Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0130 – C9-0104/2021 – 2021/0068(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0130),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0104/2021),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2021(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Mai 2021 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/953.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission
„Die Kommission teilt die Auffassung, dass erschwingliche und zugängliche COVID-19-Impfstoffe und Tests für SARS-CoV-2-Infektionen für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von entscheidender Bedeutung sind. Da bei Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht die gesamte Bevölkerung geimpft sein wird, ist der Zugang zu erschwinglichen und weithin verfügbaren Testmöglichkeiten wichtig, um die Freizügigkeit und Mobilität in Europa zu erleichtern.
Um die Testkapazität der Mitgliedstaaten zu unterstützen, hat die Kommission bereits Mittel im Rahmen des Soforthilfeinstruments für den Erwerb von Antigen-Schnelltests mobilisiert und eine gemeinsame Beschaffung für mehr als eine halbe Milliarde Antigen-Schnelltests eingeleitet. Der Internationale Verband des Roten Kreuzes unterstützt die Mitgliedstaaten auch beim Ausbau der Testkapazitäten und erhält für diese Maßnahmen Mittel aus dem Soforthilfeinstrument.
Die Kommission verpflichtet sich, zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Mio. EUR aus dem Soforthilfeinstrument für den Erwerb von Tests auf SARS-CoV-2-Infektionen, die für die Ausstellung eines Testzertifikats nach der Verordnung (EU) 2021/953 infragekommen, bereitzustellen, um die Verfügbarkeit erschwinglicher Tests zu unterstützen, insbesondere für Personen, die täglich oder häufig eine Grenze überqueren, um zur Arbeit oder zur Schule zu gelangen, enge Verwandte zu besuchen, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen oder sich um Angehörige zu kümmern. Erforderlichenfalls könnten – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Haushaltsbehörde – zusätzliche Mittel über 100 Mio. EUR hinaus mobilisiert werden.“
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0140 – C9-0100/2021 – 2021/0071(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0140)
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0100/2021),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Mai 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 59 und163 seiner Geschäftsordnung,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommissionzur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/... des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/954.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission
„Die Kommission teilt die Auffassung, dass erschwingliche und zugängliche COVID-19-Impfstoffe und Tests für SARS-CoV-2-Infektionen für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von entscheidender Bedeutung sind. Da bei Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht die gesamte Bevölkerung geimpft sein wird, ist der Zugang zu erschwinglichen und weithin verfügbaren Testmöglichkeiten wichtig, um die Freizügigkeit und Mobilität in Europa zu erleichtern.
Um die Testkapazitäten der Mitgliedstaaten zu unterstützen, hat die Kommission bereits Mittel aus dem Soforthilfeinstrument für den Erwerb von Antigen-Schnelltests mobilisiert und eine gemeinsame Beschaffung für mehr als eine halbe Milliarde Antigen-Schnelltests eingeleitet. Der Internationale Verband des Roten Kreuzes unterstützt die Mitgliedstaaten ebenfalls beim Ausbau der Testkapazitäten und erhält für diese Maßnahmen Mittel aus dem Soforthilfeinstrument.
Die Kommission verpflichtet sich, zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Mio. EUR aus dem Soforthilfeinstrument für den Erwerb von Tests auf SARS-CoV-2-Infektionen, die für die Ausstellung eines Testzertifikats nach der Verordnung (EU) 2021/953 infragekommen, bereitzustellen, um die Verfügbarkeit erschwinglicher Tests zu unterstützen, insbesondere für Personen, die täglich oder häufig eine Grenze überqueren, um zur Arbeit oder zur Schule zu gelangen, enge Verwandte zu besuchen, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen oder sich um Angehörige zu kümmern. Erforderlichenfalls könnten – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Haushaltsbehörde – zusätzliche Mittel über 100 Mio. EUR hinaus mobilisiert werden.“
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 101 bis 109,
– unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln, Leitlinien, Entschließungen, öffentlichen Konsultationen, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 9. Juli 2020 über die Wettbewerbspolitik 2019 (COM(2020)0302) sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag als Begleitunterlage veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 19. März 2020, 4. April 2020, 13. Mai 2020 und 2. Juli 2020 über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und die darauffolgenden Änderungen(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2020 über Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (C(2020)6400),
– unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 17. Juni 2020 über die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten (COM(2020)0253),
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2020, die Übernahme von Fitbit durch Google unter Auflagen zu genehmigen,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht 24/2020 des Europäischen Rechnungshofes mit dem Titel „Die EU-Fusionskontroll- und Kartellrechtsverfahren der Kommission: Marktaufsicht sollte verstärkt werden,(3)
– unter Hinweis auf die von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 16. September 2020 gehaltene Rede zur Lage der Union,
– unter Hinweis auf die schriftlichen und mündlichen Antworten des damaligen designierten Kommissionsmitglieds Margrethe Vestager in der Anhörung durch das Europäische Parlament am 8. Oktober 2019,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network /ECN) vom 23. März 2020 zur Anwendung des Wettbewerbsrechts während der Corona-Krise(4),
– unter Hinweis auf den am 4. April 2019 von hochrangigen Sachverständigen der Kommission vorgelegten Bericht mit dem Titel „Competition policy for the digital era“ (Eine Wettbewerbspolitik für das digitale Zeitalter)(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. März 2019 zu Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates vom 1. und 2. Oktober 2020,
– unter Hinweis auf die an interessierte Akteure gerichteten Bekanntmachungen der Kommission vom 2. Dezember 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften im Bereich Wettbewerb sowie vom 18. Januar 2021 über den Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen,
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom Dezember 2020 mit dem Titel „Impact of State aid on competition and competitiveness during the COVID-19 pandemic: an early assessment“ (Auswirkungen staatlicher Beihilfen auf den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit während der COVID-19-Pandemie: eine erste Bewertung),
– unter Hinweis auf den Bericht des Kartellunterausschusses des Justizausschusses des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Investigation of Competition in the Digital Marketplace: Majority Staff Report and Recommendations“ (Studie zum Wettbewerb auf dem digitalen Marktplatz: Bericht und Empfehlungen der Mitglieder der Mehrheitsfraktion)(6),
– unter Hinweis auf das Forschungspapier der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Algorithms: How they can reduce competition and harm consumers“ (Algorithmen: Wie sie den Wettbewerb behindern und den Verbrauchern schaden können),
– unter Hinweis auf das von den Staats- und Regierungschefs der EU im Dezember 2020 gebilligte Treibhausgasemissionsziel der EU für 2030,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0168/2021),
A. in der Erwägung, dass die Verbraucher von wettbewerbsorientierten Märkten profitieren, insbesondere wenn diese zu niedrigeren Preisen und einer breiteren Auswahl an hochwertigen Produkten führen; in der Erwägung, dass die EU-Wettbewerbspolitik auf eine offene Marktwirtschaft mit einem freien, fairen und wirksamen Wettbewerb ausgerichtet ist, der eine effiziente Ressourcenallokation begünstigt und Innovationen fördert, wobei den Bedürfnissen von KMU und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zum Nutzen aller EU-Bürger besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; in der Erwägung, dass dieses grundlegende Ziel auch in Krisenzeiten nach wie vor relevant ist;
B. in der Erwägung, dass die Kommission auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie schnell reagiert hat, indem sie vorübergehend geltende Sondervorschriften für den Wettbewerb angenommen hat, um einer erheblichen Störung der europäischen Wirtschaft entgegenzuwirken;
C. in der Erwägung, dass die als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen außerordentlichen und befristeten Maßnahmen weder in Form eines wettbewerbswidrigen Verhaltens angewandt, noch von finanziell angeschlagenen Unternehmen dazu genutzt werden sollten, ohne Vorlage der erforderlichen und wirksamen Umstrukturierungspläne zusätzliche Hilfen zu erhalten;
D. in der Erwägung, dass alle staatlichen Beihilfen in einer wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Weise konzipiert und gewährt werden sollten; in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik langfristig die Herausforderungen im sozialen, digitalen und ökologischen Bereich wirksam angehen sollte und in vollem Umfang mit den Prioritäten des europäischen Grünen Deals und den Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen sollte;
E. in der Erwägung, dass eine intelligente Abstimmung der Wettbewerbsvorschriften der Union mit ihren politischen Strategien in den Bereichen Industrie, Umwelt, Digitales und internationaler Handel von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Branchen, die Stärkung belastbarer Wertschöpfungsketten und die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der globalen Wettbewerbsfähigkeit ist und somit zu einem KMU-freundlichen Handelsumfeld beiträgt;
F. in der Erwägung, dass durch unlautereren Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts behindert wird;
G. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit eine allgemeine Überprüfung dazu durchführt, ob die Wettbewerbspolitik wirksam durchgesetzt wird, was auch kartellrechtliche Vorschriften, eine Reihe von Vorschriften und Leitlinien für staatliche Beihilfen sowie eine Bewertung der Fusionskontrollvorschriften und eine Überarbeitung der Mitteilung über die Definition von Märkten einschließt;
H. in der Erwägung, dass Wirtschaftsboykotte gegen Erzeugnisse aus bestimmten geografischen Gebieten in der EU einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen und wirksam bekämpft werden sollten;
I. in der Erwägung, dass die zunehmenden Herausforderungen, die sich im Wettbewerb mit einer großen, stark subventionierten Volkswirtschaft wie der Chinas ergeben, Maßnahmen zur Stärkung der Unternehmen in der EU, die mit Wettbewerbern aus Drittländern konkurrieren, erfordern;
J. in der Erwägung, dass eine offene Marktarchitektur bei Handel und Clearing, die einen echten Wettbewerb zwischen Marktinfrastrukturen ermöglicht, von entscheidender Bedeutung ist, um die Widerstandsfähigkeit der Kapitalmärkte der EU zu erhalten und zu stärken, Anreize für marktorientierte Innovationen zu schaffen und so bessere Ergebnisse für Rentner, Unternehmen und Investoren zu erzielen; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit einer offenen Marktstruktur gegen die Erwägungen in Bezug auf die Finanzstabilität abgewogen werden muss;
K. in der Erwägung, dass die meisten Verbraucherportale im Internet auf eine erstaunlich kleine Anzahl digitaler Ökosysteme und großer Plattformen beschränkt sind; in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie die Digitalisierung beschleunigt wurde, was die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik vor neue Herausforderungen stellt, insbesondere im Bereich des Kartellrechts, wo bislang keine Ex-ante-Eingriffe zulässig sind;
L. in der Erwägung, dass Datenskandale, Untersuchungen und damit zusammenhängendes Beweismaterial gezeigt haben, wie Plattformen häufig in exzessiver Weise personenbezogene Daten sammeln und speichern und diese Daten verwenden und an Dritte verkaufen und wie marktbeherrschende Technologieunternehmen und Plattformen systematisch das Online-Verhalten der Verbraucher verfolgen;
M. betont, dass einige Unternehmen, die von einem doppelten Status als Plattform und Händler profitieren, ihre Stellung missbräuchlich ausnutzen, um Wettbewerbern unfaire Bedingungen aufzuzwingen;
N. in der Erwägung, dass Analysten(7) zufolge 2021 auf Amazon, Facebook und Alphabet Inc. (Google) zusammen genommen 61 % der gesamten digitalen Werbung entfallen wird, was einer Verdoppelung ihres Marktanteils seit 2015 entspricht; in der Erwägung, dass Facebook und Alphabet Inc. (Google) 98,53 % bzw. 83,3 % ihrer Einnahmen mit digitaler Werbung erzielen(8);
O. in der Erwägung, dass die von den Wettbewerbsbehörden verhängten Geldbußen häufig keine abschreckende Wirkung auf die großen Technologieunternehmen entfalten, da sie lediglich als Betriebskosten betrachtet werden;
P. in der Erwägung, dass die kartellrechtlichen Instrumente so ausgestaltet werden sollten, dass sie den neuen Realitäten der sich rasch wandelnden Digital- und Technologiemärkte gerecht werden;
Q. in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzdienstleistungsunternehmen und Technologieunternehmen erforderlich sind, damit es einen gleichberechtigten Wettbewerb gibt, der dem Grundsatz „gleiche Tätigkeit, gleiches Risiko, gleiche Regeln“ gerecht wird;
R. in der Erwägung, dass Algorithmen die Effizienz erheblich steigern und Unternehmen die Möglichkeit bieten können, den Verbrauchern bessere Produkte und Dienstleistungen zu bieten; in der Erwägung, dass sich die vorsätzliche oder unbeabsichtigte missbräuchliche Nutzung von Algorithmen jedoch als nachteilig für Verbraucher und Wettbewerb erweisen kann;
S. in der Erwägung, dass die Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften der EU mit dem europäischen Grünen Deal, der digitalen Strategie der EU, der europäischen Säule sozialer Rechte und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen sollten und diesbezüglich einen bedeutenden Beitrag leisten könnten; in der Erwägung, dass sich die beihilferechtlichen Verfahren der EU kaum auf solche allgemeinen politischen Ziele der EU beziehen;
Allgemeine Erwägungen
1. hebt hervor, dass eine Wettbewerbspolitik, die darauf abzielt, gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Wirtschaftsbereichen sicherzustellen, die Innovation voranzutreiben und den Verbrauchern eine größere und hochwertigere Auswahl zu bieten, grundlegend ist, wenn es gilt, die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts sicherzustellen;
2. bringt seine Besorgnis über die zunehmende Konzentration in der Wirtschaft in Europa zum Ausdruck; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwischen 2001 und 2012 der durchschnittliche Industriesektor in zehn europäischen Volkswirtschaften einen Anstieg des Anteils der 10 % größten Unternehmen am Branchenumsatz um 2-3 % verzeichnete; weist warnend darauf hin, dass ein Anstieg sowohl für das verarbeitende Gewerbe als auch für Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors zu beobachten ist und nicht von digitalintensiven Wirtschaftszweigen getragen wird; stellt fest, dass die Zunahme der Konzentrationen in der Wirtschaft zu höheren Aufschlägen führt, die mit höheren Gewinnen verbunden sind, die auf Kosten der europäischen Verbraucher gehen;
3. ist der Ansicht, dass eine strenge und unparteiische Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln durch unabhängige Wettbewerbsbehörden für europäische Unternehmen, die im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene tätig sind, insbesondere für KMU, von entscheidender Bedeutung ist und einen wesentlichen Beitrag zu zentralen politischen Prioritäten wie einem vertieften und gerechteren Binnenmarkt, einem vernetzten digitalen Binnenmarkt, der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union, der Bekämpfung sozialer Ungleichheiten und der Klimakrise sowie zu den europäischen Werten in Bezug auf Umweltstandards, soziale Angelegenheiten, Klimapolitik und Verbraucherschutz leisten kann; betont jedoch, dass unter Krisenbedingungen das richtige Maß an Flexibilität wichtig ist;
4. begrüßt die Konsultation zum Wettbewerbsrecht und zum Grünen Deal als einen Schritt hin zu mehr politischer Kohärenz; fordert die Kommission auf, einen umfassenden und zukunftsorientierten Aktionsplan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die Wettbewerbs- und Beihilferegeln überarbeitet werden sollten;
5. vertritt die Auffassung, dass die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen im Binnenmarkt und auf den Weltmärkten insbesondere für KMU sowie im Hinblick auf die Schaffung menschenwürdiger und dauerhafter Arbeitsplätze innerhalb und außerhalb der EU von entscheidender Bedeutung ist und auch davon abhängt, dass Sozial-, Umwelt- und Steuerdumping entschlossen und effektiv bekämpft werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihre Bemühungen um die Schaffung eines Rechtsrahmens für ein verbindliches Instrument zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt zu intensivieren;
6. betont, dass aggressive Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen, schädliche Steuerpraktiken und Steuervergünstigungen, die auf Großunternehmen zugeschnitten sind, Innovationen abwürgen und den Wettbewerb auf den Märkten beeinträchtigen können, und zwar insbesondere für KMU, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden;
7. unterstreicht die Bedeutung des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) bei der Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission im Hinblick auf die Förderung eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt durch eine verstärkte Durchsetzung und den Austausch bewährter Verfahren;
8. unterstützt den strukturierten Dialog mit der für Wettbewerb zuständigen Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission und die Bemühungen der Kommission um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Parlaments; hält den Jahresbericht der Kommission zur Wettbewerbspolitik für ein unverzichtbares Element für die demokratische Kontrolle; weist erneut darauf hin, dass das Parlament in den letzten Jahren durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren an der Gestaltung des Rahmens für die Wettbewerbsregeln beteiligt war; beharrt auf den Mitentscheidungsbefugnissen des Parlaments, was die Gestaltung des Rahmens für die Wettbewerbsregeln betrifft;
9. fordert die Kommission auf, von ihrer Überzeugungskraft Gebrauch zu machen, um auf die Risiken von Preiskontrollmaßnahmen der Regierungen hinzuweisen, einschließlich solcher, die mit verzerrenden Preissignalen verbunden sind, die die Produktion fördern und Anreize für neue Marktteilnehmer untergraben können, Engpässe zu beseitigen;
10. stellt mit Besorgnis fest, dass einer von der Kommission vorgenommenen Bewertung zufolge einige Mitgliedstaaten die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(9) nicht wirksam umgesetzt haben, was sich äußerst negativ auf die Verbraucher auswirkt und dem fairen Wettbewerb abträglich ist; fordert die Kommission auf, die unlauteren Klauseln und Praktiken, die insbesondere im Bankensektor in Verbraucherverträgen zum Einsatz kommen, zu prüfen und die wirksame und zügige Umsetzung dieser Richtlinie unter Einsatz aller vorhandenen Mittel sicherzustellen;
11. vertritt die Auffassung, dass die Ressourcen der Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) der Kommission ihrer zunehmenden Arbeitsbelastung und ihrem Aufgabenbereich entsprechen sollten; ist der Auffassung, dass für spezifisches Fachwissen zu digitalen Fragen und zu den Praktiken von Online-Plattformen gesorgt werden muss, indem Verhaltensökonomen, Spezialisten für Algorithmen, Ingenieure und Datenwissenschaftler herangezogen werden; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Aufteilung der Ressourcen zwischen Beihilfenkontrolle, Fusionskontrolle und Kartellbekämpfung zu unterrichten;
Politische Reaktionen auf COVID-19
12. begrüßt die Verabschiedung eines befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen sowie die Änderungen zur Verlängerung und Ausweitung dieses Rahmens, der in Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen im Zusammenhang mit der beispiellosen COVID-19-Krise eingerichtet wurde, damit die Mitgliedstaaten die Unternehmen während der Pandemie unterstützen können; spricht sich für die Beibehaltung der außergewöhnlichen Maßnahmen aus, solange die epidemiologische Lage dies rechtfertigt, betont jedoch, dass es sich bei dem Rahmen um ein befristetes Instrument handelt; betont, dass die mittel- bis langfristige Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs für eine schnelle und beständige Erholung von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass die Unterstützungsmaßnahmen mit fortschreitender Erholung gezielter ausgerichtet werden sollten; stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen, was ihren haushaltspolitischen Spielraum für die Gewährung staatlicher Beihilfen betrifft;
13. begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen zur Bewertung kartellrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Unternehmen als Reaktion auf Krisensituationen infolge der derzeitigen COVID-19-Pandemie; vertritt die Auffassung, dass durch Anleitung und Unterstützung in Bezug auf die Kartellvorschriften die zur Überwindung der COVID-19-Krise erforderliche Zusammenarbeit erleichtert wird, was den Verbrauchern zugutekommt;
14. stellt fest, dass der befristete Rahmen bestimmte Auflagen für bestimmte Arten staatlicher Beihilfen wie etwa Rekapitalisierungen vorsieht; begrüßt in diesem Zusammenhang Auflagen wie das Verbot von Dividendenausschüttungen, Bonuszahlungen und Aktienrückkäufen; bedauert jedoch, dass solche Auflagen nicht für andere staatliche Beihilfen auferlegt wurden; fordert die Kommission auf, solche Auflagen bei allen unter den befristeten Rahmen fallenden staatlichen Beihilfen aufzuerlegen, insbesondere auch bei Rekapitalisierungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten nur als letztes Mittel betrachtet werden sollten, da sie erhebliche wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können;
15. spricht sich nachdrücklich für wirksame Maßnahmen zur Behebung des Mangels an COVID-19-Impfstoffen aus, insbesondere in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, und unterstützt daher die Kommission und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, Drittländer zu drängen, bestehende Ausfuhrverbote aufzuheben und Impfstoffspenden zu verstärken, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung des Technologietransfers und der freiwilligen Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums zur Behandlung endemischer oder pandemischer Infektionskrankheiten in der Weltbevölkerung weiter zu verstärken;
16. betont, dass die Maßnahmen der Kommission, mit denen Situationen, die zu Monopolen und marktbeherrschende Stellungen führen, beseitigt und die öffentliche Finanzierung für Unternehmen, die dies anstreben könnten, beschränkt werden sollen, keine Lösung für das Problem systemischer und struktureller Nachteile bieten, die die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz und operativer Tätigkeit auf europäischen Inseln und in europäischen Gebieten in äußerster Randlage beeinträchtigen;
17. betont, dass Politikkohärenz von Bedeutung ist und Hilfen nur Unternehmen gewährt werden dürfen, die dauerhaft den unmittelbaren finanziellen Folgen der Pandemie ausgesetzt sind; fordert ferner nachdrücklich, dass Unternehmen, die Steueroasen außerhalb der EU zur Steuervermeidung nutzen, keinen Zugang zu staatlichen Beihilfen oder finanzieller Unterstützung erhalten, sofern sie sich nicht verpflichten, ihr Verhalten zu ändern;
18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Fahrplan für gezieltere staatliche Beihilfen in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie festzulegen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und Arbeitsplätze zu erhalten; regt an, dass ein solcher Fahrplan Maßnahmen zur Bekämpfung der Marktfragmentierung und von Verzerrungen aufgrund ungleicher Wettbewerbsbedingungen, eine Analyse der Auswirkungen staatlicher Beihilfen auf den Binnenmarkt sowie klare Leitlinien dazu umfassen könnte, wie die wettbewerbspolitischen Instrumente am besten zur Förderung des Wiederaufbaus eingesetzt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Festlegung der Bedingungen für künftige staatliche Beihilfen auch den Strategien in den Bereichen Industrie, Digitales und Umwelt umfassend Rechnung zu tragen;
19. bekräftigt, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass die Beihilferegeln und die europäischen Bankenvorschriften strikt und unparteiisch durchgesetzt werden, auch bei künftigen Bankenkrisen; fordert die Kommission auf, die Diskrepanzen zwischen den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Bereich der Liquidationsbeihilfen und der Abwicklungsregelung gemäß der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten(10) rasch zu prüfen und im Zusammenhang mit der Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement ihre Bankenmitteilung vom 30. Juli 2013(11) zu überarbeiten, auch vor dem Hintergrund der jüngsten Fälle, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Steuerzahler und Sparer vor den mit Bankenrettungen einhergehenden Belastungen zu schützen sind;
20. weist darauf hin, dass die EU-Wettbewerbs- und Beihilferegeln nicht isoliert von der Geld-, Handels- und Fiskalpolitik betrachtet werden sollten; fordert, dass Überlegungen über mögliche Wettbewerbsverzerrungen angestellt werden, die sich aus dem Ankauf von Unternehmensanleihen durch die Europäische Zentralbank ergeben; verweist in diesem Zusammenhang auf den Begriff der Selektivität staatlicher Beihilfen sowie auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union, der den sogenannten Grundsatz der Loyalität enthält;
21. fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Verwendung und Verteilung der verschiedenen EU-Finanzierungsmaßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Krise ergriffen wurden, sicherzustellen und zu überwachen, auch im Hinblick auf die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, die im Einklang mit den EU-Vorschriften für Wettbewerb und staatliche Beihilfen stehen sollten, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen und in gleicher Weise auf alle Unternehmen angewandt werden müssen, insbesondere in kritischen Sektoren wie Telekommunikation, Energie und Verkehr; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesem Zusammenhang mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu überwachen; betont, dass staatliche Beihilfen nicht an Unternehmen gewährt werden sollten, die bereits vor der COVID-19-Krise ineffizient und strukturell verlustbringend waren, und dass sie nicht das Entstehen monopolistischer Strukturen begünstigen sollten;
Die globale Dimension
22. hebt die Bedeutung eines immer intensiveren, strukturierten globalen Dialogs und der globalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und Reform der Wettbewerbspolitik und eines gemeinsamen Konzepts für einen fairen Wettbewerb hervor;
23. unterstützt eine aktive Beteiligung der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden am Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN) und fordert nachdrücklich eine stärkere Einbeziehung des Parlaments in die Tätigkeit der einschlägigen Arbeitsgruppen und Sachverständigengruppen des ICN und der OECD;
24. unterstützt die Strategie der Kommission zur Beseitigung der negativen Auswirkungen, die sich aus der rechtswidrigen extraterritorialen Anwendung einseitiger Sanktionen durch Drittstaaten gegen EU-Wirtschaftsteilnehmer ergeben; begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ (COM(2021)0032);
25. betont, dass spezielle Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern im Bereich der Wettbewerbspolitik einen sinnvollen Beitrag zur Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik leisten können, und fordert die Kommission auf, stärker auf solche speziellen Wettbewerbsvereinbarungen hinzuarbeiten, um einen wirksameren Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden zu ermöglichen; weist darauf hin, dass die EU in Bezug auf staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und die Investitionspolitik dafür sorgen muss, dass im Verhältnis zu ihren internationalen Partnern gleiche Wettbewerbsbedingungen und Reziprozität gewährleistet sind; fordert die Kommission auf, in künftigen Freihandelsabkommen die Kapitel über staatliche Beihilfen zu verstärken;
26. fordert die Kommission auf, verstärkt darauf zu achten, wie Staatsunternehmen aus Drittländern agieren, die in einer Weise staatlich unterstützt und bezuschusst werden, die Unternehmen in der EU aufgrund der EU-Binnenmarktvorschriften untersagt ist; äußert Bedenken hinsichtlich der verzerrenden, staatlich finanzierten Konkurrenz seitens ausländischer Unternehmen, die europäische Unternehmen aufkaufen, vor allem solche, die im Bereich innovativer oder strategisch bedeutender Sektoren und Technologien tätig sind, den europäischen Grünen Deal einhalten oder durch die COVID-19-Pandemie geschwächt wurden;
27. begrüßt als ersten Schritt das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union(12) sowie das Weißbuch der Kommission über die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten; nimmt den anhaltenden ausländischen Übernahmedruck zur Kenntnis und mahnt, dass dringend gehandelt werden muss; sieht daher dem bevorstehenden Gesetzgebungsvorschlag der Kommission, mit dem den verzerrenden Auswirkungen ausländischer Subventionen auf den Binnenmarkt entgegengewirkt werden soll, erwartungsvoll entgegen;
28. ist der Ansicht, dass die Unternehmen aus der EU in der Lage sein sollten, gleichberechtigt auf den Weltmärkten in Wettbewerb zu treten; fordert die Kommission daher auf, ihre Wettbewerbs- und Beihilfepolitik anzupassen, um eine ernsthafte industrielle Entwicklung zu fördern; betont, dass eine intelligente Industriepolitik dazu beitragen kann, Ressourcen auf bestimmte wichtige Branchen umzuverteilen, ohne dass dadurch der Wettbewerb verzerrt wird, und somit das Fundament für eine auf lange Sicht widerstandsfähige und nachhaltige Wirtschaft zu legen; ist der Ansicht, dass die Union und die Mitgliedstaaten die Synergieeffekte zwischen gezielten politischen Maßnahmen, Investitionen und Wettbewerbspolitik der EU mit Blick auf die Förderung von Arbeitsplätzen und widerstandsfähige Wertschöpfungsketten stärken müssen, um eine Autonomie der EU in bestimmten strategischen Branchen zu erreichen, wobei zugleich eine offene Wirtschaft zu wahren ist;
29. fordert umfangreiche Investitionen der europäischen Industrie in Forschung und Entwicklung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller innerhalb und außerhalb der EU zu gewährleisten, die Ziele des europäischen Grünen Deals, einschließlich des Übergangs zu kohlenstoffarmen Produktionsweisen, zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen gegenüber Wettbewerbern aus Drittstaaten zu unterstützen, deren Produktionsverfahren nicht denselben Kriterien unterliegen, wie sie auf EU-Ebene festgelegt wurden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang ferner auf, eine Aufstockung der Beihilfen für Forschung und Innovation sowie für Technologien, die positive externe Effekte für die Umwelt oder das Energiesystem insgesamt generieren, in Erwägung zu ziehen;
30. fordert die Kommission auf, strategische Abhängigkeiten zu bestimmen, insbesondere in empfindlichen Industrieökosystemen, und Maßnahmen zu ihrer Verringerung vorzuschlagen, unter anderem durch die Diversifizierung der Produktion und Lieferketten, die Förderung von Produktion und Investitionen in Europa und die Sicherstellung einer strategischen Bevorratung; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) für Investitionen in disruptive Technologien; fordert die Kommission im Hinblick auf die bevorstehende Überarbeitung der IPCEI-Mitteilung auf, die IPCEI weiter zu fördern, die Auswahlkriterien für IPCEI zu präzisieren, einige Umsetzungskriterien und -anforderungen zu überarbeiten und zu vereinfachen und in Erwägung zu ziehen, eine einfachere Kofinanzierung durch die EU zuzulassen, um die Beteiligung von Partnern aus kleineren Mitgliedstaaten zu erleichtern und sicherzustellen, dass kleinere industrielle Forschungsprojekte leichter gefördert werden können;
31. unterstützt die Aufnahme einer sorgfältigen Überprüfung von staatlichen Beihilfen bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten in die EU-Wettbewerbsvorschriften und betont, dass die Union offen bleiben sollte für ausländische Direktinvestitionen, bei denen das EU-Recht eingehalten wird, europäische Sozial- und Umweltstandards gewahrt werden und der Wettbewerb nicht verzerrt wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Erwartung der Prüfung des Vorschlags zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) verstärkte handelspolitische Schutzinstrumente anzunehmen, um unlautere Handelspraktiken zu bekämpfen und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Industriesektoren zu schützen; betont zugleich, dass wettbewerbspolitische Entscheidungen nicht als protektionistische Maßnahme genutzt werden sollten , und fordert in diesem Zusammenhang eine Ausstrahlungsanalyse der EU-Beihilfevorschriften auf die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen;
32. stellt mit Besorgnis fest, dass das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschossene Handels- und Kooperationsabkommen im Vergleich zu anderen Handelsabkommen, etwa dem mit der Schweiz, schwächer ist; bedauert insbesondere, dass im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine umfassend gleichen Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf staatliche Beihilfen und Wettbewerb vorgesehen sind; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, eine gemeinsame Grundlage für eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu finden und sich um einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bemühen;
Die Wettbewerbspolitik im digitalen Zeitalter
33. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, gegen unfaire Bedingungen und Praktiken von Online-Plattformen, die als Gatekeeper agieren, vorzugehen, entschieden zu handeln und rechtswidrige Hindernisse für den Online-Wettbewerb auf dem europäischen digitalen Binnenmarkt zu beseitigen; bedauert, dass kartellrechtliche Untersuchungen nur langsam durchgeführt werden, während sich digitale Märkte vergleichsweise rasch wandeln; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission ihre Untersuchung zur Beeinflussung von Suchergebenissen bei der Google-Suche zehn Jahre nach Aufnahme der Ermittlungen noch immer nicht abgeschlossen hat; ist der Ansicht, dass die Konzentration von Daten bei nur wenigen Unternehmen in der digitalen Wirtschaft zu Marktversagen, übermäßiger Kapitalentnahme und der Blockierung von Marktzugängen führt;
34. nimmt zwar die bisherigen Bemühungen zur Kenntnis, ist aber der Ansicht, dass die Probleme in Verbindung mit der übermäßigen marktbeherrschenden Stellung großer Technologieunternehmen bislang unzureichend behandelt wurden und dringend gelöst werden müssen;
35. nimmt die Herausforderungen zur Kenntnis, die bei der Gestaltung und Durchsetzung der Wettbewerbspolitik unter anderem im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, mit der Konzentration, Aggregation und Nutzung von Daten in preisfreien Märkten, mit Preisbildungsalgorithmen, mit der Strukturierung großer Plattformen und mit Marktinterventionen zu bewältigen sind;
36. fordert die Kommission auf, den strukturellen Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit Gatekeeping-Positionen etablierter Zahlungsnetze die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken und sie sorgfältig zu prüfen, da sich diese Probleme während der COVID-19-Pandemie noch verstärkt haben;
37. begrüßt es, dass die Kommission gegen die Apple-Entscheidung(13) ein Rechtsmittel eingelegt hat; ist der Meinung, dass der Fall Apple einmal mehr die Notwendigkeit solider Beihilferegeln gezeigt hat, die vorteilhaften Steuerregelungen Rechnung tragen;
38. stellt fest, dass die von den Wettbewerbsbehörden eingesetzten herkömmlichen Instrumente, etwa Untersuchungen über die mögliche missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, sehr viel Zeit beanspruchen, was sich hinsichtlich der sich rasch entwickelnden digitalen Märkte als problematisch erwiesen hat; begrüßt daher die von der Kommission vorgenommene Bewertung, ob neue Wettbewerbsinstrumente erforderlich sind, um die strukturellen Wettbewerbsprobleme in unterschiedlichen Märkten anzugehen, die mit den geltenden Vorschriften nicht wirksam gelöst werden können, und fordert eine sorgfältige Überwachung dieser Märkte durch die Kommission, damit sie erhebliche Probleme und Gesetzeslücken schnell und effizient erkennen und darauf reagieren kann; stellt fest, dass die von den Wettbewerbsbehörden verhängten Geldbußen häufig keine abschreckende Wirkung auf große Technologieunternehmen haben, da diese lediglich als Betriebskosten betrachtet werden;
39. begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über digitale Märkte, mit dem Plattformen die Geschäftspraktiken der Selbstbevorzugung (darunter obligatorische Bündelung/Vorinstallation) oder die Tätigkeit in Geschäftsbereichen untersagt werden soll, die von dieser Plattform abhängig sind oder mit ihr interagieren, und von den Plattformen verlangt wird, ihre Dienstleistungen mit konkurrierenden Netzen vereinbar zu machen, um Interoperabilität, Datenübertragbarkeit und die Integration mehrerer Anbieter zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, sich mit Fällen zu befassen, in denen sich die angebotenen Abhilfemaßnahmen eindeutig als ungeeignet erwiesen haben, den Wettbewerb auf einem Preisvergleichsmarkt wiederherzustellen;
40. weist darauf hin, dass sich aus Daten ergebende Vorteile im Zusammenhang mit der Übertragung und dem Verkauf von Daten, aber auch standardmäßig eingestellte Dienste das Risiko bergen, dass einige Unternehmen die Position eines „Gatekeepers“ auf den digitalen Märkten einnehmen, und dass diese Problematik im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte wirksam angegangen werden muss; ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, eine Gatekeeper-Plattform zu zwingen, bestimmte Standardeinstellungen durch eine wirksame und objektive Struktur zu ersetzen, die eine Auswahl seitens der Verbraucher zulässt;
41. ist der Ansicht, dass die strukturelle Entflechtung der Big-Tech-Monopole für die Wiederherstellung des Wettbewerbs auf den digitalen Märkten wünschenswert sein könnte, da Geldbußen Grenzen aufweisen und die auf Verhaltensänderung abzielenden Abhilfemaßnahmen in bestimmten Kartellfällen gescheitert sind; betont, dass gezielte und wirksame auf Verhaltensänderung abzielende Abhilfemaßnahmen eine zeiteffiziente Lösung darstellen; schlägt die Einführung eines partizipativen kartellrechtlichen Rahmens vor, um den kontinuierlichen Dialog mit allen Unternehmen zu fördern, die Rechtssicherheit, die Transparenz und den Verbraucherschutz zu erhöhen und für wirksame Abhilfemaßnahmen zu sorgen;
42. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verfahren insbesondere in Bezug auf das Kartellrecht und die rasch wachsenden digitalen Märkte zu beschleunigen; fordert in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit auch seitens der Unternehmen, gegen die ermittelt wird; verurteilt es, dass einige Unternehmen, gegen die ermittelt wird, die Untersuchungen künstlich in die Länge zu ziehen pflegen, indem sie systematisch Fristverlängerungen beantragen und Auskunftsersuchen nur mit erheblichen Verzögerungen beantworten oder unwirksame Vorschläge für Verpflichtungen, die sie eingehen würden, unterbreiten;
43. stellt außerdem fest, dass es zwar wichtig ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht auf Verteidigung von Unternehmen, die Gegenstand von Ermittlungen sind, sicherzustellen, dass die Verwaltungsverfahren jedoch schneller und effizienter gestaltet werden müssen; betont, dass die Möglichkeit geprüft werden muss, bestimmte Maßnahmen wie einstweilige Anordnungen sowie andere strukturelle und auf Verhaltensänderungen abzielende Abhilfemaßnahmen systematischer zu nutzen, um irreversible Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission im Anhang der ECN+-Richtlinie(14) festgestellt hat, dass „einstweilige Maßnahmen ein Schlüsselinstrument für die Wettbewerbsbehörden sein [können], um zu verhindern, dass ein Schaden für den Wettbewerb entsteht, während eine Untersuchung noch läuft“; hält es für bedauerlich und ist besorgt darüber, dass diese Maßnahmen in 20 Jahren nur einmal in Anspruch genommen wurden; fordert die Kommission auf, die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen(15) zu überarbeiten und dabei den Entwicklungen im digitalen Sektor in den letzten Jahren Rechnung zu tragen;
44. begrüßt es, dass in den Vorschlägen der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste und ein Gesetz über digitale Märkte in Bezug auf alle digitalen Dienstleistungen, sehr große digitale Dienste und Gatekeeper unterschiedliche Ansätze verfolgt werden; weist insbesondere darauf hin, dass der Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte darauf abzielt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem ein wirksamer Wettbewerb, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Märkten und ein faires und frei zugängliches Umfeld für Online-Plattformen gefördert werden; bedauert, dass in den Entwürfen für Vorschläge keine angemessenen Maßnahmen gegen Werbevermittler vorgesehen sind; stellt fest, dass die ersten Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der neuen Verordnung über digitale Märkte erst in fünf Jahren möglich sein werden; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Durchsetzung des Kartellrechts in neuen und anhängigen Fällen, in denen es um Gatekeeper im digitalen Umfeld geht, fortzusetzen;
45. betont, wie wichtig ein angemessener Durchsetzungsrahmen im künftigen Gesetz über digitale Märkte ist; ist der Ansicht, dass die Aufsichtsfunktion der Kommission mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden sollte und dass das Aufsichtsverfahren die Beteiligung aller Akteure, einschließlich der nationalen Wettbewerbsbehörden, der nationalen sektoralen Regulierungsbehörden, des Europäischen Datenschutzausschusses, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Verbraucherorganisationen, ermöglichen sollte; betont, dass die Konzeption von Abhilfemaßnahmen nicht allein dem beschuldigten Unternehmen überlassen werden sollte, sondern einem strengen Durchsetzungsmechanismus unterliegen sollte;
46. ist der Ansicht, dass der Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte ein ergänzendes Instrument zu den Wettbewerbsregeln ist, mit dem für faire und frei zugängliche Online-Märkte gesorgt werden soll; betont, dass dadurch weder die ordnungsgemäße Durchsetzung des bereits geltenden Wettbewerbsrechts, einschließlich der bestehenden einzelstaatlichen Gesetze, gefährdet werden darf noch die Kommission daran gehindert werden darf, ihre bestehenden Instrumente zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in vollem Umfang zu nutzen; weist in diesem Zusammenhang auf die noch bestehenden Bedenken im Zusammenhang mit der Android-Entscheidung(16) und dem unzureichenden Wettbewerb bei der Online-Suche hin;
47. stellt fest, dass die von Google vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen von Marktteilnehmern und Verbraucherorganisationen in ganz Europa als unzureichend abgelehnt wurden; fordert die Kommission auf, gegen Google kartellrechtliche Maßnahmen wegen missbräuchlicher Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung bei anderen spezialisierten Suchdiensten, einschließlich der lokalen Suche, einzuleiten;
48. fordert die Kommission auf, ihre wettbewerbspolitischen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und auf potenzielle Gatekeeper-Effekte in Bezug auf den Zugang zu Schlüsseltechnologien für künstliche Intelligenz und Daten zu reagieren;
49. ist der Ansicht, dass das Parlament in der politischen Debatte über die Wettbewerbspolitik eine aktive Rolle spielen sollte, unter anderem durch die Organisation einer öffentlichen Anhörung mit den Geschäftsführern der GAFA (Google, Amazon, Facebook, Apple) zu ihren Unternehmensstrategien im Bereich Wettbewerbs- und Steuerverfahren; bedauert, dass alle vier Geschäftsführer Einladungen zur Teilnahme an einer solchen Anhörung abgelehnt haben; bedauert ferner, dass das Parlament nicht über geeignete Instrumente verfügt, um die Teilnahme an einer solchen Anhörung rechtlich anzuordnen, und hofft, dass dies bald gelöst werden kann;
50. hebt die Bedeutung des Transparenzregisters hervor, wenn es darum geht, für eine öffentliche Kontrolle der Lobbyarbeit zu sorgen, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden; fordert ein erweitertes EU-Transparenzregister mit Informationen über die Finanzierung von Unternehmen oder Verbänden, um zu verhindern, dass Interessenträger im Namen anderer Unternehmen handeln, ohne dies anzugeben;
51. betont, dass es wichtig ist, Verbrauchern und Nutzern dabei zu helfen, mehr Kontrolle über ihre eigenen Daten und ihre persönliche Identität zu erlangen und Verantwortung dafür zu übernehmen, und fordert ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten bei gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei digitalen Diensten; weist darauf hin, dass die Verbraucher keine andere Wahl haben, als ihre Einwilligung zu erteilen, wenn sie den Zugang zu bestimmten Diensten, die von Online-Plattformen angeboten werden, nicht verlieren wollen; fordert in diesem Zusammenhang einen verbindlichen Rahmen für die Datenübertragung, der den Verbrauchern Instrumente an die Hand gibt, mit denen sie ihre eigenen Daten auf einfachere und effektivere Weise verwalten und die Kontrolle darüber übernehmen können;
52. fordert die Kommission auf, ihre Vorschriften für Fusionen und Unternehmenskäufe zu überprüfen, wenn es um die Bewertung personenbezogener Daten geht; fordert die Kommission auf, Vermögenswerte, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, auf die gleiche Weise wie alle anderen herkömmlichen materiellen Vermögenswerte umfassend zu berücksichtigen und zu bewerten, wenn sie über Fusionen und Unternehmenskäufe im Digitalbereich entscheidet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Bewertung von Fusionen im Digitalbereich einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen und auch die Auswirkungen der Datenkonsolidierung, einschließlich der Werbetechnologie, die im Mittelpunkt der Geschäftsmodelle von großen Technologieunternehmen steht, zu bewerten;
53. stellt fest, dass der Erwerb von bestimmten Unternehmen, die über spezifische Datenressourcen verfügen, eine Konzentration der Kontrolle über wertvolle und nicht replizierbare Datenressourcen bewirken und dazu führen kann, dass die fusionierenden Parteien einen besseren Zugriff auf Daten haben als ihre Wettbewerber; betont, dass die Datenkonsolidierung mittels Fusionen dazu führen kann, dass eine beherrschende Stellung noch ausgebaut wird oder das erwerbende Unternehmen die Möglichkeit erhält, Marktmacht geltend zu machen, und zuweilen Bedenken hinsichtlich der Marktabschottung aufwirft; bedauert daher den Beschluss der Kommission, die Übernahme von Fitbit, eines Unternehmens für tragbare Fitnessgeräte, durch Google zu genehmigen; ist besorgt über die künftige Verarbeitung personenbezogener Daten von Fitbit-Nutzern, einschließlich Daten über die Gesundheit, die für Zwecke der digitalen Werbung verwendet werden können; stellt fest, dass Daten über die Gesundheit als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten zu betrachten sind, wie in Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung (17) (DSGVO) festgelegt ist; stellt fest, dass die von Google vorgeschlagenen und von der Kommission gebilligten Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, um einen wirksamen Wettbewerb bei tragbaren Geräten und digitalen Lösungen im Gesundheitsbereich sicherzustellen, die im Leben der Verbraucher immer wichtiger werden;
54. stellt fest, dass es auf mehreren spezifischen Märkten für Finanzdaten mehrere Anbieter gibt und dass der Wettbewerb, auch wenn keiner von ihnen einen beherrschenden Marktanteil hat, nach wie vor sehr gering ist; stellt ferner fest, dass einige Anbieter von Finanzmarktdaten, die als Datenaggregatoren eingestuft sind, als Gatekeeper fungieren könnten und somit den Zugang zu Daten kontrollieren und die Nutzung für Kunden einschränken könnten; fordert die Kommission auf, solche Situationen, in denen Unternehmen eine Gatekeeper- oder Oligopolstellung einnehmen, zu bewerten und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs, zur Förderung der Preistransparenz und zur Vermeidung unlauterer und unangemessener Geschäftspraktiken zu entwickeln;
55. hält die Übernahme von WhatsApp durch Facebook im Jahr 2014 für bedauerlich und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck; erinnert daran, dass Facebook im Verfahren zur Bewertung der Übernahme hinsichtlich seiner technischen Fähigkeit, WhatsApp-Daten für digitale Werbung zu verwenden, der Kommission gegenüber gelogen hat; stellt fest, dass Facebook im Jahr 2016 damit begonnen hat, Metadaten von WhatsApp-Konversationen für Werbezwecke zu nutzen; weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2017 eine Geldbuße gegen Facebook verhängt hat, weil das Unternehmen während seines Bewertungsprozesses gelogen hat; bekräftigt, dass die Kommission nach Artikel 105 AEUV verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um Verstöße gegen Artikel 101 und 102 AEUV zu unterbinden; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Nutzung der Daten von WhatsApp-Nutzern für Werbezwecke von Facebook zu unterbinden;
56. fordert, dass die Infrastrukturkapazität und die operative Abwehrfähigkeit der Union in kritischen Digitalbranchen ausgeweitet wird, was auch die Förderung des fairen Wettbewerbs und fairer Software-Lizenzierungsgrundsätze auf den europäischen Cloud-Märkten einschließt; hält nachhaltigen Wettbewerb und die Verhinderung monopolistischer Strukturen auf Märkten für grundlegend für den digitalen Wandel, die wirtschaftliche Erholung und die Wettbewerbsfähigkeit Europas;
57. fordert die Kommission auf, die Methode zur Bewertung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung zu überprüfen und anzupassen und sicherzustellen, dass der Begriff „wesentliche Einrichtungen“ im digitalen Zeitalter weiterhin zweckmäßig ist; fordert die Kommission auf, eine Ergänzung des Konzepts der „marktbeherrschenden Stellung“ um Konzepte wie „Abhängigkeit“ und „relative Marktmacht“ zu erwägen;
58. stellt fest, dass sich im Bereich der Finanzdienstleistungen einige oligopolistische Strukturen entwickelt haben und dass einige große Technologieunternehmen zu wichtigen Akteuren auf dem Markt für Finanzdienstleistungen geworden sind; fordert die Kommission auf, zu überwachen und zu untersuchen, wie die Wettbewerbsvorteile, über die diese Betreiber verfügen, den Wettbewerb auf dem Markt verzerren, den Interessen der Verbraucher schaden und Innovationen beeinträchtigen können;
59. vertritt die Ansicht, dass der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit den Kern einer erfolgreichen und tragfähigen Politik der Union im Bereich der digitalen Dienste bilden müssen;
Kontrolle staatlicher Beihilfen
60. stellt fest, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen integraler Bestandteil der Wettbewerbspolitik ist und dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen Ausdruck der Notwendigkeit ist, für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
61. bekräftigt, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) für das Überleben einer Reihe von Gemeinschaften in ganz Europa, insbesondere in isolierten und abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage, nach wie vor von entscheidender Bedeutung sind; begrüßt die offene Konsultation der Kommission zu staatlichen Subventionen für grundlegende Dienstleistungen; begrüßt die kürzlich verabschiedeten neuen Leitlinien für Regionalbeihilfe; weist erneut darauf hin, dass ein Fahrplan für gezieltere staatliche Beihilfen, insbesondere für die Erbringung von DAWI, benötigt wird;
62. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine territoriale Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Krise im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und dem einschlägigen Überarbeitungsverfahren, das derzeit läuft, einzuleiten; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang der Analyse der Auswirkungen auf Unternehmen auf den Inseln der EU und in den Gebieten in äußerster Randlage im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 174 und 349 AEUV besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
63. fordert die Kommission auf, Bereiche, die die Grundlage für viele andere Branchen bilden, sowie die nachhaltige soziale und wirtschaftliche Wertschöpfungskette der Union sorgfältig zu berücksichtigen; bekräftigt, dass Technologien und Produktionsverfahren, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltauswirkungen führen, gefördert werden müssen;
64. fordert, dass alle Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften der EU mit den langfristigen gesellschaftlichen Zielen, insbesondere dem europäischen Grünen Deal, in Einklang gebracht werden, wobei den Klimaschutzverpflichtungen der EU Rechnung zu tragen ist; bedauert, dass die Festlegung des Energiemixes zwar weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die meisten Mitgliedstaaten jedoch staatliche Beihilfen nicht von solchen Zielen abhängig machen;
65. begrüßt die Konsultation, die zu der Frage eingeleitet wurde, wie die Wettbewerbspolitik den europäischen Grünen Deal unterstützen kann und ökologische und nachhaltige Effizienzgewinne bei staatlichen Beihilfen, bei der Fusionskontrolle und bei den Kartellvorschriften besser berücksichtigt werden können; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer bevorstehenden Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen und von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit konkrete Anreize und Bedingungen für die Fortsetzung der Dekarbonisierung zu schaffen; fordert insbesondere Leitlinien für Repowering, Hybridprojekte und Stromspeicherung sowie für Investitionen in Energieeffizienz und Gebäuderenovierung; bekräftigt darüber hinaus, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft Maßnahmen zur Bewältigung des Strukturwandels erfordert, einschließlich der Ermittlung von Kohleregionen als Fördergebiete gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV;
66. stellt besorgt fest, dass die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen ein langwieriger und schwerfälliger Prozess ist; betont ferner, dass die Transparenz und Rückverfolgbarkeit des Bewertungsverfahrens für staatliche Beihilfen verbessert werden sollten, wobei dem nicht vernachlässigbaren Risiko einer Verflechtung zwischen Fällen Rechnung getragen werden sollte;
Fusionskontrolle und Kartelle
67. fordert die Kommission auf, wachsam zu bleiben und Artikel 102 AEUV, in dem der Missbrauch einer beherrschenden Bestellung verboten wird, sowie ihre Verfahren zur Fusionskontrolle, die in der EG-Fusionskontrollverordnung(18) festgelegt sind, strikt umzusetzen;
68. begrüßt die Zusage der Kommission, ihre Bekanntmachung(19) aus dem Jahr 1997 über die Definition des relevanten Marktes im Rahmen ihrer Durchsetzung des Fusions- und Kartellrechts zu überprüfen; legt der Kommission nahe, bei ihren Bewertungen des Wettbewerbs auf Einzelfallbasis eine längerfristige Vision zu berücksichtigen, die der globalen Dimension und dem möglichen zukünftigen Wettbewerb Rechnung trägt; hebt hervor, dass die Definition des relevanten Marktes durch die Kommission in der Vergangenheit möglicherweise zu eng war, um dem dynamischen Wettbewerb auf globalen Märkten ausreichend Rechnung tragen zu können; fordert die Kommission auf, bei der Definition des Marktes einen dynamischeren Ansatz zu wählen und die Innovationskriterien zu einem Kernelement der einschlägigen Marktanalyse zu machen, wenn es um die europäische Fusionskontrolle geht;
69. fordert die Kommission auf, die Leitlinien für Fusionen zu überarbeiten, um die mit Fusionen verbundenen Effizienzgewinne zu berücksichtigen, einschließlich der Herausforderung für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass das Referat Prioritäten und strategische Koordinierung der GD COMP in der Lage ist, in Bezug auf Untersuchungen der GD COMP auf das Fachwissen aller Generaldirektionen der Kommission zurückzugreifen; ist der Ansicht, dass das Fachwissen, das der industriellen und sektoralen Strategie der Kommission zugrunde liegt, gestärkt werden könnte, um die Ermittlungsteams der GD COMP zu unterstützen, damit die Durchführbarkeit und die Folgen von Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Prioritäten der Kommission ermittelt werden können;
70. wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine Bewertung der Schadenersatzrichtlinie(20) vorzunehmen, sobald in allen Mitgliedstaaten ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Vorschriften gesammelt wurden, um zu beurteilen, ob möglicherweise Änderungen im Hinblick auf eine wirksamere und harmonisierte Durchsetzung von Schadenersatzklagen in der gesamten EU erforderlich sind;
71. begrüßt die Einführung des „eLeniency-Tools“ durch die Kommission; erinnert daran, dass mit der rasanten Entwicklung digitaler Märkte neue Herausforderungen bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik entstanden sind; empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, die Möglichkeiten zu prüfen, Vorabmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere auf den digitalen Märkten, und den Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden auf EU- und nationaler Ebene die notwendigen Mittel zur anonymen Datenerhebung zur Verfügung zu stellen, damit Marktversagen besser rechtzeitig erkannt werden kann;
72. weist darauf hin, dass es auch dann zu einem Missbrauch von Marktmacht und damit einhergehenden ungerechten Verhaltensweisen wie einer Verschlechterung der Qualität oder erpresserischen Verhaltensweisen kommen kann, wenn Produkte oder Dienstleistungen unentgeltlich bereitgestellt werden; betont, dass die Interessen der Verbraucher in der EU über niedrige Preise hinausgehen und im Einklang mit den Grundsätzen des AEUV auch Qualität, Innovation, Produktivität, Nachhaltigkeit, Umweltschutz und die Verbreitung fairer Handelsbeziehungen umfassen; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Wettbewerbspolitik der Wert öffentlicher Güter und die mit bestimmten Produktionsformen verbundenen externen Effekte besser berücksichtigt werden sollten;
73. stellt fest, dass die verschiedenen Ziele der Verträge in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs von Artikel 101 AEUV berücksichtigt werden; verweist insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Wouters(21), in der das allgemeine Interesse überwog und Einschränkungen des Wettbewerbs daher als gerechtfertigt angesehen wurden; fordert die Kommission auf, eine „Schadenstheorie“ zu formulieren, bei der preisorientierte Ansätze überwunden und umfassendere Erwägungen berücksichtigt werden sollten, wobei die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu betonen ist, was bedeutet, dass Wettbewerbsbeschränkungen nicht über das für das Allgemeininteresse erforderliche Maß hinausgehen dürfen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, diesbezüglich Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs“ gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung herauszugeben;
74. stimmt dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) zu, dass die Kommission ihre Durchsetzungsbefugnisse in Fusionskontroll- und Kartellverfahren insgesamt sinnvoll einsetzt, auch wenn Verbesserungen in einer Reihe von Bereichen notwendig sind; weist insbesondere darauf hin, dass die Umsatzschwellen möglicherweise nicht geeignet sind, um alle Fälle zu erkennen, die von den Wettbewerbsbehörden überprüft werden sollten; fordert die Kommission daher auf, eine Überarbeitung der Schwellenwerte in Betracht zu ziehen, damit Faktoren wie die Anzahl der betroffenen Verbraucher und der Wert der damit verbundenen Transaktionen in ihre laufende Evaluierung der EG-Fusionskontrollverordnung einbezogen werden; fordert die Kommission außerdem auf, bei ihrer laufenden Evaluierung der EG-Fusionskontrollverordnung auch höhere Konzentrationsniveaus aufgrund horizontaler Eigentumsverhältnisse bei großen Vermögensverwaltungsgesellschaften zu prüfen und in Erwägung zu ziehen, Leitlinien für die Anwendung von Artikel 101 und 102 AEUV in dieser Hinsicht zu erstellen;
75. stellt fest, dass der EuRH zwar zu Recht darauf hinweist, dass die Höhe der Geldstrafen allein keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob sie eine wirksame Abschreckung darstellen, dass er aber auch betont, dass durch die Obergrenze einer möglichen Geldstrafe selbst die abschreckende Wirkung in „schwerwiegenden Fällen“ eingeschränkt werden kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von der Kommission verhängte Geldstrafen zwar zu den höchsten der Welt gehören, dass aber fast zwei Drittel der von der Kommission in Kartellfällen seit 2006 verhängten Geldstrafen unter 0,99 % des weltweiten Jahresumsatzes und damit deutlich unter der zulässigen Obergrenze von 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens(22) geblieben sind; fordert die Kommission auf, die abschreckende Wirkung ihrer Geldbußen zu bewerten und in Erwägung zu ziehen, in schwerwiegenden Kartellfällen Geldbußen in Höhe von bis zu 40 % des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen;
76. weist darauf hin, dass Kartelle einige der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht darstellen und dass Monopole die bedenklichste Form der Marktkonzentration darstellen; betont, wie wichtig es ist, illegales Kartellverhalten aufzudecken, da solche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht den Interessen der EU-Bürger zuwiderlaufen, da durch sie die Kosten für die Verbraucher erheblich steigen und die Gefahr besteht, dass Innovationen und Qualität gehemmt werden;
77. hebt hervor, dass angesichts einer Krise einige Unternehmen versucht sein könnten, die Struktur einer Branche neu zu organisieren, indem sie sogenannte „Krisenkartelle“ bilden, d. h. Vereinbarungen zwischen den meisten oder allen Wettbewerbern zur Einschränkung der Produktion bzw. zur Reduzierung der Kapazität, um die Rentabilität zu erhöhen und einen Marktaustritt in Krisenzeiten zu verhindern;
78. schlägt vor, die Praktiken der „Killer-Übernahmen“ zu untersuchen, die die Innovation und die florierende Entwicklung europäischer Start-ups und kleiner Unternehmen gefährden könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der Kommission, eine häufigere Anwendung der „niederländischen Klausel“ in Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung zu fördern und damit zu beginnen, Verweisungen nationaler Wettbewerbsbehörden in Bezug auf Zusammenschlüsse, die auf EU-Ebene überprüft werden sollten, zu akzeptieren; fordert die Kommission auf, ihre Verweisungspraxis auf der Grundlage des genannten Artikels parallel zu der im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Verpflichtung zur Unterrichtung über Konzentrationen zu überprüfen und Leitlinien dazu herauszugeben;
Sektorspezifische Entwicklungen
79. bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die weitreichende Konzentration, die in der europäischen Landwirtschaft und der Lebensmittelversorgungskette besteht und zum Nachteil der Verbraucher, der kleinen Landwirte, der Umwelt und der biologischen Vielfalt geht; betont, dass übermäßige Marktmacht von Verarbeitern oder Käufern auf nachgelagerten Stufen der Lieferkette zu einem nicht tragbaren Abwärtsdruck auf die Agrarpreise führt;
80. begrüßt in diesem Zusammenhang die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette(23) als wichtigen ersten Schritt zur Gewährleistung von Fairness zwischen den Akteuren und zur Beseitigung unterschiedlicher Maßstäbe bei Praktiken in der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft sowie ungleicher Verhandlungspositionen; fordert die Kommission auf, den Fortschritt der Umsetzung genau zu überwachen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;
81. fordert die Kommission ferner auf, ihre eingehende Analyse des Umfangs und der Auswirkungen von Einkaufsallianzen fortzusetzen und dabei besonderes Augenmerk auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und einer größeren Transparenz der Geschäftspraktiken von Supermarkt- und Hypermarktketten zu legen, insbesondere wenn solche Praktiken den Markenwert und die Produktauswahl beeinflussen oder Innovation oder die Vergleichbarkeit der Preise einschränken, damit die Landwirte faire Bedingungen und faire Preise für ihre Erzeugnisse erhalten; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf mit Verlust auf EU-Ebene nicht verboten ist;
82. weist darauf hin, dass die Zahl der Proteste von Landwirten zunimmt, und stellt fest, dass die kumulativen Auswirkungen von Freihandelsabkommen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der EU eines der Anliegen der Teilnehmer sind; fordert die Kommission auf, allen wettbewerbswidrigen Praktiken von Drittländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die das Risiko einer Benachteiligung des Agrarsektors und der Landwirte in der EU bergen, da außerhalb der EU unterschiedliche Sozial-, Gesundheits-, Arbeits-, Umwelt- und Tierschutzstandards gelten; fordert die Anwendung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Einhaltung der Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse in laufenden und künftigen Handelsverhandlungen;
83. weist darauf hin, dass die Besteuerung hauptsächlich eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist, die von den politischen Ansichten und Maßnahmen der Regierungen und Parlamente abhängt und auf der Fiskalpolitik und den mit den öffentlichen Finanzen verbundenen politischen Zielen beruht; begrüßt die Wachsamkeit der Kommission bei der Durchsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich der Besteuerung; bekräftigt, dass selektive steuerliche Beihilfen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen können und dass aggressive Steuerplanung nicht nur den fairen Wettbewerb, sondern auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialsysteme im Allgemeinen beeinträchtigt; betont, wie wichtig es ist, das derzeitige Steuersystem zu reformieren, um sicherzustellen, dass Steuern dort gezahlt werden, wo die Wertschöpfung entsteht; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihre Leitlinien für staatliche Beihilfen zu überprüfen, um zu bewerten, welche steuerlichen Beihilfen den Wettbewerb verzerren;
84. nimmt besorgt Kenntnis von der Fragmentierung und den Unterschieden in Bezug auf Telekommunikation und ultraschnellen Breitband-Internetzugang sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten in ganz Europa; weist darauf hin, dass ein gesunder Wettbewerb erforderlich ist, um die Lücke zu schließen;
85. weist darauf hin, dass sich um eine kritische Zeit für das Hotel- und Gaststättengewerbe in der Union handelt, das wirtschaftlich und finanziell von der anhaltenden Krise am stärksten getroffen wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang staatliche Beihilfen für den Sektor;
86. fordert die Kommission auf, bei ihrer Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie(24) für einen angemessenen Verbraucherschutz im Bereich der Verbraucherkredite zu sorgen, indem sie unter anderem wirksame Wettbewerbsbedingungen zwischen den Anbietern sowie einen leichten Zugang fördert; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Verbraucher durch erhöhte Transparenz in die Lage versetzt werden, Angebote besser vergleichen zu können, unter anderem indem zwischen direkten Kosten im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Krediten und indirekten Kosten wie Gebühren für Dienstleistungen Dritter und Steuern, die nicht erstattungsfähig sind, unterschieden wird;
87. ist besorgt über den Kauf eines führenden Pressekonzerns, zu dem 20 führende Regionalzeitungen, 120 Wochenzeitschriften und 500 Online-Portale in dem betreffenden Mitgliedstaat gehören, durch ein staatliches Ölunternehmen(25); fordert die Kommission erneut auf, eine Studie über die Eigentumskonzentration bei den Medien in Europa durchzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufkauf europäischer Medienanbieter durch multinationale Unternehmen;
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88. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den nationalen und gegebenenfalls den regionalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
GroupMWorldwide, Inc., This Year Next Year: The End-Of-Year Forecasts December 2020, 2020 (https://www.groupm.com/this-year-next-year-global-end-of-year-forecast-2020/).
Statista, Dossier zu Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft (GAFAM), Artikel (2020), https://www.statista.com/study/47704/google-apple-facebook-amazon-microsoft-gafam/
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).
Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3).
Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. C 267 vom 22.10.2008, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.
Urteil vom 19. Februar 2002, J. C. J. Wouters, J. W. Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV/Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, C-309/99, EU:C:2002:98.
Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 6 und 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 2, 3 und 9,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979(1),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere das Ziel 5, mit dem bis 2030 die Geschlechtergleichstellung und die Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen angestrebt werden(2),
– unter Hinweis auf die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene(3),
– unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 79/7/EWG(4), Richtlinie 86/613/EWG(5), Richtlinie 92/85/EWG(6), Richtlinie 2004/113/EG(7), Richtlinie 2006/54/EG(8), Richtlinie 2010/18/EU(9) und Richtlinie 2010/41/EU(10)),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Wissenschafts- und Universitätslaufbahn von Frauen und zu bestehenden unsichtbaren Barrieren(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für das weibliche Unternehmertum darstellen(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter(15),
– unter Hinweis auf die am 25. Januar 2017 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Gender in regional cohesion policy“ (Geschlechterfragen in der regionalen Kohäsionspolitik) des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE)(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu Frauen, Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit(22),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU(23),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft(24),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2018 zu Betreuungsangeboten in der EU für eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter(25),
– unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Gender Budgeting – Mainstreaming gender into the EU budget and macroeconomic policy framework“ (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung – durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Haushalt und im makroökonomischen Politikrahmen der EU) des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE), die am 10. April 2019 veröffentlicht wurde(26),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern vom 19. Dezember 2018 mit dem Titel „The future of gender equality strategy after 2019: the battles that we win never stay won“ (Die Zukunft der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter nach 2019: Auf eine gewonnene Schlacht folgt stets eine Niederlage)(27),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und der Steuerpolitik in der EU(28),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU(29),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. März 2019 mit dem Titel „2019 Report on equality between women and men in the EU“ (Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2019) (SWD(2019)0101)(30),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt(31),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“(32),
– unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „The Missing Entrepreneurs 2019: Policies for Inclusive Entrepreneurship“ (Die fehlenden Unternehmer 2019: Maßnahmen für inklusives Unternehmertum), der von der OECD am 10. Dezember 2019 veröffentlicht wurde(33),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen(34),
– unter Hinweis auf die am 19. Februar 2019 von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie mit dem Titel „Gender Dimension of the EU Cohesion Policy“ (Die Geschlechterdimension in der EU-Kohäsionspolitik)(35),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Januar 2020 zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern(36),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau(37),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),
– unter Hinweis auf das Informationsblatt der Kommission vom 17. Juni 2020 mit dem Titel „Coronavirus Pandemic – Impact on Gender Equality“ (COVID-19-Pandemie – Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter)(38),
– unter Hinweis auf die Mitteilung des Europarats vom 29. Mai 2020 mit dem Titel „Nationale Minderheiten und COVID-19: Ungleichheit verschärft, Gefährdung verstärkt“,
– unter Hinweis auf das Diskussionspapier 129 der Kommission vom 24. Juli 2020 mit dem Titel „Gender Smart Financing Investing In & With Women: Opportunities for Europe“ (Geschlechtsspezifisches Smart Financing. In und mit Frauen investieren: Chancen für Europa)(39),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025“ (COM(2020)0565),
– unter Hinweis auf den am 16. Oktober 2020 veröffentlichten Gleichstellungsindex 2020 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE)(40),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0154/2021),
A. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta verankert ist; in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung daher als bereichsübergreifendes Prinzip in alle Aktivitäten, Maßnahmen, Aktionen und Programme der EU sowie in alle von der EU finanzierten Projekte und Strategien, einschließlich der Kohäsionspolitik, einbezogen und auch umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass größere Anstrengungen erforderlich sind, um gegen die vielfältigen Formen der Diskriminierung und Ungleichheit vorzugehen, mit denen Frauen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass nach Artikel 7 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen(41) für den Zeitraum 2014–2020 die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung von Programmen auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass Frauen und Männer, die im Kampf für die Gleichstellung an vorderster Front stehen, Engagement, Mut und Führungsstärke bei der Förderung der Chancengleichheit in der ganzen Welt gezeigt haben, insbesondere dort, wo solche Ungleichheiten fortbestehen, Frauen verfolgt werden und ihre Rechte allein deshalb verletzt werden, weil sie Frauen sind; in der Erwägung, dass wir als europäische Bürger stolz darauf sein sollten, die Gleichheit der Rechte und Pflichten, Freiheiten und Chancen von Männern und Frauen erreicht zu haben, und in der Erwägung, dass Frauen heute einige der wichtigsten Institutionen leiten und einige der wichtigsten politischen Ämter in Europa innehaben; in der Erwägung, dass diese positiven Errungenschaften dazu beitragen, Stereotype abzubauen und Vorbilder zu fördern;
B. in der Erwägung, dass mit der Kohäsionspolitik die Disparitäten zwischen den verschiedenen Regionen und der Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen angegangen werden sollen, um ihre harmonische Gesamtentwicklung im Hinblick auf die Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, von dem die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ein wesentlicher Bestandteil ist; in der Erwägung, dass sich die Kohäsionspolitik als relevant erwiesen hat, indem sie erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die Gleichstellung der Bürger und das territoriale Gleichgewicht erzielt hat;
C. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein wichtiges Instrument ist, nicht nur, um die Verwirklichung der Gleichstellung der Bürger, die nachhaltige Entwicklung und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aktiv und wirksam zu unterstützen, sondern auch um Ungleichheiten abzubauen, von denen Gruppen betroffen sind, die noch immer unter Diskriminierung leiden, auch Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ein horizontales Ziel aller kohäsionspolitischen Fonds ist; in der Erwägung, dass die Strukturfonds eine sehr wichtige Ressource zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erzielung von Fortschritten im Bereich der Geschlechtergleichstellung sind;
D. in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, der Gleichstellung von Männern und Frauen, Regionen oder Generationen unter anderem für den Abbau lokaler und regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten sowie für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und einer gerechten, inklusiven und nachhaltigen Entwicklung der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Regionen von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass es in den letzten Jahrzehnten Fortschritte im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen gegeben hat und dass sich die Gleichstellung der Geschlechter in der EU in vielerlei Hinsicht durchweg verbessert hat; in der Erwägung, dass die Unterrepräsentation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die verfügbaren Indikatoren nach wie vor eine vertikale und horizontale Segmentierung auf dem Arbeitsmarkt sowie im sozioökonomischen und politischen Bereich zeigen; in der Erwägung, dass der Vertrag von Rom bereits den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit enthielt, sowie in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik dazu beitragen kann, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu schaffen, die auch der weiteren Verringerung dieser Kluft und der Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt zuträglich sind; in der Erwägung, dass die wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nach Angaben des EIGE starke positive soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben würde, darunter ein Anstieg des Pro-Kopf-BIP der EU, Millionen zusätzlicher Arbeitsplätze und ein Anstieg des BIP der Mitgliedstaaten;
E. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof derzeit die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im europäischen Haushalt evaluiert; in der Erwägung, dass dieser Prüfbericht, der im ersten Quartal 2021 veröffentlicht werden soll, nützliche Erkenntnisse darüber liefern wird, wie die geschlechtsspezifische Dimension in den kohäsionspolitischen Maßnahmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 umgesetzt werden kann;
F. in der Erwägung, dass während des Programmplanungszeitraums 2014–2020 die wichtigsten kritischen Elemente in Bezug auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch die Kohäsionspolitik unter anderem die Kluft zwischen den formellen Erklärungen in den Partnerschaftsvereinbarungen und den operationellen Programmen einerseits (in denen die Förderung der Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung proklamiert wird) und ihrer tatsächlichen Umsetzung sowie das eher schwache politische Engagement in diesem Bereich waren; in der Erwägung, dass in den Partnerschaftsabkommen und operationellen Programmen erklärt wird, dass die Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung eingehalten und gefördert werden; in der Erwägung, dass in Bezug auf die Beteiligung von Frauen an allen Phasen des Zyklus der Kohäsionspolitik, insbesondere bei der Entwicklung von Programmen und Entscheidungsprozessen sowie bei der Umsetzung der ausgewählten Projekte, noch größere Anstrengungen erforderlich sind; in der Erwägung, dass im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschlechtsspezifische Fragen hauptsächlich im Rahmen der operationellen Programme des Europäischen Sozialfonds (ESF) angegangen wurden; in der Erwägung, dass der Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im selben Zeitraum sehr begrenzt war;
G. in der Erwägung, dass nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten aus zuverlässigen und überprüften Quellen sowie geschlechtsspezifische Indikatoren von wesentlicher Bedeutung sind, damit bestimmte Sektoren oder Regionen von der EU-Unterstützung in einer Weise profitieren können, die die Ungleichheiten vor Ort, mit denen sie konfrontiert sind, wirksam bekämpft, sodass der Entscheidungsprozess verbessert und der Erfolg direkter und indirekter kohäsionspolitischer Maßnahmen bewertet werden kann, die darauf abzielen, ungleiche oder ungerechte Situationen besser zu ermitteln, bei denen gehandelt werden muss und wirksame politische Maßnahmen konzipiert werden müssen, um gleiche Rechte und Freiheiten für alle Bürger zu gewährleisten;
H. in der Erwägung, dass es im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter an politischer Kohärenz mangelt; in der Erwägung, dass es noch kein einheitliches System gibt, mit dem in den Organen der EU ein identisches Verständnis und eine identische Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung möglich wäre;
I. in der Erwägung, dass die vollständigen wirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und sozialen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind; in der Erwägung, dass Vorstudien darauf hindeuten, dass die COVID-19-Pandemie die bestehenden Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen noch verschärft hat, insbesondere im Hinblick auf eine Zunahme unbezahlter Betreuungsarbeit und ein Ungleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben sowie häusliche Gewalt, und unverhältnismäßige Auswirkungen auf Mädchen und Frauen, insbesondere aus marginalisierten Gruppen, hat; in der Erwägung, dass dies auch darauf zurückzuführen ist, dass Frauen häufig die Mehrheit in Bereichen bilden, die von der Pandemie betroffen sind, wie Bildung und Gesundheit; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik und insbesondere der anstehende ESF Plus dem Rechnung tragen sollten;
J. in der Erwägung, dass mit dem Aufbaufonds der EU Wirtschaftszweige unterstützt werden, die stark von der Krise betroffen sind; in der Erwägung, dass die Auswirkungen auf die europäische Gesellschaft insgesamt daher langfristig in der Bildung, der Beschäftigungsfähigkeit und der Zukunft aller Bürger zu spüren sein werden und dass die rasche Reaktion der europäischen Organe und ihre Bereitschaft, die europäische Gesellschaft zu unterstützen, zu begrüßen ist; in der Erwägung, dass sich die übergeordneten Prioritäten des Aufbaufonds der EU auf Bereiche konzentrieren, in denen ein hoher Anteil an männlicher Beschäftigung zu verzeichnen ist, und daher potenziell die Gefahr besteht, dass die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen in der Beschäftigung weiter zunehmen;
K. in der Erwägung, dass Frauen und Männer nicht die gleichen Ressourcen, Bedürfnisse und Präferenzen haben; in der Erwägung, dass in vielen Politikbereichen häufig vor allem die männliche Perspektive berücksichtigt wird; in der Erwägung, dass Frauen und Männer daher Dienstleistungen und Infrastrukturen oft unterschiedlich wahrnehmen und ihre Prioritäten bei Grundversorgungsleistungen oft nicht die gleichen sind;
L. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen das Rückgrat der regionalen Wirtschaft bilden; in der Erwägung, dass die Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der integrativen Einstellung und des gleichen Entgelts die Gleichstellung der Geschlechter in den KMU ermöglichen wird;
M. in der Erwägung, dass viele Investitionen Frauen und Männer unterschiedlich betreffen, weshalb es notwendig ist, bei Investitionen eine Gleichstellungsperspektive anzuwenden;
Die Rolle der Kohäsionspolitik bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugunsten von sozioökonomischem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung
1. betont die Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Förderung der Gleichstellung von Menschen und Regionen, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, und für die Umsetzung der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Gesundheitsprioritäten wie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte; weist darauf hin, dass zur Verwirklichung aller damit verbundenen politischen Ziele angemessene, ausreichende und nachhaltige Mittel erforderlich sind; empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Entwicklung und Genehmigung von Programmen Gleichstellungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen;
2. vertritt die Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter nach wie vor hauptsächlich allgemein thematisiert wird und auf die unter den Europäischen Sozialfonds (ESF) fallenden Politikbereiche sowie auf die Phasen der Kontextanalyse und der Programmplanung beschränkt ist, wobei sie eigentlich in den Phasen der Umsetzung, Überwachung und Evaluierung auf regelmäßiger Basis stärker berücksichtigt werden müsste; weist darauf hin, dass in jeder Programmplanungsphase die vorrangigen Bereiche ermittelt werden müssen, die zur Gleichstellung der Geschlechter und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen;
3. ist der festen Überzeugung, dass die EU-Vorschriften klar und deutlich formuliert werden sollten, um ihre Anwendung zum Wohle der Bürger zu erleichtern, auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichstellung von Männern und Frauen; betont, dass der Mangel an geeigneten Ressourcen eine der Hauptursachen für Diskriminierung ist;
4. betont, dass ein starkes politisches Engagement für den Schutz der rechtlichen Gleichstellung der Geschlechter in der gesamten Bevölkerung sowie für ein faires, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine entsprechende territoriale Entwicklung notwendig ist; weist darauf hin, dass es für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von wesentlicher Bedeutung ist, für eine gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu sorgen, wodurch der Druck auf Frauen während des Urlaubs aus familiären Gründen verringert wird; betont daher, dass die EU eine stärkere Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie braucht, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;
5. hebt hervor, dass ein koordinierter Regulierungsrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, nationale Leitlinien und technische Unterstützung für die Überwachung geschlechtsspezifischer Auswirkungen, die in den Amtssprachen der EU verfügbar sind, sowie eine stärkere Kontrolle auf EU-Ebene nach Einführung von Programmen wichtig sind; fordert überdies, dass die Verbindung zu den nationalen Plänen, die sich aus dem Aufbauplan ergeben, bei der Festlegung der Ziele dieser Programme hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung berücksichtigt wird;
6. betont die Notwendigkeit einer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter mit klaren Zielen und Vorgaben auf nationaler und regionaler Ebene sowie von Programmen zur Sensibilisierung für die Vorteile der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit von Frauen und Männern für sozioökonomisches Wachstum und nachhaltige Entwicklung auf nationaler und regionaler Ebene;
7. hält es für notwendig, die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden und der Durchführungspartner zu verbessern und deren Fortbildung und Kapazitätenaufbau im Hinblick auf die geschlechtsspezifische Dimension der Strukturfonds weiterzuentwickeln sowie dem Bedarf an koordinierten Überwachungsstrategien, einer einheitlichen Methodik und Bewertungssystemen im Hinblick auf die Verwaltung und Aufschlüsselung nützlicher Daten zur Ermittlung möglicher Ungleichheiten zwischen den Bürgern zu entsprechen; betont, wie wichtig es ist, die Fortbildungsergebnisse zu evaluieren, um ihre Wirksamkeit bei der Verbesserung der Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung zu beurteilen;
8. erachtet es als wichtig, das Partnerschaftsprinzip bei der nationalen Programmplanung im Rahmen der Kohäsionspolitik zu beachten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen des Partnerschaftsprinzips bereichsübergreifend und bei der Ausarbeitung des Partnerschaftsabkommens eng mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozial- und Wirtschaftspartnern, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft abzustimmen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit wirksamer Gleichstellungspolitik auf lokaler und regionaler Ebene Rechnung zu tragen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Förderung der Gleichstellungspolitik durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Beseitigung von Geschlechterstereotypen bei der Berufswahl und Verbesserung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen;
9. ist der Ansicht, dass den Programmbeteiligten und Überwachungsausschüssen klarere Indikatoren für die Effizienz und Wirksamkeit der Programme an die Hand gegeben werden müssen, wenn es um die Umsetzung einer Geschlechterperspektive in konkreten Projekten geht, insbesondere bei EFRE-Interventionen; ist der Ansicht, dass die Leitlinien, Fortbildungsmaßnahmen und konkreten Beispiele für bewährte Verfahren, die sich mit diesem Thema befassen, nach wie vor begrenzt sind; unterstreicht in diesem Zusammenhang das Potenzial des EFRE/Kohäsionsfonds zur Überwindung der Kluft, mit der Frauen immer noch konfrontiert sind, insbesondere in Bezug auf weibliches Unternehmertum und den digitalen Sektor, da Frauen nur 34,4 % der Selbstständigen und 30 % der Start-up-Unternehmer in der Europäischen Union ausmachen; fordert den Rat nachdrücklich auf, eine Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) zu erzielen, da er ein sehr wichtiges Instrument ist, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen auf höchster Ebene zu erreichen; fordert, dass ein Teil der Mittel der Kohäsionspolitik für die Unterstützung von Frauen in Armut, armutsgefährdeten Frauen, alleinerziehenden Müttern, Frauen mit Behinderungen und Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, verwendet wird; fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, solche Programme bereitzustellen;
10. weist mit Nachdruck darauf hin, dass während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung aller im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführten Programme die Gleichstellung der Geschlechter sowie Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung sichergestellt werden sollten, auch durch positive Maßnahmen, falls nötig und zutreffend; betont, dass bei den Maßnahmen zur Überwindung der Kluft zwischen den Geschlechtern im Rahmen der Kohäsionspolitik auch ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt werden sollte; ist der Ansicht, dass bei der Zusammensetzung von Expertengruppen in den verschiedenen Phasen des Politikzyklus eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sichergestellt sein sollte;
11. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, bei Entscheidungen über Förderprogramme oder -regionen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu befolgen, einschließlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Achtung der Grundrechte, und im Falle von Verstößen gegen diese Grundsätze Überwachung, Untersuchung und angemessene Maßnahmen folgen zu lassen, wobei stets Sorge für den Schutz der Endbegünstigten zu tragen ist; ist der Ansicht, dass die Begünstigten der Kohäsionspolitik keine diskriminierende Politik betreiben sollten, insbesondere nicht gegenüber den Gruppen, die nach wie vor unter Diskriminierung leiden, wie z. B. die LGBTI-Gemeinschaft; bestärkt die Ablehnung von Anträgen potenzieller Begünstigter, einschließlich regionaler oder lokaler Behörden, die diskriminierende Maßnahmen gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft ergriffen haben, etwa im Rahmen der Erklärung von „LGBTI-freien Zonen“;
12. weist darauf hin, dass die Synergien zwischen Kohäsionsfonds, Aufbaufonds und anderen bestehenden Programmen verbessert werden müssen, wie z. B. Programmen mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für Frauen zu verbessern – u. a. durch die Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der prekären Beschäftigung, Investitionen in Pflegeeinrichtungen, die Bekämpfung und Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt und die Sicherstellung des Zugangs zu Diensten im Rahmen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;
13. nimmt die Belastung, der Frauen als hauptsächliche Betreuungspersonen im beruflichen wie im privaten Umfeld ausgesetzt sind, sowie ihren Wert für das Gemeinwesen, insbesondere während der COVID-19-Krise, zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass 80 % der geleisteten Betreuungs- und Pflegetätigkeiten in der EU von oft unbezahlten informellen Pflegekräften geleistet werden, von denen 75 % Frauen sind; weist daher auf die zentrale Rolle hin, die der Kohäsionspolitik dabei zukommt, angemessene Investitionen in Betreuungsdienste sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Kohäsionspolitik für die Bereitstellung von Pflegeleistungen verfügbaren Mittel vorrangig zu verwenden, um nicht nur die zunehmende Nachfrage nach Betreuungsinfrastrukturen zu decken, sondern auch die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Beschäftigung, die daraus resultierenden Lohn- und Rentenunterschiede und die Segregation des Arbeitsmarktes wirksam zu bekämpfen und infolgedessen die Arbeitsbedingungen zu verbessern und gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu gewährleisten, die informelle Beschäftigung und die Prekarität zu bekämpfen und neue hochwertige Arbeitsplätze in diesem Sektor zu schaffen sowie einen Übergang zu einer besseren, für alle zugänglichen Pflegewirtschaft zu fördern; fordert die Kommission daher auf, einen Betreuungs- und Pflegedeal für Europa vorzuschlagen, mit dem ein solcher Übergang unterstützt werden soll; betont darüber hinaus, dass in den sozioökonomischen Schutz von Frauen investiert werden muss, da sie zumeist die Verantwortung für unbezahlte Pflege- und Betreuungsarbeit übernehmen und oft nur einen sehr geringen Sozialschutz haben;
14. betont, dass es immer noch eine gravierende digitale Kluft gibt, die es zu überwinden gilt, und dass mehr in Digitalisierung, digitale Innovation und digitale Konnektivität investiert werden muss; betont, dass die Kohäsionspolitik den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Männern zu Bildung und Beschäftigung fördern, positive Maßnahmen ergreifen muss, um die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern zu überwinden und den gerechten, ökologischen und digitalen Wandel zu fördern und gleichzeitig die Arbeitnehmer zu schützen, die von diesen Übergängen betroffen sein werden, beispielsweise durch die Erhöhung des Anteils weiblicher Absolventen in MINT-Fächern und ihre Beteiligung in Sektoren, die für den ökologischen Wandel von entscheidender Bedeutung sind, wie dem Energiesektor; erkennt an, dass Innovation ein wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung und grüne Arbeitsplätze in der EU ist und dass jede Region durch maßgeschneiderte Strategien in die Lage versetzt werden kann, ihre eigenen Wettbewerbsvorteile zu erkennen und auszubauen;
15. hebt die zentrale Rolle der Kohäsionspolitik für Investitionen in hochwertige öffentliche Dienstleistungen – unter anderem im Gesundheitswesen – und soziale Infrastruktur hervor, sowohl im Hinblick auf die Bekämpfung diverser Ungleichheiten, insbesondere Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, als auch auf die Schaffung einer widerstandsfähigen Gesellschaft und die Bewältigung wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Krisen; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik auf eine harmonische Entwicklung der Regionen im Rahmen des Ziels der sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz abzielt und damit zum Wohlergehen der Bürger beiträgt; vertritt daher die Auffassung, dass bei der Kohäsionspolitik besonderes Augenmerk auf Frauen gerichtet werden sollte, die in vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen – wie zum Beispiel Gebiete in äußerster Randlage, Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Bergregionen – leben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die wirksame Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen dazu beiträgt, Entvölkerungstendenzen in Konvergenzregionen, die für dieses Phänomen anfällig sind, umzukehren;
16. weist darauf hin, dass die von den lokalen und regionalen Regierungen im Einklang mit der Agenda 2030 in Angriff genommenen Strategien für eine nachhaltige integrierte städtische und territoriale Entwicklung die Möglichkeit bieten, sicherzustellen, dass alle Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Ziels Nr. 5 für nachhaltige Entwicklung, bei der Gestaltung von Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene berücksichtigt werden; betont die Rolle der Städte und Regionen, die sich lange Zeit an vorderster Front für die Geschlechtergleichstellung eingesetzt haben, sowie der europäischen Stadtentwicklungsinitiativen, wie z. B. der Leipzig-Charta; ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik zum Abbau der weit verbreiteten Ungleichheiten in den Städten beitragen sollte, indem sie eine verstärkte Teilhabe von Frauen an der Strategieplanung im Bereich der Regional- und Stadtentwicklung fördert, sodass Städte und Gemeinden geschlechtergerecht gestaltet und allen Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden; betont, dass eine geschlechtersensible Stadtplanung einen gerechteren und gleichberechtigteren Zugang zu städtischen Gütern sicherstellen kann; betont ferner, dass den Regionen und lokalen Regierungen eine Schlüsselrolle bei der Förderung der sozialen Eingliederung zukommt und dass eine geschlechtersensible Raumplanung dazu beitragen kann, diesen Prozess voranzubringen;
Gleichstellung der Geschlechter in der Kohäsionspolitik nach 2020
17. fordert ein starkes politisches Bekenntnis zur Gleichstellung der Geschlechter auf EU-, nationaler und regionaler Ebene, um die Aufmerksamkeit der nationalen, regionalen und lokalen Akteure für die Gleichstellung der Geschlechter und für Gleichstellungsaspekte sowohl unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte als auch als entscheidender Faktor für die sozioökonomische Entwicklung zu erhöhen und weiteres Engagement in diesem Bereich zu fördern;
18. fordert, dass in allen Programmen für die Zeit nach 2020 klare und konkrete Zielvorgaben und Anforderungen zu Gleichstellungszielen und zu mehr Chancen und Gleichstellung von Männern und Frauen eingeführt werden, wobei alle entsprechenden Tätigkeiten mit spezifischen und interdisziplinären Maßnahmen verknüpft werden müssen;
19. unterstützt nachdrücklich die Ex-ante-Anforderung, eine nationale Gleichstellungsstrategie mit klaren Zielen und Vorgaben zur Unterstützung der kohäsionspolitischen Maßnahmen zu entwickeln, um ihre Wirksamkeit und ihren Mehrwert in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine solche Strategie durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch gezielte Maßnahmen, Verpflichtungen und verbindliche Leitlinien;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel der Kohäsionspolitik zu nutzen, um regionale wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu verringern, wobei besonderes Augenmerk gelegt werden sollte auf die Bekämpfung der Feminisierung der Armut, die Arbeitslosigkeit bei Frauen und ihren Ausschluss von zahlreichen wirtschaftlichen Chancen, die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung, die Förderung und fortgesetzte Stärkung der Rolle der Frau durch einen besseren Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Umsetzung von Prioritäten im Bereich Gesundheit, wie sie in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2020–2025 festgelegt sind, insbesondere die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte als grundlegendes Menschenrecht und wesentlicher Bestandteil des Wohlbefindens der Menschen, sowie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; fordert ferner, dass die Synergien zwischen Kohäsionsfonds, Aufbaufonds und anderen bestehenden Programmen verbessert werden, um die Arbeitsbedingungen für Frauen zu verbessern – unter anderem durch die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, unsicherer Beschäftigungsverhältnisse und informeller Arbeit –, in Betreuungseinrichtungen zu investieren, geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen und zu verhüten und den Zugang zu Diensten im Rahmen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sicherzustellen;
21. betont, dass Partnerschaften mit Gleichstellungsgremien wichtig sind, und befürwortet ausdrücklich deren Einbeziehung in alle Programmplanungsphasen, um eine bessere Abstimmung zwischen den durchgeführten Maßnahmen und den Bedürfnissen von Frauen und Männern durch die Konsolidierung des institutionellen Rahmens und die Stärkung der Koordinierungs- und Unterstützungsgremien für Gleichstellung in allen Politikbereichen sicherzustellen;
22. fordert die Einführung einer geschlechterdifferenzierten Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung als Teil der Bewertungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Verwendung der Mittel und der Frage, ob die Gleichstellungsziele tatsächlich eingehalten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass bei der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 eine Bewertung der Verwendung der Mittel vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz, Auswirkungen und gegebenenfalls Inklusivität und Nichtdiskriminierung, auch aus der Geschlechterperspektive, zu beurteilen;
23. weist darauf hin, dass die Fonds auf der Grundlage von Informationen bewertet werden müssen, die im Rahmen spezifischer Überwachungsanforderungen gesammelt wurden; betont, dass messbare Indikatoren gegebenenfalls auch eine Überwachung der Unterstützung der Geschlechtergleichstellung ermöglichen sollten;
24. begrüßt, dass die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender Mainstreaming als eine der horizontalen Prioritäten des neuen MFR und als horizontaler Grundsatz in die neue Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen aufgenommen wurden; weist darauf hin, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung die Anwendung des Gender Mainstreaming auf allen Ebenen des Haushaltsverfahrens ist; betont, dass die Überwachung der Programme nicht nur darauf abzielen sollte, die entsprechenden Ausgaben in allen Haushaltslinien zu erfassen, sondern, was noch wichtiger ist, die Leistung des EU-Haushalts im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten; betont, dass jede geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung in den Amtssprachen der EU verfügbar sein sollte; empfiehlt, dabei Kriterien heranzuziehen, die nicht nur das nationale Medianeinkommen und das jährliche Medianbruttoeinkommen in Kaufkraftparität bewerten, sondern auch nicht-ökonomische Indikatoren, wie z. B. solche, die das subjektive Wohlbefinden, die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt, das Engagement der Bürger, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und soziale Kontakte messen; betont, dass die Bewertung der Ergebnisse nur möglich ist, wenn nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zur Verfügung stehen;
25. hebt das in einigen Mitgliedstaaten bestehende geschlechtsspezifische Datengefälle im Bereich der Kohäsionspolitik und der Stadtplanung hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, Datenerhebungsmethoden einzuführen, die geschlechtsspezifisch aufgeschlüsselte Daten umfassen, damit die Unterschiede zwischen den Geschlechtern angemessen analysiert werden können; betont, dass die Kommission, um eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu erreichen, eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung für alle Maßnahmen und Legislativvorschläge im Bereich der Kohäsionspolitik vornehmen, geschlechtsspezifische Indikatoren festlegen, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erfassen und geschlechtsspezifische Evaluierungen durchführen sollte;
26. fordert alle Organe auf, Leitlinien anzubieten und regelmäßig praktische Schulungen auf allen Verwaltungsebenen durchzuführen, um konkrete Beispiele für bewährte Verfahren im Bereich der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, der Integration und der soliden Haushaltsführung zu verbreiten und zu verankern; betont außerdem, dass die Kriterien für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in der Phase der Projektauswahl durch eine höhere Punktevergabe und Anforderungen für praktischere Maßnahmen gestärkt werden sollten; begrüßt die Rolle des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; hebt dessen positiven Beitrag zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, auch im Bereich der Kohäsionspolitik, hervor; fordert eine angemessene Finanzierung des EIGE und empfiehlt, die bestehenden, vom EIGE entwickelten Instrumente wie sein Instrumentarium für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in allen Phasen der Bewertung, Umsetzung und Überwachung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen;
27. hebt die Tatsache hervor, dass zahllose Frauen mit den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, was zu einem sprunghaften Anstieg der Meldungen von häuslicher Gewalt geführt hat; fordert den Rat auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die EU dringend abzuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus der Kohäsionspolitik bereitzustellen und Programme durchzuführen, die darauf abzielen, Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen und den Opfern von Gewalt zu helfen; betont die Unterschiede bei der Quantität und Qualität der Dienstleistungen für Frauen und Kinder, die unter geschlechtsspezifischer Gewalt leiden, und die Rolle der Kohäsionspolitik beim Abbau solcher Ungleichheiten; betont, dass die lokalen Gebietskörperschaften regionale Arbeitgeber und nichtstaatliche Organisationen in ihre Arbeit einbeziehen müssen;
28. fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung zur Einführung der neuen Kohäsionspolitik 2021–2027 die notwendigen Empfehlungen zur Förderung der geschlechtsspezifischen Dimension sowie geschlechtsspezifische Fragen aufzunehmen;
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29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56).
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).
Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
Studie/eingehende Analyse – „Gender Dimension of the EU Cohesion Policy“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B – Struktur- und Kohäsionspolitik, 19. Februar 2019, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/629185/IPOL_STU(2019)629185_EN.pdf
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu demselben Thema(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016)0087),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Oktober 2015 über die Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 (COM(2015)0478),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (COM(2019)0352) und die Entschließung vom 16. September 2020 zur Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(3) und auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2020 über einen allgemeinen Umweltaktionsplan der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(4),
– unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrates (IPBES) vom 31. Mai 2019 über Biodiversität und Ökosystemleistungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und die bevorstehende 15. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den „Global Biodiversity Outlook 5“ (Weltbiodiversitätsbericht 5) des VN-Sekretariats des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 15. September 2020,
– unter Hinweis auf die Berichte des Weltklimarats (IPCC), insbesondere auf den Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima vom 24. September 2019, den Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme vom 8. August 2019 und den Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung (SR15) vom 8. Oktober 2018,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,
– unter Hinweis auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona), das Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung, das Helsinki-Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen),
– unter Hinweis auf den Bericht vom 24. Januar 2018 und den Bericht vom 15. Juli 2020 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Frage der Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt,
– unter Hinweis auf die „Leaders‘ Pledge for Nature“ (Zusage der Staats- und Regierungschefs zur Erhaltung der Natur im September 2020) mit dem Titel „United to Reverse Biodiversity Loss by 2030 for Sustainable Development“ (Vereint den Verlust an biologischer Vielfalt bis 2030 für eine nachhaltige Entwicklung umkehren) vom 28. September 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment – state and outlook 2020“ („Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),
– unter Hinweis auf den Bericht der EUA vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013–2018“ (Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013–2018),
– unter Hinweis auf den „Global Resources Outlook 2019“ (Weltressourcenbericht 2019) des Internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf den IPBES-Workshop-Bericht über Biodiversität und Pandemien vom 29. Oktober 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht 2020 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) über den weltweiten Zustand der Fischerei und der Aquakultur,
– unter Hinweis auf den am 13. Oktober 2020 veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus der Reihe „Science for policy“ mit dem Titel „Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services: An EU ecosystem assessment“ (Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen: Eine EU-Ökosystembewertung),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (EuGH) vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken” sowie den Sonderbericht vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt“, den Sonderbericht vom 9. Juli 2020 mit dem Titel „Schutz wilder Bestäuber in der EU – Initiativen der Kommission haben keine Früchte getragen“ und den Sonderbericht vom 26. November 2020 mit dem Titel „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“,
– unter Hinweis auf das Briefing der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Management effectiveness in the EU's Natura 2000 network of protected areas“ (Wirksamkeit der Bewirtschaftung der Schutzgebiete des Natura-2020-Netzes der EU),
– unter Hinweis auf das Briefing der Europäischen Umweltagentur und vom 11. Januar 2021 mit dem Titel „Growth without economic growth“ (Wachstum ohne Wirtschaftswachstum),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der Ad-hoc-Sachverständigengruppe des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 15. April 2020 zur Risiko-Bewertung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zur 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Japans Entscheidung, den Walfang in der Fangsaison 2015/2016 wiederaufzunehmen(10), und auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Walfang in Norwegen(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2020 zu dem Europäischen Jahr für grünere Städte 2022(13),
– gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Fischereiausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0179/2021),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Klima- und Umweltnotstand ausgerufen und sich verpflichtet hat, dringend die erforderlichen konkreten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bedrohung zu bekämpfen und einzudämmen, bevor es zu spät ist(14); in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und der Klimawandel sich gegenseitig verstärken(15) und gleichwertige Bedrohungen für das Leben auf unserem Planeten darstellen und als solche dringend gemeinsam bekämpft werden sollten;
B. in der Erwägung, dass sich der Zustand der Natur in einem in der Geschichte der Menschheit noch nie dagewesenen Tempo und Umfang verschlechtert; in der Erwägung, dass weltweit eine Million Arten vom Aussterben bedroht ist(16); in der Erwägung, dass sich gemäß den Naturschutzrichtlinien der EU nur 23 % der Arten und 16 % der Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand befinden(17);
C. in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und das bevorstehende internationale Übereinkommen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt darauf abzielen, den EU-Rahmen und den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt bis 2030 festzulegen;
D. in der Erwägung, dass 2021 ein entscheidendes Jahr für die biologische Vielfalt ist und die COP15 für die biologische Vielfalt so durchschlagend sein sollte, wie es seinerzeit das Übereinkommen von Paris war; in der Erwägung, dass die COP15 und die COP26 der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) eine einzigartige Chance darstellen, von einem reaktiven Modell zu einem vorausschauenden, vorsorgenden Modell überzugehen und damit die notwendigen einschneidenden Veränderungen auf den Weg zu bringen;
E. in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 eine der zentralen Initiativen des Europäischen Grünen Deals darstellt; in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ – zusammen mit anderen Maßnahmen – den Wandel im Hinblick auf den Schutz der Natur und die Erhaltung der Arten und Lebensräume prägen;
F. in der Erwägung, dass es nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht zu spät dafür ist, die derzeitigen Tendenzen beim Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten und umzukehren(18); in der Erwägung, dass dafür grundlegende Veränderungen notwendig sind;
G. in der Erwägung, dass der Mensch Teil der Natur ist und Natur einen immanenten Wert hat; in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt ein wesentlicher Bestandteil des Welterbes ist;
H. in der Erwägung, dass das Artensterben andauert, die Ökosysteme und die Bereitstellung von Ökosystemleistungen dadurch gefährdet sind und es eine Bedrohung für das Wohlergehen und Überleben der Menschen darstellt; in der Erwägung, dass die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) allein in den vergangenen zehn Jahren 160 Arten für ausgestorben erklärt hat;
I. in der Erwägung, dass sich gemäß Angaben des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) 90 % der Landflächen bis 2050 erheblich verändern dürften und 75 % der Landflächen sich bereits erheblich verändert haben; in der Erwägung, dass 85 % der Feuchtgebiete bereits verschwunden sind;
J. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt für die Ernährungssicherheit, das Wohlergehen des Menschen und die Entwicklung weltweit von entscheidender Bedeutung ist;
K. in der Erwägung, dass die EU die Chance nutzen und die aus der COVID-19-Krise gezogenen Lehren in ihre politische Maßnahmen und Zielen einbeziehen sollte;
L. in der Erwägung, dass 70 % der neu auftretenden Krankheiten und Pandemien von Tieren ausgehen(19); in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass Verfahren, durch die die biologische Vielfalt gefährdet wird, zu erhöhten Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren führen können;
M. in der Erwägung, dass sich die Kontakte zwischen Menschen und Wildtieren durch die Zerstörung der natürlichen Lebensräume und den Handel mit Wildtieren erhöhen und damit einen wesentlichen Faktor für das künftige Auftreten und die Verbreitung von Viruskrankheiten darstellen(20);
N. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt einen positiven Beitrag zur Gesundheit des Menschen leistet; in der Erwägung, dass bis zu 80 % der von Menschen verwendeten Arzneimittel natürlichen Ursprungs sind(21);
O. in der Erwägung, dass die EU über mehr Schutzgebiete als alle anderen Regionen in der Welt verfügt(22); in der Erwägung, dass das derzeitige Netz gesetzlich geschützter Gebiete, einschließlich solcher, die streng geschützt sind, noch nicht ausreicht, um die biologische Vielfalt zu bewahren(23);
P. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine wirksame Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes nach wie vor große Umsetzungslücken in der EU gibt;
Q. in der Erwägung, dass Natura 2000 zur Erhaltung von Arten beiträgt, viele bedrohte Arten jedoch nicht Teil dieses Netzes sind(24);
R. in der Erwägung, dass durch Natura 2000 schätzungsweise 52 000 direkte und indirekte Arbeitsplätze im Naturschutzmanagement gesichert werden und etwa 3,1 Millionen (ein Viertel) der Arbeitsplätze im Tourismus einen Bezug zu Schutzgebieten haben(25); in der Erwägung, dass die Ausweitung der Schutzgebiete darauf abzielt, die biologische Vielfalt zu schützen, zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen beizutragen und erhebliche Erträge bei Investitionen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu generieren;
S. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof schwerwiegende Mängel in den politischen Maßnahmen der EU hinsichtlich des Schutzes oder der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt aufgezeigt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf unzureichende Maßnahmen zum Schutz oder zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, mangelnde Umsetzung und Finanzierung sowie ungeeignete Indikatoren zur Messung der Fortschritte(26); in der Erwägung, dass die genannten Mängel durch künftige politische Maßnahmen der EU behoben und angegangen werden sollten;
T. in der Erwägung, dass etwa 75 % des weltweiten Anbaus von Nahrungsmittelpflanzen von der Bestäubung durch Insekten(27) abhängen, und in der Erwägung, dass der Bestand an Bestäubern in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch abgenommen hat; in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Erhaltung von Insekten untrennbar miteinander verbunden sind;
U. in der Erwägung, dass die Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu Bienen noch nicht förmlich angenommen wurden und ihre Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist;
V. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 18. Dezember 2019 eine Entschließung zur EU-Initiative für Bestäuber angenommen hat(28), in der es seinen deutlichen Standpunkt zur Bedeutung des Schutzes der Bestäuber bekräftigt;
W. in der Erwägung, dass der Rahmen und die Maßnahmen der aktuellen EU-Initiative für Bestäuber verstärkt und in alle branchenpezifischen Politikbereiche der EU integriert werden müssen;
X. in der Erwägung, dass die den Schutz der Insekten betreffende Überwachung, Forschung sowie alle anderen diesen Bereich betreffenden Aktivitäten oft fragmentiert, unzureichend und unterfinanziert sind oder es auf nationaler Ebene gar keine Aktivitäten gibt;
Y. in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt mit wirtschaftlichen Aktivitäten zusammenhängt; in der Erwägung, dass die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten bei wirtschaftlichen Aktivitäten berücksichtigt werden sollten;
Z. in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme für die meisten Wirtschaftszweige direkte und indirekte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt und das Funktionieren der Volkswirtschaften und Gesellschaften in der EU unterstützt; in der Erwägung, dass alle Unternehmen entweder direkt oder indirekt von den Ökosystemleistungen abhängen; in der Erwägung, dass die Wirtschaft durch eine verbesserte Biodiversitätspolitik mit wirksamen Maßnahmen gestärkt werden kann und durch sie Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen können;
AA. in der Erwägung, dass die wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt Veränderungen bei der Land- und Meeresnutzung, die Gewinnung natürlicher Ressourcen, der Klimawandel, die Umweltverschmutzung und die Zuwanderung gebietsfremder Arten sind(29); in der Erwägung, dass – neben dem Schutz und der Wiederherstellung der Natur – Maßnahmen gegen die Verursacher des Verlusts an biologischer Vielfalt insbesondere in den Wirtschaftszweigen Landnutzung und Lebensmittelverarbeitung für eine wirksame Biodiversitätsstrategie für die Zeit nach 2020 von wesentlicher Bedeutung sind(30);
AB. in der Erwägung, dass der Boden eine gemeinsam genutzte Ressource(31) ist und seine biologische Vielfalt zunehmend unter Druck gerät; in der Erwägung, dass die regelmäßige Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) in Bezug auf physikalisch-chemische Parameter langfristig durch eine EU-weite Überwachung der biologischen Vielfalt des Bodens – einschließlich der Tendenzen hinsichtlich ihres Umfangs und ihres Ausmaßes – ergänzt werden sollte;
AC. in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche biologische Vielfalt alle Bestandteile der biologischen Vielfalt umfasst, die für Lebensmittel und Landwirtschaft wesentlich sind sowie auch alle Bestandteile biologischer Vielfalt, die landwirtschaftliche Ökosysteme – die auch Agrarökosysteme genannt werden – ausmachen, einschließlich der Vielfalt und Variabilität von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen auf der genetischen Ebene und der Arten- und Ökosystemebene, die für die Aufrechterhaltung der Schlüsselfunktionen des Agrarökosystems sowie seiner Struktur und Prozesse notwendig sind;
AD. in der Erwägung, dass die langfristigen Trends bei den Populationen von Feld- und Waldvögeln sowie häufigen Vogelarten und häufigen Wiesenschmetterlingsarten zeigen, dass die biologische Vielfalt in der Union auf landwirtschaftlichen Flächen stark zurückgegangen ist(32); in der Erwägung, dass dies in erster Linie auf den Verlust, die Fragmentierung und die Schädigung natürlicher Ökosysteme zurückzuführen ist, die hauptsächlich durch die Intensivierung der Landwirtschaft, die intensive Forstwirtschaft, die Aufgabe von Flächen und die Zersiedelung der Landschaft verursacht werden(33);
AE. in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zu umfassenderen Ökosystemfunktionen, wie dem Schutz der biologischen Vielfalt, der Kohlenstoffbindung, der Erhaltung der Wasser- und Luftqualität, der Rückhaltung der Bodenfeuchtigkeit mit Verringerung des Abflusses sowie der Wasserinfiltration der Böden und dem Erosionsschutz beitragen kann;
AF. in der Erwägung, dass – Schätzungen zufolge, die auf der Grundlage der Biomasse beruhen – die Mehrheit aller auf der Erde lebenden Säugetiere Lebendvieh und nur ein kleiner Prozentsatz von ihnen Wildtiere sind; in der Erwägung, dass es bei den Vögeln nur ein beunruhigend geringes Maß an genetischer Vielfalt gibt(34);
AG. in der Erwägung, dass die Wirtschaftszweige Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung zur Erreichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen können;
AH. in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Studien Bedenken hinsichtlich der langfristigen nachteiligen Auswirkungen bestimmter Fangtechniken auf die biologische Vielfalt der Ozeane und die Meeresumwelt aufgeworfen wurden;
AI. in der Erwägung, dass die Fischer durch die Anwendung nachhaltiger Methoden und Verfahren dazu beitragen können, Umweltzerstörung zu verhindern und die Meeresumwelt zu erhalten;
AJ. in der Erwägung, dass einige Fischarten – zum Beispiel der Stör – unter anderem aufgrund der Zerstörung seiner Lebensräume, der Störung seiner Wanderkorridore und der Überfischung vom Aussterben bedroht sind;
AK. in der Erwägung, dass trotz der Verbesserungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die bei der Nutzung der Meeresressourcen in einigen Meeresbecken festgestellt wurde, nach wie vor manche Gebiete, insbesondere im Mittelmeer, in besorgniserregendem Zustand sind;
AL. in der Erwägung, dass sich die EU im Rahmen ihrer Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Ziele gesetzt hat; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um das Ziel eines guten Umweltzustands in Gewässern zu erreichen;
AM. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof festgestellt hat(35), dass die Maßnahmen der EU nicht zu einem hinreichenden Schutz der Ökosysteme und der Lebensräume geführt haben und dass die derzeitigen Meeresschutzgebiete nur einen begrenzten Schutz bieten, obwohl ein Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt vorliegt;
AN. in der Erwägung, dass Wälder und die gesamte forstbasierte Wertschöpfungskette unentbehrlich für die Weiterentwicklung der kreislauforientierten Bioökonomie sind, da sie Arbeitsplätze bieten, für wirtschaftlichen Wohlstand in ländlichen und städtischen Gegenden sorgen, den Klimawandel abschwächen und zur Anpassung an ihn beitragen, gesundheitsbezogene Vorteile bieten, die biologische Vielfalt sowie die Perspektiven von Berggebieten, Inseln und des ländlichen Raums bewahren und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen;
AO. in der Erwägung, dass 43 % der Landfläche der EU mit Wald bedeckt sind und Wald 80 % der terrestrischen biologischen Vielfalt der EU beherbergt(36); in der Erwägung, dass forstwirtschaftliche Tätigkeiten die zweitgrößte ausgewiesene Kategorie bilden, durch die Druck auf Arten ausgeübt wird(37), und dass hiervon insbesondere Gliederfüßer, Säugetiere und nicht-vaskuläre Pflanzen betroffen sind; in der Erwägung, dass viele vom Wald abhängige Arten durch die Entfernung von toten, absterbenden und alten Bäumen(38) sowie durch die Dezimierung von altem Baumbestand und bestimmte forstwirtschaftliche Methoden wie Kahlschlag geschädigt werden;
AP. in der Erwägung, dass Wälder mehr als 75 % der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen(39); in der Erwägung, dass das Parlament der Kommission Empfehlungen für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung und Schädigung von Wäldern und Ökosystemen vorgelegt hat(40);
AQ. in der Erwägung, dass einem guter Zustand der Umwelt und gesunden Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels eine entscheidende Bedeutung zukommt, da Ökosysteme eine wesentliche Rolle bei der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel spielen; in der Erwägung, dass sich der Klimawandel auf die biologische Vielfalt auswirkt, da die geografischen Verbreitungsgebiete der Arten weitgehend von Klimavariablen bestimmt werden; in der Erwägung, dass einige Arten in Gebieten, in denen das Klima nicht mehr geeignet ist, ihr geografisches Verbreitungsgebiet in ein anderes verlagern und andere lokal aussterben;
AR. in der Erwägung, dass es auf der Grundlage naturbasierter Lösungen und ökosystembasierter Ansätze möglich ist, eine enge politische Verbindung zwischen den drei Übereinkommen der Rio-Konferenz herzustellen und so den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt auf integrierte Weise anzugehen;
AS. in der Erwägung, dass Verschmutzung dem Weltbiodiversitätsrat zufolge eine der fünf Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge für etwa 500 Chemikalien belastbare Informationen vorliegen und in der Erwägung, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im April 2019 450 Stoffe als ausreichend gesetzlich geregelt ansah; in der Erwägung, dass bei weiteren 10 000 Stoffen davon ausgegangen wird, dass ihre Risiken ziemlich gut beschrieben sind, während für etwa 20 000 Stoffe nur begrenzte Informationen über ihre Risiken vorliegen; in der Erwägung, dass für die meisten Stoffe, etwa 70 000, kaum Informationen über die von ihnen ausgehenden Gefahren oder ihre Expositionsrisiken vorliegen; in der Erwägung, dass die erheblichen Wissenslücken bezüglich aller Auswirkungen von Chemikalien auf die biologische Vielfalt und die Umwelt dringend geschlossen werden müssen;
AT. in der Erwägung, dass Lichtverschmutzung die natürlichen nächtlichen Lichtverhältnisse für Menschen, Tiere und Pflanzen verändert und sich somit negativ auf die biologische Vielfalt auswirkt, indem sie etwa das Zugverhalten, die Nacht- und die Fortpflanzungsaktivität von Tieren aus dem Gleichgewicht bringt und auch zum Verlust von Insekten und Bestäubern führt, die von künstlichem Licht angezogen werden und in der Folge zugrunde gehen;
AU. in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2020(41) hervorgeht, dass invasive gebietsfremde Arten inzwischen in allen Ökosystemen vorkommen und eine Gefahr für städtische Ökosysteme und insbesondere Grünland darstellen;
AV. in der Erwägung, dass die derzeitigen negativen Tendenzen bei der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen nicht nur die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, sondern auch die Fortschritte in Bezug auf Armut, Hunger, Gesundheit, Wasser, Städten und Klima beeinträchtigen; in der Erwägung, dass der Rückgang und die Verschlechterung der biologischen Vielfalt deshalb nicht nur als Umweltproblem, sondern auch als entwicklungspolitisches, wirtschaftliches, soziales und moralisches Problem betrachtet werden müssen;
AW. in der Erwägung, dass nahezu 80 % der biologischen Vielfalt der EU derzeit in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU gefunden wird(42);
AX. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf biologische Vielfalt und die Menschenrechte nachkommen müssen, und zwar zusätzlich zu ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Politikkohärenz im Bereich des auswärtigen Handelns, in Übereinstimmung mit der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verpflichtung, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen, und im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung;
AY. in der Erwägung, dass die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt den Weg für die Gestaltung eines rechtlichen Rahmens von Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt ebnen kann; in der Erwägung, dass die Zahl der Menschenrechtsverteidiger im Umwelt- und Landbereich, die angegriffen wurden, in den vergangenen Jahren weltweit erheblich gestiegen ist;
AZ. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge mindestens ein Viertel der weltweiten Landfläche indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften gehört, von ihnen verwaltet, genutzt oder besetzt wird; in der Erwägung, dass in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker die kollektiven und individuellen Rechte der indigenen Völker anerkannt werden; in der Erwägung, dass indigene Völker und lokale Gemeinschaften eine wesentliche Aufgabe bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt der Welt übernehmen, und in der Erwägung, dass globale Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt nicht erreicht werden können, wenn ihre Rechte nicht anerkannt werden;
BA. in der Erwägung, dass sowohl der illegale als auch der legale Artenhandel sowie die illegale und die legale Nutzung wild wachsender Pflanzen bzw. frei lebender Tiere erheblich zum Rückgang der biologischen Vielfalt beiträgt und in der Erwägung, dass die Zerstörung natürlicher Lebensräume und die Ausbeutung wild wachsender bzw. frei lebender Arten zum Auftreten und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten beitragen(43);
BB. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt in den Meeren dem Weltbiodiversitätsrat und dem Weltklimarat zufolge in erheblicher Gefahr ist(44); in der Erwägung, dass die Europäische Umweltagentur (EUA) auf den gegenwärtig schlechten Zustand der Meeresumwelt der Union und die notwendige rasche Wiederherstellung der Meeresökosysteme der Union aufmerksam gemacht hat, wobei die Auswirkungen der Tätigkeiten des Menschen auf die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind(45); in der Erwägung, dass besonders artenreiche Meeresgebiete, etwa Korallenriffe, Mangroven und Seegraswiesen, stark geschädigt und durch Klimawandel und Verschmutzung gefährdet sind;
BC. in der Erwägung, dass die Ozeane eine Einheit bilden und ihr guter Umweltzustand unentbehrlich ist, um ihre Widerstandsfähigkeit und ihre kontinuierliche Bereitstellung von Ökosystemleistungen zu sichern, darunter CO2-Bindung und Sauerstofferzeugung; in der Erwägung, dass Klimamechanismen von der Gesundheit der Ozeane und der Meeresökosysteme abhängen, die derzeit von Erderwärmung, Umweltverschmutzung, Übernutzung der biologischen Vielfalt der Meere, Versauerung, Sauerstoffentzug und Küstenerosion betroffen sind; in der Erwägung, dass der Weltklimarat (IPCC) erneut darauf hinweist, dass die Meere bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen ein Teil der Lösung sind(46);
BD. in der Erwägung, dass 80 % der Abfälle im Meer auf dem Land entstehen und dass sich inzwischen 150 Tonnen Plastikmasse in unseren Ozeanen angesammelt haben(47); in der Erwägung, dass 80 % des kommunalen Abwassers ins Meer geleitet wird; in der Erwägung, dass die Gesamtmasse der an der Oberfläche schwimmenden Abfälle nur 1 % der in den Ozean eingeleiteten Kunststoffe ausmacht(48);
BE. in der Erwägung, dass die blaue Wirtschaft eine echte Chance für die nachhaltige Entwicklung von Wirtschaftsaktivitäten auf dem Meer und in Küstengewässern darstellt;
BF. in der Erwägung, dass gemeinsame Initiativen zum Schutz und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zwischen Menschen, Gebietskörperschaften, Verbänden, Unternehmen, Bildungseinrichtungen und anderen Interessenträgern der Gesellschaft gefördert werden sollten;
BG. in der Erwägung, dass eine wirksame Zusammenarbeit auf EU- und Mitgliedstaatsebene, die alle Interessenträger einschließt, für eine erfolgreiche Umsetzung der Strategie notwendig ist;
Aktueller Status der biologischen Vielfalt
1. begrüßt die neue EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und ihr Anspruchsniveau;
2. begrüßt außerdem das übergeordnete Ziel, sicherzustellen, dass bis 2050 alle Ökosysteme der Welt wiederhergestellt und widerstandsfähig sind und angemessen geschützt werden; hebt hervor, dass alle Anstrengungen, dieses Ziel zu erreichen, so bald wie möglich unternommen werden sollten;
3. ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung der Strategie die Konsistenz mit anderen Strategien des Europäischen Grünen Deals – zum Beispiel mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ – sichergestellt werden sollte; stellt fest, dass die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – Ökologie, Wirtschaft und Soziales – wichtig sind; weist erneut darauf hin, dass die ökologische Dimension, die die biologische Vielfalt und die Erhaltung der Ökosysteme umfasst, die beiden anderen Dimensionen stützt und die wesentliche Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung und das Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) ist;
4. weist darauf hin, dass die maritime Dimension in den neuen Strategien der Europäischen Union und vor allem in den Folgemaßnahmen zum europäischen Grünen Deal, zur Biodiversitätsstrategie und zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dringend gestärkt werden muss;
5. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle Legislativvorschläge auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung beruhen, bei der die individuellen und kumulativen Auswirkungen, die Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der jeweiligen Branchen, auf die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelpreise und auf das potenzielle Risiko einer Verlagerung des Verlusts an biologischer Vielfalt in Drittländer durch Ersetzung der lokalen Erzeugung durch Einfuhren sowie die Kosten von Tätigkeiten und Untätigkeit sowohl hinsichtlich sofortiger als auch langfristiger Folgen berücksichtigt werden;
6. fordert die Kommission auf, bei der Durchführung von Folgenabschätzungen das einzige Instrument, das momentan zur Bewertung von Umweltaspekten angewendet wird, durch Instrumente zur Untersuchung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Ressourcennutzung und die Umweltverschmutzung zu ergänzen;
7. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die gleichzeitige Konzentration auf den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen der Forstwirtschaft dazu beitragen könnte, für Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit zu sorgen sowie den Übergang zu einer kreislauforientierten Bioökonomie zu erreichen und den Schutz der biologischen Vielfalt zu verbessern; ist der Auffassung, dass bei den Zielen und der Umsetzung die genauen Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Länder berücksichtigt werden müssen und sie sich positiv auf die Wälder und die forstwirtschaftlichen Bedingungen, die Lebensgrundlagen in ländlichen Gebieten und die biologische Vielfalt der Wälder in der EU auswirken müssen;
8. weist auf die Schlussfolgerungen des IPBES-Berichts von 2019 hin, wonach sich der Zustand der Natur in einem in der Geschichte der Menschheit noch nie dagewesenen Tempo verschlechtert und – von einer Gesamtmenge von über acht Millionen geschätzten Arten – rund eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind;
9. stellt fest, dass dies die dritte Strategie zur Biodiversität ist, mit der dem Verlust an biologischer Vielfalt in der EU Einhalt geboten werden soll; bedauert jedoch, dass die biologische Vielfalt in der EU weiterhin abnimmt; bedauert nachdrücklich, dass die EU weder die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2020 noch die globalen Aichi-Ziele für die biologische Vielfalt erreicht hat;
10. hebt hervor, dass die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 umfassend verwirklicht werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich zu substanziellen und zusätzlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu verpflichten, um alle diese neuen Ziele – die klar definiert und messbar sein sollten – zu verwirklichen;
11. betont, dass durch die COVID-19-Pandemie gezeigt wurde, dass es wichtig ist, das Konzept „Eine Gesundheit“ allumfassend bei der Politikgestaltung anzuwenden – ein Konzept, das deutlich macht, dass die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt miteinander verknüpft sind und dass transformative, die ganze Gesellschaft umfassende Veränderungen dringend notwendig sind; hebt hervor, dass die Kommission bei der Koordinierung und Unterstützung des Konzepts „Eine Gesundheit“ in der EU und auch bei der Verteidigung dieses Konzepts in allen internationalen Foren eine wichtige Aufgabe übernimmt; fordert ein Überdenken und dass die derzeitige Politik der EU umgehend und umfassend mit den notwendigen Veränderungen in Einklang gebracht wird;
12. stellt fest, dass zu den tiefer liegenden Ursachen der Pandemie dieselben globalen Umweltveränderungen gehören, durch die der Verlust an biologischer Vielfalt und Klimawandel vorangetrieben wird(49), etwa Veränderungen bei der Landnutzung und der legale und illegale Handel mit wildlebenden Tieren sowie der legale und illegale Konsum von Wildtieren; weist darauf hin, dass die Gefahr von Pandemien erheblich verringert werden kann, wenn menschliche Aktivitäten, die dem Verlust an biologischer Vielfalt Vorschub leisten, reduziert werden, und dass die geschätzten Kosten der Senkung des Pandemierisikos hundertmal geringer ausfallen als die Kosten für die Bewältigung einer Pandemie(50);
13. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, die wissenschaftlichen Beweismittel, Berichte und Empfehlungen zu Zoonosen und Pandemien umfassend zu berücksichtigen, einschließlich des IPBES-Workshop-Berichts über die biologische Vielfalt und Pandemien(51), des Berichts des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Juli 2020 mit dem Titel „Preventing the next pandemic – Zoonotic diseases and how to break the chain of transmission“ (Verhinderung der nächsten Pandemie – Zoonosen und wie die Übertragungskette unterbrochen werden kann)(52) und des dreiteiligen Konzeptpapiers der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Welternährungsorganisation (FAO) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vom April 2010 über die Aufteilung der Verantwortung und die Koordinierung globaler Aktivitäten zur Bekämpfung von Gesundheitsrisiken, die an den Schnittstellen zwischen menschlichen Ökosystemen und Ökosystemen von Tieren entstehen(53);
14. begrüßt die vorgesehene Verstärkung von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Pandemien und anderen Gesundheitsrisiken als Teil der Europäischen Gesundheitsunion(54), einschließlich der Erstellung eines EU-Gesundheitskrisen und -Pandemieplans, wie er im neuen Vorschlag der Kommission zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen(55) – zu denen auch auf Zoonosen zurückgehende Pandemien gehören – vorgesehen ist;
Schutz und Wiederherstellung
15. spricht sich nachdrücklich für die EU-Ziele aus, mindestens 30 % der Meeres- und Landgebiete zu schützen, die ein vielfältiges Spektrum an Ökosystemen abdecken, wie Wälder, Feuchtgebiete, Torfmoore, Weideland und Küstenökosysteme, und mindestens 10 % der Meeres- und Landgebiete der Union, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Altwälder sowie weiterer kohlenstoffreicher Ökosysteme, streng zu schützen; hebt hervor, dass diese Ziele verbindlich sein und von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollten – in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und in Übereinstimmung mit wissenschaftsbasierten Kriterien und Anforderungen an die biologische Vielfalt, wobei die Unterschiede hinsichtlich der Größe und des Anteils an Wildnisgebieten der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Gegebenheiten berücksichtigt werden;
16. betont, dass durch diese Schutzgebiete ein ökologisch zusammenhängendes und repräsentatives Netz geschaffen werden sollte, das auf der Grundlage bestehender Schutzgebiete basieren sollte; hebt hervor, dass neben der Ausweitung der Schutzgebiete auch ihre Qualität – auch durch ausreichende Mittel – sichergestellt werden muss, einschließlich der Umsetzung klarer und wirksamer Erhaltungspläne, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, angemessener Überwachung und Bewertung sowie der wirksamen Durchsetzung einschlägiger Gesetze;
17. betont, dass im Einklang mit den internationalen Normen der Weltnaturschutzunion (IUCN) alle umweltschädlichen Industrietätigkeiten sowie der Ausbau der Infrastruktur in allen Kategorien von Schutzgebieten verboten werden sollten(56);
18. hebt hervor, dass die strengen Schutzanforderungen klar festgelegt werden müssen; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2020 zur biologischen Vielfalt zur Kenntnis, in denen hervorgehoben wird, dass im Rahmen des strengen Schutzes bestimmte menschliche Tätigkeiten erlaubt sein können, die im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes stehen; ist der Ansicht, dass in streng geschützten Gebieten menschliche Tätigkeiten, die mit den Schutzzielen vereinbar sind oder sogar einen positiven Beitrag zur biologischen Vielfalt leisten, zulässig sein sollten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klarzustellen, welche Arten menschlicher Aktivitäten im Rahmen des strengen Schutzstatus als potenziell genehmigte Aktivitäten gelten könnten – unter der Voraussetzung, dass diese Aktivitäten sich nicht wesentlich auf die natürlichen Prozesse auswirken und im Einklang mit den ökologischen Anforderungen in diesen Gebieten sind, was auf einer „Fall-zu-Fall-Grundlage“ und auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt wird;
19. hebt hervor, dass außerdem die Schädigung der verbleibenden Meeresgebiete und Landflächen der EU verhindert werden muss, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erreichen; fordert Maßnahmen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt außerhalb der Schutzgebiete; stellt fest, dass durch die Wiederherstellung der Natur und der Ökosysteme in Schutzgebieten der anhaltende Verlust an biologischer Vielfalt und die anhaltende Schädigung von Ökosystemen in anderen Gebieten nicht ausgeglichen wird;
20. erachtet es als sehr wichtig, überseeische Länder und Gebiete in die Anstrengungen zur Erhaltung und Wiederstellung der Ökosysteme einzubinden;
21. hält es für wichtig, die biogeografischen Regionen zu berücksichtigen und einen alle staatlichen Ebenen umfassenden Ansatz auf die Schutzgebiete anzuwenden, wozu auch gehört, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Festlegung der Schutzgebiete den Bedarf an finanzieller Unterstützung und die Entschädigungsmaßnahmen bewerten; erachtet es als dringend geboten, alle relevanten Interessenträger, einschließlich Landbesitzer, einzubeziehen;
22. betont die Bedeutung der Natura-2000-Waldgebiete für die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Wälder; stellt jedoch fest, dass für die Bewirtschaftung solcher Gebiete und die Durchsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften Mittel in ausreichender Höhe benötigt werden;
23. erachtet es als sehr wichtig, die nachhaltige Forstwirtschaft im Interesse der Gesundheit, der Klimaresilienz und der Langlebigkeit der Waldökosysteme und der Erhaltung der multifunktionalen Rolle der Wälder, einschließlich ihrer biologischen Vielfalt, sowie der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Umsetzung des europäischen Grünen Deals in ausgewogener Weise zu stärken; betont, dass es sich lohnt, bei Überlegungen zur Bepflanzung auf die genetische Vielfalt zu achten, da dadurch das Risiko von Schädlingsbefall und der Ausbreitung von Krankheiten eingeschränkt wird, sowie lokale bzw. einheimische Arten auszuwählen;
24. weist erneut darauf hin, dass die EU weltweit über das größte koordinierte Netz von Schutzgebieten verfügt;
25. stellt fest, dass die Verpflichtung besteht, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der günstige Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend zu verzeichnen ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass für alle im Rahmen der Vögel(57)- und Habitat-Richtlinie(58) geschützten Arten und Lebensräume so schnell wie möglich ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden sollte; hebt hervor, dass es bereits Verpflichtungen gibt, sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Arten nicht verschlechtert; fordert die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) auf, eine klare Ausgangsbasis festzulegen, für eine harmonisierte und regelmäßige Berichterstattung zu sorgen und Mängel im derzeitigen Verfahren für die Trendschätzung zu beheben;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität und Vollständigkeit ihrer Überwachungssysteme für das Natura-2000-Netz zu verbessern, einschließlich der Überwachung der Wirksamkeit der Bewirtschaftung; hebt hervor, dass spezielle Bewirtschaftungseinrichtungen und -pläne wichtig sind; weist erneut darauf hin, dass die geltenden Normen für die Wirksamkeit der Bewirtschaftung dem Briefing der EUA(59) zufolge bei Fachleuten nicht ausreichend bekannt sind und von ihnen nicht ausreichend verstanden werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, beim Kapazitätsaufbau gezielter vorzugehen und bessere Leitlinien für die Wirksamkeit der Bewirtschaftung und die Verbesserung der Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes bereitzustellen, auch durch die Verwendung globaler Normen für die Bewertung der Wirksamkeit der Bewirtschaftung von Schutzgebieten, beispielsweise der Grünen Liste der Schutzgebiete und geschützten Bereiche; fordert die Kommission außerdem auf, die Leitlinien für die flexible Bewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten zu aktualisieren, was auch die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels auf Arten und Ökosysteme einschließt;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, die genetische Vielfalt wild lebender Arten durch angemessene Erhaltungsmaßnahmen zu sichern;
28. bedauert, dass die Mitgliedstaaten der EU das in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie für 2020 festgelegte Ziel eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer nicht verwirklicht haben; fordert die Kommission auf, das Netz der Meeresschutzgebiete durch eine verbesserte Vernetzung, ein verbessertes Management, eine bessere Raumplanung und systematische Evaluierungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu stärken;
29. äußert sich besorgt über den Zustand der Süßwasserökosysteme und -arten; stellt fest, dass der Rückgang dieser Ökosysteme und Arten im Zeitraum von 1970 bis 2016 mit 93 % weltweit der schwerwiegendste Rückgang war(60);
30. hebt hervor, dass der Großteil der biologischen Vielfalt an Land in Waldgebieten zu finden ist; stellt fest, dass es kleine Verbesserungen beim Erhaltungszustand einiger Waldarten gab(61), dass der Erhaltungszustand der unter das EU-Naturschutzrecht fallenden Waldlebensräume und der im Wald lebenden Arten jedoch keine wesentlichen Anzeichen für eine Verbesserung erkennen lässt(62); hebt hervor, dass der Erhaltungszustand von fast einem Drittel der Wälder der EU (31 %) im Zeitraum von 2011–2020 als schlecht bewertet wurde und für mehr als die Hälfte der Wälder (54 %) ein unzureichender Erhaltungszustand festgestellt wurde(63);
31. weist auf den schlechten Zustand der europäischen Wälder hin; betont, dass in einigen biogeografischen Regionen nur 5 % der in Anhang I aufgeführten Waldlebensräume einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen(64); hebt hervor, dass durch die Biodiversitätsstrategie von den Mitgliedstaaten gefordert wird, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der -zustand aller geschützten Lebensräume und Arten nicht verschlechtern; stellt fest, dass sich die Waldökosysteme, die einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, in den meisten biogeografischen Regionen erheblich weiter verschlechtern(65);
32. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass ein erheblicher Rückgang von im Wald lebenden Arten und Waldlebensräumen gemeldet wird; weist erneut darauf hin, dass in der Union fünf Baumarten in der Natur nicht mehr vorkommen und 42 Baumarten stark gefährdet bzw. 107 Baumarten gefährdet sind;
33. hält es für wichtig und dringend, einen strengen Schutz aller verbleibenden Primär- und Altwälder sicherzustellen; hebt hervor, dass Proforstung, also das Nachwachsenlassen von Naturwäldern, der Schlüsselfaktor dafür ist, die mit Altwäldern bedeckte Fläche der Erde zu erhöhen, begrüßt die laufenden partizipativen Verfahren, bei denen es um die Definition, Erfassung und Überwachung von Primär- und Altwäldern geht;
34. betont die besondere Bedeutung von Wäldern, vor allem von Primärwäldern, für den Schutz der biologischen Vielfalt und fordert ihren Schutz; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, eine Definition des Begriffs „Altwald“ festzulegen, die als Teil der künftigen EU‑Waldstrategie vom Ständigen Forstausschuss auszuarbeiten ist;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Rechtsvorschriften zu verbessern, um den Schutz vor illegalem Holzeinschlag zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vorhandenen Daten zu harmonisieren und die Lücken in Bezug auf den Standort von Primär- und Altwäldern zu schließen sowie rückwirkend für das Jahr 2020 eine Datenbank zu allen Gebieten einzurichten, die potenziell die Kriterien von Alt- und Primärwäldern erfüllen, wobei ein einstweiliges Moratorium für den Holzeinschlag in allen betreffenden Gebiete festzulegen ist, um deren bewusste Zerstörung zu verhindern und so schnell wie möglich den rechtlichen Status der bestätigten Standorte als „eingriffsfrei“ zu sichern;
36. begrüßt die Verpflichtung, einen Legislativvorschlag zum EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur, einschließlich verbindlicher Wiederherstellungsziele, zu entwerfen, und bekräftigt seine Forderung nach einem Wiederherstellungsziel von mindestens 30 % der Land- und Meeresflächen der EU(66), das von jedem Mitgliedstaat in seinem gesamten Hoheitsgebiet – in den Schutzgebieten und außerhalb der Schutzgebiete – auf der Grundlage der Biodiversitätserfordernisse und Anforderungen der Ökosysteme sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Landes umfassend umgesetzt werden sollte; hebt hervor, dass die Wiederherstellungsziele auf den geltenden Rechtsvorschriften der EU aufbauen sollten und dass bei den Bemühungen um die Wiederherstellung die natürliche Regeneration so weit wie möglich unterstützt werden sollte;
37. ist der Auffassung, dass zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel der Legislativvorschlag zum EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Ziele auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten basierend auf ihren Ökosystemen umfassen sollte, wobei der Schwerpunkt auf Ökosystemen für den doppelten Zweck der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel liegen sollte; betont, dass das Instrument Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Torfmoore, Bestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte; betont, dass nach der Wiederherstellung keine Verschlechterung der Ökosysteme zugelassen werden sollte; ist der Überzeugung, dass Fortschritte bei den Wiederherstellungszielen regelmäßig sowohl auf der Mitgliedstaatenebene als auch auf der Ebene der EU bewertet werden müssen, auch unter Berücksichtigung von Zwischenzielen bis zur Erreichung der Ziele für 2030;
38. hebt hervor, dass positive Anreize und Verfahren der Bürgerbeteiligung entwickelt werden sollten, um das Engagement für die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu verbessern;
39. betont nachdrücklich, dass die Ziele der EU zur Wiederherstellung der Natur vollständig in andere damit verbundene politische Maßnahmen und Strategien eingebunden werden müssen; bekräftigt seine Forderung nach verbindlichen Zielen für die Wiederherstellung von Wäldern(67), einschließlich der Verbesserung und Wiederherstellung der Verbindungen zwischen Wäldern; fordert, dass die Wiederherstellung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der EU durch die Beseitigung von Stauanlagen und die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten in den Plan zur Wiederherstellung der Natur aufgenommen wird;
40. bedauert nachdrücklich den Rückgang der Zahl der Bestäuber, die ein wichtiger Indikator für die Gesundheit der Umwelt sind; betont, dass dieser Rückgang nicht nur einen Verlust an biologischer Vielfalt bedeutet, sondern auch eine Gefahr für die Ernährungssicherheit; weist erneut auf den in seiner Entschließung zur EU-Initiative für Bestäuber zum Ausdruck gebrachten Standpunkt hin und fordert eine dringende Überarbeitung der Initiative; hebt hervor, dass die überarbeitete Initiative einen neuen EU-weiten Überwachungsrahmen für Bestäuber mit soliden Maßnahmen, eindeutigen zeitlich befristeten Zielen und Indikatoren, einschließlich Wirkungsindikatoren, und notwendigen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorsehen sollte;
41. verweist auf seinen Einwand vom 23. Oktober 2019 in Bezug auf die Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen(68) und bedauert, dass die Leitlinien für Bienen der EFSA von den Mietgliedstaaten nicht förmlich angenommen wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Überarbeitung der Leitlinien der EFSA für Bienen und der künftigen Durchführungsrechtsakte mindestens das Schutzniveau sichergestellt wird, das 2013 festgelegt wurde, und dabei auf die akute und chronische Toxizität und die Toxizität von Larven eingegangen wird und auch wilde Bestäuber behandelt werden; betont, dass bei der Überarbeitung mehr Transparenz notwendig ist; stellt fest, dass die EFSA ihr eigenes Modellierungssystem, ApisRAM, entwickelt, das stärker als BEEHAVE der Biologie von Honigbienen entsprechen und weniger Raum für Interessenkonflikte bieten dürfte;
42. betont die Bedeutung von Landschaftselementen von hoher Vielfalt in Agrarlandschaften als Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Bestäuber und die Rolle der Imker; hebt hervor, dass mehr Grünflächen in Stadtgebieten ebenfalls einen Beitrag zu diesen Zielen leisten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Entwürfe ihrer Strategiepläne Maßnahmen aufzunehmen, die auf verschiedene Gruppen von Bestäubern abzielen;
Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt
43. betont, dass mit den Maßnahmen der Biodiversitätsstrategie für 2030 alle fünf wichtigsten direkten Ursachen für Veränderungen in der Natur angemessen angegangen werden müssen: Veränderungen der Land- und Meeresnutzung, direkte Ausbeutung von Organismen, Klimawandel, Verschmutzung und invasive gebietsfremde Arten; betont, dass zugrunde liegende Ursachen für Veränderungen, bzw. indirekte Ursachen, angegangen werden müssen, beispielsweise nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmuster, Populationsdynamik, Handel, technologische Innovationen und Verwaltungsmodelle;
Veränderungen der Land- und Meeresnutzung
44. betont, dass durch die biologische Vielfalt des Bodens grundlegende Ökosystemleistungen erbracht werden und der Klimawandel abgeschwächt wird und sie damit einer der wichtigsten Bestandteile von CO2-Senken an Land ist; nimmt mit Besorgnis die zunehmende Verschlechterung der Bodenqualität und das Fehlen spezieller EU-Rechtsvorschriften zu diesem Thema zur Kenntnis; weist darauf hin, dass einige Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften indirekt zum Schutz des Bodens beitragen, ist jedoch der Ansicht, dass dies zu teilweisem Schutz und stark fragmentierten Regelungen in der EU geführt hat; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag für die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sowie für die Berücksichtigung des Bodenschutzes in allen einschlägigen politischen Maßnahmen der EU vorzulegen, wobei dem Grundsatz der Subsidiarität in vollem Umfang Rechnung getragen wird;
45. betont, dass dieser gemeinsame Rahmen für Böden alle größten Gefahren für den Boden angehen sollte, einschließlich des Verlusts der biologischen Vielfalt im Boden, des Verlusts an organischer Substanz, Kontamination, Versalzung, Versauerung, Wüstenbildung, Erosion und Bodenversiegelung; betont, dass darin einheitliche Definitionen, klare Ziele und ein Überwachungsrahmen aufgenommen werden müssen; unterstützt außerdem die Festlegung eines spezifischen Dekontaminierungsziels;
46. betont, dass gesunde Böden, wozu auch deren Fruchtbarkeit und Struktur zählen, von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft sind; weist auf die negativen Auswirkungen hin, die unter anderem nicht nachhaltige Landwirtschaft und Waldwirtschaft, Landnutzungsänderungen, Bautätigkeit, Versiegelung und Industrieemissionen auf Böden haben; betont, dass Holzeinschlagverfahren und landwirtschaftliche Verfahren angewandt werden sollten, die dem Boden weniger stark schaden;
47. fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen(69) und die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie(70) zu überarbeiten, um besser gegen die durch Industrie- und Bergbautätigkeiten verursachte Verschlechterung der Bodenqualität vorzugehen; bekräftigt seine Forderung nach einer Zielvorgabe für die Rückgewinnung von Bodenaushub(71);
48. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, entsprechend dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, dass Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollten, und unter Berücksichtigung der Risiken und der negativen Auswirkungen des Hydrofrackings zur Gewinnung nicht konventioneller Kohlenwasserstoffe auf Klima, Umwelt und biologische Vielfalt kein weiteres Hydrofracking in der EU zu genehmigen und sämtliche laufenden derartigen Operationen zu stoppen;
49. weist darauf hin, dass sich die EU im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung verpflichtet hat, bis 2030 Neutralität hinsichtlich der Landdegradation(72) zu erreichen, der Europäischen Rechnungshof in seinem Bericht(73) jedoch zu dem Schluss kam, dass dieses Ziel wahrscheinlich nicht zu verwirklichen ist; bedauert, dass die Kommission nicht wirksam gegen Wüstenbildung vorgeht, obwohl sie eine große Gefahr für die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit, die natürliche Widerstandsfähigkeit der Flächen, die Lebensmittelerzeugung und die Wasserqualität darstellt und 13 Mitgliedstaaten erklärt haben, dass sie von Wüstenbildung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen betroffen sind; fordert die Kommission daher auf, ehrgeiziger zu handeln und unverzüglich eine Strategie auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Wüstenbildung und der Landdegradation vorzulegen;
50. weist darauf hin, dass insgesamt die Belastung der Natur in der EU zu 13 % und die Belastung der Meere zu 48 % auf die Verstädterung und Freizeitaktivitäten zurückzuführen sind(74); betont, dass städtische Grünflächen und die grüne Infrastruktur Ökosystemleistungen zur Unterstützung der biologischen Vielfalt bieten und zum körperlichen und geistigen Wohl der Bevölkerung beitragen können;
51. unterstützt die Absicht der Kommission, eine EU-Plattform für die Begrünung der Städte zu schaffen; fordert die Kommission auf, spezifische ehrgeizige, verbindliche Ziele für die biologische Vielfalt in Städten, naturbasierte Lösungen und grüne Infrastruktur festzulegen, die Menschen und Wildtieren Nutzen bringen und zu den allgemeinen Biodiversitätszielen beitragen; betont, dass Maßnahmen, etwa ein Mindestanteil an Gründächern auf neuen Gebäuden und die Unterstützung urbaner Landwirtschaft, nach Möglichkeit einschließlich der Pflanzung von Obstbäumen, notwendig sind, bei denen sichergestellt wird, dass keine Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt und die Verwendung von Düngemitteln auf städtischen Grünflächen in der EU reduziert werden und die Anzahl der Grünflächen entsprechend der Einwohnerzahl erhöht wird, wobei gleichzeitig auf Ungleichheiten beim Zugang zu städtischen Grünflächen eingegangen wird; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ökokorridore an Land und im Meer in städtischen Gebieten zu erweitern, auch durch die Entwicklung eines transeuropäischen Netzes für grüne Infrastruktur (TEN-G), das mit dem transeuropäischen Naturnetz (TEN-N) verbunden ist;
Direkte Ausbeutung von Organismen
52. bringt seine Unterstützung für die Ziele für 2030 zum Ausdruck, wonach mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen ökologisch/biologisch zu bewirtschaften sind, und wobei diese Flächen mittel- bis langfristig vergrößert werden sollten; begrüßt außerdem nachdrücklich die Zielvorgabe, dass mindestens 10 % des Agrarlands aus Landschaftselementen von hoher Vielfalt bestehen sollen, die in angemessenem Umfang umgesetzt werden, um die ökologische Verbindung der Lebensräume innerhalb der bzw. zwischen den Kulturlandschaften herzustellen; betont, dass beide Ziele in die EU-Rechtsvorschriften aufgenommen und von allen Mitgliedstaaten auch im Rahmen der Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik umgesetzt werden sollten;
53. nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass laut Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen die Anzahl und Vielfalt der Arten auf landwirtschaftlichen Flächen in der EU kontinuierlich zurückgegangen ist; bedauert, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie für den Zeitraum bis 2020 keine messbaren Ziele und Maßnahmen für die Landwirtschaft festgelegt worden waren, was die Bewertung der Fortschritte erschwert; weist darauf hin, dass die Verfolgung von GAP-Ausgaben für die biologische Vielfalt nicht zuverlässig ist und dass Politikbereiche und Strategien der EU schlecht koordiniert sind, was unter anderem mit sich bringt, dass sie sich nicht mit dem Rückgang der genetischen Vielfalt(75) befassen; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs zur biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Nutzflächen zu folgen und auf den Erfahrungen aufzubauen, die mit der Biodiversitätsstrategie für 2030(76) gewonnen wurden;
54. +betont, dass die biologische Vielfalt auch für die Sicherstellung der Ernährungssicherheit in der EU von maßgeblicher Bedeutung ist; hebt hervor, dass der Landwirtschaft der EU bei der Erzeugung gesunder, sicherer und erschwinglicher Lebensmittel eine wichtige Funktion zukommt; betont, dass die Landwirte im Hinblick auf den Erfolg dieser Strategie eine wichtige Aufgabe übernehmen müssen und dass diese Strategie auf die Maßnahmen, Ziele und Vorgaben der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ abgestimmt werden sollte;
55. hält eine Umgestaltung der Landwirtschaft in der EU für zwingend erforderlich, um sie entsprechend den ökologischen und klimatischen Veränderungen mit minimalem Einsatz fossiler und chemischer Betriebsmittel und Behandlungen mit Antibiotika nachhaltig zu machen und hohe Tierschutznormen sicherzustellen; betont, dass die Landwirtschaft zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt beitragen sollte;
56. hält es angesichts der möglichen sozioökonomischen Auswirkungen für unerlässlich, dass die Landwirte bei der Umstellung auf nachhaltigere Verfahren Unterstützung, auch wirtschaftliche Unterstützung, und Schulungen erhalten, um agroökologische und andere innovative nachhaltige Verfahren zu fördern; erachtet es daher als sehr wichtig, für eine klar definierte und ausreichende finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung dieser Ziele – auch im mehrjähriger Finanzrahmen – zu sorgen, und fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, die GAP-Strategiepläne und ihre ökologischen Elemente für diese Zwecke anzuwenden und gleichzeitig Lösungen für den Schutz der biologischen Vielfalt zu entwickeln, die in jeglicher Hinsicht vorteilhaft sind;
57. fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung lokaler Wertschöpfungsketten zu entwickeln, um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen, und betont, dass kleine landwirtschaftliche Unternehmen besondere Unterstützung bei ihrem Beitrag zur Strategie benötigen;
58. begrüßt, dass die ökologische Landwirtschaft inzwischen als eines der zentralen Elemente auf dem Weg der EU zu nachhaltigeren Lebensmittelsystemen, insbesondere angesichts der Besorgnis über den Rückgang der biologischen Vielfalt, und für die Verwirklichung öffentlicher politischer Zielsetzungen in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung im ländlichen Raum, Umweltschutz und Klimaschutzmaßnahmen anerkannt wurde; betont die Bedeutung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft, um ihre Verbreitung zu fördern;
59. betont, dass die Entwicklung der ökologischen/biologischen Lebensmittelerzeugung von marktgesteuerten Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Versorgungskette begleitet werden muss, mit denen die Nachfrage nach ökologischen/biologischen Lebensmitteln angeregt wird, unter anderem durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und eine breite Palette von Fördermaßnahmen, durch Forschung, Innovation, Weiterbildung und Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse, so dass die Stabilität des Marktes für ökologische/biologische Erzeugnisse, die faire Vergütung der Landwirte und Maßnahmen zur Unterstützung junger ökologisch/biologisch wirtschaftender Landwirte gefördert werden; betont, dass die gesamte Kette für die Versorgung mit ökologischen/biologischen Lebensmitteln weiterentwickelt werden muss, damit eine lokale Verarbeitung und der Vertrieb ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus der EU möglich ist;
60. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten je nach Entwicklungsstand ihrer jeweiligen Biobranche in unterschiedlichem Umfang zu diesen unionsweiten Zielen beitragen dürften, und fordert daher die Festlegung nationaler Ziele; hebt hervor, dass diese Ziele ohne eine starke finanzielle Unterstützung, solide Schulungsprogramme und Beratungsdienste nicht verwirklicht werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre GAP-Strategiepläne entsprechend zu gestalten, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Strategiepläne ihren Zweck erfüllen;
61. hält es für wichtig, einen kollektiven Ansatz zu fördern und seinen Multiplikatoreffekt zu nutzen, um die Maßnahmen im Rahmen der Biodiversitätsstrategie zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, assoziative Unternehmen wie Agrar- und Lebensmittelgenossenschaften dabei zu fördern und zu unterstützen, Maßnahmen zum kollektiven Schutz der biologischen Vielfalt umzusetzen;
62. hebt hervor, dass der GAP entscheidende Bedeutung zukommen sollte, wenn es gilt, die biologische Vielfalt, einschließlich der genetischen Vielfalt, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schützen und zu fördern; bedauert, dass sich der Jahrzehnte andauernde Rückgang der biologischen Vielfalt im Rahmen der GAP nicht rückgängig machen ließ; weist darauf hin, dass die Produktivität und Widerstandsfähigkeit von der biologischen Vielfalt abhängen, die von wesentlicher Bedeutung dafür ist, die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme und der Ernährungssicherheit in der Union sicherzustellen; ist der Auffassung, dass von den kleinen Änderungen, die im Zuge der verschiedenen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt wurden, kein starkes Signal an die Landwirte ausging, Änderungen in ihrer Form der Bewirtschaftung vorzunehmen, und ist der Ansicht, dass eine bedeutende Änderung auf der Grundlage von Erfahrung und Vorhersagen zu Klima- und Biodiversitätskrisen notwendig ist;
63. weist erneut darauf hin, dass die GAP vollkommen mit den ehrgeizigeren Klima- und Biodiversitätszielen der EU in Einklang stehen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die GAP-Strategiepläne für die Umsetzung der Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu nutzen, einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der biodiversitätsfreundlichen Landnutzung und agroökologischer Ansätze, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Festlegung ihrer Konditionalitätsvorgaben ehrgeizige Ausgangswerte für Nachhaltigkeit und biologische Vielfalt festzulegen und umgehend ehrgeizige Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, insbesondere Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen; betont, dass angemessene Finanzmittel für die Wiederherstellung vorgesehen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dabei auf den Empfehlungen der Kommission aufzubauen;
64. fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Landschaftselemente von hoher Vielfalt zu entwickeln und dabei zum Beispiel Hecken oder Pufferstreifen vorzusehen, um auch die Verbindungen zwischen Lebensräumen und die Schaffung grüner Korridore zu fördern;
65. hält es für notwendig, den Überwachungsrahmen in der GAP zu stärken, auch durch die Ausarbeitung verlässlicherer Indikatoren zur Messung der Auswirkungen; fordert die Kommission auf, eine unabhängige Bewertung der aggregierten erwarteten Auswirkungen der nationalen Strategiepläne durchzuführen, sobald diese genehmigt wurden; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wo nach dieser Analyse die Bemühungen zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals unzureichend sind, beispielsweise durch die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung ihre Strategiepläne zu ändern oder zu überprüfen;
66. betont die Bedeutung ausgewogener Ernährung; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Annahme gesunder und ausgewogener Ernährungsweisen, unterstützen und dabei geeignete Maßnahmen zur Unterstützung von Landwirten bei diesem Übergang einführen sollten, wobei der notwendigen Erhaltung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU gebührend Rechnung zu tragen ist;
67. bedauert, dass sich die landwirtschaftliche Erzeugung und der Verbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse zunehmend auf eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Kulturen und innerhalb dieser auf eine begrenzte Zahl an Sorten und Genotypen konzentriert; betont, dass die Verbesserung und Bewahrung genetischer Variabilität von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme und die Erhaltung lokaler genetischer Ressourcen ist, insbesondere als Sammlung von Lösungen, um die ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu bewältigen; erachtet es als sehr wichtig, lokale Rassen und Sorten zu nutzen, die am besten für die lokalen Ökosysteme geeignet sind;
68. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Entwicklung einer Naturkapitalbilanzierung die Ausbeutung der Natur und die Auswirkungen auf Arten und Ökosysteme begrenzen und rationalisieren und damit dazu beitragen kann, den Verlust an biologischer Vielfalt aufzuhalten und umzukehren; hegt allerdings Vorbehalte, ob es möglich ist, den Wert der Natur quantitativ zu messen, und betont, dass Natur einen immanenten Wert hat; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, mehr Informationen über die mögliche internationale Initiative zur Naturkapitalbilanzierung bereitzustellen;
69. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung von Gebieten mit großer biologischer Vielfalt, darunter Landschaftselemente, auszuarbeiten, um langfristig Flächen von hoher Vielfalt, die der biologischen Vielfalt förderlich sind und mindestens 10 % ausmachen, zu erreichen, bestehend beispielsweise aus Hecken, Pufferstreifen, Gebieten, in denen keine Chemikalien eingesetzt werden, und vorübergehend brachliegenden Flächen sowie extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die langfristig der biologischen Vielfalt gewidmet sind, und die Verbindungen zwischen Lebensräumen und die Schaffung grüner Korridore soweit wie möglich zu fördern, um das Potenzial für biologische Vielfalt zu maximieren;
70. stellt fest, dass die Pelzproduktion, bei der Tausende von nicht domestizierten Tieren ähnlichen Genotyps eng beieinander unter chronischen Stress verursachenden Bedingungen gehalten werden, das Wohlergehen der Tiere erheblich beeinträchtigen kann und ihre Anfälligkeit für Infektionskrankheiten einschließlich Zoonosen erhöht, wie es im Zusammenhang mit COVID-19 bereits bei Nerzen der Fall war;
71. bedauert, dass die Zusage der EU, den höchstmöglichen Dauerertrag bis zum Jahr 2020, eines der wichtigsten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik, in vollem Umfang zu erreichen, nicht verwirklicht wurde; betont, dass alle Fischbestände auf ein Niveau gebracht werden sollten, bei dem mehr als der höchstmögliche Dauerertrag sicherstellt ist, wobei auch das Vorsorgeprinzip geachtet und dafür gesorgt wird, dass die Alters- und Größenverteilung auf einen gesunden Bestand hindeutet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich zu verpflichten, alle Meereslebensräume und Fischbestände unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Dauerertrags vollständig wiederherzustellen und dazu einen ökosystembasierten Ansatz für die Bestandsbewirtschaftung anzuwenden, bei der Umsetzung dieses Ansatzes die Selektivität und das Überleben von Nichtzielarten zu verbessern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme zu verringern, einschließlich der Begrenzung von Praktiken oder Anwendungen, die nachteilige Auswirkungen haben;
72. weist zudem darauf hin, dass die Kommission gemäß der neuen Verordnung mit technischen Maßnahmen(77) dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vorlegen muss und dass die Kommission in jenen Fällen Maßnahmen vorschlagen kann, in denen Nachweise darüber vorliegen, dass die Ziele und Vorgaben nicht erreicht wurden;
73. fordert die Kommission auf, gegen die Schädigung, die Eutrophierung und die Versäuerung von Meeren vorzugehen und dazu einen weitreichenden Aktionsplan für den Schutz maritimer Ökosysteme und die Erhaltung der Fischbestände vorzulegen; ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen, einschließlich Vorschriften, beschlossen werden sollten, um mögliche negative Auswirkungen von wirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten auf Meereslebensräume zu verringern;
74. hält es für sehr wichtig, Bestandsauffüllungsgebiete oder Nullnutzungszonen einzurichten, damit sich die Populationen erholen können, auch in Aufwuchsgebieten und Laichgründen; erachtet es als überaus wichtig, in Nullnutzungszonen jegliche Fischerei und andere Fangtätigkeiten zu untersagen;
75. unterstützt nachdrücklich das Ziel der Nulltoleranz gegenüber illegaler, nicht gemeldeter und regulierter Fischerei (IUU-Fischerei); weist darauf hin, dass sich die IUU-Fischerei äußerst nachteilig auf den Zustand der Bestände, die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Fischer in der EU auswirkt; fordert, dass die Handelspolitik und die Fischereipolitik der Union besser aufeinander abgestimmt werden, um die IUU-Fischerei wirksam in Angriff zu nehmen;
76. fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt in den Meeren einen wirklich ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen, in den der Befischungsdruck auf die Bestände, die biologische Vielfalt und die Meeresökosysteme, aber auch andere Faktoren – wie Verschmutzung, Klimawandel, Schifffahrt, Küstennutzung und Nutzung küstennaher Gebiete – einfließen, auch mithilfe der Bewertung der Auswirkungen aller Fischerei- und sonstiger Meeresaktivitäten unter Berücksichtigung der Fähigkeit von Ökosystemen, zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung sowie zu Räuber-Beute-Beziehungen beizutragen;
77. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung besserer Fischschutzmethoden beim Fang, bei der Anlandung und der Tötung von Fischen entsprechend den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ergreifen;
78. ist der Ansicht, dass sichergestellt werden muss, dass Fischzuchtverfahren nachhaltig sind und auf dem Wohlergehen der Fische beruhen; ist der Überzeugung, dass die Aquakulturproduktion auf nachhaltigen Erzeugungsmethoden basieren sollte, beispielsweise extensiven Methoden und die Verwendung von Algen-, Muschel- oder Teichsystemen und Aquakultur im Lagunenkomplex, die wichtige Ökosystemfunktionen und -leistungen wie die Erhaltung von Feuchtgebieten bieten und den Druck auf Ressourcen und die biologische Vielfalt verringern können, zumal sie weniger CO2 ausstoßen und eine Nahrungsquelle sind; bringt seine Besorgnis über den Fang von Fischen allein als Futtermittel für fleischfressende Zuchtfische zum Ausdruck und ist der Ansicht, dass diese Fischfangpraxis schrittweise abgeschafft und durch nachhaltige Alternativen ersetzt werden sollte; erachtet es als sehr wichtig, dass die Verwaltungsverfahren für die Aquakultur klar sind und vollständig umgesetzt werden können; fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zu dem Thema „Aquakultur und Natura-2000-Gebiete“ zu aktualisieren, soweit erforderlich;
79. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich die physischen Störungen des Meeresbodens in den Küstengewässern der Union insbesondere aufgrund der Grundschleppnetzfischerei(78) weiter ausbreiten, die von der FAO als diejenige Fangmethode ermittelt wurde, die am meisten zu den jährlichen Rückwürfen beiträgt und je nach Art der Fischerei und den Besonderheiten der befischten Gebiete schädliche Auswirkungen auf den Meeresboden hat(79); weist darauf hin, dass es sich bei Grundschleppnetzen um eines der gängigsten Fanggeräte in der EU handelt(80); weist erneut auf die bestehende Verpflichtung hin, in Gebieten, in denen die Existenz gefährdeter mariner Ökosysteme bekannt oder wahrscheinlich ist, die Fischerei mit grundberührendem Fanggerät in einer Tiefe von mehr als 400 Metern einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für die vollständige und wirksame Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2336(81) zu sorgen, auch in Bezug auf unterseeische Berge; fordert außerdem die Kommission auf, nach den Beschränkungen im Mittelmeer(82) soweit erforderlich den Einsatz von Grundschleppnetzen in Küstennähe zu begrenzen und dies auch in den anstehenden Aktionsplan zur Erhaltung der Fischbestände und zum Schutz der Meeresökosysteme aufzunehmen, damit die nachhaltigsten und am wenigsten schädigenden Verfahren zur Anwendung kommen;
80. betont, dass in den Bestandsbewirtschaftungsplänen die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien zu den Auswirkungen von Fangmethoden auf Arten, Lebensräume, die biologische Vielfalt der Meere und die Meeresumwelt berücksichtigt werden sollten und dass die Pläne Lösungen für die festgestellten negativen Auswirkungen enthalten und einen entsprechenden Beitrag leisten sollten, unter anderem durch Begrenzung ihres Einsatzes oder die Einführung neuer technischer Eindämmungslösungen; betont, dass Beifänge empfindlicher Arten unterbunden oder auf Mengen reduziert werden sollten, die die vollständige Wiederherstellung ermöglichen, und dass die Schädigung der Lebensräume am Meeresboden so gering wie möglich gehalten werden sollten;
81. fordert die Kommission auf, eine Definition von Supertrawlern zu erarbeiten und Maßnahmen ins Auge zu fassen, die deren Aktivitäten in Gewässern der EU begrenzen, und insbesondere ihre Aktivitäten in Schutzgebieten zu untersagen;
82. hält es für wesentlich, eine gute Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit Nachbarländern aufzubauen, auch mit der Förderung einer gleichwertigen Kontrolle der Fischereiressourcen in Gewässern von Drittländern, damit gesunde Ökosysteme in den marinen Lebensräumen grenzübergreifend sichergestellt werden können;
83. weist darauf hin, dass die GFP und die Fischereikontrollverordnung(83) der EU einen Regelungsrahmen mit speziellen Instrumenten für die Fischerei an die Hand geben; hält es für sehr wichtig, dass die sozioökonomische Nachhaltigkeit für alle vom Übergang zu ökologischen Verfahren im Rahmen der blauen Wirtschaft betroffenen Fischern sichergestellt wird, einschließlich der entsprechenden notwendigen Schulung; betont, dass über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und Horizont Europa angemessene Mittel für diese Zwecke bereitgestellt werden müssen;
84. fordert den Rat auf, im Einklang mit der Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 640/2019/FP unaufgefordert alle Dokumente im Zusammenhang mit angenommenen Verordnungen zu zulässigen Gesamtfangmengen zu veröffentlichen;
85. empfiehlt, dass kontinuierlich Daten erhoben werden, damit die Nachhaltigkeitskriterien besser beurteilt werden können und verhindert wird, dass Fanggebiete eingerichtet werden, wo sich nachweislich empfindliche Meeresökosysteme befinden;
86. besteht darauf, dass die Priorität in Schutzgebieten die Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt sein muss und dass dieses Ziel nicht durch Aktivitäten in diesen Gebieten untergraben werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, menschliche Tätigkeiten in Meeresschutzgebieten zu verbieten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Anfälligkeit von Arten und Lebensräumen für die durch den Menschen verursachte Belastung in allen Meeresgebieten in den nationalen maritimen Raumordnungsplänen angegangen wird;
87. erachtet es als sehr wichtig, bestehende Meeresschutzgebiete insbesondere in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt zu stärken und wirksam umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorrangig spezifische Bewirtschaftungspläne für diese Gebiete aufzustellen, in denen klare Ziele für die Bestandserhaltung und wirksame Maßnahmen zur Überwachung, Beobachtung und Kontrolle festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere nachdrücklich auf, die Ausarbeitung und Vorlage gemeinsamer Empfehlungen für das Fischereimanagement in ihren Meeresschutzgebieten gemäß Artikel 11 der GFP zu beschleunigen; ist der Ansicht, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf im Meer lebende Arten umfassend berücksichtigt werden sollten; fordert ferner die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Kriterien und Leitlinien für eine angemessene Bewirtschaftungsplanung der ausgewiesenen Meeresschutzgebiete, auch in Ökokorridoren, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzulegen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;
88. fordert die Kommission auf, Meeresschutzgebiete in internationalen Zielen erst dann zu zählen, wenn sie richtig bewirtschaftet werden;
89. ist der Ansicht, dass die neuen Meeresschutzgebiete in das Natura-2000-Netz aufgenommen werden sollten und damit die ökologische Vernetzung gefördert werden sollte;
90. hebt hervor, dass Meeresschutzgebiete – wenn sie erfolgreich eingeführt werden – insbesondere für die Küstenbevölkerung, die Fischerei und den Tourismus einen erheblichen sozioökonomischen Nutzen haben, und dass Meeresschutzgebiete wichtige ökologische Funktionen für die Wiederauffüllung von Fischbeständen erfüllen können, wodurch sich die Widerstandsfähigkeit der Fischbestände verbessern kann;
91. weist darauf hin, dass die neue EU-Forststrategie mit dem europäischen Klimagesetz und der Biodiversitätsstrategie für 2030 vereinbar sein muss; betont, dass es einer allumfassenden und kohärenten Forststrategie bedarf, mit der unter uneingeschränkter Achtung der Klima- und Umweltziele der EU die multifunktionale Rolle der Wälder und des forstbasierten Sektors in der EU gestärkt und der umfassende ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nutzen der Wälder gefördert wird; betont, dass der Schutz und Wiederherstellung des Klimas und der biologischen Vielfalt zentrale und miteinander verknüpfte Ziele in der neuen EU-Forststrategie sind und deshalb eindeutig Vorrang genießen müssen; fordert die Aufnahme spezifischer verbindlicher Ziele für den Erneuerung und den anschließenden Schutz von Waldökosystemen in den Plan zur Wiederherstellung der Natur, die auch in die EU-Forststrategie aufgenommen werden sollten; ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen lokalen, regionalen und nationalen Umstände der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten;
92. bekräftigt seinen Standpunkt vom 8. Oktober 2020 zur EU-Forststrategie, wonach die Strategie als Brücke zwischen der Forstpolitik und den agrarforstwirtschaftlichen Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten einerseits und den Zielen der EU für die Wälder und die landwirtschaftlich genutzten Wälder andererseits dienen sollte, indem sie sowohl dem Erfordernis, die Zuständigkeit der Einzelstaaten zu achten, als auch der Notwendigkeit, einen Beitrag zu den umfassenderen Zielen der EU zu leisten, gerecht wird; betont daher, dass bei der EU-Forststrategie dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen ist und die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Umweltschutzes anzuerkennen sind; weist erneut darauf hin, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 AEUV zur Verfolgung bestimmter Ziele beitragen muss, etwa zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen; weist darauf hin, dass sich mehrere Rechtsvorschriften der EU auf Wälder und ihre Bewirtschaftung beziehen;
93. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie in ihrer Innen- und Außenpolitik die höchsten Umweltnormen zum Schutz der Wälder anwenden;
94. hebt hervor, dass mit der neuen EU-Forststrategie die nachhaltige Forstwirtschaft gefördert werden sollte, und erachtet es als sehr wichtig, die nachhaltige Forstwirtschaft im Interesse der Gesundheit, der Klimaresilienz und der Langlebigkeit der Waldökosysteme und der Erhaltung der multifunktionalen Rolle der Wälder, in ausgewogener Weise zu stärken; stellt fest, dass die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder der EU für das allgemeine Wohlbefinden von entscheidender Bedeutung ist, da in den Wäldern dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten in den Bereichen Erholung und Gesundheit und auch Bildung ausgeübt werden können, und weist darauf hin, dass durch nachhaltige Waldbewirtschaftung der Schutz der biologischen Vielfalt in den Wäldern der EU gefördert wird; weist erneut darauf hin, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, die Definition und die Grundsätze einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung anzuwenden;
95. betont die Funktion der Wälder im Hinblick darauf, einen Beitrag zu den Klimazielen der EU zu leisten; ist der Ansicht, dass vorrangig eine kreislauforientierte und nach dem Kaskadensystem erfolgende Nutzung von Waldressourcen und anderen Biomasseressourcen stattfinden sollte, bei der die wissenschaftlich fundierten Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen und Klimaschutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden; betrachtet die Verwendung von Holz als Baumaterial als gutes Beispiel;
96. betont, dass die agrarforstwirtschaftlichen Maßnahmen und Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der GAP von entscheidender Bedeutung sind, und fordert, dass forstwirtschaftliche Maßnahmen im Einklang mit der EU-Waldstrategie fortgesetzt werden;
97. betont, dass die Waldökosysteme, einschließlich ihrer Fauna und Flora, widerstandsfähig und gesund sein müssen, damit die Wälder auch künftig (und in noch größerem Maße) zahlreiche Ökosystemleistungen wie etwa biologische Vielfalt, saubere Luft und Wasser, gesunde Böden und die Bereitstellung holzbasierter und sonstiger Rohstoffe erbringen können; weist darauf hin, dass die Ziele der EU in den Bereichen Umweltschutz, Klimaschutz und biologische Vielfalt ohne Wälder und ohne eine multifunktionale, gesunde und nachhaltig wirtschaftende Forstwirtschaft, die eine langfristige Perspektive verfolgt, nicht verwirklicht werden können;
98. hält es für geboten, einen kohärenten Ansatz auszuarbeiten, der den Schutz der biologischen Vielfalt und den Klimaschutz mit einem florierenden forstbasierten Sektor und einer nachhaltigen Bioökonomie zusammenbringt;
99. stellt fest, dass die Bedeutung der Verwendung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Holzerzeugnissen zum Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und zum Aufbau einer kreislauforientierten Bioökonomie beiträgt;
100. betont, dass die EU-Vorschriften für die Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung überarbeitet und auf die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 und das europäische Klimagesetz abgestimmt werden müssen, insbesondere im Rahmen der Richtlinie über erneuerbare Energie und des delegierten Rechtsakts zur Taxonomieverordnung;
101. begrüßt die Zusage, in der EU mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen; betont, dass die Baumpflanzungsinitiativen der EU auf klaren umweltbezogenen Grundsätzen, der Proforstung, der nachhaltigen Wiederaufforstung, der Begrünung städtischer und stadtnaher Gebiete, der Wiederherstellung, der Verbesserung der Vernetzung und der Agroforstwirtschaft entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen beruhen sollten; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass diese Initiativen nur in Übereinstimmung mit den Zielen der biologischen Vielfalt durchgeführt werden und diesen förderlich sind, und sicherzustellen, dass mit diesen Anpflanzungen keine bestehenden alten und artenreichen Wälder ersetzt werden, und dass dafür gesorgt wird, dass widerstandsfähige und gesunde Mischwälder entstehen;
102. weist erneut auf seine Standpunkte hin, die es in seiner Entschließung für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung dargelegt hat; fordert die Kommission auf, dringend einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht vorzulegen, damit Wertschöpfungsketten nachhaltig sind und Erzeugnisse oder Rohstoffe, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, nicht zu Entwaldung, Waldschädigung, Umwandlung oder Schädigung von Ökosystemen oder zu Menschenrechtsverletzungen führen oder darauf beruhen; stellt fest, dass ein solcher Rechtsrahmen der Union nicht nur für Wälder gelten sollte, sondern auch auf andere Ökosysteme mit hohem Kohlenstoffbestand und großer biologischer Vielfalt, etwa Meeres- und Küstenökosysteme, Feuchtgebiete, Moore und Savannen, ausgedehnt werden sollte, damit diese Landschaftsarten nicht unter Druck geraten;
103. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Rechtsrahmens, in erster Linie im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), zu prüfen, der ein Verbot des Handels mit bestimmten Rohstoffen, Produkten und Dienstleistungen, durch die die biologische Vielfalt gefährdet wird, ermöglicht;
104. betont, dass der Umweltfußabdruck der Produktion und des Verbrauchs in der EU dringend reduziert werden sollte, damit sie innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bleiben; fordert die Kommission auf, verbindliche Ziele der EU für 2030 vorzuschlagen, um den Materialfußabdruck und den Konsumfußabdruck der EU bis 2050 erheblich zu verringern, damit die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten nicht mehr überschritten werden(84); unterstützt die Kommission darin, bei der Messung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten und Organisationen einen Lebenszyklusansatz zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die Herstellung und Verwendung von Kunststoffen reduziert werden sollte; ist der Ansicht, dass bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf Ökosysteme und ihre biologische Vielfalt haben und bei denen diese ausgebeutet werden, alle möglichen Schutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten, mit denen die negativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Ökosysteme abgemildert werden;
Klimawandel
105. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Mehrzahl der Verbreitungsgebiete terrestrischer Arten in einem Szenario der Erderwärmung um 1,5 bis 2 °C deutlich abnehmen dürfte und dass im Meer lebende Arten gleichermaßen bedroht sind, zumal die Temperatur angesichts der derzeitigen Entwicklungen höchstwahrscheinlich darüber hinaus weiter steigen dürfte; betont daher, dass die Zeile der EU deutlich anspruchsvoller werden müssen, wobei naturbasierte und ökosystembasierte Lösungen bei der Erreichung der Klimaschutzziele und bei Anpassungsstrategien Vorrang haben müssen und der Schutz natürlicher terrestrischer und mariner Kohlenstoffsenken in der EU ergänzend zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verstärkt werden muss;
106. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Abundanz und geografische Verteilung der Arten zu bewerten und diese Bewertung bei der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030 zu berücksichtigen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ergebnisse in ihre nationalen Maßnahmen und in die künftige Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien zu übernehmen;
107. hebt hervor, dass gesunden Meeresökosystemen eine wesentliche Funktion dabei zukommt, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und ihn umzukehren und den Klimawandel einzudämmen; fordert die Erhaltung und Wiederherstellung von kohlenstoffreichen Meereslebensräumen, um die Kohlendioxidspeicherung, den Küstenschutz, die Widerstandsfähigkeit der Meeresfauna und Fischereien gegenüber dem Klimawandel zu verbessern; fordert ferner deren Einbeziehung in wirksam bewirtschaftete Meeresschutzgebiete;
108. fordert die Kommission nach der Verabschiedung des europäischen Klimagesetzes(85) und der Berücksichtigung der wichtigen Rolle natürlicher Kohlendioxidsenken bei der Verwirklichung der Klimaneutralität auf, ein ehrgeiziges, wissenschaftsbasiertes Ziel der EU für 2030 für den Abbau von Treibhausgasemissionen durch natürliche Kohlendioxidsenken vorzuschlagen, das mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 vereinbar sein und in Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollte; weist zudem darauf hin, dass die rasche Verringerung von Emissionen weiterhin Vorrang haben muss;
109. fordert die Kommission auf, möglichst bald einen langfristigen EU-Aktionsplan zu Klimaschutz und biologischer Vielfalt, einschließlich in Bezug auf die jeweiligen Ziele, auszuarbeiten, durch den die Koordinierung verbessert und die Kohärenz, Nachhaltigkeit und nachhaltige Verbindungen für künftige Maßnahmen sichergestellt werden und in dem die Verpflichtungen aus dem globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, dem Übereinkommen von Paris, den national festgelegten Beiträgen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung eingeschlossen sind; hält es für sehr wichtig, so bald wie möglich die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der Klima- und Biodiversitätspläne formell zu koordinieren; betont, dass widerstandsfähige und gesunde Ökosysteme entscheidend für die Bewältigung des Klimawandels und die Anpassung daran ist, und dass Synergieeffekte zwischen der Biodiversitäts- und Klimaschutzpolitik bei Maßnahmen im Rahmen des Europäische Klimapakts sichergestellt werden sollten;
110. begrüßt die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß der Anpassungsstrategie vollständig auf die Biodiversitätsstrategie für 2030 und die Maßnahmen zur Vorsorge und Prävention von Naturkatastrophen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union abgestimmt sein sollten;
111. unterstützt ferner ökosystembasierte Ansätze gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, mit denen eine allumfassende Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen bieten und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise gefördert wird;
112. fordert, dass der Begriff „naturbasierte Lösungen“ besser definiert und mit dieser Definition sichergestellt werden sollte, dass die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme nicht beeinträchtigt werden; fordert daher, dass auf EU-Ebene eine klarere Definition sowie Leitlinien und Instrumente für die Anwendung naturbasierter Lösungen ausgearbeitet werden sollten, um die ökologische Vernetzung sowie den Nutzen und die Synergieeffekte zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran zu maximieren;
113. stellt fest, dass in vielen nationalen Klimastrategien naturbasierte Lösungen immer noch fehlen; ist der Überzeugung, dass eine Plattform vieler Interessengruppen für naturbasierte Lösungen dazu beitragen könnte, Synergieeffekte zwischen multilateralen internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Klimawandel zu stärken und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;
Verschmutzung
114. begrüßt die Ziele der Kommission, bis 2030 den Einsatz gefährlicherer und chemischer Pestizide um 50 % und die Nährstoffverluste um mindestens 50 % zu verringern, wodurch der Einsatz von Düngemitteln um mindestens 20 % verringert wird, wobei diese Ziele allesamt für den Zeitraum nach 2030 in Rechtsvorschriften umgesetzt und überarbeitet werden sollten, um die Verringerungen fortzusetzen und langfristige Verpflichtungen festzulegen; fordert eine konkrete Bewertung dieser Ziele auf der Grundlage spezifischer Meilensteine;
115. fordert die Kommission auf, klare und ehrgeizige Referenzwerte für diese Ziele festzulegen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die einzelnen Mitgliedstaaten angemessenen Beiträge zu den unionsweiten Zielen festzulegen, die ihrer unterschiedlichen Ausgangslage und ihren unterschiedlichen Gegebenheiten entsprechen; besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten solide Maßnahmen für die Erfüllung dieser Ziele umsetzen sollten;
116. lehnt die erneute Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat nach dem 31. Dezember 2022 ab; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die einschlägigen Vorbereitungen zu treffen, um allen Landwirten nach dem Verbot von Glyphosat tragfähige Alternativlösungen zur Verfügung zu stellen;
117. weist erneut auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der Union für Pestizide(86) hin und erwartet, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle darin enthaltenen Forderungen unverzüglich erfüllen; fordert die Kommission auf, in ihre Überarbeitung der Durchführungsmaßnahmen für phytopharmazeutische Produkte Rahmenbedingungen zur Unterstützung des EU-weiten Ziels der Reduzierung von Pestiziden aufzunehmen, beispielsweise durch die Stärkung und Präzisierung der Umweltkriterien für die Gewährung des Marktzugangs für Pestizide; betont, dass keine Genehmigung erteilt werden sollte, wenn die EFSA zu dem Schluss kommt, dass unannehmbare Auswirkungen für die Umwelt entstehen; fordert die Kommission auf, regulatorische Risikodaten transparenter und leichter zugänglich zu machen;
118. ist der Auffassung, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009(87) vorgesehene Ausnahmeregelung klarer formuliert und nur aus Gesundheits- und Umweltgründen angewandt werden sollte; bedauert, dass diese Ausnahmeregelung angewandt wird, um das Verbot jeglicher Verwendung von drei Neonicotinoiden im Freien zu untergraben;
119. fordert die Kommission auf, die Überarbeitung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(88) rasch abzuschließen und darin auch die Zielvorgaben zur Reduzierung von Pestiziden aufzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass sich die Mitgliedstaaten auch in ihren nationalen Aktionsplänen zu deren Umsetzung verpflichten;
120. stellt fest, dass der weit verbreitete Einsatz von Pestiziden zu Pestizidresistenzen führt, einem erheblichen Problem, wodurch Pestizide weniger wirksam werden; weist darauf hin, dass die zunehmende Verwendung und Abhängigkeit von Pestiziden hohe Kosten für die Landwirte mit sich bringt; stellt fest, dass zur Vermeidung des Rückgangs der biologischen Vielfalt und von Schädlingsresistenzen eine Maßnahmenhierarchie im Einklang mit den acht Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes in Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG, wonach chemische Pestizide erst als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, verfolgt werden sollte;
121. bedauert, dass die Auswirkungen von Chemikalien auf die Umwelt und die biologische Vielfalt bei der sozioökonomischen Analyse während des Zulassungsverfahrens gemäß REACH tendenziell unterschätzt werden; bringt Besorgnis über die kontinuierliche Verwendung und Zulassung gefährlicher Chemikalien mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder in Fällen fehlender Sicherheitsdaten zu Umweltendpunkten zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, in ihrer Funktion als Risikomanager die Auswirkungen von Chemikalien, einschließlich ihrer chronischen und langfristigen Auswirkungen, auf die Umwelt und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen;
122. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gleiche Vorschriften und wirksame Kontrollen für Agrarprodukte anzuwenden, die aus Drittländern eingeführt werden;
123. fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen(89) zu überarbeiten und die Tiergesundheit und Umweltrisiken als Kriterien in der Gesetzgebung zu berücksichtigen;
124. begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Betroffenen dafür Sorge zu tragen, dass die Strategiepläne von Beginn an den ehrgeizigen Zielen des europäischen Green Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ entsprechen, wozu auch der verstärkte Anstrengungen gehören, den Einsatz und das Risiko chemischer Pestizide sowie die Verwendung von Düngemitteln und Antibiotika deutlich zu verringern; erachtet es als sehr wichtig, diese Ziele allumfassend und kreislauforientiert zu verfolgen, beispielsweise durch die Durchführung agroökologischer Maßnahmen wie integrierte Produktion und den ökologischen/biologischen Landbau mit Fruchtwechsel; hebt ferner den Beitrag der Präzisionslandwirtschaft, der Digitalisierung und anderer Instrumente zur Verringerung und effizienten Verwendung von Pestiziden, Düngemitteln und Nährstoffen hervor;
125. betont, dass die Landwirte für eine Verringerung des Bedarfs an Pflanzenschutzmitteln und eine weitere Verringerung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel und der damit verbundenen Risiken ein größeres Instrumentarium alternativer, wirksamer, erschwinglicher und umweltverträglicher Pflanzenschutzlösungen und -methoden benötigen; regt an, dass dies die verstärkte Einführung physischer und biologischer Methoden zur Kontrolle von Kulturen, neue Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko und biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, wirksamere Anwendungstechniken, die durch Instrumente wie die digitale Landwirtschaft und die Präzisionslandwirtschaft erleichtert werden, epidemiologische Modelle, ein breiteres und verbessertes Spektrum an Optionen für resistente Sorten, die weniger Produktionsmittel erfordern, und eine verstärkte Forschungstätigkeit sowie im Hinblick auf Innovationen Systeme zur Weiterbildung und Beratung, auch zu agrarökologischen landwirtschaftlichen Verfahren, umfassen könnte;
126. unterstreicht, dass der Landwirtschaft, der Fischerei und der Forstwirtschaft der EU eine wichtige Aufgabe beim Schutz und bei der Wiederherstellung der Natur zukommt und dass diese Wirtschaftszweige in vollem Umfang in die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030 einbezogen werden müssen; betont, dass die Umsetzungsmaßnahmen von genau definierten Unterstützungsmaßnahmen, Schulungsprogrammen und einem Instrumentarium nachhaltiger, unbedenklicher, wirksamer und erschwinglicher Lösungen und Alternativen sowie dem Zugang zu den neuesten Erkenntnissen, Technologien und Beratungsdiensten flankiert werden sollten; unterstreicht darüber hinaus, dass positive Anreize und der Austausch bewährter Verfahren zur Umsetzung der Strategie einen Beitrag leisten können;
127. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 bei der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien sowie im künftigen Null-Schadstoff-Aktionsplan, der auch Lichtverschmutzung und Lärmbelastung, einschließlich Unterwasserlärm, berücksichtigen sollte, umfassend berücksichtigt werden; hält es für sehr wichtig, die Verschmutzung vorrangig an der Quelle zu bekämpfen und gleichzeitig den Einsatz der besten verfügbaren Technologien sicherzustellen;
128. fordert die Kommission auf, für das Jahr 2030 ein anspruchsvolles Ziel für die Verringerung des Einsatzes von künstlichem Licht im Freien festzulegen und Leitlinien vorzuschlagen, wie die Mitgliedstaaten künstliches Licht in der Nacht verringern können;
129. betont, dass die Biodiversitätsstrategie für 2030 gezielte Maßnahmen zur Verringerung der sich unmittelbar auf die biologische Vielfalt und die Gesundheit auswirkenden Verschmutzung enthalten muss, etwa die Verschmutzung durch Plastik, Mikroplastik und Chemikalien; fordert die Kommission auf, die rasche Umsetzung aller Maßnahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der damit verbundenen Rechtsvorschriften sicherzustellen;
Invasive gebietsfremde Arten
130. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass invasive gebietsfremde Arten eine erhebliche Bedrohung für die Umwelt, Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit darstellen, da sie Schutzgebiete und ihre biologische Vielfalt unwiderruflich schädigen, und dass dies durch den Klimawandel noch verschärft wird;
131. bedauert, dass die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung weniger als 6 % der in der EU vorkommenden invasiven Arten umfasst; fordert die Kommission auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass invasive gebietsfremde Arten, die bedrohte Arten gefährden, in die Liste aufgenommen werden; fordert die Kommission ferner auf, die Prävention zu verbessern, indem sie obligatorische Risikobewertungen vor der ersten Einfuhr nicht heimischer Arten einführt und so bald wie möglich EU-weite weiße Listen von Arten vorschlägt, die auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung und ökologischer Merkmale in der EU für die Einfuhr, die Haltung, die Zucht und den Handel als Heimtiere zugelassen sind;
132. hebt hervor, dass der Handel mit exotischen Heimtieren einer der Hauptwege für die Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten ist und dass die Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten darüber hinaus auch mit anderen Stressfaktoren wie dem Transport zu Lande und zu Wasser und Abfällen im Meer verbunden ist; fordert, dass auf EU-Ebene zusätzliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Kontrolle und Ausrottung von invasiven gebietsfremden Arten entwickelt werden, einschließlich der Ausarbeitung spezifischer Pläne für diejenigen Arten, die vom Aussterben bedrohte Arten gefährden; betont, dass es ausreichender personeller, technischer und finanzieller Ressourcen bedarf, um die Prävention zu unterstützen und den betroffenen Gebieten zu helfen, gegen vorhandene und neu eingebrachte invasive gebietsfremde Arten vorzugehen;
133. bedauert, dass nur eine marine Art in die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung aufgenommen wurde(90); fordert die Kommission auf, sich mit dieser unverhältnismäßig geringen Zahl mariner invasiver gebietsfremder Arten zu befassen, um eine ordnungsgemäße Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014(91) sicherzustellen;
Finanzierung, durchgängige Berücksichtigung und Steuerungsrahmen
134. hebt hervor, dass der gesellschaftliche und ökologische Nutzen von Prävention und Wiederherstellung die Investitionskosten übersteigt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Fragen der biologischen Vielfalt und die Sicherung ihres Schutzes auf der Grundlage der EU-Taxonomie wirksam und durchgängig in allen EU-Ausgaben und -Programmen berücksichtigt werden; fordert, dass der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in allen EU-Ausgaben und -Programmen wirksam angewendet wird; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung darüber vorzulegen, wie die jährlich mindestens für die Natur benötigten 20 Mrd. EUR mobilisiert werden könnten, entsprechende Vorschläge für den Jahreshaushalt der Union zu unterbreiten und zu prüfen, ob ein spezielles Finanzierungsinstrument für die TEN-N erforderlich ist; nimmt die Vereinbarung zur Kenntnis, die Ausgaben für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ab 2024 um 7,5 % und ab 2026 um 10 % zu erhöhen; ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens so bald wie möglich ab 2021 mindestens 10 % der jährlichen Ausgaben für die Bewahrung der biologischen Vielfalt zu erreichen; betont, dass für Kohärenz zwischen der Finanzierung des Klimaschutzes und von Maßnahmen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt gesorgt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in die Wiederaufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen; betont nachdrücklich, dass die Ausgaben der Union im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt nach einer wirksamen, transparenten und umfassenden Methodik verfolgt werden sollten, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat festzulegen ist;
135. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis 2022 zu bewerten, welche Subventionen umweltschädlich sind, um sie ohne weitere Verzögerung auslaufen zu lassen; fordert eine Neuausrichtung der finanziellen Anreize auf biodiversitätsfördernde Investitionen und der Steuersysteme auf eine verstärkte Nutzung von umweltbezogenen Steuern und Einnahmen;
136. weist erneut auf die Verpflichtung der EU hin, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle indirekten und direkten Subventionen für fossile Brennstoffe so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2025, einzustellen;
137. ist der Auffassung, dass der schrittweise Abbau von Subventionen für fossile Brennstoffe und anderen umweltschädlichen Subventionen auch weltweit durch die Handelspolitik und die grüne Diplomatie der EU unterstützt werden sollte, u. a. durch eine Vereinbarung über einen Fahrplan mit Meilensteinen für jeden Handelspartner;
138. weist darauf hin, dass Regierungen weltweit nach Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung etwa 500 Mrd. USD pro Jahr für Subventionen aufwenden, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind, d. h. das Fünf- bis Sechsfache der Gesamtausgaben für die Erhaltung der biologischen Vielfalt(92);
139. fordert die Kommission auf, klare Leitlinien und Anreize zu schaffen, um private Finanzmittel für die biologische Vielfalt zu mobilisieren und Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang zu bringen; fordert die Kommission ferner auf, einen ehrgeizigen und zukunftsorientierten Rahmen zu schaffen, der legislative Maßnahmen und finanzielle Anreize sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor umfasst, um die Erreichung der Ziele und Vorgaben der Biodiversitätsstrategie für 2030 als Teil der künftigen erneuerten Strategie für nachhaltige Finanzierung zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Vergabe von Aufträgen durch Unternehmen zu ergreifen;
140. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für politische Kohärenz zu sorgen und die Maßnahmen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang zu bringen; fordert ferner, dass alle Vertragsgrundsätze in der gesamten EU-Politik beachtet werden, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip;
141. betont, dass ein rechtlich verbindlicher Steuerungsrahmen für die biologische Vielfalt, also ein Gesetz für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, erforderlich ist, wodurch eine Reihe von Zielen, einschließlich der Ziele für 2030 und der COP15-Verpflichtungen, und ein Weg bis 2050 vorgegeben wird und wodurch ein Überwachungsmechanismus mit intelligenten Indikatoren innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten eingerichtet wird; fordert die Kommission auf, im Jahr 2022 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen; betont, dass die Sicherstellung ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen entscheidend für eine wirksame Steuerung ist;
142. fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines unabhängigen wissenschaftlichen europäischen Gremiums für biologische Vielfalt oder eines ähnlichen Gremiums in Betracht zu ziehen, das die Übereinstimmung der EU-Maßnahmen mit den Zielen der Biodiversitätsstrategie für 2030 bewertet und entsprechende politische Empfehlungen abgibt, wobei keine Überschneidungen mit der Politik der EUA oder anderer EU- und internationaler Gremien entstehen dürfen;
143. weist darauf hin, dass Artikel 37 der Charta dem Grundsatz entspricht, dass der Umweltschutz in die Rechtsvorschriften der EU einbezogen werden muss; ist der Auffassung, dass das Recht auf eine gesunde Umwelt in der Charta anerkannt werden sollte und dass die EU die Initiative zur Anerkennung eines ähnlichen Rechts auf internationaler Ebene ergreifen sollte;
Forschung, Innovation und Bildung
144. fordert die Kommission auf, die biologische Vielfalt im Rahmen von EU-Jugendprogrammen wie dem Europäischen Freiwilligendienst zu stärken und ein grünes Erasmus-Programm als Teil des gesamten Erasmus-Programms aufzulegen, das sich auf den Austausch von Wissen, Studierenden und Fachleuten im Bereich der Wiederherstellung und Erhaltung konzentriert;
145. betont, dass es eines tieferen Verständnisses der Zusammensetzung der biologischen Vielfalt, ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren von Ökosystemen und der Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen bedarf; ist der Auffassung, dass sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt verstärkt werden sollte, und betont, dass eine ausreichende Finanzierung hierfür sichergestellt werden sollte; fordert, dass die Biodiversitätsforschung in verschiedene EU- und nationale Finanzierungsprogramme aufgenommen wird; bekräftigt seine Forderung nach einem spezifischen, der biologischen Vielfalt gewidmeten Auftrag im Rahmen des EU-Forschungsprogramms; unterstreicht, dass eine erhebliche Aufstockung der Mittel für die öffentliche Forschung erforderlich ist;
146. erachtet es als sehr wichtig, dass mehr Forschung über biogeografische Regionen und die Taxonomie von Organismen sowie über die Auswirkungen der Entwaldung und des Verlusts der biologischen Vielfalt auf wesentliche Dienstleistungen, wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, betrieben wird; unterstreicht, dass eine bessere Kenntnis der Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von Krankheiten einerseits und dem legalen und illegalen Handel mit Wildtieren, dem Naturschutz und der Zerstörung von Ökosystemen andererseits erforderlich ist;
147. ist der festen Überzeugung, dass die Ozeane weiter erforscht werden sollten, da sie noch weitgehend unerforscht sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine wichtige Funktion in der Dekade der Vereinten Nationen zur Ozeanforschung einzunehmen und die Empfehlungen der „Mission Starfish 2030: Restore our Ocean and Waters“ (Mission Seestern 2030: Die Meere und Gewässer wiederbeleben) umzusetzen und zu befolgen; ist der Ansicht, dass auch Mittel für die Ökosysteme und die biologische Vielfalt in der Tiefseee bereitgestellt werden sollten;
148. fordert dazu auf, die Forschung zu nachhaltigen landwirtschaftlichen Innovationen, Technologien und Produktionsmethoden und -verfahren für Landwirte, mit denen die biologische Vielfalt und die Gesundheit der Ökosysteme verbessert wird, zu intensivieren, unter anderem zu Digitalisierung, nachhaltiger Agroforstwirtschaft, risikoarmen biologischen Alternativen zu chemischen Pestiziden und pestizidfreier Landwirtschaft;
149. ist der Auffassung, dass verstärkte Forschungsanstrengungen auch die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten von Naturschutzmaßnahmen, die biologische Vielfalt des Bodens und das Schmelzen von Gletschern und Permafrostböden abdecken sollten;
150. begrüßt die Einrichtung des Wissenszentrums für biologische Vielfalt und der neuen EU-Bodenbeobachtungsstelle;
151. hält es für sehr wichtig, angemessene Ressourcen für die Datenerhebung und die Entwicklung von Indikatoren bereitzustellen, um den Kapazitätsaufbau zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern im Bereich der biologischen Vielfalt zu verbessern; stellt fest, dass Digitalisierung, Massendaten und KI das Potenzial bieten, das Verständnis und Wissen der Menschheit über die biologische Vielfalt zu verbessern;
152. fordert die Kommission auf, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Forschung und Innovation zu fördern, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu leisten;
153. ist der Ansicht, dass das Wissen über die Umwelt ein fester Bestandteil der Bildung sein sollte; unterstützt die Einrichtung von Schutzgebieten auch zu Bildungszwecken; betont, dass partizipative Wissenschaften und Bewusstseinsbildung unterstützt werden sollten, u. a. um der Gesellschaft vor Augen zu führen, dass die biologische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden muss;
Weltweiter Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, internationale Maßnahmen, Handel und Meerespolitik
154. weist erneut auf den in seiner Entschließung zur COP15 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zur biologischen Vielfalt hin und stellt fest, dass ein multilaterales verbindliches Abkommen für die Zeit nach 2020, ähnlich dem Übereinkommen von Paris, erforderlich ist, um dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2030 Einhalt zu gebieten und ihn umzukehren, mit „SMART“-Zielen und Indikatoren, einem robusten Umsetzungsrahmen und einem wissenschaftlich fundierten, unabhängigen und transparenten Überprüfungsmechanismus; ist der Ansicht, dass das Jahr 2021 einen Wendepunkt für die biologische Vielfalt weltweit darstellt und dass die EU bei den Verhandlungen eine globale Führungsrolle einnehmen und auf ein hohes Maß an Ehrgeiz drängen sollte, das ihrem eigenen entspricht oder es übertrifft, einschließlich rechtlich verbindlicher globaler Wiederherstellungs- und Schutzziele von mindestens 30 % bis 2030; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage der High Ambition Coalition for Nature and People (Koalition der großen Ambitionen für Natur und Mensch), 30 % der Land- und Meeresflächen weltweit zu schützen; unterstreicht, dass einkommensschwache Länder bei der Umsetzung dieses neuen Rahmens unterstützt werden müssen; betont, dass weitere Verpflichtungen der Privatwirtschaft zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt wichtig sind;
155. fordert die Kommission auf, sich für anspruchsvolle und klare globale langfristige Ziele einzusetzen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU während der Verhandlungen eventuell fordern sollte, bis 2050 die Hälfte der Erdoberfläche unter Schutz zu stellen(93);
156. unterstützt die Entwicklung eines internationalen Abkommens über Pandemien im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), um die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Pandemien zu stärken; stellt fest, dass eine der Empfehlungen des IPBES-Workshops zu Biodiversität und Pandemien die Bildung eines hochrangigen zwischenstaatlichen Rates zur Pandemieprävention ist, der die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen erleichtern würde, unter anderem durch die Bereitstellung politikrelevanter wissenschaftlicher Informationen und die Koordinierung der Gestaltung eines Überwachungsrahmens, und der die Grundlage für potenzielle Ziele schaffen würde, die an der Schnittstelle der drei Übereinkommen von Rio liegen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich auf der COP15 für die Einrichtung eines solchen Rates einzusetzen, der in Synergie mit bestehenden Gremien wie der WHO arbeiten sollte;
157. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen IPCC-Sonderbericht über die biologische Vielfalt und den Klimawandel zu fordern;
158. ist besorgt über die neuen Herausforderungen in den Bereichen Recht, Umwelt, biologische Sicherheit und Regierungsführung, die sich aus der Freisetzung von durch Genantrieb veränderten Organismen in die Umwelt, auch zu Naturschutzzwecken, ergeben könnten; nimmt den Bericht der Ad-hoc-Sachverständigengruppe des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu durch Genantrieb veränderten Organismen und lebenden veränderten Fischen(94) zur Kenntnis, in dem Bedenken hinsichtlich der Schwierigkeiten geäußert werden, ihr Verhalten vorherzusagen, ihre Risiken zu bewerten und sie nach der Freisetzung zu kontrollieren; stellt fest, dass durch Genantrieb veränderte Organismen selbst zu invasiven Arten werden könnten; ist der Ansicht, dass auf globaler und EU-Ebene Leitfäden zur Risikobewertung, Instrumente und ein Rahmen für die Umweltüberwachung sowie eine klare globale Steuerung und wirksame Mechanismen zur Kontrolle und Umkehrung der Auswirkungen von durch Genantrieb veränderten Organismen vollständig entwickelt werden sollten und dass zusätzliche Forschung zu den gesundheitlichen, umweltrelevanten, ökologischen, ethischen und anderen Auswirkungen von durch Genantrieb veränderten Organismen erforderlich ist, um ihre potenziellen Auswirkungen besser zu verstehen; ist daher der Auffassung, dass im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip keine Freisetzungen von durch Genantrieb veränderten Organismen zugelassen werden sollten, auch nicht zu Naturschutzzwecken(95);
159. betont das Potenzial der Nutzung von grüner Diplomatie, Handelspolitik und multilateralen Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der biologischen Vielfalt außerhalb der Union; bringt seine Unterstützung für die Dekade der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung von Ökosystemen (2021–2031) zum Ausdruck und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt wirksam in alle außenpolitischen Maßnahmen einzubeziehen;
160. fordert die Kommission auf, die Bemühungen um ein internationales Übereinkommen über die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen anzuführen, um innerhalb der Grenzen des Planeten für die Nutzung natürlicher Ressourcen zu bleiben;
161. betont, dass der Abbau und die Belastung von Ökosystemen den gesamten Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung schaden und die Fortschritte bei der Erreichung der meisten der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030 untergraben, insbesondere die Zielsetzungen, Armut und Hunger zu beenden, den Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen zu gewährleisten, Ernährungssicherheit zu erreichen und ein gesundes Leben zu gewährleisten sowie sozialökonomische Ungleichheiten innerhalb und zwischen den Ländern zu verringern;
162. betont, dass eine immer stärkere Interaktion zwischen dem Klimawandel und der Umweltschädigung einerseits und den Triebkräften von Flüchtlingsbewegungen andererseits besteht, da die Bevölkerungsgruppen aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen; weist darauf hin, dass sich solche Krisen aufgrund des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt in den kommenden Jahrzehnten vervielfachen dürften, wenn nicht unverzüglich rasch und wirksam gehandelt wird; betont, dass die EU auf klimabedingte Vertreibung und Vertreibung durch Umweltschäden und Katastrophen vorbereitet sein muss, und stellt fest, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte der betroffenen Bevölkerungsgruppen ergriffen werden müssen;
163. fordert die Kommission auf, insbesondere den Kapazitätsaufbau in den Empfängerländern, einschließlich des Wissenstransfers, des Technologieaustauschs und der beruflichen Fachbildung zu erleichtern, um das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und andere Übereinkommen und Vereinbarungen, die für den Schutz der biologischen Vielfalt wesentlich sind, im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und der Handelshilfe umzusetzen; betont, dass die Kooperationsprogramme mit Drittländern zur Erhaltung ihrer heimischen biologischen Vielfalt, einschließlich des interparlamentarischen Dialogs, gestärkt und die Entwicklungsländer bei deren Umsetzung unterstützt werden müssen; fordert ferner, dass die gemeinsame Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden Ökosystemen und von Wanderrouten und -arten verbessert wird und dass die mögliche Verlagerung der Gefahr des Verlusts an biologischer Vielfalt in andere Teile der Welt verringert wird;
164. begrüßt Initiativen wie Afrikas „Grüne Mauer“ und fordert die Kommission auf, ähnliche Initiativen für andere Regionen zu entwickeln und internationale Initiativen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf der ganzen Welt zu unterstützen und gleichzeitig die wichtigen Gebiete der biologischen Vielfalt zur Förderung der Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer gegenüber dem Klimawandel auszuweiten; ist der Auffassung, dass das neue NDICI eine wichtige Triebkraft für Veränderungen bei der Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt weltweit sein könnte; ist der Auffassung, dass im neuen NDICI ein wesentlicher Anteil des Budgets für die Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt verwendet werden sollte, wodurch auch ein Beitrag zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels der durchgängigen Berücksichtigung der biologischen Vielfalt geleistet wird;
165. ist der Ansicht, dass indigenes und lokales Wissen für den wirksamen Schutz der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist, und weist darauf hin, dass im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel und Landsysteme die entscheidende Funktion der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften beim Umweltschutz anerkannt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auch künftig mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um den Beitrag der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften zum Schutz der biologischen Vielfalt anzuerkennen, ihre Rechte zu garantieren und ihre Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 (IAO-Übereinkommen Nr. 169) unverzüglich zu ratifizieren;
166. unterstützt die Bemühungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt, Leitlinien zu den Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf Umwelt, Ökosysteme und biologische Vielfalt auszuarbeiten; fordert die EU-Mitgliedstaaten und -Organe auf, die weltweite Umsetzung der 2018 vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt vorgelegten Rahmengrundsätze zu Menschenrechten und Umwelt zu unterstützen und sich dafür einzusetzen; fordert die EU außerdem auf, die Umweltrechtsinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu unterstützen;
167. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung des Ökozids als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) voranzubringen;
168. begrüßt die Zusagen der Kommission, die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen zur biologischen Vielfalt in allen EU-Handelsabkommen sicherzustellen und deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt besser zu prüfen; begrüßt, dass die neue Handelsstrategie „eine engere politische Integration zwischen der Handelspolitik und der internen EU-Politik fordert“ und stellt fest, dass „die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine weltweite Herausforderung ist, die weltweit Anstrengungen erfordert“(96); unterstreicht, dass der Beitrag des Handels zum drastischen Verlust an biologischer Vielfalt sowohl durch die Struktur der bestehenden Freihandelsabkommen als auch in den aktuellen WTO-Regeln nur sehr unzureichend berücksichtigt worden ist; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich spezifische und konkrete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit EU-Handelsabkommen keinen Verlust an biologischer Vielfalt verursachen oder zu verursachen drohen, und die EU-Handelspolitik wirksam mit ihrer Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang zu bringen;
169. fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass alle neuen und künftigen Handels- und Investitionsabkommen in vollem Umfang mit dem europäischen Grünen Deal, dem Pariser Abkommen, den Biodiversitätsverpflichtungen der EU und den Zielen für nachhaltige Entwicklung vereinbar sind, indem sie verbindliche und durchsetzbare Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung enthalten und Schutzmaßnahmen sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung vorsehen, einschließlich der Möglichkeit der Wiedereinführung von Zöllen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, sich für ähnliche Maßnahmen in bestehenden Handels- und Investitionsabkommen einzusetzen;
170. erachtet es als wichtig, die Bedeutung der biologischen Vielfalt zusammen mit der wirtschaftlichen und sozialen Dimension systematisch in alle Nachhaltigkeitsprüfungen aufzunehmen, die – wie in den vorliegenden Studien der Kommission vorgeschlagen – nach einem belastbareren Verfahren als bisher vorzunehmen sind, und Angelegenheiten der biologischen Vielfalt durchgehend zu berücksichtigen; fordert, dass die Nachhaltigkeitsprüfungen im Rahmen von Vorstudien für zukünftige Freihandels- und Investitionsabkommen durchgeführt werden; fordert, dass Nachhaltigkeitsprüfungen im Fortgang der Verhandlungen regelmäßig aktualisiert werden, um mögliche Risiken für die biologische Vielfalt der betreffenden Region sowie in der EU so früh wie möglich in angemessener Weise zu erkennen, zu bewerten und anzugehen und um die im Zuge der Verhandlungen skizzierten einschlägigen bilateralen Verpflichtungen konkret auszuformulieren;
171. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung einen Fahrplan mit konkreten und überprüfbaren Verpflichtungen enthalten, auf dessen Grundlage Fortschritte in anderen Kapiteln erzielt werden; hält es für sehr wichtig, systematisch regelmäßige Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen und Folgenabschätzungen von Handelsabkommen durchzuführen, um die Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Bereich der biologischen Vielfalt sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die bestehenden Kapitel von Handels- und Investitionsabkommen zu aktualisieren, indem sie von aktiven und rechtzeitigen Überprüfungsklauseln Gebrauch macht, um die Angleichung der bestehenden Freihandelsabkommen an den europäischen Grünen Deal zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen und dem Parlament ihre Ergebnisse und geplanten Anpassungen vorzulegen;
172. fordert, dass der Rat in seinem Mandatsentwurf für künftige Abkommen und bei der Überprüfung bestehender Abkommen das Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu einem wesentlichen Bestandteil der Freihandelsabkommen macht, vorausgesetzt, dass verbindliche Mechanismen zur Überprüfung der nationalen Ziele vereinbart werden; fordert den Rat auf, auch das CITES und das Übereinkommen von Paris zu wesentlichen Elementen von Freihandelsabkommen zu machen und zu betonen, dass diese Übereinkünfte wirksam umgesetzt werden müssen; hebt hervor, dass die anstehende Reform der Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem für die wirksame Umsetzung der unter die Verordnung fallenden multilateralen Klima- und Umweltübereinkommen, einschließlich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, wichtig ist;
173. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass eingeführte Produkte die gleichen Normen erfüllen, die von Herstellern aus der Union verlangt werden, um die Umwelt und die biologische Vielfalt zu schützen und die Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sicherzustellen; betont, dass es weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen bedarf und Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die mögliche Verlagerung von Verlusten an biologischer Vielfalt ins Ausland zu verhindern; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der EU-Ausfuhren und ihrer Produktionsmethoden auf die biologische Vielfalt vorzulegen;
174. fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Schadensvermeidung, dem Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem europäischen Grünen Deal Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr von in der EU verbotenen gefährlichen Stoffen aus der EU zu verbieten;
175. unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, in den internationalen Diskussionen über Handel und Umwelt das Bewusstsein für die einschlägigen WTO-Bestimmungen zu schärfen und zu erweitern und eine Auslegung dieser Bestimmungen voranzutreiben, bei der das Recht der Mitglieder anerkannt wird, wirksame Maßnahmen als Reaktion auf die globalen Umweltherausforderungen, insbesondere den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt, zu ergreifen, vor allem durch den Einsatz von nicht produktbezogenen Prozess- und Produktionsmethoden; ist ferner der Ansicht, dass die EU darauf hinwirken sollte, dass verbindliche Niveaus für den Schutz der biologischen Vielfalt in die anstehenden Arbeiten zur WTO-Reform aufgenommen werden; legt der Kommission nahe, die Einbeziehung von Fachwissen über Handel und Umwelt bei Streitigkeiten, die sich aus Konflikten zwischen Handelsverpflichtungen und Umweltschutzausnahmen ergeben, zu erwägen; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Klima- und Handelsinitiative der WTO voranzutreiben; fordert, dass eine unabhängige, eingehende Analyse der Auswirkungen der verbleibenden Bestimmungen zur Investor-Staat-Streitbeilegung und zum Investitionsgerichtssystem in Handelsabkommen durchgeführt wird;
176. bedauert die Lücken bei der Umsetzung der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, da diese nicht alle kritischen Arten abdecken und nicht den gleichen Schutz für in Gefangenschaft gezüchtete Tiere bieten; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, der in vollem Einklang mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 stehen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollte, einschließlich der Unterstützung von Drittländern sowie von Rettungszentren und Auffangstationen für Wildtiere, den legalen kommerziellen Handel und den illegalen Handel gemeinsam anzugehen; fordert die Kommission ferner auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, damit die Einfuhr, das Umladen, der Kauf und der Verkauf von wild wachsenden bzw. lebenden Arten, die unter Verstoß gegen die Gesetze des Herkunftslands entnommen bzw. gefangen, verarbeitet, transportiert oder verkauft werden, verboten werden;
177. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen um die Beendigung des kommerziellen Handels mit gefährdeten Arten und deren Teilen eine führende Rolle einzunehmen; unterstreicht, dass zu diesem Zweck SMART-Ziele ausgearbeitet werden müssen; bekräftigt seine Forderung nach einem vollständigen und sofortigen Verbot des Elfenbeinhandels auf EU-Ebene sowie der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr von Elfenbein in der EU und in Drittländer(97), einschließlich des Elfenbeins, das vor Abschluss des Abkommens ausgeführt wurde, weist aber zugleich darauf hin, dass begrenzte Ausnahmen für wissenschaftliche Ein- und Ausfuhren, für Musikinstrumente, die vor 1975 rechtmäßig erworben wurden, und für den Handel mit vor 1947 hergestellten Artefakten und Antiquitäten weiterhin möglich sein sollten, sofern ihnen eine gültige Bescheinigung beiliegt, und fordert ähnliche Einschränkungen für andere vom Aussterben bedrohte Arten wie Tiger und Nashörner; fordert die unverzügliche Umsetzung eines solchen Verbots im Jahr 2021;
178. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Weltgemeinschaft bei der Bewältigung der mit dem kommerziellen Handel und Verkauf von Wildtieren verbundenen Risiken zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die in Freihandelsabkommen vorgesehenen Dialoge zu nutzen, um die strengen Gesundheits- und Pflanzenschutznormen der EU und den Tierschutz zu fördern und so das Risiko künftiger Epidemien und Pandemien einzudämmen; fordert die Kommission ferner auf, erforderlichenfalls die Verabschiedung eines Moratoriums für die Einfuhr wildlebender Tiere oder anderer Arten aus Gebieten, in denen ein gehäuftes Auftreten neuartiger Infektionskrankheiten gemeldet wurde, zu erwägen, um etwaigen Sicherheitsbedenken Rechnung zu tragen;
179. stellt mit großer Besorgnis fest, dass sich die Verschmutzung der Meere durch Plastikmüll seit 1980 verzehnfacht hat und mindestens 267 Arten und die Gesundheit des Menschen unmittelbar davon betroffen sind; äußert sich besorgt über die Verschmutzung durch Mikroplastik und Nanoplastik und über deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt der Meere; unterstreicht, dass Synergieeffekte zwischen dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der Biodiversitätsstrategie für 2030 erforderlich sind;
180. fordert, dass die EU Verhandlungen über ein globales Abkommen zu Plastikmüll, einschließlich plastikfreier Ozeane bis 2030, mit verbindlichen Zielen führt;
181. nimmt zur Kenntnis, dass es den WTO-Mitgliedern nicht gelungen ist, die Verhandlungen über Fischereisubventionen bis Ende 2020 abzuschließen; bedauert zutiefst, dass der im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Ziel 14.6) eingegangenen Verpflichtung, schädliche Fischereisubventionen bis 2020 zu beenden, nicht nachgekommen wurde; unterstützt die Forderung nach einem internationalen Übereinkommen zum Verbot schädlicher Fischereisubventionen; fordert daher, dass die EU bei den Verhandlungen eine stärkere Rolle spielt, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Fischereibestimmungen in Handelsabkommen mit dem Schutz der biologischen Vielfalt der Meere vereinbar sind;
182. betont, dass die Ozeane auf internationaler Ebene als globale gemeinsame Ressource anerkannt werden sollten, um für ihren Schutz zu sorgen; fordert ferner, dass sich die EU auf der nächsten Tagung der Regierungskonferenz über die biologische Vielfalt außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche für die Annahme eines ambitionierten globalen Meeresschutzübereinkommens zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete weltweit sowie für ein zwischenstaatliches Gremium für die Ozeane einsetzt;
183. betont, dass die Schaffung eines integrierten Rahmens für die Meerespolitik der EU wichtig ist, um die Kohärenz zwischen der biologischen Vielfalt der Meere, der Klimapolitik und der GFP sicherzustellen;
184. betont, dass die Tiefsee voraussichtlich die größte biologische Vielfalt auf der Erde aufweist und wichtige Umweltdienstleistungen erbringt, einschließlich langfristiger Kohlenstoffbindung; weist darauf hin, dass der Tiefseebergbau mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem unvermeidlichen und dauerhaften Verlust an biologischer Vielfalt führt; betont, dass das Vorsorgeprinzip für den aufstrebenden Wirtschaftszweig des Tiefseebergbaus gelten muss; weist erneut auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zur internationalen Meerespolitik(98) hin und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich, auch bei der Internationalen Meeresbodenbehörde, für ein Moratorium für den Tiefseebergbau einzusetzen, bis die Auswirkungen des Tiefseebergbaus auf die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt und die menschlichen Aktivitäten auf See ausreichend untersucht und erforscht sind und der Tiefseebergbau so gesteuert werden kann, dass es weder zu einem Verlust an biologischer Vielfalt im Meer noch zu einer Verschlechterung der Meeresökosysteme kommen kann; betont, dass die Kommission im Einklang mit einer Kreislaufwirtschaft, die auf der Minimierung, Wiederverwendung und dem Recycling von Mineralien und Metallen beruht, die Finanzierung der Entwicklung von Technologien für den Meeresbodenbergbau einstellen muss;
185. bekräftigt seine Aufforderung(99) an die Mitgliedstaaten und die Kommission, über die Internationale Meeresbodenbehörde tätig zu werden, um die Transparenz ihrer Arbeitsmethoden sowie den wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen und den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt sicherzustellen, wie dies in den Teilen XI und XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine vorausschauende und fortschrittliche Rolle in den internationalen Gremien zu übernehmen, um Reformen für mehr Transparenz voranzubringen und den allgemeinen umweltpolitischen Ehrgeiz der durchgeführten Maßnahmen zu erhöhen;
186. weist darauf hin, dass die Walpopulationen für die Meeresökosysteme und die Kohlenstoffbindung wichtig sind; spricht sich erneut nachdrücklich für die Beibehaltung des weltweiten Moratoriums für den kommerziellen Walfang und ein Verbot des internationalen Handels mit Walerzeugnissen aus(100); bedauert den Austritt Japans aus der Internationalen Walfangkommission (IWC); fordert Norwegen und Japan nachdrücklich auf, ihre Walfangtätigkeiten einzustellen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die IWC nachdrücklich dazu anzuhalten, sich ausdrücklich mit den kommerziellen Walfangaktivitäten Norwegens zu befassen;
187. fordert die Färöer auf, ihre als Grindadráp bezeichnete umstrittene jährliche Jagd auf Grindwale einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in dieser Angelegenheit kontinuierlich mit den Färöern ins Benehmen zu setzen, damit dieser Brauch abgeschafft wird;
Umsetzung und Durchsetzung des Naturschutzrechts
188. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in den bestehenden EU-Umweltvorschriften festgelegten Verpflichtungen vollständig umzusetzen und einzuhalten; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren zügiger, wirksamer und transparenter zu betreiben, u. a. durch eine regelmäßige Weiterverfolgung der Fälle, um in allen Fällen der Nichteinhaltung Abhilfe zu schaffen, und ihre öffentliche Datenbank bis 2022 zu verbessern, damit die von den Mitgliedstaaten und der Kommission als Reaktion auf Umweltverstöße unternommenen Schritte in einer klar verständlichen und zugänglichen Weise nachverfolgt werden können; fordert die Kommission ferner auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um die derzeitigen Verzögerungen aufzuholen; ist der Auffassung, dass ein hinreichendes Maß an qualifiziertem Personal und an Mitteln für die erfolgreiche Durchführung und Durchsetzung der EU-Politik von entscheidender Bedeutung ist;
189. fordert die Kommission insbesondere auf, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Union wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Vertragsverletzungsverfahren in Fällen von illegalem Holzeinschlag und bei Nichteinhaltung der Wasserrahmenrichtlinie(101) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie(102) zügig zu verfolgen, um die Anforderungen zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meere und Gewässer der Union zu erfüllen;
190. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Umsetzung und Durchsetzung zu beschleunigen, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien zugunsten der biologischen Vielfalt zu überarbeiten und der Kommission alle zwei Jahre Berichte über die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030 auf nationaler Ebene vorzulegen; fordert die Kommission auf, eine Zwischenbewertung durchzuführen und die Strategie bei Bedarf zu überarbeiten;
191. betont, dass die Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten auch wichtig ist, um einen stabilen und transparenten Rechtsrahmen für die Interessengruppen, einschließlich der Wirtschaftsakteure, zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 möglichst effizient zu erreichen und dabei keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen;
192. ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten und über ihre Grenzen hinweg verstärkt werden muss; ist der Ansicht, dass es in den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede gibt, durch die verhindert wird, dass das Umweltstrafrecht wirksam ist; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(103) zu überarbeiten, um diese Unterschiede zu beseitigen; fordert, dass Umweltstraftaten und -delikte wie die IUU-Fischerei und Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten als schwere Straftaten anerkannt werden, die mit angemessenen Strafen mit stark abschreckender Wirkung geahndet werden sollten, insbesondere im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, in das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ein Protokoll über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten aufzunehmen;
193. betont, dass die Haftung bei Gesetzesverstößen oder Umweltschäden wichtig ist; fordert, dass die Umwelthaftungsrichtlinie(104) so schnell wie möglich überarbeitet und in eine vollständig harmonisierte Verordnung umgewandelt wird;
194. bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Lage der Umweltschützer und -verteidiger, insbesondere in den Entwicklungsländern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sie in der ganzen Welt zu unterstützen;
195. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine eigene Strategie zum Schutz und zur Unterstützung von lokalen Gemeinschaften und Verteidigern von Menschen- und Landrechten im Umweltbereich festzulegen, die übergreifend für alle Programme der Außenhilfe koordiniert werden sollte; fordert ferner, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt einsetzen, insbesondere durch den Aufbau von Partnerschaften und den Aufbau von Kapazitäten zum Schutz der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften stärker unterstützt werden;
196. bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz von Natura-2000-Gebieten und die Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands der geschützten Arten und Lebensräume sicherstellen müssen; fordert, dass die Habitatrichtlinie vollumfänglich umgesetzt wird und die Erhaltungsmaßnahmen an den aktuellen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen ausgerichtet sind; ist sich der Probleme bewusst, die sich aus der Koexistenz von Viehzucht und großen Fleischfressern in einigen Mitgliedstaaten ergeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um gegen sozioökonomische Konflikte im Zusammenhang mit der Koexistenz mit Großraubtieren vorzugehen, wie Präventiv- und Entschädigungsmaßnahmen, wobei der Schutz der Tiere sicherzustellen ist; stellt fest, dass es klare Leitlinien zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/43/EWG gibt, auch in Bezug auf die Hybridisierung von Wölfen;
197. betont, dass die erfolgreiche Umsetzung der Strategie von der Einbeziehung aller einschlägigen Akteure und Wirtschaftszweige abhängt; betont, dass diese Akteure und Wirtschaftszweige eingebunden und Anreize für sie geschaffen werden müssen, um die Erreichung der Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 weiter voranzutreiben; fordert die Kommission auf, eine Interessengruppenplattform für die Diskussion mit den verschiedenen vertretenen Interessengruppen und Gemeinschaften vor Ort zu schaffen und einen inkludierenden, gerechten und ausgewogenen Übergang sicherzustellen; ist der Auffassung, dass durch diese Plattform eine aktive und repräsentative Beteiligung von Gemeinschaften und Interessengruppen an Entscheidungsverfahren ermöglicht werden sollte;
198. betont, dass es bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von wesentlicher Bedeutung ist, sowohl Klima- als auch Biodiversitätsanforderungen einzubeziehen;
o o o
199. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Karlsruher Institut für Technologie, „Climate change exacerbates biodiversity loss: Post-2020 biodiversity targets will have to consider global warming“ (Klimawandel verstärkt den Biodiversitätsverlust: Die globale Erwärmung muss in den Biodiversitätszielen nach 2020 berücksichtigt werden), ScienceDaily, Rockville, 2020.
Summary for policymakers of the IPBES global assessment report on biodiversity and ecosystem services (an politische Entscheidungsträger gerichtete Zusammenfassung des globalen Sachstandsberichts des Weltbiodiversitätsrats).
State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013–2018 (Der Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013–2018).
Daszak, P. et al., Workshop Report on Biodiversity and Pandemics, Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (Workshop-Bericht der zwischenstaatlichen wissenschaftspolitischen Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen über Biodiversität und Pandemien), Bonn, 2020.
Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 23. November 2020 mit dem Titel „An introduction to Europe’s Protected Areas“ (Eine Einführung zu Europas Schutzgebieten).
Management effectiveness in the EU’s Natura 2020 network of protected areas (Wirksamkeit der Bewirtschaftung des Netzes der Schutzgebiete des Natura-2020-Netzes der EU).
Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes vom 21. Februar 2017 mit dem Titel „Netz „Natura 2000“: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“.
IPBES 2019 Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) vom 31. Mai 2019.
Leclère, D. et al., ‘Bending the curve of terrestrial biodiversity needs an integrated strategy’, Nature, Vol. 585, Nature Research, London, 2020, S. 551–556.
Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt“.
Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „The European environment – state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa).
Bar-On, Y.M., Phillips, R. and Milo, R., ‘The biomass distribution on Earth’, Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America, Vol. 115, No. 25, National Academy of Sciences, Washington, D.C., 2018.
Artikel des Europäischen Parlaments vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Sustainable forestry: Parliament’s work to fight deforestation“ (Nachhaltige Forstwirtschaft: Abgeordnete kämpfen gegen Abholzung).
Bericht der Kommission vom 15. Oktober 2020 mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union: Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2013–2018“ (COM(2020)0635).
Bericht des Umweltprogramms der FAO und der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2020 mit dem Titel „The State of the World’s Forests – Forests, biodiversity and people“ (Der Zustand der Wälder der Welt – Wälder, Biodiversität und Menschen).
Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung.
Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle vom 13. Oktober 2020 mit dem Titel „Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services: An EU ecosystem assessment“ (Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen: Eine EU-Ökosystembewertung) (Ergänzung) und BEST-Initiative der Generaldirektion Umwelt der Kommission (freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU).
Summary for policymakers of the IPBES global assessment report on biodiversity and ecosystem services (an politische Entscheidungsträger gerichtete Zusammenfassung des globalen Sachstandsberichts des Weltbiodiversitätsrats).
IPBES 5: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services (Globaler Bericht des Biodiversitätsrats zur Biodiversität und Ökosystemleistungen) und Global Biodiversity Outlook 5 (Weltbiodiversitätsbericht 5.
Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 25. Juni 2020 mit dem Titel „Marine messages II: Navigating the course towards clean, healthy and productive seas through implementation of an ecosystem“ (Meeresnachrichten II: Durch die Umsetzung eines ökosystembasierten Ansatzes Kurs nehmen auf saubere, gesunde und produktive Meere).
Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013–2018“ (Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013–2018).
Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Juli 2020 mit dem Titel „Preventing the next pandemic – Zoonotic diseases and how to break the chain of transmission“ (Verhinderung der nächsten Pandemie – Zoonosen und Verfahren zur Unterbrechung der Übertragungskette).
Konzept der FAO, OIE und WHO vom April 2010 zur Verteilung der Verantwortung und der Koordinierung globaler Aktivitäten bei der Bekämpfung von an den Schnittstellen zwischen menschlichen Ökosystemen und Ökosystemen von Tieren entstehenden Gesundheitsrisiken.
Mitteilung der Kommission vom 11. November 2020 mit dem Titel „Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken“ (COM(2020)0724).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (COM(2020)0727).
Empfehlung der Weltnaturschutzunion (IUCN) vom 10. September 2016 mit dem Titel „Protected areas and other areas important for biodiversity in relation to environmentally damaging industrial activities and infrastructure development“ (Schutzgebiete und andere für die biologische Vielfalt wichtige, in Zusammenhang mit umweltschädlichen Industrietätigkeiten und der Entwicklung von Infrastruktur stehende Bereiche).
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7);
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
Briefing der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „Management effectiveness in the EU’s Natura 2020 network of protected areas“(Wirksamkeit der Bewirtschaftung der Schutzgebiete des Natura-2020-Netzes der EU).
Pressemeldung der World Fish Migration Foundation (WFMF) vom 28. Juli 2020 mit dem Titel „Massive decline in migratory freshwater fish populations could threaten livelihoods of millions, warns new report“ (Durch den massiven Rückgang der Populationen von wandernden Süßwasserfischen könnte die Lebensgrundlage von Millionen von Menschen bedroht sein).
„State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013-2018“ (Der Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013-2018).
„State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013–2018“ (Der Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013–2018).
Boreale biogeografische Region mit 4,84 % und atlantische biogeografische Region mit einem günstigen Erhaltungszustand von 4,94 % nach den Daten von 2019, die gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie für den Zeitraum 2013–2018 gemeldet wurden.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0041).
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG – Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0040).
Landdegradationsneutralität wurde von den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung wie folgt definiert: Zustand, bei dem die Menge und Qualität von für die Unterstützung von Ökosystemfunktionen und -leistungen und die Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit notwendigen Bodenressourcen innerhalb bestimmter zeitlicher und räumlicher Einheiten und Ökosysteme stabil bleiben oder zunehmen.
Sonderbericht des Rechnungshofs vom 18. Dezember 2018 mit dem Titel „Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert“.
State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013-2018“ (Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013-2018).
Sonderbericht des Rechnungshofs vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt“.
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt“.
Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
Vorläufige Vereinbarung über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD)).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Tsiamis, K. et al. (2020): Prioritizing marine invasive alien species in the European Union through horizon scanning. In: Aquatic Conservation – Marine and Freshwater Ecosystems 30(4), John Wiley & Sons Ltd, Chichester.
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom April 2020 mit dem Titel „A Comprehensive Overview of Global Biodiversity Finance“.
Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ (COM(2021)0066).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zum EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 117).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030“ (ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 9).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
75.und 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen
192k
70k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 an den Rat zu der 75. und 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2020/2128(INI))
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 21, 34 und 36,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere ihre Präambel und Artikel 18, sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 5. Juli 2018 zur 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(1),
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 zur Teilnahme der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, in der der EU das Recht eingeräumt wird, in der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu intervenieren, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge einzubringen, über die auf Antrag eines Mitgliedstaats abgestimmt werden kann, und das Recht auf Antwort auszuüben,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2019 zu EU-Maßnahmen zur Stärkung des regelbasierten Multilateralismus,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und für die 75. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2020–September 2021),
– unter Hinweis auf die Rede des Präsidenten des Europäischen Rates Charles Michel vom 25. September 2020 vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Eine stärkere und autonomere Europäische Union für eine gerechtere Welt“,
– unter Hinweis auf die am 22. September 2020 veröffentlichte Stellungnahme des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) mit dem Titel „The EU stands with the UN“ („Die EU steht an der Seite der Vereinten Nationen“),
– unter Hinweis auf die Erklärung zur Feier des 75. Jahrestags der Vereinten Nationen, die am 16. September 2020 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union vom Juni 2016,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht,(2)
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG),
– unter Hinweis auf die im September 1995 in Peking abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz, die in Peking angenommene Erklärung und Aktionsplattform für die Stärkung der Frauen sowie die anschließenden am 9. Juni 2000, 11. März 2005, 2. März 2010 bzw. 9. März 2015 angenommenen Abschlussdokumente der VN-Sondertagungen Peking +5, Peking +10, Peking +15 und Peking +20 betreffend weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Peking,
– unter Hinweis auf die Resolution über den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, die am 19. Dezember 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998,
– unter Hinweis auf den 20. Jahrestag der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2000 verabschiedeten Resolution 1325 (2000) der Vereinten Nationen zur wichtigen Rolle der Frauen bei der Verhütung und Beilegung von Konflikten, bei Friedensverhandlungen, der Friedenskonsolidierung, der Friedenserhaltung und humanitären Maßnahmen sowie beim Wiederaufbau nach Konflikten,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Frauen, Frieden und Sicherheit 2019–2024 und unter Hinweis auf die Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Aktionsplans für Frauen, Frieden und Sicherheit als bereichsübergreifendes Thema in allen Fragen des Friedens und der Sicherheit,
– unter Hinweis auf die Berichte des unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität,
– unter Hinweis auf die Resolution 2532 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Einstellung von Feindseligkeiten während der COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung des weltweiten Waffenstillstandsaufrufs des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, António Guterres,
– unter Hinweis auf die im September 2006 von der Generalversammlung verabschiedete Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, deren siebte Aktualisierung demnächst zu erfolgen hat,
– unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“(4),
– gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0173/2021),
A. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen dieses Jahr ihr 75-jähriges Bestehen feiern; in der Erwägung, dass sich die Vereinten Nationen als wesentliches universelles Forum für einen internationalen Konsens erwiesen haben, der sich auf Frieden und Sicherheit, nachhaltige Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts stützt; in der Erwägung, dass sie auch ein wichtiger Anbieter von Unterstützung für fragile Staaten und schutzbedürftige Gemeinschaften beim Staatsaufbau und bei der Konfliktlösung sind; in der Erwägung, dass die Agenda der Vereinten Nationen durch zunehmende politische Spannungen gestört wird; in der Erwägung, dass die Errungenschaften und die unverzichtbare Rolle der Vereinten Nationen von einigen Ländern in ihrem Bestreben, einseitige Entscheidungen voranzubringen, häufig übersehen werden; in der Erwägung, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten von Bedeutung ist, dafür zu sorgen, dass die Vereinten Nationen ein effizientes und wirksames Forum zum Nutzen der internationalen Gemeinschaft bleiben und dass sie die derzeitigen und künftigen globalen Herausforderungen weiter bewältigen können, was nur durch die Umsetzung der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie durch multilaterale Lösungen erreicht werden kann; in der Erwägung, dass die drei Grundpfeiler der Vereinten Nationen i) Frieden und Sicherheit, ii) Entwicklung, Menschenrechte sowie iii) Rechtsstaatlichkeit sind und dass sie untrennbar miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken; in der Erwägung, dass Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in verschiedenen Regionen der Welt zunehmend bedroht sind und in vielen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen der Raum für die Zivilgesellschaft schrumpft; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger zunehmend Bedrohungen aufgrund ihrer rechtmäßigen Arbeit auf globaler Ebene in einem Kontext ausgesetzt sind, in dem COVID-19-Maßnahmen und Ausgangsbeschränkungen dazu geführt haben, dass Menschenrechtsverletzungen seltener gemeldet und überwacht werden; in der Erwägung, dass die Staaten die Verantwortung haben, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, lokalen Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen das Recht auf uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Menschenrechte im Einklang mit den grundlegenden Zielen und Leitprinzipien der Vereinten Nationen haben, wie sie in ihrer Gründungscharta von 1945 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankert sind; in der Erwägung, dass die Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit, die nachhaltige Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte zu den wichtigsten Grundsätzen der Vereinten Nationen gehören; in der Erwägung, dass aktuellen Berichten der Vereinten Nationen zufolge in mehreren Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Menschenrechte systematisch verletzt und untergraben werden; in der Erwägung, dass der ursprüngliche Zweck der Vereinten Nationen – die Friedenssicherung – durch anhaltende komplexe Krisen, infrage gestellt wird;
B. in der Erwägung, dass im Zuge der COVID-19-Pandemie aufgezeigt wurde, dass es dringend notwendig ist, in der gesamten internationalen Gemeinschaft widerstandsfähige Kapazitäten aufzubauen, und dass ein enger multilateraler Dialog und eine enge multilaterale Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Gütern, erforderlich sind; in der Erwägung, dass die Rolle, das Fachwissen und die Integrität der Weltgesundheitsorganisation (WHO) derzeit besonders wichtig für die globale Koordinierung und die Bemühungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind; in der Erwägung, dass die WHO ihre Kapazitäten zur Bewältigung der derzeitigen Pandemie und künftiger Pandemierisiken weiter ausbauen muss; in der Erwägung, dass die Agenda 2030 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung einen zentralen Fahrplan für Erholung und Maßnahmen darstellen, der bereits von der internationalen Gemeinschaft bestätigt wurde; in der Erwägung, dass COVID-19 negative Tendenzen – einschließlich der Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern und der Gleichstellung der Geschlechter – wahrscheinlich beschleunigen wird, es sei denn, auf globaler Ebene werden rasche, erhebliche und maßgebliche politische Maßnahmen ergriffen; in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle von Regierungsentscheidungen auch im Hinblick auf die Sicherstellung der strikten Achtung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger wichtig ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen bei der Bekämpfung dieser Tendenzen von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Pandemie deutlich gemacht hat, dass die Förderung der allgemeinen Gesundheit nicht nur ein moralisches Gebot ist, sondern auch eine Voraussetzung für wirtschaftliches und soziales Wohlergehen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die Befähigung zur Selbstbestimmung aller Menschen, insbesondere der am schutzbedürftigsten Menschen; in der Erwägung, dass im Zuge der Pandemie ebenfalls verdeutlicht wurde, wie wichtig es ist, mehr und bessere Investitionen in die Deckung kritischer Gesundheitsbedürfnisse auf globaler Ebene zu tätigen;
C. in der Erwägung, dass die WHO als Leit- und Koordinierungsstelle der Vereinten Nationen für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen eine Führungsrolle in weltweiten Gesundheitsfragen übernimmt; in der Erwägung, dass zu den sechs Punkten der Gesundheits- und Entwicklungsagenda der WHO für das 21. Jahrhundert unter anderem die Nutzbarmachung von Forschung, Informationen und Erkenntnissen sowie die Stärkung von Partnerschaften durch die Unterstützung und Zusammenarbeit vieler Partner, einschließlich der Gremien der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen, der Geber, der Organisationen der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, gehören;
D. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen ein wichtiges Forum für einen inklusiven Dialog zwischen Staatsschuldnern, Gläubigern und anderen Interessenträgern darstellen;
E. in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Reform der Vereinten Nationen hervorragende Führungsarbeit geleistet hat; in der Erwägung, dass weitere mutige Maßnahmen und politische Entschlossenheit erforderlich sind, um die wichtigsten noch offenen Fragen anzugehen, insbesondere die Reform der Struktur des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten als die größten Beitragszahler der Vereinten Nationen zusammengenommen durch ihre politische, symbolische und finanzielle Unterstützung der Vereinten Nationen ein wichtiges Engagement für einen wirksamen Multilateralismus gezeigt haben, dessen Hauptziele die Beseitigung der Armut, die Förderung von langfristigem Frieden und Stabilität, die Verteidigung der Menschenrechte, die Bekämpfung des Menschenhandels und die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Bevölkerungen, Länder und Regionen sind, die mit Krisen jeglicher Art, sowohl Naturkatastrophen als auch von Menschen verursachten Katastrophen, konfrontiert sind; in der Erwägung, dass das Problem der angemessenen Finanzierung des Systems der Vereinten Nationen nach wie vor eine Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass die EU die Vereinten Nationen auffordern sollte, bei ihren Bemühungen um Reformen, bei denen mehr Frauen, jüngere Menschen und Menschen mit Behinderungen in ihr Personal und ihre Führungsebene einbezogen werden, mehr zu unternehmen und das Bewusstsein für Intersektionalität in den Strukturen der Vereinten Nationen zu schärfen;
1. empfiehlt dem Rat, dass er
a)
seine wichtige Erfolgsbilanz in Bezug auf die Unterstützung eines wirksamen Multilateralismus, effizienter und transparenter multilateraler Organisationen und insbesondere der Vereinten Nationen als unverzichtbares Forum für multilaterale Lösungen für globale Herausforderungen und für politische Maßnahmen, politischen Dialog und Konsensbildung in der gesamten internationalen Gemeinschaft fortsetzt; das Europäische Parlament begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und für die 75. Generalversammlung der Vereinten Nationen, die als wirksame Foren zur Förderung universeller Werte – die auch die Grundwerte der EU sind – angesehen werden; bekräftigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Werte und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen teilen und bei der Förderung dieser Grundsätze sowie der Ziele der Vereinten Nationen im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU eine wesentliche Rolle spielen; vertritt die Ansicht, dass die EU globale und regionale Partner benötigt, um ihre außenpolitischen Zielsetzungen, und zwar in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, regionale Konflikte und bei der Bekämpfung von gescheiterten Staaten und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, erfolgreich zu verwirklichen; ist der Auffassung, dass die EU ihre Öffentlichkeitsarbeit verstärken sollte, um umfassendere Partnerschaften zur Unterstützung eines wirksamen Multilateralismus zu entwickeln, und dass in allen strukturierten Dialogen mit ihren Partnern gezielte Diskussionen über einen wirksamen Multilateralismus in Erwägung gezogen werden sollten; stellt ferner fest, dass die Union auf den Werten der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 EUV beruht und dass die Förderung dieser Werte, vor allem der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte, in den Außenbeziehungen im Einklang mit Artikel 21 EUV und dem strategischen Interesse der EU ein entscheidender Aspekt der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sein und auf wirksame und kohärente Weise in allen Bereichen der Beziehungen der EU mit Drittstaaten und Einrichtungen außerhalb der EU und in den von der EU im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen verfolgten Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Völkerrechts, berücksichtigt werden sollte; vertritt daher die Ansicht, dass der Rat alle Maßnahmen unterstützen sollte, die darauf abzielen, Menschenrechtsfragen weiterhin ganz oben auf der Agenda der Vereinten Nationen zu halten, und zwar im Lichte der Bemühungen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere einschlägige Bestimmungen der Vereinten Nationen dadurch zu untergraben, dass individuelle Menschenrechte dem angeblichen Wohlergehen ganzer Gesellschaften untergeordnet werden; unterstützt diesbezüglich konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Struktur der Vereinten Nationen;
b)
die Auffassung vertritt, dass die EU in einem multipolaren Kontext, in dem einige Länder einen selektiven Multilateralismus anstelle eines wirksamen, auf universellen Werten beruhenden Multilateralismus fördern, bestrebt sein muss, ein bedingungsloses Bekenntnis der VN-Mitglieder zu universellen Werten, einem regelbasierten System und dem Primat der Menschenrechte in allen Politikbereichen weiter zu fördern; das Europäische Parlament fordert, dass die Berücksichtigung dieser Werte und Rechte in allen Politik- und Programmplanungsbereichen der Vereinten Nationen in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Ländern gefördert wird, um den politischen Dialog und politische Lösungen sowie die Umsetzung und die Fähigkeit zur Einbeziehung voranzubringen, wobei zu beachten ist, dass die Vereinten Nationen eine zwischenstaatliche Organisation sind, die die Konsultation und Beteiligung der VN-Mitgliedstaaten erfordert; fordert den Rat auf, die Gelegenheit der derzeitigen US-Administration zu nutzen und sich in politischen und strategischen Fragen von gemeinsamem Interesse weiterhin an die Vereinigten Staaten zu wenden und die Fähigkeit des Dialogs und der Partnerschaft aufrechtzuerhalten, um das Potenzial der transatlantischen Partnerschaft und Zusammenarbeit im System der Vereinten Nationen für die Zukunft wiederherzustellen und zu erhalten; begrüßt in diesem Zusammenhang den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten Joe Biden vorgeschlagenen Weltgipfel für Demokratie, auf dem der Geist und der gemeinsame Zweck der Nationen der freien Welt erneuert werden sollen, und fordert den Rat auf, sich an der Organisation dieses Gipfeltreffens zu beteiligen, mit dem die Demokratien der Welt zusammengebracht werden sollen, um die demokratischen Institutionen zu stärken und Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu fördern; fordert den Rat auf, die gute Erfolgsbilanz des engen Dialogs und der Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich als ständigem Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ebenfalls fortzusetzen;
c)
seine Bemühungen fortsetzt, um die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, in den Vereinten Nationen und anderen multilateralen Foren mit einer Stimme zu sprechen, und die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wirksamer und proaktiver zu gestalten, indem im Rat der Grundsatz der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit angewandt wird, um die Zusammenarbeit in Fragen zu stärken, die für die EU von zentralem strategischem Interesse sind oder ihre Grundwerte widerspiegeln, denn nur so kann die Union auf der internationalen Bühne eine führende Rolle spielen und ihren Einfluss nutzen, um positive Veränderungen und bessere Antworten auf globale Herausforderungen zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC) und die gute Erfolgsbilanz der Zusammenarbeit mit den ständigen und turnusmäßig wechselnden Mitgliedern des UNSC, die EU-Mitgliedstaaten sind, mit der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) und mit dem Menschenrechtsrat (HCR); das Europäische Parlament würdigt die ausgezeichnete Rolle des EAD und seiner Delegationen sowie der Delegationen der EU-Mitgliedstaaten bei der Erleichterung dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit; vertritt die Ansicht, dass die EU zur Wahrung ihrer Ziele und Interessen bestrebt sein sollte, durch Koordinierung innerhalb des Rates und zwischen den Organen der EU zu gemeinsamen Positionen zu Fragen zu gelangen, die dem Sicherheitsrat vorgelegt werden, und zwar im Einklang mit Artikel 34 EUV, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit der EU auf Ebene der Vereinten Nationen zu verbessern; weist darauf hin, dass die EU innerhalb der Vereinten Nationen durch eine Vielzahl von Akteuren vertreten ist;
d)
die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen bei der Ausarbeitung von Instrumenten zur Bewältigung des wiederkehrenden Problems der Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen weiter verstärkt, unter anderem durch Nutzung der Erfahrungen der Wahlbeobachtungsmissionen des Europäischen Parlaments;
e)
darauf hinweist, dass Verzögerungen bei der Zahlung der veranschlagten Beiträge seitens mehrerer Mitgliedstaaten äußerst negative Auswirkungen auf die Arbeit der Vereinten Nationen haben und daher nicht hinnehmbar sind;
f)
sämtliche Bemühungen unterstützt, die Agenda für Rüstungskontrolle und Abrüstung wieder auf die internationale Agenda zu setzen, und fordert, dass der Transfer konventioneller Waffen zwischen den VN-Mitgliedsstaaten in vollem Umfang den Kriterien des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) entspricht; den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen davon überzeugt, gemäß dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren einen verbindlichen Rechtsrahmen anzunehmen, um die Ausfuhr und den Verkauf von Waffen und Cyber-Überwachungstechnologien zu untersagen, deren Zweck Kriegsverbrechen und/oder die Unterdrückung von innenpolitischem Dissens sind; erneut darauf hinweist, dass ein wirksamer Multilateralismus und eine auf Regeln beruhende internationale Ordnung Voraussetzungen für Fortschritte bei der Abrüstung und die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sind; die uneingeschränkte Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten für bestehende internationale Verträge bekräftigt, unter anderem den Atomwaffensperrvertrag (NVV), den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT), das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), das Biowaffen-Übereinkommen (BWÜ), den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) sowie das Übereinkommen über Streumunition und das Antipersonenminen-Übereinkommen, und die Bemühungen zur Ausarbeitung einer politischen Erklärung über Explosivwaffen in besiedelten Gebieten sowie einer klaren Definition von autonomen Waffen fördert; das Europäische Parlament fordert den HR/VP, die Mitgliedstaaten und den Rat auf, auf die Aufnahme internationaler Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Instrument hinzuarbeiten, mit dem letale autonome Waffensysteme ohne sinnvolle menschliche Kontrolle verboten werden; empfiehlt dem Rat, die großen Atommächte nachdrücklich aufzufordern, von einem Rückzug aus dem System der Rüstungskontrolle Abstand zu nehmen und Fortschritte bei den Gesprächen über die Rüstungskontrolle im Bereich Kernwaffen zu erzielen; empfiehlt dem Rat, die Vereinigten Staaten und Russland mit Nachdruck dazu aufzufordern, das gegenseitige Vertrauen aufzubauen und die Zuversicht zu stärken, um den Dialog über mögliche Wege zum Aufbau einer neuen Beziehung im Bereich der Rüstungskontrolle wiederaufzunehmen; vertritt die Ansicht, dass die EU die Arbeit der Arbeitsgruppe zum Thema Weltraum der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen bei der praktischen Umsetzung von transparenz- und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten unterstützen sollte; ist der Auffassung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine wertvolle Gelegenheit bieten sollte, gemeinsame Standards und Vorbehalte für neue Militärtechnologien wie künstliche Intelligenz, weltraumgestützte Waffensysteme, Biotechnologien und Hyperschall festzulegen; vertritt die Ansicht, dass die EU die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach einem weltweiten Waffenstillstand unterstützen und aktiv dazu beitragen sollte, unter anderem durch wirksame Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel und die Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten;
g)
das Potenzial für ein direktes regionales Engagement in den Vereinten Nationen zur Kenntnis nimmt, indem andere Organisationen, wie die Afrikanische Union (AU), dabei unterstützt werden, einen erweiterten Beobachterstatus zu beantragen; das Potenzial der EU als der ausgereiftesten regionalen Organisation anerkennt und dazu nutzt, die Wiederbelebung und Stärkung des Systems der Vereinten Nationen durch Multilateralismus auf mehreren Ebenen voranzubringen;
h)
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen weiterhin wertvolle Unterstützung in seinem Bestreben leistet, das Reformprogramm der Vereinten Nationen voranzubringen, um die Fähigkeit der Vereinten Nationen zu stärken, die nachhaltige Entwicklung voranzutreiben, Frieden und Sicherheit zu fördern, ihr internes Managementsystem im Hinblick auf eine wirksame, transparente, finanziell tragfähige und rechenschaftspflichtige Organisation zu optimieren, die in der Lage ist, wieder eine Verbindung zu ihren Bürgern, einschließlich lokaler Gemeinschaften und anderer Akteure an der Basis und der Zivilgesellschaft, herzustellen, und die besser auf die weltweiten Herausforderungen zugeschnitten ist; in der Frage der willkürlichen Zurückstellung von Anträgen einer Reihe von zivilgesellschaftlichen Organisationen auf Beraterstatus bei den Vereinten Nationen eine Führungsrolle einnimmt; das Europäische Parlament hebt hervor, dass die größten Fortschritte im Reformprozess der Vereinten Nationen im administrativen und bürokratischen Bereich erzielt wurden, während wichtige politische Reformen noch ausstehen und zu denen die Wiederbelebung der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie konkrete Maßnahmen zur schnelleren Anpassung des Entwicklungssystems an die Agenda 2030 zählen sollten; vertritt die Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen breiten Konsens finden sollten, um den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu reformieren, u. a. durch einen ständigen Sitz für die Europäische Union zusätzlich zu den bereits bestehenden Sitzen der Mitgliedstaaten und durch eine Einschränkung der Nutzung des Vetorechts, insbesondere in Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie durch eine Änderung der Zusammensetzung seiner Mitglieder, um den Gegebenheiten der heutigen Welt besser Rechnung zu tragen; ist der Auffassung, dass die EU den Generalsekretär unterstützen und ihn auffordern sollte, seine Anstrengungen mit Blick auf die Umsetzung der Strategie der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter zu intensivieren, um sicherzustellen, dass Frauen im System der Vereinten Nationen auf allen hierarchischen Ebenen gleichberechtigt vertreten werden; ist der Auffassung, dass die EU die Vereinten Nationen darauf hinweisen sollte, dass seit der Gründung der Vereinten Nationen im Jahr 1945 keine Frau zur Generalsekretärin der Vereinten Nationen ernannt wurde;
i)
sich weiterhin um größere Synergien zwischen der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bemüht; das Europäische Parlament würdigt die Arbeit der EU bei der Unterstützung der Arbeit des Menschenrechtsrats und die Arbeit im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen, einschließlich der Sonderberichterstatter, insbesondere bei der Ermittlung und Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, sowie anderer thematischer und länderspezifischer Menschenrechtsmechanismen im Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Menschenrechte als unteilbare, voneinander abhängige und miteinander verbundene Rechte in alle Beschlussfassungs- und Politikbereiche der Vereinten Nationen einzubeziehen; vertritt die Ansicht, dass die EU weiterhin alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordern sollte, sich uneingeschränkt für den Schutz und die Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen, und dass sie bestrebt sein sollte, die verfügbaren Mechanismen der Vereinten Nationen in Gang zu setzen, um Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen, insbesondere wenn die betreffenden Länder nicht in der Lage sind oder sich weigern, derartige Verbrechen zu untersuchen, und den Schutz der Grundrechte für alle Bürgerinnen und Bürger nicht sicherstellen; hebt die Arbeit der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und ihres Amtes bei der Anprangerung von Menschenrechtsverletzungen hervor; fordert nachdrücklich, dass die Unparteilichkeit aller Gremien, die mit der Verteidigung und der Garantie der Menschenrechte zu tun haben, sichergestellt wird und dass sie insbesondere vor einer möglichen Einmischung derjenigen Staaten geschützt werden, die im Verdacht stehen, die Menschenrechte zu verletzen oder nicht zu achten; bedauert den Missbrauch des Menschenrechtsrats durch autoritäre Regime, die ihn weiterhin für ihre eigenen Zwecke instrumentalisieren, insbesondere um seine Funktionsweise zu untergraben und das System der Menschenrechtsnormen auszuhöhlen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Reform des Menschenrechtsrats zu unterstützen; betont daher, wie wichtig es ist, eine Reform des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu fördern, mit der ein wirkliches Engagement für die wirksame und unparteiische Förderung der Menschenrechte durch alle Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrats untergraben wird; bekräftigt, dass der Wahlprozess des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft werden muss, etwa mit Blick auf ein Verbot geschlossener Listen und die Einrichtung eines öffentlichen Mechanismus zur Überprüfung öffentlich gemachter Zusagen, um die Rechenschaftspflicht der Ratsmitglieder zu verbessern und sicherzustellen, dass jeder Staat, der dem Menschenrechtsrat angehört, sein Möglichstes tut, um die Menschenrechte im Einklang mit der Resolution, auf der der Rat gründet, zu fördern und zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, einen koordinierten Standpunkt in Bezug auf die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat einzunehmen und gegen alle Kandidaten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu stimmen, die die in der Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. März 2006 festgelegten Kriterien nicht erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, einen Jahresbericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu fordern, dessen Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit von Ratsmitgliedern mit den Mechanismen der Vereinten Nationen liegt, und gewählte Mitglieder des Rates dazu zu drängen, ständige Einladungen zu allen Sonderverfahren des Menschenrechtsrats auszusprechen; bedauert die Beteiligung Venezuelas als Vollmitglied des Menschenrechtsrats zwischen 2020 und 2022, während die Vereinten Nationen selbst in ihrem Bericht für 2020 Berichte über Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von der venezolanischen Regierung begangen wurden, gebilligt haben, und weist darauf hin, dass es in dieser Lage eindeutig an Kohärenz mangelt;
j)
die Ansicht vertritt, dass die EU die Einrichtung einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission im Rahmen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen unterstützen sollte, die die Sachverhalte und Umstände im Zusammenhang mit den Vorwürfen des systemischen Rassismus und der Verstöße und Missbräuche untersucht; die weltweite Ratifizierung und wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung fordert; die herausragende Rolle von Bildung und Kultur bei der Förderung der Menschenrechte und der intersektionalen Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz zur Kenntnis nimmt;
k)
die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und des internationalen Strafrechtssystems weiter stärkt, um die Rechenschaftspflicht zu fördern, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und den IStGH mit starken diplomatischen, politischen und angemessenen finanziellen Mitteln auszustatten, damit er die Aufgaben im Rahmen seines Mandats erfüllen kann; alle VN-Mitgliedstaaten auffordert, dem IStGH beizutreten, indem sie das Römische Statut ratifizieren und umsetzen, und die Ratifizierung der Änderungen von Kampala zu fördern; die Staaten, die beabsichtigen, sich aus dem IStGH zurückzuziehen, auffordert, ihre entsprechenden Beschlüsse rückgängig zu machen; die Rolle des IStGH unterstützt – zumal er eine zentrale Einrichtung ist, wenn es darum geht, dass Täter zur Rechenschaft gezogen und die Opfer dabei unterstützt werden, Gerechtigkeit zu erlangen – und einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem IStGH, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen fördert; das Europäische Parlament bedauert und verurteilt die Angriffe gegen den IStGH und tritt weiterhin entschieden gegen jegliche Art offensiver Handlungen und unbegründeter Behauptungen oder Erklärungen ein, die den IStGH und das System des Römischen Statuts im Allgemeinen untergraben; begrüßt, dass konkrete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Sanktionen gegen Mitarbeiter des IStGH, einschließlich des Chefanklägers des IStGH, aufzuheben; ist der Auffassung, dass die EU in einen verstärkten Dialog mit der derzeitigen US-Administration über Fragen im Zusammenhang mit dem IStGH eintreten sollte und dass die EU zum weltweiten Kampf gegen internationale Verbrechen beitragen sollte, indem sie Initiativen unterstützt, die darauf abzielen, den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit zu fördern und die Fähigkeit der VN-Mitgliedstaaten aufzubauen, diesen Grundsatz in ihren innerstaatlichen Rechtssystemen anzuwenden; betont die führende Rolle der EU bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, einschließlich ihrer Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs, die ein grundlegendes Element der Stimme der EU bei den Vereinten Nationen darstellt, und hebt ferner hervor, dass der IStGH die einzige internationale Institution ist, die in der Lage ist, einige der schrecklichsten Verbrechen der Welt strafrechtlich zu verfolgen und Opfer zu verteidigen, denen keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung stehen;
l)
das Erfordernis und seine Unterstützung für die universelle Einhaltung und Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bekräftigt, sowie sein Bekenntnis zu einer internationalen Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts; den Dialog zum Thema „Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene“ begrüßt, den die Gruppe für Koordinierung und Ressourcen im Bereich Rechtsstaatlichkeit und die für Fragen der Rechtsstaatlichkeit zuständige Einheit im Exekutivbüro des Generalsekretärs mit den Mitgliedstaaten eingeleitet haben, und zur Fortsetzung dieses Dialogs mit Blick auf die Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene aufruft; das Europäische Parlament fordert den Generalsekretär und das System der Vereinten Nationen auf, soweit erforderlich bei einschlägigen Tätigkeiten systematisch auf rechtsstaatlichkeitsbezogene Aspekte einzugehen, etwa die Beteiligung von Frauen an Aktivitäten, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit beziehen;
m)
aktiv den Versuchen von Einzelpersonen oder Koalitionen von Ländern entgegenwirkt, den internationalen Konsens über reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu untergraben; insbesondere die jüngste „Genfer Konsenserklärung“ verurteilt, die von der Regierung Trump geleitet und von 32 weitgehend illiberalen oder autoritären Regierungen unterzeichnet wurde; das Europäische Parlament bringt sein tiefes Unbehagen darüber zum Ausdruck, dass zwei EU-Mitgliedstaaten, nämlich Ungarn und Polen, diese rückschrittliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der die reproduktive Freiheit von Frauen und die Rechte von LGBT-Personen untergraben werden sollen;
n)
die Arbeit der vor kurzem eingerichteten zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte (OEIGWG) dabei unterstützt, ein rechtsverbindliches Instrument zu erarbeiten, mit dem sichergestellt wird, dass Unternehmen uneingeschränkt für Menschenrechtsverletzungen und Umweltstraftaten zur Rechenschaft gezogen werden;
o)
das Engagement der EU für die Bekämpfung der Straffreiheit bei Verbrechen gegen Journalisten, Medienschaffende und damit in Verbindung stehende Personen, einschließlich lokaler Mitarbeiter, weiter verstärkt und diesbezüglich konkrete Initiativen auf den Weg bringt; die Forderung der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Meinungsfreiheit und über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen unterstützt, einen ständigen Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen für Verbrechen gegen Journalisten einzurichten und die Ernennung eines Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Schutz von Journalisten weltweit zu fördern; eine Strategie verfolgt, mit der die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern, einschließlich in den Bereichen Umwelt- und Landrechte tätige Menschenrechtsverteidiger, sowie jeder Versuch, sie jeglicher Form von Gewalt, Verfolgung, Bedrohung, Schikanierung, Verschwindenlassen, Inhaftierung oder willkürlicher Festnahme auszusetzen, systematisch und unmissverständlich verurteilt werden; die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, Strategien zu verfolgen, mit denen gefährdete Menschenrechtsverteidiger geschützt und unterstützt werden; weiterhin mit allen diplomatischen Mitteln und in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen dafür eintritt, dass die Todesstrafe weltweit abgeschafft wird, und ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe fordert;
p)
sein Instrumentarium der Diplomatie und der Öffentlichkeitsarbeit weiter ausbaut, insbesondere im Hinblick auf Frieden, internationale Sicherheit und langfristige Stabilität, Klimadiplomatie, Kulturdiplomatie, Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, faire Globalisierung und die Fähigkeit, einen politischen Dialog und politischen Konsens nicht nur mit Mitgliedern der Vereinten Nationen, sondern auch mit relevanten Gesprächspartnern wie Städten, Regionen, Hochschulen, religiösen Einrichtungen und Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft, lokalen Gemeinschaften und indigenen Völkern sowie dem Privatsektor zu führen; die Suche nach Lösungen für weltweite Probleme wie den Klimawandel in den diplomatischen Beziehungen zu Partnern, mit denen bei anderen Fragestellungen große Differenzen bestehen, als Anknüpfungspunkt nutzt, zumal sich hier eine Gelegenheit bietet, Stabilität und Frieden zu fördern; das Europäische Parlament begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlicher Form aktiv zur Arbeit des Systems der Vereinten Nationen beitragen;
q)
unmissverständlich bekräftigt, dass er Terrorismus verurteilt und Maßnahmen zur Zerschlagung und Beseitigung terroristischer Vereinigungen uneingeschränkt unterstützt, wobei dies insbesondere für den IS gilt, der eine klare Bedrohung für die regionale und internationale Sicherheit darstellt; mit der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusammenarbeitet, um die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, Mechanismen zur Ermittlung von Terroristen und terroristischen Vereinigungen zu schaffen und weltweit die Mechanismen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu stärken; sich dafür einsetzt, die gemeinsamen Bemühungen der EU und der Vereinten Nationen bei der Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus zu stärken, insbesondere bei der Bekämpfung hybrider Bedrohungen und beim Ausbau der Forschung und des Kapazitätsaufbaus im Bereich der Cyberabwehr; die derzeitigen Initiativen lokaler Partner unterstützt, um Konzepte für die Bekämpfung der Radikalisierung und der Anwerbung durch terroristische Organisationen zu erarbeiten, umzusetzen und weiterzuentwickeln; weiterhin Anstrengungen unternimmt, um rigoros gegen Rekrutierung, ausländische terroristische Kämpfer, gewaltbereiten Extremismus und terroristische Propaganda vorzugehen; Maßnahmen unterstützt, mit denen die Widerstandsfähigkeit von für Radikalisierung anfälligen Bevölkerungsgruppen gestärkt wird, unter anderem durch soziale Inklusion und indem er Initiativen prüft, bei denen mit führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und Geistlichen zusammengearbeitet wird; darauf hinarbeitet, die Wirksamkeit der internationalen Polizeiarbeit und der rechtlichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität zu stärken, um im Einklang mit dem Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Verhütung von gewaltbereitem Extremismus Maßnahmen zu unterstützen, die auf die Bekämpfung von Radikalisierung und auf die Deradikalisierung abstellen; die Arbeit an der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen der Vereinten Nationen fördert, wozu die vier Säulen der von der Generalversammlung im September 2006 verabschiedeten Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus umgesetzt und aktualisiert werden sollten; bei der anstehenden Überprüfung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus im Interesse einer Stärkung der menschenrechts- und präventionsbasierten Ansätze eine Führungsrolle übernimmt;
r)
die trilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen weiter ausbaut; das Europäische Parlament betont, wie wichtig abgestimmte Bemühungen der EU, der Vereinten Nationen und der AU im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau sind, um weiter zusammen mit der AU daran zu arbeiten, ihre Fähigkeiten in den Bereichen Krisenprävention, Krisenbewältigung und Konfliktlösung auf dem afrikanischen Kontinent, auch durch eine kohärente Fortsetzung der langfristigen Unterstützung im Hinblick auf die vollständige Operationalisierung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur seitens der EU und der Vereinten Nationen, sowie Fähigkeiten in anderen Politikbereichen, die für die Sicherheit und Stabilität Afrikas von Bedeutung sind, beispielsweise auf der Grundlage eines Index der menschlichen Sicherheit, auch in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Gütern, weiterzuentwickeln; betont, dass der Lage in der Sahelzone angesichts der wachsenden Instabilität in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; vertritt die Ansicht, dass die EU mit ihrer Fähigkeit, die Partnerschaftsziele des afrikanischen Kontinents und seiner Institutionen auf der Grundlage einer Partnerschaft auf Augenhöhe im Einklang mit der neuen Strategie EU-Afrika zu verwirklichen, eine beträchtliche Anziehungskraft ausüben kann; hebt hervor, dass ein engerer politischer und strategischer Dialog mit den Partnern der EU in Afrika, einschließlich der Unterstützung regionaler Organisationen sowie des Dialogs mit ihnen und auch im Rahmen der parlamentarischen Dimension, wichtig ist; betont, dass es wichtig ist, im Rahmen der Vereinten Nationen den Dialog und die Zusammenarbeit mit den afrikanischen Ländern der Nachbarschaft der EU im südlichen Mittelmeerraum zu intensivieren, um den gemeinsamen Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und Stabilität zu begegnen;
s)
die bedeutenden Fortschritte, die die EU und die Vereinten Nationen bei der Unterstützung und dem Aufbau von Kapazitäten in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika erzielt haben, anerkennt und darauf aufbaut; das Europäische Parlament begrüßt die Rolle und die Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Missionen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und den Missionen der Vereinten Nationen, einschließlich der Integrierten Strategie der Vereinten Nationen für den Sahel und ihres Unterstützungsplans, der mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Büros der Vereinten Nationen für Westafrika; begrüßt die Unterzeichnung der technischen Vereinbarung zwischen den G5 Sahel, der EU und den Vereinten Nationen über die operative und logistische Unterstützung der gemeinsamen Einsatztruppe in den fünf Ländern der G5 Sahel als Zeichen der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen den drei Organisationen; vertritt den Standpunkt, dass die EU den Aufruf an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die gemeinsame Einsatztruppe der G5 Sahel unter Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen zu stellen und eine dauerhafte Finanzierung bereitzustellen, unterstützen sollte; weist darauf hin, dass die Entwicklung, Sicherheit und Stabilität des afrikanischen Kontinents, insbesondere der Region Maghreb und der Sahelzone, unmittelbare Auswirkungen auf die EU und ihre Außengrenzen haben; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union bei der Förderung der Entwicklung, der Armutsbekämpfung und dem Aufbau von Kapazitäten mit den lokalen Partnern zu unterstützen und zu verstärken, um Extremismus und Menschenhandel zu bekämpfen;
t)
die Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas – einer Region, zu der die EU viele Bindungen hat, mit der sie viele Werte teilt und die von der COVID-19-Pandemie hart getroffen wurde – verstärkt, um im Rahmen der Vereinten Nationen die gemeinsamen Herausforderungen koordiniert anzugehen;
u)
den Dialog über die Fähigkeit des Systems der Vereinten Nationen, ihre Kapazitäten im Bereich der Konfliktverhütung und Schutzverantwortung einzusetzen und auszubauen, fortsetzt und das gemeinsame Bekenntnis zu einer regelbasierten Weltordnung, dem Völkerrecht, einschließlich der territorialen Unversehrtheit, Unabhängigkeit und Souveränität, die auch in den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und der Charta der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von Paris verankert sind, bekräftigt und sicherstellt, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Personen in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen zur Konfliktverhütung und Mediation gestellt werden; das Europäische Parlament betont den Stellenwert des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im Hinblick auf wirksame und glaubwürdige friedenserhaltende Missionen mit klaren Zielen und einer klaren Durchführungskapazität, mit denen konkrete und glaubwürdige Ergebnisse erzielt werden können; fordert wirksame Mechanismen, unter anderem in Bezug auf i) die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und aller nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit im Einklang mit dem Ziel einer uneingeschränkten, gleichberechtigten und angemessenen Teilhabe und Führungsrolle von Frauen bei den friedenserhaltenden Missionen und den entsprechenden Strukturen der Vereinten Nationen, ii) die in der Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes dargelegte Perspektive von Kindern und jungen Menschen, auch in Bezug auf die Unterstützung und Stärkung der internationalen Bemühungen der Vereinten Nationen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten, iii) die Perspektive von Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die mit sich überschneidenden Diskriminierungen konfrontiert sind, und derjenigen, die im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefährdet sind, sowie iv) das Erfordernis, die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Zivilbevölkerung, die im Mittelpunkt der Friedenssicherungsmandate stehen, sicherzustellen; weist erneut auf die entscheidende Rolle der Frauen bei der Vermittlung in Konflikten und bei friedenserhaltenden Missionen hin; weist darauf hin, dass sie bei den Einsätzen der Vereinten Nationen und der EU auf allen Ebenen unterrepräsentiert sind und es von entscheidender Bedeutung ist, Frauen und Mädchen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen zu schützen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Bereitstellung von mehr europäischen Streitkräften für die Friedenssicherung der Vereinten Nationen Unterstützung zu leisten; betont, wie wichtig die Unterstützung der EU für Länder ist, die dabei sind, einen gewaltsamen Konflikt zu überwinden; fordert daher eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Fragilität der Übergangssituationen, unter anderem durch die Stärkung der nationalen Eigenverantwortung und die Konsolidierung der Fortschritte bei der Friedensförderung sowie die Verstärkung der Interaktion mit örtlichen Gemeinschaften, denen Schutz und Unterstützung zuzusichern sind; fordert eine Reform einschlägiger Strukturen, um der Straffreiheit von Bediensteten der Vereinten Nationen, die an militärischen Operationen und zivilen Einsätzen teilnehmen, ein Ende zu setzen und funktionierende und transparente Mechanismen für Kontrolle und eine solide Rechenschaftspflicht bei Verstößen, insbesondere bei Fällen sexueller Gewalt, einzurichten; würdigt die Arbeit von Agnès Callamard, Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, bei der Untersuchung mutmaßlicher Fälle außergerichtlicher Hinrichtungen und ihre Beiträge zur Bekämpfung von Straflosigkeit, die sie trotz Einschüchterungen und Bedrohungen geleistet hat;
v)
den kohärenten Dialog in allen Foren der Vereinten Nationen, insbesondere in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, über das Erfordernis, die Menschenrechte von LGBTI-Personen im Einklang mit den Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen in den multilateralen Foren(5), den EU-Leitlinien zur Todesstrafe(6) und den international anerkannten Yogyakarta-Prinzipien(7) zu schützen, fortsetzt; die Gremien und Mitglieder der Vereinten Nationen auffordert, „Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck“ sowie „Geschlechtsmerkmale“ im Themenbereich der Menschenrechtsverletzungen und somit trans- und intersexuelle Personen und die Verletzungen ihrer Menschenrechte zu berücksichtigen; alle ihm zur Verfügung stehenden diplomatischen Mittel einsetzt, um sich auf globaler Ebene für die Entkriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen, die Abschaffung der Todesstrafe als Sanktion für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen, die Verabschiedung von Gesetzen, die eine rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit ermöglichen, und das weltweite Verbot von Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen und Praktiken der „Konversionstherapie“ einzusetzen;
w)
sich für einen kohärenten Umgang der Vereinten Nationen mit Situationen der Besetzung oder Annexion von Hoheitsgebieten einsetzt; daran erinnert, dass sich das internationale Engagement in solchen Situationen stets am humanitären Völkerrecht orientieren sollte, was auch für Fälle einer fortdauernden Besetzung und für die zahlreichen eingefrorenen Konflikte in Ländern der östlichen Partnerschaft gilt; das Europäische Parlament unterstützt die zunehmende Aufmerksamkeit, die die Vereinten Nationen den Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Situationen von internationaler Bedeutung widmen, und fordert den Rat auf, in der EU ansässige Unternehmen, die in den entsprechenden Berichten oder Datenbanken der Vereinten Nationen aufgeführt sind, genau zu überwachen;
x)
die Vermittlungsfähigkeiten und diplomatischen Fähigkeiten der EU zur Krisenprävention und -bewältigung sowie zur Lösung oder zumindest zur Verringerung von Konflikten, einschließlich eingefrorener und neuer Konflikte, in Synergie mit den Bemühungen der Vereinten Nationen weiterentwickelt, wobei der Berliner Prozess zur Befriedung Libyens als gutes Beispiel für die Unterstützung der EU für die Synergie mit den Vermittlungsbemühungen unter der Führung der Vereinten Nationen gilt, die uneingeschränkte und sinnvolle Beteiligung von Frauen an Vermittlungsbemühungen sicherstellt sowie die entschlossene Unterstützung der EU für die Unabhängigkeit, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit innerhalb der international anerkannten Grenzen ihrer Partner, die von Konflikten betroffen sind, etwa Georgien, Moldau und die Ukraine, fortsetzt; die Vereinten Nationen auffordert, Prävention, Vermittlung, Aussöhnung und politischen Lösungen für Konflikte Priorität einzuräumen und gleichzeitig die Ursachen und die Faktoren, die den Krisen zugrunde liegen, anzugehen; auf stärkere multilaterale Verpflichtungen drängt, um nachhaltige politische Lösungen für aktuelle Konflikte zu finden, und weiterhin die Arbeit, die Maßnahmen und die Initiativen der UN-Sondergesandten unterstützt, die auf eine Lösung dieser Konflikte abzielen; das Europäische Parlament würdigt die gute Erfolgsbilanz der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen bei der Verwirklichung gemeinsamer Entwicklungsziele und der Verhinderung einer weiteren Eskalation anhaltender Konflikte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auffordern sollte, den politischen Ansatz, die rechtswidrige Annexion der Krim nicht anzuerkennen, uneingeschränkt umzusetzen;
y)
alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich aufzufordern, alle zentralen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zu ratifizieren und auch wirklich umzusetzen, unter anderem das Übereinkommen gegen Folter und das dazugehörige Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Berichterstattungspflichten nach diesen Instrumenten sowie die Verpflichtung, mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen loyal zusammenzuarbeiten, zu erfüllen;
z)
sich weiterhin als Vorreiter bei der Mobilisierung aller Mittel zur wirksamen Umsetzung und Weiterverfolgung der Ziele der Agenda 2030 in allen internen und externen Politikbereichen der EU und in den nationalen Strategien und Prioritäten der Mitgliedstaaten engagiert; das Europäische Parlament betont, dass die wichtige und unverzichtbare Arbeit humanitärer Organisationen wie des Welternährungsprogramms dringend angemessen unterstützt und anerkannt werden muss; begrüßt die Entscheidung, dem Welternährungsprogramm den Nobelpreis 2020 für seine Bemühungen um die Bekämpfung des Hungers, für seinen Beitrag zur Verbesserung der Bedingungen für den Frieden in den von Konflikten betroffenen Gebieten und für seine Rolle als treibende Kraft bei den Bemühungen, den Einsatz von Hunger als Kriegs- und Konfliktwaffe zu verhindern, zu verleihen;
aa)
seine Besorgnis über die nachteiligen Auswirkungen von Schiffen auf die Meeresumwelt, einschließlich der Verschmutzung, insbesondere durch die illegale Freisetzung von Öl und anderen schädlichen Stoffen und die Entsorgung gefährlicher Abfälle, einschließlich radioaktiver Stoffe, nuklearer Abfälle und gefährlicher Chemikalien, sowie über die physischen Auswirkungen auf Korallen bekräftigt; das Europäische Parlament fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, im Rahmen ihrer nationalen Strategien und Programme für nachhaltige Entwicklung weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der landgestützten Meeresverschmutzung Vorrang einzuräumen und die Umsetzung des Globalen Aktionsprogramms zum Schutz der Meeresumwelt vor landgestützten Aktivitäten und der Erklärung von Montreal zum Schutz der Meeresumwelt vor landgestützten Aktivitäten voranzutreiben; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das wissenschaftliche Verständnis und die Bewertung der Meeres- und Küstenökosysteme als Grundlage für eine fundierte Entscheidungsfindung durch die im Durchführungsplan von Johannesburg genannten Maßnahmen zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, nationale, regionale und internationale Programme zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt und zur Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt der Meere, insbesondere der empfindlichen Ökosysteme, zu entwickeln;
ab)
die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach einem erschwinglichen und zugänglichen Impfstoff gegen COVID-19, der als globales öffentliches Gut betrachtet werden soll, unterstützt; die in den jüngsten Schlussfolgerungen des Rates über die Rolle der EU bei der Stärkung der Weltgesundheitsorganisation enthaltenen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit zur Vorsorge und Reaktion bei Gesundheitskrisen, umsetzt; die Arbeit der WHO bei der Koordinierung der Bemühungen der Regierungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie begrüßt; das Europäische Parlament fordert, dass eine unparteiische, transparente und unabhängige Untersuchung der Ausbreitung des Virus und des Umgangs mit der COVID-19-Pandemie, auch aufseiten der WHO, durchgeführt wird; unterstützt eine Reform der WHO, damit sie in Zukunft effizienter auf Notfälle reagieren kann, und die Schaffung eines internationalen Antivirus-Konsortiums, um den Zugang zu und die gerechte Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 sowie künftigen Impfstoffen für alle Länder zu gewährleisten; bekräftigt seine Unterstützung für die Aufnahme Taiwans in die Weltgesundheitsversammlung; verurteilt, dass viele autoritäre Regime die zur Bekämpfung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen dazu missbrauchen, ihre Macht zu festigen, die Menschenrechte weiter zu untergraben, gegen die Opposition und die Zivilgesellschaft vorzugehen, Hasskampagnen gegen Minderheiten zu lancieren, weitere Maßnahmen zur Beschneidung der Rechte und Freiheiten ihrer Bürgerinnen und Bürger einzuführen und in ihren auswärtigen Beziehungen nach geopolitischen Vorteilen zu streben; betont, dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das Versprechen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 zu verwirklichen, weiterhin die Eckpfeiler aller Maßnahmen sein sollten, die als Reaktion auf die Pandemie ergriffen werden; fordert die EU auf, einen Beitrag zu der politischen Zusage auf der Ebene der Vereinten Nationen zu leisten, die AIDS-Epidemie bis 2030 zu beenden, da sie nach wie vor eine weltweite Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellt; empfiehlt dem Rat sich weiterhin um größere Synergien zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu bemühen, um Gesetzen, politischen Maßnahmen und Praktiken, durch die Hindernisse beim Zugang zu Diensten im Zusammenhang mit HIV entstehen und das Risiko einer Ansteckung mit HIV erhöht wird, ein Ende zu setzen, und dabei besonderes Augenmerk auf marginalisierte oder gefährdete Gruppen zu legen; betont, dass es wichtig ist, dass die EU verstärkte Rechts- und Regelungsrahmen fordert und die politische Kohärenz fördert, um eine universelle Gesundheitsversorgung zu erreichen, unter anderem durch den Erlass von Rechtsvorschriften und die Umsetzung von Maßnahmen, mit denen ein besserer Zugang zu Gesundheitsdiensten, medizinischen Produkten und Impfstoffen, insbesondere für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, ermöglicht wird;
ac)
den Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel „Shared responsibility, global solidarity: responding to the socioeconomic impacts of COVID-19“ (Gemeinsame Verantwortung, globale Solidarität: Reaktion auf die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19) zur Kenntnis nimmt und darauf besteht, dass die Reaktionen der Regierungen auf die COVID-19-Pandemie wirksam und inklusiv sind und vollständig mit ihren Menschenrechtsverpflichtungen und -zusagen im Einklang stehen; die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder zu schützen, deren Schutzbedürftigkeit durch die COVID-19-Pandemie besonders verschärft werden könnte; den Zentralen Fonds für die Reaktion auf Notsituationen, das Welternährungsprogramm, die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen und andere Einrichtungen und Programme der Vereinten Nationen unterstützt, die bei der humanitären Reaktion auf die COVID-19-Krise eine Schlüsselrolle spielen; die Forderung nach einem internationalen VN-Gipfel für den wirtschaftlichen Wiederaufbau und systemische Reformen infolge der COVID-19-Krise im Jahr 2021 als wichtiges Forum für einen integrativeren und auf Rechten basierenden Raum der Regierungsführung unterstützt;
ad)
die Sichtbarkeit der Maßnahmen und Hilfe der EU in allen multilateralen Foren und vor Ort stärkt, insbesondere im Rahmen des Programms „Team Europa“, mit dem ein Beitrag von 36 Mrd. EUR zur Bewältigung der verheerenden Auswirkungen der COVID-19-Krise in den Partnerländern und -regionen, insbesondere in Afrika, bereitgestellt wurde;
ae)
eine aktive, starke und ehrgeizige Führungsrolle bei den Vorbereitungen für die 26. Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP 26), einschließlich einer Menschenrechtsperspektive, übernimmt, insbesondere durch die Förderung einer weltweiten Anerkennung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt und durch die Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt; das Europäische Parlament weist darauf hin, dass der Klimawandel und der Verlust an biologischer Vielfalt zu den größten aktuellen Herausforderungen gehören; unterstützt die Initiative der Vereinten Nationen für Umweltrechte, mit der anerkannt wird, dass Verletzungen der Umweltrechte weitreichende Auswirkungen auf zahlreiche Menschenrechte haben; betont, dass die biologische Vielfalt und die Menschenrechte miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind; an die menschenrechtliche Verpflichtungen der Staaten, die biologische Vielfalt zu schützen, unter anderem indem sie in Fällen des Verlusts bzw. der Zerstörung der biologischen Vielfalt Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen gewähren, erinnert; das Europäische Parlament legt in diesem Zusammenhang der EU und den Mitgliedstaaten nahe, die Anerkennung des Ökozids als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu fördern; ist der Auffassung, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und im Einklang mit den im Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 festgelegten Zielen spezifische Maßnahmen umsetzen sollte, um die Widerstandsfähigkeit in den Mittelpunkt der Aufbaubemühungen zu stellen und die Katastrophenvorsorge in allen Politikbereichen der EU einzubinden; vertritt die Ansicht, dass die EU die Partnerschaft mit der derzeitigen US-Administration wiederbeleben, die Einrichtung einer „Globalen Koalition für Klimaneutralität“ zusammen mit den Ländern, die sich bereits verpflichtet haben, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, fördern und mit anderen Ländern bei der Entwicklung von Plänen und Technologien für den Abbau der CO2-Emissionen und die Förderung einer neuen internationalen Strategie für den Schutz der biologischen Vielfalt zusammenarbeiten sollte;
af)
bekräftigt, dass der gleiche Schutz durch das Gesetz und die Gleichheit vor den Gerichten, die Befähigung und die uneingeschränkte und wirksame Beteiligung an Beschlussfassungsverfahren sowie die uneingeschränkte, gleiche und wirksame Teilnahme der indigenen Bevölkerung, einschließlich Frauen und Mädchen, am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sichergestellt werden müssen; die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker, des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker (EMRIP) und des Ständigen Forums für indigene Fragen (UNPFII) begrüßt; die Staaten und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen darin bestärkt, die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um die Benachteiligungen, denen indigene Völker ausgesetzt sind, anzugehen und die technische Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung in dieser Hinsicht zu verstärken;
ag)
die Kapazitätszusammenarbeit im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen zur Förderung wirksamer und ethischer gemeinsamer Standards in neuen Politikbereichen wie Datendisaggregation und Datenschutz, Sorgfaltspflicht, Bekämpfung der Straflosigkeit, künstliche Intelligenz oder Cyberspace weiterhin verfolgt und ausbaut und gleichzeitig eine angemessene Unterstützung für Länder fördert, die möglicherweise ihre Regulierungskapazität und die Umsetzung von Normen ausweiten möchten; eine engere Koordinierung der Cyberabwehr in Bezug auf Regeln, Normen, gemeinsames Verständnis und Durchsetzungsmaßnahmen im Cyberraum fordert; darauf hindeutet, dass die Eckpfeiler der europäischen Cybersicherheit wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS) eine ausgezeichnete Grundlage darstellen können, auf der bereitwillige Länder ihre Regelungsrahmen in Bezug auf den Datenschutz und die Cybersicherheit durch einen Ansatz der „eingebauten Sicherheit“ („security by design“) aufbauen können; darauf hindeutet, dass bewährte Verfahren und die auf EU-Ebene gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisationen der Vereinten Nationen, die sich diesem Zweck widmen, auch auf Ersuchen einzelner Länder hin ausgetauscht werden können;
ah)
die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung illegaler Finanzströme und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und bewährter Verfahren bei der Rückgabe und Einziehung von Vermögenswerten angeht, unter anderem durch wirksamere Maßnahmen zur Umsetzung bestehender Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle; wirksame, integrative und nachhaltige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption im Rahmen der Agenda 2030 ergreift; Initiativen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Korruption ergreift und unterstützt;
ai)
zusätzliche Entschuldungsmaßnahmen für hoch verschuldete Entwicklungsländer in Erwägung zieht, um Zahlungsausfälle zu verhindern und Raum für Investitionen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu schaffen, und in diesem Sinne die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unterstützt, im Rahmen der längerfristigen Reaktion auf die COVID-19-Krise und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen ein Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden einzurichten;
aj)
sich mit Migration und Vertreibung, einschließlich ihrer Ursachen, befasst und an der Umsetzung sowohl des Globalen Pakts für Migration als auch des Globalen Pakts für Flüchtlinge mitwirkt; darauf hinweist, dass die Menschenrechte weiterhin im Mittelpunkt des Globalen Pakts stehen sollten, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Migranten wie etwa Kinder, Minderjährige und Frauen gelegt werden sollte; das gemeinsame Engagement für die Erhaltung des für die Leistung humanitärer Hilfe erforderlichen Freiraums und die Verbesserung des Systems für die Hilfeleistung bei humanitären Krisen weiter ausbaut und betont, wie wichtig es ist, das Recht auf Asyl weltweit zu bewahren; die Arbeit einschlägiger Organisationen der Vereinten Nationen wie des UNHCR und des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) unterstützt und verstärkt; die Schlüsselrolle des UNRWA bei der Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe für Palästina-Flüchtlinge bekräftigt; an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen appelliert, die Beiträge zum UNRWA aufrechtzuerhalten und zu erhöhen und den Vorschlag des Generalkommissars des UNRWA für eine Konferenz, die zu einem besser vorhersehbaren, nachhaltigen und rechenschaftspflichtigen System für die Finanzierungsströme und Ausgaben des UNRWA für die Zukunft und einer entsprechenden Zusage einer größeren Zahl an Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und internationalen Geldgebern führt, unterstützt;
ak)
weiterhin für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit eintritt; auf größere Anstrengungen zum Schutz der Rechte religiöser und sonstiger Minderheiten drängt; dazu auffordert, dass religiöse Minderheiten stärker vor Verfolgung und Gewalt geschützt werden; die Aufhebung von Gesetzen fordert, die Blasphemie oder Apostasie unter Strafe stellen und als Vorwand für die Verfolgung religiöser Minderheiten und Nichtgläubiger dienen; die Arbeit des Sonderberichterstatters über Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterstützt;
al)
die integrierte Unterstützung für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im Einklang mit der Erklärung von Peking und ihrer Aktionsplattform weiter ausbaut; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit weiterhin zu unterstützen und umzusetzen, in denen eine Bestandsaufnahme der unverhältnismäßigen Auswirkungen von Konflikten auf Frauen und Mädchen vorgenommen wird und die als Richtschnur für die Arbeit und die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Teilhabe, des Schutzes und der Rechte von Frauen während des gesamten Konfliktzyklus – von der Konfliktverhütung bis zum Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit – dienen; in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk auf die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, schädlicher Praktiken sowie häuslicher Gewalt und Gewalt in der Familie, sowie ihrer Diskriminierung legt, eine sinnvolle und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Entscheidungsfindung unterstützt und die Rechte von Frauen fördert; die internationalen Bemühungen durch die Vereinten Nationen zur Sicherstellung geschlechtsspezifischer Analysen und zur Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter und der Menschenrechte in alle Tätigkeiten der Vereinten Nationen unterstützt und intensiviert; das Europäische Parlament weist darauf hin, dass sexuelle Gewalt wie etwa Vergewaltigung als Kriegstaktik eingesetzt wird und ein Kriegsverbrechen darstellt, und fordert, dass Frauen und Mädchen in Konfliktsituationen, insbesondere im Hinblick auf sexuelle Gewalt, stärker geschützt werden; ist der Auffassung, dass die EU unter anderem durch eine angemessene Finanzierung breitere Unterstützung für die Einheit der Vereinten Nationen für die Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN Women) mobilisieren sollte, die im System der Vereinten Nationen, mit dem die Rechte der Frauen gefördert und alle einschlägigen Interessenträger zusammengebracht werden, um für politischen Wandel und koordinierte Maßnahmen zu sorgen, einen wichtigen Beitrag leistet;
am)
im Rahmen des Mechanismus zur Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des dazugehörigen Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels eine ehrgeizige und konstruktive Rolle einnimmt, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich der Perspektiven von Frauen, Kindern und Migranten, die einem erhöhten Risiko der Ausbeutung ausgesetzt sind, weiter zu verstärken;
an)
sich eng mit dem Europäische Parlament über den Prozess der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates berät und das Europäische Parlament in allen Politikbereichen einbezieht, in denen die parlamentarische Diplomatie wertvolle Synergien schaffen und die Kapazitäten für Öffentlichkeitsarbeit, positive Auswirkungen und Führung der EU insgesamt stärken kann;
ao)
sofortige Maßnahmen zur Bewältigung der zunehmenden Menschenrechtskrise in Xinjiang fordert, um zumindest die gemeldete ethnische und religiöse Verfolgung in der gesamten Region zu untersuchen; das Europäische Parlament fordert in diesem Zusammenhang, dass ein unabhängiger Überwachungsmechanismus der Vereinten Nationen für Menschenrechte in China eingerichtet wird, der einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, eine Sachverständigengruppe des Menschenrechtsrats oder einen Sondergesandten umfassen könnte; unterstützt die Forderungen an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, eine Sondertagung zu der Krise abzuhalten;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission und zur Kenntnisnahme der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (06879/1/2021 – C9-0191/2021 – 2018/0243(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06879/1/2021 – C9-0191/2021),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0460),
– unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (COM(2020)0459),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen gebilligt wurde,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses für die zweite Lesung (A9-0198/2021),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. billigt seine dieser Entschließung beigefügten Erklärungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht wird;
4. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
6. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts – gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt einen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Hilfe auszusetzen, ohne dass die konkrete Grundlage für einen solchen Beschluss angegeben wird. Eine solche Aussetzung der Hilfe sollte umgesetzt werden, wenn ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit oder der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der international anerkannten Normen der nuklearen Sicherheit dauerhaft missachtet.
Das Europäische Parlament stellt dessen ungeachtet fest, dass – anders als in anderen geografischen Gebieten der Zusammenarbeit – in den besonderen Bestimmungen für den Nachbarschaftsraum, insbesondere in Artikel 20 Absatz 2, eine verstärkte Unterstützung der Zivilgesellschaft, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung und der Kontakte zwischen den Menschen vorgesehen ist, was auch die Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, die Unterstützung bei der Verbesserung der Menschenrechte oder krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen im Falle einer schweren oder anhaltenden Verschlechterung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit oder eines erhöhten Konfliktrisikos einschließt. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass eine solche verstärkte Unterstützung für die genannten Gebiete gewährt werden sollte, wenn eine solche Verschlechterung auch in Ländern außerhalb des Nachbarschaftsraums eintritt, und weist darauf hin, dass insbesondere nach Artikel 4 Absatz 5 Maßnahmen, die im Rahmen thematischer Programme durchgeführt werden, auch dann durchgeführt werden können, wenn das geografische Programm ausgesetzt wurde.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass durch eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung geändert würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Teil der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zum Beschluss 2010/427/EU des Rates und zur strategischen Koordinierung
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verweise auf die Instrumente des auswärtigen Handelns der Union in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates hinfällig sind, und ist daher der Auffassung, dass dieser Artikel im Interesse der Rechtsklarheit nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union aktualisiert werden sollte, um den im Zeitraum des MFR 2021–2027 geltenden Instrumenten der Union für Außenhilfe Rechnung zu tragen, insbesondere dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, dem Instrument für Heranführungshilfe, dem Europäischen Instrument für internationale nukleare Sicherheit und dem Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, einschließlich Grönlands.
Das Europäische Parlament fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, eine strategische Koordinierungsstruktur einzurichten, die sich aus allen einschlägigen Dienststellen der Kommission und dem EAD zusammensetzt, um Kohärenz, Synergieeffekte, Transparenz und Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt sicherzustellen.
Erklärung der Kommission zu einem geopolitischen Dialog mit dem Europäischen Parlament über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt
Angesichts der in Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Aufgaben des Europäischen Parlaments im Bereich der politischen Kontrolle verpflichtet sich die Kommission, einen geopolitischen Dialog auf hoher Ebene zwischen den beiden Organen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt zu führen. Dieser Dialog sollte einen Austausch mit dem Europäischen Parlament ermöglichen, dessen Standpunkte zur Umsetzung des NDICI in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Im Rahmen des geopolitischen Dialogs werden allgemeine Orientierungen für die Umsetzung des NDICI, einschließlich der Programmplanung vor Annahme der Programmplanungsdokumente, und über spezifische Themen wie die Nutzung des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten oder die Anwendung einer Hebelwirkung erörtert, die zu möglichen Änderungen bei der Zuweisung von Mitteln für Migration oder zur Aussetzung der Hilfe für ein Partnerland führen, wenn es die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten dauerhaft missachtet.
Der geopolitische Dialog ist wie folgt strukturiert:
i) Dialog auf hoher Ebene zwischen dem Hohen Vertreter/Vizepräsidenten und den für internationale Partnerschaften, Nachbarschaft und Erweiterung zuständigen Kommissionsmitgliedern und dem Europäischen Parlament.
ii) Ständiger Dialog auf der Ebene hoher Beamter mit den Arbeitsgruppen der Ausschüsse AFET und DEVE, um eine angemessene Vorbereitung und Weiterverfolgung des Dialogs auf hoher Ebene sicherzustellen.
Der Dialog auf hoher Ebene findet mindestens zweimal jährlich statt. Eine dieser Sitzungen kann mit der Vorlage des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans durch die Kommission zusammenfallen.
Erklärung der Kommission zu den Erwägungsgründen 50 und 51 sowie zu Artikel 8 Absatz 10
Im Rahmen regionaler Programme zur Unterstützung der Migration werden umfassende, ausgewogene und bedarfsorientierte Partnerschaften mit relevanten Herkunfts- oder Transit- und Aufnahmeländern unterstützt werden, wobei ein flexibler Ansatz verfolgt wird und ein Koordinierungsverfahren im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt begleitend auftritt. Die Programme werden gegebenenfalls durch Maßnahmen im Rahmen der Länderprogramme ergänzt.
Damit die entsprechenden Mittel möglichst effizient und wirkungsvoll im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union und der Partnerländer verwendet werden, wird die Kommission diese Prioritäten unter Nutzung aller einschlägigen Unionsinstrumente aktiv umsetzen und sich an der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten in abgestimmter und effizienter Weise beteiligen. Sie wird sicherstellen, dass das Europäische Parlament und der Rat ausführlich und regelmäßig unterrichtet werden, damit ein Gedankenaustausch stattfinden kann.