Reduzierung von Rückwürfen und von unerwünschten Fängen auf ein Mindestmaß eine politische Priorität darstellt, die aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Rechenschaftspflicht, den Erhalt und die Verschwendung von natürlichen Ressourcen und aufgrund des wissenschaftlichen Erfordernisses, alle Ursachen der fischereilichen Sterblichkeit vollständig zu berücksichtigen, eingeführt wurde;

2.  bedauert, dass die Jahresberichte der Kommission über den Stand der GFP nur sehr wenige Informationen über die Umsetzung der Anlandeverpflichtung enthalten und bisher weder Informationen über das Ausmaß der im Rahmen der Verpflichtung vereinbarten Reduzierung der Rückwürfe noch Analysen über die sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung oder die Auswirkungen ihrer Umsetzung auf die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen vorliegen;

3.  weist darauf hin, dass die Einführung der Anlandeverpflichtung einen Paradigmenwechsel und eine der größten Herausforderungen in der Geschichte des Fischereimanagements der EU – von der Erfassung der Anlandungen, und auch manchmal zu Rückwürfen verpflichtend, hin zu einem System, bei dem der gesamte Fang erfasst wird – darstellt, die zusammen mit der Einführung des höchstmöglichen Dauerertrags zwangsläufig mehrere kurz- und langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen weitreichend nach sich zieht; betont, dass die sozioökonomischen Folgen der Anlandeverpflichtung beurteilt werden müssen;

4.  weist darauf hin, dass die Einführung von MSY-Maßnahmen nicht bedeutet, dass es keine Rückwürfe gibt und dass es, wenn es Rückwürfe gibt, nicht bedeutet, dass der höchstmögliche Dauerertrag nicht gesichert werden konnte – Belege für beide Aussagen lassen sich bei vielen Beständen, auch bei Beifangarten, finden;

5.  hebt die Fortschritte hervor, die mit Blick auf die Zusammenarbeit der Akteure und die Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass nach Angaben der Kommission und des STECF die Anlandeverpflichtung bislang generell kaum umgesetzt wird und dass die Rückwürfe im Vergleich zu den Jahren vor der Einführung der Anlandeverpflichtung kaum abgenommen haben;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass seit 2010 gemäß der Kontrollverordnung die Verpflichtung besteht, Rückwürfe im Logbuch zu erfassen; bedauert, dass trotz der Einführung der Anlandeverpflichtung nach wie vor wenig zuverlässige Daten und Erkenntnisse über das Rückwurfvolumen vorhanden sind, dass die Zahl der vorsorglichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) im Gegensatz zur Verringerung der Mengen der analytischen TACs gestiegen ist und dass sich die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen über den Zustand der Bestände nicht verbessert hat;

7.  stellt fest, dass die Anlandeverpflichtung sowohl in der Fischereibranche als auch in der wissenschaftlichen Gemeinschaft weiterhin große Bedenken hervorruft; stellt fest, dass Gründe für die Bedenken in der Fischereibranche das Fehlen von angemessener Infrastruktur in den Häfen, der Anstieg der Betriebskosten, das Fehlen von Anreizen für die Einhaltung seitens der öffentlichen Verwaltungen und Schwierigkeiten mit dem Erreichen einer größeren Selektivität ohne Gefährdung der Rentabilität der Fangtätigkeit sind, insbesondere in gemischten Fischereien mit einem höheren Risiko für limitierende Arten, was zu einer unzureichenden Ausschöpfung der verfügbaren Quoten und möglicherweise einer frühzeitigen Schließung der Fischerei führt und den betroffenen Flotten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet; weist darauf hin, dass bisher nur zwei Fälle gemeldet wurden: Seezunge (Belgien) und Großaugenthun (Frankreich);

8.  bedauert, dass trotz der Fortschritte bei der Sicherung des höchstmöglichen Dauerertrags die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Rückwurfverbots zu einer negativen Darstellung der Fischer und der Bemühungen der Fischereibranche geführt haben;

9.  weist auf die bislang ergriffenen Maßnahmen hin – Quotentausch und Quotenpools für Beifangarten –, obwohl diese Maßnahmen größtenteils nicht dauerhaft und Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten sind und ihre Wirksamkeit noch eingehend bewertet werden muss; betont, dass für eine wirksame Umsetzung der Anlandeverpflichtung administrative Hindernisse beseitigt werden müssen und die Entwicklung und Einführung neuer selektiver Fanggeräte verbessert werden muss und wirksame Pläne zur Reduzierung von Beifang ausgearbeitet werden müssen, damit gefährdete Bestände wiederaufgefüllt werden;

10.  hebt den potenziellen und notwendigen Rückgriff auf die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen (hohe Überlebensraten und Geringfügigkeitsgrenze) hervor, um die Umsetzung zu erleichtern und etwaigen Fällen limitierender Arten zu begegnen; ruft in Erinnerung, dass es belastbarer und präziser Belege und Daten bedarf, und empfiehlt, dass das Verfahren für die Genehmigung von Ausnahmen rationalisiert und die Erhebung von wissenschaftlichen Daten verbessert werden sollte;

11.  hebt hervor, dass der STECF zur Kenntnis genommen hat, dass sich die Qualität der zur Untermauerung der Anträge auf die Inanspruchnahme der Ausnahmen vorgelegten Belege seit der Vorlage der ersten gemeinsamen Empfehlungen im Jahr 2014 im Allgemeinen verbessert hat; ist sich bewusst, dass die Bereitstellung von Daten und Informationen zur Untermauerung der Beantragung der Ausnahmen aufgrund der Art der erforderlichen Daten eine Herausforderung darstellen kann; stellt allerdings mit Besorgnis fest, dass der STECF hervorgehoben hat, dass es viele Fälle gibt, in denen die gelieferten Informationen und Daten nicht art- und/oder fischereispezifisch sind und dieselben Studien und Annahmen zur Untermauerung mehrerer Ausnahmen verwendet werden; hebt hervor, dass aufgrund des Mangels an arten- und fischereispezifischen Daten und Informationen sich die voraussichtliche Auswirkung der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung nur schwierig bewerten lässt bzw. sich nur schwierig feststellen lässt, ob die Ausnahmeregelung die einschlägigen Bedingungen (hohe Überlebensraten und Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt;

12.  äußert seine Sorge darüber, dass die schrittweise Reduzierung einiger Flexibilitätsregelungen, wie die Geringfügigkeitsgrenze, die Limitierung der Fangmöglichkeiten für eine Zielart und die Schließung von Fischereien verursachen oder verschlimmern könnte; ist der Auffassung, dass wirksame Programme zur Reduzierung der Beifänge in Fischereien beschränkter Selektivität, wie die pelagische Schleppnetzfischerei, weiterentwickelt werden müssen;

13.  ruft in Erinnerung, dass die Anlandeverpflichtung kein Selbstzweck ist, sondern ein Instrument, mit dem Verbesserungen in der Fischerei und den Abläufen gefördert werden sollen, Anreize für die Entwicklung und Verwendung von selektiverem Fanggerät gesetzt werden sollen, damit unerwünschte Fänge reduziert werden, und die Fänge präziser dokumentiert werden sollen, damit die Fischbestände besser verstanden und wissenschaftlich bewertet werden; stellt jedoch fest, dass viele Fischer keinen Zusammenhang zwischen den Zielen und dem Umsetzungsprozess der Anlandeverpflichtung sehen, was tendenziell ihre Einhaltung beeinträchtigt; weist darauf hin, dass die Verwirklichung des letztgenannten Ziels Zeit und ausreichendes Wissen erfordert und dass es vermehrter Anstrengungen bedarf, um ein gemeinsames Verständnis hierüber zu fördern und die Ergebnisse der von Wissenschaftlern und Fischern durchgeführten Studien zur Verbesserung der Selektivität und Reduzierung unerwünschter Beifänge in die Praxis umzusetzen; fordert die Kommission auf, Pläne zur Verbesserung der Selektivität, gegebenenfalls auch durch Anreize für die Einführung selektiverer Fanggeräte, weiterhin zu unterstützen;

14.  hebt die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage hervor, insbesondere in Bezug auf verschiedene Aspekte, die die Anlandeverpflichtung unter Umständen wenig praktikabel machen, wie etwa die Schiffe, alternde Flotten und Häfen mit einer geringen Lager- und Verarbeitungskapazität;

15.  stellt fest, dass das Ausmaß der Rückwürfe in Fischereien und Meeresbecken höchst unterschiedlich ist, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass eine einheitliche Regelung möglicherweise nicht die beste Strategie dafür ist, Fischer dazu zu bewegen, auf selektiveres Fanggerät umzustellen; fordert die Kommission auf, die größten Unzulänglichkeiten zu ermitteln und angepasste und maßgeschneiderte Lösungen für die einzelnen Fischereien in jedem Meeresbecken vorzuschlagen, wobei der kleinen, handwerklichen Fischerei, insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

16.  ruft in Erinnerung, dass der derzeitige Rechtsrahmen die Rechtsgrundlage für eine aktive Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der flexibleren Festlegung von Bestimmungen für eine selektive Fischerei und beim Einsatz wissenschaftlich erprobter Instrumente zur Abfederung negativer Auswirkungen bietet; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit im Wege einer regionalen Herangehensweise zu intensivieren, einschlägige Akteure und Beiräte daran zu beteiligen und die ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Zuschüsse voll auszuschöpfen; weist erneut darauf hin, dass einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sichergestellt werden müssen;

17.  begrüßt die Ergebnisse aktueller wissenschaftlicher Studien (etwa DiscardLess, MINOUW und LIFE iSEAS) zu innovativem Fanggerät für eine bessere Selektivität, zu Vermeidungsstrategien und zu Umrüstungen auf den Schiffen für den Umgang mit unerwünschten Fängen an Bord; hält es für notwendig, weiter Forschung zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, der Vermeidungsstrategien und des Umgangs mit unerwünschten Fängen zu betreiben; begrüßt die vorgeschlagene „Mission Seestern 2030: Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben“ und ist der Auffassung, dass eine Mission im Bereich gesunder Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer dazu beitragen wird, dringend benötigte Lösungen zu entwickeln, die der Fischereibranche und der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen direkt zugutekommen;

18.  hebt hervor, dass effiziente Systeme des Fischereimanagements, die unter anderem in der Lage sind, alle Faktoren zu nutzen, um die Anlandeverpflichtung ordnungsgemäß umzusetzen und die Ziele der GFP zu verwirklichen, auf präzisen und belastbaren Daten zur Dokumentation der Fänge und auf wissenschaftlichen Daten beruhen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die uneingeschränkte Anwendung des EU-Rechts erforderlichenfalls auszuweiten und weitere Maßnahmen zu ergreifen, damit für eine umfassende Dokumentation und Erhebung von Daten gesorgt ist, im Fall der handwerklichen Küstenfischerei proportional zu ihrer Fangkapazität;

19.  ist besorgt darüber, dass die Anlandeverpflichtung nicht ordnungsgemäß kontrolliert und nicht eingehalten wird, und hebt die abträglichen Auswirkungen dieser Unzulänglichkeiten auf die Nachhaltigkeit hervor, auch aufgrund der Festlegung der TACs auf der Grundlage der Gesamtfangmenge einschließlich sogenannter „Aufstockungen“, um bereits zurückgeworfenen Fisch mit einzuberechnen;

20.  betont, dass die im Laufe der letzten Jahre eingeführten Vorschriften, Ausnahmen und Abweichungen die Umsetzung der Anlandeverpflichtung und die Überprüfung der Einhaltung durch die EFCA erschweren und es umso schwieriger machen, das Ziel des Schutzes und der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei zu erreichen; betont, dass der Rückgriff auf die in der GFP vorgesehenen Ausnahmeregelungen von größter Bedeutung für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung ist;

21.  fordert einen vermehrten Rückgriff auf neue Technologien und digitale Lösungen, die in Zusammenarbeit mit der Fischereibranche und den Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt wurden, damit die Überwachung, Kontrolle und Beobachtung unter vollständiger Wahrung der Datenschutzrechte und Geschäftsgeheimnisse verbessert werden können;

22.  betont die entscheidende Rolle der Fischer und anderer Interessenparteien an der Umsetzung der Politik, wodurch eine Kultur der Rechtstreue gestärkt wird und im Laufe der Zeit schrittweise anpassbare Änderungen in die Verordnungen über die Anlandeverpflichtung eingeführt werden; unterstreicht die zusätzlichen Vorteile von freiwilligen Systemen und solchen Systemen, die mit Anreizen verbunden sind, um die Einbeziehung der Fischer zu verbessern;

23.  hebt hervor, dass die Verbesserung der Selektivität weiterhin hohe Priorität haben muss und dass die Umsetzung der Anlandeverpflichtung eine branchenübergreifende Herangehensweise und eindeutige Anreize erfordert, damit die negativen Auswirkungen im Wege bewährter Verfahren abgemildert werden; empfiehlt die folgenden Begleitmaßnahmen und Managementinstrumente:

   a) den verstärkten Rückgriff auf quotenbasierte Instrumente und deren Optimierung im Einklang mit den Grundsätzen der GFP und unter der Voraussetzung, dass wirksame Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, beispielsweise:
   die Aufteilung von Quoten im Einklang mit der erwarteten Fangzusammensetzung;
   Anpassungen im Wege eines Quotentauschs mit anderen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern, mit denen die EU Bestände teilt, auf flexible und wirksame Weise zur Vermeidung der Nichtausschöpfung der Quoten durch beispielsweise einen Übergang von jährlich verlängerbaren zu dauerhaften Mechanismen nach abgeschlossener Festlegung von TACs und Quoten unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten;
   die Zuteilung von geschätzten Rückwurfquoten für Fischer, besonders in der Kleinfischerei, die sich für selektiveres Fanggerät entscheiden;
   b) die Prüfung der Durchführbarkeit der Umsetzung eines Konzepts für maritime Raumordnung und gebietsbezogene Bewirtschaftung, um Rückwürfe dadurch zu verhindern, dass Fischer in die Gebiete gelenkt werden, in denen vermutlich weniger untermaßige Fische vorhanden sind, und um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nicht dazu führen, dass andere Arten mit kommerzieller Größe nicht genutzt werden;
   c) die Gewährung von mehr Flexibilität, damit die Fischer zwischen verschiedenen Optionen für Fanggerät auswählen können, und eine größere Verantwortung für die Dokumentation (umfassende Dokumentation der Fänge);
   d) die Bereitstellung flexibler Mechanismen für die Zulassung neuer Arten von selektivem Fanggerät, um Anreize für die Akteure zu setzen, dass sie Pilotprojekte beantragen und durchführen;
   e) die Gewährung eines exklusiven Zugangs zu Fischgründen oder die Genehmigung des Fischfangs zu bestimmten Zeiten als Anreize für Selektivität;
   f) die Konzipierung von Strategien, mit denen unerwünschte Fänge für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestmöglich ausgeschöpft werden, ohne dass dabei eine Nachfrage nach untermaßigen Fängen geschaffen wird, sofern dies für die Fischer wirtschaftlich und betrieblich realisierbar ist;
   g) die Ausarbeitung eines Rückwurfatlas zur Bestandsaufnahme unerwünschter Fänge in den verschiedenen Fischereien und Gebieten, um zur Entwicklung regionaler Beifangpläne unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Fischereibranche und mit Unterstützung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds beizutragen;
   h) den Rückgriff auf und die Entwicklung von freiwilligen und mit Anreizen verbundenen Instrumenten der künstlichen Intelligenz zur Verbesserung von Selektivität und Kontrolle sowie zur Verbesserung der Bestimmung der Arten in Zusammenarbeit mit der Fischereibranche und den Behörden der Mitgliedstaaten;
   i) die schrittweise Einführung der Anforderung, dass bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern dieselbe Rückwurfpolitik eingehalten werden muss, um dem Wettbewerbsnachteil und dem unlauteren Wettbewerb für die europäische Flotte ein Ende zu setzen und für einen besseren Schutz der globalen Fischereiressourcen zu sorgen;
   j) die Erneuerung der Verpflichtung der Kommission zu einem Jahresbericht über den Stand der GFP und die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sowie die Bereitstellung von mehr Informationen über ihre Umsetzung einschließlich die sozioökonomischen Folgen und neben weiteren Aspekten den Kraftstoffverbrauch, die Lagerkapazitäten, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen, die Reduzierung von Rückwürfen und von unerwünschten Fängen und den verbesserten Status der Bestände (MSY);

24.  fordert die Kommission im Rahmen des 2022 fälligen Bewertungsberichts über die Umsetzung der GFP zu Folgendem auf:

   a) der Beurteilung, inwieweit die im Rahmen der Anlandeverpflichtung vereinbarte Reduzierung der Rückwürfe erreicht wurde und ob sie zur Verbesserung des Status der Bestände (MSY) und zur Minderung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem beigetragen hat;
   b) der Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung, des Entlohnungssystems, der Anzahl der Besatzungsmitglieder sowie der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen an Bord in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der FAO und der ILO;
   c) der Ermittlung und Überwachung von Fischereien, bei denen wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hindeuten, dass eine Erhöhung der Selektivität derzeit nur schwer möglich ist;
   d) der Beurteilung der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der jüngsten Annahme von Quotenpools für Beifang als effizientes und umsetzbares Instrument zum besseren Umgang mit limitierenden Arten;
   e) der Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Arten, die der Rat in den letzten Jahren von der Liste der Bestände mit TAC entfernt hat, sowie eine Beurteilung der potenziellen Folgen ihrer Wiedereinführung im Rahmen des TAC-Systems;
   f) der Ermittlung und Beseitigung der administrativen Schwierigkeiten bei der Entwicklung und Durchführung von Pilotprojekten zur Selektivität, die die Bemühungen der Fischer, stärker zu selektieren, behindern;
   g) der Ermittlung kommerzieller und/oder wohltätiger Verwendungsmöglichkeiten zur bestmöglichen Nutzung dieser unvermeidbaren angelandeten Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sowie der unerwünschten Fänge, um die Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Gefährdung der Nachhaltigkeitsziele der GFP zu vermeiden;
   h) der Beurteilung, ob die Anlandeverpflichtung in ihrer derzeitigen Form zweckmäßig ist, und der Einschätzung, ob es machbar ist, die Anlandeverpflichtung auf Einzelfallbasis je nach Fischerei und/oder Bestand anzupassen;
   i) der Prüfung von Möglichkeiten zur besseren Anpassung und Vereinfachung von Artikel 15 der GFP, um sein Verständnis und seine Umsetzung durch alle Beteiligten zu erleichtern, und insbesondere der Nutzung aller verfügbaren Instrumente, die der bestehende Rechtsrahmen zur Verbesserung der Selektivität und Reduzierung unerwünschter Beifänge bietet, durch die Mitgliedstaaten;

25.  fordert die Kommission auf, anhand dieser Beurteilung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, damit sich die Ziele der Reduzierung der Rückwürfe und der Verbesserung der Bestände besser verwirklichen lassen;

26.  unterstreicht seine Besorgnis darüber, dass für Bestände, die gemeinsam mit Drittländern bewirtschaftet werden, nicht immer die gleichen Bestimmungen zu Rückwürfen gelten; betont die Notwendigkeit einer schrittweisen Konvergenz in Bezug auf die wichtigsten Ziele des Fischereimanagements, um die höchsten Standards für die Erreichung eines guten Umweltzustands des gemeinsam genutzten Meeresökosystems, die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit und die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern, insbesondere dem Vereinigten Königreich, sicherzustellen;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(3) ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 12.
(4) Borges, L., The unintended impact of the European discard ban, ICES Journal of Marine Science, Band 78, Ausgabe 1, Januar–Februar 2021, S. 134–141, https://doi.org/10.1093/icesjms/fsaa200
(5) Landing Obligation and Choke Species in Multispecies and Mixed Fisheries - The North Sea.
(6) Landing Obligation and Choke Species in Multispecies and Mixed Fisheries - The North Western Waters.
(7) Landing Obligation and Choke Species in Multispecies and Mixed Fisheries - The South Western Waters.
(8) Discard ban, landing obligation and MSY in the Western Mediterranean Sea - the Spanish case.
(9) Discard ban, landing obligation and MSY in the Western Mediterranean Sea - the Italian case.
(10) Uhlmann, Sven & Ulrich, Clara & Kennelly, Steven. (2019). The European Landing Obligation Reducing Discards in Complex, Multi-Species and Multi-Jurisdictional Fisheries: Reducing Discards in Complex, Multi-Species and Multi-Jurisdictional Fisheries.
(11) A third assessment of global marine fisheries discards, FAO, 2019.
(12) Evaluation of Member States' Annual Reports on the Landing Obligation (for 2019) (STECF-Adhoc-20-02).
(13) Absatzmärkte für unerwünschte Fänge. Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA). 2020.


Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse (COM(2021)0181 – C9-0132/2021 – 2021/0097(CNS))
P9_TA(2021)0228A9-0155/2021

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0181),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0132/2021),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0155/2021),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus
PDF 147kWORD 49k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus (COM(2021)0151 – C9-0127/2021 – 2021/0076(BUD))
P9_TA(2021)0229A9-0158/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0151 – C9‑0127/2021),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) („EGF-Verordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027(2), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(3) („IIV vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0158/2021),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass Estland den Antrag EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge von 10 080 Entlassungen(4) gestellt hat, zu denen es im Bezugszeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 11. November 2020 in der NUTS-2-Region Eesti (EE00) in Estland(5) in den folgenden Wirtschaftszweigen der NACE Revision 2 gekommen war: Abteilung 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), Abteilung 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), Abteilung 50 (Schifffahrt), Abteilung 51 (Luftfahrt), Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), Abteilung 55 (Beherbergung), Abteilung 56 (Gastronomie), Abteilung 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), Abteilung 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), Abteilung 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), Abteilung 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), Abteilung 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), Abteilung 92 (Spiel-, Wett-und Lotteriewesen), Abteilung 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung);

C.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 1 715 Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und 8 365 Entlassungen in der Tourismusbranche in Estland bezieht;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach ein Antrag unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere bei Gruppenanträgen von KMU auch dann als zulässig betrachtet werden kann, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

E.  in der Erwägung, dass die Ereignisse, die zu diesen Entlassungen und Aufgaben der Tätigkeit geführt haben, aufgrund der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Wirtschaftskrise, die die Tourismusbranche besonders hart getroffen hat, Anfang 2020 unerwartet eintraten, wobei plötzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf internationaler Ebene zu einem drastischen und unvorhergesehenen Rückgang des internationalen Reise- und Fremdenverkehrs führten;

F.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die darauffolgende globale Wirtschaftskrise die estnische Wirtschaft und insbesondere die Tourismusbranche stark erschüttert haben, da vor der Krise 90 % der Tourismusausgaben in Estland auf den internationalen Tourismus entfielen, während der OECD-Länderdurchschnitt bei etwa 25 % lag;

G.  in der Erwägung, dass die estnischen Tourismuseinnahmen 2019 einen neuen Rekord von 2,1 Mrd. EUR erreichten, der Tourismus als bedeutender Sektor für die Wettbewerbsfähigkeit Estlands galt und erhebliche Investitionen in seinen Ausbau getätigt wurden;

H.  in der Erwägung, dass die Tourismusbranche von KMU dominiert wird, die im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger widerstandsfähig gegenüber Krisen sind, und dass KMU in Estland 79,2 % aller Erwerbstätigen beschäftigen;

I.  in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung durch die Unterstützung, die er den Erwerbstätigen bietet, den Übergang zu einem nachhaltigeren Tourismus unterstützen und Europa in die Lage versetzen kann, sein natürliches und kulturelles Erbe und seine Ressourcen zu schützen und zu fördern und gleichzeitig neue Möglichkeiten für Beschäftigung und die Gründung innovativer Unternehmen zu eröffnen;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die COVID-19-Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt hat, einen Plan zur wirtschaftlichen Erholung vorgelegt hat und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument(6) unterstrichen hat, das eingesetzt werden kann, um Menschen zu unterstützen, die ihre Arbeit infolge der weltweiten Wirtschaftskrise verloren haben;

K.  in der Erwägung, dass in Estland sowohl die nationale als auch die europäische Unterstützung zur Erhaltung der Beschäftigung durch Kurzarbeitsregelungen und das Instrument SURE genutzt wurden, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise auf den Arbeitsmarkt abzufedern;

L.  in der Erwägung, dass es sich um die erste Inanspruchnahme des EGF infolge der COVID-19-Krise handelt, nachdem in die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)(7) der Hinweis aufgenommen wurde, dass der EGF in Anspruch genommen werden kann, um dauerhaft entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige im Rahmen der weltweiten Krise infolge von COVID-19 zu unterstützen, ohne dass die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden muss;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Estland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 4 474 480 EUR hat, was 60 % der sich auf 7 457 468 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Kosten für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 7 452 468 EUR und Kosten für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 5 000 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die estnischen Behörden den Antrag am 12. November 2020 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Estland von der Kommission am 31. März 2021 abgeschlossen und das Parlament an demselben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 10 080 Arbeitskräfte bezieht, darunter 1 715 Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und 8 365 Arbeitskräfte, die in der estnischen Tourismusbranche arbeitslos geworden sind; äußert Bedauern darüber, dass Estland davon ausgeht, dass lediglich 5 060 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

4.  erinnert daran, dass davon auszugehen ist, dass die Entlassungen erhebliche soziale Folgen haben werden, da in der Tourismusbranche viele gering qualifizierte Arbeitskräfte, Arbeitskräfte ohne berufliche Qualifikation, junge Menschen sowie Saison- und Teilzeitarbeitskräfte arbeiten;

5.  unterstreicht, dass über 60 % der für eine Unterstützung infrage kommenden Personen Frauen sind, wobei die Altersgruppe zwischen 30 und 64 Jahren am stärksten betroffen ist;

6.  stellt fest, dass Estland seit dem 1. Januar 2021 personalisierte Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten erbringt und der für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage kommende Zeitraum somit der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2023 ist; weist darauf hin, dass formale Schulungs- und Weiterbildungskurse auch im Bereich der Berufsbildung, die zwei Jahre oder länger dauern, dagegen bis zum 1. Juli 2023 förderfähig sind;

7.  erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Arbeitsmarktschulungen, Unternehmensgründungszuschüsse und Anschlussförderungen, Ausbildungsstellen, Unterstützung formaler Bildungsgänge und Schulungsbeihilfen einschließlich Beihilfen zur Berufsbildung;

8.  stellt fest, dass Estland ab dem 1. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und somit die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 1. Juli 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

9.  stellt fest, dass die nationale Vor- oder Kofinanzierung durch die Stiftung für Arbeitsmarktdienste und ‑leistungen erfolgt, aus der die estnische Arbeitslosenversicherung (EUIF) als öffentliche Arbeitsverwaltung aktive Arbeitsmarktmaßnahmen in Estland finanziert; weist darauf hin, dass die Stiftungsmittel aus dem Vermögen des Treuhandfonds der Arbeitslosenversicherung – dem Treuhandfonds für Leistungen bei Entlassung und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – und aus den über das Sozialministerium bereitgestellten Mitteln aus dem Staatshaushalt stammen;

10.  begrüßt, dass Estland das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den jeweiligen Behörden und Verbandsvertretern geschnürt hat und die Fortschritte im EUIF-Aufsichtsgremium diskutiert werden, in dem die Sozialpartner – zwei Mitglieder des estnischen Arbeitgeberverbands, ein Mitglied des estnischen Gewerkschaftsverbands und ein Mitglied des Zentralverbands der estnischen Arbeitnehmervereinigungen – vertreten sind; begrüßt, dass es nach der Analyse des Profils der entlassenen Arbeitskräfte weitere Konsultationen mit Vertretern der Tourismusbranche geben wird;

11.  weist darauf hin, dass es nach der Analyse des Profils der entlassenen Arbeitskräfte weitere Konsultationen mit Vertretern der Tourismusbranche geben wird und dass unter Berücksichtigung der Altersstruktur, des Bildungsprofils und anderer Merkmale der Begünstigten ermittelt werden wird, welche Art von Unterstützung am sinnvollsten ist; weist darauf hin, dass sich der estnische Hotel- und Gaststättenverband darüber hinaus an der Konzipierung einiger der branchenbezogener Schulungsmaßnahmen beteiligen kann;

12.  hebt hervor, dass die estnischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

13.  erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Tarifverträgen verantwortlich sind;

14.  fordert die Kommission auf, die Anträge auf Unterstützung im Rahmen des EGF möglichst schnell zu prüfen und die Inanspruchnahme des EGF möglichst rasch zu ermöglichen, damit der Druck auf die einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verringert wird;

15.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/886.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(4) Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(5) In der Republik Estland gibt es keine Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2.
(6) COM(2020)0442.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0141.


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand
PDF 138kWORD 48k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit (COM(2021)0201 – C9-0117/2021 – 2021/0077(BUD))
P9_TA(2021)0230A9-0157/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0201 – C9‑0117/2021),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3), insbesondere auf Artikel 9,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 10,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0157/2021),

1.  begrüßt den Beschluss als konkrete, spürbare und sichtbare Form der Solidarität der Union mit ihren Bürgerinnen und Bürgern und den Regionen der Union, die 2020 von Naturkatastrophen und einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie betroffen sind;

2.  begrüßt, dass der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 im März 2020 auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie die anhaltende COVID-19-Pandemie ausgeweitet wurde;

3.  bekundet allen Opfern der verheerenden Naturkatastrophen und der COVID-19-Pandemie sein Mitgefühl und seine Solidarität;

4.  betont, dass die finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) dringend freigegeben und zudem sichergestellt werden muss, dass sie den Regionen und Begünstigten in den betroffenen Ländern in angemessener Form zugutekommt;

5.  bedauert, dass infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 für die Prüfung der Anträge auf finanzielle Unterstützung, die bis zum offiziellen Endtermin am 24. Juni 2020 eingereicht wurden, sehr viel Zeit benötigt wurde, was dazu führte, dass die Kommission ihren Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds erst Ende März 2021 vorlegte; erachtet es als sehr wichtig, dass der Fonds in Zukunft rasch mobilisiert wird, um nach schweren Naturkatastrophen oder schweren Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit die dringend benötigte Hilfe zu leisten;

6.  weist darauf hin, dass Naturkatastrophen infolge des Klimawandels immer heftiger und häufiger ausfallen dürften; betont, dass bestimmte Gebiete, etwa Inseln und Küstengebiete, besonders von Naturkatastrophen bedroht sind; hebt hervor, dass mit den Mitteln aus dem Fonds nur die Folgen gelindert werden und der Klimawandel in erster Linie eine präventive Politik erfordert, um die künftigen Folgen des Klimawandels im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem europäischen Grünen Deal abzuwenden; bekräftigt, dass in besonders gefährdeten Regionen in den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel investiert werden und für wirksame Synergieeffekte zwischen dem Fonds und den einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union gesorgt werden muss;

7.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/885.)

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 9.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 - Finanzierung der Reaktion auf COVID-19 und Vornahme von Verbesserungen und Aktualisierungen im Zusammenhang mit der endgültigen Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens
PDF 131kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 – Finanzierung der Reaktion auf COVID-19 und Vornahme von Verbesserungen und Aktualisierungen im Zusammenhang mit der endgültigen Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens (08145/2021 – C9-0155/2021 – 2021/0078(BUD))
P9_TA(2021)0231A9-0160/2021

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 44,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021(2), der am 18. Dezember 2020 endgültig erlassen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4),

–  gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021, der von der Kommission am 24. März 2021 angenommen wurde (COM(2021)0200),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021, der vom Rat am 23. April 2021 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 26. April 2021 zugeleitet wurde (08145/2021 – C9-0155/2021),

–  gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0160/2021),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag in erster Linie zwei Ziele verfolgt: Zum einen sollen zusätzliche Mittel für die Prävention, Vorsorge und Reaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, für eine sichere und dauerhafte Öffnung und für die möglichen Auswirkungen sonstiger europäischer Initiativen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bereitgestellt werden; zum anderen sollen technische Änderungen, die sich aus politischen Vereinbarungen über sektorspezifische Rechtsgrundlagen nach der Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Dezember 2020 ergeben, sowie Anpassungen in Bezug auf die Mittelausstattung der Garantie für Außenmaßnahmen vorgenommen werden; außerdem wird vorgeschlagen, einen Betrag in Höhe von 47 981 598 EUR, was den nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) für 2020 entspricht, unmittelbar auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen und sonstige Anpassungen und technische Aktualisierungen vorzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass sich die Nettoauswirkungen des Vorschlags auf die Ausgaben im Haushaltsplan 2021 auf 260 681 598 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und auf 252 581 598 EUR an Mitteln für Zahlungen belaufen;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit einem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nur ein Zweck verfolgt werden sollte;

1.  nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 zur Kenntnis;

2.  hebt seine uneingeschränkte Unterstützung für eine entschlossene Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie hervor; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach alles Erdenkliche – auch im Rahmen sämtlicher verfügbarer Möglichkeiten des Unionshaushalts und der Haushaltsordnung – zur Bekämpfung der Pandemie und zur Ermöglichung einer sicheren und nachhaltigen Erholung in Europa unternommen werden sollte;

3.  bedauert, dass die Kommission trotz des Beharrens des Parlaments beschlossen hat, Aspekte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemeinsam mit dem Teil, der die Angleichung an die Rechtsgrundlagen der Programme des MFR betrifft, einzubringen, da diese beiden Teile getrennt hätten behandelt werden können und sollen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission – damit das Vorrecht der Haushaltsbehörde stärker geachtet wird – einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans für nur einen Zweck vorlegen und nicht mehrere Zwecke mit ein und demselben Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans verfolgen sollte;

4.  beharrt darauf, dass die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021, mit dem insbesondere die Aufnahme der Vorbereitungen für die Errichtung eines gemeinsamen Rahmens für ein digitales grünes Zertifikat ermöglicht wird, das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat über die Verordnung über ein digitales grünes Zertifikat unberührt lässt;

5.  ist der Ansicht, dass die Kommission mit Blick auf den Eingliederungsplan für geografische Programme in Asien dem Ergebnis der Verhandlungen über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt nicht hinreichend Rechnung getragen hat; ersucht die Kommission, einen neuen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, der den Vereinbarungen über die sektorspezifischen Rechtsgrundlagen gerecht wird; hebt im Einklang mit seinen Leitlinien für den Haushaltsplan 2022 hervor, dass eine solche Harmonisierung im Vorfeld des Haushaltsverfahrens 2022 erfolgen könnte und sollte;

6.   ersucht die Kommission, beiden Teilen der Haushaltsbehörde umfassende Informationen über die gemäß Artikel 30 der Haushaltsordnung geplanten eigenständigen Mittelübertragungen vorzulegen, die zusätzlich zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021 darauf abzielen, den Haushaltsplan 2021 in Bezug auf die politischen Vereinbarungen über die sektorspezifischen Rechtsgrundlagen des MFR anzupassen, und hierbei auch – falls verfügbar – die entsprechenden Beträge anzugeben;

7.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2021;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2021 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(4) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(5) ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Jahresaufsichtsgebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden
PDF 125kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1003/2013 und (EU) 2019/360 in Bezug auf die Jahresaufsichtsgebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden, zu erheben (C(2021)01874 – 2021/2617(DEA))
P9_TA(2021)0232B9-0265/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)01874),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 25. März 2021, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 11. Mai 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1) (EMIR), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 6,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(2), insbesondere auf die Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 18. Mai 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern die Zulassung erteilt und überwacht, ob sie die einschlägigen rechtlichen Anforderungen einhalten; in der Erwägung, dass die ESMA von den Transaktionsregistern eine einmalige Registrierungsgebühr und eine jährliche Aufsichtsgebühr erhält; in der Erwägung, dass sich die Landschaft der Transaktionsregister in der Union seit dem 1. Januar 2021 grundlegend verändert hat, zumal nur zwei der vier Transaktionsregister, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ansässig waren, ihre Geschäfte in die Union verlagert haben, um weiterhin ihre Dienstleistungen in der Union zu erbringen; in der Erwägung, dass sie zu diesem Zweck neue Unternehmen mit Sitz in der Union gegründet haben, was dazu geführt hat, dass die bestehende Gebührenberechnungsmethode nicht mehr mit den geltenden Grundsätzen für die Gebührenberechnung vereinbar ist;

B.  in der Erwägung, dass – zur Gewährleistung, dass alle Transaktionsregister der Union Aufsichtsgebühren entrichten, die ihrem tatsächlichen Umsatz in der Union im Jahr 2021 entsprechen – in jede der beiden delegierten Verordnungen ein neuer Artikel aufgenommen wird, damit ein spezieller Bezugszeitraum für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes vorgesehen wird, der bei der Ermittlung der jährlichen Gebühren, die die Transaktionsregister im Jahr 2021 an die ESMA entrichten müssen, heranzuziehen ist, sodass der derzeitige Wandel in der europäischen Landschaft der Transaktionsregister besser widergespiegelt wird;

C.  in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung dringend in Kraft treten sollte, damit den Transaktionsregistern der Union eine verlässliche Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeiten und die notwendige Klarheit für ihre Haushaltsplanung geboten wird und damit die Auswirkungen auf ihre Tätigkeit, die die vom Jahr 2020 abweichende Berechnung möglicherweise verursacht, so weit wie möglich minimiert werden;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, zu erheben (C(2021)01906 – 2021/2618(DEA))
P9_TA(2021)0233B9-0266/2021

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)01906),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. März 2021, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 10. Mai 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1) (CRD), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der am 18. Juni 2020 von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(2) vorgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 18. Mai 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die EBA gemäß der CRD bis zum 28. Dezember 2019 einen Entwurf für die Delegierte Verordnung vorlegen sollte; in der Erwägung, dass die EBA den Entwurf am 18. Juni 2020 vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Delegierten Verordnung redaktionelle Änderungen an dem von der EBA vorgelegten Entwurf vorgenommen hat und dass die EBA am 16. Dezember 2020 bestätigt hat, dass diese redaktionellen Änderungen keine Änderungen am politischen oder rechtlichen Inhalt des vom Rat der Aufseher der EBA angenommenen Entwurfs bewirken und dieser daher keine Einwände dagegen erheben würde, dass die Kommission den Entwurf, einschließlich dieser Änderungen, annimmt, ohne eine förmliche Stellungnahme der EBA einzuholen;

B.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise(3) – die am 26. Februar 2021 veröffentlicht wurde und mit der die Befugnisse der EBA im Hinblick darauf überarbeitet wurden, sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, die derzeit unter die CRD fallen und ab dem 26. Juni 2021 unter die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU(4) (IFD) fallen werden, der Delegierten Verordnung nicht entsprechen müssen, da für diese Wertpapierfirmen im Rahmen der IFD eine gesonderte Delegierte Verordnung verabschiedet werden wird – Auswirkungen auf die Delegierte Verordnung hatten; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum für die Delegierte Verordnung am 25. Juni 2021 endet;

C.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um für die Rechtsklarheit und die Rechtssicherheit zu sorgen, die für die zuständigen Behörden und Kreditinstitute erforderlich sind, um auf der Grundlage des durch die CRD vorgegebene Regelungsrahmens, der seit dem 28. Dezember 2020 angewendet wird, Träger eines erheblichen Risikos ermitteln zu können;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(3) ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14.
(4) ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.


Das Programm für das Europäische Solidaritätskorps ***II
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Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (14153/1/2020 – C9-0143/2021 – 2018/0230(COD))
P9_TA(2021)0234A9-0156/2021

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14153/1/2020 – C9‑0143/2021),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0440),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A9‑0156/2021),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zur Zahl der lokalen Akteure, die das Wissen, die Grundsätze und die Konzepte anwenden, welche sie im Rahmen der humanitären Aktivitäten, an denen die Freiwilligen und die Experten teilgenommen haben, erlernt haben

Die Europäische Kommission nimmt den Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Kenntnis, dass „die Zahl der lokalen Akteure, die das Wissen, die Grundsätze und die Konzepte anwenden, welche sie im Rahmen der humanitären Aktivitäten, an denen die Freiwilligen und die Experten teilgenommen haben, erlernt haben“ berücksichtigt wird, wenn sie die Verordnung um Bestimmungen zur Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens ergänzt.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 201.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 282.
(3) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 218.


Erasmus+, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ***II
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Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (14148/1/2020 – C9-0135/2021 – 2018/0191(COD))
P9_TA(2021)0235A9-0159/2021

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14148/1/2020 – C9‑0135/2021),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0367),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A9-0159/2021),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts – gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zu den besonderen Mittelzuweisungen für die Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz

Unbeschadet der Befugnisse der Legislativ- und Haushaltsbehörde verpflichtet sich die Kommission, einen Richtbetrag von 400 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für die Unterstützung der Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz während der gesamten Laufzeit des Programms bereitzustellen, sofern die Zwischenbewertung des Programms eine positive Beurteilung der Ergebnisse der Maßnahme bestätigt.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 194.
(2) ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 49.
(3) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 965.

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